Haftungsquote bei Verkehrsunfall eines nach dem Passieren eines Einsatzfahrzeuges mit Sondersignalen vom Straßenrand Wiederanfahrenden mit einem zugleich überholenden Fahrzeug.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19) ist bei einem Verkehrsunfall zwischen einem nach dem Passieren eines Einsatzfahrzeuges mit Sondersignal vom Straßenrand Wiederanfahrenden mit einem sodann überholenden Fahrzeug einer Haftungsquote von 20:80 zu Lasten des Überholenden angemessen.

Urteile zur Prozessführungsbefugnis nach Zahlung durch Vollkaskoversicherer nach Klageerhebung:
Ein Kläger bleibt prozessführungsbefugt auch wenn Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Zahlung durch dessen Vollkaskoversicherung auf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung eines Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat . Diese Norm gibt dem Zedenten nicht nur bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, sondern auch dem vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergang die Möglichkeit, Rechte des Zessionärs in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen (Vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 5.).
AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; so grundsätzlich auch AG Bautzen, Urteil vom 6.9.2021 – 21 C 749/21

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 08.03,2021 eingereicht werden

konnten

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die […] Versicherung[…] 1.127,16 Euro nebst Zinsen hiervon in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2019 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 118,08 Euro aus der Mietwagenkostenrechnung […] vom 02.10.2019 freizustellen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 181,85 Euro aus der Rechnung […] vom 01.07.2019 freizustellen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 80 % der Prämiennachteile zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass er aufgrund des Unfallereignisses vom 27.06.2019 seinen Vollkaskoversicherer […] in Anspruch genommen hat.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 37 % und die Beklagte 63 %.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 Euro. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert wird auf 2.897,40 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 27.06.2019 auf der Löbauer Straße in Bautzen ereignete.

Am 27.06.2019 gegen 16:00 Uhr befuhr der Kläger mit dem Kraftfahrzeug vom Typ Suzuki Vitara 1.4, amtliches Kennzeichen […], die Löbauer Straße/B6 stadteinwärts. Der Kläger verfügte über die von seinem Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über dieses Fahrzeug und war dessen Halter. Die Löbauer Straße ist in dem betroffenen Bereich dreispurig ausgebaut, wobei lediglich eine Spur stadteinwärts führt. Diese ist mit einer durchgezogenen Linie (Zeichen 295) von den übrigen Spuren abgetrennt. Hinter dem Kläger fuhr der Zeuge S[…] mit dem seinerzeit bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug vom Typ VW Golf, amtliches Kennzeichen […].

Ein Einsatzfahrzeug der Polizei befuhr die Löbauer Straße mit Sondersignalen. Dieses bemerkte zunächst der Kläger, der am rechten Fahrbahnrand hielt, um das Polizeifahrzeug passieren zu lassen. Etwas später bemerkte auch der Zeuge S[…] das Polizeifahrzeug und hielt hinter dem Kläger. Nach dem Polizeifahrzeug passiert hatte, setzte der Zeuge S[…] seine Fahrt fort. Er fuhr an dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen […] vorbei. Hier bei kam es zu einer seitlichen Kollision zwischen den Fahrzeugen.

An dem vom Kläger geführten Fahrzeug entstanden hierdurch Schäden am vorderen Stoßfänger, dem linken vorderen Kotflügel, dem linken Vorderrad und der vorderen linken Tür, für deren Einzelheiten auf das Gutachten des Sachverständigen […] vom 1.7.2019 […] Bezug genommen wird. Der Kläger ließ das Fahrzeug durch das Autohaus […] vom 16.09, bis zum 20.09.2019 reparieren, wofür ihm Kosten in Höhe von 3.472,19 Euro netto entstanden. Für die Zeit der Reparatur mietete der Kläger beim Autohaus […] ein Kraftfahrzeug zu einem Preis von 300,00 Euro. Nach der Reparatur verblieb eine Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs in Höhe von 450,00 Euro. Für die Beauftragung des Sachverständigen […] mit einem Schadensgutachten entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 607,06 Euro. Der Kläger trat seine Ansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Reparaturkosten an das Autohaus […] und auf Erstattung der Gutachtenkosten an den Sachverständigen […] ab. Der Kläger nahm Einsicht in die polizeiliche Verkehrsunfallakte, wofür ihm Kosten in Höhe von 12,00 Euro entstanden.

Der Kläger machte die ihm entstandenen Kosten sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro vorprozessual gegenüber der Beklagten geltend. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 15.07.2019 […] mahnte er die Regulierung gegenüber der Beklagten an.

