Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes für ausländische Fahrzeuge, wenn der Transport aus dem Ausland nach Deutschland und zurück erfolgt

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6.12.2013 – VG 2 L 422/13) ist eine Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Grenzübergang befindet, über den ausländische Fahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland einfahren.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

VG 2 L 422/13

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des P[…] Transport, […]

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Az.: […]

gegen

das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, […]

Antragsgegner,

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)

am 6. Dezember 2013

durch

den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts […],
den Richter am Verwaltungsgericht […] und
den Richter am Verwaltungsgericht […]

beschlossen:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 29. Oktober 2013 hin für die beschriebene Fahrzeugkombination über die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die (Hin-)Fahrt vom Grenzübergang Forst zum Grenzübergang Bad Bentheim hinaus eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Bad Bentheim zum Grenzübergang Forst einschließlich der Durchquerung der Bundesländer Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen bis zum 28. Januar 2014 zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 29. Oktober 2013 eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und zur FZV für die in der Anlage zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 beschriebene Fahrzeugkombination für die Fahrtstrecke vom Grenzübergang Bad Bentheim zum Grenzübergang Forst einschließlich der Durchquerung der Bundesländer Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum vom 29. Oktober 2013 bis zum 28. Januar 2014 zu erteilen,

ist nach Maßgabe des Tenors zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Ein Anordnungsgrund besteht in aller Regel, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 13 ff.); es müssen Nachteile zu besorgen sein, die die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen übersteigen und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung begründen. Der Antragstellerin steht ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund zur Seite, weil die von ihr vorgesehenen Fahrten unter Nutzung der begehrten Ausnahmegenehmigung zwischen dem 29. Oktober 2013 und 28. Januar 2014 stattfinden sollen. Bei einem Abwarten bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wäre ihre Durchführung mithin nicht mehr möglich.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch mit der für die faktische Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten (weitergehenden) Ausnahmegenehmigung gerichtete Klage der Antragstellerin in der Hauptsache Erfolg haben würde.

Der Antragsgegner ist zunächst – entgegen seiner Auffassung – auch für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Bad Bentheim zum Grenzübergang Forst zuständig.

Die grundsätzliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ziffer 1.9 der Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO). Danach erteilen für Halter außerdeutscher Fahrzeuge und Anhänger „Ausnahmegenehmigungen … die zuständigen Behörden, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt“. Die Antragstellerin hat die Ausnahmegenehmigung für in Polen zugelassene Fahrzeuge/Anhänger beantragt; die vorgesehene Fahrt führt über den Grenzübergang Forst in das Bundesgebiet. Mithin ist der Antragsgegner für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zuständig.

Die Richtlinie ist bezüglich der Zuständigkeit dabei nicht so zu verstehen, dass sie nur die Hinfahrt erfasst, denn es ist dort nur von der „Grenzübergangsstelle“ die Rede. Anders wäre die Frage ggf. dann zu beurteilen, wenn der Richtliniengeber ausdrücklich auf die „erste“ oder wenigstens die „jeweilige“ Grenzübergangsstelle abgestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Ob die nach einem zeitweiligen Verlassen des Bundesgebietes für die Strecke vom Grenzübergang Bad Bentheim zum Grenzübergang Forst von der Ausnahmegenehmigung erfasst werden kann, ist danach – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – keine Frage der Zuständigkeit, sondern liegt in seinem, durch § 70 StVZO eröffneten, Ermessen.

Hier steht es dem Antragsgegner grundsätzlich frei, im Rahmen seines Ermessens die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf die Hinfahrt zu beschränken. Vorliegend ist jedoch zugunsten der Antragstellerin durch die Praxis des Antragsgegners eine Ermessensbindung in der Gestalt einer Ermessensreduzierung „auf Null“ eingetreten.

Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner der Antragstellerin in der Vergangenheit die beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO – unabhängig von den jeweiligen technischen Einzelheiten – jeweils einheitlich für die Hin- und die Rückfahrt erteilte. Dies belegen die von der Antragstellerin vorgelegten Ausnahmegenehmigungen vom 30. Oktober 2013 und vom 22. Mai 2013, welche jeweils die Hin- und Rückfahrt abdeckten. Diese Genehmigungspraxis ist der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt (vgl. Beschluss vom 23. September 2013 – VG 2 L 305/13; Beschluss vom 30. September 2013 – VG 2 L 324/13 -). Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die Bezirksregierung Köln und die zuständige Behörde des Landkreises Grafschaft Bad Bentheim der Auffassung sind, dass vorliegend der Antragsgegner für die Erteilung für die Rückfahrt zuständig ist bzw. eine dortige Zuständigkeit für die Rückfahrt nicht besteht. Da sich aus der im vorliegenden Verfahren bereits erfolgten Erteilung der Genehmigung für die Hinfahrt ohne weiteres ergibt, dass die sonstigen – insbesondere technischen – Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt.

Sachliche Gründe, die den Antragsgegner zu einer Änderung seiner Verwaltungspraxis berechtigen könnten, sind weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit er geltend macht, die vorgenannte Verwaltungspraxis sei im Bund-Länder Fachausschuss einer Prüfung unterzogen und die Auslegung der Vorbemerkungen zu den Richtlinien zu § 70 StVZO, wonach sich die Zuständigkeit der Behörde nach dem Ort des Grenzübergangs bemesse, in Frage gestellt worden, rechtfertigt diese keine andere Einschätzung. Sein Vorbringen, wonach der tatsächliche Ausnahmetatbestand gar nicht im Land Brandenburg entstanden sei, sondern vielmehr ein Grenzübergang im Land Brandenburg angegeben worden sei, um die tatsächliche Zuständigkeit zu umgehen, ist angesichts des Umstands, dass es sich bei der Antragstellerin um ein polnisches Unternehmen handelt und somit ein Grenzübergang im Land Brandenburg für die Strecke nach Bad Bentheim in Betracht kommt, nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vollständig vorwegnimmt, war der für die Hauptsache anzusetzenden Auffangwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren.“

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6.12.2013 – VG 2 L 422/13

siehe auch:

Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes für ausländische Fahrzeuge, wenn der Transport aus dem Ausland nach Deutschland und zurück erfolgt

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6.12.2013 – VG 2 L 423/13) ist eine Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Grenzübergang befindet, über den ausländische Fahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland einfahren.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

VG 2 L 423/13

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des P[…] Transport, […]

