Unzulässiger Verweis auf kostengünstigere Werkstatt, erstattungsfähige Beilackierungskosten und UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 29.3.2019 – 20 C 623/18) muss sich ein aufgrund eines Verkehrsunfalls Geschädigter im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht auf eine kostengünstigere Reparaturwerkstatt verweisen lassen. Zudem sind die von einem Sachverständigen im Schadengutachten aufgeführten Kosten für eine Beilackierung und die UPE-Ersatzteilaufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Der Kläger hat die erforderlichen Kosten für die Reparatur seines Fahrzeugs auch hinreichend dargelegt und mit der Vorlage eines privaten Sachverständigengutachtens nachgewiesen.
Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die geltend gemachten 3.907,65 € zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich sind.

a)
Der Kläger muss sich nicht, wie von der Beklagten dargelegt, auf eine vermeintlich günstigere Werkstatt verweisen lassen. Grundsätzlich hat nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtsghofs der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt in seinem Wohnbereich entstehen. Ziel des Schadesersatzes ist die Totalreparatur. Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch genügt im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, den konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache. Der Geschädigte ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung.
Das gilt auch bei fiktiver Abrechnung. Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben. Es bleibt ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instandsetzt. Diesen Grundsätzen widerspräche es, wenn der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung letztlich auf bestimmte Stundenverrechnungssätze der Billigsten, von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt in der Region beschränkt wäre, weil dies in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreift, etwa wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wird nicht durch die besonders günstigen Stundenverrechnungssätze einer von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt bestimmt, sondern bemisst sich auch bei fiktiver Abrechnung danach, welche Reparaturkosten anfallen und maßgeblich sind, insoweit die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze in seiner Wohngemeinde. Der Geschädigte ist nicht gehalten, die billigste Werkstatt zu wählen (OLG München vom 13.09.2013, AZ 10 O 859/13). Der Kläger hat mit dem Gutachten der DEKRA Automobil GmbH eine dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechende Reparaturkostenkalkulation vorgelegt. Zwar geht aus dem Gutachten hervor, dass als Stundenverrechnungssätze die in dieser Werkstratt üblichen angenommen wurden. Die Beklagtenseite hat die Ortsüblichkeit dieser aber letztlich nicht bestritten, sondern lediglich darauf verwiesen, dass eine von ihr ausgesuchte Werkstatt hier günstigere Stundenverrechnungssätze anbietet.

b)
Das Gericht erachtet auch die in dem Gutachten aufgeführten Beilackierungskosten für ersta tungsfähig. Die Kosten einer Beilackierung sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung ersatzfähig, wenn diese zur sach- und fachgerechten Reparatur als erforderlich anzusehen sind.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob eine Beilackierung angrenzender Bauteile erforderlich ist, sich oftmals erst bei der Reparatur herausstellt. Für Umstände, die darauf schließen lassen, dass eine Beilackierung bei dem verunfallten Fahrzeug erforderlich wird, trifft den Geschädigten die Darlegungslast. Der Verweis auf ein privates Sachverständigengutachten, das diesbezüglich keine näheren Ausführungen enthält, ist nicht ausreichend (LG Köln vom 10. Mai 2016, AZ 11 S 360/15). Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich aber insofern wesentlich von dem vom Landgericht Köln entschiedenen Sachverhalt, als dass das seitens des Klägers vorgelegte Sachverständigengutachten sich ausdrücklich auf Seite 5 dazu verhält, dass bei dem Farbton des Fahrzeugs eine entsprechende Lackangleichung erforderlich sein wird. Dementsprechend sind im hier zu entscheidenden Fall auch die Beilackierungskosten auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig.

c)
Gleiches gilt für UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist von einer Erstattungsfähigkeit der entsprechenden Aufschläge auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden (OLG Frankfurt vom 21. April 2016, AZ 7 U 34/15).

d)
Rechtsanwaltskosten stellen nach ständiger Rechtsprechung einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB dar. Die Rechnung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die geltend gemachte Auslagenpauschale schätzt das Gericht ebenso wie die Klägerseite gemäß § 287 ZPO auf 25,00 ê. Der geltend gemachte Znsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.“

AG Bautzen, Urteil vom 29.3.2019 – 20 C 623/18

Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts für Kündigung eines Mietverhältnisses ist derselbe Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Beschluss vom 21.2.2019 – 21 C 379/17) wurde entschieden, dass der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts für die Kündigung eines Mietverhältnisses derselbe Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage hinsichtlich der Bestimmung und Anrechnung der anrechenbaren Geschäftsgebühr ist.

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 184/06).

Zuvor wurde in der Literatur (Vgl. Schneider, Norbert in: Anrechnung der Geschäftsgebühr für die fristlose Kündigung im Räumungsprozess?, RVG prof. RVG professionell, Ausgabe 05 / 2006 | S. 82) und Rechtsprechung (Vgl. LG Mönchengladbach, RVG prof. 06, 65, Abruf-Nrn. 060723; LG Karlsruhe, RVG prof. 06, 65, Abruf-Nrn. 060724 ) eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten.

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]

– Beklagte –

wegen Räumung/Forderung/Herausgabe

erlässt das Amtsgericht Bautzen durch

[…]

am 21.02.2019

nachfolgende Entscheidung:

  1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers vom 24.01.2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die – unanfechtbare – Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei: die außergerichtlichen Kosten des ErinnerungsVerfahrens trägt die Klägerin nach einem Wert von 194,92 € (§ 11 Abs. 4 RPflG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gründe:

Die Erinnerung ist unbegründet Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und dem Vorlagebeschluss vom 18.02.2019, die lediglich wie folgt zu ergänzen sind:

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis – VV) zum RVG entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). In diesem Sinne betrifft der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der – wie hier die Prozessbevollmächtigten der Klägerin – mit der Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und den Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, das Räumungsverlangen des Vermieters und somit denselben Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts
im Rahmen der Räumungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIIIZR 184/06, zitiert nach juris). Die gegenteilige Rechtsprechung des LG Mönchengladbach und des LG Karlsruhe aus dem Jahr 2005, auf die in der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Erinnerung zitierten Fundstelle (aus dem Jahr 2006) abgestellt wird, ist also (längst) überholt.

An der Sache vorbei gehen die weiteren Ausführungen in der Erinnerung, dass hier die Klägerin die vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten, die ihr aufgrund des ihren Prozessbevollmächtigten erteilten Auftrags zur Kündigung des Mietverhältnisses entstanden sind, im Rechtsstreit nicht als Nebenforderung, sondern als Hauptforderung geltend gemacht habe. Dieser Umstand mag Bedeutung für die Festsetzung des Streitwerts haben. Für das Kostenfestsetzungsverfahren ist hingegen § 15a RVG maßgeblich, wonach sich die Gegenpartei auf die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 W RVG unter anderem dann berufen kann, wenn beide Gebühren in demselben Verfahren gegen sie geltend gemacht werden. So verhält es sich hier: Die zur Hälfte anzurechnende 1, 3 Geschäftsgebühr nach 2300 hat die
Klägerin unter dem Gesichtspunkt des materiellen Schadensersatzes (zunächst als Neben
forderung, nach teilweiser Erledigung der Hauptsache zuletzt als Hauptforderung) in voller Höhe im Hauptsacheverfahren titulieren lassen; die damit korrespondierende („wegen desselben Gegenstands“) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG hat sie Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht.“

AG Bautzen, Beschluss vom 21.2.2019 – 21 C 379/17

Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten im Rahmen der 130%-Grenze bei Verwendung von Gebrauchtteilen

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 7.2.2019 – 20 C 545/18) wurde entschieden, dass ein Geschädigter im Rahmen der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall im Rahmen der 130%-Grenze unter Verwendung von Gebrauchtteilen nach einer durchgeführten Reparatur die Erstattung der hierfür tatsächlich angefallen Reparaturkosten fordern kann. Zudem kann ein Geschädigter die Erstattung der Mietwagenkosten für einen längeren Zeitraum bis zur erfolgten Reparatur des Fahrzeugs nach einer Zahlung der Reparaturkosten durch den Schädiger verlangen, wenn der Geschädigte aufgrund seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann und kein Darlehen erhält.

Im Übrigen sind die Streitwerte für die Festsetzung des Streitwerts für die anwaltlichen Gebühren nach einer Erledigung und anschließenden Klageerweiterung zu addieren.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

A[…] Versicherung AG, […]
v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]

wegen Schadensersatz aufgrund Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Bautzen durch Richterin […]
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2019 am 07.02.2019

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.263,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.10.2018 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.244,83 EUR festgesetzt.
Der Streitwert für die anwaltliche Terminsgebühr beträgt 2.263,87 €.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, für welchen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Klägerin unstreitig zu 100 % einzustehen hat. Die Klägerin begehrte ursprünglich mit ihrer Klage 2.100,00 €, welche sich aus dem Wiederbeschaffungswert ihres Kfz abzüglich des gutachtlich festgestellten Restwertes zusammensetzte. Darüber hinaus begehrte sie Gutachterkosten in Höhe von 536,15 €, Abschleppkosten in Höhe von 319,81 € sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Die Klage ging am 17.08.2018 beim Gericht ein. Die Beklagte zahlte vor Zustellung der Klage an die Klägerin, so dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage bis auf die auch geltend gemachten Zinsen zurücknahm. Die Klägerin ließ anschließend das Fahrzeug unter Verwendung von Gebrauchtteilen reparieren und wendete einen Betrag in Höhe von 2.972,87 € hierfür auf. Darüber hinaus mietete sie für den Zeitraum des Nutzungsausfalls ihres Kfz einen Ersatzwagen an, wofür ihr Kosten in Höhe von 1.666,00 € in Rechnung gestellt wurden. Die Klägerin erweiterte daraufhin die rechtshängige Klage. Nach einem weiteren Zahlungseingang seitens der Beklagten erklärten die Parteien den Rechtsstreit in Höhe der geltend gemachten Zinsen übereinstimmend für erledigt.

Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.263,87 €. Sie habe das Fahrzeug ordnungsgemäß mit Gebrauchtteilen reparieren lassen, wofür sie über den von der Beklagten bereits erstatteten Betrag weitere 597,87 € aufgewendet habe. Sie sei wirtschaftlich und finanziell auch nicht in der Lage gewesen, die Reparaturkosten vorzustrecken und habe entsprechende Hinweise an die Beklagte erteilt. Darüber hinaus sei sie zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen, so dass sie für die Dauer der Reparatur einen Ersatzwagen anmieten haben müssen. Hierfür seien ihr 1.666,00 € in Rechnung gestellt worden.

Sie beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.263,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie ist der Auffassung, der Klägerin stünde kein weiterer Schadensersatz über den bereits erstatteten Betrag zu. Die Reparaturkosten würden den Wiederbeschaffungsaufwand überschreiten, welcher durch die Beklagte ausgeglichen worden sei. Sie bestreite, dass die erfolgte Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wurde. Darüber hinaus stünden der Klägerin Mietwagenkosten nur für einen vom Gutachten ausgewiesenen Zeitraum der Wiederbeschaffung zu, und das Gutachten ginge lediglich von 14 Tage aus. Von Beginn an sei die Wirtschaftlichkeit der Reparatur zweifelhaft gewesen, so dass sich die Klägerin für den Nutzungsausfall an die im Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer halten müsse.

Hinsichtlich des weiteren Vorbingens der Parteien wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Das Amtsgericht ist trotz der Festsetzung des Gebührenstreitwerts oberhalb von 5.000,00 € sachlich für den Rechtsstreit zuständig. Die Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts richtet sich nach § 5 Halbsatz 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift werden mehrere in der Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Ansprüche nebeneinander, also gleichzeitig verfolgt werden (vgl. Zöller, Herget, ZPO 32. Auflage, § 5 Seite 3Rdnr. 3 m. w. N.). Im vorliegenden Fall wurden die Ansprüche jedoch nacheinander geltend gemacht, denn die ursprüngliche, auf eine Hauptforderung von 2.980,00 € nebst Zinsen bezifferte Klage war bis auf die nur wenige Euro betragenden Zinsen bereits zurückgenommen, als die Klägerin die nun zunächst auf diese Zinsen beschränkte Klage um 2.263,87 € nebst Zinsen hieraus erweitert hat.

II.

Die Klage ist auch begründet, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 7, 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig.

1. Die Klägerin kann die weiter angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 597,87 € von der Beklagten erstattet verlangen. Dabei ist unschädlich, dass die aufgewendeten Reparaturkosten über dem mit dem Gutachten festgestellten Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen. Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen ist es vereinbar, dass einem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese nachweislich auch durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen (BGH vom 15.02.2005, Aktenzeichen VI ZR 70/04). Dies ist hier der Fall. Der mit dem Gutachten festgelegte Wiederbeschaffungswert beträgt 2.300,00 €. Damit liegt die 130 % Grenze für eine Reparatur bei 2.990,00 €, welcher durch die tatsächlichen Reparaturkosten entsprechend der klägerisch vorgelegten Rechnung vom 24.08.2018 in Höhe von 2.972,87 € brutto übersteigt Dabei ist im vorliegenden Fall auch unerheblich, dass die Reparaturkosten nur durch die Verwendung von Gebrauchtteilen unterhalb der 130 % Grenze bleiben. Grundsätzlich können bei einer Reparatur Gebrauchtteile Verwendung finden, wenn eine sach- und fachgerechte Reparatur entsprechend dem im Gutachten durchgeführten Reparaturmaßnahmen vorgenommen wird. Dem steht auch die Entscheidung des BGH vom 14.12.2010, Aktenzeichen VI ZR 231/09 nicht entgegen. Im dort entschiedenen Fall begehrte der Kläger über tatsächlich angefallene Reparaturkosten hinaus eine fiktive Erstattung von Reparaturkosten bis zur 130 % Grenze, weil es ihm gelungen war, die Reparaturkosten unterhalb dem vom Sachverständigen geschätzten Aufwand zu halten. Die Kosten lagen dort aber auch unterhalb des Wiederbeschaffungswertes. so dass der Kläger letztlich fiktiv oberhalb des Wiederbeschaffungswertes abrechnete. Dem hat der BGH eine Absage erteilt. Im hier zugrundeliegenden Sachverhalt werden aber Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes verlangt, weiche tatsächlich auch angefallen sind. Der BGH hat diesbezüglich in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert liegen, bis zur sogenannten 130 % Grenze verlangt werden können, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, den der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Die Beklagte hat lediglich einfach bestritten, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde. Dies ist nicht ausreichend. Die Klägerseite hatte die Reparaturrechnung vorgelegt, so dass es Angelegenheit der Beklagten gewesen wäre, konkret zu bestreiten, welche durchgeführten Arbeiten nicht denen des Sachverständigengutachtens entsprechen. Hierzu hat sie trotz erteilten Hinweises des Gerichts nicht weiter vorgetragen.

