Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Hoyerswerda (AG Hoyerswerda, Urteil vom 7.5.2019 – 1 C 142/17) haftet die Haftpflichtversicherung eines Lkw für Schäden an einem anderen Fahrzeug im Straßenverkehr, wenn die Beschädigung am Fahrzeug in unmittelbarer Nähe zum Lkw eintritt, der Schadenshergang zwar nicht beobachtet wurde jedoch durch einen vom Lkw herabfallenden Gegenstand verursacht worden sein konnte und alternative Möglichkeiten für die Beschädigung des Fahrzeugs diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sind.
Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts:
„IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
in
dem Rechtsstreit
[…]
–
Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]
gegen
[…]Versicherung
[…]
–
Beklagte –
Prozessbevollmächtigte:
[…]
wegen
Schadensersatz
hat
das Amtsgericht Hoyerswerda durch
Richterin
am Amtsgericht […]
im
schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 24.04.2019
eingereicht werden konnten, am 07.05.2019
für Recht erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 325,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % aus 300,00 € vom 1.4.2017 bis zum 20.4.2017 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 325,00 € seit dem 21.4.2017 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.320,51 € seit dem 21.4.2017 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […], von Forderungen in Höhe von 2.719,71 € (netto) aus der Rechnung Nummer: […] vom 24.04.2017 freizustellen.
- Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen […] von Forderungen in Höhe von 470,00 € (netto) aus der Rechnungsnummer: […] vom 05.04.2017 freizustellen.
- Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, von außergerichtlichen Forderungen in Höhe von 183,80 € freizustellen.
- Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
- Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
[…]
Tatbestand
Die
Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der
sich nach Behauptung des Klägers am 31.3.2017 zugetragen hat und den
die Beklagte – die Haftpflichtversicherung des nach Behauptung des
Klägers unfallbeteiligten LKW – insgesamt mit Nichtwissen
bestreitet.
Über
den Schaden an seinem PKW hat der Kläger ein
Sachverständigengutachten eingeholt ([…]). Hierfür hat der
Sachverständige den Kläger 470,00 € (netto) in Rechnung gestellt
([…]).
Der
Kläger ließ seinen PKW auch reparieren. Die Reparaturrechnung vom
24.04.2017 beläuft sich auf (netto) 2.719,71 € ([…]). Hierin
sind die Kosten eines Unfallersatzfahrzeuges vom 05.04.2017 –
13.04.2017 in Höhe von 399,20 € (netto) enthalten.
Die
außergerichtliche Geltendmachung des strittigen Schadens erfolgte
zunächst durch Anwaltsschriftsatz vom 05.04.2017 in Höhe von
2.265,16 € mit Fristsetzung zum 19.04.2017 ([…]), sodann durch
Schriftsatz vom 06.04.2017 in abweichender Höhe von insgesamt
2.683,47 € mit abweichender Fristsetzung zum 13.04.2017 ([…]),
nochmals durch Schriftsatz vom 27.04.2017, und zwar in Höhe von
2.620,51 € und unter Fristsetzung zum 04.05.2017 ([…]) sowie
letztlich durch zwei weitere Schriftsätze vom 19.04.2017 und
26.04.2017 in Höhe von jeweils 3.178,47 €, zuletzt unter
Fristsetzung bis zum 03.05.2017 ([…]). Die Zahlungsaufforderungen
sind erfolglos geblieben. Hieraus sind dem Kläger anteilige
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 183,80 €
entstanden.
Der
Kläger behauptet, der Zeuge H[…] sei mit dem PKW des Klägers am
31.03.2017 zwischen Geierswalde und Bergen unterwegs gewesen. Er habe
einen Kreisverkehr befahren und dann den bei der Beklagten
versicherten LKW im Gegenverkehr gehabt. Die Ladefläche des LKW sei
mit Steinen beladen gewesen, die nicht abgedeckt gewesen seien. Beim
Passieren beider Fahrzeuge seien Gegenstände vom LKW gefallen und
hätten den PKW an der hinteren, linken Seite beschädigt. Der Kläger
vertritt die Rechtsauffassung, der Schaden sei für ihn unabwendbar
gewesen und die Beklagte haftet vollumfänglich für die hieraus
resultieren
den
Schäden des Klägers. Zu Gunsten des Klägers greife insoweit auch
ein Anscheinsbeweis ein. Die Mietwagenkosten seien in voller Höhe
notwendig, erforderlich und angemessen gewesen. Eine Eigenersparnis
müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen, da er – insoweit
unstrittig – eine Klasse niedriger angemietet hat. Die
Unkostenpauschale hält der Kläger in Höhe von 25,- € für
angemessen.
