Haftungsquote bei Verkehrsunfall eines aus einer untergeordneten Straße kommenden Wartepflichtigen und einem Vorfahrtsberechtigten, der das Rotlicht einer Fußgängerlichtzeichenanlage missachtet

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20) haftet bei einem Verkehrsunfall eines aus einer untergeordneten Straße kommenden Wartepflichtigen und einem Vorfahrtsberechtigten, der das Rotlicht einer Fußgängerlichtzeichenanlage missachtet, der Vorfahrtsberechtigte aufgrund der Missachtung des Rotlichts einer Fußgängerlichtzeichenanlage zu 2/3 und der Wartepflichtige zu 1/3.

Urteile zur Prozessführungsbefugnis nach Zahlung durch Vollkaskoversicherer nach Klageerhebung:
Ein Kläger bleibt prozessführungsbefugt auch wenn Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Zahlung durch dessen Vollkaskoversicherung auf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung eines Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat . Diese Norm gibt dem Zedenten nicht nur bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, sondern auch dem vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergang die Möglichkeit, Rechte des Zessionärs in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen (Vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 5.).
OLG Hamm, Urteil vom 9.11.2022 – 11 U 38/22; AG Bautzen, Urteil vom 21.7.2023 – 20 C 173/22; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; so grundsätzlich auch AG Bautzen, Urteil vom 6.9.2021 – 21 C 749/21

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung[…]

vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 06.04.2021 eingereicht werden konnten, am 23.04.2021

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin 308,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 300,00 EUR für die Zeit vom 12.10.2019 bis zum 30.10.2019 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 308,33 EUR seit dem 31.10.2019 zu zahlen.

b) die Klägerin gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 827,05 EUR aus der Rechnung […] vom 17.10.2019 freizustellen.

c) die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 314,04 EUR aus der Rechnung Nr. […] vom 6.11.2019 freizustellen.

d) an die Bankverbindung […] der Rechtsschutzversicherung […] infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von 120,49 EUR zu zahlen.

e) die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung für die Akteneinsichtspauschale in Höhe von 4,76 EUR freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auf Basis einer Haftungsquote von 1/3 verpflichtet ist, die weiteren Kosten der Klägerin zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 11.10.2019, gegen 06:15 Uhr in Schirgiswalde-Kirschau, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40% und die Beklagte 60% zu tragen.

[…]

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 11.10.2019 auf der Bautzener Straße in Bautzen.

Die Klägerin ist vermeintliche Eigentümerin eines am Unfall beteiligten Pkw VW Polo. Das weitere unfallbeteiligte Fahrzeug, war im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Die Klägerin befuhr am Unfalltag die Bautzener Straße als Hauptstraße. In ihrer Fahrtrichtung befand sich unmittelbar vor der Kreuzung mit der linksseitig gelegenen Friesenstraße eine Fußgängerampel. Das weitere unfallbeteiligte und von dem Zeugen J[…] geführte Fahrzeug kam aus der Callenberger Straße an deren Einmündung zur Bautzener Straße das Verkehrsschild „Vorfahrt gewähren!“ mit der VZ-Nr. 205 angebracht war. Als der Zeuge J[…] die Kreuzung geradeaus überfuhr, kam es im Kreuzungsbereich, aus Sicht des Zeugen J[…] hinter der Fußgängerampel, zur Kollision der beiden Fahrzeuge.

Die Klägerin hat ihr Fahrzeug durch das Sachverständigenbüro […] begutachten lassen. Nach dem Gutachten vom 16.10.2019 beliefen sich die Reparaturkosten auf 7.139,55 EUR (netto), der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs auf 5.167,50 EUR (netto; differenzbesteuert). Der Restwert für das Fahrzeug betrug 1.810,00 EUR brutto. Für das Sachverständigengutachten wurden der Klägerin mit Rechnung vom 17.10.2019 ein Betrag in Höhe von 827,05 EUR in Rechnung gestellt (Anlage K8). Das Autohaus […] hat der Klägerin mit Rechnung vom 06.11.2019 Standkosten in Höhe von 226,10 EUR brutto sowie Abmeldekosten in Höhe von 41,65 EUR in Rechnung gestellt (Anlage K10). Bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind im Rahmen der Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte zudem Kosten in Höhe von 12,00 EUR netto entstanden (Anlage K11).

