Wenn Gerichte zu viel verlangen – der BGH stärkt die Rechte von Unfallopfern beim Haushaltsführungs- und Mehrbedarfsschaden

Wer nach einem Verkehrsunfall dauerhaft verletzt ist, kämpft oft jahrelang um angemessenen Schadensersatz – nicht nur mit dem Unfallgegner, sondern mitunter auch mit den Gerichten selbst. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 14. Oktober 2025 (Az. VI ZR 24/25) klargestellt, dass Berufungsgerichte die Anforderungen an den Vortrag von Geschädigten nicht überspannen dürfen. Die Entscheidung ist für alle Verletzten, deren Angehörige und die anwaltliche Praxis von erheblicher Bedeutung.

Der Fall: Schwer verletzt – und jahrelang um Entschädigung kämpfend

Die Klägerin erlitt am 29. April 2008 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen, insbesondere an der Wirbelsäule. Die Haftung der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig. Streit bestand über die Höhe des Schadensersatzes, insbesondere über ein angemessenes Schmerzensgeld, einen Haushaltsführungsschaden sowie einen sogenannten Mehrbedarfsschaden – also den Mehraufwand, den die Klägerin unfallbedingt für ihre tägliche Versorgung und Pflege benötigte.

Das Landgericht Hagen sprach der Klägerin neben weiteren 30.000 € Schmerzensgeld auch Verdienstausfall zu, wies jedoch die Ansprüche auf Haushaltsführungsschaden und Mehrbedarf ab. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte dies und wies die Berufung der Klägerin zurück. Der BGH hob dieses Urteil – soweit es Haushaltsführungs- und Mehrbedarfsschaden betrifft – auf und verwies die Sache zurück.


Kernproblem Nr. 1: Haushaltsführungsschaden

Das OLG hatte den Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens mit der Begründung abgelehnt, der Vortrag der Klägerin sei nicht hinreichend substantiiert. Es monierte u. a. wechselnde Angaben zum Umfang ihrer Beteiligung am Haushalt (zunächst ½, später ⅔), eine fehlende Erläuterung der angesetzten Stundenzahl sowie das Fehlen von Angaben zur Beschäftigung einer Haushaltshilfe.

Was sagt der BGH dazu?

Der BGH erteilt dieser Argumentation eine klare Absage. Er stellt zunächst in Erinnerung, was ohnehin gilt: Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO sind die Anforderungen an Darlegung und Beweis deutlich herabgesetzt. Diese Vorschrift erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern ausdrücklich auch die Darlegungslast.

Eine Partei ist nicht daran gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Eine Vortragsänderung kann nur bei der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen – sie darf aber nicht dazu führen, ein angebotenes Beweismittel erst gar nicht zu erheben.

BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2025, VI ZR 24/25, Rn. 10 (sinngemäß)

Konkret: Die Klägerin hatte detailliert geschildert, welche Tätigkeiten sie nicht mehr ausüben kann (Reinigungsarbeiten, Einkaufen), und hatte dabei Zeugenbeweis angeboten. Der aus den Angaben rechnerisch erkennbare Ansatz von 17 Wochenstunden war für den BGH ohne Weiteres nachvollziehbar (14 Stunden Reinigung + 3 Stunden Einkaufen). Das OLG hatte diese Berechnung als „unklar“ abgetan – ein Fehler, der nach Ansicht des BGH auf einer mangelnden Kenntnisnahme des Vortrags beruht.

Auch das Fehlen von Angaben zur Haushaltshilfe durfte dem Anspruch nicht entgegengehalten werden: Der Einsatz einer Haushaltshilfe ist keine Voraussetzung für den Haushaltsführungsschaden. Der fiktive Schaden – also der Wert der Leistungen, die die Verletzte nicht mehr selbst erbringen kann – ist auch dann ersatzfähig, wenn keine Ersatzkraft eingestellt wurde.


Kernproblem Nr. 2: Mehrbedarfsschaden (§ 843 BGB)

Beim sogenannten Mehrbedarfsschaden geht es um ständig wiederkehrende Mehraufwendungen, die der Verletzte verletzungsbedingt hat – etwa für Pflege, Betreuung oder Hilfeleistungen im Alltag, die ihm selbst nicht mehr möglich sind. Rechtsgrundlage ist § 843 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin hatte vorgetragen, sie benötige täglich ca. 60 Minuten Hilfe – beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege im unteren Körperbereich, beim Aufheben von Gegenständen und für Begleitfahrten zu Arzt- und Reha-Terminen. Auch hier hatte sie Zeugenbeweis durch ihren Ehemann angeboten.

Das OLG hielt diesen Vortrag für eine bloße „punktuelle Aufzählung von Bedürfnissen“ und verlangte eine konkretere Darlegung für welche Zeiträume welche Hilfen erbracht wurden. Der BGH widerspricht: Die Klägerin hatte gerade nicht nur punktuelle Situationen geschildert, sondern täglich wiederkehrende, dauernde Bedarfe. Damit war die Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO – auf die das OLG auch hier hätte eingehen müssen – gegeben.


Kernproblem Nr. 3: Art. 103 Abs. 1 GG – das Recht auf rechtliches Gehör

Was den BGH-Beschluss über einen Einzelfall hinaus bedeutsam macht, ist die verfassungsrechtliche Dimension. Der BGH hebt das OLG-Urteil nicht wegen eines einfachen Verfahrensfehlers auf, sondern wegen Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Gericht darf die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist.

BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2025, VI ZR 24/25, Rn. 9 (sinngemäß nach st. Rspr.)

Was bedeutet das in der Praxis? Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet jedes Gericht, den Vortrag der Parteien tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Es darf nicht – unter dem Deckmantel fehlender Substantiierung – angebotene Beweise übergehen. Wer trotz eines ordnungsgemäßen Beweisangebots keine Beweisaufnahme durchführt, betreibt eine prozessual unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Das ist nach dem BGH ein Verstoß gegen das Grundgesetz, kein bloßer Verfahrensfehler.

Für die Praxis bedeutet dies: Eine widersprüchliche oder im Laufe des Verfahrens korrigierte Darstellung kann zwar bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden – aber erst nach einer Beweisaufnahme, nicht als Grund, diese zu verweigern.


Fazit: Was die Entscheidung für Betroffene bedeutet

Der BGH-Beschluss VI ZR 24/25 ist ein wichtiges Signal: Gerichte dürfen von Unfallopfern keine buchhalterische Präzision verlangen, bevor sie überhaupt Beweis erheben. Wer schlüssig schildert, welche alltäglichen Verrichtungen ihm unfallbedingt nicht mehr möglich sind, hat Anspruch auf eine Beweisaufnahme – und im Zweifel auf eine richterliche Schätzung. Das gilt für den Haushaltsführungsschaden ebenso wie für den Mehrbedarfsschaden.

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