Der
Kläger beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 325 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 2.620,51 € für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 20.04.2017 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 2.645,51 € seit dem 21.04.2017 zu zahlen.
- Die Beklagte wird im Weiteren verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […], von Forderungen in Höhe von 2.719,71 € (netto) aus der Rechnung-Nr.: […] vom 24.04.2017 freizustellen.
- Die Beklagte wird im Weiteren verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen […] von Forderungen in Höhe von 470 € (netto) aus der Rechnung Rechnungsnummer: […] vom 05.04.2017 frei zustellen.
- Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von außergerichtlichen Forderungen von 183,80 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Die
Beklagte bestreitet einen Mangel der Ladungssicherung und macht
geltend, der Fahrer des bei ihr versicherten PKW habe von dem Vorfall
nichts bemerkt. Sie macht geltend, dass Hochschleudern eines auf der
Fahrbahn liegenden Gegenstandes wäre für sie unabwendbar gewesen.
Mangels nachweisbarer Verursachung des Schadens durch das bei der
Beklagten versicherten Fahrzeug komme der eingeklagte
Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht in Betracht. Ein
Anscheinsbeweis greife nicht ein und die von dem Sachverständigen
lediglich ermittelte reine Möglichkeit einer solchen
Schadensverursachung reiche nicht ansatzweise aus im Hinblick auf den
Strengbeweis nach § 286 ZPO.
Das
Gericht hat Beweis erhoben über den Vorfall durch Vernehmung der
Zeugen H[…], F[…] und D[…]. Hinsichtlich des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Zeugenvernehmungen im
Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Hoyerswerda vom
10.8.2017 ([…]) Bezug genommen.
Das
Gericht hat auch Beweis erhoben durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens.
Hinsichtlich
des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 14.9.2017 ([…]),
hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. […] T[…]
vom 5.2.2019 ([…]) Bezug genommen.
Das
Gericht hat darüber hinaus auch die Verkehrsunfallanzeige des
Polizeireviers Hoyerswerda vom 31.03.2017 (Vorgangs-Nr. […]138311)
beigezogen ([…]).
Das
Gericht hat letztlich mit Zustimmung der Parteien durch Beschluss
vom 11.3.2019 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren
angeordnet, in dem bis zum 24.4.2019 Schriftsätze eingereicht werden
konnten.
Entscheidungsgründe
I.
Die
zulässige Klage ist – bis auf einen Teil der Zinsforderung –
überwiegend begründet.
1.
Der
Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf
Schadensersatz in Höhe von 300,25 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in
Verbindung mit § 115 VVG.
a)
Auf das Bestreiten der Beklagten hin hat der Kläger im vorliegenden
Rechtsstreit zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sich
der Schadensfall wie von ihm behauptet zugetragen hat, insbesondere
dass durch herabfallendes Material – und zwar aller
Wahrscheinlichkeit nach von einem Anbauteil des LKW – der PKW des
Klägers beschädigt wurde; §§ 7 Abs. 1, 17 StVG. Im Einzelnen:
aa)
Zunächst steht nach der Vernehmung der Zeugen H[…], F[…] und
D[…] zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich beide
unfallbeteiligten Fahrzeuge am Unfalltag im Gegenverkehr auf der
Straße zwischen Geierswalde und Bergen begegnet sind. Dies ergibt
sich insbesondere aus den Aussagen der beiden unfallbeteiligten
Fahrzeugführer – der Zeugen H[…] und F[…] – die ihre
entsprechenden Fahrstrecken gegenüber dem Gericht bekundet haben.
Auch gegenüber dem unfallaufnehmenden Polizeibeamten – dem Zeugen
D[…] – ist dies damals so geschildert worden.
bb)
Auch steht hiernach sowie ergänzend nach dem
Sachverständigengutachten fest, dass der PKW des Klägers am
31.3.2017 einen Steinschlagschaden erlitten hat. Nach der
überzeugenden Aussage des Zeugen H[…] ging beim Passieren des
entgegen kommenden LKW – verbunden mit einem Knall – plötzlich die
hintere Seitenscheibe des von ihm geführten PKW zu Bruch. Auch der
Zeuge F[…] hatte – nachdem er von dem Zeugen H[…] eingeholt und
zum Anhalten gebracht wurde – die beschädigte Scheibe am
klägerischen PKW wahrgenommen. Dasselbe trifft auf den Zeugen D[…]
zu. Nach dem Sachverständigengutachten geht das Gericht letztlich
davon aus, dass ein Stein mittlerer Größe und geeigneter Form diese
Seitenscheibe zertrümmert hatte. Alternativursachen sind nicht
ersichtlich.
cc)
Letztlich hat der Kläger auch zur Überzeugung des Gerichts
nachgewiesen, dass sein streitgegenständlicher PKW durch einen von
einem Anbauteil des LKW herunterfallenden Stein beschädigt wurde.
