Zur Bestimmung der Höhe einer angemessenen Wertminderung.

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Meißen (AG Meißen, Urteil vom 17.9.2020 – 115 C 27/19) kann zur Bestimmung der Höhe einer angemessenen Wertminderung bei einem verunfallten Fahrzeug  eine Schätzung gemäß § 287 ZPO durch Bildung eines Mittelwertes aus den errechneten Wertminderungsbeträgen nach der Ruhkopf/Sahm-Methode und MFM-Methode erfolgen.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
Autohaus […]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]
gegen
[…] Versicherung […]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Meißen durch […]
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2020 am 17.09.2020

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 312,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von
    5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2018 zu zahlen.
  2. […]

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26.09.2018 in Radeburg auf der Thomas-Dachser-Straße ereignet hat.
Bei dem Verkehrsunfall wurde der Transporter VW Crafter mit dem amtlichen Kennzeichen […] der Klägerin beschädigt. Weiterhin an dem Unfall beteiligt war der Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Dieser war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Einstandspflicht der Beklagen war dem Grunde nach unstreitig. Streit bestand nur der Höhe nach über die Position Wertminderung.
Die Klägerin ließ nach dem Unfall ein Gutachten durch das Kfz-Sachverständigenbüro […] vom 04.10.2018 einholen. Dieses Gutachten wies Reparaturkosten in Höhe von 4.143,62 € netto aus. Des Weiteren ermittelte der Sachverständige eine Wertminderung in Höhe von 1.020,00 € nach der Ruhkopf/Sahm Methode. Dabei setzte er den Schadensumfangsfaktor auf 0,4, den Marktgängigkeitsfaktor auf 0,8 und den Vorschadenfaktor auf 0,8. Den
Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Fahrzeug ermittelte er mit 25.950,00 €.
Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach unter anderem mit Schreiben vom 09.10.2018, mit Schreiben vom 24.10.2018, Schreiben vom 27.11.2018 und Schreiben vom 11.12.2018 zur Regulierung der Wertminderung auf. Die Beklagte erbrachte eine Zahlung in Höhe von 450,00 € auf die Wertminderung. […]

Die Klägerin trägt vor, dass die Wertminderung nach der Ruhkopf/Sahm Methode zu ermitteln sei. Insofern sei eine Wertminderung in Höhe von 1.020,00 € eingetreten.

Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt,
a. an die Klägerin 570,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 570,00 € seit dem 26.10.2018 zu zahlen, […]

Die Beklagte beantragt.
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass an dem klägerischen Fahrzeug keine erhebliche Beschädigung eingetreten sei, weiche Grundvoraussetzung für die Zubilligung einer Wertminderung sei. Es seien weder Richt-, noch Schweißarbeiten erforderlich gewesen. Alle Bauteile seien durch neue Teile ausgetauscht worden. Zudem sei das klägerische Fahrzeug im Heckbereich vorgeschädigt gewesen, so dass keine nochmalige Wertminderung eintreten könne. Die Wertminderung sei nach der Marktrelevanz- und Faktorenmethode zu ermitteln. Danach ergebe sich, wenn überhaupt, eine Wertminderung in Höhe von 450,00 €.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 11.11.2019 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, dass eine Wertminderung dem Grunde und der Höhe nach in Höhe von 1.020,00 €, so wie im Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüro […] vom 04.10.2018 beschrieben, am klägerischen Fahrzeug eingetreten sei. Bezüglich des Inhaltes des Beweisbeschlusses und dem Inhalt des Gutachtens wird auf den Beweisbeschluss vom 11.11.2019 sowie das Sachverständigengutachten vom 17.02.2020 verwiesen. […]

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer weiteren Wertminderung in Höhe von 312,06 € unter Zugrundelegung einer Wertminderung in Höhe von 762,06 €. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Meißen ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, § 20 StVG sachlich und örtlich zuständig, da sich der Unfall im Bezirk des Amtsgerichtes Meißen in Radeburg ereignet hat und der Streitwert unter 5.000,00 € liegt.

II.

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 312,06 € nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, §249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Diesbezüglich sind auch die geforderten Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB ersatzfähig. […]

1.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes durch die Beklagte in Höhe von 312,06 €. Insofern ist an dem klägerischen Fahrzeug eine Wertminderung in Höhe von 762,06 € eingetreten.

a)
Die Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallschäden ist unstreitig, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Die Beklagte war die Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Fahrzeuges. Streit bestand nur der Höhe nach über die Schadensposition Wertminderung.

b)
Eine Wertminderung ist eingetreten.

Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswertes, welche trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine dem Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH, Urteil vom 29.04.1958, Aktenzeichen VI ZR 82/57; BGH, Urteil vom 23.11.2004, Aktenzeichen VI ZR 357/03). Insofern erzielen Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht (BGH, Urteil vom 03.10.1961, Aktenzeichen VI ZR 238/60). Dies trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (Landgericht Köln, Urteil vom 24.11.1999, Aktenzeichen 26 S 107/99).

Der Beklagten kann nicht mit dem Argument gefolgt werden, dass vorliegend aufgrund dessen, dass keine Rieht-, Schweiß- und Instandsetzungsarbeiten erforderlich waren, keine erhebliche Beschädigung vorliegt. Insofern hat der Sachverständige der Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 4.143,62 € netto ausgewiesen. Die Höhe der Reparaturkosten war zwischen den Parteien unstreitig. Bei einer solchen Reparatur in diesem Umfang ist eine erhebliche Beschädigung gegeben. Insofern entsprechen die Reparaturkosten ca. 16 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.

Der Minderwert entsteht dadurch, dass der Eigentümer des Fahrzeuges bei einem Verkauf aufgrund des Unfalls einen geringeren Verkaufspreis erzielen würde. Dieser tritt auch trotz technischer einwandfreier Instandsetzung ein, da die letzten Unfallfolgen erfahrungsgemäß nicht übersehbar sind, ein gewisser Mängelverdacht also bleibt, und dieser sich auf den Preis, den ein Käufer zu zahlen bereit ist, auswirkt. Bei derartigen Schäden, bei denen ein vollständiger Austausch der Teile erforderlich ist, besteht auch die Gefahr, dass verschiedene Mängel verborgen geblieben sind. Insofern würde der Eigentümer beim Weiterverkauf trotz vollständiger Behebung des Mangels auf dem Markt einen geringeren Preis für die Sache erzielen.

Auch schließt der Vorschaden im Heckbereich des Fahrzeuges eine erneute Wertminderung nicht aus. Es ist nachvollziehbar, dass ein Käufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein Fahrzeug, welches zweimal in einen Unfall verwickelt war und Schäden davongetragen hat, auch weniger bezahlen wird, als wenn das Fahrzeug nur einmal in einen Unfall verwickelt war. Insofern ist die Wahrscheinlichkeit verborgen gebliebener Mängel erhöht. Ein erneuter Unfall schließt damit den erneuten Eintritt einer Wertminderung nicht aus. Die Unfallschäden liegen nicht im selben Bereich des Fahrzeuges. Der Vorschaden liegt im Heckbereich, der zweite Unfall betraf die Front des Fahrzeuges.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige […] ist in seinem Gutachten vom 17.02.2020 zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend eine Wertminderung eingetreten ist. Insofern war das Sachverständigengutachten auch nachvollziehbar und schlüssig. Der Gutachter verfügt über die notwendige Fachkenntnis, um den vorliegenden Fall beurteilen zu können.

c)
Vorliegend ist eine Wertminderung in Höhe von 762,06 € eingetreten. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der merkantile Minderwert nach der Methode von Ruhkopf/Sahm zu ermitteln sei. Damit würde sich eine Wertminderung von 1.020,00 € ergeben. Die Beklagte war insofern der Ansicht, dass die MFM-Methode heranzuziehen sei und sich danach eine Wertminderung in Höhe von 450,00 € ergebe.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat zunächst den merkantilen Minderwert nach Ruhkopf/Sahm ermittelt. Danach ergab sich ein Minderwert in Höhe von 1.037,74 €. Weiterhin hat der Gutachter den merkantilen Minderwert nach der MFM-Methode ermittelt. Danach ergab sich ein Minderwert in Höhe von 486,38 €.

Der Sachverständige hat überzeugend unter Abbildung des Rechenverlaufes dargelegt, wie er auf die jeweiligen Minderwerte kommt. Insofern hat er auch die Minderwerte der Klägerin und der Beklagten grob bestätigt. Die Werte welchen nur geringfügig voneinander ab. Das Gericht macht sich insofern die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen. Der Sachverständige hat plausibel erläutert, wie er auf die jeweiligen Minderwerte kommt. Er verfügt über genügend Sach- und Fachkunde.

Das Gericht folgt jedoch insofern nicht den Erwägungen des Sachverständigen, wonach dieser nach der Berechnung der Minderwerte eine eigene Schätzung nochmals vornimmt und somit einen Minderwert in Höhe von 800,00 € ermittelt. Der Sachverständige hat insofern vorgetragen, dass erden Minderwert nach der Ruhkopf/Sahm Methode für zu hoch erachtet, den Minderwert nach der MFM-Methode jedoch für zu gering. Zur Begründung hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er den Minderwert nach der Marktfaktorenrelevanz-Methode als zu niedrig einstuft, da derartige Fahrzeuge, wie das beschädigte, größtenteils als Leasingfahrzeuge gekauft und mit gewerblichen Hintergrund angeschafft werden. Insofern würden nur wenige Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt vorrätig sein, da diese sofort wieder veräußert werden. Wenn die Fahrzeuge jedoch so begehrt sind, ergibt sich nicht, warum der Minderwert gerade höher einzustufen sei. Es ist wahrscheinlich, dass ein Käufer, der das Fahrzeug wirklich will, auch einen höheren Verkaufspreis trotz der Unfallschäden bezahlt. Die Begründung des Sachverständigen, warum die Berechnungsmethode nach Ruhkopf/Sahm zu hoch sein kann, war jedoch schlüssig. Insofern hat er vorgetragen, dass in der Ruhkopf/Sahm Methode noch nicht die Marktgängigkeit berücksichtigt wird. Diese sei vielmehr erstmals mit der MFM-Methode als Faktor einbezogen worden.

Das Gericht folgt insofern den Sachverständigenausführungen, dass es für eine Wertminderung nach der Ruhkopf/Sahm Methode einen Wert in Höhe von 1.037,74 € zugrunde legt sowie nach der MFM-Methode einen Minderwert in Höhe von 486,38 €.

Das Gericht schätzt die Wertminderung nach § 287 ZPO anhand des Mittelwertes nach diesen beiden Berechnungsmethoden. Für die Berechnung der Wertminderung existieren eine Vielzahl von verschiedenen Modellen. Dabei ist das Modell nach Ruhkopf/Sahm das am häufigsten angewandte. Jedoch wird verschiedenst angeführt, dass die Methode nach Ruhkopf/Sahm nicht mehr zeitgemäß wäre und vielmehr die Markrelevanz- und Faktorenmethode heranzuziehen sei, da diese auch die Marktgängigkeit als Faktor mit einbeziehe. Gegen diese Methode wird verschiedenst aufgeführt, dass diese von Sachverständigen entwickelt wurde, welche zumeist mit Versicherungen zusammenarbeiten.

Ohne sich der einen oder anderen Ansicht anzuschließen, hält das Gericht beide Methoden für sachgemäß. Insofern schätzt das Gericht die Wertminderung anhand des Mittelwertes auf 762,06 €.

d)
Abzüglich der bereits durch die Beklagte gezahlten 450,00 € hat die Klägerin damit noch einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Wertminderung in Höhe von 312,06 €.

2.
Hinsichtlich der vorgenannten Forderung waren Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB zuzusprechen. Die Klägerin mahnte die Beklagte zur Zahlung der ausstehenden Wertminderung mit Schreiben vom 24.10.2018. Die Beklagte hat lediglich auf die geltend gemachte Wertminderung einen Betrag in Höhe von 450,0 € bezahlt, weitere Zahlungen jedoch ernsthaft und endgültig abgelehnt. Sie befand sich damit seit dem 26.10.2018 in Verzug.
[…]“

AG Meißen, Urteil vom 17.9.2020 – 115 C 27/19

Eine Verjährungsverkürzung der Gewährleistungsrechte eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs in den AGB eines Autoverkäufers ist nicht aufgrund eines Verstoßes gegen die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie unwirksam.

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 6.3.2020 – 20 C 593/19) ist eine Verjährungsverkürzung der Gewährleistungsrechte eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autoverkäufers nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 7 Absatz 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) unwirksam.

Zudem verhält sich ein Käufer treuwidrig, wenn er unter der Vorgabe, seine Gewährleistungsrechte nicht gegenüber dem Verkäufer gerichtlich durchzusetzen, eine Vereinbarung mit dem Verkäufer für eine Kulanzreparatur mit Eigenbeteiligung schließt und nach der erfolgten Reparatur seine Eigenbeteiligung unter Berufung auf seine Gewährleistungsrechte zurückfordert.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

ln dem Rechtsstreit
[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]

gegen

[…] Autohaus […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

wegen Rückforderung

hat das Amtsgericht Bautzen […]

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2020 am 06.03.2020

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Ersatz von Reparaturkosten nach vermeintlichem Verzug der Beklagten mit der Nacherfüllung.

Die Parteien schlossen am 16.11.2017 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Opel Zafira mit einer Laufleistung von 8.000 km. Die Klägerin erwarb das Fahrzeug zum privaten Gebrauch. Die Beklagte betreibt ein gewerbliches Autohaus. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 16.11.2017 übergeben.

Gegenstand des am 16.11.2017 abgeschlossene[n] Kaufvertrages waren auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, Stand 12/2016. Diese enthielten unter dem Abschnitt VI – „Haftung für Sachmängel“ – unter Ziff. 1 auszugsweise folgende Regelung: „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]“. Wegen des weiteren Inhalts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

Im Juni 2019 stellten die Parteien einen Motorschaden fest. Die Laufleistung betrug zu diesem Zeitpunkt knapp 40.000 km. Mit Schriftsatz vom 25.06.2019 forderte die Klägerin die Beklagte zur kostenfreien Reparatur des defekten Motors im Rahmen der Gewährleistung auf. Die Beklagte stellte daraufhin einen Kulanzantrag bei der Opel Automobile GmbH bezüglich einer vollständigen Kostenübernahme. Dieser wurde wegen einer nicht wahrgenommen Jahresinspektion zunächst abgelehnt. Sodann erfolgte durch die Beklagte ein weiterer Kulanzantrag welcher einer Kostenbeteiligung der Opel Automobile GmbH von 20%, der Klägerin von 60% und der Beklagten von 20% vorsah. Die Bereitschaft der Beklagten zur Übernahme der anteiligen Reparaturkosten beruhte dabei auf der Erklärung der Klägerin, ihre etwaigen Ansprüche nicht (mehr) gerichtlich durchzusetzen. Die Klägerin nahm das Angebot der Kulanzreparatur unter Kostenbeteiligung in Höhe von 60% letztlich.

