Haftungsquote bei Verkehrsunfall eines aus einer untergeordneten Straße kommenden Wartepflichtigen und einem Vorfahrtsberechtigten, der das Rotlicht einer Fußgängerlichtzeichenanlage missachtet

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20) haftet bei einem Verkehrsunfall eines aus einer untergeordneten Straße kommenden Wartepflichtigen und einem Vorfahrtsberechtigten, der das Rotlicht einer Fußgängerlichtzeichenanlage missachtet, der Vorfahrtsberechtigte aufgrund der Missachtung des Rotlichts einer Fußgängerlichtzeichenanlage zu 2/3 und der Wartepflichtige zu 1/3.

Urteile zur Prozessführungsbefugnis nach Zahlung durch Vollkaskoversicherer nach Klageerhebung:
Ein Kläger bleibt prozessführungsbefugt auch wenn Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Zahlung durch dessen Vollkaskoversicherung auf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung eines Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat . Diese Norm gibt dem Zedenten nicht nur bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, sondern auch dem vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergang die Möglichkeit, Rechte des Zessionärs in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen (Vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 5.).
AG Bautzen, Urteil vom 21.7.2023 – 20 C 173/22; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; so grundsätzlich auch AG Bautzen, Urteil vom 6.9.2021 – 21 C 749/21

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung[…]

vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 06.04.2021 eingereicht werden konnten, am 23.04.2021

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin 308,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 300,00 EUR für die Zeit vom 12.10.2019 bis zum 30.10.2019 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 308,33 EUR seit dem 31.10.2019 zu zahlen.

b) die Klägerin gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 827,05 EUR aus der Rechnung […] vom 17.10.2019 freizustellen.

c) die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 314,04 EUR aus der Rechnung Nr. […] vom 6.11.2019 freizustellen.

d) an die Bankverbindung […] der Rechtsschutzversicherung […] infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von 120,49 EUR zu zahlen.

e) die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung für die Akteneinsichtspauschale in Höhe von 4,76 EUR freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auf Basis einer Haftungsquote von 1/3 verpflichtet ist, die weiteren Kosten der Klägerin zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 11.10.2019, gegen 06:15 Uhr in Schirgiswalde-Kirschau, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40% und die Beklagte 60% zu tragen.

[…]

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 11.10.2019 auf der Bautzener Straße in Bautzen.

Die Klägerin ist vermeintliche Eigentümerin eines am Unfall beteiligten Pkw VW Polo. Das weitere unfallbeteiligte Fahrzeug, war im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Die Klägerin befuhr am Unfalltag die Bautzener Straße als Hauptstraße. In ihrer Fahrtrichtung befand sich unmittelbar vor der Kreuzung mit der linksseitig gelegenen Friesenstraße eine Fußgängerampel. Das weitere unfallbeteiligte und von dem Zeugen J[…] geführte Fahrzeug kam aus der Callenberger Straße an deren Einmündung zur Bautzener Straße das Verkehrsschild „Vorfahrt gewähren!“ mit der VZ-Nr. 205 angebracht war. Als der Zeuge J[…] die Kreuzung geradeaus überfuhr, kam es im Kreuzungsbereich, aus Sicht des Zeugen J[…] hinter der Fußgängerampel, zur Kollision der beiden Fahrzeuge.

Die Klägerin hat ihr Fahrzeug durch das Sachverständigenbüro […] begutachten lassen. Nach dem Gutachten vom 16.10.2019 beliefen sich die Reparaturkosten auf 7.139,55 EUR (netto), der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs auf 5.167,50 EUR (netto; differenzbesteuert). Der Restwert für das Fahrzeug betrug 1.810,00 EUR brutto. Für das Sachverständigengutachten wurden der Klägerin mit Rechnung vom 17.10.2019 ein Betrag in Höhe von 827,05 EUR in Rechnung gestellt (Anlage K8). Das Autohaus […] hat der Klägerin mit Rechnung vom 06.11.2019 Standkosten in Höhe von 226,10 EUR brutto sowie Abmeldekosten in Höhe von 41,65 EUR in Rechnung gestellt (Anlage K10). Bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind im Rahmen der Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte zudem Kosten in Höhe von 12,00 EUR netto entstanden (Anlage K11).

Mit dem als Anlage K 2 vorgelegten anwaltlichen Schreiben vom 18.10.2019, dem als Anlage K3 vorgelegten anwaltlichen Schriftsatz vom 21.10.2019 und dem als Anlage K4 vorgelegten anwaltlichen Schriftsatz vom 6.11.2019 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Schadensersatzansprüche geltend und setzte hierfür zuletzt eine Zahlungsfrist bis zum 31.10.2019. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Die Klägerin hat ihre Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen. Diese hat die an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Betrag in Höhe von 120,49 EUR gezahlt.

Die Klägerin behauptet, im Unfallzeitpunkt Eigentümerin des unfallbeteiligten VW Polos gewesen zu sein. Die Lichtzeichenanlage habe unmittelbar vor dem Erreichen durch die Klägerin von Grünlicht auf Gelblicht geschalten, sodass die Klägerin ihr Fahrzeug vor der Lichtzeichenanlage für Fußgänger nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand hätte bringen können. Die Klägerin sei dementsprechend noch bei Gelblicht an der Haltelinie der Lichtzeichenanlage vorbeigefahren. Der Unfallgegner habe als Wartepflichtiger die Vorfahrt der Klägerin beachtet, insbesondere habe er angesichts des herannahenden Fahrzeuges der Klägerin auch keine berechtigten Gründe für die Annahme gehabt, dass das Fahrzeug der Klägerin vor der Lichtzeichenanlage zum Stillstand kommen würde. Die Klägerin habe den Unfall trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt weder durch Abbremsen noch durch Ausweichen verhindern können.

Die Klägerin habe weiterhin für den Schadensfall ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, mit der ein Selbstbehalt in Höhe von 300,00 EUR vereinbart gewesen sei. Auch habe sie im Zeitraum vom 11.10.2019 bis zum 30.10.2019, mithin für 20 Tage, bei der Autohaus […] einen Mietwagen Skoda Fabia zum Tagespreis von 45,00 EUR netto angemietet. Hierfür seien ihr insgesamt 1.071,00 EUR brutto in Rechnung gestellt worden (Anlage K10). In Zusammenhang mit dem Unfall seien ihr zudem Abmeldekosten in Höhe von 41,65 EUR entstanden.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin 325,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 300,00 EUR für die Zeit vom 12.10.2019 bis zum 30.10.2019 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 325,00 EUR seit dem 31.10.2019 zu zahlen.

b) die Klägerin gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 827,05 EUR aus der Rechnung […] vom 17.10.2019 freizustellen.

c) die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 1.338,75 EUR aus der Rechnung […] vom 6.11.2019 freizustellen.

d) an die Bankverbindung […] der Rechtsschutzversicherung […] infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von 120,49 EUR zu zahlen.

e) die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung für die Akteneinsichtspauschale in Höhe von 14,28 EUR freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten der Klägerin zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 11.10.2019, gegen 06:15 Uhr in Schirgiswalde-Kirschau, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Ampel bereits bei Lichtzeichen „rot“ überfahren.

Eine mündliche Verhandlung hat am 05.01.2021 stattgefunden. Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört. Es hat zudem Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J[…] und W[…]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz lediglich im tenorierten Umfang gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249, 257 BGB. Die Hohe des Anspruchs ergibt sich auf Grundlage einer Haftungsverteilung von 2/3 zum Nachteil der Klägerin.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte die Eigentümerstellung der Klägerin bestreiten, kann sich diese auf die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB berufen. Ein substantiiertes Bestreiten ist durch die Beklagte nicht erfolgt.

2.

Die Beklagte hafte als Haftpflichtversicherer des weiteren unfallbeteiligten Pkws gemäß § 115 Abs. 1 3. 1 VVG unmittelbar.

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht. Es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlung dritter, betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte (BGH, Urteil vom 16.10.2007 – VI ZR 173/06). Vielmehr hat sich vorliegend gerade das typische Risiko des Straßenverkehrs realisiert.

Ebenso wenig ist die Haftung aus § 18 Abs. 1 StVG nach § 18 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, da dem Zeugen J[…] aufgrund der nachfolgenden Erwägungen eine zumindest fahrlässige Unfallverursachung zur Last zu legen ist.

Eine Entlastung der Beklagten gem. § 17 Abs. 3 StVG kommt aus dem gleichen Grund nicht in Betracht.

3.

Die Klägerin selbst haftet ebenfalls als Halterin und Fahrerin ihres unfallbeteiligten Pkws VW Polo. Ein Ausschluss der Halterhaftung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG oder der Fahrerhaftung nach § 18 Abs. 2 StVG liegen nach den nachfolgenden Erwägungen zu ihren Gunsten ebenfalls nicht vor, da ihr ein unfallursächlicher Rotlichtverstoß zur Überzeugung des Gerichtes anzulasten ist.

4.

Die erforderliche Abwägung der Unfallbeiträge der Beteiligten gemäß § 17 Abs. 2 StVG führt im Ergebnis zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin.

a)

Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen. die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (Senat, OLG-Report 2009, 394 [396] mwN).).

Darüber hinaus muss ermittelt werden, in wie weit und in welcher Höhe ggf. noch die Betriebsgefahr eines jeden Fahrzeugs, vgl. § 7 Abs.1 StVG, mit in die Abwägung einzustellen ist.

Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 7 Abs. 1 StVG Ist diese im Regelfall mit zu berücksichtigen. Diese kann nur in Ausnahmefällen, insbesondere gemäß §§ 7 Abs. 2,17 Abs. 3 StVG entfallen.

Die Beweislast für eine Haftung dem Grunde nach trifft dabei jeweils die anspruchstellende Partei, wohingegen die Beweislast für die jeweiligen Unfallbeiträge, die die Haftungsquote der Gegenseite erhöhen sollen, die Partei trägt, die diese behauptet. Bezüglich der Beweislast der Betriebsgefahr muss sich die jeweilige Partei grundsätzlich gem. §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG entlasten.

b)

Dem Beklagten zu 1) ist ein schuldhafter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 StVG anzulasten. Danach darf ein Verkehrsteilnehmer, der die Vorfahrt zu beachten hat, nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert (Satz 2). Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat (Satz 3). Wird dabei, wie hier, durch eine Lichtzeichenanlage nur die Fußängerfurt gesichert, werden dabei die für den eigentlichen Kreuzungsbereich geltenden Vorfahrtsregeln nicht berührt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 8 StVG, Rn. 44 m. w. N.).

Im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung spricht ferner bereits ein Anscheinsbeweis gegen den Wartepflichtigen dahingehend, dass er den Unfall zumindest mitverschuldet hat. Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht entkräften können. Im Gegenteil:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist vielmehr festzustellen, dass der Zeuge J[…] die Vorfahrtsregelung an der Unfallstelle bereits grundlegend verkannt hat. So ist seiner Zeugenaussage zu entnehmen, dass er sich allein an der auf der Bautzener Straße befindlichen Ampel orientiert hatte, obwohl es sich hierbei lediglich um eine Fußgängerampel handelte und für ihn selbst das Verkehrszeichen Nr. 205 galt. Zwar hat er für den von rechts kommenden Transporter sodann dennoch angehalten; auf Nachfrage räumte er jedoch ein, anschließend nicht noch einmal, jedenfalls nicht aufmerksam, nach rechts geschaut zu haben, weshalb es gerade naheliegender Weise zur Kollision kam.

Der Klägerin ist hingegen zur Überzeugung des Gerichtes nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ein Rotlichtverstoß zur Last zu legen.

aa)

So hat der Zeuge J[…] in seiner Vernehmung bekundet, dass er erst, nachdem die aus seiner Blickrichtung rechts gelegene Fußgängerampel auf „rot geschalten hatte und er sich nach rechts, nach links und wieder nach rechts vergewissert habe, langsam angefahren sei.

Erst dann habe er den von rechts kommenden Transporter gesehen, welcher zu diesem Zeitpunkt noch nicht an die Ampel herangekommen sei. Da der Transporter – trotz Lichtzeichen „Rot“ – nicht an der Haltelinie des Fußgängerüberweges anhielt, habe er kurz vor Erreichen der Mittellinie gehalten, um diesen passieren lassen und sei dann weiter gefahren. Erst dann sei es zur Kollision mit dem klägerischen Pkw gekommen.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat das Unfallgeschehen schlüssig, detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Auch hat er sein eigenes Verhalten kritisch gewürdigt, eine mangelnde Umschau eingeräumt, ebenso wie seinen Irrtum über die geltenden Vorfahrtsregeln.

Auch können Beeinträchtigungen der Wahrnehmungsmöglichkeit ausgeschlossen werden.

Die Sichtverhältnisses waren für den Zeugen, jedenfalls nach Einfahrt in den Kreuzungsbereich, auch ausweislich des Bildes 3 der Verkehrsunfallakte gut.

bb)

Die Aussage des Zeugen J[…], dass dieser erst nach Umschalten der Fußgängerampel auf rot losgefahren sei, steht im Übrigen im Einklang mit den Angaben des unbeteiligten Zeugen W[…], welcher hinter dem Zeugen J[…] fuhr. Auch dieser hat bestätigt, dass der Zeuge J[…] erst bei Umschalten der Fußgängerampel auf rot angefahren war. Auch hat

der Zeuge bestätigt, dass vor der Klägerin bereits ein weiteres Fahrzeug die Kreuzung überquert hatte, auch wenn er sich nicht mehr erinnern konnte, ob dieses aus seiner Sicht von rechts oder links kam.

Die Aussage des Zeugen ist ebenfalls glaubhaft. Sie weist einen für den Zeitablauf angemessen Detailgrad auf, wobei der Zeuge seiner Aussage ebenfalls kritisch gegenüber stand und Erinnerungslücken offen einräumte.

cc)

Soweit der Verdacht auf eine asynchrone Ampelschaltung auf der Bautzener Straße bestand, hat sich dieser nach der eingeholten Auskunft beim zuständigen Straßenbauamt nicht bestätigt.

dd)

Soweit die Klägerin demgegenüber geäußert hat, dass das Fahrzeug vor ihr noch bei „grün“ und sie selbst bei „orange“ über die Ampelkreuzung gefahren sei, stellen sich diese Ausführungen zur Überzeugung des Gerichtes als bloße Schutzbehauptungen dar. Insbesondere erfolgten die Schilderungen zum eigentlichen Unfallhergang nur oberflächlich und äußerst zurückhaltend.

ee)

In der Gesamtschau ist das Gericht daher davon überzeugt, dass sich der Unfall, wie von den Zeugen J[…] und W[…] geschildert, zugetragen hat.

Es liegt insofern gerade nahe, dass die Klägerin – anstatt tatsächlich auf die Ampel zu achten – lediglich dem vor ihr fahrenden Fahrzeug gefolgt war. Demgegenüber entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein zunächst an einer Kreuzung Haltender, hier der Zeuge J[…], erst nach einem Umschalten der Ampel anfahren würde.

Hat sich der Unfall jedoch wie insbesondere vom Zeugen J[…] detailliert geschildert zu getragen, war bereits der vor der Klägerin fahrende Transporter bei Rot über die Haltelinie der Fußgängerampel gefahren, so dass dies erst Recht für die Klägerin selbst geltend muss.

ff)

Einer ergänzenden unfallanalytischen Begutachtung bedurfte es im Übrigen nicht mehr, da dem Sachverständigen eine Feststellung in zeitlicher Hinsicht zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Rotlichverstoßes gerichtsbekannt schon dem Grunde nach nicht möglich ist und das angebotene Beweismittel zur Klärung dieser Frage damit bereits untauglich ist. Hierauf hatte das Gericht mit Verfügung vom 24.02.2021 auch ausdrücklich hingewiesen.

d)

Bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist die überwiegende Verantwortlichkeit für den Unfall bei der Klägerin zu sehen.

aa)

Dem Zeugen J[…] ist zwar eine der Beklagten zuzurechnende Vorfahrtsverletzung anzulasten, weil dieser den Pkw der Klägerin bevorzugt hätte passieren lassen müssen. Ein Alleinverschulden der Klägerin bzw. insgesamt eine Abweisung der Klage, wie es die Beklagte begehrt, ist daher nicht zu rechtfertigen.

bb)

Die Klägerin trifft jedoch eine höhere Haftungsquote. Sie wäre aufgrund des von der Fußgängerampel ausgehenden Haltegebots verpflichtet gewesen, nicht in die Kreuzung einzufahren.

