Keine volle Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Streitigkeiten über deren Höhe

Die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 6. Juni 2024 (Az. 117 C 1924/23) betrifft einen Streit um die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren. Die Klägerin hatte gegen den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt, da die Geschäftsgebühr ihrer Ansicht nach nicht vollständig angerechnet werden durfte. Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin und berücksichtigte verschiedene Entscheidungen anderer Gerichte sowie Kommentarliteratur.

Gemäß § 15a II RVG und Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG erfolgt die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur, wenn die Gebühr bereits gezahlt wurde oder der Gegner zur Zahlung verurteilt wurde. In diesem Fall war es strittig, ob die Geschäftsgebühr korrekt angerechnet wurde. Das Gericht entschied, dass bei streitigen Anrechnungen die materielle Rechtsfrage im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu beachten sei. Stattdessen müsste der Beklagte die Erfüllung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen und beweisen.

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren setzt voraus, dass die Geschäftsgebühr im Erkenntnisverfahren tituliert wurde oder vom Kostenschuldner außergerichtlich erstattet wurde und dies unstreitig ist. Der Grund dafür ist, dass der Kostenfestsetzungsbeamte keine materielle Prüfung der vorgerichtlichen Tätigkeit und der dabei angefallenen Gebühren vornehmen kann. Ohne Titel oder unstreitige Erstattung würde dies zu einer unzulässigen Überprüfung der materiell-rechtlichen Einwendung führen, was im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen ist​.

KG Berlin, Beschluss vom 17.07.2007 – 1 W 256/05; AG Leipzig, Beschluss vom 6.6.2024 – 117 C 1924/23; AG Bautzen, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.1.2024 – 20 C 173/22

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

ergeht am 06.06.2024

nachfolgende Entscheidung:

Der Erinnerung des Klägervertreters vom 09.11.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 01.11.2023 wird abgeholfen und der Kostenfestsetzungsbeschluss wie folgt abgeändert:
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Endurteils des Amtsgerichts Leipzig vom 30.06.2023 zu erstattenden Kosten werden einschließlich Gerichtskosten in Höhe von 234,00 EUR festgesetzt auf 509,75 EUR (in Worten: fünfhundertneun 75/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 05.07.2023.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

Die Erinnerung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung.

Mit Schriftsatz vom 09.11.2023 legte die Klagepartei Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.11.2023 ein mit der Begründung, dass keine vollständige Anrechnung einer Geschäftsgebühr hätte erfolgen dürfen. Beantragt wird die Festsetzung eines weiteren Betrages in Höhe von 67,60 €. Die Klagepartei verwies hierzu auf die Entscheidung des LG Würzburg vom 31.03.2022, 14 O 2373/20 sowie auf die Entscheidung des AG Bautzen, Beschluss vom 03.01.2024, 20 C 173/22 und auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin, Beschluss vom 17.07.20207, 1 W 256/05.

Gem. § 15 a II RVG und den Anrechnungsvorschriften gem. Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG erfolgt die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr dann, wenn der erstattungspflichtige Gegner die Geschäftsgebühr bereits gezahlt hat oder er im Hauptsachetitel zur Zahlung der Geschäftsgebühr verurteilt wird.

Die Parteien streiten über die korrekte Anrechnung der Geschäftsgebühr. […]
Gemäß Gerold/Schmidt-RVG-Kommentar, 26. Auflage, zu § 15 a, Rn. 23 heißt es dazu: „Ist aber im Kostenfestsetzungsverfahren streitig, ob die Verfahrensgebühr wegen Bezahlung der Geschäftsgebühr zu reduzieren ist, so handelt es sich um eine materiellrechtliche Einwendung im Kostenfestsetzungsverfahren, die, wenn sie streitig ist, nicht zu beachten ist. Der Beklagte kann die Erfüllung dann nur noch im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen und beweisen.“
Aus diesem Grund war der Erinnerung abzuhelfen und entsprechend dem Erinnerungsschreiben vom 09.11.2023 ein Betrag in Höhe von insgesamt 509,75 € festzusetzen.“

AG Leipzig, Beschluss vom 6.6.2024 – 117 C 1924/23

Begrenzung der Reisekosten eines von einem Versicherungsunternehmen beauftragten Rechtsanwalts

Durch das Amtsgericht Pirna wurde im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.2.2024 (Az. 12 C 625/21) entschieden, dass die Reisekosten eines von einem Versicherungsunternehmen beauftragten Rechtsanwalts, der seinen Sitz weder am Gerichtsorts noch am Sitz des Versicherungsnehmer hat, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur Für die längste Fahrtstrecke innerhalb des Gerichtsbezirks von der unterliegenden Partei erstattet erhalten kann.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Es wurden Einwendungen gegen die Reisekosten des Beklagtenvertreters erhoben, die über die Bezirksgrenze des Amtsgerichts Pirna hinaus gehend beantragt wurden. Auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 15.11.2023 und 24.11.2023, welche der Beklagtenpartei zum rechtlichen Gehör übersandt wurden, wird insoweit Bezug genommen. […]

Bezüglich der beantragten Reisekosten ist festzustellen, dass bei einem am dritten Ort ansässigen Anwalt, Reisekosten nur insoweit zu erstatten sind, als die Reisekosten auch bei einem am Sitz der Partei ansässigen Anwalt angefallen wären (vgl. BGH, NJW 2011, 3520).
Zur Beurteilung dessen ist jedoch vorerst eine Notwendigkeitsprüfung durchzuführen. Gemäß ständiger Rechtsprechung gilt die Zuziehung eines in der Nähe des eigenen Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (vgl. BGH, NJW 2003, 898).
Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen jedoch, insofern bereits bei Auftragserteilung feststeht, dass für die Prozessführung persönliche Mandantengespräche nicht erforderlich sein werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt welches über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, sodass eine fernmündliche oder schriftliche Kommunikation möglich und ausreichend wäre. Da es sich bei der Beklagten um eine Versicherungsgesellschaft handelt, ist davon auszugehen, dass eine eigene Rechtsabteilung besteht. Insbesondere in Zeiten von Fernkommunikationsmitteln ist somit zu erwarten, dass für die Partei keine Notwendigkeit bestand, einen Anwalt an Ihrem Sitz zu beauftragen. Für den Fall, dass die Notwendigkeit wie vorliegend verneint wird, entfällt die Erstattungsfähigkeit zwar nicht komplett, jedoch ist nun eine Begrenzung der Reisekosten auf die Distanz des am weitesten vom Gericht entferntesten Ortes innerhalb des Gerichtsbezirks vorzunehmen. […]“

