Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagen-, Desinfektions- und Probefahrtkosten im Rahmen der Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21) können vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung durch einen durch einen Verkehrsunfall Geschädigten grundsätzlich Mietwagenkosten im Einklang mit der Leitentscheidung der (Berufungs-)Kammer des Landgerichts Görlitz (LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19) anhand des Fraunhofer Mietpreisspiegels zuzüglich einer pauschalen Erhöhung von 30 Prozent erstattet verlangt werden.

Auf die Tatsache, ob es sich beim Mietfahrzeug um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, kommt es im Sinne der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 4.11.2020 – 1 U 995/20) nicht an, da dies lediglich versicherungsrechtliche Auswirkungen für den Vermieter hat.

Zudem sind grundsätzlich auch die Kosten für eine Probefahrt und Desinfektionskosten erstattungsfähig.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten:
LG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 13 S 25/21; LG Coburg, Endurteil vom 28.5.2021 – 32 S 7/21; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22; AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21; AG Bautzen, Urteil vom 5.7.2021 – 21 C 129/21; AG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2021 – 3a C 253/20; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021 – 1 C 1118/20; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021 – 14 C 1990/20; AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021 – 47 C 3723/20; AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20; AG München, Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20; AG Aachen, Urteil vom 16.11.2020 – 116 C 123/20; AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Probefahrt:
Die Kosten einer Probefahrt sind zu erstatten, wenn der Sachverständige eine solche – z.B. zur Überprüfung von Windgeräuschen der Tür und Seitenwand – ebenso für notwendig erachtet hat, wie die durchführende Werkstatt: AG Bautzen, Urteil vom 28.4.2023 – 20 C 413/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Nördlingen, Urteil vom 21.7.2020 – 2 C 129/20; AG Dresden, Urteil vom 02.07.2020 – 101 C 1516/20; AG Meppen, Urteil vom 16.9.2019 – 3 C 182/19; AG Stade, Urteil vom 14.5.2018 – 63 C 28/18; AG Stuttgart, Urteil vom 21.11.2017 – 43 C 2284/17; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.2.2017 – 31 C 277/16 (17); AG Konstanz, Urteil vom 28.11.2016 – 9 C 597/16; AG Heinsberg, Urteil vom 28.03.2013 – 36 C 81/12; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

[…] Versicherungs-[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen […]

ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 4.4.2023

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 290,54 EUR […] freizustellen.
b) den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 66,15 EUR […] freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 378,74 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I. Das Amtsgericht Bautzen ist gemäß § 32 ZPO i.V.m. § 20 StVG örtlich und gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig.

II. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Freistellung von den Mietwagenkosten in Höhe von 290,54 Euro […] und der restlichen Reparaturkosten in Höhe von anteilig 66,15 Euro […] gemäß §§ 7, 18 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB i.V.m. § 115 VVG.

1. Die Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherung dem Grunde nach aus dem Verkehrsunfall vom 09.02.2021 […] in Bischofswerda ist zwischen den Parteien unstreitig.

2. Ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturdauer von fünf Tagen sowie des Unfalltages für die Begutachtung der Nutzungstauglichkeit, da er sein Fahrzeug dringend benötigte, mithin insgesamt für sechs Tage. Das Gericht schätzt dabei die Höhe der erforderlichen und angemessenen Kosten im Einklang mit der Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz anhand des Fraunhofer Mietpreisspiegels zuzüglich einer pauschalen Erhöhung von 30 Prozent. Der Kläger kann für die Mietwagenklasse 5 in seinem Postleitzahlengebiet damit Kosten in Höhe von 440,54 Euro abzüglich der geleisteten 150,00 Euro verlangen (272,44 Euro plus 92,47 Euro = 364,91 Euro zuzüglich 109,47 Euro =474,38 Euro maximal).

Auf die Tatsache, ob es sich um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, kommt es vorliegend nicht an, da dies lediglich versicherungsrechtliche Auswirkungen für den Vermieter hat, vgl. OLG Dresden, Urt. v. 04.11.2020, Az. 1 U 995/20.

3. Der Kläger hat insoweit auch Anspruch auf Freistellung von den in der Reparaturrechnung […] ausgewiesenen Positionen „Probefahrt“ und der hälftigen „Desinfektionskosten“.

a) Der Anspruch auf die Kosten der Probefahrt folgt dem sogenannten Werkstattrisiko. Sie ist grundsätzlich nach einer größeren Reparatur auch notwendig zur Überprüfung der Vollständigkeit der Reparatur und zum Ausschluss möglicher Nachforderungen. Vorliegend war diese jedoch auch zur Abstellung der Windgeräusche veranlasst.

Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung kann der Geschädigte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigten Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren, vgl. BGH, NJW, 302, 304; AG Düsseldorf, 21.11.2014 – 37 C 11789/11. Unerheblich ist dabei, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszelten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Ein Auswahlverschulden des Klägers ist insoweit auch nicht zu erkennen.

b) Auch die Desinfektionskosten vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Kunden sind nach Auffassung der hiesigen Richterabteilung erstattungsfähig. Es fehlt auch nicht an einer Kausalität des Unfalls für die Desinfektionsmaßnahmen, denn ohne den Unfall wäre keine Reparatur und damit auch keine Desinfektion erforderlich geworden. Auch bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung handelt es sich daher um übliche Kosten, welche nach Maßgabe des § 612 Abs. 2 BGB zu erstatten sind. Die Kosten stellen ebenso wenig Gemeinkosten da, da sie nicht dem Schutz der Mitarbeiter, sondern des Kunden dienen.

Die Kosten der Desinfektion bei Annahme des Fahrzeugs in Höhe des hälftigen Betrages von 22,05 Euro sind hingegen nicht erstattungsfähig, da sie dem Schutz der Mitarbeiter dienen.

Der Zeuge L[…] hat im Rahmen der schriftlichen Zeugenbefragung angegeben, der angegebene Arbeitsaufwand von 0,3h sei nicht nur für die Desinfektion vor Rückgabe des Fahrzeugs, sondern auch für die Desinfektion bei Annahme des Fahrzeugs veranschlagt worden, sodass die Kosten hälftig zu kürzen waren.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung nur verhältnismäßig geringfügig war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

IV. Der Wert der Beschwer übersteigt 600,00 EUR nicht; eine Zulassung der Berufung ist nicht veranlasst (§ 511 Abs. 2 und 4 ZPO).

V. Der Streitwert war entsprechend der begehrten Hauptklageforderung festzusetzen.“

AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21

Zur Anwendung des arithmetischen Mittels nach Schwacke- und Fraunhoferliste bei Mietwagenkosten sowie zur Erstattung von Verbringungskosten und Desinfektionskosten

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22) können von einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten grundsätzlich Mietwagenkosten bis zur Höhe des arithmetischen Mittels nach Schwacke- und Fraunhoferliste der einschlägigen Fahrzeugklasse verlangt werden. Mit dieser Entscheidung kehrt das Amtsgericht Bautzen bewusst von der eigenen, bisherigen Rechtsprechung im Einklang mit der Leitentscheidung der (Berufungs)Kammer des Landgerichts Görlitz (LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19) ab und schließt sich der Rechtsprechung des OLG Dresden (Vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020 – 4 U 2796/19 m.w.N.; OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2019 – 8 U 113/19; OLG Dresden, Urteil vom 02.03.2016 – 13UO 1548/15; OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015 – 1 U 304/15) hierzu an.
Das Gericht hat die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten für den Reparaturzeitraum nach den Regeln der Schadensschätzung im Zivilprozessrecht (§ 287 ZPO) geschätzt und dabei die arithmetischen Mittel aus der Fraunhofer-Liste und dem Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und verschiedener Oberlandesgerichte (OLG) kann ein Geschädigter von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherern grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei muss der Geschädigte den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbeseitigung wählen, indem er sich über die auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges informiert.
Im Weiteren sind die Verbringungs- und Desinfektionskosten im vollen Umfang durch den Schädiger zu erstatten, soweit diese im Schadengutachten in gleicher Höhe für erforderlich erachtet werden und der Geschädigte die Reparaturwerkstatt zur Reparatur entsprechend dem Gutachten beauftragte.
Die geltend gemachten Verbringungskosten sind erforderlich, um den ursprünglichen Fahrzeugzustand wiederherzustellen, und der Kläger hat daher einen Anspruch auf Erstattung aller von dem Autohaus in Rechnung gestellten Verbringungskosten. Der Geschädigte hat bei der Schadensregulierung normalerweise Grenzen bei seinen Kenntnismöglichkeiten und Einflussmöglichkeiten, besonders dann, wenn er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es wäre nicht dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend, wenn der Geschädigte bei der Ausübung seiner Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen bei der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Risiko hierfür geht zu Lasten des Schädigers. Der Geschädigte kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das dafür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind, und kann daher einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren. Es macht keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten berechnet oder Arbeiten in Rechnung stellt, die nicht ausgeführt wurden. Es gibt keinen Grund, dem Schädiger das Risiko für solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden des Klägers ist in diesem Fall nicht ersichtlich. Die von der Werkstatt in der Reparaturrechnung aufgeführten Aufwendungen sind im Allgemeinen ein zuverlässiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten, insbesondere wenn diese vom Sachverständigen in seinem Schadengutachten für eine Wiederherstellung als erforderlich aufgeführt werden.
In diesem Urteil wurde zudem entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Desinfektion ihres Fahrzeuges hat, die vom Autohaus berechnet wurden. Obwohl die Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass diese Kosten erforderlich waren. Das Gericht stützte sich hierbei auf ein Schadengutachten der Klägerin, in dem Kosten für die Desinfektion aufgeführt waren, und entschied, dass die berechneten Kosten plausibel sind. Das Gericht betonte außerdem, dass die Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zur Erstattung von Infektionskosten zeigt, dass solche Maßnahmen durchaus üblich sind und die Klägerin daher keine Plausibilitätszweifel haben musste.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten:
LG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 13 S 25/21; LG Coburg, Endurteil vom 28.5.2021 – 32 S 7/21; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22; AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21; AG Bautzen, Urteil vom 5.7.2021 – 21 C 129/21; AG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2021 – 3a C 253/20; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021 – 1 C 1118/20; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021 – 14 C 1990/20; AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021 – 47 C 3723/20; AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20; AG München, Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20; AG Aachen, Urteil vom 16.11.2020 – 116 C 123/20; AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

