Die Rückgabe der Mietbürgschaft im Gewerberaummietrecht – Zur dogmatischen Einordnung des Rückforderungsanspruchs nach Wegfall des Sicherungszwecks

Das Landgericht Görlitz (Außenkammer Bautzen) hat mit Endurteil vom 27. Juni 2025 im Verfahren 5 O 549/23 über Restansprüche aus einem beendeten Gewerbemietverhältnis entschieden. Die Klägerin, eine Gastronomiegesellschaft, begehrte von der Beklagten, der ehemaligen Vermieterin, die Rückzahlung eines Betriebskostenguthabens aus dem Jahr 2020 sowie die Herausgabe einer Mietbürgschaft. Die Beklagte verweigerte dies unter Verweis auf Gegenforderungen wegen behaupteter Schäden an den Mieträumen sowie Nachforderungen aus früheren Nebenkostenabrechnungen.

Das Gericht bestätigte ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil im Wesentlichen und stellte fest, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 1.439,11 € durch eine wirksame Aufrechnung der Beklagten mit einer titulierten Gegenforderung aus einem früheren Verfahren (§§ 387 ff. BGB) in der Hauptsache erledigt sei. Hinsichtlich der weiteren Klageanträge – Rückgabe der Bürgschaftsurkunde und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten – wies das Gericht die Einwendungen der Beklagten zurück.

Rechtsdogmatisch stützte sich das Gericht beim Herausgabeanspruch der Bürgschaftsurkunde auf § 371 BGB in Verbindung mit einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB), wonach dem Mieter nach Wegfall des Sicherungszwecks ein eigener Rückgabeanspruch zusteht. Der Rückforderungsanspruch sei nicht durch etwaige Gegenrechte ausgeschlossen, da weder ein Zurückbehaltungsrecht noch aufrechenbare Gegenansprüche der Beklagten bestünden. Die von der Beklagten geltend gemachten Mängel – etwa fehlende Sockelleisten, ein nicht vorhandenes Waschbecken oder unsachgemäße Reinigung – seien entweder nicht substantiiert vorgetragen, verjährt, irrelevant aufgrund fehlender Fristsetzung (§§ 280, 281 BGB) oder mangels konkreter Beweisangebote nicht entscheidungserheblich. Zudem seien etwaige Verwaltungskosten aus der Betriebskostenabrechnung 2019 nicht umlagefähig gewesen, da der Mietvertrag eine derartige Umlage nicht vorsah.

Hinsichtlich der Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bejahte das Gericht einen Verzug der Beklagten (§§ 286, 288 BGB). Eine Aufrechnung der Beklagten mit ihrem titulierten Zahlungsanspruch aus dem Vorprozess gegen diesen Freistellungsanspruch sei mangels Gleichartigkeit im Sinne des § 387 BGB nicht möglich, da es sich bei der Freistellung um eine Handlungspflicht, nicht um eine Geldschuld handele.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter:
[…]

wegen Forderung/Herausgabe

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Vorsitzenden Richter am Landgericht […] als Einzelrichter

am 27.06.2025

für Recht erkannt:

1.
Das Versäumnisurteil des LG Görlitz -Außenkammer Bautzen- vom 11.10.2024 wird unter der Maßgabe aufrecht erhalten, dass Buchstabe 1 a) in der Hauptsache erledigt ist.

2.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Vollstreckung aus dem vorliegenden Urteil und die Fortsetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 6000 € zulässig.

Beschluss:

Der Streitwert bleibt auf 5.360,62 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Mit der Klage werden Restforderungen aus einem beendeten Mietverhältnis geltend gemacht. Die Klägerin war Mieterin eines von der Beklagten vermieteten Gewerbeobjekts.
Das Mietverhältnis endete im August 2021; die Räume wurden am 13.8.2021 an die Beklagte übergeben. Streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren ist das Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung und die Rückgabe der Mietbürgschaft.

Der Rechtsvorgänger der Klägerin und die Beklagte schlossen den Mietvertrag im Jahr 1994; vertragsgemäß wurde auf Grund Nachtrages vom27.2.1998 eine Mietbürgschaft der Kreissparkasse Bautzen übergeben. Mit Vertrag vom 3.1.2011/24.5.2012 wurde das Mietverhältnis mit Wirkung zum 1.1.2011 auf die Klägerin übertragen. Wegen der hierfür relevanten Dokumente wird auf die Anlagen […] verwiesen.

Aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2020 stand zugunsten der Klägerin ein Betrag von 1878,78 € als Guthaben offen; […]. Dagegen schuldete die Klägerin unstreitig für das Jahr 2021 noch eine Nachzahlung auf die Nebenkosten i.H.v. jedenfalls 439,67 €; diesen Betrag hat die Klägerin mit dem Guthaben für 2020 verrechnet, sodass für das Jahr 2020 noch 1439,11 € zur Zahlung offenstehen.

Für das Jahr 2019 hatte die Beklagte einen Nachzahlungsbetrag i.H.v. 472,05 € berechnet auf der Grundlage nachträglich in Ansatz gebrachter Verwaltungskosten über 585,36 €. Die Klägerin hält die Berechnung der Verwaltungskosten für nicht berechtigt und verweist auf die Regelungen des Mietvertrages.

Die Beklagte wurde mehrfach – durch die Klägerin direkt und zuletzt anwaltlich – aufgefordert sowohl die Mietbürgschaft herauszugeben, als auch das streitgegenständliche Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung für 2020 auszuzahlen; E-Mail Schreiben vom 19.1.2023 und vom 21.6.2023, […]. Zuletzt wurde die Beklagte anwaltlich gemahnt mit Anwaltsschreiben vom 27.11.2023.

Bei Rückgabe der Gewerberäume wurde durch die beauftragte Hausverwaltung ein Abnahmeprotokoll gefertigt; die Berechtigung der darin erhobenen Beanstandungen sind zwischen den Parteien streitig; wegen der Feststellungen wird auf das Abnahmeprotokoll, […] verwiesen.

Unstreitig hat die Beklagte gegenüber der Klägerin bis zum Zeitpunkt der Einspruchsbegründung im Prozess Ansprüche wegen mangelhafter Rückgabe der Mietsache nicht geltend gemacht.

Allerdings wurde die Klägerin mit Urteil des Landgerichts Görlitz – Einzelrichterin – vom 24.9.2021 (Az: 5 O 19/20) rechtskräftig verurteilt, einen Betrag von 6.971,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 6.11.2019 an die Beklagte zu zahlen. Dieser Betrag war bei Einleitung des vorliegenden Klageverfahrens unbezahlt und wurde durch die Klägerin erst am 7.5.2025 beglichen, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 9.4.2025 die aus dem genannten Urteil resultierende Forderung gegen die bezifferten Forderungen der vorliegenden Klage zur Aufrechnung gestellt und wegen der Rückgabe der Bürgschaft ein Zurückbehaltungsrecht eingewandt hatte.

Die Klägerin macht zu den gerügten Mängel und Schäden im Einzelnen geltend:

Ein Waschbecken sei im Büro nicht vorhanden gewesen; jedenfalls habe ein derartiges Becken nach Ablauf der über 20-jährigen Mietzeit keinen Wert mehr gehabt. Sockelleisten in den Räumlichkeiten seien bei Übergabe der Mietsache nicht vorhanden gewesen; nach Ablauf der Mietzeit hätten derartige Sockelleisten keinen Wert mehr gehabt. Richtig sei, dass eine Lüftungsöffnung in einer Toilette mit einer Holzplatte verschlossen war und Deckenplatten beschädigt gewesen seien. Dies habe seine Ursache in einer Mangelhaftigkeit der Mieträume gehabt, nämlich Durchfeuchtungen und Schädlingsbefall, was der Beklagten auch bekannt sei.

Eine nicht besenrein Übergabe der Mieträume sei zu bestreiten; jedenfalls sei der Klägerin – was unstreitig ist – eine Frist zur Vornahme etwa noch erforderlicher Reinigungsarbeiten nicht gesetzt worden.

Wegen der Gegenansprüche der Beklagten beruft sich die Klägerin auf die Einrede der Verjährung, hilfsweise auf Verwirkung.

Nachdem die Beklagte im 1. Termin zur mündlichen Verhandlung säumig war, hat der Einzelrichter ein Versäumnisurteil mit nachfolgendem Urteilstenor Ziff 1 erlassen:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

a. an die Klägerin 1.439,11 € nebst für den Zeitraum bis zum 13. Dezember 2023 ausgerechnete Zinsen in Höhe von 265,40 € sowie weiterer Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 1.439,11 € seit dem 14. Dezember 2023 zu zahlen.
b. an die Kreissparkasse Bautzen die Bürgschaftsurkunde der Kreissparkasse Bautzen vom 21. April 1998 […] über den Betrag in Höhe von 7.669,80 DM im Original herauszugeben.
c. die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 273,50 € freizustellen.

Hiergegen hat die Beklagte form und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Die Klägerin betrieb die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 11.10.2024, woraufhin die Beklagte die Forderung unter Buchstabe a) im Oktober 2024 beglich. Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.05.2025 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich Buchstabe a) für erledigt.

Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil des LG Görlitz -Außenkammer Bautzen- vom 11.10.2024 unter der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass Buchstabe a) in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet die Mieträume seien in schlechtem Zustand zurückgegeben wurden; es seien diverse Mängel vorhanden gewesen deren Beseitigung einen Aufwand von insgesamt 4150 € erfordere.

Die Lüftung in der Toilette sei mit einer Holzplatte verschlossen gewesen (unstreitig); die Räume seien nicht besenrein übergeben worden. Im Verkaufsraum seien Sockelleisten beschädigt gewesen oder ganz fehlend. Im Büro habe ein Waschbecken gefehlt. Die Decken in den Toiletten seien schadhaft.

Um diese Mängel und Schäden zu beseitigen seien Kosten von 4150 € erforderlich wie folgt:

Die erforderliche Reinigung koste 500 €. Das Herstellen der Lüftung kostet 1000 €. Der Ersatz der Sockelleisten sei mit 1400 € zu veranschlagen. Die Montage eines Waschbeckens koste 600 €. Der Ersatz beschädigter Deckenplatten sei mit 250 € zu veranschlagen.

Darüber hinaus beruft sich die Beklagte auf einen in der Betriebskostenabrechnung für 2019 ausgewiesene Nachzahlungsbetrag von 472,05 €.

Mit diesen Ansprüchen erklärt die Beklagte gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin die Aufrechnung wie und macht gegen den Anspruch auf Freigabe der Bürgschaft ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, deren Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 11.4.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Einspruch der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. In dem Umfang, in welchem Versäumnisurteil erging, ist die Klage wegen der Rückgabe der Bürgschaft und der geforderten Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten zulässig und begründet; wegen der ursprünglich eingeklagten Nebenkostenforderung ist die Hauptsache zwar nicht durch die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, wohl aber durch die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Urteil im Vorverfahren erledigt, worauf auf die insoweit zulässige Klageänderung die Feststellung der Erledigung auszusprechen war. Gegen die begründeten Forderungen auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Rückgabe der Bürgschaft stehen der Beklagten keine Gegenrechte, insbesondere keine aufrechenbaren Ansprüche und auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

Im Einzelnen:

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat die Beklagte die ihr überlassene Mietbürgschaft an die Bürgin zurückzugeben; die Klägerin als Hauptschuldnerin kann dies klageweise einfordern. Dies ergibt die Auslegung des Vertrages zur Stellung einer Mietsicherheit. Bei Wegfall des Sicherungszwecks steht, wenn sich nicht aus den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt, der Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde aus § 371 BGB dem Bürgen zu.

Dem Schuldner kann daneben ein eigener Herausgabeanspruch an den Bürgen zustehen, wenn er sich selbst gegenüber dem Gläubiger zur Sicherheitsleistung verpflichtet hatte und der Sicherungszweck weggefallen ist (BGH NJW 2015, 2961 Rn. 24 ff.; 2015, 1952 Rn. 49 ff.)
Gemäß § 16 des Nachtrags zum Mietvertrag wurde zwischen den Parteien eine Mietkaution vereinbart, für die durch Herrn […] M[…] an die Beklagte die Bürgschaftsurkunde übergeben wurde.
Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde wurde durch die Parteien nicht geregelt. Der Herausgabeanspruch der Klägerin ergibt sich jedoch aus der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB).

Der Zweck der Sicherungsvereinbarung und die Interessenlage der Parteien erfordern es, dass der Gläubiger die erhaltenen Rechte und Vorteile aus einer geleisteten Sicherheit nach Wegfall des Sicherungszweckes nicht mehr behalten darf. In diesem Sinne können und müssen auch Rechte aus einer Bürgschaft zurückgegeben werden (BGH, NJW 2009, 218). Denknotwendig muss ein solches Herausgabeverlangen an den Bürge auch durch den Schuldner geltend gemacht werden können. Hierhingehend besteht auch ein erhebliches Interesse des Schuldners, der sich andernfalls fortwährend Ansprüchen der Bank und der Gefahr der Inanspruchnahme der Bürgschaft ausgesetzt sieht.

Gegen den Anspruch auf Rückgabe der Mietsicherheit stehen der Beklagten keine Gegenrechte, insbesondere kein Zurückbehaltungsrecht zu.Der Beklagten stehen keine Rechte mehr aus dem Urteil im vorangegangenen Verfahren zu, nachdem die Beklagte gegen die ursprüngliche Klageforderung zu Ziff. 1 Buchst. a die Aufrechnung erklärt und die Klägerin im Übrigen den (vollen) ursprünglich geschuldeten Betrag aus dem streitgegenständlichen Urteil an die Beklagte gezahlt hat. Die Beklagte kann auch aus vermeintlichen Ansprüchen wegen Schäden an der zurückgegebenen Mietsache sowie einer nicht ordnungsgemäßen Reinigung der Mietsache keine Rechte herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob die im Falle ihres Bestehens verjährten Ansprüche wegen der Regelung des § 215 BGB der Klageforderung noch entgegengehalten werden können. Denn die Beklagte hat das Bestehen von Gegenansprüchen bereits nicht schlüssig dargelegt. Wegen der unstreitig vorhandenen Schäden an der Decke des Mietobjektes, wie auch wegen mit einer Holzplatte verschlossenen Lüftung ist die Erklärung der Klägerin, wonach hierfür eine Schädlingsbefall und Durchfeuchtungen im Mietobjekt, die bauseits bedingt sind, verantwortlich waren, unwidersprochen geblieben.Wegen Schäden, die aus der eigenen Sphäre stammen, kann sich die Beklagte nicht an die Klägerin halten. Wegen der schadhaften und/oder nicht mehr vorhandenen Sockelleisten ist die Klägerin einen Vortrag schuldig geblieben, ob diese bereits zu Beginn des Mietobjektes im Objekt vorhanden waren. Die Klägerin hat dies zulässig bestritten; die Beklagte hätte in diesem Punkt näheren Vortrag halten müssen. Darüber hinaus ist offenkundig, dass Sockelleisten nach einem über 20 Jahre währenden Mietverhältnis weitgehend abgenutzt und damit wertlos sind; Sachvortrag der vorliegend etwas anderes nahelegen könnte, hat die Beklagte nicht gehalten. Wegen des fehlenden Waschbeckens ist anzumerken: Das Abnahmeprotokoll enthält ein Foto, auf welchem ein Anschluss zu sehen ist darunter ist vermerkt: Fehlendes Waschbecken oder Spüle? Die Beklagte bleibt hier jeden Vortrag schuldig, was konkret bei Übergabe der Mieträumlichkeiten an den ursprünglichen Mieter eingebaut gewesen sein soll. Die Klägerin hat hierzu angegeben, nach ihrer Kenntnis sei weder ein Waschbecken noch eine Spüle angebracht gewesen.Dazu hat sich die Beklagte nicht weiter erklärt.

