Anscheinsbeweis beim An- bzw. Einfahren vom Parkstreifen

Nach der Entscheidung des Landgerichts Görlitz mit Außenkammern Bautzen (LG Görlitz, Urteil vom 7.3.2022 – 5 O 258/20) besteht ein Anscheinsbeweis gegen einen von einem Parkstreifen in den fließenden Verkehr einfahrenden Unfallbeteiligten.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…]-Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Richterin am Landgericht […] als Einzelrichterin

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 25.02.2022 eingereicht werden konnten, am 07.03.2022

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.827,10 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem
01.04.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings &
Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 316,40 € freizustellen..
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 8.002,10 EU R festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 19.02.2020 gegen 11:00 Uhr […] in Bautzen ereignete.
Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümerin des Pkw vom Typ VW Amarok 2,0 BilDI mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt der Haftpflichtversicherer des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeug Pkw Typ WV Up mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Die Führerin des Beklagtenfahrzeugs ist aus dem ruhenden Verkehr vom Straßenrand in den fließenden Verkehr auf der […]straße eingefahren, wobei es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen ist. Der Verkehr wird in beiden Richtungen einspurig geführt, mit Ausnahme eines Abschnittes von etwa 40 Metern, in dem ein separater Fahrstreifen für Linksabbieger der nächsten Kreuzung angelegt ist.

Am Fahrzeug der Klägerin entstand ein Sachschaden in Höhe von 6.656,50 €. Der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs wird durch die Größe des Schadensumfangs nicht erreicht. Die Klägerin hat einen Gutachter beauftragt, welcher ihr für die Erstellung des Gutachtens 838,10 € in Rechnung stellte. Für das Abschleppen des Fahrzeugs sind 307,50 € angefallen.

Die Klägerin hat vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10.03.2020 und 11.03.2020 ihren Schaden gegenüber der Beklagten geltend gemacht und eine Zahlungsfrist bis zum 18.03.2020 gesetzt. Die Beklagte zahlte nicht. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit weiteren Schreiben, zuletzt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.06.2020.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Der Zeuge Stieber sei mit dem Fahrzeug der Klägerin ordnungsgemäß auf der […]straße gefahren. Die Unfallgegnerin sei mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug plötzlich und unerwartet aus dem ruhenden Verkehr auf die Straße gefahren. Neben dem Sachschaden seien ihr Vorhaltekosten entstanden. Diese seien für 7 Tage in Höhe von 25 € pro Tag zu bemessen, was ortsüblich und angemessen sei. Die Klägerin halte Reservefahrzeuge vor. Sie begehrt darüber hinaus eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin 8.002,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 8.002.10 € seit dem 01.04.2020 zu zahlen.
b) die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 349,55 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Fahrzeugführerin des Beklagtenfahrzeugs habe beabsichtigt, ihre Fahrt auf dem geradeausführenden Fahrstreifen aufzunehmen und fortzusetzen. Hierfür habe sie den linken Fahrrichtungsanzeiger betätigt und sich hinsichtlich des von hinten herannahenden Verkehrs vergewissert. Dort habe sich in ausreichendem Abstand die Zeugin Herzog mit ihrem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/h genähert. Da eine Behinderung der Zeugin nicht zu erwarten gewesen sei, habe die Führerin des Beklagtenfahrzeugs mit ihrem Anfahrvorgang
begonnen. Während des Einfahrmanövers sei die Zeugin Herzog von dem mit überhöhter Geschwindigkeit gesteuerten Fahrzeug der Klägerin trotz Überholverbot überholt worden und beim Einscheren sei es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen.

Hinsichtlich der Kosten für den Privatgutachter fehle es der Klägerin an der Sachbefugnis, da sie ihren Anspruch auf Schadensersatz an diesen abgetreten habe. Ein Anspruch auf Vorhaltekosten bestünde nicht. Der geltend gemachte Zinsanspruch könne erst nach Ablauf einer Überlegungsfrist begründet sein.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen I[…], M[…] und P[…] sowie der Zeuginnen B[…] und H[…]. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2021 […] Bezug genommen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch die Einholung eines
schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.- Ing. […] B[…]. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 23.09.2021 […] Bezug genommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Görlitz ist aufgrund des Streitwerts von über 5.000 € sachlich gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO weil der Verkehrsunfall in Bautzen geschah.

II.

Die Klage ist auch im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§7 Abs. 1, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG.

1.

Die Beklagte haftet dem Grunde nach für den Unfall zu 100 %. Zwar obliegt der Klägerin im vorliegenden Fall der Nachweis, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs durch dessen Fahrweise wesentlich erhöht gewesen sei oder dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs an dem Unfall ein Verschulden trifft. Diese Beweisführung wird jedoch erleichtert durch eine Anscheinsbeweislage. Kommt es in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren von einem Parkstreifen in den fließenden Verkehr zu einer Kollision mit einem dort fahrenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Kollision darauf beruht, dass der vom Parkstreifen einfahrende Fahrer die von § 10 StVO verlangte äußerste Sorgfalt nicht beachtet hat. Kann der Anscheinsbeweis nicht erschüttert oder gar widerlegt werden, wiegt der Verstoß gegen die besondere Sorgfaltspflicht beim An- bzw. Einfahren vom Parkstreifen so schwer, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des fließenden Verkehrs dahinter vollständig zurücktritt (LG Hamburg, Urteil vom 09. März 2018-319 O 91/17-, Juris).

Der Beklagten ist es nicht gelungen, den für die Klägerin wirkenden Anscheinsbeweis zu entkräften oder zu erschüttern durch Darlegung ernsthafter Möglichkeiten eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs, deren Tatsachen unstreitig oder voll bewiesen sein müssen. Der von der Beklagten vorgetragene Geschehensablauf, der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges habe trotz Überholverbotes das Fahrzeug der Zeugin Herzog überholt und erst beim Einfädeln sei es zum Unfall gekommen, ist zwar grundsätzlich geeignet, den gegen sie streitenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Allein hat sie diesen streitigen Sachvortrag nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen können.

Die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs gab an, gar kein anderes Fahrzeug wahrgenommen zu haben, weshalb sie in den fließenden Verkehr eingefahren sei […] Sie habe auch das klägerische Fahrzeug nicht gesehen, was so schnell dagewesen sei. Sie sei auch nicht besonders vorsichtig losgefahren, weil die Straße auch ihrer Sicht frei gewesen war. Die Zeugen I[…] und M[…], welche im klägerischen Fahrzeug saßen, haben übereinstimmend
ausgesagt, sie hätten kein weiteres Fahrzeug überholt. Einzig die Zeugin H[…] erklärte, sie sei durch das klägerische Fahrzeug überholt worden und der Unfall sei beim Einscheren geschehen […]. Die Aussage überzeugt das Gericht nicht vollständig. Zum einen konnte sich die Zeugin nicht mehr genau an das Fahrzeug der Klagepartei erinnern. Sie sprach von einem Kastentransporter. Tatsächlich handelt es sich aber ausweislich der Bilder um eine Art Pick Up Modell. Auch konnte sie den Unfallhergang nicht konkret wieder geben. Sie wusste zum Beispiel nicht, ob das Fahrzeug schon vom Rand losgefahren war. Sie äußerte auch, dass die Situation für sie eigentlich ganz entspannt gewesen sei, was angesichts der Behauptung ein Kastenwagen habe sie sehr schnell überholt und beim Einscheren sei es zum Unfall gekommen, nicht so recht glaubhaft erscheint. Die Überzeugung des Gerichts wird zudem durch das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten gestützt. Der Sachverständige führt auf S. 29 seines Gutachtens […] aus, dass es aus technischer Sicht keine Ansätze für den Vortrag der Zeugin Herzog gibt. Weder die Kollisionstellung noch die Spurenlage weisen darauf hin, dass das klägerische Fahrzeug vor der Kollision ein Überholmanöver durchgeführt hat. Ebenso wenig gibt es aus technischer Sicht Anzeichen dafür, dass das klägerische Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Daher konnte die Beklagte den gegen sie wirkenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern und haftet für die Unfallfolgen zu 100%.

2.

Der Höhe nach hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch von 7.877,27 €.

a)

Der am Fahrzeug entstandene Sachschaden in Höhe von 6.706,67 € ist zwischen den Parteien nicht streitig. Das gleiche gilt für die Abschleppkosten in Höhe von 307,50 €.

b)

Die Beklagte bestreitet auch die Höhe der angefallenen Sachverständigenkosten von 838,10 € nicht. Die Klägerin ist legitimiert, diese in eigenem Namen gegen die Beklagte geltend zu machen. Die seitens der Beklagten behauptete Abtretung des Anspruchs an den Sachverständigen ist nicht belegt. Vielmehr weist die […] vorgelegte Rechnung die Klägerin als Anspruchsverpflichtete aus. Auf S. 5 der Klageerwiderung […] behauptet die Beklagte lediglich eine Abtretung an den Sachverständigen ohne den für sie günstigen
Sachverhalt unter Beweis zu stellen. Die Klägerin hat die Abtretung auf S. 2 ihrer Replik […] bestritten.

c)

Einen Anspruch auf Erstattung von Vorhaltekosten hat die Klägerin nicht gegen die Beklagte.

Ein Schädiger muss die Vorhaltekosten für ein in Reserve gehaltenes Fahrzeug dann ersetzen, wenn der Geschädigte dieses Fahrzeug in einem nicht ganz unerheblichen Umfang auch wegen fremdverschuldeter Ausfälle vorhält. Es ist nicht erforderlich, dass ein Fahrzeug eigens für diesen Fall in Reserve gehalten wird (OLG Koblenz, Urteil vom 01. September 2014 – 12 U 1136/12 -, juris). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen. Der vom Gericht gehörte Zeuge P[…] führte in seiner Aussage aus, dass eine Rückhaltung von Fahrzeugen bei der Klägerin nicht gegeben sei […]. Vielmehr sei es für den Ausfall eines Fahrzeugs sehr schwierig bis aussichtslos, intern aus dem eigenen Fuhrpark eine Alternative zu finden. Meist müsse auf externe Vermietungen zugegangen werden. Die Klägerin hat damit die Voraussetzung für die Erstattung von Vorhaltekosten nicht nachgewiesen, weil sie nach Aussage des von ihr selbst benannten Zeugen P[…] gar keine Fahrzeuge für fremdverschuldete Ausfälle vorhält.

d)

Eine Unkostenpauschale von 25,00 € schätzt das Gericht nach § 287 ZPO als angemessen und ausreichend ein.

e) Zinsen

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung seit spätestens 01.04.2020 In Verzug.

3.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Freistellung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Diese Kosten gehören nach ständiger Rechtsprechung zum ersatzfähigen Schaden. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten richtet sich nach dem tatsächlich zu erstattenden Schaden, welcher im vorliegenden Fall 7.827,10 € beträgt. Bei diesem Gegenstandswert beträgt die 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG 592,80 € zuzüglich einer Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 W RVG in Höhe von 20,00 €. In Abzug zu bringen Ist eine 0,65 Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG i. V. m. § 15 a RVG, also 296,40 €. Dies ergibt gesamte zu erstattende Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,40 €.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerseite ist im Verhältnis geringfügig. Die Obsiegensquote beträgt 97,5 %. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.“

LG Görlitz, Urteil vom 7.3.2022 – 5 O 258/02

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Pkw und Autobus im Begegnungsverkehr in einer Engstelle

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 6.9.2021 – 21 C 749/21) wurde bei einem Verkehrsunfall eines Pkws und eines Autobusses im Begegnungsverkehr in einer Engstelle eine Haftungsverteilung von 20:80 angenommen.

Urteile zur Prozessführungsbefugnis nach Zahlung durch Vollkaskoversicherer nach Klageerhebung:
Ein Kläger bleibt prozessführungsbefugt auch wenn Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Zahlung durch dessen Vollkaskoversicherung auf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung eines Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat . Diese Norm gibt dem Zedenten nicht nur bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, sondern auch dem vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergang die Möglichkeit, Rechte des Zessionärs in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen (Vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 5.).
AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; so grundsätzlich auch AG Bautzen, Urteil vom 6.9.2021 – 21 C 749/21

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]versicherung[…]

vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 25.08.2021 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85,80 EUR nebst Zinsen hiervon in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rückzahlungsansprüchen der Beklagten als Vollkaskoversicherung der Klägerin […] in Höhe von 1.620,25 EUR für eine Rückgängigmachung der Zurückstufung bei der Schadenfreiheitsklasse infolge der erfolgten Leistung an die Klägerin freizustellen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von einer Forderung in Höhe von 28,49 EUR […] freizustellen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 4,28 EUR für die Akteneinsichtspauschale und 320,26 EUR für nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten freizustellen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert wird auf 3.031,40 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 01.04.2019 gegen 15:10 Uhr auf der Talstraße in Doberschau-Gaußig, OT Cossern, ereignete.

Die Klägerin befuhr am Unfalltag mit einem Kraftfahrzeug der Marke Suzuki Typ Swift mit dem amtlichen Kennzeichen […] die Talstraße in Richtung Bischofswerda. Das Fahrzeug war der […] Bank […] zur Sicherung eines Finanzierungsdarlehens übereignet. Diese ermächtigte die Klägerin dazu, ihre Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis im eigenen Namen geltend zu machen […]. Die Klägerin unterhielt für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung bei der Beklagten.

Auf der Talstraße verengt sich die Fahrbahn in einer Kurve. Ein Mittelstreifen ist an dieser Stelle nicht vorhanden, in diesem Bereich kamen sich das von der Klägerin geführte Fahrzeug und ein von der Zeugin W[…] gesteuerter und von Firma […] betriebener Omnibus mit dem amtlichen Kennzeichen […] entgegen. Dieser ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Fahrzeuge kollidierten seitlich miteinander. […]

Das von der Klägerin geführte Fahrzeug wurde bei der Kollision an der hinteren linken Seitenwand beschädigt. Für die Einzelheiten der Schäden wird auf das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten des Kfz-Sachverständigenbüros […].

Die Klägerin ließ das von ihr geführte Fahrzeug beim Autohaus […] zu einem Preis von 4.718,12 Euro brutto reparieren und holte bei dem Kfz-Sachverständigenbüro […] ein Schadensgutachten zum Preis von 680,20 Euro ein. Ausweislich dieses Gutachtens verbleibt an dem von der Klägerin geführten Fahrzeug auch nach der Reparatur ein merkantiler Minderwert in Höhe von 200,00 Euro; es tritt allerdings auch eine
Wertverbesserung der Lackierung in Höhe von 150,00 Euro ein. Die Klägerin bezahlte weder die Reparatur- noch die Gutachterrechnung.

Die Klägerin konnte das Fahrzeug aufgrund des Unfalls für neun Tage nicht nutzen, obwohl sie dieses hätte nutzen wollen. Hierfür macht sie eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 29,00 pro Tag geltend. Um in die polizeiliche Ermittlungsakte Einsicht zu nehmen, wandte die Klägerin 14,28 Euro auf.