2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die angefallenen Kosten für die Inanspruchnahme eines Ersatzwagens. Nach ständiger Rechtsprechung gehören Mietwagenkosten zum ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB. Die Angemessenheit der Kosten der Höhe nach ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Klägerin kann Erstattung der Mietwagenkosten auch für den gesamten Zeitraum verlangen. Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin, dass sie mehrfach darauf hingewiesen habe, zur Vorfinanzierung einer Wiederbeschaffung oder Reparatur wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, nicht entgegengetreten. Eine erste Zahlung der Beklagten erfolgte trotz unstreitiger Haftung zu 100 % erst nach Ablauf der Mietzeit für den Ersatzwagen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin zur Reparatur berechtigt war. Darüber hinaus erfolgte kein Vortrag der Beklagten dahingehend, dass die Dauer der Reparatur der Klägerin anzulasten wäre. Im Ergebnis ist daher nicht ersichtlich, wie die Klägerin auf die Dauer der Reparatur hätte weiter Einfluss nehmen können, um ihrer Schadensminderungspflicht hier gerecht zu werden. Die Beklagte hat daher die vollständigen Kosten für die Inanspruchnahme eines Ersatzwagens zu tragen.

III.

Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91a, 269 Abs. 3 ZPO. Hinsichtlich des erledigenden Teils liegt die Kostentragungspflicht bei der Beklagten, da die Klage bei Erhebung zulässig und begründet war. Letztlich hat die Beklagte den geltend gemachten Zinsanspruch auch ausgeglichen. Für den zurückgenommenen Teil der Klage richtet sich die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO und die Kosten sind ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Sie hat durch Nichtzahlung des geschuldeten Schadensersatzes Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Zahlung erfolgte nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit der Klage, so dass die Klägerin gezwungen war, die Klage zurückzunehmen. Gemäß § 269 Abs. 3 ZPO können die Kosten in einem solchen Fall der Beklagten auferlegt werden.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

VI.

Der Gebührenstreitwert war nach den §§ 39, 63 Abs. 1 GKG auf 5.244,38 € festzusetzen.

Streitwerte bei teilweiser Klagerücknahme und anschließender Erweiterung sind zu addieren (AG Siegburg, Beschluss vom 29.03.2010, Aktenzeichen 118 C 192/09). Hiervon ausgenommen ist aber die anwaltliche Terminsgebühr, da über den zurückgenommenen Klagegegenstand nicht verhandelt wurde. Der Streitwert für die anwaltliche Terminsgebühr war daher gesondert auf 2.263,87 € festzusetzen. Die erfolgte Erledigungserklärung ist für den Streitwert unbeachtlich (vgl. BGH NJW-RR 95, Seite 1089).“

AG Bautzen, Urteil vom 7.2.2019 – 20 C 545/18

Ein Störgeräusch bei einem Oberklassefahrzeug ist ein erheblicher Mangel, der die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag erfüllt

Durch das Landgericht Dresden (LG Dresden, Urteil vom 28.1.2019 – 10 O 378/19) wurde entschieden, dass bei einem Oberklassefahrzeug Störgeräusche einen erheblichen Mangel darstellen können, die nach gescheiterten Nachbesserungsversuchen seitens des Verkäufers zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…] A[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

V[…] GmbH & Co. KG, […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Rücktritt vom Kaufvertrag

hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden durch

Richter am Landgericht […] als Einzelrichter

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2018 am 28.01.2019

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Leasinggeber V[…] GmbH, […] unter der Leasing-Vertrags-Nr. […] einen Betrag in Höhe von 35.223.84 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 2.11.2015 bis 27.3.2017 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 28.3.2017 zuzahlen.

II. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 865.37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 28.3.2017 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung per Hinterlegung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

A) Der Kläger, der einen Pkw Volkswagen Phaeton geleast hatte, machte gegen die Beklagte namens einer Leasinggesellschaft Mängelgewährleistungsansprüche geltend; er rügte das Auftreten von Störgeräuschen bei hohen Geschwindigkeiten.

Zunächst forderte er im Namen der Leasinggeberin im Rahmen einer Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich Gebrauchsvorteilen) Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs.

Zwischenzeitlich endete der Leasingvertrag; der Kläger gab das Fahrzeug an die Beklagte als „zurücknehmenden Händler“ zurück. Er begeht nunmehr die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Betrages, den er sich für Gebrauchsvorteile anrechnen lässt, an die Leasinggeberin.

Im Einzelnen:

Am 9.9.2015 schloss der Kläger unter Vermittlung der Beklagten mit der V[…] GmbH einen Leasingvertrag über das Fahrzeug VW Phaeton. Fahrgestellnummer […] (ausgestattet mit einem Diesel-Motor). Das Fahrzeug wurde von der Beklagten zu einem Kaufpreis von 42.444,- € einschließlich Umsatzsteuer an die Leasinggeberin verkauft. Am 2.11.2015 wurde das Fahrzeug auf den Kläger zugelassen und wies zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger einen km-Stand von 35.748 km auf.

Der Kläger rügte bei Werkstattbesuchen bei der Beklagten am 14.3.2016 und 4.5.2016 die Geräuschentwicklung bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug.

Mit Schreiben vom 26.5.2016 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten im Namen des Leasinggebers den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Am 20.7.2016 kam es zu einem Werkstattbesuch des Klägers, bei dem sich die Beklagte unter Hinzuziehung des Sachverständigen H[…] erneut mit vom Kläger gerügten Geräuschentwicklungen auseinandersetzte. Es wurde festgestellt, dass ein Wählhebelseilzug für die Parksperre am Getriebe anlag und insoweit eine Änderung vorgenommen.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15.8.2016 mit, das beanstandete Geräusch habe am 20.7.2016 lokalisiert werden können; durch Arbeiten am Wählhebelseilzug für die Parksperre und an dem Schaltseil seien die zuvor bemängelten Geräusche abgestellt worden.

Bei den nunmehr noch von dem Kläger beschriebenen Geräuschen handele es sich um eine reine Komfortbeanstandung. Von daher werde der Antrag des Klägers auf Rückabwicklung abgelehnt.

Am 8.10.2018 gab der Kläger bei Beendigung des Leasingverhältnisses das Fahrzeug an die Beklagte als „zurücknehmenden Händler“ zurück. Es wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 80.700 km auf.

B) Der Kläger behauptet, er habe ein Mangelsymptom – ein markantes, störendes, atypisches und drehzahlabhängiges Fahrgeräusch bei Erreichen höherer Geschwindigkeiten – in der Folgezeit nach Übergabe des Fahrzeugs an ihn festgestellt. Solche Störgeräusche seinen bei Fahrzeugen dieser Fahrzeugklasse untypisch. Trotz mehrerer Nachbesserungsversuche sei es der Beklagten nicht gelungen, diese Geräusche abzustellen.

M[…] L[…], ein Mitarbeiter der Beklagten, habe das Geräusch bei einer zweiten Probefahrt am 14.4.2016 wahrgenommen und als Röcheln beschrieben. Der Mitarbeiter der Beklagten F[…] M[…] habe ihm gegenüber bestätigt, dass auch er das Störgeräusch wahrgenommen habe. Am 14.3.2016, 14.4.2016 und 4.5.2016 seien erfolglose Nachbesserungsversuche unternommen worden. Bei einem vierten Werkstatttermin habe Herr H[…] das markante Störgeräusch ebenfalls wahrgenommen, aber dies als „Schwirrgeräusch“ bezeichnet. Dies habe durch Arbeiten an dem Fahrzeug zwar verringert, aber nicht beseitigt werden können.

Das streitgegenständliche Fahrzeug habe zum Zeitpunkt des Verkaufs von der Beklagten an die Leasinggeberin einen Unfallschaden oberhalb der Bagatellgrenze aufgewiesen und sei somit nicht unfallfrei gewesen.

C) Der Kläger beantragte zunächst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Leasinggeber V[…] GmbH, […] unter der Leasing-Vertrags-Nr. […] Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW VW Phaeton 5-Sitzer 4Motion V6 TDI DPF mit dem amt. Kennzeichen […], Fahrgestellnummer […], einen Betrag in Höhe von 42.440,00 € abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt berechnet:

0,16 € / km X Kilometerstand gemäß Tachostand zum Zeitpunkt der Rückgabe abzüglich 35748 km (Anfangsbestand)

nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 2.11.2015 bis einen Tag vor Rechtshängigkeit und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziff. I. bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

III. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 865,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zu Ziff. I. beantrage er ab 4.9.2017 hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Leasinggeber V[…] GmbH Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Betrag i.H.v. 42.440,00 EUR abzgl. eines Betrages, der sich errechnet – wie unter Ziffer I. des Hauptantrages angegeben – nebst 4 % aus dem sich gemäß entsprechender Berechnung ergebenden Betrages seit dem 02.11.2015 bis einen Tag vor Rechtshängigkeit und weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger erklärte nach Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte den vormaligen Klageantrag zu II. für in der Hauptsache erledigt und beantragt nunmehr:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Leasinggeber V[…] GmbH, […] unter der Leasing-Vertrags-Nr. […] einen Betrag in Höhe von 35.242,56 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 2.11.2015 bis einen Tag vor Rechtshängigkeit und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 865,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte stimmt der Erklärung des vormaligen Klageantrages zu II. für in der Hauptsache erledigt zu und beantragt, dem Kläger insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und die Klage abzuweisen.

D) I. Die Beklagte behauptet, am 14.3.2016 habe der Kläger eine Art Röcheln aus dem Motorraum beanstandet. Am 14.4.2016 habe sich der Kläger nicht an die Beklagte gewandt Die Mitarbeiter M[…] L[…] und F[…] M[…] hätten bei einer daraufhin durchgeführten Probefahrt entsprechende Geräuschentwicklung nicht feststellen können. Am 4.5.2016 sei erneut ein Röcheln durch den Kläger beanstandet worden; Herr M[…] habe bei einer nochmaligen Probefahrt an diesem Tag die Beanstandung erneut nicht bestätigen können.

Am 20.7.2016 habe der Kläger Schwirrgeräusche, die vom Wählhebel oder vom Motorraum stammen, beanstandet. Dies hätten die Mitarbeiter der Beklagten bestätigen, aber auch beseitigen können, wie eine anschließende Probefahrt ergeben habe.

Es sei mitnichten so, dass es sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bei dem Pkw Volkswagen Phaeton um ein Unfallfahrzeug gehandelt habe. Nachlackierungen seien vor dem Verkauf an die Leasinggeberin aus optischen Gründen zur Beseitigung von Gebrauchsspuren, nicht aber zur Beseitigung von Unfallschäden vorgenommen worden. Zum Zwecke der Lackierung der Motorhaube hätten die Schraubverbindungen zum Kotflügel gelöst werden müssen.

II. Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger sei der Nachweis nicht gelungen, dass zum Zeitpunkt seiner Beanstandungen Störgeräusche an dem Fahrzeug bestanden. Der Sachverständige könne insoweit keine Aussage treffen; die Zweifel müssten zu Lasten des Klägers gehen.

E) Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 4.9.2017 und 30.7.2018 Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger persönlich zur Sache angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen M[…] L[…] und F[…] M[…] sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M[…] N[…] und durch dessen mündliche Anhörung. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Zeugeneinvernahmen vom 4.9.2017 (Bl. 68 RS ff) sowie auf das schriftliche Gutachten vom 1.2.2018, Bl. 128 ff. d.A , die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 26.7.2018 (Bl. 183 dd. d.A) und das Protokoll der Anhörung des Sachverständigen am 30.7.2018 (Bl. 191 ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A) Die zulässige Klage ist in der Sache im Wesentlichen begründet.

I. Der Leasinggeberin stand ein Recht zur Rücktritt vom Kaufvertrag zu. dass der Kläger in deren Namen wirksam ausgeübt hat.

1.) Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass bei hohen Geschwindigkeiten bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Zeitpunkt der Untersuchung durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen ein Geräusch in Form eines kurzen Pfeiftons auftrat, der von der Tonhöhe her variierte und in dem verschiedene Frequenzen zum Tragen kamen. Die hohe Tonlage beschrieb der Sachverständige als nicht immer gleich, sondern wechselnd. Er stellte weiter fest, dass die Geräusche jeweils mit einer kurzen Dauer sporadisch auftraten. Das Störgeräusch wurde von dem Sachverständigen im Bereich des hinteren Schiebedachausschnitts bis hin zum Fahrertürausschnitt in Höhe des Dachrahmens lokalisiert.

Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln.

2.) Bei einem Fahrzeug, dass eine solche – wenn auch nur sporadische und kurzzeitige Geräuschentwicklung – aufweist, liegt jedenfalls dann, wenn es sich um ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse wie das streitgegenständliche Fahrzeug handelt, eine Minderung der Eignung zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch vor.

Der Sachverständige konnte das Störgeräusch hören und messen, und zwar auf einer Messfahrt von insgesamt 43 km bei einer Fahrtstreckenkombination von Stadt-, Land- und Autobahnstrecken. Auch wenn das Geräusch nicht durchgängig, sondern sporadisch auftritt, handelt es sich nicht um ein solch selten auftretendes Phänomen, dass es bei der Bedeutung der Eignung für den vom Vertrag vorausgesetzten Gebrauch zu vernachlässigen wäre. Es handelte sich um ein Fahrzeug der Oberklasse bzw. Luxusklasse, bei der eine besonders hochwertige Verarbeitung geschuldet war. Der Sachverständige hat dazu überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass Hersteller von Oberklassefahrzeugen besonderen Wert auf einen geringen Innengeräuschpegel legen und bei fachgerechter Vorgehensweise vermeidbare Geräuschentwicklungen möglichst unterbunden werden sollen. Bei dem Fahrzeug handelte es sich zwar um ein Gebrauchtfahrzeug, jedoch noch um ein relativ „junges“ Gebrauchtfahrzeug mit Erstzulassung zum 12.5.2014.