Denn das von der „roten“ Ampel ausgehende Haltegebot war für ihn bindend. Unbeachtlich ist dabei, ob der Einmündungsverkehr In den Schutzbereich der Fußgängerampel einbezogen ist (dies bejahend bei einem Abstand von nur 5 m zwischen Fußgängerampel und untergeordneter Querstraße OLG Hamm, MDR 1997, 832; ebenso wohl auch OLG Karlsruhe, ZfSchR 2001, 477). Auch wenn der Zeuge J[…] aufgrund der roten Fußgängerampel nicht darauf vertrauen durfte, ohne weiteres in die Bautzener Straße einbiegen zu dürfen, kann die Klägerin

hieraus nicht herleiten, sie hätte die Ampel ohne Auswirkung für ihre Haftung an dem Unfall „überfahren“ dürfen. Vielmehr hatte sie damit zu rechnen, dass Verkehrsteilnehmer jenseits der Ampel – wie der Zeuge J[…] – sich auf das Rotlicht für den bevorrechtigten Fahrverkehr einrichten und entsprechend verhalten (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 838).

Das Vorfahrtsrecht der Klägerin galt daher nicht absolut. Denn Fahrzeugführer haben in jedem Fall – auch wenn sie vorfahrtberechtigt sind – ihr Verhalten ständig vorausschauend der gegebenen Verkehrslage anzupassen und ggf. auch auf ihren Vorrang zu verzichten; das gilt erst recht, wenn sie sich selbst verkehrswidrig verhalten (vgl. OLG Karlsruhe, ZfSchR 2001, 477).

Wenn daher ein bevorrechtigter Fahrzeugführer eine Fußgängerampel bei Rotlicht überfährt und unmittelbar hinter dem Fußgängerüberweg mit einem aus einer untergeordneten Querstraße in die bevorrechtigte Straße einbiegenden Fahrzeug kollidiert, ist – schon deshalb – eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Vorfahrtsberechtigten gerechtfertigt (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 838; 1997, 277; Hentschel a. a. O.).

cc)

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge trifft die Klägerin damit insgesamt eine deutlich höhere Verantwortlichkeit an dem Unfallgeschehen, die das Gericht mit 2/3 zu 1/3 im Verhältnis zur Beklagten bemisst.

5.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte – unter Berücksichtigung ihres Quotenvorrechtes nachTeilregulierung durch die Kaskoversicherung sowie der Haftungsquote – Anspruch auf Schadensersatz (lediglich) im tenorierten Umfang.

Die Klägerin hat durch Vorlage des Schreibens vom 18.12.2019 die Inanspruchnahme ihrer Kaskoversicherung für den vorliegenden Schadensfall zur Überzeugung des Gerichtes nach gewiesen. Diese hat auf den ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.357,50 EUR abzüglich eines Selbstbehaltes in Höhe von 300,00 EUR eine Zahlung in Hohe von 3.057,50 EUR geleistet.

Hat der Verletzte seinen Schaden von seinem Kaskoversicherer ersetzt bekommen, so geht sein Schadensersatzanspruch nach § 67 Abs. 1 VVG auf den Versicherer über (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl.. § 7 StVG, Rdn. 220). Der Übergang erstreckt sich nur auf die Schadensersatzansprüche, die sich auf den in das versicherte Risiko fallenden Schaden beziehen; die Leistung des Versicherers und die Schadensersatzforderung müssen in gewissem Sinne gleichartig, also kongruent sein. Dies ist bei der Kaskoversicherung nur hinsichtlich der unmittelbaren Sachschäden (§ 12 AKB), nicht hinsichtlich der Sachfolgeschäden der Fall (Greger a. a. O., Rdn. 221 mit Hinweis auf BGHZ 13. 28; BGHZ 25. 340; BGHZ 50, 271 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Für diese Abgrenzung kommt es nicht darauf an, ob der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag oder den Versicherungsbedingungen zur Erstattung verpflichtet ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der in Betracht kommende Schaden unmittelbar die Substanz des betroffenen Fahrzeuges berührt, dessen Wert mindert oder in der Notwendigkeit besteht, Geldmittel zur Beseitigung der Beschädigung aufzuwenden (Greger a. a. O. mit Hinweis auf BGH NJW 1982, 828). Zum unmittelbaren Sachschaden in diesem Sinne zählen daher neben den Reparaturaufwendungen der technische und der merkantile Minderwert, die zur Feststellung der Schadenshöhe erwachsenen Sachverständigenkosten sowie die Abschleppkosten. Sachfolgeschäden sind dagegen Nutzungsausfall und Mietwagenkosten, Verdienstausfall, Auslagen und ähnliches (Greger a. a. O., Rdn. 222). Bezieht sich der Ersatzanspruch des Geschädigten auf kongruente und inkongruente Schadenspositionen, so muss der dem Geschädigten verbleibende Betrag für beide gesondert ermittelt werden, weil sich das Quotenvorrecht ebenso wie der Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG nur auf die kongruenten Schäden erstrecken kann (Greger a. a. 0., Rdn. 224 mit Hinweis auf BGHZ 25, 340; BGHZ 47, 196 sowie BGH NJW 1982, 830). Der Geschädigte erhält von den inkongruenten Schäden (Sachfolgeschäden) den seiner Mitverantwortungsquote entsprechenden Teil und von den kongruenten Schäden (unmittelbare Sachschäden) den Teil, der nach Abzug der Leistung der Kaskoversicherung zur vollständigen Deckung fehlt (Greger a. a. O., Rdn. 224).

Zu den kongruenten Schäden zählen damit vorliegend folglich die Selbstbeteiligung sowie die Gutachterkosten. Alle übrigen Schäden zählen zu den inkongruenten.

c)

Auf dieser Grundlage kann die Klägerin ihre kongruenten Schäden bis zu einem Betrag in Höhe von 1.394,85 EUR vollständig ersetzt verlangen. Dieser resultiert aus der Summe der kongruenten Schäden in Form des Wiederbeschaffungsaufwandes von 3.357,50 EUR zuzüglich der Gutachterkosten von 827,05 EUR, mithin in Summe 4.184,55 EUR multipliziert mit der Haftungsquote von 1/3.

Hieraus folgt, dass die Klägerin die mit dem Klageantrag Zif. 1 lit. a) geltend gemachte Selbstbeteiligung von 300,00 EUR sowie die Freistellung von den Sachverständigenkosten von 827,05 EUR, in Summe 1.127,05 EUR vollständig verlangen kann, da diese den im Falle der Nichtinanspruchnahme der Kaskoversicherung auf die Beklagte entfallenden Haftungsanteil von 1.394,85 EUR unterschreiten.

d)

Die weiterhin mit dem Klageantrag Zif. 1 a) geltend gemachte Unfallkostenpauschale von 25,00 EUR ist hingegen nicht quotenbevorrechtigt, ihrer Höhe nach jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichtes Bautzen als angemessen anzusehen. Im Hinblick auf die Haftungsquote besteht insoweit ein weiterer Anspruch in Höhe von 8,33 EUR.

e)

Der Anspruch auf Freistellung gegen die Autohaus […] beschränkt sich allerdings auf (lediglich) 314,04 EUR.

aa)

Die Klägerin hat insoweit zunächst Anspruch auf Freistellung der unstreitigen Standkosten so wie der durch Vorlage der Anlage K 10 nachgewiesenen Abmeldekosten in Höhe von 267,75 EUR auf Basis der Haftungsquote und damit letztlich in Höhe von 89,25 EUR. Die Abmeldekosten sind der Höhe nach üblich und angemessenen (§ 287 ZPO).

bb)

Darüber hinaus hat sie Anspruch auf weitere Freistellung von berechtigten Mietwagenkosten von 674,38 EUR und damit auf Basis der Haftungsquote in Höhe von letztlich 224,79 EUR.

(1)

Die Klägerin hat Anspruch auf Mietwagenkosten für den vollständigen Zeitraum vom 11.10.2019 bis 30.10.2019, mithin für insgesamt 20 Tagen. Der Unfall ereignete sich am 11.10.2019, das Gutachten lag am 16.10.2019 vor. Das Gutachten sieht eine Wiederbeschaffungsdauer von 12 Tagen und damit mithin bis mindestens zum 28.10.2019 vor. Darüber hinaus ist eine weitere Bedenkzeit von 2 Tagen nicht zu beanstanden. Auch insgesamt ist ein Wiederberschaffungszeitraum von bis zu drei Wochen grundsätzlich nicht zu beanstanden

(vgl. etwa Palandt, BGB, § 249 Rn. 37).

(2)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 Abs, 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Der Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagens bildet der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Mittelwertes der sog. Schwacke-Liste (Schwacke-Liste Automietpreisspiegei der Schwacke GmbH) oder der Fraunhofer-Liste („Marktspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO) bedienen, aber auch das arithmetische Mittel aus beiden Tabellen („Fracke“) wählen, ohne die jeweilige Wahl gesondert begründen zu müssen. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, aber auch nur dann, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundtage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urt. v. 18.12.2012. Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; vgl. auch OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2019, Az. 7 U 39/19, zitiert nach juris Rn. 27 f.).

Solche, eine Abweichung beziehungsweise Anpassung rechtfertigende Umstände können da bei insbesondere eine besondere Eil- oder Notlage, das NichtVorhandensein einer Kreditkarte des Geschädigten, das Unterlassen der Anmietung mit Hilfe des Internets und der Umstand sein, dass der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts eine Vorlaufzeit von einer Woche berücksichtigt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019, Az. 1 U 74/18, zitiert nach juris Rn. 28; dem gegenüber weist das Fraunhofer Institut auf S. 3 des Mietpreisspiegels 2017 allerdings darauf

hin. dass die Preisabhängigkeit vom Anmietzeitpunkt nur sehr gering sei), in diesem Fall kommt eine angemessene Erhöhung der ermittelten Beträge in Betracht (BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; Palandt, BGB. § 249 Rn. 33; OLG Düsseldorf, Urt.‘ V. 24.03.2015, Az. 1 U 42/14, zitiert nach juris Rn. 38).

(3)

Das Amtsgericht Bautzen legt – im Einklang mit der 2. (Berufungs)Kammer des Landgerichts Görlitz (vgl. Leitentscheidung mit Urteil vom 27.03.2020, Az. 2 S 38/19) – jedenfalls für den hiesigen, regionalen Markt, nunmehr ausschließlich den Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts als vorzugswürdige Schätzgrundlage zu Grunde.

(a)

Hintergrund dieser Einschätzung ist insbesondere der Umstand, dass die Preise der Fraunhofer Liste aufgrund einer anonymisierten Anfrage und nicht – wie bei der Schwacke-Liste – auf Grund offener Nachfrage ermittelt werden. Die Erhebungsmethode des Fraunhofer Instituts kommt daher bereits im Ansatz der Erhebungsmethode von Marktpreisen durch einen normalen Marktteilnehmer am Nächsten.

(b)

Im Rahmen der Schätzung ist zudem gerade auch zu berücksichtigen, dass den Geschädigten aus §§ 249, 254 BGB eine Schadensminderungspflicht trifft.

Der Geschädigte ist nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit (§ 249 Abs. 2 BGB) hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, NJW 2013, 1870; LG Braunschweig. Urt. V. 30.12.2015 – 7 S 328/14).

Im Fall der Anmietung eines Unfallersatzwagens liegt es jedoch gerade nahe, dass der Geschädigte und der Vermieter eines Kraftfahrzeuges bei Abschluss des Mietvertrages um die grundsätzliche Einstandspflicht des Unfaltgegners und seiner Haftpflichtversicherung als solvente Schuldnerin wissen. Dieser Umstand ist als solcher ist bereits geeignet, den Mieter – anders als den durchschnittlichen Selbstzahler – unkritisch einen ihm im Entwurf vom Vermieter vorgelegten Vertrag, der eine deutlich überdurchschnittliche oder sogar klar überhöhte Miete vorsieht, zu unterzeichnen. Insoweit ist dem Gericht auch kein Fall bekannt, in denen ein Autovermieter einen Mieter verklagt, der meint, einen Anspruch gegen eine Haftpflichtversicherung zu haben (LG Görlitz aaO).

Den Anforderungen an die Schadensminderungspflicht wird die Erhebung des Fraunhofer Instituts aufgrund der anonymen anstatt offenen Erhebung eher gerecht.

(c)

Zu den nach der Fraunhofer Liste ermittelten Werten ist jedoch in Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz (aaO), welcher sich das erkennende Gericht anschließt, ein Aufschlag von 30% zwecks Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie zur Berücksichtigung der mit einer Unfallsituation als solcher verbundenen Besonderheiten vorzunehmen.

Daneben erfolgt die pauschale Erhöhung auch vordem Hintergrund der Berechtigung des Geschädigten, eine zusätzliche Reduktion seiner Selbstbeteiligung für die Voll- und Teilkaskoversicherung zu vereinbaren.

Die Fraunhofer – Listenpreise enthalten nämlich nur eine Haftungsreduzierung im Bereich von 750,00 EUR bis 950,00 EUR. Die Kosten für die Kaskoversicherung sind indes bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, denn es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten für die Kosten einer eventuellen Beschädigung nicht in voller Höhe selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind, als das eigene in Reparatur befindliche Fahrzeug. Da es sich mit dem gemieteten Fahrzeug um ein unbekanntes Fahrzeug handelt, besteht ein höheres Unfallrisiko, außerdem sind auch Bagatellschäden mir gegebenenfalls hohem Kostenaufwand zu reparieren, da es sich nicht um das eigene Fahrzeug handelt und deshalb nicht auf eine Reparatur verzichtet werden kann (vgl. auch LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund der abstrakten Schätzung der erforderlichen Kosten gilt die hierdurch berechtigte, bereits in der Pauschale von 30% berücksichtigte Erhöhung der Listenpreise dabei unabhängig davon, wie hoch sich die Eigenbeteiligung im konkreten Fall bemisst (LG Görlitz aaO).

Darüber hinaus sind für das Gericht im vorliegenden Fall keine erheblichen, weiteren Umstände ersichtlich, die eine weitere Erhöhung der Pauschale rechtfertigen würden.

(d)

Die so zu ermittelnden Mietwagenkosten sind allerdings um ersparte Aufwendungen zu reduzieren. Denn die Klägerin hat mit dem Skoda Fabia einen Pkw angemietet, der zum bisher gefahren VW Polo als zumindest gleichwertig anzusehen ist. Sie muss sich daher als Vorteilsausgleich die ersparten Eigenaufwendungen für den unterbliebenen Verschleiß ihres eigenen Fahrzeuges anrechnen lassen. Diese sind schätzungsweise mit 10% der erstattungsfähigen Kosten zu beziffern.

(4)

Die Klägerin hatte nach dem Vorgesagten daher im Ergebnis jedenfalls Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten wie folgt (Erhebung 2019, Fahrzeugklasse E, PLZ-Gebiet 02, 20 Tage):

3 mal Pauschale 7 Tage (je 192,13 EUK): 576,39 EUR

Pauschale Erhöhung 30%: 172,92 EUR

Zwischensumme: 749,31 EUR

abzgl. Ersparte Eigenaufwendungen: 10% 74,93 EUR

Gesamtbetrag (brutto): 674,38 EUR

Der Ansatz einer 3maligen 7-Tage-Pauschale war dabei vorliegend die günstigste Variante.

f)

Der Anspruch auf Freistellung von der Akteneinsichtspauschale ist schließlich ebenfalls (lediglich) in Höhe von 1/3 und damit von 4,76 EUR begründet.

6.

Die Klägerin kann darüber hinaus die Feststellung verlangen, dass ihr auch die weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis zu ersetzen sind, jedoch ebenfalls lediglich auf Basis einer Haftungsquote der Beklagten von 1/3.

