Nach § 49 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) kann ein Antrag auf vorzeitige Löschung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister gestellt werden. Dies ist möglich, wenn die Vollstreckung der Verurteilung abgeschlossen ist und kein öffentliches Interesse der Tilgung entgegensteht. Weil das Führungszeugnis lediglich einen Ausschnitt aus dem Bundeszentralregister wiedergibt, wirkt sich eine Tilgung aus diesem Register auch auf das Führungszeugnis aus.
Allerdings ist eine vorzeitige Tilgung aus dem Führungszeugnis nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen möglich. Diese Ausnahme ist gegeben, wenn das Warten bis zum regulären Fristablauf für die betroffene Person eine unbillige Härte darstellen würde, die in der Öffentlichkeit auf wenig Verständnis stößt. Eine solche vorzeitige Tilgung kommt beispielsweise nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 6. August 1987 – 1 V As 43/87) in Betracht, wenn das zugrunde liegende rechtskräftige Urteil offensichtliche, entscheidungserhebliche Fehler aufweist, die ohne weitere Prüfung klar erkennbar sind. Das Verfahren auf vorzeitige Tilgung einer Eintragung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG dient jedoch nicht der Überprüfung der materiellen Richtigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 1987 – 1 V As 43/87).
Dem hingegen werden reine berufliche Nachteile, Probleme mit Aufenthaltsgenehmigungen oder Schwierigkeiten bei der Einbürgerung nicht als ausreichend erachtet, um einen Härtefall zu begründen und eine vorzeitige Löschung zu rechtfertigen. Es ist erforderlich, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine vorzeitige Löschung notwendig machen.
Die Entscheidung, ob das öffentliche Interesse dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Tilgung entgegensteht, liegt im Ermessen der Registerbehörde. Diese Entscheidung erfordert eine sorgfältige Prüfung, ob die vorzeitige Tilgung tatsächlich gerechtfertigt ist und ob die betroffene Person einen außergewöhnlichen Härtefall darstellt.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung heißt es hierzu beispielhaft:
„Das Bundesamt für Justiz als Registerbehörde (§ 1 Abs. 1 BZRG) kann gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass die Eintragung einer rechtskräftigen Verurteilung entgegen den §§ 45, 46 BZRG zu tilgen ist, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht.
Dabei ist das „öffentliche Interesse“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die von der Registerbehörde zu treffende Entscheidung, ob das öffentliche Interesse dem Interesse des Antragstellers an der Tilgung entgegensteht, ist hingegen eine Ermessensentscheidung (vgl. Tolzmann, BZRG 5. Aufl., § 49 Rn. 14). Bei dieser Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die vorzeitige Tilgung einer Eintragung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG der schwerstwiegende und in der Regel endgültige Eingriff in den Registerbestand ist und daher außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleiben muss, in denen eine andere Handhabung für den Betroffenen eine unbillige, mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbare und in der Öffentlichkeit auf wenig Verständnis stoßende Härte darstellen würde (std. Rspr. des Kammergerichts, vgl. nur Senat Rpfleger 2015, 106, 110 = OLGSt BZRG § 49 Nr. 2 und Beschluss vom 3. Januar 2011 – 4 VAs 58/10 -, jeweils mwN; Tolzmann aaO, Rn. 15; Hase, BZRG 2. Aufl., § 49 Rn. 6).“
KG, Beschluss vom 10.08.2015 – 4 VAs 14/15
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass es zwar möglich ist, einen Antrag auf vorzeitige Löschung einer Eintragung aus dem Führungszeugnis zu stellen, die Anforderungen dafür sind jedoch sehr hoch. Reine berufliche Nachteile reichen in der Regel nicht aus, um einen erfolgreichen Antrag zu stellen. Es sind besondere, außergewöhnliche Umstände erforderlich, die eine unbillige Härte darstellen. Der Antrag auf vorzeitige Löschung muss schriftlich beim Bundesamt für Justiz gestellt werden. Eine ausreichende Begründung mit detaillierter Darlegung der außergewöhnlichen Umstände ist zwingend erforderlich.
Ich habe 02/25 Einsicht in mein Bzrg genommen. Dort sind zehn Einträge vermerkt. Der letzte vom 18.11.2014 (Fahren ohne Führerschein) Straferlass 28.11.2016. Im Dez.24 habe ich die Löschung aller Einträge beantragt. Eigentlich hätten doch alle gelöscht sein müssen oder nicht?
Im Bundeszentralregister (BZR) werden strafrechtliche Verurteilungen mit unterschiedlichen Tilgungsfristen erfasst, die je nach Art und Schwere der Straftat variieren. Diese Fristen beginnen in der Regel mit dem Datum der Rechtskraft des Urteils und betragen gemäß § 46 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) beispielsweise fünf Jahre für Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen, sofern keine weiteren Strafen im Register eingetragen sind. Für andere Verurteilungen können die Fristen zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre betragen.
Wesentlich ist, dass eine Eintragung erst dann getilgt wird, wenn für alle im Register vermerkten Verurteilungen die jeweiligen Tilgungsfristen abgelaufen sind. Das bedeutet, dass die Tilgung einer Eintragung erst zulässig ist, wenn für sämtliche Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.