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Az.: […],

gegen

das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, Az.: […],

Antragsgegner,

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)

am 6. Dezember 2013

durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts […],
den Richter am Verwaltungsgericht […] und
den Richter am Verwaltungsgericht […]

beschlossen:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 31. Oktober 2013 hin für die beschriebene Fahrzeugkombination über die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die (Hin-)Fahrt vom Grenzübergang Frankfurt (Oder) zum Grenzübergang Venlo hinaus eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt/Oder einschließlich der Durchquerung der Bundesländer Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen bis
zum 13. Februar 2014 zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 31. Oktober 2013 hin für die in der Anlage zum Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 beschriebene Fahrzeugkombination eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und zur FZV für die Fahrtstrecke vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) einschließlich der Durchquerung der Bundesländer Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen bis zum 13. Februar 2014 zu erteilen,

ist nach Maßgabe des Tenors zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Ein Anordnungsgrund besteht in aller Regel, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 13 ff.); es müssen Nachteile zu besorgen sein, die die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen übersteigen und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung begründen. Der Antragstellerin steht ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund zur Seite, weil die von ihr vorgesehenen Fahrten unter Nutzung der begehrten Ausnahmegenehmigung zwischen dem 14. November 2013 und 13. Februar 2014 stattfinden sollen. Bei einem Abwarten bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wäre ihre Durchführung mithin nicht mehr möglich.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch mit der für die faktische Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten (weitergehenden) Ausnahmegenehmigung gerichtete Klage der Antragstellerin in der Hauptsache Erfolg haben würde.

Der Antragsgegner ist zunächst – entgegen seiner Auffassung – auch für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) zuständig.

Die grundsätzliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ziffer 1.9 der Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO). Danach erteilen für Halter außerdeutscher Fahrzeuge und Anhänger „Ausnahmegenehmigungen … die zuständigen Behörden, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt“. Die Antragstellerin hat die Ausnahmegenehmigung für in Polen zugelassene Fahrzeuge/Anhänger beantragt; die vorgesehene Fahrt führt über den Grenzübergang Frankfurt (Oder) in das Bundesgebiet. Mithin ist der Antragsgegner für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zuständig.

Die Richtlinie ist bezüglich der Zuständigkeit dabei nicht so zu verstehen, dass sie nur die Hinfahrt erfasst, denn es ist dort nur von der „Grenzübergangsstelle“ die Rede. Anders wäre die Frage ggf. dann zu beurteilen, wenn der Richtliniengeber ausdrücklich auf die „erste“ oder wenigstens die „jeweilige“ Grenzübergangsstelle abgestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Ob die nach einem zeitweiligen Verlassen des Bundesgebietes für die Strecke vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) von der Ausnahmegenehmigung erfasst werden kann, ist danach – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – keine Frage der Zuständigkeit, sondern liegt in seinem, durch § 70 StVZO eröffneten, Ermessen.

Hier steht es dem Antragsgegner grundsätzlich frei, im Rahmen seines Ermessens die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf die Hinfahrt zu beschränken. Vorlie gend ist jedoch zugunsten der Antragstellerin durch die Praxis des Antragsgegners eine Ermessensbindung in der Gestalt einer Ermessensreduzierung „auf Null“ eingetreten.

Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner der Antragstellerin in der Vergangenheit die beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO – unabhängig von den jeweiligen technischen Einzelheiten – jeweils einheitlich für die Hin- und die Rückfahrt erteilte. Dies belegen die von der Antragstellerin vorgelegten Ausnahmegenehmigungen vom 30. Oktober 2013 und vom 22. Mai 2013, welche jeweils die Hin- und Rückfahrt abdeckten. Diese Genehmigungspraxis ist der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt (vgl. Beschluss vom 23. September 2013 – VG 2 L 305/13; Beschluss vom 30. September 2013 – VG 2 L 324/13 -). Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die Bezirksregierung Köln und die zuständige Behörde des Landkreises Grafschaft Bad Bentheim der Auffassung sind, dass vorliegend der Antragsgegner für die Erteilung für die Rückfahrt zuständig ist bzw. eine dortige Zuständigkeit für die Rückfahrt nicht besteht. Da sich aus der im vorliegenden Verfahren bereits erfolgten Erteilung der Genehmigung für die Hinfahrt ohne weiteres ergibt, dass die sonstigen – insbesondere technischen – Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt.

Sachliche Gründe, die den Antragsgegner zu einer Änderung seiner Verwaltungspraxis berechtigen könnten, sind weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit er geltend macht, die vorgenannte Verwaltungspraxis sei im Bund-Länder Fachausschuss einer Prüfung unterzogen und die Auslegung der Vorbemerkungen zu den Richtlinien zu § 70 StVZO, wonach sich die Zuständigkeit der Behörde nach dem Ort des Grenzübergangs bemesse, in Frage gestellt worden, rechtfertigt diese keine andere Einschätzung. Sein Vorbringen, wonach der tatsächliche Ausnahmetatbestand gar nicht im Land Brandenburg entstanden sei, sondern vielmehr ein Grenzübergang im Land Brandenburg angegeben worden sei, um die tatsächliche Zuständigkeit zu umgehen, ist angesichts des Umstands, dass es sich bei der Antragstellerin um ein polnisches Unternehmen handelt und somit ein Grenzübergang im Land Brandenburg für die Strecke nach Venlo in Betracht kommt, nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vollständig vorweg nimmt, war der für die Hauptsache anzusetzenden Auffangwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren.“

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6.12.2013 – VG 2 L 423/13

siehe auch:

Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes für ausländische Fahrzeuge, wenn der Transport aus dem Ausland nach Deutschland und zurück erfolgt

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6.12.2013 – VG 2 L 424/13) ist eine Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Grenzübergang befindet, über den ausländische Fahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland einfahren.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

VG 2 L 424/13

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des P[…] Transport, […]

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Az.: […]

gegen

das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, Az: […]

Antragsgegner,

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)

am 6. Dezember 2013

durch

den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts […],
den Richter am Verwaltungsgericht […] und
den Richter am Verwaltungsgericht […]

beschlossen:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 31. Oktober 2013 hin für die beschriebene Fahrzeugkombination über die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die (Hin-)Fahrt vom Grenzübergang Frankfurt (Oder) zum Grenzübergang Venlo hinaus eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt/Oder einschließlich der Durchquerung der BundesländerBrandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen bis zum 13. Februar 2014 zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 31. Oktober 2013 hin für die in der Anlage zum Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 beschriebene Fahrzeugkombination eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und zur FZV für die Fahrtstrecke vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt/Oder einschließlich der Durchquerung der Bundesländer Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen bis zum 13. Februar 2014 zu erteilen,

ist nach Maßgabe des Tenors zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese Voraus
setzungen sind vorliegend gegeben.