Die Zweifel, die von Beklagtenseite an der Kompetenz des Sachverständigen hinsichtlich der Beurteilung von Anforderungen an Oberklassefahrzeugen angemeldet wurden, vermag das Gericht nicht zu teilen. Der Sachverständige ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kfz-Schäden und -Bewertungen; dies setzt eine besondere Sachkunde und eine fachliche Qualifikation über dem (Durchschnitts-)Niveau der ihren Beruf ordnungsgemäß Ausübenden voraus. Erfahrungen des Sachverständigen mit Innen- und Außengeräuschmessungen bei Oberklassefahrzeugen hat der Sachverständige als Prüfingenieur im damaligen Kraftfahrzeugtechnischen Amt der DDR in der Zeit von 1984 bis 1989 gemacht. Angesichts der zwischenzeitlichen technischen und auch wirtschaftlichen Entwicklung vermag das Gericht jedoch nicht davon auszugehen, dass Ende der 1980er Jahre bei höherklassigen Fahrzeugen wie Volvo 740/760, Mercedes Benz W 126 und Renault 25 unübliche, sporadische Pfeifton-Erscheinungen mit hoher Frequenz Ende 2015 bei einem Oberklassefahrzeug wie dem streitgegenständlichen VW Phaeton als Umstand zu werten ist, der als irrelevant für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch einzustufen ist. Der Anspruch der Kunden an Oberklassefahrzeuge, aber auch der Anspruch der Hersteller selbst an die von ihnen angebotenen Oberklassefahrzeuge ist seit Ende der 1980er Jahren nicht geringer, sondern höher geworden. Darauf, dass sich die Anforderungen in innenakustischer Hinsicht seit den 1980er Jahren nicht vermindert haben dürften, hatte das Gericht bereits mit Beschluss vom 18.10.2018 hingewiesen.

3.) Das Gericht gelangt zu der Überzeugung, dass diese Mängel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorgelegen haben.

a) Dazu, ob die vom Sachverständigen Neuhaus festgestellten Geräusche schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin auftraten bzw. beim Fahren entsprechender Geschwindigkeiten aufgetreten wären, vermochte der Sachverständige keine Aussage zu treffen.

b) Die Darstellung des Klägers, er habe schon frühzeitig ab dem 14.3.2016 gegenüber der Beklagten ein markantes, störendes, atypisches Fahrgeräusch, das bei höheren Geschwindigkeiten auftritt, gerügt, findet sich in der Art und Weise, wie seine Beanstandungen intern bei der Beklagten dokumentiert wurden, nicht uneingeschränkt bestätigt.

Unter dem 14.3.2016 ist als Kundenbeanstandung bei der Beklagten intern aber immerhin u.a. ein „Knistern Bereich Schiebedach links zw. A- & B-Säule bei ca. 3.000 U/min.“ notiert.

Auch der Zeuge M[…] L[…] gab an, dass der Kläger am 14.3.2016 eine entsprechende Beanstandung äußerte. Ein solches Symptom – „Knistern“ – unterscheidet sich freilich von kurzen Pfeiftönen, die der Sachverständige bei seiner Anhörung vom 30.7.2017 (S. 7 des Protokolls) beschrieben hat.

c) (1) In den Eintragungen zum 4.5.2016 heißt es, dass der Kunde „lautes spor. Röcheln. Geräusch tritt nach dem Anfahren an einer Kreuzung/Ampel für ca. 3 Sek. auf.“ beanstandet.

Das wäre mithin keine Rüge eines vor allem bei hohen Geschwindigkeiten auftretenden Geräuschs.

(2) Zum Zeitpunkt 26.5.2016 heißt es in der Fahrzeughistorie, der Kunde habe ein „untypisches, röchelndes Geräusch im Motorraum“ beanstandet. So schwer für einen Laien Aussagen zur Provenienz einer akustischen Erscheinung auch sein mögen, liegt nicht unbedingt nahe, dass mit „röchelndem Geräusch“, dessen Herkunft dem Motorraum zugeordnet wird, auch ein gelegentlich bei hohen Geschwindigkeiten auftretender Pfeifton, der nach den Feststellungen des Sachverständigen im Bereich des hinteren Schiebedachausschnitts bis hin zum Fahrertürausschnitt lokalisiert wurde, gemeint gewesen sein könnte – zumal am 14.3.2016 durchaus zwischen Störgeräuschen im Bereich des Schiebedachs und solchen, die vom Motorraum her kommen, differenziert worden sein soll.

(3) Weiter heißt es in der Fahrzeughistorie, am 20.7.2016 habe der Kunde „Schwirrgeräusche aus dem Motorraum“ beanstandet. Ferner ist auch eingetragen: „Wählhebel/Wählhebelseilzug“.

bb) Der Zeuge M[…] L[…] schilderte, die Kundenberater seien angehalten, die Beanstandungen möglichst im Originalton festzuhalten. Nach seinen Angaben wurde beim Termin vom 14.3.2016 ein Knistern (bei 3000 U/min) beanstandet; auch am 4.5. soll u. a. ein Knistern neben dem Ohr im Bereich der A-Säule bei Geschwindigkeiten von ca. 160 km/h beanstandet.

Diese Beanstandung, an die sich der Zeuge erinnert, wurde in der Fahrzeughistorie nicht festgehalten.

Nach seinen Bekundungen soll vom Kläger am 20.7.2016 lediglich ein Schwirrgeräusch, das dann auch habe abgestellt werden können, gerügt worden sein.

cc) Der Zeuge M[…] bekundete, der Kläger habe ihm gegenüber in den beiden ersten von ihm begleiteten Werkstattterminen jeweils lediglich ein Röcheln des Motors beanstandet. Dies steht freilich in Widerspruch zu den internen Notizen zum 14.3.2016 und zur Aussage des Zeugen L[…] zum 4.5.2016. Er führte denn auf Vorhalt auch aus, dass es zwar auch eine Rüge einer Geräuschentwicklung bei ca. 160 km/h gegeben habe, diese jedoch abgestellt worden sei. Er selbst führte nach seinen Angaben bei den von ihm durchgeführten Probefahrten bei den beiden ersten Werkstattterminen nur Probefahren im Stadtbereich aus, so dass er offenbar aus eigener Kenntnis über die Behebung einer solchen Geräuschentwicklung nicht berichten konnte. Soweit er ausführte, diese Beanstandung sei in der Karosserieabteilung der Beklagten behoben worden, widerspricht dies den Angaben der Beklagten, die insoweit gerade mangels Nachvollziehbarkeit des gerügten Mangelsymptoms keine Arbeiten ausgeführt haben will.

Auch nach Angaben des Zeugen M[…] soll der Kläger am 20.7.2016 lediglich Schwirrgeräusche und mithin andere akustische Erscheinungen als zuvor gerügt haben,

dd) Der Kläger rügte in seinem Schreiben vom 26.5.2016 schriftlich sowohl ein Fahrgeräusch aus der Antriebsregion als auch – zusätzlich – ein bei höheren Geschwindigkeiten auftretendes Geräusch und beanstandete insbesondere, dass mangels Probefahrten bei höheren Geschwindigkeiten die zweitere Rüge gar nicht überprüft worden sei.

d) In seinem schriftlichen Gutachten führt der Sachverständige aus, dass als Ursache des von ihm bei höheren Geschwindigkeiten festgestellten Störgeräuschs die am 2.7.2015 und am 10.7.2015 im Serviceheft des streitgegenständlichen Fahrzeugs eingetragenen Arbeiten, die möglicherweise nicht fachgerecht ausgeführt worden sein könnten, in Betracht kommen, ohne sich insoweit abschließend festzulegen. Nicht unerhebliche Karosseriearbeiten, die unter Werkstatt- und nicht unter herstellerseitigen Manufakturbedingungen ausgeführt worden seien, könnten die Ursache für die Störgeräusche begründet haben. Der Sachverständige hielt zur Mangelbehebung letztlich ein versuchsweise Herantasten an die mögliche Ursache für erforderlich, wobei nach seinen Ausführungen Sitz und Passung der vorderen Türen einschließlich der Türfensterrahmen und ihrer Dichtungselemente. Sitz und Passung von Schiebedach und Schiebedachrahmen einschließlich der dazugehörigen Dichtungselemente und die im vorderen Sitzbereich angeordneten Be- und Entlüftungsöffnungen zu überprüfen, einzustellen oder zu erneuern sein sollten.

Es ist nicht ersichtlich, dass in diesen Bereichen in der Zeit ab Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger bis zum 4.5.2016 und auch bis zur Besichtigung und Testung durch den Sachverständigen Arbeiten vorgenommen worden wären.

Das Gericht ist deshalb – auch unter Berücksichtigung aller Umstände – überzeugt, dass die vom Sachverständigen festgestellten Mängel bereits bei Übergabe der Kaufsache an die Käuferseite bzw. bei der ..stellvertretenden“ Übergabe an den Kläger vorlagen.

4.) Der Rücktritt erfolgte auch nicht verfrüht; eine nochmalige Fristsetzung zur Nachbesserung war nicht erforderlich.

a) Der Kläger hat – wie die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben hat – am 14.3.2016 und 4.5.2016 u. a. eine Störgeräuschentwicklung bei höheren Geschwindigkeiten gerügt; von der Beklagtenseite ist jedoch dieser Aspekt unzureichend bzw. letztlich nicht geprüft worden. Prüffahrten im Stadtverkehr waren dazu nicht ausreichend. Im Sinne des § 440 S. 2 BGB liegt daher eine fehlgeschlagene Nachbesserung vor. Zwar wurde eine Nachbesserung insoweit gar nicht versucht, weil unzureichend geprüft und der Mangel nicht nachvollzogen werden konnte; dies ist jedoch einer fehlgeschlagenen Nachbesserung gleichzusetzen.

b) Käme man entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für einen Rücktritt hätten am 26.5.2016 nicht vorgelegen, so wären diese jedenfalls ab Zugang des Schreibens der Beklagtenseite vom 15.8.2016 zu bejahen und das weitere Vorgehen des Klägers als konkludent hilfsweise nochmals erklärter Rücktritt zu werten.

Am 15.8.2016 bezeichnete die Beklagte die von dem Kläger beschriebenen und noch nicht beseitigten Störgeräusche bei höheren Geschwindigkeiten als reine Komfortbeanstandung, weshalb ein Rücktritt zurückgewiesen werde. Im Hinblick auf das bisherige Prüfverhalten der Beklagte war diese Erklärung dahingehend zu verstehen, dass ein Versuch der Mängelbeseitigung im Hinblick auf die von der Beklagten als Bagatelle eingestuften gerügten Störgeräusche bei höheren Geschwindigkeiten nicht zu erwarten war, sondern gleichfalls abgelehnt werden würde.

5.) Darauf, ob es sich bei dem streitgegenständlichen VW Paeton um ein Unfallfahrzeug handelte, kam es nach allem für die hier zu treffende Entscheidung nicht an.

Ein Nachweis wäre indes wohl bislang nicht als geführt anzusehen; der gerichtlich beauftragte Sachverständige hat hierzu zwar Indizien benannt (wie etwa eine erhöhte Lackschichtendicke im Bereich der Kühlerhaube sowie Werkzeugansatzspuren an den Schraubverbindungen bei den vorderen Kotflügeln): einen sicheren Rückschluss auf ein vorangegangenes Unfallereignis erlauben diese und die weiteren vom Sachverständigen herausgearbeiteten Indizien nach dem Dafürhalten des Gerichts jedoch nicht.

II. 1.) Im Rahmen der Rückabwicklung hat die Beklagte den Kaufpreis zurückzuerstatten.

2.) Den Wert der von Käuferseite herauszugebenden gezogenen Nutzungen schätzt das Gericht wie folgt:

Von der zu erwartenden Gesamtfahrleistung ist die km-Laufleistung bei Übergabe an den Kläger in Abzug zu bringen. Der Kaufpreis ist durch die so ermittelte Restlaufleistung zu dividieren und das Ergebnis mit der zwischen Übergabe an den Kläger und Rückgabe zurückgelegten Laufleistung zu multiplizieren.

a) Der Sachverständige hat ausgeführt, das bei Fahrzeugen wie dem streitgegenständlichen unter Berücksichtigung einer üblichen Nutzung und bei Durchführung der vom Hersteller vorgegebenen Inspektionen und Ölwechselintervalle von einer regelmäßigen Gesamtfahrleistung von 300.000 km auszugehen ist. Der Sachverständige hat eingehend begründet, weshalb er eine derartige Gesamtlaufleistung ansetzt und weshalb die von der Beklagten angesetzte Gesamtlaufleistung weit untersetzt erscheint. Diese Ausführungen erachtet das Gericht für überzeugend.

b) Damit berechnet sich der in Abzug zu bringende Nutzungsvorteil für den Kläger wie folgt:

42.444,-€: (300.000 km – 35.748 km) x 44.952 km = 7.220,16 €

c) Die Käuferin hat das Fahrzeug nicht selbst genutzt, sondern es dem Kläger im Rahmen eines Leasinggeschäfts überlassen. Von daher wäre vorstellbar, dass die von ihr tatsächlich gezogenen Vorteile auf Grund der Nutzungsmöglichkeit des Kaufgegenstandes im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag auch oberhalb jenes Betrages liegen könnten, der sich bei einer linearen „Abschreibung“ des Kaufpreises im Verhältnis zur zu erwartenden Restlaufleistung und Berücksichtigung der Fahrleistung der „Käuferseite“ zwischen Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs ergibt. Die Beklagtenseite hat einen derartigen etwaigen weitergehenden Nutzungsvorteil der Leasinggeberin indes nicht zu behauptet.

Sie hat sich auf Einwände zur anzunehmenden Gesamtlaufleistung beschränkt, die jedoch zur Überzeugung des Gerichtes ohne Erfolg bleiben mussten.