In Ihrem Fall haben Sie im Februar 2025 Einsicht in Ihr Bundeszentralregister genommen und dabei zehn Einträge festgestellt, wobei der letzte Eintrag vom 18. November 2014 datiert und der Straferlass am 28. November 2016 erfolgte. Da jedoch die Tilgungsfristen für die einzelnen Verurteilungen unterschiedlich lang sind und erst ab Rechtskraft des jeweiligen Urteils zu laufen beginnen, ist es möglich, dass für einige Ihrer Einträge die Tilgungsfristen noch nicht vollständig abgelaufen sind. Zudem verhindert das Vorliegen mehrerer Einträge im Register die Tilgung einzelner Verurteilungen, bis die Tilgungsreife für alle Eintragungen erreicht ist.
Die Löschung erfolgt automatisch nach Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfristen; ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Eine vorzeitige Löschung kann gemäß § 49 BZRG nur in besonderen Ausnahmefällen beantragt werden, wenn die Vollstreckung der Strafe erledigt ist und kein öffentliches Interesse der Tilgung entgegensteht. Solche Anträge werden jedoch nur in seltenen Fällen bewilligt.
Ich wurde 2013 wegen schwerem Bandendiebstahl verurteilt zu 1,5 Jahren, ausgesetzt zu drei Jahren Bewährung.
Nun möchte ich eine Ausbildung zur Pflegefachhelferin beginnen im September 2025. Die Schule kann und wird ein erweitertes Führungszeugnis einfordern.
Meine Frage, ist dieser Eintrag schon tilgungsfähig? Wird/wurde er automatisch gelöscht oder muss ich die Tilgung beantragen? Wenn ja, wo und wie kann ich dies tun?
Die Tilgungsfristen für Eintragungen im BZR sind in § 46 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) geregelt und variieren je nach Art und Schwere der Straftat. Für Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr, die nicht wegen bestimmter Sexualdelikte erfolgten, beträgt die Tilgungsfrist in der Regel 15 Jahre.
Das Führungszeugnis gibt einen Auszug aus dem BZR wieder, wobei bestimmte Verurteilungen nach Ablauf festgelegter Fristen nicht mehr aufgenommen werden. Für Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr beträgt diese Frist in der Regel zehn Jahre. Das bedeutet, dass Ihre Verurteilung von 2013 bis mindestens 2023 im Führungszeugnis erscheint. In einem erweiterten Führungszeugnis können bestimmte Eintragungen gemäß § 32 Abs. 5 BZRG länger verbleiben.
Einträge im BZR und deren Aufnahme in das Führungszeugnis werden nach Ablauf der jeweiligen Fristen automatisch gelöscht bzw. unterbleiben. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Eine vorzeitige Löschung ist nur in Ausnahmefällen möglich und setzt voraus, dass die Vollstreckung der Strafe erledigt ist und kein öffentliches Interesse der Tilgung entgegensteht. Solche Anträge sind jedoch nur in besonderen Härtefällen erfolgversprechend.
Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen eine allgemeine Information darstellen und keine individuelle Rechtsberatung ersetzen können. Für eine genaue Prüfung Ihres Falles und weiterführende Beratung empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Guten Tag,
ich habe leider eine längere Liste von Straftaten aus der Vergangenheit, die mir jetzt im beruflichen Leben ziemlich den Weg versperren. Es sind 10 Eintragungen, davon 2 zusammengefasste Straftaten(den Grund weiß ich nicht), die ewig her sind, aber nie gelöscht wurden , weil neue Einträge dazu gekommen sind. Wäre der letzte Eintrag nicht, wären alle Einträge an sich verjährt oder nicht? Könnte man den letzten Eintrag nicht begründet löschen lassen, damit alle Einträge raus sind? Der Beruf, den ich gerade ausüben möchte setzt voraus, dass durch die BZR eine ID ausgestellt wird. Aufgrund der Einträge wurde ich jedoch leider abgelehnt und habe keine erhalten.
