Fachgerechte Beweiswürdigung von Aussagen in einem Zivilprozess

Das Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 19.3.2021 – 20 C 725/19) ist ein positives Beispiel für eine Beweiswürdigung des erkennenden Richters in einem Zivilprozess, in dem es maßgeblich auf Aussagen ankam.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
[…] F[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

gegen

1. […]

– Beklagte –

2. […] Versicherung […]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
[…]

Unterbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden Gz.: […]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch
Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 12.03.2021 eingereicht werden konnten, am 19.03.2021

für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.05.2019 an der Ausfahrt des […]parkplatzes […] in Bischofswerda hälftig zu erstatten.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85% und die Beklagten 15% zu tragen.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden. wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 23.05.2019 gegen 15:45 Uhr auf dem […]-Parkplatz […] in Bischofswerda.

Der Kläger war Halter eines an die […] Bank zur Sicherheit übereigneten VW Passats, welcher im Unfallzeitpunkt von der Zeugin F[…] geführt worden war. Die Beklagte zu 1) war Fahrerin eines Pkws Mazda. welcher bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war.

Durch die Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Fahrzeug der Erstbeklagten wurde das Fahrzeug des Klägers am Stoßfänger vorne links und am Scheinwerfer links beschädigt. Der Sachschaden berief sich abzüglich Wertverbesserungen auf 2.093,63 EUR netto. Der Kläger wandte zudem 591,31 EUR für Sachverständigenkosten auf. Auch begehrte er von der Beklagten eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.07.2019 machte der Kläger letztmalig den Gesamtschaden von 2.714,94 EUR unter Fristsetzung zum 26.07.2019 gegenüber der Zweitbeklagten geltend. Diese regulierte den Schaden mit Abrechnungsschreiben vom 17.09.2019 in Höhe von 50% und zwar 1.357,47 EUR auf die geltend gemachten Schadenspositionen sowie 201,71 EUR auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.

[…]
Der Kläger behauptet, dass die Zeugin F[…] den Parkplatz habe verlassen und nach links auf die Dresdner Straße habe abbiegen wollen. Vor ihr habe sich mit ca. 1 Meter Abstand die Erstbeklage befunden, welche ebenfalls nach links habe abbiegen wollen. Als die Erstbeklagte bereits zur Hälfte auf die Dresdner Straße aufgefahren sei, habe sich von rechts ein Fahrzeug genähert. Die Erstbeklagte habe hierauf hin den Rückwärtsgang eingelegt und sei gegen die Fahrzeugfront des klägerischen Pkws gefahren. Die Kollision sei für die Zeugin F[…] daher unvermeidbar gewesen.

Der Kläger beantragt.

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.357,47 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.07.2019 zu zahlen.

2. An die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die […] Rechtsschutzversicherung AG […] vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 201,71 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.01.2020 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.05.2019 an der Ausfahrt des […]parkplatzes […] in Bischofswerda zu erstatten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Erstbeklagte habe sich auf der Linksabbiegerspur auf dem Parkplatz eingeordnet, um nach links auf die Hauptstraße einzubiegen. Sie habe dabei an, nicht auf der Dresdner Straße kurz die Bremse betätigt, wegen eines von rechts kommenden Pkws. Die Zeugin F[…] sei ihr hierbei aus Unachtsamkeit aufgefahren. Die Kollision sei für die Erstbeklagte daher unvermeidbar gewesen.

Eine mündliche Verhandlung hat am 10.03.2020 stattgefunden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F[…]. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 13.03.2020 wurde für das hiesige Verfahren zudem ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 31.08.2020 nebst Ergänzungsgutachten vom 20.11.2020 Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze.
Protokolle und andere Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger Schäden. lnsofern ist es nicht auszuschließen, dass er den bisher unreparierten Pkw noch reparieren wird, zumal es sich hier um ein Leasingfahrzeug handelt. Das erforderliche rechtliche Interesse besteht dabei auch insoweit, wie er die Feststellung auch hinsichtlich einer 50%ige Haftung begehrt.

Zwar hat die Beklagte mit Abrechnungsschreiben vom 17.09.2019 eine entsprechende Einstandspflicht generell bejaht. Spätestens im Prozess ist sie hiervon jedoch wieder abgerückt und auch eine 50%ige Einstandspflicht nunmehr in Abrede gestellt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist insofern der Schluss der mündlichen Verhandlung.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Feststellung, dass ihm auch die zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.05.2019 zu ersetzen sind, jedoch nur hälftig, gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 823 Abs. 1, 249 BGB (Klageantrag Zif. 3). Demgegenüber hat er keinen Anspruch auf weiteren Schadenersatz sowie auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat das Schadensereignis insoweit bereits hinreichend reguliert (Klageanträge Zif. 1 und 2).

1.
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder von dem von dem Kläger,
noch von dem von dem Beklagten geschilderten Unfallhergang im Sinne des § 286 ZPO überzeugt.

a)
Der Unfallhergang konnte durch das eingeholte Sachverständigengutachten nebst Ergänzungsgutachten mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen nicht rekonstruiert werden. Der Sachverständige hat insoweit auf Seite 13 seines Ausgangsgutachtens ausgeführt, dass ihm keine Dokumentationen von Spuren auf der Fahrbahn, keine aussagekräftigen Beweissicherungsfotos und keine hinreichend detaillierten Angaben zum dritten, auf den Parkplatz einbiegenden Pkw zur Verfügung standen. Technisch sei daher allenfalls festzustellen, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug auf eine lediglich geringe Differenzgeschwindigkeit zurückzuführen seien, ohne das technisch beweisbar wäre, welches Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt gestanden hätte. Damit war vom Sachverständigen weder der eine, noch der andere vorgetragene Unfallhergang zu bestätigen.

b)
Einziges weiteres Beweismittel war insoweit die vom Kläger angebotene Zeugin F[…]. Diese hat den Unfallhergang zwar wie klägerseits geschildert bestätigt, das Gericht konnte sich jedoch aufgrund nicht nur geringfügiger Widersprüchlichkeiten in der Aussage nicht mit dem erforderlichen brauchbaren Grad an Gewissheit in Bezug, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie indes gänzlich auszuschließen (vgl. dazu Zöller, ZPO, § 286, Rn. 18 f.) von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin F[…] überzeugen.

aa)
Selbst bei besonders sorgfältig beobachtenden und allem Anschein nach wahrheitsliebenden und objektiven Zeugen kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt. Die Sicherheit der Aussage ist ebenso wenig ein ausreichender Indikator dafür, dass ihr Inhalt objektiv richtig ist. Es ist deshalb erforderlich, in erster Linie Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt. Hierfür muss zunächst im Sinne einer so genannten Nullhypothese angenommen werden, die Aussage sei unwahr. Diese Annahme überprüft man anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Bewertung von Aussagen von einer neutralen Anfangswahrscheinlichkeit für deren Zuverlässigkeit ausgeht und sodann überprüft, ob anhand von Qualitätsmerkmalen, so genannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien, eine (ausreichend) hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der Aussage erreicht werden kann. Als
Realitätskriterien gelten beispielsweise der Detailreichtum einer Aussage, die Schilderung von Komplikationen, geschehenstypische Einzelheiten, individuelle Prägung, Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen, psychische Folgewirkungen, Verflechtung der Angaben mit anderen Geschehnissen und das Nichtsteuerungskriterium, das auf eine inhaltlich und chronologisch nicht geordnete, sprunghafte Wiedergabe abstellt (vgl. nur OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 664 m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BGH wie etwa in BGHSt 45. 164 und zur Literatur). Vorliegend sind solche Merkmale nicht ausreichend erkennbar.

bb)
Zwar hat die Zeugin F[…] den Unfallhergang detailreich geschildert, ihre Aussage ist jedoch mehrfach von Widersprüchen geprägt. So hat sie in ihrem Bericht zunächst geschildert, dass sie sich zunächst hinter das bereits dort befindliche Fahrzeug der Erstbeklagten gestellt hätte. Auf weitere Nachfragen hat sie dann hingegen ausgeführt, dass sowohl sie, als auch die Erstbeklagte gemeinsam zur Ausfahrt gefahren seien und dann nur sie stehen geblieben sei, weil sich ein drittes Fahrzeug auf der Hauptstraße genähert habe, die Erstbeklagte sei hingegen ununterbrochen weiter auf die Hauptstraße gerollt, bevor sie ihr Fahrzeug dann wieder zurück gesetzt habe. Auf erneute Nachfrage hat die Zeugin dann letztlich die zweite Variante (Durchfahren der Zweitbeklagten) erneut bestätigt.

