Linksabbiegen, Überholen, Haftung – was der Hinweisbeschluss des OLG Hamm (7 U 103/24) für die Praxis bedeutet

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 13.08.2025 – 7 U 103/24

Ein Unfall, drei Rechtsfragen

Ein 80-jähriger Autofahrer biegt auf einer serpentinenartigen Landstraße nach links auf einen Schotterplatz ab. Ein Motorradfahrer überholt in diesem Moment eine Fahrzeugkolonne. Es kommt zur Kollision. Das Landgericht Arnsberg verteilt die Haftung mit 75 % zulasten des Autofahrers (Kläger) und 25 % zulasten des Beklagten (Motorradfahrer und dessen Haftpflichtversicherer). Der Kläger legt Berufung ein – und scheitert.
Der Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 13. August 2025 (Az. 7 U 103/24) ist in mehrfacher Hinsicht lesenswert: Er behandelt präzise die Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen, die Voraussetzungen eines Überholverbots wegen unklarer Verkehrslage und die Grundsätze der Haftungsabwägung nach § 17 StVG. Nachdem der Kläger den Hinweis erhalten hatte, nahm er die Berufung zurück – ein deutliches Signal für die Überzeugungskraft der senatsinternen Bewertung.

I. Die Pflichten beim Linksabbiegen – und warum sie so streng sind

Doppelte Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO)

Wer nach links abbiegen will, muss nicht nur einmal, sondern zweimal Rückschau halten: zuerst, um die Abbiegeabsicht anzukündigen, und erneut unmittelbar vor dem Abbiegevorgang selbst. Diese sog. „doppelte Rückschaupflicht“ ist im Straßenverkehrsrecht fest verankert und soll sicherstellen, dass der Abbiegende den nachfolgenden Verkehr vollständig im Blick hat – insbesondere Fahrzeuge, die sich in der Zwischenzeit in Bewegung gesetzt haben oder aufgeholt haben.
Im vorliegenden Fall stand unstreitig fest, dass der Kläger die zweite Rückschau unterlassen hatte. Der gerichtlich bestellte Sachverständige legte dar, dass der Kläger das Motorrad bei einer Rückschau rund 1 bis 1,5 Sekunden vor Abbiegebeginn hätte erkennen können – und den Abbiegevorgang rechtzeitig hätte abbrechen können. Das Berufungsgericht bestätigte diese Feststellung ausdrücklich und wies den klägerischen Angriff gegen die Unfallkausalität als unsubstantiiert zurück.
Praxishinweis: Die Unfallkausalität einer unterlassenen zweiten Rückschau lässt sich nicht allein durch die pauschale Behauptung erschüttern, der Unfall wäre „ohnehin nicht vermeidbar“ gewesen. Es bedarf konkreter, sachverständig untermauerter Anhaltspunkte – andernfalls bleibt es bei der erstinstanzlichen Feststellung (§ 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gefährdungsausschluss beim Abbiegen in ein Grundstück (§ 9 Abs. 5 StVO)

Noch strenger ist der Maßstab des § 9 Abs. 5 StVO: Wer in ein Grundstück abbiegt, muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen – dies ist der höchste Sorgfaltsstandard des deutschen Straßenverkehrsrechts. Es genügt nicht, keine Gefährdung verursacht zu haben; der Fahrzeugführer muss eine solche aktiv ausgeschlossen haben.
Entscheidend war dabei die Qualifikation der Schotterfläche als „Grundstück“ im Sinne der Norm. Das OLG Hamm stellt klar: Maßgebend ist nicht die straßen- oder wegerechtliche Widmung, sondern die Funktion der Fläche. Jede Verkehrsfläche, die nicht dem fließenden Verkehr dient, gilt als Grundstück – also auch ein nicht offiziell ausgewiesener Schotterplatz am Straßenrand. Wer ihn anfährt, verlässt den fließenden Verkehr und unterliegt damit den erhöhten Sorgfaltspflichten.

Praxishinweis: Für Mandanten, die sich auf „kein richtiger Parkplatz“ berufen wollen, hilft das Argument nicht weiter. Entscheidend ist allein, ob das Fahrzeug den fließenden Verkehr verlässt – das ist bei jeder Auffahrt auf eine Neben- oder Standfläche der Fall.

Weitere Pflichten: Ankündigung und Einordnung (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVO)

Das Gericht ließ offen, ob zusätzlich Verstöße gegen die Blink- und Einordnungspflicht vorlagen – die Zeugenaussagen vor dem Landgericht sprachen für ein sehr spätes Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers. Dies hätte die ohnehin schon deutliche Haftungsquote des Klägers allenfalls noch weiter erhöht, nicht aber verringert. Für die Entscheidung war es letztlich nicht mehr relevant.

II. Kein Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage

Der Kläger versuchte, dem Motorradfahrer einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO anzulasten: Demnach ist das Überholen verboten, wenn eine unklare Verkehrslage besteht – also wenn nach den Gesamtumständen nicht mit einem gefahrlosen Überholen gerechnet werden darf.

Das OLG Hamm prüfte diesen Einwand sorgfältig und verneinte ihn in allen denkbaren Varianten:

  1. Kein rechtzeitiges Blinken: Eine unklare Verkehrslage kann entstehen, wenn der Vorausfahrende früh genug den Fahrtrichtungsanzeiger setzt. Hier ergaben die Zeugenaussagen jedoch übereinstimmend, dass der Kläger erst blinkerte, als er sich bereits „schon fast auf dem Parkplatz“ befand – also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Überholvorgang längst eingeleitet war.
  2. Keine Verlangsamung: Dass der Kläger vor dem Abbiegen deutlich langsamer wurde, ließ sich ebenfalls nicht feststellen. Die Zeugin, die unmittelbar hinter dem Kläger fuhr, berichtete von gleichbleibender Geschwindigkeit. Der Sachverständige bestätigte dies durch Analyse der Unfallspuren. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt eine bloße Verlangsamung im Übrigen auch dann nicht für eine unklare Verkehrslage, wenn sie nachgewiesen wäre.
  3. Kein Einordnen zur Fahrbahnmitte: Nur ein tatsächlicher Wechsel der Fahrposition kann dem nachfolgenden Verkehr eine Abbiegeabsicht signalisieren. Wer – wie hier – ohnehin über längere Strecken nicht am rechten Rand fährt, sondern mittig, löst durch das Beibehalten dieser Position keine unklare Verkehrslage aus. Anderenfalls würde ein faktisches Überholverbot entstehen, das keine gesetzliche Grundlage hätte.
  4. Keine besonderen Umstände bei der Kolonnenüberholung: Das bloße Überholen einer Kolonne begründet für sich genommen noch keine unklare Verkehrslage. Weitere besondere Umstände – Einordnen, Bremsen, Blinken – standen nicht fest.

III. Die Haftungsabwägung nach § 17 StVG: 75 zu 25

Grundsätze der Abwägung

Nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG richtet sich die Haftungsverteilung zwischen den Fahrzeughaltern nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag und dem beiderseitigen Verschulden. Dabei ist zu beachten: Jede Seite hat die Umstände zu beweisen, die die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen.

Auf Klägerseite: Erheblich erhöhte Betriebsgefahr

Dem Kläger wurden zwei schwerwiegende und unfallkausale Sorgfaltspflichtverstöße angelastet:

  • Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO)
  • Verstoß gegen den Gefährdungsausschluss beim Abbiegen in ein Grundstück (§ 9 Abs. 5 StVO)

Erschwerend kam hinzu, dass der Kläger das Motorrad vollständig übersehen hatte – obwohl es sich nach den Sachverständigenfeststellungen bereits mehrere Sekunden vor der Kollision auf der Gegenfahrbahn im Überholvorgang befunden hatte. Ein aufmerksamer Blick in den Rückspiegel oder über die Schulter hätte genügt.

Auf Beklagtenseite: Nur einfache Betriebsgefahr

Dem Motorradfahrer war kein Verschulden nachweisbar. Insbesondere:

  • Keine überhöhte Geschwindigkeit
  • Kein Überholen bei unklarer Verkehrslage
  • Keine verspätete Reaktion – der Unfall war nach Einleitung des Überholmanövers für ihn unvermeidbar

Einzustellen war damit lediglich die nicht verschuldensbedingt erhöhte Betriebsgefahr des Motorrads.

Das Ergebnis: 75 % zu 25 %

Das OLG Hamm bestätigte die landgerichtliche Quote von 75 % zulasten des Klägers. Es wies sogar darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die einfache Betriebsgefahr des Überholenden hinter dem Verschulden des verkehrswidrig Abbiegenden regelmäßig vollständig zurücktritt – eine 100:0-Verteilung wäre also grundsätzlich denkbar gewesen. Die 25-prozentige Berücksichtigung des Beklagten zugunsten des Klägers war letztlich eine für den Kläger wohlwollende Ausnahme, die das OLG im Ergebnis hinnahm.

Fazit

Der Beschluss des OLG Hamm liefert eine kompakte und praxisrelevante Zusammenfassung der verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen. Für Rechtspraktiker, Versicherungsfachleute und alle Betroffenen lassen sich drei zentrale Aussagen festhalten:

  1. Beim Linksabbiegen gilt der strengste Sorgfaltsmaßstab. Doppelte Rückschau, Gefährdungsausschluss, rechtzeitiges Blinken und Einordnen sind keine Formvorschriften, sondern echte Verhaltenspflichten mit erheblicher haftungsrechtlicher Relevanz.
  2. Ein Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage entsteht nicht automatisch. Es bedarf konkreter, nachweisbarer Signale – rechtzeitiges Blinken, Verlangsamung, Einordnen zur Mitte. Fehlen diese, haftet der Überholende nicht.
  3. Die Haftungsquote folgt dem Verschulden. Wer zwei gravierende Verstöße begeht, muss mit einer Haftungsquote von mindestens 75 % rechnen – und bei fehlender Betriebsgefahr auf der Gegenseite sogar mit einer Alleinhaftung.

Überholen bei unklarer Verkehrslage – Haftungsverteilung

Das Amtsgericht Bautzen (Urteil vom 18.02.2026, Az. 20 C 452/24) hatte über die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden, bei dem beide Beteiligte zeitgleich zum Überholen einer landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine auf der B 6 angesetzt hatten. Das Gericht sprach der Klägerin auf Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG einen Schadensersatzanspruch in Höhe von einem Drittel zu.

Im Rahmen der Haftungsabwägung stellte das Gericht auf Seiten der Klägerin einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO fest. Die Klägerin hatte im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung eingeräumt, vor dem Ausscheren keinen Schulterblick vorgenommen zu haben. Das gerichtliche Sachverständigengutachten belegte, dass sich das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt des Ausschervorgangs bereits neben dem Klägerfahrzeug befunden hatte bzw. dieses zur Hälfte überholt hatte und damit bei pflichtgemäßer Rückschau ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre.

Zulasten des Fahrzeugführers der Beklagtenseite zurechnen lassen musste, wertete das Gericht einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Da die Klägerin vor der späteren Kollision bereits mehrfach erfolglos zum Überholen angesetzt hatte, bestand eine unklare Verkehrslage im Sinne dieser Vorschrift. Der Fahrzeugführer der Beklagtenseite hätte jederzeit damit rechnen müssen, dass die Klägerin einen weiteren Überholversuch unternehmen würde.

Bei der Gesamtabwägung überwog der Verursachungsbeitrag der Klägerin. Der Verstoß gegen die gesteigerte Rückschaupflicht beim Ausscheren aus einer Fahrzeugkolonne bildete den unmittelbaren Kollisionsanlass, wohingegen der Verstoß des Fahrzeugführers der Beklagtenseite zwar zu berücksichtigen, aber nachrangig war. Das Gericht gelangte zu einer Haftungsquote von zwei Dritteln zulasten der Klägerin und einem Drittel zulasten der Beklagten.

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter:
[…]

wegen Schadenersatz aufgrund Verkehrsunfalls

hat das Amtsgericht Bautzen […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 04.02.2026 eingereicht werden konnten, am 18.02.2026

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin 25,00 EUR auf die Wertminderung nebst Zinsen in Höhe von 4 % hieraus vom 21.08.2024 bis 22.08.2024 sowie 8,33 EUR auf die Kostenpauschale und 38,33 EUR auf die Nutzungsausfallentschädigung nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 71,66 EUR seit dem 23.08.2024 zu zahlen.

b) die Klägerin gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 253,91 EUR aus der Rechnung […] vom 26.07.2024 freizustellen.

c) die Klägerin gegenüber der Reparaturwerkstatt […] von Forderungen in Höhe von 1.400,06 EUR aus der Reparaturrechnung […] vom 13.08.2024 freizustellen.

d) an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin […] anteilig auf die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten 2,20 EUR zu zahlen.

e) die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten Frings & Höhne, Obergraben 7/9,
01097 Dresden, von der anteiligen Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtli-
chen Kosten in Höhe von 150,00 EUR freizustellen.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Prämiennachteile dem Grunde nach zu 1/3 zu erstatten, die dadurch entstehen, dass die Klägerin aufgrund des Unfallereignisses vom 15.07.2024 ihren Vollkaskoversicherer in Anspruch nehmen muss.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.
  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
    Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.988,45 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens, das sich am 15.07.2024 auf der Bundesstraße (B) 6 zwischen Großharthau und Goldbach ereignet hat.

Beteiligt an dem Unfall war die Klägerin als Fahrerin des Pkw Seat […], sowie der Zeuge […] R[…] als Fahrer des bei der Beklagten Kfz-haftpflichtversicherten Pkw VW […].

Die (später) Unfallbeteiligten befuhren die B 6 aus Richtung Großharthau kommend in Fahrtrichtung Bischofswerda, zunächst hinter einer langsamer fahrenden, landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine. Die Klägerin fuhr unmittelbar hinter der Arbeitsmaschine; hinter der Klägerin fuhr der Zeuge R[…]. Die Klägerin versuchte im Vorfeld der späteren Kollision mehrfach, die langsamere Arbeitsmaschine zu überholen, was ihr indessen nicht gelang. Unter im Einzelnen streitigen Umständen kam es sodann zur Kollision zwischen Kläger- und Beklagtenfahrzeug, wobei das Klägerfahrzeug an der vorderen linken Seite im Bereich des Radkastens und das Beklagtenfahrzeug an der hinteren rechten Seite im Bereich der hinteren Tür sowie ebenfalls im Bereich des Radkastens beaufschlagt wurde.

Mit der Klage macht die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach 50 % des ihr entstandenen Schadens wie folgt geltend:

Reparaturkosten brutto und Wertminderung: 4.275,18 EUR; hiervon 50 % = 2.137,59 EUR
Kostenpauschale: 25,00 EUR; hiervon 50 % = 12,50 EUR
Nutzungsausfallentschädigung: 115,00 EUR; hiervon 50 % = 57,50 EUR
Sachverständigenkosten brutto: 761,72 EUR brutto; hiervon 50 % = 380,86 EUR

Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des Pkw Seat zu sein. Sie habe im Vorfeld der Kollision mehrfach unter Verwendung des linken Fahrtrichtungsanzeigers versucht, die Arbeitsmaschine zu überholen. Sie habe sich dabei stets durch doppelte Rückschau vergewissert, dass kein weiteres Fahrzeug versuchte zu überholen. Bei einem weiteren Überholvorgang sei es zu einem seitlichen Anstoß mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen, der in diesem Moment ebenfalls versucht habe, zu überholen. Die Klägerin habe das Beklagtenfahrzeug während ihrer wiederholten Rückschau über die Rück- und Seitenspiegel grundsätzlich im Blick gehabt, da dieser sich hinter ihr befunden habe.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Zeuge R[…] habe trotz unklarer Verkehrslage überholt und hierbei unerwartet schnell beschleunigt und dabei den Überholvorgang eingeleitet. Die Beklagte behauptet, sie habe hierdurch das Beklagtenfahrzeug für einen kurzen Moment aus dem Blickfeld verloren.

Die Klägerin beantragt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt,

a. an die Klägerin 37,50 € auf die Wertminderung nebst Zinsen in Höhe von 4% hieraus für die Zeit vom 16.7.2024 bis zum 7.8.2024 sowie 12,50 € auf die Unkostenpauschale und 57,50 € auf die Nutzungsausfallschädigung nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 107,50 € seit dem 8.8.2024 zu zahlen.

b. die Klägerin gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 380,86 € aus der Rechnung […] vom 26.7.2024 freizustellen.

c. die Klägerin gegenüber der Reparaturwerkstatt […] von Forderungen in Höhe von 2.100,09 € aus der Reparaturrechnung […] vom 13.8.2024 freizustellen.

d. an die Rechtschutzversicherung der Klägerin […] anteilig auf die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten 45,52 € zu zahlen.

e. die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der anteiligen Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 150 € freizustellen.

  1. Für den Fall, dass das Gericht eine Haftungsquote annehmen sollte, wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin entsprechend der vom Gericht festgestellten Haftungsquote die Prämiennachteile zu erstatten, die dadurch entstehen, dass die Klägerin aufgrund des Unfallereignisses vom 15.07.2024 ihren Vollkaskoversicherer in Anspruch nimmt.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, der Zeuge R[…] habe, als sich eine Möglichkeit ergeben habe zu überholen, noch 3 bis 4 Sekunden abgewartet, um zu sehen, was die Klägerin macht. Da diese keine Anstalten – weder sei ein Blinken noch ein Absetzen in Richtung Fahrbahnmitte ersichtlich gewesen – gemacht habe, ebenfalls zum Überholen anzusetzen, habe der Zeuge R[…] den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sei zum Überholen ausgeschert. Als er das Klägerfahrzeug schon nahezu überholt habe, sei die Klägerin plötzlich ausgeschert und habe dabei das Beklagtenfahrzeug im Bereich des hinteren rechten Radkastens touchiert.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe den Unfall aufgrund eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 StVO allein verschuldet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen […] R[…], Beiziehung der polizeilichen Unfallakte […] sowie Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens […]. Darüber hinaus hat das Gericht die Klägerin informatorisch angehört.

Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 04.04.2025, den Inhalt der polizeilichen Unfallakte sowie das unfallanalytische Sachverständigengutachten vom 08.01.2026 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat mit Zustimmung beider Parteien im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis 04.02.2026 berücksichtigt werden konnten, entschieden, § 128 Abs. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG gegeben, da der Zuständigkeitsstreitwert bei 2.738,45 EUR liegt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Bautzen gemäß § 32 ZPO.

II.

Die Klage ist zum Teil begründet, da der Klägerin dem Grunde nach zu 1/3 Schadensersatz gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 15.07.2024 zusteht, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG.

Im Einzelnen:

1.
Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts Eigentümerin des Pkw Seat, amtliches Kennzeichen […]. Hierfür streitet zugunsten der Klägerin bereits die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, die nicht erschüttert werden konnte.

2.
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen vor. Ausschlussgründe gem. §§ 7, 8, 15 StVG sind nicht gegeben. Insb. wurde der Unfall nicht durch höhere Gewalt i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG verursacht, was auch von keiner der Parteien geltend gemacht wird.

3.
Da mehrere Kraftfahrzeuge am Unfall beteiligt sind, hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insb. davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG.

a)
Es liegt für beide Fahrzeugführer kein Fall der Unabwendbarkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG vor, wonach die Verpflichtung zum Ersatz ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

Abzustellen ist hierbei nicht auf die absolute Unvermeidbarkeit, sondern darauf, ob der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BGH r+s 2022, 169). Entscheidend ist hiernach, wie ein „Idealfahrer“ in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte und ob ein solcher überhaupt in eine entsprechende Gefahrenlage gekommen wäre (BGH NJW 1992, 1684). Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt jeweils derjenige, der sich auf die Unabwendbarkeit beruft.

Der Unfall war weder für die Klägerin noch den Zeugen R[…], dessen Verhalten sich die Be-
klagte zurechnen lassen muss, unabwendbar.

aa) Dass der Verkehrsunfall für die Klägerin unabwendbar gewesen sei, wird von dieser schon nicht behauptet. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, nicht über die Schulter geblickt zu haben. Der Idealfahrer, der jede mögliche Sorgfalt walten lässt, wäre aber nicht zum Überholen eines davor fahrenden Fahrzeugs auf die Gegenfahrbahn ausgeschert, ohne sich zuvor mittels Schulterblick des rückwärtigen Verkehrs zu vergewissern.

bb) Der Zeuge R[…] gab im Rahmen seiner Vernehmung an, dass die Klägerin im Vorfeld des streitgegenständlichen Überholvorgangs schon zwei- bis dreimal (erfolglos) zum Überholen der Arbeitsmaschine angesetzt habe. Von einem Idealfahrer wäre in einer solchen Situation abzuverlangen gewesen, bei dieser Sachlage von einem Überholen der – bereits zuvor ebenfalls schon zwei- bis dreimal zum Überholen ansetzenden – Klägerin Abstand zu nehmen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein idealer Fahrer an Stelle des Zeugen R[…] den Unfall hätte vermeiden können. Denn ein Idealfahrer hätte die Möglichkeit berücksichtigt, dass auch der Fahrer eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs beabsichtigen könnte, ein Überholmanöver zu beginnen. Der Unfall wäre letztendlich schon allein dadurch abzuwenden gewesen, wenn der Zeuge R[…] nicht zum Überholen der Kolonne ausgeschert wäre.

b)
Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG ergibt sich eine Haftungsverteilung im Verhältnis 2/3 / 1/3 zulasten der Klägerin.

Nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hängt im Verhältnis der Kfz-Halter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Maßgebend für die Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge. Verursachungsbeiträge sind die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von dem Fahrzeug ausgegangen sind und sich bei dem Unfall konkret ausgewirkt haben (BGH NZV, 2010, 293). Bei der Abwägung sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen (BGH NJW 2007, 506).

Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge überwiegt die Verantwortlichkeit der Klägerin:

aa) Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO verstoßen. Danach muss sich, wer zum Überholen ausscheren will, so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

Die Klägerin hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung selbst angegeben, den rückwärtigen Verkehr nicht mittels Schulterblick vor dem Ausscheren auf die Gegenspur beobachtet zu haben.