Die Reparatur wurde daraufhin ausgeführt, der Klägerin anteilig 3.245,08 EUR in Rechnung gestellt und von dieser an die Beklagte bezahlt.

Die Klägerin behauptet, dass der Motorschaden auf einem Sachmangel beruht, der bereits bei Übergabe des Fahrzeuges angelegt war. Auch hält sie die Verjährungsverkürzung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für nichtig. Sie stünde insbesondere im Widerspruch mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.7.2017, Az. C-133/16. Die Regelung des § 476 Abs. 2 BGB verstoße daher gegen Unionsrechts in Form von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 UA 2 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.245,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 17.08.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlichen Verzugsschaden in Höhe von 218,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist bereits nicht der Auffassung, dass die Vorschrift des § 476 Abs. 2 BGB unionsrechtswidrig sei. Jedenfalls komme – auch bei einer fehlerhaften Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie – eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie im Verhältnis von Bürgern nicht in Betracht. Auch habe die Klägerin durch Annahme des Kulanzangebotes zudem auf ihre Gewährleistungsrechte verzichtet.

Eine mündliche Verhandlung hat am 12.[0]2.2020 stattgefunden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze:

Protokolle und andere Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Reparaturkosten. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus den §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB. Danach kann, wenn sich bei Abschlusses ein Sachmangel zeigt, welcher bereits bei Gefahrübergang vorlag, der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz verlangen, wenn er ihm für die Nacherfüllung erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat.

Zwar haben die Parteien unstreitig einen Kaufvertrag geschlossen. Es ist jedoch bereits fraglich, ob der Motorschaden, welcher unstreitig bei Übergabe noch nicht vorlag, jedenfalls auf einem Sachmangel (§ 434 BGB) beruht, der bereits bei Gefahrübergang bestand, d.h. ob der Motorschaden bereits bei Gefahrübergang angelegt war.

Diese Frage kann jedoch letztlich dahin stehen, da der Anspruch der Klägerin jedenfalls nicht durchsetzbar wäre. Denn er ist einerseits bereits nach § 214 BGB verjährt und andererseits ist die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an einer Anspruchsdurchsetzung gehindert. Im Einzelnen:

1.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erfolgreich erhoben. Die Parteien haben insofern abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart. Diese Vereinbarung ist auch wirksam.

a)

Die Verjährungsverkürzung erfolgte insbesondere im Einklang mit dem auf den hier vorliegenden Verbrauchsgüterkauf anwendbaren § 476 Abs. 2 BGB. Danach kann die Verjährungsfrist des § 438 BGB vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt. Da vorliegend eine gebrauchte Sache verkauft worden ist, ist die Vorschrift gewahrt.

b)

Dem steht, anders als die Klägerin meint, auch nicht der von der Klägerseite zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13.07.2017, Az. C-133/16, entgegen.

aa)

Zwar ergibt sich aus der vorzitierten Entscheidung, welche eine Vorschrift aus dem belgischen Recht betrifft, dass Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 7 Absatz 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 (im Folgenden: „Verbrauchsgüterkauf-RL“) dahin auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegenstehen, die dahin ausgelegt wird, dass sie es bei gebrauchten Gütern zulässt, dass die Verjährungsfrist für die /Ansprüche des Verbrauchers vor dem Ende der Frist von zwei Jahren nach der Lieferung des vertragswidrigen Verbrauchsguts abläuft, wenn der Verkäufer und der Verbraucher eine Frist von weniger als zwei Jahren vereinbart haben.

Um eine solche Vorschrift handelt es sich auch bei § 476 Abs. 2 des deutschen BGB.

bb)

Dies ist – bis zu einer gesetzlichen Neuregelung – allerdings ohne Auswirkungen auf das geltende Recht. Einer richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbilding steht insofern der eindeutige Wortlaut des § 476 Abs. 2 BGB entgegen (OLG Celle, Urt. v. 11,09.2019, 7 U 362/18, LG Stuttgart, Urteil vom 08. November 2019 – 19 O 166/18 juris; BeckOGK/Augenhofer, 1.1.2020, BGB § 476 Rn. 65 ff. m.w.N; MüKoBGB/S. Lorenz, 8. Aufl. 2019, BGB §476 Rn. 225 ff. m.w.N.; a.A OLG Frankfurt 11.07.2019, 16 U 112/18 jedoch ohne erkennbare Begründung). Insbesondere war dem Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch die maßgebliche Unterscheidung zwischen Haftungsfrist und Verjährungsfrist bewusst (Kulke, MDR 2018, 1025, 1028 m.w.N.).

cc)

Insbesondere kommt auch keine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Betracht. Unmittelbar anwendbar können – nach Ablauf der Umsetzungsfrist – solche Vorschriften einer Richtlinie sein, die klar und genau formuliert, bedingungsunabhängig und ihrem Wesen nach geeignet sind, unmittelbare Wirkung zu entfalten und zu ihrer Ausführung keiner weiteren Rechtsvorschriften bedarf (EuGH, Rs. 152/84 Sig. 1986, 723 f. – „Marschalt“). Ob dies bei den hier maßgeblichen Bestimmungen der Verbrauchsgüterkauf-RL der Fall ist, kann jedoch letztlich ebenfalls dahinstehen, da der Europäische Gerichtshof eine unmittelbare Anwendung im Verhältnis von Bürgern zueinander ausdrücklich ablehnt (EuGH, Rs. C-91/92 SIg. 1994, 1-3325 – „Dori ./. Recreb“). Dort heißt es im 2. Leitsatz:

„Die Möglichkeit, sich gegenüber staatlichen Einrichtungen auf die Richtlinien zu berufen, beruht darauf, daß die Richtlinie nach Artikel 189 des Vertrages für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist ° und nur für diesen ° verbindlich ist, womit verhindert werden soll, daß der Staat aus seiner Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts Nutzen ziehen kann. Es wäre nämlich nicht hinnehmbar, daß der Staat, dem der Gemeinschaftsgesetzgeber den Erlaß bestimmter Vorschriften vorschreibt, mit denen seine Beziehungen ° oder die Beziehungen staatlicher Einrichtungen ° zu den Bürgern geregelt und diesen bestimmte Rechte gewährt werden sollen, sich auf die Nichterfuellung seiner Verpflichtungen berufen könnte, um den Bürgern diese Rechte zu versagen.
Eine Ausdehnung dieses Grundsatzes auf den Bereich der Beziehungen zwischen den Bürgern hieße, der Gemeinschaft die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Bürger Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlaß von Verordnungen zugewiesen ist.
Folglich kann ein Bürger, wenn die Maßnahmen zur Umsetzung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erlassen worden sind, sich nicht auf eine Richtlinie stützen, um zu behaupten, er habe einen Anspruch gegen einen anderen, und um diesen vor einem nationalen Gericht geltend zu machen.“

Es ist daher allein Aufgabe des nationalen Gesetzgebers eine[n] unionsrechtskonformen Zustand herzustellen.

2.

Unabhängig von der bereits eingetretenen Verjährung wäre der Klägerin die Geltendmachung ihres Anspruchs aber jedenfalls auch deshalb versagt, weil sie sich damit mit einem vorangegangenen Verhalten treuwidrig in Widerspruch setzten würde (sog. „venire contra factum pro prium“). Bei dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens handelt es sich dabei um eine in der Rechtsprechung allgemeine anerkannt Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben nah § 242 BGB. Danach ist eine Rechtsausübung unzulässig, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand begründet und der andere Teil im Vertrauen hierauf Dispositionen getroffen hat (Palandt, BGB, § 242 Rn. 56 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Die Klägerin hat unstreitig zunächst die Beklagte zur Durchführung einer unentgeltlichen Reparatur aufgefordert. Als der erste Kulanzantrag gescheitert war, hat die Beklagte der Klägerin eine Reparatur unter eigener Kostenbeteiligung angeboten. in diesem Zusammenhang erklärte die Klägerin jedoch unstreitig, ihre Ansprüche nicht (mehr) gerichtlich geltend machen zu wollen. Sie hat durch ihre Erklärung damit ein berechtigtes Vertrauen bei der Beklagten geweckt, welches für die Klägerin erkennbar auch Anlass für die eigene Kostenbeteiligung aus Kulanz gewesen ist.

Indem die Klägerin das Angebot der Kulanzreparatur zunächst vorbehaltlos angenommen hat, nunmehr jedoch ihren Anteil an den Reparaturkosten zurück verlangt, setzt sie sich somit eindeutig mit einem vorherigen, eigenen Verhalten, welches zu schützenswerten Dispositionen der Beklagten geführt hat, in Widerspruch.

3.

Sonstige, insbesondere deliktische oder bereicherungsrechtliche Ansprüche, welche die Klageforderung stützen könnten, sind im Übrigen nicht ersichtlich.

II.

Der Ausspruch zur Kostentragung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht – wegen der Kosten – auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 6.3.2020 – 20 C 593/19

Bei einem Verweis auf eine günstigere Referenzwerkstatt muss sich diese in der Nähe des tatsächlichen Standortes des Fahrzeugs befinden.

Durch das Amtsgericht Mitte (AG Mitte, Urteil vom 16.1.2020 – 21 C 3152/19) wurde entschieden, dass sich der Geschädigte vom Schädiger nur dann auf eine günstigere Referenzwerkstatt verweisen lassen muss, wenn sich diese in der Nähe des beschädigten Fahrzeugs und nicht in der Nähe des Unternehmenssitzes befindet.

Im Weiteren wurde durch das Amtsgericht entschieden, dass UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich zu erstatten sind, soweit ein Sachverständiger in seinem Schadengutachten diese als ortsüblich aufführt und der Schädiger nicht auf eine zulässige Referenzwerkstatt verweisen kann, in der diese Aufschläge nicht gefordert werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Im Namen des Volkes
Urteil

ln dem Rechtsstreit
[…]
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

[…]
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

hat das Amtsgericht Mitte durch die Richterin am Amtsgericht […] am 16.01.2020 aufgrund des Sachstands vom 03.01.2020 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.175,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.19 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 12 € freizustellen.

3. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/8 und die Beklagte 7/8.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz wegen der unfallbedingten Beschädigung ihres Fahrzeugs mit amtlichen Kennzeichen […]. Die Einstandspflicht der Beklagten für diesen Unfall vom 15.07.18 ist unstreitig.

Die Klägerin legt ein Schadensgutachten vom 01.08.18 […] vor, in dem die Reparaturkosten bei einem Abzug „NfA“ mit 4.896,39 € kalkuliert werden. Der Gutachter geht dabei von den Kosten in des Audi-Zentrums Reutlingen aus. Er berechnet die Reparaturkosten unter Zugrundelegung eines UPE von 10 % und sieht eine Beilackierung vor. Die Wertminderung gibt er mit 100,- € an.

Die Klägerin meldete den Schaden unter Fristsetzung zum 16.01.19 mit Schreiben vom 09.01.19 […]

Die Beklagte hat auf die Reparaturkosten 3.654,72 €, auf die Kostenpauschale 25,- €, auf die Gutachterkosten 631,90 € und auf die Anwaltskosten 413,90 € gezahlt. Sie legt dazu einen sog. Prüfbericht […] vor, in dem die Klägerin auf eine alternative Reparaturmöglichkeit in einer Werkstatt in 09419 Herold verweist, die geringere Stundenverrechnungssätze und keinen UPE-Aufschlag verlange.

Die Kosten einer Beilackierung und Kosten für Kleinteile, Entsorgung und Polierarbeiten hielt die Beklagte nicht für erstattungsfähig. Ebenso hat sie eine Wertminderung, den UPE-Zuschlag und die Kosten einer Beilackierung wurden nicht erstattet.

Wegen der näheren Einzelheiten des Schadensgutachtens und des Prüfberichts wird auf die eingereichte Kopien verwiesen.

Im Laufe des Prozesses wurde die Position Wertminderung unstreitig. Die Position Beilackierung wurde vergleichsweise mit 120,- € und die Positionen Kleinteile, Entsorgung und Polierarbeiten mit 41,- € unstreitig gesellt.

Die Klägerin behauptet, dass sie das Fahrzeug ihrem Mitarbeiter W[…] in 72813 St. Johann überlassen habe, wo sich das Fahrzeug auch befinde.

Die Klägerin beantragt.

die Beklagte zu verurteilen.

a. an die Klägerin 1.341,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.996,39 € für die Zeit vom 18.01.19 bis 31.01.19 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 1.341,67 € seit dem 01.02.19 zu zahlen.

b. die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 12 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält den Verweis auf die im Prüfbericht genannte Werkstatt für zulässig.

Das Gericht hat Beweis darüber erhoben, wo sich das Fahrzeug der Klägerin üblicherweise befindet, durch eine schriftliche Zeugenaussage des […] W[…], auf die für das Beweisergebnis verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil begründet und im übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Höhe von 1.187,58 € gegen die Beklagte, §§ 823, 249 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

Dieser Betrag ergibt sich aus folgender Berechnung

a. Reparaturkosten It. Schadensgutachten 4.896,30 €

abzgl. Beilackierungskosten 120,- €

abzgl. Positionen Kleinteile etc. 41.- €

4.735,30 €

b. Wertminderung 100,00 €

c. Kostenpauschale 20,00 €

d. Akteneinsichtskosten 12,00 €

4.867,30 €

Darauf sind gezahlt 3.679,72 €

verbleibt ein Betrag von 1.187,58 €

(im Antrag zu 1) 1.175,58 € und im Antrag zu 2) 12,- )

zu a)

Bei der fiktiven Abrechnung ist dem von der Klägerin eingeholten Schadensgutachten auszugehen. Die Klägerin muss sich nicht auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, die die Beklagte in ihrem Prüfbericht angegeben hat. Dieser Verweis ist unzumutbar sind, denn der Geschädigte kann davon nicht ohne weiteres Gebrauch machen, da die Entfernung zur alternativen Werkstatt zu weit ist.

Die Beweisaufnahme hat hier ergeben, dass das beschädigte Fahrzeug dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn W[…], zur Verfügung gestellt ist, der in St. Johann (Baden Würtenberg) lebt und nur selten an dem Geschäftsitz der Klägerin in Leipzig bzw. ihrer Niederlassung in Chemnitz aufenthältig ist. Damit ist ein Verweis auf eine Werkstatt in 09419 Herold wegen der allzu großen Entfernung unzumutbar.

Über die genannten Abzüge haben sich die Parteien in diesem Rechtsstreit zur Vermeidung einer Beweisaufnahme geeinigt.