Generell
gilt: Gemäß dem hier maßgeblichen § 286 Abs. 1 ZPO hat das
Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der
Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier
Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für
wahr oder nicht für wahr zu erachten sei. Dabei bedarf es keiner
absoluten, über jeden denkbaren Zweifel erhabenen Gewissheit.
Vielmehr kommt es auf die subjektive Überzeugung des Richters an,
„welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig
auszuschließen“. Für eine volle Überzeugung in diesem Sinne
muss sich der Richter seine persönliche Gewissheit frei von
Beweisregeln bilden können. Hierbei ist ein für das praktische
Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ausreichend (BGHZ 53, 245, 256;
61, 169).
Nach
diesem Maßstab hat der Kläger im vorliegenden Falle im Ergebnis der
mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme den erforderlichen
Nachweis erbracht. Zwar geht das Gericht davon aus, dass mangels der
hierfür erforderlichen Typizität ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des
Klägers nicht eingreift, unabhängig davon hat die Beweisaufnahme
zur Überzeugung des Gerichts Folgendes ergeben:
Nach
der Aussage des Zeugen H[…] steht zunächst fest, dass sich der
Vorfall in Fahrtrichtung des klägerischen PKW vor dem Kreisverkehr
bzw. in Fahrtrichtung des LKW der Beklagten nach dem Kreisverkehr
ereignet hat. Außerdem steht durch die Aussagen der Zeugen H[…]
und D[…] fest, dass sich in diesem Bereich keine erkennbaren,
groben Verunreinigungen auf der Straße befunden haben, die hätten
aufgewirbelt werden und dadurch den Schaden verursacht haben können.
Das Schadensereignis hat sich nach der überzeugenden Aussage des
Zeugen H[…] auch genau im Moment des Passierens beider Fahrzeuge
ereignet. Der Zeuge hat auch ein entsprechendes Einschlagsgeräusch –
den von ihm geschilderten Knall – wahrgenommen. Durch den Zeugen
nicht ohne Weiteres nachgewiesen war zunächst allerdings, dass
ausgehend von dem gerade vorbeifahrenden LKW Steine oder andere
Gegenstände gegen den PKW geprallt und dadurch die
streitgegenständlichen Schäden verursacht haben, denn dies hat der
Zeuge nicht wahrgenommen. Auch die Aussagen der Zeugen F[…] und
D[…] sind dazu unergiebig geblieben. Allerdings hat das hierzu auf
Antrag des Klägers eingeholte Sachverständigengutachten in Bezug
auf diese Streitfrage für – auch am Beweismaß des § 286 ZPO
ausreichende – Klarheit gesorgt. Das Gutachten hat – nach Aktenlage
und auf der Basis der Heranziehung von Vergleichsfahrzeugen durch den
Sachverständigen – zunächst ergeben, dass die von dem Zeugen F[…]
transportierte Ladung auf Grund der Größe und des hohen Gewichts
der transportierten Steine als Schadensursache nicht in Frage kam, so
dass sich eine mangelnde Ladungssicherung – die Steine waren im
Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit einer Plane abgedeckt – nicht
als Schadensursache herausgestellt hat. Auch eine mögliche
Verwirbelung kleinkörnigen Materials ausgehend von der Ladung hat
der Sachverständige als mögliche Schadensursache ausschließen
können, da solches feinkörniges Material dem LKW zwar hätte folgen
und so den PKW Im Gegenverkehr hätte treffen können, aber auf Grund
der Größe und geringen Gewichts nicht in der Lage gewesen wäre,
die Seitenscheibe des PKW zu zertrümmern. Letztlich hat der
Sachverständige auf Grund theoretischer Erwägungen auch das
Aufwirbeln eines zuvor im Profil der LKW-Reifen eingeklemmten
Steine aus technischer Sicht als Schadensursache aller
Wahrscheinlichkeit nach ausgeschlossen. Als – danach allein
technisch realistische – Möglichkeit der Schadensentstehung hat
der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt,
dass ein Stein mittlerer Größe und geeigneter Form nach dem Beladen
auf dem Sattelzug die bis zum Schadensort ungefähr zurückgelegten
10 km liegengeblieben war, dort durch die Zentrifugalkraft beim
Durchfahren der Kurve in Bewegung geraten ist, gegen den gerade
vorbeifahrenden PKW des Klägers geschleudert wurde und dort sowohl
die Seitenscheibe zertrümmert als auch den Schaden an der
Türinnenverkleidung verursacht hat. Anbauteile, auf denen ein
solcher Stein grundsätzlich gelegen haben kann, sind an LKW der
steitgegenständlichen Art nach den Ausführungen des
Sachverständigen – der hierzu auch Vergleichsfahrzeuge im Gutachten
dokumentiert hat – generell vorhanden. Nach den Ausführungen des
Sachverständigen kommt dafür insbesondere die Plattform im
Frontbereich eines solchen LKW in Betracht. Im Ergebnis war aus
technischer Sicht der vorstehende Schadenshergang plausibel,
andererseits aber technisch ohne weitere Anknüpfungstatsachen nicht
nachweisbar.
