Fiktive Abrechnung: Keine Pflicht zum Vortrag über tatsächliche Reparaturkosten

Wer nach einem Verkehrsunfall fiktiv abrechnet, muss gegenüber dem Haftpflichtversicherer nicht offenlegen, ob, wo und zu welchen Kosten er sein Fahrzeug tatsächlich hat reparieren lassen. Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 300/24) klargestellt und damit einen langjährigen Streit in Rechtsprechung und Literatur beendet.

Der Sachverhalt

Das in Deutschland zugelassene Fahrzeug des in Deutschland wohnenden Klägers wurde im März 2022 bei einem Verkehrsunfall in Meinerzhagen beschädigt. Der Kläger rechnete gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer auf Grundlage eines privaten Sachverständigengutachtens ab, das Reparaturkosten von 3.087,80 Euro netto auswies. Während eines Urlaubs in der Türkei ließ er das Fahrzeug vollständig sach- und fachgerecht reparieren. Zu den dort angefallenen Kosten machte er keine Angaben.

Das Amtsgericht wies die Klage als unschlüssig ab. Der Kläger könne nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangen und habe hierzu nichts vorgetragen. Das Landgericht Hagen sah das anders. Nach Beweisaufnahme und auf Grundlage einer Haftungsquote von 40 % zulasten der Beklagten sprach es dem Kläger insgesamt 1.583,48 Euro zu, darunter 1.132,38 Euro Reparaturkosten, die es nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen (2.830,96 Euro netto) bemaß. Wegen der in der Rechtsprechung uneinheitlich beantworteten Frage ließ es die Revision zu. Der Bundesgerichtshof wies sie zurück, soweit sie zulässig war. Unzulässig war sie, soweit sie über die zugelassene Frage der Reparaturkosten und der darauf entfallenden Nebenforderungen hinausging.

Der Meinungsstreit

Ausgangspunkt des Streits war ein Urteil des Senats vom 3. Dezember 2013 (VI ZR 24/13). Dort heißt es, im Rahmen einer fiktiven Abrechnung belaufe sich der erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug sach- und fachgerecht im vom Sachverständigen für notwendig gehaltenen Umfang reparieren lasse und die Werkstatt weniger berechne als das Gutachten ansetzt. Ein Teil der Oberlandesgerichte und der Literatur folgerte daraus, bei erfolgter Reparatur sei der Anspruch auf die tatsächlichen Kosten begrenzt, andernfalls drohe eine unzulässige Bereicherung. Der Geschädigte müsse deshalb die tatsächlichen Kosten darlegen oder die Rechnung vorlegen, sonst sei die Klage unschlüssig. Die Gegenmeinung hielt dem entgegen, damit werde die fiktive Abrechnung faktisch aufgegeben. Zudem hänge das Ergebnis vom Zufall ab, nämlich davon, ob der Geschädigte vor oder erst nach Abschluss der Regulierung repariert.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Senat folgt der Gegenmeinung und knüpft dogmatisch an die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB an. Der Geschädigte kann statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was erforderlich ist, bestimmt sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot gelten dabei sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Abrechnung.

Der Geschädigte hat nach der Entscheidung die Wahl, ob er konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet oder fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen. Entscheidet er sich für die fiktive Abrechnung, ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf abstrakter Grundlage zufrieden gibt. Er muss weder darlegen, dass er repariert hat, noch wie und in welchem Umfang. Richtschnur sind nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten, sondern der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag. Gesichtspunkte, die eine tatsächlich durchgeführte Reparatur betreffen, sind bei der fiktiven Abrechnung daher grundsätzlich irrelevant, und zwar gleich an welchem Ort die Reparatur stattgefunden hat. Auch finanzielle Vorteile, die der Kläger durch die Reparatur in der Türkei möglicherweise erzielt hat, bleiben unberücksichtigt.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2013 steht dem nach Auffassung des Senats nicht entgegen. Sie betraf einen anderen Sachverhalt. Dort hatte der Geschädigte selbst vorgetragen, dass er sein Fahrzeug in einer gleichwertigen und günstigeren Fachwerkstatt an seinem Wohnort hatte reparieren lassen. Damit hatte er selbst eingeräumt, dass die Voraussetzungen der Schadensminderungspflicht erfüllt waren, sodass es eines Verweises der Schädigerseite nicht mehr bedurfte. Im vorliegenden Fall fehlte es an einem solchen Vortrag. Die Werkstatt in der Türkei ist zudem keine Werkstatt, die dem in Deutschland wohnenden Kläger mühelos und ohne Weiteres zugänglich wäre und auf die der Versicherer ihn hätte verweisen können.

Einordnung und Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten und sorgt für Gleichbehandlung. Wer erst nach der Regulierung repariert, steht nicht schlechter da als derjenige, der vorher repariert. Zugleich ist die Entscheidung kein Freibrief. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt unverändert. Der Geschädigte genügt ihm im Allgemeinen, wenn er der Abrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die der Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Versicherer kann den Geschädigten aber nach § 254 Abs. 2 BGB, auch noch im Rechtsstreit, auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen. Dafür muss er die Gleichwertigkeit darlegen und gegebenenfalls beweisen und vom Geschädigten aufgezeigte Unzumutbarkeitsgründe widerlegen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Verweisung liegt damit beim Schädiger, nicht beim Geschädigten.

Für die anwaltliche Praxis ergeben sich daraus zwei Konsequenzen. Fordert ein Versicherer bei fiktiver Abrechnung Reparaturrechnungen oder Nachweise über eine durchgeführte Reparatur an, kann ihm nun mit höchstrichterlicher Rechtsprechung begegnet werden. Wer dagegen von sich aus Angaben zu einer günstigeren Reparatur macht, riskiert, selbst die Grundlage für eine Verweisung zu liefern, wie der Fall aus dem Jahr 2013 zeigt. Hier ist Zurückhaltung beim freiwilligen Vortrag geboten, ohne dass der Mandant dabei unwahr vortragen darf. Offen bleibt, wie die Rechtsprechung mit Konstellationen umgeht, in denen die Reparatur im Inland in einer mühelos zugänglichen Werkstatt erfolgt und der Versicherer davon anderweitig Kenntnis erlangt. Die Entscheidung stellt aber klar, dass allein die Tatsache der Reparatur die fiktive Abrechnung nicht unschlüssig macht.

Fazit

Der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass die fiktive Abrechnung eine eigenständige, von den tatsächlichen Aufwendungen losgelöste Berechnungsart ist. Der Geschädigte muss zur tatsächlichen Reparatur nicht vortragen, und eine Klage ist nicht allein deshalb unschlüssig, weil er hierzu schweigt. Maßgeblich bleibt der objektiv erforderliche Herstellungsaufwand, begrenzt durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Verweisungsmöglichkeit des Schädigers nach § 254 Abs. 2 BGB.

BVSK-Umfrage weiterhin zulässiger Maßstab für Kfz-Sachverständigenhonorare

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Honorarbefragung des BVSK:
BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13; LG Saarbrücken, Urteil vom 13.1.2022 – 10 S 64/21; LG Görlitz, Hinweisbeschluss vom 17.11.2025 – 2 S 80/24; AG Zittau, Urteil vom 29.9.2026 – 8 C 328/26; AG Weißwasser, Urteil vom 13.3.2025 – 3 C 175/24; AG Dresden, Urteil vom 16.1.2025 – 103 C 2114/24; AG Bautzen, Urteil vom 11.10.2024 – 23 C 348/24; AG Zittau, Urteil vom 10.9.2024 – 8 C 149/24; AG Bautzen, Urteil vom 3.7.2024 – 23 C 134/24; AG Braunschweig, Urteil vom 25.6.2024 – 121 C 573/24; AG Bautzen, Urteil vom 21.2.2024 – 23 C 518/23; AG Görlitz, Urteil vom 13.11.2023 – 9 C 159/23; AG Pirna, Urteil vom 1.9.2023 – 13 C 300/23; AG Bautzen, Urteil vom 8.2.2023 – 21 C 359/22

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]
Inhaber des Kfz-Sachverständigenbüros […]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung[…]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Vergütungsforderung Sachverständigenkosten

hat das Amtsgericht Zittau durch

[…]

ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 29.09.2026

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 159,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 06.10.2024 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 76,44 € freizustellen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
  4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 159,22 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt € 1000,00 nicht (§ 511 II 1 ZPO).

Die Berufung wird nicht zugelassen (§ 511 II 2 ZPO), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert ( § 511 IV 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Bezahlung von € 159,22 als restlichen Schadenersatz in Bezug auf die Kosten eines eingeholten Schadensgutachtens und außergerichtliche Anwaltskosten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, §§ 249 ff. BGB, §§ 823 I, i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB.

Der Geschädigte kann für die Gutachtenerstellung die tatsächlich erforderlichen Kosten ersetzt verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat.

Im Rahmen der richterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO kann der Tatrichter nach überwiegender Rechtsprechung, die Honorarbefragung der BVSK – hier 2024 – als geeignete Schätzungsgrundlage heranziehen. Auch eine – im Prüfbericht der Beklagten monierte – Mitgliedschaft des Sachverständigen im BVSK ist nicht erforderlich (LG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.2025 – 5 S 166/24).
Insoweit halten sich die klägerseits geltend gemachten Kosten – wie in der Klageschrift dargestellt – innerhalb der Grenzen der BVSK Erhebung und sind damit nicht zu beanstanden.

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 II 3, 288 I BGB.

II. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91; 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.“

AG Zittau, Urteil vom 29.9.2026 – 8 C 328/26

Haftungseinwand „unzureichende Schutzkleidung“: Was Versicherer bei verunglückten Mopedfahrern und Sozia-Fahrgästen einwenden können

Wer als Fahrer oder Mitfahrer eines Kleinkraftrads, etwa eines Mopeds der Marke Simson, unverschuldet verunglückt, bekommt von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht selten Post mit einem bestimmten Einwand: Der Verletzte habe keine ausreichende Schutzkleidung getragen und müsse sich deshalb einen Teil seines Schadens selbst zurechnen lassen. Häufig bleibt es bei dieser pauschalen Behauptung, ohne dass erklärt wird, welche Kleidung gefehlt haben soll und warum sie die Verletzungen verhindert hätte. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über den Stand der Rechtsprechung.

Die Gesetzeslage

Gesetzlich vorgeschrieben ist für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h nur das Tragen eines geeigneten Schutzhelms (§ 21a Abs. 2 StVO). Eine Pflicht zu Motorradjacke, Motorradhose, Handschuhen oder Stiefeln kennt das Gesetz nicht. Ein Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht kann deshalb nicht der Grund für eine Kürzung sein.

Die Rechtsgrundlage des Einwands

Die Versicherer stützen sich auf das sogenannte Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB, im Straßenverkehr in Verbindung mit § 9 StVG. Danach mindert sich der Anspruch, wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Wahrung eigener Interessen anwendet. Das ist ein „Verschulden gegen sich selbst“. Der Bundesgerichtshof hat dafür einen strengen Maßstab entwickelt. Er hat ihn bei der Schutzhelmpflicht des Mopedfahrers (Urteil vom 30.01.1979 – VI ZR 144/77) und später beim Fahrradhelm (Urteil vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13) angewandt. Ein Mitverschulden kommt danach nur in Betracht, wenn im Unfallzeitpunkt ein allgemeines Verkehrsbewusstsein bestand, dass eine bestimmte Schutzmaßnahme zu treffen ist. Dieses Bewusstsein ergibt sich nicht schon aus dem Verletzungsrisiko oder aus Empfehlungen von Verbänden, sondern muss anhand der tatsächlichen Übung festgestellt werden, in der Regel anhand statistischer Erhebungen der Bundesanstalt für Straßenwesen. Wer sich darauf beruft, also der Schädiger oder dessen Versicherung, muss dies darlegen und beweisen. Ebenso muss er beweisen, dass die fehlende Kleidung die konkrete Verletzung mitverursacht hat.

Die Rechtsprechung, die ein Mitverschulden ablehnt

Die überwiegende Zahl der veröffentlichten Entscheidungen lehnt den Einwand ab, teils mit sehr klaren Worten.

Für Kleinkraftradfahrer im engeren Sinn ist die Entscheidung des Amtsgerichts Weißwasser vom 26.06.2014 (6 C 364/13) besonders anschaulich. Ein Simson-S51-Fahrer wurde bei einer Vorfahrtverletzung mehrere Meter mitgeschleift und trug Jeans, T-Shirt und Kapuzenjacke. Die Versicherung wollte ein Drittel des Schadens anrechnen. Das Gericht sprach ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro ohne Abzug zu.

Das Oberlandesgericht München entschied am 19.05.2017 (10 U 4256/16) für den Fahrer eines Leichtkraftrads, das mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 bis 100 km/h nach Bauart deutlich schneller ist als ein Moped mit 60 km/h. Der Fahrer trug Turnschuhe. Der Senat hielt die vorgelegte Statistik für zu ungenau, weil sie sehr unterschiedliche Fahrergruppen zusammenfasse, darunter auch Fahrer von Klein- und Leichtkrafträdern, und verneinte ein Verkehrsbewusstsein. Die Vorinstanz, das Landgericht Landshut (Urteil vom 22.09.2016 – 81 O 2823/13), hatte ebenso entschieden. Auch das Landgericht Heidelberg (Urteil vom 13.03.2014 – 2 O 203/13) hat für einen Rollerfahrer im Ortsverkehr kein solches Verkehrsbewusstsein festgestellt.

Aber auch bei schwereren Maschinen sind die Gerichte zurückhaltend. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 24.09.2019 (1 U 82/18) bei einem Fahrer einer 750er Sportmaschine in kurzer Hose und kurzärmeligem Oberteil ein Mitverschulden verneint und dabei ausdrücklich seine frühere gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben. Nach den zugrunde gelegten Zahlen der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen 2014 nur gut die Hälfte aller motorisierten Zweiradfahrer überhaupt Schutzkleidung und nur rund ein Fünftel komplette Kleidung. Bemerkenswert ist zudem, dass das Gericht auch das Schmerzensgeld nicht aus Billigkeitsgründen kürzte. Wer am Straßenverkehr teilnehme, handle sozialadäquat, und wer die gesetzlichen Vorschriften einhalte, hier also den Helm trage, dem dürfe das höhere Verletzungsrisiko nicht schmerzensgeldmindernd angelastet werden. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Wie der Bundesgerichtshof gegebenenfalls entschieden hat, ist nach unserer Recherche nicht bekannt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat am 09.04.2013 (3 U 1897/12) im Beschlussweg bei einem Fahrer in Sportschuhen statt Motorradstiefeln ein Mitverschulden verneint, obwohl die Versicherung eine Studie vorlegte, wonach 80 Prozent der Motorradfahrer Stiefel tragen. Die Studie belege nur die Übung, nicht ein Bewusstsein der Notwendigkeit. Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 07.06.2018 (2-01 S 118/17) bei einem Harley-Davidson-Fahrer ohne Beinschutz entschieden, ein Verkehrsbewusstsein lasse sich nicht bereits aus dem verringerten Verletzungsrisiko ableiten. Andernfalls müsste jedes Weglassen eines Fahrradhelms oder eines Rückenprotektors beim Skifahren zu einer Kürzung führen.