AG Pirna, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.2.2024 – 12 C 625/21

Nichtberücksichtigung streitiger Anrechnungen im Kostenfestsetzungsverfahren

Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.1.2024 – 20 C 173/22) sind streitige Einwendungen zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in einem Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren setzt voraus, dass die Geschäftsgebühr im Erkenntnisverfahren tituliert wurde oder vom Kostenschuldner außergerichtlich erstattet wurde und dies unstreitig ist. Der Grund dafür ist, dass der Kostenfestsetzungsbeamte keine materielle Prüfung der vorgerichtlichen Tätigkeit und der dabei angefallenen Gebühren vornehmen kann. Ohne Titel oder unstreitige Erstattung würde dies zu einer unzulässigen Überprüfung der materiell-rechtlichen Einwendung führen, was im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen ist​.

KG Berlin, Beschluss vom 17.07.2007 – 1 W 256/05; AG Leipzig, Beschluss vom 6.6.2024 – 117 C 1924/23; AG Bautzen, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.1.2024 – 20 C 173/22

Aus den Entscheidungsgründen:

„Der Festsetzung liegt der Antrag vom 27.07.2023 zugrunde.

Zu dem Antrag wurde der Gegenseite rechtliches Gehör gewährt. Es wurde eingewendet, dass im Antrag die Anrechnung der Geschäftsgebühr durch den Kläger unterblieb. Es wurde vorgetragen, dass durch die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 453,87 EUR auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geleistet wurde.

Gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr des Teils 2 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens zur Hälfte anzurechnen. Gemäß § 15a Abs. 3 RVG kann sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung der Grundgebühr berufen, unter anderem wenn dieser eine der Gebühren beglichen hat.

Zu beachten ist hier, dass es sich bei dem Gegenstand, der dem Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr zugrunde gelegt wird und dem Gegenstand für das gerichtliche Verfahren um verschiedene Gegenstände handelt. Die Geschäftsgebühr ist aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.364,27 EUR entstanden – es ergibt sich damit eine Geschäftsgebühr in Höhe von 579,80 EUR. Der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren beläuft sich lediglich auf 3.182,12 EUR.

Die Beklagte trägt im Schreiben vom 27.09.2023 vor, dass sie die Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.182,12 EUR gezahlt hat. Tatsächlich ist die Gebühr jedoch aus einem Wert in Höhe von 6.364,23 EUR entstanden. Daraus geht hervor, dass die Zahlung auf einen anderen Gegenstand geleistet wurde. Eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG erfolgt dann nicht.

Weiterhin bestehen offensichtlich Streitigkeiten über den Gegenstand der Zahlung und ob die Zahlung auf die geringere Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens auf die Verfahrensgebühr erfolgen kann.

Ist streitig und nicht ohne weiteres feststellbar, ob die Verfahrensgebühr wegen der Bezahlung der Geschäftsgebühr zu reduzieren ist, so handelt es sich um eine in der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigenden materiell-rechtliche Einwendung (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG § 15a Rn. 23).

Damit wurde der Einwand der Beklagten nicht berücksichtigt. Die geltend gemachten Gebühren und Auslagen sind entstanden und daher antragsgemäß festzusetzen.“

AG Bautzen, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.1.2024 – 20 C 173/22

Der Streitwert bei einer Entscheidung über verbleibende Verzugszinsen und Verfahrenskosten

Durch das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 24.2.2020 – 10 W 45/20) wurde entschieden, dass der Streitwert bei einem Gerichtsverfahren, in dem nur noch über die Verzugszinsen aus der Hauptforderung und die Kosten des Mahnverfahrens zu entscheiden ist, allein die Höhe des Betrages für die Verzugszinsen maßgebend ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS
In Sachen

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter:
[…]

gegen

[…] AG, […]
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden […]

– Beklagte und Beschwerdeführerin –

ProzessbevolImächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]
wegen Kaufvertrag
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes
hat der 10, Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht […]
Richter am Oberlandesgericht […] und
Richter am Oberlandesgericht […]
ohne mündliche Verhandlung am 24.02.2020

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 25. November 2019 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Chemnitz – Kammer für Handelssachen – vom 18. November 2019, Az.: 2 HK O 491/19, in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Landgerichts Chemnitz vom 15. Januar 2020 dahingehend abgeändert, dass der Wert für das Mahnverfahren auf 95.635,00 € und für das streitige Verfahren auf 987,40 € festgesetzt wird.

Gründe
I.

Die Klägerin hat im Mahnverfahren gegen die Beklagte einen Kaufpreiszahlungsanspruch in Höhe von 95.635,00 € geltend gemacht. Noch vor Zustellung des Mahnbescheids beglich die Beklagte die Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten, worauf die Klägerin den Mahnantrag zurücknahm und die Abgabe des Rechtsstreits an das Streitgericht „zur Entscheidung über die Zinsen und Kosten“ beantragte. Für das streitige Verfahren kündigte sie folgende Anträge an:

1. Die Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 30,00 € sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB aus 95.635,00 € vom 12.01.19 bis zum 25.02.19 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich denen des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Die Beklagte hat sich zunächst gegen die Klage verteidigt und geltend gemacht, dass sie sich zum Zeitpunkt der Zahlung der Hauptforderung nicht im Verzug befunden und deshalb keine Verzugskosten zu tragen habe. Schließlich erkannte sie jedoch die Klageforderung an, worauf das Landgericht Chemnitz – Kammer für Handelssachen – die Beklagte durch Anerkenntnisurteil vom 18. November 2019 antragsgemäß verurteilt hat. Zugleich setzte das Landgericht den Streitwert auf 95.635,00 € fest.