Die UPE-Zuschläge, die in dem Schadensgutachten in Höhe von 10 % berücksichtigt wurde, sind nicht abzusetzen, da diese bei einer Reparatur in der in dem Schadensgutachten genannten Werkstatt anfallen würden. Der BGH hat In der Entscheidung vom 25. September 2018 – VI ZR 65/18 – zu der streitigen Frage der Erstattungsfähigkeit von UPE-Zuschlägen Stellung genommen und ausgeführt, dass sich die Frage der “Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge“ nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten richte; Danach darf der Geschädigte einer Abrechnung auf der Basis fiktiven Reparaturkosten grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Unter den Voraussetzungen einer zulässigen zumutbaren Verweisung gem. § 254 Abs. 2 BGB ist jedoch auf der Grundlage der günstigeren Reparaturmöglichkeit abzurechnen, die sich auch daraus ergeben kann, dass die Referenzwerkstatt günstigere Ersatzteilpreise, beispielsweise ohne solche UPE-Aufschläge, anbietet.

Die Klägerin hat hier den Anfall eines UPE-Zuschlags in der von gewählten Werkstatt dargelegt, ohne dass die Beklagte hier eine zumutbare Referenzwerkstatt genannt hat, die solche UPE-Zuschläge nicht erhebt.

Zu b)

Dass hier eine Wertminderung von 100,- € eingetreten ist, ist im Laufe des Prozesses unstreitig geworden.

Zu c)

Das Gericht bemisst gern. § 287 ZPO die Kostenpauschale mit 20 €, denn dieser Betrag reicht in der Regel aus, um die einem Geschädigten bei der Unfallregulierung entstehenden Kosten für Porto, Telefon u.ä. auszugleichen. Höhere Kosten sind nicht ersichtlich und nicht von der klagenden Partei dargetan.

Zu d)

Die Kosten, die für die Erstellung von Aktenauszügen aus Ermittlungsakten anfallen, sind der Klägerin zu ersetzen. Grundsätzlich sind diese Kosten einer Akteneinsicht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen erforderlich, es sei denn diente lediglich als Entscheidungshilfe für die Einlassung auf einen Rechtsstreit. Es wird regelmäßig von der Erforderlichkeit auszugehen sein, solange keine vollständige Haftungszusage der Schädigerseite vorliegt.

Auch wenn hier die Einstandspflicht der Beklagten letztlich unstreitig gewesen ist, bedurfte es zu einer sorgfältigen Schadensregulierung die Beiziehung der Unfallakten zur Kenntnis von den darin enthaltenen Tatsachen, die einem Unfallgeschädigten nicht vollständig bekannt sein können.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zinsen in gesetzlicher Höhe, jedoch nicht – wie beantragt – ab dem 18.01.19, denn sie hat den Schaden – soweit vorgetragen bzw. ersichtlich – erstmals mit dem Schreiben vom 09.01.19 angezeigt. Jedem Kfz-Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf keine Zinsen verlangt werden können. Auch bei zügiger Schadensbearbeitung ist dem Versicherer eine Prüfungszeit von etwa 4 bis 6 Wochen einzuräumen. Eine Fristsetzung von 2 Wochen ab Unfall immer zu kurz. Verzugszinsen können daher erst ab dem 11.02.19 verlangt werden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708, 711 ZPO.“

AG Mitte, Urteil vom 16.1.2020 – 21 C 3152/19

Zu den Nachweisvoraussetzungen eines Gewinnausfalls eines selbstständigen Einzelunternehmers aufgrund einer Verletzung durch einen Verkehrsunfall

Durch das Landgericht Görlitz (LG Görlitz, Urteil vom 9.1.2020 – 2 S 91/19) wurde zur Darlegungs- und Beweislast für einen Schadenersatzanspruch eines durch einen Verkehrsunfall gesundheitlich Geschädigten selbstständigen Einzelunternehmers entschieden.

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

ln dem Rechtsstreit
[…]

– Kläger und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

[…] Versicherung AG, […]

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz – hier: Berufung

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Richter am Landgericht […] als Einzelrichter

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 9. Dezember 2019 eingereicht werden konnten

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 29. Mai 2019 (Az. 2 C 153/18) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.055,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13. Februar 2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.055,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Verdienstausfall für fünf Arbeitstage in Höhe von 1.055,- Euro, den er als Folge eines Verkehrsunfalls vom 26. September 2017 in Radeberg erlitten haben will. Der als selbständige Einzelunternehmer und bis dato ohne Mitarbeiter tätige Kläger war unfallbedingt wegen einer Thoraxprellung bis zum 2. Oktober 2017 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers und dem Grunde nach unstreitig zu 100 % einstandspflichtig für aus dem Unfallereignis erlittene Schäden des Klägers als Geschädigtem.

Durch das dem Kläger am 7. Juni 2019 zugestellte Urteil – auf die dortigen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) – hat das Amtsgericht Kamenz die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass die vom Kläger dargebrachten Anhaltspunkte nicht ausreichten, um einen beim Kläger eingetretenen Verdienstausfallschaden schätzen oder durch einen Sachverständigen feststellen lassen zu können.

Hiergegen richtet sich die am 25. Juni 2019 eingelegte und mit am 28. Juni 2019 eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung des Klägers.

Ergänzend zu den bereits in erster Instanz vorgelegten Unterlagen bringt der Kläger Ermittlung des Verdienstausfalls Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017 und betriebswirtschaftliche Auswertungen für den Zeitraum Januar 2017 bis September 2019 bei. Daraus ergeben sich für den Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils vor Steuern in Höhe von 56.503,- Euro für das Jahr 2016 und in Höhe von 79.671.- Euro für das Jahr 2017.

Die betriebswirtschaftliche Auswertung aus 2017 weist für das Jahr 2016 ein vorläufiges Ergebnis von 59.833,39 Euro aus. Dabei werden einem operativem Rohertrag von 93.994,44 Euro abziehbare betriebliche Kosten in Höhe von 27.254,84 Euro und weitere betriebliche Aufwendungen in Höhe von 7.146,21 Euro gegenübergestellt. Darin enthalten sind Kosten für die Unterhaltung eines betrieblichen KfZ in Höhe von 7.126,50 Euro und für die Nutzung von Fremdfahrzeugen solche in Höhe von 124,92 Euro. Die BWA von 2018 weist für das Jahr 2017 ein vorläufiges Ergebnis von 73.441,90 Euro aus. Dieses setzt sich neben nicht operativen Erträgen aus Entschädigungsleistungen in Höhe von 19.194,42 Euro aus einem operativen Rohertrag in Höhe von 108.532,58 Euro und davon abzuziehenden betrieblichen Kosten in Höhe von 35.733.29 Euro sowie weiteren betrieblichen Aufwendungen in Höhe 18.791,81 Euro zusammen. Hieraus lassen sich wiederum als variable Kosten solche für die Unterhaltung eines betrieblichen KfZ in Höhe von 8.136,56 Euro und für Fremdfahrzeuge in Höhe von 1.292,66 Euro extrahieren. Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2018 sagt die BWA von Dezember 2018 ein vorläufiges Ergebnis von 62.421,09 Euro voraus. Dieses ergibt sich aus einem operativen Rohertrag in Höhe von 163.412,23 Euro und davon abzuziehenden betrieblichen Kosten in Höhe von 99.026,23 Euro und weiteren betrieblichen Aufwendungen in Höhe 7.428,39 Euro. Die deutliche Veränderung gegenüber dem Vorjahr ergibt sich daraus, dass der Kläger im Jahre 2018 – anders als zum Zeitpunkt des Unfalls – einen Angestellten beschäftigte, was zu mehr Umsatz und Ertrag einerseits und zu deutlichen höheren Kosten, vor allem Personalkosten, andererseits führte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 29. Mai 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.055,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Wortlauts der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

1.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich dem Grunde nach aus § 823 BGB in Verbindung mit § 115 VVG. Eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 BGB ist auf Seiten des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs unproblematisch gegeben, und zwar in Form der Verletzung des Klägers an seiner Gesundheit. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist hingegen nicht Anspruchsvoraussetzung. Die vom Amtsgericht Kamenz im angegriffenen Urteil angesprochene Entscheidung des BGH (richtigerweise handelt es sich um VI ZR 36/08), in der ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zur Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs erklärt wird, betrifft eine völlig andere Fallkonstellation und ist auf die hiesige nicht übertragbar. Dort nämlich waren das geschädigte Unternehmen und der körperlich Verletzte nicht – wie im hier vorliegenden Fall – personengleich. ln der zitierten Entscheidung begehrte ein Unternehmen aus eigenem Recht Schadenersatz für die an einen verletzten Mitarbeiter geleistete Entgeltfortzahlung. Da nicht das Unternehmen selbst – sondern der nicht als Kläger oder Zedent auftretende Mitarbeiter – an der Gesundheit verletzt worden war, forderte der BGH, dass das klagende Unternehmen die Verletzung eines eigenen geschützten Rechtsguts darlegt, wobei nur der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht kam. Im hiesigen Fall jedoch wurde der Kläger selbst unstreitig an seiner Gesundheit verletzt. Die Geltendmachung der Verletzung eines weiteren geschützten Rechtsguts ist daher nicht erforderlich.

2.

Der Anspruch des Klägers besteht zumindest in Höhe von 1.055,- Euro.

Wie bereits das Amtsgericht zu Recht ausführt, ist bei der Ermittlung des konkreten Gewinnausfalls von einem hypothetischen Geschehensablauf auszugehen, wie er sich ohne Schadensereignis dargestellt hätte. An die Darlegungslast dieses hypothetischen Geschehens dürfen dabei keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

Insoweit gilt als entgangen derjenige Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dabei ist nicht nur die Entwicklung des Umsatzes und des Rohgewinnes von Bedeutung, sondern auch der Verlauf der fixen, d. h. fortlaufenden, sowie der variablen, also bei Umsatzausfall nicht anfallenden, Kosten zu berücksichtigen. Als Schätzungsgrundlage ist dabei von den Gewinnentwicklungen und Betriebsergebnissen aus der Zeit vor und nach dem Arbeitsausfall auszugehen und aus diesen Daten ein hypothetischer Geschehensablauf ohne Schadenereignis zu konstruieren. Die dafür notwendigen Anknüpfungstatsachen hat der geschädigte Kläger vorzubringen und gegebenenfalls zu beweisen.

Die vom Kläger vorgetragenen Umständen, die mit zahlreichen Unterlagen belegt wurden, genügen der Kammer insoweit für eine Schätzung. Die Kammer sieht dabei die Zahlen des Zeitraums Januar 2016 bis Dezember 2017 als geeignete Schätzungsgrundlage an. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger den betrieblichen Ertrag in diesem Zeitraum allein erwirtschaftet hat, was den Verhältnissen zum Schadenszeitraum entspricht. Der Ertrag im Jahre 2018 hingegen wurden durch den Kläger und einen weiteren Angestellten erwirtschaftet; der Zeitraum ab Januar 2018 ist daher als Schätzungsgrundlage nicht geeignet.

Relevante Größe für die Bemessung des erlittenen Schadens ist der durch das operative Geschäft erzielte Rohertrag abzüglich mutmaßlich ersparter Aufwendungen. Außerordentliche Erträge hingegen, die nicht dem operativen Geschäft entstammen, sind nicht einzubeziehen.

Als ersparte Aufwendungen in diesem Sinne können nur variable Kosten und Aufwendungen angesehen werden, also solche, die bei ausbleibenden Umsatz ebenfalls ausbleiben. Hingegen sind sogenannte Fixkosten nicht abzugsfähig, da diese auch ohne Arbeitstätigkeit des Klägers weiterlaufen. Ebenfalls nicht abzuziehen sind auf den Ertrag bzw. den Gewinn zu zahlende Steuern und Abgaben, da diese erst auf den zugesprochenen Schadensbetrag zu zahlen sind.

Nach den vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen hat der Kläger in dem der Schätzung zugrunde zu legenden Zeitraum von Januar 2016 bis Dezember 2017 einen operativen Rohertrag von insgesamt etwa 200.000 Euro erwirtschaftet. Das entspricht einem Durchschnitt von mehr als 8.000,- Euro monatlich oder etwa 350,- Euro pro Arbeitstag. Davon abziehbare variable Kosten und Aufwendungen finden sich beim Kläger im betrachteten Zweijahreszeitraum etwa in Höhe von insgesamt 17.000,- Euro, was wiederum einem monatlichen Durchschnitt von etwa 700,- Euro oder etwa 30,- Euro pro Arbeitstag entspricht.

Daraus ergibt sich, dass der Kläger über einen Betrachtungszeitraum von zwei Jahren, also mehr als 400 Arbeitstagen, arbeitstäglich im Durchschnitt etwa einen Betrag in Höhe von 320,- Euro erwirtschaftet hat.

Nachdem der Kläger einen Arbeitsausfall von 5 Tagen nachgewiesen hat, schätzt die Kammer den für diesen Zeitraum erlittenen Schaden auf jedenfalls nicht unter 1.055 Euro, sodass dem Kläger der geforderte Gesamtbetrag in Höhe 1.055,- Euro zuzusprechen war.

Zinsen auf den ausgeurteilten Betrag sind geschuldet seit dem 13. Februar 2018, da zu diesem Zeitpunkt durch Mahnschreiben des Klägers vom 5. Februar 2018 Verzug eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung zulasten der unterlegenen Beklagten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11,713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.“

LG Görlitz, Urteil vom 9.1.2020 – 2 S 91/19

Keine unklare Verkehrslage bei Überholvorgang einer Fahrzeugkolonne

Nach dem Urteil des Landgerichts Görlitz mit Außenkammern in Bautzen (LG Görlitz, Urteil vom 14.10.2019 – 5 O 470/18) ist das Überholen einer Fahrzeugkolonne grundsätzlich zulässig und begründet für sich allein keine unklare Verkehrslage im Hinblick auf ein vorausfahrendes, unerkannt ebenfalls überholwilliges Fahrzeug. Im Rahmen einer fiktiven Schadenregulierung können auch die Kosten für notwendige Ersatzteile inklusive eines (üblichen) 10 %-igen UPE-Aufschlags gefordert werden, soweit diese im Schadengutachten aufgeführt sind und der Schädiger nicht auf eine zulässige Reparaturwerkstatt verweisen kann, die solche Aufschläge nicht fordert.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit
[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, Gz.: […]
gegen
Landkreis […]

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
[…]
wegen Schadensersatz aus VKU/Amtshaftung
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch
Richterin am Landgericht […] als Einzelrichterin
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2019

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin 1.728,75 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 3.302,37 € für die Zeit vom 24.07.2018 bis 09.08.2018 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 3.329,37 € seit dem 10.08.2008 bis 31.08.2018 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 1.728,75 € seit dem 01.09.2018 zu zahlen.

b) die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Kfz-Sachverständigenbüro Ernst Krsanowski, Adolf-Kolping-Straße 15 in 02681 Schirgiswalde von Forderungen in Höhe von 323,68 € aus der Rechnung […] freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten der Klägerin zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 23.07.2018, gegen 8.20 Uhr in Schwepnitz, insbesondere der Schadenserhebung, ergeben.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

[…]

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.07.2018 gegen 8.20 Uhr auf der B 97 zwischen Schmorkau und Schwepnitz ereignet hat.