Auf Nachfrage konnte die Zeugin ferner weder beantworten, welches Fahrzeug zuerst zum
Stehen gekommen sei, noch wann das dritte Fahrzeug – vor, während oder nach der Kollision auf das Parklplatzgelände eingebogen sei. Erstes habe sie nach eigenen Angaben nicht beantworten können, weil sie sich allein auf das dritte Fahrzeug, zweiteres, weil sie sich allein auf das Fahrzeug der Erstbeklagten konzentriert habe. Auf erneute Nachfrage des Gerichtes gab die Zeugin hingegen an, abwechselnd auf beide Fahrzeuge geachtet zu haben. In diesem Fall hätte sie die zuvor gestellten Fragen zum Unfallablauf jedoch naheliegender Weise beantworten können müssen. Auch wäre die Antwort, wenn die bestätigte Unfallschilderung richtig gewesen sein sollte, zwangsläufig, dass die Zeugin als erstes anhielt, weil sie insofern ja gerade zuvor geschildert hatte, dass sie selbst wegen des von rechts kommenden Fahrzeuges anhielt, die Erstbeklagte hingegen weiter fuhr und erst auf der Hauptstraße anhielt, bevor sie den Rückwärtsgang einlegte und ihr Fahrzeug zurück setzte.

Darüber hinaus war auch die Wortwahl der Klägerin durch die Wahl der Bezeichnung „Verursacherin“ für die Erstbeklagte bereits von Anfang an von einer jedenfalls unüblichen Belastungstendenz geprägt, welche sie die gesamte Aussage über aufrecht erhielt.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprachen hingegen deren Detailreichtum sowie etwa die geschilderte emotionale Irritation über die Äußerung der Erstbeklagten gegenüber der Polizei, dass die Zeugin ihr aufgefahren sei.

Allein diese beiden Umstände waren jedoch in der Gesamtschau nicht geeignet, das Gericht vollständig von der Richtigkeit der Aussage zu überzeugen, zumal sich die festgestellten, von der Zeugin nicht überzeugend ausgeräumten Widersprüche sich gerade auch auf die als solches detaillierte Unfallschilderung bezogen.

2.
Die Beklagte zu 1) haftet dem Grunde nach als Führerin eines Kraftfahrzeuges gemäß § 18 Abs. 1 StVG. Die Beklagte zu 2) hafte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 VVG
ebenfalls unmittelbar.

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 18 Abs. t StVG ausgeschlossen. Mangels aus für das Gericht aufklärbaren Unfallherganges kann eine zumindest fahrlässige Unfallverursachung durch die Erstbeklagte nicht ausgeschlossen werden. Eine Entlastung der Beklagten gem. § 17 Abs. 3 StVG kommt ebenfalls mangels Aufklärbarkeit des Unfallgeschehens nicht in Betracht.

3.
Der Kläger selbst haftet ebenfalls als Halter des unfallbeteiligten Pkws VW Golf. Ein Ausschluss der Halterhaftung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG sowie eine erwiesene Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt zu seinen Gunsten aus den gleichen Gründen nicht vor.

4.
Die erforderliche Abwägung der Unfallbeiträge der Beteiligten gemäß § 17 Abs. 2 StVG führt mangels eines jeweils festzustellenden individuellen Verschuldens der beteiligten Fahrzeugführer zu einer Haftungsteilung.

a)
Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhäitnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die
Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (Senat, OLG-Report 2009, 394 [396] mwN).).

Darüber hinaus muss ermittelt werden, inwieweit und in welcher Höhe ggf. noch die Betriebsgefahr eines jeden Fahrzeugs, vgl. § 7 Abs.1 StVG, mit in die Abwägung einzustellen ist. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 7 Abs. 1 StVG ist diese im Regelfall mitzuberücksichtigen. Diese kann nur in Ausnahmefällen, insbesondere gemäß §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG entfallen.

Die Beweislast für eine Haftung dem Grunde nach trifft dabei jeweils die anspruchstellende
Partei, wohingegen die Beweislast für die jeweiligen Unfallbeiträge, die die Haftungsquote der Gegenseite erhöhen sollen, die Partei trägt, die diese behauptet. Bezüglich der Beweislast der Betriebsgefahr muss sich die jeweilige Partei grundsätzlich gem. §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG entlasten, sofern nicht ausnahmsweise einer Partei ein derart schwerwiegender Verkehrsverstoß anzulasten ist, dass hierhinter die Betriebsgefahr der Gegenseite – bei der gebotenen normativen Wertung – vollständig zurück tritt.

b)
Beiden Seiten kann mangels Aufklärbarkeit des Unfallgeschehens lediglich die Betriebsgefahr zur Last gelegt werden. Demgegenüber konnte der Kläger nach dem unter ll./1. Gesagtem weder den ihm obliegenden Nachweis erbringen, dass die Erstbeklagte mit ihrem Pkw zurück gesetzt ist und gegen das stehende klägerische Fahrzeug gefahren war, noch konnten die Beklagten ihrerseits nachweisen, dass die Zeugin F[…] der stehenden Erstbeklagten aufgefahren war.

5.
Der Kläger kann demnach jedenfalls die Feststellung verlangen, dass die Beklagten ihm etwaige künftige Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis zur Hälfte zu ersetzten haben. Eine weitergehende Feststellung kann hingegen nicht verlangt werden.

6.
Der Kläger hat darüber hinaus hingegen keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Reparatur und Sachverständigenkosten sowie Unfallkostenpauschale. Auf Grundlage einer Haftungsquote von 50% hatte er lediglich Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.357,47 EUR. Da die Zweitbeklagte insoweit jedoch bereits die Regulierung vorgenommen hat, besteht kein weitergehender Anspruch.

7.
Mangels Begründetheit des Klageantrages Zif. 1 unterliegen auch die als Nebenforderung geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu Gunsten des Rechtsschutzsversicherers sowie die Zinsen der Klageabweisung. Insbesondere sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem vorgerichtlich geltend gemachten berechtigten Streitwert in Höhe von 1.357,47 EUR bereits vollständig beglichen.

III.

1.
Der Ausspruch zur Kostentragung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO aus dem Verhältnis von
Obsiegen und Unterliegen. Das Gericht hat insoweit für den vom Kläger hälftig durchgreifenden Feststellungsantrag insgesamt einen Wert von 550,00 EUR angenommen (siehe Zif. 3).
Dies ergibt eine Obsiegen von rund 15% (275,00/(1357,47+550,00)=0,14).

2.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für beide Seiten auf §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.