Wegen der behaupteten unzureichenden Reinigung der Mieträumlichkeiten vor Übergabe fehlt jedenfalls die erforderliche Fristsetzung an die Klägerin zur Nachholung dieser Arbeiten. Bei der Verpflichtung zur „besenreinen“ Übergabe handelt es sich um eine Leistungspflicht des Mieters. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, muss der Vermieter ihm hierzu unter Fristsetzung Gelegenheit geben, dies nachzuholen, bevor ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann (§§ 280, 281 BGB). Einen Sachverhalt, unter dem die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich war, reklamiert die Beklagte nicht für sich.

Es besteht auch kein Anspruch der Beklagten aus der Nebenkostenabrechnung für 2019. Die Klägerin hat hierzu Stellung nehmend belegt, dass die geltend gemachte Forderung aus Verwaltungskosten resultiert, welche der Klägerin zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sind. In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag war nicht vorgesehen, dass Verwaltungskosten auf den Mieter umgelegt werden können. Die mit der Bezugnahme auf die Anl. 3 zur § 27 der 2. Berechnungsverordnung erfassten einzelnen Betriebskosten umfassen nicht die mit der Verwaltung des Mietobjekts verbundenen Kosten.

Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu; §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich sowohl mit der Rückgabe der Bürgschaft, wie mit der Bezahlung der Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2020 in Verzug. Weder dem Eintritt, noch der Fortdauer des Verzuges stand es entgegen, dass die Klägerin aus dem im Jahr 2021 rechtskräftig gewordenen Urteil im Vorverfahren ihrerseits verpflichtet war, an die Beklagte 6.971,60 € nebst Zinsen zu zahlen. Hierzu hätte sich die Beklagte nach Erhalt der verzugsauslösenden Mahnungen auf das ihr zustehende Zurückbehaltungsrecht berufen müssen, was nicht geschehen, jedenfalls nicht vorgetragen ist.

Die durch die Klägerseite korrekt berechneten Anwaltskosten waren auch „erforderlich“ zur Rechtsverfolgung. Dem steht es nicht entgegen, dass die Klägerin mit der Forderung aus der Nebenkostenabrechnung 2020 gegen die Ansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Urteil hätte aufrechnen können.Vielmehr war es bei der hier bestehenden durchaus komplexen Abwicklungssituation berechtigt wegen der bestehenden Forderungen auf Zahlung sowie Rückgabe der Bürgschaft anwaltlichen Rat einzuholen, nachdem die Beklagte auf Mahnungen nicht reagiert hatte. Die Beklagte hat gegen den Anspruch der Klägerin auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht wirksam aufrechnen können.Denn die sich insoweit gegenüberstehenden Ansprüche : Derjenige der Klägerin auf Freistellung und derjenige der Beklagten auf Zahlung (aus dem Urteil des Jahres 2021) sind nicht gleichartig im Sinne von § 387 BGB .Der Anspruch auf Freistellung ist auf Vornahme einer (vertretbaren) Handlung gerichtet, der Anspruch der Beklagten demgegenüber auf Zahlung. In einem solchen Fall ist eine Aufrechnung nicht möglich. Nachdem, wie oben ausgeführt, Gegenansprüche der Beklagte nicht (mehr) bestehen, ist auch die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes hier nicht (mehr) möglich.

Der im Wege der zulässigen Klageänderung (§§ 263, 264 Nr 3 ZPO) gestellte Antrag festzustellen, dass die Hauptsache wegen der Nebenkostenforderung 2020 erledigt ist, ist zulässig und begründet.

Es liegt zunächst wegen des geltend gemachten Anspruchs ein erledigendes Ereignis vor.
Zwar konnte die Zahlung der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die Hauptsache zum Zeitpunkt der Zahlung nicht erledigen:Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, vollstreckt, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB – und damit auch keine Erledigung – ein. Dasselbe gilt für Leistungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden. Die Leistung erfolgt in beiden Fällen unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts, sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 191/13 – juris). Vorliegend ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbrachte Zahlungen ausdrücklich unbedingt erbracht habe.Die Zahlung stand daher unter dem Vorbehalt der Rechtskraft des Ausspruchs zu Ziff. 1 Buchst. a des Versäumnisurteils und diese war weder zum Zeitpunkt der Zahlung, noch zum Zeitpunkt der Aufrechnung der Beklagten mit der Forderung aus dem vorangegangenen Urteil eingetreten.

Die Beklagte hat aber mit Schriftsatz vom 9.4.2025 wirksam und unbedingt die Aufrechnung mit ihrer Forderung aus dem früheren Urteil erklärt und so die streitgegenständliche Forderung zum Erlöschen gebracht. Durch diese Aufrechnungserklärung ist ein erledigendes Ereignis eingetreten. Erklärt der Beklagte im Rechtsstreit die Aufrechnung mit einer bereits vor Rechtshängigkeit der Klage fälligen Gegenanspruch, so kommt es für die Beurteilung des Zeitpunktes der Erledigungserklärung nicht auf das Entstehen oder die Fälligkeit des Gegenanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an; BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – IX ZR 268/02, juris. Bis zur Erklärung der Aufrechnung war die auf die Nebenkostenabrechnung 2020 gestützte Klage auch zulässig und begründet. Dem Feststellungsantrag war daher stattzugeben.

Gemäß § 97 ZPO fallen der Beklagten auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits (die im
Einspruchsverfahren entstanden sind) zur Last. Im Übrigen ergibt sich die Kostenfolge bereits aus dem aufrechtzuerhaltenden Versäumnisurteil.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Wegen der Streitwertfestsetzung hatte es bei der Festsetzung im Versäumnisurteil zu verbleiben; §§ 48 GKG, 3 ZPO. Die von der Beklagten im Einspruchsverfahren geltend gemachten Gegenansprüche erhöhen den Streitwert nicht, da sie nicht bloß hilfsweise der Forderungen der Klägerin entgegengehalten wurden.“

LG Görlitz, Endurteil vom 27. Juni 2025 – 5 O 549/23

Verhältnismäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Mai 2025 betrifft eine Klage gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch eine Polizeibehörde. Die erkennungsdienstliche Behandlung, zu der u.a. die Anfertigung von Lichtbildern, Fingerabdrücken und Personenbeschreibungen gehört, war aufgrund von Verdachtsmomenten im Zusammenhang mit mehreren Brandstiftungen angeordnet worden. Dem Kläger wurde vorgeworfen einen Waldbrand gelegt zu haben, unter falschem Namen die Feuerwehr gerufen und sich am Löscheinsatz beteiligt zu haben. Weitere Brandstiftungen in der Region standen im Raum.

Der Kläger hatte zuvor Widerspruch gegen die Maßnahme eingelegt und argumentiert, die Anordnung sei unverhältnismäßig, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung vorlägen. Zudem sei die erkennungsdienstliche Behandlung bei Minderjährigen ein besonders schwerwiegender Eingriff. Insbesondere seien Fingerabdrücke und Fotos für die Aufklärung von Brandstiftungen in ländlichen Gebieten wenig geeignet.

Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten des Klägers und hob den Bescheid der Polizeidirektion sowie den Widerspruchsbescheid auf. Es begründete dies damit, dass die gesetzlich erforderliche Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 81b Abs. 1 StPO) nicht gegeben sei. Zwar war ein Ermittlungsverfahren anhängig, jedoch seien die Verdachtsmomente und der Vorwurf der Wiederholungsgefahr rechtsfehlerhaft bewertet worden. Die tatsächlichen Umstände, insbesondere die glaubhaften Angaben des Klägers zu seinem Verhalten an den jeweiligen Tagen, ließen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine künftige Tatbeteiligung schließen.

Das Gericht stellte klar, dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nur dann gerechtfertigt sind, wenn sie zur Aufklärung künftiger Straftaten geeignet und notwendig sind. Die vorgelegten Beweise und Aussagen reichten nicht aus, um dies zu bejahen. Die angeführten Brandstiftungen blieben unzureichend konkretisiert, und Zweifel an der Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen sowie zeitlichen Abläufen wurden berücksichtigt. Das Gericht sah keinen ausreichenden Tatverdacht, der eine solche invasive Maßnahme rechtfertigen würde.

Zusammenfassend stellt das Urteil klar, dass die präventiv-polizeiliche Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung strengen Voraussetzungen unterliegt und im vorliegenden Fall diese nicht erfüllt waren. Die Entscheidung schützt die Rechte des Klägers vor unverhältnismäßigen Eingriffen und fordert eine sorgfältige Abwägung der Umstände im Einzelfall. Gleichzeitig weist es auf die Bedeutung der tatsächlichen Beweislage und den Maßstab hin, der bei der Prognose einer Wiederholungsgefahr anzulegen ist.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Verwaltungsrechtssache

des […]

– Kläger –

prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Frings & Höhne
Obergraben 7/9, 01097 Dresden

gegen

den Freistaat Sachsen
[…]

– Beklagter –

wegen

erkennungsdienstlicher Behandlung

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden durch […] als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2025

am 28. Mai 2025

für Recht erkannt:

Der Bescheid des Beklagten […] in Gestalt des Widerspruchsbescheids […] wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung.

Der […] Kläger wurde […] von der Polizei[…] des Beklagten aufgefordert, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO zu unterziehen. Von ihm sollten ein Fünfseitenbild, ein Ganzkörperbild, ein Lichtbild, eine Personenbeschreibung, ein Spezialbild sowie Zehnfinger- und Handflächenabdrücke angefertigt werden. Zur Begründung gab die Polizei[…] an, dass gegen den Kläger mehrere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Brandstiftung gemäß § 306 StGB anhängig seien. Dem Kläger werde zur Last gelegt, […] in einem Waldstück […] einen Waldbrand gelegt zu haben. In der Folge soll er unter Vortäuschung eines anderen Namens die Feuerwehr gerufen und dann selbst am Löschangriff der Feuerwehr teilgenommen haben. Weiter stehe der Kläger im Verdacht, für Brandstiftungen […] in einem Waldgebiet bei M[…], […] an den Fischteichen bei M[…] und […] in einem Waldstück zwischen D[…] und U[…] verantwortlich zu sein. Nach Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist inzwischen gegen ihn Anklage erhoben worden.

Hiergegen hat der Kläger, damals noch durch seine Eltern vertreten, mit anwaltlichem Schreiben […] Widerspruch erhoben. Er hat geltend gemacht, dass die Anordnung unverhältnismäßig sei. Bislang seien keine konkreten Anhaltspunkte für seine Tatbeteiligung an den Brandstiftungen ersichtlich. Dem stehe der Umstand, dass er den Brand […] unter Angabe eines falschen Namens gemeldet habe, nicht entgegen. Er sei damals irrig davon ausgegangen, die Kosten für einen Feuerwehreinsatz tragen zu müssen, wenn er den Brand melde. Seine erkennungsdienstliche Behandlung sei nicht notwendig. Er sei nicht vorbestraft. Aus der Anordnung werde nicht ersichtlich, weshalb in den jeweiligen Einzelfällen eine erkennungsdienstliche Behandlung notwendig sei. Aus ihr werde nicht deutlich, inwiefern die geplanten Maßnahmen zur Förderung künftiger Ermittlungsverfahren dienlich seien. Die vorgeworfenen Taten beträfen Brände in abgelegenen Naturgebieten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit Fingerabdrücke oder Fotos für etwaige Ermittlung relevant sein könnten.

Mit Widerspruchsbescheid […] wies der Beklagte den Widerspruch zurück, legte ihm die Verfahrenskosten auf und setzte eine Gebühr i.H.v. 40,00 € fest. Der Kläger sei im Zeitpunkt der Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung Beschuldigter in einem Strafverfahren gewesen. Ihm werde zur Last gelegt, verschiedene Brandstiftungen begangen zu haben. Es handele sich jeweils um schwerwiegende Straftaten und die Verletzung bedeutender Rechtsgüter mit erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das Verfahren werde gegenwärtig vor der Staatsanwaltschaft […] geführt.

Anlass für die Anordnung sei, dass dem Kläger zur Last gelegt werde, […] unter Verwendung eines falschen Namens den Notruf gewählt und einen Brand gemeldet zu haben. Danach habe er sich umgehend zum Feuerwehrgerätehaus begeben und am Löscheinsatz teilgenommen. Gegen ihn bestehe der Verdacht einer Brandstiftung. Er stehe im Verdacht weiterer Brandstiftungen, begangen zu haben, nämlich:

– […] in einem Waldgebiet bei M[…],

– […] an den Fischteichen bei M[…] und

– […] in einem Waldstück zwischen D[…] und U[…].

Am […] sei er unmittelbar vor Bekanntwerden eines Schilfbrandes im Teichgebiet bei M[…] mit seinem E-Roller in der Ortslage M[…] gesehen worden.

Am […] sei gegen 22:30 Uhr ein Waldflächenbrand bei M[…] gemeldet worden. Durch einen Zeugen sei der Kläger zuerst gegen 22:00 Uhr in der Ortslage M[…] mit seinem E-Roller gesehen worden, sodann gegen 22:20 Uhr auf dem Rückweg erneut.

Im Rahmen der Bekämpfung eines Waldbodenbrandes am […] sei der Kläger am Gerätehaus der Feuerwehr erschienen; er sei jedoch nicht eingesetzt worden. Dennoch sei er mit seinem Kleinkraftrad zur Brandstelle gefahren.

Die Annahme einer Wiederholungsgefahr bestätige sich aufgrund seiner persönlichen Motivation. Der Kläger sei als Brandmelder und Zeuge zu einer Brandstiftung am […] im Teichgebiet bei D[…] in Erscheinung getreten. Er habe dort angeblich einen Fahrradfahrer gesehen. Er selbst sei mit dem Moped unterwegs gewesen. Der Kläger sei seit Beginn des Jahres 2023 Mitglied der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr U[…]. In Anbetracht des Umstands, dass der Kläger innerhalb von 18 Monaten bei fünf Bränden, zum Teil als Brandmelder und -entdecker in Erscheinung getreten sei und als Mitglied der Feuerwehr teilweise bei der Brandbekämpfung eingesetzt bzw. teilweise eingesetzt werden wollte und darüber hinaus am […] seinen tatsächlichen Namen verleugnet habe, bestehe der begründete Verdacht, dass der Kläger auch weiterhin mit Brandstiftungsdelikten in Verbindung gebracht werde, derer er verdächtigt sei. Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er auch künftig insoweit in Erscheinung treten werde. Seine erkennungsdienstliche Behandlung sei erforderlich, weil sie geeignet sei, künftige Ermittlungen – für ihn überführend oder entlastend – zu fördern. Die zu fertigenden Lichtbilder, die Personenbeschreibung sowie die Zehnfinger- und die Handflächenabdrücke seien geeignet, zur Aufklärung möglicherweise vom Kläger zu erwartender Straftaten beizutragen.