Gegen den Streitwertbeschluss erhob die Beklagte Beschwerde mit dem Ziel, den Streitwert für das streitige Verfahren auf ‚bis zu 1.000,00 €‘ festzusetzen, da sie im streitigen Verfahren lediglich noch die Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten und von Verzugszinsen für einen Zeitraum von 45 Tagen weiterverfolgt habe. Die Entscheidung des Streitgerichts über die Kosten des Verfahrens habe hingegen nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts geführt.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15. Januar 2020 teilweise abgeholfen, indem es den Wert für das Mahnverfahren auf 95.635,00 € und für das streitige Verfahren auf 3.036,70 € festgesetzt hat; im Übrigen hat es die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Ansicht des Landgerichts war zwar die Hauptforderung nicht mehr Gegenstand des streitigen Verfahrens. Neben den vorgerichtlichen Mahnkosten (30,00 €) und den Verzugszinsen (970,70 €) sei es im streitigen Verfahren aber auch um die Kosten des Mahnverfahrens (2.036,00 €) gegangen. Denn das streitige Verfahren sei hauptsächlich wegen dieser Kosten eingeleitet worden, so dass sie bei wirtschaftlicher Betrachtung auch bei der Streitwertbestimmung zu berücksichtigen seien.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) – über die der Senat in voller Besetzung entscheidet, weil sie sich, auch wenn der Kammervorsitzender allein entschieden hat, gegen eine Entscheidung der Kammer für Handelssachen, und nicht gegen die eines Einzelrichters, richtet (siehe hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auf!., § 568 Rn. 3 m.w.N.) – hat im Umfang der in die Beschwerdeinstanz gelangten Beschwer auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht bei der Festsetzung des Streitwerts die Kosten des Mahnverfahrens berücksichtigt.

1. Zutreffend ist allerdings das Landgericht davon ausgegangen, dass Gegenstand des
streitigen Verfahrens lediglich noch die Zinsen – ausweislich des Mahnbescheids in Höhe von 970,70 € – sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 30,00 € waren. Zwar hat die Klägerin „den Mahnantrag“ zurückgenommen. Diese Erklärung war jedoch verbunden mit dem Antrag auf Abgabe des Rechtsstreits zur „Entscheidung über die Zinsen und Kosten an das Streitgericht und dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten, sodass sie bei verständiger Auslegung als auf die Hauptforderung beschränkte Rücknahme des Mahnantrags aufzufassen ist.
Zugleich ist mit der Abgabe der Sache an das Streitgericht bei diesem auch die Entscheidung über die Kosten des ‚erledigten‘ Teils angefallen (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 – III ZB 43/04 – NJW 2005, 512, juhs Rn. 10; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 15 W 107/06 – OLGR 2008, 33, juris Rn. 11). Auch über diesen Teil der Kosten ist gemäß § 308 Abs, 2 ZPO von Amts wegen zu entscheiden.

2. Mit der auf die beiden Nebenforderungen beschränkten Überleitung in das streitige Verfahren sind alleine diese gemäß § 43 Abs. 2 GKG streitwertbestimmend geworden.
Denn sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa
weil eine auf die Hauptforderung oder auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt oder – wie hier – die Hauptforderung vor Eingang der Akten beim Streitgericht bezahlt worden ist und nur noch eine Nebenforderung weiterverfolgt wird, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (siehe zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 4 Abs. 1, Hs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – Vi ZB 43/13 – juris Rn. 4 f.; BGH, Urteil vom 24. März 1994 – VIIZR 146/93 NJW 1994, 1869, juris Rn, 10 f; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO, Rn. 16.113; Hartmann, Kostengesetze, 49. Aufl. 2019, § 43 GKG Rn. 5).

Die im Mahnverfahren angefallenen, nach dem Wert der ‚erledigten‘ Hauptforderung berechneten Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr nach Nr. 1100 KV GKG und Rechtsanwaltskosten) sind Kosten des sich anschließenden Streitverfahrens (§§ 696 Abs. 1 Satz 5, 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO), über die zusammen mit den Kosten des Streitverfahrens einheitlich in der Endentscheidung zu entscheiden ist (siehe Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13.60 m.w.N.). Diese erhöhen – entgegen der Auffassung des Landgerichts – den Streitwert des streitigen Verfahrens in diesem Fall allerdings nicht. Insbesondere handelt es sich bei diesen Verfahrenskosten nicht um „Kosten“ im Sinne von § 43 Abs. 2 GKG. Damit sind vielmehr – wie auch bei §4 Abs. 1, 2. Hs. ZPO – nur solche Kosten gemeint, die nicht im taufenden Verfahren, sondern vor Klageerhebung entstanden sind, z.B. (Ab-)Mahnkosten oder Kosten eines früheren Verfahrens. Dies belegt auch die Regelung des § 43 Abs. 3 GKG, die im Unterschied zu § 43 Abs. 2 GKG die „Kosten des Rechtsstreits“ betrifft (siehe Hartmann, a.a.O., § 43 GKG Rn. 3 d und 7; Binz/Dorndörfer/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl. 2019, § 43 GKG Rn. 2 und 9). Danach sind Kosten des – laufenden – Rechtsstreits nur dann für den Gebührenstreitwert relevant, wenn es an einer Hauptsache gänzlich fehlt (siehe hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 21 W 24/09 – juris Rn. 9; Hartmann, a.a.O., § 43 GKG Rn. 9). So verhält es sich hier jedoch nicht, denn die von der Klägerin im streitigen Verfahren weiterverfolgten Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten sind mit Eingang der Akten beim Streitgericht zur Hauptsache geworden.
Ob die nunmehr als Hauptsache geltend gemachten Nebenforderungen (deutlich) geringer sind als die im Mahnverfahren angefallenen Prozesskosten, ist für die Streitwertbemessung unerheblich. Dementsprechend vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die – auch in der übrigen Rechtsprechung und der Literatur herrschende – Ansicht, dass nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung die anteiligen Prozesskosten den Streitwert nicht erhöhen, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist (BGH, Beschluss vom 15, März 1995 – Xll ZB 29/95 – NJW-RR 1995, 1089, juris Rn. 5; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 8 f.).

