Haftungsquote bei Verkehrsunfall eines aus einer untergeordneten Straße kommenden Wartepflichtigen und einem Vorfahrtsberechtigten, der das Rotlicht einer Fußgängerlichtzeichenanlage missachtet

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20) haftet bei einem Verkehrsunfall eines aus einer untergeordneten Straße kommenden Wartepflichtigen und einem Vorfahrtsberechtigten, der das Rotlicht einer Fußgängerlichtzeichenanlage missachtet, der Vorfahrtsberechtigte aufgrund der Missachtung des Rotlichts einer Fußgängerlichtzeichenanlage zu 2/3 und der Wartepflichtige zu 1/3.

Urteile zur Prozessführungsbefugnis nach Zahlung durch Vollkaskoversicherer nach Klageerhebung:
Ein Kläger bleibt prozessführungsbefugt auch wenn Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Zahlung durch dessen Vollkaskoversicherung auf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung eines Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat . Diese Norm gibt dem Zedenten nicht nur bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, sondern auch dem vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergang die Möglichkeit, Rechte des Zessionärs in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen (Vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 5.).
AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; so grundsätzlich auch AG Bautzen, Urteil vom 6.9.2021 – 21 C 749/21

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung[…]

vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 06.04.2021 eingereicht werden konnten, am 23.04.2021

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin 308,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 300,00 EUR für die Zeit vom 12.10.2019 bis zum 30.10.2019 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 308,33 EUR seit dem 31.10.2019 zu zahlen.

b) die Klägerin gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 827,05 EUR aus der Rechnung […] vom 17.10.2019 freizustellen.

c) die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 314,04 EUR aus der Rechnung Nr. […] vom 6.11.2019 freizustellen.

d) an die Bankverbindung […] der Rechtsschutzversicherung […] infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von 120,49 EUR zu zahlen.

e) die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung für die Akteneinsichtspauschale in Höhe von 4,76 EUR freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auf Basis einer Haftungsquote von 1/3 verpflichtet ist, die weiteren Kosten der Klägerin zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 11.10.2019, gegen 06:15 Uhr in Schirgiswalde-Kirschau, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40% und die Beklagte 60% zu tragen.

[…]

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 11.10.2019 auf der Bautzener Straße in Bautzen.

Die Klägerin ist vermeintliche Eigentümerin eines am Unfall beteiligten Pkw VW Polo. Das weitere unfallbeteiligte Fahrzeug, war im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Die Klägerin befuhr am Unfalltag die Bautzener Straße als Hauptstraße. In ihrer Fahrtrichtung befand sich unmittelbar vor der Kreuzung mit der linksseitig gelegenen Friesenstraße eine Fußgängerampel. Das weitere unfallbeteiligte und von dem Zeugen J[…] geführte Fahrzeug kam aus der Callenberger Straße an deren Einmündung zur Bautzener Straße das Verkehrsschild „Vorfahrt gewähren!“ mit der VZ-Nr. 205 angebracht war. Als der Zeuge J[…] die Kreuzung geradeaus überfuhr, kam es im Kreuzungsbereich, aus Sicht des Zeugen J[…] hinter der Fußgängerampel, zur Kollision der beiden Fahrzeuge.

Die Klägerin hat ihr Fahrzeug durch das Sachverständigenbüro […] begutachten lassen. Nach dem Gutachten vom 16.10.2019 beliefen sich die Reparaturkosten auf 7.139,55 EUR (netto), der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs auf 5.167,50 EUR (netto; differenzbesteuert). Der Restwert für das Fahrzeug betrug 1.810,00 EUR brutto. Für das Sachverständigengutachten wurden der Klägerin mit Rechnung vom 17.10.2019 ein Betrag in Höhe von 827,05 EUR in Rechnung gestellt (Anlage K8). Das Autohaus […] hat der Klägerin mit Rechnung vom 06.11.2019 Standkosten in Höhe von 226,10 EUR brutto sowie Abmeldekosten in Höhe von 41,65 EUR in Rechnung gestellt (Anlage K10). Bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind im Rahmen der Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte zudem Kosten in Höhe von 12,00 EUR netto entstanden (Anlage K11).