Die gerichtlich bestellte Sachverständige […] hat in ihrem Gutachten vom 08.01.2026 überzeugend und widerspruchsfrei herausgearbeitet, dass der Zusammenstoß beider Fahrzeuge unter einem relativ flachen Kollisionswinkel erfolgte, wobei der Anstoß am Beklagtenfahrzeug von vorn nach hinten erfolgte, weshalb das Beklagtenfahrzeug eine höhere Geschwindigkeit aufgewiesen haben muss. Ausgehend von der Anstoßkonstellation hat sich das Beklagtenfahrzeug nach den Feststellungen der Sachverständigen zum Kollisionszeitpunkt neben dem Klägerfahrzeug befunden bzw. hatte dieses bereits bis zur Hälfte passiert, bevor es zum Zusammenstoß kam. Zum Zeitpunkt des Ausschervorgangs des Klägerfahrzeugs befand sich das Beklagtenfahrzeug bereits auf der Gegenfahrbahn und somit für die Klägerin mittels Blick in den linken Außenspiegel bzw. mittels Schulterblick im Sichtbereich. Der klägerische Vortrag dergestalt, dass die Fahrzeuge etwa annähernd zeitgleich zum Überholen ausscherten, ist damit widerlegt. Vielmehr befand sich das Beklagtenfahrzeug im Moment der gebotenen letzten Rückschau für die Klägerin auf der Gegenspur – und damit Überholvorgang.

Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) damit fest, dass der Unfall für
die Klägerin vermeidbar gewesen wäre, wenn diese ihrer Rückschaupflicht (insb. durch Blick über die Schulter) hinreichend nachgekommen wäre und sie gegen die Sorgfaltspflichten des § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO verstoßen hat.

bb) Zulasten der Beklagten war – neben der Betriebsgefahr – ein Verschulden des Zeugen
R[…] gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu berücksichtigen.

Es kann dabei sogar dahingestellt bleiben, ob die Klägerin – was zwischen den Parteien streitig ist – den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig in Betrieb genommen hatte, um den Überholvorgang anzuzeigen. Es ist jedenfalls unstreitig, dass die Klägerin vor dem tatsächlichen Ausscheren zuvor bereits mindestens zwei- bis dreimal zum Überholen der wesentlich langsameren Arbeitsmaschine angesetzt, dies jeweils aber wieder abgebrochen hat.

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig.

Zwar stellt allein das Überholen einer Kolonne als solches noch keinen Fall des Überholens bei unklarer Verkehrslage dar; eine unklare Verkehrslage im Sinne dieser Vorschrift liegt aber vor, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa weil sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2025, Az. 12 U 106/22; KG Berlin, Urteil vom 30.01.1995, Az. 22 U 2820/93).

Solche Umstände lagen hier vor. Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien hat die Klägerin im Vorfeld des Überholvorgangs, der letztendlich zur Kollision führte, mehrmals versucht, die wesentlich langsamere Arbeitsmaschine vor ihr zu überholen. Der Zeuge R[…] gab an, sogar noch einige Sekunden gewartet zu haben, ehe er zum Überholen angesetzt habe. Daraus ist zu schließen, dass er offenbar selbst davon ausging, die Klägerin könne im nächsten Moment ebenfalls zum Überholen ansetzen. Auch vor dem Hintergrund, dass die Gegenfahrbahn frei war, musste der Zeuge R[…] jederzeit damit rechnen, dass die Klägerin nunmehr einen weiteren Versuch unternehmen wird, die Arbeitsmaschine zu überholen. Denn das vorherige Fahrverhalten (mind. zwei- bis dreifacher Versuch des Überholens) deutete alles andere als darauf hin, die Klägerin werde – bei fehlendem Gegenverkehr – nunmehr ihr Fahrverhalten ändern und von einem Überholen Abstand nehmen.

c)
Die gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt dazu, dass die Beklagte 1/3 des Schadens der Klägerin zu tragen hat.

Der Verstoß der Klägerin gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO wiegt in der vorliegenden Konstellation schwerer. Denn der sich bereits im Überholvorgang befindliche Zeuge R[…] wäre für die Klägerin mit einem Blick über die Schulter ohne weiteres zu erkennen gewesen. Der Überholende ist, um den nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden, vor dem Ausscheren zu besonders sorgfältiger Rückschau verpflichtet; es ist äußerste Sorgfalt und damit eine ausreichend vorherige Rückschau geboten, auch und gerade beim Ausscheren aus einer Fahrzeugkolonne (LG Mönchengladbach, Urteil vom 29.04.2021, Az. 12 O 157/20). Der Zeuge R[…] muss sich dagegen vorwerfen lassen, Anzeichen, die vom Fahrverhalten der Klägerin im Vorfeld der Kollision ausgegangen sind, verkannt zu haben und sich hierdurch in der Gewissheit gesehen zu haben, gefahrenfrei überholen zu können. Anders als im Fall des LG Mönchengladbach (a.a.O.) war der Verstoß der ausscherenden Klägerin damit mit dem Verstoß des Zeugen R[…] gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO abzuwägen. Da der Verursachungsbeitrag der Klägerin aber den ausschlaggebenden Punkt für die stattgefundene Kollision bildete, war die Haftung zu deren Lasten zu verschieben.

In der Gesamtabwägung ergibt sich daher eine Beteiligung der Beklagtenseite an dem Verkehrsunfall in Höhe von 1/3.

4.
Die Klägerin hat demzufolge Anspruch auf Erstattung von 1/3 ihres – der Höhe nach unstreitigen – Gesamtschadens. Die entspricht also

Wertminderung: 75,00 EUR, hiervon 1/3: 25,00 EUR
Kostenpauschale: 25,00 EUR, hiervon 1/3: 8,33 EUR
Nutzungsausfallentschädigung: 115,00 EUR, hiervon 1/3: 38,33 EUR
Sachverständigenkosten: 761,72 EUR, hiervon 1/3: 253,91 EUR
Reparaturkosten: 4.200,18 EUR, hiervon 1/3: 1.400,06 EUR

4.
Der Klägerin stehen insoweit auch Verzugszinsen zu. Die klägerischen Ansprüche wurden der Höhe nach erstmals mit Schreiben vom 29.07.2024 […] unter Fristsetzung zum 05.08.2025 beziffert, und zwar auf Grundlage des vorliegenden Schadensgutachtens. Mit Schreiben vom 13.08.2024 wurden sodann die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten sowie die Nutzungsausfallentschädigung beziffert […] und die weiteren schon geltend gemachten Ansprüche angemahnt, jeweils mit Fristsetzung zum 20.08.2024. Hinsichtlich der Wertminderung und der Kostenpauschale ist Verzug damit frühestens zum 21.08.2024 (§ 286 Abs. 1 BGB), hinsichtlich der mit Klageantrag Ziff. 1. a) weiterhin begehrten Nutzungsausfallentschädigung mit Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte gemäß Schreiben vom 22.08.2024 zum 23.08.2024 (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) eingetreten.

5.
Die Klägerin hat darüber hinaus dem Grunde und der Höhe nach Anspruch auf Zahlung und Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (u.a. Urteil vom 10.01.2006, Az. VI ZR 43/05) zählen die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Gemessen daran hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung (an den Rechtsschutzversicherer) und Freistellung (gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten) in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Pauschale und Mehrwertsteuer aus dem berechtigten Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.758,96 EUR und unter Berücksichtigung der klägerseits angesetzten Anrechnung einer 0,65 Geschäftsgebühr. Dies ergibt den zugesprochenen Betrag in Höhe von 152,20 EUR.

6.
Da das Klägerfahrzeug bereits repariert ist und die Klägerin beabsichtigt, den (verbleibenden) Schaden über den Vollkaskoversicherer abzuwickeln, hat sie Anspruch auf die begehrte Feststellung gemäß Ziff. 2 der Klage, § 256 Abs. 1 ZPO. Das rechtliche Interesse ergibt sich aus dem möglichen Rückstufungsschaden infolge des belasteten Versicherungsverhältnisses; dieser kann, wie geschehen, im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Denn höhere Versicherungsprämien oder der Verlust eines Beitragsnachlasses gehören grundsätzlich zu dem zu ersetzenden Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB (BGH NJW 2006, 2397).

III.

1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

3.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf 2.988,45 EUR bemisst sich nach dem Interesse der Klägerin, § 48 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Dabei hat das Gericht Klageantrag I. mit
2.588,45 EUR eingestellt und Klageantrag II. mit 500,00 EUR geschätzt, wobei unter Berücksichtigung eines 20%igen Abschlags ein Betrag in Höhe von 400,00 EUR einzusetzen war.“

AG Bautzen, Urteil vom 18.2.2026 – 20 C 452/24

Geöffnete Autotür und Seitenabstand: Haftungsabwägung bei Kollision im fließenden Verkehr

Das Amtsgericht Bautzen hatte über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Das Fahrzeug der Klägerin stand in einer Parkbucht am rechten Fahrbahnrand. Der Beklagte zu 2) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw die Straße und kollidierte bei der Vorbeifahrt mit der hinteren linken Tür des klägerischen Fahrzeugs. Streitig war vor allem, ob die Klägerin die Tür bereits eine gewisse Zeit geöffnet hielt, um Gegenstände in den Fond zu laden, oder ob sie die Tür plötzlich und ohne Verkehrsbeobachtung öffnete, als das Beklagtenfahrzeug bereits unmittelbar neben ihr war.

In der Sache bejahte das Gericht grundsätzliche gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten aus §§ 7, 18 StVG und § 115 VVG. Einen Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt bzw. Unabwendbarkeit (§ 7 Abs. 2 StVG, § 17 Abs. 3 StVG) verneinte das Gericht: Keine Seite habe nachweisen können, dass sich der jeweilige Fahrer wie ein „Idealfahrer“ verhalten habe. Gerade weil der konkrete Unfallablauf in Teilen streitig blieb, scheiterte der Unabwendbarkeitsnachweis an der Darlegungs- und Beweislast der jeweils Berufenden.

Für die nach §§ 17 Abs. 1, 2 StVG i. V. m. § 254 BGB vorzunehmende Haftungsabwägung stellte das Gericht maßgeblich auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme ab. Es sah auf Beklagtenseite einen unfallursächlichen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO als bewiesen an, weil der Beklagte zu 2) mit unzureichendem Seitenabstand an dem parkenden bzw. beladenen Fahrzeug vorbeifuhr und die geöffnete Tür bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen.

Gleichzeitig rechnete das Gericht der Klägerin einen Verstoß gegen § 14 Satz 1 StVO an. Beim Ein- und Aussteigen sowie beim unmittelbaren Be- und Entladen zur Fahrbahnseite verlangt diese Norm ein Höchstmaß an Sorgfalt; bei Kollisionen im engen zeitlich-örtlichen Zusammenhang greift regelmäßig der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung desjenigen, der die Tür geöffnet hat bzw. offen hält. Dieser Anscheinsbeweis wurde nach Auffassung des Gerichts nicht erschüttert, weil die Klägerin weder schlüssig vorgetragen noch sich aus der Beweisaufnahme ergeben habe, dass sie sich vor dem Öffnen und fortlaufend während des Beladevorgangs über den rückwärtigen Verkehr vergewissert und die Tür bei Annäherung eines Fahrzeugs rechtzeitig hätte schließen können. Im Gegenteil deutete die Zeugenaussage darauf hin, dass die Tür länger offenstand und die Klägerin währenddessen mit dem Oberkörper im Fahrzeug war und den herannahenden Verkehr nicht beobachten konnte. Zudem hob das Gericht hervor, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, das Fahrzeug von der Bürgersteigseite aus zu beladen und damit eine Gefährdung des fließenden Verkehrs vollständig zu vermeiden.

In der Gesamtabwägung gewichtete das Gericht den Verstoß des Beklagten zu 2) gegen § 1 Abs. 2 StVO – als Kollision mit einem stehenden Hindernis bei unzureichendem Seitenabstand – deutlich schwerer als den Verstoß der Klägerin gegen § 14 StVO und nahm eine Haftungsquote von 70 % zu Lasten der Beklagten und 30 % zu Lasten der Klägerin an.

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
[…]
gegen

1. […] Versicherung […]

– Beklagte –

2. […]

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
[…]

hat das Amtsgericht Bautzen […]
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2025 am 11.09.2025

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.044,83 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2025 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 70 % der weiteren Verzögerungsschäden, die durch die Nichtzahlung der Reparatur- und Abschleppkosten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 18.11.2024 entstanden sind, an die Klägerin entstanden sind, nebst Zinsen i.H.v. 5 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.05.2025 zu zahlen.
  3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an weiteren Rechtsanwaltskosten einen Betrag i.H.v. 220,27 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 44 % und die Klägerin 56 % zu tragen.
  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 18.11.2024 in Dr.-Salvador-Allende-Straße Richtung Hanns-Eisler-Straße, in 02625 Bautzen ereignet hat.

Dort hatte die Klägerin etwa in Höhe der Hausnummer 8 in einer am rechten Fahrbandrand befindlichen Parkbucht ihren Pkw Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen […], geparkt. Der Beklagte zu 2) befuhr mit dem Fahrzeug Pkw Suzuki mit dem amtlichen Kennzeichen […], das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, die Dr.-Salvador-Allende-Straße in Richtung Hanns-Eisler-Straße. Bei der Vorbeifahrt kollidierte das Beklagtenfahrzeug mit der hinteren linken Tür des Klägerfahrzeugs. Der genaue Unfallhergang steht zwischen den Parteien im Streit.

Dadurch wurde das Klägerfahrzeug beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen 4.892,71 €, Abschleppkosten i.H.v. 243,95 €. Die Beklagte zu 1) hat hiervon außergerichtlich nur 50 % reguliert. Deshalb beauftragte die Klägerin ihren späteren Prozessbevollmächtigten.

Die Klägerin behauptet, sie habe die hintere linke Tür ihres Fahrzeugs geöffnet, um den Korb und den Beutel auf den Sitz zu legen. Nachdem sie dort seit ca. 20 Sekunden hantiert und die Tür solange in einem gleichmäßigen Winkel offengestanden habe, sei der Beklagte zu 2) gegen die geöffnete Tür ihres Fahrzeugs gefahren.

Mit der Klage verlangt die Klägerin die restlichen Reparatur- und Abschleppkosten, eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,- €, begehrt die Verpflichtung zum Ersatz von Verzögerungsschäden sowie die Zahlung von 308,60 € vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Klägerin kann die Werkstattrechnung nicht bezahlen. Dies wurde dort auch mitgeteilt und erfolglos um Stundung gebeten. Für die Werkstatt agiert nunmehr die Fa. […]. Die der Klägerin entstehenden Verzugskosten sind noch nicht bezifferbar.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 2.593,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche weiteren Verzögerungsschäden durch die Nichtzahlung des Betrages an die Klägerin nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an weiteren Rechtsanwaltskosten einen Betrag i.H.v. 367,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass die hintere linke Tür des klägerischen Fahrzeugs bereits seit ca. 20 Sekunden in einem gleichmäßigen Winkel geöffnet gewesen sei, als es zu Unfall kam. Der Zweitbeklagte sei die Dr.-Salvador-Allende-Straße mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 bis 25 km/h entlanggefahren. Plötzlich habe die Klägerin die hintere linke Tür ohne Beachtung des Verkehrs, als sich das Beklagtenfahrzeug unmittelbar neben ihr befunden habe, geöffnet. Die Tür habe ca. 2/3 in die Fahrbahn geragt. Der Zweitbeklagte habe in diesem Moment eine Kollision nicht mehr abwenden können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen […] P[…] und […] M[…]. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei den Ak-
ten befindlichen Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist insgesamt zulässig. Das gilt insbesondere auch für den Feststellungsantrag, §
256 ZPO. Die Klägerin kann die ihr entstehenden Verzugskosten noch nicht beziffern.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Beklagten haften gemäß den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG für den aus dem Unfall entstande-
nen Schaden gesamtschuldnerisch.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.044,83 €.

1.1 Auf einen Haftungsausschluss nach den §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1 S. 2 StVG können sich die Beklagten nicht berufen. Der Verkehrsunfall stellte für keinen der Beteiligten weder einen Fall höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVO, noch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar.

a) Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 – VI ZR 68/04, juris). Wer sich auf den Ausschlussgrund berufen will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen (BGH, Urteil vom 04.05.1976 – VI ZR 193/74, juris).

Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04 -, Rn. 15, juris). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses verlangt eine sich am Schutzzweck der Gefährdungshaftung für den Kraftfahrzeugbetrieb ausrichtende Wertung. Diese Wertung hat unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände zu erfolgen. Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre; der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 62/91 -, Rn. 10 – 11, juris).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft (Freymann/Wellner – Scholten, aaO, § 17 StVG, Rn. 57). Ist ein solcher Beweis wegen Unaufklärbarkeit tatsächlicher Umstände nicht möglich, geht dies auch im Rahmen des § 17 Abs. 3 StVG zu Lasten des Beweispflichtigen. Im Rahmen der Unabwendbarkeit geht der Haftungsmaßstab aber noch weiter; bereits bloße Zweifel am unfallursächlichen Fahrverhalten schließen die Feststellung der Unabwendbarkeit aus (Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht – Engel, 1. A., § 17 StVG, Rn. 36; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Februar 2022 – 2 U 504/20 –, Rn. 36 – 37, juris).

b) Den Nachweis der Unabwendbarkeit haben beide Parteien nicht geführt.

Beiden Parteien konnten nicht nachweisen, dass sich die Fahrer ihrer Fahrzeuge wie ein Idealfahrer verhalten haben.

Ein Idealfahrer auf Seiten der Klägerin hätte sein Fahrzeug vom Bürgersteig aus beladen und wäre gar nicht in diese Situation gekommen. Jedenfalls hätte er den Verkehr auch beim Beladen des Fahrzeugs stets so beobachtet, dass er ein herannahendes Fahrzeug so rechtzeitig bemerkt hätte, um die Tür so weit wie möglich zu schließen. Ein Idealfahrer auf Seiten des Beklagten zu 2) hätte einen ausreichenden Sicherheitsabstand gehalten, der eine Kollision vermieden hätte; anderenfalls hätte er vor dem Passieren abgewartet, bis der Beladevorgang abgeschlossen gewesen wäre. Soweit die Tür noch nicht geöffnet gewesen wäre, hätte die Klägerin im Blick gehabt und sein Fahrverhalten so darauf eingestellt, dass er jederzeit hätte anhalten können, ohne mit einer Autotür zu kollidieren.

2. Da damit die grundsätzliche Haftung der Parteien feststeht, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der nach Maßgabe der § 17 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung dürfen allerdings zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Umstände berücksichtigt werden, auf die sie sich beruft, die unstreitig oder bewiesen sind (BGH NJW 2000, 3069; BGH NZV 1995, 145). Die Beweislast für die entlastenden Umstände sowie für die Tatsachen, aus denen sich die Unabwendbarkeit ergibt, trägt die Partei, welche diese geltend macht. Kommt angesichts des Unfallhergangs, so wie er sich nach durchgeführter Beweisaufnahme darstellt, die grundsätzliche Haftung beider Parteien und somit eine beiderseitige Ausgleichspflicht in Betracht, so ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Unfallgegner die zu Lasten des anderen Teils sich auswirkenden Umstände, welche die Betriebsgefahr erhöhen, beweisen müsste (BGH NZV 1996, 231). Bleibt der Unfallhergang ungeklärt, so ist zum einen die von den Parteien zugestandene Fahrweise zugrunde zu legen und zum anderen jeweils nur die Betriebsgefahr als solche zuzurechnen.

2.1 Dem Zweitbeklagten ist ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO anzulasten, da er mit einem unzureichenden Seitenabstand an dem Klägerfahrzeug vorbeigefahren ist, obschon er die Tür, wenn auch nicht unbedingt die in der Tür stehende Klägerin, vor der Kollision hätte erkennen können und müssen. Dies steht für das Gericht im Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge P[…] hat für das Gericht überzeugend bekundet, dass die Klägerin bereits einige Zeit vor dem Unfall die Fondtür ihres Fahrzeugs geöffnet hatte. Seine Aussage war glaubhaft, er selbst glaubwürdig. Der Zeuge P[…] hat keinerlei Beziehung zu den Parteien des Rechtsstreits und dem Gericht leutseelig von seiner Neugier erzählt, aufgrund der er am Fenster stehend den Vorfall, insbesondere aber den Beladevorgang der Klägerin, beobachtet hat. Hingegen überzeugt die Aussage der Zeugin M[…], der Ehefrau des Beklagten zu 2), die im Unfallzeitpunkt Beifahrerin des Zweitbeklagten war, nicht. Sie hat überzeugt von ihrer Aussage glaubwürdig angegeben, nichts wahrgenommen zu haben und das Öffnen der Tür als plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis beschrieben, das sie sich nur so erklären könne, dass genau in dem Moment die Tür geöffnet worden sei, als man vorbeigefahren sei.

Dies ist aber keine sichere eigene Wahrnehmung. Die Zeugin M[…] hingegen hat nicht wahrgenommen, dass eine Tür geöffnet war oder geöffnet wurde, sondern hat lediglich aus diesem Umstand gefolgert, dass die Tür unmittelbar vor dem Unfall geöffnet worden sein muss. Die Aussage der Zeugin deckt sich mit den Angaben des Beklagten zu 2) in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung, steht aber in diametralen Gegensatz zur Einlassung der Klägerin. Nachdem Eindruck in der mündlichen Verhandlung folgt das Gericht den Angaben des neutralen Zeugen P[…], der keinerlei Bezug zum oder Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat.