Die Beklagte regulierte die Ansprüche der Klägerin vorprozessual lediglich aufgrund einer Haftungsquote von 50 %. Sie zahlte auf den Fahrzeugschaden 2.548,50 Euro, auf die Gutachterkosten 340,10 Euro, auf die Nutzungsausfallentschädigung 130,50 Euro, auf eine von der Klägerin geforderte Unkostenpauschale 12,50 Euro und auf die Kosten der Akteneinsicht 7,14 Euro.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2019 […] mahnte die Klägerin die Beklagten und verlangte den vollständigen Ausgleich der von ihr geltend gemachten Forderungen. Aufgrund eines am 30.06.2019 durch die Klägerin erteilten Auftrags führten ihre Prozessbevollmächtigten außergerichtliche Korrespondenz mit der Beklagten. Hierfür entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 400,32 Euro; diese Anwaltsgebühren zahlte sie nicht an ihre Prozessbevollmächtigten.

Die Klägerin behauptet, sie sei vor der Kollision nicht mehr als 30 km/h gefahren. Als sie den Omnibus habe entgegen kommen sehen, habe sie angehalten, um diesen passieren zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Omnibus noch vor ihr befunden. Der Omnibus habe ihr Fahrzeug im Vorbeifahren gestreift. Sie habe sodann etwa fünf Minuten an der Unfallstelle gewartet, bevor sie weggefahren sei.

Die Klägerin hat am 02,03.2021 Klage erhoben und dabei angekündigt, den aus Bl. 4 d.A. ersichtlichen Klageantrag zustellen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen. Am 06.04.2021 hat die Beklagte als Vollkaskoversicherung der Klägerin zur Zwischenfinanzierung der Reparatur- und Sachverständigenkosten 2.709,91 EUR an die Klägerin gezahlt. Mit Schriftsatz vom 09.04.2020 […] hat die Klägerin ihre Klage dahingehend umgestellt, dass sie unter anderem beantragt, dass die Beklagte 2.709,91 EUR an sich selbst zahlt. Letztmals hat die Klägerin ihre Klageanträge mir Schriftsatz vom 11.06.2021 umgestellt. Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.06.2021 erwidert, ohne der Änderung zu widersprechen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen
1. an die Klägerin 12,50 Euro für die Unkostenpauschale und 130,50 Euro für die Nutzungsausfallentschädigung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.5.2019 zu zahlen,
2. die Klägerin von Rückzahlungsansprüchen der Beklagten als Vollkaskoversicherung der Klägerin […] in Höhe eines Betrags von 2.709,91 Euro für eine Rückgängigmachung der Zurückstufung bei der Schadensfreiheitsklasse infolge der erfolgten Leistung an die Klägerin freizustellen
3. die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 28,49 Euro für die Reparaturkosten aus der Reparaturostenrechnung […] freizustellen,
4. die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 7,14 Euro für die Akteneinsichtspauschale und 400,32 Euro für die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten freizustellen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Zeugin W[…] sei in die Fahrbahnenge äußerst weit rechts und in Schrittgeschwindigkeit eingefahren. Die Klägerin sei ihr mit nicht angemessener Geschwindigkeit und unter Missachtung des Rechtsfahrgebots entgegengekommen. Sie habe den Omnibus im Vorbeifahren gestreift und sei sodann fortgefahren.

Es sei anzunehmen, dass die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten als ihrer Kaskoversicherung bereits bei Erteilung des Reparaturauftrags an das Autohaus […] abgetreten habe. Die von der Klägerin veranschlagten Reparaturkosten seien überhöht. Erforderlich und angemessen seien lediglich Kosten in Höhe von 2.727,19 Euro, von denen ein Abzug neu für alt in Höhe von 150,00 Euro vorzunehmen sei. Entgegen der Kalkulation des Sachverständigen sei der Auf- und Abbau des Kofferraumdeckels ebenso wenig erforderlich wie Erneuerung des Stoßfängers hinten rechts. Bei der Tür hinten links sei eine Teillackierung hinreichend, um den Schaden fachgerecht zu beheben.

Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Görlitz, Zweigstelle Bautzen […] beigezogen. Es hat die Klägerin persönlich zur Sache gehört und durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin W[…] und aufgrund Beweisbeschlusses vom 23.04.2020 durch die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen […] Beweis erhoben. Für das Ergebnis der informatorischen Anhörung und der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2020 […] und für den Inhalt der Sachverständigengutachten auf dieselben […] verwiesen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Das Gericht hat dieses mit Beschluss vom 27.07.2021 angeordnet.

Entscheidungsgründe

I.

Das Urteil ergeht mit dem Einverständnis der Parteien ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, § 128 Abs. 2 ZPO.

II.

1.
Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist auch die letzte Klageänderung vom 11.06.2021 gemäß § 263 Var. 1 ZPO wegen Einwilligung der Beklagten zulässig. Die Einwilligung der Beklagten war nach § 267 ZPO zu vermuten, weil sie sich ohne der Klageänderung zu widersprechen mit Schriftsatz vom 30.06.2021 auf die geänderte Klage eingelassen hat. Auch die schriftsätzliche Einlassung gilt als Einlassung „in einer mündlichen Verhandlung“ im Sinne dieser Norm, weil das Gericht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet hatte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. § 267 ZPO Rn. 2).

2.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist Sie unbegründet.

Die Klägerin kann nach §§ 7 Abs. 1. 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG die tenorierten Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

a)
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

aa)
Dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt der […] Bank […] zur Sicherheit übereignet war, berührt ihre Aktivlegitimation nicht. Berechtigt ist nach § 7 Abs. 1 StVG der „Verletzte“, wenn eine Sache beschädigt wird. Der mit diesen Worten umschriebene persönliche Schutzbereich der Norm erfasst nicht nur den Eigentümer der Sache, sondern nach einhelliger Auffassung auch den berechtigten unmittelbaren Besitzer (s. zuletzt BGH NJW 2019, 1669 Rn. 13 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Klägerin ist dabei auch berechtigt Substanzschäden geltend zu machen, weil sich die […] Bank […] als Eigentümerin hiermit einverstanden erklärt hat (vgl. BGH a.a.O.).

bb)
Ferner ist als unstrittig zu behandeln, dass die Klägerin ihre Ersatzansprüche für die Reparaturkosten nicht an die Beklagte abgetreten hat. Der Vortrag der Beklagten, es sei anzunehmen, dass die Klägerin ihr ihre Ansprüche abgetreten habe, ist mangels hinreichender Substantiierung unwirksam (§ 138 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagte eine solche Abtretung selbst hätte annehmen müssen, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, zu Zeit, Ort und den Umständen der vermeintlichen Abtretung näher vorzutragen. Dies hat sie nicht getan. Sie hat eine Abtretung nicht einmal konkret behauptet, sondern lediglich als Vermutung in den Raum gestellt, obwohl ihre eigenen Mitarbeiter ob ihrer notwendigen Beteiligung über Wissen zu einem solchen Vorgang verfügen müssten.

b)
Durch die Kollision entstand ein ersatzfähiger Schaden. Dieser setzt sich zusammen aus Reparaturkosten von 4.768,12 EUR, Kosten für den Sachverständigen in Höhe von 680,20 EUR, einer Nutzungsausfallentschädigung 261,00 Euro und einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro,

aa)
Die Klägerin kann nach § 249 Abs. 1 Schadensersatz für die Reparatur- und Sachverständigenkosten verlangen, mit denen ihr Vermögen in der Folge des Unfalls belastet wurde.

Zu den Reparaturkosten von 4.718,12 EUR war der nach der Reparatur verbleibende merkantile Minderwert von 200,00 EUR hinzuzurechnen. Aufgrund des durch die Reparatur erfolgenden Wertzuwachses war jedoch ein Abzug „Neu für alt“ von 150,00 EUR vorzunehmen.

Der Einwand der Beklagten, ein Auf- und Abbau des Kofferraumdeckels sei ebenso wenig erforderlich wie Erneuerung des Stoßfängers hinten rechts und bei der Tür hinten links sei eine Teillackierung hinreichend, um den Schaden fachgerecht zu beheben, greift nicht durch. Zu ersetzen sind diejenigen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch für erforderlich und angemessen halten darf (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 12). Die von der Beklagten beanstandeten Reparaturmaßnahmen durfte die Klägerin für erforderlich halten, weil diese allesamt in dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten als notwendig angesehen wurden […]. Auf die Richtigkeit eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachten darf der Geschädigte grundsätzlich vertrauen, es sei denn, dass ein vor Reparaturbeginn vorgelegtes Gegengutachten ernstliche Zweifel erwecken muss (Grüneberg, a.a.O.). Ein solches Gegengutachten wurde hier nicht vorgelegt.

Gegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Gutachterkosten in Höhe von 680,20 EUR bestehen keine Bedenken.

bb)
Der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit für neun Tage stellt einen ersatzfähigen Schaden dar, der mit einer Zahlung von 261,00 EUR zu kompensieren ist.

Der Berechtigte eines privat genutzten Kraftfahrzeugs hat nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit, wenn er keinen Ersatzwagen anmietet und über einen Nutzungswillen wie auch eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit verfügt (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 40 ff.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Eine Nutzungsausfallentschädigung von 29,00 Euro pro Tag ist ortsüblich und angemessen, was auch die Parteien übereinstimmend annehmen.

cc)
Ferner steht der Klägerin eine Kostenpauschale von 25,00 EUR zu.

Der Geschädigte kann bei Verkehrsunfälle eine Pauschale für Post und Telekommunikation verlangen. Diese trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt. Das Gericht schätzt die Schadenspauschale gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 25,00 EUR (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2014 – 7 U 1421/13-, Rn. 27, juris).

c)
Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG war der Schadensersatzanspruch der Klägerin allerdings entsprechend einer Haftungsquote von 20 % zu mindern, die ihrer Mitverantwortung entspricht.

aa)
Eine Haftungsquote war nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu bilden, weil sich bei dem Schadensereignis zugleich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs mitwirkte, dessen Halter die Klägerin war (§ 7 Abs. 1 StVG).

bb)
Die Bildung einer Haftungsquote war nicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG ausgeschlossen.
Denn der Unfall wurde nicht durch ein unabwendbares Ereignis verursacht, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs der Klägerin noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht.

Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat. Vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Der Idealfahrer hat in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (st. Rspr., s. nur BGH NJW 1992, 1684, 1685). Derjenige, der sich nach § 17 Abs, 3 StVG entlasten will, hat die Unabwendbarkeit des Ereignisses darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (Hentschel/König/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, Aufl. 2021, §17 StVG Rn. 23).

Gemessen an diesem Maßstab steht nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass sich die Klägerin wie ein Idealfahrer verhalten hat. Denn ein Idealfahrer hätte bereits die risikoträchtige Begegnung beider Fahrzeuge in der Engstelle vermieden, indem er vorausschauend vor dieser angehalten und das entgegenkommende Fahrzeug abgewartet hätte, wenn er dieses zuvor gesehen hätte. Es war kein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, darüber zu erlangen, dass die Klägerin den Omnibus nicht vor ihrer Einfahrt in die Engstelle gesehen hat, so dass sie, vorher halten und diesen passieren lassen hätte können. Die Angaben der Klägerin aus ihrer informatorischen Anhörung sind in dieser Hinsicht unklar, weil sie nicht eindeutig geschildert hat, ob sie bereits vor oder erst in der Engstelle angehalten habe als sie den Omnisbus erblickte. Das Ergänzungsgutachten war insoweit negativ ergiebig. Diesem zufolge habe die Klägerin den Omnibus etwa 5,6 Sekunden vor der Kollision erkennen können; in dieser Situation sei es ihr möglich gewesen, noch vor der Engstelle anzuhalten.

cc)
Eine Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zugunsten des Klägers entspricht den Umständen, insbesondere der die Parteien jeweils treffende Verantwortung für die Schadensverursachung § 17 Abs. 1 StVG.
Hierbei war zu beachten, dass in die Abwägung für die Haftungsverteilung nach § 17 StVG nur diejenigen Tatbeiträge eingebracht werden dürfen, die sich tatsächlich auf die Schädigung ausgewirkt haben. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder bewiesen sein (BGH NJW 2007, 506 Rn. 15). Aus allgemeinen Beweisgrundsätzen folgt dabei, dass im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden gereichen (BGH NJW 1996, 1405, 1406).

Bei der Haftungsabwägung hat das Gericht eine Gesamtschau angestellt. Bei dieser hat es berücksichtigt, dass die Zeugin W[…] ein Verschulden trifft und auf der Seite der Beklagten eine erhöhte sowie auf der Seite der Klägerin eine einfache Betriebsgefahr mitwirkte.

(1)
Das Gericht konnte feststellen, dass der Zeugin W[…] ein Verschulden bei der Entstehung des Unfalls zur Last fällt. Mit dieser bildet die Beklagte eine Haftungseinheit.

Der Zeugin W[…] hat gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 1 StVO) verstoßen, indem sie in der Engstelle an dem im Gegenverkehr stehenden Fahrzeug der Klägerin so dicht vorbeifuhr, dass es zu einer Kollision kam. Dieser Geschehensablauf steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Sachverständigengutachten hat in dieser Hinsicht die Angaben der Klägerin als nachvollziehbar bestätigt und die Aussage der Zeugin W[…], das Fahrzeug der Klägerin habe sich im Kollisionszeitpunkt in Bewegung befunden, widerlegt.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass diese Angabe der Zeugin W[…] nicht plausibel sei, da in diesem Fall nicht der festgestellte Schaden am linken Hinterrad des Linienbusses entstanden wäre. Die Einlassung der Klägerin, sie habe gestanden, stehe demgegenüber mit dem Schadensbild in Einklang. Die im Gutachten gezogenenen Schlussfolgerungen sind glaubhaft. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle ist der Sachverständige […] für die Erstattung unfallanalytischer Gutachten besonders qualifiziert. Das Gutachten geht von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus und gelangt unter eingehender Darstellung der technischen Gegebenheiten zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen.

Demgegenüber hat die Beklagte nicht beweisen können, dass auch die Klägerin ein Verschulden an der Entstehung des Unfalls trifft. Insbesondere steht nicht fest, dass die Klägerin mit unangepasster Geschwindigkeit in die Engstelle einfuhr oder den Omnibus dicht passierte. Die diesbezüglichen Aussage der Zeugin W[…], wird in dieser Hinsicht nicht durch das insoweit negativ ergiebige Sachverständigengutachten belegt. Sie steht im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin aus ihrer informatorischen Anhörung, ohne dass für das Gericht Anzeichen für eine höhere Glaubwürdigkeit der Zeugin W[…] bestünden. Was die Einlassung betrifft, dass Fahrzeug der Klägerin habe sich bei der Kollision noch in Bewegung befunden, ist das Gericht sogar vom Gegenteil überzeugt, wie soeben dargestellt.

Der Umstand, dass die Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts in die Engstelle eingefahren ist, obwohl Sie den entgegenkommenden Omnibus sah, begründet kein Verschulden. Wenngleich ein Idealfahrer die Begegnung in der Engstelle vermieden hätte, begründet das bloße Einfahren noch keinen Sorgfaltsverstoß. Insoweit kann die Klägerin den in § 1 StVO verankerten Vertrauensgrundsatz für sich in Anspruch nehmen. Danach darf jeder, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, grundsätzlich auch ein verkehrsgerechtes Verhalten anderer erwarten (MünchKomm Straßenverkehrsrecht/Bender, 2016, § 1 StVO Rn. 21 m.w.N.). Die Klägerin hatte sich bis dahin verkehrsordnungsgemäß verhalten. Für sie bestanden auch keine Gründe, zu antizipieren, dass die Zeugin W[…] in der Engstelle zu dicht an ihr vorbeifahren würde.