Der Kläger hat […] Klage erhoben. Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass Fingerabdrücke und Handflächenabdrücke zur Aufklärung von Brandstiftungen in der freien Natur voraussichtlich nicht geeignet sein. Gleiches gelte auch für Lichtbilder, da bislang durch Zeugen keine Personen an den Brandorten beobachtet worden seien und sich die Brandstiftungen in dünn besiedelten, ländlichen Gebieten ereignet hätten, wo sich die Bewohner ohnehin kennen. Zu berücksichtigen sei auch, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen bei einem Minderjährigen einen weitaus größeren Eingriff darstellten, als bei erwachsenen Personen.

Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt werde, der Kläger sei am […] bei dem Schilfbrand im Teichgebiet bei M[…] in der Ortslage M[…] gesichtet worden, sei dies haltlos. Er sei an diesem Tag nicht mit seinem Roller, sondern mit einem Kleinkraftrad unterwegs gewesen und zwar konkret bei seiner Praktikumsstelle, der Teichwirtschaft G[…].

Soweit der Kläger am […] in der Ortslage M[…] mehrfach mit seinem Roller gesichtet worden sein soll, treffe dies nicht zu, da der Roller zu dieser Zeit bis zur Reparatur im August defekt und damit nicht einsatzbereit gewesen sei. Die Ortslage M[…] befinde sich darüber hinaus abseits der Fahrtstrecke zwischen dem Wohnort des Klägers und dem späteren Brandort. Es sei auch höchst zweifelhaft, ob ein Zeuge den Kläger zur Nachtzeit im ländlichen Raum aus einiger Entfernung oder die noch weiter entfernte Brandstelle erkannt haben soll.

Dass der Kläger am […] nicht eingesetzt worden sei habe darauf beruht, dass das Einsatzfahrzeug bei seinem Eintreffen bereits vollständig besetzt gewesen sei. Der Kläger sei durch den Einsatzleiter aufgefordert worden, zur Unterstützung bei den Ermittlungen des konkreten Brandorts mit seinem Kleinkraftrad über einen anderen für das Einsatzfahrzeug ungeeigneten Weg zu fahren. Bis zur Alarmmeldung habe sich der Kläger mit seinem Vater bei seinen Großeltern befunden. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass der Kläger mehrfach Brände gemeldet habe. Diese hätten sich in der räumlichen Nähe der Wohnung bzw. des Praktikums- und Ausbildungsorts befunden, sodass eine Entdeckung durch ihn nicht ungewöhnlich sei. Als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sei er zudem für diese Themen sensibilisiert.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten […] in Gestalt des Widerspruchsbescheids […] aufzuheben und die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen

und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter durch Beschluss vom 8. April 2025 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter.

Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die angeordnete präventiv-polizeilich erkennungsdienstliche Behandlung ist § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anordnung ist erforderlich aber auch ausreichend, dass – wie hier – im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Ermittlungsverfahren anhängig war. Maßgeblich ist somit, ob im Zeitpunkt der Anordnung die Ausgangsbehörde ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren gegen den Betroffen als Tatverdächtigen geführt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris Rn. 14; SächsOVG, Urt. v. 20. April 2016 – 3 A 187/15 –, juris Rn. 17 f.; Beschl. v. 22. Februar 2022 – 6 A 870/20 –, juris Rn. 7).

Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle einer streitigen, noch nicht vollzogenen Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung für präventiv-polizeiliche Zwecke kommt es für die Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahme auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, juris Rn. 31; SächsOVG, Urt. v. 13. März 2023 – 6 A 284.20 –, juris Rn. 21), weil die Vollziehung der Anordnung noch bevorsteht.

Nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO dürfen die dort aufgeführten Maßnahmen nur angeordnet und vorgenommen und die dabei gewonnenen Daten nur gespeichert werden, wenn sie für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind. Diese Datenerhebung und -speicherung dient der Strafverfolgungsvorsorge, indem sie der (Kriminal-)Polizei sächliche Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung künftiger Straftaten zur Verfügung stellt. Die Notwendigkeit i.S.d. § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO ist gegeben, wenn angesichts aller Umstände des Einzelfalls tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Beschuldigte könne künftig als Verdächtiger einer Straftat in Betracht kommen, deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen den Kläger überführend oder entlastend fördern können. Zu den Umständen, die bei dieser Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sind, gehören das Ermittlungsergebnis des strafprozessualen Anlassverfahrens sowie Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (BVerwG, Beschl. v. 25. März 2019 – 6 B 163.18, 6 PKH 10.18 –, juris Rn. 10; SächsOVG, Urt. v. 13. März 2023 a.a.O.).

Gemessen an diesem Maßstab ist die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht notwendig.

Die gegen den Kläger geführten Strafverfahren wegen Brandstiftungsdelikten bieten nach Art und Schwere der Vorwürfe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, der Kläger werde voraussichtlich künftig in den Kreis potentieller Beteiligter an einer aufzuklärenden Straftat einbezogen werden können. Dem steht zwar nicht entgegen, dass der Kläger bisher nicht – im Sinn einer Verurteilung aufgrund Strafbefehls oder Gerichtsurteils – einschlägig in Erscheinung getreten ist. Allerdings erweist sich die vom Beklagten vorgenommene Prognose einer Wiederholungsgefahr im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtsfehlerhaft.

In Bezug auf die dem Kläger zur Last gelegte Anlasstat, einer Brandstiftung am […] in einem Waldstück am L[…] Weg in der Ortslage M[…] und unweit seines Wohnorts, hat er eingeräumt, die Feuerwehr unter Angabe eines falschen Namens gerufen zu haben. Nicht streitig ist auch, dass der Kläger an dem daraufhin folgenden Löschangriff der Feuerwehr teilgenommen hat. Es ist darüber hinaus auch schwer nachvollziehbar, dass der damals 17-jährige Kläger geglaubt haben will, für die Kosten der Alarmierung der Feuerwehr haften zu müssen. Ihm muss auch aufgrund seiner Tätigkeit in der Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr U[…] sowie später – ab einem Alter von 16 Jahren, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – in der dortigen aktiven Abteilung eingeleuchtet haben, dass eine Haftung für Feuerwehrkosten in der hier vorliegenden Konstellation nur dann in Betracht kommt, wenn vorsätzlich ein falscher Alarm ausgelöst worden ist. Hiervon abgesehen steht mit Blick auf den Brand am L[…] Weg am […] allerdings lediglich fest, dass es unweit des Wohnorts des Klägers gebrannt und er an dem dort erfolgten Feuerwehreinsatz teilgenommen hat. Es liegen darüber hinaus, soweit bekannt, keine Hinweise dafür vor, dass der Kläger als Verursacher des Brandes in Betracht zu ziehen ist. Allein der Umstand, dass er sich nach der von ihm veranlassten Brandmeldung unmittelbar zum Feuerwehrhaus begeben hat, um am Löscheinsatz teilzunehmen, sagt nichts über eine Verantwortlichkeit des Klägers für die Brandentstehung auf. Wäre der Brand durch ihn unter Angabe seines richtigen Namens oder aber durch eine oder mehrere andere Personen gemeldet worden, hätte er sich höchstwahrscheinlich auch – gegebenenfalls nach einer entsprechenden Alarmierung – zum Hilfseinsatz gemeldet.

In Bezug auf die dem Kläger zur Last gelegte Brandstiftung am […] dürfte es sich um einen Brand von Schilf in einem Teichgebiet bei M[…] handeln. Während im angefochtenen Ausgangsbescheid davon die Rede ist, es habe sich um eine Brandstiftung in einem Waldgebiet bei M[…] gehandelt, ist im Widerspruchsbescheid von einem Schiffsbrand die Rede. Von diesen unterschiedlichen Abgaben abgesehen wird jedenfalls wegen des Vorfalls am […] eine mögliche Täterschaft des Klägers daraus hergeleitet, dass er unmittelbar vor Bekanntwerden des Brandes in der Ortslage M[…] mit seinem E-Roller gesehen worden sein soll. Weder dem Ausgangsbescheid, dem Widerspruchsbescheid noch der Klageerwiderung ist allerdings zu entnehmen, zu welcher Uhrzeit dies der Fall gewesen sein soll. Der Kläger hat hierzu geltend gemacht, an diesem Tag mit einem Moped unterwegs gewesen zu sein. Er sei bei seiner Praktikumsstelle in dem Teichwirtschaftsbetrieb gewesen. Der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dahin konkretisiert, dass es an jenem Tage in dem Betrieb einen Dammbruch gegeben habe und dort bis zum Abend versucht worden sei, den Dammbruch mit Sandsäcken zu reparieren. Hieran habe er sich beteiligt. Der Brand soll jedoch an jenem Tag bereits am späten Nachmittag bzw. am frühen Abend festgestellt worden sein. Diese Umstände, die gegebenenfalls in dem Strafverfahren noch weiter aufzuklären sein werden, sind jedenfalls nach derzeitiger Erkenntnis nicht geeignet, eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers zu rechtfertigen. Es liegen allein aufgrund der soeben wiedergegebenen Angaben zu dem Geschehen am […] keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, der Kläger könne künftig als Verdächtiger einer Straftat in Betracht kommen.

Soweit dem Kläger eine Brandstiftung am […] zur Last gelegt wird heißt es im Ausgangsbescheid, dass es sich um einen Brand an den Fischteichen bei M[…] gehandelt haben soll, während im Widerspruchsbescheid ein Waldflächenbrand angegeben ist. Auch hier kann dem Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung keine weitere Konkretisierung entnommen werden. Hierauf kommt es allerdings auch nicht an, zumal sich in südlicher Richtung der Ortslage M[…] ein Teichgebiet sowie ein Waldgebiet anschließen. Denn tragend für die Annahme einer Täterschaft des Klägers ist, dass ein Anwohner den Kläger nachts zweimal mit seinen E-Roller von seinem Haus oder Garten aus in der Ortslage M[…] gesehen haben will. Dies soll um 22.00 Uhr und dann nochmals um 22.20 Uhr der Fall gewesen sein. Der Zeuge will den Kläger auf der E[…] gesehen haben, und zwar in einem Bereich, in dem diese in ost-westlicher Richtung verläuft. Die E[…] verläuft darüber hinaus auch in nord-südlicher Richtung. In diesem Bereich befindet sich auch das Wohnhaus des Klägers und seiner Eltern. Es ist insoweit zum einen zweifelhaft, ob ein Zeuge den Kläger zweimal zur Nachtzeit hat erkennen können. Zum anderen ist zweifelhaft, ob dem Kläger eine Brandstiftung südwestlich der Ortslage M[…] zur Last gelegt werden kann, weil er im nord-westlichen Teil der Ortslage zweimal auf einem E-Roller unterwegs gewesen sein soll. Zwar ist dies nicht ausgeschlossen, weil das Gebiet südwestlich der Ortslage M[…] auch über einen Feld- oder Wirtschaftsweg erreicht werden kann, der an einem Landwirtschaftsbetrieb im östlichen Bereich von M[…] in südwestlicher Richtung verläuft. Dieser Weg trifft anschließend auf die von M[…] in Richtung L[…] verlaufende E[…] bzw. den L[…] Weg. Auf diesem Weg kann auch das Teichgebiet bzw. Waldgebiet südlich bzw. südwestlich von M[…] erreicht werden. Allerdings hat der Kläger angegeben, an jenem Tag und insbesondere zu den genannten Zeiten zu Hause gewesen zu sein und dort geschlafen zu haben. Ferner hat er angegeben, dass sein Roller zu dieser Zeit defekt und […] in Reparatur gewesen ist. Zudem ist zweifelhaft, ob der Kläger, hätte er tatsächlich in dem genannten Bereich einen Brand gelegt, bei der Annahme, dass er den Weg von seinem Haus zu und von dem Brandort über den oben beschriebenen Feld- oder Wirtschaftsweg genommen hat, dies in einer mit 20 Minuten bemessenen Zeit hätte tun können. Daher liegen auch wegen des Geschehens am […] keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, der Kläger könne künftig als Verdächtiger einer Straftat in Betracht kommen.

Wegen des Brandes am […] in einem Waldstück zwischen D[…] und U[…] hat der Kläger plausibel angegeben, dass er zum Feuerwehrhaus nach U[…] gefahren ist, nachdem er alarmiert worden war; er habe sich im Zeitpunkt der Alarmierung mit seinem Vater bei seinen Großeltern in U[…] aufgehalten. Beim Eintreffen am Feuerwehrhaus habe ihn der Einsatzleiter angewiesen, mit seinem Moped zum mutmaßlichen Brandort zu fahren, um bei der Erkundung zu helfen, wo sich dieser Brandort genau befinde. Für das bereits vollständig besetzte Feuerwehrfahrzeug sei der Weg über die Straße des Friedens in U[…] in Richtung D[…] wenig geeignet gewesen; das Feuerwehrfahrzeug habe den mutmaßlichen Brandort über die Ortslage D[…] angefahren. Auch insoweit liegen angesichts der nachvollziehbaren und in sich stimmigen Angaben des Klägers keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, er könne künftig als Verdächtiger einer Straftat in Betracht kommen.

Insgesamt sind die Möglichkeiten, dem Kläger eine täterschaftliche Beteiligung an den ihm zur Last gelegten Brandstiftungen nach der Erkenntnislage des Gerichts eher als übersichtlich einzustufen. Es sprechen ungeachtet des Umstands der gegen den Kläger erhobenen Anklage erhebliche Gründe dafür, dass der Nachweis einer Täterschaft des Klägers nicht wird geführt werden können. Zwar spricht angesichts der Häufung von Bränden, die nach Lage der Dinge wohl auf Brandstiftungen zurückzuführen sind, vieles dafür, dass Ursache hierfür jeweils Brandstiftungen gewesen sind. Allerdings reichen die hier bekannten Umstände nicht aus, um von einem ausreichenden Tatverdacht in Bezug auf den Kläger ausgehen zu können. Etwaige noch gegen ihn bestehende Verdachtsmomente rechtfertigen seine präventiv-polizeiliche erkennungsdienstliche Behandlung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 1 Sächs-VwVfZG i.V.m. § 80 Abs.- 2 VwVfG notwendig.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.“

VG Dresden, Urteil vom 28.5.2025 – 6 K 2323/23

Anwendbares Recht bei Verkehrsunfällen im Ausland zwischen zwei deutschen Fahrzeughaltern

Kommt es zu einem Verkehrsunfall im Ausland, stellt sich regelmäßig die Frage, welches nationale Recht auf die Schadensregulierung Anwendung findet. Nach der allgemeinen Regel des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II-Verordnung“) gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt. Für Verkehrsunfälle bedeutet dies, dass in der Regel das Verkehrs- und Haftungsrecht des Unfallorts maßgeblich ist. Ereignet sich der Unfall beispielsweise in Italien, so findet italienisches Recht Anwendung, auch wenn bspw. deutsche Staatsangehörige beteiligt sind.

Hiervon gibt es jedoch eine bedeutsame Ausnahme, die insbesondere bei Verkehrsunfällen im Ausland zwischen zwei Fahrzeugen aus demselben Land relevant wird. Nach Art. 4 Abs. 2 Rom II-Verordnung ist nämlich dann, wenn der Geschädigte und der Schädiger zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat haben, das Recht dieses Staates anzuwenden. Wörtlich heißt es:

Haben der Geschädigte und die Person, deren Haftung in Frage kommt, zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt das auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwendende Recht dem Recht dieses Staates.