Für jüngere Unfälle ist besonders das Oberlandesgericht Celle bedeutsam. Es hat am 13.03.2024 (14 U 122/23) für einen Unfall aus dem Jahr 2021 entschieden, dass der Verzicht auf eine Motorradhose kein Mitverschulden begründet. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung schließe ein Mitverschulden zwar nicht automatisch aus, entscheidend sei aber das allgemeine Verkehrsbewusstsein. Selbst eine Quote von rund 46 Prozent der Fahrer, die neben dem Helm weitere Schutzkleidung trugen, genüge dafür nicht. Zudem hielt der Senat es für sehr zweifelhaft, dass die Hose die Verletzungen überhaupt verhindert hätte. Das Landgericht Hamburg schloss sich dem am 12.07.2024 (306 O 387/23) für einen Fahrer in Jogginghose, Sweatshirt und Sneakern an und bewilligte 8.000 Euro Schmerzensgeld ungekürzt.

Zuletzt hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg am 24.09.2025 (5 U 30/25) geäußert, und zwar zu einem Mitfahrer. Der Verletzte war als Sozius mit einem Motorrad unterwegs, prallte gegen einen Fasan und erlitt schwerste Schürfwunden und Verbrennungen an Hüfte und Bein. Er trug nur einen Helm. Der Senat stellte fest, dass jedenfalls für Beifahrer kein allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht, nur mit motorradtypischer Schutzkleidung mitzufahren, und sprach 17.000 Euro Schmerzensgeld ohne Kürzung zu. Für Mitfahrer ist das die bislang deutlichste obergerichtliche Aussage. Sie ist allerdings knapp begründet, und es gibt dazu bisher keine weitere Rechtsprechung.

Die Rechtsprechung, die ein Mitverschulden zumindest teilweise annimmt

Der Einwand ist nicht völlig chancenlos. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat am 23.07.2009 (12 U 29/09) bei einem Motorradfahrer in Stoffhose, der erhebliche Beinverletzungen erlitt, ein Mitverschulden „in gewissem Umfang“ angenommen, allerdings nicht als Quote am gesamten Schaden, sondern als Faktor bei der Bemessung des Schmerzensgeldes (14.000 Euro wurden für ausreichend gehalten). Das Gericht stützte sich im Wesentlichen auf Empfehlungen von Verbänden und meinte, dies gelte auch für „kleine Maschinen“. Diese Begründung ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zum Fahrradhelm von 2014 angreifbar, weil dort gerade betont wurde, dass bloße Empfehlungen kein Verkehrsbewusstsein begründen. Das Landgericht Köln hat am 15.05.2013 (18 O 148/08) ein Verkehrsbewusstsein für Beinschutz zwar bejaht, ein Mitverschulden aber im Ergebnis verneint, weil ein Sachverständiger nicht feststellen konnte, dass die Kleidung die Verletzungen verhindert hätte. Beide Entscheidungen zeigen, wo die Angriffsfläche liegt: bei der Frage, ob Schutzkleidung auch wirklich geholfen hätte.

Was daraus folgt

Zusammengefasst ist der pauschale Einwand fehlender Schutzkleidung nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung meist erfolglos. Erstens ist nur der Schutzhelm gesetzlich vorgeschrieben. Zweitens muss der Versicherer ein allgemeines Verkehrsbewusstsein gerade für die jeweilige Fahrergruppe nachweisen, und bei Klein- und Leichtkraftrad-Fahrern im Ortsverkehr fehlen belastbare Zahlen. Bei Mitfahrern hat das Oberlandesgericht Oldenburg ein solches Bewusstsein ausdrücklich verneint. Drittens muss der Versicherer nachweisen, dass gerade die fehlende Kleidung die konkrete Verletzung verursacht oder verschlimmert hat. Bei Verletzungen an Kopf, Gesicht oder Gelenken ist das oft kaum möglich. Viertens zeigt die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass auch eine Kürzung des Schmerzensgeldes ausscheidet, wenn der Verletzte den gesetzlich vorgeschriebenen Helm getragen hat.

Trotzdem bleibt ein Restrisiko, das sich nicht ausschließen lässt. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich, der Bundesgerichtshof hat die Frage für Motorradkleidung nach unseren Erkenntnissen noch nicht entschieden, und die Statistiken zur Schutzkleidung ändern sich. Wer selbst einen Unfall erlitten hat und mit diesem Einwand konfrontiert wird, sollte ihn nicht hinnehmen, sondern die Versicherung auffordern, ihn konkret zu begründen. Dabei sollte auch dokumentiert werden, welche Kleidung getragen wurde und welche Verletzungen entstanden sind, am besten mit Fotos und ärztlichen Unterlagen.

BGH stärkt Recht von Unfallgeschädigten: Bei fiktiver Abrechnung zählt der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung

Wer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erleidet, kann seinen Schaden auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ohne nachweisen zu müssen, was er tatsächlich für ein Ersatzfahrzeug ausgegeben hat. Man spricht von fiktiver Schadensabrechnung. Ersetzt wird dann der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand, also der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs. Zieht sich die Regulierung über Jahre hin, stellt sich eine praktisch bedeutsame Frage: Auf welchen Zeitpunkt kommt es für die Höhe des Wiederbeschaffungswerts an? Gerade in Zeiten deutlich gestiegener Gebrauchtwagenpreise kann dies über erhebliche Beträge entscheiden. Mit Urteil vom 24. März 2026 (Az. VI ZR 165/25) hat der Bundesgerichtshof hierzu eine geschädigtenfreundliche Klarstellung getroffen.

Dem Verfahren lag ein Verkehrsunfall vom 30. Mai 2018 zugrunde. Das Fahrschulfahrzeug des Klägers, eines Fahrschulinhabers, wurde durch ein bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versichertes Fahrzeug beschädigt. Die volle Haftung der Versicherung stand dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger verkaufte das beschädigte Fahrzeug noch 2018 und schaffte ein Ersatzfahrzeug an, das er seither als Fahrschulwagen nutzt. Gleichwohl rechnete er seinen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Streitig blieb am Ende allein, welcher Wiederbeschaffungswert anzusetzen ist. Das Amtsgericht Kassel legte den vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Februar 2024 ermittelten Wert zugrunde und sprach dem Kläger einen Restschadensersatz von 4.472,96 Euro zu. Das Landgericht Kassel stellte hingegen auf den niedrigeren Wert des Jahres 2018 ab, weil der Kläger bereits damals ein Ersatzfahrzeug erworben habe, und reduzierte den Anspruch auf 2.597,90 Euro. Andernfalls, so das Landgericht, würde der Kläger an den zwischenzeitlichen Preissteigerungen und damit am Schadensfall verdienen.

Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt, hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Er knüpft dabei an seine gefestigte Rechtsprechung an. Materiell-rechtlich maßgeblich für die Bemessung eines Geldersatzanspruchs ist der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für die beschädigte Sache zufließt, also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung durch den Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer. Ist bis zum Prozess noch nicht vollständig gezahlt, kommt es verfahrensrechtlich auf den letztmöglichen Beurteilungszeitpunkt an, regelmäßig die letzte mündliche Tatsachenverhandlung. Diese Grundsätze schützen den Geschädigten vor einer verzögerten Ersatzleistung. Preissteigerungen, die bis zur vollständigen Zahlung eintreten, gehen deshalb grundsätzlich zulasten des Schädigers. Das gilt ausdrücklich auch für die fiktive Abrechnung von Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten. Nur bei der konkreten Abrechnung, also der Abrechnung nach tatsächlich angefallenen Kosten, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Schaden tatsächlich behoben wurde.

Dass der Kläger bereits 2018 ein Ersatzfahrzeug gekauft hatte, ändert daran nach Auffassung des Senats nichts. Zum einen folgt aus der Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB keine allgemeine Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden möglichst schnell zu beheben, um die Kosten für den Schädiger gering zu halten. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Eine Pflicht zum raschen Handeln kann nur ausnahmsweise bestehen, wenn ein Zuwarten gegen Treu und Glauben verstößt, etwa wenn der Geschädigte Nutzungsausfall oder Verdienstausfall geltend macht, der mit jeder Verzögerung weiter anwächst. Geht es, wie hier, allein um den Wiederbeschaffungsaufwand, besteht eine solche Obliegenheit nicht.

Zum anderen greift nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch das sogenannte Bereicherungsverbot, wonach der Geschädigte am Schadensfall nicht verdienen soll, nicht ohne Weiteres durch. Zwar hat der Senat früher entschieden, dass bei fiktiver Abrechnung nur die tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt werden, wenn der Geschädigte vollständig und fachgerecht nach Gutachten reparieren lässt und dies günstiger ist als vom Sachverständigen kalkuliert. Diese Überlegung lässt sich aber nicht einfach auf den Kauf eines Ersatzfahrzeugs übertragen. Die Anschaffung irgendeines Ersatzfahrzeugs ist nicht automatisch mit der vollständigen Schadensbehebung gleichzusetzen. Das ist nur dann der Fall, wenn das neue Fahrzeug dem Unfallfahrzeug wirtschaftlich gleichwertig ist. Ein Ersatzfahrzeug kann seinen Zweck für den Geschädigten auch dann erfüllen, wenn es geringerwertig ist. Selbst wenn man den Gedanken übertragen wollte, müsste man den gutachterlich ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand dem tatsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrag abzüglich des erzielten Restwerts gegenüberstellen, um eine unzulässige Bereicherung festzustellen. Das Landgericht hatte stattdessen schlicht einen Marktwert aus dem Jahr 2018 angesetzt und keine Feststellungen zum Wert des tatsächlich angeschafften Fahrzeugs getroffen.

Für Unfallgeschädigte ist die Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung. Verzögert die gegnerische Haftpflichtversicherung die Regulierung oder zahlt sie nur teilweise, trägt sie grundsätzlich das Risiko, dass der Wiederbeschaffungswert bis zur letzten mündlichen Verhandlung steigt. Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung nicht auf einen früheren, niedrigeren Marktwert verweisen lassen, nur weil er sich zwischenzeitlich aus eigenen Mitteln ein anderes Fahrzeug beschafft hat. Zugleich zeigt das Urteil die Grenzen auf. Wer Nutzungsausfall oder Verdienstausfall geltend macht, kann nicht beliebig zuwarten. Wer konkret abrechnet, erhält die Kosten nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ersatzbeschaffung. Und ob ein Abzug wegen des Bereicherungsverbots in Betracht kommt, wenn das tatsächlich angeschaffte Ersatzfahrzeug gleichwertig und günstiger war, hat der Bundesgerichtshof nicht abschließend verneint, sondern dem Landgericht zur weiteren Aufklärung überlassen. Zu beachten ist zudem, dass der Senat die Grundsätze ausdrücklich unter den Vorbehalt der Grenzen des Verjährungsrechts stellt.

Die Wahl zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung, der Umgang mit schleppender Regulierung durch den Versicherer und die Frage, welche Angaben zur Ersatzbeschaffung gemacht werden sollten, haben damit unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des Schadensersatzes.

Geschwindigkeitsmessung ohne Rohmessdaten: Der BGH beendet einen jahrelangen Streit

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2026 – 4 StR 235/25

Wer geblitzt wird, erhält einen Bußgeldbescheid mit einem Zahlenwert: der gemessenen Geschwindigkeit. Wie dieser Wert im Inneren des Messgeräts zustande gekommen ist, lässt sich nachträglich häufig nicht mehr rekonstruieren. Viele Messgeräte speichern die zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Einzeldaten – die sogenannten Rohmessdaten – schlicht nicht ab. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) verlangt eine solche Speicherung für die Bauartzulassung nicht; nach ihrer Anordnung PTB-A 12.05 ist sie sogar entbehrlich.

Daraus hat die Verteidigung in Bußgeldsachen seit Jahren ein grundsätzliches Argument entwickelt: Wer den Rechenweg nicht nachvollziehen könne, könne sich gegen das Ergebnis nicht wirksam verteidigen; das Messergebnis dürfe deshalb nicht verwertet werden. Der Bundesgerichtshof hat diesem Ansatz nun eine klare Absage erteilt.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet: Die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und hat deshalb kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der Messung zur Folge.

Das Amtsgericht St. Ingbert hatte einen Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt. Gemessen worden war mit einem mobilen Gerät PoliScan FM 1 der Firma Vitronic, Softwareversion 4.4.9 – einem Gerät, das die Rohmessdaten nicht speichert. Das Gerät war gültig geeicht und wurde von einem geschulten Messbeamten nach den Vorgaben des Herstellers eingesetzt.

Der Verteidiger hatte der Verwertung des Messergebnisses in der Hauptverhandlung widersprochen. Das Saarländische Oberlandesgericht wollte der Rechtsbeschwerde stattgeben. Es sah sich an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes gebunden, der bereits 2019 (Urteil vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17) ein faires Verfahren ohne Rohmessdaten für nicht gewährleistet gehalten hatte. Damit stand das Saarländische Oberlandesgericht allerdings gegen rund sechzehn andere Oberlandesgerichte, die eine Abhängigkeit der Verwertbarkeit von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten durchweg ablehnen. Wegen dieser Divergenz musste das Oberlandesgericht die Frage nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG dem Bundesgerichtshof vorlegen.

Der 4. Strafsenat hat die Vorlage für zulässig gehalten – auch soweit die abweichende Auffassung auf Landesverfassungsrecht beruhte – und die Frage sodann in der Sache verneint. Seine Argumentation lässt sich in vier Schritten zusammenfassen.

Erstens: keine Verletzung der Waffengleichheit. Das Recht auf ein faires Verfahren verlangt eine „Parität des Wissens“ zwischen Verfolgungsbehörde und Betroffenem. Werden Daten aber überhaupt nicht gespeichert, kennt auch die Bußgeldbehörde nur das Messergebnis und nicht den dahinterliegenden Rechenvorgang. Ein Wissensvorsprung, der auszugleichen wäre, existiert schlicht nicht.