(2)
Auch war bei Bildung der Haftungsquote zu berücksichtigen, dass auf Seiten der Beklagte eine erhöhte konkrete Betriebsgefahr mitwirkte. Von einem Omnibus geht eine höhere Betriebsgefahr als von einem Personenkraftwagen aus. Dies ergibt sich aus seiner erhöhten Größe, Masse und Trägheit sowie der schlechteren Möglichkeit für den Fahrer, den Verkehr zu überblicken (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13 Rn. 16, juris). Diese erhöhte Betriebsgefahr war für den streitgegenständlichen Unfall auch mitursächlich. Denn in der seitlichen Kollision an der Engstelle realisierte sich gerade jene Gefahr, die sich aus der überdurchschnittlichen Breite eines Omnibus‘ ergibt.

Zulasten der Klägerin war bei der Haftungsabwägung die mitursächliche Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs einzustellen, dessen Halterin sie ist. Der Verkehrsverstoß der Zeugin W[…] sowie die erhöhte Betriebsgefahr des Omnibusses wiegen demgegenüber nicht so schwer, dass sie die auf Seiten der Klägerin wirkende Betriebsgefahr überragten und gänzlich zurücktreten ließen. Eine Alleinhaftung kommt nur bei einem besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß in Betracht (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 17 StVG Rn. 20 m.w.N.). Ein solcher liegt bei einem zu dichten Vorbeifahren nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine Unachtsamkeit mittleren Schweregrades.

d)
Die Ansprüche der Klägerin aus dem Verkehrsunfall sind aufgrund der Zahlung der Beklagten in Höhe von 2.369,82 EUR auf die Reparaturkosten, 340,10 EUR auf die Sachverständigenkosten, 130,50 EUR auf die Nutzungsausfallentschädigung und 12,50 EUR auf die Kostenpauschale durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Mithin sind Reparaturkosten von 1.444,68 EUR, Gutachterkosten von 204,06 EUR, der Nutzungsausfallschaden in Höhe von 78,30 EUR und die Schadenspauschale in Höhe von 7,50 EUR noch nicht kompensiert.

e)
Die Reparatur- und Gutachterkosten kann bzw. konnte die Klägerin wegen des Grundsatzes der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) nicht im Wege der Zahlung, sondern lediglich der Freihaltung ersetzt verlangen, § 257 Satz 1 BGB. Denn ihr Vermögen ist bzw. war nur mit Ansprüchen Dritter belastet; sie selbst hat noch nicht an diese gezahlt.

Soweit die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Vollkaskoversicherung auf die Reparatur- und Gutachterkosten 2.709,91 EUR an die Klägerin gezahlt hat, sind die Ersatzansprüche der Klägerin bis zu einer Höhe von 1.620,25 EUR gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Beklagte übergegangen und durch Konfusion erloschen. Denn mit der Legalzession haben sich Forderung und Schuld in der Person der Beklagten vereint (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, vor § 362 Rn. 4). Bei der Klägerin verblieb ein Freistellungsanspruch von 28,49 EUR ohne Abzug ihrer Mitverantwortung von 20 %, weil die Legalzession gemäß dem Quotenvorrecht der Klägerin nicht zu ihrem Nachteil geltend gemacht werden kann, § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG.

In Bezug auf die auf die Beklagte übergegangenen und durch Konfusion erloschenen Ansprüche, kann die Klägerin gemäß § 249 Abs. 1 BGB von der Beklagten verlangen, bis zu ihrer Höhe von Rückforderungsansprüchen für eine Rückgängigmachung der Zurückstufung bei der Schadensfreiheitsklasse infolge der Leistung der Beklagten als Vollkaskoversicherung freigestellt zu werden. Denn der Geschädigte kann als Sachfolgeschaden auch Prämiennachteile in der Kaskoversicherung ersetzt verlangen (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 55). Ebenso kann der Geschädigte sich dafür entscheiden, die Prämiennachteile durch eine Rückgängigmachung der Zurückstufung gegen Zahlung an seinen Kaskoversicherer abzuwenden und den dafür erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger ersetzt verlangen. Hier kann dies auch dadurch geschehen, dass die Beklagte die Klägerin von Rückforderungen wegen der Zurückstufung in der Höhe ihrer eigenen Verpflichtung freihält. Denn der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass der Vollkaskoversicherer mit dem Schadensersatzverpflichteten personenidentisch ist. Es käme lediglich zu einem sinnlosen Hin- und Herzahlen, wenn man der Klägerin abverlangte, zunächst die entsprechenden Rückzahlungen an die Beklagte zu bewirken und sie dann wieder von dieser ersetzt zu verlangen.

f)
Ein weitergehender Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die vorstehenden Ausführungen zum Umfang des ersatzfähigen Schadens, der Mitverantwortlichkeit und dem Erlöschen gelten für Ansprüche aus unerlaubter Handlung entsprechend.

3.
a)
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1,288 Abs. 1,291 BGB. Die Beklagte
geriet durch die Mahnung vom 29.04.2019 spätestens zum 01.05.2019 in Verzug.

b)
Ebenso kann die Klägerin die ihr entstandenen Aufwendungen für die Akteneinsicht von 14,28 EUR und für die vorprozessuale Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten von 400,32 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG als Nebenforderung ersetzt verlangen. Denn es handelt sich insoweit um ersatzfähige Kosten der Rechtsverfolgung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 56 ff.).
Hinsichtlich der Kosten der Akteneinsicht ist der Anspruch der Klägerin in Höhe der gezahlten 7,14 EUR erloschen. Entsprechend einer Quote von 80 % kann die Klägerin Ersatz für die Akteneinsicht in Höhe von 4,28 EUR und hinsichtlich der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 320,26 EUR verlangen.

III.

1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 ZPO. Das Gericht war zu einer
Kostenaufhebung gehalten, weil das Obsiegen und Unterliegen der Parteien unter Berücksichtigung der Kostentragungspflicht der Klägerin für den zurückgenommenen Teil der Klage (§ 269 Abs, 3 Satz 2 ZPO) ungefähr gleichen Teilen (53:47) entsprach.

2.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 Satz 1 ZPO.

IV.

Der Gebührenstreitwert entspricht der Summe der ursprünglich von der Klägerin geltend gemachten Hauptforderungen, welche mit dem mit ihrem Begehr verbundenen wirtschaftlichen Interesse korrespondiert.“

AG Bautzen, Urteil vom 6.9.2021 – 21 C 749/21


„Klassische“ Haftungsquote bei Verkehrsunfall auf einem Parkplatz und Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Wolfach (AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21) ist bei einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz zwischen einem Ausparkenden und einem Fahrzeug auf dem Fahrweg zwischen den Parktaschen eine Haftungsverteilung von 50:50 vorzunehmen, wenn sich beide Fahrzeugführer nicht wie ein Idealfahrer verhielten und der Verkehrsunfall für beide nicht unvermeidbar war.

Im weiteren wurde durch das Gericht entschieden, dass im Rahmen einer fiktiven Abrechnung sowohl die Verbringungs- als auch Desinfektionskosten erstattet verlangt werden können.

Darüber hinaus sind nach der Entscheidung des Gerichts die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf einen öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten:
LG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 13 S 25/21; LG Coburg, Endurteil vom 28.5.2021 – 32 S 7/21; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22; AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21; AG Bautzen, Urteil vom 5.7.2021 – 21 C 129/21; AG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2021 – 3a C 253/20; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021 – 1 C 1118/20; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021 – 14 C 1990/20; AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021 – 47 C 3723/20; AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20; AG München, Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20; AG Aachen, Urteil vom 16.11.2020 – 116 C 123/20; AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Wolfach durch […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2021 für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.11.2020 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die […] Bank […] einen Betrag in Höhe von 2.260,79 € zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 327.80 € […] freizustellen.
  4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 150,65 € freizustellen.
  5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren, zukünftig
    entstehenden Schäden aus dem Verkehrsunfall am 19.10.2020 in Hausach mit einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen.
  6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
    Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Schadensersatz aus einem Unfallereignis, welches sich am 19.10.2020 in Hausach […] auf dem dortigen Supermarktparkplatz zugetragen hat.

Unfallbeteillgt war der Kläger als Halter und Fahrer des Fahrzeuges Mitsubishi ASX mit amtlichem Kennzeichen […], welches im Sicherungseigentum der […] Bank stand, sowie die Zeugin D[…] als Fahrerin des zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs VW, amtliches Kennzeichen […].

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw den benannten Parkplatz, um links von der Fahrgasse in eine dort rechtwinklig zur Fahrgasse angeordnete Parktasche vorwärts einzuparken. Die Zeugin D[…] parkte bereits auf der rechten Seite der Fahrgasse von einer dort rechtwinklig zur Fahrgasse angeordneten Parktasche aus und befand sich Im Ausparkvorgang nach rückwärts links, als es zur Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Hierbei stießen das klägerische Fahrzeug mit dem vorderen rechten Eck und das hintere rechte Fahrzeugeck des beklagten Fahrzeuges zusammen.

Der genaue Unfallhergang ist streitig.

Das klägerische Fahrzeug Ist ein Leasingfahrzeug und steht im Sicherungseigentum der Leasinggeberin […] Bank. Die […] Bank hat eine Prozessstandschaftsvollmacht an den Kläger erteilt […].

Der Kläger forderte die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 02.11.2020 zur Zahlung von 4.606,25 € mit Frist bis zum 09.11.2020 auf, welche fruchtlos verstrichen ist.

Der Kläger trägt vor, die Kollision sei für ihn unvermeidbar gewesen, da die Zeugin D[…] für ihn unvorhersehbar rückwärts ausgeparkt habe. Für das Verschulden der Zeugin D[…] spreche ein Anscheinsbeweis. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte daher zu 100 % hafte, mache aber im Wege einer Teilklage nur 50 % der Schadenspositionen geltend. Es sei ein Schaden, welchen der Kläger prozessstandschaftlich geltend gemacht i.H.v. 4.406,25 € (netto) (1/2: 2.203,13 €) für fiktiv abgerechnete Reparaturkosten und – von der Gegenseite unbestritten – i.H.v. 200 € (1/2: 100 €) wegen Wertminderung des Fahrzeugs entstanden. Im Übrigen – ebenfalls der Höhe nach unstreitig – stünden ihm 327,80 € (1/2 aus 655,60 € (netto)) für Sachverständigengebühren und eine Unfallkostenpauschale von 12,50 € (1/2 aus 25 €) zu. Aufgrund der bislang noch nicht vorgenommenen Reparatur wird Feststellungsinteresse hinsichtlich der zu erwartenden Nutzungsausfallentschädigung bzw. Vorhaltekosten bzw. der Mehrwertsteuer, soweit der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist i.H.v. 585,09 € geltend gemacht. Zudem begehrt der Kläger Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a. an den Kläger 12,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seitdem 12.11.2020 zu zahlen.

b. an die […] Bank […] einen Betrag in Höhe von 2.303,13 € zu zahlen.

c. den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 327,80 € […] freizustellen.

d. den Kläger gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 150,65 € freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist die weiteren Kosten des Klägers mit einer Haftungsquote von 50 % zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 19.10.2020 in Hausach, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, dass die Zeugin D[…] bereits zu 75 % aus der Parktasche ausgeparkt hatte und angehalten hatte, als der Kläger auf ihr Fahrzeug aufgefahren sei. Die Kollision sei für die Zeugin D[…] daher unvermeidbar gewesen. Reparaturkosten seien nur In Höhe von 3.960,06 € erforderlich, da die Positionen Kleinteilezuschlag (48,36 €), Vorbereitung für Abdeckarbeit Kunststoffteile (36,31 €), Zusatzaufwand Covid-19 (45,20 €), UPE-Aufschläge (219,82 €) und Verbringungskosten (96,50 €) nicht zu ersetzen seien.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Anlagen vom 20.05.2021 verwiesen […].

Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin D[…] sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens […]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Anlagen vom 20.05.2021 verwiesen […].

Entscheidungsgründe

I. Die Klagepartei hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung an sich bzw. Freistellung bzw. kann Zahlung verlangen an die […] Bank jeweils Im tenorierten Umfang aus §§ 7 Abs. 1, (17), 18 StVG, § 249Abs. 2 (i.V.m. § 257 BGB) BGB i.V.m. §§ 115 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG.

1. Soweit der Kläger Zahlung an die […] Bank begehrt ist er berechtigt, die Ansprüche des Leasinggebers im eigenen Namen geltend zu machen.

Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat (BGH, Urteile vom 12. Juli 1985 – V ZR 56/84, NJW-RR 1986, 158 und vom 19. März 1987 – III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 218; vom 7. Dezember 2001 – V ZR 65/01, NJW 2002, 1038). Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird (BGH, Urteile vom 2. Oktober 1987 – V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; vom 24. Oktober 1985 – VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 155/156). Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 – VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

a) Eine von dem Leasinggeber erteilte Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen liegt in dem Schreiben vom 30.10.2020 […]. Der Kläger hat sich auch ausdrücklich auf dieses Schreiben berufen und deutlich gemacht, teilweise fremde Ansprüche Im eigenen Namen geltend zu machen.

b) Auch von einem schutzwürdigen Interesse des Klägers an der Prozessführung im eigenen Namen ist auszugehen. Ein schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 – III ZR 164/09, NJW 2009, 1213, 1215 mwN). Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (BGH, Urteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 182/15, NJW 2017, 487, 488; BGH, Urteil vom 19. September 1995 – VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186; BGH, Urteil vom 23. September 1992 – 1 ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 242). Aufgrund der Haltereigenschaft des Klägers und seiner Eigenschaft als Leasingnehmer ist von einem solchen Einfluss auszugehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02. Dezember 2013 -1 U 74/13, r+s 2014, 577, 578).

c) Durch das Einrücken des Fahrzeughalters in die Klägerposition entsteht der Beklagten kein Nachteil. Sie stehen wirtschaftlich und prozessual nicht schlechter.

2. Die Voraussetzungen der o.g. Anspruchsgrundlage liegen vor.

a) Es liegt unproblematisch eine Sachbeschädigung des streitgegenständlichen Pkw vor, die bei Betrieb i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG entstanden ist. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht wegen Vorliegens höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG kommt nicht in Betracht. Es handelt sich für beide Seiten um einen verkehrsinternen Vorgang und nicht um ein – wie im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG erforderlich – „von außen“ kommendes Ereignis. Bei dem Verkehrsunfall hat sich gerade eine typische Gefahr des motorisierten Verkehrs realisiert.

b) Sind an einem Verkehrsunfall – wie hier – mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, so findet gem. §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG grds. eine anteilige Haftung der einzelnen Fahrzeughalter bzw. -fahrer entsprechend ihrem jeweiligen Verursachungsbeitrag statt. Bei der Abwägung ist das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen entscheidend, so wie sie sich bei dem Unfall konkret ausgewirkt haben. Soweit Kraftfahrzeuge schadensursächlich beteiligt sind, fällt die Betriebsgefahr, ausgenommen bei Entlastung gemäß § 7 Abs. 2 StVG, grundsätzlich zu Lasten des Halters und/oder des Fahrers ins Gewicht. Auch das Verschulden der beteiligten Fahrzeugführer ist einer der abzuwägenden Faktoren. Im Rahmen der durchzuführenden Abwägung sind dabei alle objektiv festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalles zugrunde zu legen, welche sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Dabei hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig, für die Gegenseite also ungünstig sind.

c) Eine Abwägungsentscheidung nach § 17 Abs. 2 StVG kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 StVG, die sich aufgrund ihrer insoweit „neutralen“ Formulierung auf beide Parteien bezieht, für keinen der beiden Parteien greift. Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses ist wertend zu betrachten (BGH, Urteil vom 05. Juli 1988 – VIZR 346/87, NJW 1988, 3019, 3020). Eine absolute Unvermeidbarkeit ist nicht erforderlich. Ebenso wenig genügt allerdings der Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach § 276 Abs. 2 BGB. Geboten ist eine besonders sorgfältige Reaktion. Es muss ein schadenstiftendes Ereignis vorliegen, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Eine Freistellung soll nur erfolgen, wenn sich der Schadenseintritt auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lässt. Notwendig ist daher eine über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht und ein über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausreichendes geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04, NZV 2005, 305, 306). Der Fahrer muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Hierzu gehört ein In der bestimmten Verkehrssituation alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigendes Fahrverhalten (BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 62/91, NJW 1992, 1684, 1685).

