100%ige Haftung eines Ausparkenden bei einem Parkplatzunfall, der mit seinem Fahrzeug gegen ein den Ausparkvorgang Wartenden stößt.

Das Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 21.7.2023 – 20 C 173/22) betrifft einen Verkehrsunfall auf einem Parkplatz. Die Klägerin und die Beklagte parkten ihre Fahrzeuge in Parkbuchten, die rechtwinklig zueinander lagen. Die Klägerin fuhr rückwärts aus ihrer Parkbucht aus und blieb dann stehen, als sie bemerkte, dass die Beklagte ebenfalls rückwärts aus ihrer Parkbucht ausfuhr. Trotz des Hupens der Klägerin fuhr die Beklagte weiter rückwärts und stieß gegen das Fahrzeug der Klägerin.

Das Gericht entschied, dass die Beklagte 100% der Haftung für den Unfall trägt. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte gegen § 1 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat, da sie rückwärts fuhr und dabei das Fahrzeug der Klägerin beschädigte. Das Gericht stellte fest, dass es technisch möglich gewesen wäre, für die Beklagte aus ihrer Parkbucht auszuparken und den Parkplatz zu verlassen, ohne das Fahrzeug der Klägerin zu treffen.

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Unfall für sie unvermeidbar war. Allerdings wurde festgestellt, dass sie zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hatte und versucht hatte, durch Hupen die Beklagte zu warnen. Das Gericht entschied, dass die Klägerin den Unfall trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern konnte.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 30.06.2023 eingereicht werden konnten, am 21.07.2023

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 400 Euro für die Zeit vom 10.11.2021 bis zum 15.3.2022 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 412,50 Euro seit dem 16.3.2022 bis zum 28.3.2022, weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 212,50 Euro seit dem 29.3.2022 bis zum 9.11.2022 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 12,50 Euro seit dem 10.11.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an das Versicherungsunternehmen […] einen Betrag in Höhe von 3.006,00 Euro zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 163,62 Euro […] freizustellen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.182,12 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 09.11.2021 auf dem Parkplatz […] in Bautzen ereignete.

Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw, Typ FIAT Tipo […] den Parkplatz. Die Zeugin J[…] M[…] befuhr mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW, Typ Hyundai i20 […] den Parkplatz.

Die Parteien parkten zunächst jeweils in den Parkbuchten, die rechtwinklig zueinander lagen.

Die Klägerin fuhr sodann rückwärts aus ihrer Parkbucht aus. Im Folgenden kam es zur Kollision des klägerischen Fahrzeugs und des Fahrzeugs der Zeugin J[…] M[…], die ebenfalls rückwärts aus der Parklücke ausgefahren war. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug und das klägerische Fahrzeug kollidierten am Kotflügel des Fahrzeugs der Klägerin und am Heck des Fahrzeugs der Zeugin J[…] M[…].

Am Fahrzeug der Klägerin entstand folgender Sachschaden:

1. Am Pkw der Klägerin entstanden entsprechend dem […] vorgelegten Gutachten vom 07.01.2022 und dem […] vorgelegten Nachtragsgutachten vom 07.03.2022 des Kfz-Sachverständigenbüros […] Beschädigungen an der linken Fahrzeugfront.

Der vordere linke Kotflügel weist eine starke Ausknickung auf. Die linke Stoßfängerwange wurde beschädigt. Der linke Scheinwerfer ist gebrochen. Am Stoßfänger wurden Halterungen abgerissen. Gegenüber den angrenzenden Fahrzeugteilen, Motorhaube, Kotflügel rechts wurden Farbtonunterschiede auffällig, sodass eine Beilackierung des rechten vorderen Kotflügels und der Motorhaube durchgeführt wurde. Die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs betragen ausweislich der Reparaturkostenrechnung […] der Reparaturwerkstatt […] 4.775,93 Euro brutto.

2. Ausweislich dem Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros […] vom 07.01.2022 entstand durch die Beschädigung eine Wertminderung in Höhe von 400,00 Euro.

Der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs beträgt 18.700,00 Euro und wird somit durch die Höhe des Schadensumfangs nicht erreicht.

3. Die Gutachterkosten betragen gemäß der […] vorgelegten Rechnung […] des Sachverständigenbüros Kfz-Sachverständigenbüro […] vom 07.01.2022 und gemäß der […] vorgelegten Rechnung […] des Sachverständigenbüros […] vom 07.03.2022 insgesamt 836,09 Euro brutto.

4. Die Klägerin macht ferner restliche Mietwagenkosten gemäß der […] vorgelegten Rechnung […] der Reparaturwerkstatt […] vom 14.03.2022 geltend. Die Klägerin musste für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug mieten, da die Fahrt zur Arbeitsstätte, berufliche Fahrten sowie private Fahrten einen PKW erfordern.

5. Ferner beansprucht die Klägerin eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro für Telefonate, Porto und Fahrtkosten.

Die Klägerin mahnte die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten zur Zahlung der Schadensersatzansprüche an und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 17.01.2022. Die Zahlung wurde erneut durch anwaltlichen Schriftsatz am 22.03.2022 angemahnt.

Die Beklagte regulierte den Schaden unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 %.

Im Ergebnis wird unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten für den Schaden am Fahrzeug ein verbleibender Betrag:

  • in Höhe von 2.387,96 Euro für die Reparaturkosten
  • in Höhe von 200,00 Euro für die Wertminderung
  • in Höhe von 418,04 Euro für die Schadensgutachten
  • in Höhe von 163,62 Euro für die Mietwagenkosten und
  • in Höhe von 12,50 Euro die restliche Unkostenpauschale für Telefonate, Porto und Fahrtkosten

geltend gemacht.

Die Klägerin behauptet, sie habe am Unfallort aus der Parklücke rückwärts ausgeparkt und habe mit ihrem Fahrzeug gestanden. Bevor die Klägerin mit ihrem Fahrzeug zum Ausgang des Parkplatzes fahren konnte, erkannte sie, dass die Zeugin J[…] M[…] mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug auszuparken begann. Zur Vermeidung einer Gefahrensituation will die Klägerin mit ihrem Fahrzeug stehengeblieben sein, um den Ausparkvorgang des Unfallgegners stehend abzuwarten. Aus der Sicht der Klägerin bestand für die Zeugin J[…] M[…] grundsätzlich ausreichend Platz für den Ausparkvorgang. Die Klägerin behauptet, als das Fahrzeug der Unfallgegnerin rückwärts auf das Fahrzeug der Klägerin dicht zu fuhr und augenscheinlich nicht das hinter ihr stehende Fahrzeug der Klägerin wahrnahm, will die Klägerin versucht haben durch durchgehendes Hupen die Zeugin J[…] M[…] zu warnen. Ungeachtet dessen soll diese die Rückwärtsfahrt fortgesetzt haben und sei gegen den Kotflügel des stehenden Fahrzeugs der Klägerin gestoßen. Die Klägerin habe den Unfall trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern können.

Die Klägerin meint, die Zeugin J[…] M[…] habe den Unfall allein verschuldet. Insbesondere spreche ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden der Fahrzeugführerin des Fahrzeugs der Beklagtenseite. Für die Klägerin sei der Unfall unvermeidbar gewesen und hätte auch durch die Anwendung äußerst möglicher Sorgfalt nicht abgewendet werden können, sodass eine Haftung der Klägerin ausgeschlossen sei.

Aufgrund des Zeitablaufs nahm die Klägerin die Vollkaskoversicherung […] zur Zwischenfinanzierung des restlichen Schadens in Anspruch, die unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts der Klägerin am 09.11.2022 eine Gesamtzahlung in Höhe von 3.006,00 Euro, mithin 2.387,96 Euro auf die Reparaturkosten, 200,00 Euro auf die Wertminderung und 418,04 Euro auf die Sachverständigenkosten an die Klägerin leistete. In der Folge ist die Erstattungsforderung der Klägerin in Höhe von 3.006,00 Euro durch den gesetzlichen Forderungsübergang auf die Vollkaskoversicherung übergegangen. Mit Schriftsatz vom 14.11.2022 hat sie ihre Klageanträge […] umgestellt.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 400 Euro für die Zeit vom 10.11.2021 bis zum 15.3.2022 so\wie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 412,50 Euro seit dem 16.3.2022 bis zum 28.3.2022, weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 212,50 Euro seit dem 29.3.2022 bis zum 9.11.2022 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 12,50 Euro seit dem 10.11.2022 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an das Versicherungsunternehmen […] einen Betrag in Höhe von 3.006,00 Euro zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 163,62 Euro […] vom 14.03.2022 freizustellen.

Die Beklagte behauptet, der Verkehrsunfall ereignete sich, als die Klägerin mit dem Pkw rückwärts aus ihrer Parkposition auf dem Parkplatz […] in Bautzen ausparkte und da bei gegen den Pkw der Zeugin J[…] M[…] stieß. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision gestanden habe. Zudem bestreitet die Beklagte, dass die Zeugin J[…] M[…] ausreichend Platz zum Ausparken gehabt habe.