2.2 Der Klägerin ist ein Verstoß gegen § 14 Satz 1 StVO vorzuwerfen.

a) Nach § 14 Abs. 1 StVO muss, wer ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefähr-
dung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz des fließenden Verkehrs und verlangt von dem Aussteigenden ein Höchstmaß an Sorgfalt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2020 – 1 U 101/19, Rn. 35, juris). Diese
Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer des Ein- oder Aussteigevorgangs, mithin für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist. Erfasst sind dabei insbesondere auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08, Rn. 11, juris). Da das Ein- und Aussteigen zur Fahrbahnseite regelmäßig mit besonderen Gefahren verbunden ist, ist der Vorgang so zügig wie irgend möglich durchzuführen und darf die Tür nicht länger offengelassen werden als unbedingt notwendig (vgl. OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 14 U 127/19, Rn. 41, juris; KG Berlin, Beschluss vom 22. November 2007 – 12 U 199/06, Rn. 17, juris). Kommt es – wie hier – im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ein-/Aussteigevorgang zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 -, Rn. 12, juris; Senat, Urteil vom 24. März 2023 – 3 U 9/23, Rn. 15, juris).

b) So liegt es auch hier. Der Anscheinsbeweis wird hier nicht bereits durch einen zu geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden erschüttert. Zwar hat der Bundesgerichtshof dies offengelassen, wenn feststeht, dass sich der Ein- oder Aussteigende vor und während des Ein- oder Aussteigens vergewissert hat, dass sich kein rückwärtiger Verkehr nähert, und der Unfall ausschließlich auf einen zu geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08, Rn. 13, juris). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Dies hat die Klägerin schon selbst nicht vorgetragen. Auch ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung (Bl. 82 dA), gibt keinen Anhalt dafür, dass sie auf ein herannahendes Fahrzeug geachtet haben will und sich vor dem Öffnen der Fondtür ordnungsgemäß nach dem rückwärtigen Verkehr vergewissert hat, steht nicht fest. Überdies musste die Klägerin sich nicht nur vor dem Öffnen der Fondtür, sondern auch ständig weiter vergewissern, ob Fahrzeugverkehr herannahte, um gegebenenfalls die geöffnete Tür wieder schließen zu können (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 5. Juli 2024 – 3 U 16/24 –, Rn. 8 – 11, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 24. März 2023 – 3 U 9/23, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2012 – 1 U 149/11, Rn. 45, juris). Dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, lässt sich ihrer Einlassung ebensowenig entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Aussage des Zeugen P[…], der das Gericht folgt, dass die Fondtür schon eine „ganze Weile“ geöffnet und von der Klägerin in dieser Zeit jedenfalls der Oberkörper nicht zu sehen war.

2.3 Die vorzunehmende Abwägung ergibt vorliegend, dass der Schaden zwischen den Parteien im Verhältnis 30 : 70 zu Lasten der Beklagten aufzuteilen ist.

Der Verstoß des Beklagten zu 2), der auf ein stehendes Hindernis aufgefahren ist, gegen § 1
Abs. 2 StVO wiegt deutlich schwerer, als der Verstoß der Klägerin gegen § 14 Satz 1 StVO.
Selbst wenn diese sich anfänglich vor bzw. beim Öffnen der Fondtür umgesehen haben sollte dass kein Fahrzeug herannaht, war sie eine nicht unerhebliche Zeit mit dem Oberkörper im Wagen verschwunden um ihre Sachen zu verstauen. In dieser Zeit konnte sie den herannahenden Verkehr jedenfalls nicht mehr beobachten. Im Übrigen hätte sie die Möglichkeit gehabt, ihr Fahrzeug auf der anderen Seite vom Bürgersteig aus zu beladen und hätte damit eine Gefährdung des fließenden Verkehrs vollständig ausschließen können.

3. Ausgehend von einer Quote von 30 : 70 steht der Klägerin gem. § 249 ZPO noch ein Schadensersatz i.H.v. 1.044,83 € nebst Zinsen seit dem 06.05.2025 zu.

Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

Reparaturkosten 4.892,71 €,
Abschleppkosten 243,95 €
Unfallkostenpauschale 25,- €
Gesamt 5.161,66 €

Hiervon haben die Beklagten 70 %, mithin 3.613,16 € zu tragen. Davon haben die Beklagten
außergerichtlich bereits 2.568,33 € gezahlt, so dass noch eine Differenz von 1.044,83 € verbleibt, die noch zu erstatten ist.

2. Es war festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 70 % der
weiteren Verzögerungsschäden, die durch die Nichtzahlung des Betrages an die Klägerin entstanden sind, der Klägerin zu erstatten haben.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen und
noch entstehenden Verzugsschadens in Höhe der Quote von 70 %, § 286 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung des Schadenersatzes in Verzug. Die Klägerin kann die Werkstattrechnung für die Reparatur des Autos nicht bezahlen. Dies wurde dort auch mitgeteilt und erfolglos um Stundung gebeten. Für die Werkstatt agiert nunmehr die Fa. […], so dass weitere Kosten zu erwarten sind.

3. Die Klägerin hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf Ersatz der ihr außergerichtlich
entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 €.

Bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr (nach dem Streitwert der berechtigten Forderung von 1.044,83 €) 165,10 € (Nr. 2300 VV-RVG) zuzüglich einer Kostenpauschale von 20,- € (Nr. 7002 VV-RVG) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 220,27 €.

6. Rechtshängigkeitszinsen kann die Klägerin gem. §§ 291, 288 Abs.1 BGB in entsprechen-
der Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (vgl.
BGH, Urteil vom 23. Juni 2021 – IV ZR 250/20, Rn. 24, juris), mithin ab dem 06.05.2025 verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über
die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 39f., 48 GKG iVm §§ 3,5 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 11.9.2025 – 20 C 162/25

Anscheinsbeweis auf Parkplätzen: Haftung allein des rückwärts Ausparkenden

Das Landgericht Görlitz (Az. 1 O 408/24) hat die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes, zur Freistellung von Gutachter- und Anwaltskosten sowie zur Übernahme weiterer unfallbedingter Kosten verurteilt. Grundlage der Haftung waren §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, da der Unfall bei Betrieb des versicherten Fahrzeugs entstand und kein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG vorlag.

Im Rahmen der Haftungsverteilung stellte das Gericht nach Beweisaufnahme fest, dass der Unfall allein durch die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs verursacht wurde. Der Zeuge, Fahrer des klägerischen Transporters, habe mit Schrittgeschwindigkeit und Warnblinklicht auf dem Zufahrtsweg rückwärtsfahrend die Parktasche nahezu vollständig passiert, als das Beklagtenfahrzeug unvermittelt rückwärts ausparkte und gegen den vorderen rechten Kotflügel des Klägers stieß. Die Fahrerin habe ihre Schuld sowohl gegenüber dem Zeugen als auch der Polizei eingeräumt. Das Schadensbild bestätigte diesen Hergang.

Rechtlich maßgeblich war der Anscheinsbeweis: Wer rückwärts aus einer Parklücke in den fließenden Verkehr einfährt, unterliegt einer gesteigerten Sorgfaltspflicht (§ 9 Abs. 5 StVO) und muss eine Gefährdung anderer ausschließen. Ein typischer Geschehensablauf spricht dafür, dass ein Zusammenstoß in dieser Situation auf unzureichende Rückschau oder mangelnde Vorsicht des Ausparkenden zurückzuführen ist. Der Anscheinsbeweis kann nur entkräftet werden, wenn konkrete Tatsachen einen atypischen Ablauf belegen. Dies gelang der Beklagten nicht. Ihr Einwand, auch der Kläger habe beim Rückwärtsfahren gegen Sorgfaltspflichten verstoßen, scheiterte daran, dass die Pflichten eines bereits im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs – auch rückwärtsfahrend – geringer wiegen und keine Anhaltspunkte für eine unfallursächliche Pflichtverletzung des Klägers bestanden. Das Schadensbild und die Zeugenaussage belegten vielmehr, dass der Klägerfahrer äußerste Vorsicht walten ließ.

Mangels Mitverursachung trat die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurück (§ 17 Abs. 3 StVG). Der Beklagteneinwand zur Schadenshöhe (Verweis auf günstigere Werkstatt) wurde wegen Unzumutbarkeit der Entfernung und fehlender Qualitätsdarlegung verworfen. Weitere Einwendungen zur Folierung, Schadensminderungspflicht und Vorhaltekosten blieben ebenfalls ohne Erfolg. Das Gericht bejahte auch die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten und der geltend gemachten Zinsen.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Richter […] als Einzelrichter

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2025 am 30.07.2025

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.560,96 € nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 4.187,68 € für die Zeit vom 29.8.2024 bis zum 5.10.2024 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 4.880,98 € seit dem 6.10.2024 bis zum 30.12.2024 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 2.560,96 € seit dem 6.10.2024 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von offenen Forderungen in Höhe von 334,15 € aus der Rechnung Nr. 6202195439 vom 19.9.2024 freizustellen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 237,10 € freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist die weiteren Kosten des Klägers zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 28.08.2024, gegen 10:15 Uhr in Görlitz, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert bleibt auf 5.360,62 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger ist Eigentümer des Transporters vom Typ Ford Transit 350 mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des am Unfall beteiligten Pkws vom Typ Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen […], der zum Unfallzeitpunkt von Frau […] Li[…] geführt wurde.

Am 28. August 2024 ereignete sich gegen 10:15 Uhr ein Verkehrsunfall auf dem Parkplatz an der Zittauer Straße, hinter Hausnummer 144 in Görlitz, an dem die beiden vorgenannten Fahrzeuge beteiligt waren.

Der Zeuge […] La[…] fuhr dabei mit dem Fahrzeug des Klägers mit Schrittgeschwindigkeit rückwärts auf dem Zufahrtsweg des Parkplatzes am senkrecht zum Zufahrtsweg in einer Parktasche geparkten Fahrzeug der Schädigerin vorbei. Kurz bevor das Fahrzeug des Klägers das Fahrzeug der Beklagtenseite vollständig passiert hatte fuhr das Fahrzeug der Beklagtenseite rückwärts aus der Parktasche heraus und stieß gegen den vorderen rechten Kotflügel des Fahrzeugs des Klägers.

Die Klage wurde am 17.12.2024 bei Gericht eingereicht. Am 11.01.2025 wurde die Klage der Beklagten zugestellt, wodurch Rechtshängigkeit eintrat.

Nach Rechtshängigkeit, am 30. Januar 2025, leistete die Beklagte eine Zahlung in Höhe von insgesamt 1.985,87 € an den Kläger. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus 1.639,22 € für den Fahrzeugschaden, 12,50 € als Unkostenpauschale und 334,15 € für Sachverständigenkosten.

Der Kläger hat daraufhin die Klageanträge zu Ziffern 1 und 2 in Höhe der erhaltenen Zahlungen für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Teilerledigungserklärung angeschlossen.

Der Kläger behauptet der Unfall sei für den Zeugen La[…] unvermeidbar gewesen. Darüber hinaus seien die eingeforderten Kosten notwendig für die Reparatur gewesen. Für den Feststellungsantrag bestehe ein Feststellungsinteresse, da die Vorhaltekosten durch die Reparatur berechnet werden.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.560,96 € nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 4.187,68 € für die Zeit vom 29.8.2024 bis zum 5.10.2024 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 4.880,98 € seit dem 6.10.2024 bis zum 30.12.2024 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 2.560,96 € seit dem 6.10.2024 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von offenen Forderungen in Höhe von 334,15 € aus der Rechnung Nr. 6202195439 vom 19.9.2024 freizustellen.

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 237,10 € freizustellen.

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist die weiteren Kosten des Klägers zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 28.08.2024, gegen 10:15 Uhr in Görlitz, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen

Sie behauptet der Zeuge La[…] habe den begonnenen Ausparkvorgang des Mercedes nicht bemerkt und habe deswegen seine erhöhten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren missachtet. Sie ist ferner der Ansicht, dass sich der Kläger im Rahmen der Schadensminderungspflicht auf einen qualifizierten, nicht markengebundenen Karosserie- und Lackiererfachbetrieb in seiner Nähe verweisen lassen müsse, der die Reparatur kostengünstiger anbiete.

Das Gericht hat im Rahmen der Hauptverhandlung am 09.07.2025 Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen […] La[…] und Inaugenscheinnahme der beigezogenen Akte […] der Polizeidirektion Görlitz. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.07.2025 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Klage ist in Höhe von 1.639,22 € für den Fahrzeugschaden, 12,50 € für die Unkostenpauschale und 334,15 € für die Gutachterkosten erledigt. Die Klage wurde übereinstimmend in der Höhe für erledigt erklärt.

II. Die Klageforderung ist begründet.

Die Haftung der Beklagten ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG.

Danach kann ein Geschädigter einen Anspruch gegen den Versicherer eines unfallbeteiligten Fahrzeuges geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG handelt, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

Gemäß § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 StVG) verwendet wird.

Bei der hiesigen Beklagten handelt es sich indes unstreitig um die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges der […] Li[…].

Durch den Unfall ist der Kläger unstreitig mit der Beschädigung seines Fahrzeuges in den durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsgütern verletzt worden.

Der Unfall ist auch unstreitig bei Betrieb eines Fahrzeuges – namentlich eines Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen […], der zum Unfallzeitpunkt von Frau […] Li[…] geführt wurde – entstanden. Insoweit hat sich auch unstreitig die Betriebsgefahr des Fahrzeuges realisiert.

Ein Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG wurde nicht geltend gemacht und ist aus den dargelegten Tatsachen auch nicht ersichtlich.

Im Rahmen der konkreten Haftungsverteilung wird von einem derart überwiegenden Verschulden des beklagten Fahrzeuges auszugehen sein, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges hinter dieser zurücktritt, § 17 Abs. 1 StVG.

a) Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall, wie vom Kläger vorgetragen, allein durch ein Verschulden der Fahrerin des beklagten Fahrzeugs verursacht wurde.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen […] La[…] und die Inaugenscheinnahme der beigezogene Akte 14297/24/138211 der Polizeidirektion Görlitz, insbesondere der dort enthaltenen Lichtbilder.

Der Zeuge […] La[…] hat in seiner am 09.07.2025 erfolgten Vernehmung den vom Kläger geschilderten Unfallhergang glaubhaft und widerspruchsfrei bestätigt. Er gab an, dass er mit Schrittgeschwindigkeit rückwärts mit dem klägerischen Fahrzeug unter Nutzung des Warnblinklichts fuhr, um zum Getränkemarkt zu gelangen, als das beklagte Fahrzeug plötzlich aus der Parktasche rückwärtig ausparkte und mit der Vorderseite des klägerischen Fahrzeuges kollidierte. Zu dem Zeitpunkt sei er bereits zu zwei Drittel an dem anderen Fahrzeug vorbei gewesen. Anschließend habe Frau Li[…] ihre Schuld ihm und der Polizei gegenüber eingestanden. Auf Frage des Gerichts ergänzte der Zeuge, dass er die Spiegel beim Rückwärtsfahren beobachtete und auch die Sensoren nicht angeschlagen haben. Das andere Fahrzeug habe auch nicht geblinkt. Weiterhin bestätigte er auf Frage des Beklagtenvertreters, dass die Darstellung auf B 1 akkurat sei und die Kollision ungefähr auf Höhe der Blumenkübel stattgefunden habe. Er habe sich „bereits in Antizipation eines Ausparkvorgangs sehr weit außen aufgehalten, um einen Unfall zu vermeiden.“

Die Aussage des Zeugen war präzise, detailliert und in sich schlüssig. Er konnte den Ablauf des Geschehens klar darstellen und machte keine Angaben, die auf eine Schönfärberei zugunsten des Klägers hindeuteten. Seine Schilderung, dass das Klägerfahrzeug die Parktasche des Beklagtenfahrzeugs bereits zu zwei Dritteln passiert hatte, als der Zusammenstoß erfolgte, ist plausibel und wird durch das Schadensbild gestützt. Die Behauptungen der Beklagtenseite, die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs habe bereits mit dem Ausparkvorgang begonnen, bevor der Kläger-Transporter um die Ecke fuhr, und der Klägerfahrer habe diesen begonnenen Ausparkvorgang nicht rechtzeitig erkannt, werden durch die glaubhafte Zeugenaussage und das eindeutige Schadensbild an der Fahrzeugfront des klägerischen Fahrzeuges widerlegt und sind als unzutreffend zu qualifizieren. Die Aussage des Zeugen, er habe die Spiegel beobachtet und seine Sensoren hätten nicht angeschlagen, sowie dass das andere Fahrzeug nicht geblinkt habe, untermauert seine Sorgfalt und die Unerwartetheit des Kollisionsgeschehens.

Die vom Gericht in Augenschein genommenen Lichtbilder 1 und 2 aus der polizeilichen Ermittlungsakte […], die die Fahrzeugstellungen nach der Kollision dokumentieren sollen, stehen der klägerischen Darstellung nicht entgegen. Zwar mag die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs nach der Kollision ein Stück vorwärts gefahren sein, um den Schaden zu begutachten, wie von der Beklagten vorgetragen. Diese nachträgliche Bewegung ändert jedoch nichts am primären Unfallhergang. Die Ausgangsstellung der Fahrzeuge vor der Kollision, wie vom Zeugen La[…] geschildert und durch seine Aussage bestätigt, dass die Darstellung […] akkurat sei und die Kollision auf Höhe der Blumenkübel stattfand, wird durch diese Lichtbilder nicht widerlegt.

Die Aussage der Unfallverursacherin, Frau […] Li[…], gegenüber dem Zeugen La[…] und auch der Polizei, sie habe sein Fahrzeug schlicht übersehen und es sei ihre Schuld gewesen, ist ein starkes Indiz für die Missachtung ihrer Rückschaupflicht gemäß § 9 Abs. 5 StVO. Ein Anscheinsbeweis spricht grundsätzlich gegen denjenigen, der aus dem ruhenden Verkehr, insbesondere aus einer Parklücke, in den fließenden Verkehr einfährt oder rückwärts ausparkt. Von ihm wird eine erhöhte Sorgfaltspflicht verlangt, um jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Die Beklagtenfahrerin hatte beim Rückwärtsfahren die Pflicht, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Hierzu gehört insbesondere die sorgfältige Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs durch Rückspiegel oder direkte Sicht sowie die nötige Vorsicht beim Anfahren. Der Transporter des Klägers bewegte sich langsam in Schrittgeschwindigkeit auf dem Zufahrtsweg und querte hinter dem Fahrzeug der Schädigerin, wobei er die Parktasche bereits nahezu vollständig passiert hatte.
Aufgrund dieser langsamen Bewegung und der Größe des klägerischen Transporters war dieser über einen längeren Zeitraum hinweg gut sichtbar. Die Aussage der Schädigerin, das Fahrzeug nicht gesehen zu haben, verdeutlicht somit, dass sie entweder nicht oder nicht ausreichend in die relevanten Sichtbereiche geschaut hat.

Die Beklagte wendet ein, dass auch der Fahrer des klägerischen Transporters den bereits begonnenen Ausparkvorgang des Mercedes nicht rechtzeitig erkannt habe und daher der Anscheinsbeweis für ungenügende Sorgfalt bei der Rückwärtsfahrt auch zu Lasten des Klägers streite. Dies greift im vorliegenden Fall nicht durch. Die Pflichten desjenigen, der rückwärts aus einer Parklücke ausfährt und dabei in den fließenden Verkehr gerät, sind deutlich höher als die Pflichten desjenigen, der bereits im fließenden Verkehr – auch rückwärts – fährt. Der Anscheinsbeweis gegen den Ausparkenden aus einer Parklücke wird nur dann erschüttert, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der andere Verkehrsteilnehmer seine Sorgfaltspflicht in einem Maße verletzt hat, das den typischen Geschehensablauf einer Kollision beim Ausparken widerlegt. Solche Anhaltspunkte hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere das vom Kläger dargelegte und durch das Gutachten gestützte Schadensbild sowie die Zeugenaussage sprechen dafür, dass der Klägerfahrer mit Schrittgeschwindigkeit fuhr und keine unfallursächliche Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Der Zeuge La[…] hat ausdrücklich angegeben, dass er sich „sehr weit außen aufgehalten“ habe, „um einen Unfall zu vermeiden“, was seine besondere Vorsicht unterstreicht.

Das vorgelegte Sachverständigengutachten […] vom 19. September 2024 […] und die darin enthaltenen Abbildungen des Schadensbildes (Abbildung 2) stützen den vom Kläger vorgetragenen Unfallhergang. Der Sachverständige […] hat in seinem Gutachten den Schaden als „starken Anstoß von vorn rechts auf die rechte vordere Fahrzeugseite“ beschrieben, wobei Kotflügel, Beifahrertür und Radlauf eingedrückt, der Stoßfänger verschrammt und die Radhausschale gebrochen seien. Der „erhebliche Deformationsgrad des vorderen rechten Kotflügels“ deutet auf eine erhebliche kinetische Energie beim Aufprall hin, was die vom Kläger geschilderte „erhebliche Beschleunigung“ des Beklagtenfahrzeugs plausibel macht. Die „kurzen, parallel verlaufenden Kratzspuren in Fahrtrichtung“ in einem begrenzten Bereich am Klägerfahrzeug sind ein weiteres Indiz dafür, dass das Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision maximal mit Schrittgeschwindigkeit fuhr oder nahezu stand. Dies bestätigt die Aussage des Zeugen La[…] und widerlegt etwaige Behauptungen einer Mitschuld des Klägers aufgrund überhöhter Geschwindigkeit oder einer unvorsichtigen Rückwärtsfahrt. Handlungsalternativen des Zeugen La[…], die zu einer Vermeidung des Unfalls geführt hätten, sind insgesamt nicht ersichtlich.

Aufgrund dieser umfassenden Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs den Unfall allein verschuldet hat und für den Kläger der Unfall unvermeidbar war. Eine Haftung aus Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs gemäß § 17 Abs. 3 StVG ist ausgeschlossen, da der Unfall für den Kläger auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht abwendbar war.

b) Auch sind die vom Kläger noch geltend gemachten Schadenspositionen sind der Höhe nach gerechtfertigt. Der noch offene Restbetrag des Fahrzeugschadens in Höhe von 2.548,46 € und die restlichen Gutachterkosten in Höhe von 334,15 € (Freistellungsanspruch) sind dem Grunde und der Höhe nach als erstattungsfähig anzusehen.