Mit dem als Anlage K 2 vorgelegten anwaltlichen Schreiben vom 18.10.2019, dem als Anlage K3 vorgelegten anwaltlichen Schriftsatz vom 21.10.2019 und dem als Anlage K4 vorgelegten anwaltlichen Schriftsatz vom 6.11.2019 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Schadensersatzansprüche geltend und setzte hierfür zuletzt eine Zahlungsfrist bis zum 31.10.2019. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Die Klägerin hat ihre Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen. Diese hat die an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Betrag in Höhe von 120,49 EUR gezahlt.

Die Klägerin behauptet, im Unfallzeitpunkt Eigentümerin des unfallbeteiligten VW Polos gewesen zu sein. Die Lichtzeichenanlage habe unmittelbar vor dem Erreichen durch die Klägerin von Grünlicht auf Gelblicht geschalten, sodass die Klägerin ihr Fahrzeug vor der Lichtzeichenanlage für Fußgänger nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand hätte bringen können. Die Klägerin sei dementsprechend noch bei Gelblicht an der Haltelinie der Lichtzeichenanlage vorbeigefahren. Der Unfallgegner habe als Wartepflichtiger die Vorfahrt der Klägerin beachtet, insbesondere habe er angesichts des herannahenden Fahrzeuges der Klägerin auch keine berechtigten Gründe für die Annahme gehabt, dass das Fahrzeug der Klägerin vor der Lichtzeichenanlage zum Stillstand kommen würde. Die Klägerin habe den Unfall trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt weder durch Abbremsen noch durch Ausweichen verhindern können.

Die Klägerin habe weiterhin für den Schadensfall ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, mit der ein Selbstbehalt in Höhe von 300,00 EUR vereinbart gewesen sei. Auch habe sie im Zeitraum vom 11.10.2019 bis zum 30.10.2019, mithin für 20 Tage, bei der Autohaus […] einen Mietwagen Skoda Fabia zum Tagespreis von 45,00 EUR netto angemietet. Hierfür seien ihr insgesamt 1.071,00 EUR brutto in Rechnung gestellt worden (Anlage K10). In Zusammenhang mit dem Unfall seien ihr zudem Abmeldekosten in Höhe von 41,65 EUR entstanden.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin 325,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 300,00 EUR für die Zeit vom 12.10.2019 bis zum 30.10.2019 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 325,00 EUR seit dem 31.10.2019 zu zahlen.

b) die Klägerin gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 827,05 EUR aus der Rechnung […] vom 17.10.2019 freizustellen.

c) die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 1.338,75 EUR aus der Rechnung […] vom 6.11.2019 freizustellen.

d) an die Bankverbindung […] der Rechtsschutzversicherung […] infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von 120,49 EUR zu zahlen.

e) die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung für die Akteneinsichtspauschale in Höhe von 14,28 EUR freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten der Klägerin zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 11.10.2019, gegen 06:15 Uhr in Schirgiswalde-Kirschau, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Ampel bereits bei Lichtzeichen „rot“ überfahren.

Eine mündliche Verhandlung hat am 05.01.2021 stattgefunden. Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört. Es hat zudem Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J[…] und W[…]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz lediglich im tenorierten Umfang gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249, 257 BGB. Die Hohe des Anspruchs ergibt sich auf Grundlage einer Haftungsverteilung von 2/3 zum Nachteil der Klägerin.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte die Eigentümerstellung der Klägerin bestreiten, kann sich diese auf die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB berufen. Ein substantiiertes Bestreiten ist durch die Beklagte nicht erfolgt.

2.

Die Beklagte hafte als Haftpflichtversicherer des weiteren unfallbeteiligten Pkws gemäß § 115 Abs. 1 3. 1 VVG unmittelbar.

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht. Es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlung dritter, betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte (BGH, Urteil vom 16.10.2007 – VI ZR 173/06). Vielmehr hat sich vorliegend gerade das typische Risiko des Straßenverkehrs realisiert.