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Halterin und Eigentümerin des Pkw Suzuki Vitara mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Der Beklagte ist Halter des am Verkehrsunfall beteiligten Transporters vom Typ MB Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen […].
Der Zeuge […] K[…] fuhr das klägerische Fahrzeug auf der B 97.

Vor ihm fuhr ein Lkw, darauf folgend der Krankentransporter des Beklagten. Der Zeuge beabsichtigte, beide Fahrzeuge, den Krankentransporter des Beklagten und den davor langsam fahrenden Lkw zu überholen. Der Beklagte beabsichtigte seinerseits den vor ihm fahrenden Sattelauflleger zu überholen. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Das Fahrzeug der Klägerin wurde dabei von rechts beschädigt, an dem Fahrzeug des Beklagten sind Streifspuren mittig auf der linken Seite zu sehen.
Nach der Einschätzung des Sachverständigen, des Kfz-Sachverständigenbüros Ernst KrsanowskI vom 24.07.2018 betragen die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs der Klägerin 3.103,37 € (netto), bei einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 15.500,00 €. Die Wertminderung hat der Sachverständige angesetzt mit 200,00 €. Hierauf leistete die Beklagte Zahlung i.H.v. 1.586,12 €. Auf die Gutachterkosten gemäß der Rechnung […] leistete die Beklagte am 06.12.2018 an den Sachverständigen Zahlung i.H.v. 323,68 €. Daneben wurden die in der Klageschrift klägerselts geltend gemachten Rechtsanwaltskosten gemäß dem Schreiben vom 05.12.2018 bezahlt.
Die Klägerin trägt vor, der Zeuge K[…] habe, nachdem er und der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs bereits längere Zelt hinter dem langsam fahrenden Lkw hergefahren waren, als die Strecke gut einsehbar und frei von Gegenverkehr war, zum Überholen angesetzt. Er habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, sich durch Blicke in den Seiten- und Rückspiegel sowie einen Blick über die linke Schulter darüber vergewissert, dass sich keine Fahrzeuge hinter ihm oder auf der Gegenfahrbahn im Rahmen eines Überholvorgangs befinden. Er habe dem vorausfahrenden Unfallgegner durch Lichtzeichen (Lichthupe) seine Überholabsicht zu erkennen gegeben. Als er sich mit dem Fahrzeug der Klägerin neben dem unfallgegnerischen Fahrzeug befunden habe, habe er erkannt, dass dieser ohne Nutzung eines Fahrtrichtungszeigers sich auf seine Fahrspur zubewegte. Er habe versucht durch Hupen den Unfallgegner zu warnen und den Unfall durch ein starkes
Abbremsen zu vermeiden. Hierdurch sei das Entstehen größerer Schäden, nicht jedoch der Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen vermieden worden. Das Schadensbild am Fahrzeug der Klägerin wie auch die Schadensspuren am Fahrzeug des Beklagten ließen erkennen, dass der Anstoß am Fahrzeug des Beklagten kurz hinter der Fahrertür erfolgt sei.
Der Zeuge R[…] habe sich damit neben dem Fahrzeug des Beklagten befunden. Soweit der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs vor Beginn des Ausführens des beabsichtigten
Überholvorgangs einen Blick in den Seitenspiegel und über die Schulter geworfen hätte, hätte er das Fahrzeug der Klägerin zwangsläufig erkennen müssen. Insoweit nicht zutreffend sei, dass der Fahrzeugführer des Beklagtenfahrzeugs erst auf Höhe des Lkw-Aufliegers ein Aufprallgeräusch habe wahrnehmen können. Dies sei unter Verweis auf die gebotenen Örtlichkeiten nicht möglich.
Der Klägerin sei der nach dem Gutachten festgestellte Schaden anlässlich der Besichtigung im Reparaturbetrieb zu ersetzen.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit wegen der Zahlung auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten sowie die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben,

beantragt die Klägerin,

I. der Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin 1.728,75 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % aus 3.302,37 € für die Zeit vom
24.07.2018 bis zum 09.08.2018 sowie weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 3.325,37 € seit dem 10.08.2018 bis zum
31.08.2018 und weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §
247 BGB aus 1.728,75 € seit dem 01.09.2018 zu zahlen.

b) die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Kfz-Sachverständigenbüro Ernst
Krsanowski, Adolf-Kolping-Straße 15 in 02681 Schirgiswalde von Forderungen i.H.v.
323,68 € aus der Rechnung-Nr. […] freizustellen.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten der Klägerin zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.07.2018 gegen 08:20 Uhr in Schwepnitz, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

Der Beklagte beantragt.

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, der Unfall beruhe jedenfalls auch auf einem Fehler des Zeugen
K[…], der in einer unklaren Verkehrslage überholt habe. Der Zeuge R[…] habe, als die Straße vor ihm einen geraden Verlauf gezeigt habe, beabsichtigt, den Lkw zu überholen. Er habe zunächst in den Gegenverkehr geblickt sowie sich dann nach hinten durch Blick in den Spiegel sowie über die Schulter vergewissert, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht im Begriff seien, ihn zu überholen. Der Zeuge R[…] habe den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sei ausgeschert. Danach sei es in Höhe des Lkw-Aufliegers links zu einem Aufprallgeräusch gekommen, der Zeuge K[…] war mit dem Suzuki der Klägerin gegen den hinteren mittleren Teil der linken Fahrzeugseite des Krankentransporters gefahren. Nicht zutreffend sei, dass der Zeuge sich über die Verkehrslage vergewissert, noch die Lichthupe bedient und dann noch ein „Schallzeichen“ gegeben habe. Der Zeuge K[…] habe mit einem Überholen des Krankentransportes des Beklagten rechnen müssen und habe deshalb besonders aufmerksam das Blinkzeichen und das Fahrverhalten des Fahrers des Krankentransporters beobachten müssen. Der Krankentransport habe sich bereits auf der linken Fahrspur befunden, als der Zeuge K[…] plötzlich heran nahte. Bestätigt werde dies durch die Beschädigungen am Fahrzeug der Klägerin ganz rechts unmittelbar im Frontbereich und an der vorderen Seite, demgegenüber seien die Beschädigungen am Beklagtenfahrzeug hinten mittig. Von dem klägerseits geltend gemachten Schadens betrag sei der 10 %ige UPE-Aufschlag abzusetzen, da die Klägerin auf fiktiver Basis abrechne, die Position mithin insoweit nicht anfalle. Der Zeuge K[…] sei in zusätzliches Risiko eingegangen, in dem er nicht nur das Fahrzeug des Beklagten, sondern auch den davor fahrenden Lkw habe überholen wollen.

[…]

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus §§7, 17, 18 StVG die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.07.2018 i.H.d. weiter verlangten Zahlungsbetrages von 1.728,75 €, der geltend gemachten Freistellung bezüglich restlicher Sachverständigenkosten und der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens, insbesondere zur Schadensbehebung, zu.
Keiner der am Unfall Beteiligten, weder der Fahrzeugführer des Fahrzeugs der Klägerin noch der Fahrzeugführer des Fahrzeugs der Beklagten können für sich geltend machen, bei dem Verkehrsunfall vom 23.07.2018 gegen 08:20 Uhr auf der B 97 zwischen Schmorkau und Schwepnitz, handele es sich um ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG. Unabwendbar ist ein Unfallereignis dann, wenn es durch die äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Beide Unfallbeteiligten können für sich nicht in Anspruch nehmen, sich rechtzeitig auf ein etwaiges Fehlverhalten des anderen eingestellt zu haben. Im Rahmen der danach zu erfolgenden Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG unter Berücksichtigung der sich in der Unfallsituation konkret verwirklichten Betriebsgefahr der am Unfall beteiligten Fahrzeuge ergibt sich, dass im Ergebnis der unstreitig gebliebenen bzw. erwiesenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Verkehrsunfall vom 23.07.2018 maßgeblich vom Fahrer des Transporters des Beklagten herbeigeführt wurde, die vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr hinter dem überwiegenden Verschulden des Fahrzeugführers des Beklagten zurücktritt. Nach Einvernahme der am Verkehrsunfall beteiligten Zeugen unter Einsichtnahme in die Bußgeldakte, der hierzu gefertigten Lichtbilder zu den am Unfall beteiligten Fahrzeugen eingetretenen Schäden steht fest, dass der Fahrzeugführer des Beklagten der Vorschrift des § 5 Abs. 4 StVO zuwider überholt hat. Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Von ihm wird mithin höchste Sorgfalt verlangt. Vor dem Ausscheren ist der Überholende deswegen zur besonders sorgfältigen Rückschau verpflichtet. Dem ist der Fahrzeugführer der Beklagten seinen Angaben im Termin am 23.09.2019 folgend nicht nachgekommen. Seinen Angaben folgend hat er den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt und ist zugleich nach links ausgeschert. Bei gehöriger Rückschau in den linken Außenspiegel oder aber mindestens über die linke Schulter hätte er genau in diesem Moment das vom Zeugen K[…] gesteuerte Fahrzeug erkennen können und müssen. Den zutreffenden Angaben des Zeugen K[…] folgend, bestätigt durch die am Fahrzeug des Beklagten festgestellten Schäden, wär der Zeuge K[…] bereits vor dem Fahrzeugführer der Beklagten nach links auf die Gegenspur ausgeschert. Das Fahrzeug der Klägerin wurde im Bereich des vorderen rechten Kotflügels, der Stoßstange, des rechten Scheinwerfers und an der rechten Felge beschädigt. Die im Außenspiegel sich befindende Blinkleuchte wurde „zerschürft“. Die Anstoßstelle am Fahrzeug des Beklagten zeigte sich eine großflächige Eindellung an und in der Schiebetür, unmittelbar hinter der Fahrertür, von der Streifspuren bis zum hinteren Radhaus reichen. Der Vortrag des Beklagten, der Fahrzeugführer habe sein Überholmanöver bereits eingeleitet gehabt, habe sich bereits auf der Höhe des Lkw-Aufliegers befunden, als der Fahrzeugführer der Klägerin seinerseits das Überholmanöver durchgeführt habe, ist damit nicht zutreffend. Nach dem Vortrag des Beklagten hätten sich drei Fahrzeuge inklusive einem Sattelzug nebeneinander auf einer zweispurigen Landstraße befinden müssen, was indes aufgrund gegebenen Örtlichkeiten nicht möglich ist.

Den Fahrzeugführer der Klägerin trifft kein Mitverschulden. Nicht anzulasten ist ihm das Überholen einer Fahrzeugkolonne. Das Überholen einer Fahrzeugkolonne durch ein an hinterer Stelle fahrendes Fahrzeug ist nicht grundsätzlich unzulässig. Nach
übereinstimmenden Vortrag verläuft die Straße im Bereich der Unfallstelle völlig gerade. Die Überholstrecke war damit völlig einsehbar und überschaubar. Dem Zeugen K[…] ist ein Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage i.S.v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht anzulasten. Dies wäre nach allgemeiner Auffassung dann der Fall, wenn ein Fahrzeugführer nach allen objektiven Umständen des Einzelfalls mit einem gefahrlosen Überholen nicht rechnen kann.
Wie der Zeuge K[…] und der Zeuge N[…] übereinstimmend angegeben haben, hatte der Fahrzeugführer des Krankentransporters des Beklagten auch als die Fahrtstrecke gut einsehbar und frei von Gegenverkehr war, keine unmittelbaren Anstalten gemacht, den vorausfahrenden Lkw zu überholen. Das sich der Zeuge R[…] mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug vor dem Beginn seines Überholmanövers deutlich zur Mitte hin abgesetzt hätte, hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Beifahrer des Fahrzeugs des Beklagten hatte hiervon nichts mitbekommen. Die Angaben des Zeugen R[…] sind zu wage. Der Zeuge N[…] bestätigt hingegen gerade, dass sich der Fahrzeugführer Zeit gelassen hatte, sich zu entschließen, ob er überholen will. Das allein längere Zeit langsame Fahren des Beklagtenfahrzeugs hinter dem Lkw führt für sich nicht zu einer unklaren Verkehrslage.
Für den Fahrzeugführer der Klägerin ergab sich keine Verkehrssituation, welche ihm noch vor Beginn seines Überholmanövers noch ein angemessenes Reagieren ermöglicht hätte.
Insbesondere stand keine ausreichende Zeit mehr zur Verfügung, das bereits eingeleitete Überholmanöver noch abzubrechen und so eine Kollision zu vermeiden. Der Zeuge K[…] hat eine Gefahrenbremsung durchgeführt und ist dementsprechend am Fahrzeug des Beklagten entlang geschrammt. Der Ansatz eines Mitverursachungsanteils scheidet damit aus.
Die Abwägung der sich in der konkreten Unfallsituation ergebenden Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von den Fahrzeugen in der konkreten Unfallsituation ausgehenden Betriebsgefahr im Rahmen der Anwendung von § 17 Abs. 1 StVG ergibt, dass der Beklagte allein für die Unfallfolgen einzustehen hat. Die Betriebsgefahr des vom Beklagten gesteuerten Krankentransporters ist gegenüber dem Fahrzeug der Klägerin bereits erhöht und führt unter Berücksichtigung des dem Fahrzeugführer des Beklagten zuzurechnenden erheblichen Verkehrsverstoßes dazu, dass die vom Fahrzeug der Klägerin
ausgehende Betriebsgefahr hinter derjenigen des Fahrzeugs des Beklagten zurücktritt.
Der Klägerin steht gemäß § 249 BGB ein Anspruch auf Erstattung des ihr aus dem Unfall entstandenen Sachschadens i.H.d. vom Sachverständigen Kfz-Sachverständigenbüro Krsanowski ermittelten Reparaturschadens in vollständiger Höhe zu. Entgegen der Meinung des Beklagten hat die Klägerin auch Anspruch auf Erstattung der im Gutachten angesetzten 10 %-igen UPE-Aufschlags. Der Privatsachverständige hat im Rahmen seiner Begutachtung im Reparaturbetrieb, dem Autohaus Roschk GmbH & Co KG bei dem von ihm angesetzten Kosten für notwendige Ersatzteile auch einen 10 %-igen UPE-Aufschlag angesetzt. Der
Reparaturbetrieb ist das Vertragsautohaus Seat, Suzuki und Chevrolet. Von der Üblichkeit der vom Sachverständigen angesetzten Reparaturkosten ist damit auszugehen. Dass der Klägerin eine gleichwertige und mühelos erreichbare sowie im angegebenen Umfang
günstigere Reparaturmöglichkeit offengestanden habe, hat der Beklagte nicht angeführt. Allein dass die Geschädigte fiktiv abrechnet, führt nicht dazu, dass solche UPE-Aufschläge nur zu erstatten wären, soweit sie bei einer Durchführung der Reparatur tatsächlich anfallen. Sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, darf der Geschädigte grundsätzlich auch die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Werkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemein regionalen Markt ermittelt hat. Hiervon ist auszugehen.
Nachdem der Beklagte Zahlung i.H.v. 1.586,12 € geleistet hat, verbleibt der noch offene Betrag i.H.v. 1.716,25 €. Zuzüglich der noch hälftigen zu erstattenden Unkostenpauschale i.H.v. weiteren 12,50 € errechnet sich der noch offene Betrag von 1.728,75 €. Ausgehend von dem angefallenen Betrag für die Erstellung des Schadensgutachtens von 647,36 € steht der Klägerin nach teilweiser Regulierung durch den Beklagten ein Anspruch auf Freistellung des noch offenen Restbetrages von 323,68 € zu. Eine Reparatur des Fahrzeugs hat noch nicht stattgefunden, im Raum stehen ein Nutzungsausfall, Vorhaltekosten sowie die im Falle der Reparatur anfallende Mehrwertsteuer. Das Feststellungsinteresse der Klägerin an der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung weiterer Kosten ist daher begründet.