3.
Der Streitwert war auch unter Berücksichtigung des Feststellungsantrages Zif. 3 mit bis zu
2.000,00 festzusetzen. Das Gericht bemisst den Feststellungsantrag dabei schätzungsweise mit 550,00 EUR und damit ca. 20% des Gesamtschadens.“

AG Bautzen, Urteil vom 19.3.2021 – 20 C 725/19

Zu den Nachweisvoraussetzungen eines Gewinnausfalls eines selbstständigen Einzelunternehmers aufgrund einer Verletzung durch einen Verkehrsunfall

Durch das Landgericht Görlitz (LG Görlitz, Urteil vom 9.1.2020 – 2 S 91/19) wurde zur Darlegungs- und Beweislast für einen Schadenersatzanspruch eines durch einen Verkehrsunfall gesundheitlich Geschädigten selbstständigen Einzelunternehmers entschieden.

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

ln dem Rechtsstreit
[…]

– Kläger und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

[…] Versicherung AG, […]

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz – hier: Berufung

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Richter am Landgericht […] als Einzelrichter

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 9. Dezember 2019 eingereicht werden konnten

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 29. Mai 2019 (Az. 2 C 153/18) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.055,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13. Februar 2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.055,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Verdienstausfall für fünf Arbeitstage in Höhe von 1.055,- Euro, den er als Folge eines Verkehrsunfalls vom 26. September 2017 in Radeberg erlitten haben will. Der als selbständige Einzelunternehmer und bis dato ohne Mitarbeiter tätige Kläger war unfallbedingt wegen einer Thoraxprellung bis zum 2. Oktober 2017 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers und dem Grunde nach unstreitig zu 100 % einstandspflichtig für aus dem Unfallereignis erlittene Schäden des Klägers als Geschädigtem.

Durch das dem Kläger am 7. Juni 2019 zugestellte Urteil – auf die dortigen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) – hat das Amtsgericht Kamenz die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass die vom Kläger dargebrachten Anhaltspunkte nicht ausreichten, um einen beim Kläger eingetretenen Verdienstausfallschaden schätzen oder durch einen Sachverständigen feststellen lassen zu können.

Hiergegen richtet sich die am 25. Juni 2019 eingelegte und mit am 28. Juni 2019 eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung des Klägers.

Ergänzend zu den bereits in erster Instanz vorgelegten Unterlagen bringt der Kläger Ermittlung des Verdienstausfalls Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017 und betriebswirtschaftliche Auswertungen für den Zeitraum Januar 2017 bis September 2019 bei. Daraus ergeben sich für den Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils vor Steuern in Höhe von 56.503,- Euro für das Jahr 2016 und in Höhe von 79.671.- Euro für das Jahr 2017.

Die betriebswirtschaftliche Auswertung aus 2017 weist für das Jahr 2016 ein vorläufiges Ergebnis von 59.833,39 Euro aus. Dabei werden einem operativem Rohertrag von 93.994,44 Euro abziehbare betriebliche Kosten in Höhe von 27.254,84 Euro und weitere betriebliche Aufwendungen in Höhe von 7.146,21 Euro gegenübergestellt. Darin enthalten sind Kosten für die Unterhaltung eines betrieblichen KfZ in Höhe von 7.126,50 Euro und für die Nutzung von Fremdfahrzeugen solche in Höhe von 124,92 Euro. Die BWA von 2018 weist für das Jahr 2017 ein vorläufiges Ergebnis von 73.441,90 Euro aus. Dieses setzt sich neben nicht operativen Erträgen aus Entschädigungsleistungen in Höhe von 19.194,42 Euro aus einem operativen Rohertrag in Höhe von 108.532,58 Euro und davon abzuziehenden betrieblichen Kosten in Höhe von 35.733.29 Euro sowie weiteren betrieblichen Aufwendungen in Höhe 18.791,81 Euro zusammen. Hieraus lassen sich wiederum als variable Kosten solche für die Unterhaltung eines betrieblichen KfZ in Höhe von 8.136,56 Euro und für Fremdfahrzeuge in Höhe von 1.292,66 Euro extrahieren. Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2018 sagt die BWA von Dezember 2018 ein vorläufiges Ergebnis von 62.421,09 Euro voraus. Dieses ergibt sich aus einem operativen Rohertrag in Höhe von 163.412,23 Euro und davon abzuziehenden betrieblichen Kosten in Höhe von 99.026,23 Euro und weiteren betrieblichen Aufwendungen in Höhe 7.428,39 Euro. Die deutliche Veränderung gegenüber dem Vorjahr ergibt sich daraus, dass der Kläger im Jahre 2018 – anders als zum Zeitpunkt des Unfalls – einen Angestellten beschäftigte, was zu mehr Umsatz und Ertrag einerseits und zu deutlichen höheren Kosten, vor allem Personalkosten, andererseits führte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 29. Mai 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.055,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Wortlauts der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

1.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich dem Grunde nach aus § 823 BGB in Verbindung mit § 115 VVG. Eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 BGB ist auf Seiten des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs unproblematisch gegeben, und zwar in Form der Verletzung des Klägers an seiner Gesundheit. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist hingegen nicht Anspruchsvoraussetzung. Die vom Amtsgericht Kamenz im angegriffenen Urteil angesprochene Entscheidung des BGH (richtigerweise handelt es sich um VI ZR 36/08), in der ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zur Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs erklärt wird, betrifft eine völlig andere Fallkonstellation und ist auf die hiesige nicht übertragbar. Dort nämlich waren das geschädigte Unternehmen und der körperlich Verletzte nicht – wie im hier vorliegenden Fall – personengleich. ln der zitierten Entscheidung begehrte ein Unternehmen aus eigenem Recht Schadenersatz für die an einen verletzten Mitarbeiter geleistete Entgeltfortzahlung. Da nicht das Unternehmen selbst – sondern der nicht als Kläger oder Zedent auftretende Mitarbeiter – an der Gesundheit verletzt worden war, forderte der BGH, dass das klagende Unternehmen die Verletzung eines eigenen geschützten Rechtsguts darlegt, wobei nur der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht kam. Im hiesigen Fall jedoch wurde der Kläger selbst unstreitig an seiner Gesundheit verletzt. Die Geltendmachung der Verletzung eines weiteren geschützten Rechtsguts ist daher nicht erforderlich.

2.

Der Anspruch des Klägers besteht zumindest in Höhe von 1.055,- Euro.

Wie bereits das Amtsgericht zu Recht ausführt, ist bei der Ermittlung des konkreten Gewinnausfalls von einem hypothetischen Geschehensablauf auszugehen, wie er sich ohne Schadensereignis dargestellt hätte. An die Darlegungslast dieses hypothetischen Geschehens dürfen dabei keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

Insoweit gilt als entgangen derjenige Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dabei ist nicht nur die Entwicklung des Umsatzes und des Rohgewinnes von Bedeutung, sondern auch der Verlauf der fixen, d. h. fortlaufenden, sowie der variablen, also bei Umsatzausfall nicht anfallenden, Kosten zu berücksichtigen. Als Schätzungsgrundlage ist dabei von den Gewinnentwicklungen und Betriebsergebnissen aus der Zeit vor und nach dem Arbeitsausfall auszugehen und aus diesen Daten ein hypothetischer Geschehensablauf ohne Schadenereignis zu konstruieren. Die dafür notwendigen Anknüpfungstatsachen hat der geschädigte Kläger vorzubringen und gegebenenfalls zu beweisen.

Die vom Kläger vorgetragenen Umständen, die mit zahlreichen Unterlagen belegt wurden, genügen der Kammer insoweit für eine Schätzung. Die Kammer sieht dabei die Zahlen des Zeitraums Januar 2016 bis Dezember 2017 als geeignete Schätzungsgrundlage an. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger den betrieblichen Ertrag in diesem Zeitraum allein erwirtschaftet hat, was den Verhältnissen zum Schadenszeitraum entspricht. Der Ertrag im Jahre 2018 hingegen wurden durch den Kläger und einen weiteren Angestellten erwirtschaftet; der Zeitraum ab Januar 2018 ist daher als Schätzungsgrundlage nicht geeignet.