Die Beklagte bestreitet den geltend gemachten Zinsschaden, soweit die Klägerin begehrt, von geltend gemachten Beträgen freigestellt zu werden, dürfe der Freistellungsanspruch nicht verzinst werden, da es sich hierbei nicht um eine Geldschuld handelt.

Der Verkehrsunfall sei für die Klägerin nicht unvermeidbar gewesen. Es dürfte auch kein Anscheinsbeweis gegen die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs sprechen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin J[…] M[…] und durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Zeugenvernehmung und der Anhörung der Klägerin wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2022 und auf das Sachverständigengutachten vom 13.04.2023 verwiesen. Insoweit wird auch im Übrigen wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Urteil ergeht mit dem Einverständnis der Parteien ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, § 128 Abs. 2 ZPO.

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist die Klägerin auch prozessführungsbefugt, soweit Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen der Zahlung ihrer Vollkaskoversicherung im November 2022 auf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung eines Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat. Die Norm gibt dem Zedenten nicht nur bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, sondern auch dem vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergang die Möglichkeit, Rechte des Zessionärs in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. Zöller/Greger, ZPO. 33. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 5).

II.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin und die [Vollkasko] haben nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, §§ 249 ff. BGB aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen die Beklagte in Höhe von 12,50 Euro durch Zahlung an die Klägerin, auf Freistellung der Mietwagenkosten in Höhe von 136,62 Euro und in Höhe von 3.006,00 Euro durch Zahlung an die [Vollkaskoversicherung].

1.

Die [Vollkaskoversicherung] ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2 nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG aktivlegitimiert. Zudem ist das Fahrzeug der Klägerin beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, dessen Versicherer die Beklagte im Unfallzeitpunkt war, beschädigt worden, § 7 Abs. 1 StVG.

Der Anwendung des § 7 StVG steht nicht entgegen, dass sich der Unfall auf einem Parkplatz ereignete. Denn öffentlicher Verkehr ist auch bei – wie hier vorliegend – öffentlichen und allgemein zugänglichen Parkplätzen zu bejahen (MüKoStVR/Engel, 1. Aufl. 2017, StVG § 7 Rn. 10).

2.

Die Ersatzpflicht der Beklagten entfällt nicht nach § 7 Abs. 2 StVG. Der Unfall beruhte nicht auf höherer Gewalt.

3.

In welchem Umfang die Parteien als die am Unfall beteiligten Fahrzeughalter und Versicherer

der Fahrzeugführerin einander Ersatz leisten müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 1,2 StVG.

a)

Der Ausgleich ist nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG ausgeschlossen. Der Zusammenstoß zwischen dem PKW der Klägerin und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug war für keinen Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der

Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotenen Sorgfalt beachtet hat. Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn der Führer des Fahrzeugs die je nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 StVG). Hierzu gehört ein sachgemäßes und geistesgegenwärtiges Handeln über dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (BGH, Urteil vom 13.12.1990 – III ZR 14/90, BGHZ 113, 163). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit

des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben, wobei es nicht allein darauf ankommt, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, sondern auch darauf, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt In eine solche Gefahrenlage geraten wäre (BGH Urteil vom 17.03.1992 – VI ZR 62/91, NJW 1992,1684; Urteil vom 13.12.2005 – VI ZR 68/04, NJW 2006, 896).

bb)

Keine der Parteien hat darzulegen und zu beweisen vermocht, dass auch ein besonders umsichtiger Fahrer die Gefahr nicht hätte abwenden können oder jedenfalls einen weniger schweren Unfall verursacht hätte. Ein über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus sachgemäß und geistesgegenwärtig handelnder Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten hätte den Unfall ebenso abwenden können, wie ein ebenso handelnder Fahrer des PKW der Klägerin. Zwar hat der Sachverständige nach Analyse der Spuren und Schäden bestätigt, dass das Fahrzeug der Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hatte und das Fahrzeug der Beklagtenseite rückwärtsfahrend gegen die linke Flanke der Frontpartie des stehenden Fahrzeugs der Klägerin gestoßen ist. Des Weiteren stellte der Sachverständige jedoch fest, dass es der Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges technisch möglich gewesen wäre, ohne Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin aus der Parklücke herauszufahren und den Parkplatz vorwärtsfahrend zu verlassen. Der Verkehrsunfall war für die Zeugin J[…] M[…] vermeidbar, da es für sie aus technischer Sicht möglich gewesen wäre, mit dem Fahrzeug rückwärts aus der Parkbucht auszuparken, ohne mit dem Fahrzeug der Klägerin zu kollidieren und anschließend den Parkplatz vorwärtsfahrend zu verlassen.

Für den Nachweis der Unvermeidbarkeit des klägerischen Fahrzeugs reicht allein der erwiesene Umstand, dass der Pkw der Klägerin vor der Kollision ausweislich des unfallanalytischen Sachverständigengutachten zum Stillstand gekommen war und sie mit Hupen auf sich Aufmerksam machte, allerdings nicht aus, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein „Idealfahrer“ anstelle der Klägerin das Beklagten-Fahrzeug rechtzeitig unfallvermeidend hätte erkennen können (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.06.2019 – 4 U 89/18; NJW-RR2019, 1435).

b)

Unter Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG tritt die Haftung des Fahrzeugs der Klägerin aus der Betriebsgefahrvollständig hinter der Haftung des Fahrzeugs der Beklagtenseite zurück, sodass die Beklagtenseite die alleinige Haftung trifft.

Da keine Seite die Unvermeidbarkeit des Unfalls belegen kann, ist nach den jeweiligen Verursachungsanteil abzuwägen, § 17 Abs. 2 StVG. Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1,2 StVG ist in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Ver-schulden (BGH Urteil vom 13.12.2016 -VI ZR 32/16). Bei der gebotenen Abwägung dürfen unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen zugrunde gelegt werden, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Im Rahmen der Feststellung der Verursachungsbeiträge muss jeder Seite das Mitverschulden der Gegenseite beweisen.

aa)

Die Fahrzeugführerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs hat gegen § 1 Abs. 1 i. V.

m. § 9 Abs. 5 StVO verstoßen.

Wegen der besonderen Sorgfaltspflicht spricht gegen den Rückwärtsfahrer der Beweis des ersten Anscheins (OLG München N2V 2014, 416; KG NJW-RR 2010, 1116; LG Hagen ZfS 1992, 44). Zwar ist die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1

StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Mitverschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen (BGH, Urt. v. 11. 10.2016 – VI ZR 66/16 = r+s 2017, 93, beck-online; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 27. Aufl. 2022, StVO § 9 Rn. 69). Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. Denn gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss sich ein Fahrer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Ausweislich der Feststellungen im Sachverständigengutachten konnte die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts den Beweis führen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision mit ihrem Fahrzeug gestanden hatte und das Fahrzeug der Beklagtenseite rückwärtsfahrend gegen die linke Frontpartie stehenden Fahrzeugs der Klägerin gestoßen ist. Hierdurch hat die Zeugin J[…] M[…] gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen und den Verkehrsunfall verschuldet.

Zudem kommen die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung. Das Gericht schließt sich den oben stehenden Ausführungen an. Danach greift zulasten der Beklagtenseite ein Anscheinsbeweis aufgrund der erfolgten Kollision während eines rückwärtigen Fahrvorgangs. Die Feststellungen des Sachverständigen bestätigen, dass sich ein für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises typische Lebenssachverhalt ereignete. Denn es steht nach der Beweisaufnahme fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, die Zeugin J[…] M[…], als Rückwärtsfahrende, zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand. Es gelang der Beklagtenseite nicht, diese zu erschüttern. Zudem wäre das Fahrzeug für die Zeugin J[…] M[…] optisch sowie die Gefahrensituation durch das Hupen auch akustisch erkennbar und der Unfall für diese vermeidbar gewesen. Die Klägerin hatte noch den Versuch unternommen, die Aufmerksamkeit der Zeugin J[…] M[…] zu erreichen und den Unfall zu vermeiden. Dies deckt sich mit den Feststellungen des Sachverständigen, dass das Klägerfahrzeug bei der Kollision stand und der Aussagen aus der Zeugenbefragung, in der die

Zeugin J[…] M[…] angab, dass die Klägerin durchgehend hupte.

Die Ausführungen des Sachverständigen Schlütter sind für das Gericht plausibel. Als von der Ingenieurkammer Sachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung ist der Sachverständige Schlütter für die Begutachtung kompetent. Seine Ausführungen sind logisch, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei.

Die Beklagte ist nach § 115 Abs. 1 Satz 2, 4 VVG einstandspflichtig.

bb)

Eine Mithaftung der Klägerin ergibt sich hier nicht aus § 1 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 StVO, weil ihr kein wesentliches verkehrswidriges Verhalten zur Last zulegen ist.