Ebenso wenig ist die Haftung aus § 18 Abs. 1 StVG nach § 18 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, da dem Zeugen J[…] aufgrund der nachfolgenden Erwägungen eine zumindest fahrlässige Unfallverursachung zur Last zu legen ist.

Eine Entlastung der Beklagten gem. § 17 Abs. 3 StVG kommt aus dem gleichen Grund nicht in Betracht.

3.

Die Klägerin selbst haftet ebenfalls als Halterin und Fahrerin ihres unfallbeteiligten Pkws VW Polo. Ein Ausschluss der Halterhaftung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG oder der Fahrerhaftung nach § 18 Abs. 2 StVG liegen nach den nachfolgenden Erwägungen zu ihren Gunsten ebenfalls nicht vor, da ihr ein unfallursächlicher Rotlichtverstoß zur Überzeugung des Gerichtes anzulasten ist.

4.

Die erforderliche Abwägung der Unfallbeiträge der Beteiligten gemäß § 17 Abs. 2 StVG führt im Ergebnis zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin.

a)

Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen. die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (Senat, OLG-Report 2009, 394 [396] mwN).).

Darüber hinaus muss ermittelt werden, in wie weit und in welcher Höhe ggf. noch die Betriebsgefahr eines jeden Fahrzeugs, vgl. § 7 Abs.1 StVG, mit in die Abwägung einzustellen ist.

Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 7 Abs. 1 StVG Ist diese im Regelfall mit zu berücksichtigen. Diese kann nur in Ausnahmefällen, insbesondere gemäß §§ 7 Abs. 2,17 Abs. 3 StVG entfallen.

Die Beweislast für eine Haftung dem Grunde nach trifft dabei jeweils die anspruchstellende Partei, wohingegen die Beweislast für die jeweiligen Unfallbeiträge, die die Haftungsquote der Gegenseite erhöhen sollen, die Partei trägt, die diese behauptet. Bezüglich der Beweislast der Betriebsgefahr muss sich die jeweilige Partei grundsätzlich gem. §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG entlasten.

b)

Dem Beklagten zu 1) ist ein schuldhafter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 StVG anzulasten. Danach darf ein Verkehrsteilnehmer, der die Vorfahrt zu beachten hat, nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert (Satz 2). Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat (Satz 3). Wird dabei, wie hier, durch eine Lichtzeichenanlage nur die Fußängerfurt gesichert, werden dabei die für den eigentlichen Kreuzungsbereich geltenden Vorfahrtsregeln nicht berührt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 8 StVG, Rn. 44 m. w. N.).

Im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung spricht ferner bereits ein Anscheinsbeweis gegen den Wartepflichtigen dahingehend, dass er den Unfall zumindest mitverschuldet hat. Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht entkräften können. Im Gegenteil:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist vielmehr festzustellen, dass der Zeuge J[…] die Vorfahrtsregelung an der Unfallstelle bereits grundlegend verkannt hat. So ist seiner Zeugenaussage zu entnehmen, dass er sich allein an der auf der Bautzener Straße befindlichen Ampel orientiert hatte, obwohl es sich hierbei lediglich um eine Fußgängerampel handelte und für ihn selbst das Verkehrszeichen Nr. 205 galt. Zwar hat er für den von rechts kommenden Transporter sodann dennoch angehalten; auf Nachfrage räumte er jedoch ein, anschließend nicht noch einmal, jedenfalls nicht aufmerksam, nach rechts geschaut zu haben, weshalb es gerade naheliegender Weise zur Kollision kam.

Der Klägerin ist hingegen zur Überzeugung des Gerichtes nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ein Rotlichtverstoß zur Last zu legen.

aa)

So hat der Zeuge J[…] in seiner Vernehmung bekundet, dass er erst, nachdem die aus seiner Blickrichtung rechts gelegene Fußgängerampel auf „rot geschalten hatte und er sich nach rechts, nach links und wieder nach rechts vergewissert habe, langsam angefahren sei.