Ein Anordnungsgrund besteht in aller Regel, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 13 ff.); es müssen Nachteile zu besorgen sein, die die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen übersteigen und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung begründen. Der Antragstellerin steht ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund zur Seite, weil die von ihr vorgesehenen Fahrten unter Nutzung der begehrten Ausnahmegenehmigung zwischen dem 14. November 2013 und 13. Februar 2014 stattfinden sollen. Bei einem Abwarten bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wäre ihre Durchführung mithin nicht mehr möglich.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch mit der für die faktische Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten (weitergehenden) Ausnahmegenehmigung gerichtete Klage der Antragstellerin in der Hauptsache Er folg haben würde.

Der Antragsgegner ist zunächst – entgegen seiner Auffassung – auch für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) zuständig.

Die grundsätzliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ziffer 1.9 der Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO). Danach erteilen für Halter außerdeutscher Fahrzeuge und Anhänger „Ausnahmegenehmigungen … die zuständigen Behörden, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt“. Die Antragstellerin hat die Ausnahmegenehmigung für in Polen zugelassene Fahrzeuge/Anhänger beantragt; die vorgesehene Fahrt führt über den Grenzübergang Frankfurt/Oder in das Bundesgebiet. Mithin ist der Antragsgegner für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zuständig.

Die Richtlinie ist bezüglich der Zuständigkeit dabei nicht so zu verstehen, dass sie nur die Hinfahrt erfasst, denn es ist dort nur von der „Grenzübergangsstelle“ die Rede. Anders wäre die Frage ggf. dann zu beurteilen, wenn der Richtliniengeber ausdrücklich auf die „erste“ oder wenigstens die „jeweilige“ Grenzübergangsstelle abgestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Ob die nach einem zeitweiligen Verlassen des Bundesgebietes für die Strecke vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) von der Ausnahmegenehmigung erfasst werden kann, ist danach – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – keine Frage der Zuständigkeit, sondern liegt in seinem, durch § 70 StVZO eröffneten, Ermessen.

Hier steht es dem Antragsgegner grundsätzlich frei, im Rahmen seines Ermessens die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf die Hinfahrt zu beschränken. Vorliegend ist jedoch zugunsten der Antragstellerin durch die Praxis des Antragsgegners eine Ermessensbindung in der Gestalt einer Ermessensreduzierung „auf Null“ eingetreten.

Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner der Antragstellerin in der Vergangenheit die beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO – unabhängig von den jeweiligen technischen Einzelheiten – jeweils einheitlich für die Hin- und die Rückfahrt erteilte. Dies belegen die von der Antragstellerin vorgelegten Ausnahme genehmigungen vom 30. Oktober 2013 und vom 22. Mai 2013, welche jeweils die Hin- und Rückfahrt abdeckten. Diese Genehmigungspraxis ist der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt (vgl. Beschluss vom 23. September 2013 – VG 2 L 305/13; Beschluss vom 30. September 2013 – VG 2 L 324/13 -). Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die Bezirksregierung Köln und die zuständige Behörde des Landkreises Grafschaft Bad Bentheim der Auffassung sind, dass vorliegend der Antragsgegner für die Erteilung für die Rückfahrt zuständig ist bzw. eine dortige Zuständigkeit für die Rückfahrt nicht besteht. Da sich aus der im vorliegenden Verfahren bereits erfolgten Erteilung der Genehmigung für die Hinfahrt ohne weiteres ergibt, dass die sonstigen – insbesondere technischen – Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt.

Sachliche Gründe, die den Antragsgegner zu einer Änderung seiner Verwaltungspraxis berechtigen könnten, sind weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit er geltend macht, die vorgenannte Verwaltungspraxis sei im Bund-Länder Fachausschuss einer Prüfung unterzogen und die Auslegung der Vorbemerkungen zu den Richtlinien zu § 70 StVZO, wonach sich die Zuständigkeit der Behörde nach dem Ort des Grenzübergangs bemesse, in Frage gestellt worden, rechtfertigt diese keine andere Einschätzung. Sein Vorbringen, wonach der tatsächliche Ausnahmetatbestand gar nicht im Land Brandenburg entstanden sei, sondern vielmehr ein Grenzübergang im Land Brandenburg angegeben worden sei, um die tatsächliche Zuständigkeit zu umgehen, ist angesichts des Umstands, dass es sich bei der Antragstellerin um ein polnisches Unternehmen handelt und somit ein Grenzübergang im Land Brandenburg für die Strecke nach Venlo in Betracht kommt, nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vollständig vorweg nimmt, war der für die Hauptsache anzusetzenden Auffangwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren.“

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6.12.2013 – VG 2 L 424/13

siehe auch:

Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes für ausländische Fahrzeuge, wenn der Transport aus dem Ausland nach Deutschland und zurück erfolgt

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30.9.2013 -VG 2 L 324/13) ist eine Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Grenzübergang befindet, über den ausländische Fahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland einfahren.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

VG 2 L 324/13

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des […],

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, […]

Antragsgegner,

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)

am 30. September 2013

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht […],
den Richter am Verwaltungsgericht […] und
den Richter am Verwaltungsgericht […]

beschlossen:

  1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 11/25. September 2013 hin über die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die (Hin-)Fahrt vom Grenzübergang Frankfurt (Oder) nach 20 457 Hamburg hinaus eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für die (Rück-)Fahrt von Hamburg zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) für den Zeitraum vom 3. Oktober 2013 bis zum 2. November 2013 zu erteilen.
    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
  2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Ein Anordnungsgrund besteht in aller Regel, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 13 ff.); es müssen Nachteile zu besorgen sein, die die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen übersteigen und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung begründen. Dem Antragsteller steht ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund zur Seite, weil die von ihm vorgesehene Fahrt unter Nutzung der begehrten Ausnahmegenehmigung spätestens bis zum 02. November 2013 stattfinden soll. Bei einem Abwarten bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wäre ihre Durchführung mithin nicht mehr möglich.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch mit der für die faktische Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten (weitergehenden) Ausnahmegenehmigung gerichtete Klage des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben würde.

Der Antragsgegner ist zunächst – entgegen seiner Auffassung – auch für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die (Rück-)Fahrt von Hamburg nach Frankfurt (Oder) zuständig.

Die grundsätzliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ziffer 1.9 der Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO). Danach erteilen für Halter außerdeutscher Fahrzeuge und Anhänger „Ausnahmegenehmigungen … die zuständigen Behörden, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt“. Der Antragsteller hat die Ausnahmegenehmigung für in Polen zugelassene Fahrzeuge/Anhänger beantragt; die vorgesehene Fahrt führt über den Grenzübergang Frankfurt (Oder) in das Bundesgebiet. Mithin ist der Antragsgegner für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zuständig.