Mit dem als Anlage K 2 vorgelegten anwaltlichen Schreiben vom 18.10.2019, dem als Anlage K3 vorgelegten anwaltlichen Schriftsatz vom 21.10.2019 und dem als Anlage K4 vorgelegten anwaltlichen Schriftsatz vom 6.11.2019 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Schadensersatzansprüche geltend und setzte hierfür zuletzt eine Zahlungsfrist bis zum 31.10.2019. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Die Klägerin hat ihre Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen. Diese hat die an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Betrag in Höhe von 120,49 EUR gezahlt.

Die Klägerin behauptet, im Unfallzeitpunkt Eigentümerin des unfallbeteiligten VW Polos gewesen zu sein. Die Lichtzeichenanlage habe unmittelbar vor dem Erreichen durch die Klägerin von Grünlicht auf Gelblicht geschalten, sodass die Klägerin ihr Fahrzeug vor der Lichtzeichenanlage für Fußgänger nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand hätte bringen können. Die Klägerin sei dementsprechend noch bei Gelblicht an der Haltelinie der Lichtzeichenanlage vorbeigefahren. Der Unfallgegner habe als Wartepflichtiger die Vorfahrt der Klägerin beachtet, insbesondere habe er angesichts des herannahenden Fahrzeuges der Klägerin auch keine berechtigten Gründe für die Annahme gehabt, dass das Fahrzeug der Klägerin vor der Lichtzeichenanlage zum Stillstand kommen würde. Die Klägerin habe den Unfall trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt weder durch Abbremsen noch durch Ausweichen verhindern können.

Die Klägerin habe weiterhin für den Schadensfall ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, mit der ein Selbstbehalt in Höhe von 300,00 EUR vereinbart gewesen sei. Auch habe sie im Zeitraum vom 11.10.2019 bis zum 30.10.2019, mithin für 20 Tage, bei der Autohaus […] einen Mietwagen Skoda Fabia zum Tagespreis von 45,00 EUR netto angemietet. Hierfür seien ihr insgesamt 1.071,00 EUR brutto in Rechnung gestellt worden (Anlage K10). In Zusammenhang mit dem Unfall seien ihr zudem Abmeldekosten in Höhe von 41,65 EUR entstanden.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin 325,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 300,00 EUR für die Zeit vom 12.10.2019 bis zum 30.10.2019 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 325,00 EUR seit dem 31.10.2019 zu zahlen.

b) die Klägerin gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 827,05 EUR aus der Rechnung […] vom 17.10.2019 freizustellen.

c) die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 1.338,75 EUR aus der Rechnung […] vom 6.11.2019 freizustellen.

d) an die Bankverbindung […] der Rechtsschutzversicherung […] infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von 120,49 EUR zu zahlen.

e) die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung für die Akteneinsichtspauschale in Höhe von 14,28 EUR freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten der Klägerin zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 11.10.2019, gegen 06:15 Uhr in Schirgiswalde-Kirschau, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Ampel bereits bei Lichtzeichen „rot“ überfahren.

Eine mündliche Verhandlung hat am 05.01.2021 stattgefunden. Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört. Es hat zudem Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J[…] und W[…]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz lediglich im tenorierten Umfang gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249, 257 BGB. Die Hohe des Anspruchs ergibt sich auf Grundlage einer Haftungsverteilung von 2/3 zum Nachteil der Klägerin.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte die Eigentümerstellung der Klägerin bestreiten, kann sich diese auf die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB berufen. Ein substantiiertes Bestreiten ist durch die Beklagte nicht erfolgt.

2.

Die Beklagte hafte als Haftpflichtversicherer des weiteren unfallbeteiligten Pkws gemäß § 115 Abs. 1 3. 1 VVG unmittelbar.

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht. Es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlung dritter, betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte (BGH, Urteil vom 16.10.2007 – VI ZR 173/06). Vielmehr hat sich vorliegend gerade das typische Risiko des Straßenverkehrs realisiert.

Ebenso wenig ist die Haftung aus § 18 Abs. 1 StVG nach § 18 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, da dem Zeugen J[…] aufgrund der nachfolgenden Erwägungen eine zumindest fahrlässige Unfallverursachung zur Last zu legen ist.

Eine Entlastung der Beklagten gem. § 17 Abs. 3 StVG kommt aus dem gleichen Grund nicht in Betracht.

3.