7.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nunmehr aus übergegangenem Recht an die Rechtsschutzversicherung folgt dem Grunde nach aus § 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG als erforderliche Kosten der Schadensbehebung (Antrag Zif. 1 lit. d)). Der Höhe nach ist der Anspruch nach dem Vorgesagten jedenfalls auch aus einem berechtigten Streitwert bis 1.500,00 EUR begründet.

8.

Die Klägerin hat ab dem Unfallereignis zunächst Anspruch auf eine Verzinsung des als Primärschaden geltend gemachten Selbstbehaltes von 300.00 EUR zu einem Zinssatz von 4% gemäß §§ 849, 246 BGB. Darüber hinaus hat sie aus Verzug ab dem 31.10.2019 einen Anspruch auf Verzinsung des berechtigten Gesamtschadens aus Antrag Zif. 1 lit. a) gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Beklagten befanden“ sich insoweit aufgrund des Anwaltsschreibens vom 21.10.2019 mit Fristsetzung zum 31.01.2019 ab dem 01.11.2019 im Verzug.

II.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für beide Seiten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20

Fachgerechte Beweiswürdigung von Aussagen in einem Zivilprozess

Das Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 19.3.2021 – 20 C 725/19) ist ein positives Beispiel für eine Beweiswürdigung des erkennenden Richters in einem Zivilprozess, in dem es maßgeblich auf Aussagen ankam.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
[…] F[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

gegen

1. […]

– Beklagte –

2. […] Versicherung […]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
[…]

Unterbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden Gz.: […]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch
Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 12.03.2021 eingereicht werden konnten, am 19.03.2021

für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.05.2019 an der Ausfahrt des […]parkplatzes […] in Bischofswerda hälftig zu erstatten.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85% und die Beklagten 15% zu tragen.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden. wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 23.05.2019 gegen 15:45 Uhr auf dem […]-Parkplatz […] in Bischofswerda.

Der Kläger war Halter eines an die […] Bank zur Sicherheit übereigneten VW Passats, welcher im Unfallzeitpunkt von der Zeugin F[…] geführt worden war. Die Beklagte zu 1) war Fahrerin eines Pkws Mazda. welcher bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war.

Durch die Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Fahrzeug der Erstbeklagten wurde das Fahrzeug des Klägers am Stoßfänger vorne links und am Scheinwerfer links beschädigt. Der Sachschaden berief sich abzüglich Wertverbesserungen auf 2.093,63 EUR netto. Der Kläger wandte zudem 591,31 EUR für Sachverständigenkosten auf. Auch begehrte er von der Beklagten eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.07.2019 machte der Kläger letztmalig den Gesamtschaden von 2.714,94 EUR unter Fristsetzung zum 26.07.2019 gegenüber der Zweitbeklagten geltend. Diese regulierte den Schaden mit Abrechnungsschreiben vom 17.09.2019 in Höhe von 50% und zwar 1.357,47 EUR auf die geltend gemachten Schadenspositionen sowie 201,71 EUR auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.

[…]
Der Kläger behauptet, dass die Zeugin F[…] den Parkplatz habe verlassen und nach links auf die Dresdner Straße habe abbiegen wollen. Vor ihr habe sich mit ca. 1 Meter Abstand die Erstbeklage befunden, welche ebenfalls nach links habe abbiegen wollen. Als die Erstbeklagte bereits zur Hälfte auf die Dresdner Straße aufgefahren sei, habe sich von rechts ein Fahrzeug genähert. Die Erstbeklagte habe hierauf hin den Rückwärtsgang eingelegt und sei gegen die Fahrzeugfront des klägerischen Pkws gefahren. Die Kollision sei für die Zeugin F[…] daher unvermeidbar gewesen.

Der Kläger beantragt.

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.357,47 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.07.2019 zu zahlen.

2. An die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die […] Rechtsschutzversicherung AG […] vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 201,71 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.01.2020 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.05.2019 an der Ausfahrt des […]parkplatzes […] in Bischofswerda zu erstatten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Erstbeklagte habe sich auf der Linksabbiegerspur auf dem Parkplatz eingeordnet, um nach links auf die Hauptstraße einzubiegen. Sie habe dabei an, nicht auf der Dresdner Straße kurz die Bremse betätigt, wegen eines von rechts kommenden Pkws. Die Zeugin F[…] sei ihr hierbei aus Unachtsamkeit aufgefahren. Die Kollision sei für die Erstbeklagte daher unvermeidbar gewesen.

Eine mündliche Verhandlung hat am 10.03.2020 stattgefunden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F[…]. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 13.03.2020 wurde für das hiesige Verfahren zudem ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 31.08.2020 nebst Ergänzungsgutachten vom 20.11.2020 Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze.
Protokolle und andere Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger Schäden. lnsofern ist es nicht auszuschließen, dass er den bisher unreparierten Pkw noch reparieren wird, zumal es sich hier um ein Leasingfahrzeug handelt. Das erforderliche rechtliche Interesse besteht dabei auch insoweit, wie er die Feststellung auch hinsichtlich einer 50%ige Haftung begehrt.

Zwar hat die Beklagte mit Abrechnungsschreiben vom 17.09.2019 eine entsprechende Einstandspflicht generell bejaht. Spätestens im Prozess ist sie hiervon jedoch wieder abgerückt und auch eine 50%ige Einstandspflicht nunmehr in Abrede gestellt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist insofern der Schluss der mündlichen Verhandlung.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Feststellung, dass ihm auch die zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.05.2019 zu ersetzen sind, jedoch nur hälftig, gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 823 Abs. 1, 249 BGB (Klageantrag Zif. 3). Demgegenüber hat er keinen Anspruch auf weiteren Schadenersatz sowie auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat das Schadensereignis insoweit bereits hinreichend reguliert (Klageanträge Zif. 1 und 2).

1.
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder von dem von dem Kläger,
noch von dem von dem Beklagten geschilderten Unfallhergang im Sinne des § 286 ZPO überzeugt.

a)
Der Unfallhergang konnte durch das eingeholte Sachverständigengutachten nebst Ergänzungsgutachten mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen nicht rekonstruiert werden. Der Sachverständige hat insoweit auf Seite 13 seines Ausgangsgutachtens ausgeführt, dass ihm keine Dokumentationen von Spuren auf der Fahrbahn, keine aussagekräftigen Beweissicherungsfotos und keine hinreichend detaillierten Angaben zum dritten, auf den Parkplatz einbiegenden Pkw zur Verfügung standen. Technisch sei daher allenfalls festzustellen, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug auf eine lediglich geringe Differenzgeschwindigkeit zurückzuführen seien, ohne das technisch beweisbar wäre, welches Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt gestanden hätte. Damit war vom Sachverständigen weder der eine, noch der andere vorgetragene Unfallhergang zu bestätigen.

b)
Einziges weiteres Beweismittel war insoweit die vom Kläger angebotene Zeugin F[…]. Diese hat den Unfallhergang zwar wie klägerseits geschildert bestätigt, das Gericht konnte sich jedoch aufgrund nicht nur geringfügiger Widersprüchlichkeiten in der Aussage nicht mit dem erforderlichen brauchbaren Grad an Gewissheit in Bezug, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie indes gänzlich auszuschließen (vgl. dazu Zöller, ZPO, § 286, Rn. 18 f.) von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin F[…] überzeugen.

aa)
Selbst bei besonders sorgfältig beobachtenden und allem Anschein nach wahrheitsliebenden und objektiven Zeugen kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt. Die Sicherheit der Aussage ist ebenso wenig ein ausreichender Indikator dafür, dass ihr Inhalt objektiv richtig ist. Es ist deshalb erforderlich, in erster Linie Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt. Hierfür muss zunächst im Sinne einer so genannten Nullhypothese angenommen werden, die Aussage sei unwahr. Diese Annahme überprüft man anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Bewertung von Aussagen von einer neutralen Anfangswahrscheinlichkeit für deren Zuverlässigkeit ausgeht und sodann überprüft, ob anhand von Qualitätsmerkmalen, so genannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien, eine (ausreichend) hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der Aussage erreicht werden kann. Als
Realitätskriterien gelten beispielsweise der Detailreichtum einer Aussage, die Schilderung von Komplikationen, geschehenstypische Einzelheiten, individuelle Prägung, Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen, psychische Folgewirkungen, Verflechtung der Angaben mit anderen Geschehnissen und das Nichtsteuerungskriterium, das auf eine inhaltlich und chronologisch nicht geordnete, sprunghafte Wiedergabe abstellt (vgl. nur OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 664 m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BGH wie etwa in BGHSt 45. 164 und zur Literatur). Vorliegend sind solche Merkmale nicht ausreichend erkennbar.

bb)
Zwar hat die Zeugin F[…] den Unfallhergang detailreich geschildert, ihre Aussage ist jedoch mehrfach von Widersprüchen geprägt. So hat sie in ihrem Bericht zunächst geschildert, dass sie sich zunächst hinter das bereits dort befindliche Fahrzeug der Erstbeklagten gestellt hätte. Auf weitere Nachfragen hat sie dann hingegen ausgeführt, dass sowohl sie, als auch die Erstbeklagte gemeinsam zur Ausfahrt gefahren seien und dann nur sie stehen geblieben sei, weil sich ein drittes Fahrzeug auf der Hauptstraße genähert habe, die Erstbeklagte sei hingegen ununterbrochen weiter auf die Hauptstraße gerollt, bevor sie ihr Fahrzeug dann wieder zurück gesetzt habe. Auf erneute Nachfrage hat die Zeugin dann letztlich die zweite Variante (Durchfahren der Zweitbeklagten) erneut bestätigt.

Auf Nachfrage konnte die Zeugin ferner weder beantworten, welches Fahrzeug zuerst zum
Stehen gekommen sei, noch wann das dritte Fahrzeug – vor, während oder nach der Kollision auf das Parklplatzgelände eingebogen sei. Erstes habe sie nach eigenen Angaben nicht beantworten können, weil sie sich allein auf das dritte Fahrzeug, zweiteres, weil sie sich allein auf das Fahrzeug der Erstbeklagten konzentriert habe. Auf erneute Nachfrage des Gerichtes gab die Zeugin hingegen an, abwechselnd auf beide Fahrzeuge geachtet zu haben. In diesem Fall hätte sie die zuvor gestellten Fragen zum Unfallablauf jedoch naheliegender Weise beantworten können müssen. Auch wäre die Antwort, wenn die bestätigte Unfallschilderung richtig gewesen sein sollte, zwangsläufig, dass die Zeugin als erstes anhielt, weil sie insofern ja gerade zuvor geschildert hatte, dass sie selbst wegen des von rechts kommenden Fahrzeuges anhielt, die Erstbeklagte hingegen weiter fuhr und erst auf der Hauptstraße anhielt, bevor sie den Rückwärtsgang einlegte und ihr Fahrzeug zurück setzte.

Darüber hinaus war auch die Wortwahl der Klägerin durch die Wahl der Bezeichnung „Verursacherin“ für die Erstbeklagte bereits von Anfang an von einer jedenfalls unüblichen Belastungstendenz geprägt, welche sie die gesamte Aussage über aufrecht erhielt.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprachen hingegen deren Detailreichtum sowie etwa die geschilderte emotionale Irritation über die Äußerung der Erstbeklagten gegenüber der Polizei, dass die Zeugin ihr aufgefahren sei.

Allein diese beiden Umstände waren jedoch in der Gesamtschau nicht geeignet, das Gericht vollständig von der Richtigkeit der Aussage zu überzeugen, zumal sich die festgestellten, von der Zeugin nicht überzeugend ausgeräumten Widersprüche sich gerade auch auf die als solches detaillierte Unfallschilderung bezogen.

2.
Die Beklagte zu 1) haftet dem Grunde nach als Führerin eines Kraftfahrzeuges gemäß § 18 Abs. 1 StVG. Die Beklagte zu 2) hafte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 VVG
ebenfalls unmittelbar.

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 18 Abs. t StVG ausgeschlossen. Mangels aus für das Gericht aufklärbaren Unfallherganges kann eine zumindest fahrlässige Unfallverursachung durch die Erstbeklagte nicht ausgeschlossen werden. Eine Entlastung der Beklagten gem. § 17 Abs. 3 StVG kommt ebenfalls mangels Aufklärbarkeit des Unfallgeschehens nicht in Betracht.

3.
Der Kläger selbst haftet ebenfalls als Halter des unfallbeteiligten Pkws VW Golf. Ein Ausschluss der Halterhaftung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG sowie eine erwiesene Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt zu seinen Gunsten aus den gleichen Gründen nicht vor.

4.
Die erforderliche Abwägung der Unfallbeiträge der Beteiligten gemäß § 17 Abs. 2 StVG führt mangels eines jeweils festzustellenden individuellen Verschuldens der beteiligten Fahrzeugführer zu einer Haftungsteilung.

a)
Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhäitnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die
Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (Senat, OLG-Report 2009, 394 [396] mwN).).

Darüber hinaus muss ermittelt werden, inwieweit und in welcher Höhe ggf. noch die Betriebsgefahr eines jeden Fahrzeugs, vgl. § 7 Abs.1 StVG, mit in die Abwägung einzustellen ist. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 7 Abs. 1 StVG ist diese im Regelfall mitzuberücksichtigen. Diese kann nur in Ausnahmefällen, insbesondere gemäß §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG entfallen.

Die Beweislast für eine Haftung dem Grunde nach trifft dabei jeweils die anspruchstellende
Partei, wohingegen die Beweislast für die jeweiligen Unfallbeiträge, die die Haftungsquote der Gegenseite erhöhen sollen, die Partei trägt, die diese behauptet. Bezüglich der Beweislast der Betriebsgefahr muss sich die jeweilige Partei grundsätzlich gem. §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG entlasten, sofern nicht ausnahmsweise einer Partei ein derart schwerwiegender Verkehrsverstoß anzulasten ist, dass hierhinter die Betriebsgefahr der Gegenseite – bei der gebotenen normativen Wertung – vollständig zurück tritt.

b)
Beiden Seiten kann mangels Aufklärbarkeit des Unfallgeschehens lediglich die Betriebsgefahr zur Last gelegt werden. Demgegenüber konnte der Kläger nach dem unter ll./1. Gesagtem weder den ihm obliegenden Nachweis erbringen, dass die Erstbeklagte mit ihrem Pkw zurück gesetzt ist und gegen das stehende klägerische Fahrzeug gefahren war, noch konnten die Beklagten ihrerseits nachweisen, dass die Zeugin F[…] der stehenden Erstbeklagten aufgefahren war.

5.
Der Kläger kann demnach jedenfalls die Feststellung verlangen, dass die Beklagten ihm etwaige künftige Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis zur Hälfte zu ersetzten haben. Eine weitergehende Feststellung kann hingegen nicht verlangt werden.

6.
Der Kläger hat darüber hinaus hingegen keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Reparatur und Sachverständigenkosten sowie Unfallkostenpauschale. Auf Grundlage einer Haftungsquote von 50% hatte er lediglich Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.357,47 EUR. Da die Zweitbeklagte insoweit jedoch bereits die Regulierung vorgenommen hat, besteht kein weitergehender Anspruch.

7.
Mangels Begründetheit des Klageantrages Zif. 1 unterliegen auch die als Nebenforderung geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu Gunsten des Rechtsschutzsversicherers sowie die Zinsen der Klageabweisung. Insbesondere sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem vorgerichtlich geltend gemachten berechtigten Streitwert in Höhe von 1.357,47 EUR bereits vollständig beglichen.

III.

1.
Der Ausspruch zur Kostentragung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO aus dem Verhältnis von
Obsiegen und Unterliegen. Das Gericht hat insoweit für den vom Kläger hälftig durchgreifenden Feststellungsantrag insgesamt einen Wert von 550,00 EUR angenommen (siehe Zif. 3).
Dies ergibt eine Obsiegen von rund 15% (275,00/(1357,47+550,00)=0,14).

2.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für beide Seiten auf §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.