Für diese Auslegung spricht auch die vom Antragsgegner vorgelegte Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 11. April 2013 für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVO. Die Regelung unter 1.7: „Entsteht der Ausnahmegrund erst innerhalb Deutschlands, so werden Ausnahmegenehmigungen von der für den Abfahrtsort zuständigen Behörde erteilt“, lässt zwanglos den Schluss zu, dass im Übrigen die für den Einfahrtort zuständige Behörde, mithin der Antragsgegner zuständig ist.

Der Vortrag des Antragsgegners über die angeblich mit abweichenden Maßen beabsichtigte Leerfahrt von Hamburg nach Frankfurt (Oder) im Schriftsatz des Antragsgegners vom heutigen Tage kann nicht überzeugen; auch die fehlende Präzisierung der Angaben des Antragstellers im Fax vom 25. September 2013 kann diesem nicht vorgehalten werden. Denn aufgrund des per Mail danach gestellten Antrags und des daraufhin ergangenen Bescheides mit dem Regelungsgehalt einer gleichartigen Rückfahrt wurde diese abgelehnt.

Ob die Rückfahrt von der Ausnahmegenehmigung erfasst werden kann, ist danach – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – keine Frage der Zuständigkeit, sondern liegt in seinem, durch § 70 StVZO eröffneten, Ermessen.

Hier steht es dem Antragsgegner grundsätzlich frei, im Rahmen seines Ermessens die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf die Hinfahrt zu beschränken. Vorliegend ist jedoch zugunsten des Antragstellers durch die Praxis des Antragsgegners eine Ermessensbindung in der Gestalt einer Ermessensreduzierung „auf Null“ eingetreten.

Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller in der Vergangenheit die beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO – unabhängig von den jeweiligen technischen Einzelheiten – jeweils einheitlich für die Hin- und die Rückfahrt erteilte. Dies belegen die vom Antragsteller vorgelegten Ausnahmegenehmigungen vom 28. März 2013, vom 17. Mai 2013, vom 22. Mai 2013, vom 05. Juni 2013, vom 24. Juni 2013, vom 05. Juli 2013 und vom 08. Juli 2013, welche jeweils die Hin- und Rückfahrt abdecken. Auch hat der Antragsgegner noch mit Bescheid vom 12. September 2013 auf einen Widerspruch des Antragstellers hin diesem die dort beantragte Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt erteilt.

Die von dem Antragsgegner für einen bei den Genehmigungen abweichenden Sachverhalt oder eine tatsächlich geübte Ermessenspraxis mit Ausschluss der Rückfahrt vorgetragenen Anhaltspunkte sind bei der gebotenen Eile der Entscheidung nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, da dem Schriftsatz vom heutigen Tage keine entsprechenden Unterlagen – anders als im Hinblick auf andere Sachverhaltselemente – beigefügt waren.

Da sich aus der im vorliegenden Verfahren bereits erfolgten Erteilung der Genehmigung für die Hinfahrt nach der Klarstellung durch den Antragsteller in seinem Antrag vom 25. September 2013, dass eine gleichartige Rückfahrt beantragt wurde und beabsichtigt ist, ohne weiteres ergibt, dass die sonstigen – insbesondere technischen – Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt.

Sachliche Gründe, die den Antragsgegner zu einer Änderung seiner Verwaltungspraxis berechtigen könnten, sind weder von ihm mit erforderlichen Nachweis vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Vielmehr ergibt sich aus der dem Schriftsatz vom heutigen Tage beigefügten Mail (AG 3) seitens des Antragsgegners an den Antragsteller vom 24. September 2013, dass der Antragsgegner (nur) dann keine Genehmigung für eine Rückfahrt erteilt, wenn – so die dortige Annahme – aus dem Antrag nicht erkennbar sei, welche konkreten Abweichungen bei der Rückfahrt überhaupt beantragt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die-Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vollständig vorweg nimmt, war der für die Hauptsache anzusetzende Auffangwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren.“

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30.9.2013 -VG 2 L 324/13

siehe auch:

Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes für ausländische Fahrzeuge, wenn der Transport aus dem Ausland nach Deutschland und zurück erfolgt

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23.9.2013 – VG 2 L 305/13) ist eine Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Grenzübergang befindet, über den ausländische Fahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland einfahren.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

VG 2 L 305/13

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
des […],
POLEN,

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Az.: […],

gegen

das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, Az.: […],

Antragsgegner,

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)

am 23. September 2013

durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht […],
den Richter am Verwaltungsgericht […] und
den Richter am Verwaltungsgericht […]

beschlossen:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 27. August 2013 hin über die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die (Hin-)Fahrt vom Grenzübergang Forst zum Grenzübergang Lichtenbusch hinaus eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Lichtenbusch zum Grenzübergang Forst zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 27. August 2013 hin über die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die (Hin-)Fahrt vom Grenzübergang Forst zum Grenzübergang Lichtenbusch hinaus eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Lichtenbusch zum Grenzübergang Forst zu erteilen,

ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Ein Anordnungsgrund besteht in aller Regel, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 13 ff.); es müssen Nachteile zu besorgen sein, die die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen übersteigen und die Dringlichkeit der erstrebten  einstweiligen Anordnung begründen. Dem Antragsteller steht ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund zur Seite, weil die von ihm vorgesehene Fahrt unter Nutzung der begehrten Ausnahmegenehmigung spätestens bis zum 01. Oktober 2013 stattfinden soll. Bei einem Abwarten bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wäre ihre Durchführung mithin nicht mehr möglich.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch mit der für die faktische Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten (weitergehenden) Ausnahmegenehmigung gerichtete Klage des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben würde.

Der Antragsgegner ist zunächst – entgegen seiner Auffassung – auch für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Lichtenbusch zum Grenzübergang Forst zuständig.

Die grundsätzliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ziffer 1.9 der Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO). Danach erteilen für Halter außerdeutscher Fahrzeuge und Anhänger „Ausnahmegenehmigungen … die zuständigen Behörden, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt“. Der Antragsteller hat die Ausnahmegenehmigung für in Polen zugelassene Fahrzeuge/Anhänger beantragt; die vorgesehene Fahrt führt über den Grenzübergang Forst in das Bundesgebiet. Mithin ist der Antragsgegner für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zuständig.

Die Richtlinie ist bezüglich der Zuständigkeit dabei nicht so zu verstehen, dass sie nur die Hinfahrt erfasst, denn es ist dort nur von der „Grenzübergangsstelle“ die Rede. Anders wäre die Frage ggf. dann zu beurteilen, wenn der Richtliniengeber aus drücklich auf die „erste“ oder wenigstens die „jeweilige“ Grenzübergangsstelle abgestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Ob die nach einem zeitweiligen Verlassen des Bundesgebietes für die Strecke vom Grenzübergang Lichtenbusch zum Grenzübergang Forst von der Ausnahmegenehmigung erfasst werden kann, ist danach – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – keine Frage der Zuständigkeit, sondern liegt in seinem, durch § 70 StVZO eröffneten, Ermessen.