(1) Die Beklagte bestreitet den Fahrzeugschaden der Höhe nach, soweit er 3.278,44 € netto übersteigt, und verweist auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einem Eurogarant-zertifizierten Fachbetrieb. Ein solcher Verweis kann unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich zulässig sein, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und keine Unzumutbarkeit für den Geschädigten vorliegt.

Hierzu ist festzustellen, dass die Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, zu dem auch die Verweisung auf eine günstigere Werkstatt gehört, beim Schädiger liegt. Zwar ist es zutreffend, dass der Bundesgerichtshof die Verweisung auf qualifizierte freie Fachwerkstätten für zulässig erachtet, wenn deren Qualitätsstandard dem einer markengebundenen Werkstatt entspricht, die Beklagte hat jedoch nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass die im Sachverständigengutachten des Klägers angesetzten Stundenverrechnungssätze überhöht sind und dass die von ihr genannte Referenzwerkstatt die Reparatur zu den von ihr genannten geringeren Sätzen durchführen würde, ohne Qualitätsverluste zu erleiden. Das pauschale Bestreiten der Ortsüblichkeit der im Gutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze durch die Beklagte ist unbeachtlich, da keine konkreten Vergleichsdaten oder eine substantiierte Darlegung der Unwirtschaftlichkeit der im Gutachten angesetzten Sätze vorgelegt wurden.

Darüber hinaus hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass die Verweisung auf den von der Beklagten benannten Referenzbetrieb unzumutbar ist. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass die Entfernung zwischen dem Unternehmenssitz des Klägers […] und dem Referenzbetrieb […] 27,6 km beträgt. Nach ständiger Rechtsprechung, wie vom Kläger zutreffend zitiert (z.B. OLG München, Endurteil vom 21.09.2022 – 10 U 5397/21e), wird eine mühelose Erreichbarkeit grundsätzlich nur dann angenommen, wenn die Werkstatt nicht
mehr als 20 km vom Wohn- oder Geschäftsort des Geschädigten entfernt ist. Die Überschreitung dieser Grenze um mehrere Kilometer macht den Verweis auf den Referenzbetrieb für den Kläger unzumutbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung eines angebotenen Hol- und Bringservices, da der Faktor der Entfernung für die generelle Erreichbarkeit entscheidend ist.
Zudem hat der Kläger mit Nichtwissen bestritten, dass der genannte Betrieb dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und die von der Beklagten genannten Stundenverrechnungssätze zutreffen, wofür die Beklagte ebenfalls beweisbelastet ist und keinen hinreichenden Beweis erbracht hat.

Auch der Einwand der Beklagten bezüglich der Neufolierung ist nicht durchgreifend. Die Beklagte hat die Erforderlichkeit der vollständigen Folierung der rechten Fahrzeugseite pauschal bestritten, indem sie auf Vorschäden verwies und angab, nur die Beifahrertür sei unfallbedingt beschädigt. Dies widerspricht dem […] vorgelegten Schadengutachten, das eindeutig feststellt, dass neben der Beifahrertür auch der Kotflügel und der Radlauf eingedrückt und der Stoßfänger verschrammt wurden. Gemäß § 287 ZPO ist davon auszugehen, dass die in einem Schadengutachten aufgeführten Reparaturarbeiten tatsächlich erforderlich sind. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus. Vielmehr obliegt es der Beklagtenseite, substantiiert darzulegen, aus welchen konkreten Gründen die im Gutachten genannten Arbeiten für die Folierung des Fahrzeugs des Klägers nicht erforderlich sein sollen. Der pauschale Einwand der Beklagten bleibt daher unbeachtlich.

(2) Die restliche Unkostenpauschale ist ebenfalls wie bereits ausgeführt der Höhe nach voll erstattungsfähig.

(3) Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB durch den Kläger ist nicht ersichtlich. Die Beweislast für einen solchen Verstoß liegt nach ständiger Rechtsprechung beim Schädiger, hier also bei der Beklagten. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die einen Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht belegen würden.

Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Schadensbehebung einen Kredit aufzunehmen. Es obliegt dem Schädiger, die durch ihn verursachte Schadensbeseitigung zu finanzieren. Auch kann vom Geschädigten nicht verlangt werden, eine etwaige Vollkaskoversicherung zur Vorfinanzierung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hat somit alle zumutbaren Schritte unternommen, um den Schaden zu begrenzen, und ist nicht verpflichtet, die Schadensregulierung vorzufinanzieren.

(4) Auch der Feststellungsantrag hinsichtlich der weiteren Kosten des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs eine Standzeit von vier Tagen erforderlich ist, was sich aus dem vorgelegten Sachverständigengutachten […] vom 19. September 2024 […] ergibt.

Die Beklagte bestreitet die Geltendmachung von Vorhaltekosten mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu gewerblich genutzten Fahrzeugen, wonach dem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solchem kein eigenständiger Vermögenswert zukomme und der Kläger nach Gutachten abrechnen wolle, weshalb keine Umsatzsteuer anfalle. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch.

Zum einen hat der Kläger klargestellt, dass er keine Umsatzsteuer als potenziellen weiteren Schaden geltend gemacht hat, sodass die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten ins Leere laufen.

Zum anderen bezieht sich die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018, VII ZR 285/17) auf die abstrakte Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens bei gewerblich genutzten Fahrzeugen. Der Kläger macht hier jedoch keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend, sondern konkrete Vorhaltekosten für die – sich noch bestimmende – tatsächlich erforderliche Reparaturdauer. Diese Vorhaltekosten stellen einen konkreten Vermögensschaden dar, der dem Kläger infolge des unfallbedingten Ausfalls des Fahrzeugs entstehen werden. Sie umfassen Positionen wie Kapitalbindungskosten, Wertverlust, Fixkosten, Wartungspauschalen und Standkosten, die unabhängig
von einer konkreten Nutzung oder Gewinnerzielung während der Reparaturdauer anfallen. Die vom Kläger dargelegten Kostenkomponenten sind daher nachvollziehbar und als typische Positionen für die Vorhaltung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs anzusehen. Diese Kosten sind kausal auf den Unfall zurückzuführen und daher vom Schädiger zu ersetzen. Die Erstattungsfähigkeit von Vorhaltekosten bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHZ 70, 199 (201); OLG Koblenz NZV 2015, 552; AG Pirna, Urteil vom 14.11.2013 – 13 C 848/11; Sanden/Völtz, Kfz-Sachschadensrecht, 8. Auflage, Rn. 226 ff, 231).

(5) Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Freistellung von den nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten für die Einschaltung seiner Rechtsanwälte zu. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall ist nach der Rechtsprechung, die keinen „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ annimmt, grundsätzlich als notwendig im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB anzusehen.

Die Höhe der geltend gemachten Kosten in Höhe von 237,10 € entspricht einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zuzüglich einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG, abzüglich der Anrechnung der 0,65-fachen Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in Verbindung mit § 15a RVG. Die Berechnung des Klägers ist korrekt und schlüssig. Der umfassende Auftrag an die Prozessbevollmächtigten des Klägers, wie im Schriftsatz detailliert dargelegt, rechtfertigt die Annahme der Regelgebühr. Da der Kläger diese Kosten bislang nicht an seine Prozessbevollmächtigten gezahlt hat, besteht ein Anspruch auf Freistellung gegenüber der Beklagten.

(6) Die geltend gemachten Zinsansprüche sind ebenfalls begründet.

Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4% aus 4.187,68 € für die Zeit vom 29.8.2024 bis zum 5.10.2024 ergibt sich aus § 849 BGB, da die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs infolge der Beschädigung einen Vermögensnachteil darstellt, für den ab dem Folgetag des Unfalls Zinsen zu zahlen sind.

Die Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 4.880,98 € für die Zeit vom 6.10.2024 bis zum 30.12.2024 resultieren aus dem Schuldnerverzug der Beklagten gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 09.09.2024 und 25.09.2024 zur Zahlung aufgefordert und eine Frist bis zum 02.10.2024 gesetzt. Mit den weiteren Mahnungen vom 04.10.2024, 14.11.2024 und 29.11.2024 ist der Verzug der Beklagten jedenfalls am 06.10.2024 eingetreten.

Soweit weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 2.560,96 € seit dem 31.12.2024 eingefordert werden, bezieht sich der Anspruch auf den nach der Teilleistung der Beklagten verbleibenden Restbetrag der Hauptforderung. Die Beklagte befand sich bereits im Verzug, sodass die Zinspflicht auf dem reduzierten Betrag fortbesteht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 91a Abs. 1 ZPO für den erledigten Teil. Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ist daher über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da die Beklagte die Leistung erst nach Rechtshängigkeit der Klage erbracht hat und die Klage bis zur Zahlung in diesem Umfang zulässig und begründet war, fallen die Kosten dieses Teils des Rechtsstreits der Beklagten zur Last.

IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 709 ZPO.

V. Die Streitwertentscheidung begründet sich auf § 3 ZPO und berücksichtigt das verfolgte wirtschaftliche Interesse der Klage.“

LG Görlitz, Urteil vom 30.7.2025 – 1 O 408/24

Blinken reicht nicht: Gericht stellt volle Haftung des Abbiegenden fest

Das Landgericht Görlitz Außenkammer Bautzen (LG Görlitz, Urteil vom 24. Juli 2024 – 6 O 65/23) hat in einem Urteil klargestellt, dass ein abbiegender, wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer die volle Haftung für einen Unfall trägt, selbst wenn der vorfahrtsberechtigte Fahrer den Blinker gesetzt hat. Im zugrunde liegenden Fall fuhr der Kläger auf einer Vorfahrtsstraße und signalisierte durch (unbewusstes) Blinken ein Abbiegen, setzte dieses jedoch nicht um. Die Unfallgegnerin, die abbiegen wollte, vertraute auf das Blinken und verursachte einen Unfall. Das Gericht stellte fest, dass das Setzen des Blinkers allein nicht ausreichend ist, um dem Wartepflichtigen das Vertrauen auf eine sichere Abbiegeaktion zu gewähren. Entscheidend ist, dass der Vorfahrtsberechtigte eindeutig abbiegt oder abbremst, um eine entsprechende Vertrauensgrundlage zu schaffen. Der Wartepflichtige bleibt in der Verantwortung, die Vorfahrt zu beachten und darf nicht allein auf den Blinker vertrauen.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass das Blinken nur ein Indiz für das Abbiegen ist und keine verbindliche Zusicherung darstellt. Der Wartepflichtige muss weiterhin sicherstellen, dass der Vorfahrtsberechtigte tatsächlich abbiegt, bevor er selbst abbiegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

[…] Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Richter am Landgericht […] als Einzelrichter

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2024 am 24.07.2024

für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Görlitz – Außenkammern Bautzen – vom 02.11.2023 – Az. 6 O 65/23 – bleibt aufrechterhalten.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

[…]

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles vom 09.12.2022 gegen 9:45 Uhr in Anspruch.

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug Kia Venga […] in Bautzen die Stieberstraße Richtung Dr.-Peter-Jordan-Straße. Die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs Ford Kuga […] befuhr die Goethestraße und wollte nach rechts in die Stieberstraße einbiegen. Beide Fahrzeuge kollidierten im Einmündungsbereich. Die Stieberstraße ist mit dem Verkehrsschild: „Vorfahrtsstraße“ ausgestattet. An der Einmündung der Goethestraße zur Stieberstraße steht das Verkehrsschild „Vorfahrt gewähren“.

Der Kläger behauptet, er sei auf der vorfahrtsberechtigten Straße gefahren. Soweit er aufgrund vorher abknickenden Vorfahrt seinen Blinker noch angehabt hätte, hätte dies die Fahrerin des Ford Kuga erkannt, aber nicht auf die Abbiegeabsicht vertrauen dürfen, da er keine Geschwindigkeitsverzögerung vorgenommen habe.

[…]

Die Beklagte behauptet, die Fahrerin des Ford Kuga habe sich mit dem von ihr gesteuerten
Fahrzeug der Kreuzung Goethestraße/ Stieberstraße genähert und sei bis zur Sichtlinie vorgefahren. In diesem Moment sei von links der Kläger mit seinem Fahrzeug mit eingeschaltetem rechten Fahrtrichtungsanzeiger gekommen. In der Erwartung, der Kläger würde in die Goethestraße einbiegen, sei die Fahrerin des Ford Kuga vorgefahren, um rechts abzubiegen. Völlig überraschend habe das klägerische Fahrzeug den Abbiegevorgang plötzlich abgebrochen, um dann geradeaus weiterzufahren.

Hinsichtlich des weitergehenden Vortrags der Parteien wird auf sämtliche wechselseitig eingereichte Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

[…]

Auf der Grundlage der klägerischen Anträge ist in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2023 ein Versäumnisurteil ergangen, gegen das die Beklagtenseite Einspruch eingelegt hatte.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist erfolglos und die Klage begründet. Das Versäumnisurteil war aufrecht zu erhalten.

[…]

Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen, da der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe hat (§§ 7, 8, 17 StVG, 249 BGB 115 VVG).

Der Kläger befuhr die bevorrechtigte Straße. Das Vorfahrtsrecht des Klägers hat die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs missachtet. Sie konnte sich dabei nicht auf ein vertrauensbildendes Verhalten der Klägerseite berufen.

Da sich beide Fahrzeugführer nicht ideal verhalten haben, so dass der Unfall für beide Seiten nicht unvermeidbar war, sind die gegenseitigen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen.

Die Abwägung der beidseitigen Verursachungsbeiträge ergibt, dass die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs den Unfall allein verursacht hat und eine mögliche Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten durch die Vorfahrtsverletzung zurücktritt.

Der Wartepflichtige hat die Vorfahrt des Berechtigten zu gewähren. Er muss sich entsprechend verhalten, so dass für den Vorfahrtsberechtigten klar ist, dass er die Vorfahrt beachten werde (§ 8 Abs. 2 StVO). Der Wartepflichtige darf nur dann in die Vorfahrtstraße einfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Den Wartepflichtigen trifft insoweit eine gesteigerte Sorgfalt, die bedingt, dass er auch mit einem verkehrswidrigen Verhalten des Vorfahrtberechtigten rechnen muss und somit regelmäßig nur auf das Unterbleiben atypischer, grober Verstöße des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf (OLG Dresden, Beschluss vom 24. April 2014 – 7 U 1501/13 –, Rn. 7, m.w.N., juris)

Der Wartepflichtige darf nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber einen zweifelsfreien Beginn des Abbiegemanövers, eine zusätzliche tatsächliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht (mehr) ausgeübt (OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2014 – 7 U 1876/13 –, Rn. 3, juris). Erforderlich ist, dass neben dem Blinken zumindest ein weiteres deutliches Anzeichen dafür gegeben ist, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt.

Ein solches deutliches weiteres Anzeichen, dass der Kläger vor der Beklagtenseite abbiegen wird, ist nicht ersichtlich. Dies folgt auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, die ein weiteres Anzeichen für einen bevorstehenden Abbiegevorgang nicht behauptet. Die Mitteilung, dass der Abbiegevorgang abgebrochen ist, ist hierfür keine ausreichende Behauptung. Das Gericht sah sich nach der Einlassung des Klägers daher nicht gehalten, eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen, da sie lediglich ein Ausforschungsbeweis zugunsten der Beklagtenseite darstellen würde. Eine solche Beweisführung ist unzulässig.

Dieses Ergebnis geht zu Lasten der Klägerseite, da der Wartepflichtige den Anschein der schuldhaften Vorfahrtsverletzung gegen sich hat (vgl. Hentschel/König/Dauer, Rn.: 68 zu § 8 StVO). Wie oben ausgeführt, konnte die Beklagtenseite diesen Anschein durch ihren Vortrag nicht erschüttern.

Über den Hilfsantrag hatte das Gericht nicht zu befinden, da eine Haftung der Beklagtenseite in voller Höhe festgestellt worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last, da sie im Prozess unterliegt. Die Kosten des Rechtsstreits fallen insgesamt der Beklagtenseite zur Last, unabhängig davon, ob sie zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit oder erst nach Rechtshängigkeit gezahlt hat.

In beiden Fällen hat sie die Kosten des Rechtsstreits nach den obigen Erwägungen zu tragen. Es macht insofern auch kein Unterschied, ob die Klage zurückgenommen ist oder für erledigt erklärt hat, da durch das Versäumnisurteil keine Kostenreduzierung durch die Klagerücknahme bzw. eine Erledigungserklärung stattgefunden hätte (§§ 91, 269 Abs. 3, S. 3 ZPO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 u. 3 ZPO).

Die Wertfestsetzung des Streitgegenstandes ergibt sich aus der Höhe der jeweiligen Klageforderung (§§ 48 Abs. 1, 39 GKG, 3, 4 ZPO).“

LG Görlitz, Urteil vom 24. Juli 2024 – 6 O 65/23

Kreuzungsräumer: Rechtliche Bewertung von Kreuzungsunfällen: Die Rolle echter und unechter Nachzügler


In dem vom Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen (LG Görlitz, Urteil vom 30.4.2024 – 5 O 193/22) entschiedenen Fall ging es um die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, bei dem die Unterscheidung zwischen einem „echten Nachzügler“ und einem „unechten Nachzügler“ zentral war. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Beklagtenseite als unechter Nachzügler agierte und somit nicht berechtigt war, in den Kreuzungsbereich einzufahren.

Ein echter Nachzügler ist ein Fahrzeugführer, der sich bereits im Kreuzungskern befindet, wenn die Ampel für den Querverkehr auf Grün schaltet. Diese Fahrer dürfen den Kreuzungsbereich vorrangig verlassen, um den Verkehrsfluss nicht zu stören. Im Gegensatz dazu befindet sich ein unechter Nachzügler außerhalb des Kreuzungskerns, wenn die Ampel umschaltet. Ein solcher Fahrer muss warten und hat kein Vorrangrecht.

Die Beklagte handelte fahrlässig, indem sie bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr, während die Ampel für die Klägerseite auf Grün geschaltet war. Diese Handlung führte zur Feststellung ihrer Haftung für den entstandenen Schaden. Das Gericht wies damit die Ansprüche der Klägerseite zu, indem es auf die Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten hinwies und entsprechend Schadenersatzforderungen zugunsten der Klägerin entschied.

Urteile zur Haftungsverteilung bei Unfällen mit echten und unechten Nachzüglern im Kreuzungsbereich.

Volle Haftung des unechten Nachzüglers:
 OLG Koblenz, Urteil vom 8.9.1997 – 12 U 1355/96; LG Görlitz, Urteil vom 30.4.2024 – 5 O 193/22; AG Bautzen, Urteil vom 19.10.2023 – 21 C 279/22

Haftungsverteilung bei echten Nachzüglern:
OLG Hamm, Urteil vom 26.8.2016 – 7 U 22/16

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch Richter am Landgericht […] als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren am 30.04.2024

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin 725 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% aus für die Zeit vom 12.3.2022 bis zum 29.3.2022 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 30.3.2022 zu zahlen,
2. die Klägerin gegenüber der Reparaturwerkstatt […] von restlichen Reparaturkosten in Höhe von 3.238,60 € aus der Reparaturkostenrechnung […] freizustellen,
3. die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von Mietwagenkosten in Höhe von 719,95 € aus der Rechnung […] vom 28.3.2022 freizustellen,
4. an die Vollkaskoversicherung der Klägerin […] einen Betrag in Höhe von 6.466,29 Euro auf die erstatteten Reparaturkosten der Reparaturwerkstatt Autohaus […] aus der Reparaturkostenrechnung […] vom 28.3.2022 zu zahlen,
5. an die Vollkaskoversicherung der Klägerin […] einen Betrag in Höhe von 1.091,23 Euro auf die erstatteten Sachverständigenkosten des Kfz-Sachverständigenbüros […] aus der Rechnung […] vom 16.3.2022 zu zahlen,
6. die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 550,85 € freizustellen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Geldbetrages.

Streitwert: 12.241,07 EUR.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des unfallbeteiligten PKW Kia. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten PKW Fiat.

Am 11.03.2022 gegen 11.25 Uhr kam es auf der Kreuzung Zeppelinstraße/Wilthener-Straße/B96 (Siemensstraße) in Bautzen zu dem Zusammenstoß der benannten Fahrzeuge.

Die Klägerin mit dem PKW Kia kam von der Siemensstraße (B96) und fuhr in Richtung Zeppelinstraße. Sie hielt zunächst an der in ihrer Fahrtrichtung auf „rot“ geschalteten Ampelanlage an. Als diese auf „grün“ umschaltete, fuhr sie weiter geradeaus.

Die Zeugin H[…] führte den PKW Fiat. Sie befuhr die Wilthener Straße stadtauswärts. An der benannten Kreuzung hielt sie bei Lichtzeichenanlage rot zunächst an. Bei grün fuhr sie zunächst über die Haltelinie, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob und wie weit sie danach in den Kreuzungsbereich einfuhr. Zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes der Fahrzeuge war die Lichtzeichenanlage, die die Zeugin H[…] überquert hatte, bereits wieder auf rot gestellt.

Die Klägerin trägt vor, sie habe den PKW Fiat wahrgenommen, als dieser auf der Wilthener Straße auf der Fußgängerfurt stand. Danach habe sie den PKW Fiat erst wieder wahrgenommen, als es auf der Kreuzung zur Kollision kam, indem der PKW Fiat in die hintere linke Seite des PKW Kia gefahren sei.

Der Vollkaskoversicherer der Klägerin regulierte die klägerischen Schäden am Fahrzeug im Umfange von 6.466,29 €. Das Fahrzeug der Klägerin wurde begutachtet und inzwischen repariert in der Werkstatt Authohaus […].

Das klägerische Fahrzeug erlitt einen merkantilen Minderwert von 700 €. Die Gutachterkosten belaufen sich auf 1.091,23 €.

Die Klägerin trägt vor, die Kosten für die fachgerechte Reparatur beliefen sich auf 9.704,89 € brutto.