gegen

[…]-Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen […]

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2022 am 02.09.2022

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 590, 62 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2022 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 41 % und die Beklagte 59 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die zu leistende Sicherheit durch Sicherheit einer deutschen Sparkasse oder Großbank zu erbringen.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

I. Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 01.06.2021 in Schmölln-Putzkau unter Beteiligung des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs ereignet hat und bei dem das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BZ-[…] beschädigt wurde.

Die grundsätzliche Haftung, wonach die Beklagte zu 100 % für den eingetretenen Schaden einzustehen hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Klage wurde der Beklagten am 24.03.2022 zugestellt.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs Subaru B6 Outback 2,5 Combi. Zum Umfang der Schäden und den erforderlichen Reparaturkosten wurde zum 04.06.2021 ein Gutachten der DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Bautzen, eingeholt.

Die Klägerin ließ das Fahrzeug in der Subaru Werkstatt Autohaus […] zunächst am 03.06.2021 notreparieren. Hierfür sind Kosten in Höhe von 380,80 Euro entstanden, wobei 140,00 Euro (netto) zzgl. Umsatzsteuer für den Unfallersatzwagen während des Zeitraumes der Notreparatur in Rechnung gestellt worden sind. Hierauf hat die Beklagte 339,66 EUR gezahlt. Die Differenz von 41,14 Euro verfolgt die Klägerin mit der vorliegenden Klage weiter.

Darüber hinaus ließ die Klägerin das Fahrzeug später instandsetzen. Dafür stellte ihr das Autohaus […] 14.070,80 Euro in Rechnung. Bis auf 59,50 Euro hat die Beklagte die Reparaturkosten bezahlt. Im Streit stehen 25,00 Euro (netto) für die Desinfektion im Rahmen der Coronavirus-Pandemie und 25,00 Euro (netto), um die die Beklagte die Verbringungskosten zur Lackierung, die das Autohaus mit 145,00 Euro (netto) in Rechnung gestellt hat, gekürzt hat. Diese ausstehenden Reparaturkosten macht die Klägerin als Bruttobetrag in Höhe von 59,50 EUR geltend.

Die Klägerin hat für die Zeit der Reparatur des Fahrzeugs einen Mietwagen beim Autohaus […] angemietet, das für die Anmietung des Fahrzeuges vom Typ Subaru Forester in der Zeit vom 29.06.2021 bis 09.07.2021 1.416,10 Euro (brutto) in Rechnung stellte. Hierauf hat die Beklagte 515,20 Euro bezahlt. Die verbleibende Differenz von 900,90 Euro macht die Klägerin ebenfalls mit der vorliegenden Klage geltend.

Die Klägerin beantragt:
Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerin 1.001,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin keine weiteren Mietwagenkosten zustehen würden. Der erstattete Betrag entspräche dem Normaltarif, zu dem die Klägerin ein vergleichbares Ersatzfahrzeug hätte anmieten können. Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB gewesen, wie sich aus den vorgelegten Vergleichsangeboten von Autovermietungen aus Bautzen und Dresden ergebe.

Auch weitere Reparaturkosten stünden der Klägerin nicht zu. Desinfektionskosten seien nicht erstattungsfähig. Der Aufwand hierfür könne nicht gesondert berechnet werden. Es handele sich um allgemeine Unkosten. Sie seien nicht schadensbedingt.

Die Verbringungskosten seien in der ausgewiesenen Höhe nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe daher nur den marktüblichen Betrag reguliert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2022 Bezug genommen.

II. Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht im tenorierten Umfang ein Anspruch auf restlichen Schadenersatz gegen die Beklagte gemäß 88 7 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG zu.

1.
Die Beklagte ist aktivlegitimiert. Für ihre Eigentümerstellung spricht die Vermutung des § 1006 BGB. Das Fahrzeug ist auf die Klägerin zugelassen. Sie hat es zum Unfallzeitpunkt auch gefahren.

2.
Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unstreitig.

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf weitere Mietwagenkosten in Höhe von 590,63 EUR zu.

3.1
Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten für den Reparaturzeitraum schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO nach dem arithmetischen aus der Mittel Fraunhofer-Liste und des Schwacke-Mietpreisspiegels.

a)
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH Urteil vom 12.02.2019, Az. VI ZR 141/18: Urteil vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11, Juris und der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019, Az. 7 U 1319/18, Juris; OLG Dresden, Urteil vom
30.12.2005, Az. 1 O 304/15, nicht veröffentlicht; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az. 1 U 165/11, OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az. 4 U 2796/19, Juris) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherern nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbeseitigung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 12.02.2019, Az. VI ZR 141/18, Juris; OLG Dresden, 4 U 2796/19 a.a.O.).

Inwieweit dies der Fall ist, hat der nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen. Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben (vgl. BGH Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, Juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az. 1 U 165/11, Juris; OLG Dresden, Az. 4 U 2796/19 a.a.O.). Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher, offenbar unsachlicher Erwägung festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht gelassen werden (BGH a.a.O). Gleichwohl können geeignete Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09; Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, Juris) hat eine Schätzung anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels, der Fraunhofer-Liste sowie einer Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Erhebungen für grundsätzlich zulässig gehalten.

In der Rechtsprechung und Literatur werden Einwendungen und Vorbehalte gegen die Heranziehung der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste erhoben. Kern, der gegen die Schwacke-Liste geltend gemachten Bedenken war und ist, dass zugrunde liegende Erhebungen durch Übersendung von Fragebögen an die Mietwagenunternehmen vorgenommen werden, wobei der Verwendungszweck offengelegt wird. Dies beinhaltet ein nicht unerhebliches Risiko für eine Ergebnismanipulation aufgrund des damit verbundenen wirtschaftlichen Interesses der Autovermieter (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015, Az. 1 U 304/15; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az. 1 U 165/11, Juris; OLG Dresden, Urteil, Az. 4 U 2496/19 a.a.O.). Gegenüber der Fraunhofer-Liste wird dagegen eingewandt, dass ein großer Teil der zugrundelegenden Erhebung auf Internetangeboten basiert, die auf dem maßgeblichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind und ein Internetanschluss in der konkreten Unfallsituation nicht immer zeitnah für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zur Verfügung steht. Zudem sind die von dem Fraunhoferinstitut eingeholten Angebote von einer Bestellung mit einer Vorlaufzeit von etwa einer Woche abhängig gemacht, welche in der Unfallsituation im Regelfall dem Interesse des Geschädigten nicht gerecht würden (vgl. OLG Dresden, a.a.O., OLG Zweibrücken a.a.O.).
Das Gericht schließt sich der Ansicht an, nach der die Vor- und Nachteile durch die Anwendung des arithmetischen Mittels nach Schwacke- und Fraunhoferliste ermittelten Werte angemessen ausgeglichen werden können (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az. 1 U 165/11, Juris; OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015, Az. 1 U 304/15; OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2019, Az. 8 U 113/19; OLG Dresden, Urteil vom 02.03.2016, Az. 13UO 1548/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2019, Az. 1 U 108/18, Juris; OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2019, Az. 9 U 10/19, Juris; OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az. 4 U 2796/19 m.w.N.). Der Kläger hat im vorliegenden Fall nicht ausreichend konkret dargelegt, dass er sich auf dem örtlich maßgeblichen Markt sich orientiert und andere Angebote eingeholt hätte. Der Geschädigte kann im Hinblick auf die gebotene Schadensbetrachtung die „den Normaltarif“ übersteigenden Mietwagenkosten nur dann verlangen, wenn er darlegt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war; insoweit handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 7/19, Juris; OLG Dresden, Urteil vom 18.03.2019, Az. 8 U 813/19). Soweit sich aus einer auf das Objekt bezogenen Schadensschätzung nichts anderes ergibt, kann der Geschädigte die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten nur dann verlangen, wenn er sich auf dem Örtlich relevanten Markt orientiert und
Konkurrenzangebote eingeholt hat (OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015, Az. 1 U 304/15; OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az. 4 U 2796/19 a.a.O.).