3.
Der Streitwert war auch unter Berücksichtigung des Feststellungsantrages Zif. 3 mit bis zu
2.000,00 festzusetzen. Das Gericht bemisst den Feststellungsantrag dabei schätzungsweise mit 550,00 EUR und damit ca. 20% des Gesamtschadens.“

AG Bautzen, Urteil vom 19.3.2021 – 20 C 725/19

Kosten für zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen sind von Haftpflichtversicherung zu erstatten

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Weißwasser (AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20) sind die von einer Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten für zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen nach einer erfolgten Reparatur von der Haftpflichtversicherung des Schädigers nach einem Verkehrsunfall zu erstatten.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten:
LG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 13 S 25/21; LG Coburg, Endurteil vom 28.5.2021 – 32 S 7/21; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22; AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21; AG Bautzen, Urteil vom 5.7.2021 – 21 C 129/21; AG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2021 – 3a C 253/20; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021 – 1 C 1118/20; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021 – 14 C 1990/20; AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021 – 47 C 3723/20; AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20; AG München, Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20; AG Aachen, Urteil vom 16.11.2020 – 116 C 123/20; AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
[…] F[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden Gz.: […]
gegen
Versicherer […]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]
wegen Schadensersatz aufgrund Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Weißwasser durch Richter […]
am 26.01.2021

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 65,54 € aus der Rechnung […] freizustellen.
  2. […]

Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadenersatz in Höhe von 65,54 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das klägerische Fahrzeug am 13.07.2020 gegen 10.50 Uhr in Uhyst bei einem allein schuldhaft durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW verursachten Verkehrsunfalls beschädigt worden ist und der Kläger den entstandenen Schaden beim Autohaus […] in Bautzen hat reparieren lassen. Die hierfür entstandenen Reparaturkosten sind durch die Beklagte mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten für Hygienemaßnahmen in Form von Desinfektionsmaßnahmen aufgrund des Corona-Virus gezahlt worden.

Diese Maßnahmen wurden von der Werkstatt als „zusätzliche Hygienemaßnahmen (COVID 19) Desinfektion des Innenraums nach Reparaturarb. incl. Materialkosten“ bezeichnet. Diesbezüglich hat die Beklagte Forderungen in Höhe von 65,54 € nicht beglichen, so dass der Kläger mit der Klage verfolgt, ihn von den entsprechenden Forderungen der Werkstatt freizustellen.

2. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten ist.

Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot).

Die von der Klägerseite geltend gemachten Kosten für die Desinfektion des streitgegenständlichen Fahrzeugs des Klägers sind als erforderliche Reparaturkosten i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB anzusehen.

Angesichts der vorliegenden Gefahren der COVID-19-Pandemie haben sich auch KFZ-Werkstätten an überwachte Auflagen hinsichtlich der Hygieneregeln und Kontaktbeschränkungen zu halten. Hierbei ist auf die entsprechenden Arbeitsschutzstandards bzw. die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln hinzuweisen.

Die Werkstätten haben daher zusätzliche Hygienemaßnahmen zu treffen, die sich auch auf Kundenfahrzeuge beziehen. Dies ist zum Schutz des Kunden als auch der Mitarbeiter der jeweiligen KFZ-Werkstatt erforderlich.

Jedenfalls bei der Desinfektion des reparierten Wagens vor Rückgabe an den Kunden sind entsprechende Kosten für die Desinfektion auch als notwendige Kosten anzusehen. Es handelt sich insbesondere nicht um Allgemeinkosten, weil die Desinfektion nicht dem Schutz der Mitarbeiter, sondern dem Schutz des Kunden, vorliegend dem Kläger, dient. Diese nötige Begleitleistung, die aus schließlich im Interesse des Kunden erbracht wird, muss vergütet werden.

Der von der Klägerseite angesetzte Betrag in Höhe von 65,54 € ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern für den anfallenden Material- und Arbeitseinsatz angemessen. Eine entsprechende Schätzung kann das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vornehmen.

Grundsätzlich darf eine derartige Schätzung nicht vollständig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 32. Auflage, § 287 Rn. 4).

Die beauftragte Werkstatt hat nach Auffassung des Gerichts im erforderlichen Maße dargelegt, welche zusätzlichen Hygienemaßnahmen durch sie getroffen wurden. Hierbei handelte es sich um Desinfektionsmaßnahmen im Innenraum inkl. Materialkosten. Die Auflistung einzelner Handgriffe kann nicht verlangt werden. Die Arbeitszeit macht nach der Berechnung der Werkstatt eine halbe Stunde aus. Diese Angaben erscheinen dem Gericht ausreichend, eine entsprechende Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen.

Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst, dass der geltend gemachte Betrag von 56,50 € netto Materialkosten beinhaltet.

Diese machen nach Auffassung des Gerichtes, unabhängig, welche Art der Desinfektion (Mischdesinfektion oder Desinfektion mittels Kaltvernebelung) durchgeführt wurde, mindestens 7,50 € netto aus. Hierbei orientiert sich das Gericht an den Ausführungen des Allianz Zentrum für Technik (https://azt-automotive.com/de/themen/Fahrzeugdesinfektion).

Zieht man diese Materialkosten von 7,50 € netto ab, verbleibt für den Arbeitsaufwand ein Nettobetrag von 49,00 €.

Darüber hinaus hat die Werkstatt angegeben, dass ein Mitarbeiter eine halbe Stunde mit der Desinfektion des Innenraums des Fahrzeuges beschäftigt gewesen ist. Dies hält das Gericht nicht für überhöht. Unter Berücksichtigung, dass der gesamte Innenraum des reparierten Wagens desinfiziert werden musste, er scheint ein halbstündiger Aufwand als angemessen.

Der von der KFZ-Werkstatt in Rechnung gestellte Nettobetrag von 56,50 € erscheint auch unter Berücksichtigung anderer Rechtsstreitigkeiten nicht als unverhältnismäßig. So hat das Amtsgericht München (Az.: 333 C 17092/20) im Urteil vom 27.11.2020 einen Betrag in Höhe von 103,60 € als erforderlich angesehen. Das Amtsgericht Heinsberg, auf dessen Entscheidung die Klägerseite verweist, hat einen Betrag in Höhe von 60,87 € brutto als erforderlich angesehen. Zu guter Letzt hat auch das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil vom 16.11.2020 (Az.: 116 C 123/20) einen Rechnungsbetrag in Höhe von 73,72 € brutto für die Desinfektionsarbeiten als angemessen und erforderlich angesehen.

Die vorliegende Rechnungsposition mit den von der Klägerseite geltend gemachten 65,54 € erscheint daher nicht als außergewöhnlich hoch oder unangemessen zu sein.

Natürlich sticht die von der Beklagtenseite vorgelegte Rechnung von ATU Görlitz mit einem Rechnungsbetrag für die Desinfektion in Höhe von netto 2,99 € ins Auge. Das Gericht hat jedoch Bedenken, vorliegend eine Vergleichbarkeit der Rechnungsbeträge mit dem streitgegenständlichen Rechnungsbetrag zu bejahen, da bei der Rechnung von ATU Görlitz lediglich ein Radwechsel stattgefunden hat und keine aufwendigeren Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, so dass hier auch keine Desinfektionsarbeiten vergleichbaren Umfangs erforderlich wurden.

Im Ergebnis erscheint dem Gericht der geltend gemachte Rechnungsbetrag für die Desinfektion als angemessen und erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

4. Im Übrigen wären dem Geschädigten, vorliegend dem Kläger, in dem Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko, falls dem Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (vgl. BGH, NJW 1992, Seite 302 (304)). Ansatzpunkte für ein solches Auswahlverschulden des Klägers sind nicht vorhanden, so dass auch grundsätzlich die Beklagte dem Kläger mögliche Mehrkosten zu ersetzen hätte.

Der Klage war daher stattzugeben.

II. Soweit die Beklagtenseite in der Klageerwiderung vom 14.12.2020 beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche
des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen das Autohaus […] aus dem Werkvertrag zu der Rechnungsnummer […] gegenüber dem Autohaus […] im Umfang von 65,54 € freizustellen, so war dieser Hilfsantrag unzulässig. Die Beklagte kann keinen Antrag stellen, in dem sie selber verurteilt wird. Sie hätte gegebenenfalls in diesem Umfang ein hilfsweise Anerkenntnis erklären können, was jedoch trotz Hinweises des Gerichts
nicht erfolgt ist.

Einen Antrag auf die eigene Verurteilung kann die Beklagte jedoch nicht stellen.

Im Kern begehrt die Beklagtenseite mit dem Antrag die Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Autohaus. Sie stützt sich hierbei auf die Entscheidung des Amtsgerichts Viechtach, die wiederum auf die Entscheidung des BGH, NJW 2013, 450, zitiert nach juris Bezug nimmt.

Der Verweis auf diese Rechtsprechung geht jedoch fehl und betrifft einen anderen Sachverhalt. Vielmehr kommt es im Verhältnis zwischen dem Geschädigten (Kläger) und dem Schädiger (Beklagte) nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber seinem Vertragspartner Ansprüche im Zusammenhang mit dem Reparaturvertrag zustehen. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen seine Vertragspartner von der Schadenersatzverpflichtung befreien und auch nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche verlangen und die Leistung bis zur Abtretung eines möglichen Anspruchs gegen den Vertragspartner des Geschädigten zurückhalten. Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (vgl. BGH Urteil vom 16.09.2008, Az.: VI ZR 226/07, Rn. 7 mwN). Insofern kommt vorliegend auch
keine Zug um Zug Verurteilung, die grundsätzlich das Gerichts von Amts wegen zu prüfen hat, in Betracht.

[…]“

AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20

Zur Bestimmung der Höhe einer angemessenen Wertminderung.

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Meißen (AG Meißen, Urteil vom 17.9.2020 – 115 C 27/19) kann zur Bestimmung der Höhe einer angemessenen Wertminderung bei einem verunfallten Fahrzeug  eine Schätzung gemäß § 287 ZPO durch Bildung eines Mittelwertes aus den errechneten Wertminderungsbeträgen nach der Ruhkopf/Sahm-Methode und MFM-Methode erfolgen.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
Autohaus […]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]
gegen
[…] Versicherung […]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Meißen durch […]
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2020 am 17.09.2020

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 312,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von
    5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2018 zu zahlen.
  2. […]

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26.09.2018 in Radeburg auf der Thomas-Dachser-Straße ereignet hat.
Bei dem Verkehrsunfall wurde der Transporter VW Crafter mit dem amtlichen Kennzeichen […] der Klägerin beschädigt. Weiterhin an dem Unfall beteiligt war der Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Dieser war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Einstandspflicht der Beklagen war dem Grunde nach unstreitig. Streit bestand nur der Höhe nach über die Position Wertminderung.
Die Klägerin ließ nach dem Unfall ein Gutachten durch das Kfz-Sachverständigenbüro […] vom 04.10.2018 einholen. Dieses Gutachten wies Reparaturkosten in Höhe von 4.143,62 € netto aus. Des Weiteren ermittelte der Sachverständige eine Wertminderung in Höhe von 1.020,00 € nach der Ruhkopf/Sahm Methode. Dabei setzte er den Schadensumfangsfaktor auf 0,4, den Marktgängigkeitsfaktor auf 0,8 und den Vorschadenfaktor auf 0,8. Den
Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Fahrzeug ermittelte er mit 25.950,00 €.
Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach unter anderem mit Schreiben vom 09.10.2018, mit Schreiben vom 24.10.2018, Schreiben vom 27.11.2018 und Schreiben vom 11.12.2018 zur Regulierung der Wertminderung auf. Die Beklagte erbrachte eine Zahlung in Höhe von 450,00 € auf die Wertminderung. […]

Die Klägerin trägt vor, dass die Wertminderung nach der Ruhkopf/Sahm Methode zu ermitteln sei. Insofern sei eine Wertminderung in Höhe von 1.020,00 € eingetreten.

Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt,
a. an die Klägerin 570,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 570,00 € seit dem 26.10.2018 zu zahlen, […]

Die Beklagte beantragt.
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass an dem klägerischen Fahrzeug keine erhebliche Beschädigung eingetreten sei, weiche Grundvoraussetzung für die Zubilligung einer Wertminderung sei. Es seien weder Richt-, noch Schweißarbeiten erforderlich gewesen. Alle Bauteile seien durch neue Teile ausgetauscht worden. Zudem sei das klägerische Fahrzeug im Heckbereich vorgeschädigt gewesen, so dass keine nochmalige Wertminderung eintreten könne. Die Wertminderung sei nach der Marktrelevanz- und Faktorenmethode zu ermitteln. Danach ergebe sich, wenn überhaupt, eine Wertminderung in Höhe von 450,00 €.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 11.11.2019 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, dass eine Wertminderung dem Grunde und der Höhe nach in Höhe von 1.020,00 €, so wie im Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüro […] vom 04.10.2018 beschrieben, am klägerischen Fahrzeug eingetreten sei. Bezüglich des Inhaltes des Beweisbeschlusses und dem Inhalt des Gutachtens wird auf den Beweisbeschluss vom 11.11.2019 sowie das Sachverständigengutachten vom 17.02.2020 verwiesen. […]

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer weiteren Wertminderung in Höhe von 312,06 € unter Zugrundelegung einer Wertminderung in Höhe von 762,06 €. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Meißen ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, § 20 StVG sachlich und örtlich zuständig, da sich der Unfall im Bezirk des Amtsgerichtes Meißen in Radeburg ereignet hat und der Streitwert unter 5.000,00 € liegt.

II.

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 312,06 € nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, §249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Diesbezüglich sind auch die geforderten Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB ersatzfähig. […]

1.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes durch die Beklagte in Höhe von 312,06 €. Insofern ist an dem klägerischen Fahrzeug eine Wertminderung in Höhe von 762,06 € eingetreten.

a)
Die Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallschäden ist unstreitig, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Die Beklagte war die Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Fahrzeuges. Streit bestand nur der Höhe nach über die Schadensposition Wertminderung.

b)
Eine Wertminderung ist eingetreten.

Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswertes, welche trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine dem Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH, Urteil vom 29.04.1958, Aktenzeichen VI ZR 82/57; BGH, Urteil vom 23.11.2004, Aktenzeichen VI ZR 357/03). Insofern erzielen Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht (BGH, Urteil vom 03.10.1961, Aktenzeichen VI ZR 238/60). Dies trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (Landgericht Köln, Urteil vom 24.11.1999, Aktenzeichen 26 S 107/99).

Der Beklagten kann nicht mit dem Argument gefolgt werden, dass vorliegend aufgrund dessen, dass keine Rieht-, Schweiß- und Instandsetzungsarbeiten erforderlich waren, keine erhebliche Beschädigung vorliegt. Insofern hat der Sachverständige der Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 4.143,62 € netto ausgewiesen. Die Höhe der Reparaturkosten war zwischen den Parteien unstreitig. Bei einer solchen Reparatur in diesem Umfang ist eine erhebliche Beschädigung gegeben. Insofern entsprechen die Reparaturkosten ca. 16 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.

Der Minderwert entsteht dadurch, dass der Eigentümer des Fahrzeuges bei einem Verkauf aufgrund des Unfalls einen geringeren Verkaufspreis erzielen würde. Dieser tritt auch trotz technischer einwandfreier Instandsetzung ein, da die letzten Unfallfolgen erfahrungsgemäß nicht übersehbar sind, ein gewisser Mängelverdacht also bleibt, und dieser sich auf den Preis, den ein Käufer zu zahlen bereit ist, auswirkt. Bei derartigen Schäden, bei denen ein vollständiger Austausch der Teile erforderlich ist, besteht auch die Gefahr, dass verschiedene Mängel verborgen geblieben sind. Insofern würde der Eigentümer beim Weiterverkauf trotz vollständiger Behebung des Mangels auf dem Markt einen geringeren Preis für die Sache erzielen.