Die Beklagte zahlte zunächst auf die Kosten für die Akteneinsicht am 14.08.2019 12,00 Euro, auf die Mietwagenkosten am 07.11.2019 63,03 Euro und auf die übrigen Schadenspositionen lediglich 50 % der vom Kläger geforderten Summe, insgesamt 2.289,39 Euro. Weiterreichende Ansprüche des Klägers wies die Beklagte zurück.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen […] gewesen. Nachdem er das Polizeifahrzeug habe passieren lassen, habe er seine Fahrt fortgesetzt. Beim Anfahren habe er in den linken Außenspiegel geblickt und darin im gleichgerichteten Verkehr kein Fahrzeug gesehen, welches im Begriff gewesen wäre, an ihm vorbeizufahren. Verkehrsbedingt habe er dann eine Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h aufgenommen und sei lediglich im zweiten Gang gefahren. Danach sei der Zeuge S[…] hinter ihm nach links über die durchgezogene Linie ausgeschert, auf die Höhe des vom Kläger geführten Fahrzeugs gefahren und wieder auf die stadteinwärts führende Spur gewechselt. Der Kläger habe daraufhin abgebremst. Der Zeuge S[…] habe das vom Kläger geführten Fahrzeug im Vorbeifahren gestreift. Als es zur Kollision gekommen sei, sei das vom Kläger geführte Fahrzeug bereits gestanden. Die vom Kläger aufgewendeten Mietwagenkosten in Höhe von 300,00 Euro seien marktüblich.

Der Kläger hat am 12.12.2019 Klage eingereicht und dabei angekündigt den aus Bl. 1 f. d.A. ersichtlich Antrag zu stellen. Am 19.12.2019 hat die Beklagte auf die Mietwagenkosten weitere 46,31 Euro und abermals 12,00 Euro auf die Akteneinsichtskosten an den Kläger gezahlt. Die Klageschrift ist der Beklagten am 13.01.2020 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 17.01.2020 hat der Kläger die Klage in Höhe von 109,34 Euro zurückgenommen und beantragt, der Beklagten bis zu einer Höhe von 46,31 die Kosten aufzuerlegen. Im Februar 2020 hat der Kläger von der […] Versicherung[…], bei der er eine Vollkaskoversicherung unterhält, eine Zahlung in Höhe von 1.736,10 Euro auf die Reparaturkosten erhalten. Mit Schriftsatz vom 14.02.2020 hat er seine Klageanträge auf die aus Bl. 58 d.A. ersichtliche Fassung umgestellt.

Der Kläger beantragt zuletzt

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 237,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 17.07.2019 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an das Versicherungsunternehmen […] 1.736,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2019 zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 190,66 Euro aus der Mietwagenkostenrechnung […] vom 02.10.2019 freizustellen,

4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 303,08 Euro aus der Rechnung […] vom 01.07.2019 freizustellen.

5. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Haftungsquote annehmen sollte, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger entsprechend der vom Gericht festgestellten Haftungsquote die Prämiennachteile zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass er aufgrund des Unfallereignisses vom 27.06.2019 seinen Vollkaskoversicherer […] in Anspruch genommen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe noch mit seinem Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand gehalten als der Zeuge S[…] wieder angefahren sei. Erst als der Zeuge S[…] an dem vom Kläger geführten Fahrzeug vorbeigefahren sei, sei auch der Kläger angefahren, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Der Zeuge S[…] habe noch versucht nach links auszuweichen. Die von dem Kläger aufgewendeten Mietwagenkosten seien überhöht. Angemessen und ortsüblich seien lediglich Kosten in Höhe von 218,67 Euro.

Die Beklagte meint, der Kläger sei infolge der Zahlung durch seine Vollkaskoversicherung nicht berechtigt, im Umfang der erhaltenen Versicherungsleistung Ansprüche geltend zu machen.

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch in Höhe von 12,00 Euro wegen der doppelten Zahlung auf die Kosten für die Akteneinsicht.

Der Kläger hat zum Beweis der Tatsache, dass Mietwagenkosten in Höhe von 300,00 Euro marktüblich sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten.

Das Gericht hat durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen S[…] Beweis erhoben, den Kläger persönlich zur Sache angehört und die Verkehrsunfallakte der Polizeidirektion Görlitz […] beigezogen. Für das Ergebnis der Zeugenvernehmung und der Anhörung des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2020 verwiesen (Bl. 93 ff. d.A.). Aufgrund Beweisbeschlusses vom 11.06.2020 (Bl. 1031 d.A.) hat das Gericht ferner durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Für den Inhalt des unter dem 30.11.2020 […] erstatteten Sachverständigengutachten wird auf Bl. 118 ff. d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Urteil ergeht mit dem Einverständnis der Parteien ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, § 128 Abs. 2 ZPO.