Erst dann habe er den von rechts kommenden Transporter gesehen, welcher zu diesem Zeitpunkt noch nicht an die Ampel herangekommen sei. Da der Transporter – trotz Lichtzeichen „Rot“ – nicht an der Haltelinie des Fußgängerüberweges anhielt, habe er kurz vor Erreichen der Mittellinie gehalten, um diesen passieren lassen und sei dann weiter gefahren. Erst dann sei es zur Kollision mit dem klägerischen Pkw gekommen.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat das Unfallgeschehen schlüssig, detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Auch hat er sein eigenes Verhalten kritisch gewürdigt, eine mangelnde Umschau eingeräumt, ebenso wie seinen Irrtum über die geltenden Vorfahrtsregeln.

Auch können Beeinträchtigungen der Wahrnehmungsmöglichkeit ausgeschlossen werden.

Die Sichtverhältnisses waren für den Zeugen, jedenfalls nach Einfahrt in den Kreuzungsbereich, auch ausweislich des Bildes 3 der Verkehrsunfallakte gut.

bb)

Die Aussage des Zeugen J[…], dass dieser erst nach Umschalten der Fußgängerampel auf rot losgefahren sei, steht im Übrigen im Einklang mit den Angaben des unbeteiligten Zeugen W[…], welcher hinter dem Zeugen J[…] fuhr. Auch dieser hat bestätigt, dass der Zeuge J[…] erst bei Umschalten der Fußgängerampel auf rot angefahren war. Auch hat

der Zeuge bestätigt, dass vor der Klägerin bereits ein weiteres Fahrzeug die Kreuzung überquert hatte, auch wenn er sich nicht mehr erinnern konnte, ob dieses aus seiner Sicht von rechts oder links kam.

Die Aussage des Zeugen ist ebenfalls glaubhaft. Sie weist einen für den Zeitablauf angemessen Detailgrad auf, wobei der Zeuge seiner Aussage ebenfalls kritisch gegenüber stand und Erinnerungslücken offen einräumte.

cc)

Soweit der Verdacht auf eine asynchrone Ampelschaltung auf der Bautzener Straße bestand, hat sich dieser nach der eingeholten Auskunft beim zuständigen Straßenbauamt nicht bestätigt.

dd)

Soweit die Klägerin demgegenüber geäußert hat, dass das Fahrzeug vor ihr noch bei „grün“ und sie selbst bei „orange“ über die Ampelkreuzung gefahren sei, stellen sich diese Ausführungen zur Überzeugung des Gerichtes als bloße Schutzbehauptungen dar. Insbesondere erfolgten die Schilderungen zum eigentlichen Unfallhergang nur oberflächlich und äußerst zurückhaltend.

ee)

In der Gesamtschau ist das Gericht daher davon überzeugt, dass sich der Unfall, wie von den Zeugen J[…] und W[…] geschildert, zugetragen hat.

Es liegt insofern gerade nahe, dass die Klägerin – anstatt tatsächlich auf die Ampel zu achten – lediglich dem vor ihr fahrenden Fahrzeug gefolgt war. Demgegenüber entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein zunächst an einer Kreuzung Haltender, hier der Zeuge J[…], erst nach einem Umschalten der Ampel anfahren würde.

Hat sich der Unfall jedoch wie insbesondere vom Zeugen J[…] detailliert geschildert zu getragen, war bereits der vor der Klägerin fahrende Transporter bei Rot über die Haltelinie der Fußgängerampel gefahren, so dass dies erst Recht für die Klägerin selbst geltend muss.

ff)

Einer ergänzenden unfallanalytischen Begutachtung bedurfte es im Übrigen nicht mehr, da dem Sachverständigen eine Feststellung in zeitlicher Hinsicht zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Rotlichverstoßes gerichtsbekannt schon dem Grunde nach nicht möglich ist und das angebotene Beweismittel zur Klärung dieser Frage damit bereits untauglich ist. Hierauf hatte das Gericht mit Verfügung vom 24.02.2021 auch ausdrücklich hingewiesen.

d)

Bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist die überwiegende Verantwortlichkeit für den Unfall bei der Klägerin zu sehen.

aa)

Dem Zeugen J[…] ist zwar eine der Beklagten zuzurechnende Vorfahrtsverletzung anzulasten, weil dieser den Pkw der Klägerin bevorzugt hätte passieren lassen müssen. Ein Alleinverschulden der Klägerin bzw. insgesamt eine Abweisung der Klage, wie es die Beklagte begehrt, ist daher nicht zu rechtfertigen.

bb)

Die Klägerin trifft jedoch eine höhere Haftungsquote. Sie wäre aufgrund des von der Fußgängerampel ausgehenden Haltegebots verpflichtet gewesen, nicht in die Kreuzung einzufahren.