Ein Nachweis in diesem Sinne ist vorliegend keiner der Parteien gelungen.

aa) Eine solche Unabwendbarkeit lag für den Kläger nicht vor. Er hat sich nicht wie ein „Idealfahrer“ verhalten.

Der Kläger hat im Rahmen der informatorischen Anhörung zwar angegeben, dass er die Zeugin D[…] vor der Kollision nicht gesehen habe; er habe sich nach links orientiert, um dort links in eine Parktasche einzuparken. Der gerichtliche Sachverständige hat ausgehend von der Unfallendstellung des Beklagtenfahrzeugs die Rückfahrstrecke der Zeugin D[…] mit ca. 2,6-2,7 m vermessen. Sie habe dafür – eine für Parkplätze normale Rückfahrgeschwindigkeit zugrunde gelegt – vom Herausfahren bis zur Kollision eine Zeit im Bereich um 3-4 Sekunden benötigt. Diese 3-4 Sekunden vor der Kollision wäre dann bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h (Kollisionsgeschwindigkeit) des Pkw des Klägers (welche der Sachverständige insbesondere anhand des Schadensbildes errechnet hat) dieser dann noch etwa 8,3-11,1m von der späteren Kollisionsstelle entfernt gewesen. Dies zugrunde gelegt, wäre es dem Kläger im Hinblick auf die ihm zur Verfügung stehende Zeit bei sorgfältiger Verkehrsbeobachtung auch nach vorne jederzeit möglich gewesen noch vor dem vorausfahrenden Fahrzeug der Zeugin D[…] anzuhalten. Denn bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h hätte der Anhalteweg lediglich ca. 3,1 m bei Vollbremsung in Anspruch genommen. Dazu wäre eine Erkennbarkeitsdauer von knapp 1,1-1,2 Sekunden erforderlich gewesen. Tatsächlich war die Ausfahrzeit mindestens 3 Sekunden, sodass für den Kläger ein Abbremsen vor der Kollision immer möglich gewesen wäre. Hätte der Kläger seinen Einparkvorgang zurückgestellt, wäre der Unfall vermieden worden.

bb) Eine Unabwendbarkeit für die Zeugin D[…] lag ebenfalls nicht vor.

Sie hat sich auch nicht wie eine „Idealfahrerin“ verhalten.

Die Zeugin D[…] hat zwar angegeben, dass sie vorsichtig rückwärtsgefahren sei und dann zunächst angehalten habe, um einen Kontrollblick zu machen. Dann sei es zum Unfall gekommen, den Kläger habe sie vor der Kollision nicht gesehen. Aufgrund der bereits oben aufgeführten Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, steht nach erneut kritischer Würdigung fest, dass der Unfall auch für die Zeugin D[…] zu vermeiden gewesen wäre, indem diese sich während ihrer Rückwärtsfahrt auch nach rechts orientiert hätte. Dann hätte sie nämlich den von rechts her heranfahrenden Kläger erkennen und durch Abbrechen ihres Ausfahrvorgangs die Kollision vermeiden können.

d) Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt vorliegend dazu, dass der Kläger auf Grundlage einer Haftungsverteilung von 50 % zu seinen Lasten, 50 % der Schadenspositionen – soweit erforderlich – von der Beklagten ersetzt verlangen kann.

aa) Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf einen öffentlich zugänglichen Parkplatz – wie hier – grundsätzlich anwendbar (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 08. September 2009 – 14 U 45/0, BeckRS 2010, 01841). Da Parkplätze dem sog. ruhenden Verkehr dienen, trifft der dort rückwärts Ausparkende nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn. Die gegenseitigen Rücksichtspflichten sind deshalb (verglichen mit den Pflichten aus §§ 9, 10 StVO) erhöht und einander angenähert. Einen Vertrauensgrundsatz zu Gunsten des „fließenden“ Verkehrs gegenüber dem wartepflichtigen Ausfahrenden gibt es nicht (König, in: Hentschel/König/Dauer, StraßenverkehrsR, 46. Aufl. 2021, § 8 StVO Rn. 31 a). Das führt dazu, dass bei Unfällen auf Parkplatzgeländen in der Regel für ein alleiniges Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, insbesondere auch ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr, kein Raum sein wird. Vielmehr wird hier – anders als im fließenden Verkehr – regelmäßig ein im Rahmen der Haftungsabwägung zu berücksichtigendes Mitverschulden, jedenfalls aber die Betriebsgefahr zu berücksichtigen sein (s. OLG Hamm, Urteil v. 11. September 2012 – 1-9 U 32/12, NJW-RR 2013, 33).

bb) In die Abwägung ist auf Seiten der Beklagten die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Zeugin D[…] und der gefahrerhöhende Umstand, dass diese, wie die Klägerseite bewiesen hat, schuldhaft gegen die sie nach § 1 Abs. 2 StVO treffende Pflicht verstoßen hat (dazu unter 2 d) bb) (2)).

(1) Die Klägerseite konnte einen schuldhaften Verstoß der Zeugin D[…] gegen die sie nach § 1 Abs. 2 StVO i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO treffende Pflicht nicht beweisen.

Nach § 9 Abs. 5 StVO hat sich ein Fahrzeugführer etwa beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Zwar ist umstritten, ob diese Vorschrift bei Unfällen auf Parkplätzen anwendbar ist. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16, NJW 2017, 1174) ist diese Vorschrift auf Parkplätzen, welchen der klassische Straßencharakter fehlt und „fließender“ Verkehr nicht stattfindet nicht unmittelbar anwendbar. Allerdings erlange die Vorschrift mittelbare Bedeutung über das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO). Das heißt, derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt muss sich so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Mitverschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz da für, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. (BGH, a.a.O).

Für die Anwendung dieses Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden ist jedoch dann kein Raum, wenn zwar feststeht, dass dieser vor der Kollision rückwärtsgefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand. Dann fehlt nämlich die erforderliche Typizität des Geschehensablaufs. Es gibt nämlich keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat (BGH, a.a.O).

Die Zeugin D[…] hat ausgesagt, dass sie ihr Fahrzeug aus der Parktasche zurückgesetzt hatte und dann zum Stillstand gekommen war, um einen Kontrollblick zu machen als es zur Kollision gekommen sei. Der Kläger konnte insoweit keine Angaben machen, da er das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision nicht bemerkt hatte. Der gerichtliche Sachverständige hat ausgehend von dem Schadensbild am Beklagtenfahrzeug an der hinteren rechten Längsseite zwischen dem Hinterrad und dem Fahrzeugheck festgestellt, dass die Zeugin D[…] zum Zeitpunkt der Kollision gestanden sein kann, oder allenfalls noch eine minimalste Restgeschwindigkeit innegehabt haben könnte.

Dem schließt sich das Gericht nach erneut kritischer Würdigung an.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Zeugin D[…] vor dem Kollisionszeitpunkt rückwärtsgefahren ist. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass sich das Fahrzeug der Zeugin D[…] im Kollisionszeitpunkt noch in der Rückwärtsfahrt und damit in Bewegung befand.

(2) Gleichwohl konnte ein schuldhafter Verstoß der Zeugin D[…] gegen die sie nach § 1 Abs. 2 StVO treffende Pflicht festgestellt werden.

Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich derjenige, der am Verkehr teilnimmt, so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Durch den darin enthaltenen Grundsatz der doppelten Sicherung soll erreicht werden, dass bei gefährlichen Verkehrsvorgängen jeder zur Verhütung von Schaden beitragen muss, so dass der infolge des Fehlers des einen drohende Unfall noch verhütet wird, wenn der andere die ihm gebotene Vorsicht beachtet. Obwohl es zur Vermeidung eines Unfalles ausreichen würde, wenn nur einer der beiden Beteiligten die ihm möglichen Sicherungsvorkehrungen trifft, sind beide unabhängig voneinander zu solchen Vorkehrungen verpflichtet.

Auch der vorschriftsmäßig Fahrende ist von dem Augenblick an zur Unfallverhütung verpflichtet, in dem er erkennt oder erkennen muss, dass ein anderer durch vorschriftswidrige Fahrweise die Gefahr eines Unfalls herbeiführt. Er darf dann nicht auf sein Recht pochen, sondern muss seinerseits das Möglichste tun, die Gefahr abzuwenden (vgl. Burmann/Fieß/Flühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVO § 1 Rn. 22 f. m.N. aus der Rspr.).

Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass die Zeugin D[…] den Einparkvorgang des Klägers rechtzeitig hätte wahrnehmen und darauf reagieren können, wenn sie sich in einem ausreichenden Maße auch nach rechts orientiert hätte.

Die Zeugin hat nämlich ihren Pkw (zu weit) zurückgesetzt und dabei nicht auf den sich nähernden Pkw des Klägers geachtet.

Andernfalls hätte sie ihr Fahrzeug rechtzeitig anhalten können, wie der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat (dazu oben). Eine sorgsame Orientierung nach rechts wäre auch von der Zeugin zu verlangen gewesen.

cc) Schließlich ist in die Abwägung ist auf Seiten des Klägers die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs und der gefahrerhöhende Umstand, dass dieser, wie die Beklagtenseite bewiesen hat, ebenfalls schuldhaft gegen die ihn nach § 1 Abs. 2 StVO treffende Pflicht verstoßen hat.

Die Pflicht aus § 1 Abs. 2 StVO (dazu oben) gilt im gleichen Maße auch für den Kläger.

Dabei ist zu beachten, dass auch der sich auf einem Parkplatz in der Fahrgasse befindliche Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen muss, dass rückwärtsfahrende bzw. ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Es gibt keinen Vertrauensgrundsatz derart, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird.

Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den Ausparkvorgang der Zeugin D[…] rechtzeitig hätte wahrnehmen und darauf durch Anhalten hätte reagieren können, wenn er sich in einem ausreichenden Maße auch nach rechts orientiert hätte. Denn die Zeugin hatte nämlich zum Kollisionszeitpunkt bereits eine Rückfahrstrecke von 2,6-2,7 Meter zurückgelegt und wäre dabei nach dem oben gesagten ohne Weiteres für den Kläger erkennbar gewesen. Hätte er sich ausreichend nach rechts orientiert, hätte er das Klägerfahrzeug rechtzeitig anhalten können, wie der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat (dazu oben). Eine sorgsame Orientierung nach rechts wäre auch von dem Kläger zu verlangen gewesen.

Die Gesamtabwägung der unstreitigen und bewiesenen beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge ergibt eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 %. Die festgestellten Verstöße der Zeugin D[…] bzw. des Klägers gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVO und deren jeweilige Betriebsgefahr stehen sich gegenüber. Trotz der an sich jedenfalls vor der Kollision erfolgten Rückwärtsfahrt der Zeugin D[…] erachtet das Gericht in Anbetracht der bereits relativ weiten, zurückgelegten Strecke Richtung Fahrgasse eine Haftungsverteilung von 50-50 für angemessen.

Diese Haftungsquote kommt auch zur Anwendung, soweit der Kläger Ansprüche des das Fahrzeug nicht haltenden Sicherungseigentümers (Leasinggebers) prozessstandschaftlich geltend macht. Denn aufgrund des feststehenden Verschuldens des Klägers erfolgt über § 9 StVG, § 254 BGB auch eine Zurechnung des Verschuldens und der Betriebsgefahr des vom Sicherungsgeber (Leasingnehmer) gehaltenen Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 07. März 2017 – VI ZR 125/16, NJW 2017, 2354).

3. Die klägerseits geltend gemachten Schadenspositionen i.H.v. 327,80 € für Sachverständigengebühren, i.H.v. 100 € für die Wertminderung des Fahrzeugs sowie die Unfallkostenpauschale i.H.v. 12,50 € sind unstreitig.

4. Hinsichtlich der geltend gemachten Netto-Reparaturkosten kann der Kläger Zahlung von 2.160,79 € (statt geltend gemachter 2.203,13 €) an die […] Bank verlangen.

a) Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, welchen sich das Gericht nach kritischer Würdigung anschließt, sind die Positionen Kleinteilezuschlag (48,36 €) und Vorbereitungsarbeiten zur Abdeckung von Kunststoffteilen (2 AW auf Lohn- und Materialkosten) (36,31 €) nicht erforderlich. Denn zum einen weist die Kalkulation bereits alle Kleinteile, die für die Instandsetzung notwendig sind bereits bei den Teilepreisen aus, sodass ein Zuschlag von 2 % für die Kleinteile nicht mehr anfällt. Zum anderen werden die Kunststoffteile im ausgebauten Zustand lackiert, sodass die Position nicht anfällt.

b) Dementgegen sind die Positionen Zusatzaufwand Covid-19 (45,20 €), UPE-Aufschläge (219,82 €) und Verbringungskosten (96,50 €) erstattungsfähig.

aa) Der Zusatzaufwand für Covid-19 ist ersatzfähig. Denn im Zusammenhang mit der Reparatur anfallende Desinfektionskosten u.ä. sind als erforderlich anzusehen. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind solche Aufwendungen ersatzfähig, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig halten darf. Den erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Geschädigte stets auch fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens berechnen. Die genannten Kosten sind im Sachverständigengutachten einkalkuliert. Dabei darf ein Geschädigter auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Arbeitsmaterial zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Im Übrigen, worauf es vorliegend entscheidungserheblich darauf ankommt, sind die als „Zusatzaufwand für Covid-19″ kalkulierten Kosten in Höhe von 45,20 € aus Sicht des Gerichts erforderlich und damit ersatzfähig. Denn es ist gerichtsbekannt, dass sämtliche Kontaktflächen vor und nach den Arbeiten aus Gründen des Infektionsschutzes desinfiziert werden müssen. Nach den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts zur Übertragung durch kontaminierte Oberflächen ist eine sog. Kontaktübertragung nämlich „insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen (…). da vermehrungsfähige SARS-CoV-2-Viren unter laborbedingungen auf Flächen einige Zeit infektiös bleiben können“ (abrufbar unter: https;//www.rki.de/DE/Content/lnfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html:jsessionid=5ADA2265559ECEBE3990A891B52D82AC.internet062?nn=13490888#doc13776792bodyText2, Stand 07.06.2021).