Die Klage ist mit den Hauptanträgen zulässig.

Insbesondere ist der Kläger auch prozessführungsbefugt, soweit Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Zahlung seiner Vollkaskoversicherung im Februar 2020 auf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung eines Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat. Diese Norm gibt dem Zedenten nicht nur bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, sondern auch dem vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergang die Möglichkeit, Rechte des Zessionärs in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 5).

II.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist Sie unbegründet.

Der Kläger und die […] Versicherung[…] haben nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG die tenorierten Ansprüche gegen die Beklagte. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

1. Die […] Versicherung[…] ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2. nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG aktivlegitimiert: im Übrigen ist dies der Kläger als Eigentümer des von ihm geführten Kraftfahrzeugs, das bei der Kollision beschädigt wurde, § 7 Abs. 1 StVG.

Gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zu vermuten, dass der Kläger als Besitzer des Kraftfahrzeugs, das er führte, bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründete, dabei unbedingtes

Eigentum erwarb und es während der Besitzzeit behielt (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1006 Rn. 4). Der Beklagten oblag insoweit die Beweislast für ihre Behauptung, dass der Kläger nicht Eigentümer des von ihm geführten Fahrzeugs gewesen sei. Hierfür ist sie beweisfällig geblieben.

2. Durch die Kollision entstand ein ersatzfähiger Schaden. Dieser setzt sich zusammen aus Reparaturkosten von 3.472,19 Euro, einem Ersatz für die nach der Reparatur verbliebene Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs in Höhe von 450,00 Euro, Kosten für den Sachverständigen in Höhe von 607,06 Euro, für einen Mietwagen in Höhe von 284,27 Euro, für die Akteneinsicht in Höhe von 12,00 Euro und einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro.

a) Soweit der Kläger seine Ansprüche bereits erfüllungshalber in Höhe von 190,66 Euro an das Autohaus […] und in Höhe von 303,80 Euro an den Sachverständigen abgetreten hat, konnte er nicht mehr Schadensersatz im Wege der Zahlung, sondern lediglich Freihaltung verlangen, § 257 Satz 1 BGB.

b) Von den aufgewendeten Mietwagenkosten in Höhe von 300,00 Euro kann der Kläger lediglich in Höhe von 284,27 Euro Ersatz verlangen. Dies entspricht einer gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die angemessenen Mietkosten.

Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., s. nur BGH NJW 2013, 1149 Rn. 13).

Der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Aufwendung von 300,00 Euro für einen Mietwagen der wirtschaftlichste Weg war. Die Beklage hat hingegen unter Berufung auf den „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2018“ des Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation dargetan, dass ein Preis von 218,67 Euro zur Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs ortsüblich und angemessen sei […].

Das Gericht orientiert sich am Fraunhofer-Marktpreisspiegel, welcher eine geeignete Grundlage darstellt, um die angemessenen Kosten für einen Mietwagen gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu schätzen (BGH NJW 2013, 1539 Rn. 10; BGH NJW 2011, 1947 Rn. 15). Zu den nach diesem Marktpreisspiegel ermittelten Werten ist jedoch im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz (Urt. v. 27.03.2020 – Az. 2 S 38/19), welcher sich das erkennende Gericht anschließt, ein Aufschlag von 30 % – was vorliegend 65,60 Euro entspricht – zwecks Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie zur Berücksichtigung der mit einer Unfallsituation als solcher verbundenen Besonderheiten vorzunehmen.

Daneben erfolgt die pauschale Erhöhung auch vor dem Hintergrund der Berechtigung des Geschädigten, eine zusätzliche Reduktion seiner Selbstbeteiligung für die Voll- und Teilkaskoversicherung zu vereinbaren. Die Fraunhofer-Listenpreise enthalten nämlich nur eine Haftungsreduzierung im Bereich von 750,00 Euro bis 950,00 Euro. Die Kosten für die Kaskoversicherung sind indes bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, denn es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten für die Kosten einer eventuellen Beschädigung nicht in voller Höhe selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind, als das eigene in Reparatur befindliche Fahrzeug. Da es sich mit dem gemieteten Fahrzeug um ein unbekanntes Fahrzeug handelt, besteht ein höheres Unfallrisiko. Außerdem sind auch Bagatellschäden mit gegebenenfalls hohem Kostenaufwand zu reparieren, da es sich nicht um das eigene Fahrzeug handelt und deshalb nicht auf eine Reparatur verzichtet werden kann (vgl. auch LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund der abstrakten Schätzung der erforderlichen Kosten gilt die hierdurch berechtigte, bereits in der Pauschale von 30 % berücksichtigte Erhöhung der Listenpreise dabei

unabhängig davon, wie hoch sich die Eigenbeteiligung im konkreten Fall bemisst(LG Görlitz, a.a.O.).