Die Klägerin selbst haftet ebenfalls als Halterin und Fahrerin ihres unfallbeteiligten Pkws VW Polo. Ein Ausschluss der Halterhaftung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG oder der Fahrerhaftung nach § 18 Abs. 2 StVG liegen nach den nachfolgenden Erwägungen zu ihren Gunsten ebenfalls nicht vor, da ihr ein unfallursächlicher Rotlichtverstoß zur Überzeugung des Gerichtes anzulasten ist.

4.

Die erforderliche Abwägung der Unfallbeiträge der Beteiligten gemäß § 17 Abs. 2 StVG führt im Ergebnis zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin.

a)

Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen. die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (Senat, OLG-Report 2009, 394 [396] mwN).).

Darüber hinaus muss ermittelt werden, in wie weit und in welcher Höhe ggf. noch die Betriebsgefahr eines jeden Fahrzeugs, vgl. § 7 Abs.1 StVG, mit in die Abwägung einzustellen ist.

Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 7 Abs. 1 StVG Ist diese im Regelfall mit zu berücksichtigen. Diese kann nur in Ausnahmefällen, insbesondere gemäß §§ 7 Abs. 2,17 Abs. 3 StVG entfallen.

Die Beweislast für eine Haftung dem Grunde nach trifft dabei jeweils die anspruchstellende Partei, wohingegen die Beweislast für die jeweiligen Unfallbeiträge, die die Haftungsquote der Gegenseite erhöhen sollen, die Partei trägt, die diese behauptet. Bezüglich der Beweislast der Betriebsgefahr muss sich die jeweilige Partei grundsätzlich gem. §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG entlasten.

b)

Dem Beklagten zu 1) ist ein schuldhafter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 StVG anzulasten. Danach darf ein Verkehrsteilnehmer, der die Vorfahrt zu beachten hat, nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert (Satz 2). Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat (Satz 3). Wird dabei, wie hier, durch eine Lichtzeichenanlage nur die Fußängerfurt gesichert, werden dabei die für den eigentlichen Kreuzungsbereich geltenden Vorfahrtsregeln nicht berührt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 8 StVG, Rn. 44 m. w. N.).

Im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung spricht ferner bereits ein Anscheinsbeweis gegen den Wartepflichtigen dahingehend, dass er den Unfall zumindest mitverschuldet hat. Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht entkräften können. Im Gegenteil:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist vielmehr festzustellen, dass der Zeuge J[…] die Vorfahrtsregelung an der Unfallstelle bereits grundlegend verkannt hat. So ist seiner Zeugenaussage zu entnehmen, dass er sich allein an der auf der Bautzener Straße befindlichen Ampel orientiert hatte, obwohl es sich hierbei lediglich um eine Fußgängerampel handelte und für ihn selbst das Verkehrszeichen Nr. 205 galt. Zwar hat er für den von rechts kommenden Transporter sodann dennoch angehalten; auf Nachfrage räumte er jedoch ein, anschließend nicht noch einmal, jedenfalls nicht aufmerksam, nach rechts geschaut zu haben, weshalb es gerade naheliegender Weise zur Kollision kam.

Der Klägerin ist hingegen zur Überzeugung des Gerichtes nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ein Rotlichtverstoß zur Last zu legen.

aa)

So hat der Zeuge J[…] in seiner Vernehmung bekundet, dass er erst, nachdem die aus seiner Blickrichtung rechts gelegene Fußgängerampel auf „rot geschalten hatte und er sich nach rechts, nach links und wieder nach rechts vergewissert habe, langsam angefahren sei.

Erst dann habe er den von rechts kommenden Transporter gesehen, welcher zu diesem Zeitpunkt noch nicht an die Ampel herangekommen sei. Da der Transporter – trotz Lichtzeichen „Rot“ – nicht an der Haltelinie des Fußgängerüberweges anhielt, habe er kurz vor Erreichen der Mittellinie gehalten, um diesen passieren lassen und sei dann weiter gefahren. Erst dann sei es zur Kollision mit dem klägerischen Pkw gekommen.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat das Unfallgeschehen schlüssig, detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Auch hat er sein eigenes Verhalten kritisch gewürdigt, eine mangelnde Umschau eingeräumt, ebenso wie seinen Irrtum über die geltenden Vorfahrtsregeln.