Relevante Größe für die Bemessung des erlittenen Schadens ist der durch das operative Geschäft erzielte Rohertrag abzüglich mutmaßlich ersparter Aufwendungen. Außerordentliche Erträge hingegen, die nicht dem operativen Geschäft entstammen, sind nicht einzubeziehen.

Als ersparte Aufwendungen in diesem Sinne können nur variable Kosten und Aufwendungen angesehen werden, also solche, die bei ausbleibenden Umsatz ebenfalls ausbleiben. Hingegen sind sogenannte Fixkosten nicht abzugsfähig, da diese auch ohne Arbeitstätigkeit des Klägers weiterlaufen. Ebenfalls nicht abzuziehen sind auf den Ertrag bzw. den Gewinn zu zahlende Steuern und Abgaben, da diese erst auf den zugesprochenen Schadensbetrag zu zahlen sind.

Nach den vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen hat der Kläger in dem der Schätzung zugrunde zu legenden Zeitraum von Januar 2016 bis Dezember 2017 einen operativen Rohertrag von insgesamt etwa 200.000 Euro erwirtschaftet. Das entspricht einem Durchschnitt von mehr als 8.000,- Euro monatlich oder etwa 350,- Euro pro Arbeitstag. Davon abziehbare variable Kosten und Aufwendungen finden sich beim Kläger im betrachteten Zweijahreszeitraum etwa in Höhe von insgesamt 17.000,- Euro, was wiederum einem monatlichen Durchschnitt von etwa 700,- Euro oder etwa 30,- Euro pro Arbeitstag entspricht.

Daraus ergibt sich, dass der Kläger über einen Betrachtungszeitraum von zwei Jahren, also mehr als 400 Arbeitstagen, arbeitstäglich im Durchschnitt etwa einen Betrag in Höhe von 320,- Euro erwirtschaftet hat.

Nachdem der Kläger einen Arbeitsausfall von 5 Tagen nachgewiesen hat, schätzt die Kammer den für diesen Zeitraum erlittenen Schaden auf jedenfalls nicht unter 1.055 Euro, sodass dem Kläger der geforderte Gesamtbetrag in Höhe 1.055,- Euro zuzusprechen war.

Zinsen auf den ausgeurteilten Betrag sind geschuldet seit dem 13. Februar 2018, da zu diesem Zeitpunkt durch Mahnschreiben des Klägers vom 5. Februar 2018 Verzug eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung zulasten der unterlegenen Beklagten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11,713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.“

LG Görlitz, Urteil vom 9.1.2020 – 2 S 91/19

Darlegungs- und Beweislast zur Eigentümerstellung bei einem Verkehrsunfall

Nach dem Berufungsurteil des Landgerichts Görlitz (LG Görlitz, Urteil vom 23.7.2014 – 2 S 91/13) können im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast sowohl durch die gesetzliche Vermutungsregel des § 1006 BGB als auch durch andere vorgetragene und unter Beweis gestellte Umstände die Eigentümerstellung über ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nachgewiesen werden.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, […]

gegen

1. […]

– Beklagter und Berufungsbeklagter –

2. […] Versicherung […]

– Beklagte und Nebenintervenientin des Beklagten zu 1 und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 2:

[…]

wegen Schadensersatz – hier: Berufung

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Vorsitzende Richterin am Landgericht […] als Einzelrichterin

im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatznachlass bis 18.07.2014 am 23.07.2014

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 12.04.2013, Az.: 2 C 386/12, abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.939,97 Euro nebst Znsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 25.02.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 126,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2012 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last; die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Nebenintervenientin zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

[…]

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Ereignis vom 02.09.2011 in Nebelschütz.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des Pkw Opel Zafira Comfort mit dem amtlichen Kennzeichen […].

Dieses Fahrzeug habe sie am 02.09.2011 auf einer Parkfläche an der Hauptstraße in Nebelschütz geparkt. Auf der gegenüberliegenden Parkfläche habe – mit der Fahrzeugfront zum klägerischen Pkw – der bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversicherte, vom Beklagten Ziffer 1 gehaltene Pkw unbekannten Typs mit dem amtlichen Kennzeichen […] gestanden.

Beim Starten des beklagten Fahrzeuges sei dieses sprunghaft nach vorn gefahren und gegen die vordere Seite des klägerischen Fahrzeuges gestoßen. Die Klägerin habe sich zu diesem Zeitpunkt in ihrem Auto befunden, hatte das Fahrzeug jedoch noch nicht gestartet.

Den der Klägerin durch das Unfallereignis entstandenen Schaden beziffert diese auf insgesamt 1.939,97 Euro.

Den vorgenannten Betrag sowie vorgerichtliche Anwaltskosten macht sie im vorstehenden Verfahren geltend.

Die Beklagte Ziffer 2, gleichzeitig als Streithelferin für den Beklagten Ziffer 1, stellt in Abrede, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümerin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen […] gewesen sei. Zudem bestreitet sie den Unfallverlauf und behauptet, der Unfall sei nicht oder jedenfalls nicht so, wie von der Klägerin geschildert, geschehen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, abgewiesen. Auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils vom 12.04.2013 wird Bezug genommen.

Die Klägerin hält dieses Urteil für unrichtig und verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie erhebt Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der amtsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und rügt zudem die Verletzung materiellen Rechts durch das Amtsgericht.

Zur Berufung beantragt die Klägerin, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 1.939,97 Euro nebst Znsen hieraus in Höhe von 4 % aus 1.494,49 Euro für die Zeit vom 03.09.2011 bis zum 24.02.2012 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 1.939,97 Euro seit dem 25.02.2012 zu zahlen,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 126,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagte Ziffer 2 beantragt, gleichzeitig als Streithelferin für den Beklagten Ziffer 1,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Berufungsgericht hat die Klägerin zum Hergang des streitgegenständlichen Unfalls angehört sowie Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.08.2013 durch Vernehmung der Zeugen […] sowie gemäß Beweisbeschluss vom 09.10.2013 durch Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtliche Protokollniederschrift vom 02.10.2013 und auf das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. […] vom 03.04.2014 Bezug genommen.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat – bis auf einen Teil der als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen- auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht aus dem Unfallereignis vom 02.09.2011 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 823 BGB, 7 StVG, 115 WG ein Schadensersatz in Höhe von 1.939,97 Euro zu.

1.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Klägerin zur Erhebung von Ansprüchen wegen Beschädigung des Pkw Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen […] aktiv legitimiert. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin Eigentümerin des beschädigten Pkw ist. Sie hat das Fahrzeug käuflich erworben und dazu die an sie adressierte Kaufpreisrechnung des Autohauses […] vom 21.08.2003 vorgelegt. Am Tage der Rechnungslegung ist die Klägerin auch im Kfz-Brief eingetragen worden. Diesen hielt sie auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz noch in den Händen. Zwar belegt die Eintragung im Kfz-Brief nicht die Eigentümerstellung, weil entsprechend § 952 BGB das Eigentum am Fahrzeugbrief dem Eigentum am Fahrzeug folgt. Aus diesem Umstand darf aber nicht geschlossen werden, die Eintragungen im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein seien bei der Beweiswürdigung ohne Bedeutung. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in aller Regel der Eigentümer des Fahrzeugs und derjenige, der im Fahrzeugbrief eingetragen ist und ihn in den Händen hält, identisch ist (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 04.05.1977, NJW 1977, 1240). Weitere Unterlagen, um sein Eigentum nachzuweisen, hat in aller Regel kein Fahrzeugeigentümer.

Zudem spricht für die Klägerin die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, die die Beklagten nicht widerlegt haben.