Auch schließt der Vorschaden im Heckbereich des Fahrzeuges eine erneute Wertminderung nicht aus. Es ist nachvollziehbar, dass ein Käufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein Fahrzeug, welches zweimal in einen Unfall verwickelt war und Schäden davongetragen hat, auch weniger bezahlen wird, als wenn das Fahrzeug nur einmal in einen Unfall verwickelt war. Insofern ist die Wahrscheinlichkeit verborgen gebliebener Mängel erhöht. Ein erneuter Unfall schließt damit den erneuten Eintritt einer Wertminderung nicht aus. Die Unfallschäden liegen nicht im selben Bereich des Fahrzeuges. Der Vorschaden liegt im Heckbereich, der zweite Unfall betraf die Front des Fahrzeuges.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige […] ist in seinem Gutachten vom 17.02.2020 zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend eine Wertminderung eingetreten ist. Insofern war das Sachverständigengutachten auch nachvollziehbar und schlüssig. Der Gutachter verfügt über die notwendige Fachkenntnis, um den vorliegenden Fall beurteilen zu können.

c)
Vorliegend ist eine Wertminderung in Höhe von 762,06 € eingetreten. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der merkantile Minderwert nach der Methode von Ruhkopf/Sahm zu ermitteln sei. Damit würde sich eine Wertminderung von 1.020,00 € ergeben. Die Beklagte war insofern der Ansicht, dass die MFM-Methode heranzuziehen sei und sich danach eine Wertminderung in Höhe von 450,00 € ergebe.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat zunächst den merkantilen Minderwert nach Ruhkopf/Sahm ermittelt. Danach ergab sich ein Minderwert in Höhe von 1.037,74 €. Weiterhin hat der Gutachter den merkantilen Minderwert nach der MFM-Methode ermittelt. Danach ergab sich ein Minderwert in Höhe von 486,38 €.

Der Sachverständige hat überzeugend unter Abbildung des Rechenverlaufes dargelegt, wie er auf die jeweiligen Minderwerte kommt. Insofern hat er auch die Minderwerte der Klägerin und der Beklagten grob bestätigt. Die Werte welchen nur geringfügig voneinander ab. Das Gericht macht sich insofern die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen. Der Sachverständige hat plausibel erläutert, wie er auf die jeweiligen Minderwerte kommt. Er verfügt über genügend Sach- und Fachkunde.

Das Gericht folgt jedoch insofern nicht den Erwägungen des Sachverständigen, wonach dieser nach der Berechnung der Minderwerte eine eigene Schätzung nochmals vornimmt und somit einen Minderwert in Höhe von 800,00 € ermittelt. Der Sachverständige hat insofern vorgetragen, dass erden Minderwert nach der Ruhkopf/Sahm Methode für zu hoch erachtet, den Minderwert nach der MFM-Methode jedoch für zu gering. Zur Begründung hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er den Minderwert nach der Marktfaktorenrelevanz-Methode als zu niedrig einstuft, da derartige Fahrzeuge, wie das beschädigte, größtenteils als Leasingfahrzeuge gekauft und mit gewerblichen Hintergrund angeschafft werden. Insofern würden nur wenige Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt vorrätig sein, da diese sofort wieder veräußert werden. Wenn die Fahrzeuge jedoch so begehrt sind, ergibt sich nicht, warum der Minderwert gerade höher einzustufen sei. Es ist wahrscheinlich, dass ein Käufer, der das Fahrzeug wirklich will, auch einen höheren Verkaufspreis trotz der Unfallschäden bezahlt. Die Begründung des Sachverständigen, warum die Berechnungsmethode nach Ruhkopf/Sahm zu hoch sein kann, war jedoch schlüssig. Insofern hat er vorgetragen, dass in der Ruhkopf/Sahm Methode noch nicht die Marktgängigkeit berücksichtigt wird. Diese sei vielmehr erstmals mit der MFM-Methode als Faktor einbezogen worden.

Das Gericht folgt insofern den Sachverständigenausführungen, dass es für eine Wertminderung nach der Ruhkopf/Sahm Methode einen Wert in Höhe von 1.037,74 € zugrunde legt sowie nach der MFM-Methode einen Minderwert in Höhe von 486,38 €.

Das Gericht schätzt die Wertminderung nach § 287 ZPO anhand des Mittelwertes nach diesen beiden Berechnungsmethoden. Für die Berechnung der Wertminderung existieren eine Vielzahl von verschiedenen Modellen. Dabei ist das Modell nach Ruhkopf/Sahm das am häufigsten angewandte. Jedoch wird verschiedenst angeführt, dass die Methode nach Ruhkopf/Sahm nicht mehr zeitgemäß wäre und vielmehr die Markrelevanz- und Faktorenmethode heranzuziehen sei, da diese auch die Marktgängigkeit als Faktor mit einbeziehe. Gegen diese Methode wird verschiedenst aufgeführt, dass diese von Sachverständigen entwickelt wurde, welche zumeist mit Versicherungen zusammenarbeiten.

Ohne sich der einen oder anderen Ansicht anzuschließen, hält das Gericht beide Methoden für sachgemäß. Insofern schätzt das Gericht die Wertminderung anhand des Mittelwertes auf 762,06 €.

d)
Abzüglich der bereits durch die Beklagte gezahlten 450,00 € hat die Klägerin damit noch einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Wertminderung in Höhe von 312,06 €.

2.
Hinsichtlich der vorgenannten Forderung waren Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB zuzusprechen. Die Klägerin mahnte die Beklagte zur Zahlung der ausstehenden Wertminderung mit Schreiben vom 24.10.2018. Die Beklagte hat lediglich auf die geltend gemachte Wertminderung einen Betrag in Höhe von 450,0 € bezahlt, weitere Zahlungen jedoch ernsthaft und endgültig abgelehnt. Sie befand sich damit seit dem 26.10.2018 in Verzug.
[…]“

AG Meißen, Urteil vom 17.9.2020 – 115 C 27/19

Eine Verjährungsverkürzung der Gewährleistungsrechte eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs in den AGB eines Autoverkäufers ist nicht aufgrund eines Verstoßes gegen die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie unwirksam.

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 6.3.2020 – 20 C 593/19) ist eine Verjährungsverkürzung der Gewährleistungsrechte eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autoverkäufers nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 7 Absatz 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) unwirksam.

Zudem verhält sich ein Käufer treuwidrig, wenn er unter der Vorgabe, seine Gewährleistungsrechte nicht gegenüber dem Verkäufer gerichtlich durchzusetzen, eine Vereinbarung mit dem Verkäufer für eine Kulanzreparatur mit Eigenbeteiligung schließt und nach der erfolgten Reparatur seine Eigenbeteiligung unter Berufung auf seine Gewährleistungsrechte zurückfordert.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

ln dem Rechtsstreit
[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]

gegen

[…] Autohaus […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

wegen Rückforderung

hat das Amtsgericht Bautzen […]

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2020 am 06.03.2020

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Ersatz von Reparaturkosten nach vermeintlichem Verzug der Beklagten mit der Nacherfüllung.

Die Parteien schlossen am 16.11.2017 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Opel Zafira mit einer Laufleistung von 8.000 km. Die Klägerin erwarb das Fahrzeug zum privaten Gebrauch. Die Beklagte betreibt ein gewerbliches Autohaus. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 16.11.2017 übergeben.

Gegenstand des am 16.11.2017 abgeschlossene[n] Kaufvertrages waren auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, Stand 12/2016. Diese enthielten unter dem Abschnitt VI – „Haftung für Sachmängel“ – unter Ziff. 1 auszugsweise folgende Regelung: „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]“. Wegen des weiteren Inhalts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

Im Juni 2019 stellten die Parteien einen Motorschaden fest. Die Laufleistung betrug zu diesem Zeitpunkt knapp 40.000 km. Mit Schriftsatz vom 25.06.2019 forderte die Klägerin die Beklagte zur kostenfreien Reparatur des defekten Motors im Rahmen der Gewährleistung auf. Die Beklagte stellte daraufhin einen Kulanzantrag bei der Opel Automobile GmbH bezüglich einer vollständigen Kostenübernahme. Dieser wurde wegen einer nicht wahrgenommen Jahresinspektion zunächst abgelehnt. Sodann erfolgte durch die Beklagte ein weiterer Kulanzantrag welcher einer Kostenbeteiligung der Opel Automobile GmbH von 20%, der Klägerin von 60% und der Beklagten von 20% vorsah. Die Bereitschaft der Beklagten zur Übernahme der anteiligen Reparaturkosten beruhte dabei auf der Erklärung der Klägerin, ihre etwaigen Ansprüche nicht (mehr) gerichtlich durchzusetzen. Die Klägerin nahm das Angebot der Kulanzreparatur unter Kostenbeteiligung in Höhe von 60% letztlich.

Die Reparatur wurde daraufhin ausgeführt, der Klägerin anteilig 3.245,08 EUR in Rechnung gestellt und von dieser an die Beklagte bezahlt.

Die Klägerin behauptet, dass der Motorschaden auf einem Sachmangel beruht, der bereits bei Übergabe des Fahrzeuges angelegt war. Auch hält sie die Verjährungsverkürzung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für nichtig. Sie stünde insbesondere im Widerspruch mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.7.2017, Az. C-133/16. Die Regelung des § 476 Abs. 2 BGB verstoße daher gegen Unionsrechts in Form von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 UA 2 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.245,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 17.08.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlichen Verzugsschaden in Höhe von 218,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist bereits nicht der Auffassung, dass die Vorschrift des § 476 Abs. 2 BGB unionsrechtswidrig sei. Jedenfalls komme – auch bei einer fehlerhaften Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie – eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie im Verhältnis von Bürgern nicht in Betracht. Auch habe die Klägerin durch Annahme des Kulanzangebotes zudem auf ihre Gewährleistungsrechte verzichtet.

Eine mündliche Verhandlung hat am 12.[0]2.2020 stattgefunden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze:

Protokolle und andere Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Reparaturkosten. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus den §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB. Danach kann, wenn sich bei Abschlusses ein Sachmangel zeigt, welcher bereits bei Gefahrübergang vorlag, der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz verlangen, wenn er ihm für die Nacherfüllung erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat.

Zwar haben die Parteien unstreitig einen Kaufvertrag geschlossen. Es ist jedoch bereits fraglich, ob der Motorschaden, welcher unstreitig bei Übergabe noch nicht vorlag, jedenfalls auf einem Sachmangel (§ 434 BGB) beruht, der bereits bei Gefahrübergang bestand, d.h. ob der Motorschaden bereits bei Gefahrübergang angelegt war.

Diese Frage kann jedoch letztlich dahin stehen, da der Anspruch der Klägerin jedenfalls nicht durchsetzbar wäre. Denn er ist einerseits bereits nach § 214 BGB verjährt und andererseits ist die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an einer Anspruchsdurchsetzung gehindert. Im Einzelnen:

1.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erfolgreich erhoben. Die Parteien haben insofern abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart. Diese Vereinbarung ist auch wirksam.

a)

Die Verjährungsverkürzung erfolgte insbesondere im Einklang mit dem auf den hier vorliegenden Verbrauchsgüterkauf anwendbaren § 476 Abs. 2 BGB. Danach kann die Verjährungsfrist des § 438 BGB vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt. Da vorliegend eine gebrauchte Sache verkauft worden ist, ist die Vorschrift gewahrt.

b)

Dem steht, anders als die Klägerin meint, auch nicht der von der Klägerseite zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13.07.2017, Az. C-133/16, entgegen.

aa)

Zwar ergibt sich aus der vorzitierten Entscheidung, welche eine Vorschrift aus dem belgischen Recht betrifft, dass Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 7 Absatz 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 (im Folgenden: „Verbrauchsgüterkauf-RL“) dahin auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegenstehen, die dahin ausgelegt wird, dass sie es bei gebrauchten Gütern zulässt, dass die Verjährungsfrist für die /Ansprüche des Verbrauchers vor dem Ende der Frist von zwei Jahren nach der Lieferung des vertragswidrigen Verbrauchsguts abläuft, wenn der Verkäufer und der Verbraucher eine Frist von weniger als zwei Jahren vereinbart haben.

Um eine solche Vorschrift handelt es sich auch bei § 476 Abs. 2 des deutschen BGB.

bb)

Dies ist – bis zu einer gesetzlichen Neuregelung – allerdings ohne Auswirkungen auf das geltende Recht. Einer richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbilding steht insofern der eindeutige Wortlaut des § 476 Abs. 2 BGB entgegen (OLG Celle, Urt. v. 11,09.2019, 7 U 362/18, LG Stuttgart, Urteil vom 08. November 2019 – 19 O 166/18 juris; BeckOGK/Augenhofer, 1.1.2020, BGB § 476 Rn. 65 ff. m.w.N; MüKoBGB/S. Lorenz, 8. Aufl. 2019, BGB §476 Rn. 225 ff. m.w.N.; a.A OLG Frankfurt 11.07.2019, 16 U 112/18 jedoch ohne erkennbare Begründung). Insbesondere war dem Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch die maßgebliche Unterscheidung zwischen Haftungsfrist und Verjährungsfrist bewusst (Kulke, MDR 2018, 1025, 1028 m.w.N.).

cc)

Insbesondere kommt auch keine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Betracht. Unmittelbar anwendbar können – nach Ablauf der Umsetzungsfrist – solche Vorschriften einer Richtlinie sein, die klar und genau formuliert, bedingungsunabhängig und ihrem Wesen nach geeignet sind, unmittelbare Wirkung zu entfalten und zu ihrer Ausführung keiner weiteren Rechtsvorschriften bedarf (EuGH, Rs. 152/84 Sig. 1986, 723 f. – „Marschalt“). Ob dies bei den hier maßgeblichen Bestimmungen der Verbrauchsgüterkauf-RL der Fall ist, kann jedoch letztlich ebenfalls dahinstehen, da der Europäische Gerichtshof eine unmittelbare Anwendung im Verhältnis von Bürgern zueinander ausdrücklich ablehnt (EuGH, Rs. C-91/92 SIg. 1994, 1-3325 – „Dori ./. Recreb“). Dort heißt es im 2. Leitsatz:

„Die Möglichkeit, sich gegenüber staatlichen Einrichtungen auf die Richtlinien zu berufen, beruht darauf, daß die Richtlinie nach Artikel 189 des Vertrages für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist ° und nur für diesen ° verbindlich ist, womit verhindert werden soll, daß der Staat aus seiner Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts Nutzen ziehen kann. Es wäre nämlich nicht hinnehmbar, daß der Staat, dem der Gemeinschaftsgesetzgeber den Erlaß bestimmter Vorschriften vorschreibt, mit denen seine Beziehungen ° oder die Beziehungen staatlicher Einrichtungen ° zu den Bürgern geregelt und diesen bestimmte Rechte gewährt werden sollen, sich auf die Nichterfuellung seiner Verpflichtungen berufen könnte, um den Bürgern diese Rechte zu versagen.
Eine Ausdehnung dieses Grundsatzes auf den Bereich der Beziehungen zwischen den Bürgern hieße, der Gemeinschaft die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Bürger Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlaß von Verordnungen zugewiesen ist.
Folglich kann ein Bürger, wenn die Maßnahmen zur Umsetzung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erlassen worden sind, sich nicht auf eine Richtlinie stützen, um zu behaupten, er habe einen Anspruch gegen einen anderen, und um diesen vor einem nationalen Gericht geltend zu machen.“

Es ist daher allein Aufgabe des nationalen Gesetzgebers eine[n] unionsrechtskonformen Zustand herzustellen.

2.

Unabhängig von der bereits eingetretenen Verjährung wäre der Klägerin die Geltendmachung ihres Anspruchs aber jedenfalls auch deshalb versagt, weil sie sich damit mit einem vorangegangenen Verhalten treuwidrig in Widerspruch setzten würde (sog. „venire contra factum pro prium“). Bei dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens handelt es sich dabei um eine in der Rechtsprechung allgemeine anerkannt Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben nah § 242 BGB. Danach ist eine Rechtsausübung unzulässig, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand begründet und der andere Teil im Vertrauen hierauf Dispositionen getroffen hat (Palandt, BGB, § 242 Rn. 56 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Die Klägerin hat unstreitig zunächst die Beklagte zur Durchführung einer unentgeltlichen Reparatur aufgefordert. Als der erste Kulanzantrag gescheitert war, hat die Beklagte der Klägerin eine Reparatur unter eigener Kostenbeteiligung angeboten. in diesem Zusammenhang erklärte die Klägerin jedoch unstreitig, ihre Ansprüche nicht (mehr) gerichtlich geltend machen zu wollen. Sie hat durch ihre Erklärung damit ein berechtigtes Vertrauen bei der Beklagten geweckt, welches für die Klägerin erkennbar auch Anlass für die eigene Kostenbeteiligung aus Kulanz gewesen ist.