Auch können Beeinträchtigungen der Wahrnehmungsmöglichkeit ausgeschlossen werden.

Die Sichtverhältnisses waren für den Zeugen, jedenfalls nach Einfahrt in den Kreuzungsbereich, auch ausweislich des Bildes 3 der Verkehrsunfallakte gut.

bb)

Die Aussage des Zeugen J[…], dass dieser erst nach Umschalten der Fußgängerampel auf rot losgefahren sei, steht im Übrigen im Einklang mit den Angaben des unbeteiligten Zeugen W[…], welcher hinter dem Zeugen J[…] fuhr. Auch dieser hat bestätigt, dass der Zeuge J[…] erst bei Umschalten der Fußgängerampel auf rot angefahren war. Auch hat

der Zeuge bestätigt, dass vor der Klägerin bereits ein weiteres Fahrzeug die Kreuzung überquert hatte, auch wenn er sich nicht mehr erinnern konnte, ob dieses aus seiner Sicht von rechts oder links kam.

Die Aussage des Zeugen ist ebenfalls glaubhaft. Sie weist einen für den Zeitablauf angemessen Detailgrad auf, wobei der Zeuge seiner Aussage ebenfalls kritisch gegenüber stand und Erinnerungslücken offen einräumte.

cc)

Soweit der Verdacht auf eine asynchrone Ampelschaltung auf der Bautzener Straße bestand, hat sich dieser nach der eingeholten Auskunft beim zuständigen Straßenbauamt nicht bestätigt.

dd)

Soweit die Klägerin demgegenüber geäußert hat, dass das Fahrzeug vor ihr noch bei „grün“ und sie selbst bei „orange“ über die Ampelkreuzung gefahren sei, stellen sich diese Ausführungen zur Überzeugung des Gerichtes als bloße Schutzbehauptungen dar. Insbesondere erfolgten die Schilderungen zum eigentlichen Unfallhergang nur oberflächlich und äußerst zurückhaltend.

ee)

In der Gesamtschau ist das Gericht daher davon überzeugt, dass sich der Unfall, wie von den Zeugen J[…] und W[…] geschildert, zugetragen hat.

Es liegt insofern gerade nahe, dass die Klägerin – anstatt tatsächlich auf die Ampel zu achten – lediglich dem vor ihr fahrenden Fahrzeug gefolgt war. Demgegenüber entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein zunächst an einer Kreuzung Haltender, hier der Zeuge J[…], erst nach einem Umschalten der Ampel anfahren würde.

Hat sich der Unfall jedoch wie insbesondere vom Zeugen J[…] detailliert geschildert zu getragen, war bereits der vor der Klägerin fahrende Transporter bei Rot über die Haltelinie der Fußgängerampel gefahren, so dass dies erst Recht für die Klägerin selbst geltend muss.

ff)

Einer ergänzenden unfallanalytischen Begutachtung bedurfte es im Übrigen nicht mehr, da dem Sachverständigen eine Feststellung in zeitlicher Hinsicht zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Rotlichverstoßes gerichtsbekannt schon dem Grunde nach nicht möglich ist und das angebotene Beweismittel zur Klärung dieser Frage damit bereits untauglich ist. Hierauf hatte das Gericht mit Verfügung vom 24.02.2021 auch ausdrücklich hingewiesen.

d)

Bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist die überwiegende Verantwortlichkeit für den Unfall bei der Klägerin zu sehen.

aa)

Dem Zeugen J[…] ist zwar eine der Beklagten zuzurechnende Vorfahrtsverletzung anzulasten, weil dieser den Pkw der Klägerin bevorzugt hätte passieren lassen müssen. Ein Alleinverschulden der Klägerin bzw. insgesamt eine Abweisung der Klage, wie es die Beklagte begehrt, ist daher nicht zu rechtfertigen.

bb)

Die Klägerin trifft jedoch eine höhere Haftungsquote. Sie wäre aufgrund des von der Fußgängerampel ausgehenden Haltegebots verpflichtet gewesen, nicht in die Kreuzung einzufahren.