Darüber hinaus sind für das Gericht im vorliegenden Fall keine erheblichen, weiteren Umstände nachgewiesen, die eine weitere Erhöhung der Pauschale rechtfertigen würden. Von der vom Kläger beantragten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Marktüblichkeit der Mietwagenkosten sieht das Gericht ab. Es übt insoweit das ihm nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO obliegenden Ermessen aus.

3. Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG war der Schadensersatzanspruch des Klägers allerdings entsprechend einer Haftungsquote von 20 % zu mindern, die dessen Mitverantwortung entspricht.

a) Eine Haftungsquote war nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu bilden, weil sich bei dem Schadensereignis zugleich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs mitwirkte, dessen Halter der Kläger war (§ 7 Abs. 1 StVG).

b) Die Bildung einer Haftungsquote war nicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG ausgeschlossen. Denn der Unfall wurde nicht durch ein unabwendbares Ereignis verursacht, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs des Klägers noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht.

Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein “Idealfahrer“ verhalten haben. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat. Vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Der Idealfahrer hat in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (st. Rspr., s. nur BGH NJW 1992, 1684, 1685). Derjenige, der sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten will, hat die Unabwendbarkeit des Ereignisses darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (Hentschel/König/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, §17 StVG Rn. 23).

Gemessen an diesem Maßstab steht nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass sich der Kläger wie ein Idealfahrer verhalten hat. Die Beweisaufnahme konnte dem Gericht keinen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, darüber verschaffen, dass der Kläger die Kollision durch besonnene und vorausschauende Fahrweise nicht hätte abwenden können.

Insbesondere steht nicht fest, dass der Kläger nicht bereits das Entstehen der Situation hätte vermeiden können, indem er den Zeuge S[…] hätte passieren lassen können, solange er selbst noch stand. Der Zeuge S[…] hat in seiner Vernehmung angegeben, er habe den Vorgang des Vorbeifahrens bereits begonnen, als der Kläger angefahren sei. Diese Angaben haben sich nicht widerlegen lassen. Es liegen keine Gründe dafür vor, den gegenteiligen Angaben des Klägers aus seiner persönlichen Anhörung gegenüber der Aussage des Zeugen S[…] den Vorzug zu geben. Das glaubhafte Sachverständigengutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass beide Geschehensversionen gleichermaßen nachvollziehbar seien. Das Sachverständigengutachten hat dazu die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen zutreffend mitgeteilt und ist auf dieser Grundlage zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangt. Der Sachverständige ist zudem als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle fachlich besonders qualifiziert.

Überdies hat sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger die Kollision nicht durch eine frühzeitige Gefahrenbremsung hätte vermeiden können. Über die Wahrheit der Angabe des Klägers, er habe eine solche vorgenommen und sei bei der Kollision bereits gestanden, konnte sich das Gericht keine Gewissheit verschaffen. Das Sachverständigengutachten war diesbezüglich negativ ergiebig, weil diesem zufolge ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kollision bereits stand.

c) Eine Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zugunsten des Klägers entspricht den Umständen, insbesondere der die Parteien jeweils treffende Verantwortung für die Schadensverursachung, § 17 Abs. 1 StVG.

Hierbei war zu beachten, dass in die Abwägung für die Haftungsverteilung nach § 17 StVG nur diejenigen Tatbeiträge eingebracht werden dürfen, die sich tatsächlich auf die Schädigung ausgewirkt haben. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder bewiesen sein (BGH NJW 2007, 506 Rn. 15). Aus allgemeinen Beweisgrundsätzen folgt dabei, dass im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden gereichen (BGH NJW 1996, 1405, 1406).

aa) Das Gericht konnte feststellen, dass dem Zeugen S[…] ein Verschulden bei der Entstehung des Unfalls zur Last fällt. Mit diesem bildet die Beklagte eine Haftungseinheit.