Hier steht es dem Antragsgegner grundsätzlich frei, im Rahmen seines Ermessens die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf die Hinfahrt zu beschränken. Vorliegend ist jedoch zugunsten des Antragstellers durch die Praxis des Antragsgegners eine Ermessensbindung in der Gestalt einer Ermessensreduzierung „auf Null“ eingetreten.

Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller in der Vergangenheit die beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO – unabhängig von den jeweiligen technischen Einzelheiten – jeweils einheitlich für die Hin- und die Rückfahrt erteilte. Dies belegen die vom Antragsteller vorgelegten Ausnahmegenehmigungen vom 28. März 2013, vom 17. Mai 2013, vom 22. Mai 2013, vom 05. Juni 2013, vom 24. Juni 2013, vom 05. Juli 2013 und vom 08. Juli 2013, welche jeweils die Hin- und Rückfahrt abdecken. Auch hat der Antragsgegner noch mit Bescheid vom 12. September 2013 auf einen Widerspruch des Antragstellers hin diesem die dort beantragte Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt erteilt. Da sich aus der im vorliegenden Verfahren bereits erfolgten Erteilung der Genehmigung für die Hinfahrt ohne weiteres ergibt, dass die sonstigen – insbesondere technischen – Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt.

Sachliche Gründe, die den Antragsgegner zu einer Änderung seiner Verwaltungspraxis berechtigen könnten, sind weder von ihm vorgetragen worden noch sonst er sichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vollständig vorweg nimmt, war der für die Hauptsache anzusetzenden Auffangwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren.“

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23.9.2013 – VG 2 L 305/13

siehe auch:

Eine Behörde kann von einem Unternehmer, der im Namen für ein ausländisches Speditionsunternehmen in Deutschland Genehmigungsanträge stellt, nicht die Zahlung der für die Durchführung der genehmigten Handlungen entstehenden Kosten verlangen

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG Freiburg, Urteil vom 29.1.2013 – 3 K 1513/12) kann eine Behörde von einem Unternehmer, der im Namen für ein ausländisches Speditionsunternehmen in Deutschland Genehmigungsanträge stellt, nicht die Zahlung der für die Durchführung der genehmigten Handlungen entstehenden Kosten verlangen.

Urteile, wonach eine Behörde von einem Unternehmer, der im Namen für ein ausländisches Speditionsunternehmen in Deutschland Genehmigungsanträge stellt, nicht die Zahlung der für die Durchführung der genehmigten Handlungen entstehenden Kosten verlangen kann:
VG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2013 – 6 K 589/12; VG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2013 – 6 K 588/12; VG Freiburg, Urteil vom 29.1.2013 – 3 K 1513/12

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„Im Namen des Volkes
Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

T[…],

vertreten durch den Inhaber […],

[…]

– Klägerin –

prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstr. 15, 02625 Bautzen, Az: […]

gegen

Land Baden-Württemberg,

dieses vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg,

– Landespolizeidirektion –

[…]

– Beklagter –

wegen Gebühren

hat das Verwaltungsgericht Freiburg – 3. Kammer – durch den Richter am Verwaltungsgericht […] als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung

vom 29. Januar 2013

für Recht erkannt:

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.08.2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Das vom Kläger betriebene Unternehmen unterstützt Speditionen bei der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße in Deutschland. Seine Dienstleistungen werden auch von ausländischen Speditionen in Anspruch genommen, die mit den Rechtsverhältnissen in Deutschland und den bei der Stellung der jeweils erforderlichen Anträge zu beachtenden Anforderungen nicht ausreichend vertraut sind.

Auf Antrag des Klägers erteilte die Stadt Bautzen am […].2012 die Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO sowie eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StVO zur Durchführung eines Großraum- und Schwertransports der polnischen Spedition „B[…]“ von S[…] nach F[…]. Der Großraum und Schwertransport fand tatsächlich am 31.07.2012/01.08.2012 statt.

Mit Bescheid vom 03.08.2012 setzte das Regierungspräsidium Freiburg – Landespolizeidirektion – gegen den Kläger für die Begleitung des Großraum- und Schwertransports am 31.07.2012 von S[…] bis zur Autobahnanschlussstelle L[…] gestützt auf die Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums und des Landesbeauftragten für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich – GebVO IM – vom 12.07.2011 eine Gebühr i. H. v. insgesamt 83 € fest, und zwar gestützt auf Nr. 15.1.1 des zugehörigen Gebührenverzeichnisses über 25 € für die Planung und Vorbereitung der polizeilichen Begleitung des Großraum- und Schwertransports sowie nach Nr. 15.1.2 des Gebührenverzeichnisses über 58 € für die tatsächliche polizeiliche Begleitung (2 x 29 € je angefangene Halbestunde und eingesetztem Beamten).

Der Kläger hat am 07.08.2012 verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Er macht geltend, er habe die polnische Spedition nur bei der Einholung der für den Großraum- und Schwertransport erforderlichen Genehmigung unterstützt. Mit deren Erteilung durch die Stadt Bautzen sei seine Tätigkeit beendet gewesen. Für die eigentliche Durchführung des Transports sei der Disponent der polnischen Firma verantwortlich gewesen, der auch die erforderliche Polizeibegleitung beantragt habe. Er, der Kläger, sei weder über den Zeitpunkt noch die konkreten Umstände des Großraum- und Schwertransports informiert gewesen. Daher sei er auch nicht Schuldner der Gebühren für die Planung, Vorbereitung und Durchführung des Polizeieinsatzes zu dessen Begleitung. Insbesondere sei ihm diese öffentliche Leistung nicht im Sinne des allenfalls in Betracht kommenden §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG zuzurechnen. Die Stellung des Antrags auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung bei der Stadt Bautzen reiche für die Zurechnung nicht aus. Bei einfacher gelagerten Sachverhalten werde der Antrag von einem Mitarbeiter des Speditionsunternehmens gestellt. Diesem würden die Gebühren für die Polizeibegleitung auch nicht auferlegt. Für ihn, den Kläger, könne nichts anderes gelten. – Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Freiburg habe er in dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Großraum- und Schwertransport auch nicht die Übernahme der Haftung für dadurch verursachte Schäden erklärt. Bei der Haftungserklärung im Antrag sei er – wie auch sonst – als bevollmächtigter Vertreter der polnischen Spedition tätig geworden. Er sei deren Gehilfe gewesen und nicht als Bürge für eine ausländische Spedition aufgetreten, denn anderenfalls wäre er unübersehbaren Haftungsansprüchen ausgesetzt, auf die er keinen Einfluss habe. – Schließlich sei es auch ermessensfehlerhaft, anstelle der ebenfalls in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigen polnischen Spedition ihn zur Zahlung der Gebühren zu verpflichten. Der Beklagte wolle damit nur die öffentliche Aufgabe der Gebührenbeitreibung auf ihn als Privaten abwälzen. Im Falle von Zweifeln an der Solvenz der polnischen Spedition bzw. der Durchsetzbarkeit der Gebührenforderung auf dem Rechtsweg könne das Regierungspräsidium Freiburg einen Vorschuss verlangen. Dessen Berechnung sei leicht möglich, weil die Fahrstrecke in der Genehmigung des Großraum- und Schwertransports festgelegt sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.08.2012 aufzuheben.