3. Der Streitwert für das streitige Verfahren ist demnach in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 18. November 2019 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom Januar 2020 auf den Betrag von 987,40 € festzusetzen. Dieser ergibt sich aus:

  • vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 30,00 €;
  • Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 95.635,00 € vom 12.01.2019 bis zum 25.02.2019, d.h. bei einem Zinssatz in diesem Zeitraum von 8,12 % p.a. belief sich der Tageszins auf 21,2755 € und der Zins für 45 Tage auf 957,40 €.“

OLG Dresden, Beschluss vom 24.2.2020 – 10 W 45/20

Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts für Kündigung eines Mietverhältnisses ist derselbe Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Beschluss vom 21.2.2019 – 21 C 379/17) wurde entschieden, dass der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts für die Kündigung eines Mietverhältnisses derselbe Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage hinsichtlich der Bestimmung und Anrechnung der anrechenbaren Geschäftsgebühr ist.

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 184/06).

Zuvor wurde in der Literatur (Vgl. Schneider, Norbert in: Anrechnung der Geschäftsgebühr für die fristlose Kündigung im Räumungsprozess?, RVG prof. RVG professionell, Ausgabe 05 / 2006 | S. 82) und Rechtsprechung (Vgl. LG Mönchengladbach, RVG prof. 06, 65, Abruf-Nrn. 060723; LG Karlsruhe, RVG prof. 06, 65, Abruf-Nrn. 060724 ) eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten.

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]

– Beklagte –

wegen Räumung/Forderung/Herausgabe

erlässt das Amtsgericht Bautzen durch

[…]

am 21.02.2019

nachfolgende Entscheidung:

  1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers vom 24.01.2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die – unanfechtbare – Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei: die außergerichtlichen Kosten des ErinnerungsVerfahrens trägt die Klägerin nach einem Wert von 194,92 € (§ 11 Abs. 4 RPflG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gründe:

Die Erinnerung ist unbegründet Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und dem Vorlagebeschluss vom 18.02.2019, die lediglich wie folgt zu ergänzen sind:

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis – VV) zum RVG entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). In diesem Sinne betrifft der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der – wie hier die Prozessbevollmächtigten der Klägerin – mit der Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und den Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, das Räumungsverlangen des Vermieters und somit denselben Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts
im Rahmen der Räumungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIIIZR 184/06, zitiert nach juris). Die gegenteilige Rechtsprechung des LG Mönchengladbach und des LG Karlsruhe aus dem Jahr 2005, auf die in der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Erinnerung zitierten Fundstelle (aus dem Jahr 2006) abgestellt wird, ist also (längst) überholt.

An der Sache vorbei gehen die weiteren Ausführungen in der Erinnerung, dass hier die Klägerin die vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten, die ihr aufgrund des ihren Prozessbevollmächtigten erteilten Auftrags zur Kündigung des Mietverhältnisses entstanden sind, im Rechtsstreit nicht als Nebenforderung, sondern als Hauptforderung geltend gemacht habe. Dieser Umstand mag Bedeutung für die Festsetzung des Streitwerts haben. Für das Kostenfestsetzungsverfahren ist hingegen § 15a RVG maßgeblich, wonach sich die Gegenpartei auf die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 W RVG unter anderem dann berufen kann, wenn beide Gebühren in demselben Verfahren gegen sie geltend gemacht werden. So verhält es sich hier: Die zur Hälfte anzurechnende 1, 3 Geschäftsgebühr nach 2300 hat die
Klägerin unter dem Gesichtspunkt des materiellen Schadensersatzes (zunächst als Neben
forderung, nach teilweiser Erledigung der Hauptsache zuletzt als Hauptforderung) in voller Höhe im Hauptsacheverfahren titulieren lassen; die damit korrespondierende („wegen desselben Gegenstands“) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG hat sie Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht.“

AG Bautzen, Beschluss vom 21.2.2019 – 21 C 379/17

Kostenerstattung für Fahrtkosten des nicht geladenen Beklagtenvertreters

Nach dem Beschluss des Landgerichts Görlitz (LG Görlitz, Beschluss vom 12.3.2014 – 1 O 181/12) können die Fahrtkosten vom Beklagten zum Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde, erstattet verlangt werden.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Die von den Beklagten für den Beklagte zu 2. beantragten Fahrtkosten sowie Verdienstausfall für die Teilnahme an dem Verhandlungstermin vom 13.11.2013 angefallenen Kosten sind erstattungsfähig. Die durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlassten Reisekosten einer Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig, gleich ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, es sich um einen Verhandlungstermin oder eine Beweisaufnahme handelt. Da der Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste Ausprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 Abs. 4 ZPO), sind der Partei Reisekosten zu erstatten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermöglichen. Die persönliche Anwesenheit der Parteien ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichtes, über die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) hinaus in jeder Lage des Verfahrens aufeine gütliche Beilegung des Rechtsstreites hinzuwirken und der durch die ZPO-Reform verstärkten materiellen Prozessleitungspflichten des Gerichts, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklichen, aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgerecht und zielführend, vgl. m. w. N., BGH, WM 2008, 422 – 424).“

LG Görlitz, Beschluss vom 12.3.2014 – 1 O 181/12

siehe auch:

Kostenerstattung für Fahrtkosten des nicht geladenen Beklagten

Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Dresden (LG Dresden, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.3.2014 – 9 O 556/13) können auch die Fahrtkosten für die nicht geladenen Beklagtenvertreter mit dem Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Auf die Gewährung rechtlichen Gehörs hin hatte die Beklagtenpartei die geltend gemachten Parteireisekosten moniert. Begründet wurden die Einwendungen damit, dass das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden sei und daher die Parteireisekosten nicht erstattungsfähig wären.