Denn das von der „roten“ Ampel ausgehende Haltegebot war für ihn bindend. Unbeachtlich ist dabei, ob der Einmündungsverkehr In den Schutzbereich der Fußgängerampel einbezogen ist (dies bejahend bei einem Abstand von nur 5 m zwischen Fußgängerampel und untergeordneter Querstraße OLG Hamm, MDR 1997, 832; ebenso wohl auch OLG Karlsruhe, ZfSchR 2001, 477). Auch wenn der Zeuge J[…] aufgrund der roten Fußgängerampel nicht darauf vertrauen durfte, ohne weiteres in die Bautzener Straße einbiegen zu dürfen, kann die Klägerin

hieraus nicht herleiten, sie hätte die Ampel ohne Auswirkung für ihre Haftung an dem Unfall „überfahren“ dürfen. Vielmehr hatte sie damit zu rechnen, dass Verkehrsteilnehmer jenseits der Ampel – wie der Zeuge J[…] – sich auf das Rotlicht für den bevorrechtigten Fahrverkehr einrichten und entsprechend verhalten (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 838).

Das Vorfahrtsrecht der Klägerin galt daher nicht absolut. Denn Fahrzeugführer haben in jedem Fall – auch wenn sie vorfahrtberechtigt sind – ihr Verhalten ständig vorausschauend der gegebenen Verkehrslage anzupassen und ggf. auch auf ihren Vorrang zu verzichten; das gilt erst recht, wenn sie sich selbst verkehrswidrig verhalten (vgl. OLG Karlsruhe, ZfSchR 2001, 477).

Wenn daher ein bevorrechtigter Fahrzeugführer eine Fußgängerampel bei Rotlicht überfährt und unmittelbar hinter dem Fußgängerüberweg mit einem aus einer untergeordneten Querstraße in die bevorrechtigte Straße einbiegenden Fahrzeug kollidiert, ist – schon deshalb – eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Vorfahrtsberechtigten gerechtfertigt (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 838; 1997, 277; Hentschel a. a. O.).

cc)

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge trifft die Klägerin damit insgesamt eine deutlich höhere Verantwortlichkeit an dem Unfallgeschehen, die das Gericht mit 2/3 zu 1/3 im Verhältnis zur Beklagten bemisst.

5.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte – unter Berücksichtigung ihres Quotenvorrechtes nachTeilregulierung durch die Kaskoversicherung sowie der Haftungsquote – Anspruch auf Schadensersatz (lediglich) im tenorierten Umfang.

Die Klägerin hat durch Vorlage des Schreibens vom 18.12.2019 die Inanspruchnahme ihrer Kaskoversicherung für den vorliegenden Schadensfall zur Überzeugung des Gerichtes nach gewiesen. Diese hat auf den ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.357,50 EUR abzüglich eines Selbstbehaltes in Höhe von 300,00 EUR eine Zahlung in Hohe von 3.057,50 EUR geleistet.