3.) Die Beklagte schuldet nach §§ 346 , 100 BGB die Herausgabe des Nutzungsvorteils des Kaufpreises.

Der Anspruch des Käufers auf Nutzungsersatz für Kapitalnutzung durch den Verkäufer richtet sich dabei nach dem Netto-Kaufpreis (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 5.8.2010, Gz.: 28 U 22/10). Dieser liegt oberhalb jenes Betrages, aus dem der Kläger Nutzungsentgelt verlangt.

Herauszugeben sind die tatsächlichen Nutzungen, u.U. nach § 347 1 1 BGB auch jene Nutzungen, die er bei ordnungsgemäßer Wirtschaft hätte ziehen können. Die von der Klägerseite behauptete marktübliche Verzinsung von Kapitalanlagen erscheint eher übersetzt; auch eine generelle Vermutung, dass gewerbliche Unternehmen mit eingesetztem Kapital einen Gewinn von 10 % erzielen, erscheint nicht gerechtfertigt. Die Klägerseite hat jedoch auf andere Weise näher dargelegt, dass die Beklagte zur Erzielung von Nutzungen in Höhe von 4 % in der Lage gewesen war. Sie hat hierzu die Jahresabschlüsse der Beklagten zu den Geschäftsjahren 2013 bis 2015 vorgelegt. Angesichts dieses Vortrags hätte die Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast zumindest eine konkrete Behauptung aufstellen müssen, welche Nutzungen sie denn (lediglich) erzielt haben will oder welche Nutzungen sie lediglich zu ziehen in der Lage war.

III. Die Zinsforderung im Übrigen beruft auf §§ 286, 288 BGB.

IV. Bei den zu erstattenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten haben die Klägervertreter den vollen Kaufpreis als Streitwert angesetzt. Dieser Wert entsprach aber weder dem seinerzeitigen Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs noch dem Hauptsachebetrag des Zahlungsbetrages, der zulässigerweise hätte geltend gemacht werden können. Ausgehend von einer Laufleistung von 48.878 km am 22.8.2016 (vgl. Eintrag in der Reparaturhistorie, Bl. 107 d.A) ist lediglich ein Streitwert von 40,335,07 € anzusetzen gewesen. Da sich gegenüber dem von den Klägervertretern angesetzten Wert kein Gebührensprung ergibt, hat dies jedoch letztlich auf die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten keinen Einfluss.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§91 a I I, 92 II Nr. 1 ZPO. Die Kosten waren der Beklagten auch insoweit aufzuerlegen, als der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.Die Beklagte befand sich nämlich in Annahmeverzug.

VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.“

LG Dresden, Urteil vom 28.1.2019 – 10 O 378/19

Kein Regressanspruch einer Haftpflichtversicherung trotz Obliegenheitspflichtverletzung bei unerlaubten Entfernen vom Unfallort

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 26.10.2018 – 20 C 576/16) wurde entschieden, dass eine Haftpflichtversicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer trotz dessen Obliegenheitspflichtverletzung bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort keinen Regressanspruch hat, wenn dieser durch einen Kausalitätsgegenbeweis u. a. nachweisen kann, dass dieser zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand und fahrtüchtig war.

Auszug aus den Entscheidungsgründen des Gerichts:

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit
H[…] Versicherung […]

– Klägerin –

[…]
Prozessbevollmächtigte:
[…]

gegen

[…]

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Bautzen durch
Richterin […]

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.02.2018 und 26.09.2018 
am 26.10.2018

für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist am 28.04.2015 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Audi mit dem amtlichen Kennzeichen […] gewesen, dessen Fahrer und Halter der Beklagte war. Dieser war auch Versicherungsnehmer der Klägerin.

Am 28.04.2015 gegen 11:30 Uhr befuhr der Beklagte mit dem bezeichneten Kraftfahrzeug die M[…]straße in Bautzen. Beim Rückwärtsfahren stieß er gegen den in Höhe der M[…]straße 21 abgeparkten Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen […], wodurch der Mitsubishi im Bereich der hinteren linken Ecke beschädigt wurde. Nach dem Verkehrsunfall entfernte sich der Beklagte vom Unfallort ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Er hinterließ einen Zettel mit seiner Rufnummer am beschädigten Fahrzeug.

Die Klägerin regulierte den durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100%.

Mit Ihrer Klage macht sie gegen den Beklagten einen Regressanspruch in Höhe von 2.500,00 € geltend. Der Beklagte habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und dadurch eine Obliegenheit verletzt, welche im Innenverhältnis zur Leistungsfreiheit der Klägerin führe. Der Beklagte habe eine Aufklärungsobliegenheit gegenüber der Klägerin gehabt, welche unabhängig von der Erfüllung des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestehe. Sie habe durch das unerlaubte Entfernen keine Möglichkeit die Eigenschaft des Beklagten als Fahrer und den Zustand desselben zum Unfallzeitpunkt zu überprüfen, wovon ihre Eintrittspflicht abhänge.

Sie beantragt:

Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.500,00 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit 23.04.2016 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Er habe lange am Unfallort zugewartet und seine Kontaktdaten an der Windschutzscheibe wetterfest befestigt. Er habe auch nicht unter Einfluss berauschender Mittel gestanden, welche seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Sein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort allein begründe kein arglistiges Verhalten. Für die Klägerin sei kein Nachteil dadurch entstanden, dass der Beklagte die Feststellung seiner Personalien nicht ermöglicht habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugin H[…]. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018 verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Regressanspruch aus § 426 BGB i.V.m. ihren allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB). Sie ist nicht von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Beklagten frei geworden.

1. Der Beklagte hat unzweifelhaft eine vorsätzliche Verletzung seiner Obliegenheitspflichten begangen, indem er sich unerlaubt vom Unfallort entfernte und den Straftatbestand des § 142 StGB verwirklichte. Die den Beklagten treffende Aufklärungsobliegenheit gemäß E.1.2.a AKB entspricht dem Schutzzweck des § 142 StGB. Der Beklagte hatte mithin Kenntnis dieser Verhaltensnorm. Durch sein Entfernen vom Unfallort nach wahrgenommener Kollision hat er bewusst hiergegen verstoßen. An seinem vorsätzlichen Verhalten ändert es auch nichts, wenn er die Erfüllung dieser Warteobliegenheit in der angeblichen Annahme, ein Anbringen eines Zettels nach ausreichender Wartezeit würde genügen, für nicht erforderlich gehalten haben will. Denn in der von ihm beschriebenen Unfallsituation liegt es auf der Hand, dass er die Möglichkeit, dass dem nicht so ist, angesichts seines zutreffenden Verständnisses von der Obliegenheit zumindestens billigend in Kauf genommen hat (vergl. OLG Stuttgart vom 16.10.2014, Az. 7 U 121/14).

2. Der Beklagte hat aber den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG geführt. Dabei genügt für eine fehlende Kausalität der Obliegenheitsverletzung bereits die Feststellung, dass die Beachtung der aus § 142 StGB folgenden Rechtspflichten durch den Beklagten der Klägerin keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte (BGH vom 21.11.2012, Az. IV ZR 97/11). Die Feststellung der Fahrereigenschaft und des Besitzes der erforderlichen Fahrerlaubnis wäre auch nachträglich möglich und steht zwischen den Parteien außer Streit. Im Gegensatz der seitens der
Beklagten angeführten Entscheidung des Kammergerichtes Berlin vom 27.10.2010, 6 U 66/10 war im vorliegenden Fall auch die objektive Feststellung möglich, dass der Beklagte bei Unfallverursachung nicht unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss gestanden hat, was zum Verlust des Versicherungsschutzes geführt hätte. Der Beklagte hat hierzu Zeugenbeweis angeboten. Die Zeugin wurde vom Gericht gehört. Anders als im vom Kammergericht Berlin entschiedenen Rechtsstreit war die Zeugin auch geeignet, eine Aussage über eine etwaige Fahrtüchtigkeit abzugeben. Sie war zum Unfallzeitpunkt anwesend. Dies war im Sachverhalt, über welches das Kammergericht Berlin zu befinden hatte, nicht der Fall, weshalb das Kammergericht zu Recht davon ausgegangen ist. Die dortige Zeugin könne über die Fahrtüchtigkeit oder eine alkoholische Beeinflussung nicht mit gleicher Sicherheit Aufschluss geben, wie eine direkt nach dem Unfall durchgeführte Blutprobe.

Das Gericht ist nach Einvernahme der Zeugin Hübner davon überzeugt, dass der Beklagte zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln stand, welche seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt hätten, was zu einem Ausschluss der Leistungspflicht der Klägerin geführt hätte. Das Gericht stützt diese Feststellung auf die umfassende und glaubhafte Aussage der Zeugin. Diese konnte sich an den Vorfall, obwohl lang zurückliegend, noch gut erinnern. Auch kannte sie den Beklagten nach ihrer Aussage gut. Beide waren zum damaligen Zeitpunkt ein Paar. Die Zeugin führte glaubhaft und überzeugend aus, dass der Beklagte nie alkoholische Getränke zu sich genommen hat, wenn er anschließend gefahren ist. Sie schilderte außerdem, dass er niemand sei, welcher exzessiv Alkohol genießt, Drogenkonsum des Beklagten schloss sie aus. Sie schilderte nachvollziehbar, dass sie Erfahrungen mit Leuten hat, welche unter Drogenkonsum stehen. Sie schilderte, dass diese in der Regel hippelig und schwitzig werden sowie viel reden. Sie war sich sehr sicher, dass der Beklagte nie Betäubungsmittel zu sich genommen hat, solange sie mit ihm zusammen war. 

Die Zeugin war sich auch sicher, dass sie mit dem Beklagten vor dem Unfall zusammen war und mit diesem zusammen im Auto losgefahren ist. Auch wenn sie verständlicherweise keine genaue Erinnerung mehr an den betreffenden Tag diesbezüglich hat, so schilderte sie doch, dass sie und der Beklagte getrennt wohnten, sie aber in der Regel ihre gesamte freie Zeit mit ihm verbracht hat. Da sie in der Gastronomie arbeite und in W[…] wohnte, war sie überzeugt davon, dass, wenn der Unfall in Bautzen geschehen ist und sie dabei war, sie auch von den frühen Morgenstunden an mit ihm unterwegs war. Nach alldem ist das Gericht davon überzeugt, dass die Zeugin hier Angaben zum Zustand der Fahrtüchtigkeit des Beklagten machen konnte und diese haben ergeben, dass der Beklagte frei vom Einfluss berauschender Mittel war. Hinzu kommt, dass der Unfall sich vormittags ereignete und die Zeugin geschildert hat, dass der Beklagte niemand gewesen war, der exzessiv Alkohol konsumierte.

3. Dem Beklagten war der Antritt des Kausalitätsgegenbeweises auch nicht aufgrund von arglistigen Handeln verwehrt. Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Es reicht dabei aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Az. IV ZR 62/07). Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stetes einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, gibt es nicht. Auf Arglist kann als innere Tatsache regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden (LG Bonn, Urteil vom 15.11.2012, Az. 6 S 63/12). Im vorliegenden Fall sind keine Indizien ersichtlich, dass der Beklagte einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt. Keinesfalls wollte sich der Beklagte aus seiner Haftung herauswinden.
Im Ergebnis hat er mit der Obliegenheitsverletzung aus möglicherweise leichtfertiger Unwissenheit einen Fehler gemacht, der sich aber im Ergebnis für die Klägerin nicht ausgewirkt hat. Für das Gericht ist kein Umstand ersichtlich, welcher dazu geführt hätte, dass die Klägerin im Falle einer sofortigen Feststellung der Unfallgegebenheiten von ihrer Leistung frei geworden wäre. Demzufolge hat sich die vom Beklagten unzweifelhaft begangene Obliegenheitsverletzung für die Klägerin nicht ausgewirkt. Daher ist sie von ihrer Leistungspflicht im Innenverhältnis auch nicht frei geworden und kann keinen Regressanspruch gegenüber dem Beklagten geltend machen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 26.10.2018 – 20 C 576/16

Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten für eine außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses durch einen Rechtsanwalt

Nach dem Urteil des Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 30.10.2018 – 21 C 379/17) kann ein Vermieter vom Mieter die außergerichtlichen Kosten für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erstattet verlangen.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit
[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]

– Beklagte –

wegen Räumung/Forderung/Herausgabe

hat das Amtsgericht Bautzen durch
[…]
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO, in dem das Ende der Schriftsatzfrist auf den 19.07.2018 bestimmt worden ist,
am 30.10.2018
für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,64 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 28.06.2017 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

– Gegenstandswert des Rechtsstreits: bis 5.000,00 Euro bis 30.05.2018,
hiernach bis 500,00 Euro –

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien waren einander verbunden durch einen Mietvertrag über Wohnraum, welcher sich im Bezirk des erkennenden Gerichts befindet. Die Beklagte war aus diesem Vertrag als Mieterin verpflichtet, monatlich eine Miete von 300,00 Euro und eine Betriebskostenvorauszahlung von 130,00 Euro an die Klägerin zu entrichten. Eine entsprechende Gesamtzahlung von
430,00 Euro leistete die Beklagte für die Monate April und Mai 2017 bei Eintritt der Fälligkeit jeweils nicht. Deswegen ließ die Klägerin durch vorprozessuales Anwaltsschreiben vom 17.05.2017 […] das Mietverhältnis außerordentlich kündigen.

II.

Die Klage ist zunächst auf Räumung und Herausgabe des Wohnraums, Zahlung rückständiger Miete von 860,00 Euro nebst Mahnkosten von 5,00 Euro und Verzugszinsen sowie auf Erstattung der von der Klägerin für die Kündigungserklärung verauslagte Anwaltsvergütung von 413,64 Euro nebst Prozesszinsen gerichtet gewesen. Nach Klageerhebung ist die Beklagte aus der Wohnung ausgezogen und sind die geltend gemachten Ansprüche auf rückständige Miete, Mahnkosten sowie Verzugszinsen durch Teilzahlungen der Beklagten und Aufrechnung gegen die Mietsicherheit erloschen. Der insoweit von der Klägerin abgegebenen Teilerledigungserklärung hat die Beklagte innerhalb der zweiwöchigen, für sie am 30.05.2018 endenden
Notfrist nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen, nachdem sie darauf hingewiesen worden ist, dass in diesem Fall in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Hauptsache über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden ist.