Ein Anscheinsbeweis greift nicht zulasten der Klägerin, da diese zum Zeitpunkt der Kollision bereits stand. Das ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass sich die Klägerin mit ihrem Fahrzeug verkehrsgerecht verhalten hat. Der Sachverständige stellte fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat. Schlüssig ist nach den Feststellungen des Sachverständigen auch, dass die Klägerin zur Vermeidung einer Kollision durch Hupen versucht hat, auf sich aufmerksam zu machen. Nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Zeugin J[…] M[…] das Fahrzeug der Klägerin während des Rückwärtsfahrens übersehen hat.

cc)

Vor diesem Hintergrund und des im Übrigen geringen Verursachungsbeitrag der Klägerin an dem Unfallgeschehen haftet die Beklagtenseite zu 100%. Der Unfall war zwar weder für die Zeugin J[…] M[…] noch für die Klägerin unvermeidbar. Der Verursachungsbeitrag der Klägerin ist allerdings als so gering zu bewerten, dass er wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Zeugin J[…] M[…] bei der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung vollständig zurückzutritt. So liegen die Grenze zwischen dem Verhalten eines Idealfahrers und des tatsächlichen Verhaltens der Klägerin so nah beieinander, dass hinsichtlich der Verursachungsbeiträge keine Quotelung zulasten der Klägerin erfolgt.

Das Klägerfahrzeug stand ausweislich des oben stehenden Ergebnisses der Beweiswürdigung zum Zeitpunkt der Kollision. Zuvor hat sie den Ausparkvorgang zwar bei eingeschränkten Sichtverhältnisses begonnen, kam allerdings noch vor der Kollision für die Zeugin J[…] M[…]

bei gehöriger Rückschau erkennbar und rechtzeitig zum Stehen, sodass die Zeugin J[…] M[…] die Kollision hätte vermeiden können. Diesbezüglich wird auf die obenstehende Beweiswürdigung Bezug genommen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass das Klägerfahrzeug bei der Kollision stand. Zum anderen hatte die Zeugin J[…] M[…] die Möglichkeit, das eigene Fahrzeug vor der Kollision rechtzeitig anzuhalten, zumal die Klägerin mit dem Hupen noch ein Warnsignal abgegeben hat. Außerdem ist auf Parkplätzen stets mit aus Parklücken fahrenden Fahrzeugen zu rechnen, sodass der Zeugin J[…] M[…] im besonderen Maße eine Sorgfaltspflicht dahingehend oblag, das eigene Fahrzeug jederzeit anhalten zu können und auf ausparkende Fahrzeuge entsprechend reagieren zu können.

4.

Durch die Kollision entstand ein ersatzfähiger Schaden im Sinne von §§ 249 ff. BGB. Mit Ausnahme der beantragten Zinsen für den Freisteilungsanspruch ist der Schaden der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. Unter Berücksichtigung der, der Beklagtenseite anzurechnenden Verursachungsquote von 100 %, ergibt sich der noch zu ersetzende Betrag wie folgt:

a) Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der restlichen Unkostenpauschale in Höhe von 12,50 Euro, da es sich hierbei um einen ersatzfähigen Schaden im Sinne von gemäß § 249 BGB handelt (BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 37/11; NJW 2011,2871).

b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls einen Anspruch auf Freistellung in Bezug auf die aufgewendeten Mietwagenkosten in Höhe von 163,62 Euro gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 257 Satz 1 BGB. Der Anspruch der Klägerin ist auf Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Autohaus […]. Aus der Rechnung vom 14.03.2022 mit der Rechnungsnummer 920277 und nicht auf Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin gerichtet, weil der Klägerin mangels vermögensmindernder Zahlung kein Schaden entstanden ist.

c) Ferner kann die Klägerin in Folge der Zwischenfinanzierung auf die restlichen Reparaturkosten in Höhe von 2.387,96 Euro, der restlichen Wertminderung in Höhe von 200,00 Euro und auf die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 418,04 Euro – insgesamt also 3.006,00 Euro an die [Vollkaskoversicherung] verlangen.

Auf Grund der Regulierung der Ersatzansprüche ist die [Vollkaskoversicherung] gemäß § 86 VVG Anspruchsinhaberin geworden.

5.

Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der Hauptforderung aus §§ 286 Abs. 1 und Abs. 3, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 analog, 291 BGB. Die Hauptforderung ist antragsgemäß zu verzinsen.

Die Fälligkeit tritt in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein, wenn wegen

einer Verletzung einer Person oder wegen einer Beschädigung einer Sache nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz zu leisten ist (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08; NJW 2009, 910). Ist die Voraussetzung der Fälligkeit des Schadenersatzanspruchs gegeben und liegt eine Mahnung vor, sind die gesetzlichen Verzugszinsen bereits vor Ablauf der dreimonatigen Bearbeitungsfrist und aufgrund der BGB-Verzugsregelung zu zahlen (OLG Rostock, Beschluss vom 9.1.2001 -1 W 338/98; MDR 2001,935).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1,2 ZPO.

V.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG.“

AG Bautzen, Urteil vom 21.7.2023 – 20 C 173/22

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Pkw und Autobus im Begegnungsverkehr in einer Engstelle

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 6.9.2021 – 21 C 749/21) wurde bei einem Verkehrsunfall eines Pkws und eines Autobusses im Begegnungsverkehr in einer Engstelle eine Haftungsverteilung von 20:80 angenommen.

Urteile zur Prozessführungsbefugnis nach Zahlung durch Vollkaskoversicherer nach Klageerhebung:
Ein Kläger bleibt prozessführungsbefugt auch wenn Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Zahlung durch dessen Vollkaskoversicherung auf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung eines Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat . Diese Norm gibt dem Zedenten nicht nur bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, sondern auch dem vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergang die Möglichkeit, Rechte des Zessionärs in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen (Vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 5.).
AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; so grundsätzlich auch AG Bautzen, Urteil vom 6.9.2021 – 21 C 749/21

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]versicherung[…]

vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 25.08.2021 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85,80 EUR nebst Zinsen hiervon in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rückzahlungsansprüchen der Beklagten als Vollkaskoversicherung der Klägerin […] in Höhe von 1.620,25 EUR für eine Rückgängigmachung der Zurückstufung bei der Schadenfreiheitsklasse infolge der erfolgten Leistung an die Klägerin freizustellen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von einer Forderung in Höhe von 28,49 EUR […] freizustellen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 4,28 EUR für die Akteneinsichtspauschale und 320,26 EUR für nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten freizustellen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert wird auf 3.031,40 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 01.04.2019 gegen 15:10 Uhr auf der Talstraße in Doberschau-Gaußig, OT Cossern, ereignete.

Die Klägerin befuhr am Unfalltag mit einem Kraftfahrzeug der Marke Suzuki Typ Swift mit dem amtlichen Kennzeichen […] die Talstraße in Richtung Bischofswerda. Das Fahrzeug war der […] Bank […] zur Sicherung eines Finanzierungsdarlehens übereignet. Diese ermächtigte die Klägerin dazu, ihre Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis im eigenen Namen geltend zu machen […]. Die Klägerin unterhielt für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung bei der Beklagten.

Auf der Talstraße verengt sich die Fahrbahn in einer Kurve. Ein Mittelstreifen ist an dieser Stelle nicht vorhanden, in diesem Bereich kamen sich das von der Klägerin geführte Fahrzeug und ein von der Zeugin W[…] gesteuerter und von Firma […] betriebener Omnibus mit dem amtlichen Kennzeichen […] entgegen. Dieser ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Fahrzeuge kollidierten seitlich miteinander. […]

Das von der Klägerin geführte Fahrzeug wurde bei der Kollision an der hinteren linken Seitenwand beschädigt. Für die Einzelheiten der Schäden wird auf das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten des Kfz-Sachverständigenbüros […].

Die Klägerin ließ das von ihr geführte Fahrzeug beim Autohaus […] zu einem Preis von 4.718,12 Euro brutto reparieren und holte bei dem Kfz-Sachverständigenbüro […] ein Schadensgutachten zum Preis von 680,20 Euro ein. Ausweislich dieses Gutachtens verbleibt an dem von der Klägerin geführten Fahrzeug auch nach der Reparatur ein merkantiler Minderwert in Höhe von 200,00 Euro; es tritt allerdings auch eine
Wertverbesserung der Lackierung in Höhe von 150,00 Euro ein. Die Klägerin bezahlte weder die Reparatur- noch die Gutachterrechnung.

Die Klägerin konnte das Fahrzeug aufgrund des Unfalls für neun Tage nicht nutzen, obwohl sie dieses hätte nutzen wollen. Hierfür macht sie eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 29,00 pro Tag geltend. Um in die polizeiliche Ermittlungsakte Einsicht zu nehmen, wandte die Klägerin 14,28 Euro auf.