Denn das von der „roten“ Ampel ausgehende Haltegebot war für ihn bindend. Unbeachtlich ist dabei, ob der Einmündungsverkehr In den Schutzbereich der Fußgängerampel einbezogen ist (dies bejahend bei einem Abstand von nur 5 m zwischen Fußgängerampel und untergeordneter Querstraße OLG Hamm, MDR 1997, 832; ebenso wohl auch OLG Karlsruhe, ZfSchR 2001, 477). Auch wenn der Zeuge J[…] aufgrund der roten Fußgängerampel nicht darauf vertrauen durfte, ohne weiteres in die Bautzener Straße einbiegen zu dürfen, kann die Klägerin

hieraus nicht herleiten, sie hätte die Ampel ohne Auswirkung für ihre Haftung an dem Unfall „überfahren“ dürfen. Vielmehr hatte sie damit zu rechnen, dass Verkehrsteilnehmer jenseits der Ampel – wie der Zeuge J[…] – sich auf das Rotlicht für den bevorrechtigten Fahrverkehr einrichten und entsprechend verhalten (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 838).

Das Vorfahrtsrecht der Klägerin galt daher nicht absolut. Denn Fahrzeugführer haben in jedem Fall – auch wenn sie vorfahrtberechtigt sind – ihr Verhalten ständig vorausschauend der gegebenen Verkehrslage anzupassen und ggf. auch auf ihren Vorrang zu verzichten; das gilt erst recht, wenn sie sich selbst verkehrswidrig verhalten (vgl. OLG Karlsruhe, ZfSchR 2001, 477).

Wenn daher ein bevorrechtigter Fahrzeugführer eine Fußgängerampel bei Rotlicht überfährt und unmittelbar hinter dem Fußgängerüberweg mit einem aus einer untergeordneten Querstraße in die bevorrechtigte Straße einbiegenden Fahrzeug kollidiert, ist – schon deshalb – eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Vorfahrtsberechtigten gerechtfertigt (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 838; 1997, 277; Hentschel a. a. O.).

cc)

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge trifft die Klägerin damit insgesamt eine deutlich höhere Verantwortlichkeit an dem Unfallgeschehen, die das Gericht mit 2/3 zu 1/3 im Verhältnis zur Beklagten bemisst.

5.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte – unter Berücksichtigung ihres Quotenvorrechtes nachTeilregulierung durch die Kaskoversicherung sowie der Haftungsquote – Anspruch auf Schadensersatz (lediglich) im tenorierten Umfang.

Die Klägerin hat durch Vorlage des Schreibens vom 18.12.2019 die Inanspruchnahme ihrer Kaskoversicherung für den vorliegenden Schadensfall zur Überzeugung des Gerichtes nach gewiesen. Diese hat auf den ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.357,50 EUR abzüglich eines Selbstbehaltes in Höhe von 300,00 EUR eine Zahlung in Hohe von 3.057,50 EUR geleistet.

Hat der Verletzte seinen Schaden von seinem Kaskoversicherer ersetzt bekommen, so geht sein Schadensersatzanspruch nach § 67 Abs. 1 VVG auf den Versicherer über (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl.. § 7 StVG, Rdn. 220). Der Übergang erstreckt sich nur auf die Schadensersatzansprüche, die sich auf den in das versicherte Risiko fallenden Schaden beziehen; die Leistung des Versicherers und die Schadensersatzforderung müssen in gewissem Sinne gleichartig, also kongruent sein. Dies ist bei der Kaskoversicherung nur hinsichtlich der unmittelbaren Sachschäden (§ 12 AKB), nicht hinsichtlich der Sachfolgeschäden der Fall (Greger a. a. O., Rdn. 221 mit Hinweis auf BGHZ 13. 28; BGHZ 25. 340; BGHZ 50, 271 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Für diese Abgrenzung kommt es nicht darauf an, ob der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag oder den Versicherungsbedingungen zur Erstattung verpflichtet ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der in Betracht kommende Schaden unmittelbar die Substanz des betroffenen Fahrzeuges berührt, dessen Wert mindert oder in der Notwendigkeit besteht, Geldmittel zur Beseitigung der Beschädigung aufzuwenden (Greger a. a. O. mit Hinweis auf BGH NJW 1982, 828). Zum unmittelbaren Sachschaden in diesem Sinne zählen daher neben den Reparaturaufwendungen der technische und der merkantile Minderwert, die zur Feststellung der Schadenshöhe erwachsenen Sachverständigenkosten sowie die Abschleppkosten. Sachfolgeschäden sind dagegen Nutzungsausfall und Mietwagenkosten, Verdienstausfall, Auslagen und ähnliches (Greger a. a. O., Rdn. 222). Bezieht sich der Ersatzanspruch des Geschädigten auf kongruente und inkongruente Schadenspositionen, so muss der dem Geschädigten verbleibende Betrag für beide gesondert ermittelt werden, weil sich das Quotenvorrecht ebenso wie der Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG nur auf die kongruenten Schäden erstrecken kann (Greger a. a. 0., Rdn. 224 mit Hinweis auf BGHZ 25, 340; BGHZ 47, 196 sowie BGH NJW 1982, 830). Der Geschädigte erhält von den inkongruenten Schäden (Sachfolgeschäden) den seiner Mitverantwortungsquote entsprechenden Teil und von den kongruenten Schäden (unmittelbare Sachschäden) den Teil, der nach Abzug der Leistung der Kaskoversicherung zur vollständigen Deckung fehlt (Greger a. a. O., Rdn. 224).