III.

Wegen des im Streit verbliebenen Anspruchs auf Erstattung der von der Klägerin für die Kündigungserklärung verauslagte Anwaltsvergütung von 413,64 Euro nebst Prozesszinsen ist die Klage begründet.

  1. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch steht der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB zu.
    Die Miete von 300,00 Euro und die Betriebskostenvorauszahlungen von 130,00 Euro für die Monate April und Mai 2017 zahlte die Beklagte nicht, wie im Mietvertrag vom 15./18.02.2016 […] bestimmt, jeweils spätestens am 3. des Monats. Wegen dieses Verzugs mit der Entrichtung der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine war die Klägerin gemäß § 543 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a BGB berechtigt,
    das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Die Belastung mit dem Vergütungsanspruch ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten, der auf dem ihnen erteilten Auftrag zur Abgabe der entsprechenden Kündigungserklärung gründet, stellt einen Verzugsschaden des Vermieters dar, der vom Mieter gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 2. § 286 i.V.m. § 249 BGB zu ersetzen ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2007 VIII ZR 341/06, Rn. 12, zitiert nach Juris). Die Höhe des erstattungsfähigen Schadens beläuft sich auf eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W RVG aus einen Gegenstandswert, der sich nach dem einjährigen Betrag der Nettomiete – hier: 300,00 Euro x 12, mithin 3.600,00 Euro – bestimmt, und der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 W RVG (vgl. BGH a.a.O., Rn. 14 ff.). Im Streitfall beträgt dieser Verzugsschaden, wie in der Klageschrift zutreffend berechnet,
    413,64 Euro.
  2. Den Erstattungsanspruch in Höhe von 413,64 Euro hat die Beklagte seit der Klageerhebung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen (§ 288 Abs. 1,§286Abs. 1 Satz 2, § 291, § 187 Abs. 1 BGB).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 91a Abs. 1 ZPO.

  1. Bezüglich der zuletzt noch streitgegenständlichen Ansprüche findet § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwendung, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
  2. Wegen des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache gilt gemäß § 91a Abs. 1 ZPO, dass über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist. Dabei sind in der Regel derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die sie, wenn über die Hauptsache entschieden worden wäre, nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO zu tragen hätte (vgl. Zöiler/Althammer, ZPO, 32. Auflage, § 91a Rn. 24 m.w.N.). Im Streitfall wäre voraussichtlich die Beklagte unterlegen, da die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Räumung und Herausgabe des vertragsgegenständlichen Wohnraumes und Zahlung rückständiger Miete nebst Mahnkosten sowie Verzugszinsen schlüssig begründet und die Beklagte Einwendungen nicht erhoben hat. Dieser fallen daher die Kosten des Rechtsstreits im Ganzen zur Last.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Voltstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, §§ 711, 713i.V.m. § 511 Abs. 2 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600,00 Euronicht; die insoweit in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO bestimmten weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.“

AG Bautzen, Urteil vom 30.10.2018 – 21 C 379/17

Keine Versagung der Auslagenerstattung des Betroffenen bei einer Einstellung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung

Durch das Landgericht Hildesheim (LG Hildesheim, Beschluss vom 9.8.2018 – 26 Qs 56/18) wurde entschieden, dass dem Betroffenen die Erstattung der ihm entstandenen Auslagen grundsätzlich nicht versagt werden darf, wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne die Durchführung einer Hauptverhandlung eingestellt wird.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren

gegen: […],

Verteidiger: Rechtsanwalt Stephan M. Höhne, Bautzen,

hat die Strafkammer 16 – als 6. Kammer für Bußgeldsachen – des Landgerichts Hildesheim auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 09.07.2018, bei Gericht eingegangen am 11.07.2018, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 04.07.2018 (75 OWi 32 Js 9675/18), der Staatsanwaltschaft zugestellt am 05.07.2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht […], des Richters am Landgericht […] und der Richterin […] am 09.08.2018 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 04.07.2018 (75 OWi 32 Js 9675/18) wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Betroffenen
insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse
zur Last.

Gründe:

I.

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 59 km/h). Mit Bußgeldbescheid vom 07.09.2017, dem Betroffenen zugestellt am 13.09.2017, hat der Landkreis Gifhorn dem Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 240,00 € auferlegt sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen hat der Betroffene über seinen Verteidiger rechtzeitig Einspruch eingelegt. Einlassungen zur Sache sind dahingehend erfolgt, dass der Betroffene im
Rahmen der Anhörung angab, der Fahrzeugführer gewesen zu sein. Den Verstoß gab er allerdings nicht zu.

Die Akten sind nach dem Einspruch vom 20.09.2017 und einem weiteren Schreiben des Verteidigers vom 04.10.2017 ohne erkennbaren Grund erst am 06.03.2018 an die Staatsanwaltschaft abgesandt worden, wo die Akten erst nach Verjährungseintritt am 08.03.2018 eingingen. Der Eingang der Akten bei Gericht war schließlich erst am 04.05.2018. Mit Beschluss vom 04.07.2018 (75 OWi 32 Js 9675/18) hat das Amtsgericht Gifhorn das Verfahren wegen Verjährungseintritts gemäß §§ 46 OWiG, 206 a StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegt.

Mit Verfügung vom 09.07.2018 hat die Staatsanwaltschaft Hildesheim daraufhin sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 04.07.2018 (75 OWI 32 Js 9675118) eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass von einer Auslagenerstattung abgesehen werden könne, wenn ein hinreichender Tatverdacht fortbestehe. Dies sei anhand der vorliegenden Beweismittel der Fall.

II.

Der als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf der Staatsanwaltschaft ist als das statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anzusehen. Diese auf die Kostenentscheidung beschränkte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die notwendigen Auslagen des Betroffenen bei der Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß §§ 46 OWiG, 467 Abs.1 StPO zurecht der Landeskasse auferlegt hat.

1.
Grundsätzlich kann das Gericht nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO im Fall einer solchen Einstellung davon absehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen, wenn eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Dies erfordert eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist der Verdachtsgrad zu erörtern, bei welchem davon ausgegangen werden kann, dass eine Verurteilung nur aufgrund des Verfahrenshindernisses nicht erfolgt ist. In einem zweiten Schritt hat das Tatgericht sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob eine
Kosten- und Auslagenentscheidung zum Nachteil des Angeklagten ergehen kann (vgl. OLG Celle StraFo 2014, 438-440)

Die konkrete Situation, wann eine Verfolgung allein aufgrund des
Verfahrenshindernisses nicht erfolgt, ist in der Rechtsprechung umstritten. Nach einer Auffassung kommt eine Versagung der Auslagenerstattung nur dann in Betracht, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage 2013, § 467 Rn. 10a m.w.N.; vgl. u.a. BGH NJW 1995, 1297, 1301; OLG Celle wistra 2011, 239f.; OLG Hamm wistra 2006, 359). Nach einer anderen Auffassung in der Rechtsprechung ist eine Ermessensentscheidung hingegen schon dann eröffnet, wenn zur Zelt der Feststellung des Verfahrenshindernisses ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände vorliegen, die bei weiterer Hauptverhandlung eine Konkretisierung des Tatverdachts bis zur
Feststellung der Schuld in Frage stellen (vgl. OLG Celle StraFo 2014, 438-440
m.w.N.). Letztere Auffassung wird allerdings dann zur Anwendung gebracht, wenn eben schon eine Hauptverhandlung weitgehend fortgeschritten oder abgeschlossen ist. Für diese Auffassung ist im vorliegenden Fall daher schon nach den Grundgedanken der Strafprozessordnung kein Raum, weil eine Hauptverhandlung, in der der Betroffene Umstände, die einen Verstoß in Frage stellen könnten, vorbringen könnte, gar nicht stattgefunden hat.

Um eine tragfeste Aussage über Verdachtsgrad und die Schuld in Zweifel ziehende Umstände treffen zu können, muss wegen der mit einer belastenden Auslagenentscheidung verbundenen Feststellung und Zuweisung strafrechtlicher Schuld zuvor die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife, zumindest aber weitgehend genug für eine tragfeste Grundlage, durchgeführt worden sein. Vor Erreichen dieses Verfahrensstadiums ist von dieser Warte aus für eine Auslagenentscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kein Raum (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 1991 – 2 BvR 1590/89 – NJW 1992, 1611). Dies ist schon allein deswegen nachvollziehbar, weil allein ein Akteninhalt nicht Grundlage einer Entscheidung über die Schuldfrage sein darf. Vielmehr sieht die Strafprozessordnung die Durchführung einer Hauptverhandlung für strafrechtliche Schuldfeststellungen vor. Diese Verfahrensgrundsätze gelten auch für Bußgeldverfahren. Ohne diese Grundsätze würde ein Betroffener, der von dem ihm zustehenden Schweigerecht Gebrauch machen möchte benachteiligt. Ein Betroffener, der dagegen aus freien Stücken zu seiner Verteidigung Umstände vorbringt, die eine Verurteilung unwahrscheinlich machen, wäre dagegen im Vorteil,
obwohl der schweigende Betroffene lediglich seine strafprozessualen Rechte wahrnimmt.

Vorliegend kann daher aufgrund des bisherigen Verfahrensgangs ohne eine
Hauptverhandlung somit gerade nicht die Prognose getroffen werden, dass der Betroffene ohne das Vorliegen des Verfahrenshindernisses mit  Sicherheit verurteilt worden wäre. Eine separate Beweiserhebung im Rahmen des Verfahrens über die Kosten verbietet sich (BVerfG NJW 1991, 829).

2.
Doch selbst wenn man die Meinung vertreten würde, § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO wäre vorliegend anwendbar, so käme auch im Rahmen der nunmehr
durchzuführenden Ermessensentscheidung ein Absehen von der Auslagenerstattung nicht in Betracht. Das Gericht hätte nämlich dann zu prüfen, ob auf Grund besonderer Umstände die Belastung der Landeskasse mit den Auslagen des Betroffenen als unbillig erscheint. In der voraussichtlichen Verurteilung des Betroffenen und der zugrunde liegenden Tat dürfen derartige besondere Umstände aber allein nicht gesehen werden.

Es ist umstritten, ob regelmäßig ein vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen hinzutreten muss (so z.B. Meyer-Goßner. StPO, 56. Auflage 2013, § 467 Rn. 18 aE; Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage 2013, § 467 Rn. 10b mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; andere Ansicht OLG Gelle StraFo 2014, 438 – 440). Wenngleich dieses hier nicht gegeben war, kann dies auch dahinstehen, weil es schon nicht unbillig ist, die Landeskasse mit den Auslagen des
Betroffenen zu belasten.

Vorliegend beruht das Verfahrenshindernis auf einer Verzögerung des Verfahrens durch den Landkreis Gifhorn. Eine Verurteilungswahrscheinlichkeit ergibt sich insbesondere nicht schon durch die Einräumung der Fahrzeugführereigenschaft des Betroffenen. Hierfür wäre vielmehr auch die Feststellung einer ordnungsgemäßen
Messung erforderlich, was durch den Betroffenen in einem umfangreichen
Schriftsatz angegriffen wurde. Wenngleich in dem Bußgeldverfahren durch das standardisierte Messverfahren grundsätzlich vereinfachte Verfahrensgrundsätze gelten, so würde – wie bereits oben ausgeführt – eine Umgehung der Notwendigkeit einer Hauptverhandlung jedenfalls der Unschuldsvermutung entgegenstehen.

3.
Die Entscheidung über die Kosten- und Auslagen im Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 1, 2 StPO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO).“

LG Hildesheim, Beschluss vom 9.8.2018 – 26 Qs 56/18

Kein Notwegerecht bei Erreichbarkeit des Grundstücks zu Fuß

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 1.8.2018 – 20 C 462/18 EV) wurde im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass zum einen ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt, und dass zum anderen grundsätzlich kein Anspruch für ein Notwegerecht für eine Zufahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

In dem Rechtsstreit
[…] Re[…]

– Verfügungsklägerin –

gegen

[…] Rö[…]

– Verfügungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

wegen Notwegerecht

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richterin […]

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2018
am 01.08.2018

für Recht erkannt:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungsklägerin werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.

[…]

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von G[…] Blatt 1302, eingetragenen Grundstücks, der Gemarkung H[…], Flurstück Nr. 125/6. Der Verfügungsbeklagte ist Eigentümer der im Grundbuch von G[…], Blatt 909 eingetragenen Flurstücke 125/9 und 125/11, welche an das Grundstück der Verfügungsklägerin angrenzen. Über beide Grundstücke verläuft eine ca. 4 m breite asphaltierte Zuwegung, welche von den zum Haushalt der Verfügungsklägerin, insbesondere von ihren Sorgeberechtigten, zum Erreichen ihres Grundstücks genutzt wird. Das Flurstück 125/6 verfügt über keine eigene Anbindung an eine öffentliche Straße, welche befahrbar ist. Im Oktober 2017 beantragte die Verfügungsklägerin im Wege einer einstweiligen Verfügung ein Überfahrrecht über das Grundstück des Verfügungsbeklagte auf der asphaltierten Strecke. Das Verfahren wurde unter Az. 23 C 643/17 vor dem Amtsgericht Bautzen geführt und endete mit einem Vergleich. Der Vergleichstext lautete dabei unter Ziffer 1 wie folgt:
„Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, bis zum 31.01.2018 zu dulden, dass die Verfügungsklägerin, die Sorgeberechtigten der Verfügungsklägerin […] Re[…] und […] Re[…], die auf dem Grundstück F[…]straße 20 in […] G[…] gehaltenen vier Pferde und Besucher des Hauses F[…]straße 20 in […] G[…] die ca. 4m breite asphaltierte Grundstückszufahrt auf dem Grundstück Gemarkung H[…], Flurstücke 125/9 und 125/11 von der F[…]straße 15 bis 19, zu allen Tages- und Nachtzeiten begehen und mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von höchstens 5 t befahren. Mit Ausnahme des regelmäßig erforderlichen Abwasserentsorgungsfahrzeuges, welches bei Bedarf den genannten Zuweg ebenfalls befahren darf.“
Der Verfügungsbeklagte verpflichtete sich, in diesem Vergleich weiter, dass eingeräumte Notwegerecht bis zum, 31. März 2018 zu verlängern, wenn die Verfügungsklägerin innerhalb der unter Ziffer 1 genannten Frist bestimmte Unterlagen beibringt.
Die Antragstellerin bzw. ihre Sorgeberechtigten nutzten die Zufahrt über das Grundstück des Antragsgegners über den 31.03.2018 hinaus weiterhin. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 05.07.2018 wurde die Nutzung der Zuwegung untersagt.
Das Grundstück der Antragstellerin ist über einen Fußweg über die Flurstücke 125/15, 125/14 und 125/9 zu erreichen.
Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung begehrt die Verfügungsklägerin, die vorher genutzte asphaltierte Zufahrt zu ihrem Grundstück weiterhin nutzen zu dürfen. Anderenfalls drohe Obdachlosigkeit ihrer Familie. Darüber hinaus habe ihr sorgeberechtigter Vater alle auferlegten Bürden und Forderungen der Gegenseite erfüllt. Eine Fertigstellung des Fußweges könne nicht erfolgen. Darüber hinaus sei der Bau einer Zufahrt über die Grundstücke 125/14 und 125/15 von deren Eigentümerin nicht gestattet worden.