Im Ergebnis bedeutet dies: Kommt es beispielsweise in Frankreich oder Österreich zu einem Unfall zwischen zwei Fahrzeughaltern, die beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben – etwa Urlauber oder Geschäftsreisende – so richtet sich die zivilrechtliche Haftungsfrage nicht nach französischem oder österreichischem Recht, sondern nach deutschem Recht. Die Schadenersatzansprüche werden dann nach deutschem Recht, insbesondere nach den §§ 7 ff. StVG sowie §§ 823, 249 ff. BGB reguliert.

Gleichwohl sind die im Unfallstaat geltenden Verkehrsregeln nicht bedeutungslos. Diese bleiben für die tatsächliche Beurteilung des Unfallhergangs und des Verhaltens der Beteiligten relevant. Wer etwa gegen die örtliche Vorfahrtsregelung verstößt oder ein dort geltendes Überholverbot missachtet, kann sich hierdurch ein Mitverschulden zurechnen lassen, auch wenn die Haftungsfrage an sich nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Die Verkehrsregeln des Unfallorts konkretisieren also die im Rahmen der Haftungsprüfung zu beachtenden Sorgfaltspflichten.

In der Praxis bedeutet dies für deutsche Beteiligte eine gewisse rechtliche Sicherheit: Trotz eines Auslandsunfalls findet das vertraute deutsche Schadensersatzrecht Anwendung. Dennoch kann die Regulierung des Schadens im Einzelfall aufwändig bleiben, da Beweismittel oft im Ausland gesichert werden müssen, Unfallprotokolle in fremder Sprache vorliegen und möglicherweise auch ausländische Zeugen involviert sind. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um eine reibungslose und rechtssichere Abwicklung sicherzustellen.

BVSK 2022 als Maßstab für die Erforderlichkeit des Sachverständigenhonorars

Das Urteil des Amtsgerichts Weißwasser vom 13.03.2025 (Az. 3 C 175/24) betrifft eine restliche Vergütungsforderung aus abgetretenem Recht durch ein Kfz-Sachverständigenbüro gegen eine Haftpflichtversicherung. Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, machte eine restliche Vergütung für ein Schadensgutachten geltend. Die Beklagte, Haftpflichtversicherer der Unfallgegnerin, hatte nur einen Teil der Gutachterkosten erstattet. Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger den „erforderlichen“ Herstellungsaufwand ersetzt verlangen. Dies umfasst auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten, sofern diese im Rahmen des wirtschaftlich Erforderlichen liegen. Der Maßstab ist dabei die Sicht eines vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass keine Preiskontrolle durchzuführen sei, sondern eine tatrichterliche Schätzung nach § 287 ZPO. Als Schätzgrundlage wurde die BVSK-Honorarbefragung 2022 herangezogen, die als marktgerechter Indikator für ortsübliche Honorare gewertet wurde. Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Schätzgrundlage wurden mangels konkreter Gegendarstellung verworfen.

Das vom Kläger abgerechnete Grundhonorar lag im Mittelwert des sogenannten Korridors der Honorarbefragung für die zugrunde liegende Schadenshöhe und wurde als angemessen angesehen.

Auch die abgerechneten Nebenkosten (Fahrtkosten, Fotos, Schreib- und Kommunikationspauschalen) entsprachen den Richtwerten des BVSK und wurden ebenfalls für erforderlich und somit erstattungsfähig gehalten.

Das Urteil folgt der ständigen Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfällen. Es setzt sich dezidiert mit dem Spannungsfeld zwischen Honorarvereinbarung, Erforderlichkeitsmaßstab und der Bindung an marktübliche Werte auseinander und betont die Eigenständigkeit der tatrichterlichen Schätzung. Die Argumente der Versicherung – insbesondere zur (angeblich) besseren Eignung der zeitabhängigen Vergütung nach JVEG – wurden unter Hinweis auf die fehlende Übertragbarkeit auf Privatgutachter zurückgewiesen.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Honorarbefragung des BVSK:
BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13; LG Saarbrücken, Urteil vom 13.1.2022 – 10 S 64/21; LG Görlitz, Hinweisbeschluss vom 17.11.2025 – 2 S 80/24; AG Weißwasser, Urteil vom 13.3.2025 – 3 C 175/24; AG Dresden, Urteil vom 16.1.2025 – 103 C 2114/24; AG Bautzen, Urteil vom 11.10.2024 – 23 C 348/24; AG Zittau, Urteil vom 10.9.2024 – 8 C 149/24; AG Bautzen, Urteil vom 3.7.2024 – 23 C 134/24; AG Braunschweig, Urteil vom 25.6.2024 – 121 C 573/24; AG Bautzen, Urteil vom 21.2.2024 – 23 C 518/23; AG Görlitz, Urteil vom 13.11.2023 – 9 C 159/23; AG Pirna, Urteil vom 1.9.2023 – 13 C 300/23; AG Bautzen, Urteil vom 8.2.2023 – 21 C 359/22

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…] Kfz-Sachverständigenbüro […]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Restliche Vergütungsforderung Sachverständigenkosten

hat das Amtsgericht Weißwasser

durch Richter […]

ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 13.03.2025

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 511,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 29.6.2024 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 77,20 € freizustellen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 511,70 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

(ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus abgetretenem Recht aus der Gutachterrechnung vom 04.04.2024 in Höhe von 511,70 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2; 18 Abs. 1 StVG; 249, 398, 823 Abs. 1 BGB; 115 Abs. 1 VVG sowie auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 77,20 € sowie Verzugszinsen gem. §§ 286 Abs. 2 Ziffer 3, 288 Abs. 1 und 4 BGB haben.

1.

Die Beklagte hat keinen Erfolg, soweit sie die Höhe und die Erforderlichkeit des geltend gemachten restlichen Schadensersatzes angreift.

Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich vom Schädiger den erforderlichen Herstellungsaufwand erstattet verlangen. Dabei ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er kann jedoch vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. u.a. BGH NJW 2014, 1947).

Dies gilt auch für Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Schadensermittlung nach einem Verkehrsunfall. Ein Geschädigter darf einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und von dem Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung
nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen
Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen: VI ZR 225/13, zitiert nach Juris). Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. hierzu insgesamt: BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, Rn. 17, Juris m.w.N).

Unabhängig von der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffenen Vereinbarungen zur Höhe der Vergütung ist für die Erstattungsfähigkeit allein maßgeblich, ob sich die Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens im Bereich des Erforderlichen halten. Liegen die vom Sachverständigen berechneten Preise erheblich über den üblichen Preisen, so sind diese jedenfalls nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH NJW 2014, 3151). Der Kläger hat vorliegend dargelegt, dass das von ihm abgerechnete Honorar bzw. die berechneten Positionen angemessen und ortsüblich waren.

Der erforderliche Aufwand ist im Wege tatrichterlicher Schätzung gem. § 287 ZPO zu ermitteln. Das Gericht ist bei der Schätzung der Schadenshöhe besonders freigestellt. Zwar sind die Gerichte im Rahmen der schadensrechtlichen Beurteilung nicht zur Preiskontrolle befugt (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06); das Gericht kann jedoch nach § 287 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Erforderlichkeitsschätzung die Honorarhöhe prüfen. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der
Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, Rn. 17, Juris)

a) Das Gericht sieht die Tabelle der Honorarbefragung des Berufsverbandes (BVSK 2022) als geeignete und tragfähige Grundlage an, um den Betrag zu schätzen, der schadensrechtlich notwendig ist, wenn der Geschädigte die Höhe des Fahrzeugschadens durch einen Sachverständigen ermitteln lassen will. Bei der Tabelle der Honorarbefragung des Berufsverbandes (BVSK 2022) handelt es sich um eine Umfrage des größten
Zusammenschlusses der freiberuflichen qualifizierten Kfz-Sachverständigen in Deutschland, so dass die wiedergegebenen Preise nach Einschätzung des Gerichts auch das Verhältnis von Angebot und Nachfrage widerspiegeln. Der Umstand, dass die Honorarumfrage nur unter Mitgliedern des BVSK durchgeführt worden ist, spricht nicht dagegen, die dort ermittelten Honorare als nicht ortsüblich einzustufen. Es handelt sich immerhin um den größten Zusammenschluss freiberuflich tätiger Kfz-Sachverständiger in Deutschland. Dies spricht nach Auffassung des Gerichts gerade für die Ortsüblichkeit. Die Heranziehung der o.g. Schätzgrundlage der BVSK-Honorarbefragung 2022 muss nur dann unterbleiben, wenn derjenige, der diese als unangemessen angreift, konkret darlegt und beweist, dass die Honorarbefragung die Abrechnungspraxis im Bezirk des eingeschalteten Sachverständigen nicht zutreffend wiedergibt (vgl. Urteil des OLG München vom 26.02.2016, X U 579/15, zitiert nach Juris). Dies ist durch die Beklagte nicht erfolgt.

Das Gericht kann nicht erkennen, dass das Honarar vorliegend auf Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Allein die Behauptung, die zeitorientierte Bemessung des Grundhonorars sei sachgerecht, reicht hierfür nicht aus. Der BGH mag eine Abrechnung nach Stunden bei Kfz-Sachverständigen für zulässig gehalten haben; er hält aber auch – wie das Gericht – eine Abrechnung entsprechend der BVSK-Honorarbefragung für zulässig. Auch der Umstand, dass Gerichtssachverständige ihr Honorar zeitbemessen nach dem JVEG abrechnen, reicht nicht aus, die Tabelle der Honorarbefragung des Berufsverbandes (BVSK 2022) als Schätzgrundlage anzugreifen. Nach dem BGH ist die Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 –, Rn. 21, Juris).

b) Vorliegend hält sich die vom Kläger in Rechnung gestellte Sachverständigenvergütung im Rahmen der Honorarbefragung des BVSK 2022 und ist nicht überhöht. Der Kläger hat nach Auffassung des Gerichtes auch in zulässiger Weise sein Honorar an der Höhe des Fahrzeugschadens ausgerichtet. Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten und auch vom BGH bejaht (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 –, Rn. 15, Juris).

Bei Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung 2022 ergibt sich ein mittlerer Wert des sog. HB V – Korridors (623,00 bis 693,00 €) bei einem ermittelten Fahrzeugschaden von 3.875,82 € als Grundhonorar ein Nettobetrag von 658,00 €, so dass das vom Kläger angesetzte Grundhonorar von 625,00 € nicht überhöht ist.

Auch die vom BVSK in der Honorarbefragung 2022 angesetzten Nebenkosten (ohne Mehrwertsteuer) sind nach dem oben Gesagten als angemessen und somit erstattungsfähig für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens anzusehen. Die vom Kläger geltend gemachten Nebenkosten liegen im Rahmen dieser Beträge und sind somit nicht überhöht. Der Kläger macht Fahrtkosten (0,70 € pro Kilometer) und Kosten für die Lichtbilder (2,00 € pro Bild) in derselben Höhe geltend, wie sie durch den BVSK in der Honorarbefragung 2022 angesetzt werden. Wieviele Bilder der Gutachter für die Dokumentation des Schadens und für die Kalkulation der Reparaturkosten als erforderlich ansieht, muss diesem überlassen bleiben. Mit der Schreibkostenpauschale von 12,00 € liegt die streitgegenständliche Rechnung unter den nach der Honorarbefragung 2022 angesetzten Kosten für ein 15 seitiges Gutachten (zu 1,80 € pro Seite). Gleiches gilt für die Pauschale für Porto/Telefon.

Die Höhe der Gutachterkosten, die von der Klägerseite angesetzt worden sind, sind somit erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB.

2.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 77,20 € aus Verzug gem. §§ 286 Abs. 2 Ziffer 3, 288 Abs. 4 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 08.05.2024 dem Geschädigten gegenüber die Zahlung weiterer Gutachterkosten endgültig abgelehnt, so dass sie sich ab diesem Zeitpunkt in Verzug befand und die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers als Verzugsschaden geltend gemacht werden können.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe auf die streitgegenständlichen Hauptforderung aus §§ 286 Abs. 2 Ziffer 3, 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe.

Der Klage war insgesamt stattzugeben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

Eine Berufung gem. § 511 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO wird nicht zugelassen.“

AG Weißwasser, Urteil vom 13. März 2025 – 3 C 175/24

Freistellungs- oder Zahlungsanspruch? Versicherung muss Geschädigten vollständig von Sachverständigenkosten freistellen

Das Amtsgericht Dresden entschied mit Urteil vom 18. März 2025 zugunsten des Klägers gegen die beklagte Versicherung in einem Schadensersatzprozess im Zusammenhang mit einem Fahrzeugbrand. Der Kläger machte Ansprüche auf Freistellung von restlichen Sachverständigenkosten sowie außergerichtlichen Anwaltskosten geltend, nachdem sein Alfa Romeo Giulia durch einen brennenden Smart beschädigt wurde. Die Beklagte war als Haftpflichtversicherung des verursachenden Fahrzeugs grundsätzlich zur Regulierung des Schadens verpflichtet, bestritt jedoch die Höhe der Sachverständigenkosten und verweigerte deren vollständige Erstattung.

Das Gericht folgte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 12. März 2024 (VI ZR 280/22), welches die sogenannte Werkstattrisiko-Rechtsprechung auf Sachverständigenkosten überträgt. Demnach trägt die Haftpflichtversicherung des Schädigers grundsätzlich das Risiko, dass die vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen möglicherweise höhere Kosten in Rechnung stellen, als es aus Sicht der Versicherung angemessen erscheint. Eine Kürzung dieser Kosten kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte hätte erkennen müssen, dass die Gebühren des Sachverständigen erheblich über dem üblichen Marktpreis liegen. Da die Beklagte keine substantiierten Einwendungen dazu erhob, dass der Kläger eine solche Überhöhung hätte erkennen können, entschied das Gericht, dass der Kläger von der Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigenbüro freizustellen ist. Zudem hatte der Kläger seine möglichen Regressansprüche gegenüber dem Sachverständigen an die Beklagte abgetreten, wodurch die Versicherung in eigener Verantwortung gegen etwaige überhöhte Forderungen des Sachverständigen vorgehen konnte.

Im Weiteren wurde durch das Gericht entschieden, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerheblich ist, ob ein Geschädigter Freistellung von einer Verbindlichkeit oder Zahlung an den Forderungssteller begehrt. Maßgeblich ist, dass er durch den Schädiger wirtschaftlich so gestellt wird, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Nach § 249 Abs. 1 BGB besteht ein Anspruch auf Naturalrestitution, was sowohl die Zahlung der Schadenssumme als auch die Übernahme einer Verbindlichkeit umfassen kann. Zwar kann der Geschädigte zunächst nur Freistellung verlangen, doch wenn sich der Schädiger oder seine Versicherung ernsthaft weigert, die Kosten zu übernehmen, kann sich der Freistellungsanspruch gemäß § 250 Satz 2 BGB auch in einen Zahlungsanspruch umwandeln. Da die Beklagte die vollständige Regulierung der Sachverständigenkosten verweigerte, hatte der Kläger daher das Recht, Freistellung von der Verbindlichkeit zu fordern.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Dresden

durch Richterin […]

im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO am 18.03.2025

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber

a. dem Kfz-Sachverständigenbüro […] Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Rechnung vom 13.02.2024 […] von restlichen Forderungen in Höhe von 985,80 € aus der Rechnung […] vom 13.2.2024 freizustellen.

b. den Rechtsanwälten Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der restlichen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 80,45 € freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 991,80 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger beanspruchten restlichen Schadenersatz aufgrund eines Fahrzeugbrandes vom 26.1.2024 gegen 19:20 Uhr beim Brandort […] in Dresden.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Pkws Alfa Romeo Giulia mit dem amtlichen Kennzeichen […] und der Fzg.Ident.Nr. […].