Die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache, dass er Eigentümer der Sache sei, enthebt den Besitzer im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür, dass und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet, mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (BGH NJW 2002, 2101).

Derjenige, der sich – wie hier die Klägerin – auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB beruft, muss die Vermutungsbasis beweisen, das heißt er muss seinen unmittelbaren Besitz nachweisen, und darüber hinaus muss er die Rechtsbehauptung aufstellen, Eigentümer zu sein (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, § 1006 BGB Rn. 9). Zwar haben die Beklagten die Behauptung, die Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt Besitzerin des in Rede stehenden Pkw, bestritten. Für die tatsächliche Sachherrschaft und damit den Besitz an dem Auto spricht jedoch, dass die Klägerin – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kollision „im Begriff war“ auf der Fahrerseite in den Pkw einzusteigen, sowie das Indiz, dass sie das beschädigte Fahrzeug später beim Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. […] zur Begutachtung vorgeführt hat. Im Übrigen war die Klägerin auch über zwei Jahre nach dem Unfalldatum noch im Besitz des Fahrzeugs, denn sie stellte dieses dem Gerichtssachverständigen zum Ortstermin am 18.02.2014 zur Nachbesichtigung zur Verfügung.

Allein der Umstand, dass die Rechnung für die Kosten der Reparatur des Fahrzeugs an den Ehemann der Klägerin adressiert wurde, genügt bei Würdigung der Gesamtumstände gemäß § 286 ZPO zur Widerlegung der Eigentumsvermutung nicht.

2.

Die Beklagten haften der Klägerin gesamtschuldnerisch für den an ihrem Fahrzeug aufgrund des Unfallereignisses vom 02.09.2011 entstandenen Schaden. Die Haftung der Beklagten setzt voraus, dass der Betrieb des bei der Beklagten Ziffer 2 versicherten Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu dem streitgegenständlichen Schaden geführt hat. Für diesen Kausalzusammenhang ist die Klägerin mit dem Beweismaßstab des § 286 ZPO beweispflichtig (BGHZ71, 339).

Das Gericht ist im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das von der Klägerin vorgetragene Unfallereignis tatsächlich stattgefunden hat und es sich nicht – wie die Beklagte Ziffer 2 meint – um einen manipulierten Unfall handelt.

Bei ihrer Parteianhörung durch das Landgericht schilderte die Klägerin den eigentlichen Unfall als auch das Randgeschehen plausibel und detailreich. Diese Schilderung wurde durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen […] bestätigt. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass sich sowohl die Klägerin als auch die Zeugen den Unfall nur ausgedacht haben. Allein der Umstand der persönlichen Nähe der Zeugen zur Klägerin rechtfertigt es nicht, deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen.

Der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. […] hat in seinem von Fachkunde geprägten, detaillierten und gut verständlichen Gutachten vom 03.04.2014 dargestellt, dass sich die Beschädigungen am Fahrzeug der Klägerin der geschilderten Kollision zuordnen lassen.

Das Gericht verkennt nicht, dass der Sachverständige den vorgetragenen Unfallhergang aus technischer Sicht nur als möglich bezeichnet hat, und die bloße Möglichkeit der Kompatibilität für sich betrachtet zur Überzeugungsbildung nicht ausreicht. Bei der gebotenen Gesamtschau aller Fakten, insbesondere der Unfallschilderung der Klägerin und der Zeugen, ergeben sich aber keine Zweifel daran, dass die Kollision wie vorgetragen stattgefunden hat.

3.

Der in Höhe von 1.939,97 Euro geltend gemachte Schaden ist der Klägerin vollumfänglich zu ersetzen.

Der Klägerin steht zunächst ein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 1.494,49 Euro gemäß Rechnung der Kfz-Werkstatt […] vom 17.10.2011 zu. Dass es sich hierbei um unfallbedingte Reparaturkosten handelt, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. […] vom 07.09.2011; die Rechnungspositionen betreffen ausschließlich die Reparatur der in diesem Gutachten beschriebenen, nach der Unfallschilderung der Klägerin und den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. […] kompatibel auf die streitgegenständliche Kollision zurückzuführenden Schäden.

Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer, in der sie ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen konnte. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 40).

Der Privatsachverständige Dipl.-Ing. […] hat in seinem Gutachten für die Durchführung der Reparatur einen Arbeitszeitaufwand von zwei Arbeitstagen für erforderlich erachtet.

Anhaltspunkte für eine Verkürzung der Reparaturdauer sind weder von den Beklagten vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Mithin kann die Klägerin Nutzungsausfallentschädigung für zwei Tage verlangen.

Der Ansatz von 34,00 Euro pro Tag ist angemessen.

Für die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hält das Gericht die Tabellen von Sanden/Danner für eine geeignete Schätzungsgrundlage.

Das Fahrzeug der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt bereits 11 Jahre alt. Fahrzeuge über 10 Jahre sind um zwei Tabellengruppen herabzustufen, so dass der Pkw der Klägerin in die Gruppe C einzuordnen ist.

Die Ersatzpflicht der Beklagten erstreckt sich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche verursachten Kosten. Insoweit sind die der Klägerin für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Schadenshöhe entstandenen Kosten in Höhe von 352,48 Euro als Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 58).

Ferner war der Klägerin die Kostenpauschale von 25,00 Euro zuzusprechen.

Die in der Klageschrift berechneten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignete Aufwendungen gemäß § 249 Abs. 1 BGB bei einem Verkehrsunfall auch ohne vorangegangene Inverzugsetzung regelmäßig erstattungsfähig (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG).

Die zuerkannten Zinsen beruhen auf Verzugsgesichtspunkten.

Zinsen ab dem Unfallzeitpunkt aus § 849 BGB kann die Klägerin hingegen nicht beanspruchen, da ihr das Fahrzeug nicht entzogen wurde und auch keine Wertminderung vorliegt.

Deshalb war die Klage bezüglich der ab dem Unfallzeitpunkt bis zum Zeitpunkt des Zahlungsverzuges geltend gemachten Zinsen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2,100 Abs. 4, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

LG Görlitz, Urteil vom 23.7.2014 – 2 S 91/13

Darlegungs- und Beweislast sowie Haftungsverteilung bei einem Unfall in einem Kreisverkehr

Durch das Amtsgericht Kamenz (AG Kamenz, Beschluss vom 26.3.2014 – 1 C 717/13) wurde in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass bei einem Verkehrsunfall in einem Kreisverkehr kein Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden angenommen werden kann. Lässt sich bei einem Unfall im Kreisverkehr letztlich nicht feststellen, welcher der beiden Unfallbeteiligten den Kreisverkehr mit seinem Fahrzeug zuerst erreicht hat, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

gegen

1. […]

– Beklagter –

2. […] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Kamenz […]

auf Grund der mündlichen Verhandlung […] am 26.03.2014

nachfolgende Entscheidung:

[…]

Das Gericht weist im Nachgang zu der bereits im Termin stattgefundenen Erörterung der Sach- und Rechtslage nochmals auf Folgendes hin:

Ein Verschulden des Beklagten zu 1. an dem Unfall ist vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt des Beweises des ersten Anscheins anzunehmen. Zwar kann der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden sprechen, wenn es sich um einen „typischen“ Auffahrunfall handelt. Andererseits spricht aber dann, wenn sich ein Unfall im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren von einer untergeordneten Straße in eine bevorrechtigte Straße ereignet, der Beweis des ersten Anscheins für eine typische Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen, so dass in einem solchen Fall von einem atypischen Geschehensablauf auszugehen ist, der es nicht zulässt, auf ein Verschulden des Auffahrenden zu schließen (vgl. AG Duisburg, Urteil vom 26.06.2012, 25 C 2962/11; LG Saarbrücken, Urteil vom 10.06.2011, 13 S 40/11; LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2007, 21 S 57/07 – Juris).