Die Beklagte regulierte die Ansprüche der Klägerin vorprozessual lediglich aufgrund einer Haftungsquote von 50 %. Sie zahlte auf den Fahrzeugschaden 2.548,50 Euro, auf die Gutachterkosten 340,10 Euro, auf die Nutzungsausfallentschädigung 130,50 Euro, auf eine von der Klägerin geforderte Unkostenpauschale 12,50 Euro und auf die Kosten der Akteneinsicht 7,14 Euro.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2019 […] mahnte die Klägerin die Beklagten und verlangte den vollständigen Ausgleich der von ihr geltend gemachten Forderungen. Aufgrund eines am 30.06.2019 durch die Klägerin erteilten Auftrags führten ihre Prozessbevollmächtigten außergerichtliche Korrespondenz mit der Beklagten. Hierfür entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 400,32 Euro; diese Anwaltsgebühren zahlte sie nicht an ihre Prozessbevollmächtigten.

Die Klägerin behauptet, sie sei vor der Kollision nicht mehr als 30 km/h gefahren. Als sie den Omnibus habe entgegen kommen sehen, habe sie angehalten, um diesen passieren zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Omnibus noch vor ihr befunden. Der Omnibus habe ihr Fahrzeug im Vorbeifahren gestreift. Sie habe sodann etwa fünf Minuten an der Unfallstelle gewartet, bevor sie weggefahren sei.

Die Klägerin hat am 02,03.2021 Klage erhoben und dabei angekündigt, den aus Bl. 4 d.A. ersichtlichen Klageantrag zustellen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen. Am 06.04.2021 hat die Beklagte als Vollkaskoversicherung der Klägerin zur Zwischenfinanzierung der Reparatur- und Sachverständigenkosten 2.709,91 EUR an die Klägerin gezahlt. Mit Schriftsatz vom 09.04.2020 […] hat die Klägerin ihre Klage dahingehend umgestellt, dass sie unter anderem beantragt, dass die Beklagte 2.709,91 EUR an sich selbst zahlt. Letztmals hat die Klägerin ihre Klageanträge mir Schriftsatz vom 11.06.2021 umgestellt. Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.06.2021 erwidert, ohne der Änderung zu widersprechen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen
1. an die Klägerin 12,50 Euro für die Unkostenpauschale und 130,50 Euro für die Nutzungsausfallentschädigung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.5.2019 zu zahlen,
2. die Klägerin von Rückzahlungsansprüchen der Beklagten als Vollkaskoversicherung der Klägerin […] in Höhe eines Betrags von 2.709,91 Euro für eine Rückgängigmachung der Zurückstufung bei der Schadensfreiheitsklasse infolge der erfolgten Leistung an die Klägerin freizustellen
3. die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 28,49 Euro für die Reparaturkosten aus der Reparaturostenrechnung […] freizustellen,
4. die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 7,14 Euro für die Akteneinsichtspauschale und 400,32 Euro für die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten freizustellen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Zeugin W[…] sei in die Fahrbahnenge äußerst weit rechts und in Schrittgeschwindigkeit eingefahren. Die Klägerin sei ihr mit nicht angemessener Geschwindigkeit und unter Missachtung des Rechtsfahrgebots entgegengekommen. Sie habe den Omnibus im Vorbeifahren gestreift und sei sodann fortgefahren.

Es sei anzunehmen, dass die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten als ihrer Kaskoversicherung bereits bei Erteilung des Reparaturauftrags an das Autohaus […] abgetreten habe. Die von der Klägerin veranschlagten Reparaturkosten seien überhöht. Erforderlich und angemessen seien lediglich Kosten in Höhe von 2.727,19 Euro, von denen ein Abzug neu für alt in Höhe von 150,00 Euro vorzunehmen sei. Entgegen der Kalkulation des Sachverständigen sei der Auf- und Abbau des Kofferraumdeckels ebenso wenig erforderlich wie Erneuerung des Stoßfängers hinten rechts. Bei der Tür hinten links sei eine Teillackierung hinreichend, um den Schaden fachgerecht zu beheben.

Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Görlitz, Zweigstelle Bautzen […] beigezogen. Es hat die Klägerin persönlich zur Sache gehört und durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin W[…] und aufgrund Beweisbeschlusses vom 23.04.2020 durch die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen […] Beweis erhoben. Für das Ergebnis der informatorischen Anhörung und der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2020 […] und für den Inhalt der Sachverständigengutachten auf dieselben […] verwiesen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Das Gericht hat dieses mit Beschluss vom 27.07.2021 angeordnet.

Entscheidungsgründe

I.

Das Urteil ergeht mit dem Einverständnis der Parteien ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, § 128 Abs. 2 ZPO.

II.

1.
Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist auch die letzte Klageänderung vom 11.06.2021 gemäß § 263 Var. 1 ZPO wegen Einwilligung der Beklagten zulässig. Die Einwilligung der Beklagten war nach § 267 ZPO zu vermuten, weil sie sich ohne der Klageänderung zu widersprechen mit Schriftsatz vom 30.06.2021 auf die geänderte Klage eingelassen hat. Auch die schriftsätzliche Einlassung gilt als Einlassung „in einer mündlichen Verhandlung“ im Sinne dieser Norm, weil das Gericht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet hatte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. § 267 ZPO Rn. 2).

2.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist Sie unbegründet.

Die Klägerin kann nach §§ 7 Abs. 1. 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG die tenorierten Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

a)
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

aa)
Dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt der […] Bank […] zur Sicherheit übereignet war, berührt ihre Aktivlegitimation nicht. Berechtigt ist nach § 7 Abs. 1 StVG der „Verletzte“, wenn eine Sache beschädigt wird. Der mit diesen Worten umschriebene persönliche Schutzbereich der Norm erfasst nicht nur den Eigentümer der Sache, sondern nach einhelliger Auffassung auch den berechtigten unmittelbaren Besitzer (s. zuletzt BGH NJW 2019, 1669 Rn. 13 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Klägerin ist dabei auch berechtigt Substanzschäden geltend zu machen, weil sich die […] Bank […] als Eigentümerin hiermit einverstanden erklärt hat (vgl. BGH a.a.O.).

bb)
Ferner ist als unstrittig zu behandeln, dass die Klägerin ihre Ersatzansprüche für die Reparaturkosten nicht an die Beklagte abgetreten hat. Der Vortrag der Beklagten, es sei anzunehmen, dass die Klägerin ihr ihre Ansprüche abgetreten habe, ist mangels hinreichender Substantiierung unwirksam (§ 138 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagte eine solche Abtretung selbst hätte annehmen müssen, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, zu Zeit, Ort und den Umständen der vermeintlichen Abtretung näher vorzutragen. Dies hat sie nicht getan. Sie hat eine Abtretung nicht einmal konkret behauptet, sondern lediglich als Vermutung in den Raum gestellt, obwohl ihre eigenen Mitarbeiter ob ihrer notwendigen Beteiligung über Wissen zu einem solchen Vorgang verfügen müssten.

b)
Durch die Kollision entstand ein ersatzfähiger Schaden. Dieser setzt sich zusammen aus Reparaturkosten von 4.768,12 EUR, Kosten für den Sachverständigen in Höhe von 680,20 EUR, einer Nutzungsausfallentschädigung 261,00 Euro und einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro,

aa)
Die Klägerin kann nach § 249 Abs. 1 Schadensersatz für die Reparatur- und Sachverständigenkosten verlangen, mit denen ihr Vermögen in der Folge des Unfalls belastet wurde.

Zu den Reparaturkosten von 4.718,12 EUR war der nach der Reparatur verbleibende merkantile Minderwert von 200,00 EUR hinzuzurechnen. Aufgrund des durch die Reparatur erfolgenden Wertzuwachses war jedoch ein Abzug „Neu für alt“ von 150,00 EUR vorzunehmen.

Der Einwand der Beklagten, ein Auf- und Abbau des Kofferraumdeckels sei ebenso wenig erforderlich wie Erneuerung des Stoßfängers hinten rechts und bei der Tür hinten links sei eine Teillackierung hinreichend, um den Schaden fachgerecht zu beheben, greift nicht durch. Zu ersetzen sind diejenigen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch für erforderlich und angemessen halten darf (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 12). Die von der Beklagten beanstandeten Reparaturmaßnahmen durfte die Klägerin für erforderlich halten, weil diese allesamt in dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten als notwendig angesehen wurden […]. Auf die Richtigkeit eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachten darf der Geschädigte grundsätzlich vertrauen, es sei denn, dass ein vor Reparaturbeginn vorgelegtes Gegengutachten ernstliche Zweifel erwecken muss (Grüneberg, a.a.O.). Ein solches Gegengutachten wurde hier nicht vorgelegt.

Gegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Gutachterkosten in Höhe von 680,20 EUR bestehen keine Bedenken.

bb)
Der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit für neun Tage stellt einen ersatzfähigen Schaden dar, der mit einer Zahlung von 261,00 EUR zu kompensieren ist.