das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Gemäß §§ 1 Abs. 1 PolG, 1, 2, 4 und 5 LGebG i. V. m. Nr. 15.1.1 und 15.1.2 der GebVO IM sei für die Planung, Vorbereitung und Durchführung des Polizeieinsatzes zur Begleitung des Großraum- und Schwertransports der polnischen Spedition „B[…]“ zu Recht eine Gebühr i. H. v. 89 € gegen den Kläger festgesetzt worden. Diese öffentliche Leistung sei dem Kläger auch individuell zurechenbar i. S. d. § 2 Abs. 3 LGebG. Weil er die zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten erforderliche Erlaubnis für ausländische Speditionen gewerbsmäßig beantrage, habe er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an ihrer polizeilichen Begleitung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei jedes materielle oder immaterielle Interesse ausreichend. Die Voraussetzungen für die individuelle Zurechenbarkeit aus § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG seien daher zweifellos gegeben, zumal der Kläger durch die polizeiliche Begleitung des Groß- und Schwertransports auch individuell begünstigt werde. Ohne den vom Kläger bei der Stadt Bautzen gestellten Antrag, wäre die hier abgerechnete öffentliche Leistung auch nie erbracht worden. Mithin habe sie der Kläger durch den Antrag erst ausgelöst und damit auch i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG. verantwortlich veranlasst. – Der Kläger bilde mit der Spedition auch funktional eine Einheit. Denn mit dem Antrag bei der Stadt Bautzen habe er die Übernahme der Haftung für alle durch den Groß- und Schwertransport verursachten Schäden übernommen. Die polnische Spedition habe zwar vor der Durchführung des Transports bestätigen müssen, dass sie von allen Bedingungen und Auflagen der Großraum- und Schwertransporterlaubnis Kenntnis genommen habe. Dadurch werde der Kläger von seinen Pflichten jedoch nicht entlastet. – Das Regierungspräsidium Freiburg sei auch nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen des ihm in § 5 Abs. 2 LGebG eingeräumten Ermessens die polnische Spedition als den anderen Gesamtschuldner vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Erfahrung lehre, dass ausländische Speditionen die Gebühren oft nicht bezahlten und die Rechtsverfolgung dann schwierig und oft wenig erfolgversprechend sei. Während die Erhebung einer Vorausleistung bei der ausländischen Spedition zu einer „doppelten“ Bearbeitung und zu einem unvertretbaren Mehraufwand führe, könne der Kläger seinen (ausländischen) Vertragspartner leicht auch zur Erstattung der Gebühr für die polizeiliche Begleitung des Großraum- und Schwertransports verpflichten.

Dem Gericht liegt die Akte des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).

Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 15 Abs. 1 Satz 1 AG VwGO ohne vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.08.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger ist nicht Schuldner der in diesem Bescheid festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 83 € i.S. des § 5 LGebG. Die Schuldnerschaft des Klägers könnte sich allein aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG ergeben. Denn er hat weder die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene schriftliche Erklärung übernommen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 LGebG) noch haftet er dafür kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 LGebG). Die abgerechnete öffenliche Leistung ist dem Kläger jedoch auch nicht i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG zuzurechnen. Er hat sie nicht verantwortlich veranlasst (§ 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG), und sie ist auch nicht in seinem Interesse erbracht worden (§ 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG).

Eine öffentliche Leistung wird verantwortlich veranlasst (§ 2 Abs. 3 Satz 2 LgebG), wenn sie willentlich herbeigeführt wird, insbesondere durch Stellung eines Antrags (vgl. Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, RN 44 zu § 2 LGebG, Stand: Mai 2007). Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Freiburg hat der Kläger einen solchen, seine Gebührenschuldnerschaft begründen den Antrag jedoch nicht gestellt, wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen.

Das Regierungspräsidium Freiburg hat die streitige Gebühr gestützt auch §§ 1 Abs. 1 PolG, 1, 2, 4 und 5 LGebG i.V. mit Nr. 15.1.1 und 15.1.2 des Gebührenverzeichnisse zur GebVO IM für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der polizeilichen Begleitung des Großraum- und Schwertransports der polnischen Spedition „B[…]“ am 31.07.2012 erhoben. Der Kläger hat allerdings am […].2012 bei der Stadt Bautzen nur den Antrag auf Erteilung der für die Durchführung dieses Großraum- und Schwertransports nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlichen Erlaubnis bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO gestellt. Dagegen sind sich die Beteiligten einig, dass nicht der Kläger, sondern die polnische Spedition an die Polizei mit dem Anliegen herangetreten ist, die für den Großraum- und Schwertransport erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Der Kläger hat dazu unwidersprochen vorgetragen, seine Verpflichtungen gegenüber der polnischen Spedition seien mit der Einholung/Erteilung der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung der Stadt Bautzen erfüllt gewesen. Mit der Durchführung des Großraum- und Schwertransports sei er nicht mehr befasst gewesen; das habe die polnische Spedition ohne seine Hilfe gemacht. Er habe nicht einmal Kenntnis vom genauen Zeitpunkt und den einzelnen Umständen gehabt.

Der Kläger hat die hier abgerechnete öffentliche Leistung auch sonst nicht willentlich veranlasst. Dass er durch seinen Antrag auf Erteilung der für die Durchführung dieses Großraum- und Schwertransports nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlichen Erlaubnis bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO bei der Stadt Bautzen erst die Voraussetzungen für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der polizeilichen Begleitung des Großraum- und Schwertransports der polnischen Spedition „B[…]“ am 31.07.2012 und damit für die Erfüllung des Gebührentatbestands geschaffen hat, reicht dafür nicht aus.