Der Kläger hätte also nur dann in den Kreisverkehr einfahren dürfen, wenn sich der Beklagte zu 1. nicht seinerseits bereits im Kreisverkehr befunden hatte (vgl. insoweit auch LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, 13 S 199/11 – Juris).

Lässt sich bei einem Unfall im Kreisverkehr letztlich nicht feststellen, welcher der beiden Unfallbeteiligten den Kreisverkehr mit seinem Fahrzeug zuerst erreicht hat, kommt nach Auffassung des Gerichts eine hälftige Schadensteilung in Betracht (vgl. LG Detmold, Urteil vom 22.12.2004, DAR 2005, 222; ähnlich LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2007, 21 S 57/07, a.a.O).“

AG Kamenz, Beschluss vom 26.3.2014 – 1 C 717/13

Zulässiger Ordnungsmittelantrag, wenn infolge eines Urteils auf Unterlassung bestimmter Behauptungen der zu Grunde liegende Artikel im Internet nicht entfernt wird

In der Entscheidung des Amtsgericht Zittau/ Zweigstelle Löbau (AG Zittau/ Zweigstelle Löbau, Beschluss vom 26.8.2013 – Z 13 C 52/13) wird zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Ordnungsmittelantrags ausgeführt.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

E[…] GmbH […]

– Gläubigerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…]

– Schuldnerin –

wegen Unterlassung

erlässt das Amtsgericht Zittau durch

Richterin am Amtsgericht […] auf Antrag der Gläubigerin nach Anhörung der Schuldnerin

am 26.08.2013

nachfolgende Entscheidung:

  1. Gegen die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Löbau vom 12.04.2013, auf Antrag der Gläubigerin ein Ordnungsgeld von € 210,00, ersatzweise, für den Fall das dieses nicht beigetrieben werden kann, 3 Tage Ordnungshaft verhängt.
  2. Für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen wird der Schuldnerin nochmals ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000, ersatzweise, für den Fall das dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht,
    dass auf Antrag der Gläubigerin verhängt werden kann.
  3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Der gem. § 890 ZPO zulässige Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin ist begründet.

Aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Zittau, Außenstelle Löbau, ist die Schuldnerin verpflichtet, es zu unterlassen, gegenüber Dritten insbesondere durch Veröffentlichung von Artikeln im internet o.a. die falsche Tatsache zu behaupten, die Gläubigerin bzw. deren Mitarbeiter handelten mit „krimineller Energie“ und / oder „entgegen aller Auflagen“.

Der Schuldnerin wurde in Zff. 2 des Versäumnisurteils für den Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsmittels in Form von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht.

Das am 12.04.2013 erlassene und der Schuldnerin am 25.04.2013 zugestellte Versäumnisurteil ist rechtskräftig.

Unter dem 09.07.2013 beantragte die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung durch Verhängung von Ordnungsmitteln. Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungsverpflichtungen erfolgt gem. § 890 ZPO durch Verhängung eines Ordnungsmittels auf Antrag des Gläubigers durch das Prozeßgericht, § 890 I ZPO.

Auf Verfügung des Gerichts vom 24.07.2013 wurde der Schuldnerin der Ordnungsmittelantrag am 25.07.2013 zugestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.08.2013 gegeben, § 891 ZPO. Eine Stellungnahme der Schuldnerin ging nicht ein.

Der Ordnungsmittelantrag ist begründet, da die Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, in dem die Schuldnerin nach wie vor ihren maßgeblichen Artikel, der sie als Verfasserin ausweist, im Wortlaut unverändert auf der im Ordnungsmittelantrag angegebenen Internetseite veröffentlicht hält. Dass sich der Artikel im Archivbereich der Internetseite befindet, steht dem Verstoß nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Schuldnerin bemüht hätte, den Artikel aus dem Archiv der web-Seite zu löschen oder wenigstens einen Zusatz über die Unterlassungsverpflichtung hinzuzufügen. Grundsätzlich ist die Gläubigerin verpflichtet, die Schuldhaftigkeit des Unterlassungsverstosses darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Verschuldensgrundsatz ist aber nicht dadurch verletzt, dass dem Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes, – hier: der nach wie vor auf der bezeichneten Internetseite erfolgten Veröffentlichung des Artikels mit den untersagten Formulierungen -, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf hinweist, unter dem Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises Bedeutung zugemessen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.1991, Az.: 1 BvR 1443/87). Die Schuldnerin war in den Grenzen des ihr Zumutbaren verpflichtet, alle ihr zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen der Gläubigerin auszuschließen. Daraus, dass sich der maßgebliche Artikel mit den untersagten Formulierungen nach wie vor auf der Internetseite findet, folgt, dass die Schuldnerin keine Bemühungen unternommen hat, den Artikel aus dem Archiv der web-Seite zu löschen, beispielsweise durch entsprechende Hinweise auf die Unterlassungsverpflichtung gegenüber dem Inhaber der Internetseite oder das Ersuchen um Anweisungen gegenüber dem entsprechenden Systemadministrator. Es ist davon auszugehen, dass sich die Partei „Die Grünen“, die die Internetseite betreibt, schon aus Gründen der Außendarstellung und der Fürsorge gegenüber der Autorin, die, wie sich aus dem Internet (vgl. nur wikipedia – […]) ergibt, mehrere Jahre für die Partei Abgeordnete des Sächsischen Landtages war, bei Kenntnis der rechtskräftigen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung einer solchen Anweisung zur Löschung des Artikels aus ihrem Archiv nicht entgegengestellt hätte. Durch die o.g. Vermutung wird die Schuldnerin auch nicht unzumutbar benachteiligt, denn sie hatte im Rahmen ihrer Anhörung die Möglichkeit, vorzutragen, weshalb es nicht ihr Verschulden ist, dass der Artikel auch nach der rechtskräftigen Entscheidung des  Amtsgericht Zittau zur Zeit der Ordnungsmittelantragstellung im Internet veröffentlicht ist.“

AG Zittau/ Zweigstelle Löbau, Beschluss vom 26.8.2013 – Z 13 C 52/13

Darlegungs- und Beweislast bei Vergütungsforderungen für Telefongespräche

Das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 17.3.2011 – 21 C 959/10) entschied zur Darlegungs- und Beweislast in einem Klageverfahren eines Telekommunikationsdienstleisters auf Zahlung der Vergütung für Telefongespräche, dass eine Einzelverbindungsübersicht einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der darin abgerechneten Telefonverbindungen begründet. Der klagende Telekommunikationsdienstleister bezog sich auf seine Abrechnungsunterlagen. Durch den Beklagten wurde behauptet, dass die abgerechneten Gespräche nicht geführt worden seien.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem zustande gekommenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen einen Anspruch auf Vergütung gemäß § 611 Abs. 1BGB.

Zwischen  den  Parteien sind  entsprechende Verträge  zu  den  in  der Einzelverbindungsübersicht ersichtlichen Zeiten  und Zeiträumen […] zustande gekommen. Die von  der Klägerin  übersandte und vom  Beklagten vorgelegte Einzelverbindungsübersicht […] begründet einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der darin abgerechneten Telefonverbindungen (vgl. OLG Düsseldorf, CR 2003, 581  ff.,  OLG Celle NJW RR 1997, 568, AG Bonn vom  16.08.2007, AZ  3 C 65/07).  Insofern wird der überwiegenden Meinung in Rechtssprechung und Literatur gefolgt. Die Anbieter von Telefondienstleistungen können  sich für die Richtigkeit der Gebührenforderung auf technische Aufzeichnungen berufen, weil die automatische Gebührenerfassung regelmäßig zutreffend arbeitet. Gemäß § 45 g Abs.  2 GKG sind die Datenverarbeitungseinrichtungen einmal jährlich durch einen vereidigten öffentlich bestellten Sachverständigen zu kontrollieren.