Zweitens: kein Anspruch auf Schaffung von Beweismitteln. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu Informationen anerkannt, die außerhalb der Bußgeldakte vorhanden sind (Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18). Dieser Anspruch setzt jedoch voraus, dass die Daten existieren. Nicht gespeicherte Rohmessdaten sind gerade nicht „an anderer Stelle vorhanden“. Aus einem Zugangsrecht zu vorhandenen Daten lässt sich kein Recht darauf ableiten, dass der Staat neue, bislang auch ihm nicht verfügbare Beweismittel erst herstellt.

Drittens: keine erweiterte Aufklärungspflicht der Gerichte. Der Bundesgerichtshof hält an der Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens fest. Die Zulassung durch die PTB bietet bei ordnungsgemäßer Verwendung des geeichten Geräts grundsätzlich hinreichende Gewähr für ein fehlerfreies Ergebnis. Das Tatgericht muss das Messergebnis deshalb nur dann näher überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Zur Verurteilung genügen im Regelfall die Mitteilung des Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit und des berücksichtigten Toleranzwerts. Diese Entlastung dient der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege in einem ausgesprochenen Massenverfahren mit vergleichsweise geringem Unrechtsgehalt.

Viertens: der Betroffene steht nicht schutzlos. Ihm bleibt es unbenommen, durch Beweisanträge, Beweisermittlungsanträge und Anregungen auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen. Er kann konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen vortragen, die außerhalb der Rohmessdaten liegen, etwa Sachverständigenbüros mit der Begutachtung baugleicher Geräte beauftragen oder Bedienung, Eichung und Zulassung des Geräts – also die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens selbst – in Zweifel ziehen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein Beweisverwertungsverbot verfassungsrechtlich ohnehin eine begründungsbedürftige Ausnahme darstellt und dass zugunsten des Betroffenen bereits ein Toleranzabzug vorgenommen wird.

Der Senat musste nicht entscheiden, ob eine gezielte Unterdrückung von Rohmessdaten anders zu beurteilen wäre. Das vorlegende Oberlandesgericht hatte eine Beweisvereitelung durch die PTB-Anordnung verneint, weil zur Überprüfung geeignete Rohmessdaten schon vor dieser Anordnung nicht gespeichert wurden. Ebenso ließ der Senat offen, ob Rohmessdaten überhaupt tauglicher Gegenstand einer Beweisvereitelung sein können.

Die Entscheidung sagt also: Fehlende Rohmessdaten sind für sich genommen unschädlich. Sie sagt nicht: Ein zielgerichtetes staatliches Verhindern von Überprüfbarkeit wäre ebenfalls unschädlich. Und sie ändert nichts daran, dass tatsächlich vorhandene Daten – Falldatensatz, Messreihe, Eichschein, Schulungsnachweis, Gerätelebensakte, Bedienungsanleitung – dem Betroffenen auf Antrag zugänglich zu machen sind. Wer solche vorhandenen Unterlagen vorenthält, bewegt sich auch nach dieser Entscheidung auf dünnem Eis.

Dogmatisch ist der Beschluss konsequent. Er verknüpft drei Linien, die das Bundesverfassungsgericht bereits vorgezeichnet hatte: das Zugangsrecht zu vorhandenen, nicht bei der Akte befindlichen Informationen, die reduzierte Aufklärungs- und Darlegungspflicht beim standardisierten Messverfahren und die Ausnahmenatur des Beweisverwertungsverbots. Aus dem Zugangsrecht wird kein Herstellungsanspruch; aus der theoretischen Fehlermöglichkeit wird kein konkreter Fehlerverdacht.

Rechtspolitisch bleibt der Einwand bestehen, dass die Konstruktion des standardisierten Messverfahrens eine gewisse Zirkularität aufweist: Die Richtigkeitsvermutung stützt sich auf die Bauartzulassung, und die Bauartzulassung verzichtet gerade auf jene Datenspeicherung, die eine individuelle Kontrolle im Einzelfall ermöglichen würde. Wer eine solche Kontrolle für geboten hält, wird sie nach diesem Beschluss nicht mehr über das Verfahrensrecht erreichen, sondern nur noch über den Gesetz- oder Verordnungsgeber beziehungsweise über geänderte Zulassungsvorgaben der PTB. Für das Saarland ist der jahrelange Sonderweg damit praktisch beendet.

Der pauschale Einwand, das Messergebnis sei unverwertbar, weil keine Rohmessdaten gespeichert wurden, hat keine Aussicht auf Erfolg mehr. Damit ist ein Bußgeldverfahren aber keineswegs aussichtslos. Erfolgversprechend sind weiterhin insbesondere folgende Ansätze:

Konkrete Fehlerhinweise statt genereller Zweifel. Angreifbar bleiben Aufbau und Ausrichtung des Geräts, die Einhaltung der Bedienungsanleitung, Eichgültigkeit und Eichsiegel, die Qualifikation des Messbeamten und die Dokumentation des Messeinsatzes. Fällt eine dieser Säulen weg, liegt kein standardisiertes Messverfahren mehr vor – und die Beweiserleichterung für das Gericht entfällt.

Vollständige Akteneinsicht. Der Anspruch auf Zugang zu tatsächlich vorhandenen Messunterlagen besteht unverändert fort und sollte frühzeitig, vollständig und nachweisbar geltend gemacht werden.

Widerspruch in der Hauptverhandlung. Der Bundesgerichtshof erinnert daran, dass das Recht, sich auf ein relatives Verwertungsverbot zu berufen, regelmäßig verloren geht, wenn der Verwertung und der ihr vorangehenden Beweiserhebung in der tatrichterlichen Verhandlung nicht widersprochen wird. Verfahrensfehler müssen also rechtzeitig gerügt werden.

Fahrerfeststellung und Zuordnung. Ob das Messfoto den Betroffenen als Fahrer ausweist und ob die Messung dem richtigen Fahrzeug zugeordnet ist, bleibt eine tatsächliche Frage, die von der Rohmessdatenproblematik völlig unberührt ist.

Beschilderung und Rechtsfolgenseite. Die Wirksamkeit und Erkennbarkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung, ein mögliches Augenblicksversagen, das Absehen von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße oder eine besondere Härte im Einzelfall sind häufig die wirtschaftlich bedeutsameren Stellschrauben – gerade dann, wenn ein Fahrverbot im Raum steht.

Realistische Kosten-Nutzen-Betrachtung. Ein technisches Sachverständigengutachten „ins Blaue hinein“ wird nach dieser Entscheidung noch seltener veranlasst sein. Sinnvoll ist es dort, wo konkrete Auffälligkeiten dokumentiert sind. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, sollte vor weiteren Schritten die Deckungszusage eingeholt werden.

Der Bundesgerichtshof hat im Ergebnis eine seit 2019 offene Streitfrage im Sinne der ganz herrschenden obergerichtlichen Praxis entschieden: Fehlende Rohmessdaten führen bei standardisierten Messverfahren nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Verteidigung in Bußgeldsachen verliert damit ein pauschales Argument, nicht aber ihre Substanz. Entscheidend ist künftig noch stärker als bisher, konkrete und dokumentierte Anhaltspunkte für Fehler im jeweiligen Einzelfall herauszuarbeiten – und alle prozessualen Möglichkeiten rechtzeitig zu nutzen.

Linksabbiegen, Überholen, Haftung – was der Hinweisbeschluss des OLG Hamm (7 U 103/24) für die Praxis bedeutet

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 13.08.2025 – 7 U 103/24

Ein Unfall, drei Rechtsfragen

Ein 80-jähriger Autofahrer biegt auf einer serpentinenartigen Landstraße nach links auf einen Schotterplatz ab. Ein Motorradfahrer überholt in diesem Moment eine Fahrzeugkolonne. Es kommt zur Kollision. Das Landgericht Arnsberg verteilt die Haftung mit 75 % zulasten des Autofahrers (Kläger) und 25 % zulasten des Beklagten (Motorradfahrer und dessen Haftpflichtversicherer). Der Kläger legt Berufung ein – und scheitert.
Der Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 13. August 2025 (Az. 7 U 103/24) ist in mehrfacher Hinsicht lesenswert: Er behandelt präzise die Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen, die Voraussetzungen eines Überholverbots wegen unklarer Verkehrslage und die Grundsätze der Haftungsabwägung nach § 17 StVG. Nachdem der Kläger den Hinweis erhalten hatte, nahm er die Berufung zurück – ein deutliches Signal für die Überzeugungskraft der senatsinternen Bewertung.

I. Die Pflichten beim Linksabbiegen – und warum sie so streng sind

Doppelte Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO)

Wer nach links abbiegen will, muss nicht nur einmal, sondern zweimal Rückschau halten: zuerst, um die Abbiegeabsicht anzukündigen, und erneut unmittelbar vor dem Abbiegevorgang selbst. Diese sog. „doppelte Rückschaupflicht“ ist im Straßenverkehrsrecht fest verankert und soll sicherstellen, dass der Abbiegende den nachfolgenden Verkehr vollständig im Blick hat – insbesondere Fahrzeuge, die sich in der Zwischenzeit in Bewegung gesetzt haben oder aufgeholt haben.
Im vorliegenden Fall stand unstreitig fest, dass der Kläger die zweite Rückschau unterlassen hatte. Der gerichtlich bestellte Sachverständige legte dar, dass der Kläger das Motorrad bei einer Rückschau rund 1 bis 1,5 Sekunden vor Abbiegebeginn hätte erkennen können – und den Abbiegevorgang rechtzeitig hätte abbrechen können. Das Berufungsgericht bestätigte diese Feststellung ausdrücklich und wies den klägerischen Angriff gegen die Unfallkausalität als unsubstantiiert zurück.
Praxishinweis: Die Unfallkausalität einer unterlassenen zweiten Rückschau lässt sich nicht allein durch die pauschale Behauptung erschüttern, der Unfall wäre „ohnehin nicht vermeidbar“ gewesen. Es bedarf konkreter, sachverständig untermauerter Anhaltspunkte – andernfalls bleibt es bei der erstinstanzlichen Feststellung (§ 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gefährdungsausschluss beim Abbiegen in ein Grundstück (§ 9 Abs. 5 StVO)

Noch strenger ist der Maßstab des § 9 Abs. 5 StVO: Wer in ein Grundstück abbiegt, muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen – dies ist der höchste Sorgfaltsstandard des deutschen Straßenverkehrsrechts. Es genügt nicht, keine Gefährdung verursacht zu haben; der Fahrzeugführer muss eine solche aktiv ausgeschlossen haben.
Entscheidend war dabei die Qualifikation der Schotterfläche als „Grundstück“ im Sinne der Norm. Das OLG Hamm stellt klar: Maßgebend ist nicht die straßen- oder wegerechtliche Widmung, sondern die Funktion der Fläche. Jede Verkehrsfläche, die nicht dem fließenden Verkehr dient, gilt als Grundstück – also auch ein nicht offiziell ausgewiesener Schotterplatz am Straßenrand. Wer ihn anfährt, verlässt den fließenden Verkehr und unterliegt damit den erhöhten Sorgfaltspflichten.

Praxishinweis: Für Mandanten, die sich auf „kein richtiger Parkplatz“ berufen wollen, hilft das Argument nicht weiter. Entscheidend ist allein, ob das Fahrzeug den fließenden Verkehr verlässt – das ist bei jeder Auffahrt auf eine Neben- oder Standfläche der Fall.

Weitere Pflichten: Ankündigung und Einordnung (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVO)

Das Gericht ließ offen, ob zusätzlich Verstöße gegen die Blink- und Einordnungspflicht vorlagen – die Zeugenaussagen vor dem Landgericht sprachen für ein sehr spätes Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers. Dies hätte die ohnehin schon deutliche Haftungsquote des Klägers allenfalls noch weiter erhöht, nicht aber verringert. Für die Entscheidung war es letztlich nicht mehr relevant.

II. Kein Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage

Der Kläger versuchte, dem Motorradfahrer einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO anzulasten: Demnach ist das Überholen verboten, wenn eine unklare Verkehrslage besteht – also wenn nach den Gesamtumständen nicht mit einem gefahrlosen Überholen gerechnet werden darf.

Das OLG Hamm prüfte diesen Einwand sorgfältig und verneinte ihn in allen denkbaren Varianten:

  1. Kein rechtzeitiges Blinken: Eine unklare Verkehrslage kann entstehen, wenn der Vorausfahrende früh genug den Fahrtrichtungsanzeiger setzt. Hier ergaben die Zeugenaussagen jedoch übereinstimmend, dass der Kläger erst blinkerte, als er sich bereits „schon fast auf dem Parkplatz“ befand – also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Überholvorgang längst eingeleitet war.
  2. Keine Verlangsamung: Dass der Kläger vor dem Abbiegen deutlich langsamer wurde, ließ sich ebenfalls nicht feststellen. Die Zeugin, die unmittelbar hinter dem Kläger fuhr, berichtete von gleichbleibender Geschwindigkeit. Der Sachverständige bestätigte dies durch Analyse der Unfallspuren. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt eine bloße Verlangsamung im Übrigen auch dann nicht für eine unklare Verkehrslage, wenn sie nachgewiesen wäre.
  3. Kein Einordnen zur Fahrbahnmitte: Nur ein tatsächlicher Wechsel der Fahrposition kann dem nachfolgenden Verkehr eine Abbiegeabsicht signalisieren. Wer – wie hier – ohnehin über längere Strecken nicht am rechten Rand fährt, sondern mittig, löst durch das Beibehalten dieser Position keine unklare Verkehrslage aus. Anderenfalls würde ein faktisches Überholverbot entstehen, das keine gesetzliche Grundlage hätte.
  4. Keine besonderen Umstände bei der Kolonnenüberholung: Das bloße Überholen einer Kolonne begründet für sich genommen noch keine unklare Verkehrslage. Weitere besondere Umstände – Einordnen, Bremsen, Blinken – standen nicht fest.

III. Die Haftungsabwägung nach § 17 StVG: 75 zu 25

Grundsätze der Abwägung

Nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG richtet sich die Haftungsverteilung zwischen den Fahrzeughaltern nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag und dem beiderseitigen Verschulden. Dabei ist zu beachten: Jede Seite hat die Umstände zu beweisen, die die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen.

Auf Klägerseite: Erheblich erhöhte Betriebsgefahr

Dem Kläger wurden zwei schwerwiegende und unfallkausale Sorgfaltspflichtverstöße angelastet:

  • Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO)
  • Verstoß gegen den Gefährdungsausschluss beim Abbiegen in ein Grundstück (§ 9 Abs. 5 StVO)

Erschwerend kam hinzu, dass der Kläger das Motorrad vollständig übersehen hatte – obwohl es sich nach den Sachverständigenfeststellungen bereits mehrere Sekunden vor der Kollision auf der Gegenfahrbahn im Überholvorgang befunden hatte. Ein aufmerksamer Blick in den Rückspiegel oder über die Schulter hätte genügt.