1. Rechtskräftig seit 09.04.2011
Tatbezeichnung: Diebstahl
Angewendete Vorschriften: StGB § 242
30 Tagessätze zu je 15€ Geldstrafe
2. Rechtskräftig seit 17.10.2011
Tatbezeichnung: Beleidigung, Körperverletzung
Angewendete Vorschriften: StGB § 242
60 Tagessätze zu je 10€ Geldstrafe
3. Rechtskräftig seit 02.02.2012
Tatbezeichnung:
Angewendete Vorschriften:
70 Tagessätze zu je 12€ Geldstrafe
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 15.08.2011 + Aktennummer
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 21.03.2011 + Aktennummer
4. Rechtskräftig seit 30.05.2013
Tatbezeichnung: Beleidigung
Angewendete Vorschriften: StGB § 185
50 Tagessätze zu je 15€ Geldstrafe
5. Rechtskräftig seit 26.06.2013
Tatbezeichnung: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
Angewendete Vorschriften: StGB § 69a, StVG §2, § 21 Abs.1 Nr.1
40 Tagessätze zu je 15€ Geldstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 25.12.2013
6. Rechtskräftig seit 26.11.2013
Tatbezeichnung:
Angewendete Vorschriften: StGB§242
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 25.12.2013
70 Tagessätze zu je 15€ Geldstrafe
Aufrechterhaltene Sperrfrist nach Gesamtstrafenbildung
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 06.05.2013+Aktennumer
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 04.06.2013+Aktennumer
7. Rechtskräftig seit 02.09.2014
Tatbezeichnung: Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 6 Fällen)
Angewendete Vorschriften: StGB § 27, § 49, § 52, § 53, § 56, BtMG §1 Abs. 1 i.Vm. Anlage 1, Anlage 3, § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr.1 , § 30 Abs. 1.Nr. 1
1 Jahr 7 Monate Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 01.09.2017
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlicher eingetretene Nebenfolge nach §25 JArbSchG)
#Bewährungszeit verlängert bis 01.03.20218
Strafe erlassen mit Wirkung vom 01.10.2018
8. Rechtskräftig seit 07.11.2015
Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen in 3 Fällen
Angewendete Vorschriften: StGB § 265a, § 248a , § 53
25 Tagessätze zu je 15€ Geldstrafe
9. Rechtskräftig seit 19.08.2016
Tatbezeichnung: Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung
Angewendete Vorschriften: StGB § 185a, § 240 , § 52
100 Tagessätze zu je 15€ Geldstrafe
10. Rechtskräftig seit 05.11.2019
Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen in 3 Fällen
Angewendete Vorschriften: StGB § 265a, § 248a , § 53
40 Tagessätze zu je 15€ Geldstrafe
Ein konkrete Beantwortung Ihrer Frage erfordert eine detaillierte Prüfung und ausführliche Beratung, die im Rahmen dieses Kommentarbereichs nicht erfolgen kann und soll. Ich empfehle Ihnen an Ihrem Wohnort einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt für eine persönliche Beratung zu konsultieren. Dieser kann Ihre individuelle Situation detailliert prüfen und Sie bezüglich möglicher Schritte beraten.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Vor vier Jahren wurde er zu 100 Tagen Gefängnis oder einer Geldstrafe verurteilt. Ich habe eine Strafe bezahlt. Kann ich die Löschung meines Strafregisters beantragen?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo, ich wurde Verurteilt wegen Betrug/ Geldwäsche. Ich habe zwei Jahre auf Bewehrung bekommen das bedeutet, die Straftat bliebe 15 Jahre im BZR stehen. Hätte ich die Möglichkeit auf eine vorzeitige Löschung und wenn ja, ab wann wäre das möglich ?
Soweit kein außergewöhnlicher Härtefall vorliegt, gibt es nahezu keine Erfolgsaussicht für eine vorzeitige Löschung der Eintragung im Bundeszentralregister.
Danke für die Antwort und im Führungszeugnis bleibt es auch 15 Jahre bestehen ?
Diese Frage wird mit der Veröffentlichung auf dieser Seite bereits ausführlich beantwortet.
Die Anforderungen für eine vorzeitige Löschung einer Eintragung aus dem Bundeszentralregister sind sehr hoch. Reine berufliche Nachteile reichen in der Regel nicht aus, um einen erfolgreichen Antrag zu stellen. Es sind besondere, außergewöhnliche Umstände erforderlich, die eine unbillige Härte darstellen.
Hallo Damen und Herren
Am 16.12.21 wurde ich verurteilt mit tatbezeichnung
( Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit wiederstand )
Verhängte Strafe: 7 Monate Freiheitsstrafe Bewährungszeit bis 15.12.24
Somit ist jetzt Bewährungszeit um nur verstehe ich nicht wann mein Führungszeugnis komplett sauber währe?
Wenn mir hier jemand helfen könnte wehre ich sehr dankbar
Die Bewährungszeit und die Tilgungsfrist im Bundeszentralregister unterscheiden sich grundlegend. Die Bewährungszeit ist der Zeitraum, in dem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgesetzt ist, sodass der Verurteilte die Möglichkeit erhält, durch ein straffreies und gesetzestreues Verhalten die Strafe nicht vollziehen zu müssen. Während dieser Zeit, die in Ihrem Fall bis zum 15. Dezember 2024 andauert, müssen Sie Auflagen einhalten, um eine nachträgliche Vollstreckung zu vermeiden.
Die Tilgungsfrist im Bundeszentralregister hingegen regelt, wie lange eine Verurteilung dort gespeichert bleibt. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) BZRG beträgt die Tilgungsfrist bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, zehn Jahre. Diese Frist beginnt ab dem Tag der Rechtskraft des Urteils zu laufen. Erst nach Ablauf dieser Frist wird der Eintrag im BZR automatisch gelöscht, sofern im Sinne des § 47 Abs. 3 BZRG keine weiteren Straftaten hinzugekommen sind.
Für das Führungszeugnis gelten gesonderte Regelungen nach § 34 BZRG. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, wird nach einer Frist von drei Jahren nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn u. a. keine weiteren Strafen hinzugekommen sind.
Vielen Dank!!!
Ich habe im November 22 einen Unfall verursacht mit 0,48 Promille und wurde rechtskräftig zu 70 Tagessätzen verurteilt wegen fahrlässiger Körperverletzung.Warum steht dies in meinem Führungszeugnis , da ich dachte erst ab 90 Tagessätzen steht es drinnen. Kann man das dann nicht löschen lassen, da es ja nicht drinnen stehen sollte (Formfehler)??
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) werden Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, sofern keine weiteren Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR) vorhanden sind. Das bedeutet, dass eine einzelne Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen in der Regel nicht im Führungszeugnis erscheint.