Den für die Gebührenrichtigkeit streitenden Anscheinsbeweis hat der Beklagte nach der Auffassung des Gerichts nicht zu erschüttern vermocht. Die Erklärungen des Beklagten in seiner Anhörung  […] überzeugen nicht.  Der Beklagte stellt nicht in Abrede, die streitgegenständlichen Rechnungen erhalten zu haben. […] Einwendungen dagegen hat er nicht erhoben.  […] Auf § 7 Abs. 3TDSV (Telekommunikationsunternehmen Datenschutzverordnung) wird Bezug genommen.“

AG Bautzen, Urteil vom 17.3.2011 – 21 C 959/10

siehe auch: AG Bautzen, Urteil vom 12.8.2010 – 21 C 1180/09

Anscheinsbeweis bei Abrechnungen für Telekommunikationsdienstleistungen

Das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 12.8.2010 – 21 C 1180/09) entschied zur Darlegungs- und Beweislast in einem Klageverfahren eines Telekommunikationsdienstleisters auf Zahlung der Vergütung für Telefongespräche, dass eine Einzelverbindungsübersicht einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der darin abgerechneten Telefonverbindungen begründet. Der klagende Telekommunikationsdienstleister bezog sich auf seine Abrechnungsunterlagen. Durch den Beklagten wurde behauptet, dass die abgerechneten Gespräche nicht geführt worden seien.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus zustandegekommenen Telekommunikationsdienstleistungensverträgen einen Anspruch auf Vergütung entsprechend § 611 Abs. 1 BGB.

Zwischen den Parteien sind entsprechende Verträge zu den aus den Einzelverbindungsnachweisen ersichtlichen Zeiten und Zeiträumen […] zustandegekommen. Die als Anlage […] eingereichten Einzelverbindungsnachweise begründen einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der darin abgerechneten Telefonverbindungen (vergl. OLG Düsseldorf, CR 2003, 581 ff, OLG Celle, NJW – RR 1997, 568, Amtsgericht Bonn, 16.08.2007, Az.: 3 C 65/07). Insofern wird der überwiegenden Meinung in Rechtssprechung und Literatur gefolgt. Die Anbieter von Telefondienstleistungen können sich für die Richtigkeit der Gebührenforderung auf technische Aufzeichnungen berufen, weil die automatische Gebührenerfassung regelmäßig zutreffend arbeitet. Gemäß § 45 g Abs. 2 TKG sind die Datenverarbeitungseinrichtungen einmal jährlich durch einen vereidigten öffentlich bestellten Sachverständigen zu kontrollieren.

Den für die Gebührenrichtigkeit streitenden Anscheinsbeweis hat der Beklagte nach der Auffassung des Gerichts nicht zu erschüttern vermocht. Die Erklärungen des Beklagten in seiner Anhörung […] überzeugen nicht. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, die streitgegenständlichen Rechnungen erhalten zu haben. Es fragt sich dann, wieso er dann, wenn die Rechnungen falsch sind und die Leistungen nicht in Anspruch genommen worden sind, nicht sofort Einwendungen dagegen erhoben hat. Auf § 7 Abs. 3 TDSV (Telekommunikationsunternehmen Datenschutzverordnung) wird Bezug genommen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die in den Einzelnachweisen aufgeführten Zeiten mit dem vom Beklagten zugestandenen Anwesenheitszeiten zu Hause harmonieren. […] Die streitgegenständlichen Telefonate sind in der Zeit […] erfolgt, […] wo der Beklagte nicht arbeiten musste. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass möglicherweise doch andere Personen sogar in Anwesenheit des Beklagten die streitigen Gespräche geführt haben können. Auch Telefongespräche von Dritten sind dem Beklagten zuzurechnen. Dies gilt sogar dann, wenn Dritte etwa unberechtigt Telefonate geführt haben sollten. Es mag zwar sein, dass es ungewöhnlich ist, dass die Auskunft so zahlreich über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wird. Es spricht allerdings einiges dafür, dass die Auskunftsnummern nur deshalb angewählt worden sind, um sich zu entsprechenden Servicenummern weiter verbinden zu lassen. Diese (z.B. Telefonsexdienstleistungen) tauchen dann im Einzelverbindungsnachweis nicht auf. Dass der Beklagte Schwierigkeiten bezüglich seines Telefonkonsums haben könnte, ergibt sich auch aus dem Vortrag […] in der mündlichen Verhandlung […]. Dort wurde ergänzend vorgetragen, dass es ein Jahr zuvor eine Sperre hinsichtlich 010er Nummern gegeben hätte. Sodann hätte es […] eine neue Sperre hinsichtlich der 0900er, 013er, 114er und 118er Nummern gegeben […].“

AG Bautzen, Urteil vom 12.8.2010 – 21 C 1180/09

siehe auch: AG Bautzen, Urteil vom 17.3.2011 – 21 C 959/10

Darlegungs- und Beweislast für eine Kostengrundentscheidung nach einem gerichtlichen Vergleich

Durch das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 4.8.2009 – 14 W 0455/09) wurde zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Kostengrundentscheidung nach der Beendigung eines Prozesses durch einen Vergleich entschieden. In diesem Beschluss wurde klargestellt, dass die Partei, die bei einer Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre, die Verfahrenskosten zu tragen hat. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu übernehmen hat. Dies basierte auf einer summarischen Würdigung des bisherigen Prozessstoffs, welche ergab, dass die Klägerin in der Hauptsache wahrscheinlich nicht erfolgreich gewesen wäre. Das Gericht betonte die Bedeutung einer solchen summarischen Würdigung für die gerechte Verteilung der Kostenlast im Falle eines gerichtlichen Vergleichs.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„1. Auf die  sofortige Beschwerde  der Beklagten  zu 3)  und 4)  wird der  Beschluss des  Landgerichts  Leipzig  vom 03.04.2009 – Az. 5 0 190/08 – abgeändert:

Die Klägerin  hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3)  und der Beklagten zu 4)  zu tragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

[…]

Gründe:

Die  nach §§  91a Abs.   2, 567  Abs. 1 Nr. 1  ZPO  zulässige sofortige Beschwerde  hat Erfolg. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 3)  und 4)  hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Landgericht  hat nach  dem zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens auf  die Hauptsache beschränkten gerichtlichen Vergleich vom 24.02.2009, mit welchem die Kostenfrage zur streitigen  Entscheidung gestellt  wurde, mit  Beschluss vom  03.04.2009 eine  Kostenaufhebung vorgenommen. Zu Recht hat es  sich dabei  nicht am Inhalt des Hauptsachevergleichs orientiert. Maßgeblich ist nach § 91a ZPO vielmehr der bisherige Sach- und Streitstand. Die Last der Verfahrenskosten hat deshalb diejenige Partei  zu treffen, die bei summarischer Würdigung des bisherigen Prozessstoffs voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BGH JZ 65, 258).

Bei  streitiger Fortführung des Verfahrens wäre die Klägerin voraussichtlich  mit ihrem  Unterlassungsbegehren  gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) nicht durchgedrungen, so dass sie hierfür nach § 91 ZPO die Kosten zu tragen gehabt hätte.