Indem die Klägerin das Angebot der Kulanzreparatur zunächst vorbehaltlos angenommen hat, nunmehr jedoch ihren Anteil an den Reparaturkosten zurück verlangt, setzt sie sich somit eindeutig mit einem vorherigen, eigenen Verhalten, welches zu schützenswerten Dispositionen der Beklagten geführt hat, in Widerspruch.

3.

Sonstige, insbesondere deliktische oder bereicherungsrechtliche Ansprüche, welche die Klageforderung stützen könnten, sind im Übrigen nicht ersichtlich.

II.

Der Ausspruch zur Kostentragung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht – wegen der Kosten – auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 6.3.2020 – 20 C 593/19

Rechtspfleger muss im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich eine Aufrechnungserklärung einer Partei beim Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigen

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Beschluss vom 12.2.2020 – 21 C 784/15) muss ein Rechtspfleger die Aufrechnungserklärung einer Partei mit ihren Zahlungsansprüchen aus einem Urteil gegen den Kostenerstattungsanspruch der anderen Partei grundsätzlich berücksichtigen, selbst wenn hierfür durch den Rechtspfleger die Verzugszinsen ausgerechnet werden müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
[…]
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Bautzen […]
am 12.02.2020

nachfolgende Entscheidung:

1. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 10.04.2018, der sich zu dem Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin verhält (GA 182), teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Bautzen vom 09.11.2017 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 66,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hier aus seit dem 17.11.2017. Der weitergehende Antrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die – unanfechtbare – Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte nach einem Wert von 89,58 Euro (155,89 Euro ./. 66,31 Euro).

Gründe

I.

Mit dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil vom 09.11.2017 hat das erkennende Gericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 83,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 20.01.2016 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Nach der zugleich getroffenen Kostenentscheidung, soweit diese hiervon Belang ist, haben die Klägerin 90% und die Beklagte 10% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Auf den am 17.11.2017 gestellten Antrag der Beklagten hat die Rechtspflegerin die ihm von der Klägerin zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 11.04.2018 auf 155,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 17.11.2017 festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 23.04.2018 eingelegten Erinnerung nur insoweit, als die Rechtspflegerin die Hauptforderung und Zinsen, die der Klägerin nach dem Urteil gegen die Beklagte zustehen und gegen die der Beklagte mit Anwaltschreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2017 (GA 168) seinen Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet hat, nicht in Abzug gebracht hat. Die Rechtspflegerin hält an ihrer in dem angefochtenen Beschluss niedergelegten Auffassung fest, es sei nicht Sinn des Kostenfestsetzungsverfahrens, die von der Klägerin nur mit dem Zinssatz und Verzinsungsbeginn angegeben Zinsen auszurechnen. Sie hat deswegen der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG i.V.m. § 667 Abs. 2 ZPO zulässig. Das Erinnerungsverfahren ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass die Klägerin auf den von der Rechtspflegerin festgesetzten Kostenerstattungsanspruch eine Zahlung über 67,56 Euro an die Beklagte geleistet und diese mit Rücksicht auf die von ihr erklärte Aufrechnung auf weitergehende Ansprüche aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss verzichtet hat. Die Klägerin hat nach wie vor ein berechtigtes Interesse an zutreffender Festsetzung, da sie diese Zahlung unter dem Vorbehalt der (teilweisen) Rückforderung im Falle einer von ihrer eigenen Berechnung abweichenden Festsetzung geleistet hat.

III.

Die Erinnerung ist auch begründet.

1. Zwar können materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch, wie etwa diejenige der Aufrechnung, im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weit sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2014 – XII ZB 539/11, Rn. 8 m.w.N., zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch gegeben.
Das Urteil vom 09.11.2017, mit dem die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 83,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 20.01.2016 zu zahlen, ist rechtskräftig (und ist dies auch bereits bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 11.04.2018 gewesen). Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Anwaltschreiben vom 17.11.2017 (GA 168) in deren Namen erklärte Aufrechnung mit ihrem Kostenerstattungsanspruch ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Berechnung eines Zinsanspruchs erfordert einen geringen Aufwand, der mit Hilfe eines für einen Rechtspfleger leicht zugänglichen EDV-Programms – ein Link zu einem solchen befindet sich auf den Intranetseiten des Oberlandesgerichts Dresden – bewältigt werden kann und beispielsweise Gerichtsvollzieher nahezu täglich bewältigt wird. Schließlich können die Wirkungen jener Aufrechnungserklärung anhand einer rechtlichen Prüfung am Maßstab der §§ 387 ff. BGB bestimmt werden.

2. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gegen die titulierte Hauptforderung und den Zinsanspruch der Klägerin hat dazu geführt, dass sich ihr ursprünglich – insoweit ist der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht angefochten – 155.89 Euro betragender Kostenerstattungsanspruch auf 66,31 Euro verringert hat.
Die Aufrechnung wirkt gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen aufrechenbar gegenüber stehen, also die Forderung des Gläubigers erfüllbar und die Gegenforderung des aufrechnenden Schuldners fällig Ist (§ 387 BGB).
Dementsprechend entfallen in Bezug auf Forderung und Gegenforderung ein etwaiger Zinsanspruch und andere Verzugsfolgen rückwirkend auf diesen Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1991 – VIII ZR 42/90, Rn. 34, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage, § 389 Rn. 2, jeweils m.w.N.).
Wenngleich im Klageverfahren die Aufrechnung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus prozessrechtlichen Gründen wirksam nur erklärt oder geltend gemacht werden kann, wenn dieser Anspruch im Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig festgesetzt oder – auch der Höhe nach – unbestritten Ist, so wird er doch als auflösend bedingter Anspruch mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung fällig (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2013 – VII ZR 241/12, Rn. 10 f, zitiert nach juris). Aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist der Kostengläubiger berechtigt, vom Schuldner die Erstattung seiner Prozesskosten zu verlangen und diese im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 ff. ZPO geltend zu machen (BGH a.a.O.). Ist – wie freilich im Streitfall ohnehin nicht – die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers der Kostenerstattungsforderung abhängig gemacht, setzt die Wirksamkeit der Aufrechnung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch auch nicht voraus, dass er die angeordnete Sicherheitsleistung erbracht hat (BGH a.a.O., Rn. 14).
Nach den vorstehenden Grundsätzen wirkt die hier von der Beklagten am 17.11.2017 erklärte Aufrechnung mit seinem Kostenerstattungsanspruch zurück auf den Tag, an dem das Urteil mit der Kostengrundentscheidung verkündet worden ist, mithin auf den 09.11.2017. Dementsprechend verringert sich sein Kostenerstattungsanspruch zum einen um die 83,36 Euro betragende Hauptforderung der Klägerin und zum anderen um deren Zinsanspruch aus dieser Hauptforderung für die Zeit vom 20.01.2016 bis zum 09.11.2017; dieser Zinsanspruch beträgt – bei dem variablen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mithin bei einem Zinssatz von 4,17 % in der Zeit vom 20.01.2016 bis zum 30.06.2016 und einem solchen von 4,12 % in der Zeit vom 01.07.2016 bis zum 09.11.2017 – 6,22 Euro.
Festzusetzen ist daher ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 66,31 Euro (155,89 Euro ./. 83,36 Euro ./. 6,22 Euro).
Hinzu treten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich für die Zeit ab Antragstellung (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 4 RPflG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.“

AG Bautzen, Beschluss vom 12.2.2020 – 21 C 784/15

Der Streitwert bei einer Entscheidung über verbleibende Verzugszinsen und Verfahrenskosten

Durch das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 24.2.2020 – 10 W 45/20) wurde entschieden, dass der Streitwert bei einem Gerichtsverfahren, in dem nur noch über die Verzugszinsen aus der Hauptforderung und die Kosten des Mahnverfahrens zu entscheiden ist, allein die Höhe des Betrages für die Verzugszinsen maßgebend ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS
In Sachen

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter:
[…]

gegen

[…] AG, […]
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden […]

– Beklagte und Beschwerdeführerin –

ProzessbevolImächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]
wegen Kaufvertrag
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes
hat der 10, Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht […]
Richter am Oberlandesgericht […] und
Richter am Oberlandesgericht […]
ohne mündliche Verhandlung am 24.02.2020

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 25. November 2019 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Chemnitz – Kammer für Handelssachen – vom 18. November 2019, Az.: 2 HK O 491/19, in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Landgerichts Chemnitz vom 15. Januar 2020 dahingehend abgeändert, dass der Wert für das Mahnverfahren auf 95.635,00 € und für das streitige Verfahren auf 987,40 € festgesetzt wird.

Gründe
I.

Die Klägerin hat im Mahnverfahren gegen die Beklagte einen Kaufpreiszahlungsanspruch in Höhe von 95.635,00 € geltend gemacht. Noch vor Zustellung des Mahnbescheids beglich die Beklagte die Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten, worauf die Klägerin den Mahnantrag zurücknahm und die Abgabe des Rechtsstreits an das Streitgericht „zur Entscheidung über die Zinsen und Kosten“ beantragte. Für das streitige Verfahren kündigte sie folgende Anträge an:

1. Die Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 30,00 € sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB aus 95.635,00 € vom 12.01.19 bis zum 25.02.19 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich denen des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Die Beklagte hat sich zunächst gegen die Klage verteidigt und geltend gemacht, dass sie sich zum Zeitpunkt der Zahlung der Hauptforderung nicht im Verzug befunden und deshalb keine Verzugskosten zu tragen habe. Schließlich erkannte sie jedoch die Klageforderung an, worauf das Landgericht Chemnitz – Kammer für Handelssachen – die Beklagte durch Anerkenntnisurteil vom 18. November 2019 antragsgemäß verurteilt hat. Zugleich setzte das Landgericht den Streitwert auf 95.635,00 € fest.

Gegen den Streitwertbeschluss erhob die Beklagte Beschwerde mit dem Ziel, den Streitwert für das streitige Verfahren auf ‚bis zu 1.000,00 €‘ festzusetzen, da sie im streitigen Verfahren lediglich noch die Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten und von Verzugszinsen für einen Zeitraum von 45 Tagen weiterverfolgt habe. Die Entscheidung des Streitgerichts über die Kosten des Verfahrens habe hingegen nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts geführt.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15. Januar 2020 teilweise abgeholfen, indem es den Wert für das Mahnverfahren auf 95.635,00 € und für das streitige Verfahren auf 3.036,70 € festgesetzt hat; im Übrigen hat es die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Ansicht des Landgerichts war zwar die Hauptforderung nicht mehr Gegenstand des streitigen Verfahrens. Neben den vorgerichtlichen Mahnkosten (30,00 €) und den Verzugszinsen (970,70 €) sei es im streitigen Verfahren aber auch um die Kosten des Mahnverfahrens (2.036,00 €) gegangen. Denn das streitige Verfahren sei hauptsächlich wegen dieser Kosten eingeleitet worden, so dass sie bei wirtschaftlicher Betrachtung auch bei der Streitwertbestimmung zu berücksichtigen seien.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) – über die der Senat in voller Besetzung entscheidet, weil sie sich, auch wenn der Kammervorsitzender allein entschieden hat, gegen eine Entscheidung der Kammer für Handelssachen, und nicht gegen die eines Einzelrichters, richtet (siehe hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auf!., § 568 Rn. 3 m.w.N.) – hat im Umfang der in die Beschwerdeinstanz gelangten Beschwer auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht bei der Festsetzung des Streitwerts die Kosten des Mahnverfahrens berücksichtigt.

1. Zutreffend ist allerdings das Landgericht davon ausgegangen, dass Gegenstand des
streitigen Verfahrens lediglich noch die Zinsen – ausweislich des Mahnbescheids in Höhe von 970,70 € – sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 30,00 € waren. Zwar hat die Klägerin „den Mahnantrag“ zurückgenommen. Diese Erklärung war jedoch verbunden mit dem Antrag auf Abgabe des Rechtsstreits zur „Entscheidung über die Zinsen und Kosten an das Streitgericht und dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten, sodass sie bei verständiger Auslegung als auf die Hauptforderung beschränkte Rücknahme des Mahnantrags aufzufassen ist.
Zugleich ist mit der Abgabe der Sache an das Streitgericht bei diesem auch die Entscheidung über die Kosten des ‚erledigten‘ Teils angefallen (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 – III ZB 43/04 – NJW 2005, 512, juhs Rn. 10; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 15 W 107/06 – OLGR 2008, 33, juris Rn. 11). Auch über diesen Teil der Kosten ist gemäß § 308 Abs, 2 ZPO von Amts wegen zu entscheiden.

2. Mit der auf die beiden Nebenforderungen beschränkten Überleitung in das streitige Verfahren sind alleine diese gemäß § 43 Abs. 2 GKG streitwertbestimmend geworden.
Denn sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa
weil eine auf die Hauptforderung oder auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt oder – wie hier – die Hauptforderung vor Eingang der Akten beim Streitgericht bezahlt worden ist und nur noch eine Nebenforderung weiterverfolgt wird, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (siehe zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 4 Abs. 1, Hs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – Vi ZB 43/13 – juris Rn. 4 f.; BGH, Urteil vom 24. März 1994 – VIIZR 146/93 NJW 1994, 1869, juris Rn, 10 f; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO, Rn. 16.113; Hartmann, Kostengesetze, 49. Aufl. 2019, § 43 GKG Rn. 5).

Die im Mahnverfahren angefallenen, nach dem Wert der ‚erledigten‘ Hauptforderung berechneten Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr nach Nr. 1100 KV GKG und Rechtsanwaltskosten) sind Kosten des sich anschließenden Streitverfahrens (§§ 696 Abs. 1 Satz 5, 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO), über die zusammen mit den Kosten des Streitverfahrens einheitlich in der Endentscheidung zu entscheiden ist (siehe Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13.60 m.w.N.). Diese erhöhen – entgegen der Auffassung des Landgerichts – den Streitwert des streitigen Verfahrens in diesem Fall allerdings nicht. Insbesondere handelt es sich bei diesen Verfahrenskosten nicht um „Kosten“ im Sinne von § 43 Abs. 2 GKG. Damit sind vielmehr – wie auch bei §4 Abs. 1, 2. Hs. ZPO – nur solche Kosten gemeint, die nicht im taufenden Verfahren, sondern vor Klageerhebung entstanden sind, z.B. (Ab-)Mahnkosten oder Kosten eines früheren Verfahrens. Dies belegt auch die Regelung des § 43 Abs. 3 GKG, die im Unterschied zu § 43 Abs. 2 GKG die „Kosten des Rechtsstreits“ betrifft (siehe Hartmann, a.a.O., § 43 GKG Rn. 3 d und 7; Binz/Dorndörfer/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl. 2019, § 43 GKG Rn. 2 und 9). Danach sind Kosten des – laufenden – Rechtsstreits nur dann für den Gebührenstreitwert relevant, wenn es an einer Hauptsache gänzlich fehlt (siehe hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 21 W 24/09 – juris Rn. 9; Hartmann, a.a.O., § 43 GKG Rn. 9). So verhält es sich hier jedoch nicht, denn die von der Klägerin im streitigen Verfahren weiterverfolgten Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten sind mit Eingang der Akten beim Streitgericht zur Hauptsache geworden.
Ob die nunmehr als Hauptsache geltend gemachten Nebenforderungen (deutlich) geringer sind als die im Mahnverfahren angefallenen Prozesskosten, ist für die Streitwertbemessung unerheblich. Dementsprechend vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die – auch in der übrigen Rechtsprechung und der Literatur herrschende – Ansicht, dass nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung die anteiligen Prozesskosten den Streitwert nicht erhöhen, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist (BGH, Beschluss vom 15, März 1995 – Xll ZB 29/95 – NJW-RR 1995, 1089, juris Rn. 5; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 8 f.).