Der Berechtigte eines privat genutzten Kraftfahrzeugs hat nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit, wenn er keinen Ersatzwagen anmietet und über einen Nutzungswillen wie auch eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit verfügt (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 40 ff.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Eine Nutzungsausfallentschädigung von 29,00 Euro pro Tag ist ortsüblich und angemessen, was auch die Parteien übereinstimmend annehmen.

cc)
Ferner steht der Klägerin eine Kostenpauschale von 25,00 EUR zu.

Der Geschädigte kann bei Verkehrsunfälle eine Pauschale für Post und Telekommunikation verlangen. Diese trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt. Das Gericht schätzt die Schadenspauschale gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 25,00 EUR (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2014 – 7 U 1421/13-, Rn. 27, juris).

c)
Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG war der Schadensersatzanspruch der Klägerin allerdings entsprechend einer Haftungsquote von 20 % zu mindern, die ihrer Mitverantwortung entspricht.

aa)
Eine Haftungsquote war nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu bilden, weil sich bei dem Schadensereignis zugleich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs mitwirkte, dessen Halter die Klägerin war (§ 7 Abs. 1 StVG).

bb)
Die Bildung einer Haftungsquote war nicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG ausgeschlossen.
Denn der Unfall wurde nicht durch ein unabwendbares Ereignis verursacht, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs der Klägerin noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht.

Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat. Vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Der Idealfahrer hat in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (st. Rspr., s. nur BGH NJW 1992, 1684, 1685). Derjenige, der sich nach § 17 Abs, 3 StVG entlasten will, hat die Unabwendbarkeit des Ereignisses darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (Hentschel/König/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, Aufl. 2021, §17 StVG Rn. 23).

Gemessen an diesem Maßstab steht nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass sich die Klägerin wie ein Idealfahrer verhalten hat. Denn ein Idealfahrer hätte bereits die risikoträchtige Begegnung beider Fahrzeuge in der Engstelle vermieden, indem er vorausschauend vor dieser angehalten und das entgegenkommende Fahrzeug abgewartet hätte, wenn er dieses zuvor gesehen hätte. Es war kein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, darüber zu erlangen, dass die Klägerin den Omnibus nicht vor ihrer Einfahrt in die Engstelle gesehen hat, so dass sie, vorher halten und diesen passieren lassen hätte können. Die Angaben der Klägerin aus ihrer informatorischen Anhörung sind in dieser Hinsicht unklar, weil sie nicht eindeutig geschildert hat, ob sie bereits vor oder erst in der Engstelle angehalten habe als sie den Omnisbus erblickte. Das Ergänzungsgutachten war insoweit negativ ergiebig. Diesem zufolge habe die Klägerin den Omnibus etwa 5,6 Sekunden vor der Kollision erkennen können; in dieser Situation sei es ihr möglich gewesen, noch vor der Engstelle anzuhalten.

cc)
Eine Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zugunsten des Klägers entspricht den Umständen, insbesondere der die Parteien jeweils treffende Verantwortung für die Schadensverursachung § 17 Abs. 1 StVG.
Hierbei war zu beachten, dass in die Abwägung für die Haftungsverteilung nach § 17 StVG nur diejenigen Tatbeiträge eingebracht werden dürfen, die sich tatsächlich auf die Schädigung ausgewirkt haben. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder bewiesen sein (BGH NJW 2007, 506 Rn. 15). Aus allgemeinen Beweisgrundsätzen folgt dabei, dass im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden gereichen (BGH NJW 1996, 1405, 1406).

Bei der Haftungsabwägung hat das Gericht eine Gesamtschau angestellt. Bei dieser hat es berücksichtigt, dass die Zeugin W[…] ein Verschulden trifft und auf der Seite der Beklagten eine erhöhte sowie auf der Seite der Klägerin eine einfache Betriebsgefahr mitwirkte.

(1)
Das Gericht konnte feststellen, dass der Zeugin W[…] ein Verschulden bei der Entstehung des Unfalls zur Last fällt. Mit dieser bildet die Beklagte eine Haftungseinheit.

Der Zeugin W[…] hat gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 1 StVO) verstoßen, indem sie in der Engstelle an dem im Gegenverkehr stehenden Fahrzeug der Klägerin so dicht vorbeifuhr, dass es zu einer Kollision kam. Dieser Geschehensablauf steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Sachverständigengutachten hat in dieser Hinsicht die Angaben der Klägerin als nachvollziehbar bestätigt und die Aussage der Zeugin W[…], das Fahrzeug der Klägerin habe sich im Kollisionszeitpunkt in Bewegung befunden, widerlegt.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass diese Angabe der Zeugin W[…] nicht plausibel sei, da in diesem Fall nicht der festgestellte Schaden am linken Hinterrad des Linienbusses entstanden wäre. Die Einlassung der Klägerin, sie habe gestanden, stehe demgegenüber mit dem Schadensbild in Einklang. Die im Gutachten gezogenenen Schlussfolgerungen sind glaubhaft. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle ist der Sachverständige […] für die Erstattung unfallanalytischer Gutachten besonders qualifiziert. Das Gutachten geht von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus und gelangt unter eingehender Darstellung der technischen Gegebenheiten zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen.

Demgegenüber hat die Beklagte nicht beweisen können, dass auch die Klägerin ein Verschulden an der Entstehung des Unfalls trifft. Insbesondere steht nicht fest, dass die Klägerin mit unangepasster Geschwindigkeit in die Engstelle einfuhr oder den Omnibus dicht passierte. Die diesbezüglichen Aussage der Zeugin W[…], wird in dieser Hinsicht nicht durch das insoweit negativ ergiebige Sachverständigengutachten belegt. Sie steht im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin aus ihrer informatorischen Anhörung, ohne dass für das Gericht Anzeichen für eine höhere Glaubwürdigkeit der Zeugin W[…] bestünden. Was die Einlassung betrifft, dass Fahrzeug der Klägerin habe sich bei der Kollision noch in Bewegung befunden, ist das Gericht sogar vom Gegenteil überzeugt, wie soeben dargestellt.

Der Umstand, dass die Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts in die Engstelle eingefahren ist, obwohl Sie den entgegenkommenden Omnibus sah, begründet kein Verschulden. Wenngleich ein Idealfahrer die Begegnung in der Engstelle vermieden hätte, begründet das bloße Einfahren noch keinen Sorgfaltsverstoß. Insoweit kann die Klägerin den in § 1 StVO verankerten Vertrauensgrundsatz für sich in Anspruch nehmen. Danach darf jeder, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, grundsätzlich auch ein verkehrsgerechtes Verhalten anderer erwarten (MünchKomm Straßenverkehrsrecht/Bender, 2016, § 1 StVO Rn. 21 m.w.N.). Die Klägerin hatte sich bis dahin verkehrsordnungsgemäß verhalten. Für sie bestanden auch keine Gründe, zu antizipieren, dass die Zeugin W[…] in der Engstelle zu dicht an ihr vorbeifahren würde.

(2)
Auch war bei Bildung der Haftungsquote zu berücksichtigen, dass auf Seiten der Beklagte eine erhöhte konkrete Betriebsgefahr mitwirkte. Von einem Omnibus geht eine höhere Betriebsgefahr als von einem Personenkraftwagen aus. Dies ergibt sich aus seiner erhöhten Größe, Masse und Trägheit sowie der schlechteren Möglichkeit für den Fahrer, den Verkehr zu überblicken (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13 Rn. 16, juris). Diese erhöhte Betriebsgefahr war für den streitgegenständlichen Unfall auch mitursächlich. Denn in der seitlichen Kollision an der Engstelle realisierte sich gerade jene Gefahr, die sich aus der überdurchschnittlichen Breite eines Omnibus‘ ergibt.

Zulasten der Klägerin war bei der Haftungsabwägung die mitursächliche Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs einzustellen, dessen Halterin sie ist. Der Verkehrsverstoß der Zeugin W[…] sowie die erhöhte Betriebsgefahr des Omnibusses wiegen demgegenüber nicht so schwer, dass sie die auf Seiten der Klägerin wirkende Betriebsgefahr überragten und gänzlich zurücktreten ließen. Eine Alleinhaftung kommt nur bei einem besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß in Betracht (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 17 StVG Rn. 20 m.w.N.). Ein solcher liegt bei einem zu dichten Vorbeifahren nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine Unachtsamkeit mittleren Schweregrades.

d)
Die Ansprüche der Klägerin aus dem Verkehrsunfall sind aufgrund der Zahlung der Beklagten in Höhe von 2.369,82 EUR auf die Reparaturkosten, 340,10 EUR auf die Sachverständigenkosten, 130,50 EUR auf die Nutzungsausfallentschädigung und 12,50 EUR auf die Kostenpauschale durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Mithin sind Reparaturkosten von 1.444,68 EUR, Gutachterkosten von 204,06 EUR, der Nutzungsausfallschaden in Höhe von 78,30 EUR und die Schadenspauschale in Höhe von 7,50 EUR noch nicht kompensiert.

e)
Die Reparatur- und Gutachterkosten kann bzw. konnte die Klägerin wegen des Grundsatzes der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) nicht im Wege der Zahlung, sondern lediglich der Freihaltung ersetzt verlangen, § 257 Satz 1 BGB. Denn ihr Vermögen ist bzw. war nur mit Ansprüchen Dritter belastet; sie selbst hat noch nicht an diese gezahlt.