Durch die genannten Maßnahmen entsteht ein erhöhter Personal- und Sachaufwand, welche die Werkstatt in Rechnung stellen kann. Es ist nicht ersichtlich, warum Werkstätten diese Mehraufwendungen tragen sollten. Die Ersatzfähigkeit ist auch im vorliegenden Fall sog. der fiktiven Abrechnung zu bejahen, da bis auf Weiteres (ein Ende der Pandemie ist nicht absehbar) davon auszugehen ist, dass Desinfektionsmaßnahmen weiterhin durchgeführt werden und diese Kosten daher anfallen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Kögel, von dessen Sachkunde das Gericht überzeugt ist, ist der Betrag von 45,20 € angemessen.

bb) Eine Ersatzfähigkeit der geltend gemachten UPE-Aufschläge besteht ebenfalls. Diese sind grundsätzlich, dann ersatzfähig, sofern diese bei den Fachwerkstätten in der relevanten Region anfallen (OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf (1. Zivilsenat), Urteil vom 16. Juni 2008 – 1 U 246/07, BeckRS 2008, 12379 m.w.N.). Dies ist in der hier maßgebenden Region der Fall. Der gerichtliche Sachverständige, von dessen Sachkunde das Gericht überzeugt ist, hat sich hinsichtlich der streitigen UPE-Aufschläge dahingehend geäußert, dass ein Ersatzteilpreisaufschlag von 10 % bis teilweise 15 % ortsüblich sei. Die veranschlagten 10 % sind daher nicht zu beanstanden.

cc) Gleiches gilt für die bestrittenen Verbringungskosten. Auch wenn hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten unterschiedliche Ansichten in Rechtsprechung und Literatur vertreten werden, so müssen diese jedenfalls dann als „erforderlich“ angesehen werden, wenn für den Geschädigten an seinem Wohnort nicht die Möglichkeit besteht, die Reparatur in einer Fachwerkstatt mit eigener Lackiererei durchführen zu lassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2001 -1 U 126/00, NZV 2002, 87 m.w.N.). So verhält es sich auch hier. So verhält es sich auch hier. Nach den Feststellungen des Sachverständigen verfügen die meisten Werkstätten nicht über eine eigene Lackiererei, sodass Verbringungskosten anfallen und in Rechnung gestellt werden. Da das Autohaus […] – die Sachverständigenkalkulation zugrunde gelegt – über keine eigene Lackiererei verfügt, würden diese auch ganz konkret dort entstehen. Eine konkrete Alternativwerkstatt am Wohnort des Geschädigten, welche über eine eigene Lackerieri verfügt, hat die Beklagte nicht benannt.

5. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus Verzugsgesichts punkten, §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

6. Ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht aus dem berechtigten Gegenstandswert von insgesamt 2.601,09 € in Höhe von 150,65 € (1,3 Geschäftsgebühr, nach Anrechnung).

II. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

1. Ein Feststellungsinteresse des Klägers liegt vor. Ein solches ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 29). Dies ist bei einer wie hier vorliegenden positiven Feststellungsklage in der Regel gegeben, wenn der Gegner das Recht des Anspruchstellers ernsthaft bestreitet (BGH, Urteil vom 07. Februar 1986 – V ZR 201/84, NJW 1986, 2507). Dieses Bestreiten ist hier bereits aufgrund der Ablehnung der Beklagten zu sehen, Schadensersatz an den Kläger zu leisten.

2. Zudem ist ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Nur wenn aus Sicht des Anspruchsteilers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen, kann das Feststellungsinteresse verneint werden (BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 – Vi ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 25. August 2015, BeckRS 2016, 16406 Rn. 7).

3. Hier ist davon auszugehen, dass bei Durchführung der Reparatur nicht nur die Mehrwertsteuer anfallen wird, sondern auch zusätzliche Kosten in Form von Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall entstehen werden. Das klägerseits insoweit angegebene Interesse i.H.v. 585,09 € ist unstreitig.

III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.“

AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21

Haftungsquote bei Verkehrsunfall eines nach dem Passieren eines Einsatzfahrzeuges mit Sondersignalen vom Straßenrand Wiederanfahrenden mit einem zugleich überholenden Fahrzeug.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19) ist bei einem Verkehrsunfall zwischen einem nach dem Passieren eines Einsatzfahrzeuges mit Sondersignal vom Straßenrand Wiederanfahrenden mit einem sodann überholenden Fahrzeug einer Haftungsquote von 20:80 zu Lasten des Überholenden angemessen.

Urteile zur Prozessführungsbefugnis nach Zahlung durch Vollkaskoversicherer nach Klageerhebung:
Ein Kläger bleibt prozessführungsbefugt auch wenn Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Zahlung durch dessen Vollkaskoversicherung auf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung eines Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat . Diese Norm gibt dem Zedenten nicht nur bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, sondern auch dem vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergang die Möglichkeit, Rechte des Zessionärs in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen (Vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 5.).
AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; so grundsätzlich auch AG Bautzen, Urteil vom 6.9.2021 – 21 C 749/21

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 08.03,2021 eingereicht werden

konnten

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die […] Versicherung[…] 1.127,16 Euro nebst Zinsen hiervon in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2019 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 118,08 Euro aus der Mietwagenkostenrechnung […] vom 02.10.2019 freizustellen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 181,85 Euro aus der Rechnung […] vom 01.07.2019 freizustellen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 80 % der Prämiennachteile zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass er aufgrund des Unfallereignisses vom 27.06.2019 seinen Vollkaskoversicherer […] in Anspruch genommen hat.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 37 % und die Beklagte 63 %.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 Euro. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert wird auf 2.897,40 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 27.06.2019 auf der Löbauer Straße in Bautzen ereignete.

Am 27.06.2019 gegen 16:00 Uhr befuhr der Kläger mit dem Kraftfahrzeug vom Typ Suzuki Vitara 1.4, amtliches Kennzeichen […], die Löbauer Straße/B6 stadteinwärts. Der Kläger verfügte über die von seinem Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über dieses Fahrzeug und war dessen Halter. Die Löbauer Straße ist in dem betroffenen Bereich dreispurig ausgebaut, wobei lediglich eine Spur stadteinwärts führt. Diese ist mit einer durchgezogenen Linie (Zeichen 295) von den übrigen Spuren abgetrennt. Hinter dem Kläger fuhr der Zeuge S[…] mit dem seinerzeit bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug vom Typ VW Golf, amtliches Kennzeichen […].

Ein Einsatzfahrzeug der Polizei befuhr die Löbauer Straße mit Sondersignalen. Dieses bemerkte zunächst der Kläger, der am rechten Fahrbahnrand hielt, um das Polizeifahrzeug passieren zu lassen. Etwas später bemerkte auch der Zeuge S[…] das Polizeifahrzeug und hielt hinter dem Kläger. Nach dem Polizeifahrzeug passiert hatte, setzte der Zeuge S[…] seine Fahrt fort. Er fuhr an dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen […] vorbei. Hier bei kam es zu einer seitlichen Kollision zwischen den Fahrzeugen.

An dem vom Kläger geführten Fahrzeug entstanden hierdurch Schäden am vorderen Stoßfänger, dem linken vorderen Kotflügel, dem linken Vorderrad und der vorderen linken Tür, für deren Einzelheiten auf das Gutachten des Sachverständigen […] vom 1.7.2019 […] Bezug genommen wird. Der Kläger ließ das Fahrzeug durch das Autohaus […] vom 16.09, bis zum 20.09.2019 reparieren, wofür ihm Kosten in Höhe von 3.472,19 Euro netto entstanden. Für die Zeit der Reparatur mietete der Kläger beim Autohaus […] ein Kraftfahrzeug zu einem Preis von 300,00 Euro. Nach der Reparatur verblieb eine Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs in Höhe von 450,00 Euro. Für die Beauftragung des Sachverständigen […] mit einem Schadensgutachten entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 607,06 Euro. Der Kläger trat seine Ansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Reparaturkosten an das Autohaus […] und auf Erstattung der Gutachtenkosten an den Sachverständigen […] ab. Der Kläger nahm Einsicht in die polizeiliche Verkehrsunfallakte, wofür ihm Kosten in Höhe von 12,00 Euro entstanden.

Der Kläger machte die ihm entstandenen Kosten sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro vorprozessual gegenüber der Beklagten geltend. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 15.07.2019 […] mahnte er die Regulierung gegenüber der Beklagten an.

Die Beklagte zahlte zunächst auf die Kosten für die Akteneinsicht am 14.08.2019 12,00 Euro, auf die Mietwagenkosten am 07.11.2019 63,03 Euro und auf die übrigen Schadenspositionen lediglich 50 % der vom Kläger geforderten Summe, insgesamt 2.289,39 Euro. Weiterreichende Ansprüche des Klägers wies die Beklagte zurück.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen […] gewesen. Nachdem er das Polizeifahrzeug habe passieren lassen, habe er seine Fahrt fortgesetzt. Beim Anfahren habe er in den linken Außenspiegel geblickt und darin im gleichgerichteten Verkehr kein Fahrzeug gesehen, welches im Begriff gewesen wäre, an ihm vorbeizufahren. Verkehrsbedingt habe er dann eine Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h aufgenommen und sei lediglich im zweiten Gang gefahren. Danach sei der Zeuge S[…] hinter ihm nach links über die durchgezogene Linie ausgeschert, auf die Höhe des vom Kläger geführten Fahrzeugs gefahren und wieder auf die stadteinwärts führende Spur gewechselt. Der Kläger habe daraufhin abgebremst. Der Zeuge S[…] habe das vom Kläger geführten Fahrzeug im Vorbeifahren gestreift. Als es zur Kollision gekommen sei, sei das vom Kläger geführte Fahrzeug bereits gestanden. Die vom Kläger aufgewendeten Mietwagenkosten in Höhe von 300,00 Euro seien marktüblich.

Der Kläger hat am 12.12.2019 Klage eingereicht und dabei angekündigt den aus Bl. 1 f. d.A. ersichtlich Antrag zu stellen. Am 19.12.2019 hat die Beklagte auf die Mietwagenkosten weitere 46,31 Euro und abermals 12,00 Euro auf die Akteneinsichtskosten an den Kläger gezahlt. Die Klageschrift ist der Beklagten am 13.01.2020 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 17.01.2020 hat der Kläger die Klage in Höhe von 109,34 Euro zurückgenommen und beantragt, der Beklagten bis zu einer Höhe von 46,31 die Kosten aufzuerlegen. Im Februar 2020 hat der Kläger von der […] Versicherung[…], bei der er eine Vollkaskoversicherung unterhält, eine Zahlung in Höhe von 1.736,10 Euro auf die Reparaturkosten erhalten. Mit Schriftsatz vom 14.02.2020 hat er seine Klageanträge auf die aus Bl. 58 d.A. ersichtliche Fassung umgestellt.

Der Kläger beantragt zuletzt

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 237,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 17.07.2019 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an das Versicherungsunternehmen […] 1.736,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2019 zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 190,66 Euro aus der Mietwagenkostenrechnung […] vom 02.10.2019 freizustellen,

4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 303,08 Euro aus der Rechnung […] vom 01.07.2019 freizustellen.

5. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Haftungsquote annehmen sollte, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger entsprechend der vom Gericht festgestellten Haftungsquote die Prämiennachteile zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass er aufgrund des Unfallereignisses vom 27.06.2019 seinen Vollkaskoversicherer […] in Anspruch genommen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe noch mit seinem Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand gehalten als der Zeuge S[…] wieder angefahren sei. Erst als der Zeuge S[…] an dem vom Kläger geführten Fahrzeug vorbeigefahren sei, sei auch der Kläger angefahren, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Der Zeuge S[…] habe noch versucht nach links auszuweichen. Die von dem Kläger aufgewendeten Mietwagenkosten seien überhöht. Angemessen und ortsüblich seien lediglich Kosten in Höhe von 218,67 Euro.

Die Beklagte meint, der Kläger sei infolge der Zahlung durch seine Vollkaskoversicherung nicht berechtigt, im Umfang der erhaltenen Versicherungsleistung Ansprüche geltend zu machen.

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch in Höhe von 12,00 Euro wegen der doppelten Zahlung auf die Kosten für die Akteneinsicht.

Der Kläger hat zum Beweis der Tatsache, dass Mietwagenkosten in Höhe von 300,00 Euro marktüblich sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten.

Das Gericht hat durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen S[…] Beweis erhoben, den Kläger persönlich zur Sache angehört und die Verkehrsunfallakte der Polizeidirektion Görlitz […] beigezogen. Für das Ergebnis der Zeugenvernehmung und der Anhörung des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2020 verwiesen (Bl. 93 ff. d.A.). Aufgrund Beweisbeschlusses vom 11.06.2020 (Bl. 1031 d.A.) hat das Gericht ferner durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Für den Inhalt des unter dem 30.11.2020 […] erstatteten Sachverständigengutachten wird auf Bl. 118 ff. d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Urteil ergeht mit dem Einverständnis der Parteien ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, § 128 Abs. 2 ZPO.

Die Klage ist mit den Hauptanträgen zulässig.

Insbesondere ist der Kläger auch prozessführungsbefugt, soweit Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Zahlung seiner Vollkaskoversicherung im Februar 2020 auf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung eines Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat. Diese Norm gibt dem Zedenten nicht nur bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, sondern auch dem vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergang die Möglichkeit, Rechte des Zessionärs in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 5).

II.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist Sie unbegründet.

Der Kläger und die […] Versicherung[…] haben nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG die tenorierten Ansprüche gegen die Beklagte. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

1. Die […] Versicherung[…] ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2. nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG aktivlegitimiert: im Übrigen ist dies der Kläger als Eigentümer des von ihm geführten Kraftfahrzeugs, das bei der Kollision beschädigt wurde, § 7 Abs. 1 StVG.

Gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zu vermuten, dass der Kläger als Besitzer des Kraftfahrzeugs, das er führte, bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründete, dabei unbedingtes

Eigentum erwarb und es während der Besitzzeit behielt (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1006 Rn. 4). Der Beklagten oblag insoweit die Beweislast für ihre Behauptung, dass der Kläger nicht Eigentümer des von ihm geführten Fahrzeugs gewesen sei. Hierfür ist sie beweisfällig geblieben.

2. Durch die Kollision entstand ein ersatzfähiger Schaden. Dieser setzt sich zusammen aus Reparaturkosten von 3.472,19 Euro, einem Ersatz für die nach der Reparatur verbliebene Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs in Höhe von 450,00 Euro, Kosten für den Sachverständigen in Höhe von 607,06 Euro, für einen Mietwagen in Höhe von 284,27 Euro, für die Akteneinsicht in Höhe von 12,00 Euro und einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro.

a) Soweit der Kläger seine Ansprüche bereits erfüllungshalber in Höhe von 190,66 Euro an das Autohaus […] und in Höhe von 303,80 Euro an den Sachverständigen abgetreten hat, konnte er nicht mehr Schadensersatz im Wege der Zahlung, sondern lediglich Freihaltung verlangen, § 257 Satz 1 BGB.

b) Von den aufgewendeten Mietwagenkosten in Höhe von 300,00 Euro kann der Kläger lediglich in Höhe von 284,27 Euro Ersatz verlangen. Dies entspricht einer gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die angemessenen Mietkosten.

Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., s. nur BGH NJW 2013, 1149 Rn. 13).