3.2
Danach kann die Klägerin hier Mietwagenkosten in Höhe des arithmetischen Mittels zwischen den Angaben der Fraunhofer-Liste und des Schwacke-Mietpreisspiegels in Höhe von 590,63 Euro verlangen.

3.2.1
Für die Reparaturzeit ergibt sich ein noch ausstehender Mietwagenkostenersatzanspruch in Höhe von 549,49 Euro.

Während der Schwacke-Mietpreisspiegel für zehn Tage einen Betrag in Höhe von 1.206,57 Euro zuzüglich Nebenkosten von 24,85 Euro/Tag, mithin 248,50 Euro, ausweist, führt die Fraunhofer-Liste 474,30 Euro auf, woraus sich ein arithmetischer Mittelwert von 964,68 Euro errechnet. Hinzu kommen weitere 100,00 Euro für die Anlieferung und Abholung des Ersatzfahrzeuges. Diesen Betrag schätzt das Gericht nach § 287 ZPO unter Zugrundelegung von zwei Arbeitsstunden für je zwei Personen für den An- und Abtransport des Mietwagens zum Wohnort der Klägerin als Mindestschaden. Die Klägerin wohnt in Schmölln und hat an diesem Ort keinen Zugriff auf Mietwagen-Unternehmen. Ihr steht aber ein Anspruch auf ein entsprechendes Auto zu. Hierauf hat die Beklagte bereits 515,20 Euro geleistet, so dass sich ein noch an die Klägerin zu erstattender Differenzbetrag in Höhe von 549,49 Euro ergibt.

3.2.2
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe für die Bemessung erforderlicher Mietwagenkosten hat die Klägerin darüber hinaus einen weiteren Anspruch auf Zahlung der ihr noch verbleibenden Mietwagenkostendifferenz für das Unfallersatzfahrzeug für die Zeit der Notreparatur in Höhe von 41,14 Euro.

Die Werkstatt hat der Klägerin für den Tag der Notreparatur 140,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer, mithin 166,60 Euro, in Rechnung gestellt. Hierauf hat die Beklagte bereits 125,20 Euro gezahlt, woraus sich eine Klageforderung in Höhe von 41,14 Euro ergibt. Für einen Miettag weisen der Schwacke-Mietpreisspiegel einen Mietpreis von 167,66 Euro zuzüglich Nebenkosten von 24,85 Euro und die Fraunhofer-Liste einen Mietpreis von 116,11 Euro aus, so dass sich ein arithmetisches Mittel von 154,31 Euro ergibt. Die verbleibende Differenz zu 166,60 EUR in Höhe von 12,29 EUR ist der Klägerin ebenfalls zu erstatten, denn auch in diesem Falle gilt, dass die Klägerin einen Anspruch auf einen Pkw bis zu ihrer Haustür hätte, so dass das Gericht nach § 287 ZPO die Differenz zumindest als angemessene Zustellkosten, die der Klägerin zustehen würden, zuerkennt.

4.
Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz weiterer 59,50 Euro für die Verbringung des Fahrzeuges in die Lackierung und für die Desinfektion.

4.1
Die geltend gemachten restlichen Verbringungskosten stellen dem Grunde als auch der Höhe nach den erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustandes dar. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Erstattung der gesamten ihm von dem Autohaus […] in Rechnung gestellten Verbringungskosten.

Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendung der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers. Dabei darf ein Geschädigter nach der oben angesprochenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie hier – einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90, Juris). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, Az. 9 U 168/94, Juris). Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden des Klägers ist insoweit nicht zu erkennen. Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten Aufwendungen sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier, gleichartige Aufwendungen sich bereits aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergeben (Amtsgericht Coburg, Urteil vom 27.11.2018,Az. 14 C 1819/18, Juris m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall die vollständigen Kosten der Verbringung ersatzfähig. Mangels besserer Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten hat die Klägerin die Reparaturkosten, einschließlich der Verbringungskosten, für erforderlich halten dürfen. Die in Rechnung gestellten Verbringungskosten entsprechen exakt dem Betrag, die das vor der Reparatur eingeholte DEKRA-Gutachten ausgewiesen hat, um den erforderlichen Reparaturaufwand darzustellen.

Soweit die Beklagte dann lediglich eine pauschale Kürzung vornimmt und behauptet, nur dieser Betrag sei angemessen, ohne dies näher zu begründen, vermag dies nach den zuvor dargestellten Grundsätzen den Anspruch des Klägers nicht zu schmälern.

Damit hat die Klägerin einen Anspruch auf Verbringungskosten in voller Höhe erstattet, so
dass die noch offene Differenz von 29,75 Euro (brutto = 25,- Euro (netto)) von der Beklagten zu zahlen ist.

4.2
Die Klägerin hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf die für die Desinfektion des Fahrzeuges seitens des Autohauses […] berechneten Kosten i.H.v. 29,75 Euro (brutto = 25,- Euro (netto)).

Die Klägerin durfte nach den vorstehenden Grundsätzen davon ausgehen, dass auch die Desinfektionskosten erforderlich waren. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten wird unterschiedlich beurteilt und teils bejaht, teils verneint. Darüber musste sich die Klägerin jedoch bei Beauftragung des Autohauses […] keine Gewissheit verschaffen, denn das klägerseits vorgerichtlich eingeholte Gutachten der DEKRA vom 04.06.2021 sah Desinfektionskosten vor. Zum Unfall- und Reparaturzeitpunkt wurde die Notwendigkeit möglicher Hygienemaßnahmen seitens Wissenschaft, Politik und Medien breit kommuniziert. Es war aus Sicht der Klägerin im Hinblick auf das Infektionsgeschehen abzusehen, und entsprach auch der Lebenswahrscheinlichkeit, dass im Rahmen der Reparatur seines Fahrzeuges, die zwingend zum Kontakt der Werkstattmitarbeiter mit seinem Fahrzeug führt, Desinfektionsmaßnahmen zur Anwendung kommen würden. Sie hatte keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Werkstatt diese Maßnahmen einerseits zum Schutz ihrer Mitarbeiter, andererseits zum Schutz ihrer Kunden vor vor und während der Reparatur möglicherweise eintretenden Kontaminationen vornehmen würden. Sie musste auch nicht davon ausgehen, dass die Werkstatt diese Kosten selbst tragen würde, weil Hygienemaßnahmen auch im Innenverhältnis zu den Mitarbeitern geboten waren. Die Klägerin durfte es für plausibel halten, dass die Desinfektionskosten, die konkret durch den Reparaturauftrag veranlasst waren, auch entsprechend dem Gutachten berechnet würden.

Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO geht das Gericht im Wege der Schadensschätzung davon aus, dass die angesetzten Kosten in Höhe von 25,00 Euro (netto) plausibel sind. Das DEKRA-Gutachten hatte bereits Materialkosten für die Desinfektion angesetzt, denen der Arbeitslohn hinzuzurechenen ist. Wenn das Autohaus […] danach 29,75 Euro (brutto) für die Desinfektion ansetzt, ist dies angesichts der üblichen Stundenverrechnungssätze, wie sie
dem Gutachten der DEKRA zu entnehmen sind, nicht überhöht. Jedenfalls musste die Klägerin daher keine Plausibilitätszweifel haben. Im Übrigen zeigt die Vielzahl der Rechtsstreite zur Erstattungsfähigkeit der Infektionskosten, dass die Ansetzung solcher und die Vornahme entsprechender Maßnahmen durchaus üblich sind.