Soweit die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Vollkaskoversicherung auf die Reparatur- und Gutachterkosten 2.709,91 EUR an die Klägerin gezahlt hat, sind die Ersatzansprüche der Klägerin bis zu einer Höhe von 1.620,25 EUR gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Beklagte übergegangen und durch Konfusion erloschen. Denn mit der Legalzession haben sich Forderung und Schuld in der Person der Beklagten vereint (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, vor § 362 Rn. 4). Bei der Klägerin verblieb ein Freistellungsanspruch von 28,49 EUR ohne Abzug ihrer Mitverantwortung von 20 %, weil die Legalzession gemäß dem Quotenvorrecht der Klägerin nicht zu ihrem Nachteil geltend gemacht werden kann, § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG.

In Bezug auf die auf die Beklagte übergegangenen und durch Konfusion erloschenen Ansprüche, kann die Klägerin gemäß § 249 Abs. 1 BGB von der Beklagten verlangen, bis zu ihrer Höhe von Rückforderungsansprüchen für eine Rückgängigmachung der Zurückstufung bei der Schadensfreiheitsklasse infolge der Leistung der Beklagten als Vollkaskoversicherung freigestellt zu werden. Denn der Geschädigte kann als Sachfolgeschaden auch Prämiennachteile in der Kaskoversicherung ersetzt verlangen (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 55). Ebenso kann der Geschädigte sich dafür entscheiden, die Prämiennachteile durch eine Rückgängigmachung der Zurückstufung gegen Zahlung an seinen Kaskoversicherer abzuwenden und den dafür erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger ersetzt verlangen. Hier kann dies auch dadurch geschehen, dass die Beklagte die Klägerin von Rückforderungen wegen der Zurückstufung in der Höhe ihrer eigenen Verpflichtung freihält. Denn der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass der Vollkaskoversicherer mit dem Schadensersatzverpflichteten personenidentisch ist. Es käme lediglich zu einem sinnlosen Hin- und Herzahlen, wenn man der Klägerin abverlangte, zunächst die entsprechenden Rückzahlungen an die Beklagte zu bewirken und sie dann wieder von dieser ersetzt zu verlangen.

f)
Ein weitergehender Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die vorstehenden Ausführungen zum Umfang des ersatzfähigen Schadens, der Mitverantwortlichkeit und dem Erlöschen gelten für Ansprüche aus unerlaubter Handlung entsprechend.

3.
a)
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1,288 Abs. 1,291 BGB. Die Beklagte
geriet durch die Mahnung vom 29.04.2019 spätestens zum 01.05.2019 in Verzug.

b)
Ebenso kann die Klägerin die ihr entstandenen Aufwendungen für die Akteneinsicht von 14,28 EUR und für die vorprozessuale Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten von 400,32 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG als Nebenforderung ersetzt verlangen. Denn es handelt sich insoweit um ersatzfähige Kosten der Rechtsverfolgung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 56 ff.).
Hinsichtlich der Kosten der Akteneinsicht ist der Anspruch der Klägerin in Höhe der gezahlten 7,14 EUR erloschen. Entsprechend einer Quote von 80 % kann die Klägerin Ersatz für die Akteneinsicht in Höhe von 4,28 EUR und hinsichtlich der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 320,26 EUR verlangen.

III.

1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 ZPO. Das Gericht war zu einer
Kostenaufhebung gehalten, weil das Obsiegen und Unterliegen der Parteien unter Berücksichtigung der Kostentragungspflicht der Klägerin für den zurückgenommenen Teil der Klage (§ 269 Abs, 3 Satz 2 ZPO) ungefähr gleichen Teilen (53:47) entsprach.

2.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 Satz 1 ZPO.

IV.

Der Gebührenstreitwert entspricht der Summe der ursprünglich von der Klägerin geltend gemachten Hauptforderungen, welche mit dem mit ihrem Begehr verbundenen wirtschaftlichen Interesse korrespondiert.“

AG Bautzen, Urteil vom 6.9.2021 – 21 C 749/21


Haftungsquote bei Verkehrsunfall eines nach dem Passieren eines Einsatzfahrzeuges mit Sondersignalen vom Straßenrand Wiederanfahrenden mit einem zugleich überholenden Fahrzeug.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19) ist bei einem Verkehrsunfall zwischen einem nach dem Passieren eines Einsatzfahrzeuges mit Sondersignal vom Straßenrand Wiederanfahrenden mit einem sodann überholenden Fahrzeug einer Haftungsquote von 20:80 zu Lasten des Überholenden angemessen.

Urteile zur Prozessführungsbefugnis nach Zahlung durch Vollkaskoversicherer nach Klageerhebung:
Ein Kläger bleibt prozessführungsbefugt auch wenn Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Zahlung durch dessen Vollkaskoversicherung auf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung eines Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat . Diese Norm gibt dem Zedenten nicht nur bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, sondern auch dem vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergang die Möglichkeit, Rechte des Zessionärs in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen (Vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 5.).
AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; so grundsätzlich auch AG Bautzen, Urteil vom 6.9.2021 – 21 C 749/21

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 08.03,2021 eingereicht werden

konnten

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die […] Versicherung[…] 1.127,16 Euro nebst Zinsen hiervon in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2019 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 118,08 Euro aus der Mietwagenkostenrechnung […] vom 02.10.2019 freizustellen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 181,85 Euro aus der Rechnung […] vom 01.07.2019 freizustellen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 80 % der Prämiennachteile zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass er aufgrund des Unfallereignisses vom 27.06.2019 seinen Vollkaskoversicherer […] in Anspruch genommen hat.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 37 % und die Beklagte 63 %.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 Euro. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert wird auf 2.897,40 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 27.06.2019 auf der Löbauer Straße in Bautzen ereignete.

Am 27.06.2019 gegen 16:00 Uhr befuhr der Kläger mit dem Kraftfahrzeug vom Typ Suzuki Vitara 1.4, amtliches Kennzeichen […], die Löbauer Straße/B6 stadteinwärts. Der Kläger verfügte über die von seinem Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über dieses Fahrzeug und war dessen Halter. Die Löbauer Straße ist in dem betroffenen Bereich dreispurig ausgebaut, wobei lediglich eine Spur stadteinwärts führt. Diese ist mit einer durchgezogenen Linie (Zeichen 295) von den übrigen Spuren abgetrennt. Hinter dem Kläger fuhr der Zeuge S[…] mit dem seinerzeit bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug vom Typ VW Golf, amtliches Kennzeichen […].

Ein Einsatzfahrzeug der Polizei befuhr die Löbauer Straße mit Sondersignalen. Dieses bemerkte zunächst der Kläger, der am rechten Fahrbahnrand hielt, um das Polizeifahrzeug passieren zu lassen. Etwas später bemerkte auch der Zeuge S[…] das Polizeifahrzeug und hielt hinter dem Kläger. Nach dem Polizeifahrzeug passiert hatte, setzte der Zeuge S[…] seine Fahrt fort. Er fuhr an dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen […] vorbei. Hier bei kam es zu einer seitlichen Kollision zwischen den Fahrzeugen.

An dem vom Kläger geführten Fahrzeug entstanden hierdurch Schäden am vorderen Stoßfänger, dem linken vorderen Kotflügel, dem linken Vorderrad und der vorderen linken Tür, für deren Einzelheiten auf das Gutachten des Sachverständigen […] vom 1.7.2019 […] Bezug genommen wird. Der Kläger ließ das Fahrzeug durch das Autohaus […] vom 16.09, bis zum 20.09.2019 reparieren, wofür ihm Kosten in Höhe von 3.472,19 Euro netto entstanden. Für die Zeit der Reparatur mietete der Kläger beim Autohaus […] ein Kraftfahrzeug zu einem Preis von 300,00 Euro. Nach der Reparatur verblieb eine Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs in Höhe von 450,00 Euro. Für die Beauftragung des Sachverständigen […] mit einem Schadensgutachten entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 607,06 Euro. Der Kläger trat seine Ansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Reparaturkosten an das Autohaus […] und auf Erstattung der Gutachtenkosten an den Sachverständigen […] ab. Der Kläger nahm Einsicht in die polizeiliche Verkehrsunfallakte, wofür ihm Kosten in Höhe von 12,00 Euro entstanden.

Der Kläger machte die ihm entstandenen Kosten sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro vorprozessual gegenüber der Beklagten geltend. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 15.07.2019 […] mahnte er die Regulierung gegenüber der Beklagten an.