Unstreitig sind Mietwagenkosten in Höhe von 719,95 € angefallen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt,

a.
an die Klägerin 725 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% aus für die Zeit vom 12.3.2022 bis zum 29.3.2022 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 30.3.2022 zu zahlen.

b.
die Klägerin gegenüber der Reparaturwerkstatt Autohaus […] von restlichen Reparaturkosten in Höhe von 3.238,60 € aus der Reparaturkostenrechnung […] vom 28.3.2022 freizustellen.

c.
die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von Mietwagenkosten in Höhe von 719,95 € aus der Rechnung […] vom 28.3.2022 freizustellen.

d.
an die Vollkaskoversicherung der Klägerin […] einen Betrag in Höhe von 6.466,29 Euro auf die erstatteten Reparaturkosten der Reparaturwerkstatt Autohaus […] aus der Reparaturkostenrechnung […] vom 28.3.2022 zu zahlen.

e.
an die Vollkaskoversicherung der Klägerin […] einen Betrag in Höhe von 1.091,23 Euro auf die erstatteten Sachverständigenkosten des Kfz-Sachverständigenbüros […] aus der Rechnung […] vom 16.3.2022 zu zahlen.

f.
die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 550,85 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklage trägt vor, die Zeugin H[…] sei mit dem PKW Fiat bis in die Kreuzungsmitte gefahren, habe dort angehalten, um den Gegenverkehr durchzulassen. Dies habe eine ganze Weile gedauert. Dann sei die Klägerin mit ihrem Fahrzeug in den PKW Fiat hineingefahren.

Als echter Nachzügler habe der PKW Fiat Vorrang gehabt vor dem Fahrzeug der Klägerin, um die Kreuzung ordnungsgemäß räumen zu können. Die Beklagte haftete deshalb nicht für die Schäden der Klägerin.

Der Fahrzeugschaden der Klägerin belaufe sich auf – lediglich – 9.138,74 €. Wegen der Einwendungen im Einzelnen wird [die] Akte verwiesen.

Der Haftpflichtversicherer der Klägerin regulierte seinerseits vorgerichtlich die Schäden an dem PKW Fiat in Höhe von 1/3.

Die Halterin und Eigentümerin des PKW Fiat führte bei dem Amtsgericht Bautzen mit umgekehrten Vorzeichen einen Schadensersatzprozess gegen die hiesige Klägerin und deren Haftpflichtversicherer (Az.: 21 C 279/22). In dem amtsgerichtlichen Verfahren wurden die Unfallbeteiligten und Zeugen vernommen sowie ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt. Die Verfahrensakte des Amtsgerichts wurde beigezogen. Nach Abschluss des amtsgerichtlichen Verfahrens erklärten sich die Verfahrensbeteiligten im vorliegenden landgerichtlichen Verfahren mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte nebst schriftlichem Gutachten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat Anspruch auf materiellen Schadensersatz gegen die Beklagte wie tenoriert (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG, § 115 VVG).

Im Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Bautzen, mit deren Verwertung sich die Parteien im hiesigen Verfahren (stillschweigend) einverstanden erklärt haben, ist festzustellen, dass die Zeugin H[…], die den PKW Fiat führte, in die Kreuzung einfuhr, obgleich für ihre Fahrtrichtung die Lichtzeichenanlage auf rot geschaltet war und die Lichtzeichenanlage für die Klägerin auf grün geschaltet war (§ 37 Abs. 2 StVO). Angesichts der unstreitig langen Wartezeit der Zeugin H[…], nachdem sie die Lichtzeichenanlage passierte (als diese noch für sie grün zeigte), um zunächst ihren Gegenverkehr durchzulassen, musste die Zeugin H[…] damit rechnen, dass inzwischen ihre Fahrtrichtung nicht mehr freigegeben war und für sie die Lichtzeichenanlage wieder auf rot umgeschaltet hat. Hätte die Zeugin H[…] die erforderliche, äußerste Sorgfalt in dieser Verkehrssituation walten lassen, hätte sie erkannt, dass sie weiter hätte stehen bleiben müssen, um den bevorrechtigten Querverkehr durchzulassen. Die Zeugin H[…] trifft ein ganz überwiegendes Verschulden an dem Verkehrsunfall. Dadurch hat sich die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges so deutlich erhöht, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges dahinter völlig zurück tritt. Das hat zur Folge, dass die Beklagte für den gesamten unfallbedingten Schaden der Klägerin haftet.

Ein Mitverschulden der Klägerin, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges wiederum erhöht hätte, sodass auf Seiten der Klägerin ein Mithaftungsbeitrag verbliebe, konnte die Beklagte nicht nachweisen. Sie konnte insbesondere nicht nachweisen, dass die Zeugin H[…] mit dem PKW Fiat sich bereits im Kernbereich der Kreuzung befunden hätte, als die Lichtzeichenanlage für die Klägerin auf grün umschaltete, sodass die Zeugin H[…] als sogenannte echte Nachzüglerin gegenüber der Klägerin bevorrechtigt gewesen wäre, um die Kreuzung zu räumen.

Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Überlegungen:

Unstreitig ist es zunächst, dass die Klägerin in die Kreuzung einfuhr, als die Lichtzeichenanlage für sie auf grün umgesprungen war.

Mit dem unfallanalytischen Gutachten ist festzustellen, dass die Schilderung der Klägerin technisch nachvollziehbar ist, dass die Zeugin H[…] mit dem PKW Fiat zunächst auf der Fußgängerfurt, die die Wilthener Straße quert, stand und anschließend in den PKW Kia der Klägerin hineinfuhr und zwar in die linke Seite mit dem Schwergewicht auf dem hinteren Fahrzeugteil, als sie ihrerseits die Kreuzung geradeaus überquerte in Richtung Zeppelinstraße.
Mit dem Sachverständigen ist diese Unfallschilderung plausibel und aus technischer Sicht nachvollziehbar. Der Sachverständige konnte sicher feststellen, dass die Zeugin H[…] (entgegen deren Aussage) mit dem Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht stand, sondern dass sich dieses ebenfalls in Bewegung befand zum Zeitpunkt der Kollision. Dies ist zu begründen mit der Charakteristik der Beschädigungen an beiden Fahrzeugen, sowie der daraus ableitbaren Kollisionspositionen der beiden Fahrzeuge zueinander und der weiterhin herzustellenden Beziehung zu dem dokumentierten Splitterfeld auf der Kreuzung. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten verwiesen.

Mit dem Gutachten ist festzustellen, dass demgegenüber die Aussage der Zeugin H[…], sie habe auf der Mitte der Kreuzung gestanden (die genaue Position, die die Zeugin H[…] angab, ist ersichtlich aus Abbildung 24 des Gutachtens) unzutreffend ist. Vielmehr ist festzustellen, dass die Zeugin H[…] fahrend an dem Unfall beteiligt war.

Ausreichende Anknüpfungstatsachen dafür, mit Hilfe eines unfallanalytischen Gutachtens sicher festzustellen, wo die Zeugin H[…] begann, in die Kreuzung einzufahren bis zur Unfallstelle, liegen nicht vor. Damit kann die Beklagte auch nicht nachweisen, dass sich der PKW Fiat bereits im Kernbereich der Kreuzung befunden hätte, als die Lichtzeichenanlage für die Klägerin auf grün umschaltete und diese ihrerseits in die Kreuzung einfuhr.

Die geltend gemachten materiellen Schäden sind zwischen den Parteien unstreitig mit Ausnahme der erforderlichen unfallbedingten Reparaturkosten.

Die erforderlichen unfallbedingten Reparaturkosten werden geschätzt auf 9.704,89 €, wie von der Klägerin geltend gemacht (§ 287 Abs.1 ZPO).

Die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für die Reparatur bei der Autohaus […] sind nur geringfügig höher als die aus dem Privatgutachten des Sachverständigen […] ausgewiesenen Reparaturkosten. Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger.

Das heißt, wenn im Ergebnis der tatsächlich durchgeführten Reparatur die Reparaturkosten etwas höher ausfallen als sachverständig eingeschätzt, so ist das ein Umstand, den nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger zu tagen hat. Der Kläger hat es auch nicht in der Hand, ob die Werkstatt zum Beispiel einzelne Fahrzeugteile zur Lackierung ausbaut oder ob die Werkstatt diese Wiederherstellung der Fahrzeugfarbe, des Fahrzeuglacks im eingebauten Zustand der Bauteile vornimmt. Gleiches gilt für die Frage, ob eine Werkstatt einen besonderen Desinfektionsaufwand vornimmt oder nicht und in welchem Umfange.
Die in solchem Zusammenhang entstehenden Preisunterschiede von Werkstatt zu Werkstatt liegen im Risikobereich des Schädigers. Im Übrigen wäre die Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren Schadensgutachtens unverhältnismäßig angesichts einer Differenz in der Schadensvorstellung zwischen den Parteien von lediglich rund 550,00 €.

III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO, § 48 Abs.1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.“

LG Görlitz, Urteil vom 30.4.2024 – 5 O 193/22

Beitragsbild: fiktives, mit DALL·E 3 erstelltes Bild

Differenzierung zwischen echtem und unechtem Nachzügler bei einem Verkehrsunfall auf einer Kreuzung

In den Entscheidungsgründen des Urteils des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 19.10.2023 – 21 C 279/22) wird der Begriff des „echten Nachzüglers“ und des „unechten Nachzüglers“ im Kontext eines Kreuzungsbereichs erläutert. Diese Begriffe sind relevant für die Frage, welche Verkehrsteilnehmer in einer Kreuzung Vorrang haben, insbesondere wenn die Lichtzeichenanlage (Ampel) ihre Phase wechselt.

Ein echter Nachzügler ist ein Fahrer, der sich bereits im eigentlichen Kreuzungskern befindet, wenn der Querverkehr durch die Lichtzeichenanlage freie Fahrt erhält. In solchen Fällen wäre der Verkehrsfluss erheblich gestört, wenn dem echten Nachzügler nicht gestattet würde, den Kreuzungsbereich vorrangig zu räumen. Der echte Nachzügler hat also das Recht, den Kreuzungsbereich vor dem Querverkehr zu verlassen.

Im Gegensatz dazu ist ein unechter Nachzügler ein Fahrer, der sich außerhalb des eigentlichen Kreuzungskerns befindet, wenn der Querverkehr grünes Licht erhält. In diesem Fall hat der unechte Nachzügler keine Vorfahrt und ist gegenüber dem Querverkehr wartepflichtig.

Der Unterschied liegt also primär in der Position des Fahrzeugs im Moment des Phasenwechsels der Ampel. Ein echter Nachzügler, der sich bereits im Kreuzungskern befindet, hat das Recht, die Kreuzung vor dem Querverkehr zu räumen. Ein unechter Nachzügler hingegen, der sich außerhalb des Kreuzungskerns befindet, muss dem Querverkehr Vorrang gewähren.

Diese Unterscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Haftungsfrage im Falle eines Unfalls. In der vorliegenden Entscheidung konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass sie ein echter Nachzügler war, und hat daher ihre Vorfahrtsrechte verwirkt, was zu einer weit überwiegenden Haftung für den Unfall führte.

Urteile zur Haftungsverteilung bei Unfällen mit echten und unechten Nachzüglern im Kreuzungsbereich.

Volle Haftung des unechten Nachzüglers:
 OLG Koblenz, Urteil vom 8.9.1997 – 12 U 1355/96; LG Görlitz, Urteil vom 30.4.2024 – 5 O 193/22; AG Bautzen, Urteil vom 19.10.2023 – 21 C 279/22

Haftungsverteilung bei echten Nachzüglern:
OLG Hamm, Urteil vom 26.8.2016 – 7 U 22/16

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

gegen

1. […]

– Beklagte –

2. […] versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 28.09.2023 eingereicht werden konnten, am 19.10.2023

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 4.807,19 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11.03.2022 gegen 11:25 Uhr in Bautzen, Kreuzung Zeppelinstraße/ Wilthener Straße geltend.

Unfallbeteiligt waren der PKW-Kia Ceed […] und der PKW-Fiat Panda […]. Die Klägerin, welche ein Hauskrankenpflege betreibt, war zum Unfallzeitpunkt Halterin und Eigentümerin des PKW-Fiat, der von der Zeugin H[…] gefahren wurde. Die Beklagte zu 1) war Fahrerin des PKW-Kia, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Die Zeugin H[…] befuhr zum Unfallzeltpunkt mit dem klägerischen Fahrzeug die Wilthener Straße in stadtauswärtiger Fahrtrichtung. An der Kreuzung wollte sie nach links in die Zeppelinstraße abbiegen. Die Beklagte zu 1) befuhr mit dem Beklagtenfahrzeug die Siemensstraße in Fahrtrichtung Zeppelinstraße und musste zunächst an der dortigen roten Ampel halten. Bei Grünlicht fuhr sie in den Kreuzungsbereich ein, wo es zur Kollision und Beschädigung beider Fahrzeuge kam.

Die Beklagte zu 2 hat die Schäden der Klägerin zu 1/3 ausgehend von einer Verursachungsquote von 2/3 zu Lasten der Klägerin ausgeglichen. Den restlichen Schaden macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend.

Sie behauptet, die Zeugin H[…] sie bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren, habe aber dort verkehrsbedingt anhalten müssen, um dem Gegenverkehr den Vorrang einzuräumen. Die Beklagte zu 1 sei ebenfalls bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren, aber ohne auf die sich noch im Kreuzungsbereich befindliche Zeugin H[…] zu achten, wodurch es zur Kollision gekommen sei.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.807,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.05.2022 zu zahlen;
sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 439,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.05.2022 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Zeugin H[…] sei der Beklagten schon an der Ampel aufgefallen, weil sie ohne ersichtlichen Grund zum Teil innerhalb der Fußgängerfurt auf der Fahrspur der Klägerin gestanden hätte. Weitere Fahrzeuge hätten nicht davor gestanden. Während die Beklagte zu 1 bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren sei, sei die Zeugin H[…] bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren, wodurch es zum Unfall gekommen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H[…], L[…] und G[…] sowie durch Einholung eines schriftlichen verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens […]. […]

Das Gericht hat im Einverständnis mit den Parteien gemäß des Beschlusses vom 05.09.2023 […] im schriftlichen Verfahren […] entschieden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG oder einer anderen Anspruchsgrundlage.

1.
Die grundsätzliche Haftung der Parteien hinsichtlich des Verkehrsunfalls ergibt sich für die Klägerin aus der Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG, für die Beklagte zu 1) aus der Fahrerhaftung gem. §§ 18, 7 StVG und für die Beklagte zu 2) aus § 115 VVG. Der Unfall ereignete sich beim Betrieb der Fahrzeuge.

2.
Der Unfall stellte für beide Beteiligten kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. StVG dar. Unabwendbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG ist nur ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt – nämlich durch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den persönlichen Maßstab hinaus – nicht abgewendet werden kann (vgl. BGH NZV 2005, 305). Dies erfordert die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrmomente einschließlich erheblicher fremder Fehler (vgl. OLG Gelle Urteil vom 28.03.2012 – 14 U 156/11). Weder die Zeugin H[…] als Fahrerin des Klägerfahrzeuges, noch die Beklagte zu 1 als Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges haben sich vorliegend wie ein sog. „Idealfahrer“ verhalten. Sie hätten nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Schneider, denen sich das Gericht nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von der Unfallkreuzung anschließt, das jeweils andere Fahrzeug vor der Kollision sehen können und hätten vorausschauend handeln müssen.

3.
Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Neben der Verursachung ist auch der Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten beider Schadensverteilung zu berücksichtigen. Bei der Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände können nur die zugestandenen oder nachgewiesenen Tatsachen berücksichtigt werden (vgl. BGH Urteil vom 27.06.2000 – VI ZR 126/99 m.w.N.). Nimmt der Verursachungsanteil oder das Verschulden einer Partei ein derart hohes Maß an, dass dahinter die Mitursächlichkeit der anderen Partei nicht Ins Gewicht fällt, so hat diese den Schaden alleine zu tragen.
Andernfalls ist die Haftung im Rahmen einer umfassenden Abwägung anhand der jeweiligen Beiträge nach § 17 Abs. 1, 2 StVG aufzuteilen.

4.
Die vorzunehmende Abwägung ergibt vorliegend, dass die Klägerin keinen weiteren Schadenersatz verlangen kann. Dies begründet sich damit, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Verkehrsunfall in schuldhafter Weise zumindest weit überwiegend selbst verursacht hat.

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind.

Der Klägerin ist der Nachweis, dass die Fahrerin ihres Autos als sog. echte Nachzüglerin den Kreuzungsbereich vorrangig vor dem Querverkehr und damit auch vor dem Beklagtenfahrzeug verlassen durfte, nicht gelungen. Als sog. echte Nachzügler werden diejenigen Fahrer bezeichnet, die sich bereits im eigentlichen Kreuzungskern befinden, wenn der Querverkehr durch die Lichtzeichenanlage freie Fahrt erhält, und die dort im Kreuzungsbereich in aller Regel den Verkehrsfluss erheblich stören würden, wenn ihnen nicht gestattet würde, den Kreuzungsbereich vorrangig zu räumen (BGH Urteil vom 11.05.1971 -VI ZR 11/70; OLG Koblenz Urteil vom 08.09.1997 – 12 U 1355/96; OLG Hamm Urteil vom 26.08.2016 – 1-7 U 22/16). Unter dem Begriff des Kreuzungskerns ist die von den Fluchtlinien der Fahrbahnränder eingegrenzte Fläche zu verstehen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 11 StVO Rn. 2).

Als außerhalb des Kreuzungskerns befindliche sog. unechte Nachzüglerin war die Fahrerin des Klägerfahrzeugs gegenüber dem Querverkehr und damit auch gegenüber der Beklagten zu 1 wartepflichtig. Sie musste auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt damit rechnen, dass die Lichtzeichenanlage für den Querverkehr zwischenzeitlich auf Grünlicht geschaltet hat (vgl. OLG Düsseldorf NVZ 1997,481; OLG Hamm Urteil vom 26.08.2016 – i-7 U 22/16 jeweils m. w. N.). Insoweit ist der [Fahrerin des Klägerfahrzeugs] ein schuldhafter Verstoß gegen die ihr gem. gemäß § 1 Abs. 2 StVO obliegende Sorgfaltspflicht vorzuwerfen, da sie dennoch in die Kreuzung einfuhr und ihre Wartepflicht missachtete.

Der Sachverständige hat in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, dem das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich folgt, ausgeführt, dass die Behauptung der Klägerseite, die Zeugin H[…] habe zum Unfallzeitpunkt gestanden, technisch nicht nachvollziehbar ist und sich der von der Zeugin H[…] in der mündlichen Verhandlung geschilderte Kollisionsposition nicht mit den örtlichen Gegebenheiten in Einklang bringen lässt, hingegen aber die Darstellung der Beklagten, sie sei bei grün eingefahren, während die Zeugin H[…] bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei und gegen die hintere Fahrzeugseite des Beklagtenautos unter verschiedenen Szenarien technisch darstellbar ist.

Soweit die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung sowie die Zeugin L[…] als Beifahrerin im Beklagtenfahrzeug im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 24.11,2022 angegeben haben, die Beklagte zu 1 sei bei grün in den Kreuzungsbereich eingefahren, ist das Gericht aufgrund der übereinstimmenden Angaben aller Seiten davon überzeugt. Auch hält es das Gericht aufgrund der Plausibiltätsbetrachtung des Sachverständigen für sehr wahrscheinlich, dass die Zeugin H[…] noch nicht in den Kreuzungskernbereich eingefahren war, als die Ampel für die Beklagte zu 1 auf grün schaltete. Wo genau und warum die Zeugin gehalten hatte, war nicht aufzuklären und kann für die Entscheidung letztlich offen bleiben, weil – wie zuvor beschrieben – die Klägerin jedenfalls den Nachweis, dass die Zeugin H[…] in der Kreuzung gestanden hatte und vor der Beklagten zu 1 vorrangige Kreuzungsräumerin gewesen war, nicht führen konnte. Die gegenteilige Aussage der Zeugin H[…] war technisch, wie vom Sachverständigen anhand der feststehenden Rahmenbedingungen nachvollziehbar dargestellt, technisch nicht plausibel.

Der Zeuge G[…] kam als Polizeibeamter erst nach dem Unfall, als die Unfallfahrzeuge bereits die Kreuzung geräumt hatten, zum Unfallort und konnte daher aus eigener Wahrnehmung zum Unfallhergang nichts sagen. Dennoch konnten seine Beschreibungen als Polizeibeamter dem Sachverständigen Anhaltspunkte liefern.

Die Zeugin H[…] musste angesichts der gegebenen Umstände bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt als sie in den Kreuzungskern fuhr, auch damit rechnen, dass die Schaltung der Lichtzeichenanlagen bereits gewechselt hatte und der Querverkehr Grünlicht bekommen hatte. Sie hätte zudem nach den Ausführungen des Sachverständigen, die das Gericht anhand der mit den Parteien in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der beigezogenen Ermittlungsakte das in den Kreuzungsbereich einfahrende Fahrzeug der Beklagten zu 1 sehen können, wie eben auch die Beklagte zu 1 das von der Zeugin H[…] geführte Fahrzeug hätte sehen können, dass ihr zunächst nach ihrer eigenen Angabe aufgrund der ungewöhnlichen Haltepostion im Fußgängerbereich der Kreuzung aufgefallen war. Der Zeugin H[…] fällt daher ein Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 StVO zur Last. Der Beklagten zu 1 ist dagegen kein Verstoß gegen § 11 Abs. 3 StVO, wohl aber ein leichter Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVO anzulasten. Es lässt sich auch nicht erkennen, dass die Beklagte zu 1 trotz erkennbaren Vorfahrtverstoßes der Zeugin H[…] sich ihren Vorrang hatte erzwingen wollen.

Vielmehr durfte sie darauf vertrauen, dass sich die Zeugin H[…] verkehrsgerecht verhalten und bis zur nächsten Grünphase stehen bleiben würde. Allerdings wäre es ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit möglich gewesen das klägerische Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zu erkennen und, wenn auch vielleicht nicht den Unfall zu vermeiden, so aber dessen Folgen zu mindern.