Die Beklagte ist die am Brandtag bestehende Haftpflichtversicherung des brandauslösenden Pkws Smart mit dem amtlichen Kennzeichen […], durch welches der klägerische Pkw beschädigt wurde.

Mit der Klage beansprucht der Kläger folgende Sachschäden:

a. Die Gutachterkosten gemäß der als Anlage K 4 vorgelegten Rechnung […] des Kfz-Sachverständigenbüros […] vom 13.2.2024: 1.420,15 €.

Die Beklagte hat hierauf 6 € und weitere 428,35 € gezahlt. Der Kläger beansprucht die Zahlung weiterer 991,80 €.

Darüber hinaus beansprucht der Kläger die Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert i.H.v. 13.954,15 € unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich einer Auslagenpauschale i.H.v. 20 € sowie 19 % Umsatzsteuer hieraus in Höhe von gesamt 1134,55 €, worauf die Beklagte 1.054,10 € gezahlt hat, somit weitere 80,45 €.

Der Kläger hat die Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers bezüglich der Vergütungsforderung aus der Rechnung 13.02.2024 […] gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro […] an die Beklagte erklärt.

Der Kläger ist der Auffassung,

das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. März 2024 (Az. VI ZR 280/22) die Sachverständigenkosten von der Beklagten vollumfänglich an den Sachverständigen zu erstatten seien, da diese das „Werkstattrisiko“ zu tragen habe. Es würde rechtlich keinen Unterschied machen, ob der Geschädigte Freistellung oder Zahlung verlangen würde, da beide Varianten darauf abzielen würden, den Geschädigten durch eine Zahlung des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung an den Sachverständigen wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte.

Der Kläger bei hat zuletzt beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber

a. dem Kfz-Sachverständigenbüro […] Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Rechnung vom 13.02.2024 […] von restlichen Forderungen in Höhe von 991,80 € aus der Rechnung […] vom 13.2.2024 freizustellen.

b. den Rechtsanwälten Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der restlichen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 80,45 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung

Die Beklagte ist der Auffassung,

dass die Sachverständigenkosten überhöht und nicht zu erstatten seien.

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten von 1.420,15 € seien nicht erforderlich. Erforderlich und ortsüblich seien allenfalls 434,35 € .

Nach der Rechtsprechung des BGHs vom März 2024 könne sich der Geschädigte nur dann auf das Sachverständigenrisiko berufen, wenn er Zahlung der noch offenen Reparaturkosten an den Sachverständigen verlangt. Die beantragte Freistellung von Sachverständigenkosten würde nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht genügen.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger beansprucht die Freistellung von der Verbindlichkeit der Sachverständigenkosten.

Der Antrag des Klägers ist in dem zuletzt gestellten Antrag im vollen Umfang gemäss der § 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG begründet.

1.
Auch soweit der Kläger nicht Zahlung an den Sachverständigen sondern Freistellung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen beansprucht, ist sein Anspruch entsprechend der Rechtsprechung des BGHs zum Werkstattrisiko in vollem Umfang begründet. Eine weitergehende Überprüfung der Angemessenheit und Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten erübrigt sich daher, da die Beklagte das Sachverständigenrisiko zu tragen hat, der Kläger ausdrücklich die Abtretung eventueller Regressansprüche gegenüber dem Sachverständigen erklärt hat und substantiierte Einwendungen in Hinblick auf die Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers – Z.B. bei der Auswahl des Sachverständigen oder in Bezug auf die Erkennbarkeit eine Überhöhung der Sachverständigenkosten – durch die Beklagte nicht erhoben wurden.

2.
Der Einwand der Beklagten ist nicht begründet, sofern sie der Auffassung ist, das bei einem Freistellungsantrag die Rechtsprechung des BGHs in Bezug auf das Sachverständigenrisiko nicht übertragbar sei.

Auch in dem Fall des Freistellungsantrags ist “für die schadensrechtliche Betrachtung (§ 249 BGB) des Verhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger die werkvertragliche Beziehung (§§ 631 ff. BGB) zwischen Geschädigtem und Sachverständigem maßgeblich. Denn der Geschädigte, der in Wahrnehmung seiner Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) berechtigter Weise ein Schadensgutachten bei einem Sachverständigen in Auftrag gibt, muss vom Schädiger die Freistellung von der ihm hieraus gegenüber dem Sachverständigen entstehenden Verbindlichkeit verlangen können, soweit dessen Vergütungsanspruch nicht auch für den Geschädigten erkennbar überhöht war.“ (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 – VI ZR 324/21 –, Rn. 12, juris)

Nach der Rechtssprechung des BGHs kann der Geschädigte, sofern er Zahlung geleistet hat, Zahlung an sich selbst beanspruchen und – sofern er sich auf das Werkstattrisiko beruft Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Ansprüche gegen den Sachverständigen.

Sofern der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat, kann er – will er das Werkstattrisiko bzw. hier das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen – die Zahlung der Sachverständigenkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (dieses Risiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen, BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 –, Rn. 16 – 18, juris.

Grundsätzlich gilt, dass der Geschädigte vor Bezahlung lediglich Freistellung (§ 257 BGB) verlangen kann, welcher sich jedoch nach § 250 Abs.2 BGB zu einen Zahlungsanspruch umwandelt, „wenn sich der Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung ernsthaft weigert, Schadensersatz zu leisten (BGH NJW 2004, 1868; NJW-RR 2011, 910 jew. m. w. N.), was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten (z.B. einem Klageabweisungsantrag) liegen kann (BGH NJW-RR 2011, 910) und der Geschädigte sich nicht auf einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB verweisen lassen muss (BGH NJW 1970, 1122 mit weiteren Nachweisen…), weil sich dieser gem. § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch verwandelt hat (BGH a.a.O.; LG Hamburg a.a.O.; AG München, Urt. vom 03.04.2009 -343 C 15534/08 [juris, dort Rz. 28]; AG Karlsruhe NZV 2005, 326 = SP 2005, 144 = zfs 2005, 309 = AGS 2005, 253 = JurBüro 2005, 194; AG Kaiserslautern DV 2014, 238 ff.),“ (OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15 –, Rn. 39, juris).

Zahlungsanspruch und Freistellungsanspruch betreffen daher den gleichen Anspruch des Geschädigten der auf der werkvertragliche Beziehung (§§ 631 ff. BGB) zwischen Geschädigtem und Sachverständigem beruht, wobei sich der ursprüngliche Herstellungsanspruch – Befreiung von einer Verbindlichkeit – nach § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch an sich selbst umwandelt.

Damit entspricht der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen dem Grunde nach dem Anspruch auf Zahlung an den Sachverständigen und sind die gleichen von dem BGH entwickelten Grundsätze zur Regulierung des Folgeschadens in Form der Sachverständigenkosten heranzuziehen, wenn sich der Geschädigte auf das Werkstattrisiko beruft.

3.
Der Anspruch des Klägers ist jedoch der Höhe nach zu kürzen.

Die Sachverständigenkosten betragen 1420,15 €. Die Beklagte hat hierauf 6 € und weitere 428,35 € gezahlt. Der Kläger hat daher lediglich i.H.v. 985,80 € einen Anspruch auf Befreiung von den Sachverständigenkosten.

4.
Der Anspruch auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 280, 286, 249 BGB folgt aus dem erhöhten Gebührenwert und ist des Weiteren nicht von der Beklagten substantiiert angegriffen worden.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.“

AG Dresden, Urteil vom 18. März 2025 – 114 C 3511/24

Pfändungsschutz in der Zwangsvollstreckung: Amtsgericht Bautzen präzisiert Freibeträge gemäß sozialrechtlichen Maßstäben

Die Entscheidung des Amtsgerichts Bautzen (Beschluss vom 27.02.2025 – 2 M 919/24) befasst sich mit der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO sowie einem Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nach § 850f Abs. 2 ZPO. Ausgangspunkt war ein durch das Amtsgericht Bautzen zuvor erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der durch den Schuldner mit der Erinnerung angegriffen wurde.

Der Schuldner machte geltend, dass die zugrundeliegende Forderung nicht auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruhe und ihm bei der festgesetzten Pfändungshöhe die Finanzierung seines notwendigen Lebensunterhalts nicht möglich sei. Zur Begründung legte er detailliert Kosten für Fahrzeug, Miete, Telefon, Darlehen sowie Verpflegungspauschalen vor und begehrte, den unpfändbaren Betrag auf mindestens 1.450 Euro anzuheben.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass es an die Feststellung im vollstreckbaren Titel, wonach die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultiere, gebunden ist. Eine neuerliche materielle Prüfung sei dem Vollstreckungsgericht insofern verwehrt.

In Bezug auf den Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO sah das Gericht teilweise Anlass zur Abhilfe. Es stellte fest, dass dem Schuldner nach sozialrechtlichen Maßstäben mindestens der Regelsatz nach § 28 SGB XII (Bürgergeld) zzgl. angemessener Wohnkosten zustehe. Das Gericht orientierte sich dabei konkret an der entsprechenden Richtlinie des Landkreises Bautzen zur Ermittlung der Wohnkosten. Weiterhin gewährte es dem Schuldner einen zusätzlichen Erwerbsbonus von 50 % des Regelsatzes, der ausdrücklich als ausreichend auch zur Deckung beruflicher Fahrtkosten angesehen wurde. Insgesamt wurde damit der monatliche Pfändungsfreibetrag auf 1.187,94 Euro erhöht.

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS

ln der Zwangsvollstreckungssache

[…]

– Gläubiger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…]

– Schuldner –

[… (Arbeitgeber des Schuldners)]

– Drittschuldner –

wegen Forderungspfändung

ergeht am 27.02.2025 nachfolgende Entscheidung:

  1. Auf die Erinnerung des Schuldners wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bautzen – Vollstreckungsgericht – vom 02.07.2024 dahingehend abgeändert, dass der monatliche Pfändungsfreibetrag auf 1.187,94 Euro festgesetzt wird.
  2. Im Übrigen werden Antrag und die Erinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgewiesen.
  3. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner 96% und der Gläubiger 4%.

Gründe

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung aus einem Versäumnisurteil des Landgerichts Görlitz vom 08.04.2024. Das Amtsgericht Bautzen – Vollstreckungsgericht – hat am 02.07.2024 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit Schreiben vom 15.07.2024, mit welchem er „Widerspruch“ gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einlegte.

Die zuständige Rechtspflegerin hat das Schreiben des Schuldners als Erinnerung gegen den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgelegt.

In der Sache trägt der Schuldner vor, dass die zu vollstreckende Forderung nicht aus einer unerlaubten Handlung herrühre und er bei einer Pfändung seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Mit Schreiben vom 01.08.2024 schlüsselte der Schuldner Kosten für Fahrzeug, Miete, Telefon, Darlehen und Verpflegungspauschale in Höhe von insgesamt 1.719,00 Euro auf und gab an, dass unter einem Betrag von 1.450,00 Euro ein Bestreiten seines Lebensunterhaltes und Erhalt seines Arbeitsplatzes nicht möglich sei.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 09.01.2024 nicht abgeholfen. Die Sache wurde der Vollstreckungsrichterin zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Erinnerung ist teilweise begründet.

1.
Die Erinnerung ist zulässig.

Das Schreiben des Schuldners wird als die gegen den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss statthafte Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO ausgelegt. Zugleich wird hierin ein Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO gesehen.

2.
Das Begehren des Schuldners ist zum Teil begründet.

Zutreffend ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, dass im Vollstreckungsverfahren die Frage, ob eine unerlaubte Handlung vorliegt, nicht erneut geprüft wird. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Görlitz vom 08.04.2024 enthält im Tenor zu 2. die Feststellung, dass die Forderung aus einer durch den Beklagten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Hieran ist das Vollstreckungsgericht gebunden.

Anlass, den Freibetrag heraufzusetzen wie es der Schuldner sieht das Gericht nur im Hinblick auf die Unterkunftskosten. Gem. § 850f Abs. 2 ZPO ist dem Schuldner so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Dem Schuldner sind jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. Für die Berechnung von Wohnkosten kann die Richtlinie des Landkreises Bautzen zu Leistungen für Unterkunft und Heizung herangezogen werden, wie es die Rechtspflegerin zutreffend getan hat. Allerdings gilt nach dem aktuellsten Stand 04/2024 für einen 1-Personen Haushalt ein Richtwert von 286,20 Euro Bruttokaltmiete. Demnach ergibt sich folgende Berechnung:

  • Bürgergeld SGB II: 563,00 EUR
  • Erwerbsbonus: 281,50 EUR (50% des Regelsatzes)
  • Kosten der Unterkunft: 286,20 EUR (Richtlinie LK BZ Stand 04/24)
  • Heizkostenpauschale: 57,24 EUR (20% Unterkunftsk.)
    Summe: 1.187,94 EUR

Eine weitere Heraufsetzung ist nicht angezeigt. Hierzu fehlt es an Nachweisen bzw. sind Kosten mit der Gewährung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums abgegolten. Etwaige berufliche Fahrtkosten sind mit dem zusätzlichen Erwerbsbonus abgegolten, der vorliegend mit 50% des Regelsatzes und damit im obersten Bereich angesetzt wurde.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei das Gericht vorrangig auf die Erhöhung des Freibetrages abstellt. Insoweit ergibt sich ein Obsiegen für den Schuldner in Höhe von 10,26 Euro gegenüber der beantragten Erhöhung von mindestens 272,32 Euro (1.450 Euro Freibetrag) und damit gerundet die ausgesprochene Kostenquote.“

AG Bautzen, Beschluss vom 27.02.2025 – 2 M 919/24

Schadensersatzansprüche bei Fahrzeugbrand: Restwert, Gutachterkosten und Nutzungsausfall im Fokus

In dem vorliegenden Fall entschied das Amtsgericht Dresden (Urteil vom 16. Januar 2025 – 103 C 2114/24) über restliche Schadensersatzansprüche des Klägers, dessen ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug durch einen Brand des benachbarten, bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs beschädigt wurde.

Restwert des beschädigten Fahrzeugs: Der Kläger ließ ein Gutachten erstellen, das einen Restwert von 0 € für sein ausgebranntes Fahrzeug auswies. Daraufhin veranlasste er die Entsorgung des Fahrzeugs. Erst nach dieser Maßnahme legte die Beklagte ein Restwertangebot von 160 € vor. Das Gericht stellte klar, dass der Geschädigte auf die Angaben des Sachverständigen vertrauen darf und nicht verpflichtet ist, alternative Restwertangebote des Schädigers abzuwarten. Daher war die Kürzung des Schadensersatzes um 160 € durch die Beklagte unzulässig.

Sachverständigenkosten: Die Beklagte hatte die Sachverständigenkosten nur teilweise beglichen und argumentierte, das Honorar sei überhöht. Das Gericht betonte jedoch, dass der Geschädigte in der Regel nicht über die Fachkenntnis verfügt, um die Angemessenheit der Gutachterkosten zu beurteilen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Werkstattrisiko entschied das Gericht, dass der Schädiger auch für möglicherweise überhöhte Sachverständigenkosten haftet, sofern den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft. Somit wurde die Beklagte zur Freistellung des Klägers von den restlichen Sachverständigenkosten verpflichtet.