Sollten neben der genannten Verurteilung weitere Eintragungen im BZR vorhanden sein, führt dies dazu, dass auch die Verurteilung zu 70 Tagessätzen im Führungszeugnis erscheint. Die Ausnahme des § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG greift nur, wenn keine weiteren Eintragungen vorliegen.
Überprüfen Sie, ob neben der genannten Verurteilung weitere Eintragungen im BZR vorhanden sind. Falls ja, erklärt dies die Aufnahme der 70-Tagessätze-Verurteilung ins Führungszeugnis. Sollten keine weiteren Eintragungen vorliegen und der Eintrag dennoch im Führungszeugnis erscheinen, empfehle ich, eine Selbstauskunft beim Bundesamt für Justiz einzuholen, um den Sachverhalt zu klären. Gegebenenfalls kann in Ihrem Fall ein Rechtsanwalt prüfen, ob die Eintragung im Führungszeugnis rechtmäßig ist oder ob rechtliche Schritte eingeleitet werden können. Die bisherigen allgemeinen Erklärungen zu Ihrer Frage dienen in diesem Kommentarbereich lediglich der Orientierung. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem Fall sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt für ein persönliches Beratungsgespräch wenden.
Guten Tag Herr Rechtsanwalt,
Es handelt sich um einen Eintrag ( StGB 184 Abs. 1 Nr. 6) von 2017, bei dem es sich um eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10€ handelte. Dies wurde selbstverständlich damals erledigt. Weitere Einträge sind nicht vorhanden! Wann wird dieser Eintrag automatisch gelöscht? Ist es möglich diesen Eintrag löschen zu lassen?
Ich hoffe auf eine baldige Antwort ihrerseits
Herzlichen Dank
Tanja
Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) beträgt die Tilgungsfrist für Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Straftaten nach § 184 StGB zehn Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Datum der Rechtskraft der Verurteilung im Jahr 2017. Demnach wird die Eintragung im Jahr 2027 tilgungsreif, sofern dann keine weiteren Strafen im Register vermerkt sind. Eine vorzeitige Löschung von Eintragungen ist nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich, die in der Praxis selten anerkannt werden. Die Löschung des Eintrags erfolgt automatisch, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Guten Tag,
Mein Bruder ( mittlerweile 38 Jahre alt) wurde aufgrund StGB 184 Abs.1 Nr. 6 ( Tatbezeichnung : Übersendung einer pornographischen Schrift ohne Aufforderung) zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Die Tat war am 16.02.2017 / die Rechtskraft 08.07.2017.
Dieser Eintrag ist weiterhin im erweiterten Führungszeugnis ausgewiesen. Wann erfolgt die automatische Löschung bzw. ist es möglich diesen Eintrag vorzeitig löschen zu lassen?
Herzlichen Dank für Ihre Auskunft
Tanja
Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) beträgt die Tilgungsfrist für Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Straftaten nach § 184 StGB zehn Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Datum der Rechtskraft der Verurteilung, also am 8. Juli 2017. Demnach wird die Eintragung am 8. Juli 2027 tilgungsreif, sofern dann keine weiteren Strafen im Register vermerkt sind. Eine vorzeitige Löschung von Eintragungen ist nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich, die in der Praxis selten anerkannt werden.
Guten Abend
Ich habe mit 1,9 Promille einen Unfall verursacht und habe einen Strafbefehl mit 60 Tagessätze im Oktober 2023 erhalten.
Wenn ich den Jagdschein verlängern will , gibt es dann Probleme da es im BZR steht
? Auch wenn ich den Führerschein nach Mpu und Abstinenz wieder habe?
Wird immer eine Einzelfall Beurteilung gemacht oder bin ich dann 4 Jahre gesperrt?
Diese Frage hat nichts mit dem vorliegenden Thema zur vorzeitige Löschung einer Eintragung aus dem Führungszeugnis zu tun.
Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) besitzen Personen in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurden. Diese gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit gilt für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Verurteilung. Ähnlich regelt § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Waffengesetzes (WaffG) die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Obwohl das Gesetz von einer „Regelunzuverlässigkeit“ spricht, handelt es sich hierbei um eine widerlegbare Vermutung. Das bedeutet, dass die Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung prüfen muss, ob trotz der Verurteilung die Zuverlässigkeit gegeben ist. Hierbei sind insbesondere die Umstände der Tat, das Verhalten seit der Tat und persönliche Eigenschaften des Betroffenen zu berücksichtigen. Es besteht also die Möglichkeit, die Vermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen.
Sehr geehrte Kanzlei,
Ich wurde am 13.07.2020 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1, 69, 69a, 21 StGB zu 70 Tagessätzen verurteilt.
Dieser Vorfall stand nicht im Führungszeugnis.
Am 16.10.2024 wurde ich wegen fahrlässigem Vollrausch gemäß §§ 323a, 69, 69a StGB zu 100 Tagessätzen verurteilt.
Werden jetzt beide Vorfälle im Führungszeugnis stehen? Ich bin gerade im letzten Semester des Studiums Soziale Arbeit. Nach Beendigung müsste ich mir den Abschluss staatlich Anerkennen lassen. Die Gesetzgebung sagt folgendes: 1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist und sich hieraus die Nichteignung zur Berufsausübung auf den Gebieten der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder auf verwandten Gebieten ergibt.