7.
Bei Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge gemäß §§ 17 Abs. 1, 2 StVG ergibt sich vorliegend keine Haftung der Beklagten, die eine Quote von 1/3, nach der der Unfallschaden der Klägerin bereits reguliert ist, übersteigen würde.

Auf Seiten der Beklagten war lediglich die Betriebsgefahr, eventuell um einen leichten Verstoß gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 1 Abs.2 StVO ihres Fahrzeuges erhöht, zu berücksichtigen. Dem steht der schuldhafte Verkehrsverstoß der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs gegen §§ 37, 1 Abs. 2 StVO gegenüber.

Die Beklagte zu 1 durfte darauf vertrauen, dass sie gefahrlos bei grüner Lichtzeichenanlage die Kreuzung passieren kann und auch die Fahrerin des Klägerfahrzeugs das Vorrecht des Querverkehrs infolge des zwischenzeitlichen Phasenwechsels beachten wird. Nach dem sog. Vertrauensgrundsatz darf ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten, solange er sich selbst derart verhält. So muss ein Kraftfahrer, für den durch grünes Licht der Verkehr freigegeben ist gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 StVO, grundsätzlich nicht damit rechnen, dass andere Fahrzeuge unerlaubter Weise von der Seite her in die Kreuzung einfahren (BGH Urteil vom 11.05.1971 -VI ZR 11/70). Er darf sich in der Regel vielmehr darauf verlassen, dass er bei Grünlicht gegen seitlichen Verkehr abgeschirmt ist (vgl. OLG Düsseldorf NVZ 1997, 481).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 19.10.2023 – 21 C 279/22

Beitragsbild: fiktives, mit DALL·E 3 erstelltes Bild

100%ige Haftung eines Ausparkenden bei einem Parkplatzunfall, der mit seinem Fahrzeug gegen ein den Ausparkvorgang Wartenden stößt.

Das Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 21.7.2023 – 20 C 173/22) betrifft einen Verkehrsunfall auf einem Parkplatz. Die Klägerin und die Beklagte parkten ihre Fahrzeuge in Parkbuchten, die rechtwinklig zueinander lagen. Die Klägerin fuhr rückwärts aus ihrer Parkbucht aus und blieb dann stehen, als sie bemerkte, dass die Beklagte ebenfalls rückwärts aus ihrer Parkbucht ausfuhr. Trotz des Hupens der Klägerin fuhr die Beklagte weiter rückwärts und stieß gegen das Fahrzeug der Klägerin.

Das Gericht entschied, dass die Beklagte 100% der Haftung für den Unfall trägt. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte gegen § 1 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat, da sie rückwärts fuhr und dabei das Fahrzeug der Klägerin beschädigte. Das Gericht stellte fest, dass es technisch möglich gewesen wäre, für die Beklagte aus ihrer Parkbucht auszuparken und den Parkplatz zu verlassen, ohne das Fahrzeug der Klägerin zu treffen.

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Unfall für sie unvermeidbar war. Allerdings wurde festgestellt, dass sie zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hatte und versucht hatte, durch Hupen die Beklagte zu warnen. Das Gericht entschied, dass die Klägerin den Unfall trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern konnte.

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 30.06.2023 eingereicht werden konnten, am 21.07.2023

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 400 Euro für die Zeit vom 10.11.2021 bis zum 15.3.2022 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 412,50 Euro seit dem 16.3.2022 bis zum 28.3.2022, weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 212,50 Euro seit dem 29.3.2022 bis zum 9.11.2022 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 12,50 Euro seit dem 10.11.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an das Versicherungsunternehmen […] einen Betrag in Höhe von 3.006,00 Euro zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 163,62 Euro […] freizustellen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.182,12 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 09.11.2021 auf dem Parkplatz […] in Bautzen ereignete.

Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw, Typ FIAT Tipo […] den Parkplatz. Die Zeugin J[…] M[…] befuhr mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW, Typ Hyundai i20 […] den Parkplatz.

Die Parteien parkten zunächst jeweils in den Parkbuchten, die rechtwinklig zueinander lagen.

Die Klägerin fuhr sodann rückwärts aus ihrer Parkbucht aus. Im Folgenden kam es zur Kollision des klägerischen Fahrzeugs und des Fahrzeugs der Zeugin J[…] M[…], die ebenfalls rückwärts aus der Parklücke ausgefahren war. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug und das klägerische Fahrzeug kollidierten am Kotflügel des Fahrzeugs der Klägerin und am Heck des Fahrzeugs der Zeugin J[…] M[…].

Am Fahrzeug der Klägerin entstand folgender Sachschaden:

1. Am Pkw der Klägerin entstanden entsprechend dem […] vorgelegten Gutachten vom 07.01.2022 und dem […] vorgelegten Nachtragsgutachten vom 07.03.2022 des Kfz-Sachverständigenbüros […] Beschädigungen an der linken Fahrzeugfront.

Der vordere linke Kotflügel weist eine starke Ausknickung auf. Die linke Stoßfängerwange wurde beschädigt. Der linke Scheinwerfer ist gebrochen. Am Stoßfänger wurden Halterungen abgerissen. Gegenüber den angrenzenden Fahrzeugteilen, Motorhaube, Kotflügel rechts wurden Farbtonunterschiede auffällig, sodass eine Beilackierung des rechten vorderen Kotflügels und der Motorhaube durchgeführt wurde. Die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs betragen ausweislich der Reparaturkostenrechnung […] der Reparaturwerkstatt […] 4.775,93 Euro brutto.

2. Ausweislich dem Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros […] vom 07.01.2022 entstand durch die Beschädigung eine Wertminderung in Höhe von 400,00 Euro.

Der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs beträgt 18.700,00 Euro und wird somit durch die Höhe des Schadensumfangs nicht erreicht.

3. Die Gutachterkosten betragen gemäß der […] vorgelegten Rechnung […] des Sachverständigenbüros Kfz-Sachverständigenbüro […] vom 07.01.2022 und gemäß der […] vorgelegten Rechnung […] des Sachverständigenbüros […] vom 07.03.2022 insgesamt 836,09 Euro brutto.

4. Die Klägerin macht ferner restliche Mietwagenkosten gemäß der […] vorgelegten Rechnung […] der Reparaturwerkstatt […] vom 14.03.2022 geltend. Die Klägerin musste für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug mieten, da die Fahrt zur Arbeitsstätte, berufliche Fahrten sowie private Fahrten einen PKW erfordern.

5. Ferner beansprucht die Klägerin eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro für Telefonate, Porto und Fahrtkosten.

Die Klägerin mahnte die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten zur Zahlung der Schadensersatzansprüche an und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 17.01.2022. Die Zahlung wurde erneut durch anwaltlichen Schriftsatz am 22.03.2022 angemahnt.

Die Beklagte regulierte den Schaden unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 %.

Im Ergebnis wird unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten für den Schaden am Fahrzeug ein verbleibender Betrag:

  • in Höhe von 2.387,96 Euro für die Reparaturkosten
  • in Höhe von 200,00 Euro für die Wertminderung
  • in Höhe von 418,04 Euro für die Schadensgutachten
  • in Höhe von 163,62 Euro für die Mietwagenkosten und
  • in Höhe von 12,50 Euro die restliche Unkostenpauschale für Telefonate, Porto und Fahrtkosten

geltend gemacht.

Die Klägerin behauptet, sie habe am Unfallort aus der Parklücke rückwärts ausgeparkt und habe mit ihrem Fahrzeug gestanden. Bevor die Klägerin mit ihrem Fahrzeug zum Ausgang des Parkplatzes fahren konnte, erkannte sie, dass die Zeugin J[…] M[…] mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug auszuparken begann. Zur Vermeidung einer Gefahrensituation will die Klägerin mit ihrem Fahrzeug stehengeblieben sein, um den Ausparkvorgang des Unfallgegners stehend abzuwarten. Aus der Sicht der Klägerin bestand für die Zeugin J[…] M[…] grundsätzlich ausreichend Platz für den Ausparkvorgang. Die Klägerin behauptet, als das Fahrzeug der Unfallgegnerin rückwärts auf das Fahrzeug der Klägerin dicht zu fuhr und augenscheinlich nicht das hinter ihr stehende Fahrzeug der Klägerin wahrnahm, will die Klägerin versucht haben durch durchgehendes Hupen die Zeugin J[…] M[…] zu warnen. Ungeachtet dessen soll diese die Rückwärtsfahrt fortgesetzt haben und sei gegen den Kotflügel des stehenden Fahrzeugs der Klägerin gestoßen. Die Klägerin habe den Unfall trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern können.

Die Klägerin meint, die Zeugin J[…] M[…] habe den Unfall allein verschuldet. Insbesondere spreche ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden der Fahrzeugführerin des Fahrzeugs der Beklagtenseite. Für die Klägerin sei der Unfall unvermeidbar gewesen und hätte auch durch die Anwendung äußerst möglicher Sorgfalt nicht abgewendet werden können, sodass eine Haftung der Klägerin ausgeschlossen sei.

Aufgrund des Zeitablaufs nahm die Klägerin die Vollkaskoversicherung […] zur Zwischenfinanzierung des restlichen Schadens in Anspruch, die unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts der Klägerin am 09.11.2022 eine Gesamtzahlung in Höhe von 3.006,00 Euro, mithin 2.387,96 Euro auf die Reparaturkosten, 200,00 Euro auf die Wertminderung und 418,04 Euro auf die Sachverständigenkosten an die Klägerin leistete. In der Folge ist die Erstattungsforderung der Klägerin in Höhe von 3.006,00 Euro durch den gesetzlichen Forderungsübergang auf die Vollkaskoversicherung übergegangen. Mit Schriftsatz vom 14.11.2022 hat sie ihre Klageanträge […] umgestellt.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 400 Euro für die Zeit vom 10.11.2021 bis zum 15.3.2022 so\wie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 412,50 Euro seit dem 16.3.2022 bis zum 28.3.2022, weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 212,50 Euro seit dem 29.3.2022 bis zum 9.11.2022 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 12,50 Euro seit dem 10.11.2022 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an das Versicherungsunternehmen […] einen Betrag in Höhe von 3.006,00 Euro zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 163,62 Euro […] vom 14.03.2022 freizustellen.

Die Beklagte behauptet, der Verkehrsunfall ereignete sich, als die Klägerin mit dem Pkw rückwärts aus ihrer Parkposition auf dem Parkplatz […] in Bautzen ausparkte und da bei gegen den Pkw der Zeugin J[…] M[…] stieß. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision gestanden habe. Zudem bestreitet die Beklagte, dass die Zeugin J[…] M[…] ausreichend Platz zum Ausparken gehabt habe.

Die Beklagte bestreitet den geltend gemachten Zinsschaden, soweit die Klägerin begehrt, von geltend gemachten Beträgen freigestellt zu werden, dürfe der Freistellungsanspruch nicht verzinst werden, da es sich hierbei nicht um eine Geldschuld handelt.

Der Verkehrsunfall sei für die Klägerin nicht unvermeidbar gewesen. Es dürfte auch kein Anscheinsbeweis gegen die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs sprechen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin J[…] M[…] und durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Zeugenvernehmung und der Anhörung der Klägerin wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2022 und auf das Sachverständigengutachten vom 13.04.2023 verwiesen. Insoweit wird auch im Übrigen wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Urteil ergeht mit dem Einverständnis der Parteien ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, § 128 Abs. 2 ZPO.

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist die Klägerin auch prozessführungsbefugt, soweit Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen der Zahlung ihrer Vollkaskoversicherung im November 2022 auf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung eines Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat. Die Norm gibt dem Zedenten nicht nur bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, sondern auch dem vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergang die Möglichkeit, Rechte des Zessionärs in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. Zöller/Greger, ZPO. 33. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 5).

II.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin und die [Vollkasko] haben nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, §§ 249 ff. BGB aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen die Beklagte in Höhe von 12,50 Euro durch Zahlung an die Klägerin, auf Freistellung der Mietwagenkosten in Höhe von 136,62 Euro und in Höhe von 3.006,00 Euro durch Zahlung an die [Vollkaskoversicherung].

1.

Die [Vollkaskoversicherung] ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2 nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG aktivlegitimiert. Zudem ist das Fahrzeug der Klägerin beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, dessen Versicherer die Beklagte im Unfallzeitpunkt war, beschädigt worden, § 7 Abs. 1 StVG.

Der Anwendung des § 7 StVG steht nicht entgegen, dass sich der Unfall auf einem Parkplatz ereignete. Denn öffentlicher Verkehr ist auch bei – wie hier vorliegend – öffentlichen und allgemein zugänglichen Parkplätzen zu bejahen (MüKoStVR/Engel, 1. Aufl. 2017, StVG § 7 Rn. 10).

2.

Die Ersatzpflicht der Beklagten entfällt nicht nach § 7 Abs. 2 StVG. Der Unfall beruhte nicht auf höherer Gewalt.

3.

In welchem Umfang die Parteien als die am Unfall beteiligten Fahrzeughalter und Versicherer

der Fahrzeugführerin einander Ersatz leisten müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 1,2 StVG.

a)

Der Ausgleich ist nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG ausgeschlossen. Der Zusammenstoß zwischen dem PKW der Klägerin und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug war für keinen Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der

Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotenen Sorgfalt beachtet hat. Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn der Führer des Fahrzeugs die je nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 StVG). Hierzu gehört ein sachgemäßes und geistesgegenwärtiges Handeln über dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (BGH, Urteil vom 13.12.1990 – III ZR 14/90, BGHZ 113, 163). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit

des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben, wobei es nicht allein darauf ankommt, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, sondern auch darauf, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt In eine solche Gefahrenlage geraten wäre (BGH Urteil vom 17.03.1992 – VI ZR 62/91, NJW 1992,1684; Urteil vom 13.12.2005 – VI ZR 68/04, NJW 2006, 896).

bb)

Keine der Parteien hat darzulegen und zu beweisen vermocht, dass auch ein besonders umsichtiger Fahrer die Gefahr nicht hätte abwenden können oder jedenfalls einen weniger schweren Unfall verursacht hätte. Ein über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus sachgemäß und geistesgegenwärtig handelnder Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten hätte den Unfall ebenso abwenden können, wie ein ebenso handelnder Fahrer des PKW der Klägerin. Zwar hat der Sachverständige nach Analyse der Spuren und Schäden bestätigt, dass das Fahrzeug der Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hatte und das Fahrzeug der Beklagtenseite rückwärtsfahrend gegen die linke Flanke der Frontpartie des stehenden Fahrzeugs der Klägerin gestoßen ist. Des Weiteren stellte der Sachverständige jedoch fest, dass es der Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges technisch möglich gewesen wäre, ohne Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin aus der Parklücke herauszufahren und den Parkplatz vorwärtsfahrend zu verlassen. Der Verkehrsunfall war für die Zeugin J[…] M[…] vermeidbar, da es für sie aus technischer Sicht möglich gewesen wäre, mit dem Fahrzeug rückwärts aus der Parkbucht auszuparken, ohne mit dem Fahrzeug der Klägerin zu kollidieren und anschließend den Parkplatz vorwärtsfahrend zu verlassen.

Für den Nachweis der Unvermeidbarkeit des klägerischen Fahrzeugs reicht allein der erwiesene Umstand, dass der Pkw der Klägerin vor der Kollision ausweislich des unfallanalytischen Sachverständigengutachten zum Stillstand gekommen war und sie mit Hupen auf sich Aufmerksam machte, allerdings nicht aus, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein „Idealfahrer“ anstelle der Klägerin das Beklagten-Fahrzeug rechtzeitig unfallvermeidend hätte erkennen können (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.06.2019 – 4 U 89/18; NJW-RR2019, 1435).

b)

Unter Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG tritt die Haftung des Fahrzeugs der Klägerin aus der Betriebsgefahrvollständig hinter der Haftung des Fahrzeugs der Beklagtenseite zurück, sodass die Beklagtenseite die alleinige Haftung trifft.

Da keine Seite die Unvermeidbarkeit des Unfalls belegen kann, ist nach den jeweiligen Verursachungsanteil abzuwägen, § 17 Abs. 2 StVG. Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1,2 StVG ist in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Ver-schulden (BGH Urteil vom 13.12.2016 -VI ZR 32/16). Bei der gebotenen Abwägung dürfen unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen zugrunde gelegt werden, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Im Rahmen der Feststellung der Verursachungsbeiträge muss jeder Seite das Mitverschulden der Gegenseite beweisen.

aa)

Die Fahrzeugführerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs hat gegen § 1 Abs. 1 i. V.

m. § 9 Abs. 5 StVO verstoßen.

Wegen der besonderen Sorgfaltspflicht spricht gegen den Rückwärtsfahrer der Beweis des ersten Anscheins (OLG München N2V 2014, 416; KG NJW-RR 2010, 1116; LG Hagen ZfS 1992, 44). Zwar ist die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1

StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Mitverschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen (BGH, Urt. v. 11. 10.2016 – VI ZR 66/16 = r+s 2017, 93, beck-online; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 27. Aufl. 2022, StVO § 9 Rn. 69). Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. Denn gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss sich ein Fahrer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Ausweislich der Feststellungen im Sachverständigengutachten konnte die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts den Beweis führen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision mit ihrem Fahrzeug gestanden hatte und das Fahrzeug der Beklagtenseite rückwärtsfahrend gegen die linke Frontpartie stehenden Fahrzeugs der Klägerin gestoßen ist. Hierdurch hat die Zeugin J[…] M[…] gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen und den Verkehrsunfall verschuldet.

Zudem kommen die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung. Das Gericht schließt sich den oben stehenden Ausführungen an. Danach greift zulasten der Beklagtenseite ein Anscheinsbeweis aufgrund der erfolgten Kollision während eines rückwärtigen Fahrvorgangs. Die Feststellungen des Sachverständigen bestätigen, dass sich ein für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises typische Lebenssachverhalt ereignete. Denn es steht nach der Beweisaufnahme fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, die Zeugin J[…] M[…], als Rückwärtsfahrende, zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand. Es gelang der Beklagtenseite nicht, diese zu erschüttern. Zudem wäre das Fahrzeug für die Zeugin J[…] M[…] optisch sowie die Gefahrensituation durch das Hupen auch akustisch erkennbar und der Unfall für diese vermeidbar gewesen. Die Klägerin hatte noch den Versuch unternommen, die Aufmerksamkeit der Zeugin J[…] M[…] zu erreichen und den Unfall zu vermeiden. Dies deckt sich mit den Feststellungen des Sachverständigen, dass das Klägerfahrzeug bei der Kollision stand und der Aussagen aus der Zeugenbefragung, in der die

Zeugin J[…] M[…] angab, dass die Klägerin durchgehend hupte.

Die Ausführungen des Sachverständigen Schlütter sind für das Gericht plausibel. Als von der Ingenieurkammer Sachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung ist der Sachverständige Schlütter für die Begutachtung kompetent. Seine Ausführungen sind logisch, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei.

Die Beklagte ist nach § 115 Abs. 1 Satz 2, 4 VVG einstandspflichtig.

bb)

Eine Mithaftung der Klägerin ergibt sich hier nicht aus § 1 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 StVO, weil ihr kein wesentliches verkehrswidriges Verhalten zur Last zulegen ist.

Ein Anscheinsbeweis greift nicht zulasten der Klägerin, da diese zum Zeitpunkt der Kollision bereits stand. Das ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass sich die Klägerin mit ihrem Fahrzeug verkehrsgerecht verhalten hat. Der Sachverständige stellte fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat. Schlüssig ist nach den Feststellungen des Sachverständigen auch, dass die Klägerin zur Vermeidung einer Kollision durch Hupen versucht hat, auf sich aufmerksam zu machen. Nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Zeugin J[…] M[…] das Fahrzeug der Klägerin während des Rückwärtsfahrens übersehen hat.

cc)

Vor diesem Hintergrund und des im Übrigen geringen Verursachungsbeitrag der Klägerin an dem Unfallgeschehen haftet die Beklagtenseite zu 100%. Der Unfall war zwar weder für die Zeugin J[…] M[…] noch für die Klägerin unvermeidbar. Der Verursachungsbeitrag der Klägerin ist allerdings als so gering zu bewerten, dass er wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Zeugin J[…] M[…] bei der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung vollständig zurückzutritt. So liegen die Grenze zwischen dem Verhalten eines Idealfahrers und des tatsächlichen Verhaltens der Klägerin so nah beieinander, dass hinsichtlich der Verursachungsbeiträge keine Quotelung zulasten der Klägerin erfolgt.

Das Klägerfahrzeug stand ausweislich des oben stehenden Ergebnisses der Beweiswürdigung zum Zeitpunkt der Kollision. Zuvor hat sie den Ausparkvorgang zwar bei eingeschränkten Sichtverhältnisses begonnen, kam allerdings noch vor der Kollision für die Zeugin J[…] M[…]

bei gehöriger Rückschau erkennbar und rechtzeitig zum Stehen, sodass die Zeugin J[…] M[…] die Kollision hätte vermeiden können. Diesbezüglich wird auf die obenstehende Beweiswürdigung Bezug genommen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass das Klägerfahrzeug bei der Kollision stand. Zum anderen hatte die Zeugin J[…] M[…] die Möglichkeit, das eigene Fahrzeug vor der Kollision rechtzeitig anzuhalten, zumal die Klägerin mit dem Hupen noch ein Warnsignal abgegeben hat. Außerdem ist auf Parkplätzen stets mit aus Parklücken fahrenden Fahrzeugen zu rechnen, sodass der Zeugin J[…] M[…] im besonderen Maße eine Sorgfaltspflicht dahingehend oblag, das eigene Fahrzeug jederzeit anhalten zu können und auf ausparkende Fahrzeuge entsprechend reagieren zu können.

4.