Zu den kongruenten Schäden zählen damit vorliegend folglich die Selbstbeteiligung sowie die Gutachterkosten. Alle übrigen Schäden zählen zu den inkongruenten.

c)

Auf dieser Grundlage kann die Klägerin ihre kongruenten Schäden bis zu einem Betrag in Höhe von 1.394,85 EUR vollständig ersetzt verlangen. Dieser resultiert aus der Summe der kongruenten Schäden in Form des Wiederbeschaffungsaufwandes von 3.357,50 EUR zuzüglich der Gutachterkosten von 827,05 EUR, mithin in Summe 4.184,55 EUR multipliziert mit der Haftungsquote von 1/3.

Hieraus folgt, dass die Klägerin die mit dem Klageantrag Zif. 1 lit. a) geltend gemachte Selbstbeteiligung von 300,00 EUR sowie die Freistellung von den Sachverständigenkosten von 827,05 EUR, in Summe 1.127,05 EUR vollständig verlangen kann, da diese den im Falle der Nichtinanspruchnahme der Kaskoversicherung auf die Beklagte entfallenden Haftungsanteil von 1.394,85 EUR unterschreiten.

d)

Die weiterhin mit dem Klageantrag Zif. 1 a) geltend gemachte Unfallkostenpauschale von 25,00 EUR ist hingegen nicht quotenbevorrechtigt, ihrer Höhe nach jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichtes Bautzen als angemessen anzusehen. Im Hinblick auf die Haftungsquote besteht insoweit ein weiterer Anspruch in Höhe von 8,33 EUR.

e)

Der Anspruch auf Freistellung gegen die Autohaus […] beschränkt sich allerdings auf (lediglich) 314,04 EUR.

aa)

Die Klägerin hat insoweit zunächst Anspruch auf Freistellung der unstreitigen Standkosten so wie der durch Vorlage der Anlage K 10 nachgewiesenen Abmeldekosten in Höhe von 267,75 EUR auf Basis der Haftungsquote und damit letztlich in Höhe von 89,25 EUR. Die Abmeldekosten sind der Höhe nach üblich und angemessenen (§ 287 ZPO).

bb)

Darüber hinaus hat sie Anspruch auf weitere Freistellung von berechtigten Mietwagenkosten von 674,38 EUR und damit auf Basis der Haftungsquote in Höhe von letztlich 224,79 EUR.

(1)

Die Klägerin hat Anspruch auf Mietwagenkosten für den vollständigen Zeitraum vom 11.10.2019 bis 30.10.2019, mithin für insgesamt 20 Tagen. Der Unfall ereignete sich am 11.10.2019, das Gutachten lag am 16.10.2019 vor. Das Gutachten sieht eine Wiederbeschaffungsdauer von 12 Tagen und damit mithin bis mindestens zum 28.10.2019 vor. Darüber hinaus ist eine weitere Bedenkzeit von 2 Tagen nicht zu beanstanden. Auch insgesamt ist ein Wiederberschaffungszeitraum von bis zu drei Wochen grundsätzlich nicht zu beanstanden

(vgl. etwa Palandt, BGB, § 249 Rn. 37).