3. Der Streitwert für das streitige Verfahren ist demnach in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 18. November 2019 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom Januar 2020 auf den Betrag von 987,40 € festzusetzen. Dieser ergibt sich aus:

  • vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 30,00 €;
  • Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 95.635,00 € vom 12.01.2019 bis zum 25.02.2019, d.h. bei einem Zinssatz in diesem Zeitraum von 8,12 % p.a. belief sich der Tageszins auf 21,2755 € und der Zins für 45 Tage auf 957,40 €.“

OLG Dresden, Beschluss vom 24.2.2020 – 10 W 45/20

Bei einem Verweis auf eine günstigere Referenzwerkstatt muss sich diese in der Nähe des tatsächlichen Standortes des Fahrzeugs befinden.

Durch das Amtsgericht Mitte (AG Mitte, Urteil vom 16.1.2020 – 21 C 3152/19) wurde entschieden, dass sich der Geschädigte vom Schädiger nur dann auf eine günstigere Referenzwerkstatt verweisen lassen muss, wenn sich diese in der Nähe des beschädigten Fahrzeugs und nicht in der Nähe des Unternehmenssitzes befindet.

Im Weiteren wurde durch das Amtsgericht entschieden, dass UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich zu erstatten sind, soweit ein Sachverständiger in seinem Schadengutachten diese als ortsüblich aufführt und der Schädiger nicht auf eine zulässige Referenzwerkstatt verweisen kann, in der diese Aufschläge nicht gefordert werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Im Namen des Volkes
Urteil

ln dem Rechtsstreit
[…]
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

[…]
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

hat das Amtsgericht Mitte durch die Richterin am Amtsgericht […] am 16.01.2020 aufgrund des Sachstands vom 03.01.2020 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.175,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.19 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 12 € freizustellen.

3. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/8 und die Beklagte 7/8.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz wegen der unfallbedingten Beschädigung ihres Fahrzeugs mit amtlichen Kennzeichen […]. Die Einstandspflicht der Beklagten für diesen Unfall vom 15.07.18 ist unstreitig.

Die Klägerin legt ein Schadensgutachten vom 01.08.18 […] vor, in dem die Reparaturkosten bei einem Abzug „NfA“ mit 4.896,39 € kalkuliert werden. Der Gutachter geht dabei von den Kosten in des Audi-Zentrums Reutlingen aus. Er berechnet die Reparaturkosten unter Zugrundelegung eines UPE von 10 % und sieht eine Beilackierung vor. Die Wertminderung gibt er mit 100,- € an.

Die Klägerin meldete den Schaden unter Fristsetzung zum 16.01.19 mit Schreiben vom 09.01.19 […]

Die Beklagte hat auf die Reparaturkosten 3.654,72 €, auf die Kostenpauschale 25,- €, auf die Gutachterkosten 631,90 € und auf die Anwaltskosten 413,90 € gezahlt. Sie legt dazu einen sog. Prüfbericht […] vor, in dem die Klägerin auf eine alternative Reparaturmöglichkeit in einer Werkstatt in 09419 Herold verweist, die geringere Stundenverrechnungssätze und keinen UPE-Aufschlag verlange.

Die Kosten einer Beilackierung und Kosten für Kleinteile, Entsorgung und Polierarbeiten hielt die Beklagte nicht für erstattungsfähig. Ebenso hat sie eine Wertminderung, den UPE-Zuschlag und die Kosten einer Beilackierung wurden nicht erstattet.

Wegen der näheren Einzelheiten des Schadensgutachtens und des Prüfberichts wird auf die eingereichte Kopien verwiesen.

Im Laufe des Prozesses wurde die Position Wertminderung unstreitig. Die Position Beilackierung wurde vergleichsweise mit 120,- € und die Positionen Kleinteile, Entsorgung und Polierarbeiten mit 41,- € unstreitig gesellt.

Die Klägerin behauptet, dass sie das Fahrzeug ihrem Mitarbeiter W[…] in 72813 St. Johann überlassen habe, wo sich das Fahrzeug auch befinde.

Die Klägerin beantragt.

die Beklagte zu verurteilen.

a. an die Klägerin 1.341,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.996,39 € für die Zeit vom 18.01.19 bis 31.01.19 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 1.341,67 € seit dem 01.02.19 zu zahlen.

b. die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 12 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält den Verweis auf die im Prüfbericht genannte Werkstatt für zulässig.

Das Gericht hat Beweis darüber erhoben, wo sich das Fahrzeug der Klägerin üblicherweise befindet, durch eine schriftliche Zeugenaussage des […] W[…], auf die für das Beweisergebnis verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil begründet und im übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Höhe von 1.187,58 € gegen die Beklagte, §§ 823, 249 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

Dieser Betrag ergibt sich aus folgender Berechnung

a. Reparaturkosten It. Schadensgutachten 4.896,30 €

abzgl. Beilackierungskosten 120,- €

abzgl. Positionen Kleinteile etc. 41.- €

4.735,30 €

b. Wertminderung 100,00 €

c. Kostenpauschale 20,00 €

d. Akteneinsichtskosten 12,00 €

4.867,30 €

Darauf sind gezahlt 3.679,72 €

verbleibt ein Betrag von 1.187,58 €

(im Antrag zu 1) 1.175,58 € und im Antrag zu 2) 12,- )

zu a)

Bei der fiktiven Abrechnung ist dem von der Klägerin eingeholten Schadensgutachten auszugehen. Die Klägerin muss sich nicht auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, die die Beklagte in ihrem Prüfbericht angegeben hat. Dieser Verweis ist unzumutbar sind, denn der Geschädigte kann davon nicht ohne weiteres Gebrauch machen, da die Entfernung zur alternativen Werkstatt zu weit ist.

Die Beweisaufnahme hat hier ergeben, dass das beschädigte Fahrzeug dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn W[…], zur Verfügung gestellt ist, der in St. Johann (Baden Würtenberg) lebt und nur selten an dem Geschäftsitz der Klägerin in Leipzig bzw. ihrer Niederlassung in Chemnitz aufenthältig ist. Damit ist ein Verweis auf eine Werkstatt in 09419 Herold wegen der allzu großen Entfernung unzumutbar.

Über die genannten Abzüge haben sich die Parteien in diesem Rechtsstreit zur Vermeidung einer Beweisaufnahme geeinigt.

Die UPE-Zuschläge, die in dem Schadensgutachten in Höhe von 10 % berücksichtigt wurde, sind nicht abzusetzen, da diese bei einer Reparatur in der in dem Schadensgutachten genannten Werkstatt anfallen würden. Der BGH hat In der Entscheidung vom 25. September 2018 – VI ZR 65/18 – zu der streitigen Frage der Erstattungsfähigkeit von UPE-Zuschlägen Stellung genommen und ausgeführt, dass sich die Frage der “Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge“ nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten richte; Danach darf der Geschädigte einer Abrechnung auf der Basis fiktiven Reparaturkosten grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Unter den Voraussetzungen einer zulässigen zumutbaren Verweisung gem. § 254 Abs. 2 BGB ist jedoch auf der Grundlage der günstigeren Reparaturmöglichkeit abzurechnen, die sich auch daraus ergeben kann, dass die Referenzwerkstatt günstigere Ersatzteilpreise, beispielsweise ohne solche UPE-Aufschläge, anbietet.

Die Klägerin hat hier den Anfall eines UPE-Zuschlags in der von gewählten Werkstatt dargelegt, ohne dass die Beklagte hier eine zumutbare Referenzwerkstatt genannt hat, die solche UPE-Zuschläge nicht erhebt.

Zu b)

Dass hier eine Wertminderung von 100,- € eingetreten ist, ist im Laufe des Prozesses unstreitig geworden.

Zu c)

Das Gericht bemisst gern. § 287 ZPO die Kostenpauschale mit 20 €, denn dieser Betrag reicht in der Regel aus, um die einem Geschädigten bei der Unfallregulierung entstehenden Kosten für Porto, Telefon u.ä. auszugleichen. Höhere Kosten sind nicht ersichtlich und nicht von der klagenden Partei dargetan.

Zu d)

Die Kosten, die für die Erstellung von Aktenauszügen aus Ermittlungsakten anfallen, sind der Klägerin zu ersetzen. Grundsätzlich sind diese Kosten einer Akteneinsicht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen erforderlich, es sei denn diente lediglich als Entscheidungshilfe für die Einlassung auf einen Rechtsstreit. Es wird regelmäßig von der Erforderlichkeit auszugehen sein, solange keine vollständige Haftungszusage der Schädigerseite vorliegt.

Auch wenn hier die Einstandspflicht der Beklagten letztlich unstreitig gewesen ist, bedurfte es zu einer sorgfältigen Schadensregulierung die Beiziehung der Unfallakten zur Kenntnis von den darin enthaltenen Tatsachen, die einem Unfallgeschädigten nicht vollständig bekannt sein können.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zinsen in gesetzlicher Höhe, jedoch nicht – wie beantragt – ab dem 18.01.19, denn sie hat den Schaden – soweit vorgetragen bzw. ersichtlich – erstmals mit dem Schreiben vom 09.01.19 angezeigt. Jedem Kfz-Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf keine Zinsen verlangt werden können. Auch bei zügiger Schadensbearbeitung ist dem Versicherer eine Prüfungszeit von etwa 4 bis 6 Wochen einzuräumen. Eine Fristsetzung von 2 Wochen ab Unfall immer zu kurz. Verzugszinsen können daher erst ab dem 11.02.19 verlangt werden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708, 711 ZPO.“

AG Mitte, Urteil vom 16.1.2020 – 21 C 3152/19

Zu den Nachweisvoraussetzungen eines Gewinnausfalls eines selbstständigen Einzelunternehmers aufgrund einer Verletzung durch einen Verkehrsunfall

Durch das Landgericht Görlitz (LG Görlitz, Urteil vom 9.1.2020 – 2 S 91/19) wurde zur Darlegungs- und Beweislast für einen Schadenersatzanspruch eines durch einen Verkehrsunfall gesundheitlich Geschädigten selbstständigen Einzelunternehmers entschieden.

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

ln dem Rechtsstreit
[…]

– Kläger und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

[…] Versicherung AG, […]

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz – hier: Berufung

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Richter am Landgericht […] als Einzelrichter

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 9. Dezember 2019 eingereicht werden konnten

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 29. Mai 2019 (Az. 2 C 153/18) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.055,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13. Februar 2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.055,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Verdienstausfall für fünf Arbeitstage in Höhe von 1.055,- Euro, den er als Folge eines Verkehrsunfalls vom 26. September 2017 in Radeberg erlitten haben will. Der als selbständige Einzelunternehmer und bis dato ohne Mitarbeiter tätige Kläger war unfallbedingt wegen einer Thoraxprellung bis zum 2. Oktober 2017 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers und dem Grunde nach unstreitig zu 100 % einstandspflichtig für aus dem Unfallereignis erlittene Schäden des Klägers als Geschädigtem.

Durch das dem Kläger am 7. Juni 2019 zugestellte Urteil – auf die dortigen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) – hat das Amtsgericht Kamenz die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass die vom Kläger dargebrachten Anhaltspunkte nicht ausreichten, um einen beim Kläger eingetretenen Verdienstausfallschaden schätzen oder durch einen Sachverständigen feststellen lassen zu können.

Hiergegen richtet sich die am 25. Juni 2019 eingelegte und mit am 28. Juni 2019 eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung des Klägers.

Ergänzend zu den bereits in erster Instanz vorgelegten Unterlagen bringt der Kläger Ermittlung des Verdienstausfalls Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017 und betriebswirtschaftliche Auswertungen für den Zeitraum Januar 2017 bis September 2019 bei. Daraus ergeben sich für den Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils vor Steuern in Höhe von 56.503,- Euro für das Jahr 2016 und in Höhe von 79.671.- Euro für das Jahr 2017.

Die betriebswirtschaftliche Auswertung aus 2017 weist für das Jahr 2016 ein vorläufiges Ergebnis von 59.833,39 Euro aus. Dabei werden einem operativem Rohertrag von 93.994,44 Euro abziehbare betriebliche Kosten in Höhe von 27.254,84 Euro und weitere betriebliche Aufwendungen in Höhe von 7.146,21 Euro gegenübergestellt. Darin enthalten sind Kosten für die Unterhaltung eines betrieblichen KfZ in Höhe von 7.126,50 Euro und für die Nutzung von Fremdfahrzeugen solche in Höhe von 124,92 Euro. Die BWA von 2018 weist für das Jahr 2017 ein vorläufiges Ergebnis von 73.441,90 Euro aus. Dieses setzt sich neben nicht operativen Erträgen aus Entschädigungsleistungen in Höhe von 19.194,42 Euro aus einem operativen Rohertrag in Höhe von 108.532,58 Euro und davon abzuziehenden betrieblichen Kosten in Höhe von 35.733.29 Euro sowie weiteren betrieblichen Aufwendungen in Höhe 18.791,81 Euro zusammen. Hieraus lassen sich wiederum als variable Kosten solche für die Unterhaltung eines betrieblichen KfZ in Höhe von 8.136,56 Euro und für Fremdfahrzeuge in Höhe von 1.292,66 Euro extrahieren. Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2018 sagt die BWA von Dezember 2018 ein vorläufiges Ergebnis von 62.421,09 Euro voraus. Dieses ergibt sich aus einem operativen Rohertrag in Höhe von 163.412,23 Euro und davon abzuziehenden betrieblichen Kosten in Höhe von 99.026,23 Euro und weiteren betrieblichen Aufwendungen in Höhe 7.428,39 Euro. Die deutliche Veränderung gegenüber dem Vorjahr ergibt sich daraus, dass der Kläger im Jahre 2018 – anders als zum Zeitpunkt des Unfalls – einen Angestellten beschäftigte, was zu mehr Umsatz und Ertrag einerseits und zu deutlichen höheren Kosten, vor allem Personalkosten, andererseits führte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 29. Mai 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.055,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Wortlauts der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

1.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich dem Grunde nach aus § 823 BGB in Verbindung mit § 115 VVG. Eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 BGB ist auf Seiten des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs unproblematisch gegeben, und zwar in Form der Verletzung des Klägers an seiner Gesundheit. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist hingegen nicht Anspruchsvoraussetzung. Die vom Amtsgericht Kamenz im angegriffenen Urteil angesprochene Entscheidung des BGH (richtigerweise handelt es sich um VI ZR 36/08), in der ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zur Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs erklärt wird, betrifft eine völlig andere Fallkonstellation und ist auf die hiesige nicht übertragbar. Dort nämlich waren das geschädigte Unternehmen und der körperlich Verletzte nicht – wie im hier vorliegenden Fall – personengleich. ln der zitierten Entscheidung begehrte ein Unternehmen aus eigenem Recht Schadenersatz für die an einen verletzten Mitarbeiter geleistete Entgeltfortzahlung. Da nicht das Unternehmen selbst – sondern der nicht als Kläger oder Zedent auftretende Mitarbeiter – an der Gesundheit verletzt worden war, forderte der BGH, dass das klagende Unternehmen die Verletzung eines eigenen geschützten Rechtsguts darlegt, wobei nur der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht kam. Im hiesigen Fall jedoch wurde der Kläger selbst unstreitig an seiner Gesundheit verletzt. Die Geltendmachung der Verletzung eines weiteren geschützten Rechtsguts ist daher nicht erforderlich.

2.

Der Anspruch des Klägers besteht zumindest in Höhe von 1.055,- Euro.

Wie bereits das Amtsgericht zu Recht ausführt, ist bei der Ermittlung des konkreten Gewinnausfalls von einem hypothetischen Geschehensablauf auszugehen, wie er sich ohne Schadensereignis dargestellt hätte. An die Darlegungslast dieses hypothetischen Geschehens dürfen dabei keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

Insoweit gilt als entgangen derjenige Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dabei ist nicht nur die Entwicklung des Umsatzes und des Rohgewinnes von Bedeutung, sondern auch der Verlauf der fixen, d. h. fortlaufenden, sowie der variablen, also bei Umsatzausfall nicht anfallenden, Kosten zu berücksichtigen. Als Schätzungsgrundlage ist dabei von den Gewinnentwicklungen und Betriebsergebnissen aus der Zeit vor und nach dem Arbeitsausfall auszugehen und aus diesen Daten ein hypothetischer Geschehensablauf ohne Schadenereignis zu konstruieren. Die dafür notwendigen Anknüpfungstatsachen hat der geschädigte Kläger vorzubringen und gegebenenfalls zu beweisen.