Auf Beklagtenseite: Nur einfache Betriebsgefahr

Dem Motorradfahrer war kein Verschulden nachweisbar. Insbesondere:

  • Keine überhöhte Geschwindigkeit
  • Kein Überholen bei unklarer Verkehrslage
  • Keine verspätete Reaktion – der Unfall war nach Einleitung des Überholmanövers für ihn unvermeidbar

Einzustellen war damit lediglich die nicht verschuldensbedingt erhöhte Betriebsgefahr des Motorrads.

Das Ergebnis: 75 % zu 25 %

Das OLG Hamm bestätigte die landgerichtliche Quote von 75 % zulasten des Klägers. Es wies sogar darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die einfache Betriebsgefahr des Überholenden hinter dem Verschulden des verkehrswidrig Abbiegenden regelmäßig vollständig zurücktritt – eine 100:0-Verteilung wäre also grundsätzlich denkbar gewesen. Die 25-prozentige Berücksichtigung des Beklagten zugunsten des Klägers war letztlich eine für den Kläger wohlwollende Ausnahme, die das OLG im Ergebnis hinnahm.

Fazit

Der Beschluss des OLG Hamm liefert eine kompakte und praxisrelevante Zusammenfassung der verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen. Für Rechtspraktiker, Versicherungsfachleute und alle Betroffenen lassen sich drei zentrale Aussagen festhalten:

  1. Beim Linksabbiegen gilt der strengste Sorgfaltsmaßstab. Doppelte Rückschau, Gefährdungsausschluss, rechtzeitiges Blinken und Einordnen sind keine Formvorschriften, sondern echte Verhaltenspflichten mit erheblicher haftungsrechtlicher Relevanz.
  2. Ein Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage entsteht nicht automatisch. Es bedarf konkreter, nachweisbarer Signale – rechtzeitiges Blinken, Verlangsamung, Einordnen zur Mitte. Fehlen diese, haftet der Überholende nicht.
  3. Die Haftungsquote folgt dem Verschulden. Wer zwei gravierende Verstöße begeht, muss mit einer Haftungsquote von mindestens 75 % rechnen – und bei fehlender Betriebsgefahr auf der Gegenseite sogar mit einer Alleinhaftung.

Wenn Gerichte zu viel verlangen – der BGH stärkt die Rechte von Unfallopfern beim Haushaltsführungs- und Mehrbedarfsschaden

Wer nach einem Verkehrsunfall dauerhaft verletzt ist, kämpft oft jahrelang um angemessenen Schadensersatz – nicht nur mit dem Unfallgegner, sondern mitunter auch mit den Gerichten selbst. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 14. Oktober 2025 (Az. VI ZR 24/25) klargestellt, dass Berufungsgerichte die Anforderungen an den Vortrag von Geschädigten nicht überspannen dürfen. Die Entscheidung ist für alle Verletzten, deren Angehörige und die anwaltliche Praxis von erheblicher Bedeutung.

Der Fall: Schwer verletzt – und jahrelang um Entschädigung kämpfend

Die Klägerin erlitt am 29. April 2008 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen, insbesondere an der Wirbelsäule. Die Haftung der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig. Streit bestand über die Höhe des Schadensersatzes, insbesondere über ein angemessenes Schmerzensgeld, einen Haushaltsführungsschaden sowie einen sogenannten Mehrbedarfsschaden – also den Mehraufwand, den die Klägerin unfallbedingt für ihre tägliche Versorgung und Pflege benötigte.

Das Landgericht Hagen sprach der Klägerin neben weiteren 30.000 € Schmerzensgeld auch Verdienstausfall zu, wies jedoch die Ansprüche auf Haushaltsführungsschaden und Mehrbedarf ab. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte dies und wies die Berufung der Klägerin zurück. Der BGH hob dieses Urteil – soweit es Haushaltsführungs- und Mehrbedarfsschaden betrifft – auf und verwies die Sache zurück.


Kernproblem Nr. 1: Haushaltsführungsschaden

Das OLG hatte den Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens mit der Begründung abgelehnt, der Vortrag der Klägerin sei nicht hinreichend substantiiert. Es monierte u. a. wechselnde Angaben zum Umfang ihrer Beteiligung am Haushalt (zunächst ½, später ⅔), eine fehlende Erläuterung der angesetzten Stundenzahl sowie das Fehlen von Angaben zur Beschäftigung einer Haushaltshilfe.

Was sagt der BGH dazu?

Der BGH erteilt dieser Argumentation eine klare Absage. Er stellt zunächst in Erinnerung, was ohnehin gilt: Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO sind die Anforderungen an Darlegung und Beweis deutlich herabgesetzt. Diese Vorschrift erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern ausdrücklich auch die Darlegungslast.

Eine Partei ist nicht daran gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Eine Vortragsänderung kann nur bei der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen – sie darf aber nicht dazu führen, ein angebotenes Beweismittel erst gar nicht zu erheben.

BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2025, VI ZR 24/25, Rn. 10 (sinngemäß)

Konkret: Die Klägerin hatte detailliert geschildert, welche Tätigkeiten sie nicht mehr ausüben kann (Reinigungsarbeiten, Einkaufen), und hatte dabei Zeugenbeweis angeboten. Der aus den Angaben rechnerisch erkennbare Ansatz von 17 Wochenstunden war für den BGH ohne Weiteres nachvollziehbar (14 Stunden Reinigung + 3 Stunden Einkaufen). Das OLG hatte diese Berechnung als „unklar“ abgetan – ein Fehler, der nach Ansicht des BGH auf einer mangelnden Kenntnisnahme des Vortrags beruht.

Auch das Fehlen von Angaben zur Haushaltshilfe durfte dem Anspruch nicht entgegengehalten werden: Der Einsatz einer Haushaltshilfe ist keine Voraussetzung für den Haushaltsführungsschaden. Der fiktive Schaden – also der Wert der Leistungen, die die Verletzte nicht mehr selbst erbringen kann – ist auch dann ersatzfähig, wenn keine Ersatzkraft eingestellt wurde.


Kernproblem Nr. 2: Mehrbedarfsschaden (§ 843 BGB)

Beim sogenannten Mehrbedarfsschaden geht es um ständig wiederkehrende Mehraufwendungen, die der Verletzte verletzungsbedingt hat – etwa für Pflege, Betreuung oder Hilfeleistungen im Alltag, die ihm selbst nicht mehr möglich sind. Rechtsgrundlage ist § 843 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin hatte vorgetragen, sie benötige täglich ca. 60 Minuten Hilfe – beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege im unteren Körperbereich, beim Aufheben von Gegenständen und für Begleitfahrten zu Arzt- und Reha-Terminen. Auch hier hatte sie Zeugenbeweis durch ihren Ehemann angeboten.

Das OLG hielt diesen Vortrag für eine bloße „punktuelle Aufzählung von Bedürfnissen“ und verlangte eine konkretere Darlegung für welche Zeiträume welche Hilfen erbracht wurden. Der BGH widerspricht: Die Klägerin hatte gerade nicht nur punktuelle Situationen geschildert, sondern täglich wiederkehrende, dauernde Bedarfe. Damit war die Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO – auf die das OLG auch hier hätte eingehen müssen – gegeben.


Kernproblem Nr. 3: Art. 103 Abs. 1 GG – das Recht auf rechtliches Gehör

Was den BGH-Beschluss über einen Einzelfall hinaus bedeutsam macht, ist die verfassungsrechtliche Dimension. Der BGH hebt das OLG-Urteil nicht wegen eines einfachen Verfahrensfehlers auf, sondern wegen Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Gericht darf die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist.

BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2025, VI ZR 24/25, Rn. 9 (sinngemäß nach st. Rspr.)

Was bedeutet das in der Praxis? Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet jedes Gericht, den Vortrag der Parteien tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Es darf nicht – unter dem Deckmantel fehlender Substantiierung – angebotene Beweise übergehen. Wer trotz eines ordnungsgemäßen Beweisangebots keine Beweisaufnahme durchführt, betreibt eine prozessual unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Das ist nach dem BGH ein Verstoß gegen das Grundgesetz, kein bloßer Verfahrensfehler.

Für die Praxis bedeutet dies: Eine widersprüchliche oder im Laufe des Verfahrens korrigierte Darstellung kann zwar bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden – aber erst nach einer Beweisaufnahme, nicht als Grund, diese zu verweigern.


Fazit: Was die Entscheidung für Betroffene bedeutet

Der BGH-Beschluss VI ZR 24/25 ist ein wichtiges Signal: Gerichte dürfen von Unfallopfern keine buchhalterische Präzision verlangen, bevor sie überhaupt Beweis erheben. Wer schlüssig schildert, welche alltäglichen Verrichtungen ihm unfallbedingt nicht mehr möglich sind, hat Anspruch auf eine Beweisaufnahme – und im Zweifel auf eine richterliche Schätzung. Das gilt für den Haushaltsführungsschaden ebenso wie für den Mehrbedarfsschaden.

Versagung der Restschuldbefreiung wegen grob fahrlässiger Unvollständigkeit des Gläubigerverzeichnisses

Das Landgericht Dresden (Beschluss vom 11.03.2026 – 10 T 709/25) hatte über die sofortige Beschwerde eines Schuldners zu entscheiden, dem das Amtsgericht Dresden als Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt hatte, weil er einen Insolvenzgläubiger nicht in seinem Gläubigerverzeichnis angegeben hatte. Die Kammer wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte damit im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung, wenngleich sie die herangezogene Anspruchsgrundlage korrigierte.

Richtige Rechtsgrundlage: § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO statt Nr. 6

Zunächst stellte das Landgericht klar, dass das Amtsgericht den Versagungsgrund zwar im Ergebnis zutreffend bejaht, ihn jedoch auf die falsche Norm gestützt hatte. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, der die unrichtige oder unvollständige Angabe in den nach § 305 InsO vorzulegenden Verzeichnissen betrifft, ist allein auf das Verbraucherinsolvenzverfahren zugeschnitten, da § 305 InsO ausschließlich für dieses gilt. Im vorliegenden Regelinsolvenzverfahren ergibt sich die Pflicht des Schuldners zur vollständigen Benennung seiner Gläubiger hingegen aus § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO in Verbindung mit den allgemeinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der §§ 97, 20 InsO, was der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung NZI 2009, 65 klargestellt hat.

Die vier Tatbestandsvoraussetzungen

Die Kammer prüfte die Versagungsvoraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO anhand der vom Bundesgerichtshof entwickelten vierstufigen Prüfungsstruktur.

Auf der ersten Stufe bejahte sie eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Nach § 97 InsO ist der Schuldner verpflichtet, alle für das Verfahren bedeutsamen rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse von sich aus und ohne besondere Aufforderung offenzulegen. Hierzu gehört im Eröffnungsverfahren auch die Vorlage eines vollständigen Gläubigerverzeichnisses einschließlich der Anschriften. Der Schuldner hatte es unstreitig unterlassen, eine Forderung des antragstellenden Gläubigers in Höhe von 3.037,49 Euro aufzunehmen, die aus sieben Einzellieferungen von Getränken sowie der Vermietung von Inventar im Zeitraum Juni 2018 bis September 2019 resultierte.

Auf der zweiten Stufe bejahte das Gericht die Eignung der Pflichtverletzung, die Gläubigerbefriedigung zu gefährden. Für das Vorliegen dieses Merkmals kommt es nicht darauf an, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert wurden; es genügt, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, diesen Erfolg herbeizuführen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung stets dann der Fall, wenn ein Gläubiger nicht im Verzeichnis aufgeführt wird, da er dadurch von der Teilnahme am Insolvenzverfahren und damit von der quotalen Befriedigung ausgeschlossen werden kann. Genau dies war hier eingetreten: Der Gläubiger konnte mangels Kenntnis vom Verfahren zunächst keine Forderung anmelden.

Die dritte und im vorliegenden Verfahren entscheidende Stufe betraf das Verschulden. Das Landgericht verneinte Vorsatz, da die Gesamtwürdigung – geringe Forderungshöhe von rund 3.000 Euro im Verhältnis zur Gesamtverschuldung von knapp 200.000 Euro, die Vielzahl von 29 angegebenen Gläubigern sowie die geschilderte Geschäftsabwicklung – nicht den Schluss auf eine bewusste Nichtangabe zuließ. Grobe Fahrlässigkeit bejahte die Kammer jedoch mit überzeugender Begründung. Sie betonte zunächst das im Insolvenzrecht geltende Darlegungsprinzip: Hat der Gläubiger die objektive Nichtangabe einer Forderung aus einer bekannten Geschäftsbeziehung hinreichend dargetan, obliegt es dem Schuldner, substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, warum die Nichtangabe ausnahmsweise weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. Dieser Entlastungspflicht ist der Schuldner nicht nachgekommen.

Dem Schuldner war die regelmäßige Geschäftsbeziehung zu seinem Getränkelieferanten bekannt. Er wusste zudem, dass die mit seiner Buchhaltung beauftragte Person unzuverlässig arbeitete und gerade diese Unzuverlässigkeit letztlich zur Insolvenz beitrug. In dieser Situation hätte es sich geradezu aufgedrängt, bei dem langjährigen Lieferanten vor Erstellung des Gläubigerverzeichnisses gezielt nach offenen Forderungen zu fragen. Die Kammer hielt dem Schuldner insbesondere entgegen, dass er selbst vorgetragen hatte, die Geschäftsabwicklung sei im Wesentlichen bar und ohne schriftliche Dokumentation erfolgt – ein Umstand, der die Pflicht zur persönlichen Nachfrage beim Lieferanten erst recht begründete, nicht aber entfallen ließ. Verschärfend kam hinzu, dass der Schuldner selbst eingeräumt hatte, er habe mit „Unstimmigkeiten“ bei offenen Forderungen gerechnet. Wer aber mit offenen Posten beim Lieferanten rechnet, handelt grob fahrlässig, wenn er diesen dennoch nicht in das Gläubigerverzeichnis aufnimmt.

Verhältnismäßigkeit der Versagung

Auf der vierten Stufe wandte sich die Kammer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung NZI 2009, 253 klargestellt, dass nicht jede noch so geringfügige Pflichtverletzung die Versagung rechtfertigt. Ein nicht mehr hinnehmbares Missverhältnis zwischen Pflichtverletzung und dem Eingriff in die Rechtsstellung des Schuldners kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Verhalten aufgedeckt wird und ein Versagungsantrag gestellt ist.