Einen  Verstoß der Beklagten zu 1)  und 2)  und/oder des Herrn […] gegen  § 17 UWG unterstellt, könnte sich eine  Haftung der Beklagten zu 3) und 4) aus einer Geheimnishehlerei  nach § 17  Abs. 2 Nr.  2  UWG i.V.m. §§ 3,4 Nr. 11 UWG  allenfalls bei  Kenntnis vom unbefugten Verhalten der vorbezeichneten  Personen ergeben  (vgl. BGH, Urteil vom  19.12.2002  –  I ZR 119/00,   GRUR  2003,   453  – Verwertung  von Kundenlisten).  Dass die Beklagten zu 3)  und 4) in Kenntnis eines solchen Verhaltens ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unbefugt verwertet oder mitgeteilt hätten, ist  von der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht unter Beweisantritt dargetan und auch ansonsten nicht ersichtlich.

1. Die Beklagten zu 3) und 4) haften nicht für  einen hier zu unterstellenden Verstoß  der Beklagten zu 1) und 2) und/oder des Herrn […] kraft Zurechnung. Das  gilt sogar  für die  sehr weitgehende, verschuldensunabhängige Haftung des Unternehmensinhabers für Beauftragte nach § 8 Abs. 2 UWG. Danach werden dem Inhaber des Betriebs Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Betriebs die Verantwortung  für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen  soll. Kommen  ihm die Wettbewerbshandlungen seiner Beauftragten zugute,  so soll  er sich nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, GRUR  1990,  1039,   1040 – Anzeigenauftragt). Hier liegt der den Beklagten  zu 1)   und 2) und Herrn […] angelastete Verstoß  jedoch in dem Geheimnisschutz begründet. Bei Herrn […] rührt  der zu unterstellende Verstoß zudem aus seiner früheren Tätigkeit für die  Klägerin her. Das hat mit der arbeitsteiligen Organisation der Beklagten zu 4), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) ist, nichts zu tun, so dass der Zweck der Haftungszurechnung nach § 8 Abs. 2 UWG nicht eingreift  (BGH, GRUR  2003, 453  – Verwertung von Kundenlisten).

2. Auch eine eigenständige Haftung der Beklagten zu 3)  und 4) scheidet aus.

a) Die Voraussetzungen von  § 17 Abs. 2  UWG  sind  nicht erfüllt.  Zwar hat  die Beklagte zu 4), vertreten durch den Beklagten  zu 3),  die Beklagte  zu  2),  vertreten durch  den Beklagten  zu 1),  mit der  Erstellung eines Konzepts für  die  Errichtung  eines  Entsorgungs- und Verwertungszentrums […] beauftragt. Das mag den hier zu  unterstellenden Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu  1)  und 2)  und/oder des Herrn […] gefördert haben. Eine Haftung der Beklagten zu 3) und 4) aus § 17  Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V.m. §§ 3,  4 Nr. 11 UWG könnte sich aber allenfalls bei Kenntnis eines solchen Wettbewerbsverstoßes  ergeben (BGH, aaO – Verwertung von Kundenlisten).

Auch  die Beschwerdegegnerin geht von  dem Erfordernis einer solchen Kenntnis aus, wenn sie in ihrer Abmahnung vom  […] die eingeforderte Unterlassungserklärung davon abhängig macht, dass die Beklagten zu  3)  und 4)  „von dem Geheimnisverrat bzw. der Mitwirkung des Herrn […] gewusst  und/oder ihn dazu veranlasst haben“.

Für eine  solche Kenntnis  ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig.  Ihrer Darlegungs-  und Beweislast kann sie  sich nicht dadurch entledigen, dass sie – wie in  der Abmahnung  und im  Prozess bis  zum Beschwerdeverfahren –  einen  Anschein  für  einen  vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß annimmt,  den die  Beklagtenseite zu zerstreuen habe.  Die Voraussetzungen für einen Beweis des  ersten Anscheins (vgl. nur Zöller, ZPO, 27. Aufl., vor § 284 Rn. 29) sind weder dargetan noch ersichtlich. Die schlichte  Beauftragung zur  Erstellung eines  Konzepts  lässt jedenfalls nicht auf einen Geheimnisverrat schließen.

Ob die  Beklagten zu 3)  und 4) erst mit Klagezustellung Kenntnis von  den Anlagen  K […] erhielten, kann hier dahinstehen. Auch  für den  Fall, dass die Unterlagen – wie  die Beschwerdegegnerin  vorträgt – bei der Hausdurchsuchung am […] aufgefunden wurden, ergibt sich  nichts anderes. Ein Wettbewerbsverstoß durch die Beklagten zu  1)  und 2)  und/oder Herrn […] oder die  Mitarbeiter des  Unternehmens […] ist daraus nicht ohne weiteres ersichtlich. Vor allem aber wäre eine  solche Kenntnis  erst nach dem unterstellten
Wettbewerbsverstoß erlangt  worden. Dass  die Beklagten zu 3) und 4) nach der behaupteten Kenntniserlangung einen eigenen Wettbewerbsverstoß begangen haben oder sich an einem  fremden Wettbewerbsverstoß  beteiligt  haben, ist weder  unter Beweisantritt  dargetan noch ansonsten ersichtlich.

b) Auch eine Haftung  der Beklagten  zu  3) und 4)  als wettbewerbsrechtliche Störer ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs  auf die täterschaftliche Verletzung von Verkehrspflichten  abzustellen ist (BGH, Urteil vom 12.07.2007  – I ZR 18/04,  Jugendgefährdende Medien bei eBay,  BGHZ 173,  188), ergibt  sich hier  eine Haftung weder aus  der Verletzung  von  Verkehrspflichten  noch als Störer. Beides würde voraussetzen, dass der Wettbewerbsverstoß  für den mittelbaren Störer erkennbar ist. Als die Beklagten zu 3) und 4) jedoch allenfalls Kenntnis von  den Unterlagen K […] erhielten, war ein hier zu unterstellender Geheimnisverrat längst begangen und nicht  ohne weiteres  erkennbar. Auch  wenn er aber für  sie zu  ermitteln gewesen  wäre, hätten sie selbst in der  Folge keinen  Wettbewerbsverstoß begangen, sich nicht an einem fremden Wettbewerbsverstoß beteiligt und es nicht  unterlassen, pflichtwidrig  einen solchen  zu unterbinden.

3. Mangels  Beteiligung an  einem erkennbaren Wettbewerbsverstoß  entfällt auch die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Für  einen  vorbeugenden  Unterlassungsanspruch aufgrund  einer Erstbegehungsgefahr ist hier kein Raum. Im  Unterschied   zur  Wiederholungsgefahr, für deren Vorliegen aufgrund  eines wettbewerbswidrigen Eingriffs eine Vermutung streitet, kann Erstbegehungsgefahr nicht vermutet werden. Sie lässt sich hier auch nicht aus den Äußerungen  der Beklagten  zu 3)  und 4)  im Rechtsstreit
ableiten. Die Behauptung, rechtmäßig gehandelt  zu haben, erfolgt  im Interesse  des Obsiegens im Prozess; einer solchen  Berühmung kann nicht ohne weiteres unterstellt werden,  das angegriffene Verhalten demnächst fortsetzen zu wollen. Deshalb  war hier eine Klarstellung, die  Berühmung allein  um der  Rechtsverteidigungswillen vorzunehmen, nicht erforderlich (vgl. BGH GRUR 2001,  1174,  1175  –  Berühmungsaufgabe).  Schließlich würde mit  einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch die Unterlassungsklage auf einen neuen Klagegrund und damit einen  neuen Streitgegenstand  gestützt werden, dem das Gericht nicht  wegen einer aus dem Prozessverhalten der Beklagtenseite abgeleiteten  Erstbegehungsgefahr  nach kommen kann  (vgl. BGH  GRUR 2006,   429, 431 – Schlank-Kapseln; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap.  9 Rn. 5).“

OLG Dresden, Beschluss vom 4.8.2009 – 14 W 0455/09