(2)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 Abs, 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Der Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagens bildet der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Mittelwertes der sog. Schwacke-Liste (Schwacke-Liste Automietpreisspiegei der Schwacke GmbH) oder der Fraunhofer-Liste („Marktspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO) bedienen, aber auch das arithmetische Mittel aus beiden Tabellen („Fracke“) wählen, ohne die jeweilige Wahl gesondert begründen zu müssen. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, aber auch nur dann, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundtage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urt. v. 18.12.2012. Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; vgl. auch OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2019, Az. 7 U 39/19, zitiert nach juris Rn. 27 f.).

Solche, eine Abweichung beziehungsweise Anpassung rechtfertigende Umstände können da bei insbesondere eine besondere Eil- oder Notlage, das NichtVorhandensein einer Kreditkarte des Geschädigten, das Unterlassen der Anmietung mit Hilfe des Internets und der Umstand sein, dass der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts eine Vorlaufzeit von einer Woche berücksichtigt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019, Az. 1 U 74/18, zitiert nach juris Rn. 28; dem gegenüber weist das Fraunhofer Institut auf S. 3 des Mietpreisspiegels 2017 allerdings darauf

hin. dass die Preisabhängigkeit vom Anmietzeitpunkt nur sehr gering sei), in diesem Fall kommt eine angemessene Erhöhung der ermittelten Beträge in Betracht (BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; Palandt, BGB. § 249 Rn. 33; OLG Düsseldorf, Urt.‘ V. 24.03.2015, Az. 1 U 42/14, zitiert nach juris Rn. 38).

(3)

Das Amtsgericht Bautzen legt – im Einklang mit der 2. (Berufungs)Kammer des Landgerichts Görlitz (vgl. Leitentscheidung mit Urteil vom 27.03.2020, Az. 2 S 38/19) – jedenfalls für den hiesigen, regionalen Markt, nunmehr ausschließlich den Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts als vorzugswürdige Schätzgrundlage zu Grunde.

(a)

Hintergrund dieser Einschätzung ist insbesondere der Umstand, dass die Preise der Fraunhofer Liste aufgrund einer anonymisierten Anfrage und nicht – wie bei der Schwacke-Liste – auf Grund offener Nachfrage ermittelt werden. Die Erhebungsmethode des Fraunhofer Instituts kommt daher bereits im Ansatz der Erhebungsmethode von Marktpreisen durch einen normalen Marktteilnehmer am Nächsten.

(b)

Im Rahmen der Schätzung ist zudem gerade auch zu berücksichtigen, dass den Geschädigten aus §§ 249, 254 BGB eine Schadensminderungspflicht trifft.

Der Geschädigte ist nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit (§ 249 Abs. 2 BGB) hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, NJW 2013, 1870; LG Braunschweig. Urt. V. 30.12.2015 – 7 S 328/14).

Im Fall der Anmietung eines Unfallersatzwagens liegt es jedoch gerade nahe, dass der Geschädigte und der Vermieter eines Kraftfahrzeuges bei Abschluss des Mietvertrages um die grundsätzliche Einstandspflicht des Unfaltgegners und seiner Haftpflichtversicherung als solvente Schuldnerin wissen. Dieser Umstand ist als solcher ist bereits geeignet, den Mieter – anders als den durchschnittlichen Selbstzahler – unkritisch einen ihm im Entwurf vom Vermieter vorgelegten Vertrag, der eine deutlich überdurchschnittliche oder sogar klar überhöhte Miete vorsieht, zu unterzeichnen. Insoweit ist dem Gericht auch kein Fall bekannt, in denen ein Autovermieter einen Mieter verklagt, der meint, einen Anspruch gegen eine Haftpflichtversicherung zu haben (LG Görlitz aaO).

Den Anforderungen an die Schadensminderungspflicht wird die Erhebung des Fraunhofer Instituts aufgrund der anonymen anstatt offenen Erhebung eher gerecht.

(c)

Zu den nach der Fraunhofer Liste ermittelten Werten ist jedoch in Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz (aaO), welcher sich das erkennende Gericht anschließt, ein Aufschlag von 30% zwecks Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie zur Berücksichtigung der mit einer Unfallsituation als solcher verbundenen Besonderheiten vorzunehmen.