[…]“

LG Görlitz, Urteil vom 14.10.2019 – 5 O 470/18

Zum Umfang der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19) wurde entschieden, dass bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Reparaturdauer ein arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ Maßstab ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für Recherchen zu den Kosten eines Mietwagens bestand.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz in Form von Mietwagenkosten aus einem Schadensereignis vom 14.01.2019 auf der Töpferstraße in Bautzen (Hauseinsturz). Die Parteien sind sich über die Haftungsverhältnisse einig (Beklagten zu 100%).
Die Klägerin begehrt Freistellung für Nutzungsausfall in Höhe von (weiteren) 345,10 Euro für den Zeitraum 15.01.2019 – 31.01.2019 (14 Tage). Ursprünglich forderte die Klägerin 799,68 Euro für die Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagenklasse 3. Die Versicherung des Beklagten zahlte daraufhin 454,58 Euro.

II.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

A.

1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für insgesamt 14 Tage für einen Mietwagen der Klasse 2. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Ersatz von reinen Mietwagenkosten hierfür in Höhe von 613,42 Euro aus §§ 249 ff. BGB gegen den Beklagten.
Diese Mietwagenkosten schätzt das Gericht auf Grundlage einer Einstufung des Fahrzeugs in die Fahrzeugklasse 2 nach einem arithmetischen Mittel aus der Liste des Fraunhofer – Instituts (Erhebung von 2018, PLZ – Gebiet 02, Interneterhebung) und der Schwacke – Liste (Auszug vom 09.08.2019, PIz. – Gebiet 026) gemäß § 287 ZPO als vorliegend erforderlich und angemessen ein. Dazu wurden zwei 7 – Tageszeiträume (358,04 Euro) der Fraunhofer – Liste sowie zwei 7 – Tageszeiträume der Schwacke – Liste (1005,12 Euro) addiert und halbiert, was 681,58 Euro ergibt. Hiervon ist ein Abzug für ersparte Aufwendungen abzuziehen in Höhe von 10%, mithin beträgt der ersatzfähige Betrag 613,42 Euro.
Auf Grund der vorgerichtlichen Teilzahlung auf die Mietwagenkosten kann der Beklagte mit dem Einwand, ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit habe bei der Klägerseite nicht bestanden, nicht mehr gehört werden. Diese Einwendungen waren von Anfang an möglich, bekannt und sind daher durch die Teilzahlung nunmehr ausgeschlossen, weil das Verhalten des Beklagten sonst treuwidrig wäre.

a)
Der Anspruch besteht für die Dauer der Wiederbeschaffung von 14 Tagen. Dies ergibt sich für die Klägerseite aus dem Gutachten des Sachverständigen R[…] vom 17.01.2019. Für die Klägerin gab es dabei keine Veranlassung, dieser Angabe zu misstrauen. Soweit die Gegenseite jetzt vorträgt, erforderlich und angemessen wären lediglich 8 Tage gewesen, kann sie damit nicht gehört werden. Es gab, in parallele zum Werkstattrisiko für den Schädiger, keine Veranlassung für die Geschädigte, den Angaben aus dem Gutachten zu misstrauen.

b)
Insoweit besteht zwischen den Parteien Streit, ob sich die Schwacke – Liste oder die Liste des Fraunhofer – Instituts als Schätzgrundlage für eine Schätzung des Gerichtes nach § 287 ZPO der erforderlichen und angemessenen Mietwagenkosten eignen.

Nach Ansicht des Gerichtes, welche im Einklang mit der in den Schriftsätzen der Parteien umfänglich eingearbeiteten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, sind beide Listen als Schätzgrundlagen geeignet und verwertbar. Dass beide Listen als Schätzgrundlagen geeignet sind, ergibt sich zuletzt aus dem Urteil des OLG Dresden vom 18.04.2019-8 U 113/19. Aus Sicht des Gerichtes bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen zur grundsätzlichen Geeignetheit beider Listen als taugliche Schätzgrundlagen.

Deren konkrete Eignung als Schätzgrundlagen bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (OLG Dresden vom 18.04.2019). Eine solche erhebliche Auswirkung auf den konkreten Fall ist von keiner der Parteien für die jeweils angegriffene Liste vorgetragen worden.

b)
Das Miet – Fahrzeug war für die Ermittlung der erforderlichen Kosten in die Gruppe 2 einzuordnen. Dies ergibt sich daraus, dass das Fahrzeug der Klägerin unbestritten in die Mietwagenklasse 4 einzuordnen war und ein Ater von 14 Jahren aufwies. Bei Fahrzeugen, die älter sind als 12 Jahre, sieht das Gericht eine Einordnung in eine 2 Gruppen tiefere Mietwagenklasse im Schadensfall für einen Ersatzwagen als angemessen und erforderlich an (LG Hagen. Beschluss vom 21.10.2009 – 10 8 64/09; BGH, Urteil vom 25. 1. 2005-VIZR 112/04; NZV2009, 57; Geigel, Haftpflichtprozess, 1. Teil Algemeine Begriffe und Rechtsverhältnisse des Haftpflichtrechts 3. Kapitel. Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung von Sachen Rn. 101).

c)
Aus Sicht des Gerichtes ist in vorliegendem Fall die Anwendung eines arithmetischen Mittels aus der Fraunhofer – Liste und der Schwacke – Liste zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten vorzugswürdig, weil keine Umstände ersichtlich sind, auf Grund derer die Klägerseite gehalten gewesen sein sollte, ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB nicht wenigstens nachzukommen.

(11)
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senat, BGHZ 160, 377 [383] = NJW 2005, 51) kann ein Geschädigter vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 II 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur denjenigen Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur
den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. (BGH in; NJW 2013, 1870; LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015-7 S 328/14).

Weiterhin kann sich nach der Rechtsprechung ergeben, dass es dem Geschädigten auf Grund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zumutbar war, sich vor einer Anmietung eines Mietwagens nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (NJW 2007, 1124 = VersR 2007, 516 Rdnr. 14; NJW 2010, 2569 = VersR 2010, 1053 Rdnr. 16). Nach Ansicht des Gerichtes kann eine Eil- oder Notsituation bspw. vorliegen, wenn eine Anmietung noch am Unfalltag erfolgen musste (auch hier mit Ausnahmen: BGH in NJW 2007, 1124). Dies kann sich ergeben, wenn die Fahrt sofort fortgesetzt werden muss, weil der Geschädigte nicht im räumlichen Bereich des Unfalles wohnt oder er auf ein Fahrzeug sofort angewiesen ist, um Termine wahrzunehmen oder die Fahrt mit Kleinkind fortzusetzen o.ä. Für solch einen Fall einer konkreten Notsituation, für den hier nichts vorgetragen ist, erkennt das Gericht an, dass der Geschädigte auch auf Grundlage der Schwanke – Liste abrechnen dürfte
und keine Nachforschungspflicht hinsichtlich eines augenfällig zu hohen Mietpreises besteht, soweit die Preise der Schwanke – Liste nicht um mehr als 20% überschritten werden.

(22)
Vorzugswürdige Schätzgrundlage auf Grund der Art und Welse der Erhebung der Preise im vorliegenden Fall ist ein arithmetisches Mittel aus Schwanke und Fraunhofer – Liste (OLG Dresden vom 18.04.2019-8 U 113/19).

Das Gericht verweist für die Art und Weise, wie die Listen zu ihren Preisen kommen, auf die Schriftsätze der Parteien, die deren Methoden jeweils umfassend darstellen.

(33)
Die Frage, ob die von der Beklagtenseite erhobenen und vorgelegten Mietpreise einzelner Anbieter als Schätzgrundlage oder Beweis für die Möglichkeit der Anmietung eines günstigeren Mietwagens geeignet waren, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil erforderliche Höhe der Kosten nach § 287 ZPO aus dem arithmetischen Mittel zu schätzen ist.

(44)
Bei der Ermittlung des Preises nach der Fraunhofer – Liste war vorliegend kein zusätzlicher Aufpreis für eine weitere Haftungsreduzierung vorzunehmen. Die Fraunhofer – Listenpreise enthalten eine solche mit einem Selbstbehalt zwischen 750 – 950 Euro (Vollkasko), die Schwacke – Liste mit 500 Euro.

Die Klägerin eine darunter liegende Haftungsreduzierung nicht dargelegt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus Anlage K13, vielmehr geht die Haftungsreduzierung hier konform mit der Schwanke – Liste.

Soweit die Klägerin nachgewiesen hätte, dass eine Reduzierung unter diesen Selbstbehalt erfolgt wäre, würde das Gericht anerkennen, dass diese Kosten auch von der Beklagten zu tragen gewesen wären (LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14).

d)
Von den dergestalt ermittelten Mietwagenkosten ist ein Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von 10% abzuziehen (BHHJ/Jahnke, 25. Aufl. 2018, BGB § 249 Rn. 220).

2.
Wegen der vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 454,58 Euro ergibt sich ein Restzahlungs[-] bzw[.] Freistellungsanspruch in Höhe von 158,84 Euro. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.“

AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Zum Umfang der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19) wurde entschieden, dass bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Reparaturdauer nicht die Schwacke-Liste, sondern der „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ Maßstab ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für Recherchen zu den Kosten eines Mietwagens bestand.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz in Form von Nutzungsausfall aus einem Verkehrsunfall vom 31.05.2018 in Bautzen auf der Löbauer Straße. Die Parteien sind sich über die Haftungsverhältnisse einig (Beklagte zu 100%). Der Kläger begehrt Nutzungsausfall in Höhe von (weiteren) 138,04 Euro für den Zeitraum 02.07.2018 – 06.07.2018. Ursprünglich begehrte der Kläger 309,40 Euro brutto an Kosten für den 4tägigen Nutzungsausfall. Hiervon beglich die Beklagte 171,36 Euro und bestreitet, dass die höheren Kosten angemessen und erforderlich waren.

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für 4 Tage. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Ersatz von reinen Mietwagenkosten hierfür in Höhe von 181,12 Euro aus §§ 249 ff. BGB. Auf Grund der Zahlung von 171,36 Euro ergibt sich der tenorierte Betrag. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die notwendigen und erstattungsfähigen Mietwagenkosten schätzt das Gericht auf Grundlage einer – unbestrittenen – Einstufung des Fahrzeugs in die Fahrzeugklasse 4 nach der Liste des Fraunhofer – Instituts (Erhebung von 2017, PLZ – Gebiet 02) gemäß § 287 ZPO als vorliegend erforderlich und angemessen ein. Dazu wurde der Preis pro Tag der Anmietung eines 3 – Tageszeitraumes mit der Anzahl von 4 Tagesanmietungen multipliziert (4*45,28 Euro). Mithin ist ein Betrag in Höhe von 181,28 Euro als angemessen und erforderlich durch das Gericht geschätzt. Hiervon ist kein Abzug für ersparte Aufwendungen abzuziehen.

Die Schätzung auf Grundlage der Multiplikation des Tagespreises einer 7 – tägigen Anmietung, wie von Beklagtenseite vorgetragen, ist an Sicht des Gerichts nicht gerechtfertigt, weil sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die 4-tägige Mietdauer der Kostenkalkulation einer 7tägigen Anmietung entsprechen.

a)

Insoweit besteht zwischen den Parteien zunächst Streit, ob sich die Schwacke – Liste oder die Liste des Fraunhofer – Instituts als Schätzgrundlage für eine Schätzung des Gerichtes nach § 287 ZPO der erforderlichen und angemessenen Mietwagenkosten eignen.

Nach Ansicht des Gerichtes, welche im Einklang mit der in den Schriftsätzen der Parteien umfänglich eingearbeiteten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, sind beide Listen als Schätzgrundlagen geeignet und verwertbar. Dies steht auch in Einklang mit der zuletzt vom OLG Dresden am 18.04.2019 – AZ. 8 U 113/19 erlassenen Entscheidung, in der beide Listen zur Anwendung kommen. Aus Sicht des Gerichtes bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen zur Geeignetheit beider Listen als taugliche Schätzgrundlagen. Es wird daher für die jeweiligen Argumente auf die Schriftsätze der Parteien und das zitierte Urteil des OLG Dresden verwiesen.

b)

Aus Sicht des Gerichtes ist in vorliegendem Fall die reine Anwendung der Fraunhofer – Liste vorzugswürdig, weil keine Umstände ersichtlich sind, auf Grund derer die Klägerseite gehalten gewesen sein sollte, ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB nicht umfänglich nachzukommen.

(11)

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senat, BGHZ 160, 377 [383] = NJW 2005, 51) kann ein Geschädigter vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 II 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur denjenigen Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. (BGH in: NJW 2013, 1870; LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14).

Weiterhin kann sich nach der Rechtsprechung ergeben, dass es dem Geschädigten auf Grund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zumutbar war, sich vor einer Anmietung eines Mietwagens nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (NJW 2007, 1124 = VersR 2007, 516 Rdnr. 14; NJW 2010, 2569 = VersR 2010, 1053 Rdnr. 16).

Nach Ansicht des Gerichtes kann eine Eil- oder Notsituation bspw. vorliegen, wenn eine Anmietung noch am Unfalltag erfolgen musste (auch hier mit Ausnahmen: BGH in NJW 2007, 1124). Dies kann sich ergeben, wenn die Fahrt sofort fortgesetzt werden muss, weil der Geschädigte nicht im räumlichen Bereich des Unfalles wohnt oder er auf ein Fahrzeug sofort angewiesen ist, um Termine wahrzunehmen oder die Fahrt mit Kleinkind fortzusetzen o.ä. Für solch einen Fall einer konkreten Notsituation, für den hier nichts vorgetragen ist, erkennt das Gericht an, dass der Geschädigte auch auf Grundlage der Schwacke – Liste abrechnen dürfte und keine Nachforschungspflicht hinsichtlich eines augenfällig zu hohen Mietpreises besteht, soweit die Preise der Schwacke – Liste nicht um mehr als 20% überschritten werden.