Die damit zu bejahende Ursächlichkeit der Einholung der Bewilligung/Ausnahmegenehmigung für die Erbringung der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung (ohne Bewilligung kein von der Polizei begleiteter Großraum- und Schwertransport und folglich auch keine Verwaltungsgebühr) genügt für eine willentliche Veranlassung und damit eine Zurechnung im gebührenrechtlichen Sinne gegenüber dem Kläger indessen nicht. An der Zurechenbarkeit fehlt es, wenn Dritte einen maßgeblichen Einfluss auf die Verursachung der öffentlichen Leistung haben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ. Urt. v. 26.01.2009 – 1 S 1678/07 -, NVwZ-RR 2009, 329 zur Frage der Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine versammlungsrechtliche Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG beim Anmelder einer Versammlung). So liegen die Dinge hier.

Allerdings kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Durchführung des Großraum- und Schwertransports habe allein in den Händen der polnischen Spedition gelegen, weshalb er auf die konkreten Umstände überhaupt keinen Einfluss mehr gehabt habe. In der vom Kläger einholten Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung ist der Fahrweg genau bestimmt. Unter welchen Voraussetzungen eine polizeiliche Begleitung des Großraum- und Schwertransports erforderlich ist, ergibt sich aus Nr. 131 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO (abgedruckt bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., 2011, vor der Komm, zu § 29 StVO). Damit stand wegen des dem Großraum- und Schwertransports vorgegebenen Fahrwegs von Anfang an fest, dass eine polizeiliche Begleitung erforderlich sein würde.

Gleichwohl war die polnische Spedition von Anfang an in einer den Zurechnungszusammenhang unterbrechenden Weise Herrin des Verfahrens.

Zunächst ist zu beachten, dass auch nach Einholung der erforderlichen Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung die Entscheidung, ob der Großraum- und Schwertransport durchgeführt wird, allein bei ihr lag. Die abgerechnete Gebühr ist aber erst aufgrund dieser Entscheidung entstanden.

Mit der Entscheidung für die Durchführung des Großraum- und Schwertransports stand wegen der Festlegung des Fahrwegs in der Bewilligung/Ausnahmegenehmigung zwar fest, dass überhaupt eine gebührenpflichtige Polizeibegleitung erforderlich ist. Wie hoch die Gebühren sein würden, war aber noch abhängig von den konkreten Umständen der Durchführung des Transports (etwa Zeit mit starker oder schwacher Verkehrsbelastung). Dazu sind in der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung aber keine Regelungen enthalten; die polnische Spedition hatte hier einen nur durch polizeiliche Vorgaben begrenzten Entscheidungsspielraum, auf den der Kläger keinen Einfluss mehr nehmen konnte. All das steht der Zurechnung im Sinne einer willentlichen Veranlassung entgegen.

Verantwortlich veranlasst sind auch solche öffentliche Leistungen, die im „Pflichtenkreis“ des Gebührenschuldners erbracht werden, ohne dass es dabei auf die willentliche Herbeiführung im oben beschriebenen Sinne ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 – 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272). Auch danach ist dem Kläger die hier streitige öffentliche Leistung indessen nicht individuell zurechenbar. Die polizeiliche Begleitung des Großraum- und Schwertransports diente zwar zur Beherrschung der damit verbundenen Gefahren. Da – wie ausgeführt – für dessen Durchführung allein die polnische Spedition zuständig war und dem Kläger insoweit weder Pflichten oblagen noch Einflussmöglichkeiten zustanden, sind diese Gefahren indessen nicht seinem, sondern dem Pflichtenkreis der polnischen Spedition zuzuordnen (zur Haftung für durch den Transport verursachte Schäden näher unten).

Die abgerechnete öffentliche Leistung wurde auch nicht i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG im Interesse des Klägers erbracht.

Dieses Tatbestandsmerkmal knüpft an die Definition der Gebühr als einer öffentlichrechtlichen Geldleistung an, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Gebühr setzt also eine gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein. Deshalb muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der gebührenpflichtigen Person anknüpfen. Die öffentliche Leistung muss dem Gebührenpflichtigen mit anderen Worten einen größeren Nutzen bringen als der Allgemeinheit (vgl. dazu VGH Bad.-Württ. Urt. v. 26.03.2009 – 2 S 2036/07 -, juris mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG). Daran fehlt es indessen.

Der Beklagte bezieht sich darauf, dass der Kläger seine Leistung, die Einholung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung, gewerbsmäßig erbringt. Dahinter steht der Gedanke, dass der Kläger sein Gewerbe nur ausüben kann, weil nach Einholung der erforderlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen die Durchführung des Transports durch die polizeiliche Begleitung überhaupt erst ermöglicht wird, oder mit anderen Worten, ohne die Polizeibegleitung der Großraum- und Schwertransporte bekäme der Kläger zukünftig keine Aufträge zur Einholung der erforderlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen mehr und müsste seine Tätigkeit einstellen.

Ob das in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, mag dahin stehen. Der Zurechnung stehen rechtliche Gesichtspunkte entgegen.

Allerdings ist es richtig, dass grundsätzlich auch wirtschaftliche Vorteile für die Zurechnung der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung als im Interesse des Gebührenschuldners erbracht ausreichen. In der Rechtsprechung wird dann aber immer ein spezifischer und individualisierbarer Bezug zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Gebührenschuldners verlangt. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Flugsicherheitsgebühr für die Sicherheitskontrollen am Flughafen vor dem Zugang zum Flugzeug den Fluggesellschaften individuell zurechenbar sind, weil sie diese in spezieller und individualisierbarer Weise betreffen und ihnen daher nach dem Vorteilsprinzip zurechenbar sind. Denn diese Kontrollen sind final auf die Sicherheit des Flugs hin ausgerichtet, verringern das Risiko eines Überfalls auf das Flugzeug, führen objektiv zu einem Sicherheitsgewinn und erhöhen subjektiv das Sicherheitsgefühl der Passagiere und der Besatzung (vgl. Kammerbeschi. v. 11.08.1998 – 1 BvR 1270/94 -, NVwZ 1998, 1220). An einer solchen finalen Beziehung fehlt es hier. Die polizeiliche Begleitung dient nur der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit u.a. auch dem Schutz der Speditionsfahrzeuge vor unfallbedingten Schäden. Dem Kläger kommt sie allenfalls mittelbar zu Gute.