Hat der Verletzte seinen Schaden von seinem Kaskoversicherer ersetzt bekommen, so geht sein Schadensersatzanspruch nach § 67 Abs. 1 VVG auf den Versicherer über (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl.. § 7 StVG, Rdn. 220). Der Übergang erstreckt sich nur auf die Schadensersatzansprüche, die sich auf den in das versicherte Risiko fallenden Schaden beziehen; die Leistung des Versicherers und die Schadensersatzforderung müssen in gewissem Sinne gleichartig, also kongruent sein. Dies ist bei der Kaskoversicherung nur hinsichtlich der unmittelbaren Sachschäden (§ 12 AKB), nicht hinsichtlich der Sachfolgeschäden der Fall (Greger a. a. O., Rdn. 221 mit Hinweis auf BGHZ 13. 28; BGHZ 25. 340; BGHZ 50, 271 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Für diese Abgrenzung kommt es nicht darauf an, ob der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag oder den Versicherungsbedingungen zur Erstattung verpflichtet ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der in Betracht kommende Schaden unmittelbar die Substanz des betroffenen Fahrzeuges berührt, dessen Wert mindert oder in der Notwendigkeit besteht, Geldmittel zur Beseitigung der Beschädigung aufzuwenden (Greger a. a. O. mit Hinweis auf BGH NJW 1982, 828). Zum unmittelbaren Sachschaden in diesem Sinne zählen daher neben den Reparaturaufwendungen der technische und der merkantile Minderwert, die zur Feststellung der Schadenshöhe erwachsenen Sachverständigenkosten sowie die Abschleppkosten. Sachfolgeschäden sind dagegen Nutzungsausfall und Mietwagenkosten, Verdienstausfall, Auslagen und ähnliches (Greger a. a. O., Rdn. 222). Bezieht sich der Ersatzanspruch des Geschädigten auf kongruente und inkongruente Schadenspositionen, so muss der dem Geschädigten verbleibende Betrag für beide gesondert ermittelt werden, weil sich das Quotenvorrecht ebenso wie der Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG nur auf die kongruenten Schäden erstrecken kann (Greger a. a. 0., Rdn. 224 mit Hinweis auf BGHZ 25, 340; BGHZ 47, 196 sowie BGH NJW 1982, 830). Der Geschädigte erhält von den inkongruenten Schäden (Sachfolgeschäden) den seiner Mitverantwortungsquote entsprechenden Teil und von den kongruenten Schäden (unmittelbare Sachschäden) den Teil, der nach Abzug der Leistung der Kaskoversicherung zur vollständigen Deckung fehlt (Greger a. a. O., Rdn. 224).

Zu den kongruenten Schäden zählen damit vorliegend folglich die Selbstbeteiligung sowie die Gutachterkosten. Alle übrigen Schäden zählen zu den inkongruenten.

c)

Auf dieser Grundlage kann die Klägerin ihre kongruenten Schäden bis zu einem Betrag in Höhe von 1.394,85 EUR vollständig ersetzt verlangen. Dieser resultiert aus der Summe der kongruenten Schäden in Form des Wiederbeschaffungsaufwandes von 3.357,50 EUR zuzüglich der Gutachterkosten von 827,05 EUR, mithin in Summe 4.184,55 EUR multipliziert mit der Haftungsquote von 1/3.

Hieraus folgt, dass die Klägerin die mit dem Klageantrag Zif. 1 lit. a) geltend gemachte Selbstbeteiligung von 300,00 EUR sowie die Freistellung von den Sachverständigenkosten von 827,05 EUR, in Summe 1.127,05 EUR vollständig verlangen kann, da diese den im Falle der Nichtinanspruchnahme der Kaskoversicherung auf die Beklagte entfallenden Haftungsanteil von 1.394,85 EUR unterschreiten.

d)

Die weiterhin mit dem Klageantrag Zif. 1 a) geltend gemachte Unfallkostenpauschale von 25,00 EUR ist hingegen nicht quotenbevorrechtigt, ihrer Höhe nach jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichtes Bautzen als angemessen anzusehen. Im Hinblick auf die Haftungsquote besteht insoweit ein weiterer Anspruch in Höhe von 8,33 EUR.

e)

Der Anspruch auf Freistellung gegen die Autohaus […] beschränkt sich allerdings auf (lediglich) 314,04 EUR.

aa)

Die Klägerin hat insoweit zunächst Anspruch auf Freistellung der unstreitigen Standkosten so wie der durch Vorlage der Anlage K 10 nachgewiesenen Abmeldekosten in Höhe von 267,75 EUR auf Basis der Haftungsquote und damit letztlich in Höhe von 89,25 EUR. Die Abmeldekosten sind der Höhe nach üblich und angemessenen (§ 287 ZPO).

bb)

Darüber hinaus hat sie Anspruch auf weitere Freistellung von berechtigten Mietwagenkosten von 674,38 EUR und damit auf Basis der Haftungsquote in Höhe von letztlich 224,79 EUR.