Entgegen dem Einwand waren die Parteireisekosten des Klägers i.H.v. 40,- € bei der Ausgleichung zu berücksichtigen.

Nach §91 Abs. 1S. 2ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift verweist auf das JVEG, also die §§ 19 ff. JVEG. Nach diesem Gesetz ist in § 20 eine Entschädigung für Zeitversäumnis vorgesehen.

Den Fahrtkostenersatz regelt § 5 JVEG.

Reisekosten zur Teilnahme am Verhandlungstermin auch bei anwaltl Vertretung grds erstattungsfähig (Brandenburg MDR 2000, 1216; RVGreport 2009, 437; Koblenz JurBüro 2010, 210, auch ohne Anordnung des pers Erscheinens;(Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 91 ZPO).“

LG Dresden, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.3.2014 – 9 O 556/13

siehe auch:

Vermittler nicht kostenpflichtig für Genehmigungskosten

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 6 K 588/12) darf eine Behörde von einem Unternehmer, der im Namen eines ausländischen Speditionsunternehmens in Deutschland Genehmigungsanträge stellt, nicht die Zahlung der für die Durchführung der genehmigten Handlungen entstehenden Kosten verlangen. Diese Entscheidung beruht darauf, dass der Unternehmer lediglich als Vermittler agiert und nicht der eigentliche Nutznießer der genehmigten Maßnahmen ist. Die Kostenpflicht muss dem tatsächlichen Nutznießer, hier dem ausländischen Speditionsunternehmen, zugerechnet werden. Das Gericht betonte, dass der Vermittler keine direkte Verantwortung für die entstehenden Kosten trägt, da seine Rolle auf die Unterstützung bei der Antragstellung beschränkt ist.

Urteile, wonach eine Behörde von einem Unternehmer, der im Namen für ein ausländisches Speditionsunternehmen in Deutschland Genehmigungsanträge stellt, nicht die Zahlung der für die Durchführung der genehmigten Handlungen entstehenden Kosten verlangen kann:
VG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2013 – 6 K 589/12; VG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2013 – 6 K 588/12; VG Freiburg, Urteil vom 29.1.2013 – 3 K 1513/12

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„VERWALTUNGSGERICHT
DES SAARLANDES

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Verwaltungsrechtsstreit

der Firma T[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

das Landespolizeipräsidium, […]

– Beklagter –

wegen Kosten für Polizeibegleitung

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Richter am Verwaltungsgericht […] als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 23. April 2013

für Recht erkannt:

Der Bescheid des Beklagten vom 10.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Streitwert wird auf 1.297,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich die Erhebung von Gebühren für die polizeiliche Begleitung eines Schwer- und Großraumtransports.

Die Klägerin unterstützt Speditionen bei der Antragstellung für die Durchführung von Schwer- und Großraumtransporten sowie von Transporten gefährlicher und gefährdeter Güter auf der Straße in Deutschland. Infolge dessen beantragte sie beim Ordnungsamt der Großen Kreisstadt Bautzen für das polnische Speditionsunternehmen „P[…]“ eine Genehmigung zur Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr/ über die Beförderung von Ladungen mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis zum 30.09.2011 für die Fahrstrecke von Ludwigsdorf nach Creutzwald. Nach Erteilung der Genehmigung meldete die Firma „P[…]“ den Transport am 01.09.2011 bei dem Beklagten an und bat um Polizeibegleitung. Am 06.09.2011 begleitete die Polizei des Beklagten den Schwertransport der Firma „P[…]“ mit zwei Funkstreifenwagenbesatzungen ab 22.30 Uhr von der Bundesautobahn 6, Raststätte Waldmohr, zum französischen Grenzübergang Überherrn/Forbach.

Mit Gebührenbescheid vom 10.11.2011 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung der Kosten für die Begleitung des Transports in Höhe von 1.297,20 € auf. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, der Kostenbescheid sei rechtswidrig, da sie nicht Gebührenschuldnerin im Sinne von § 12 SaarlGebG sei. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG sei Gebührenschuldner, wem die Amtshandlung zuzurechnen sei. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG sei Gebührenschuldner, wer die Kosten durch eine gegenüber der Behörde abgegebene schriftliche Erklärung übernommen habe. Die Amtshandlung sei allein dem Spediteur „P[…]“ zuzurechnen, der faktisch der Antragsteller sei. Sie selbst unterstütze lediglich (zumeist ausländische) Spediteure bei der bekanntlich schwierigen und umfangreichen Antragstellung vor deutschen Behörden für die Genehmigung von Großraum- und Schwerlasttransporten. Hierbei übe sie dieselbe Tätigkeit aus, die üblicherweise ein Mitarbeiter eines Spediteurs ausführe. Bekanntlich würden die Gebührenbescheide auch nicht den Mitarbeitern der Spedition persönlich zugestellt.

Darüber hinaus habe sie eine schriftliche Erklärung des betroffenen Spediteurs mit der ausdrücklichen Übernahme der entstehenden Kosten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG überreicht. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit sei es nicht nachvollziehbar, dass eine Behörde eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union den Kontakt mit einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union scheue und versuche, etwaige Kosten gegenüber Dritten aus dem eigenen Staat durchzusetzen und damit die öffentlichen Aufgaben der Verwaltung auf Dritte abzuwälze[n]. Soweit eine Behörde Zweifel an der Insolvenz des Unternehmens aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union habe bzw. sich nicht in der Lage sehe, die Kostenforderung auf dem Rechtsweg gegen ein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat durchzusetzen, könne eine Behörde als milderes Mittel im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Vorauszahlung zur Deckung der in Betracht kommenden Kosten von dem Speditionsunternehmen verlangen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2012 wies das Ministerium für Inneres und Sport des Saarlandes den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Rechtmäßigkeit des Entsendens von Kräften der Verkehrspolizeiinspektion Saarbrücken-Dudweiler zur beantragten polizeilichen Begleitung des genehmigten Schwertransports sei unstreitig. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Höhe der festgesetzten Gebühr. Diese betrage gemäß §§1,5 und 12 SaarlGebG i.V.m. § 2 Nr. 5 der SPolKostVO bei der Begleitung eines Schwertransports 4,70 € pro Kilometer einschließlich An- und Abfahrt der Polizeifahrzeuge.