Soweit die Beklagte bestreitet, dass das Fahrzeug überhaupt desinfiziert wurde, verfängt dies hier nicht. Sie trägt schon nicht vor, dass sich der Klägerin aufdrängen musste, dass die Desinfektion des Fahrzeuges möglicherweise nicht stattgefunden hat, insbesondere sie hätte erkennen können müssen.

4.3
Insgesamt hat der Kläger gegen die Beklagte damit einen Anspruch auf Erstattung der noch ausstehenden Reparaturkosten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis i.H.v. 59,50 Euro (Verbringungskosten: 29, 75 Euro + Kosten für die Fahrzeugdesinfektion: 29, 75 Euro).

Der Beklagten wäre es im Übrigen ohne weiteres möglich gewesen, vor Auslösung des Reparaturauftrages durch die Klägerin diese darauf hinzuweisen, dass sowohl hinsichtlich der Verbringungskosten als auch hinsichtlich der Kosten für die Fahrzeugdesinfektion besondere Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit gestellt würden.

5.
Der Zinsanspruch gründet sich auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in 88 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, § 511 Abs. 4 ZPO, weil weder die grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.“

(AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22)

Kosten eines durch einen Unfall Geschädigten für Probefahrt und Desinfektionskosten sind erstattungsfähig

Durch das Amtsgericht Bautzen wurde in einem Hinweisbeschluss (AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21) die (vorläufige) Rechtsauffassung vertreten, dass dem Geschädigten die von einer Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten für eine Probefahrt und Desinfektionskosten zu erstatten sind. Im Weiteren orientieren sich die erstattungsfähigen Mietwagenkosten am Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts zuzüglich einer pauschalen Erhöhung um 30 %. Zudem kommt es bei den erstattungsfähigen Kosten eines Mietfahrzeugs nicht darauf an, ob es sich hierbei um ein Selbstfahrermietfahrzeug handelt.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten:
LG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 13 S 25/21; LG Coburg, Endurteil vom 28.5.2021 – 32 S 7/21; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22; AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21; AG Bautzen, Urteil vom 5.7.2021 – 21 C 129/21; AG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2021 – 3a C 253/20; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021 – 1 C 1118/20; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021 – 14 C 1990/20; AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021 – 47 C 3723/20; AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20; AG München, Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20; AG Aachen, Urteil vom 16.11.2020 – 116 C 123/20; AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Probefahrt:
Die Kosten einer Probefahrt sind zu erstatten, wenn der Sachverständige eine solche – z.B. zur Überprüfung von Windgeräuschen der Tür und Seitenwand – ebenso für notwendig erachtet hat, wie die durchführende Werkstatt: AG Bautzen, Urteil vom 28.4.2023 – 20 C 413/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Nördlingen, Urteil vom 21.7.2020 – 2 C 129/20; AG Dresden, Urteil vom 02.07.2020 – 101 C 1516/20; AG Meppen, Urteil vom 16.9.2019 – 3 C 182/19; AG Stade, Urteil vom 14.5.2018 – 63 C 28/18; AG Stuttgart, Urteil vom 21.11.2017 – 43 C 2284/17; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.2.2017 – 31 C 277/16 (17); AG Konstanz, Urteil vom 28.11.2016 – 9 C 597/16; AG Heinsberg, Urteil vom 28.03.2013 – 36 C 81/12; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Hinweise nach § 139 ZPO
a)
Die Positionen Probefahrt und Desinfektionskosten dürften auf Grundlage des Sachverständigengutachtens nach den Grundsätzen des sog. Werkstattrisikos voll zu erstatten sei[…]n.
Hinsichtlich der Reparaturkosten (Fahrzeugreinigung) weist die Klägerin zutreffend auf die Erstattungsfähigkeit jedenfalls im Rahmen des sog. Werkstattrisikos hin. Sie durfte insoweit auf die richtige Kalkulation durch den Sachverständigen vertrauen.

Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung kann der Geschädigte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigten Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie hier – einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (BGH, NJW, 302, 304; AG Düsseldorf, 21.11.2014 – 37 C 11789/11). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (LG Köln, 07.05.2014, AZ: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen. 05.02.2015, AZ; 11 O 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995, AZ; 9 U 168/94). Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden der Klägerin ist insoweit auch nicht zu erkennen.

Auch erachtet das Gericht nach seiner ständigen Rechtsprechung Desinfektionskosten als kausal-adäquat und erstattungsfähig, wobei ein Betrag von bis zu 40,00 EUR netto als üblich nicht zu beanstanden sein dürfte.

b)
Das Gericht beabsichtigt, die erforderlichen Mietwagenkosten in Übereinstimmung mit der für Berufungen gegen amtsgerichtliche Urteile in Zivilsachen zuständige 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz nach dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts zu schätzen und zwar zuzüglich einer pauschalen Erhöhung um 30% (vgl. Urteil vom 27.03.2020, Az. 2 S 38/19). Die Erhöhung um 30% soll hierbei den mit einer Unfallsituation als solcher verbundenen Besonderheiten im Allgemeinen und den Umständen einer der Jahreszeit angepassten Bereifung sowie einer zulässigen Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 300,00 EUR Rechnung zu tragen.

c)
Auf die Eigenschaft als Selbstfahrermietfahrzeug kommt es nicht an (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 04. November 2020 – 1 U 995/20 Rn. 34). […]

d)
Da der Kläger das Mietfahrzeug bereits unmittelbar nach dem Unfall benötigte, dürften auch die begehrten 6 Tage Mietwagenkosten zu erstatten sein (Reparaturdauer + Unfalltag).“

AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21

„Klassische“ Haftungsquote bei Verkehrsunfall auf einem Parkplatz und Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Wolfach (AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21) ist bei einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz zwischen einem Ausparkenden und einem Fahrzeug auf dem Fahrweg zwischen den Parktaschen eine Haftungsverteilung von 50:50 vorzunehmen, wenn sich beide Fahrzeugführer nicht wie ein Idealfahrer verhielten und der Verkehrsunfall für beide nicht unvermeidbar war.

Im weiteren wurde durch das Gericht entschieden, dass im Rahmen einer fiktiven Abrechnung sowohl die Verbringungs- als auch Desinfektionskosten erstattet verlangt werden können.

Darüber hinaus sind nach der Entscheidung des Gerichts die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf einen öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten:
LG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 13 S 25/21; LG Coburg, Endurteil vom 28.5.2021 – 32 S 7/21; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22; AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21; AG Bautzen, Urteil vom 5.7.2021 – 21 C 129/21; AG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2021 – 3a C 253/20; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021 – 1 C 1118/20; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021 – 14 C 1990/20; AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021 – 47 C 3723/20; AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20; AG München, Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20; AG Aachen, Urteil vom 16.11.2020 – 116 C 123/20; AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Wolfach durch […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2021 für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.11.2020 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die […] Bank […] einen Betrag in Höhe von 2.260,79 € zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 327.80 € […] freizustellen.
  4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 150,65 € freizustellen.
  5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren, zukünftig
    entstehenden Schäden aus dem Verkehrsunfall am 19.10.2020 in Hausach mit einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen.
  6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
    Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Schadensersatz aus einem Unfallereignis, welches sich am 19.10.2020 in Hausach […] auf dem dortigen Supermarktparkplatz zugetragen hat.

Unfallbeteillgt war der Kläger als Halter und Fahrer des Fahrzeuges Mitsubishi ASX mit amtlichem Kennzeichen […], welches im Sicherungseigentum der […] Bank stand, sowie die Zeugin D[…] als Fahrerin des zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs VW, amtliches Kennzeichen […].

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw den benannten Parkplatz, um links von der Fahrgasse in eine dort rechtwinklig zur Fahrgasse angeordnete Parktasche vorwärts einzuparken. Die Zeugin D[…] parkte bereits auf der rechten Seite der Fahrgasse von einer dort rechtwinklig zur Fahrgasse angeordneten Parktasche aus und befand sich Im Ausparkvorgang nach rückwärts links, als es zur Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Hierbei stießen das klägerische Fahrzeug mit dem vorderen rechten Eck und das hintere rechte Fahrzeugeck des beklagten Fahrzeuges zusammen.

Der genaue Unfallhergang ist streitig.

Das klägerische Fahrzeug Ist ein Leasingfahrzeug und steht im Sicherungseigentum der Leasinggeberin […] Bank. Die […] Bank hat eine Prozessstandschaftsvollmacht an den Kläger erteilt […].

Der Kläger forderte die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 02.11.2020 zur Zahlung von 4.606,25 € mit Frist bis zum 09.11.2020 auf, welche fruchtlos verstrichen ist.