Sie beantragt,

im Wege der einstweiligen Verfügung ein Überfahrrecht über das Grundstück des Verfügungsbeklagten auf der bisher genutzten und vorhandenen asphaltierten Zuwegung

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin sei der Vereinbarung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 30.10.2017 nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere habe sie ihr Notwegerecht gegenüber den Eigentümern der Flurstücke 125/14 und 125/15 nicht hinreichend geltend gemacht. Darüber hinaus sei zwischenzeitlich eine eigene Zuwegung zum Grundstück gebaut, so dass es an der Dringlichkeit fehle. Schließlich habe die Verfügungsklägerin auch über ausreichend Zeit für den Bau einer eigenen Zuwegung eingeräumt bekommen.

Das Gericht hat das Verfahren 23 C 643/17 EV beigezogen und in die mündliche Verhandlung eingeführt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf einstweilige Verfügung bleibt erfolglos, da die Verfügungsklägerin weder einen Verfügungsgrund noch einen Verfügungsanspruch hinreichend glaubhaft machen konnte.
Es fehlt bereits an der gemäß § 940 ZPO erforderlichen Dringlichkeit. Die Parteien hatten im vorangegangenen Rechtsstreit 23 C 643/17 EV einen Vergleich über das Notwegerecht geschlossen. welches spätestens zum 31.03.2018 gemäß der Vereinbarung erlosch. Angesichts der zwischen den Parteien bestehenden Vorgeschichte und geführten Rechtsstreitigkeiten konnte die Verfügungsklägerin nicht darauf vertrauen, das Notwegerecht würde über den 31.03.2018 hinaus geduldet. Dagegen sprichtauch die tatsächliche Duldung nicht, da diese nicht lange genug anhielt, um einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Ein Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO fehlt, wenn der Antragsteiler trotz ursprünglich bestehenden
Regelungsbedürfnisses lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (vergl. Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 940 Rn. 4). Die Verfügungsklägerin wäre daher gehalten gewesen, sofort nach Ablauf des 31.03.2018 ihr Notwegerecht geltend zu machen, wenn sie der
Auffassung ist, dass dieses darüber hinaus besteht.
Im vorliegenden Fall fehlt es aber auch an einem Verfügungsanspruch. Es besteht kein Anspruch, das Grundstück des Verfügungsbeklagten, wie im beantragten Wege, weiter zu nutzen. Ein Notwegerecht berechtigt nicht zwingend zur Überfahrt über das Nachbargrundstück.
Die zur Benutzung eines Wohngrundstückes notwendige Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ist bereits dann gegeben, wenn Kraftfahrzeuge in der Nähe des Grundstückes abgestellt werden können und das Grundstück über einen mit Lasthilfen begehbaren Verbindungsweg zumutbar erreichbar ist (OLG Karlsruhe von 07.01.2013, Az. 12 U 205/11).
Dies ist hier nach unstreitigem Vortrag beider Parteien der Fall, da das Grundstück über einen Fußweg über die Flurstücke 125/15, 125/14 und 125/09 erreichbar ist Die Verfügungsklägerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es zwingend erforderlich ist, dass ihr Grund
stück mit Kraftfahrzeugen befahren wird. Daraus, dass es heute weitestgehend üblich ist, mit dem Kraftfahrzeug direkt auf das eigene Grundstück zu fahren, kann nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstückes zu
Wohnzwecken immer dann nicht mehr gewährleistet ist und es der Einräumung eines Notweges bedarf, wenn eine Direktbefahrbarkeit des eigenen Grundstücks mit Pkw aufgrund der Lage des Grundstücks nicht möglich ist. Denn die bloße Befriedigung des Interesses des Eigentümers, mit dem Fahrzeug möglichst nahe an sein Haus zu gelangen, ist zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstückes nicht notwendig. Vielmehr sind gerade im innerstädtischen Bereich, aber auch in dörflichen historisch gewachsenen Ortskernlagen die Fälle nicht selten, in denen ein Wohngrundstück nicht direkt mit dem Pkw angefahren, sondern nur fußläufig erreicht werden kann. Die Annahme eine Zugangsnot im Sinne von § 917 BGB bestünde immer dann, wenn eine Anfahrt mit dem Pkw bis vor die Haustür nicht gewährleistet ist, stellt eine Umkehrung des § 917 BGB zugrundeliegenden Regeiausnahmeverhältnisses dar, wonach bei
Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes die Zubilligung des Notwegerechts auf die Fälle beschränkt bleiben soll, bei denen eine Notstandssituation auf dem abgeschnittenen Grundstück die Einrichtung des Notweges erfordert (OLG Karlsruhe, aaO, vergl. auch BGH vom 24.04.2015, Az. V ZR 138/14).
Dementsprechend sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wie von der Verfügungsklägerin begehrt, nicht erfüllt.“

AG Bautzen, Urteil vom 1.8.2018 – 20 C 462/18 EV


Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Transportkosten für nicht mehr betriebsbereites Fahrzeug zum Händler des Leasinggebers nach Ende des Leasingvertrages

Durch das Amtsgericht Dresden (AG Dresden, Urteil vom 9.4.2018 – 105 C 6011/17) wurde entschieden, dass durch den Schädiger im Rahmen der Schadensregulierung auch die Kosten für einen zusätzlichen Transport des nicht mehr betriebsbereiten Fahrzeugs zum vom Leasinggeber benannten Händler nach dem Ende eines Leasingvertrages erstattet werden müssen.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
G[…] GmbH, […]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung AG, […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Dresden durch
Richterin am Amtsgericht […]
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 09.04.2018
für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 303,45 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 09.09.2017 zu zahlen,
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 303,45 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Danach hat die Klägerin Anspruch auf Ausgleich des offenen Schadensersatzanspruches aus dem Verkehrsunfall vom 13.08.2017 […] in Görlitz, §§ 823 Abs. 2, 1 StVG, 115 WG.
Nachdem die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 164,35 EURO unter dem 05.12.2017 reguliert wurden, wurde der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt und war nur noch über die streitige Position Transportkosten zu befinden.
Auch insoweit haben die Beklagten für die zusätzlichen Kosten für die Verbringung des Fahrzeuges aufzukommen. Ausweislich des als Anlage K1 vorgelegten Schadensgutachtens vom 21.08.2017 war das Fahrzeug nicht mehr betriebsbereit. Da der Leasingvertrag für das beschädigte Fahrzeug zeitnah nach dem Verkehrsunfall ausgelaufen ist und der Kläger Rückgabe des Fahrzeuges beim Autohaus […], verpflichtet war, sind auch die Kosten für die weitere Verbringung des Fahrzeuges erforderlich und daher zu erstatten. Die von der Beklagtenseite zitierte Rechtssprechung steht dem nicht entgegen, da sich diese vom hier zu entscheidenden Fall unterscheidet, wonach die Klägerin zur Herausgabe des nicht mehr fahrbereiten Fahrzeuges an den Eigentümer verpflichtet ist. Eine Reparatur des beschädigten Fahrzeuges vor dem Termin zur Rückgabe des Fahrzeuges wäre der Klägerin nicht mehr möglich gewesen. Zudem wurde erst nach der Rückgabe des Fahrzeuges an das Autohaus […] durch das als Anlage
K1 vorgelegte Schadensgutachten vom 21.08.2017 der Eintritt des wirtschaftlichen Totalschadens festgestellt. Dies hat die Klägerin durch Vorlage der Schreiben Anlage K8, K9 sowie des Gutachtens (Anlage K1) substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Das pauschale Bestreiten der Beklagten insoweit ist somit unerheblich.
Soweit die Beklagte die Kostentragung bezüglich des teilweise für erledigt erklärten Betrages negiert, kann sie ebenfalls nicht durchdringen. Bereits mitschreiben vom 02.10.2017 (Anlage K8) wurde die als Anlage K11 vorgelegte Bescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft der Klägerin vom 24.10.2017 übersandt, aus der sich die fehlende  Vorsteuerabzugsberechtigung ergibt. Mt dem Ausgleich der Mehrwertsteuer war die Beklagte folglich in Verzug, sodass auch
hinsichtlich des erledigt erklärten Teils die Kosten von Beklagtenseite zu tragen sind, gem. §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO.
Der Zinsanspruch folgt §§ 280, 286, 288 BGB.“

AG Dresden, Urteil vom 9.4.2018 – 105 C 6011/17

Kein Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach vorhergehendem Spurwechsel des Unfallgegners, Haftung für mittelbaren Verkehrsunfall aufgrund eines geplatzten Reifens und zu den Erstattungsansprüchen bei einer beschädigten Brille

Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.3.2017 – 2-10 O 280/14) besteht kein Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall nach vorhergehendem Spurwechsel des Unfallgegners. Zudem haftet der Halter für Schäden aufgrund eines mittelbaren Verkehrsunfalls. Bei einer durch den Verkehrsunfall beschädigten Brille kann nur der Zeitwert erstattet verlangt werden.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

[…] Sch[…]

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen,

[…]

gegen

[…] Versicherung […]

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: […]

hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main

durch die Richterin […] als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist zum 03.03.2017 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.117,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 118,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.08.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 22.04.2013 am Unfallort BAB 5, km 475,290, Fahrtrichtung Frankfurt am Main künftig entstehen, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, insbesondere Versicherungen oder Sozialversicherungsträger übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Hergang eines Verkehrsunfalls, der sich am 22.04.2013 auf der BAB 5 ereignete.Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter und Eigentümer des Kraftfahrzeugs Nissan Almera, amtliches Kennzeichen […]. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherin des Sattelzugs Scania A4xZ mit dem amtlichen Kennzeichen […].Am 22.04.2013 gegen 11:08 Uhr befuhr der Kläger – mit seiner Ehefrau, der Zeugin Sch[…] als Beifahrerin – die BAB 5 in Fahrtrichtung Frankfurt am Main bei km 475,290 auf der linken von drei Spuren. Zeitgieich befuhr der Zeuge L[…] mit dem beklagten Sattelzug die rechte Fahrspur. Die Zeugen Re[…] und Ri[…] fuhren in ihrem PKW mit einigem Abstand hinter dem klägerischen Fahrzeug. Der Zeuge S[…] fuhr in seinem LKW mit einigem Abstand hinter dem beklagten Sattelzug. In  unmittelbarer Nähe befanden sich zudem der Zeuge Schu[…] in seinem Mazda (amtliches Kennzeichen: […]) sowie der Zeuge B[…] in seinem BMW (amtliches Kennzeichen. […]). Wo — insbesondere auf welcher Spur – sich die Zeugen Schu[…] und B[…] genau befanden, ist zwischen den Parteien umstritten.Während der Fahrt löste sich von einem Reifen am Beklagtenfahrzeug die Reifendecke von der Karkasse, so dass Reifenteile auf die Fahrbahn geschleudert wurden. In der Folge kam es zu einem Unfall zwischen dem klägerischen Fahrzeug, dem Mazda des Zeugen Schu[…] und dem BMW des Zeugen B[…], wobei zwischen den Parteien umstritten ist, wie dieser sich genau ereignete. Durch den Unfall kam der Mazda des Zeugen Schu[…] rechts von der Fahrbahn ab und blieb in einem dort befindlichen Feld stehen. Der BMW des Zeugen B[…] sowie das klägerische Fahrzeug kamen auf der linken Fahrspur der BAB zum Stehen.Das klägerische Fahrzeug wurde durch den Unfall erheblich beschädigt. Der Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert (differenzbesteuert  2,5%) i.H.v.  4.682,93 EUR abzüglich Restwert i.H.v. 150,00 EUR) beläuft sich auf 4.532,93 EUR. […]Dem Kläger entstanden durch den Unfall folgende weitere Sachschäden:[…]Soweit der Kläger jeweils nur einen Restbetrag geltend macht, hat die Beklagte vorgerichtlich bereits 30% des entstandenen Schadens ersetzt.Darüber hinaus wurde bei dem Unfall die Brille des Klägers beschädigt. Der Kläger wendete für die Ersatzanschaffung 401,75 EUR auf […]. Seit der Anschaffung der zerstörten Brille im Februar 2010 verschlechterte sich die Sehstärke des Klägers auf dem linken Auge um 0,5 Dioptrien […]. Die Beklagte zahlte für die zerstörte Brille 48,00 EUR an den Kläger. […] Der Kläger erlitt in Folge des Unfalls eine Rippenserienfraktur (4. bis 11. Rippe) auf der linken Seite und eine Lungenkontusion. Er befand sich vom 22.04.-27.04.2013 stationär im Krankenhaus und war nach der Entlassung für sechs Wochen arbeitsunfähig. Der Kläger wurde in der Folge mehrfach ärztlich untersucht. Es wird auf die ärztlichen Berichte […] sowie das ärztliche Gutachten […] Bezug genommen. Die Beklagte zahlte bislang ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.250,00 EUR an den Kläger.Mit anwaltlichem Schreiben […] machte der Kläger Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Auf die Anlagen […] wird Bezug genommen.Der Kläger behauptet, er sei mit seinem Fahrzeug auf dem linken von drei Fahrspuren gefahren, Wobei sich in relevanter Reichweite keine weiteren Fahrzeuge vor ihm auf der linken Spur befunden hätten. Plötzlich seien mehrere deutlich langsamer fahrende Fahrzeuge ohne Setzen eines Fahrrichtungsanzeigers zügig von der mittleren Fahrspur auf die linke Fahrspur vor sein Fahrzeug gewechselt, um den Reifenteilen des Sattelzuges auszuweichen. Das Fahrzeug des Zeugen Schu[…] (Mazda) sei hierbei derart dicht vor das Fahrzeug des Klägers gefahren, dass dieser trotz einer Betriebsbremsung und eines Ausweichmanövers nach links (begrenzt durch die linke Leitplanke) einen Zusammenstoß nicht mehr habe verhindern können.Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Kosten für die Neuanschaffung der Brille ohne einen Abzug „Neu-für-Alt“ zu erstatten seien, da es für Brillen keinen Gebrauchtmarkt gäbe und er aus medizinischen Gründen auf die Brille angewiesen sei. […] Eine vollständige Genesung des Klägers sei nicht zu erwarten. Insbesondere verblieben auf Lebenszeit Schmerzen und ein gesundheitlicher Dauerfolgeschaden in  Form eines Druckschmerzes. Es sei ein Schmerzensgeld von mindestens 7.500,00 EUR angemessen.[…]Die Beklagte behauptet, auf der linken Fahrspur sei zunächst der Zeuge B[…] (BMW) gefahren, dahinter der Zeuge Schu[…] (Mazda) und wiederum dahinter der Kläger. Als Reifenteile der Karkasse des beklagten Sattelzuges auf die Fahrbahn geschleudert wurden, habe der Zeuge B[…] unfallvermeidend – wohl bis zum Stillstand – abgebremst (Vollbremsung). Auch der Zeuge Schu[…] habe eine Vollbremsung unternommen und habe zudem nach rechts gelenkt, um auf den freien  Mittelstreifen auszuweichen. Der Kläger habe das Geschehen zu spät gemerkt, er sei zu schnell gefahren oder mit zu geringem Sicherheitsabstand und sei auf das nach rechts ausscherende Fahrzeug des Zeugen Schu[…] aufgefahren, welches aus diesem Grund über den rechten Fahrstreifen über die Autobahnbegrenzung hinausgeschossen sei. Der Kläger sei dann noch gegen das Heck des Fahrzeugs des Zeugen B[…] (BMW) geprallt.Der Kläger hätte bei angemessener Reaktion den Unfall vermeiden können. Die Beklagte treffe lediglich eine Mithaftung von 30% (Betriebsgefahr).Die Beklagte  ist  der Ansicht, dass bei  der Schadensposition  „Brille“  lediglich  der Zeitwert/Gebrauchswert anzusetzen sei. Dies insbesondere, weil sich die Sehstärke verschlechtert habe. Es seien lediglich 160,00 EUR zu Grunde zu legen. […]Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dem Beklagten stehe kein weiteres Schmerzensgeld zu.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen […] sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 13.03.2015 […] und 12.02.2016 […] sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K[…] vom 15.12.2016 Bezug genommen. Die Parteien haben […] einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. 