Der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Aufwendung von 300,00 Euro für einen Mietwagen der wirtschaftlichste Weg war. Die Beklage hat hingegen unter Berufung auf den „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2018“ des Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation dargetan, dass ein Preis von 218,67 Euro zur Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs ortsüblich und angemessen sei […].

Das Gericht orientiert sich am Fraunhofer-Marktpreisspiegel, welcher eine geeignete Grundlage darstellt, um die angemessenen Kosten für einen Mietwagen gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu schätzen (BGH NJW 2013, 1539 Rn. 10; BGH NJW 2011, 1947 Rn. 15). Zu den nach diesem Marktpreisspiegel ermittelten Werten ist jedoch im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz (Urt. v. 27.03.2020 – Az. 2 S 38/19), welcher sich das erkennende Gericht anschließt, ein Aufschlag von 30 % – was vorliegend 65,60 Euro entspricht – zwecks Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie zur Berücksichtigung der mit einer Unfallsituation als solcher verbundenen Besonderheiten vorzunehmen.

Daneben erfolgt die pauschale Erhöhung auch vor dem Hintergrund der Berechtigung des Geschädigten, eine zusätzliche Reduktion seiner Selbstbeteiligung für die Voll- und Teilkaskoversicherung zu vereinbaren. Die Fraunhofer-Listenpreise enthalten nämlich nur eine Haftungsreduzierung im Bereich von 750,00 Euro bis 950,00 Euro. Die Kosten für die Kaskoversicherung sind indes bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, denn es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten für die Kosten einer eventuellen Beschädigung nicht in voller Höhe selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind, als das eigene in Reparatur befindliche Fahrzeug. Da es sich mit dem gemieteten Fahrzeug um ein unbekanntes Fahrzeug handelt, besteht ein höheres Unfallrisiko. Außerdem sind auch Bagatellschäden mit gegebenenfalls hohem Kostenaufwand zu reparieren, da es sich nicht um das eigene Fahrzeug handelt und deshalb nicht auf eine Reparatur verzichtet werden kann (vgl. auch LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund der abstrakten Schätzung der erforderlichen Kosten gilt die hierdurch berechtigte, bereits in der Pauschale von 30 % berücksichtigte Erhöhung der Listenpreise dabei

unabhängig davon, wie hoch sich die Eigenbeteiligung im konkreten Fall bemisst(LG Görlitz, a.a.O.).

Darüber hinaus sind für das Gericht im vorliegenden Fall keine erheblichen, weiteren Umstände nachgewiesen, die eine weitere Erhöhung der Pauschale rechtfertigen würden. Von der vom Kläger beantragten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Marktüblichkeit der Mietwagenkosten sieht das Gericht ab. Es übt insoweit das ihm nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO obliegenden Ermessen aus.

3. Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG war der Schadensersatzanspruch des Klägers allerdings entsprechend einer Haftungsquote von 20 % zu mindern, die dessen Mitverantwortung entspricht.

a) Eine Haftungsquote war nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu bilden, weil sich bei dem Schadensereignis zugleich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs mitwirkte, dessen Halter der Kläger war (§ 7 Abs. 1 StVG).

b) Die Bildung einer Haftungsquote war nicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG ausgeschlossen. Denn der Unfall wurde nicht durch ein unabwendbares Ereignis verursacht, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs des Klägers noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht.

Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein “Idealfahrer“ verhalten haben. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat. Vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Der Idealfahrer hat in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (st. Rspr., s. nur BGH NJW 1992, 1684, 1685). Derjenige, der sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten will, hat die Unabwendbarkeit des Ereignisses darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (Hentschel/König/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, §17 StVG Rn. 23).

Gemessen an diesem Maßstab steht nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass sich der Kläger wie ein Idealfahrer verhalten hat. Die Beweisaufnahme konnte dem Gericht keinen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, darüber verschaffen, dass der Kläger die Kollision durch besonnene und vorausschauende Fahrweise nicht hätte abwenden können.

Insbesondere steht nicht fest, dass der Kläger nicht bereits das Entstehen der Situation hätte vermeiden können, indem er den Zeuge S[…] hätte passieren lassen können, solange er selbst noch stand. Der Zeuge S[…] hat in seiner Vernehmung angegeben, er habe den Vorgang des Vorbeifahrens bereits begonnen, als der Kläger angefahren sei. Diese Angaben haben sich nicht widerlegen lassen. Es liegen keine Gründe dafür vor, den gegenteiligen Angaben des Klägers aus seiner persönlichen Anhörung gegenüber der Aussage des Zeugen S[…] den Vorzug zu geben. Das glaubhafte Sachverständigengutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass beide Geschehensversionen gleichermaßen nachvollziehbar seien. Das Sachverständigengutachten hat dazu die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen zutreffend mitgeteilt und ist auf dieser Grundlage zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangt. Der Sachverständige ist zudem als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle fachlich besonders qualifiziert.

Überdies hat sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger die Kollision nicht durch eine frühzeitige Gefahrenbremsung hätte vermeiden können. Über die Wahrheit der Angabe des Klägers, er habe eine solche vorgenommen und sei bei der Kollision bereits gestanden, konnte sich das Gericht keine Gewissheit verschaffen. Das Sachverständigengutachten war diesbezüglich negativ ergiebig, weil diesem zufolge ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kollision bereits stand.

c) Eine Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zugunsten des Klägers entspricht den Umständen, insbesondere der die Parteien jeweils treffende Verantwortung für die Schadensverursachung, § 17 Abs. 1 StVG.

Hierbei war zu beachten, dass in die Abwägung für die Haftungsverteilung nach § 17 StVG nur diejenigen Tatbeiträge eingebracht werden dürfen, die sich tatsächlich auf die Schädigung ausgewirkt haben. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder bewiesen sein (BGH NJW 2007, 506 Rn. 15). Aus allgemeinen Beweisgrundsätzen folgt dabei, dass im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden gereichen (BGH NJW 1996, 1405, 1406).

aa) Das Gericht konnte feststellen, dass dem Zeugen S[…] ein Verschulden bei der Entstehung des Unfalls zur Last fällt. Mit diesem bildet die Beklagte eine Haftungseinheit.

Der Zeuge S[…] hat gegen § 41 Abs. 1 StVO verstoßen, indem der das durch Zeichen 295 angeordnete Verbot, die durchgehende Linie zu überfahren, missachtet hat. Der Zeuge S[…] hat diesen Umstand in seiner Vernehmung glaubhaft eingeräumt. Dies deckt sich auch mit den Angaben aus der beigezogenen Verkehrsunfallakte. Dieser Verstoß hat sich auch auf die Schädigung ausgewirkt, weil es ohne ihn nicht zur Kollision gekommen wäre.

Demgegenüber hat die Beklagte nicht beweisen können, dass auch dem Kläger ein Verschulden an der Entstehung des Unfalls trifft. Es steht insbesondere nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser erst angefahren ist, als sich das durch den Zeugen S[…] geführte Fahrzeug bereits links neben ihm befand. Obgleich der Zeuge S[…] dies in seiner Vernehmung angegeben hat, konnte sich das Gericht hierüber keinen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen. Die ebenso nachvollziehbare, von den Angaben des Zeugen S[…] abweichende Schilderung aus der persönlichen Anhörung des Klägers ist dem eingeholten Sachverständigengutachten zufolge ebenso technisch plausibel und nach vollziehbar.

bb) Zulasten des Klägers war bei der Haftungsabwägung die mitursächliche Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen, dessen Halter er ist. Der Verkehrsverstoß des Zeugen S[…] wiegt demgegenüber nicht so schwer, dass er die auf Seiten des Klägers wirkende Betriebsgefahr überragte und gänzlich zurücktreten ließe.

4. Die geltend gemachten Ansprüche sind bis zu einer Höhe von insgesamt 2.347,70 Euro erloschen.

a) In Höhe von 2.386,73 Euro sind die Ansprüche durch die von der Beklagten geleisteten Zahlungen {1.961,09 Euro auf Reparaturkosten und Minderwert: 109,34 Euro auf die Mietwagenkosten; 303,80 Euro auf die Sachverständigenkosten: 12,00 auf die Akteneinsichtspauschale, 12,50 Euro auf die Kostenpauschale) durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.

b) Gemäß § 389 BGB ist der verbliebene Zahlungsanspruch ferner in Höhe von 12,00 erloschen. Denn insoweit hat die Beklagte wirksam mit ihrem Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB wegen der doppelt gezahlten Akteneinsichtskosten aufgerechnet.

5. Ein weitergehender Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die vorstehenden Ausführungen zum Umfang des ersatzfähigen Schadens, der Mitverantwortlichkeit

und dem Erlöschen gelten für Ansprüche aus unerlaubter Handlung entsprechend.

III.

Der Hilfsantrag des Klägers hat Erfolg. Die Bedingung für eine Entscheidung über den Hilfsantrag ist eingetreten, weil das Gericht eine Haftungsquote zwischen den Parteien gebildet hat.

1. Der Hilfsantrag ist zulässig.

Der Kläger verfügt insbesondere über das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Es genügt für ein Feststellungsinteresse, dass künftige Schadensfolgen auch nur entfernt möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 9). Diese Voraussetzung ist gegeben, weil Prämiennachteile der Mitverantwortlichkeit des Klägers für den Unfall wegen konkret möglich erscheinen, er aber gegenwärtig noch außer Stande ist, diese zu beziffern.

2. Der Hilfsantrag ist auch begründet.

Hat der Geschädigte an seine Haftpflichtversicherung infolge des Unfalls höhere Versicherungsprämien zu entrichten, stellt dies einen vom Schädiger zu ersetzen Schaden dar

(Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 55). Für die ausgeurteilte Haftungsquote

von 80 % wird auf oben stehende Ausführungen Bezug genommen.

IV.

1. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1,288 Abs. 1,291 BGB.

2. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der streitigen Entscheidung auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 ZPO und entspricht dem Umfang des jeweiligen Unterliegens. Soweit der Kläger die Klage bis zu einem Betrag von 46,31 Euro zurückgenommen hat, hat das Gericht der Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 ZPO die Kosten auferlegt. Dies entsprach billigem Ermessen, weil der anhängig gemachte Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in diesem Umfang begründet war, bevor er durch Erfüllung vor Rechtshängigkeit erloschen ist. Die Kosten der Klagerücknahme trägt im Übrigen Umfang der Kläger, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt für den Kläger auf § 709 Satz 1 ZPO und für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

4. Der Streitwert erhöht sich nach § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG um den Wert der Hilfsaufrechnung und des Hilfsantrags, weil über beide eine Entscheidung ergangen ist. Das Gericht hat den Wert des Hilfsantrags dabei auf 300,00 Euro geschätzt.“

AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19

Fachgerechte Beweiswürdigung von Aussagen in einem Zivilprozess

Das Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 19.3.2021 – 20 C 725/19) ist ein positives Beispiel für eine Beweiswürdigung des erkennenden Richters in einem Zivilprozess, in dem es maßgeblich auf Aussagen ankam.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
[…] F[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

gegen

1. […]

– Beklagte –

2. […] Versicherung […]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
[…]

Unterbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden Gz.: […]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch
Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 12.03.2021 eingereicht werden konnten, am 19.03.2021

für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.05.2019 an der Ausfahrt des […]parkplatzes […] in Bischofswerda hälftig zu erstatten.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85% und die Beklagten 15% zu tragen.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden. wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 23.05.2019 gegen 15:45 Uhr auf dem […]-Parkplatz […] in Bischofswerda.

Der Kläger war Halter eines an die […] Bank zur Sicherheit übereigneten VW Passats, welcher im Unfallzeitpunkt von der Zeugin F[…] geführt worden war. Die Beklagte zu 1) war Fahrerin eines Pkws Mazda. welcher bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war.

Durch die Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Fahrzeug der Erstbeklagten wurde das Fahrzeug des Klägers am Stoßfänger vorne links und am Scheinwerfer links beschädigt. Der Sachschaden berief sich abzüglich Wertverbesserungen auf 2.093,63 EUR netto. Der Kläger wandte zudem 591,31 EUR für Sachverständigenkosten auf. Auch begehrte er von der Beklagten eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.07.2019 machte der Kläger letztmalig den Gesamtschaden von 2.714,94 EUR unter Fristsetzung zum 26.07.2019 gegenüber der Zweitbeklagten geltend. Diese regulierte den Schaden mit Abrechnungsschreiben vom 17.09.2019 in Höhe von 50% und zwar 1.357,47 EUR auf die geltend gemachten Schadenspositionen sowie 201,71 EUR auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.

[…]
Der Kläger behauptet, dass die Zeugin F[…] den Parkplatz habe verlassen und nach links auf die Dresdner Straße habe abbiegen wollen. Vor ihr habe sich mit ca. 1 Meter Abstand die Erstbeklage befunden, welche ebenfalls nach links habe abbiegen wollen. Als die Erstbeklagte bereits zur Hälfte auf die Dresdner Straße aufgefahren sei, habe sich von rechts ein Fahrzeug genähert. Die Erstbeklagte habe hierauf hin den Rückwärtsgang eingelegt und sei gegen die Fahrzeugfront des klägerischen Pkws gefahren. Die Kollision sei für die Zeugin F[…] daher unvermeidbar gewesen.

Der Kläger beantragt.

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.357,47 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.07.2019 zu zahlen.

2. An die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die […] Rechtsschutzversicherung AG […] vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 201,71 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.01.2020 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.05.2019 an der Ausfahrt des […]parkplatzes […] in Bischofswerda zu erstatten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Erstbeklagte habe sich auf der Linksabbiegerspur auf dem Parkplatz eingeordnet, um nach links auf die Hauptstraße einzubiegen. Sie habe dabei an, nicht auf der Dresdner Straße kurz die Bremse betätigt, wegen eines von rechts kommenden Pkws. Die Zeugin F[…] sei ihr hierbei aus Unachtsamkeit aufgefahren. Die Kollision sei für die Erstbeklagte daher unvermeidbar gewesen.

Eine mündliche Verhandlung hat am 10.03.2020 stattgefunden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F[…]. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 13.03.2020 wurde für das hiesige Verfahren zudem ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 31.08.2020 nebst Ergänzungsgutachten vom 20.11.2020 Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze.
Protokolle und andere Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger Schäden. lnsofern ist es nicht auszuschließen, dass er den bisher unreparierten Pkw noch reparieren wird, zumal es sich hier um ein Leasingfahrzeug handelt. Das erforderliche rechtliche Interesse besteht dabei auch insoweit, wie er die Feststellung auch hinsichtlich einer 50%ige Haftung begehrt.

Zwar hat die Beklagte mit Abrechnungsschreiben vom 17.09.2019 eine entsprechende Einstandspflicht generell bejaht. Spätestens im Prozess ist sie hiervon jedoch wieder abgerückt und auch eine 50%ige Einstandspflicht nunmehr in Abrede gestellt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist insofern der Schluss der mündlichen Verhandlung.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Feststellung, dass ihm auch die zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.05.2019 zu ersetzen sind, jedoch nur hälftig, gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 823 Abs. 1, 249 BGB (Klageantrag Zif. 3). Demgegenüber hat er keinen Anspruch auf weiteren Schadenersatz sowie auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat das Schadensereignis insoweit bereits hinreichend reguliert (Klageanträge Zif. 1 und 2).