Nutzungsausfallentschädigung: Der Kläger machte eine Nutzungsausfallentschädigung für 20 Tage à 59 € geltend, insgesamt 1.180 €. Die Beklagte hatte bereits 826 € gezahlt. Das Gericht erkannte den Anspruch des Klägers auf die volle Nutzungsausfallentschädigung an, da der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs eine fühlbare Beeinträchtigung darstellt und der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls hat, unabhängig davon, ob er tatsächlich einen Mietwagen anmietet oder nicht.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Honorarbefragung des BVSK:
BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13; LG Saarbrücken, Urteil vom 13.1.2022 – 10 S 64/21; LG Görlitz, Hinweisbeschluss vom 17.11.2025 – 2 S 80/24; AG Weißwasser, Urteil vom 13.3.2025 – 3 C 175/24; AG Dresden, Urteil vom 16.1.2025 – 103 C 2114/24; AG Bautzen, Urteil vom 11.10.2024 – 23 C 348/24; AG Zittau, Urteil vom 10.9.2024 – 8 C 149/24; AG Bautzen, Urteil vom 3.7.2024 – 23 C 134/24; AG Braunschweig, Urteil vom 25.6.2024 – 121 C 573/24; AG Bautzen, Urteil vom 21.2.2024 – 23 C 518/23; AG Görlitz, Urteil vom 13.11.2023 – 9 C 159/23; AG Pirna, Urteil vom 1.9.2023 – 13 C 300/23; AG Bautzen, Urteil vom 8.2.2023 – 21 C 359/22

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Dresden durch

Richterin […]

ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 II S. 1 ZPO, Beschluss vom 02.12.24, am
16.01.2025

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 514,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 160,- EUR für die Zeit vom 27.01.2024 bis zum 10.02.2024 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 514,- EUR seit dem 11.02.2024 zu zahlen;
  2. den Kläger gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro […] von restlichen Forderungen in Höhe von 670,44 € […] freizustellen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Rechnung […];
  3. dem Kläger gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 80,44 EUR freizustellen.
  4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.184,44 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Brandvorfall am 26.01.2024 gegen 09.20 Uhr […] in Dresden.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Pkw Skoda Superb […], die Beklagte Haftpflichtversicherung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeug Pkw Typ Smart […], zum Unfallzeitpunkt dort haftpflichtversichert.

Das Fahrzeug des Klägers stand ordnungsgemäß geparkt neben dem zum Zeitpunkt des Brandvorfalls bei der Beklagten versicherten Fahrzeug. Das Beklagtenfahrzeug geriet aufgrund eines technischen Mangels in Brand, wodurch das Feuer u. a. auf das danebenstehende Fahrzeug des Klägers übergriff und nahezu vollständig ausbrannte.

Der Kläger beauftragte das Kfz-Sachverständigenbüro […]. Das Gutachten ging dem Kläger am 31.01.2024 zu und wies einen Restwert in Höhe von 0,- EUR aus. Daraufhin beauftragte der Kläger am 01.02.2024 das Unternehmen […] mit der Bergung und Entsorgung des Fahrzeuges. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2024 legte die Beklagte dem Kläger ein Restwertangebot in Höhe von 160,- EUR vor.

Ausweislich des Gutachtens des Kfz-Sachverständigenbüro […] vom 31.01.2024 entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeuges errechnete der Sachverständige mit 16.500,- EUR. Am 08. März 2024 kaufte der Kläger sich ein Ersatzfahrzeug zu einem Kaufpreis von 24.980,- EUR.

Auf den Fahrzeugschaden in Höhe von 16.500,- EUR bezahlte die Beklagtenseite 16.340,- EUR, auf die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.098,96 EUR bezahlte die Beklagtenseite 428,52 EUR, auf die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.180,- EUR 20 Tage à 59,- EUR bezahlte die Beklagtenseite 826,- EUR.

Der Kläger ist der Auffassung, die Kürzung in Höhe von 160,- EUR, Restwertangebot beklagtenseits, sei nicht rechtens, weil das nach der Entsorgung zugegangene Restwertangebot der Beklagtenseite unbeachtlich sei. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beklagte ein Restwertangebot in Höhe von 160,- EUR für das vollständig ausgebrannte Fahrzeug unterbreite, nachdem das Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros einen Restwert des Fahrzeuges von 0,- EUR ausgewiesen habe. Auf die Richtigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens hätte der Kläger grundsätzlich vertrauen dürfen. Auch sei der Kläger bezüglich der Sachverständigenkosten, die beklagtenseits noch nicht bezahlt wurden, in Höhe von 670,44 EUR freizustellen. Der Geschädigte, der in der Regel kein Fachwissen habe, um den Schaden und die dafür anfallenden Kosten zu beurteilen, seien von der Beklagtenseite zu tragen, weil das Kostenrisiko hierfür alleine beim Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung liege. Dies entspreche der Rechtsprechung des BGH. Hinzu komme, dass die Grundsätze des Werkstattrisikos auf die Kosten von Kfz-Sachverständigen vom BGH übertragen worden seien. Das besage, dass überhöhte Kosten, die durch unsachgemäße oder unwirtschaftliche Arbeitsweise einer Werkstatt entstünden, vom Versicherer des Unfall[ver]ursachers zu tragen seien, wenn dem Geschädigten kein Verschulden zur Last gelegt werden könne. Dies sei auf die Kosten von Sachverständigen zu übertragen. Die Gutachterkosten seien auch nicht überhöht und mit dem Kläger am 29. Januar 2024 und dem Sachverständigen so getroffen worden. Unzutreffend sei die Auffassung der Beklagtenseite, dass dem Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung lediglich für die vom Sachverständigen als erforderlich bezeichnete Zeit für die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges verlangen könne. Dieser Anspruch bestehe für die gesamte erforderliche Ausfallzeit und umfasse nicht nur die notwendige Wiederbeschaffungsdauer, sondern auch die Zeit für die Schadensfeststellung und ggf. eine angemessene Überleg[ung]szeit, so habe auch der BGH entschieden.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt,
a)
an den Kläger 514 € nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 160 € für die Zeit vom 27.1.2024 bis zum 10.2.2024 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 514 € seit dem 11.2.2024 zu zahlen;

b)
den Kläger gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro […] von restlichen Forderungen in Höhe von 670,44 € […] freizustellen;

c)
den Kläger gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht restlichen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 80,44 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Rechnung […].

Sie ist der Auffassung, die Sachverständigenkosten seien überhöht und nicht zu erstatten, weil nicht erforderlich.

Der Sachverständige sei kein Mitglied im BVSK. Erforderlich sei die Höhe des Stundensatzes dem JVEG entsprechend. Aufgrund nicht bekannter und anhand des Gutachtens nicht erkennbarer Qualifikationsmerkmale des Sachverständigen sei eine Berechnung des Honorars auf Basis der BVSK-Tabelle nicht heranzuziehen, weil diese sich nur an Mitglieder des BVSK richte, die eine entsprechende Qualität oder/und Qualifizierung aufwiesen. Zudem sei die BVSK-Honorarbefragung mangelhaft und als Schätzungsgrundlage nicht geeignet.

Zusammenfassend sei festzuhalten:
■ Für den Sachverständigen besteht bereits mit Blick auf sein Honorar der Anreiz den eigenen Spielraum bei der Ermittlung der Schadenhöhe zu nutzen.
■ Alleine die Wahl der Reparaturfirma kann zu signifikant unterschiedlich hohem Grundhonorar führen. Für den Sachverständigen ist der Aufwand immer der Gleiche.
■ Die BVSK-Umfrage ist methodisch unkorrekt, weil nicht validiert. Zudem ist das Grundhonorar zu den jeweils letzten Umfragen (betrachtet wurden die Umfragen aus 2015, 2018, 2020) zwischen 6% und 8% gestiegen (bezogen auf eine Schadenhöhe von 3.500 EUR). Durch die Bezugnahme an der Schadenhöhe ist eine Preissteigerung doppelt berücksichtigt, da auch die Reparaturkosten gestiegen sind.
■ Der Umfragezweck war allen Teilnehmern bekannt, somit war mit der Teilnahme eine bewusste Einflussnahme auf die künftige Höhe des Grundhonorars gegeben.
■ Die Umfrage des BVSK erfolgte nur unter den eigenen Mitgliedern. Nur ca. 70 % der BVSK-Mitglieder haben an der Umfrage teilgenommen. Das Umfrageergebnis ist daher nicht repräsentativ.
■ Der weitaus größere Teil der Sachverständigen ist nicht im BVSK organisiert und erfüllen die hohen Voraussetzungen an Aufnahme und Mitgliedschaft nicht. Die BVSK-Honorartabelle wird daher von diesen Sachverständigen gerne angenommen, da sie mehr als auskömmlich ist.

Zu den Nebenkosten gelte Folgendes:

Die Beklagtenseite h[a]be sich zu Recht hinsichtlich der Nebenkosten am JVEG orientiert. Die Schreibkosten seien durch das Grundhonorar bereits abgegolten Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei die Geschädigtenseite gehalten, einen Sachverständigen im örtlichen Umkreis zu beauftragen.

Ein weiterer Fahrzeugschaden in Höhe von 160,- EUR stehe der Klägerseite nicht zu, weil dieser mit Abrechnung des Fahrzeugschadens unter dem 16.02.2024 ein Restwertangebot über 160,- EUR erhalten habe.

Eine weitere Nutzungsausfallentschädigung stehe dem Kläger nicht zu. Er habe für 14 Tage eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 826,- EUR erhalten unter Zugrundelegung eines Tagessatzes in Höhe von 59,- EUR. Weiteres stehe ihm nicht zu, weil direkt nach dem Ereignis dem Kläger klar gewesen sei, dass ein Totalschaden vorliege und es nicht ersichtlich sei, warum dem Kläger über 14 Tage hinaus eine Nutzungsausfallentschädigung zustehe. Der Sachverständige sei von einer Wiederbeschaffungsdauer von 12 bis 14 Tagen ausgegangen, jedoch müsse dem Kläger bereits vor Erhalt des Sachverständigengutachtens klar gewesen sein, dass sein völlig ausgebranntes Auto einen Totalschaden erlitten habe, weswegen eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage hier völlig ausreichend sei.

Die geltend gemachten weiteren Rechtsanwaltskosten stünden der Klägerseite nicht zu, weil die Einwendungen gegen die Hauptforderung auch auf die in diesem Zusammenhang verfolgten Rechtsanwaltsgebühren durchgriffen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 160,- EUR, abgezogener Restwert, sowie eine restliche Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 354,- EUR.

Des Weiteren hat der Kläger Anspruch auf Freistellung der Sachverständigenkosten in Höhe von 670,44 EUR und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 80,44 EUR gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG.

Unstreitig stand das Fahrzeug des Klägers neben dem zum Zeitpunkt des Brandvorfalls bei der Beklagten versicherten Fahrzeug abgeparkt. Das Fahrzeug der Beklagtenseite geriet in Brand und griff auf das klägerische Fahrzeug über.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 160,- EUR.

Soweit die Beklagtenseite der Auffassung ist, der Kläger müsse sich ihr Restwertangebot in Höhe von 160,- EUR anrechnen lassen, vermag das Gericht diese Auffassung nicht zu teilen. Dem Kläger ging das Gutachten am 31.01.2024 zu, bereits am 01.02.2024 beauftragte der Kläger eine Firma mit der Bergung des Fahrzeuges. Der Kläger durfte, wie die Klägerseite zu Recht ausführt, auf das Gutachten vertrauen, welches von einem Restwert von 0,- EUR ausging. Damit ist das beklagtenseits gemachte Restwertangebot vom 16.02.2024 unbeachtlich.

Der Kläger hat Anspruch auf Nutzungsausfall für 20 Tage à 59,- EUR in Höhe von 1.180,- EUR abzüglich bereits bezahlter 826,- EUR mithin in Höhe von 354,- EUR. Der Nutzungswille ist durch die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges belegt […]. Die geltend gemachte Höhe ist unstreitig.

Der vom Sachverständigen zugrunde gelegten Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen sind, wie klägerseits zu Recht ausgeführt wird, sind die Überleg[ung]szeit, der Zeitraum für die Schadensfeststellung einschließlich der Erstellung des Gutachtens hinzu zu rechnen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerseite gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hätte, liegen nicht vor. Der Brandvorfall ereignete sich am 26.01.2024, am 31.01.2024 ging dem Kläger das Gutachten zu. Am 01.02.2024 beauftragte er eine Firma mit der Bergung des Fahrzeuges, am 08.03.2024 schloss der Kläger eine Kaufvertrag über ein neues Auto.

Der Kläger hat des Weiteren Anspruch auf Freistellung der Sachverständigenkosten in Höhe von 670,44 EUR. Zu Recht geht die Klägerseite davon aus, dass die Beklagtenseite das Risiko, dass das Gutachten kostenmäßig überhöht sei, trägt. Aus diesem Grunde war die Klägerseite Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche zu verurteilen. Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten überhöht sind, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist die BVSK Honorartabelle im vorliegenden Fall zugrunde zu legen. Unerheblich ist, ob der Sachverständige Mitglied ist oder nicht. Die BVSK Honorartabelle ist eine anerkannte Schätzungsgrundlage in Rechtsprechung und Literatur. Aufgrund der Einwendungen der Beklagtenseite schätzt das Gericht die Höhe der Sachverständigenkosten auf Grundlage der BVSK Honorarbefragung 2022, wobei der HB V Korridor bezogen auf den Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 16.500 EUR zugrunde gelegt wird, damit beträgt das Grundhonorar im Mittelwert 1.457 EUR. Dieser Betrag liegt bereits über dem Rechnungsbetrag. Dem hinzu zurechnen sind die Nebenkosten für 10 Stück Lichtbilder zu 2,- EUR, anteilige Fahrtkosten für 65 km zu 0,70 EUR, Schreibkosten zu 12,- EUR, auch hier wird geringer abgerechnet. Für 9 Seiten zu 2 EUR hätten 18 EUR abgerechnet werden können und Porto- und Telefonpauschale zu 9,- EUR. Diese entsprechen der Honorartabelle. Die Erforderlichkeit der Nebenkosten wurde ebenfalls auf Grundlage der BVSK Honorartabelle geschätzt, weswegen die Einwendungen diesbezüglich von der Schätzung mit umfasst sind und die Schätzung der Erforderlichkeit gemäß § 249 BGB begründet.

Damit steht fest, dass die Sachverständigenkosten nicht überhöht geltend gemacht werden, sondern das Gegenteil der Fall

Der Ausspruch über die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 280, 286 BGB.