Die Beklagte zahlte zunächst auf die Kosten für die Akteneinsicht am 14.08.2019 12,00 Euro, auf die Mietwagenkosten am 07.11.2019 63,03 Euro und auf die übrigen Schadenspositionen lediglich 50 % der vom Kläger geforderten Summe, insgesamt 2.289,39 Euro. Weiterreichende Ansprüche des Klägers wies die Beklagte zurück.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen […] gewesen. Nachdem er das Polizeifahrzeug habe passieren lassen, habe er seine Fahrt fortgesetzt. Beim Anfahren habe er in den linken Außenspiegel geblickt und darin im gleichgerichteten Verkehr kein Fahrzeug gesehen, welches im Begriff gewesen wäre, an ihm vorbeizufahren. Verkehrsbedingt habe er dann eine Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h aufgenommen und sei lediglich im zweiten Gang gefahren. Danach sei der Zeuge S[…] hinter ihm nach links über die durchgezogene Linie ausgeschert, auf die Höhe des vom Kläger geführten Fahrzeugs gefahren und wieder auf die stadteinwärts führende Spur gewechselt. Der Kläger habe daraufhin abgebremst. Der Zeuge S[…] habe das vom Kläger geführten Fahrzeug im Vorbeifahren gestreift. Als es zur Kollision gekommen sei, sei das vom Kläger geführte Fahrzeug bereits gestanden. Die vom Kläger aufgewendeten Mietwagenkosten in Höhe von 300,00 Euro seien marktüblich.

Der Kläger hat am 12.12.2019 Klage eingereicht und dabei angekündigt den aus Bl. 1 f. d.A. ersichtlich Antrag zu stellen. Am 19.12.2019 hat die Beklagte auf die Mietwagenkosten weitere 46,31 Euro und abermals 12,00 Euro auf die Akteneinsichtskosten an den Kläger gezahlt. Die Klageschrift ist der Beklagten am 13.01.2020 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 17.01.2020 hat der Kläger die Klage in Höhe von 109,34 Euro zurückgenommen und beantragt, der Beklagten bis zu einer Höhe von 46,31 die Kosten aufzuerlegen. Im Februar 2020 hat der Kläger von der […] Versicherung[…], bei der er eine Vollkaskoversicherung unterhält, eine Zahlung in Höhe von 1.736,10 Euro auf die Reparaturkosten erhalten. Mit Schriftsatz vom 14.02.2020 hat er seine Klageanträge auf die aus Bl. 58 d.A. ersichtliche Fassung umgestellt.

Der Kläger beantragt zuletzt

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 237,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 17.07.2019 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an das Versicherungsunternehmen […] 1.736,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2019 zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 190,66 Euro aus der Mietwagenkostenrechnung […] vom 02.10.2019 freizustellen,

4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 303,08 Euro aus der Rechnung […] vom 01.07.2019 freizustellen.

5. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Haftungsquote annehmen sollte, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger entsprechend der vom Gericht festgestellten Haftungsquote die Prämiennachteile zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass er aufgrund des Unfallereignisses vom 27.06.2019 seinen Vollkaskoversicherer […] in Anspruch genommen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe noch mit seinem Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand gehalten als der Zeuge S[…] wieder angefahren sei. Erst als der Zeuge S[…] an dem vom Kläger geführten Fahrzeug vorbeigefahren sei, sei auch der Kläger angefahren, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Der Zeuge S[…] habe noch versucht nach links auszuweichen. Die von dem Kläger aufgewendeten Mietwagenkosten seien überhöht. Angemessen und ortsüblich seien lediglich Kosten in Höhe von 218,67 Euro.

Die Beklagte meint, der Kläger sei infolge der Zahlung durch seine Vollkaskoversicherung nicht berechtigt, im Umfang der erhaltenen Versicherungsleistung Ansprüche geltend zu machen.

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch in Höhe von 12,00 Euro wegen der doppelten Zahlung auf die Kosten für die Akteneinsicht.

Der Kläger hat zum Beweis der Tatsache, dass Mietwagenkosten in Höhe von 300,00 Euro marktüblich sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten.

Das Gericht hat durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen S[…] Beweis erhoben, den Kläger persönlich zur Sache angehört und die Verkehrsunfallakte der Polizeidirektion Görlitz […] beigezogen. Für das Ergebnis der Zeugenvernehmung und der Anhörung des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2020 verwiesen (Bl. 93 ff. d.A.). Aufgrund Beweisbeschlusses vom 11.06.2020 (Bl. 1031 d.A.) hat das Gericht ferner durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Für den Inhalt des unter dem 30.11.2020 […] erstatteten Sachverständigengutachten wird auf Bl. 118 ff. d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Urteil ergeht mit dem Einverständnis der Parteien ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, § 128 Abs. 2 ZPO.

Die Klage ist mit den Hauptanträgen zulässig.

Insbesondere ist der Kläger auch prozessführungsbefugt, soweit Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Zahlung seiner Vollkaskoversicherung im Februar 2020 auf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung eines Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat. Diese Norm gibt dem Zedenten nicht nur bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, sondern auch dem vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergang die Möglichkeit, Rechte des Zessionärs in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 5).

II.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist Sie unbegründet.

Der Kläger und die […] Versicherung[…] haben nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG die tenorierten Ansprüche gegen die Beklagte. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

1. Die […] Versicherung[…] ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2. nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG aktivlegitimiert: im Übrigen ist dies der Kläger als Eigentümer des von ihm geführten Kraftfahrzeugs, das bei der Kollision beschädigt wurde, § 7 Abs. 1 StVG.

Gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zu vermuten, dass der Kläger als Besitzer des Kraftfahrzeugs, das er führte, bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründete, dabei unbedingtes

Eigentum erwarb und es während der Besitzzeit behielt (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1006 Rn. 4). Der Beklagten oblag insoweit die Beweislast für ihre Behauptung, dass der Kläger nicht Eigentümer des von ihm geführten Fahrzeugs gewesen sei. Hierfür ist sie beweisfällig geblieben.

2. Durch die Kollision entstand ein ersatzfähiger Schaden. Dieser setzt sich zusammen aus Reparaturkosten von 3.472,19 Euro, einem Ersatz für die nach der Reparatur verbliebene Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs in Höhe von 450,00 Euro, Kosten für den Sachverständigen in Höhe von 607,06 Euro, für einen Mietwagen in Höhe von 284,27 Euro, für die Akteneinsicht in Höhe von 12,00 Euro und einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro.

a) Soweit der Kläger seine Ansprüche bereits erfüllungshalber in Höhe von 190,66 Euro an das Autohaus […] und in Höhe von 303,80 Euro an den Sachverständigen abgetreten hat, konnte er nicht mehr Schadensersatz im Wege der Zahlung, sondern lediglich Freihaltung verlangen, § 257 Satz 1 BGB.

b) Von den aufgewendeten Mietwagenkosten in Höhe von 300,00 Euro kann der Kläger lediglich in Höhe von 284,27 Euro Ersatz verlangen. Dies entspricht einer gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die angemessenen Mietkosten.

Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., s. nur BGH NJW 2013, 1149 Rn. 13).

Der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Aufwendung von 300,00 Euro für einen Mietwagen der wirtschaftlichste Weg war. Die Beklage hat hingegen unter Berufung auf den „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2018“ des Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation dargetan, dass ein Preis von 218,67 Euro zur Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs ortsüblich und angemessen sei […].

Das Gericht orientiert sich am Fraunhofer-Marktpreisspiegel, welcher eine geeignete Grundlage darstellt, um die angemessenen Kosten für einen Mietwagen gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu schätzen (BGH NJW 2013, 1539 Rn. 10; BGH NJW 2011, 1947 Rn. 15). Zu den nach diesem Marktpreisspiegel ermittelten Werten ist jedoch im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz (Urt. v. 27.03.2020 – Az. 2 S 38/19), welcher sich das erkennende Gericht anschließt, ein Aufschlag von 30 % – was vorliegend 65,60 Euro entspricht – zwecks Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie zur Berücksichtigung der mit einer Unfallsituation als solcher verbundenen Besonderheiten vorzunehmen.

Daneben erfolgt die pauschale Erhöhung auch vor dem Hintergrund der Berechtigung des Geschädigten, eine zusätzliche Reduktion seiner Selbstbeteiligung für die Voll- und Teilkaskoversicherung zu vereinbaren. Die Fraunhofer-Listenpreise enthalten nämlich nur eine Haftungsreduzierung im Bereich von 750,00 Euro bis 950,00 Euro. Die Kosten für die Kaskoversicherung sind indes bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, denn es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten für die Kosten einer eventuellen Beschädigung nicht in voller Höhe selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind, als das eigene in Reparatur befindliche Fahrzeug. Da es sich mit dem gemieteten Fahrzeug um ein unbekanntes Fahrzeug handelt, besteht ein höheres Unfallrisiko. Außerdem sind auch Bagatellschäden mit gegebenenfalls hohem Kostenaufwand zu reparieren, da es sich nicht um das eigene Fahrzeug handelt und deshalb nicht auf eine Reparatur verzichtet werden kann (vgl. auch LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund der abstrakten Schätzung der erforderlichen Kosten gilt die hierdurch berechtigte, bereits in der Pauschale von 30 % berücksichtigte Erhöhung der Listenpreise dabei

unabhängig davon, wie hoch sich die Eigenbeteiligung im konkreten Fall bemisst(LG Görlitz, a.a.O.).