Im
Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Gesamtergebnisses der
Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der klägerseits
behauptete Hergang des Schadensfalles ausreichend nachgewiesen ist.
Technisch mögliche Aternativursachen hat der Sachverständige in
seinem Gutachten abgehandelt und jeweils mit überzeugender
Begründung ausgeschlossen. Außerdem war nach der Aussage des Zeugen
F[…] die Beladung des LKW mit einem Radlader erfolgt. Von daher ist
es nicht nur ausgeschlossen, sondern sogar recht lebensnah. dass
durch den Beladevorgang Fremdkörper auf Anbauteile des LKW gelangt
sind, die potentiell schadensträchtig waren. In diesem Zusammenhang
übersieht das Gericht nicht, dass der Zeuge F[…] auch bekundet
hat, er habe – wie immer – nach dem Beladen rings um den LKW
geschaut, „ob was rumliegt“, also die Anbauteile kontrolliert.
Auch der Zeuge D[…] hatte im Rahmen seiner nachträglichen
Besichtigung des LKW im Rahmen der Unfallaufnahme keine Fremdkörper
auf Anbauteilen des LKW festgestellt.
Dies
ändert aber nichts daran, dass – mangels ersichtlicher
Alternativursachen – der Schaden nur durch einen auf Anbauteilen
liegend gebliebenen und von dem Zeugen F[…] gegebenenfalls
übersehenen Stein verursacht worden sein kann.
Hieraus
resultiert dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten für den
Schaden.
b)
Die Haftung der Beklagten ist verschuldensunabhängig.
Der
Unabwendbarkeitsnachweis ist nicht erbracht.
c)
Hinsichtlich der Schadenshöhe bestehen letztlich aus Sicht des
Gerichts keine Bedenken.
Die
merkantile Wertminderung in Flöhe von 300,00 € ist zwischen den
Parteien unstrittig. Hinzu kommt eine auch der Höhe nach angemessene
Unkostenpauschale von 25,00 €.
Nach
alldem war die Beklagte zunächst zu verurteilen, 325,00 € an den
Kläger zu zahlen.
2.
Der
Kläger hat gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf
Freistellung von den Nettoreparaturkosten und Nettomietwagenkosten
gegenüber der im Tenor näher bezeichneten Reparaturfirma in Höhe
von insgesamt 2.719,71 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung
mit § 115 VVG.
a)
Zum Haftungsgrund wird auf die Ausführungen unter 1. a) und b)
verwiesen.
b)
Die Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.320,51 € sind zwischen
den Parteien unstrittig. Unstrittig hat der Kläger darüber hinaus
für den Reparaturzeitraum Mietwagenkosten in Höhe von 399,20 €
aufgewendet. Entgegen dem Einwand der Beklagten muss sich der Kläger
insoweit [k]eine 10%ige Eigenersparnis anrechnen lassen, da er
klasseniedriger angemietet hat. Die grundsätzliche Erforderlichkeit
der Mietwagenkosten steht zwischen den Parteien hier nicht im Streit.
Nach
alldem ist die Beklagte auch verpflichtet, den Kläger gegenüber
seiner Reparaturwerkstatt im Hinblick auf die Gesamtforderung in
Höhe von 2.719,71 € netto aus der im Tenor näher bezeichneten
Rechnung freizustellen.
3.
Der
Kläger hat gegenüber der Beklagten darüber hinaus auch einen
Anspruch auf Freistellung von den Nettosachverständigenkosten
gegenüber dem im Tenor näher bezeichneten Sachverständigen in
Höhe von 470,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit §
115 VVG.
Zum
Haftungsgrund wird wiederum auf die Ausführungen unter 1. a) und b)
verwiesen. Die Erforderlichkeit und die Höhe der vorgerichtlichen
Sachverständigenkosten ist zwischen den Parteien unstrittig.