Im vorliegenden Fall verneinte das Landgericht ein solches Missverhältnis. Zwar macht die nicht angegebene Forderung mit 1,5 Prozent der Gesamtschulden einen relativ geringen Anteil aus, doch genügt allein ein niedriger prozentualer Anteil nicht für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit. Das Gericht verwies auf eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart, das bei einer unterlassenen Angabe von lediglich einem Prozent der Gesamtforderung die Wesentlichkeitsschwelle bereits als überschritten ansah. Ausschlaggebend war im Dresdner Fall zudem der qualitative Aspekt der Pflichtverletzung: Es handelte sich nicht um eine einmalige, leicht übersehbare Einzelforderung, sondern um eine Gesamtforderung aus sieben Einzelrechnungen im Rahmen einer laufenden, ihm bekannten Geschäftsbeziehung, die überdies weitgehend bar und ohne schriftliche Belege abgewickelt worden war.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass Schuldner im Regelinsolvenzverfahren bei der Erstellung des Gläubigerverzeichnisses eine aktive Ermittlungspflicht trifft, die sich bei bekannt unzuverlässiger Buchführung und bar abgewickelten Lieferbeziehungen erheblich verschärft. Der Einwand, man habe sich auf ein Buchhaltungsbüro verlassen, entlastet nur dann, wenn kein Anlass bestand, dessen Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen – ein solcher Anlass war hier nach den eigenen Angaben des Schuldners gegeben. Die Entscheidung unterstreicht zudem, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei grob fahrlässigen Nichtangaben aus mehrfach wiederholten Geschäftsvorgängen kaum Raum für ein Absehen von der Versagung lässt.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„BESCHLUSS

In Sachen

[…]

– Schuldner und Beschwerdeführer –

Verfahrensbevollmächtigte:
[…]

Weitere Beteiligte:

1. […]

– Versagungsantragsteller, Insolvenzgläubiger und Beschwerdegegner –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

2. Rechtsanwalt […]

– Insolvenzverwalter und weiterer Beteiligter –

wegen Beschwerde in Insolvenzsachen

erlässt die 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden am 11.03.2026 durch

Vorsitzende Richterin am Landgericht […]

nachfolgende Entscheidung:

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden – Insolvenzgericht – vom 4. August 2025 (560 IN 1297/21) wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Zur Überprüfung steht die Versagung der Restschuldbefreiung.

Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 30. September 2021 auf den am 23. Juli 2021 eingegangenen Eigenantrag vom 22. Juli 2021, der mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden war, das (Regel)Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners als und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 290, 297 InsO und § 298 InsO nicht vorliegen.

Der weitere Beteiligte zu 1 wurde am 16. Mai 2024 durch das Insolvenzgericht unter lfd. Nr. 19 in der Insolvenztabelle (Sonderband b) als Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO festgestellt.

Der Schuldner betrieb seit November 2011 bis zur endgültigen Einstellung seines Geschäftsbetriebs am 31. März 2021 ein Einzelunternehmen als Gastronom und als Automatenaufsteller. Er hatte in seinen den Eröffnungsantrag begründenden Unterlagen 29 Gläubiger mit einer Gesamtforderung von 196.850 € angegeben, nicht aber eine Forderung des weiteren Beteiligten zu 1 i.H.v. 3.037,49 €. Diese Forderung stammte aus einem mit dem Schuldner abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Getränken sowie die Vermietung von Inventar. Ihr liegen Leistungen zugrunde, welche im Zeitraum vom 8. Juni 2018 bis zum 4. September 2019 vom weiteren Beteiligten zu 1 erbracht und dem Schuldner in insgesamt 7 Einzelrechnungen in Rechnung gestellt wurden, ohne dass die Rechnungen zum Ausgleich gebracht wurden.

Der weitere Beteiligte zu 1 beantragte daher unter dem 23. Mai 2023, dem Schuldner die
Restschuldbefreiung zu versagen. Der Antrag wurde zunächst bis zum Ablauf der Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO zurückgestellt. Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 gab das Insolvenzgericht den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich bis zum 7. März 2025 zum Versagungsantrag des weiteren Beteiligten zu 1 zu äußern.

Der weitere Beteiligte zu 1 hielt an seinem Antrag fest, weil der Schuldner entgegen § 290
Abs. 1 Nr. 6 InsO in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen vorsätz-
lich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe.

Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz vom 10. April 2025, den Antrag zurückzuweisen. Er wendet ein, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Grundsätzlich habe er bei Erstellung des Gläubigerverzeichnisses Kenntnis von der Geschäftsbeziehung zum weiteren Beteiligten zu 1 gehabt. Insgesamt 29 Gläubiger habe er mit ihren jeweiligen Forderungen angegeben. Dass der weitere Beteiligte zu 1 dort nicht verzeichnet sei, gehe darauf zurück, dass dem Schuldner zum damaligen Zeitpunkt diese Forderung nicht bekannt gewesen sei. Die Gläubigerliste habe der Schuldner nicht selbst erstellt. Er sei dazu auf Hilfe Dritter angewiesen gewesen. Die notwendigen Informationen und Angaben dazu habe er vom Steuerbüro bezogen, das für ihn bezüglich seines Einzelunternehmens mit der Buchhaltung betraut gewesen sei. Diesem haben alle Buchhaltungsunterlagen vorgelegen, also auch Belege wie z.B. Rechnungen. Er bestreitet, dass sich dabei auch Rechnungen des antragstellenden Gläubigers befunden haben. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025 trägt er zudem vor, dass die Rechnungen des weiteren Beteiligten zu 1 ihn nicht erreicht hätten. Der Schuldner sei nicht immer persönlich in seinen Niederlassungen anwesend gewesen. Seine Mitarbeiter hätten die Anweisung gehabt, Eingangsrechnungen und Lieferscheine zu sammeln und regelmäßig an einen Herrn D[…] in Bautzen zu übermitteln. Dieser habe vom Schuldner den Auftrag gehabt, die Buchhaltung durchzuführen, was allerdings nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei. Mit Schriftsatz vom 1. August 2025 ergänzt der Schuldner, dass er die Bestellungen per Telefon bei dem weiteren Beteiligten zu 1 aufgegeben, sein ehemaliger Mitarbeiter die Lieferscheine bekommen und das Geld entweder noch am gleichen Tag bezahlt oder der Mitarbeiter Lebelt des weiteren
Beteiligten zu 1 das Geld persönlich abgeholt habe. Der mahnende Mitarbeiter des weiteren Beteiligten zu 1 Herr S[…] habe nie mit dem Schuldner persönlich Kontakt gehabt, sondern allenfalls mit seinen damaligen Mitarbeitern an den jeweiligen Niederlassungen.

Der dazu angehörte weitere Beteiligte zu 1 erwiderte mit Schreiben vom 28. April 2025, dass der Schuldner schuldhaft gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen habe, indem er den weiteren Beteiligten zu 1 im Gläubigerverzeichnis nicht angegeben habe. Als kaufmännisch tätiger Schuldner habe ihn die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung getroffen. Es sei davon auszugehen, dass der Schuldner keine vollständige Übersicht über seine Verbindlichkeiten geführt habe. Dieses Fehlverhalten begründe die von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO geforderte qualifizierte Schuldhaftigkeit. Die grobe Fahrlässigkeit gründe auch in der Tatsache, dass die Forderung aus wiederholten Lieferungen bestehe. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 ergänzte er, dass die Rechnungen jeweils unverzüglich nach Lieferung der Ware bzw. nach Erbringung der Leistung erstellt und an die Niederlassungen des Schuldners übermittelt worden seien. Der Außendienstmitarbeiter des weiteren Beteiligten zu 1 […] S[…] habe mehrfach persönlich auf sämtliche offene Rechnungen aufmerksam gemacht und zur Zahlung gemahnt, unabhängig davon, an welche Niederlassung oder Geschäftsadresse die Rechnungen im Einzelnen versandt worden seien. Diese regelmäßigen Erinnerungen und Mahnungen seien im Rahmen des laufenden Geschäftsverhältnisses kontinuierlich vorgenommen worden.

Der weitere Beteiligte zu 2 erklärte mit Schriftsatz vom 18. Juli 2025, dass ihm die von dem weiteren Beteiligten zu 1 angeführten Gründe zur Verwirklichung des Versagungsgrundes schlüssig erscheinen.

Das Insolvenzgericht versagte dem Schuldner mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. August 2025 die Restschuldbefreiung, weil dieser die Forderung des weiteren Beteiligten zu 1 grob fahrlässig nicht im Gläubigerverzeichnis angegeben hat.

Gegen den dem Schuldner am 12. August 2025 zugestellten Beschluss legte dieser mit am selben Tag beim Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde ein und begründete diese fristgerecht mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines bisherigen Sachvortrags.

Das Insolvenzgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft und auch im Übrigen
zulässig, insbesondere in der Form und Frist der § 4 InsO, § 569 ZPO eingelegt.

Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil das Insolvenzgericht zutreffend die Restschuldbefreiung des Schuldners versagt hat. Die am 23. Mai 2023 beantragte Restschuldbefreiung ist auf den gem. § 296 Abs. 1 InsO zulässigen (1.) Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 zu versagen, weil der Schuldner Auskunftspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig i.S.v. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verletzt hat (2.), indem er den weiteren Beteiligten zu 1 nicht im Gläubigerverzeichnis angab.

1.

Der Versagungsantrag des weiteren Beteiligten zu 1 vom 23. Mai 2023 ist zulässig, insbesondere statthaft, weil der weitere Beteiligte zu 1 Insolvenzgläubiger i.S.v. §§ 38, 290 Abs. 1 InsO ist, der Antrag fristgerecht – bereits vor Ablauf der dreijährigen Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO – gestellt und ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht ist.

2.

Auf den zulässigen Antrag ist die Restschuldbefreiung zu versagen, weil die Voraussetzung für eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt sind. Die vom Amtsgericht in Bezug genommene Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO findet zwar keine Anwendung, da diese nur für den Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren von Bedeutung ist, da nur für diesen die in Bezug genommene Regelung des § 305 InsO einschlägig ist. Die Pflicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benennen, ergibt sich aber auch aus § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH NZI 2009, 65).

Nach dieser Vorschrift ist dem Schuldner – ohne dass dem Gericht hierbei ein Ermessen zu-
stünde – die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz (a.) verletzt hat, diese ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden (b.), dies vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte (c.) und mit der Pflichtverletzung eine Wesentlichkeitsgrenze überschritten wurde (d.).

a.

Der Schuldner hat seine Pflicht zur Auskunft und Mitwirkung i.S.v. §§ 97, 20 InsO verletzt. Das Gesetz nimmt in § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO Bezug auf die in § 97 InsO normierte Pflicht des
Schuldners zur Auskunft und Mitwirkung, die über die Regelung des § 20 InsO auch im Eröffnungsverfahren gegeben ist (BGH NZI 2005, 232; BeckRS 2008, 804). Nach § 97 InsO ist der Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen. Zu den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gehört im Insolvenzeröffnungsverfahren im Hinblick auf § 30 Abs. 2 InsO auch die Vorlage eines vollständigen Gläubigerverzeichnisses einschl. der Anschriften und eine zeitnahe Vermögensübersicht (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2020, InsO § 290 Rn. 81 f., beck-online, m.w.N.).

Unstreitig hat es der Schuldner verabsäumt, den weiteren Beteiligten zu 1 im Gläubigerver-
zeichnis mit seiner Forderung über 3.037,49 € aufzuführen, welche insgesamt sieben Lieferungen von Getränken sowie Vermietungen von Inventar aus dem Zeitraum vom 8. Juni 2018 bis zum 4. September 2019 umfasst.

b.

Die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners kann nur versagt werden, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind (BeckOK InsR/Riedel, 41. Ed. 1.11.2025, InsO § 290 Rn. 49, beck-online, m.w.N.). Das ist immer dann der Fall, wenn der Gläubiger einer lnsolvenzforderung nicht im Verzeichnis aufgeführt wird, weil dadurch seine Teilnahme am Verfahren in Frage gestellt wird.

So liegt der Fall hier. Der weitere Beteiligte zu 1 konnte zunächst am lnsolvenzverfahren aufgrund der unterlassenen Angaben nicht teilnehmen, wodurch die Befriedigung seiner Forderung gefährdet war.

c.

Der Schuldner hat gegen seine Mitwirkungspflicht auch grob fahrlässig verstoßen, indem er sich nicht redlich bemühte, seine Gläubiger bei Erstellung des Gläubigerverzeichnisses und später im Insolvenzeröffnungsverfahren umfassend zu ermitteln und dabei den weiteren Beteiligten zu 1 anzugeben unterließ. Das Amtsgericht hat grobe Fahrlässigkeit des Schuldners rechtsfehlerfrei festgestellt.

Der Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit ist in § 290 InsO nicht definiert. Die Recht-
sprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH NZI 2006, 299 Rn. 10; NZI 2007, 733 Rn. 9; NZI 2013, 648 Rn. 22; NZI 2020, 837 Rn. 13; NZI 2023, 177 Rn. 17, beck-online).

Der weitere Beteiligte zu 1 ist seiner Darlegungslast zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners ausreichend nachgekommen. Denn er hat vorgetragen – und das ist unstreitig geblieben -, dass der Schuldner eine Forderung nicht angegeben hat, die aus einer regelmäßigen Geschäftsbeziehung zum weiteren Beteiligten zu 1 stammt und der sieben Einzelrechnungen zugrunde lagen. Der weitere Beteiligte zu 1 belieferte den Schuldner in seinen Filialen „Bistro H[…]“ und „Bistro T[…]“, in welchen er Gastronomie und Spielgeräte betrieb, regelmäßig mit Getränken sowie der Vermietung von Inventar. Dem Schuldner, der um diese regelmäßigen Lieferungen wusste, hätte sich bei seinem regelmäßigen Lieferanten erkundigen müssen, ob es noch offene Rechnungen gab. Dies erst recht, nachdem ihm – wie er selbst vorträgt – bekannt wurde, dass das von ihm beauftragte Buchhaltungsbüro unzuverlässig arbeitete, so unzuverlässig, dass dies letztlich in dem Erfordernis zur Stellung des Insolvenzantrags mündete.