Entscheidungsgründe

Die teilweise zulässige Klage ist teilweise begründet. 

I.

[…] 

2.

Gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG hängen bei der Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge an einem Verkehrsunfall die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.  Diese Ersatzpflicht ist jedoch gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht, wobei als unabwendbar ein Ereignis dann gilt, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet haben.Die Haftung des Klägers ist hier gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war und auch durch die Anwendung äußerst möglicher Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. 

a)

Es spricht zunächst kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Klägers.Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15).Hier ist der Kläger unstreitig von hinten auf den Mazda des Zeugen Schu[…] aufgefahren.Bei Auffahrunfällen kann – auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen – der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVG), unaufmerksam war (§ 1 StVG) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnis sen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1  StVG) (BGH, Urteil  vom 13.12.2011 -VI ZR 177/10).Das „Kerngeschehen“ – also der Auffahrunfall – reicht als solches allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs – als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststeilungen ergeben. Steht allerdings nicht fest, ob über das – für sich gesehen typische – Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden, so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen. Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (BGH, Urteil vom 13.12.2016 -VI ZR 32/16).Es obliegt demnach dem Auffahrenden – hier dem Kläger – den Anscheinsbeweis zu erschüttern und den Spurwechsel des Vorausfahrenden zu beweisen. Dies ist dem Kläger jedoch gelungen.Nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht im gemäß § 286 ZPO erforderlichen Maße davon überzeugt, dass der Unfall durch den beklagten Sattelschlepper sowie den Zeugen Schu[…] dergestalt verursacht wurde, dass der Reifen des auf der rechten Spur fahrenden Sattelschleppers platzte und Reifenteile auf die Fahrbahn flogen und der Zeuge Schu[…] daraufhin von der mittleren Fahrspur auf die linke Fahrspur vor das klägerische Fahrzeug wechselte. Dabei fuhr das Fahrzeug des Zeugen Schu[…] derart dicht vor das Fahrzeug des Klägers, dass dieser trotz eines Abbremsvorgangs und eines Ausweichmanövers nach links (begrenzt durch die linke Leitplanke) einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern konnte.Die Kammer stützt ihre Überzeugung dabei insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K[…] und die Aussagen der Zeugen Sch[…] und R[…].Im Kern ergibt sich der vorbeschriebene Unfallhergang zunächst aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K[…] vom 15.12.2016. Der Sachverständige hat schlüssig ausgeführt, dass das Klägerfahrzeug zunächst mit dem rechten Teil seiner Front in  Kontaktmit dem linken Teil des Fahrzeughecks des Zeugen Schu[…] gekommen sein müsse […]. Hierbei habe sich die Heckscheibe des Pkw des Zeugen Schu[…] gelöst und sei zwischen der linken und mittleren Fahrspur im Bereich der dortigen Fahrbahnmarkierung liegengeblieben.Das Klägerfahrzeug sei nach einer Rotation im Uhrzeigersinn mit seiner linken Fahrzeugseite im Bereich der B-Säule in Kontakt mit dem Pkw des Zeugen B[…] gekommen […]. Anschließend müsse das Klägerfahrzeug mit dem linken vorderen Eckbereich in Kontakt mit der links der Fahrbahn befindlichen Betonleitwand gekommen sein, an welcher das Klägerfahrzeug auch zum Stillstand gekommen sei. Der Pkw des Zeugen Schu[…] sei durch den Anstoß des Klägerfahrzeugs ebenfalls in eine Rotation im Uhrzeigersinn geraten und sei abseits der Fahrbahn zum Stillstand gekommen.Die in Anlage H gezeigten Reifenspuren müssten von einem der rechtsseitigen Räder des Pkw des Zeugen Schu[…] gezeichnet worden sein. Somit ergebe sich in Verbindung mit der relativen Kollisionsposition eine fahrbahnbezogene Kollision entsprechend der Skizze Anlage I.  Der Pkw des Zeugen Schu[…] müsse sich zum Kollisionszeitpunkt teilweise auf dem linken und teilweise auf dem mittleren Fahrstreifen befunden haben. Diese Position sei mit einem unmittelbaren Spunwechsel des Zeugen Schu[…] gut erklärbar. Bei einem abgeschlossenen Spurwechsel und einem Auffahren des Klägerfahrzeugs wäre es hingegen zu einem flächigen Auffahren des Klägerfahrzeugs auf den Pkw des Zeugen Schu[…] gekommen.Die rechnerische Mindestgeschwindigkeit des Pkw des Zeugen Schu[…] nach der Kollision betrage 88 km/h. Tatsächlich dürfe diese noch höher – bei etwa 100 km/h – gelegen haben, da der Pkw des Zeugen Schu[…] erst nach einer Auslaufstrecke von rund 100 m zum Stillstand gekommen sei. Es könne unter Berücksichtigung der Fahrzeugbeschädigungen mit einer kollisionsbedingten Beschleunigung des Pkw des Zeugen Schu[…] von allenfalls 20 km/h gerechnet werden. Demnach könne der Zeuge Schu[…] seinen Pkw vor der Kollision nicht bis zum Stillstand  abgebremst haben. Die Geschwindigkeit vor der Kollision  müsse mindestens 80 km/h betragen haben.Dasselbe gelte auch für den Pkw des Zeugen B[…], da dieser erst rund 160 m nach dem Klägerfahrzeug zum Stillstand gekommen sei. Der Pkw des Zeugen B[…] müsse bei der Kollision noch eine deutliche Geschwindigkeit inne gehabt haben. Von der Kollisionssituation her könne sich der Pkw des Zeugen Schu[…] prinzipiell in einem Spurwechselvorgang vom mittleren zum linken Fahrstreifen oder vom linken zum mittleren Fahrstreifen hin befunden haben. Dass der Pkw des Zeugen B[…] vor dem Pkw des Zeugen Sch[…] bis zum Stillstand abgebremst habe und der Zeuge Schu[…] seinen Pkw 30 cm hinter dem Pkw des Zeugen B[…] zum Stillstand gebracht hatte, als der Kläger aufgefahren sei, müsse technisch ausgeschlossen werden.Das Gericht hält diese Ausführungen für nachvollziehbar und schließt sich ihnen an. Der Sachverständige, gegen dessen Fachkunde und Neutralität keine Bedenken bestehen und Einwendungen von den Parteien auch nicht erhoben wurden, hat seine Feststellungen und Schlussfolgerungen auch für Laien äußerst nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei dargelegt und mit Lichtbildern und Skizzen veranschaulicht.Die Ausführungen des Sachverständigen werden zudem durch die Aussage der Zeugin Sch[…] bestätigt […]. Diese hat bekundet, dass sie und ihr Mann auf der linken Spur gefahren seien und plötzlich alle „wie Ameisen“ auf ihre Spur gefahren seien. Alle hätten versucht auf die linke Spur zu kommen, zuletzt sei dann noch ein Fahrzeug rüber gezogen, welches sie dann auch getroffen hätten, da sie nicht mehr rechtzeitig hätten bremsen können. Das helle Auto habe sich noch vor sie geschoben. Er sei ihnen richtig vors Auto gefahren, da sei kein Platz mehr gewesen, ein Auto hätte vielleicht noch hingepasst, mehr nicht. Dieses weiße Fahrzeug habe dann auch bremsen müssen, denn vor ihm seien ja auch Fahrzeuge gewesen, die alle auf die linke Spur gezogen seien. Der Kläger habe auch gebremst, er habe richtig auf der Bremse drauf gestanden.Die Kammer hält diese Aussage für glaubhaft. Die Aussage ist sowohl im Kern- als auch im Randgeschehen präzise und enthält lebensnahe Details sowie individuelle Schilderungen („wie Ameisen“). Auch an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen keine Zweifel, auch wenn es sich um die Ehefrau des Klägers handelt. Sie zeigte keine einseitigen Belastungstendenzen und räumte ein, wenn sie etwas nicht mehr sicher wusste oder die Angaben von ihrem Mann übernommen hatte.Hinzu kommt, dass die Aussage der Zeugin Sch[…] auch im Einklang mit der Aussage des Zeugen R[…] steht. Dieser hat bekundet, dass er etwa 300 Meter hinter dem Unfallgeschehen auf der linken Spur gewesen sei und gesehen habe, wie ein Fahrzeug von der Mittelfahrbahn gegen das klägerische Fahrzeug gefahren sei. Er habe gesehen wie ein Auto von der Mittelspur nach links gezogen und gegen das Auto des Klägers gefahren sei, also dieses am Flügel vom Motor berührt habe. Das Auto von der mittleren Spur seidann nach rechts von der Fahrbahn herunter geschossen. Das klägerische Auto sei dann gegen die feste Fahrbahnbegrenzung auf der linken Seite gestoßen. Der Zeuge Schu[…] habe ihm einen bösen Brief geschrieben und ihm unterstellt, dass er eine Falschaussage mache.Das Gericht hält diese Aussage für glaubhaft. Der Zeuge hat seine Beobachtungen nachvollziehbar und detailliert geschildert. Der Zeuge hatte als Beifahrer des hinter dem Unfall fahrenden Fahrzeugs auch eine gute Sicht auf die Situation. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen ebenfalls keine Zweifel. Er war sehr darauf bedacht, lediglich seine Wahrnehmungen zu schildern und hat Wahrnehmungslücken stets frei eingeräumt. Auch hat er als nicht unfallbeteiligter Zeuge keine wirtschaftlichen Eigeninteressen am Ausgang des Verfahrens und zeigte keinerlei einseitige Be- oder Entlastungstendenzen.Die Aussage der Zeugin R[…] war zum Kerngeschehen des streitgegenständlichen Unfalls unergiebig. Zwar konnte die Zeugin von dem platzenden Reifen berichten sowie davon, dass der Mazda des Zeugen Schu[…] rechts von der Fahrbahn abgekommen und das klägerische Fahrzeug gegen die linke Fahrbahnbegrenzung gefahren sei. Ob bzw. wie es zu einer Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Mazda des Zeugen Schu[…] gekommen ist, konnte die Klägerin hingegen nicht bekunden. Der Zeuge Schu[…]habe ihnen (den Zeugen R[…] und R[…]) einen Brief geschrieben und ihnen eine Falschaussage vorgeworfen.Auch die Aussage des Zeugen B[…] war zum Kerngeschehen des streitgegenständlichen Unfalls unergiebig. Er konnte keine Aussage zu der streitgegenständlichen Kollision des Klägers mit dem Zeugen Schu[…] machen. Auch konnte er nichts dazu sagen, von welchem Auto sein BMW getroffen wurde. Darüber hinaus konnte er keine konkrete Aussage dazu machen, auf welcher Spur er sich befand bzw. ob er die Spur kurz zuvor gewechselt hatte. Jedenfalls habe er keine Vollbremsung gemacht, sondern langsam abgebremst. Darüber hinaus hat der Zeuge die Situation bei Ankunft an der späteren Unfallstelle – abweichend von den anderen Zeugen – so geschildert, dass die Reifenteile bereits auf der Straße gelegen hätten und der beklagte Sattelzug bereits auf dem Seitenstreifen gestanden habe.Die Aussagen der Zeugen Schu[…] und S[…] waren nicht geeignet, den insoweit von dem Kläger geführten Beweis zu erschüttern.Der Zeuge Schu[…] hat ausgeführt, er sei mit drei bis vier Fahrzeugen auf der linken Spur relativ schnell – 170 bis 180 km/h – unterwegs gewesen. Der vor ihm fahrende BMW habe dann plötzlich voll gebremst. Er habe dann auch gebremst und habe es noch geschafft, ca. 30 cm hinter dem BMW zum Stehen zu kommen. Er habe dann auf die mittlere Spur fahren wollen und habe das Lenkrad eine Nuance nach rechts gedreht. In diesem Moment habe es einen unglaublichen Schlag getan und es habe ihn nach rechts von der Fahrbahn katapultiert. Er habe ungefähr zwei Sekunden gestanden, bevor er das Lenkrad gedreht habe um auf die mittlere Fahrspur zu wechseln. Vor dem Unfall habe er nicht die Spur gewechselt. Es sei richtig, dass er die anderen Zeugen angeschrieben habe, um diesen zu schildern wie sich der Unfall aus seiner Sicht tatsächlich zugetragen habe.Die Aussage des Zeugen war nicht glaubhaft. Die Aussage steht bereits im Widerspruch zu den objektiven Feststellungen  und Wertungen des Sachverständigen Dr.-Ing. K[…]. Dieser hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Zeuge Schu[…] seinen Pkw vor der Kollision nicht bis zum Stillstand abgebremst haben könne, sondern die Geschwindigkeit vor der Kollision mindestens 80 km/h betragen haben müsse. Da die Ausführungen des Sachverständigen auf physikalischen  Gesetzmäßigkeiten beruhen, erscheint die Aussage des Zeugen Schu[…] insoweit nicht glaubhaft. Darüber hinaus war der Zeuge bemüht, ein eigenes Verschulden an dem Unfall nicht zuzugeben. Dazu schrieb er sogar den Kläger sowie die unfallunbeteiligten Zeugen R[…] und R[…] an, um diesen seine Version des Unfaiigeschehens zu schildern und diese ggf. in seinem Sinne zu beeinflussen. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Zeugen Schu[…].Der Zeuge S[…] hat ausgesagt, er habe im Rückspiegel einen Kleinwagen – wohl einen Nissan – gesehen, der mit hoher Geschwindigkeit (ca. 80 bis 110 km/h) auf das Stauende zugefahren sei. Der Kleinwagen sei dann auf einen großen weißen Kombi aufgefahren,der dann ins Feld gefahren sei. Er habe den Eindruck, dass der Kleinwagen noch gebremst habe. Er glaube der Kleinwagen sei auf der ganz linken von drei Spuren gefahren. Der weiße Kombi müsse also auch ganz links auf der Spur gewesen sein, es habe nämlich einen zentralen Aufprall gegeben. Den weißen Kombi habe er vorher noch nicht wahrgenommen. Er könne also nicht sagen, ob der weiße Kombi zeitnah vor dem Zusammenprali die Spur gewechselt habe.Die Aussage des Zeugen S[…] zum Kerngeschehen ist ebenfalls unergiebig. Er nahm den Pkw des Zeugen Schu[…] vor dem Unfall nicht wahr und konnte keine Aussage dazu treffen, ob dieser zeitnah vor dem Unfall die Spur gewechselt habe. Die Schilderung desZeugen, dass es zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Zeugen Schu[…] einen zentralen Aufprall gegeben habe, wird durch das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K[…] wiederlegt, der geschildert hat, dass der Pkw des Zeugen Schu[…] sich zum Kollisionszeitpunkt teilweise auf dem linken und teilweise auf dem mittleren Fahrstreifen befunden habe und es nicht zu einem zentralen Aufprall gekommen sei. 