(22)

Vorzugswürdige Schätzgrundlage auf Grund der Art und Weise der Erhebung der Preise im vorliegenden Fall ist jedoch die Fraunhofer – Liste. Dabei werden Preise auf Grund anonymisierter Anfragen ermittelt und nicht wie bei der Schwacke – Liste auf Grund offener Nachfrage.

Dies führt ganz offensichtlich bei den Vermietern zur Angabe unterschiedlicher Preise. Das Gericht verweist für die Art und Weise, wie die Listen zu ihren Preisen kommen, auf die Schriftsätze der Parteien, die deren Methoden jeweils umfassend darstellen, um sie dann als geeignet oder ungeeignet auszuweisen.

Die Erhebungsmethode der Fraunhofer – Liste kommt nach Ansicht des Gerichtes der Erhebungsmethode von Marktpreisen eines normalen Marktteilnehmers am nächsten und ist daher immer dann vorzugswürdig, wenn, wie hier, der Geschädigte mehr als einen Monat Zeit hatte, bevor er das Fahrzeug nach Absprache eines Werkstatttermins zur Reparatur gegeben hat.

Dann ist es dem Geschädigten ohne weiteres möglich, genauso wie er es bei einer privaten Anmietung machen würde, die Preise unterschiedlicher Anbieter zu vergleichen und den günstigsten Anbieter zu nutzen. Der Verweis auf die hier nahezu doppelt so teure Angabe der Schwacke – Liste für einen 4 Tageszeitraum als Schätzgrundlage und Maßstab für die Anmietkosten, ist dann nicht mehr möglich.

Auch der Verweis auf das Alter des Klägers verfängt nicht, weil es auch diesem möglich ist, unterschiedliche Marktpreise zu ermitteln. Gerade weil ihm bekannt war (dazu unter (33)), dass ein Marktpreis von zirka 45 Euro brutto möglich ist, durfte er nicht davon ausgehen, dass die Anmietkosten von 309 Euro brutto angemessen sind.

Der Kläger konnte sich auch nicht auf die Faustformel verlassen, dass der von der Werkstatt genannte Preis von den Beklagten ersetzt wird, wenn er 50% des aus der Schätzgrundlage „Fraunhoferliste“ genannten Preises nicht übersteigt. Denn dieser Grundsatz betrifft den Fall der Notwendigkeit einer sofortigen Anmietung. Eine Marktanalyse ist dem Geschädigten in diesem Fall gerade nicht möglich. Betreibt der Geschädigte jedoch eine Marktanalyse oder ist er dazu angehalten und unterlässt es, dann ist ein solcher Aufschlag nicht zu rechtfertigten.

(33)

Die Frage, ob die von der Beklagtenseite erhobenen und vorgelegten Mietpreise einzelner Anbieter als Schätzgrundlage oder Beweis für die Möglichkeit der Anmietung eines günstigeren Mietwagens geeignet waren, bedarf vorliegend aus folgendem Grund keiner Entscheidung:

Die Beklagte hat dem Kläger am 07.06.2018 in einem Telefonat mit dessen Frau ein Angebot dergestalt zukommen lassen, dass die Versicherung die Organisation und Zahlung für eine Anmietung eines Mietwagens für die Dauer der Reparatur übernehmen würde. Die Vernehmung der Zeugin […] F[…] ergab dabei, dass ein Angebot in Höhe von 36 Euro netto pro Tag für die Anmietkosten anfallen würden und dies der Ehefrau mitgeteilt worden ist.

Dahinstehen kann hierbei, ob dieses Angebot einem Angebot dergestalt entspricht, dass der Kläger auf dieses verwiesen ist. Nach Ansicht des Gerichts ist dies wohl nicht der Fall, weil es schon dem Prinzip von Treu und Glauben aus § 242 BGB widerspricht, wenn die Beklagte zu 2 einem Verbraucher einen Nettopreis nennt. Überdies machte sie nach Aussagen der Zeugin keine Angaben zu Art und Umfang der Haftungsreduzierung. Dies wäre aus Sicht des Gerichtes eine Mindestangabe.

Jedenfalls war dem Kläger dieses Angebot bekannt. Zwar ist nicht zweifelsfrei ermittelt, warum die Zeugin mit der Ehefrau des Klägers und nicht mit ihm als Geschädigtem selber kommunizierte. Die Ehefrau handelte dabei aber als Bote oder Vertreterin des Geschädigten. Anderes hätte sie in dem Gespräch deutlich herausstellen müssen, dies schon, weil es sich um die Ehefrau des Geschädigten in einem gemeinsamen Haushalt handelt.

Da die Angabe von 36 Euro netto aber im Wesentlichen dem aus der Fraunhoferliste entnommenen Bruttopreis entspricht und die Beklagte zu 2 diesen Preis unstreitig übernommen hätte, widerspräche es nunmehr erneut gegen § 242 BGB, wenn die Beklagte zu 2 dem Kläger nunmehr noch günstigere Preise aus Internetangeboten vorhält, die sie offensichtlich selber nicht erzielen kann.

c)

Aus gleichem Grund ist von den ermittelten Mietwagenkosten kein Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von 10% abzuziehen (BHHJ/Jahnke, 25. Aufl. 2018, BGB § 249 Rn. 220).

d.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung einer etwaig vereinbarten Haftungsreduzierung, die über die in den Fraunhoferlisten schon enthaltenen Reduzierungen hinausgeht. Insoweit fehlt es an einem Vortrag hierzu, welche Vereinbarung getroffen worden sein soll. Aus dem als K4 vorgelegten Mietvertrag ergibt sich ein Festpreis, Details zur Höhe der Selbstbeteiligung im Schadensfall oder etwaigen Zusatzkosten hieraus sind nicht zu entnehmen.“

AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19

Zur Haftung bei von einem Lkw herabfallenden Gegenständen im Straßenverkehr

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Hoyerswerda (AG Hoyerswerda, Urteil vom 7.5.2019 – 1 C 142/17) haftet die Haftpflichtversicherung eines Lkw für Schäden an einem anderen Fahrzeug im Straßenverkehr, wenn die Beschädigung am Fahrzeug in unmittelbarer Nähe zum Lkw eintritt, der Schadenshergang zwar nicht beobachtet wurde jedoch durch einen vom Lkw herabfallenden Gegenstand verursacht worden sein konnte und alternative Möglichkeiten für die Beschädigung des Fahrzeugs diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sind.

Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

in dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Hoyerswerda durch

Richterin am Amtsgericht […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 24.04.2019 eingereicht werden konnten, am 07.05.2019

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 325,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % aus 300,00 € vom 1.4.2017 bis zum 20.4.2017 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 325,00 € seit dem 21.4.2017 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.320,51 € seit dem 21.4.2017 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […], von Forderungen in Höhe von 2.719,71 € (netto) aus der Rechnung Nummer: […] vom 24.04.2017 freizustellen.
  4. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen […] von Forderungen in Höhe von 470,00 € (netto) aus der Rechnungsnummer: […] vom 05.04.2017 freizustellen.
  5. Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, von außergerichtlichen Forderungen in Höhe von 183,80 € freizustellen.
  6. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  7. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
  8. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

[…]

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich nach Behauptung des Klägers am 31.3.2017 zugetragen hat und den die Beklagte – die Haftpflichtversicherung des nach Behauptung des Klägers unfallbeteiligten LKW – insgesamt mit Nichtwissen bestreitet.

Über den Schaden an seinem PKW hat der Kläger ein Sachverständigengutachten eingeholt ([…]). Hierfür hat der Sachverständige den Kläger 470,00 € (netto) in Rechnung gestellt ([…]).

Der Kläger ließ seinen PKW auch reparieren. Die Reparaturrechnung vom 24.04.2017 beläuft sich auf (netto) 2.719,71 € ([…]). Hierin sind die Kosten eines Unfallersatzfahrzeuges vom 05.04.2017 – 13.04.2017 in Höhe von 399,20 € (netto) enthalten.

Die außergerichtliche Geltendmachung des strittigen Schadens erfolgte zunächst durch Anwaltsschriftsatz vom 05.04.2017 in Höhe von 2.265,16 € mit Fristsetzung zum 19.04.2017 ([…]), sodann durch Schriftsatz vom 06.04.2017 in abweichender Höhe von insgesamt 2.683,47 € mit abweichender Fristsetzung zum 13.04.2017 ([…]), nochmals durch Schriftsatz vom 27.04.2017, und zwar in Höhe von 2.620,51 € und unter Fristsetzung zum 04.05.2017 ([…]) sowie letztlich durch zwei weitere Schriftsätze vom 19.04.2017 und 26.04.2017 in Höhe von jeweils 3.178,47 €, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 03.05.2017 ([…]). Die Zahlungsaufforderungen sind erfolglos geblieben. Hieraus sind dem Kläger anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 183,80 € entstanden.

Der Kläger behauptet, der Zeuge H[…] sei mit dem PKW des Klägers am 31.03.2017 zwischen Geierswalde und Bergen unterwegs gewesen. Er habe einen Kreisverkehr befahren und dann den bei der Beklagten versicherten LKW im Gegenverkehr gehabt. Die Ladefläche des LKW sei mit Steinen beladen gewesen, die nicht abgedeckt gewesen seien. Beim Passieren beider Fahrzeuge seien Gegenstände vom LKW gefallen und hätten den PKW an der hinteren, linken Seite beschädigt. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, der Schaden sei für ihn unabwendbar gewesen und die Beklagte haftet vollumfänglich für die hieraus resultieren

den Schäden des Klägers. Zu Gunsten des Klägers greife insoweit auch ein Anscheinsbeweis ein. Die Mietwagenkosten seien in voller Höhe notwendig, erforderlich und angemessen gewesen. Eine Eigenersparnis müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen, da er – insoweit unstrittig – eine Klasse niedriger angemietet hat. Die Unkostenpauschale hält der Kläger in Höhe von 25,- € für angemessen.

Der Kläger beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 325 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 2.620,51 € für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 20.04.2017 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 2.645,51 € seit dem 21.04.2017 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird im Weiteren verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […], von Forderungen in Höhe von 2.719,71 € (netto) aus der Rechnung-Nr.: […] vom 24.04.2017 freizustellen.
  3. Die Beklagte wird im Weiteren verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen […] von Forderungen in Höhe von 470 € (netto) aus der Rechnung Rechnungsnummer: […] vom 05.04.2017 frei zustellen.
  4. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von außergerichtlichen Forderungen von 183,80 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet einen Mangel der Ladungssicherung und macht geltend, der Fahrer des bei ihr versicherten PKW habe von dem Vorfall nichts bemerkt. Sie macht geltend, dass Hochschleudern eines auf der Fahrbahn liegenden Gegenstandes wäre für sie unabwendbar gewesen. Mangels nachweisbarer Verursachung des Schadens durch das bei der Beklagten versicherten Fahrzeug komme der eingeklagte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht in Betracht. Ein Anscheinsbeweis greife nicht ein und die von dem Sachverständigen lediglich ermittelte reine Möglichkeit einer solchen Schadensverursachung reiche nicht ansatzweise aus im Hinblick auf den Strengbeweis nach § 286 ZPO.

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Vorfall durch Vernehmung der Zeugen H[…], F[…] und D[…]. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Zeugenvernehmungen im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 10.8.2017 ([…]) Bezug genommen.

Das Gericht hat auch Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Hinsichtlich des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 14.9.2017 ([…]), hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. […] T[…] vom 5.2.2019 ([…]) Bezug genommen.

Das Gericht hat darüber hinaus auch die Verkehrsunfallanzeige des Polizeireviers Hoyerswerda vom 31.03.2017 (Vorgangs-Nr. […]138311) beigezogen ([…]).

Das Gericht hat letztlich mit Zustimmung der Parteien durch Beschluss vom 11.3.2019 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet, in dem bis zum 24.4.2019 Schriftsätze eingereicht werden konnten.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist – bis auf einen Teil der Zinsforderung – überwiegend begründet.

1.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 300,25 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

a) Auf das Bestreiten der Beklagten hin hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sich der Schadensfall wie von ihm behauptet zugetragen hat, insbesondere dass durch herabfallendes Material – und zwar aller Wahrscheinlichkeit nach von einem Anbauteil des LKW – der PKW des Klägers beschädigt wurde; §§ 7 Abs. 1, 17 StVG. Im Einzelnen:

aa) Zunächst steht nach der Vernehmung der Zeugen H[…], F[…] und D[…] zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich beide unfallbeteiligten Fahrzeuge am Unfalltag im Gegenverkehr auf der Straße zwischen Geierswalde und Bergen begegnet sind. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der beiden unfallbeteiligten Fahrzeugführer – der Zeugen H[…] und F[…] – die ihre entsprechenden Fahrstrecken gegenüber dem Gericht bekundet haben. Auch gegenüber dem unfallaufnehmenden Polizeibeamten – dem Zeugen D[…] – ist dies damals so geschildert worden.

bb) Auch steht hiernach sowie ergänzend nach dem Sachverständigengutachten fest, dass der PKW des Klägers am 31.3.2017 einen Steinschlagschaden erlitten hat. Nach der überzeugenden Aussage des Zeugen H[…] ging beim Passieren des entgegen kommenden LKW – verbunden mit einem Knall – plötzlich die hintere Seitenscheibe des von ihm geführten PKW zu Bruch. Auch der Zeuge F[…] hatte – nachdem er von dem Zeugen H[…] eingeholt und zum Anhalten gebracht wurde – die beschädigte Scheibe am klägerischen PKW wahrgenommen. Dasselbe trifft auf den Zeugen D[…] zu. Nach dem Sachverständigengutachten geht das Gericht letztlich davon aus, dass ein Stein mittlerer Größe und geeigneter Form diese Seitenscheibe zertrümmert hatte. Alternativursachen sind nicht ersichtlich.

cc) Letztlich hat der Kläger auch zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sein streitgegenständlicher PKW durch einen von einem Anbauteil des LKW herunterfallenden Stein beschädigt wurde.

Generell gilt: Gemäß dem hier maßgeblichen § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei. Dabei bedarf es keiner absoluten, über jeden denkbaren Zweifel erhabenen Gewissheit. Vielmehr kommt es auf die subjektive Überzeugung des Richters an, „welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“. Für eine volle Überzeugung in diesem Sinne muss sich der Richter seine persönliche Gewissheit frei von Beweisregeln bilden können. Hierbei ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ausreichend (BGHZ 53, 245, 256; 61, 169).