Der Kläger trägt vor, die Kollision sei für ihn unvermeidbar gewesen, da die Zeugin D[…] für ihn unvorhersehbar rückwärts ausgeparkt habe. Für das Verschulden der Zeugin D[…] spreche ein Anscheinsbeweis. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte daher zu 100 % hafte, mache aber im Wege einer Teilklage nur 50 % der Schadenspositionen geltend. Es sei ein Schaden, welchen der Kläger prozessstandschaftlich geltend gemacht i.H.v. 4.406,25 € (netto) (1/2: 2.203,13 €) für fiktiv abgerechnete Reparaturkosten und – von der Gegenseite unbestritten – i.H.v. 200 € (1/2: 100 €) wegen Wertminderung des Fahrzeugs entstanden. Im Übrigen – ebenfalls der Höhe nach unstreitig – stünden ihm 327,80 € (1/2 aus 655,60 € (netto)) für Sachverständigengebühren und eine Unfallkostenpauschale von 12,50 € (1/2 aus 25 €) zu. Aufgrund der bislang noch nicht vorgenommenen Reparatur wird Feststellungsinteresse hinsichtlich der zu erwartenden Nutzungsausfallentschädigung bzw. Vorhaltekosten bzw. der Mehrwertsteuer, soweit der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist i.H.v. 585,09 € geltend gemacht. Zudem begehrt der Kläger Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a. an den Kläger 12,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seitdem 12.11.2020 zu zahlen.

b. an die […] Bank […] einen Betrag in Höhe von 2.303,13 € zu zahlen.

c. den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 327,80 € […] freizustellen.

d. den Kläger gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 150,65 € freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist die weiteren Kosten des Klägers mit einer Haftungsquote von 50 % zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 19.10.2020 in Hausach, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, dass die Zeugin D[…] bereits zu 75 % aus der Parktasche ausgeparkt hatte und angehalten hatte, als der Kläger auf ihr Fahrzeug aufgefahren sei. Die Kollision sei für die Zeugin D[…] daher unvermeidbar gewesen. Reparaturkosten seien nur In Höhe von 3.960,06 € erforderlich, da die Positionen Kleinteilezuschlag (48,36 €), Vorbereitung für Abdeckarbeit Kunststoffteile (36,31 €), Zusatzaufwand Covid-19 (45,20 €), UPE-Aufschläge (219,82 €) und Verbringungskosten (96,50 €) nicht zu ersetzen seien.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Anlagen vom 20.05.2021 verwiesen […].

Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin D[…] sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens […]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Anlagen vom 20.05.2021 verwiesen […].

Entscheidungsgründe

I. Die Klagepartei hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung an sich bzw. Freistellung bzw. kann Zahlung verlangen an die […] Bank jeweils Im tenorierten Umfang aus §§ 7 Abs. 1, (17), 18 StVG, § 249Abs. 2 (i.V.m. § 257 BGB) BGB i.V.m. §§ 115 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG.

1. Soweit der Kläger Zahlung an die […] Bank begehrt ist er berechtigt, die Ansprüche des Leasinggebers im eigenen Namen geltend zu machen.

Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat (BGH, Urteile vom 12. Juli 1985 – V ZR 56/84, NJW-RR 1986, 158 und vom 19. März 1987 – III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 218; vom 7. Dezember 2001 – V ZR 65/01, NJW 2002, 1038). Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird (BGH, Urteile vom 2. Oktober 1987 – V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; vom 24. Oktober 1985 – VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 155/156). Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 – VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

a) Eine von dem Leasinggeber erteilte Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen liegt in dem Schreiben vom 30.10.2020 […]. Der Kläger hat sich auch ausdrücklich auf dieses Schreiben berufen und deutlich gemacht, teilweise fremde Ansprüche Im eigenen Namen geltend zu machen.

b) Auch von einem schutzwürdigen Interesse des Klägers an der Prozessführung im eigenen Namen ist auszugehen. Ein schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 – III ZR 164/09, NJW 2009, 1213, 1215 mwN). Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (BGH, Urteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 182/15, NJW 2017, 487, 488; BGH, Urteil vom 19. September 1995 – VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186; BGH, Urteil vom 23. September 1992 – 1 ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 242). Aufgrund der Haltereigenschaft des Klägers und seiner Eigenschaft als Leasingnehmer ist von einem solchen Einfluss auszugehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02. Dezember 2013 -1 U 74/13, r+s 2014, 577, 578).

c) Durch das Einrücken des Fahrzeughalters in die Klägerposition entsteht der Beklagten kein Nachteil. Sie stehen wirtschaftlich und prozessual nicht schlechter.

2. Die Voraussetzungen der o.g. Anspruchsgrundlage liegen vor.

a) Es liegt unproblematisch eine Sachbeschädigung des streitgegenständlichen Pkw vor, die bei Betrieb i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG entstanden ist. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht wegen Vorliegens höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG kommt nicht in Betracht. Es handelt sich für beide Seiten um einen verkehrsinternen Vorgang und nicht um ein – wie im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG erforderlich – „von außen“ kommendes Ereignis. Bei dem Verkehrsunfall hat sich gerade eine typische Gefahr des motorisierten Verkehrs realisiert.

b) Sind an einem Verkehrsunfall – wie hier – mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, so findet gem. §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG grds. eine anteilige Haftung der einzelnen Fahrzeughalter bzw. -fahrer entsprechend ihrem jeweiligen Verursachungsbeitrag statt. Bei der Abwägung ist das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen entscheidend, so wie sie sich bei dem Unfall konkret ausgewirkt haben. Soweit Kraftfahrzeuge schadensursächlich beteiligt sind, fällt die Betriebsgefahr, ausgenommen bei Entlastung gemäß § 7 Abs. 2 StVG, grundsätzlich zu Lasten des Halters und/oder des Fahrers ins Gewicht. Auch das Verschulden der beteiligten Fahrzeugführer ist einer der abzuwägenden Faktoren. Im Rahmen der durchzuführenden Abwägung sind dabei alle objektiv festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalles zugrunde zu legen, welche sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Dabei hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig, für die Gegenseite also ungünstig sind.

c) Eine Abwägungsentscheidung nach § 17 Abs. 2 StVG kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 StVG, die sich aufgrund ihrer insoweit „neutralen“ Formulierung auf beide Parteien bezieht, für keinen der beiden Parteien greift. Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses ist wertend zu betrachten (BGH, Urteil vom 05. Juli 1988 – VIZR 346/87, NJW 1988, 3019, 3020). Eine absolute Unvermeidbarkeit ist nicht erforderlich. Ebenso wenig genügt allerdings der Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach § 276 Abs. 2 BGB. Geboten ist eine besonders sorgfältige Reaktion. Es muss ein schadenstiftendes Ereignis vorliegen, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Eine Freistellung soll nur erfolgen, wenn sich der Schadenseintritt auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lässt. Notwendig ist daher eine über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht und ein über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausreichendes geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04, NZV 2005, 305, 306). Der Fahrer muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Hierzu gehört ein In der bestimmten Verkehrssituation alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigendes Fahrverhalten (BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 62/91, NJW 1992, 1684, 1685).

Ein Nachweis in diesem Sinne ist vorliegend keiner der Parteien gelungen.

aa) Eine solche Unabwendbarkeit lag für den Kläger nicht vor. Er hat sich nicht wie ein „Idealfahrer“ verhalten.

Der Kläger hat im Rahmen der informatorischen Anhörung zwar angegeben, dass er die Zeugin D[…] vor der Kollision nicht gesehen habe; er habe sich nach links orientiert, um dort links in eine Parktasche einzuparken. Der gerichtliche Sachverständige hat ausgehend von der Unfallendstellung des Beklagtenfahrzeugs die Rückfahrstrecke der Zeugin D[…] mit ca. 2,6-2,7 m vermessen. Sie habe dafür – eine für Parkplätze normale Rückfahrgeschwindigkeit zugrunde gelegt – vom Herausfahren bis zur Kollision eine Zeit im Bereich um 3-4 Sekunden benötigt. Diese 3-4 Sekunden vor der Kollision wäre dann bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h (Kollisionsgeschwindigkeit) des Pkw des Klägers (welche der Sachverständige insbesondere anhand des Schadensbildes errechnet hat) dieser dann noch etwa 8,3-11,1m von der späteren Kollisionsstelle entfernt gewesen. Dies zugrunde gelegt, wäre es dem Kläger im Hinblick auf die ihm zur Verfügung stehende Zeit bei sorgfältiger Verkehrsbeobachtung auch nach vorne jederzeit möglich gewesen noch vor dem vorausfahrenden Fahrzeug der Zeugin D[…] anzuhalten. Denn bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h hätte der Anhalteweg lediglich ca. 3,1 m bei Vollbremsung in Anspruch genommen. Dazu wäre eine Erkennbarkeitsdauer von knapp 1,1-1,2 Sekunden erforderlich gewesen. Tatsächlich war die Ausfahrzeit mindestens 3 Sekunden, sodass für den Kläger ein Abbremsen vor der Kollision immer möglich gewesen wäre. Hätte der Kläger seinen Einparkvorgang zurückgestellt, wäre der Unfall vermieden worden.

bb) Eine Unabwendbarkeit für die Zeugin D[…] lag ebenfalls nicht vor.