Was denken Sie? Kann es passieren, dass mir die staatliche Anerkennung versagt wird. Erster Vorfall war vor ca. 4,5 Jahren vorsätzlich und der zweite Vorfall ist aktuell und war fahrlässig.
Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Gemäß § 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) werden Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, sofern keine weiteren Verurteilungen vorliegen. Da Ihre erste Verurteilung 70 Tagessätze umfasste und keine weiteren Einträge vorlagen, erschien sie nicht im Führungszeugnis.
Mit der zweiten Verurteilung zu 100 Tagessätzen überschreiten Sie die Grenze von 90 Tagessätzen, und es liegt nunmehr eine weitere Verurteilung vor. In diesem Fall werden beide Verurteilungen in das Führungszeugnis aufgenommen, da die Beschränkungen des § 32 BZRG nicht mehr greifen.
Die von Ihnen nicht konkret benannte gesetzliche Regelung besagt, dass die staatliche Anerkennung zu versagen ist, wenn der Antragsteller wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde und sich daraus die Nichteignung zur Berufsausübung ergibt.
Ihre erste Verurteilung betrifft eine vorsätzliche Straftat. Allerdings ist entscheidend, ob sich daraus eine Nichteignung für den Beruf ergibt. Hierbei könnten bspw. die nachfolgenden Faktoren relevant sein:
Schwere der Tat: Wie gravierend war das Vergehen?
Zeitlicher Abstand: Wie viel Zeit ist seit der Tat vergangen?
Wiederholungsgefahr: Besteht die Gefahr weiterer ähnlicher Taten?
Persönliche Entwicklung: Haben Sie seitdem Maßnahmen ergriffen, um Ihr Verhalten zu ändern?
Ein konkrete Beantwortung Ihrer Frage erfordert eine detaillierte Prüfung und ausführliche Beratung, die im Rahmen dieses Kommentarbereichs nicht erfolgen kann und soll. Ich empfehle Ihnen, einen spezialisierten Anwalt zu konsultieren. Dieser kann Ihre individuelle Situation detailliert prüfen und Sie bezüglich möglicher Schritte beraten, um Ihre Chancen auf die staatliche Anerkennung zu verbessern.
Guten Tag, ich brauche Hilfe wann seit 2014 meine Führungszeugnis sie schlecht aus. Ich brauche für das löschen, weil ich hab meine Einbürgerung beantrage da hab ich bei der Böder dises Nachricht bekommen. Meine Farbe wählen, wie lange dauert bis das gelöscht werden
Sehr geehrter Herr Thokomeni Siewe,
nach Zusendung des Antrages an die Behörde wurde uns mitgeteilt, dass Sie zu 255 Tagessätzen verurteilt wurden. Das liegt weit über der Bagatellgrenze und wir können mit so einer hohen Anzahl auch nichts mehr für Sie tun.
Verwunderlicherweise wurde Ihnen das auch mitgeteilt und es wurde Ihnen geraten, den Antrag zurück zu ziehen. Dies rate ich Ihnen jetzt auch, da Ihr Antrag definitiv abgelehnt wird. Ich bedaure, Ihnen nichts besseres mitteilen zu können.
Ich lege es Ihnen ans Herz, zukünftig bitte ehrlich zu sein und vorallem zu Ihren Rechtsvertretern, damit diese auch über alles Bescheid wissen. Danke.
Diese Frage wurde bereits bei einer ähnlichen Frage beantwortet:
Eine vorzeitige Löschung der Verurteilung aus dem Register ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn besondere Härten vorliegen, was in der Praxis jedoch sehr selten ist. Probleme bei der Einbürgerung stellen grundsätzlich keinen Härtegrund dar.
Nach § 12a des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) steht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe der Einbürgerung grundsätzlich entgegen, es sei denn, die Strafe beträgt nicht mehr als drei Monate und wurde zur Bewährung ausgesetzt. Da Ihre Verurteilung jedoch mehr als drei Monate beträgt, greift diese Ausnahme in Ihrem Fall nicht. Dies bedeutet, dass das Einbürgerungsamt Ihre Verurteilung als Hinderungsgrund ansehen kann.
Verurteilung Oktober 20 100 Tagessätze, Erschleichen von Leistungen
Verurteilung Oktober 2021 zu 75 Tagessätzen wgn. Betrug durch Unterlassen.
Wann ist mit einer Löschung der Eintragungen zu rechnen? Könnte das Führungszeugnis schon jetzt sauber sein, wenn ich es beantrage?
Zu Ihrer Frage gibt es bereits zu ähnlich gelagerten Fällen eine Antwort:
Im Bundeszentralregister (BZR) werden alle strafrechtlich relevanten Verurteilungen von Personen erfasst. Diese Eintragungen werden nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Tilgungsfristen automatisch gelöscht. Insoweit gibt es klare Vorschriften, wann dies geschieht und ob eine vorzeitige Löschung möglich ist.
Gemäß § 34 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) gelten Tilgungsfristen, die je nach Schwere der Straftat unterschiedlich ausfallen. Für Verurteilungen zu Geldstrafen beträgt die Tilgungsfrist in der Regel 5 Jahre bei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, sofern keine weiteren Strafen im Register vermerkt sind, oder 10 Jahre bei Geldstrafen über 90 Tagessätze. Diese Frist beginnt ab dem Tag der Rechtskraft des Urteils zu laufen. Erst nach Ablauf dieser Frist wird der Eintrag im BZR automatisch gelöscht, sofern im Sinne des § 47 Abs. 3 BZRG keine weiteren Straftaten hinzugekommen sind. Nach § 47 Abs. 3 BZRG ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine frühere Löschung, also vor Ablauf der Tilgungsfrist, ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich und wird in der Praxis nur selten gewährt.