Es ist Sache des Schuldners darzulegen, warum das Verschweigen ausnahmsweise weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig ist (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 – IX ZB 259/11 Rn. 9;
AG Göttingen, Beschluss vom 23. Dezember 2014 -74 lK 83/14). Zwar geht auch das Be-
schwerdegericht nach den Angaben des Schuldners und den objektiven Umständen – Höhe
der Forderung von ca. 3.000 € im Vergleich zur Höhe der angegebenen Forderungen von rund 200.000 €, Anzahl der 29 angegebenen Gläubiger, Angaben zur gelebten Geschäftsbeziehung – in der Gesamtwürdigung nicht davon aus, dass er die Forderung des weiteren Beteiligten zu 1 vorsätzlich nicht angegeben hat. Er konnte jedoch nicht darlegen, dass das Verschweigen nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

aa) Vorliegend hat der Schuldner zum einen angegeben, er habe sich auf die Angaben seines Steuerberaters verlassen, der in seinen Unterlagen offene Rechnungen des weiteren Beteiligten zu 1 nicht vorliegen hatte, und die Forderung des weiteren Beteiligten zu 1 nicht im Gedächtnis gehabt. Damit hat der Schuldner nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben. Gerade vor dem Hintergrund und im Bewusstsein, dass die mit seiner Buchhaltung beauftragte Person unzuverlässig arbeitete, was letztlich sogar in die Insolvenz mündete, hätte erhöhte Anstrengungen erfordert, seine Gläubiger zu ermitteln. Dies gilt auch und insbesondere, soweit ggf. keine Rechnungen im Buchhaltungsbüro vorgelegen haben, denn der Schuldner trägt selbst vor, dass die Geschäftsabwicklung mit dem weiteren Beteiligten zu 1 im Wesentlichen bar und ohne schriftliche Dokumentationen erfolgte. Gerade in einer in dieser Art gelebten Geschäftsbeziehung war es die sehr naheliegende Pflicht des Schuldners, sich bei Erstellung des Gläubigerverzeichnisses beim weiteren Beteiligten zu 1 als regelmäßigem Getränkelieferanten nach eventuell bestehenden offenen Forderungen zu erkundigen.

bb) Zum anderen beruft sich der Schuldner darauf und vertieft dies im Beschwerdeverfahren, dass er nicht habe mit Rückständen rechnen müssen, weil vor Entstehung der streitgegenständlichen Forderungen vereinbart worden sei, dass Lieferungen nur gegen Barzahlung erfolgen. Dieser Vortrag räumt jedoch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht aus, da er widersprüchlich ist und auch nach diesem die Möglichkeit besteht, dass offene Forderungen des weiteren Beteiligten zu 1 bestanden. Die Praxis zwischen ihm und dem weiteren Beteiligten zu 1 sei so gewesen, dass die Rechnungen entweder am selben Tag bezahlt worden seien oder der Betrag durch einen Mitarbeiter des weiteren Beteiligten zu 1 abgeholt worden sei. Dieser Vortrag bedeutet, dass es zwar die Variante gab, dass der weitere Beteiligte zu 1 nur gegen sofortige Barzahlung seine Waren beim Schuldner beließ und dass so keine offenen Forderungen gegen den Schuldner entstehen konnten. Es wurde aber auch die zweite Variante nach dem Vortrag des Schuldners gelebt, dass die Lieferungen – ohne sofortige Barzahlung – erfolgten, das Geld dann jedoch später beim Schuldner bzw. in dessen Filialen abgeholt wurde. Dadurch bestand durchaus die nahe liegende Möglichkeit, dass der weitere Beteiligte zu 1, der Getränkelieferant für die Filialen des Schuldners, aus einzelnen Lieferungen noch Forderungen offen hat, die nicht sofort bar bezahlt wurden und auch noch nicht durch einen Mitarbeiter durch Abholung des Geldes beglichen wurden. Soweit der Schuldner auf die Rechnungen des weiteren Beteiligten zu 1 verweist, sind dort zwar als Fälligkeitszeitpunkte die Lieferzeitpunkte benannt. Dass die Lieferungen nur gegen sofortige Barzahlung erfolgten, belegen die Rechnungen jedoch nicht. Zudem geht selbst der Schuldner in seinem Schriftsatz vom 6. März 2026 davon aus, dass er angenommen habe, dass es Unstimmigkeiten bei den offenen Forderungen gegeben habe und diese auf Fehlzuordnungen, fehlenden Quittungen oder internen Unregelmäßigkeiten im Zahlungsfluss beruhten. Er selbst hat also mit „Unstimmigkeiten“ und so offenen Forderungen gerechnet, die ihn hätten veranlassen müssen, beim weiteren Beteiligten zu 1 – seinem regelmäßigen Getränkelieferanten – nachzufragen.

d.

Die Versagung der Restschuldbefreiung ist auch nicht unverhältnismäßig im Hinblick darauf, dass die unterlassene Angabe eines Gläubigers mit einer Gesamtforderung von 3.037,49 € bei einer Gesamtverschuldung von 196.850 € und 29 angegebenen Gläubigern geringfügig erscheint. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet es zwar, jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten für eine Versagung der Restschuldbefreiung ausreichen zu lassen (BGH, NZI 2009, 253, beck-online). Eine unwesentliche Pflichtverletzung im Sinne dieser Rechtsprechung liegt jedoch, wie schon das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nicht vor.

Eine Unverhältnismäßigkeit im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist nur dann gegeben, wenn ein nicht mehr hinnehmbares Missverhältnis zwischen dem Verstoß gegen die Aus-
kunfts- und Mitwirkungspflicht und dem Eingriff in die Rechtsstellung des Schuldners durch Versagung der Restschuldbefreiung besteht. So wurde Unverhältnismäßigkeit beispielsweise angenommen, wenn der Schuldner im Regelinsolvenzverfahren von sich aus eine gebotene, aber zunächst von ihm unterlassene Auskunftserteilung nachholt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt ist und dadurch letztlich die Gläubigerinteressen durch seine Obliegenheitsverletzung nicht beeinträchtigt sind.

Die Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände lässt den Schluss auf die Unverhältnismäßigkeit der Restschuldbefreiung nicht zu. Zwar bezieht sich die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtverletzung auf einen im Verhältnis zu den Gesamtschulden des Schuldners geringen Betrag. Das allein genügt jedoch nicht für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit. Auch der weitere Beteiligte zu 1 hat ein berechtigtes Interesse daran, seine in absoluter Höhe von 3.037,49 € keinesfalls geringwertige – wenn auch mit 1,5 % im Verhältnis zu den gegen den Schuldner im Übrigen bestehende Gesamtforderung eher geringfügige – Forderung im Insolvenzverfahren jedenfalls quotal befriedigt zu bekommen. Er wäre ohne Kenntnis des Insolvenzverfahrens von der Verteilung der Insolvenzmasse ausgeschlossen gewesen, seine Rechtsstellung hätte sich um seine quotale Befriedigungschance verschlechtert. Das Landgericht Stuttgart hat bei einer unterlassenen Angabe einer Forderung, welche lediglich 1 % der Gesamtforderung ausmacht, die Wesentlichkeitsschwelle als überschritten angesehen (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 22.03.2002 – 10 T 256/01). Hinzu kommt hier erschwerend, dass die Nichtangabe einer sich aus sieben Einzelforderungen – und nicht etwa lediglich aus einer
einzelnen Lieferung, sondern aus sieben Lieferungen – zusammengesetzten Gesamtforderung aufgrund der regelmäßigen und im Wesentlichen bar abgewickelten Geschäftsbeziehung zum weiteren Beteiligten zu 1 so grob fahrlässig ist, dass Unverhältnismäßigkeit nicht mehr angenommen werden kann (ähnlich vgl. AG Göttingen Beschl. v. 19.1.2006 – 74 IN 360/04, BeckRS 2006, 1419, m.w.N., beck-online).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Satz 1 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Geschäftswertes richtet sich nach § 47 GKG, § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3
Satz 2 RVG.

Ein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 ZPO besteht nicht, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert.“

LG Dresden, Beschluss vom 11.03.2026 – 10 T 709/25

Überholen bei unklarer Verkehrslage – Haftungsverteilung

Das Amtsgericht Bautzen (Urteil vom 18.02.2026, Az. 20 C 452/24) hatte über die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden, bei dem beide Beteiligte zeitgleich zum Überholen einer landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine auf der B 6 angesetzt hatten. Das Gericht sprach der Klägerin auf Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG einen Schadensersatzanspruch in Höhe von einem Drittel zu.

Im Rahmen der Haftungsabwägung stellte das Gericht auf Seiten der Klägerin einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO fest. Die Klägerin hatte im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung eingeräumt, vor dem Ausscheren keinen Schulterblick vorgenommen zu haben. Das gerichtliche Sachverständigengutachten belegte, dass sich das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt des Ausschervorgangs bereits neben dem Klägerfahrzeug befunden hatte bzw. dieses zur Hälfte überholt hatte und damit bei pflichtgemäßer Rückschau ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre.

Zulasten des Fahrzeugführers der Beklagtenseite zurechnen lassen musste, wertete das Gericht einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Da die Klägerin vor der späteren Kollision bereits mehrfach erfolglos zum Überholen angesetzt hatte, bestand eine unklare Verkehrslage im Sinne dieser Vorschrift. Der Fahrzeugführer der Beklagtenseite hätte jederzeit damit rechnen müssen, dass die Klägerin einen weiteren Überholversuch unternehmen würde.

Bei der Gesamtabwägung überwog der Verursachungsbeitrag der Klägerin. Der Verstoß gegen die gesteigerte Rückschaupflicht beim Ausscheren aus einer Fahrzeugkolonne bildete den unmittelbaren Kollisionsanlass, wohingegen der Verstoß des Fahrzeugführers der Beklagtenseite zwar zu berücksichtigen, aber nachrangig war. Das Gericht gelangte zu einer Haftungsquote von zwei Dritteln zulasten der Klägerin und einem Drittel zulasten der Beklagten.

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter:
[…]

wegen Schadenersatz aufgrund Verkehrsunfalls

hat das Amtsgericht Bautzen […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 04.02.2026 eingereicht werden konnten, am 18.02.2026

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin 25,00 EUR auf die Wertminderung nebst Zinsen in Höhe von 4 % hieraus vom 21.08.2024 bis 22.08.2024 sowie 8,33 EUR auf die Kostenpauschale und 38,33 EUR auf die Nutzungsausfallentschädigung nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 71,66 EUR seit dem 23.08.2024 zu zahlen.

b) die Klägerin gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 253,91 EUR aus der Rechnung […] vom 26.07.2024 freizustellen.

c) die Klägerin gegenüber der Reparaturwerkstatt […] von Forderungen in Höhe von 1.400,06 EUR aus der Reparaturrechnung […] vom 13.08.2024 freizustellen.

d) an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin […] anteilig auf die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten 2,20 EUR zu zahlen.

e) die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten Frings & Höhne, Obergraben 7/9,
01097 Dresden, von der anteiligen Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtli-
chen Kosten in Höhe von 150,00 EUR freizustellen.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Prämiennachteile dem Grunde nach zu 1/3 zu erstatten, die dadurch entstehen, dass die Klägerin aufgrund des Unfallereignisses vom 15.07.2024 ihren Vollkaskoversicherer in Anspruch nehmen muss.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.
  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
    Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.988,45 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens, das sich am 15.07.2024 auf der Bundesstraße (B) 6 zwischen Großharthau und Goldbach ereignet hat.

Beteiligt an dem Unfall war die Klägerin als Fahrerin des Pkw Seat […], sowie der Zeuge […] R[…] als Fahrer des bei der Beklagten Kfz-haftpflichtversicherten Pkw VW […].

Die (später) Unfallbeteiligten befuhren die B 6 aus Richtung Großharthau kommend in Fahrtrichtung Bischofswerda, zunächst hinter einer langsamer fahrenden, landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine. Die Klägerin fuhr unmittelbar hinter der Arbeitsmaschine; hinter der Klägerin fuhr der Zeuge R[…]. Die Klägerin versuchte im Vorfeld der späteren Kollision mehrfach, die langsamere Arbeitsmaschine zu überholen, was ihr indessen nicht gelang. Unter im Einzelnen streitigen Umständen kam es sodann zur Kollision zwischen Kläger- und Beklagtenfahrzeug, wobei das Klägerfahrzeug an der vorderen linken Seite im Bereich des Radkastens und das Beklagtenfahrzeug an der hinteren rechten Seite im Bereich der hinteren Tür sowie ebenfalls im Bereich des Radkastens beaufschlagt wurde.

Mit der Klage macht die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach 50 % des ihr entstandenen Schadens wie folgt geltend:

Reparaturkosten brutto und Wertminderung: 4.275,18 EUR; hiervon 50 % = 2.137,59 EUR
Kostenpauschale: 25,00 EUR; hiervon 50 % = 12,50 EUR
Nutzungsausfallentschädigung: 115,00 EUR; hiervon 50 % = 57,50 EUR
Sachverständigenkosten brutto: 761,72 EUR brutto; hiervon 50 % = 380,86 EUR

Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des Pkw Seat zu sein. Sie habe im Vorfeld der Kollision mehrfach unter Verwendung des linken Fahrtrichtungsanzeigers versucht, die Arbeitsmaschine zu überholen. Sie habe sich dabei stets durch doppelte Rückschau vergewissert, dass kein weiteres Fahrzeug versuchte zu überholen. Bei einem weiteren Überholvorgang sei es zu einem seitlichen Anstoß mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen, der in diesem Moment ebenfalls versucht habe, zu überholen. Die Klägerin habe das Beklagtenfahrzeug während ihrer wiederholten Rückschau über die Rück- und Seitenspiegel grundsätzlich im Blick gehabt, da dieser sich hinter ihr befunden habe.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Zeuge R[…] habe trotz unklarer Verkehrslage überholt und hierbei unerwartet schnell beschleunigt und dabei den Überholvorgang eingeleitet. Die Beklagte behauptet, sie habe hierdurch das Beklagtenfahrzeug für einen kurzen Moment aus dem Blickfeld verloren.

Die Klägerin beantragt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt,

a. an die Klägerin 37,50 € auf die Wertminderung nebst Zinsen in Höhe von 4% hieraus für die Zeit vom 16.7.2024 bis zum 7.8.2024 sowie 12,50 € auf die Unkostenpauschale und 57,50 € auf die Nutzungsausfallschädigung nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 107,50 € seit dem 8.8.2024 zu zahlen.

b. die Klägerin gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 380,86 € aus der Rechnung […] vom 26.7.2024 freizustellen.

c. die Klägerin gegenüber der Reparaturwerkstatt […] von Forderungen in Höhe von 2.100,09 € aus der Reparaturrechnung […] vom 13.8.2024 freizustellen.

d. an die Rechtschutzversicherung der Klägerin […] anteilig auf die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten 45,52 € zu zahlen.

e. die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der anteiligen Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 150 € freizustellen.