Sie hat sich auch nicht wie eine „Idealfahrerin“ verhalten.

Die Zeugin D[…] hat zwar angegeben, dass sie vorsichtig rückwärtsgefahren sei und dann zunächst angehalten habe, um einen Kontrollblick zu machen. Dann sei es zum Unfall gekommen, den Kläger habe sie vor der Kollision nicht gesehen. Aufgrund der bereits oben aufgeführten Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, steht nach erneut kritischer Würdigung fest, dass der Unfall auch für die Zeugin D[…] zu vermeiden gewesen wäre, indem diese sich während ihrer Rückwärtsfahrt auch nach rechts orientiert hätte. Dann hätte sie nämlich den von rechts her heranfahrenden Kläger erkennen und durch Abbrechen ihres Ausfahrvorgangs die Kollision vermeiden können.

d) Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt vorliegend dazu, dass der Kläger auf Grundlage einer Haftungsverteilung von 50 % zu seinen Lasten, 50 % der Schadenspositionen – soweit erforderlich – von der Beklagten ersetzt verlangen kann.

aa) Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf einen öffentlich zugänglichen Parkplatz – wie hier – grundsätzlich anwendbar (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 08. September 2009 – 14 U 45/0, BeckRS 2010, 01841). Da Parkplätze dem sog. ruhenden Verkehr dienen, trifft der dort rückwärts Ausparkende nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn. Die gegenseitigen Rücksichtspflichten sind deshalb (verglichen mit den Pflichten aus §§ 9, 10 StVO) erhöht und einander angenähert. Einen Vertrauensgrundsatz zu Gunsten des „fließenden“ Verkehrs gegenüber dem wartepflichtigen Ausfahrenden gibt es nicht (König, in: Hentschel/König/Dauer, StraßenverkehrsR, 46. Aufl. 2021, § 8 StVO Rn. 31 a). Das führt dazu, dass bei Unfällen auf Parkplatzgeländen in der Regel für ein alleiniges Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, insbesondere auch ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr, kein Raum sein wird. Vielmehr wird hier – anders als im fließenden Verkehr – regelmäßig ein im Rahmen der Haftungsabwägung zu berücksichtigendes Mitverschulden, jedenfalls aber die Betriebsgefahr zu berücksichtigen sein (s. OLG Hamm, Urteil v. 11. September 2012 – 1-9 U 32/12, NJW-RR 2013, 33).

bb) In die Abwägung ist auf Seiten der Beklagten die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Zeugin D[…] und der gefahrerhöhende Umstand, dass diese, wie die Klägerseite bewiesen hat, schuldhaft gegen die sie nach § 1 Abs. 2 StVO treffende Pflicht verstoßen hat (dazu unter 2 d) bb) (2)).

(1) Die Klägerseite konnte einen schuldhaften Verstoß der Zeugin D[…] gegen die sie nach § 1 Abs. 2 StVO i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO treffende Pflicht nicht beweisen.

Nach § 9 Abs. 5 StVO hat sich ein Fahrzeugführer etwa beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Zwar ist umstritten, ob diese Vorschrift bei Unfällen auf Parkplätzen anwendbar ist. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16, NJW 2017, 1174) ist diese Vorschrift auf Parkplätzen, welchen der klassische Straßencharakter fehlt und „fließender“ Verkehr nicht stattfindet nicht unmittelbar anwendbar. Allerdings erlange die Vorschrift mittelbare Bedeutung über das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO). Das heißt, derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt muss sich so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Mitverschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz da für, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. (BGH, a.a.O).

Für die Anwendung dieses Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden ist jedoch dann kein Raum, wenn zwar feststeht, dass dieser vor der Kollision rückwärtsgefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand. Dann fehlt nämlich die erforderliche Typizität des Geschehensablaufs. Es gibt nämlich keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat (BGH, a.a.O).

Die Zeugin D[…] hat ausgesagt, dass sie ihr Fahrzeug aus der Parktasche zurückgesetzt hatte und dann zum Stillstand gekommen war, um einen Kontrollblick zu machen als es zur Kollision gekommen sei. Der Kläger konnte insoweit keine Angaben machen, da er das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision nicht bemerkt hatte. Der gerichtliche Sachverständige hat ausgehend von dem Schadensbild am Beklagtenfahrzeug an der hinteren rechten Längsseite zwischen dem Hinterrad und dem Fahrzeugheck festgestellt, dass die Zeugin D[…] zum Zeitpunkt der Kollision gestanden sein kann, oder allenfalls noch eine minimalste Restgeschwindigkeit innegehabt haben könnte.

Dem schließt sich das Gericht nach erneut kritischer Würdigung an.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Zeugin D[…] vor dem Kollisionszeitpunkt rückwärtsgefahren ist. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass sich das Fahrzeug der Zeugin D[…] im Kollisionszeitpunkt noch in der Rückwärtsfahrt und damit in Bewegung befand.

(2) Gleichwohl konnte ein schuldhafter Verstoß der Zeugin D[…] gegen die sie nach § 1 Abs. 2 StVO treffende Pflicht festgestellt werden.

Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich derjenige, der am Verkehr teilnimmt, so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Durch den darin enthaltenen Grundsatz der doppelten Sicherung soll erreicht werden, dass bei gefährlichen Verkehrsvorgängen jeder zur Verhütung von Schaden beitragen muss, so dass der infolge des Fehlers des einen drohende Unfall noch verhütet wird, wenn der andere die ihm gebotene Vorsicht beachtet. Obwohl es zur Vermeidung eines Unfalles ausreichen würde, wenn nur einer der beiden Beteiligten die ihm möglichen Sicherungsvorkehrungen trifft, sind beide unabhängig voneinander zu solchen Vorkehrungen verpflichtet.

Auch der vorschriftsmäßig Fahrende ist von dem Augenblick an zur Unfallverhütung verpflichtet, in dem er erkennt oder erkennen muss, dass ein anderer durch vorschriftswidrige Fahrweise die Gefahr eines Unfalls herbeiführt. Er darf dann nicht auf sein Recht pochen, sondern muss seinerseits das Möglichste tun, die Gefahr abzuwenden (vgl. Burmann/Fieß/Flühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVO § 1 Rn. 22 f. m.N. aus der Rspr.).

Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass die Zeugin D[…] den Einparkvorgang des Klägers rechtzeitig hätte wahrnehmen und darauf reagieren können, wenn sie sich in einem ausreichenden Maße auch nach rechts orientiert hätte.

Die Zeugin hat nämlich ihren Pkw (zu weit) zurückgesetzt und dabei nicht auf den sich nähernden Pkw des Klägers geachtet.

Andernfalls hätte sie ihr Fahrzeug rechtzeitig anhalten können, wie der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat (dazu oben). Eine sorgsame Orientierung nach rechts wäre auch von der Zeugin zu verlangen gewesen.

cc) Schließlich ist in die Abwägung ist auf Seiten des Klägers die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs und der gefahrerhöhende Umstand, dass dieser, wie die Beklagtenseite bewiesen hat, ebenfalls schuldhaft gegen die ihn nach § 1 Abs. 2 StVO treffende Pflicht verstoßen hat.

Die Pflicht aus § 1 Abs. 2 StVO (dazu oben) gilt im gleichen Maße auch für den Kläger.

Dabei ist zu beachten, dass auch der sich auf einem Parkplatz in der Fahrgasse befindliche Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen muss, dass rückwärtsfahrende bzw. ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Es gibt keinen Vertrauensgrundsatz derart, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird.

Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den Ausparkvorgang der Zeugin D[…] rechtzeitig hätte wahrnehmen und darauf durch Anhalten hätte reagieren können, wenn er sich in einem ausreichenden Maße auch nach rechts orientiert hätte. Denn die Zeugin hatte nämlich zum Kollisionszeitpunkt bereits eine Rückfahrstrecke von 2,6-2,7 Meter zurückgelegt und wäre dabei nach dem oben gesagten ohne Weiteres für den Kläger erkennbar gewesen. Hätte er sich ausreichend nach rechts orientiert, hätte er das Klägerfahrzeug rechtzeitig anhalten können, wie der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat (dazu oben). Eine sorgsame Orientierung nach rechts wäre auch von dem Kläger zu verlangen gewesen.