Guten Tag Herr Anwalt,
Ich wurde 2008 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt und habe sie abgesessen 1 Jahr darauf hatte ich ein Arrest von 4 Wochen bekommen wegen Beleidigung , seit dem bin ich straffrei und sauber und habe sogar ein Studium abgeschlossen und bin im Leben erfolgreich , ich habe viel recherchiert und gelesen das es trotzdem ne Chance geben ein Beamter zu werden weil die ja eig im Register verfallen sind. Ich wollte trotzdem das register löschen lassen, da ich die Chance ergreifen möchte Beamter zu werden . Was denken sie sind die Chancen, oder wie wird es handgehabt bei der Prüfung. Lg
Ein Beantwortung Ihrer Frage erfordert eine detaillierte Prüfung und ausführliche Beratung, die im Rahmen dieses Kommentarbereichs nicht erfolgen kann und soll. Die bisherigen allgemeinen Erklärungen zu Tilgungsfristen dienen in diesem Kommentarbereich lediglich der Orientierung. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem Fall sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt für ein persönliches Beratungsgespräch wenden.
Hallo,
gibt es Beispiele für Härtefälle? Sind Ihnen Löschungen bekannt? Anscheinend ist ed kaum möglich, nachdem was man im Internet alles dazu findet.
Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 10. August 2015 – 4 VAs 14/15) stellt die vorzeitige Tilgung einer Eintragung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG den schwerstwiegenden Eingriff in den Registerbestand des Bundeszentralregisters dar und ist daher nur in außergewöhnlichen Fällen zulässig. Eine solche vorzeitige Tilgung kommt beispielsweise nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 1987 – 1 V As 43/87) in Betracht, wenn das zugrunde liegende rechtskräftige Urteil offensichtliche, entscheidungserhebliche Fehler aufweist, die ohne weitere Prüfung klar erkennbar sind. Das Verfahren auf vorzeitige Tilgung einer Eintragung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG dient jedoch nicht der Überprüfung der materiellen Richtigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 1987 – 1 V As 43/87).
Hallo, ich habe gelesen wenn ich seit 2 Jahren einen Eintrag habe, dann kann ich eine vorzeitige Löschung beantragen! Hatte eine Nötigung die im Register seit 2 Jahren steht und keine anderen Einträge mehr. Kann ich es jetzt löschen lassen?!
Zu Ihrer Frage gibt es bereits zu ähnlich gelagerten Fällen eine Antwort:
Im Bundeszentralregister (BZR) werden alle strafrechtlich relevanten Verurteilungen von Personen erfasst. Diese Eintragungen werden nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Tilgungsfristen automatisch gelöscht. Insoweit gibt es klare Vorschriften, wann dies geschieht und ob eine vorzeitige Löschung möglich ist.
Gemäß § 34 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) gelten Tilgungsfristen, die je nach Schwere der Straftat unterschiedlich ausfallen. Für Verurteilungen zu Geldstrafen beträgt die Tilgungsfrist in der Regel 5 Jahre bei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, sofern keine weiteren Strafen im Register vermerkt sind, oder 10 Jahre bei Geldstrafen über 90 Tagessätze. Diese Frist beginnt ab dem Tag der Rechtskraft des Urteils zu laufen. Erst nach Ablauf dieser Frist wird der Eintrag im BZR automatisch gelöscht, sofern im Sinne des § 47 Abs. 3 BZRG keine weiteren Straftaten hinzugekommen sind. Nach § 47 Abs. 3 BZRG ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine frühere Löschung, also vor Ablauf der Tilgungsfrist, ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich und wird in der Praxis nur selten gewährt.
Guten Tag,
Am 13.12.2004 wurde ich aufgrund von Handeltreiben in nicht geringen Mengen BTMG verhaftet. 13.12.2006 war mein Urteil von 5 Jahren Haft Rechtskräftig. (BTMG nicht geringe Menge+Waffenhandel). Ende Juli 2008 wurde ich entlassen. Der rest der Haftstrafe wurde auf Bewehrung ausgesetzt. Nun musste ich erfahren, dass dieser Eintrag 25 Jahre im BZR stehen wird/soll. Dachte max 15 Jahre Eintrag im BZR!? Besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Löschung?
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.
Weshalb in Ihrem Fall der Eintrag erst nach 25 Jahren gelöscht werden soll, lässt sich anhand der bisherigen Angaben nicht eindeutig nachvollziehen. Die Berechnung der Tilgungsfrist hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine detaillierte Prüfung, die im Rahmen dieses Kommentarbereichs nicht erfolgen kann und soll. Die bisherigen allgemeinen Erklärungen zu Tilgungsfristen dienen in diesem Kommentarbereich lediglich der Orientierung. Für eine verbindliche Auskunft zur Tilgungsfrist in Ihrem Fall sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt für ein persönliches Beratungsgespräch wenden.
Es ist alles vorbei!
Deutschland verlassen und leben.