Nach diesem Maßstab hat der Kläger im vorliegenden Falle im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme den erforderlichen Nachweis erbracht. Zwar geht das Gericht davon aus, dass mangels der hierfür erforderlichen Typizität ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers nicht eingreift, unabhängig davon hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts Folgendes ergeben:

Nach der Aussage des Zeugen H[…] steht zunächst fest, dass sich der Vorfall in Fahrtrichtung des klägerischen PKW vor dem Kreisverkehr bzw. in Fahrtrichtung des LKW der Beklagten nach dem Kreisverkehr ereignet hat. Außerdem steht durch die Aussagen der Zeugen H[…] und D[…] fest, dass sich in diesem Bereich keine erkennbaren, groben Verunreinigungen auf der Straße befunden haben, die hätten aufgewirbelt werden und dadurch den Schaden verursacht haben können. Das Schadensereignis hat sich nach der überzeugenden Aussage des Zeugen H[…] auch genau im Moment des Passierens beider Fahrzeuge ereignet. Der Zeuge hat auch ein entsprechendes Einschlagsgeräusch – den von ihm geschilderten Knall – wahrgenommen. Durch den Zeugen nicht ohne Weiteres nachgewiesen war zunächst allerdings, dass ausgehend von dem gerade vorbeifahrenden LKW Steine oder andere Gegenstände gegen den PKW geprallt und dadurch die streitgegenständlichen Schäden verursacht haben, denn dies hat der Zeuge nicht wahrgenommen. Auch die Aussagen der Zeugen F[…] und D[…] sind dazu unergiebig geblieben. Allerdings hat das hierzu auf Antrag des Klägers eingeholte Sachverständigengutachten in Bezug auf diese Streitfrage für – auch am Beweismaß des § 286 ZPO ausreichende – Klarheit gesorgt. Das Gutachten hat – nach Aktenlage und auf der Basis der Heranziehung von Vergleichsfahrzeugen durch den Sachverständigen – zunächst ergeben, dass die von dem Zeugen F[…] transportierte Ladung auf Grund der Größe und des hohen Gewichts der transportierten Steine als Schadensursache nicht in Frage kam, so dass sich eine mangelnde Ladungssicherung – die Steine waren im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit einer Plane abgedeckt – nicht als Schadensursache herausgestellt hat. Auch eine mögliche Verwirbelung kleinkörnigen Materials ausgehend von der Ladung hat der Sachverständige als mögliche Schadensursache ausschließen können, da solches feinkörniges Material dem LKW zwar hätte folgen und so den PKW Im Gegenverkehr hätte treffen können, aber auf Grund der Größe und geringen Gewichts nicht in der Lage gewesen wäre, die Seitenscheibe des PKW zu zertrümmern. Letztlich hat der Sachverständige auf Grund theoretischer Erwägungen auch das Aufwirbeln eines zuvor im Profil der LKW-Reifen eingeklemmten Steine aus technischer Sicht als Schadensursache aller Wahrscheinlichkeit nach ausgeschlossen. Als – danach allein technisch realistische – Möglichkeit der Schadensentstehung hat der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass ein Stein mittlerer Größe und geeigneter Form nach dem Beladen auf dem Sattelzug die bis zum Schadensort ungefähr zurückgelegten 10 km liegengeblieben war, dort durch die Zentrifugalkraft beim Durchfahren der Kurve in Bewegung geraten ist, gegen den gerade vorbeifahrenden PKW des Klägers geschleudert wurde und dort sowohl die Seitenscheibe zertrümmert als auch den Schaden an der Türinnenverkleidung verursacht hat. Anbauteile, auf denen ein solcher Stein grundsätzlich gelegen haben kann, sind an LKW der steitgegenständlichen Art nach den Ausführungen des Sachverständigen – der hierzu auch Vergleichsfahrzeuge im Gutachten dokumentiert hat – generell vorhanden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kommt dafür insbesondere die Plattform im Frontbereich eines solchen LKW in Betracht. Im Ergebnis war aus technischer Sicht der vorstehende Schadenshergang plausibel, andererseits aber technisch ohne weitere Anknüpfungstatsachen nicht nachweisbar.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der klägerseits behauptete Hergang des Schadensfalles ausreichend nachgewiesen ist. Technisch mögliche Aternativursachen hat der Sachverständige in seinem Gutachten abgehandelt und jeweils mit überzeugender Begründung ausgeschlossen. Außerdem war nach der Aussage des Zeugen F[…] die Beladung des LKW mit einem Radlader erfolgt. Von daher ist es nicht nur ausgeschlossen, sondern sogar recht lebensnah. dass durch den Beladevorgang Fremdkörper auf Anbauteile des LKW gelangt sind, die potentiell schadensträchtig waren. In diesem Zusammenhang übersieht das Gericht nicht, dass der Zeuge F[…] auch bekundet hat, er habe – wie immer – nach dem Beladen rings um den LKW geschaut, „ob was rumliegt“, also die Anbauteile kontrolliert. Auch der Zeuge D[…] hatte im Rahmen seiner nachträglichen Besichtigung des LKW im Rahmen der Unfallaufnahme keine Fremdkörper auf Anbauteilen des LKW festgestellt.

Dies ändert aber nichts daran, dass – mangels ersichtlicher Alternativursachen – der Schaden nur durch einen auf Anbauteilen liegend gebliebenen und von dem Zeugen F[…] gegebenenfalls übersehenen Stein verursacht worden sein kann.

Hieraus resultiert dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten für den Schaden.

b) Die Haftung der Beklagten ist verschuldensunabhängig.

Der Unabwendbarkeitsnachweis ist nicht erbracht.

c) Hinsichtlich der Schadenshöhe bestehen letztlich aus Sicht des Gerichts keine Bedenken.

Die merkantile Wertminderung in Flöhe von 300,00 € ist zwischen den Parteien unstrittig. Hinzu kommt eine auch der Höhe nach angemessene Unkostenpauschale von 25,00 €.

Nach alldem war die Beklagte zunächst zu verurteilen, 325,00 € an den Kläger zu zahlen.

2.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Freistellung von den Nettoreparaturkosten und Nettomietwagenkosten gegenüber der im Tenor näher bezeichneten Reparaturfirma in Höhe von insgesamt 2.719,71 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

a) Zum Haftungsgrund wird auf die Ausführungen unter 1. a) und b) verwiesen.

b) Die Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.320,51 € sind zwischen den Parteien unstrittig. Unstrittig hat der Kläger darüber hinaus für den Reparaturzeitraum Mietwagenkosten in Höhe von 399,20 € aufgewendet. Entgegen dem Einwand der Beklagten muss sich der Kläger insoweit [k]eine 10%ige Eigenersparnis anrechnen lassen, da er klasseniedriger angemietet hat. Die grundsätzliche Erforderlichkeit der Mietwagenkosten steht zwischen den Parteien hier nicht im Streit.

Nach alldem ist die Beklagte auch verpflichtet, den Kläger gegenüber seiner Reparaturwerkstatt im Hinblick auf die Gesamtforderung in Höhe von 2.719,71 € netto aus der im Tenor näher bezeichneten Rechnung freizustellen.

3.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten darüber hinaus auch einen Anspruch auf Freistellung von den Nettosachverständigenkosten gegenüber dem im Tenor näher bezeichneten Sachverständigen in Höhe von 470,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

Zum Haftungsgrund wird wiederum auf die Ausführungen unter 1. a) und b) verwiesen. Die Erforderlichkeit und die Höhe der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten ist zwischen den Parteien unstrittig.

4.

Der Zinsanspruch auf die berechtigte Hauptforderung unter 1. und auf die weiteren Schadenspositionen ist in dem aus dem Tenor Ziffer 1. ersichtlichen Umfang überwiegend begründet, teilweise war die Klage insoweit aber abzuweisen.

Ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus §§ 849, 246 BGB besteht ab dem auf den Unfalltag folgenden Tag lediglich in Bezug auf die merkantile Wertminderung, nicht aber in Bezug auf die sonstigen eingeklagten Schadenspositionen, denn § 849 BGB verpflichtet zur Verzinsung der Ersatzsumme nur für den Fall der Entziehung der Sache in Bezug auf deren Wert oder wegen der Beschädigung der Sache in Bezug auf deren Wertminderung. Letzteres trifft hier zu, wobei die Wertminderung 300,00 € beträgt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Im Übrigen wurde die Sache hier nur beschädigt, aber nicht im Sinne von § 849 BGB entzogen. Dies könnte allenfalls für den Reparaturzeitraum angenommen werden, wobei dafür aber die – dem Grunde nach – unstrittigen Mietwagenkosten angefallen sind. In diesem Zeitraum konnte der Kläger daher über ein Ersatzfahrzeug verfügen und war in die Sache – ein PKW – nicht von jeglicher Nutzung entzogen.

5.

Der Anspruch auf Freistellung von den (anteiligen) vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB in Verbindung mit §§ 13 f RVG begründet.

a) Zu dem erstattungsfähigen Schaden aus dem Verkehrs Unfall gehören auch die hierdurch im Rahmen der außergerichtlichen Regulierungsbemühungen verursachten Rechtsanwaltskosten; § 249 BGB. Wegen der dem Grunde und der Höhe nach der berechtigten Schadensersatzforderung des Klägers gegenüber dem Beklagten wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Die für den berechtigten Gegenstandswert in Höhe von – zuletzt außergerichtlich geltend gemachten – 3.178,47 € entstandene Geschäftsgebühr im Umfang von – wiederum zuletzt geltend gemachten und unstreitig gebliebenen -1,3 beträgt 327,60 €. Unter Hinzuziehung der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € und nach der klägerseits vorgenommenen Anrechnung der Geschäftsgebühr errechnet sich danach der eingeklagte Gesamtbetrag von 183,80 €.

b) Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Prozessbevollmächtigte dem Kläger eine entsprechende Rechnung gestellt hat und ob diese bezahlt wurde, da der Zahlungsanspruch aus Schadensersatzgesichtspunkten besteht. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG betrifft (nur) die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zum Mandanten des betreffenden Rechtsanwaltes. Dies bedeutet aber nicht, dass der Anwalt überhaupt keinen materiell-rechtlichen Anspruch hätte, denn dieser entsteht bereits mit dem ersten Tätigwerden des Rechtsanwaltes und wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG mit der Erledigung des Auftrages bzw. Beendigung der Angelegenheit fällig. Eine vorgerichtliche Rechnungsstellung ist für die Anerkennung eines entsprechenden Schadensersatzanspruches bzw. hier Freistellungsanspruches des Klägers gegenüber den Beklagten demnach nicht erforderlich. Soweit nicht vorgerichtlich gegenüber dem Kläger erfolgt, hat im Übrigen der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Zuge der Klageerhebung auch sein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Geschäftsgebühr auch ausgeübt.

c) Ein Forderungsübergang nach § 86 VVG hat nach dem Vortrag des Klägers nicht stattgefunden; gegenteiliges hat die Beklagte nicht substanziiert behauptet.

Auch insoweit war die Beklagte daher antragsgemäß zu verurteilen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers bezüglich der Zinsen, hinsichtlich der die Klage abgewiesen wurde, war relativ geringfügig und hat keine besonderen Mehrkosten veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Streitwerttfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 48 Abs. 1,43 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist der Betrag der Summe der Hauptforderungen.“

AG Hoyerswerda, Urteil vom 7.5.2019 – 1 C 142/17

Zum Umfang der Erstattung von Sachverständigen- und Mietwagenkosten

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17) wurde entschieden, dass höhere Anfahrtskosten für einen Sachverständigen nicht erstattet verlangt werden können, wenn zugleich ein deutlich näher gelegener Sachverständiger mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragt werden konnte. Zugleich wurde durch das Amtsgericht Bautzen entschieden, dass bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Reparaturdauer nicht die Schwacke-Liste, sondern der „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ Maßstab ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für Recherchen zu den Kosten eines Mietwagens bestand.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Die Beklagte schuldet der Klägerin gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 249 ff, § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 3, § 187 Abs. 1 BGB restlichen Schadensersatz für Reparaturkosten in Höhe von 117,51 €, Mietwagenkosten in Höhe von 119,04 € und vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 78,90 €, jeweils nebst Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

1. Aus der Gutachterrechnung über 740,78 € hat die Beklagte einen Teilbetrag von 44,62 € nicht ersetzt. Zu einer entsprechenden Kürzung war sie schon wegen der von der Sachverständigen geltend gemachten Fahrtkosten berechtigt.

Bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung bedient sich das erkennende Gericht in Bezug auf die erforderlichen Nebenkosten bei einem Gutachtenauftrag der Methode des LG Saarbrücken (Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13, zitiert nach juris), die der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.04.2016 – Vl ZR 50/15, zitiert nach juris) ausdrücklich gebilligt hat. Hiernach kann bei der Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen auf der Grundlage der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen ein Kilometersatz bis zu 0,70 € als noch erforderlich angesehen werden (LG Saarbrücken a.a.0., Rn. 40).

Das beschädigte Fahrzeug der Kläger wurde nach dem Verkehrsunfall in eine Werkstatt an ihrem Wohnsitz Kamenz verbracht. Dort erfolgte am 06.05.2015, also einen Tag nach dem Unfall, die Besichtigung durch den von der Klägerin beauftragten Sachverständigen. lm Umkreis von wenigen Kilometern zu dieser Werkstatt haben mehrere Sachverständige ihren Sitz. So liegt beispielsweise die örtliche Kfz-Prüfstelle der DEKRA Automobil GmbH ausweislich des vom Gericht benutzten Internet-Routenplaners weniger als 200 Meter von der Werkstatt entfernt. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot war die Klägerin gehalten, einen Sachverständigen in Werkstattnähe zu beauftragen, anstatt – wie geschehen – eine Sachverständige aus Wilsdruff hinzuzuziehen, die ihr Büro in einer Entfernung von rund 55 Straßenkilometern zu der Werkstatt unterhält.

Hätte sich die Klägerin eines Sachverständigen aus der Umgebung der Werkstatt bedient, so wären Fahrtkosten von bis 8,33 € brutto (2 x 5 km x 0,70 €/km x 1,19) erforderlich gewesen. Demgegenüber stellte ihr die Sachverständige aus Wilsdruff für ihre Hin- und Rückreise 59,50 € (50,00 € x 1,19) in Rechnung. Die von der Klägerin selbst verursachten Mehrkosten von 51,17 € (59,50 € – 8,33 €) übersteigen den auf restliche Sachverständigenkosten entfallenden Teil der Klageforderung von 44,62 €.

2. Wegen der ihr in Rechnung gestellten Reparaturkosten von 4.765,44 € steht der Klägerin noch ein Ersatzanspruch in Höhe von 117,51 € zu.

Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der Autolackiererei […], deren Echtheit die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass die in der Reparaturrechnung der Werkstatt ausgewiesene Position „Fahrzeugverbringung“ (zum Lackierer) tatsächlich angefallen ist. Den insoweit angegebenen Einzelpreis schätzt der Sachverständige Dipl.-lng. (FH) […] R[…] als ortsüblich ein. Gleiches trifft nach seiner Einschätzung auf den Einzelpreis der Position „Reiniger“ zu, wobei Hilfs- und Betriebsstoffe dieser Art nicht Bestandteil der Hauptarbeiten und daher nicht in anderen Rechnungspositionen enthalten seien.