Daneben erfolgt die pauschale Erhöhung auch vordem Hintergrund der Berechtigung des Geschädigten, eine zusätzliche Reduktion seiner Selbstbeteiligung für die Voll- und Teilkaskoversicherung zu vereinbaren.

Die Fraunhofer – Listenpreise enthalten nämlich nur eine Haftungsreduzierung im Bereich von 750,00 EUR bis 950,00 EUR. Die Kosten für die Kaskoversicherung sind indes bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, denn es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten für die Kosten einer eventuellen Beschädigung nicht in voller Höhe selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind, als das eigene in Reparatur befindliche Fahrzeug. Da es sich mit dem gemieteten Fahrzeug um ein unbekanntes Fahrzeug handelt, besteht ein höheres Unfallrisiko, außerdem sind auch Bagatellschäden mir gegebenenfalls hohem Kostenaufwand zu reparieren, da es sich nicht um das eigene Fahrzeug handelt und deshalb nicht auf eine Reparatur verzichtet werden kann (vgl. auch LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund der abstrakten Schätzung der erforderlichen Kosten gilt die hierdurch berechtigte, bereits in der Pauschale von 30% berücksichtigte Erhöhung der Listenpreise dabei unabhängig davon, wie hoch sich die Eigenbeteiligung im konkreten Fall bemisst (LG Görlitz aaO).

Darüber hinaus sind für das Gericht im vorliegenden Fall keine erheblichen, weiteren Umstände ersichtlich, die eine weitere Erhöhung der Pauschale rechtfertigen würden.

(d)

Die so zu ermittelnden Mietwagenkosten sind allerdings um ersparte Aufwendungen zu reduzieren. Denn die Klägerin hat mit dem Skoda Fabia einen Pkw angemietet, der zum bisher gefahren VW Polo als zumindest gleichwertig anzusehen ist. Sie muss sich daher als Vorteilsausgleich die ersparten Eigenaufwendungen für den unterbliebenen Verschleiß ihres eigenen Fahrzeuges anrechnen lassen. Diese sind schätzungsweise mit 10% der erstattungsfähigen Kosten zu beziffern.

(4)

Die Klägerin hatte nach dem Vorgesagten daher im Ergebnis jedenfalls Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten wie folgt (Erhebung 2019, Fahrzeugklasse E, PLZ-Gebiet 02, 20 Tage):

3 mal Pauschale 7 Tage (je 192,13 EUK): 576,39 EUR

Pauschale Erhöhung 30%: 172,92 EUR

Zwischensumme: 749,31 EUR

abzgl. Ersparte Eigenaufwendungen: 10% 74,93 EUR

Gesamtbetrag (brutto): 674,38 EUR

Der Ansatz einer 3maligen 7-Tage-Pauschale war dabei vorliegend die günstigste Variante.

f)

Der Anspruch auf Freistellung von der Akteneinsichtspauschale ist schließlich ebenfalls (lediglich) in Höhe von 1/3 und damit von 4,76 EUR begründet.

6.

Die Klägerin kann darüber hinaus die Feststellung verlangen, dass ihr auch die weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis zu ersetzen sind, jedoch ebenfalls lediglich auf Basis einer Haftungsquote der Beklagten von 1/3.

7.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nunmehr aus übergegangenem Recht an die Rechtsschutzversicherung folgt dem Grunde nach aus § 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG als erforderliche Kosten der Schadensbehebung (Antrag Zif. 1 lit. d)). Der Höhe nach ist der Anspruch nach dem Vorgesagten jedenfalls auch aus einem berechtigten Streitwert bis 1.500,00 EUR begründet.

8.

Die Klägerin hat ab dem Unfallereignis zunächst Anspruch auf eine Verzinsung des als Primärschaden geltend gemachten Selbstbehaltes von 300.00 EUR zu einem Zinssatz von 4% gemäß §§ 849, 246 BGB. Darüber hinaus hat sie aus Verzug ab dem 31.10.2019 einen Anspruch auf Verzinsung des berechtigten Gesamtschadens aus Antrag Zif. 1 lit. a) gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Beklagten befanden“ sich insoweit aufgrund des Anwaltsschreibens vom 21.10.2019 mit Fristsetzung zum 31.01.2019 ab dem 01.11.2019 im Verzug.

II.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für beide Seiten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20

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