Durch die Kollision entstand ein ersatzfähiger Schaden im Sinne von §§ 249 ff. BGB. Mit Ausnahme der beantragten Zinsen für den Freisteilungsanspruch ist der Schaden der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. Unter Berücksichtigung der, der Beklagtenseite anzurechnenden Verursachungsquote von 100 %, ergibt sich der noch zu ersetzende Betrag wie folgt:

a) Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der restlichen Unkostenpauschale in Höhe von 12,50 Euro, da es sich hierbei um einen ersatzfähigen Schaden im Sinne von gemäß § 249 BGB handelt (BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 37/11; NJW 2011,2871).

b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls einen Anspruch auf Freistellung in Bezug auf die aufgewendeten Mietwagenkosten in Höhe von 163,62 Euro gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 257 Satz 1 BGB. Der Anspruch der Klägerin ist auf Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Autohaus […]. Aus der Rechnung vom 14.03.2022 mit der Rechnungsnummer 920277 und nicht auf Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin gerichtet, weil der Klägerin mangels vermögensmindernder Zahlung kein Schaden entstanden ist.

c) Ferner kann die Klägerin in Folge der Zwischenfinanzierung auf die restlichen Reparaturkosten in Höhe von 2.387,96 Euro, der restlichen Wertminderung in Höhe von 200,00 Euro und auf die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 418,04 Euro – insgesamt also 3.006,00 Euro an die [Vollkaskoversicherung] verlangen.

Auf Grund der Regulierung der Ersatzansprüche ist die [Vollkaskoversicherung] gemäß § 86 VVG Anspruchsinhaberin geworden.

5.

Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der Hauptforderung aus §§ 286 Abs. 1 und Abs. 3, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 analog, 291 BGB. Die Hauptforderung ist antragsgemäß zu verzinsen.

Die Fälligkeit tritt in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein, wenn wegen

einer Verletzung einer Person oder wegen einer Beschädigung einer Sache nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz zu leisten ist (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08; NJW 2009, 910). Ist die Voraussetzung der Fälligkeit des Schadenersatzanspruchs gegeben und liegt eine Mahnung vor, sind die gesetzlichen Verzugszinsen bereits vor Ablauf der dreimonatigen Bearbeitungsfrist und aufgrund der BGB-Verzugsregelung zu zahlen (OLG Rostock, Beschluss vom 9.1.2001 -1 W 338/98; MDR 2001,935).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1,2 ZPO.

V.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG.“

AG Bautzen, Urteil vom 21.7.2023 – 20 C 173/22

Anscheinsbeweis bei Unfall während Überholvorgangs und Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Abrechnung

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 19.5.2023 – 21 C 60/22) kann ein Anscheinsbeweis gegen den Überholenden angewendet werden, wenn bestimmte Umstände vorliegen, die auf ein Verschulden des überholenden Fahrers hindeuten. Ein Beispiel dafür ist eine Fahrbahnverengung durch entgegenkommenden Verkehr, die der Überholende hätte beachten müssen.

Der Anscheinsbeweis bezieht sich in der Rechtsprechung auf die Annahme, dass ein gewöhnlicherweise zu einem bestimmten Resultat führendes Verhalten, auch in einem speziellen Fall dieses Resultat verursacht hat. Im Kontext von Verkehrsunfällen wird damit unter bestimmten Bedingungen angenommen, dass der Unfall durch das Verhalten eines bestimmten Fahrers verursacht wurde.

Im speziellen Fall eines Überholmanövers wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anscheinsbeweis nicht automatisch gegen den überholenden Fahrer angewendet. Ein Anscheinsbeweis bei einem Verkehrsunfall mit einem Überholenden liegt nur vor, wenn spezifische Umstände (bspw. Fahrbahnverengung durch entgegenkommenden Verkehr) vorhanden sind, die auf ein Fehlverhalten des überholenden Fahrers hinweisen.

Im Kontext eines Verkehrsunfalls, der mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers zusammenhängt, legt der Anscheinsbeweis nahe, dass der Fahrstreifenwechselnde den Unfall durch Missachtung seiner Pflichten verursacht und verschuldet hat. Diese Pflichten umfassen die Einhaltung höchster Sorgfalt, ausreichende Rückschau und die deutliche Anzeige des Fahrstreifenwechsels durch Fahrtrichtungsanzeiger gemäß § 7 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO). In der Regel haftet der vorausfahrende Fahrer bei einem sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel allein für die Unfallschäden. Eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten ist nur möglich, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweisen kann, die ein Mitverschulden des anderen Fahrers belegen. Die bloße Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten Fahrzeugs rechtfertigt jedoch keine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers.

Zudem kann ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen, auch wenn er sein Fahrzeug nicht reparieren lässt. Dieses Recht besteht, da der gemäß § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ersetzende Schaden auch die entgangenen Gebrauchsvorteile des beschädigten Fahrzeugs umfasst. Unabhängig von der Reparatur des Fahrzeugs kann der Eigentümer eines privat genutzten Autos eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn er infolge eines Unfalls die Nutzung seines Autos verliert. Voraussetzung dafür ist der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit und eine spürbare Beeinträchtigung der Nutzung, basierend auf dem Willen zur Nutzung und einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit. Hierin liegt auch keine unzulässige Vermischung von konkretem und hypothetischem Schaden im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, da die unzulässige Vermischung von konkretem und hypothetischem Schaden nur für die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs gilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

[…] Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 28.04.2023 eingereicht werden konnten, am 19.05.2023 folgendes

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin 3.126,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten aus 2.972,78 EUR für die Zeit vom 06.11.2021 bis zum 20.01.2022 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 3.126,78 EUR seit dem 21.01.2022 zu zahlen;
b) die Klägerin gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 446,55 EUR […] freizustellen.
c) an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten i.H.v. 238,83 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 26. 02.2022 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten der Klägerin zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls vom 05.11.2021 gegen 17:50 Uhr in Großpostwitz/OL., insbesondere der Schadensbehebung, ergeben.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 4.025,19 EUR festgesetzt.

I. Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls vom 05.11.2021, der sich gegen 17:50 Uhr […] in Großpostwitz/Oberlausitz ereignet hat. Die Beklagte war am Unfalltag Haftpflichtversicherer des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugs PKW, Typ Dacia „Sandero“ […] am Unfalltag.

Die Klägerin machte im November 2021 gegenüber der Beklagten ihre Schadenersatzansprüche geltend, wobei der Beklagten das Gutachten des von ihr beauftragten Sachverständigenbüros vom 11.11.2021 übersandt wurde. Als bis Januar 2022 keine Zahlung erfolgte, beauftragte die Klägerin Ihren Prozessbevollmächtigten mit der Schadensregulierung.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des am Unfall beteiligten VW Tiguan […]. Sie habe das Fahrzeug innerhalb der Familie am 28.09.2012 von der Verkäuferin P[…] S[…] erworben. Ausweislich der […] vorgelegten Zulassungsbescheinigungen habe die Klägerin aufgrund einer Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auch den tatsächlichen Besitz an dem Fahrzeug erlangt.

Der Unfall habe sich ereignet, als der Zeuge J[…] W[…], der Ehemann der Klägerin, mit dem Fahrzeug der Klägerin ordnungsgemäß mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit innerorts auf der […]straße in Fahrtrichtung Zentrum des Ortes gefahren sei. Der Unfallgegner habe versucht mit einem erheblichen Geschwindigkeitsüberschuss mehrere Fahrzeuge einer Kolonne, an deren Spitze sich der Zeuge W[…] befand, zu überholen. Als sich der Unfallgegner auf der Höhe des Fahrzeugs der Klägerin befunden habe, habe der Zeuge J[…] W[…] aufgrund des nahenden Gegenverkehrs erkannt, dass ein sicheres Überholen für den Unfallgegner nicht mehr möglich gewesen wäre und sein Fahrzeug abgebremst. Auch das entgegenkommende Fahrzeug habe abgebremst und sei teilweise auf den rechten Fußweg ausgewichen. Das Fahrzeug des Unfallgegners sei mit seiner rechten vorderen Seiten gegen die hintere linke Seite des Fahrzeugs der Klägerin gestoßen. Auch der Unfallgegner habe sein Fahrzeug stark abgebremst und versucht in die Fahrspur des Fahrzeugs der Klägerin zu wechseln, wodurch es zu einem seitlichen Anstoß der Fahrzeuge gekommen sei. Der Zeuge W[…] habe den Unfall trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt weder durch Abbremsen noch durch Ausweichen verhindern können. Es spreche ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrzeugführers der gegnerischen Seite.

Durch den Unfall seien am Fahrzeug der Klägerin folgende Teile beschädigt worden: Heckverkleidung, die Rückleuchte links, die Seitenwand links, die Tür hinten links, die Radlaufblende hinten links, die Türverkleidung unterhalb hinten links und das Scheibenrad hinten links verschrammt. Der Reifen hinten links weise Druckspuren auf. Ausweislich des Sachverständigengutachtens fielen hierfür Reparaturkosten i.H.v. 2972,78 € (netto) an. Zum Zeitpunkt des Unfalls hätten keine relevanten Altschäden im Anstoßbereich bestanden. Soweit auf Seite 10 der Ermittlungsakte darauf verwiesen werde, handele sich um eine unzutreffende Wiedergabe der Angaben des Zeugen J[…] W[…] durch die Polizeibeamten. Bei dem gegenüber dem unfallaufnehmenden Polizeibeamten beschriebenen Schaden handele es sich um einen oberflächlichen Bagatellschaden, der keine Auswirkungen auf die Höhe der Reparaturkosten gehabt habe.

Darüber hinaus macht die Klägerin eine Unfallkostenpauschale i.H.v. 25 € geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Beklagte mit der Zahlung des Schadensersatzes in Verzug befinde.

Die Kosten für das außergerichtlich eingeholte Gutachten betragen 446,55 €. Sie wurden bislang nicht von der Klägerin bezahlt, weshalb sie Freistellung von diesen Kosten verlangt.

Weiter verlangt die Klägerin entsprechend der voraussichtlichen Reparaturdauer eine Nutzungsausfallentschädigung für drei Tage i.H.v. 129 €, wobei sie nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch eine Nutzungsausfallentschädigung von 43 € pro Tag ansetzt.

Zudem stellt die Klägerin einen Feststellungsantrag für mögliche weitere Kosten aufgrund des Unfalls, insbesondere im Hinblick auf die bei erfolgter Reparatur fällig werdende Umsatzsteuer.

Die Klägerin begehrt weiter die Erstattung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten für die Einschaltung ihres Rechtsanwalts zur Schadensregulierung i.H.v. 238,83 €. Sie wurde von ihrer Rechtsschutzversicherung ermächtigt die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,
a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.126,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten aus 2.972,78 EUR für die Zeit vom 06.11.2021 bis zum 20.01.2022 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 3.126,78 EUR seit dem 21.01.2022 zu zahlen;
b) die Klägerin gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 446,55 EUR […] freizustellen;
c) an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten i.H.v. 238,83 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 26. 02.2022 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Zeuge J[…] W[…] sei vor dem Unfallgeschehen nur mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren trotz der innerorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Dacia, der Zeuge B[…], habe deshalb beabsichtigt, den VW Tiguan nach dem Ausgang der Doppelkurve in Rodewisch/Großpostwitz auf der sich anschließenden geraden und übersichtlichen Oberlausitzer Straße mit der innerorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit zu überholen. Nachdem er bereits zum Überholen angesetzt und vor dem VW Tiguan wieder auf den rechten Fahrstreifen habe einscheren wollen, habe der Fahrer des VW Tiguan beschleunigt. Dieser habe ihn nicht einscheren lassen wollen, sodass es dabei zu einer Berührung zwischen den beiden Pkw gekommen sei. Der Fahrer des Dacias habe selbstverständlich darauf vertraut, dass der Fahrer des VW diesen während des Überholvorgangs nicht beschleunigen würde.

Der Schadenersatzanspruch sei aber auch deshalb abzuweisen, weil die Klägerin mit der Klage versuche, bereits vor dem Unfallereignis an Ihrem Pkw bestandene Vorschäden abzurechnen. In der von der Polizei erstellten Lichtbildmappe seien die Fahrzeugschäden am Kfz der Klägerin dokumentiert worden. So ist zu einem Kratzer am Kotflügel hinten auf der Fahrerseite angemerkt: „Elypse zeigt Schäden, welche nicht ursächlich mit diesem Verkehrsunfall im Zusammenhang stehen.“ In dem von der Klägerin eingeholten Gutachten werde explizit der Heckbereich als anstoßbedingt beschädigt bezeichnet. Ein Vorschaden wird im Gutachten nicht erwähnt.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Klägerin 25 € für unfallbedingte Auslagen entstanden seien.

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung stehe der Klägerin im vorliegenden Fall der fiktiven Schadensberechnung nicht zu. Die Klägerin vermische damit unzulässig fiktiven und konkreten Schadenersatz.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen R[…] G[…] sowie durch Einvernahme der Zeugen J[…] W[…], K[…] W[…], M[…] Sch[…] und P[…] B[…]. Zudem wurde die Verkehrsunfallakte des Landratsamtes Bautzen […] beigezogen. Sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Nach Eingang des Sachverständigengutachtens ist das Gericht mit Zustimmung der Parteien in das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO übergegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und die durchgeführte Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere das darin befindliche Protokoll, das Sachverständigengutachten und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 ff. BGB in der ausgeurteilten Höhe zu.

1.

Der VW Tiguan der Klägerin wurde bei dem Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges vom Typ Dada, das der Zeuge B[…] gefahren hat, beschädigt.

Das Gericht ist im Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin Eigentümerin des VW Tiguan ist und auch im Unfallzeitpunkt war.

Der Zeugen J[…] W[…] hat glaubhaft, weil lebensnah und nachvollziehbar, bestätigt, dass das Fahrzeug seiner Frau gehöre und sich noch ein zweites Auto im Familienbesitz befinde, das ihm gehöre. Der Zeuge hat zudem den klägerischen Vortrag bestätigt, dass seine Frau das Auto von ihren Eltern gekauft hat, üblicherweise dürfte dies mit einer Eigentumsübertragung verbunden sein, wofür die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Kaufvertrag und Zulassungsbescheinigungen), die ihren Vortrag zum Kauf und Eigentumserwerb stützen, sprechen.

2.

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.

3.

Keine der Parteien hat den ihr jeweils obliegenden Nachweis erbracht, dass der Unfall ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war.

3.1

Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn der Führer des Fahrzeugs die je nach den Umständen des Falls gebotenen Sorgfalt beobachtet hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 StVG). Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.v. § 276 BGB hinaus (ständige Rechtsprechung; Koenig in Henschel/Koenig/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 17 StVG Rn. 22). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben, wobei es nicht allein darauf ankommen, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, sondern auch darauf, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (BGH, Urteil vom 17. 3. 1992, Az. VI ZR 62/91, NJW 1902 90,1684; Urteil vom 13.12.2005, Az. VI ZR 68/04, NJW 2006,896).

3.2

Nach diesen Maßstäben haben weder die Beklagte noch die Klägerin beweisen können, dass der Unfall unabwendbar war. Nach den Angaben des Sachverständigen G[…] sind beide von den Parteien geschilderten Unfallhergänge technisch möglich.

4.

Somit hängt die gegenseitige Haftung gem. § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG davon ab, in wie weit der Schaden vorliegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, wobei im Rahmen der Abwägung des gegenseitigen Verursachens- und Verschuldensbeitrages nur unstreitige zugestandene oder bewiesene Tatsachen zu berücksichtigen sind, wobei jede Partei dem anderen Teil einen als Verschulden anzurechnenden Umstand oder andere dessen Betriebsgefahr erhöhende Tatsachen zu beweisen hat (BGH Urteil vom 13.02.1996, Az.: VI ZR 126/95, NZV 1996, 231).

4.1

Im Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs während des Überholvorgangs nach rechts in das von dem Zeugen W[…] gesteuerte klägerische Fahrzeug, indem er in die von ihm benutzte Fahrbahn hinein gelenkt hat, verursacht hat.

a)

Die Beklagte muss sich das Verschulden des Fahrers des bei ihr versicherten PKW Dacia zurechnen lassen.

Vorliegend spricht bereits der Beweis des 1. Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs, wonach der Unfall auf der schuldhaften Vernachlässigung der sich aus § 7 Abs. 5 StVO ergebenden erhöhten Sorgfaltspflichten beruht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht im Zusammenhang mit der Durchführung eines Überholmanövers der Beweis des 1. Anscheins zwar nicht ohne weiteres für ein schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des hinterherfahrenden/überholenden Fahrzeugführers. Es kann in solchen Situationen nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Zusammenstoß stets auf einer Pflichtverletzung beruht, die dem Überholenden verkehrsrechtlich oblag. Die Kollision kann nämlich auch mit nicht wesentlich weniger hoher Wahrscheinlichkeit durch eine versehentliche oder willkürliche Seitwärtsbewegung des überholten Fahrers verursacht worden sein. Der Anscheinsbeweis zulasten des Überholenden kann daher nur dann angewendet werden, wenn besondere Anhaltspunkte vorliegen, die erfahrungsgemäß für ein Verschulden des überholenden Fahrers sprechen, z.B. die etwaige Verengung durch entgegenkommenden Verkehr (Urteil vom 26. 11.1974, Az. VI ZR 10/75, VersR; BGH, Urteil vom 28.04.1987, Az: VI ZR 66/86, NJW-RR 1987, 1048,1049).

Derartige Anhaltspunkte für ein Verschulden des Beklagten liegen im vorliegenden Fall vor.

Unstrittig kam es im Zusammenhang mit dem „Auftauchen“ des Gegenverkehrs auf der Spur, auf der sich der Zeuge während des Überholvorgangs befand, zum Unfall.

Die Beklagte konnte diesen Anscheinsbeweis nicht entkräften, in dem sie einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen hätte, aus dem sich die ernsthafte, nicht nur theoretische Möglichkeit eines untypischen Ablaufs ergibt. Die Beklagte hat schon nicht vorgetragen, dass es zu dem Unfall gekommen wäre, weil der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs eine Seitwärtsbewegung ausgeführt hat. Sie hat aber behauptet, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs seine Geschwindigkeit in dem Moment erhöht habe, als das Beklagtenfahrzeug den Überholvorgang schon begonnen hatte und einscheren wollte. Diese Behauptung konnte die Beklagtenseite nicht beweisen.

Nach § 7 Abs. 5 StVO darf in allen Fällen ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies war schon nach der Unfallschilderung des Zeugen B[…] selbst nicht der Fall. Denn die Kollision belegt, dass der Fahrstreifen nicht frei war und der Fahrzeugführer des bei der Beklagen versicherten Fahrzeugs, der Zeuge B[…], das Fahrzeug der Klägerin übersehen hat. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Unfall ereignete, als der Führer des Beklagtenfahrzeugs, wie der nach rechts einscheren wollte. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, der Zeuge B[…], hat schon nicht behauptet, sorgfältig das Verhalten des klägerischen Fahrzeugs beobachtetet zu haben, insbesondere sich davon überzeugt zu haben, dass der Einschervorgang problemlos erfolgen könnte. Er sagte vielmehr aus, dass er sich erschrocken habe, weil sich das klägerische Fahrzeug in diesem Moment auf seiner Höhe befunden habe.

Das Gericht ist nach Einvernahme der Zeugen J[…] W[…], K[…] W[…] und M[…] Sch[…] davon überzeugt, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs eine Fahrzeugkolonne überholt hat und das Überholmanöver bei erkennbarem Gegenverkehr nicht rechtzeitig abgebrochen hat. Der Zeuge J[…] W[…] gab glaubhaft an, dass er in dem Moment, als er einen Blick in den Seitenspiegel neben sich geworfen habe, erschrocken das Beklagtenfahrzeug wahrgenommen hab, zumal von vorne im Gegenverkehr ein Fahrzeug kam, welches dann auf den Fußweg ausweichen musste um einen Unfall zu vermeiden. Die Aussage des Zeugen J[…] W[…] wurde mittelbar bestätigt durch die Aussage seines Sohnes, des Zeugen K[…] W[…], der offen eingeräumt hat den Verkehr nicht aktiv verfolgt zu haben, aber aufmerksam geworden zu sein als sein Vati gerufen habe: „Ist denn der bescheuert?!“. Die Wiedergabe des Ausrufs erscheint äußerst lebensnah und spricht für eine plötzliche Gefahrensituation, statt einer Kraftprobe, um den Zeugen B[…] am Überholen zu hindern. K[…] W[…] bestätigte auch, dass ihnen ein Auto entgegengekommen ist, welches wegen des überholenden Beklagtenfahrzeuges ausweichen musste. Ebenso beschrieb der Zeuge Sch[…], dessen Ehefrau noch heute nachhaltig von dem Ereignis betroffen ist, eindrucksvoll, wie der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges „voll Schuss“ direkt auf ihn zugekommen sei, so dass er auf den Bürgersteig habe ausweichen müssen. Die Aussagen der Zeugen W[…] und Sch[…] decken sich im Kern. Die Zeugen waren glaubwürdig, ihre Aussagen waren glaubhaft. Sie sprachen natürlich und räumten Erinnerungs- und Kenntnislücken offen eingeräumt. Dass die Klägerin Ehefrau bzw. Muttter der Zeugen W[…] ist, begründet nicht die Unglaubwürdigkeit der Zeugen, zumal ihre Aussagen keine auffälligen Belastungstendenzen zeigten. Auch die geringe Diskrepanz der Angaben des Zeugen J[…] W[…] zu den Feststellungen der korrespondierenden Schäden begründet diese nicht. Vielmehr hat der Sachverständige G[…] mit dem Unfall korrespondierende Schäden am Auto beschädigt, die auch der Zeuge J[…] W[…] angegeben hat, auch wenn es in Einzelheiten eher geringfügige Unstimmigkeiten gegeben hat. Die Verbindung der Klägerseite zum Zeugen Sch[…] wird beklagtenseits lediglich als irgendwie möglich „ins Blaue hinein“ in den Raum gestellt. Anhaltspunkte für seine Unglaubwürdigkeit sieht das Gericht aber weder aufgrund seines Verhaltens noch aufgrund der wagen Anwürfe.