1.
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder von dem von dem Kläger,
noch von dem von dem Beklagten geschilderten Unfallhergang im Sinne des § 286 ZPO überzeugt.

a)
Der Unfallhergang konnte durch das eingeholte Sachverständigengutachten nebst Ergänzungsgutachten mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen nicht rekonstruiert werden. Der Sachverständige hat insoweit auf Seite 13 seines Ausgangsgutachtens ausgeführt, dass ihm keine Dokumentationen von Spuren auf der Fahrbahn, keine aussagekräftigen Beweissicherungsfotos und keine hinreichend detaillierten Angaben zum dritten, auf den Parkplatz einbiegenden Pkw zur Verfügung standen. Technisch sei daher allenfalls festzustellen, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug auf eine lediglich geringe Differenzgeschwindigkeit zurückzuführen seien, ohne das technisch beweisbar wäre, welches Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt gestanden hätte. Damit war vom Sachverständigen weder der eine, noch der andere vorgetragene Unfallhergang zu bestätigen.

b)
Einziges weiteres Beweismittel war insoweit die vom Kläger angebotene Zeugin F[…]. Diese hat den Unfallhergang zwar wie klägerseits geschildert bestätigt, das Gericht konnte sich jedoch aufgrund nicht nur geringfügiger Widersprüchlichkeiten in der Aussage nicht mit dem erforderlichen brauchbaren Grad an Gewissheit in Bezug, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie indes gänzlich auszuschließen (vgl. dazu Zöller, ZPO, § 286, Rn. 18 f.) von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin F[…] überzeugen.

aa)
Selbst bei besonders sorgfältig beobachtenden und allem Anschein nach wahrheitsliebenden und objektiven Zeugen kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt. Die Sicherheit der Aussage ist ebenso wenig ein ausreichender Indikator dafür, dass ihr Inhalt objektiv richtig ist. Es ist deshalb erforderlich, in erster Linie Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt. Hierfür muss zunächst im Sinne einer so genannten Nullhypothese angenommen werden, die Aussage sei unwahr. Diese Annahme überprüft man anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Bewertung von Aussagen von einer neutralen Anfangswahrscheinlichkeit für deren Zuverlässigkeit ausgeht und sodann überprüft, ob anhand von Qualitätsmerkmalen, so genannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien, eine (ausreichend) hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der Aussage erreicht werden kann. Als
Realitätskriterien gelten beispielsweise der Detailreichtum einer Aussage, die Schilderung von Komplikationen, geschehenstypische Einzelheiten, individuelle Prägung, Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen, psychische Folgewirkungen, Verflechtung der Angaben mit anderen Geschehnissen und das Nichtsteuerungskriterium, das auf eine inhaltlich und chronologisch nicht geordnete, sprunghafte Wiedergabe abstellt (vgl. nur OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 664 m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BGH wie etwa in BGHSt 45. 164 und zur Literatur). Vorliegend sind solche Merkmale nicht ausreichend erkennbar.

bb)
Zwar hat die Zeugin F[…] den Unfallhergang detailreich geschildert, ihre Aussage ist jedoch mehrfach von Widersprüchen geprägt. So hat sie in ihrem Bericht zunächst geschildert, dass sie sich zunächst hinter das bereits dort befindliche Fahrzeug der Erstbeklagten gestellt hätte. Auf weitere Nachfragen hat sie dann hingegen ausgeführt, dass sowohl sie, als auch die Erstbeklagte gemeinsam zur Ausfahrt gefahren seien und dann nur sie stehen geblieben sei, weil sich ein drittes Fahrzeug auf der Hauptstraße genähert habe, die Erstbeklagte sei hingegen ununterbrochen weiter auf die Hauptstraße gerollt, bevor sie ihr Fahrzeug dann wieder zurück gesetzt habe. Auf erneute Nachfrage hat die Zeugin dann letztlich die zweite Variante (Durchfahren der Zweitbeklagten) erneut bestätigt.

Auf Nachfrage konnte die Zeugin ferner weder beantworten, welches Fahrzeug zuerst zum
Stehen gekommen sei, noch wann das dritte Fahrzeug – vor, während oder nach der Kollision auf das Parklplatzgelände eingebogen sei. Erstes habe sie nach eigenen Angaben nicht beantworten können, weil sie sich allein auf das dritte Fahrzeug, zweiteres, weil sie sich allein auf das Fahrzeug der Erstbeklagten konzentriert habe. Auf erneute Nachfrage des Gerichtes gab die Zeugin hingegen an, abwechselnd auf beide Fahrzeuge geachtet zu haben. In diesem Fall hätte sie die zuvor gestellten Fragen zum Unfallablauf jedoch naheliegender Weise beantworten können müssen. Auch wäre die Antwort, wenn die bestätigte Unfallschilderung richtig gewesen sein sollte, zwangsläufig, dass die Zeugin als erstes anhielt, weil sie insofern ja gerade zuvor geschildert hatte, dass sie selbst wegen des von rechts kommenden Fahrzeuges anhielt, die Erstbeklagte hingegen weiter fuhr und erst auf der Hauptstraße anhielt, bevor sie den Rückwärtsgang einlegte und ihr Fahrzeug zurück setzte.

Darüber hinaus war auch die Wortwahl der Klägerin durch die Wahl der Bezeichnung „Verursacherin“ für die Erstbeklagte bereits von Anfang an von einer jedenfalls unüblichen Belastungstendenz geprägt, welche sie die gesamte Aussage über aufrecht erhielt.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprachen hingegen deren Detailreichtum sowie etwa die geschilderte emotionale Irritation über die Äußerung der Erstbeklagten gegenüber der Polizei, dass die Zeugin ihr aufgefahren sei.

Allein diese beiden Umstände waren jedoch in der Gesamtschau nicht geeignet, das Gericht vollständig von der Richtigkeit der Aussage zu überzeugen, zumal sich die festgestellten, von der Zeugin nicht überzeugend ausgeräumten Widersprüche sich gerade auch auf die als solches detaillierte Unfallschilderung bezogen.

2.
Die Beklagte zu 1) haftet dem Grunde nach als Führerin eines Kraftfahrzeuges gemäß § 18 Abs. 1 StVG. Die Beklagte zu 2) hafte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 VVG
ebenfalls unmittelbar.

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 18 Abs. t StVG ausgeschlossen. Mangels aus für das Gericht aufklärbaren Unfallherganges kann eine zumindest fahrlässige Unfallverursachung durch die Erstbeklagte nicht ausgeschlossen werden. Eine Entlastung der Beklagten gem. § 17 Abs. 3 StVG kommt ebenfalls mangels Aufklärbarkeit des Unfallgeschehens nicht in Betracht.

3.
Der Kläger selbst haftet ebenfalls als Halter des unfallbeteiligten Pkws VW Golf. Ein Ausschluss der Halterhaftung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG sowie eine erwiesene Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt zu seinen Gunsten aus den gleichen Gründen nicht vor.

4.
Die erforderliche Abwägung der Unfallbeiträge der Beteiligten gemäß § 17 Abs. 2 StVG führt mangels eines jeweils festzustellenden individuellen Verschuldens der beteiligten Fahrzeugführer zu einer Haftungsteilung.

a)
Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhäitnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die
Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (Senat, OLG-Report 2009, 394 [396] mwN).).

Darüber hinaus muss ermittelt werden, inwieweit und in welcher Höhe ggf. noch die Betriebsgefahr eines jeden Fahrzeugs, vgl. § 7 Abs.1 StVG, mit in die Abwägung einzustellen ist. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 7 Abs. 1 StVG ist diese im Regelfall mitzuberücksichtigen. Diese kann nur in Ausnahmefällen, insbesondere gemäß §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG entfallen.

Die Beweislast für eine Haftung dem Grunde nach trifft dabei jeweils die anspruchstellende
Partei, wohingegen die Beweislast für die jeweiligen Unfallbeiträge, die die Haftungsquote der Gegenseite erhöhen sollen, die Partei trägt, die diese behauptet. Bezüglich der Beweislast der Betriebsgefahr muss sich die jeweilige Partei grundsätzlich gem. §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG entlasten, sofern nicht ausnahmsweise einer Partei ein derart schwerwiegender Verkehrsverstoß anzulasten ist, dass hierhinter die Betriebsgefahr der Gegenseite – bei der gebotenen normativen Wertung – vollständig zurück tritt.

b)
Beiden Seiten kann mangels Aufklärbarkeit des Unfallgeschehens lediglich die Betriebsgefahr zur Last gelegt werden. Demgegenüber konnte der Kläger nach dem unter ll./1. Gesagtem weder den ihm obliegenden Nachweis erbringen, dass die Erstbeklagte mit ihrem Pkw zurück gesetzt ist und gegen das stehende klägerische Fahrzeug gefahren war, noch konnten die Beklagten ihrerseits nachweisen, dass die Zeugin F[…] der stehenden Erstbeklagten aufgefahren war.

5.
Der Kläger kann demnach jedenfalls die Feststellung verlangen, dass die Beklagten ihm etwaige künftige Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis zur Hälfte zu ersetzten haben. Eine weitergehende Feststellung kann hingegen nicht verlangt werden.

6.
Der Kläger hat darüber hinaus hingegen keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Reparatur und Sachverständigenkosten sowie Unfallkostenpauschale. Auf Grundlage einer Haftungsquote von 50% hatte er lediglich Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.357,47 EUR. Da die Zweitbeklagte insoweit jedoch bereits die Regulierung vorgenommen hat, besteht kein weitergehender Anspruch.

7.
Mangels Begründetheit des Klageantrages Zif. 1 unterliegen auch die als Nebenforderung geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu Gunsten des Rechtsschutzsversicherers sowie die Zinsen der Klageabweisung. Insbesondere sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem vorgerichtlich geltend gemachten berechtigten Streitwert in Höhe von 1.357,47 EUR bereits vollständig beglichen.

III.

1.
Der Ausspruch zur Kostentragung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO aus dem Verhältnis von
Obsiegen und Unterliegen. Das Gericht hat insoweit für den vom Kläger hälftig durchgreifenden Feststellungsantrag insgesamt einen Wert von 550,00 EUR angenommen (siehe Zif. 3).
Dies ergibt eine Obsiegen von rund 15% (275,00/(1357,47+550,00)=0,14).

2.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für beide Seiten auf §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.

3.
Der Streitwert war auch unter Berücksichtigung des Feststellungsantrages Zif. 3 mit bis zu
2.000,00 festzusetzen. Das Gericht bemisst den Feststellungsantrag dabei schätzungsweise mit 550,00 EUR und damit ca. 20% des Gesamtschadens.“

AG Bautzen, Urteil vom 19.3.2021 – 20 C 725/19

Zur Haftung bei von einem Lkw herabfallenden Gegenständen im Straßenverkehr

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Hoyerswerda (AG Hoyerswerda, Urteil vom 7.5.2019 – 1 C 142/17) haftet die Haftpflichtversicherung eines Lkw für Schäden an einem anderen Fahrzeug im Straßenverkehr, wenn die Beschädigung am Fahrzeug in unmittelbarer Nähe zum Lkw eintritt, der Schadenshergang zwar nicht beobachtet wurde jedoch durch einen vom Lkw herabfallenden Gegenstand verursacht worden sein konnte und alternative Möglichkeiten für die Beschädigung des Fahrzeugs diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sind.

Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

in dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Hoyerswerda durch

Richterin am Amtsgericht […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 24.04.2019 eingereicht werden konnten, am 07.05.2019

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 325,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % aus 300,00 € vom 1.4.2017 bis zum 20.4.2017 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 325,00 € seit dem 21.4.2017 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.320,51 € seit dem 21.4.2017 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […], von Forderungen in Höhe von 2.719,71 € (netto) aus der Rechnung Nummer: […] vom 24.04.2017 freizustellen.
  4. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen […] von Forderungen in Höhe von 470,00 € (netto) aus der Rechnungsnummer: […] vom 05.04.2017 freizustellen.
  5. Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, von außergerichtlichen Forderungen in Höhe von 183,80 € freizustellen.
  6. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  7. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
  8. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

[…]

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich nach Behauptung des Klägers am 31.3.2017 zugetragen hat und den die Beklagte – die Haftpflichtversicherung des nach Behauptung des Klägers unfallbeteiligten LKW – insgesamt mit Nichtwissen bestreitet.

Über den Schaden an seinem PKW hat der Kläger ein Sachverständigengutachten eingeholt ([…]). Hierfür hat der Sachverständige den Kläger 470,00 € (netto) in Rechnung gestellt ([…]).

Der Kläger ließ seinen PKW auch reparieren. Die Reparaturrechnung vom 24.04.2017 beläuft sich auf (netto) 2.719,71 € ([…]). Hierin sind die Kosten eines Unfallersatzfahrzeuges vom 05.04.2017 – 13.04.2017 in Höhe von 399,20 € (netto) enthalten.

Die außergerichtliche Geltendmachung des strittigen Schadens erfolgte zunächst durch Anwaltsschriftsatz vom 05.04.2017 in Höhe von 2.265,16 € mit Fristsetzung zum 19.04.2017 ([…]), sodann durch Schriftsatz vom 06.04.2017 in abweichender Höhe von insgesamt 2.683,47 € mit abweichender Fristsetzung zum 13.04.2017 ([…]), nochmals durch Schriftsatz vom 27.04.2017, und zwar in Höhe von 2.620,51 € und unter Fristsetzung zum 04.05.2017 ([…]) sowie letztlich durch zwei weitere Schriftsätze vom 19.04.2017 und 26.04.2017 in Höhe von jeweils 3.178,47 €, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 03.05.2017 ([…]). Die Zahlungsaufforderungen sind erfolglos geblieben. Hieraus sind dem Kläger anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 183,80 € entstanden.

Der Kläger behauptet, der Zeuge H[…] sei mit dem PKW des Klägers am 31.03.2017 zwischen Geierswalde und Bergen unterwegs gewesen. Er habe einen Kreisverkehr befahren und dann den bei der Beklagten versicherten LKW im Gegenverkehr gehabt. Die Ladefläche des LKW sei mit Steinen beladen gewesen, die nicht abgedeckt gewesen seien. Beim Passieren beider Fahrzeuge seien Gegenstände vom LKW gefallen und hätten den PKW an der hinteren, linken Seite beschädigt. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, der Schaden sei für ihn unabwendbar gewesen und die Beklagte haftet vollumfänglich für die hieraus resultieren

den Schäden des Klägers. Zu Gunsten des Klägers greife insoweit auch ein Anscheinsbeweis ein. Die Mietwagenkosten seien in voller Höhe notwendig, erforderlich und angemessen gewesen. Eine Eigenersparnis müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen, da er – insoweit unstrittig – eine Klasse niedriger angemietet hat. Die Unkostenpauschale hält der Kläger in Höhe von 25,- € für angemessen.