Im vorliegenden Fall seien insgesamt 276 Anfahrts-, Abfahrts- und Begleitkilometer angefallen, so dass die Gebührenforderung in ihrer Höhe korrekt festgesetzt worden sei (276 x 4,70 € = 1.297,20 €). Der Widerspruch sei insbesondere damit [b]egründet worden, dass der Widerspruchsführer nicht Kostenschuldner sei. Unstreitig sei der von dem Widerspruchsführer beantragte Schwertransport von der polnischen Firma „P[…]“ durchgeführt worden, so dass diese Firma Gebührenschuldner im Sinne des § 12 SaarlGebG sei. Das Vorbringen des Widerspruchsführers, er sei nur Erfüllungsgehilfe gewesen und einzig die Firma „P[…]“ sei rechtmäßiger Adressat der Gebührenforderung, könne nicht überzeugen. Der Widerspruchsführer sei ebenfalls Gebührenschuldner, da er die polizeiliche Transportbegleitung individuell zurechenbar als sogenannter Zweckveranlasser mit verursacht habe, indem er die erforderliche Genehmigung bei der Kreisstadt Bautzen eingeholt und damit eine gebührenrechtlich relevante Sonderrechtsbeziehung zu den in der Sache involvierten Behörden mit ihren Amtshandlungen geknüpft habe.

Zwar sei die Gefahr zum Zeitpunkt des Überschreitens der Gefahrengrenze für die öffentliche Sicherheit durch die Schwertransportfahrzeuge der Firma „P[…]“ ausgegangen. Der zu einer effizienten Gefahrenabwehr erforderliche Polizeieinsatz sei aber kausal darauf zurückzuführen gewesen, dass der Widerspruchsführer in der Sache die Transportbegleitungen durch Polizeifahrzeuge (individuell) zurechenbar verursacht gehabt habe, weil er die hierzu erforderliche Transportgenehmigung bei der Stadt Bautzen beantragt und eingeholt habe. Die polizeilich zur Gefahrenabwehr erforderlichen Transportbegleitungen seien demnach vom Widerspruchsführer veranlasst worden. Daran ändere auch nichts, dass die Firma „P[…]“ in dem Genehmigungsbescheid im Anschriftenfeld („zur Verfügung von und als Rechnungsempfänger für die Polizei“) aufgeführt sei und die Firma mit Schreiben vom 25.08.2011 eine Kostenübernahme für die polizeiliche Begleitung des Schwertransportes zugesichert habe. Dies betreffe lediglich das Innenverhältnis der Vertragsparteien. Im Außenverhältnis gelte allein die Kostenpflicht aus § 12 SaarlGebG, welches durch die Aufnahme der Firma „P[…]“ als Rechnungsadressat in in der Genehmigung oder schriftliche Kostenübernahmeerklärung nicht ausgehebelt werden könne. Bei der pflichtgemäßen Auswahl des Kostenschuldners sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Firma „P[…]“ in Polen befinde und öffentlich-rechtliche Forderungen wie im vorliegenden Fall in Ermangelung entsprechender zwischenstaatlicher Abkommen in Polen nicht vollstreckt werden könnten.

Die Polizei befände sich – richtete sie ihre Forderung an die Firma „P[…]“ in Polen – in einer für sie rechtlich ungünstigeren und im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand möglicherweise schwierigeren Position. Somit sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums die Kosten für die durchgeführte Polizeimaßnahme dem Widerspruchsführer als verhaltensverantwortlichem Störer in der Rechtsfigur des Zweckveranlassers dem Grunde und der Höhe nach aufbürde.

Hiergegen richtet sich die am 25.06.2012 bei Gericht eingegangene Klage. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie macht ergänzend dazu geltend, aufgrund der für ausländische Unternehmen schwierigen Antragsverfahren in Deutschland bedienten sich ausländische Speditionen oftmals der Hilfe von sachkundigen Personen, die das Unternehmen bei der Antragstellung unterstützten. Nach der Erteilung einer entsprechenden Genehmigung durch die jeweils zuständige Behörde ende ihre Unterstützung für das jeweilige Speditionsunternehmen. Für die eigentliche Durchführung des Transports sei der jeweilige verantwortliche, im Antrag aufgeführte Disponent des Speditionsunternehmens verantwortlich. Im vorliegenden Fall sei durch das Speditionsunternehmen „P[…]“ die für die Durchführung des Schwer- und Großraumtransportes erforderliche Begleitung durch die Polizei beantragt worden. Sie selbst habe weder vom tatsächlichen Zeitpunkt noch von der Art und Weise der konkreten Durchführung des Schwer- und Großraumtransports Kenntnis gehabt. Das Speditionsunternehmen „P[…]“ habe per Fax eine Kenntnisnahme der Genehmigung sowie eine alleinige Verantwortung zur Durchführung des Transports und der hieraus resultieren den Kosten bestätigt. Des Weiteren verweist die Klägerin auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.01.2013-3 K 1513/12 -. Dort sei ein entsprechender Gebührenbescheid für rechtswidrig erklärt worden.

Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid des Beklagten vom 10.11.2011 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2012 aufzuheben.
  2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, in der Sache könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt auch Zweckveranlasser (= Handlungsstörer gemäß § 4 SPolG) war, da die Eigenschaft als Gebührenschuldner allein auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG beruhe. Die Klägerin sei Antragstellerin der Transportgenehmigung gewesen und habe damit die Sonderrechtsbeziehung zu den in der Sache involvierten Behörden (wissentlich oder unwissentlich auch zur Vollzugspolizei des Saarlandes) geknüpft und mithin die Amtshandlungen einschließlich der polizeilichen Begleitung des Schwertransports zurechenbar und gebührenrechtlich relevant ausgelöst. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG seien Amtshandlungen insbesondere demjenigen individuell zuzurechnen, der die Amtshandlung beantragt habe. Diese direkte Verknüpfung von Antragstellung und Kostenpflicht sei im Gebührengesetz Baden-Württemberg nicht enthalten. Der Auffassung des VG Freiburg, die polnische Spedition sei von Anfang an in einer den Zurechnungszusammenhang zwischen Kostenschuld und Antragstellung des deutschen Antragstellers unterbrechenden Weise Herrin des Verfahrens, könne nicht gefolgt werden. Der Anfang definiere sich bei genehmigungspflichtigen Großraum- und Schwertransporten immer durch die Antragstellung bei der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde.

Ohne Antragstellung und nachfolgende Genehmigung könne der Transport durch die Spedition nicht durchgeführt werden. Durch Einholung der Genehmigung, die den eigentlichen Transport sowohl hinsichtlich des Durchführungszeitpunktes, der Fahrtstrecke, der Abmessungen als auch der erforderlichen Polizeimaßnahmen genau bezeichne, würden eben diese Polizeimaßnahmen beim Transport ausgelöst.

Insofern bestehe nicht nur zur polnischen Spedition, sondern auch zum deutschen Antragsteller eine besondere Beziehung der Behörde, die die Amtshandlung (auch) dem Antragsteller individuell zuzurechnen gestatte. Der Gesetzgeber habe einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Der saarländische Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG ausdrücklich die Beantragung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als individuelles Zurechnungskriterium formuliert. Dies allein rechtfertige vorliegend die Gebührenerhebung. Darüber hinaus sei die gebührenpflichtige Amtshandlung zugunsten des deutschen Antragstellers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG erfolgt. Der Auffassung des VG Freiburg, dem deutschen Antragsteller sei ein wirtschaftlicher Vorteil nicht spezifisch und individualisierbar zuzurechnen, könne nicht gefolgt werden. Unternehmenszweck des Antragstellers sei die gewinnorientierte Einholung von Genehmigungen für ausländische Spediteure im Bereich Großraum- und Schwertransporte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genüge es für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen, das er durch die öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Würden ausländische Spediteure die spezifischen Kenntnisse des inländischen Antragstellers nicht nutzen, ginge dessen Existenzgrundlage verloren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

[…]

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin ist zu Unrecht von dem Beklagten als Gebührenschuldnerin für die Begleitung eines Schwer- und Großraumtransports durch die Polizei herangezogen worden. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG ist Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner, wem die Amtshandlung oder die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung des Landes zuzurechnen ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG sind individuell zurechenbar insbesondere Amtshandlungen, die beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erbracht werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin die hier in Rede stehende Amtshandlung, die polizeiliche Begleitung des Groß- und Schwerraumtransports der polnischen Firma „P[…]“ am 06.09.2011 ab 22.30 Uhr, nicht beantragt. Die Klägerin hat zwar bei der Stadt Bautzen den Antrag auf Erteilung der für die Durchführung des Großraum- und Schwertransports in der Zeit vom 01.08.2011 bis einschließlich 30.09.2011 gemäß § 29 Abs. 3 StVO erforderlichen Erlaubnis bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO gestellt. Die Anmeldung dieses Großraum- und Schwertransports und damit zugleich der Antrag auf Polizeibegleitung durch die saarländische Polizei ist jedoch erst später, nämlich am 01.09.2011 durch die polnische Firma „P[…]“, erfolgt. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass ihre Verpflichtungen gegenüber der polnischen Spedition mit der Beantragung und Erteilung der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung durch die Stadt Bautzen erfüllt gewesen sind. Die Notwendigkeit der Polizeibegleitung ergibt sich zwar aus den mit der eingeholten Genehmigung verbundenen Auflagen. Gleichwohl hat die Klägerin selbst keinen Antrag auf Polizeibegleitung gestellt. Sie wusste nach ihrem unwiderlegbaren und in sich schlüssigen Vorbringen überhaupt nicht, wann der Großraum- und Schwertransport durchgeführt wurde. Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Genehmigungsbehörde (dem Ordnungsamt der Stadt Bautzen) und dem für die Erhebung der Gebühren für die Polizeibegleitung im Saarland zuständigen Beklagten um zwei verschiedene Behörden in zwei unterschiedlichen Bundesländern handelt, die organisatorisch nicht miteinander verflochten sind. Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist, dass zwischen der Verwaltungsleistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen [Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 – 8 C 12/98 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2009 -1 S 1678/07 -, jeweils bei juris]. Eine solche Beziehung der Klägerin zu dem Beklagten bestand vor deren gebührenrechtlicher Inanspruchnahme gerade nicht. Hinsichtlich der Amtshandlung, die den Gebührentatbestand ausgelöst hat, ist nur von Seiten der Firma „P[…]“, die mit der Bitte um Polizeibegleitung an den Beklagten herangetreten ist, ein Antrag gestellt worden. Die Klägerin hatte hingegen mit der Beantragung der Polizeibegleitung nichts zu tun.

