Das Urteil des Amtsgerichts Zittau, Zweigstelle Löbau, vom 10. September 2024 (8 C 149/24), behandelt die Vergütungsforderung eines Kfz-Sachverständigen gegenüber einer Versicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.
Der Kläger hatte demnach einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gemäß §§ 115 VVG und 249 BGB. In Fällen eines Verkehrsunfalls umfasst der erstattungsfähige Schaden auch die Kosten der Schadensermittlung durch einen Sachverständigen. Ein wesentlicher Punkt des Urteils ist die Auslegung des „Erforderlichkeitsbegriffs“. Der Geschädigte muss bei der Auswahl eines Sachverständigen nicht nach den preisgünstigsten Angeboten suchen. Es genügt, dass ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten das Gutachten als zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Die Entscheidung stellt klar, dass der Geschädigte nicht zugunsten der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers sparen muss. Dies ist ein häufiger Streitpunkt in Schadensersatzprozessen, bei dem Versicherungen oft argumentieren, dass die Kosten zu hoch seien und die günstigsten Sachverständigen gewählt werden müssten.
Die richterliche Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgte gemäß § 287 ZPO. Hierbei orientierte sich das Gericht an der Honorarbefragung des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen), was in der Rechtsprechung – auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs – als geeignete Schätzungsgrundlage gilt. Das geforderte Honorar des Sachverständigen wurde in diesem Rahmen nicht beanstandet.
Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Honorarbefragung des BVSK:
BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13; LG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2022 – 10 S 64/21; AG Zittau, Urteil vom 10. September 2024 – 8 C 149/24; AG Bautzen, Urteil vom 3.7.2024 – 23 C 134/24; AG Braunschweig, Urteil vom 25.06.2024 – 121 C 573/24; AG Bautzen, Urteil vom 21.2.2024 – 23 C 518/23; AG Görlitz, Urteil vom 13.11.2023 – 9 C 159/23; AG Pirna, Urteil vom 1.9.2023 – 13 C 300/23; AG Bautzen, Urteil vom 8.2.2023 – 21 C 359/22
Auszug aus der Gerichtsentscheidung:
„IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
[…]Kfz-Sachverständigenbüro[…]
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]
gegen
[…]versicherung[…]
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte:
[…]
wegen Vergütungsforderung
hat das Amtsgericht Zittau durch
Richter am Amtsgericht […]
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 10.09.2024
für Recht erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 393,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 17.4.2024 zu
zahlen. - Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger gegenüber der Rechtsanwälte
Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 44,59 € freizustellen. - Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 394,20 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a I 1 ZPO abgesehen, da ein
Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt € 600,00 nicht (§ 511 II 1 ZPO).
Die Berufung wird nicht zugelassen (§ 511 II 2 ZPO), da die Rechtssache weder grund-
sätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert ( § 511 IV
1ZPO).
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Bezahlung der weiteren Sachverständigenkosten gemäß §§ 115 VVG, 249 BGB.
Der bei einem Verkehrsunfall erstattungsfähige Schaden umfasst gemäß § 249 BGB auch die erforderlichen Kosten der Schadensermittlung durch einen Sachverständigen. Erforderlich sind die Aufwendungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei hat der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich den im Rahmen des ihm Zumutbaren wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Geschädigte bei der Beauftragung des Sachverständigen zuvor eine Marktforschung betreiben müsste, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden; kurz: der Geschädigte muss nicht zu Gunsten der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers sparen.
Der Geschädigte kann für die Gutachtenerstellung die tatsächlich erforderlichen Kosten ersetzt verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat.
Im Rahmen der richterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO kann der Tatrichter nach überwiegender Rechtsprechung, inzwischen auch des BGH, der sich das erkennende Gericht anschließt, die Honorarbefragung der BVSK – hier 2022 – als geeignete Schätzungsgrundlage heranziehen.
Das geltend gemachte Honorar des Sachverständigen ist danach nicht zu beanstanden.
Es wird insoweit auf die zutreffende Berechnung der Klägerseite […] verwiesen.
Der Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs, 2, 286 BGB. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 II 3, 288 I BGB.
II.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91; 269 Abs. 3 S. 3, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.“
AG Zittau, Zweigstelle Löbau, Urteil vom 10. September 2024 – 8 C 149/24