b)

Der Kläger hat damit auch bewiesen, dass der Unfall für ihn unabwendbar war.Auf der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Tatsachengrundlage (s.o.) war das Unfallereignis für den Kläger unabwendbar, weil der Kläger äußerste Sorgfalt beachtet und alle Gefährdungsmomente in seine Fahrweise einbezogen hat. Er ist nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und hat ausreichenden Sicherheitsabstand zu den vor ihm fahrenden Fahrzeugen eingehalten. Er durfte darauf vertrauen, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer plötzlich von der mittleren Spur so knapp vor Ihm einscheren würde, dass er selbst mit einem Bremsmanöver und dem Ausweichen nach links eine Kollision nicht mehr vermeiden konnte.Zwar ist bei der Frage, ob sich ein Fahrer wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat, nicht nur zu prüfen, ob er in der konkreten Unfallsituation wie ein solcher gehandelt hat, sondern auch, ob ein Idealfahrer  überhaupt in  eine solche  Gefahrenlage geraten  wäre (BGH, Urteil  vom 13.12.2005 – VI ZR 68/04). Nachdem für den Kläger bis zum Ausscheren der anderen Fahrzeuge auf die linke Spur keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass dies geschehen werde, würde eine noch umsichtigere Fahrweise die Anforderungen an einen Idealfahrer überspannen.Die Haftung des Klägers für den Verkehrsunfall vom 22.04.2013 auf der BAB 5 ist daher gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen.

3.

a)

Der Sachschaden des Klägers ist in Höhe von 4.117,02 EUR nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähig. Dies setzt sich wie folgt zusammen: […]

Hinsichtlich der zerstörten Brille steht dem Kläger lediglich ein weiterer Anspruch in  Höhe von 112,00 EUR zu. Für die zerstörte Brille ist nur der Zeitwert zu ersetzen. Auch Brillen habe eine begrenzte Lebensdauer. Diese sind bei täglichem Gebrauch den Alltagseinflüssen ausgesetzt, so dass im Laufe der Zeit selbst bei intensiver Pflege leichte Beschädigungen, wie Kratzer, nicht vermeidbar sind. Neben der Abnutzung unterliegen insbesondere die Brillengestelle in Material, Form und Farbe modisch sich ständig ändernden Anschauungen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 25.06.2010 – 5 U 195/09; AG Bielefeld, Urteil vom 09.11.2015 – 421 C 256/15). Die zerstörte Brille des Klägers war bei dem Unfallereignis bereits über drei Jahre alt. Zudem hat sich die Sehstärke des Klägers seit der Anschaffung der zerstörten Brille im Februar 2010 bis zur Neuanschaffung im Juli 2013 auf dem linken Auge um 0,5 Dioptrien verschlechtert, und zwar nicht unfallbedingt. Das Gericht verkennt nicht, dass trotz der vorgenannten Umstände (Kratzer, veränderte Dioptrienwerte) die Brillengläser theoretisch eine nicht unerheblich Zeit lang weiter genutzt werden können, auch wenn dies im Interesse der eigenen Sicherheit nicht empfehlenswert erscheint. Jedenfalls wäre vor diesem Hintergrund jedenfalls mittelfristig die Einsetzung neuer Brillengläser zu erwarten gewesen. Der Erwerb einer neuen Brille stellt den Kläger im Ergebnis wirtschaftlich besser als vor dem Unfall.  Unter Würdigung der gesamten Umstände bemisst das Gericht nach ordnungsgemäßdurchgeführter Schätzung i.S.d. § 287 ZPO den Zeitwert der zerstörten  Brille  auf 160,00 EUR. Dies entspricht auch den Angaben der Beklagten, welchen der Kläger nicht entgegen getreten ist.  Die Beklagte hat bereits 48,00 EUR an den Kläger gezahlt, so dass ein Anspruch von 112,00 EUR verbleibt.

[…]

b)

Darüber hinaus kann der Kläger von der Beklagten wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von weiteren 3.750,00 EUR verlangen (§115 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 3 StVG i.V.m. § 253 BGB i.  V. m. § 287 ZPO).Gemäß des unfallchirurgischen Gutachtens des Dr. K[…] vom 28.05.2014 […] – welchem die Beklagte nicht entgegengetreten ist – habe der Kläger in Folge des Unfalls eine Rippenserienfraktur (4. bis 11. Rippe) auf der linken Seite und eine Lungenkontusion erlitten.Er habe sich vom 22.04.-27.04.2013 stationär im Krankenhaus befunden und sei nach der Entlassung für sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen. Danach habe der Kläger seine Tätigkeit als Hausmeister auf 400,00 EUR-Basis wieder aufgenommen. Der Kläger sei in der Folge mehrfach ärztlich  untersucht worden. Bei der Röntgenverlaufskontrolle am 07.05.2013 seien die Rippenserienfrakturen der 4. bis 11. Rippe links ohne wesentliche Dislokation festgestellt worden. Die Rippenfrakturen seien noch nicht vollständig knöchern durchbaut gewesen. Eine weitere Röntgenverlaufskontrolle sei am 29.05.2013 erfolgt. Dabei sei festgestellt worden, dass die Lungen regelgerecht belüftet und unauffällig seien. Auf der linken Seite seien die Rippenserienfraktur mit pleuralem Wandbegleitschatten im Sinne eines Hämatoms, des Weiteren eine BWS-Kyphose und degenerative Veränderung im Sinne einer Spondylosis deformans diagnostiziert worden. Bei einer weiteren Kontrolle am 16.10.2013 sei festgestellt worden, dass die Rippen 9, 10 und 11 pseudarthrotisch verheilt seien. Insgesamt bestehe eine Dehiszenz von etwa 3 bis 4 mm, so dass nicht zu erwarten sei, dass die Frakturen noch heilen. Es sei eine Weiterbehandlung durch einen Schmerztherapeuten erfolgt, wobei Volatren retard  und Novalgin eingesetzt worden seien. Am Tag der gutachterlichen Untersuchung (21.05.2014) hätten sich noch folgende feststellbare Unfallfolgen gefunden:Druckschmerz am linkskaudaien Hemithorax bei mit Falschgelenkbildung verheilten Rippen 9, 10 und 11. Aufgrund der verbliebenen Unfallfolgen bestehe ein Grad der Erwerbsminderung von 2%. Der Zustand der pseudarthrotisch verheilten Rippen werde dauerhaft so verbleiben. Schmerzabhängig müsse der Kläger die Schmerzmittel Novaminusulfon 500 1-0-1 und Voltaren ret. 1-0-1 weiterhin einnehmen.Nach alledem schuldet die Beklagte dem Kläger gemäß § 253 Abs. 2 BGB die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes für die erlittenen Unfallfolgen. Unter zusammenfassender Würdigung aller für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld von insgesamt 5.000,00 EUR (wovon 1.250,00 EUR bereits gezahlt wurden) als angemessen und erforderlich, aber auch als ausreichend.Schmerzensgeld soll  dem Geschädigten  einen  angemessenen Ausgleich für  diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund.Bei der Festsetzung dieser billigen  Entschädigung dürfen  grundsätzlich  alle  in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile. Dabei hat die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) durchaus im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist (grundlegend:  BGH, Beschluss  vom 06.07.1955 – GSZ 1/55;  BGH, Beschluss  vom 16.09.2016-VGS 1/16).Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat sich das Gericht an den Entscheidungen des LG Dortmund vom 09.06.2004 (21 O 454/03; IMMDAT Plus Schmerzensgeld-Tabelle Nr. 3731), des OLG München vom 13.03.1984 (5 U 3797/83; IMMDAT Plus Schmerzensgeld-Tabelle Nr. 554) sowie des AG Soltau vom 16.01.2013 (24 C 390/12; IMMDAT Plus Schmerzensgeld-Tabelle Nr. 4928) orientiert, die vom Grad der Verletzungen und der Folgen als vergleichbar angesehen werden können.

c)

Ist der Geschädigte – wie hier – selbst für den Schaden nicht mitverantwortlich, weil der Unfall für ihn unabwendbar war, hat er gegen jeden der Schädiger einen Anspruch auf Schadensersatz, für den diese als Gesamtschuldner haften ohne Rücksicht auf das Gewicht ihres jeweiligen Verantwortungsbeitrages, § 840 BGB analog (Freymann/Wellner-Scholten, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 17 StVG, Rn. 44; BGH, Urteil vom 13.12.2005 – VI 2R 68/04). § 840 Abs. 1  BGB findet insoweit auch bei Ansprüchen aus Gefährdungshaftung entsprechende Anwendung (BGH, Urteil vom 13.12.2005 – Vl ZR 68/04; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., §840, Rn. 1).Aus diesem Grund war die Beklagte zum vollen Schadensersatz zu verurteilen, auch wenn den Zeugen Schu[…] ebenfalls ein Mitverschulden an dem Unfall treffen dürfte. Das unter schiedliche Gewicht der Verantwortungsbeiträge der jeweiligen Schädiger ist jedoch erst im Innenverhältnis zu berücksichtigen.

4.

Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in  Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz aus §§ 288, 291 BGB.[…] 

5.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da diese als adäquate und dem Schädiger zurechenbare Folgeschäden zu ersetzen sind, § 249 BGB. Der Kläger durfte seinen Rechtsanwalt bereits vor Verzug der Beklagten auf deren Kosten für seine Anspruchsdurchsetzung einschalten, da er insoweit schutzbedürftig ist. Jedoch sind die zuzusprechenden Anwaltskosten aus dem Geschäftswert der berechtigten Forderung des Klägers zu berechnen (BGH, Urteil vom 07.11.2007 -VIII ZR 341/06).Dies ergibt gemäß der Berechnungsmethode des Klägers folgenden Anspruch:[…]

6.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden hinsichtlich der Unfallfolgen zu.Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Beschluss vom 09.01.2007 – VI ZR 133/06). Zukünftige materielle und immaterielle Schäden sind – auch nach dem unfallchirurgischen Gutachten des Dr. K[…] vom 28.05.2014 […] – nicht gänzlich unwahrscheinlich. 

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1, 93 ZPO.[…]“ 

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.3.2017 – 2-10 O 280/14