4.
Der
Zinsanspruch auf die berechtigte Hauptforderung unter 1. und auf die
weiteren Schadenspositionen ist in dem aus dem Tenor Ziffer 1.
ersichtlichen Umfang überwiegend begründet, teilweise war die Klage
insoweit aber abzuweisen.
Ein
Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus §§ 849, 246 BGB
besteht ab dem auf den Unfalltag folgenden Tag lediglich in Bezug auf
die merkantile Wertminderung, nicht aber in Bezug auf die sonstigen
eingeklagten Schadenspositionen, denn § 849 BGB verpflichtet zur
Verzinsung der Ersatzsumme nur für den Fall der Entziehung der Sache
in Bezug auf deren Wert oder wegen der Beschädigung der Sache in
Bezug auf deren Wertminderung. Letzteres trifft hier zu, wobei die
Wertminderung 300,00 € beträgt. Diesbezüglich wird auf die
Ausführungen unter 1. verwiesen. Im Übrigen wurde die Sache hier
nur beschädigt, aber nicht im Sinne von § 849 BGB entzogen. Dies
könnte allenfalls für den Reparaturzeitraum angenommen werden,
wobei dafür aber die – dem Grunde nach – unstrittigen
Mietwagenkosten angefallen sind. In diesem Zeitraum konnte der Kläger
daher über ein Ersatzfahrzeug verfügen und war in die Sache – ein
PKW – nicht von jeglicher Nutzung entzogen.
5.
Der
Anspruch auf Freistellung von den (anteiligen) vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten ist aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB in
Verbindung mit §§ 13 f RVG begründet.
a)
Zu dem erstattungsfähigen Schaden aus dem Verkehrs Unfall gehören
auch die hierdurch im Rahmen der außergerichtlichen
Regulierungsbemühungen verursachten Rechtsanwaltskosten; § 249 BGB.
Wegen der dem Grunde und der Höhe nach der berechtigten
Schadensersatzforderung des Klägers gegenüber dem Beklagten wird
auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Die für den berechtigten
Gegenstandswert in Höhe von – zuletzt außergerichtlich geltend
gemachten – 3.178,47 € entstandene Geschäftsgebühr im Umfang von
– wiederum zuletzt geltend gemachten und unstreitig gebliebenen -1,3
beträgt 327,60 €. Unter Hinzuziehung der Post- und
Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € und nach der
klägerseits vorgenommenen Anrechnung der Geschäftsgebühr errechnet
sich danach der eingeklagte Gesamtbetrag von 183,80 €.
b)
Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Prozessbevollmächtigte dem
Kläger eine entsprechende Rechnung gestellt hat und ob diese bezahlt
wurde, da der Zahlungsanspruch aus Schadensersatzgesichtspunkten
besteht. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG betrifft (nur)
die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zum Mandanten des
betreffenden Rechtsanwaltes. Dies bedeutet aber nicht, dass der
Anwalt überhaupt keinen materiell-rechtlichen Anspruch hätte, denn
dieser entsteht bereits mit dem ersten Tätigwerden des
Rechtsanwaltes und wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG mit der
Erledigung des Auftrages bzw. Beendigung der Angelegenheit fällig.
Eine vorgerichtliche Rechnungsstellung ist für die Anerkennung eines
entsprechenden Schadensersatzanspruches bzw. hier
Freistellungsanspruches des Klägers gegenüber den Beklagten demnach
nicht erforderlich. Soweit nicht vorgerichtlich gegenüber dem Kläger
erfolgt, hat im Übrigen der Prozessbevollmächtigte des Klägers im
Zuge der Klageerhebung auch sein Ermessen hinsichtlich der Höhe der
Geschäftsgebühr auch ausgeübt.
c)
Ein Forderungsübergang nach § 86 VVG hat nach dem Vortrag des
Klägers nicht stattgefunden; gegenteiliges hat die Beklagte nicht
substanziiert behauptet.
Auch insoweit war die Beklagte daher antragsgemäß zu verurteilen.
II.
Die
Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2
Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers bezüglich der Zinsen,
hinsichtlich der die Klage abgewiesen wurde, war relativ geringfügig
und hat keine besonderen Mehrkosten veranlasst.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den
§§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Streitwerttfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 48 Abs. 1,43 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist der Betrag der Summe der Hauptforderungen.“
AG Hoyerswerda, Urteil vom 7.5.2019 – 1 C 142/17