Die vom Kläger vorgetragenen Umständen, die mit zahlreichen Unterlagen belegt wurden, genügen der Kammer insoweit für eine Schätzung. Die Kammer sieht dabei die Zahlen des Zeitraums Januar 2016 bis Dezember 2017 als geeignete Schätzungsgrundlage an. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger den betrieblichen Ertrag in diesem Zeitraum allein erwirtschaftet hat, was den Verhältnissen zum Schadenszeitraum entspricht. Der Ertrag im Jahre 2018 hingegen wurden durch den Kläger und einen weiteren Angestellten erwirtschaftet; der Zeitraum ab Januar 2018 ist daher als Schätzungsgrundlage nicht geeignet.

Relevante Größe für die Bemessung des erlittenen Schadens ist der durch das operative Geschäft erzielte Rohertrag abzüglich mutmaßlich ersparter Aufwendungen. Außerordentliche Erträge hingegen, die nicht dem operativen Geschäft entstammen, sind nicht einzubeziehen.

Als ersparte Aufwendungen in diesem Sinne können nur variable Kosten und Aufwendungen angesehen werden, also solche, die bei ausbleibenden Umsatz ebenfalls ausbleiben. Hingegen sind sogenannte Fixkosten nicht abzugsfähig, da diese auch ohne Arbeitstätigkeit des Klägers weiterlaufen. Ebenfalls nicht abzuziehen sind auf den Ertrag bzw. den Gewinn zu zahlende Steuern und Abgaben, da diese erst auf den zugesprochenen Schadensbetrag zu zahlen sind.

Nach den vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen hat der Kläger in dem der Schätzung zugrunde zu legenden Zeitraum von Januar 2016 bis Dezember 2017 einen operativen Rohertrag von insgesamt etwa 200.000 Euro erwirtschaftet. Das entspricht einem Durchschnitt von mehr als 8.000,- Euro monatlich oder etwa 350,- Euro pro Arbeitstag. Davon abziehbare variable Kosten und Aufwendungen finden sich beim Kläger im betrachteten Zweijahreszeitraum etwa in Höhe von insgesamt 17.000,- Euro, was wiederum einem monatlichen Durchschnitt von etwa 700,- Euro oder etwa 30,- Euro pro Arbeitstag entspricht.

Daraus ergibt sich, dass der Kläger über einen Betrachtungszeitraum von zwei Jahren, also mehr als 400 Arbeitstagen, arbeitstäglich im Durchschnitt etwa einen Betrag in Höhe von 320,- Euro erwirtschaftet hat.

Nachdem der Kläger einen Arbeitsausfall von 5 Tagen nachgewiesen hat, schätzt die Kammer den für diesen Zeitraum erlittenen Schaden auf jedenfalls nicht unter 1.055 Euro, sodass dem Kläger der geforderte Gesamtbetrag in Höhe 1.055,- Euro zuzusprechen war.

Zinsen auf den ausgeurteilten Betrag sind geschuldet seit dem 13. Februar 2018, da zu diesem Zeitpunkt durch Mahnschreiben des Klägers vom 5. Februar 2018 Verzug eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung zulasten der unterlegenen Beklagten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11,713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.“

LG Görlitz, Urteil vom 9.1.2020 – 2 S 91/19

Zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Anfechtung der Annahme der Erbschaft bei Vorliegen einer Überschuldung des Nachlasses

Durch das Amtsgericht Lichtenberg (AG Lichtenberg, Urteil vom 18.11.2019 – 13 C 267/18) wurde über die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Anfechtung der Annahme der Erbschaft bei Vorliegen einer Überschuldung des Nachlasses entschieden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Pflegeheim […] gGmbH, […]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

L[…] G[…]

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte […]

hat das Amtsgericht Lichtenberg durch die Richterin am Amtsgericht […] im schriftlichen Verfahren, nach Schriftsatznachlass bis zum 28.10.2019 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird, als Gesamtschuldner mit Frau […] N[…] verurteilt, an die Klägerin 2.322,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.785,28 € vom 23.11.2017 bis 28.11.2017 und aus 2.322,71 € seit dem 29.11.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, welche mehrere Pflegeeinrichtungen betreibt.

Der Beklagte war zusammen mit seiner Schwester, der gesondert verfolgten Frau […] N[…], Vorsorgebevollmächtigter seiner Mutter, Frau B[…] G[…]. Die Aufgaben aus der Vollmacht nahm Frau N[…] wahr, welche die für Frau G[…] eingehenden Gelder verwaltete. Durch Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen zwischen der Klägerin und Frau G[…], vertreten durch Frau N[…], bewohnte Frau G[…] die Einrichtung der Klägerin S[…]/Haus 1 und 2 in der Zeit vom 14.03.2014 bis zu ihrem Tod am 22.11.2016.

Vertraglich war die monatliche Abrechnung des Leistungsentgeltes durch die Klägerin vereinbart, welches am ersten des Monats im Voraus fällig sein sollte. Die Heimkosten wurden über die Altersrente der Frau G[…] beglichen sowie durch Leistungen nach SGB XII des Landratsamtes Bautzen, Sozialamt, wobei der Beklagte anfänglich monatliche Zuzahlungen zu erbringen hatte. Das Sozialamt leistete direkt an die Klägerin, während der zu zahlende Anteil aus der Rente der Frau G[…] nach Abrechnungen an Frau N[…], von dieser als Bevollmächtigte der Frau G[…] zu leisten war.

Für den Zeitraum 14.03.2014 bis 22.11.2016 rechnete die Klägerin über ihre Leistungen gegenüber Frau N[…] insgesamt in Höhe von 32.235,48 € ab.

Der Beklagte trug die, den Zuschuss des Sozialamtes übersteigenden Bestattungskosten für Frau G[…].

Bis zum 22.11.2017 gingen Zahlungen in Höhe von 27.414,74 € ein, weshalb ein Betrag von 4.820,74 € laut Aufstellung der Klägerin unbezahlt war. Diesen ließ die Klägerin mehrfach, auch durch ihre Prozessbevollmächtigten gegenüber Frau N[…] anmahnen.

Mit Schreiben vom 09.11.2017 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesen Betrag vom Beklagten als Erben der Frau G[…] an und sandte nach Anforderung vom 13.11.2017 die entsprechenden Belege zu. Mit Schreiben vom 22.11.2017 ließ der Beklagte anzeigen, die Erbschaftsannahme nach Frau G[…] anzufechten.

Bis zum 29.11.2017 leistete Frau N[…] an die Klägerin 2.498,03€ (Gesamtzahlung: 29.912,77 €), weshalb 2.322,71 € laut Aufstellung der Klägerin unbezahlt sind. Frau N[…] hat diese Forderung anerkannt und ist durch ein anderes Gericht entsprechend verurteilt worden.

Am 05.12.2017 ging beim zuständigen Nachlassgericht Anfechtungserklärung des Beklagten und seiner Familie bezüglich des Nachlasses von Frau G[…] ein, begründet mit einem Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses, dessen Überschuldung.

Die Klägerin fordert die ausstehende Zahlung aus dem Pflegevertrag der Erblasserin in Höhe von 2.322,71 € vom Beklagten als deren Miterbe. Die Klägerin hält die Erbschaftsanfechtung für unwirksam, da verfristet. Der Beklagte habe Kenntnis von den Verbindlichkeiten der Erblasserin haben müssen, dies schon in Ausführung der ihm erteilten Vorsorgevollmacht.

Die Klägerin beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit der gesondert verurteilten Frau […] N[…] an die Klägerin 2.322,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.820,74 € für die Zeit vom 15.02.2017 bis 29.11.2017 und aus 2.322,71 € seitdem 30.11.2017 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner mit der gesondert verurteilten Frau […] N[…] an die Klägerin die nicht festsetzbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, nicht für Nachlassverbindlichkeiten seiner Mutter zu haften. Da sich allein seine Schwester Frau N[…] um die Angelegenheiten der Mutter gekümmert habe, sei er in die Angelegenheiten nicht involviert gewesen und habe von Außenständen nichts gewusst. Vielmehr durfte davon ausgehen, dass Frau N[…] die entsprechenden Kosten begleicht. Er habe daher erst durch Schreiben der Klägerin vom 09.11.2017 von der

Überschuldung des Nachlasses erfahren und konnte die Erbschaftsannahme noch rechtzeitig anfechten.

Frau N[…] sei erst mit Schreiben vom 24.01.2017 über die konkreten Rückstände in Kenntnis gesetzt worden. Ihm sei natürlich klar gewesen, dass im Fall des Todes der Mutter keine Erbschaft vorhanden ist. Von einer Überschuldung des Nachlasses musste er jedoch nicht ausgehen. Für Nachforschungen sei kein Anlass gewesen. Frau N[…] habe ihm noch zu Lebzeiten der Erblasserin Anfang des Jah2016 mündlich und beiläufig berichtet, dass es Streitigkeiten mit der Klägerin gebe, wegen teils fehlerhafter Abrechnung. Diese Probleme habe Frau N[…] aber lösen wollen. Von konkreten Rückständen sei ihm nie berichtet worden.

Wegen des sonstigen Parteienvortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, er habe vor dem Schreiben der Klägerin vom 09.11.2017 von den offenen Forderungen der Klägerin und somit von der Überschuldung des Nachlasses seiner Mutter keine Kenntnis gehabt, durch Zeugnis der Frau […] N[…]. Wegen der Einzelheiten des Beweisthemas wird auf den Beschluss vom 08.04.2019 verwiesen. Frau N[…] hat als Schwester des Beklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 02.09.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere handelt es sich nicht um eine unzulässige Saldoklage, da die Klägerin für den Zeitraum vom 01.03.2014 (Rechnung vom 07.04.2014) bis zum 30.11.2016 (Rechnung vom 07.12.2016) die gesamte, von ihr noch beanspruchte Forderung für den streitigen Zeitraum einklagt (vgl. BGH, 09.01.2013, VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367f und juris). Dieser einheitliche Gesamtanspruch ist hinreichend bestimmt. Die einzelnen Rechnungen sind eingereicht. Die Höhe der Klageforderung ergibt sich aus der Anlage K7, dort die Differenz von 32.235,48 € und den Zahlungen von 29.912,77 €.

Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat an die Klägerin 2.322,71 € zahlen für die von dieser erbrachten Pflegeleistungen für seine Mutter, Frau B[…] G[…] für die Zeit vom 14.03.2014 bis 22.11.2016. Die Klägerin hat durch die Einreichung der Rechnungen sowie die Darstellung der Zahlungen dargelegt, dass dieser Betrag unbezahlt ist. Weitere Zahlungen als die zugestandenen, hat der Beklagte nicht behauptet. Der Beklagte haftet für diesen offenen Betrag aus dem Pflegevertrag seiner Mutter als deren Erbe (§§ 535, 611 Abs. 1, 1922 Abs. 1, 1924, 1943 BGB).

Mangels Ausschlagung der Erbschaft ist der Beklagte Erbe seiner Mutter geworden (§ 1943 BGB). Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass er den Anfall der Erbschaft wirksam angefochten hat und somit nicht Erbe geworden ist (§§ 1957, 1942, 1943 BGB). Voraussetzung der Wirksamkeit der Anfechtung der Annahme der Erbschaft ist, dass binnen sechs Wochen ab Kenntnis eines Anfechtungsgrundes die Anfechtung erfolgt (§ 1954 BGB). Dem Beklagten oblag als Anfechtender diese Voraussetzungen nachzuweisen, demnach, dass er nach dem Tod der Erblasserin am 22.11.2016 bis zum Schreiben der Klägerin vom 09.11.2017 von den Forderungen der Klägerin gegen die Erblasserin und damit der Überschuldung des Nachlasses keine Kenntnis hatte. Diesen Beweis konnte der Beklagte nicht führen, insbesondere da die von Ihm benannte Zeugin Frau N[…] zu einer Zeugenaussage unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht bereit war. Seine Unkenntnis ergab sich auch nicht aus anderen Umständen. Anfechtung wegen Irrtums über die Werthaltigkeit als Eigenschaft der Erbschaft setzt voraus, dass der Beklagte die wirklichen Umstände nicht kannte und nicht erkennen konnte, er somit ohne vorwerfbares Handeln die Wirklichkeit falsch einschätze.

Dies ist nicht dargetan. Der Beklagte hat zunächst die Erbschaft angenommen. Welche Vorstellungen er sich dabei über die Werthaltigkeit der Erbschaft gemacht und wie er diese ermittelt hat, wurde konkret nicht vorgetragen.

Der Beklagte behauptete lediglich, dass er nicht mit einem positiven Erbe gerechnet habe. Die Annahme einer Erbschaft und deren Abwicklung bedingt, dass man sich mit dem Erbe befasst, wie Ausräumen des Zimmers, Abwicklung der Angelegenheiten des Erblasers, wie Zahlung der Abschlussrechnung der Klägerin, Kontoauflösung, Beerdigung u.a.. Wenn der Beklagte sich dabei vertreten lässt, muss er sich dies zurechnen lassen (§ 166 Abs. 1 BGB). Der Beklagte wusste, dass die Erblasserin zur Tragung ihrer Lebenshaltungskosten auf staatliche Hilfe angewiesen war, die Beerdigungskosten wurden vom Sozialamt bezuschusst und von ihm getragen, d.h. es war kein Erbe vorhanden. Eine solche knappe finanzielle Situation der Erblasserin zwingt zu der Annahme, dass Kosten von dieser nicht getragen werden konnten, somit nach deren Tod Außenstände möglich sind. Danach hat der Beklagte sich aber nicht erkundigt. Seine Falscheinschätzung der Eigenschaft des Erbes beruht daher nicht auf einem Irrtum, sondern schlicht auf der Unterlassung der Ermittlung der tatsächlichen Gegebenheiten.

Auf fehlerhaftes Verhalten der Frau N[…] kann sich der Beklagte nicht berufen, da er neben dieser als Gesamtschuldner haftet (§§ 421 Satz 2 BGB). Eine Ausgleichspflicht besteht nur zwischen den Gesamtschuldnern (§ 426 BGB).

Verzugszinsen schuldet der Beklagte ab dem 23.11.2017. Der Beklagte kam durch seine endgültige und ernsthafte Zahlungsverweigerung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Ziffer 3 BGB), die in seinem Schreiben vom 22.11.2017 in der Ankündigung der Anfechtung der Erbschaftsannahme zum Ausdruck kam. Früherer Verzug war nicht ersichtlich. Mahnungen gegenüber Frau N[…] setzten den Beklagten nicht in Verzug (§ 425 Abs. 2 BGB). Zinsen werden bis zum 28.11.2017 nur auf einen Betrag von 2.785,28 € geschuldet. Am 23.11.2017 ging eine Zahlung von 2.035,46 € bei der Klägerin ein, die den Rückstand von 4.820,74 € entsprechend reduzierte und insofern den Verzug beendete (§§ 362 Abs. 1,422 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Nach Zahlung weiterer 162,57 € und 300,00 € am 29.11.2017 werden Zinsen auf 2.322,71 € ab dem 29.11.2017 geschuldet.

Wegen der weiteren Zinsforderung war die Klage unbegründet und abzuweisen.

Die Klage ist unbegründet und abzuweisen, sofern die Klägerin Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 € verlangt. Der Verzug des Beklagten hat diese Kosten nicht kausal verursacht, da am 22.11.2017 die Beauftragung der Klägervertretung bereits erfolgte und damit die Kosten angefallen waren. Verzug der Frau N[…] ist dem Beklagten nicht zuzurechnen (§ 425 Abs. 2 BGB). Der Beklagte schuldet diese Kosten auch nicht wegen Pflichtverletzung aus dem Pflegevertrag (§ 280 Abs. 1 BGB), weil er in diesen weder als Vertragspartner noch als Vertreter einbezogen war.

Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits gemäß ihrem Anteil am Obsiegen und Unterliegen zu tragen. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst (§ 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO).

Die weitere prozessuale Nebenentscheidung folgt aus § 709 ZPO.“

AG Lichtenberg, Urteil vom 18.11.2019 – 13 C 267/18