Das Bundesverfassungsgericht hat weiter für Recht erkannt, dass nicht nur dem Charterer, sondern auch dem Eigner eines Schiffs die Hafengebühren auferlegt werden können. Der aus dem Betrieb des Hafens für den Schiffseigner resultierende Vorteil besteht darin, dass ihm so überhaupt erst die Möglichkeit eröffnet wird, sein Schiff bestimmungsgemäß zu verwenden. Denn ohne Häfen könnte er keine Charterverträge abschließen und sein Schiffseigentum auch sonst nicht zweckentsprechend nutzen (Beschl. v. 12.10.1994 – 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207). Beim Kläger liegen die Dinge anders. Er ist für die Ausübung seiner Tätigkeit nicht in dieser spezifischen Weise darauf angewiesen, dass die Transporte, für die er die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung eingeholt hat, dann von der Polizei begleitet werden.

Das ergibt sich zunächst aus den Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und den Transportunternehmen. Der Kläger schuldet diesen die Einholung der jeweils für den konkreten Transport erforderlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen.

Mit deren Erteilung hat er gegen das Transportunternehmen den zivilrechtlichen Anspruch auf seine Gegenleistung. Von der Durchführung des Transports ist dieser nicht abhängig. Zu beachten ist auch, dass ein Großraum- und Schwertransport eine polizeiliche Begleitung nicht zwingend voraussetzt. Eine polizeiliche Begleitung bzw. sonstige polizeiliche Maßnahmen sind folglich nach Nr. 131 und 132 VwV zu § 29 StVO auch nicht bei jedem Großraum- und Schwertransport vorgeschrieben.

Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg können die Kosten einer Badegewässeruntersuchung dem Betreiber eines nahegelegenen Campingplatzes mit Bademöglichkeit im untersuchten See zugerechnet werden. Sein spezifischer und individualisierbarer Vorteil besteht darin, dass die Überwachung der Gewässergüte einen wesentlichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebs leistet, weil er mit der Sauberkeit des Sees werben kann (Urt. v. 26.03.2009 – 2 S 2036/07 -, juris).

An einem solchen Vorteil fehlt es im Falle des Klägers. Während die Besucher einen bestimmten Campingplatz vielleicht wegen der besseren Qualität des Badegewässers auswählen mögen, ist die Entscheidung der Speditionsunternehmen für die Inanspruchnahme der Hilfe des Klägers von anderen Kriterien (etwa der Komplexität des Antragsverfahrens) abhängig. Denn die polizeiliche Begleitung eines Großraum- und Schwertransports ist allein von der Gefahrenlage im Straßenverkehr abhängig.

Wer die die dafür erforderliche Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung eingeholt hat, ist dagegen ohne Belang.

In allen oben dargelegten Fallgruppen kommt der mit der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung verbundene wirtschaftliche Vorteil dem Gebührenschuldner auch zwangsläufig und unmittelbar zu Gute. Auch daran fehlt es beim Kläger.

Wie dargelegt, besteht der Vorteil für den Kläger höchstens darin, dass die Existenz des Speditionsunternehmens gesichert wird und er dann in der Zukunft wieder Aufträge zur Einholung von straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnissen/Ausnahmegenehmigungen erhalten kann. Ob der Kläger von dem Vorteil tatsächlich profitiert, hängt mithin davon ab, dass die Speditionsunternehmen auch in Zukunft wieder ihn beauftragen, anstatt die erforderlichen Erlaubnisse/Ausnahmegenehmigungen durch eigene Mitarbeiter selbst einzuholen. Im letztgenannten Fall haben ausschließlich die Speditionsmitarbeiter über die Sicherung ihres Arbeitsplatzes einen Vorteil.

Ein solcher nur über Zwischenschritte vermittelter Vorteil reicht für die gebührenrechtlich relevante Zurechnung der öffentlichen Leistung nicht aus. Zutreffend weist der Kläger daraufhin, dass jedenfalls die Mitarbeiter der Spedition, die über die Sicherung ihres Arbeitsplatzes auf jeden Fall von der Durchführung des Großraum- und Schwertransports profitieren, zu Recht nicht als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden.

Auch dem Argument des Beklagten, der Kläger habe aus der Polizeibegleitung des Großraum- und Schwertransports einen die Zurechnung dieser öffentlichen Leistung rechtfertigenden Vorteil, weil er im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung die Haftung für alle durch den Transport verursachten Schäden übernommen habe, ist nicht zu folgen. Diese Haftungsübernahmeerklärung ist dahin auszulegen, dass der Kläger die Haftung nicht selbst übernommen, sondern insoweit als Vertreter der polnischen Spedition gehandelt hat.

Der Kläger hat den Antrag bei der Stadt Bautzen zwar im eigenen Namen gestellt.

Denn im Antragsvordruck ist unter der Rubrik „Antragsteller“ seine Firma genannt.

Gleichwohl ergibt sich aus dem Antrag, dass er die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nicht für sich selbst, sondern für die polnische Spedition beantragt hat. Denn unter der Überschrift „Zur Verfügung von“ ist deren Firma angegeben. In der Sache heißt das, dass der Kläger bei der Antragstellung zwar im eigenen Namen aufgetreten ist, die erforderliche Erlaubnis aber – als Verfahrensstandschafter – für die polnische Spedition beantragt hat. In der Rechtsprechung ist dazu geklärt, dass die Antragstellung strikt von der Frage zu trennen ist, wer materiell Inhaber der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis ist (vgl. OVG-NRW, Beschl. v. 26.02.1992 – 13 B 149/92 -, VRS 83, 298). Davon, dass die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung der polnischen Spedition erteilt wurde, ist auch der Beklagte ausgegangen, denn wenn diese nicht Inhaberin der erforderlichen Erlaubnisse gewesen wäre, hätte der Großraum- und Schwertransport nicht von ihr, sondern nur vom Kläger durchgeführt werden dürfen. So wurde aber nicht verfahren.

Die Straßenverkehrsbehörde (Stadt Bautzen) konnte aber nicht annehmen, dass der Kläger unter diesen Umständen die Haftung für alle von der polnischen Spedition bei der Durchführung des Großraum- und Schwertransports verursachten Schäden übernehmen will, zumal die damit verbundenen Haftungsrisiken in keiner Relation zu seinem Lohn für die Beschaffung der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung stehen dürften.

Konsequent dazu heißt es im Antragsvordruck über dem Text der Erklärung zur Haftung: „Handelt der Antragsteller im Auftrag eines anderen, ist eine Vollmacht diesem Antrag beizufügen“.

Auch der unter der Erklärung zur Haftung gleichfalls ausgesprochene Anspruchsverzicht für den Fall, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen des Transports entspricht, macht nur Sinn, wenn der Kläger insoweit nicht im eigenen, sondern im Namen der polnischen Spedition handelt, denn nur dieser können solche Ansprüche ggf. zustehen. Der Kläger kann darauf im eigenen Namen aber nicht verzichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.“

VG Freiburg, Urteil vom 29.1.2013 – 3 K 1513/12