Der Zeuge S[…] hat gegen § 41 Abs. 1 StVO verstoßen, indem der das durch Zeichen 295 angeordnete Verbot, die durchgehende Linie zu überfahren, missachtet hat. Der Zeuge S[…] hat diesen Umstand in seiner Vernehmung glaubhaft eingeräumt. Dies deckt sich auch mit den Angaben aus der beigezogenen Verkehrsunfallakte. Dieser Verstoß hat sich auch auf die Schädigung ausgewirkt, weil es ohne ihn nicht zur Kollision gekommen wäre.

Demgegenüber hat die Beklagte nicht beweisen können, dass auch dem Kläger ein Verschulden an der Entstehung des Unfalls trifft. Es steht insbesondere nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser erst angefahren ist, als sich das durch den Zeugen S[…] geführte Fahrzeug bereits links neben ihm befand. Obgleich der Zeuge S[…] dies in seiner Vernehmung angegeben hat, konnte sich das Gericht hierüber keinen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen. Die ebenso nachvollziehbare, von den Angaben des Zeugen S[…] abweichende Schilderung aus der persönlichen Anhörung des Klägers ist dem eingeholten Sachverständigengutachten zufolge ebenso technisch plausibel und nach vollziehbar.

bb) Zulasten des Klägers war bei der Haftungsabwägung die mitursächliche Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen, dessen Halter er ist. Der Verkehrsverstoß des Zeugen S[…] wiegt demgegenüber nicht so schwer, dass er die auf Seiten des Klägers wirkende Betriebsgefahr überragte und gänzlich zurücktreten ließe.

4. Die geltend gemachten Ansprüche sind bis zu einer Höhe von insgesamt 2.347,70 Euro erloschen.

a) In Höhe von 2.386,73 Euro sind die Ansprüche durch die von der Beklagten geleisteten Zahlungen {1.961,09 Euro auf Reparaturkosten und Minderwert: 109,34 Euro auf die Mietwagenkosten; 303,80 Euro auf die Sachverständigenkosten: 12,00 auf die Akteneinsichtspauschale, 12,50 Euro auf die Kostenpauschale) durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.

b) Gemäß § 389 BGB ist der verbliebene Zahlungsanspruch ferner in Höhe von 12,00 erloschen. Denn insoweit hat die Beklagte wirksam mit ihrem Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB wegen der doppelt gezahlten Akteneinsichtskosten aufgerechnet.

5. Ein weitergehender Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die vorstehenden Ausführungen zum Umfang des ersatzfähigen Schadens, der Mitverantwortlichkeit

und dem Erlöschen gelten für Ansprüche aus unerlaubter Handlung entsprechend.

III.

Der Hilfsantrag des Klägers hat Erfolg. Die Bedingung für eine Entscheidung über den Hilfsantrag ist eingetreten, weil das Gericht eine Haftungsquote zwischen den Parteien gebildet hat.

1. Der Hilfsantrag ist zulässig.

Der Kläger verfügt insbesondere über das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Es genügt für ein Feststellungsinteresse, dass künftige Schadensfolgen auch nur entfernt möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 9). Diese Voraussetzung ist gegeben, weil Prämiennachteile der Mitverantwortlichkeit des Klägers für den Unfall wegen konkret möglich erscheinen, er aber gegenwärtig noch außer Stande ist, diese zu beziffern.

2. Der Hilfsantrag ist auch begründet.

Hat der Geschädigte an seine Haftpflichtversicherung infolge des Unfalls höhere Versicherungsprämien zu entrichten, stellt dies einen vom Schädiger zu ersetzen Schaden dar

(Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 55). Für die ausgeurteilte Haftungsquote

von 80 % wird auf oben stehende Ausführungen Bezug genommen.

IV.

1. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1,288 Abs. 1,291 BGB.

2. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der streitigen Entscheidung auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 ZPO und entspricht dem Umfang des jeweiligen Unterliegens. Soweit der Kläger die Klage bis zu einem Betrag von 46,31 Euro zurückgenommen hat, hat das Gericht der Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 ZPO die Kosten auferlegt. Dies entsprach billigem Ermessen, weil der anhängig gemachte Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in diesem Umfang begründet war, bevor er durch Erfüllung vor Rechtshängigkeit erloschen ist. Die Kosten der Klagerücknahme trägt im Übrigen Umfang der Kläger, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt für den Kläger auf § 709 Satz 1 ZPO und für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

4. Der Streitwert erhöht sich nach § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG um den Wert der Hilfsaufrechnung und des Hilfsantrags, weil über beide eine Entscheidung ergangen ist. Das Gericht hat den Wert des Hilfsantrags dabei auf 300,00 Euro geschätzt.“

AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19

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