Die Aussage des Zeugen B[…], dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, überzeugt das Gericht nicht, um eine Beschleunigung des klägerischen Fahrzeugs als beweisen anzusehen. Sie war anders als die Aussage des Zeugen J[…] W[…] von deutlichen Entlastungsbestreben geprägt. Der Zeuge B[…] hat bekundet, dass er sich, als er schon fast am klägerischen Fahrzeug vorbei gewesen sei, so erschrocken habe, als das klägerische Fahrzeug neben ihm noch da war. So gab er anders als die anderen Zeugen an, kein weiteres Fahrzeug als das klägerische überholt zu haben. Das Fahrzeug des Zeugen Sch[…] im Gegenverkehr sei noch sehr weit weg gewesen und wahrscheinlich erst aufgetaucht, als er mit dem Fahrzeug der Klägerin schon auf einer Höhe gewesen sei. Warum der Zeuge Sch[…] dann panisch auf den Fußweg auswich, blieb in seiner Aussage offen. Der Zeuge B[…] war offensichtlich bemüht seinen Anteil an dem Unfall herunterzuspielen. Insgesamt wirkte er sehr fahrig und konfus. Dem Gericht ist nachhaltig in Erinnerung geblieben, dass es durchaus bedenklich ist, dass der Zeuge B[…], mag er vor Gericht auch besonders aufgeregt gewesen sein, noch aktiv am Straßenverkehr teilnimmt. Der Zeuge selbst hat aber auch nicht gesehen, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs beschleunigt hat, um ihm das Einscheren zu erschweren, er hat es vielmehr nur vermutet. Denn auf Nachfrage erklärte er, er sei schon am klägerischen Fahrzeug vorbei gewesen, habe einscheren wollen, als dieses plötzlich neben ihm gewesen sei, der müsse beschleunigt haben, es könne nicht anders gewesen sein. Während seines Überholvorgangs hatte er nicht bemerkt, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs beschleunigt hat. Dies deckt sich auch mit dem hektisch-konfusen Eindruck des Gerichts vom Zeugen B[…].

Nach intensivem schriftlichen Befragen des gerichtlich bestellten Sachverständigen geht das Gericht davon aus, dass der beklagtenseits behauptete Unfallhergang, wonach das klägerische Fahrzeug während des Überholvorgangs nochmals beschleunigt hätte, zwar gemäß seiner Rekonstruktion des Fahrvorgangs technisch möglich ist, aber nicht nachgewiesen werden kann.

Vielmehr hat auch der einvernommene Zeuge Sch[…], der den Verkehrsvorgang sehr genau beobachtet hat, nicht feststellen können, dass das klägerische Fahrzeug beschleunigt habe, sondern vielmehr den Verkehrsvorgang als gleichmäßiges Fahren des klägerischen Fahrers beschrieben.

Mithin hat die Beklagtenseite den gegen sie entsprechenden Beweis des 1. Anscheins nicht entkräften können.

b)

Auf der anderen Seite konnte die Beklagte keinen Verstoß des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs gegen verkehrsrechtliche Vorschriften beweisen, insbesondere auch keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO, wonach ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden muss. Ein solcher Verstoß wurde weder behauptet, noch wäre er sonst ersichtlich. Wie zuvor ausgeführt hat der Sachverständige G[…] auch nicht mit Sicherheit feststellen können, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs während des Überholvorgangs beschleunigt hat. Allein die technische Möglichkeit, dass es so gewesen sein könnte, erbringt den Nachweis nicht. Auch die Aussagen der Zeugen sprechen dagegen.

Der im Gegenverkehr befindliche Zeuge Sch[…] hat eine Beschleunigung des klägerischen Fahrzeugs nicht wahrgenommen. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Zeuge Sch[…], der den Gegenverkehr wegen der für ihn drohenden Gefahr genau beobachtet hat, ein solches Fahrmanöver anderenfalls bemerkt hätte.

4.2.

Die Abwägung der haftungsbestimmenden Verursachungsanteile gem. § 17 StVG führt unter diesen Umständen dazu, dass die Beklagte den Schaden ganz zu tragen hat. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt bei der Abwägung zurück.

Eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten kommt nur dann in Betracht, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweist, die dessen Mitverschulden belegen; allein die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw rechtfertigt keine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers (KG, Urteil vom 12. Juni 2003, 22 U 134/02, juris). Nach § 7 Abs. 5 StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (höchste Sorgfaltsstufe): er setzt ausreichende Rückschau voraus und ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Ereignet sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser den Unfall unter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten verursacht und verschuldet hat. In der Regel haftet der Vorausfahrende bei einem sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel für die Unfallschäden allein (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2003, 12 U 53/02, VRS 106, 23 = KOR 2004, 106 = VM 2004. 29 Nr. 26 = VersR 2004,621; KG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2008- 12 U 239/07-, Rn. 23 – 24, juris).

Eine ordnungsgemäße Rückschau hat der Zeuge B[…] gerade nicht bestätigt.

5.

Danach hat die Beklagtenseite die bei dem Unfall entstandenen Schäden wie tenoriert gemäß § 249 BGB allein zutragen.

5.1

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 2.972,78 EUR (netto).

Das Gericht ist aufgrund des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen G[…] davon überzeugt, dass der Klägerin an dem PKW jedenfalls Schäden in dieser Flöhe entstanden sind.

a)

Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren (vgl. hierzu BGFIZ 71, 339), wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (BGFl, Beschluss vom 6. Juni 2007, Az.: 12 U 57/06, VRS 113, 421).

Das Gericht hat nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Der Geschädigte ist jedoch verpflichtet die tatsächlichen Grundlagen die Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Flöhe beizubringen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der Schaden nach Art und Umfang auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Im Ergebnis der durch geführten Beweisaufnahme hat die Klägerin den Nachweis erbracht, dass ihr infolge des durch den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs verursachten Unfalls ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Sie hat dabei lediglich Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die erforderlich sind, um den Zustand herzustellen, in dem sich das Fahrzeug vor der Beschädigung durch den streitgegenständlichen Unfall befand. Hierzu hat der Zeuge J[…] W[…] erklärt, dass er die vorhandenen Vorschäden bereits vor der Begutachtung hat beseitigen lassen und ein vermeintliches Missverständnis bei der Dokumentation in der „Elypse“ auf den Fotos in der Ermittlungsakte durch den unfallaufnehmenden Polizeibeamten vorliegen müsse. Er hat nachvollziehbar in seiner Aussage angegeben, dass die von der Polizei dokumentierten Vorschäden auf einem Irrtum beruhten. Allerdings haben sich im Ergebnis des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens nicht alle Schäden mit dem Unfallereignis in Einklang bringen lassen. Jedoch hat der gerichtlich bestellte Sachverständige auf Nachfrage durch das Gericht bestätigt, dass die geltend gemachten Kosten für die Reparatur der mit dem Unfall korrespondieren Schäden erforderlich werden würden. Der Sachverständige hat in seinen Gutachten vom 01.11.2022 und 20.11.2022 mit Skizzen anhand der Höhenlagen und Charakteristika der Schäden nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass sich die Schrammspur am linken Seitenteil der unteren äußeren Heckleuchte des VW sowie die Schadenspuren an der linken hinteren Fahrzeugtür, am linken Seitenteil, der linken hinteren Leichtmetallfelge und dem Stoßfänger hinten links dem streitgegenständlichen Unfall zuordnen lassen, andererseits die eher diffuse Verschrammung am Heckstoßfänger des VW links der Höhenlage des streitgegenständlichen Unfalls nicht zuzuordnen ist. Dies hat der Sachverständige als lediglich geringen Vorschaden eingestuft. Zu den anfallenden Reparaturkosten hat der Sachverständige ausgeführt, dass für die Reparatur die unfallbedingten Schäden Kosten in Höhe von ca. 3.520 -3.570 € anfallen würden. Dies deckt sich insoweit mit den geltend gemachten klägerischen Kosten von 3.200 €.

5.2

Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Unfallkostenpauschale i.H.v. 25 €, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ohne den Nachweis einzelner Schadenspositionen anerkennt.

5.3

Die Klägerin kann von der Beklagten auch die Zahlung von 129 € Nutzungsschadensausfall beanspruchen.

a)

Der vom Schädiger gemäß § 249 BGB zu ersetzenden Schaden erfasst auch die entgangenen Gebrauchsvorteile des beschädigten Kraftfahrzeugs.

Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung unabhängig davon, ob der Wagen repariert wird, besteht. Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw infolge eines Verkehrsunfalls einbüßt, hat auch dann ein Schadensersatzanspruch in Form einer Nutzungsentschädigung, wenn er kein Ersatzfahrzeug mietet. Voraussetzung ist der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs des Geschädigten und die fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung, wobei dies Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit voraussetzt (Grüneberg im Palandt 25. Aufl. 2016 149 und 40).

b)

Der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs der Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht beabsichtigte das Fahrzeug zu nutzen, sind nicht ersichtlich. Das unsubstantiierte Bestreiten der Beklagtenseite hebt vorliegend diese Vermutungswirkung nicht auf. Das Gericht schätzt nach § 287 ZPO im Zusammenhang mit den bestätigten Angaben des Sachverständigen den Ausfall auf drei Tage. Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst das Gericht nach den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch mit 43 €/Tag. Diese Tabelle ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vergleiche BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az. VIZR 357/03, Juris).

C)

Anders als die Beklagtenseite meint, liegt hier auch keine unzulässige Vermischung von konkretem und hypothetischem Schaden vor. Die in der Rechtsprechung ausgeschlossene Mischung der beiden Schadenspositionen bezieht sich auf die Reparaturkosten an der beschädigten Sache selbst (BGH, Urteil vom 12.10.2021, Az.: VI ZR 513/19, juris).

5.4

Zudem hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die außergerichtliche Begutachtung des Unfallschadens durch die DEKRA Automobil GmbH in Höhe von auf 446,55 €, §§ 249, 257 S. 1 BGB.

Anders als die Beklagte meint, war das außergerichtliche Gutachten der DEKRA auch verwertbar. Die wesentlichen Feststellungen des außergerichtlichen Sachverständigen stimmen zum unfallbedingten Schaden und der Höhe der Reparaturkosten mit denen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen überein.

5.5

Die Klägerin hat darüber hinaus gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 238,83 €.

Soweit dieser Anspruch gemäß § 86 VVO auf die Rechtsschutzversicherung der Klägerin übergegangen ist, wurde die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft bevollmächtigt diese Kosten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Die Kosten der Rechtsverfolgung ergeben sich aus dem Gegenstandswert der berechtigten Forderung in Höhe von 3.573, 33 € wie folgt.

1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2 300 VV RVG 361,40 €

abzüglich Anrechnung 0,65 Geschäftsgebühr Nr. 2300 W RVG

gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a RVG 180,70 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7 002 VV RVG 20 €

Nettobetrag 200,70 €

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7 008 VV RVG 38,13 €

Gesamtbetrag 238,83 €

5.6

Die Klägerin hat darüber hinaus gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der weiteren ihr aufgrund des Unfalls entstandenen Schäden. Das Feststellungsinteresse beruht darauf, dass die Klägerin hier zunächst nur Reparaturkosten, die voraussichtlich anfallen werden, geltend macht, jedoch die Reparatur noch nicht hat vornehmen lassen.

Für den Fall der Reparatur steht zu erwarten, dass der Klägerin zumindest noch Kosten für die dann anfallende Umsatzsteuer entstehen werden.

6.

Die Beklagte hat der Klägerin die geltend gemachten Schäden gemäß § 849 BGB ab dem Folgetag des Unfallzeitpunkts, mithin ab dem 6.11.2021 mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozentpunkten gemäß § 246 BGB zu verzinsen. Die weiteren Schäden hat die Beklagte der Klägerin ab dem 21. 1. 2022, bzw. dem Zeitpunkt, ab dem sich die Beklagte mit der Begleichung der übrigen Schadenspositionen in Verzug befand, gemäß §§ 247 BGB, 286 Abs. 1,

288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie tenoriert zu verzinsen.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Abs.1 ZPO.

Der Streitwert wurde nach §§ 39 Abs.1,43, 45 Abs.1, 48 GKG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO bemessen.“

AG Bautzen, Urteil vom 19.5.2023 – 21 C 60/22

Haftungsverteilung 1/3 zu 2/3 bei Verkehrsunfall zwischen einem aus einer Ausfahrt Anfahrenden und einem Vorfahrtsberechtigten, der unter Missachtung der durchgezogenen weißen Linie, die der Fahrstreifenbegrenzung dient, wartende Fahrzeuge überholt

Nach dem Urteil des Landgerichts Görlitz mit Außenkammern Bautzen (LG Görlitz, Urteil vom 14.3.2023 – 5 O 380/20) wurde entschieden, dass die Beklagte für 2/3 der unfallbedingten Schäden haftet. Der Fall betraf zwei Fahrzeuge, bei denen sich jeweils die Betriebsgefahr verwirklicht hatte. Allerdings wurde die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs als höher eingestuft. Der Kläger hatte im Ergebnis der Beweisaufnahme gegen Verkehrsregeln verstoßen, indem er trotz einer durchgezogenen Linie überholte. Im Gegensatz dazu hatte der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs die strengen Anforderungen beim Einfahren und Anfahren gemäß § 10 StVO nicht eingehalten.

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz […]

im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 08.03.2023 eingereichten Schriftsätze

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 212,50 € zu zahlen nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB ab dem 27.08.2020 sowie aus einem Betrag von 425,00 € für den Zeitraum vom 11.07.2020 bis 26.08.2020.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 400,00 € zu zahlen nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB seit dem 12.09.2020.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen aus der Rechnung […] für Reparatur und Mietwagenkosten i.H.v. 318,85 € freizustellen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die […]versicherung […] einen Betrag i.H.v. 1.267,51 € zu zahlen […].

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Ingenieur- und Sachverständigenbüro […], von Forderungen i.H.v. 549,19 € aus der Rechnung […] freizustellen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

7. Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Geldbetrages.

Streitwert: 14.105,68 € bis 31.08.2020, danach bis 8.000,00 €.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch nach einem Verkehrsunfall.

Am 05.06.2020 gegen 15:45 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw Skoda die […] Straße. Vor der nächsten Kreuzung bildet sich verkehrsbedingt ein Stau. Der Kläger entschied sich, an dem stehenden Fahrzeugen links vorbei zu fahren, um sich an der Kreuzung in der Linksabbiegerspur einordnen zu können.

Der voraus befindliche im Stau stehende Verkehr ließ i.H.d. Ausfahrt vom rechts befindlichen […]markt eine Lücke. Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversichernden Pkw Nissan nutzte diese Lücke, um aus dieser Ausfahrt herauszufahren mit dem Ziel, nach links auf die […] Straße aufzufahren.

In Höhe der Ausfahrt des […]marktes kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge.

In Fahrtrichtung des Klägers gesehen, befand sich in dem Bereich vor der Ausfahrt vom […]markt eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 StVO).

In Folge des Unfalls entstanden dem Kläger Gutachterkosten i.H.v. 1.098,37 € brutto sowie Mietwagenkosten i.H.v. 835,20 €. Die Werkstatt rechnete ihm gegenüber Reparaturkosten am Pkw i.H.v. 10.983,19 € brutto ab. Am Fahrzeug verbleibt ein Minderwert von 400,00 €. Mit Abrechnungsschreiben vom 26.08.2020 regulierte die Beklagte insgesamt materielle Schäden i.H.v. 7.096,88 € […].

Der Kaskoversicherer des Klägers zahlte auf die Reparaturkosten den Betrag von 5.759,20 €.

Der Kläger trägt vor, der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Er habe eine Ausgangsgeschwindigkeit von maximal 15 km/h gehabt.

Die vorbenannte Teilregulierung durch die Beklagte erfolgte nach Klageerhebung mit Klageschrift vom 20.08.2020, jedoch vor Rechtshängigkeit der Klage (Zustellung am 12.09.2020).

Mit Schriftsatz vom 31.08.2020 erklärte der Kläger seine Teilklagerücknahme […].

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt,
a. an den Kläger 425 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus€ seit dem 11.7.2020 zu zahlen.
b. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß§ 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
c. den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen aus der Rechnung […] für Reparatur- und Mietwagenkosten in Höhe von 11.818,39 € freizustellen.
d. den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 1098,37 € aus der Rechnung […] freizustellen.
e. den Kläger gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7 /9, 01097 Dresden von der Forderung Für die Erstattung der Akteneinsichtspauschale in Höhe von 13,92 € (brutto) freizustellen.
f. den Kläger gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7 /9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 536,50 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei mit seinem Fahrzeug an den stehenden Fahrzeugen bis zur Unfallstelle vorbeigefahren, wobei er die durchgezogene Fahrstreifenbegrenzung überquert habe. Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs habe sich aus der Ausfahrt heraus durch die belassene Mitte heraus getastet. Das unfallgegnerische Fahrzeug sei so dicht an den stehenden Fahrzeugen vorbeigefahren oder so schnell, dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges den Unfall nicht habe vermeiden können.

Aus der gegebenen Unfallsituation erwachse eine Haftungsquote von maximal 50 %.

Nach Prüfung der Reparaturkostenrechnung bestreitet die Beklagte die Notwendigkeit von Reparaturkosten i.H.v. insgesamt 443,71 € […].

Ferner bestreitet die Beklagte eine unfallbedingte Verletzung des Klägers mithin das Vorliegen eines HWS-Traumas. Ein solches Trauma habe angesichts der geringen Intensität des Unfalls nicht eintreten können.

Es wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Gutachtens. Die Verkehrsunfallakte wurde beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das schriftliche Gutachten verwiesen.

Die Parteien sind sich mittlerweile darüber einig, dass der Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 400 € hat.

Entscheidungsgründe:

I.

Aufgrund des Verkehrsunfalls vom 05.06.2020 hat der Kläger Anspruch auf Schadensersatz, wie tenoriert (§ 7 StVG, § 115 VVG).

Die Beklagte haftet für die unfallbedingten Schäden mit einer Haftungsquote von 2/3 zu ihren Lasten. Bei diesem Unfall hat sich die Betriebsgefahr beider unfallbeteiligter Pkw verwirklicht. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges tritt nicht zurück hinter diejenige des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges.

Die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw Skoda war dadurch erhöht, weil er unter Missachtung der durchgezogenen weißen Linie, die der Fahrstreifenbegrenzung dient (Zeichen 295) die im voraus befindlichen Fahrzeugstau überholte. Die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges war erhöht, weil der Fahrer dieses Fahrzeuges die strengen Anforderungen beim Einfahren und Anfahren (§ 10 StVO) nicht beachtet hat.

Der Verkehrsverstoß des Klägers lässt sich im Ergebnis der Beweisaufnahme feststellen aufgrund der Ermittlungen und Einschätzungen des Sachverständigen […], die im Einklang stehen mit den Feststellungen der Polizei vor Ort, wie es sich aus der beigezogenen Unfallakte ergibt.

Mit dem schriftlichen unfallanalytischen Gutachten lässt sich außerdem feststellen, dass der Unfall für beide Fahrzeugführer nur dann vermeidbar war, wenn sie auf ihr jeweils eigenes Fahrmanöver verzichtet hätten. Das heißt, wenn der Kläger auf das Überholen oder der Beklagte auf das Auffahren auf die Bundesstraße mit der Absicht nach links abzubiegen verzichtet hätte.

Der Verkehrspflichtenverstoß des Fahrzeugführers des Beklagtenfahrzeugs wiegt deutlich schwerer als derjenige Pflichtenverstoß des Klägers, so dass auch die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges als höher zu bewerten ist.

Wer aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen (§ 10 StVO). Damit sind die strengsten Verhaltensanforderungen aufgestellt. Diese hat der Führer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges letztlich gerade nicht erfüllt.

Der Kläger hat insgesamt materielle Schäden erlitten i.H.v. 13.341,76 € (Reparaturkosten 10.983,19 €, Wertminderung 400,00 €, Gutachterkosten 1.098,37 €, Mietwagenkosten 835,20 €, Pauschale 25,00 €). Hinzu kommen Nebenkosten (Akteneinsichtskosten von 13,92 € und Rechtsanwaltskosten von 536,50 €).

Der Unterzeichner schätzt die Reparaturkosten entsprechend der Reparaturkostenrechnung auf 10.983,19 € (§ 287 Abs. 1 ZPO). Weitere Beweisaufnahme etwa durch Einholung von Gutachten ist mit Blick auf den insoweit streitigen Betrag von 443,71 € sowohl prozessual als auch finanziell unverhältnismäßig. Hinzu kommt, dass eine Werkstatt eine eigenständige Kostenkalkulation vornehmen darf und jedenfalls gegenüber Dritten nicht an Vorgaben von Fahrzeugherstellern gebunden ist. Ferner kommt hinzu, dass ein Geschädigter vor der Beauftragung einer Reparatur keine Marktforschung betreiben muss, um festzustellen, ob bei einer anderen Werkstatt als der, die er ausgewählt hat, die Reparatur um ein paar wenige Hundert Euro günstiger ausfällt, wenn der Schaden ungefähr 10.000,00 € beträgt.

Von dem materiellen Schaden hat die Beklagte die Nebenkosten bereits ausdrücklich reguliert. Dementsprechend hat der Kläger seine diesbezügliche Klage bereits zurückgenommen.

Von den 13.341,76 € Hauptforderung hat die Beklagte 2/3 zu ersetzen, mithin einen Betrag von 8,894,51 €. Von diesem Betrag erstattete die Beklagte bereits 6.546,46 € (7.096,88 € abzüglich 13,92 € abzüglich 536,50 €).

Damit verbleibt eine Restforderung von 2.348,05 €. Aus diesem Betrag sind zunächst die verbliebenen Forderungen des Klägers zu befriedigen (Quotenvorrecht; Klageanträge 1 a., c., e.: 212,50 €; 318,85 €; 549,19 €). Es verbleibt ein Anspruchsrest von 1.267,51 €. Das ist der Betrag, den die Beklagte an den Kaskoversicherer des Klägers zu zahlen hat.

Wegen der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen steht dem Kläger auch ein Schmerzensgeld i.H.v. 400 € zu. Über diesen Anspruch haben sich die Parteien zuletzt verständigt.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.“

(LG Görlitz, Urteil vom 14.3.2023 – 5 O 380/20)