Hingegen hat der Sachverständige dem von der Klägerin vorprozessual eingeholten Gutachten zur Feststellung der Beschädigungen und Ermittlung des Reparaturaufwands keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür entnehmen können, dass die Ansetzung der Position „Anbauteile für Instandsetzung und/oder Lackierung“ in der Reparaturrechnung der Werkstatt objektiv veranlasst gewesen sei. lm beschädigten Bereich des Fahrzeugs befindliche Fremdteile, wie Antennen, Zerleisten oder ähnliches, die auszubauen und wieder einzubauen seien, seien dort nicht aufgeführt.

Gegen den die Reparaturrechnung betreffenden Teil des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-lng. (FH) […] R[…] haben weder die Klägerin noch die Beklagte Einwendungen erhoben. Auch für das Gericht sind insoweit keine Fehler erkennbar. Daher ist von den seitens der Beklagten beanstandeten Rechnungspositionen lediglich die letztgenannte Position mit einem Einzelpreis von 24,00 € netto (28,56 € brutto) zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich gewesen. Der Klägerin stehen daher noch 117,51 € (146,07 € – 28,56 €) zu.

3. Ersatz für Mietwagenkosten kann die Klägerin noch in Höhe von 119,04 € verlangen.

a) Als Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtliche relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (std. Rspr. des BGH, vgl. etwa Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15, Rn. 6 m.w.N., zitiert nach juris). Insoweit müssen Feststellungen zur Erforderlichkeit eines „Unfallersatztarifs“, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, (nur) dann erhoben werden, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, Rn. 10 f., zitiert nach juris). Beschränkt der Geschädigte sich hingegen – wie hier der Kläger – auf die Geltendmachung von Mietwagenkosten zum „Normaltarif“, so kann das Gericht diesen anhand geeigneter Listen oder Tabellen gemäß § 287 ZPO schätzen (vgl. BGH a. a. O., Rn. 25 m.w.N.). Zu diesen geeigneten Schätzgrundlagen gehört das gewichtete Mittel des der auf den Unfallzeitpunkt bezogenen „Schwacke-Liste“ ebenso wie der entsprechende Mittelwert des „Fraunhofer Mietpreisspiegels“ (BGH a. a. O., Urteil vom 12.04.2011 –
Vl ZR 300/09, Rn. 18, zitiert nachjuris).

b) Das erkennende Gericht zieht in seiner ständigen Verfahrenspraxis die „Schwacke-Liste“ – entsprechend der ihr zugrunde liegenden Erhebungsmethode – in denjenigen Fällen heran, in denen das Fahrzeug des Geschädigten aufgrund des Unfalls nicht mehr betriebs- und verkehrssicher war, er also zur lückenlosen Erhaltung seiner Mobilität sofort auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war, und ein solches binnen weniger Stunden nach dem Unfall auch tatsächlich anmietete. lm Streitfall hingegen ereignete
sich der Unfall am 05.05.2015, während die Anmietung und Übergabe des Ersatzfahrzeugs erst am 16.05.2015 erfolgte. Die Klägerin halte somit ausreichend Zeit, sich über das Internet oder per Telefon nach Vermietungsangeboten in Kamenz oder im benachbarten Bautzen zu erkundigen. Hierzu war sie als Geschädigte schon im eigenen Interesse im Hinblick auf die durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogene Grenze der Erstattungsfähigkeit auch gehalten (vgl. BGH Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07, Rn. 17, zitiert nach juris). In solchen Fällen stellt das erkennende Gericht – ebenfalls entsprechend der zugrundeliegenden Erhebungsmethode – auf den „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ ab. Dabei zieht es die dortigen Ergebnisse der lnterneterhebung (nach Schwacke-Klassifikation) – statt der Ergebnisse der telefonischen Erhebung – heran. Zum einen kommt der zweistellige Postleitzahlbereich den tatsächlichen Verhältnissen am Wohnsitz des Geschädigten und in dessen Umgebung näher, als der einstellige Postleitzahlbereich, an den die Ergebnisse der telefonischen Erhebung anknüpfen. Zum anderen muss dem Geschädigten der Nachweis möglich bleiben, dass ihm im Zeitpunkt der Anmietung kein günstigerer Tarif als der von ihm in Anspruch genommene zugänglich war; dieser Nachweis kann von ihm anhand einer dokumentierten lnternet-Recherche einfacher geführt werden als mit Hilfe von selbst erstellten Telefonprotokollen und/oder der Vernehmung der Telefongesprächspartner als Zeugen.

c) In der „Schwacke-Liste“ sind bestimmte Nebenkosten, die über die dort ausgewiesenen Mietpreise hinaus anfallen können, gesondert ausgewiesen. In den Mietpreisen, die im „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ ausgewiesen sind, ist zwar die „marktübliche Haftungsreduzierung“ enthalten. Den Erläuterungen hierzu ist jedoch zu entnehmen, dass damit eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von mindestens 750,00 € bezeichnet ist. Hat der Geschädigte bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs für eine Vollkaskoversicherung mit einer niedrigeren oder gar ohne Selbstbeteiligung optiert, so ist auch auf den Mietpreis nach dem „Frauenhofer-Mietpreisspiegel“ ein entsprechender Zuschlag vorzunehmen. Denn ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005 – Vl ZR 74/04, zitiert nach juris). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko schon daraus, dass der Geschädigte mit den Eigenschaften des angemieteten Ersatzfahrzeugs, wenn nicht ausnahmsweise typengleich, nicht in der gleichen Weise vertraut ist, wie mit denjenigen seines eigenen Fahrzeugs. Angefallene Nebenkosten für die Vereinbarung einer Haftungsbefreiung sind daher grundsätzlich – so auch hier bei der Anmietung eines PKW Mini One vom 16.05. bis 22.05.2015 und eines PKW BMW X1 1.8i vom 22.05. bis 26.052015, bei denen es sich um andere Fahrzeugtypen handelte – erstattungsfähig. Als Vergleichsmaßstab sind insoweit die Werte aus der Nebenkostentabelle der „Schwacke-Liste“ heranzuziehen, da der „Fraunhofer- Mietpreisspiegel“ solche nicht ausweist.

d) Auch in Bezug auf die Nebenkosten, die die Autovermieterin der Klägerin für die Gestattung eines Zweitfahrers in Rechnung stellte, wendet das erkennende Gericht bei der Vergleichsbetrachtung die Nebenkostentabelle der „Schwacke-Liste“ an.

e) Vom Grundpreis (Fahrzeugmiete ohne Nebenkosten) ist- ebenfalls im Wege der Schätzung (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – \/I ZR 139/08, Rn. 20 m.w.N., zitiert nach
juris) – eine Eigenersparnis des Geschädigten i.H.v. 10 % abzusetzen.

f) Das Gericht sieht die von der Klägerin geltend gemachte Mietdauer von 11 Tagen als
erforderlich an.

Die Reparatur wurde unstreitig vom 18.05.2015, einem Montag, bis zum 23.05.2015, dem Samstag vor Pfingsten, ausgeführt. Diese sechs Tage lässt die Beklagte als erforderlich gegen sich gelten. Das Gericht schenkt jedoch den Angaben der Klägerin, wonach ihr eine Abholung des reparierten Fahrzeugs erst nach Pfingsten, mithin am 26.05.2015, möglich war, Glauben. Plausibel ist ferner, dass die Klägerin das beschädigte Fahrzeug bereits am Samstag, dem 16.05.2015, in der Werkstatt abgeben musste, um am Montag, dem 18.05.2015, ohne Umweg über die Werkstatt zu ihrer Arbeitsstätte in Dresden fahren zu können.

g) Nach den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich für den Streitfall folgende Vergleichsberechnung:

Die tatsächliche (und notwendige) Mietdauer betrug 11 Tage. Deshalb ist der durchschnittliche Tagespreis dem Mittelwert der Ergebnisse der lnterneterhebungen für den – dort längsten – Zeitraum von sieben Tagen zu entnehmen. Das beschädigte Fahrzeug des Klägers ist der Fahrzeugklasse 5 nach der Schwacke-Klassifikation zuzuordnen. Daraus ergibt sich, bezogen auf den „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ für das (Unfall-)Jahr 2015 – die Beklagte bezieht sich hingegen unzutreffender Weise auf denjenigen für das Jahr 2016 – im Postleitzahlgebiet 01 ein Grundpreis von 32,97 € pro Tag. Bei 11 Tagen beträgt der Grundpreis somit 362,67 €. Hiervon ist eine Eigenersparnis von 36,27 € (362,67 € x 10 %) abzusetzen. Hinzu treten wiederum Nebenkosten für die Haftungsreduzierung in Höhe von 242,00 € (22,00 € pro Tag x 11 Tage) und für einen Zusatzfahrer in Höhe von 132,00 € (12,00 € pro Tag x 11 Tage), mithin von insgesamt 374,00 €. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten betragen demnach 700,40 € (362,67 € – 36,27 + 374,00 €). Dem steht eine Zahlung der Beklagten von 581,36 € gegenüber, so dass sich ein offener Anspruch von 119,04 € ergibt.

h) Den Nachweis, dass ihr ein günstiger Tarif als die in Rechnung gestellten 1.463,70 €
nicht zugänglich war, hat die Klägerin nicht geführt.

Mangels eigener Erkundigungen im Zeitraum zwischen dem Verkehrsunfall und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs hat die Klägerin im Rechtsstreit weder mit einer dokumentierten Internet-Recherche noch mit Telefonprotokollen und/oder einem Antrag auf Vernehmung von Telefongesprächspartnern als Zeugen aufwarten können. Das Gericht hat daher den Sachverständigen Dipl.-lng. (FH) […] R[…] damit beauftragt, bei gewerblichen Autovermietern sowie Autowerkstätten in den Städten Bautzen und Kamenz Auskunft darüber einholen, zu welchen Preisen sie im (Unfall-)Jahr 2015 Mietfahrzeuge der Mietwagenklasse 5 (nach der Schwacke-Klasseflkation), einschließlich Zusatzfahrergestattung und Haftungsreduzierung (CDW), bei einer Mietdauer von 11 Tagen angeboten haben.

Der Sachverständige hat zunächst eine Erhebungsmethode angewandt, die derjenigen
gleicht, die der „Schwacke-Liste“ zugrunde gelegt ist: Er hat unter Offenlegung des Anlasses der Erhebung elf Autovermieter in Kamenz und Bautzen schriftlich um Auskunft zu entsprechenden Vermietungsangeboten gebeten. Hiervon haben sieben Autovermieter geantwortet. Keiner von diesen konnte (oder wollte) auf das Jahr 2015 bezogene Angaben machen. Einheitlich war jedoch ihre Einschätzung, dass die Mietpreise aufgrund der vorhandenen Vertragsbindungen zu einzelnen Versicherern tendenziell gleich geblieben oder eher gesunken seien. Die gemeldeten Gesamtpreise wiesen eine Spannbreite von 618,76 € bis 1.475,10 € auf. Der Mittelwert aus allen Meldungen betrug 1.044,50 €. Es wäre der Klägerin also möglich gewesen, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug mit entsprechender Ausstattung zu einem Mietpreis zu erhalten, der unterhalb des ihr in Rechnung gestellten Preises lag.

Freilich geht der auf die vorbezeichnete Weise ermittelte Mittelwert von 1.044,50 € über die vorstehend anhand des „Fraunhofer-Mietpreisspiegels“ und der Nebenkostentabelle der „Schwacke-Liste“ ermittelten erforderlichen Mietwagenkosten, bestehend aus einem Grundpreis von 362,67 € und Nebenkosten von 374,00 €, hinaus. Daher hat das Gericht den Sachverständigen auch damit beauftragt, über das Internet aktuelle Angebote zu den gleichen Bedingungen einzuholen. Die insoweit angestellten Ermittlungen haben Vermietungsangebote hervorgebracht, die bei 552,92 € beginnen und bis zu 714,37 € reichen. Selbst das höchste Angebot bleibt also hinter der Summe aus den zwei vorbezeichneten Preiskomponenten zurück. Dass sich auf das Unfalljahr 2015 bezogene Vermietungsangebote, die möglicherweise höher lagen, über das Internet heute nicht mehr recherchieren lassen, geht zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin.“

AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17

Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten für die Verbringung des beschädigten Fahrzeugs in eigene Werkstatt

Durch das Amtsgericht Dresden (AG Dresden, Urteil vom 26.4.2019 – 101 C 5808/18) wurde entschieden, dass ein Geschädigter nach einem Unfall sein Fahrzeug zu einer Reparaturwerkstatt an seinem Wohnort abschleppen lassen kann, um es dort begutachten und gegebenenfalls reparieren zu lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und dies nach dem Unfall nicht sogleich sicher feststand.

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

ln dem Rechtsstreit

Autohaus […], […]
vertreten durch den Geschäftsführer

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte.:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen
[…]
gegen
[…]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagter –

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Dresden durch
Richterin am Amtsgericht als weitere aufsichtsführende Richterin […] ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO unter Berücksichtigung der bis zum 16.04.2019 eingegangenen Schriftsätze am 26.04.2019

für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 225,42 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seitdem 11.10.2018 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 EUR freizustellen.
[…]

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1.) Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 225,42 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 WG, 249 ff. BGB zu.

a)
Die Klägerin war berechtigt, das Fahrzeug zu sich in die eigene Werkstatt nach dem Verkehrsunfall abschleppen zu lassen und die hierfür angefallenen Kosten von insgesamt 450,00 EUR geltend zu machen. Nach dem Unfall stand nicht sicher fest, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt oder eine Reparaturfähigkeit des Fahrzeugs gegeben ist. Der Geschädigte hat immer ein berechtigtes Interesse daran, dass an seinem Wohnort das Fahrzeug in Augenschein genommen und begutachtet wird. Für Besprechungen mit der Reparaturwerkstatt und mit dem Gutachter muss es ihm möglich sein, persönliche Absprachen vor Ort zu treffen und dazu nicht an den Unfallort reisen zu müssen. Zudem fallen bei einer Reparatur oder einem Verkauf des Fahrzeugs am Unfallort Reisekosten für den Geschädigten an. Gegebenenfalls muss noch Urlaub genommen werden. Dies ist der geschädigten Partei nicht zuzumuten, so
dass die Abschleppkosten zum Wohnort bzw. Geschäftssitz des Geschädigten vom Schädiger zu zahlen sind. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten 225,00 EUR verbleibt daher noch ein Restanspruch in Höhe von 225,00 EUR.

b)
Unstreitig sind im vorliegenden Fall Vorhaltekosten für 14 Tage in Höhe von je 7,88 EUR angefallen, so dass auf diese Position nach Zahlung 109,90 EUR noch ein Restbetrag von 0,42 EUR zu zahlen ist.

c)
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten aus dem berechtigten Streitwert von 225,42 EUR zu. Dies ergibt eine 1,3 Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 58,50 EUR sowie eine Auslagenpauschale von 11,70 EUR, mithin ein Betrag von 70,20 EUR.

2.)
Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich nach §§ 286 Nr. 3, 288, 247 BGB.“

AG Dresden, Urteil vom 26.4.2019 – 101 C 5808/18