Die Gesamtabwägung der unstreitigen und bewiesenen beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge ergibt eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 %. Die festgestellten Verstöße der Zeugin D[…] bzw. des Klägers gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVO und deren jeweilige Betriebsgefahr stehen sich gegenüber. Trotz der an sich jedenfalls vor der Kollision erfolgten Rückwärtsfahrt der Zeugin D[…] erachtet das Gericht in Anbetracht der bereits relativ weiten, zurückgelegten Strecke Richtung Fahrgasse eine Haftungsverteilung von 50-50 für angemessen.

Diese Haftungsquote kommt auch zur Anwendung, soweit der Kläger Ansprüche des das Fahrzeug nicht haltenden Sicherungseigentümers (Leasinggebers) prozessstandschaftlich geltend macht. Denn aufgrund des feststehenden Verschuldens des Klägers erfolgt über § 9 StVG, § 254 BGB auch eine Zurechnung des Verschuldens und der Betriebsgefahr des vom Sicherungsgeber (Leasingnehmer) gehaltenen Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 07. März 2017 – VI ZR 125/16, NJW 2017, 2354).

3. Die klägerseits geltend gemachten Schadenspositionen i.H.v. 327,80 € für Sachverständigengebühren, i.H.v. 100 € für die Wertminderung des Fahrzeugs sowie die Unfallkostenpauschale i.H.v. 12,50 € sind unstreitig.

4. Hinsichtlich der geltend gemachten Netto-Reparaturkosten kann der Kläger Zahlung von 2.160,79 € (statt geltend gemachter 2.203,13 €) an die […] Bank verlangen.

a) Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, welchen sich das Gericht nach kritischer Würdigung anschließt, sind die Positionen Kleinteilezuschlag (48,36 €) und Vorbereitungsarbeiten zur Abdeckung von Kunststoffteilen (2 AW auf Lohn- und Materialkosten) (36,31 €) nicht erforderlich. Denn zum einen weist die Kalkulation bereits alle Kleinteile, die für die Instandsetzung notwendig sind bereits bei den Teilepreisen aus, sodass ein Zuschlag von 2 % für die Kleinteile nicht mehr anfällt. Zum anderen werden die Kunststoffteile im ausgebauten Zustand lackiert, sodass die Position nicht anfällt.

b) Dementgegen sind die Positionen Zusatzaufwand Covid-19 (45,20 €), UPE-Aufschläge (219,82 €) und Verbringungskosten (96,50 €) erstattungsfähig.

aa) Der Zusatzaufwand für Covid-19 ist ersatzfähig. Denn im Zusammenhang mit der Reparatur anfallende Desinfektionskosten u.ä. sind als erforderlich anzusehen. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind solche Aufwendungen ersatzfähig, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig halten darf. Den erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Geschädigte stets auch fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens berechnen. Die genannten Kosten sind im Sachverständigengutachten einkalkuliert. Dabei darf ein Geschädigter auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Arbeitsmaterial zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Im Übrigen, worauf es vorliegend entscheidungserheblich darauf ankommt, sind die als „Zusatzaufwand für Covid-19″ kalkulierten Kosten in Höhe von 45,20 € aus Sicht des Gerichts erforderlich und damit ersatzfähig. Denn es ist gerichtsbekannt, dass sämtliche Kontaktflächen vor und nach den Arbeiten aus Gründen des Infektionsschutzes desinfiziert werden müssen. Nach den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts zur Übertragung durch kontaminierte Oberflächen ist eine sog. Kontaktübertragung nämlich „insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen (…). da vermehrungsfähige SARS-CoV-2-Viren unter laborbedingungen auf Flächen einige Zeit infektiös bleiben können“ (abrufbar unter: https;//www.rki.de/DE/Content/lnfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html:jsessionid=5ADA2265559ECEBE3990A891B52D82AC.internet062?nn=13490888#doc13776792bodyText2, Stand 07.06.2021).

Durch die genannten Maßnahmen entsteht ein erhöhter Personal- und Sachaufwand, welche die Werkstatt in Rechnung stellen kann. Es ist nicht ersichtlich, warum Werkstätten diese Mehraufwendungen tragen sollten. Die Ersatzfähigkeit ist auch im vorliegenden Fall sog. der fiktiven Abrechnung zu bejahen, da bis auf Weiteres (ein Ende der Pandemie ist nicht absehbar) davon auszugehen ist, dass Desinfektionsmaßnahmen weiterhin durchgeführt werden und diese Kosten daher anfallen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Kögel, von dessen Sachkunde das Gericht überzeugt ist, ist der Betrag von 45,20 € angemessen.

bb) Eine Ersatzfähigkeit der geltend gemachten UPE-Aufschläge besteht ebenfalls. Diese sind grundsätzlich, dann ersatzfähig, sofern diese bei den Fachwerkstätten in der relevanten Region anfallen (OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf (1. Zivilsenat), Urteil vom 16. Juni 2008 – 1 U 246/07, BeckRS 2008, 12379 m.w.N.). Dies ist in der hier maßgebenden Region der Fall. Der gerichtliche Sachverständige, von dessen Sachkunde das Gericht überzeugt ist, hat sich hinsichtlich der streitigen UPE-Aufschläge dahingehend geäußert, dass ein Ersatzteilpreisaufschlag von 10 % bis teilweise 15 % ortsüblich sei. Die veranschlagten 10 % sind daher nicht zu beanstanden.

cc) Gleiches gilt für die bestrittenen Verbringungskosten. Auch wenn hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten unterschiedliche Ansichten in Rechtsprechung und Literatur vertreten werden, so müssen diese jedenfalls dann als „erforderlich“ angesehen werden, wenn für den Geschädigten an seinem Wohnort nicht die Möglichkeit besteht, die Reparatur in einer Fachwerkstatt mit eigener Lackiererei durchführen zu lassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2001 -1 U 126/00, NZV 2002, 87 m.w.N.). So verhält es sich auch hier. So verhält es sich auch hier. Nach den Feststellungen des Sachverständigen verfügen die meisten Werkstätten nicht über eine eigene Lackiererei, sodass Verbringungskosten anfallen und in Rechnung gestellt werden. Da das Autohaus […] – die Sachverständigenkalkulation zugrunde gelegt – über keine eigene Lackiererei verfügt, würden diese auch ganz konkret dort entstehen. Eine konkrete Alternativwerkstatt am Wohnort des Geschädigten, welche über eine eigene Lackerieri verfügt, hat die Beklagte nicht benannt.

5. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus Verzugsgesichts punkten, §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

6. Ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht aus dem berechtigten Gegenstandswert von insgesamt 2.601,09 € in Höhe von 150,65 € (1,3 Geschäftsgebühr, nach Anrechnung).

II. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

1. Ein Feststellungsinteresse des Klägers liegt vor. Ein solches ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 29). Dies ist bei einer wie hier vorliegenden positiven Feststellungsklage in der Regel gegeben, wenn der Gegner das Recht des Anspruchstellers ernsthaft bestreitet (BGH, Urteil vom 07. Februar 1986 – V ZR 201/84, NJW 1986, 2507). Dieses Bestreiten ist hier bereits aufgrund der Ablehnung der Beklagten zu sehen, Schadensersatz an den Kläger zu leisten.

2. Zudem ist ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Nur wenn aus Sicht des Anspruchsteilers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen, kann das Feststellungsinteresse verneint werden (BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 – Vi ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 25. August 2015, BeckRS 2016, 16406 Rn. 7).

3. Hier ist davon auszugehen, dass bei Durchführung der Reparatur nicht nur die Mehrwertsteuer anfallen wird, sondern auch zusätzliche Kosten in Form von Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall entstehen werden. Das klägerseits insoweit angegebene Interesse i.H.v. 585,09 € ist unstreitig.