Dass die Klägerin durch den Antrag auf Erteilung der für die Durchführung des Groß- und Schwertransports erforderlichen Erlaubnis- bzw. Ausnahmegenehmigung erst die Voraussetzungen für die spätere Durchführung des Transports und damit auch die polizeiliche Begleitung geschaffen hat, reicht für eine individuelle Zurechnung nicht aus [Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.01.2013 – 3 K1513/12 -]. Insbesondere genügt die bloße Ursächlichkeit der Einholung der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung – ohne Bewilligung kein von der Polizei begleiteter Groß- und Schwertransport und folglich auch keine Verwaltungsgebühren – für eine Zurechnung nicht. Zwar dürfte im Hinblick auf den für den Groß- und Schwertransport vorgegebenen Fahrweg von Anfang an festgestanden haben, dass eine polizeiliche Begleitung erforderlich sein würde. Andererseits lag nach Einholung der erforderlichen Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung die Entscheidung, ob der Groß- und Schwertransport in dem von der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung erfassten Zeitraum vom 01.08.2011 bis 30.09.2011 überhaupt durchgeführt wird und wann dieser im Einzelnen erfolgt, allein bei der polnischen Firma „P[…]“. Diese hat durch die spätere Anmeldung des Transports am 01.09.2011 die für die Erfüllung des Gebührentatbestandes relevante Amtshandlung (die Polizeibegleitung) eigenständig herbeigeführt und damit die Entstehung der Gebühren zurechenbar veranlasst. In Anbetracht des danach maßgeblichen, zeitlich deutlich später als die Beantragung der Genehmigung liegenden und aufgrund eigener Entscheidungsgewalt erfolgten Verursachungsbeitrags der polnischen Firma kann eine gebührenrechtliche individuelle Zurechnung der Polizeibegleitung gegenüber der Klägerin nicht angenommen werden.

Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die von dem angefochtenen Gebührenbescheid erfassten Leistungen von der Klägerin willentlich in Anspruch genommen oder diese zu ihren Gunsten erbracht wurden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG). Eine Inanspruchnahme der in der Polizeibegleitung liegenden Leistung durch die Klägerin liegt ersichtlich nicht vor. Die Leistung wurde auch nicht zu ihren Gunsten erbracht. Die Gebühr setzt eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein [Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994-1 BvL 19/90-, bei juris]. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen mit anderen Worten einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen [Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 – 2 S 2036/07 -, bei juris]. Auch wirtschaftliche Vorteile können dazu führen, die öffentliche Leistung als im Interesse des Gebührenschuldners erbracht anzusehen. Lediglich mittelbare Vorteile reichen allerdings insoweit nicht aus. Im vorliegenden Fall lag die polizeiliche Begleitung zwar insoweit im Interesse der Klägerin, als sie entsprechende Erlaubnisse und Genehmigungen gewerbsmäßig für Speditionsunternehmen einholt und sie bei Ermöglichung des Transports durch die Polizeibegleitung und Sicherung der Existenz des Speditionsunternehmens auch in Zukunft damit rechnen kann, erneut Aufträge zur Einholung von straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnissen bzw. Ausnahmegenehmigungen zu erhalten. Dies hängt allerdings unter anderem davon ab, ob das betreffende Speditionsunternehmen sich entschließt, die Klägerin erneut zu beauftragen, oder ob dieses die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen künftig durch eigene Mitarbeiter einholt. Der mit der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung verbundene wirtschaftliche Vorteil kommt der Klägerin danach keineswegs zwangsläufig und unmittelbar zu Gute, sondern hängt von weiteren, durchaus ungewissen Faktoren ab. Ein solcher lediglich mittelbarer, von Entscheidungen anderer abhängiger Vorteil reicht für eine gebührenrechtlich relevante Zurechnung der Polizeibegleitung in dem Sinne, dass diese als zu Gunsten der Klägerin erbracht anzusehen wäre, nicht aus [Vgl. ebenso VG Freiburg, Urteil vom 29.01.2013 – 3 K1513/12 -].

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin im Hinblick auf die rechtliche Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 GKG.“

VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 6 K 588/12

Keine Erstattung der zusätzlichen Reisekosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt

Nach dem Beschluss des Landgerichts Görlitz (LG Görlitz, Beschluss vom 21.11.2011 – 1 O 278/10) können im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens grundsätzlich nicht die zusätzlichen Reisekosten für einen auswärtigen die Rechtsanwalt geltend gemacht werden, der weder am Sitz der einen noch der anderen Partei seinen Kanzleisitz hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Görlitz vom 26.09.2011 ist zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die mit Schriftsatz vom 01.09.2011 geltend gemachten Reisekosten in Höhe von zusätzlich 137,56 Euro kann die Beklagte bzw. deren Prozessbevollmächtigter von dem Kläger nicht verlangen. Nach der zu beachtenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 91 Abs. 2 ZPO (vgl.: Beschluss vom 12.12.2002, Az.: I ZB 29/02; 21.02.2007,. Az.: VIII ZB 93/06) können die hier geltend gemachten zusätzlichen Reisekosten nicht verlangt werden. Vorliegend ist der Sachverhalt so, dass die Beklagte in ihrem Gerichtsstand verklagt wurde und zu der Wahrnehmung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt aus Berlin beauftragt hat. Bei dieser Konstellation handelt es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand durch Reisekosten in der Regel nicht um Kosten, die im Sinne von § 91 Abs. 2 ZPO für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig sind (vgl.: BGH a. a. O.). Das gilt auch für den Fall, dass der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig geworden ist. Eine zugelassene Ausnahme von der vorgenannten Regel liegt hier nicht vor. Die wäre zum Beispiel gegeben, wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen beauftragt werden müsste und ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann. Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen in seinem Beschluss vom 12.12.2002 (vgl.: BGH a. a. O.) Folgendes ausgeführt:

„Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die Partei ständig mit dem beauftragten auswärtigen Rechtsanwalt zusammenarbeitet, kein Abweichen von der Regel. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Einschätzung der Notwendigkeit in diesen Fällen stets subjektiv geprägt ist. Für eine Partei mögen die zusätzlichen Reisekosten unerheblich erscheinen, solange sie nur den Anwalt ihres Vertrauens beauftragen kann. Doch muss sie in diesem Fall bereit sein, diese Zusatzkosten auch dann selbst zu tragen, wenn dem Gegner die Prozesskosten auferlegt worden sind.“

Die Erinnerung war daher als unbegründet zurückzuweisen.“

LG Görlitz, Beschluss vom 21.11.2011 – 1 O 278/10