Darüber hinaus sind für das Gericht im vorliegenden Fall keine erheblichen, weiteren Umstände nachgewiesen, die eine weitere Erhöhung der Pauschale rechtfertigen würden. Von der vom Kläger beantragten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Marktüblichkeit der Mietwagenkosten sieht das Gericht ab. Es übt insoweit das ihm nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO obliegenden Ermessen aus.

3. Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG war der Schadensersatzanspruch des Klägers allerdings entsprechend einer Haftungsquote von 20 % zu mindern, die dessen Mitverantwortung entspricht.

a) Eine Haftungsquote war nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu bilden, weil sich bei dem Schadensereignis zugleich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs mitwirkte, dessen Halter der Kläger war (§ 7 Abs. 1 StVG).

b) Die Bildung einer Haftungsquote war nicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG ausgeschlossen. Denn der Unfall wurde nicht durch ein unabwendbares Ereignis verursacht, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs des Klägers noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht.

Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein “Idealfahrer“ verhalten haben. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat. Vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Der Idealfahrer hat in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (st. Rspr., s. nur BGH NJW 1992, 1684, 1685). Derjenige, der sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten will, hat die Unabwendbarkeit des Ereignisses darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (Hentschel/König/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, §17 StVG Rn. 23).

Gemessen an diesem Maßstab steht nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass sich der Kläger wie ein Idealfahrer verhalten hat. Die Beweisaufnahme konnte dem Gericht keinen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, darüber verschaffen, dass der Kläger die Kollision durch besonnene und vorausschauende Fahrweise nicht hätte abwenden können.

Insbesondere steht nicht fest, dass der Kläger nicht bereits das Entstehen der Situation hätte vermeiden können, indem er den Zeuge S[…] hätte passieren lassen können, solange er selbst noch stand. Der Zeuge S[…] hat in seiner Vernehmung angegeben, er habe den Vorgang des Vorbeifahrens bereits begonnen, als der Kläger angefahren sei. Diese Angaben haben sich nicht widerlegen lassen. Es liegen keine Gründe dafür vor, den gegenteiligen Angaben des Klägers aus seiner persönlichen Anhörung gegenüber der Aussage des Zeugen S[…] den Vorzug zu geben. Das glaubhafte Sachverständigengutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass beide Geschehensversionen gleichermaßen nachvollziehbar seien. Das Sachverständigengutachten hat dazu die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen zutreffend mitgeteilt und ist auf dieser Grundlage zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangt. Der Sachverständige ist zudem als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle fachlich besonders qualifiziert.

Überdies hat sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger die Kollision nicht durch eine frühzeitige Gefahrenbremsung hätte vermeiden können. Über die Wahrheit der Angabe des Klägers, er habe eine solche vorgenommen und sei bei der Kollision bereits gestanden, konnte sich das Gericht keine Gewissheit verschaffen. Das Sachverständigengutachten war diesbezüglich negativ ergiebig, weil diesem zufolge ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kollision bereits stand.

c) Eine Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zugunsten des Klägers entspricht den Umständen, insbesondere der die Parteien jeweils treffende Verantwortung für die Schadensverursachung, § 17 Abs. 1 StVG.

Hierbei war zu beachten, dass in die Abwägung für die Haftungsverteilung nach § 17 StVG nur diejenigen Tatbeiträge eingebracht werden dürfen, die sich tatsächlich auf die Schädigung ausgewirkt haben. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder bewiesen sein (BGH NJW 2007, 506 Rn. 15). Aus allgemeinen Beweisgrundsätzen folgt dabei, dass im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden gereichen (BGH NJW 1996, 1405, 1406).

aa) Das Gericht konnte feststellen, dass dem Zeugen S[…] ein Verschulden bei der Entstehung des Unfalls zur Last fällt. Mit diesem bildet die Beklagte eine Haftungseinheit.

Der Zeuge S[…] hat gegen § 41 Abs. 1 StVO verstoßen, indem der das durch Zeichen 295 angeordnete Verbot, die durchgehende Linie zu überfahren, missachtet hat. Der Zeuge S[…] hat diesen Umstand in seiner Vernehmung glaubhaft eingeräumt. Dies deckt sich auch mit den Angaben aus der beigezogenen Verkehrsunfallakte. Dieser Verstoß hat sich auch auf die Schädigung ausgewirkt, weil es ohne ihn nicht zur Kollision gekommen wäre.

Demgegenüber hat die Beklagte nicht beweisen können, dass auch dem Kläger ein Verschulden an der Entstehung des Unfalls trifft. Es steht insbesondere nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser erst angefahren ist, als sich das durch den Zeugen S[…] geführte Fahrzeug bereits links neben ihm befand. Obgleich der Zeuge S[…] dies in seiner Vernehmung angegeben hat, konnte sich das Gericht hierüber keinen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen. Die ebenso nachvollziehbare, von den Angaben des Zeugen S[…] abweichende Schilderung aus der persönlichen Anhörung des Klägers ist dem eingeholten Sachverständigengutachten zufolge ebenso technisch plausibel und nach vollziehbar.

bb) Zulasten des Klägers war bei der Haftungsabwägung die mitursächliche Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen, dessen Halter er ist. Der Verkehrsverstoß des Zeugen S[…] wiegt demgegenüber nicht so schwer, dass er die auf Seiten des Klägers wirkende Betriebsgefahr überragte und gänzlich zurücktreten ließe.

4. Die geltend gemachten Ansprüche sind bis zu einer Höhe von insgesamt 2.347,70 Euro erloschen.

a) In Höhe von 2.386,73 Euro sind die Ansprüche durch die von der Beklagten geleisteten Zahlungen {1.961,09 Euro auf Reparaturkosten und Minderwert: 109,34 Euro auf die Mietwagenkosten; 303,80 Euro auf die Sachverständigenkosten: 12,00 auf die Akteneinsichtspauschale, 12,50 Euro auf die Kostenpauschale) durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.

b) Gemäß § 389 BGB ist der verbliebene Zahlungsanspruch ferner in Höhe von 12,00 erloschen. Denn insoweit hat die Beklagte wirksam mit ihrem Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB wegen der doppelt gezahlten Akteneinsichtskosten aufgerechnet.

5. Ein weitergehender Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die vorstehenden Ausführungen zum Umfang des ersatzfähigen Schadens, der Mitverantwortlichkeit

und dem Erlöschen gelten für Ansprüche aus unerlaubter Handlung entsprechend.

III.

Der Hilfsantrag des Klägers hat Erfolg. Die Bedingung für eine Entscheidung über den Hilfsantrag ist eingetreten, weil das Gericht eine Haftungsquote zwischen den Parteien gebildet hat.

1. Der Hilfsantrag ist zulässig.

Der Kläger verfügt insbesondere über das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Es genügt für ein Feststellungsinteresse, dass künftige Schadensfolgen auch nur entfernt möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 9). Diese Voraussetzung ist gegeben, weil Prämiennachteile der Mitverantwortlichkeit des Klägers für den Unfall wegen konkret möglich erscheinen, er aber gegenwärtig noch außer Stande ist, diese zu beziffern.

2. Der Hilfsantrag ist auch begründet.

Hat der Geschädigte an seine Haftpflichtversicherung infolge des Unfalls höhere Versicherungsprämien zu entrichten, stellt dies einen vom Schädiger zu ersetzen Schaden dar

(Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 55). Für die ausgeurteilte Haftungsquote

von 80 % wird auf oben stehende Ausführungen Bezug genommen.

IV.

1. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1,288 Abs. 1,291 BGB.

2. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der streitigen Entscheidung auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 ZPO und entspricht dem Umfang des jeweiligen Unterliegens. Soweit der Kläger die Klage bis zu einem Betrag von 46,31 Euro zurückgenommen hat, hat das Gericht der Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 ZPO die Kosten auferlegt. Dies entsprach billigem Ermessen, weil der anhängig gemachte Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in diesem Umfang begründet war, bevor er durch Erfüllung vor Rechtshängigkeit erloschen ist. Die Kosten der Klagerücknahme trägt im Übrigen Umfang der Kläger, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt für den Kläger auf § 709 Satz 1 ZPO und für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

4. Der Streitwert erhöht sich nach § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG um den Wert der Hilfsaufrechnung und des Hilfsantrags, weil über beide eine Entscheidung ergangen ist. Das Gericht hat den Wert des Hilfsantrags dabei auf 300,00 Euro geschätzt.“

AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19