Alles aus Job Karriere!!!
Auch wenn eine Eintragung im Bundeszentralregister besteht, bedeutet dies nicht das Ende der beruflichen Karriere. Es gibt vielzählige Berufe und Branchen, in denen Eintragungen im Bundeszentralregister kein Hindernis darstellen. Berufsinformationszentren (BIZ) der Bundesagentur für Arbeit bieten kostenlose Beratungen zur Berufswahl und Weiterbildung an. Auch Karriereberater und spezialisierte Coaches können individuell auf die jeweilige Situation eingehen. Darüber hinaus gibt es Berufsverbände, die Informationen zu spezifischen Branchen bieten.
Komisch Tildungfrist beginnt mal ab dem Tag der Verurteilung oder Entlastung???
Ich bin im 2009. 08.06 zum Strafe 2 Jahre und 10 Monate verurteilt.
Die Strafe würde ausgesetzt nach Paragraf 35/36 zum Bewehrung!
Am 2010 01.04 bin zum Drogentherapie enthalten nach 6 Monaten erforderlich abgeschlossen dann Rest der Strafe auf Bewehrung ausgesetzt
Ab 2011 bis heute 2024 September keine Straftat non stop ununterbrochen Arbeit.
Habe Anfrage geschickt an bundeszentralregister.
Antwort Löschung straft am 2027.06.07!!!!
Also zuzüglich Straftat!!!!!!
Nicht Verurteilung 2009 sonder 3 Jahre dazuund 15 frisst!!!
Meine Studium kann ich weg stecken leben am Ende über 18 Jahre warten dann bin über 54 karier Ende!!!!!
Die Frage betrifft die Berechnung der Tilgungsfrist einer Eintragung im Bundeszentralregister. Dabei stehen insbesondere die §§ 35, 36, 46 und 47 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Mittelpunkt.
Zunächst ist zu klären, wann die Tilgungsfrist beginnt. Nach § 36 BZRG startet die Frist grundsätzlich mit dem Tag des ersten Urteils. Unabhängig von späteren Entwicklungen, wie der Aussetzung der Strafe zur Bewährung oder dem erfolgreichen Abschluss einer Drogentherapie, beginnt die Frist demnach mit diesem Datum. Der wesentliche Punkt, der die Länge der Tilgungsfrist beeinflusst, ist die verhängte Strafe. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, wie im beschriebenen Fall, beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre, soweit es sich nicht um eine Jugendstrafe handelt.
Es gibt jedoch Faktoren, die die Tilgungsfrist verlängern können. Gemäß § 46 Abs. 3 BZRG verlängert sich die Tilgungsfrist in bestimmten Fällen um die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.
Ein weiterer Punkt, der die Berechnung der Tilgungsfrist beeinflussen kann, sind die sogenannten Ablaufhemmungen gemäß § 47 BZRG.
Die Ablaufhemmung gemäß § 47 Abs. 3 BZRG tritt ein, wenn der Betroffene innerhalb der laufenden Tilgungsfrist erneut verurteilt wird. In einem solchen Fall würde die Tilgung der ursprünglichen Verurteilung erst nach Ablauf der Frist für die neue Verurteilung erfolgen.
Die Tilgungsfrist läuft zudem nach § 47 Abs. 2 BZRG nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, dass die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs (StGB) aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Tilgungsfrist grundsätzlich mit dem Datum der ersten Verurteilung beginnt, sich jedoch um die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe verlängern oder durch eine Ablaufhemmung gemäß § 47 BZRG weiter verlängert werden könnte. Ohne detaillierte Informationen über die Art der Verurteilung und mögliche weitere Straftaten lässt sich die genaue Dauer der Tilgungsfrist nicht abschließend berechnen, doch die gesetzlichen Mechanismen zur Verlängerung und Hemmung der Frist sind klar geregelt.
Hallo,
Im April 2017 wurde ich wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit zwei Jahren Bewährung verurteilt. Zu dieser Zeit habe ich keine Berufung gegen das Urteil eingelegt, da ich die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschte und nicht wusste, welche rechtlichen Schritte ich unternehmen sollte.
Kürzlich habe ich einen Antrag auf die deutsche Staatsbürgerschaft gestellt, aber dieser wurde vom Einbürgerungsamt aufgrund dieser Verurteilung abgelehnt. Seit dem Urteil wurden keine weiteren Verstöße gegen mich registriert.
Meine Frage ist: Gibt es eine Möglichkeit, diese Verurteilung aus dem Bundeszentralregister löschen zu lassen? Oder gibt es rechtliche Schritte, die ich unternehmen kann, um dieses Problem zu lösen und meinen Einbürgerungsantrag weiterzuverfolgen?.
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung und freue mich auf Ihre Rückmeldung.
Sie wurden im April 2017 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) beträgt die Tilgungsfrist in solchen Fällen zehn Jahre. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, also im April 2017. Das bedeutet, dass der Eintrag erst im April 2027 aus dem Bundeszentralregister gelöscht wird, sofern im Sinne des § 47 Abs. 3 BZRG keine weiteren Straftaten hinzugekommen sind. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Verurteilung für bestimmte Behörden, darunter das Einbürgerungsamt, weiterhin einsehbar.