Der Kläger beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 325 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 2.620,51 € für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 20.04.2017 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 2.645,51 € seit dem 21.04.2017 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird im Weiteren verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […], von Forderungen in Höhe von 2.719,71 € (netto) aus der Rechnung-Nr.: […] vom 24.04.2017 freizustellen.
  3. Die Beklagte wird im Weiteren verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen […] von Forderungen in Höhe von 470 € (netto) aus der Rechnung Rechnungsnummer: […] vom 05.04.2017 frei zustellen.
  4. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von außergerichtlichen Forderungen von 183,80 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet einen Mangel der Ladungssicherung und macht geltend, der Fahrer des bei ihr versicherten PKW habe von dem Vorfall nichts bemerkt. Sie macht geltend, dass Hochschleudern eines auf der Fahrbahn liegenden Gegenstandes wäre für sie unabwendbar gewesen. Mangels nachweisbarer Verursachung des Schadens durch das bei der Beklagten versicherten Fahrzeug komme der eingeklagte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht in Betracht. Ein Anscheinsbeweis greife nicht ein und die von dem Sachverständigen lediglich ermittelte reine Möglichkeit einer solchen Schadensverursachung reiche nicht ansatzweise aus im Hinblick auf den Strengbeweis nach § 286 ZPO.

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Vorfall durch Vernehmung der Zeugen H[…], F[…] und D[…]. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Zeugenvernehmungen im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 10.8.2017 ([…]) Bezug genommen.

Das Gericht hat auch Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Hinsichtlich des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 14.9.2017 ([…]), hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. […] T[…] vom 5.2.2019 ([…]) Bezug genommen.

Das Gericht hat darüber hinaus auch die Verkehrsunfallanzeige des Polizeireviers Hoyerswerda vom 31.03.2017 (Vorgangs-Nr. […]138311) beigezogen ([…]).

Das Gericht hat letztlich mit Zustimmung der Parteien durch Beschluss vom 11.3.2019 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet, in dem bis zum 24.4.2019 Schriftsätze eingereicht werden konnten.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist – bis auf einen Teil der Zinsforderung – überwiegend begründet.

1.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 300,25 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

a) Auf das Bestreiten der Beklagten hin hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sich der Schadensfall wie von ihm behauptet zugetragen hat, insbesondere dass durch herabfallendes Material – und zwar aller Wahrscheinlichkeit nach von einem Anbauteil des LKW – der PKW des Klägers beschädigt wurde; §§ 7 Abs. 1, 17 StVG. Im Einzelnen:

aa) Zunächst steht nach der Vernehmung der Zeugen H[…], F[…] und D[…] zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich beide unfallbeteiligten Fahrzeuge am Unfalltag im Gegenverkehr auf der Straße zwischen Geierswalde und Bergen begegnet sind. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der beiden unfallbeteiligten Fahrzeugführer – der Zeugen H[…] und F[…] – die ihre entsprechenden Fahrstrecken gegenüber dem Gericht bekundet haben. Auch gegenüber dem unfallaufnehmenden Polizeibeamten – dem Zeugen D[…] – ist dies damals so geschildert worden.

bb) Auch steht hiernach sowie ergänzend nach dem Sachverständigengutachten fest, dass der PKW des Klägers am 31.3.2017 einen Steinschlagschaden erlitten hat. Nach der überzeugenden Aussage des Zeugen H[…] ging beim Passieren des entgegen kommenden LKW – verbunden mit einem Knall – plötzlich die hintere Seitenscheibe des von ihm geführten PKW zu Bruch. Auch der Zeuge F[…] hatte – nachdem er von dem Zeugen H[…] eingeholt und zum Anhalten gebracht wurde – die beschädigte Scheibe am klägerischen PKW wahrgenommen. Dasselbe trifft auf den Zeugen D[…] zu. Nach dem Sachverständigengutachten geht das Gericht letztlich davon aus, dass ein Stein mittlerer Größe und geeigneter Form diese Seitenscheibe zertrümmert hatte. Alternativursachen sind nicht ersichtlich.

cc) Letztlich hat der Kläger auch zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sein streitgegenständlicher PKW durch einen von einem Anbauteil des LKW herunterfallenden Stein beschädigt wurde.

Generell gilt: Gemäß dem hier maßgeblichen § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei. Dabei bedarf es keiner absoluten, über jeden denkbaren Zweifel erhabenen Gewissheit. Vielmehr kommt es auf die subjektive Überzeugung des Richters an, „welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“. Für eine volle Überzeugung in diesem Sinne muss sich der Richter seine persönliche Gewissheit frei von Beweisregeln bilden können. Hierbei ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ausreichend (BGHZ 53, 245, 256; 61, 169).

Nach diesem Maßstab hat der Kläger im vorliegenden Falle im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme den erforderlichen Nachweis erbracht. Zwar geht das Gericht davon aus, dass mangels der hierfür erforderlichen Typizität ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers nicht eingreift, unabhängig davon hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts Folgendes ergeben:

Nach der Aussage des Zeugen H[…] steht zunächst fest, dass sich der Vorfall in Fahrtrichtung des klägerischen PKW vor dem Kreisverkehr bzw. in Fahrtrichtung des LKW der Beklagten nach dem Kreisverkehr ereignet hat. Außerdem steht durch die Aussagen der Zeugen H[…] und D[…] fest, dass sich in diesem Bereich keine erkennbaren, groben Verunreinigungen auf der Straße befunden haben, die hätten aufgewirbelt werden und dadurch den Schaden verursacht haben können. Das Schadensereignis hat sich nach der überzeugenden Aussage des Zeugen H[…] auch genau im Moment des Passierens beider Fahrzeuge ereignet. Der Zeuge hat auch ein entsprechendes Einschlagsgeräusch – den von ihm geschilderten Knall – wahrgenommen. Durch den Zeugen nicht ohne Weiteres nachgewiesen war zunächst allerdings, dass ausgehend von dem gerade vorbeifahrenden LKW Steine oder andere Gegenstände gegen den PKW geprallt und dadurch die streitgegenständlichen Schäden verursacht haben, denn dies hat der Zeuge nicht wahrgenommen. Auch die Aussagen der Zeugen F[…] und D[…] sind dazu unergiebig geblieben. Allerdings hat das hierzu auf Antrag des Klägers eingeholte Sachverständigengutachten in Bezug auf diese Streitfrage für – auch am Beweismaß des § 286 ZPO ausreichende – Klarheit gesorgt. Das Gutachten hat – nach Aktenlage und auf der Basis der Heranziehung von Vergleichsfahrzeugen durch den Sachverständigen – zunächst ergeben, dass die von dem Zeugen F[…] transportierte Ladung auf Grund der Größe und des hohen Gewichts der transportierten Steine als Schadensursache nicht in Frage kam, so dass sich eine mangelnde Ladungssicherung – die Steine waren im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit einer Plane abgedeckt – nicht als Schadensursache herausgestellt hat. Auch eine mögliche Verwirbelung kleinkörnigen Materials ausgehend von der Ladung hat der Sachverständige als mögliche Schadensursache ausschließen können, da solches feinkörniges Material dem LKW zwar hätte folgen und so den PKW Im Gegenverkehr hätte treffen können, aber auf Grund der Größe und geringen Gewichts nicht in der Lage gewesen wäre, die Seitenscheibe des PKW zu zertrümmern. Letztlich hat der Sachverständige auf Grund theoretischer Erwägungen auch das Aufwirbeln eines zuvor im Profil der LKW-Reifen eingeklemmten Steine aus technischer Sicht als Schadensursache aller Wahrscheinlichkeit nach ausgeschlossen. Als – danach allein technisch realistische – Möglichkeit der Schadensentstehung hat der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass ein Stein mittlerer Größe und geeigneter Form nach dem Beladen auf dem Sattelzug die bis zum Schadensort ungefähr zurückgelegten 10 km liegengeblieben war, dort durch die Zentrifugalkraft beim Durchfahren der Kurve in Bewegung geraten ist, gegen den gerade vorbeifahrenden PKW des Klägers geschleudert wurde und dort sowohl die Seitenscheibe zertrümmert als auch den Schaden an der Türinnenverkleidung verursacht hat. Anbauteile, auf denen ein solcher Stein grundsätzlich gelegen haben kann, sind an LKW der steitgegenständlichen Art nach den Ausführungen des Sachverständigen – der hierzu auch Vergleichsfahrzeuge im Gutachten dokumentiert hat – generell vorhanden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kommt dafür insbesondere die Plattform im Frontbereich eines solchen LKW in Betracht. Im Ergebnis war aus technischer Sicht der vorstehende Schadenshergang plausibel, andererseits aber technisch ohne weitere Anknüpfungstatsachen nicht nachweisbar.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der klägerseits behauptete Hergang des Schadensfalles ausreichend nachgewiesen ist. Technisch mögliche Aternativursachen hat der Sachverständige in seinem Gutachten abgehandelt und jeweils mit überzeugender Begründung ausgeschlossen. Außerdem war nach der Aussage des Zeugen F[…] die Beladung des LKW mit einem Radlader erfolgt. Von daher ist es nicht nur ausgeschlossen, sondern sogar recht lebensnah. dass durch den Beladevorgang Fremdkörper auf Anbauteile des LKW gelangt sind, die potentiell schadensträchtig waren. In diesem Zusammenhang übersieht das Gericht nicht, dass der Zeuge F[…] auch bekundet hat, er habe – wie immer – nach dem Beladen rings um den LKW geschaut, „ob was rumliegt“, also die Anbauteile kontrolliert. Auch der Zeuge D[…] hatte im Rahmen seiner nachträglichen Besichtigung des LKW im Rahmen der Unfallaufnahme keine Fremdkörper auf Anbauteilen des LKW festgestellt.

Dies ändert aber nichts daran, dass – mangels ersichtlicher Alternativursachen – der Schaden nur durch einen auf Anbauteilen liegend gebliebenen und von dem Zeugen F[…] gegebenenfalls übersehenen Stein verursacht worden sein kann.

Hieraus resultiert dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten für den Schaden.

b) Die Haftung der Beklagten ist verschuldensunabhängig.

Der Unabwendbarkeitsnachweis ist nicht erbracht.

c) Hinsichtlich der Schadenshöhe bestehen letztlich aus Sicht des Gerichts keine Bedenken.

Die merkantile Wertminderung in Flöhe von 300,00 € ist zwischen den Parteien unstrittig. Hinzu kommt eine auch der Höhe nach angemessene Unkostenpauschale von 25,00 €.

Nach alldem war die Beklagte zunächst zu verurteilen, 325,00 € an den Kläger zu zahlen.

2.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Freistellung von den Nettoreparaturkosten und Nettomietwagenkosten gegenüber der im Tenor näher bezeichneten Reparaturfirma in Höhe von insgesamt 2.719,71 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

a) Zum Haftungsgrund wird auf die Ausführungen unter 1. a) und b) verwiesen.

b) Die Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.320,51 € sind zwischen den Parteien unstrittig. Unstrittig hat der Kläger darüber hinaus für den Reparaturzeitraum Mietwagenkosten in Höhe von 399,20 € aufgewendet. Entgegen dem Einwand der Beklagten muss sich der Kläger insoweit [k]eine 10%ige Eigenersparnis anrechnen lassen, da er klasseniedriger angemietet hat. Die grundsätzliche Erforderlichkeit der Mietwagenkosten steht zwischen den Parteien hier nicht im Streit.

Nach alldem ist die Beklagte auch verpflichtet, den Kläger gegenüber seiner Reparaturwerkstatt im Hinblick auf die Gesamtforderung in Höhe von 2.719,71 € netto aus der im Tenor näher bezeichneten Rechnung freizustellen.

3.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten darüber hinaus auch einen Anspruch auf Freistellung von den Nettosachverständigenkosten gegenüber dem im Tenor näher bezeichneten Sachverständigen in Höhe von 470,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

Zum Haftungsgrund wird wiederum auf die Ausführungen unter 1. a) und b) verwiesen. Die Erforderlichkeit und die Höhe der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten ist zwischen den Parteien unstrittig.

4.

Der Zinsanspruch auf die berechtigte Hauptforderung unter 1. und auf die weiteren Schadenspositionen ist in dem aus dem Tenor Ziffer 1. ersichtlichen Umfang überwiegend begründet, teilweise war die Klage insoweit aber abzuweisen.

Ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus §§ 849, 246 BGB besteht ab dem auf den Unfalltag folgenden Tag lediglich in Bezug auf die merkantile Wertminderung, nicht aber in Bezug auf die sonstigen eingeklagten Schadenspositionen, denn § 849 BGB verpflichtet zur Verzinsung der Ersatzsumme nur für den Fall der Entziehung der Sache in Bezug auf deren Wert oder wegen der Beschädigung der Sache in Bezug auf deren Wertminderung. Letzteres trifft hier zu, wobei die Wertminderung 300,00 € beträgt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Im Übrigen wurde die Sache hier nur beschädigt, aber nicht im Sinne von § 849 BGB entzogen. Dies könnte allenfalls für den Reparaturzeitraum angenommen werden, wobei dafür aber die – dem Grunde nach – unstrittigen Mietwagenkosten angefallen sind. In diesem Zeitraum konnte der Kläger daher über ein Ersatzfahrzeug verfügen und war in die Sache – ein PKW – nicht von jeglicher Nutzung entzogen.

5.

Der Anspruch auf Freistellung von den (anteiligen) vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB in Verbindung mit §§ 13 f RVG begründet.

a) Zu dem erstattungsfähigen Schaden aus dem Verkehrs Unfall gehören auch die hierdurch im Rahmen der außergerichtlichen Regulierungsbemühungen verursachten Rechtsanwaltskosten; § 249 BGB. Wegen der dem Grunde und der Höhe nach der berechtigten Schadensersatzforderung des Klägers gegenüber dem Beklagten wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Die für den berechtigten Gegenstandswert in Höhe von – zuletzt außergerichtlich geltend gemachten – 3.178,47 € entstandene Geschäftsgebühr im Umfang von – wiederum zuletzt geltend gemachten und unstreitig gebliebenen -1,3 beträgt 327,60 €. Unter Hinzuziehung der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € und nach der klägerseits vorgenommenen Anrechnung der Geschäftsgebühr errechnet sich danach der eingeklagte Gesamtbetrag von 183,80 €.

b) Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Prozessbevollmächtigte dem Kläger eine entsprechende Rechnung gestellt hat und ob diese bezahlt wurde, da der Zahlungsanspruch aus Schadensersatzgesichtspunkten besteht. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG betrifft (nur) die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zum Mandanten des betreffenden Rechtsanwaltes. Dies bedeutet aber nicht, dass der Anwalt überhaupt keinen materiell-rechtlichen Anspruch hätte, denn dieser entsteht bereits mit dem ersten Tätigwerden des Rechtsanwaltes und wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG mit der Erledigung des Auftrages bzw. Beendigung der Angelegenheit fällig. Eine vorgerichtliche Rechnungsstellung ist für die Anerkennung eines entsprechenden Schadensersatzanspruches bzw. hier Freistellungsanspruches des Klägers gegenüber den Beklagten demnach nicht erforderlich. Soweit nicht vorgerichtlich gegenüber dem Kläger erfolgt, hat im Übrigen der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Zuge der Klageerhebung auch sein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Geschäftsgebühr auch ausgeübt.

c) Ein Forderungsübergang nach § 86 VVG hat nach dem Vortrag des Klägers nicht stattgefunden; gegenteiliges hat die Beklagte nicht substanziiert behauptet.

Auch insoweit war die Beklagte daher antragsgemäß zu verurteilen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers bezüglich der Zinsen, hinsichtlich der die Klage abgewiesen wurde, war relativ geringfügig und hat keine besonderen Mehrkosten veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Streitwerttfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 48 Abs. 1,43 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist der Betrag der Summe der Hauptforderungen.“

AG Hoyerswerda, Urteil vom 7.5.2019 – 1 C 142/17