Der Zinsausspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.“

AG Dresden, Urteil vom 16. Januar 2025 – 103 C 2114/24

Rechtslage zur Bagatellgrenze bei Sachverständigengutachten zur Schadensregulierung

Das Amtsgericht Bautzen hat in seinem Urteil vom 7. Januar 2025 (Az. 20 C 532/23) entschieden, dass die Beauftragung eines Sachverständigen zur Schadensermittlung bei Verkehrsunfällen grundsätzlich gerechtfertigt ist, wenn der Schaden 750 Euro (alte Bundesländer) bzw. 500 Euro (neue Bundesländer) übersteigt. Im vorliegenden Fall betrugen die Gutachterkosten 951,17 Euro, was die Bagatellgrenze deutlich überschritt. Diese Grenze dient der Abgrenzung von unerheblichen Schäden, die kein Gutachten erfordern. Der Entscheidung liegt zugrunde, dass Laien oft die Komplexität von Schäden bei modernen Fahrzeugen nicht erkennen können, und somit Gutachten zur Schadensfeststellung als erforderlich gelten.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richterin […]

ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 07.01.2025

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Sachverständigenbüro Kfz-Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 287,98 Euro […] freizustellen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der restlichen, nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 22,43 Euro freizustellen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 287,98 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung der Kosten des Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 249 Abs. 2 Satz 1, 257 BGB, § 287 ZPO in Höhe von 287,98 Euro.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Trotz Abtretung bleibt die Klägerin bei etwaigen, offengelegten Sicherungsabtretungen bestimmter Forderungen an Dritte hinsichtlich dieser Forderungen aktivlegitimiert, soweit die Klägerin eine Leistung an den Sicherungsnehmer bzw. eine entsprechende Freistellung von diesen Forderungen fordert (vgl. Grüneberg/ Grüneberg in: BGB-Kommentar, 79. Auflage 2020, § 398 Rn. 24). So liegt es hier.

Die vollumfängliche Eintrittspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 07.08.2023 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Zwischen den Parteien steht ausschließlich im Streit, ob die Klägerin einen Sachverständigen zur Schadensermittlung hätte beauftragen dürfen.

Die Kosten für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 951,17 Euro gehören vorliegend zu den erstattungsfähigen Kosten.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Kosten des Sachverständigengutachtens stets zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung stets der Fall, wenn es um die Feststellung des Schadensumfangs und/oder der Schadenshöhe geht, weil die Begutachtung in der Regel die Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches ist. Dies gilt auch für den Fall, dass durch den Schädiger bereits ein Sachverständiger beauftragt wurde. In Kfz-Unfallsachen darf der Geschädigte bei Schäden von mehr als 750,00 Euro, in den neuen Bundesländern bei Schäden von mehr als 500,00 Euro einen Sachverständigen hinzuziehen. Nach einer zutreffenden Ansicht ist unabhängig von der Schadenshöhe nur dann von einem Bagatellschaden auszugehen, wenn durch das Schadensereignis für den Geschädigten als Laien ohne weiteres erkennbar ist, dass lediglich ein oberflächlicher Schaden eingetreten ist. Grundsätzlich sind sämtliche mit Vorlage der Rechnung eines Sachverständigen geltend gemachten Kosten für die Erstellung des Schadengutachtens zu erstatten. Zugleich genügt der Geschädigte durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen seiner Darlegungslast, da diese im Sinne des § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung der Schadenshöhe im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16, juris; BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 – 4 U 49/05).

Für die Klägerin als Laiin war der durch den Anstoß gegen das Fahrzeug entstandene Schaden in seiner Gesamtheit nicht offensichtlich. Die Komplexität der Schadensbeurteilung an einem modernen Fahrzeug wie dem Mitsubishi Outlander, mit Erstzulassung vom 27.08.2021, übersteigt das Fachwissen eines Laien erheblich. Vor allem die im Frontbereich verlaufende Verkabelung sowie diverse Steuergeräte können durch den Anstoß ebenfalls Schaden nehmen, was zu Funktionsstörungen im Fahrzeug führen kann. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher nicht nur angemessen, sondern auch notwendig, um die vollständige und genaue Beurteilung des entstandenen Schadens zu gewährleisten.

Die Schadenshöhe von 823,09 € (netto) stellt auch keinen Bagatellschaden dar (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, juris).

Die vorgenannten Gutachterkosten wurden durch die Klägerin bislang nicht an das Sachverständigenbüro gezahlt, sodass die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von diesen Kosten hat.

2.
Die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Freistellung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 22,43 Euro.

[…]

Die vorgenannten außergerichtlichen Kosten wurden durch die Klägerin bislang nicht an die Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden gezahlt, so dass die Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von diesen aufgrund der gesetzlichen Regelung des RVG fälligen Forderungen hat.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen.

V.

Der Gebührenstreitwert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse, das die Klägerin in der Hauptsache verfolgt.“

AG Bautzen, Urteil vom 7.1.2025 – 20 C 532/23

Berechnung des merkantilen Minderwerts: BGH entscheidet über den Abzug der Umsatzsteuer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2024 (Az. VI ZR 239/23) eine Entscheidung zur Berechnung des merkantilen Minderwerts nach einem Verkehrsunfall getroffen. Im zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin, die zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Ansprüche geltend. Ein Sachverständiger hatte nach dem Unfall einen merkantilen Minderwert von 2.000 € für das beschädigte Fahrzeug festgestellt. Die Versicherung der Beklagten erstattete jedoch nur 1.681 €, da sie den Umsatzsteueranteil abgezogen hatte. Die Klägerin klagte daher die Differenz ein, wobei die Vorinstanzen der Klägerin Recht gaben und entschieden, dass der merkantile Minderwert ohne Abzug der Umsatzsteuer zu erstatten sei.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen jedoch auf und verwies die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. In seiner Begründung stellte der BGH klar, dass die Schätzung des merkantilen Minderwerts grundsätzlich auf der Basis des Nettoverkaufspreises und nicht des Bruttoverkaufspreises erfolgen muss. Die Richter argumentierten, dass der Ersatz des merkantilen Minderwerts keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung darstelle. Da es sich um einen fiktiven Schaden handelt, der den verbleibenden Minderwert eines Fahrzeugs nach fachgerechter Reparatur abbildet, müsse eine Schätzung stets ohne Einbeziehung der Umsatzsteuer erfolgen. Der BGH führte aus, dass die Anrechnung der Umsatzsteuer auf den merkantilen Minderwert andernfalls zu einer Überkompensation und Bereicherung des Geschädigten führen würde.

Die rechtliche Grundlage dieser Entscheidung bildet § 251 Abs. 1 BGB, wonach der merkantile Minderwert einen zu ersetzenden Vermögensschaden darstellt. Der BGH betonte, dass dieser Schaden unabhängig davon auszugleichen sei, ob der Geschädigte tatsächlich einen Verkauf des Fahrzeugs beabsichtige. Für die Berechnung des merkantilen Minderwerts müsse jedoch gedanklich ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs angenommen werden. Dabei sei von Netto- und nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen, da die Umsatzsteuer lediglich einen durchlaufenden Posten darstelle und keinen realen Vermögensschaden verursache.

Falls die Schätzung des merkantilen Minderwerts entgegen diesem Grundsatz auf Basis von Bruttoverkaufspreisen erfolgt sei, müsse der geschätzte Betrag nach unten korrigiert werden, um den Umsatzsteueranteil abzuziehen. Der Bundesgerichtshof entschied damit zugunsten der Revision der Beklagten, da die Vorinstanzen diesen Grundsatz nicht berücksichtigt hatten. Die Entscheidung konkretisiert die Berechnung des merkantilen Minderwerts und stellt sicher, dass der Geschädigte nicht über seinen tatsächlichen Schaden hinaus entschädigt wird. Dies sei notwendig, um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu verhindern, die über das eigentliche Wertinteresse hinausgeht.

Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung trotz Mietwagen

Im Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 27.9.2024 (Az. 20 C 523/23) setzt sich das Gericht ausführlich mit der Ersatzfähigkeit restlicher Reparaturkosten auseinander. Die rechtlichen Ausführungen stützen sich maßgeblich auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie auf die in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zum Werkstattrisiko und zur Ersetzungsbefugnis des Geschädigten.

Nach der Entscheidung des Gerichts sind die Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig begrenzt, insbesondere sobald er das Fahrzeug zur Reparatur in die Hände von Fachleuten gibt. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach es dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widerspräche, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis mit Mehraufwendungen belastet bliebe, die seinem Einfluss entzogen sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90). Das Werkstattrisiko trägt daher der Schädiger.

Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die im Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und Materialien zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Er darf demgemäß einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren, ohne für mögliche Überzahlungen oder unnötige Arbeiten verantwortlich gemacht zu werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, Az. 9 U 168/94). Ein Auswahlverschulden des Geschädigten ist nur dann anzunehmen, wenn er erkennbare Mängel oder Unzulänglichkeiten der Werkstatt hätte bemerken müssen, was hier nicht der Fall war.

Hinsichtlich der Lackierkosten argumentiert das Gericht, dass es nicht erforderlich ist, die Rechnungen von Nachunternehmern wie der Lackiererei vorzulegen oder detaillierte Auskünfte über deren Preise zu geben. Der Geschädigte erfüllt seine Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich durch die Vorlage der Rechnung des beauftragten Unternehmens. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten besteht insoweit nicht, da dem Geschädigten kein Auswahlverschulden zur Last fällt (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73).

Bezüglich der Kosten für Schutzmaßnahmen wegen des Coronavirus erkennt das Gericht diese Kosten als voll erstattungsfähig an, da sie notwendige Wiederherstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darstellen. Es zieht einen Vergleich zu den in der Rechtsprechung anerkannten Kosten für die Reinigung eines Fahrzeugs nach Reparaturarbeiten. Wenn durch die Reparatur notwendigerweise eine Verschmutzung des Fahrzeugs eintritt, sind die Reinigungskosten erstattungsfähig. Analog dazu sind auch die Desinfektionskosten erstattungsfähig, da die Reparatur eine Berührung vieler Fahrzeugteile durch das Werkstattpersonal erfordert und somit ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.

Das Gericht differenziert zudem zwischen Allgemeinkosten, die als Aufwendungen im Rahmen des Arbeitsschutzes von der Werkstatt zu tragen wären, und den hier in Rede stehenden Kosten, die dem Schutz des Kunden dienen. Die Desinfektion vor Übergabe an den Kunden ist eine spezifische Maßnahme zum Schutz des Geschädigten und daher nicht als Allgemeinkosten zu qualifizieren.

Unter Einbeziehung des Werkstattrisikos argumentiert das Gericht ferner, dass der Schädiger diese Kosten selbst dann zu tragen hätte, wenn sie vom Geschädigten nicht bezahlt worden wären. Dies unterstreicht die Verantwortung des Schädigers für alle in der Werkstattsphäre entstehenden Mehrkosten, solange den Geschädigten kein Mitverschulden trifft.

In dem Urteil setzt sich das Gericht auch mit der Frage auseinander, ob der Kläger trotz Anmietung eines Ersatzfahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen kann.

Zunächst stellt das Gericht fest, dass der Kläger einen Nutzungswillen hatte und eine reparaturbedingte Ausfallzeit von sechs Tagen bestand. Dies ist entscheidend, da ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung voraussetzt, dass der Geschädigte sein Fahrzeug hätte nutzen wollen und können, wenn es nicht beschädigt worden wäre.

Nach der Entscheidung des Gerichts hat der Kläger grundsätzlich die Wahl, ob er die tatsächlichen Kosten für ein Ersatzfahrzeug (Mietwagenkosten) oder eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend macht.

Dabei ist es nach der Auffassung der Gerichts unerheblich, ob der Kläger während des Nutzungsausfalls tatsächlich einen Mietwagen angemietet hat oder nicht. Mit der Nutzungsausfallentschädigung wird der Verlust der Gebrauchsvorteile kompensiert, die aus der ständigen Verfügbarkeit des Fahrzeugs resultieren. Es kommt nicht darauf an, ob und wie der Geschädigte den Nutzungsausfall tatsächlich überbrückt hat. Entscheidend ist der Nutzungswille und die Möglichkeit der Nutzung, die durch das schädigende Ereignis beeinträchtigt wurden.

Das Gericht setzt sich mit der Argumentation der Beklagten auseinander, die behaupten, ein Anspruch auf Nutzungsausfall bestehe nicht, weil dem Kläger während der Reparaturdauer ein Mietwagen zur Verfügung stand. Das Gericht weist diese Ansicht zurück und führt aus, dass der Geschädigte nicht schlechter stehen darf, nur weil er zunächst Mietwagenkosten geltend gemacht hat. Die Wahlfreiheit des Geschädigten würde sonst unangemessen eingeschränkt.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11) führt das Gericht aus, dass es dem Geschädigten nicht verwehrt ist, von seinem ursprünglichen Verlangen nach Ersatz der Mietwagenkosten abzurücken und stattdessen eine Nutzungsausfallentschädigung zu beanspruchen.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

gegen

1. […]

– Beklagter –

2. […] Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richterin am Amtsgericht […]

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2024 am 27.09.2024

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.165,37 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.12.2022 zu zahlen.
  2. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 86,63 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 08.12.2023 zu zahlen.
  3. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.165,37 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 11.10.2022 in Großpostwitz ereignet hat.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Fahrer des Fahrzeuges der Beklagten den Unfall allein verschuldet und dem Kläger gegenüber für die Folgen des Unfallereignisses zu 100 % einzustehen hat. Streit besteht zwischen den Parteien lediglich darüber, ob der Kläger restliche Reparaturkosten sowie weitere Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann.

Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Gesamtschaden beträgt 6.890,52 Euro. Der Kläger beziffert seinen Schaden im Einzelnen wie folgt:

  • Reparaturkosten: 5.038,50 Euro
  • Unkostenpauschale: 30,00 Euro
  • Kosten Sachverständigengutachten: 850,02 Euro
  • Merkantiler Minderwert: 500,00 Euro
  • Nutzungsausfall: 472,00 Euro.

Die Nutzungsausfallentschädigung beansprucht der Kläger für den Zeitraum der Schadensfeststellung und Notreparatur vom 11.10.2022 und 12.10.2022 sowie dem Zeitraum der bereits durchgeführten Reparatur vom 27.02.2023 bis zum 04.03.2023 (8 Tage á 59,00 Euro/ Gruppe E) insgesamt in Höhe von 472,00 Euro.

Mit Schreiben vom 24.11.2022 wurden die Beklagten durch die Bevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung zum 09.12.2022 zur Zahlung des Schadens aufgefordert.

Die Beklagte zu 2) regulierte einen Teil der Forderung und zahlte die Unkostenpauschale, die Wertminderung und die Sachverständigenkosten vollständig. Am 22.03.2023 zahlte die Beklagte zu 2) einen weiteren Betrag in Höhe von insgesamt 4.345,13 Euro, der die Kosten der Notreparatur in Höhe von 220,07 Euro und weitere Reparaturkosten in Höhe von 3.827,06 Euro umfasst. Auf den Nutzungsausfall/Mietwagen wurde ein Betrag in Höhe von 298,00 Euro gezahlt.

Noch offen sind damit Reparaturkosten in Höhe von 991,37 Euro und Nutzungsausfall in Höhe von 174,00 Euro.

Der Kläger beansprucht zudem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,63 Euro.

Der Kläger meint, sämtliche in der Reparaturrechnung aufgeführten Positionen seien erforderlich und angemessen. Im Übrigen würden vorliegend die Grundsätze des Werkstattrisikos greifen.