Eine vorzeitige Löschung der Verurteilung aus dem Register ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn besondere Härten vorliegen, was in der Praxis jedoch sehr selten ist. Probleme bei der Einbürgerung stellen grundsätzlich keinen Härtegrund dar. Da in Ihrem Fall keine weiteren Verurteilungen erfolgt sind, bleibt die Verurteilung bis zum Ablauf der zehnjährigen Frist im Register bestehen und kann innerhalb dieser Zeit Auswirkungen auf Ihren Einbürgerungsantrag haben.
Nach § 12a des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) steht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe der Einbürgerung grundsätzlich entgegen, es sei denn, die Strafe beträgt nicht mehr als drei Monate und wurde zur Bewährung ausgesetzt. Da Ihre Verurteilung jedoch sechs Monate beträgt, greift diese Ausnahme in Ihrem Fall nicht. Dies bedeutet, dass das Einbürgerungsamt Ihre Verurteilung als Hinderungsgrund ansehen kann.
Für eine konkrete Beratung in Ihrem persönlichen Einzelfall sollten Sie aber eine/n auf Asylrecht spezialisierte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt konsultieren.
Guten Tag,
Ich habe eine Frage ich habe 5 Eintragungen in meinem Führungszeugnis – 1 wegen Waffenbesitz
-1 wegen Beleidigung
-3 wegen Beihilfe zum Betrug
Kurze Info zu jedem Delikt gab es eine niedrige Geldstrafe.
Ist alles schon 2 Jahre her
Könnte man die Taten jetzt rechtlich löschen lassen ?
Im Bundeszentralregister (BZR) werden alle strafrechtlich relevanten Verurteilungen von Personen erfasst. Diese Eintragungen werden nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Tilgungsfristen automatisch gelöscht. Insoweit gibt es klare Vorschriften, wann dies geschieht und ob eine vorzeitige Löschung möglich ist.
Gemäß § 34 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) gelten Tilgungsfristen, die je nach Schwere der Straftat unterschiedlich ausfallen. Für Verurteilungen zu Geldstrafen, wie in Ihrem Fall, beträgt die Tilgungsfrist in der Regel 5 Jahre bei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, sofern keine weiteren Strafen im Register vermerkt sind, oder 10 Jahre bei Geldstrafen über 90 Tagessätze. Diese Frist beginnt ab dem Tag der Rechtskraft des Urteils zu laufen. Erst nach Ablauf dieser Frist wird der Eintrag im BZR automatisch gelöscht, sofern im Sinne des § 47 Abs. 3 BZRG keine weiteren Straftaten hinzugekommen sind. Eine frühere Löschung, also vor Ablauf der Tilgungsfrist, ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich und wird in der Praxis nur selten gewährt.
Da Ihre Taten erst 2 Jahre zurückliegen, ist die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen, sodass eine Löschung der Eintragungen zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich nicht möglich ist.
Eine vorzeitige Löschung von Eintragungen ist nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich, die in der Praxis selten anerkannt werden. Solche Umstände könnten zum Beispiel darin bestehen, dass die Eintragung zu erheblichen und unverhältnismäßigen beruflichen oder privaten Nachteilen führt. Allerdings sind die Anforderungen an eine solche Begründung sehr hoch, und die bloße Tatsache, dass die Eintragungen als störend empfunden werden, reicht nicht aus.
Fazit: Angesichts der geltenden Rechtslage und der Tilgungsfristen ist eine Löschung Ihrer Eintragungen im Führungszeugnis zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Die reguläre Tilgung wird nach Ablauf der 5-jährigen oder 10-jährigen Frist erfolgen. Eine vorzeitige Löschung ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht durchsetzbar, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür in Ihrem Fall soweit ersichtlich nicht gegeben sind.
Guten Tag
Ich möchte gerne Drei Monate früher etwas löschen lassen was in meinem Führungszeugnis steht wo kann ich das beantragen?
Mfg Fechtner
Ein Antrag auf vorzeitige Löschung kann beim Bundesamt für Justiz gestellt werden. Der Antrag muss gut begründet sein und außergewöhnliche Umstände nachweisen, die eine vorzeitige Löschung rechtfertigen.
Hätten sie hierzu einen link wo mann den stellen kann weil ich müsste ebenfalls was rauslöschen was schon längst nicht mehr drinnen stehen sollte
Ein entsprechender Antrag auf vorzeitige Löschung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister kann schriftlich an die Anschrift Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99 – 103 in 53113 Bonn gerichtet werden. Per E-Mail oder per Online-Formular ist ein solcher Antrag auf vorzeitige Löschung bislang nicht möglich.
Welche besonderen Umstände wären das den.?
Eine vorzeitige Tilgung kommt beispielsweise nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 1987 – 1 V As 43/87) in Betracht, wenn das zugrunde liegende rechtskräftige Urteil offensichtliche, entscheidungserhebliche Fehler aufweist, die ohne weitere Prüfung klar erkennbar sind. Das Verfahren auf vorzeitige Tilgung einer Eintragung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG dient jedoch nicht der Überprüfung der materiellen Richtigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 1987 – 1 V As 43/87).
Eine vorzeitige Tilgung kommt auch aufgrund der gesetzlichen Regelung des Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Betracht, wenn im Bundeszentralregister eine Verurteilung wegen einer Tat eingetragen ist, die nach dem KCanG nicht mehr strafbar und vom rückwirkenden Straferlass umfasst ist.