  1. Für den Fall, dass das Gericht eine Haftungsquote annehmen sollte, wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin entsprechend der vom Gericht festgestellten Haftungsquote die Prämiennachteile zu erstatten, die dadurch entstehen, dass die Klägerin aufgrund des Unfallereignisses vom 15.07.2024 ihren Vollkaskoversicherer in Anspruch nimmt.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, der Zeuge R[…] habe, als sich eine Möglichkeit ergeben habe zu überholen, noch 3 bis 4 Sekunden abgewartet, um zu sehen, was die Klägerin macht. Da diese keine Anstalten – weder sei ein Blinken noch ein Absetzen in Richtung Fahrbahnmitte ersichtlich gewesen – gemacht habe, ebenfalls zum Überholen anzusetzen, habe der Zeuge R[…] den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sei zum Überholen ausgeschert. Als er das Klägerfahrzeug schon nahezu überholt habe, sei die Klägerin plötzlich ausgeschert und habe dabei das Beklagtenfahrzeug im Bereich des hinteren rechten Radkastens touchiert.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe den Unfall aufgrund eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 StVO allein verschuldet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen […] R[…], Beiziehung der polizeilichen Unfallakte […] sowie Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens […]. Darüber hinaus hat das Gericht die Klägerin informatorisch angehört.

Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 04.04.2025, den Inhalt der polizeilichen Unfallakte sowie das unfallanalytische Sachverständigengutachten vom 08.01.2026 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat mit Zustimmung beider Parteien im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis 04.02.2026 berücksichtigt werden konnten, entschieden, § 128 Abs. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG gegeben, da der Zuständigkeitsstreitwert bei 2.738,45 EUR liegt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Bautzen gemäß § 32 ZPO.

II.

Die Klage ist zum Teil begründet, da der Klägerin dem Grunde nach zu 1/3 Schadensersatz gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 15.07.2024 zusteht, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG.

Im Einzelnen:

1.
Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts Eigentümerin des Pkw Seat, amtliches Kennzeichen […]. Hierfür streitet zugunsten der Klägerin bereits die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, die nicht erschüttert werden konnte.

2.
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen vor. Ausschlussgründe gem. §§ 7, 8, 15 StVG sind nicht gegeben. Insb. wurde der Unfall nicht durch höhere Gewalt i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG verursacht, was auch von keiner der Parteien geltend gemacht wird.

3.
Da mehrere Kraftfahrzeuge am Unfall beteiligt sind, hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insb. davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG.

a)
Es liegt für beide Fahrzeugführer kein Fall der Unabwendbarkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG vor, wonach die Verpflichtung zum Ersatz ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

Abzustellen ist hierbei nicht auf die absolute Unvermeidbarkeit, sondern darauf, ob der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BGH r+s 2022, 169). Entscheidend ist hiernach, wie ein „Idealfahrer“ in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte und ob ein solcher überhaupt in eine entsprechende Gefahrenlage gekommen wäre (BGH NJW 1992, 1684). Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt jeweils derjenige, der sich auf die Unabwendbarkeit beruft.

Der Unfall war weder für die Klägerin noch den Zeugen R[…], dessen Verhalten sich die Be-
klagte zurechnen lassen muss, unabwendbar.

aa) Dass der Verkehrsunfall für die Klägerin unabwendbar gewesen sei, wird von dieser schon nicht behauptet. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, nicht über die Schulter geblickt zu haben. Der Idealfahrer, der jede mögliche Sorgfalt walten lässt, wäre aber nicht zum Überholen eines davor fahrenden Fahrzeugs auf die Gegenfahrbahn ausgeschert, ohne sich zuvor mittels Schulterblick des rückwärtigen Verkehrs zu vergewissern.

bb) Der Zeuge R[…] gab im Rahmen seiner Vernehmung an, dass die Klägerin im Vorfeld des streitgegenständlichen Überholvorgangs schon zwei- bis dreimal (erfolglos) zum Überholen der Arbeitsmaschine angesetzt habe. Von einem Idealfahrer wäre in einer solchen Situation abzuverlangen gewesen, bei dieser Sachlage von einem Überholen der – bereits zuvor ebenfalls schon zwei- bis dreimal zum Überholen ansetzenden – Klägerin Abstand zu nehmen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein idealer Fahrer an Stelle des Zeugen R[…] den Unfall hätte vermeiden können. Denn ein Idealfahrer hätte die Möglichkeit berücksichtigt, dass auch der Fahrer eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs beabsichtigen könnte, ein Überholmanöver zu beginnen. Der Unfall wäre letztendlich schon allein dadurch abzuwenden gewesen, wenn der Zeuge R[…] nicht zum Überholen der Kolonne ausgeschert wäre.

b)
Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG ergibt sich eine Haftungsverteilung im Verhältnis 2/3 / 1/3 zulasten der Klägerin.

Nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hängt im Verhältnis der Kfz-Halter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Maßgebend für die Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge. Verursachungsbeiträge sind die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von dem Fahrzeug ausgegangen sind und sich bei dem Unfall konkret ausgewirkt haben (BGH NZV, 2010, 293). Bei der Abwägung sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen (BGH NJW 2007, 506).

Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge überwiegt die Verantwortlichkeit der Klägerin:

aa) Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO verstoßen. Danach muss sich, wer zum Überholen ausscheren will, so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

Die Klägerin hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung selbst angegeben, den rückwärtigen Verkehr nicht mittels Schulterblick vor dem Ausscheren auf die Gegenspur beobachtet zu haben.

Die gerichtlich bestellte Sachverständige […] hat in ihrem Gutachten vom 08.01.2026 überzeugend und widerspruchsfrei herausgearbeitet, dass der Zusammenstoß beider Fahrzeuge unter einem relativ flachen Kollisionswinkel erfolgte, wobei der Anstoß am Beklagtenfahrzeug von vorn nach hinten erfolgte, weshalb das Beklagtenfahrzeug eine höhere Geschwindigkeit aufgewiesen haben muss. Ausgehend von der Anstoßkonstellation hat sich das Beklagtenfahrzeug nach den Feststellungen der Sachverständigen zum Kollisionszeitpunkt neben dem Klägerfahrzeug befunden bzw. hatte dieses bereits bis zur Hälfte passiert, bevor es zum Zusammenstoß kam. Zum Zeitpunkt des Ausschervorgangs des Klägerfahrzeugs befand sich das Beklagtenfahrzeug bereits auf der Gegenfahrbahn und somit für die Klägerin mittels Blick in den linken Außenspiegel bzw. mittels Schulterblick im Sichtbereich. Der klägerische Vortrag dergestalt, dass die Fahrzeuge etwa annähernd zeitgleich zum Überholen ausscherten, ist damit widerlegt. Vielmehr befand sich das Beklagtenfahrzeug im Moment der gebotenen letzten Rückschau für die Klägerin auf der Gegenspur – und damit Überholvorgang.

Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) damit fest, dass der Unfall für
die Klägerin vermeidbar gewesen wäre, wenn diese ihrer Rückschaupflicht (insb. durch Blick über die Schulter) hinreichend nachgekommen wäre und sie gegen die Sorgfaltspflichten des § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO verstoßen hat.

bb) Zulasten der Beklagten war – neben der Betriebsgefahr – ein Verschulden des Zeugen
R[…] gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu berücksichtigen.

Es kann dabei sogar dahingestellt bleiben, ob die Klägerin – was zwischen den Parteien streitig ist – den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig in Betrieb genommen hatte, um den Überholvorgang anzuzeigen. Es ist jedenfalls unstreitig, dass die Klägerin vor dem tatsächlichen Ausscheren zuvor bereits mindestens zwei- bis dreimal zum Überholen der wesentlich langsameren Arbeitsmaschine angesetzt, dies jeweils aber wieder abgebrochen hat.

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig.

Zwar stellt allein das Überholen einer Kolonne als solches noch keinen Fall des Überholens bei unklarer Verkehrslage dar; eine unklare Verkehrslage im Sinne dieser Vorschrift liegt aber vor, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa weil sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2025, Az. 12 U 106/22; KG Berlin, Urteil vom 30.01.1995, Az. 22 U 2820/93).

Solche Umstände lagen hier vor. Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien hat die Klägerin im Vorfeld des Überholvorgangs, der letztendlich zur Kollision führte, mehrmals versucht, die wesentlich langsamere Arbeitsmaschine vor ihr zu überholen. Der Zeuge R[…] gab an, sogar noch einige Sekunden gewartet zu haben, ehe er zum Überholen angesetzt habe. Daraus ist zu schließen, dass er offenbar selbst davon ausging, die Klägerin könne im nächsten Moment ebenfalls zum Überholen ansetzen. Auch vor dem Hintergrund, dass die Gegenfahrbahn frei war, musste der Zeuge R[…] jederzeit damit rechnen, dass die Klägerin nunmehr einen weiteren Versuch unternehmen wird, die Arbeitsmaschine zu überholen. Denn das vorherige Fahrverhalten (mind. zwei- bis dreifacher Versuch des Überholens) deutete alles andere als darauf hin, die Klägerin werde – bei fehlendem Gegenverkehr – nunmehr ihr Fahrverhalten ändern und von einem Überholen Abstand nehmen.

c)
Die gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt dazu, dass die Beklagte 1/3 des Schadens der Klägerin zu tragen hat.

Der Verstoß der Klägerin gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO wiegt in der vorliegenden Konstellation schwerer. Denn der sich bereits im Überholvorgang befindliche Zeuge R[…] wäre für die Klägerin mit einem Blick über die Schulter ohne weiteres zu erkennen gewesen. Der Überholende ist, um den nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden, vor dem Ausscheren zu besonders sorgfältiger Rückschau verpflichtet; es ist äußerste Sorgfalt und damit eine ausreichend vorherige Rückschau geboten, auch und gerade beim Ausscheren aus einer Fahrzeugkolonne (LG Mönchengladbach, Urteil vom 29.04.2021, Az. 12 O 157/20). Der Zeuge R[…] muss sich dagegen vorwerfen lassen, Anzeichen, die vom Fahrverhalten der Klägerin im Vorfeld der Kollision ausgegangen sind, verkannt zu haben und sich hierdurch in der Gewissheit gesehen zu haben, gefahrenfrei überholen zu können. Anders als im Fall des LG Mönchengladbach (a.a.O.) war der Verstoß der ausscherenden Klägerin damit mit dem Verstoß des Zeugen R[…] gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO abzuwägen. Da der Verursachungsbeitrag der Klägerin aber den ausschlaggebenden Punkt für die stattgefundene Kollision bildete, war die Haftung zu deren Lasten zu verschieben.

In der Gesamtabwägung ergibt sich daher eine Beteiligung der Beklagtenseite an dem Verkehrsunfall in Höhe von 1/3.

4.
Die Klägerin hat demzufolge Anspruch auf Erstattung von 1/3 ihres – der Höhe nach unstreitigen – Gesamtschadens. Die entspricht also

Wertminderung: 75,00 EUR, hiervon 1/3: 25,00 EUR
Kostenpauschale: 25,00 EUR, hiervon 1/3: 8,33 EUR
Nutzungsausfallentschädigung: 115,00 EUR, hiervon 1/3: 38,33 EUR
Sachverständigenkosten: 761,72 EUR, hiervon 1/3: 253,91 EUR
Reparaturkosten: 4.200,18 EUR, hiervon 1/3: 1.400,06 EUR

4.
Der Klägerin stehen insoweit auch Verzugszinsen zu. Die klägerischen Ansprüche wurden der Höhe nach erstmals mit Schreiben vom 29.07.2024 […] unter Fristsetzung zum 05.08.2025 beziffert, und zwar auf Grundlage des vorliegenden Schadensgutachtens. Mit Schreiben vom 13.08.2024 wurden sodann die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten sowie die Nutzungsausfallentschädigung beziffert […] und die weiteren schon geltend gemachten Ansprüche angemahnt, jeweils mit Fristsetzung zum 20.08.2024. Hinsichtlich der Wertminderung und der Kostenpauschale ist Verzug damit frühestens zum 21.08.2024 (§ 286 Abs. 1 BGB), hinsichtlich der mit Klageantrag Ziff. 1. a) weiterhin begehrten Nutzungsausfallentschädigung mit Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte gemäß Schreiben vom 22.08.2024 zum 23.08.2024 (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) eingetreten.

5.
Die Klägerin hat darüber hinaus dem Grunde und der Höhe nach Anspruch auf Zahlung und Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (u.a. Urteil vom 10.01.2006, Az. VI ZR 43/05) zählen die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Gemessen daran hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung (an den Rechtsschutzversicherer) und Freistellung (gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten) in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Pauschale und Mehrwertsteuer aus dem berechtigten Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.758,96 EUR und unter Berücksichtigung der klägerseits angesetzten Anrechnung einer 0,65 Geschäftsgebühr. Dies ergibt den zugesprochenen Betrag in Höhe von 152,20 EUR.

6.
Da das Klägerfahrzeug bereits repariert ist und die Klägerin beabsichtigt, den (verbleibenden) Schaden über den Vollkaskoversicherer abzuwickeln, hat sie Anspruch auf die begehrte Feststellung gemäß Ziff. 2 der Klage, § 256 Abs. 1 ZPO. Das rechtliche Interesse ergibt sich aus dem möglichen Rückstufungsschaden infolge des belasteten Versicherungsverhältnisses; dieser kann, wie geschehen, im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Denn höhere Versicherungsprämien oder der Verlust eines Beitragsnachlasses gehören grundsätzlich zu dem zu ersetzenden Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB (BGH NJW 2006, 2397).

III.

1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

3.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf 2.988,45 EUR bemisst sich nach dem Interesse der Klägerin, § 48 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Dabei hat das Gericht Klageantrag I. mit
2.588,45 EUR eingestellt und Klageantrag II. mit 500,00 EUR geschätzt, wobei unter Berücksichtigung eines 20%igen Abschlags ein Betrag in Höhe von 400,00 EUR einzusetzen war.“

AG Bautzen, Urteil vom 18.2.2026 – 20 C 452/24

Beweismaß im Personenschadensrecht: Zur Abgrenzung von Primär- und Sekundärverletzungen nach § 286 und § 287 ZPO

In dem vom Amtsgericht Bautzen entschiedenen Rechtsstreit verlangte die Klägerin von der beklagten Haftpflichtversicherung Schadensersatz und weiteres Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall. Die Haftung dem Grunde nach war zwischen den Parteien unstreitig; die Beklagte haftete zu 100 % für die Unfallfolgen. Streit bestand allein über den Umfang der ersatzfähigen Schäden.

Der Unfall ereignete sich am 22.08.2023 durch eine seitliche Berührung zweier Fahrzeuge. Dabei wurde auf Seiten der Klägerin die Seitenscheibe zerstört, was zu Kratz- und Schnittverletzungen an Händen und Armen führte. Die Beklagte hatte vorgerichtlich hierfür ein Schmerzensgeld von 250 EUR gezahlt. Darüber hinaus machte die Klägerin geltend, sie habe eine HWS-Distorsion sowie Schwindel, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen erlitten. Zudem verlangte sie Ersatz für Fahrtkosten, für die Teilnahmegebühr an einer wenige Tage später stattfindenden Sportveranstaltung („Tough Mudder“) sowie weitere Nebenforderungen.