III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.“

AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21

Kosten für zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen sind von Haftpflichtversicherung zu erstatten

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Weißwasser (AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20) sind die von einer Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten für zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen nach einer erfolgten Reparatur von der Haftpflichtversicherung des Schädigers nach einem Verkehrsunfall zu erstatten.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten:
LG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 13 S 25/21; LG Coburg, Endurteil vom 28.5.2021 – 32 S 7/21; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22; AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21; AG Bautzen, Urteil vom 5.7.2021 – 21 C 129/21; AG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2021 – 3a C 253/20; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021 – 1 C 1118/20; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021 – 14 C 1990/20; AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021 – 47 C 3723/20; AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20; AG München, Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20; AG Aachen, Urteil vom 16.11.2020 – 116 C 123/20; AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
[…] F[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden Gz.: […]
gegen
Versicherer […]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]
wegen Schadensersatz aufgrund Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Weißwasser durch Richter […]
am 26.01.2021

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 65,54 € aus der Rechnung […] freizustellen.
  2. […]

Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadenersatz in Höhe von 65,54 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das klägerische Fahrzeug am 13.07.2020 gegen 10.50 Uhr in Uhyst bei einem allein schuldhaft durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW verursachten Verkehrsunfalls beschädigt worden ist und der Kläger den entstandenen Schaden beim Autohaus […] in Bautzen hat reparieren lassen. Die hierfür entstandenen Reparaturkosten sind durch die Beklagte mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten für Hygienemaßnahmen in Form von Desinfektionsmaßnahmen aufgrund des Corona-Virus gezahlt worden.

Diese Maßnahmen wurden von der Werkstatt als „zusätzliche Hygienemaßnahmen (COVID 19) Desinfektion des Innenraums nach Reparaturarb. incl. Materialkosten“ bezeichnet. Diesbezüglich hat die Beklagte Forderungen in Höhe von 65,54 € nicht beglichen, so dass der Kläger mit der Klage verfolgt, ihn von den entsprechenden Forderungen der Werkstatt freizustellen.

2. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten ist.

Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot).

Die von der Klägerseite geltend gemachten Kosten für die Desinfektion des streitgegenständlichen Fahrzeugs des Klägers sind als erforderliche Reparaturkosten i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB anzusehen.

Angesichts der vorliegenden Gefahren der COVID-19-Pandemie haben sich auch KFZ-Werkstätten an überwachte Auflagen hinsichtlich der Hygieneregeln und Kontaktbeschränkungen zu halten. Hierbei ist auf die entsprechenden Arbeitsschutzstandards bzw. die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln hinzuweisen.

Die Werkstätten haben daher zusätzliche Hygienemaßnahmen zu treffen, die sich auch auf Kundenfahrzeuge beziehen. Dies ist zum Schutz des Kunden als auch der Mitarbeiter der jeweiligen KFZ-Werkstatt erforderlich.

Jedenfalls bei der Desinfektion des reparierten Wagens vor Rückgabe an den Kunden sind entsprechende Kosten für die Desinfektion auch als notwendige Kosten anzusehen. Es handelt sich insbesondere nicht um Allgemeinkosten, weil die Desinfektion nicht dem Schutz der Mitarbeiter, sondern dem Schutz des Kunden, vorliegend dem Kläger, dient. Diese nötige Begleitleistung, die aus schließlich im Interesse des Kunden erbracht wird, muss vergütet werden.

Der von der Klägerseite angesetzte Betrag in Höhe von 65,54 € ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern für den anfallenden Material- und Arbeitseinsatz angemessen. Eine entsprechende Schätzung kann das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vornehmen.

Grundsätzlich darf eine derartige Schätzung nicht vollständig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 32. Auflage, § 287 Rn. 4).

Die beauftragte Werkstatt hat nach Auffassung des Gerichts im erforderlichen Maße dargelegt, welche zusätzlichen Hygienemaßnahmen durch sie getroffen wurden. Hierbei handelte es sich um Desinfektionsmaßnahmen im Innenraum inkl. Materialkosten. Die Auflistung einzelner Handgriffe kann nicht verlangt werden. Die Arbeitszeit macht nach der Berechnung der Werkstatt eine halbe Stunde aus. Diese Angaben erscheinen dem Gericht ausreichend, eine entsprechende Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen.

Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst, dass der geltend gemachte Betrag von 56,50 € netto Materialkosten beinhaltet.

Diese machen nach Auffassung des Gerichtes, unabhängig, welche Art der Desinfektion (Mischdesinfektion oder Desinfektion mittels Kaltvernebelung) durchgeführt wurde, mindestens 7,50 € netto aus. Hierbei orientiert sich das Gericht an den Ausführungen des Allianz Zentrum für Technik (https://azt-automotive.com/de/themen/Fahrzeugdesinfektion).

Zieht man diese Materialkosten von 7,50 € netto ab, verbleibt für den Arbeitsaufwand ein Nettobetrag von 49,00 €.

Darüber hinaus hat die Werkstatt angegeben, dass ein Mitarbeiter eine halbe Stunde mit der Desinfektion des Innenraums des Fahrzeuges beschäftigt gewesen ist. Dies hält das Gericht nicht für überhöht. Unter Berücksichtigung, dass der gesamte Innenraum des reparierten Wagens desinfiziert werden musste, er scheint ein halbstündiger Aufwand als angemessen.

Der von der KFZ-Werkstatt in Rechnung gestellte Nettobetrag von 56,50 € erscheint auch unter Berücksichtigung anderer Rechtsstreitigkeiten nicht als unverhältnismäßig. So hat das Amtsgericht München (Az.: 333 C 17092/20) im Urteil vom 27.11.2020 einen Betrag in Höhe von 103,60 € als erforderlich angesehen. Das Amtsgericht Heinsberg, auf dessen Entscheidung die Klägerseite verweist, hat einen Betrag in Höhe von 60,87 € brutto als erforderlich angesehen. Zu guter Letzt hat auch das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil vom 16.11.2020 (Az.: 116 C 123/20) einen Rechnungsbetrag in Höhe von 73,72 € brutto für die Desinfektionsarbeiten als angemessen und erforderlich angesehen.

Die vorliegende Rechnungsposition mit den von der Klägerseite geltend gemachten 65,54 € erscheint daher nicht als außergewöhnlich hoch oder unangemessen zu sein.

Natürlich sticht die von der Beklagtenseite vorgelegte Rechnung von ATU Görlitz mit einem Rechnungsbetrag für die Desinfektion in Höhe von netto 2,99 € ins Auge. Das Gericht hat jedoch Bedenken, vorliegend eine Vergleichbarkeit der Rechnungsbeträge mit dem streitgegenständlichen Rechnungsbetrag zu bejahen, da bei der Rechnung von ATU Görlitz lediglich ein Radwechsel stattgefunden hat und keine aufwendigeren Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, so dass hier auch keine Desinfektionsarbeiten vergleichbaren Umfangs erforderlich wurden.

Im Ergebnis erscheint dem Gericht der geltend gemachte Rechnungsbetrag für die Desinfektion als angemessen und erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

4. Im Übrigen wären dem Geschädigten, vorliegend dem Kläger, in dem Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko, falls dem Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (vgl. BGH, NJW 1992, Seite 302 (304)). Ansatzpunkte für ein solches Auswahlverschulden des Klägers sind nicht vorhanden, so dass auch grundsätzlich die Beklagte dem Kläger mögliche Mehrkosten zu ersetzen hätte.

Der Klage war daher stattzugeben.

II. Soweit die Beklagtenseite in der Klageerwiderung vom 14.12.2020 beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche
des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen das Autohaus […] aus dem Werkvertrag zu der Rechnungsnummer […] gegenüber dem Autohaus […] im Umfang von 65,54 € freizustellen, so war dieser Hilfsantrag unzulässig. Die Beklagte kann keinen Antrag stellen, in dem sie selber verurteilt wird. Sie hätte gegebenenfalls in diesem Umfang ein hilfsweise Anerkenntnis erklären können, was jedoch trotz Hinweises des Gerichts
nicht erfolgt ist.

Einen Antrag auf die eigene Verurteilung kann die Beklagte jedoch nicht stellen.

Im Kern begehrt die Beklagtenseite mit dem Antrag die Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Autohaus. Sie stützt sich hierbei auf die Entscheidung des Amtsgerichts Viechtach, die wiederum auf die Entscheidung des BGH, NJW 2013, 450, zitiert nach juris Bezug nimmt.

Der Verweis auf diese Rechtsprechung geht jedoch fehl und betrifft einen anderen Sachverhalt. Vielmehr kommt es im Verhältnis zwischen dem Geschädigten (Kläger) und dem Schädiger (Beklagte) nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber seinem Vertragspartner Ansprüche im Zusammenhang mit dem Reparaturvertrag zustehen. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen seine Vertragspartner von der Schadenersatzverpflichtung befreien und auch nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche verlangen und die Leistung bis zur Abtretung eines möglichen Anspruchs gegen den Vertragspartner des Geschädigten zurückhalten. Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (vgl. BGH Urteil vom 16.09.2008, Az.: VI ZR 226/07, Rn. 7 mwN). Insofern kommt vorliegend auch
keine Zug um Zug Verurteilung, die grundsätzlich das Gerichts von Amts wegen zu prüfen hat, in Betracht.

[…]“

AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20