Der Kläger behauptet weiter, Anspruch auf Nutzungsausfall für den Reparaturzeitraum zu haben, da ihm unfallbedingt das Fahrzeug nicht zur Verfügung stand. Er habe nach dem Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeuges keinen Ersatzwagen angemietet, sodass er grundsätzlich für die Dauer des Nutzungsausfalls eine Nutzungsentschädigung verlangen könne. Ihm stehe daher im Zeitraum 17.01.2021 bis 23.03.2021 (8 Tage á 59,00 Euro/ Gruppe E) eine Nutzungsausfallentschädigung insgesamt in Höhe von 472,00 Euro zu. Abzüglich bereits gezahlter 298,00 Euro verbleibe hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung ein Restbetrag in Höhe von 174,00 Euro, der von den Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzen seien.

Der Kläger beantragt,

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.165,37 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. seit dem 10.12.2022 zu zahlen.
  2. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 86,63 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Reparaturkosten seien überhöht. Deshalb seien Abzüge wie folgt gerechtfertigt. Das Ersatzteil Rückleuchte mit der Positionsnummer 9820555080 sei mehrfach aufgeführt. Für die Reparatur würde dieses Ersatzteil jedoch nur einmal benötigt, sodass ein Abzug von 159,93 Euro vorgenommen wird.

Die Lackierkosten in Höhe von 2.099,40 Euro seien als Pauschalbetrag angegeben und würden vom Gutachten abweichen. Da aus dieser Pauschale nicht zweifelsfrei erkennbar sei, welche Lackierungen tatsächlich durchgeführt wurden, habe die Beklagte zu 2) lediglich einen Vorschuss auf Basis der Lackierkalkulation gezahlt, sodass ein Betrag in Höhe von 858,08 Euro offen ist.

Die Beklagte zu 2) zog die Desinfektionskosten in Höhe von 45,00 Euro ab, da diese Aufwendungen bereits in den Gemeinkosten enthalten seien.

Die Beklagten meinen, die Grundsätze Werkstattrisikos seien dann nicht anzuwenden, wenn die Reparaturrechnung vom Gutachten abweiche und die Rechnung auch nicht prüfbar ist.

Eine weitere Nutzungsausfallentschädigung stehe dem Kläger nicht zu. Die Beklagten behaupten, für den Zeitraum der Reparatur habe der Kläger über die Autovermietung ein Fahrzeug angemietet. In der Rechnung […] seien Mietwagenkosten für 6 Tage in Höhe von 336,18 Euro netto enthalten. Für die reparaturbedingte Ausfallzeit habe dem Kläger somit einen Mietwagen zur Verfügung gestanden, sodass es schon an den Voraussetzungen fehle, eine Nutzungsausfallentschädigung zu gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 03.09.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.165,37 Euro gemäß §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

1.1
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist unstreitig.

1.2
Der Kläger kann Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von 991,37 Euro brutto verlangen.

a)
Die geltend gemachten restlichen Reparaturkosten stellen dem Grunde als auch der Höhe nach den erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustandes dar.

Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendung der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers. Dabei darf ein Geschädigter nach der oben angesprochenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie hier – einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90, Juris). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, Az. 9 U 168/94, Juris). Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden des Klägers ist insoweit nicht zu erkennen. Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten Aufwendungen sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier, gleichartige Aufwendungen sich bereits aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergeben (Amtsgericht Coburg, Urteil vom 27.11.2018,Az. 14 C 1819/18, Juris m.w.N.).

b)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall die vollständigen Kosten der Reparatur ersatzfähig. Mangels besserer Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten hat der Kläger die Reparaturkosten für erforderlich halten dürfen.

c)

Darüber hinaus dringen die Beklagten mit ihren Einwendungen nicht durch.

aa)

Soweit die Beklagten einwenden, dass das Ersatzteil Rückleuchte mit der Positionsnummer 9820555080 sei mehrfach aufgeführt sei und dass für die Reparatur dieses Ersatzteil jedoch nur einmal benötigt werden würde, sodass ein Abzug von 159,93 Euro vorgenommen wird, dringt die Beklagte damit nicht durch. Denn hinsichtlich der Rückleuchte erfolgte ausweislich der […] vorgelegten Schreiben des Klägers Gutschriften seitens der Autohaus H[…], sodass diese Position nebst Arbeitsleistung nicht doppelt geltend gemacht wird.

bb)
Die Beklagten dringen auch hinsichtlich der Einwendungen zu den Lackierkosten nicht durch. Sofern die Beklagten meinen, anhand des pauschalen Rechnungsbetrags zu den Lackierkosten könne nicht geprüft werden, welche Lackierungen tatsächlich durchgeführt wurden sodass lediglich einen Vorschuss auf Basis der Lackierkalkulation zu zahlen ist, verkennt die Beklagte, dass es nicht erforderlich ist die Rechnung oder die Auskunft über die Preise des eingeschalteten Nachunternehmens – wie hier der Lackiererei – vorzulegen. Mangels Anspruchs auf Vorlage der Fremdleistungsrechnung läuft auch das insoweit geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht ins Leere. Der Geschädigte genügt grundsätzlich seiner Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags, indem er die Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens vorlegt. Der Geschädigte muss nicht das Werkstatt- oder Prognoserisiko tragen, solange dem Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft (BGH, 29.10.1974, VI ZR 42/73, juris; LG Bremen, Urteil vom 22.12.2021 – 4 S 187/21; BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 38/22 –, juris).

cc)
Die Kosten für Schutzmaßnahmen wegen des Coronavirus sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vollumfänglich erstattungsfähig, da es sich auch hierbei um erforderliche Wiederherstellungskosten handelt. Wenngleich die Beklagte bestritten hat, dass die beauftragte Werkstatt die Corona-Schutzmaßnahmen bei der Reparatur des klägerischen Fahrzeugs tatsächlich durchgeführt hat, steht dies zur Überzeugung des Gerichts fest. Aus der vom Kläger vorgelegten schriftlichen Reparaturrechnung ergeben sich explizit, dass das Fahrzeug laut des Gutachtens der TÜV SÜD Auto Service vom 08.11.2022 instand gesetzt wurde. In diesem wiederum finden sich u.a. die Rechnungsposten „Fahrzeugdesinfektion“ und „Desinfektionsmaterial“, weshalb das einfache Bestreiten der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich ist.

Bei den Desinfektionskosten, die vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger angefallen sind, handelt es sich um nach § 249 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Kosten zur Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten für Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie dieselben Grundsätze anzuwenden, wie bei der Frage nach der Erstattungsfähigkeit von reparaturbedingten Kosten für die Reinigung eines Fahrzeugs. Wird ein Fahrzeug bei den erforderlichen Reparaturmaßnahmen verschmutzt, so ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Kosten der Reinigung einen erstattungsfähigen Schaden darstellen. Nichts Anderes kann gelten, wenn es wie hier, um Kosten für die Desinfektion eines Fahrzeugs aufgrund der Corona-Pandemie geht, die in der von der Kläger vorgelegten Reparaturrechnung sogar ausdrücklich unter dem Posten „Desinfektion vor Übergabe an den Kunden“ aufgeführt sind. Es ist zu nämlich zu berücksichtigen, dass die Durchführung einer Reparatur an einem Fahrzeug zwangsnotwendig die Berührung vieler Teile durch das Werkstattpersonal mit sich bringt und angesichts dessen eine Übertragung des neuartigen Corona-Virus nicht von vornherein auszuschließen ist. Der Kläger, der sein Fahrzeug für die Durchführung der Reparaturarbeiten in „fremde Hände“ gegeben hat, kann aufgrund der Corona-Pandemie im Rahmen der Naturalrestitution deshalb auch erwarten, dass ihm ein desinfiziertes Fahrzeug zurückgegeben wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich insoweit nicht um Allgemeinkosten, die als Aufwendungen im Rahmen des Arbeitsschutzes von der Werkstatt zu tragen sind, weil jedenfalls die nach Abschluss sämtlicher Reparaturarbeiten erfolgte Desinfektion des Fahrzeugs nicht dem Schutz des Werkstattpersonals, sondern vielmehr dem alleinigen Schutz der Kläger dient.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagten auf Schädigerseite das sog. „Werkstattrisiko“ selbst dann zu tragen hätten, wenn die hier streitigen Rechnungsposten nicht vom Kläger gezahlt worden wären. Unter Berücksichtigung des Werkstattrisikos können die „tatsächlichen“ Reparaturkosten nämlich selbst dann zur Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise – im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind. Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sind bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. In Ansehung dieser Maßstäbe stellen die angefallenen Desinfektionskosten „erforderliche“ Kosten der Wiederherstellung dar. Vorliegend ist nämlich zu berücksichtigen, dass in dem von der Klägerin vorgelegten Schadensgutachten entsprechende Posten für Corona-Schutzmaßnahmen aufgeführt sind. Die Klägerin durfte sich deshalb auf die „Richtigkeit“ des Gutachtens verlassen, so dass es nicht darauf ankommt, ob es sich insoweit um Allgemeinkosten handelt, die der Klägerin von der Werkstatt möglicherweise auf unberechtigte Weise in Rechnung gestellt worden
sind.

Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus der vorgelegten Reparaturkostenrechnung der Autohaus H[…] vom 10.03.2023 […], die die Instandsetzung des Fahrzeugs laut Gutachten ausweist. Das Gutachten wiederum weist die geltend gemachten Desinfektionskosten in Höhe von 37,50 Euro sowie Kosten für Desinfektionsmittel in Höhe von 7,50 Euro aus.

1.3
Der Kläger kann Ersatz weiteren Nutzungsausfallschadens in Höhe von 174,00 Euro brutto gemäß § 249 Abs. 2 BGB verlangen.

aa.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger einen Nutzungswillen hatte und dass eine reparaturbedingte Ausfallzeit von 6 Tagen bestand.

bb.
Der Kläger kann gemäß § 249 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten beanspruchen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten machen würde. Sofern der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch aus § 254 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

(1)
Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kläger grundsätzlich die Wahl besitzt, ob er als Schaden einen (fiktiv berechneten) Nutzungsausfallschaden oder die Kosten für das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs geltend macht.

Wenn sich der Kläger, wie vorliegend, für die Beanspruchung des Nutzungsausfallschadens entscheidet, ist unerheblich, ob und wie der Kläger den ihm entstandenen Schaden tatsächlich kompensiert hat, also ob er während des Nutzungsausfalls einen Mietwagen angemietet hat, zu Fuß gegangen ist, oder sich einen PKW von Freunden geliehen hat.

Mit dem Nutzungsausfallschaden wird der Verlust von Gebrauchsvorteilen kompensiert, die sich aus der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs ergeben. Diese Vermögenseinbuße kann sowohl konkret auf der Grundlage angefallener Kosten für ein Ersatzfahrzeug als auch abstrakt als Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der üblicherweise genutzten Tabellen berechnet werden. Im letzteren Fall muss der Geschädigte nicht vortragen, dass ihn der Nutzungsausfall etwas gekostet hat. Erforderlich ist nur, dass ein Nutzungswille bestand und sich die zeitweise Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs ausgewirkt hat (vgl. AG Schwelm, Urteil vom 10.12.2020 – 25 C 104/20, BeckRS 2020, 45815).

Somit war der Kläger unter Berücksichtigung dieser Grundsätze berechtigt, zwischen einer
Nutzungsausfallentschädigung und der Berechnung des Nutzungsausfallschadens über die Geltendmachung von Mietwagenkosten zu wählen.

Der Argumentation der Beklagtenseite, dass ein Anspruch auf Nutzungsersatz nicht besteht, weil dem Kläger während der Reparaturdauer ein Mietwagen zur Verfügung stand, kann das Gericht nicht folgen. Denn dies würde dazu führen, dass der Geschädigte, der zunächst die tatsächlichen Kosten für den Ersatz geltend macht, schlechter stehen würde, als derjenige, der von Anfang an von seinem Wahlrecht zwischen tatsächlicher Kosten und fiktiver Nutzungsersatzpauschale Gebrauch macht.
Ausdrücklich verlangt der Kläger nunmehr nicht mehr den Ersatz von Mietwagenkosten, sondern anstelle des Ersatzes von Mietwagenkosten eine Nutzungsausfallentschädigung. Dieses Wahlrecht ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht dadurch erloschen, dass er ursprünglich gegenüber der Beklagten den Ersatz der Mietwagenkosten verlangte und teilweise – hier in Höhe von 180,00 Euro (6 Tage á 30,00 Euro) – erstattet bekam (vgl. AG Schwelm, Urteil vom 10.12.2020 – 25 C 104/20, BeckRS 2020, 45815).

Nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11, ist eine Abkehr von dem ursprünglichen Verlangen nicht verwehrt. Denn dem Urteil des BGH liegt ein der hiesigen Konstellation vergleichbarer Fall zugrunde. Auch in dieser Konstellation hatte die dortige Klägerin zunächst ihre entstandenen Mietwagenkosten unter Vorlage einer Mietwagenrechnung geltend gemacht und erst, als sich ergab, dass ihr Mietwagenkosten nicht zustünden, ihre Forderung auf eine Nutzungsausfallentschädigung geändert. Dies war ihr, so der BGH, auch nicht verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149).

Anders kann auch die vorliegende Sachlage nicht beurteilt werden. Es ist zwar richtig, dass hier anders, als im Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, der Kläger einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten besitzen würde. Es macht jedoch nach Auffassung des Gerichts keinen Unterschied, ob man zunächst Mietwagenkosten geltend macht, auf die man keinen Anspruch besitzt, oder ob man zunächst Mietwagenkosten geltend macht, auf die man zumindest anteilig einen Anspruch hätte (vgl. AG Schwelm, Urteil vom 10.12.2020 – 25 C 104/20, BeckRS 2020, 45815). Das Wahlrecht des Geschädigten findet seine Schranke in dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, darf sich jedoch an dem Schadensfall nicht verdienen (BGH, Urt. v. 18.10.2011 − VI ZR 17/11, juris). Die Leistung auf die Mietwagenrechnung ist der dem Geschädigten tatsächlich entstandene Kostenaufwand. Vor dem Hintergrund der Indizwirkung der bezahlten Rechnung stellt dieser Betrag grundsätzlich auch den gemäß § 249 BGB erforderlichen Kostenaufwand dar, sodass die pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten zu begrenzen ist.

(2)
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 174,00 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Ausfalldauer von 6 Tagen und der im Sachverständigengutachten angegebenen Nutzungsausfallentschädigung von 59,00 Euro pro Tag, abzüglich des von der Beklagten zu 2) bereits regulierten Betrages in Höhe von 180,00 Euro auf die Mietwagenkosten (6 Tage á 30,00 Euro).

Insoweit wahrt der Kläger auch das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn die von ihm beglichenen Mietwagenkosten belaufen sich auf 400,05 Euro. Die Kosten für den pauschalierten Nutzungsausfall belaufen sich insgesamt auf 354,00 Euro (6 Tage á 59,00 Euro), wobei das Gericht davon ausgeht, dass für das vorliegende Fahrzeug eine Entschädigung von 59,00 Euro pro Tag im Sinne von § 287 ZPO angemessen ist. Da die Beklagte zu 2) einen Teil bereits reguliert hat (180,00 Euro) verbleiben die geltend gemachten 174,00 Euro.

2.
Der Kläger hat gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls einen Anspruch auf Erstattung außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 86,63 Euro.

[…]

3. Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der Hauptforderung aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Zinsanspruch bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 39 GKG. Der Gebührenstreitwert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse, das des Klägers in der Hauptsache verfolgt.“

AG Bautzen, Urteil vom 27.9.2024 – 20 C 523/23