Das Gericht hat ein weiteres Schmerzensgeld abgelehnt. Es stellte klar, dass für das Vorliegen unfallbedingter Primärverletzungen das strenge Beweismaß des § 286 ZPO gilt. Nach Durchführung einer unfallanalytischen Beweisaufnahme kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die seitliche Streifkollision lediglich sehr geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderungen verursacht habe. Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen seien daraus keine relevanten biomechanischen Belastungen ableitbar, die geeignet gewesen wären, über die unstreitigen Schnitt- und Stichverletzungen hinaus eine HWS-Distorsion oder neurologische Beschwerden zu verursachen. Das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 250 EUR erachtete das Gericht daher als angemessen und ausreichend.

Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahmegebühr für die Sportveranstaltung gab das Gericht der Klage teilweise statt. Es qualifizierte die Kosten der eigenen Teilnahme als ersatzfähigen Vermögensschaden nach § 249 BGB. Maßgeblich war, dass es sich um einen körperlich extrem anspruchsvollen Hindernislauf handelte und der Termin nur vier Tage nach dem Unfall lag. Aufgrund der unstreitigen Schnitt- und Stichverletzungen sei der Klägerin eine Teilnahme objektiv nicht möglich gewesen, sodass die durch die Teilnahmegebühr erkaufte Gebrauchsmöglichkeit vereitelt wurde. Erstattungsfähig sei allerdings nur der auf die Klägerin entfallende Kostenanteil; die Teilnahmegebühr des Ehemanns stellte nach Auffassung des Gerichts keinen ersatzfähigen Schaden dar, da diesem eine Teilnahme grundsätzlich möglich gewesen wäre und es sich insoweit jedenfalls um einen nicht ersatzfähigen mittelbaren Schaden handele.

Weiter sprach das Gericht der Klägerin Fahrtkosten für zwei unfallbedingte Fahrten zum Krankenhaus und zur Kontrolle zu. Es schätzte den Kilometersatz unter Berücksichtigung gestiegener Kosten auf 0,35 EUR pro Kilometer. Spätere Fahrten zur Physiotherapie hielt das Gericht hingegen nicht mehr für unfallkausal, da diese nach seiner Überzeugung ausschließlich der Behandlung der nicht nachgewiesenen weiteren Beschwerden dienten. Ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger stand der Geltendmachung nicht entgegen, da bislang keine entsprechende Erstattung erfolgt war.

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

[…] Versicherung […]
v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

[…]

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 30.12.2025 eingereicht werden konnten, am 14.01.2026

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent
    punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 04.11.2023 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 70,08 EUR zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 955,16 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Bautzen ist sachlich gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG zuständig, da der Zuständigkeitsstreitwert 955,16 EUR beträgt, und örtlich gemäß § 32 ZPO, da sich der Verkehrsunfall im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Bautzen ereignet hat.

II.

Die Klage ist nur in geringem Umfang begründet.

1.

Die Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Unstreitig haftet die Beklagte für die Unfallfolgen dem Grunde nach zu 100 %.

2. a) Schmerzensgeld

Die Klägerin hat über den bereits vorgerichtlich durch die Beklagte regulierten Betrag in Höhe von 250,00 EUR hinaus keinen Anspruch auf Erstattung eines weiteren Schmerzensgeldes.

(1) Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH, Urteil vom 15.02.2022, Az. VI ZR 937/20). Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, wobei in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen ist; hierauf liegt das Schwergewicht (BGH a.a.O.). Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist sodann eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (BGH a.a.O.).

(2) Gemessen daran ist das vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 250,00
EUR nicht zu beanstanden.

Unstreitig zwischen den Parteien erlitt die Klägerin Kratz- und Schnittwunden an den Händen und Armen. Dieses Verletzungsbild wurde von der Beklagten zutreffend mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 EUR entschädigt.

Die weiteren Verletzungen (HWS-Distorsion, Schwindelgefühl, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen) sind zwischen den Parteien streitig.

Für die haftungsbegründende Kausalität, die den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, d.h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung) betrifft, gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts verlangt (BGH, Urteil vom 23.06.2020, Az. VI ZR 435/19). Diese erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH a.a.O.). Für die haftungsausfüllende Kausalität, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und weiteren Schäden des Verletzten (Sekundärschäden) betrifft, gilt wiederum das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d.h. zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (BGH a.a.O).

Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin infolge des Unfalls eine HWS-Distorsion mit einhergehenden Nackenschmerzen, Schwindelgefühlen, Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen erlitten hat. Zwar hat die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung angegeben, Probleme mit der Halswirbelsäule, Kopfschmerzen und Unwohlsein gehabt zu haben. Darüber hinaus sei beim Röntgen eine Steilstellung der HWS zu erkennen gewesen.

Der gerichtsbekannt zuverlässige Sachverständige Dipl.-Ing. Schl[…] hat indessen in seinem Gutachten vom 21.10.2025 nachvollziehbar und in sich schlüssig anhand der Schäden an beiden Fahrzeugen herausgearbeitet, dass es zwischen den jeweils linken Außenspiegeln beider Fahrzeuge zu einer auf die Spiegelschale einwirkenden Kollision gekommen ist. Darüber hinaus ist es am hinteren Türrahmen der Fahrertür sowie am vorderen Teil der linken Schiebetür des Klägerfahrzeugs zu weiteren Streifschäden und einer lokalen Eindellung des Türblechs gekommen. Hieraus ist aus technischer Sicht des Weiteren nachzuvollziehen, dass es zwischen den Fahrzeugen zwar eine seitliche Berührung gegeben hat, es allerdings weder zu einer regelrechten Kollision der Fahrzeugkarosserien noch zu signifikanten Beschleunigungsänderungen des Klägerfahrzeugs gekommen sein kann. Zusammenfassend gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht mit Ausnahme der Zertrümmerung der Seitenscheibe des Klägerfahrzeugs mit damit einhergehenden feinen Stich- und Schnittverletzungen an der Hand und dem Arm aus dem Primäranstoß keine Kräfteeinwirkungen auf die Klägerin resultieren können. Für das Klägerfahrzeug berechnet der Sachverständige insoweit bei einer unterstellten Geschwindigkeit von 80 km/h eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 0,12 km/h und eine Geschwindigkeitsänderung der Fahrzeugkarosserie und des Fahrersitzes in Querrichtung von 3 km/h, sowie bei einer unterstellten Geschwindigkeit von 100 km/h eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 0,19 km/h und eine Geschwindigkeitsänderung der Fahrzeugkarosserie und des Fahrersitzes in Querrichtung von 4,6 km/h.

Das Gericht schließt sich dem Ergebnis des Sachverständigen Dipl.-Ing. Schl[…] an, dass
dieses Geschwindigkeitsniveau nicht geeignet war, die über die Stich- und Schnittverletzun
gen der Klägerin hinausgehenden, geschilderten Verletzungen hervorzurufen. An der Einholung eines – auf das unfallanalytische Sachverständigengutachten aufbauenden – biomechanischen Sachverständigengutachtens hat die Klägerin gemäß Schriftsatz vom 04.11.2025 nicht mehr festgehalten.

Unter Berücksichtigung der o.g. Bemessungskriterien für das Schmerzensgeld erachtet auch das Gericht einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 250,00 EUR für die unstreitigen Schnitt- und Stichverletzungen für angemessen, aber auch ausreichend, § 287 ZPO.

b) Kosten der Veranstaltung

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Veranstaltung Tough Mudder Berlin-Brandenburg am 26.08.2023 in Höhe von 70,08 EUR. Dies entspricht ihrer Teilnahmegebühr zzgl. dem auf sie entfallenen Anteil der Bearbeitungsgebühr […], den das Gericht mit 50 % schätzt, § 287 ZPO. Dagegen kann die Klägerin nicht die Erstattung der Teilnahmegebühr für ihren Ehemann fordern.

(1) Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts bei den zugesprochenen Kosten um einen ersatzfähigen Schaden i.S.d. § 249 BGB.

Ausgangspunkt der Schadensberechnung ist die Differenzhypothese. Frustrierte Aufwendungen sind solche, die bereits vor dem schädigenden Ereignis getätigt worden sind und deren Gebrauchswert objektiv auch nach dem schädigenden Ereignis fortbesteht, sodass ausgehend von der Differenzhypothese eine Vermögensverschlechterung beim Geschädigten nicht zu ermitteln ist.

Ob solche frustrierten Aufwendungen erstattungsfähig sind, wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich bewertet. Zum einen wird ein Ausgleich über den immateriellen Schaden im Rahmen des Schmerzensgeldes nach Billigkeitserwägungen vorgenommen (LG Bremen, Urteil vom 13.05.2013, Az. 7 O 1759/12). Das OLG Hamm (Urteil vom 05.02.1998, Az. 27 U 161/97) etwa stellt darauf ab, ob der Gebrauchswert bspw. einer Eintrittskarte fortbesteht. Ein Schaden bestünde nur dann nicht, wenn lediglich die allgemeine Möglichkeit des Lebensgenusses anhand der vorhandenen Vermögensgüter infolge der Störung des subjektiven Bereichs herabgesetzt wird (z.B. beim Besitz eines Wochenendhauses o.ä.). Nach BGH (VersR 1976, 956) lässt sich der Verlust einer Gebrauchsmöglichkeit nach dem „Frustrierungsgedanken“ nur dann als Vermögensschaden verstehen, wenn und soweit die Gebrauchsmöglichkeit gerade für den in Frage stehenden Zeitraum durch zusätzliche Geldaufwendungen erkauft wurde, die ihren Zweck insoweit verfehlt haben. Nach OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.03.2009, Az. 4 U 26/08, sind finanzielle Aufwendungen etwa für die Durchführung einer Reise als Vermögensfolgeschaden zu erstatten, wenn die Genussmöglichkeit infolge der Verletzung des Anspruchsinhabers vereitelt wird.

(2) Gemessen daran ist das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin jedenfalls Zahlung hinsichtlich ihres Anteils an der geplanten Sportveranstaltung verlangen kann.

Der Unfall ereignete sich am 22.08.2023; die Veranstaltung fand am 26.08.2023 statt. Es ist gerichtsbekannt, dass es sich bei der Veranstaltung Tough Mudder um einen Extrem-Hindernislauf handelt, der körperliche wie mentale Grenzen durch Überwindung etwa von
Schlamm- und Wasserhindernissen testet. Nach Auffassung des Gerichts war es der Klägerin daher aufgrund des (unstreitigen) Verletzungsbildes (multiple Kratz- und Schnittwunden, u.a. an den Händen) nicht möglich, an der nur 4 Tage nach dem Unfall stattfindenden Extrem-Veranstaltung teilzunehmen. Aus diesem Grund ist die darin getätigte finanzielle Aufwendung und die entsprechende Genussmöglichkeit vereitelt worden.

Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung auch des Anteils ihres Ehemanns.
Unabhängig davon, dass es sich um einen mittelbaren Drittschaden handeln dürfte, und ob-
wohl das Gericht durchaus nachvollziehen kann, dass das Event als gemeinsame Veranstal-
tung angedacht war, wäre es dem Ehemann der Klägerin objektiv möglich gewesen, an der
Veranstaltung teilzunehmen. Es ist im Übrigen nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin derart schwer verletzt war, dass sie der ständigen Pflege ihres Ehemannes bedurft hätte.

c) Fahrtkosten

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für die Fahrten am 22.08.2023 (26 km) und 28.08.2023 (64 km), insgesamt mithin von 90 km x 0,35 EUR, also in Höhe von
48,40 EUR.

(1) Es handelt sich hierbei um die Fahrten zum Zwecke der Vorstellung im Krankenhaus unmittelbar nach dem Unfall sowie zur Kontrolle, die jeweils kausal (auch) auf den unfallbedingten Verletzungen (unstreitige Kratz- und Schnittwunden) beruhten. Hinsichtlich der weiteren Fahrten ab dem 30.08.2023 zur Physiotherapie nimmt das Gericht eine Unfallkausalität dagegen nicht mehr an, da es im Rahmen der Physiotherapie lediglich um die Behandlung der weiteren Beschwerden/Verletzungen gegangen sein dürfte, die nach Auffassung des Gerichts aber keinen Unfallbezug (mehr) haben, vgl. II.2.a)(2).

(2) Die Höhe des Kilometersatzes schätzt das Gericht angesichts in der Vergangenheit ge-
stiegener Preise auf 0,35 EUR/km.

(3) Die Klägerin hat unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) vorgetragen, dass eine Erstattung
der Fahrtkosten durch die Berufsgenossenschaft bislang nicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist sie hinsichtlich deren Geltendmachung weiterhin aktivlegitimiert.

Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach § 116 SGB X ein Anspruchsüber-
gang auf den Versicherungsträger stattfindet, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat. Richtig ist auch, dass dieser Forderungsübergang in der Regel im Unfallzeitpunkt stattfindet. Allerdings bleibt der Geschädigte auch trotz dieses sofortigen Anspruchsübergangs ermächtigt, die Schadensersatzleistung einzufordern, jedenfalls, solange der Sozialhilfeträger noch keine Leistungen erbracht hat (BGH, Urteil vom 25.06.1996, Az. VI ZR 117/95, Rn. 17).

d)

Im Ergebnis steht der Klägerin damit ein weiterer Anspruch in Höhe von 118,48 EUR zu.

3.

Verzugszinsen stehen der Klägerin hinsichtlich der Fahrtkosten ab dem 04.11.2023 zu.
Nach Anlage K 1 wurde die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 13.10.2023 unter Fristset-
zung zum 20.10.2023 zur Zahlung der Fahrtkosten aufgefordert. Mit Schreiben vom
27.10.2023 wurde der entsprechende Anspruch angemahnt (Anlage K 2), mit Fristsetzung
zum 03.11.2023. Spätestens seit dem 04.11.2023 befand sich die Beklagte demzufolge in
Verzug, § 286 Abs. 1 BGB.

4.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Ausweislich der Anlagen K 1 und K 2 regulierte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 275,00 EUR und hierauf beruhend vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 EUR. Unter Berücksichtigung der (weiteren) zuerkannten Beträge tritt ein Gebührensprung nicht ein.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO

2.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

3.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt dem Interesse der Klägerin, §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 f ff. ZPO. Der Hilfsantrag wirkt streitwerterhöhend, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.“

AG Bautzen, Urteil vom 14.1.2026 – 20 C 516/23