(1)

Die Klägerin hat Anspruch auf Mietwagenkosten für den vollständigen Zeitraum vom 11.10.2019 bis 30.10.2019, mithin für insgesamt 20 Tagen. Der Unfall ereignete sich am 11.10.2019, das Gutachten lag am 16.10.2019 vor. Das Gutachten sieht eine Wiederbeschaffungsdauer von 12 Tagen und damit mithin bis mindestens zum 28.10.2019 vor. Darüber hinaus ist eine weitere Bedenkzeit von 2 Tagen nicht zu beanstanden. Auch insgesamt ist ein Wiederberschaffungszeitraum von bis zu drei Wochen grundsätzlich nicht zu beanstanden

(vgl. etwa Palandt, BGB, § 249 Rn. 37).

(2)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 Abs, 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Der Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagens bildet der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Mittelwertes der sog. Schwacke-Liste (Schwacke-Liste Automietpreisspiegei der Schwacke GmbH) oder der Fraunhofer-Liste („Marktspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO) bedienen, aber auch das arithmetische Mittel aus beiden Tabellen („Fracke“) wählen, ohne die jeweilige Wahl gesondert begründen zu müssen. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, aber auch nur dann, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundtage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urt. v. 18.12.2012. Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; vgl. auch OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2019, Az. 7 U 39/19, zitiert nach juris Rn. 27 f.).

Solche, eine Abweichung beziehungsweise Anpassung rechtfertigende Umstände können da bei insbesondere eine besondere Eil- oder Notlage, das NichtVorhandensein einer Kreditkarte des Geschädigten, das Unterlassen der Anmietung mit Hilfe des Internets und der Umstand sein, dass der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts eine Vorlaufzeit von einer Woche berücksichtigt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019, Az. 1 U 74/18, zitiert nach juris Rn. 28; dem gegenüber weist das Fraunhofer Institut auf S. 3 des Mietpreisspiegels 2017 allerdings darauf

hin. dass die Preisabhängigkeit vom Anmietzeitpunkt nur sehr gering sei), in diesem Fall kommt eine angemessene Erhöhung der ermittelten Beträge in Betracht (BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; Palandt, BGB. § 249 Rn. 33; OLG Düsseldorf, Urt.‘ V. 24.03.2015, Az. 1 U 42/14, zitiert nach juris Rn. 38).

(3)

Das Amtsgericht Bautzen legt – im Einklang mit der 2. (Berufungs)Kammer des Landgerichts Görlitz (vgl. Leitentscheidung mit Urteil vom 27.03.2020, Az. 2 S 38/19) – jedenfalls für den hiesigen, regionalen Markt, nunmehr ausschließlich den Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts als vorzugswürdige Schätzgrundlage zu Grunde.

(a)

Hintergrund dieser Einschätzung ist insbesondere der Umstand, dass die Preise der Fraunhofer Liste aufgrund einer anonymisierten Anfrage und nicht – wie bei der Schwacke-Liste – auf Grund offener Nachfrage ermittelt werden. Die Erhebungsmethode des Fraunhofer Instituts kommt daher bereits im Ansatz der Erhebungsmethode von Marktpreisen durch einen normalen Marktteilnehmer am Nächsten.

(b)

Im Rahmen der Schätzung ist zudem gerade auch zu berücksichtigen, dass den Geschädigten aus §§ 249, 254 BGB eine Schadensminderungspflicht trifft.

Der Geschädigte ist nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit (§ 249 Abs. 2 BGB) hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, NJW 2013, 1870; LG Braunschweig. Urt. V. 30.12.2015 – 7 S 328/14).

Im Fall der Anmietung eines Unfallersatzwagens liegt es jedoch gerade nahe, dass der Geschädigte und der Vermieter eines Kraftfahrzeuges bei Abschluss des Mietvertrages um die grundsätzliche Einstandspflicht des Unfaltgegners und seiner Haftpflichtversicherung als solvente Schuldnerin wissen. Dieser Umstand ist als solcher ist bereits geeignet, den Mieter – anders als den durchschnittlichen Selbstzahler – unkritisch einen ihm im Entwurf vom Vermieter vorgelegten Vertrag, der eine deutlich überdurchschnittliche oder sogar klar überhöhte Miete vorsieht, zu unterzeichnen. Insoweit ist dem Gericht auch kein Fall bekannt, in denen ein Autovermieter einen Mieter verklagt, der meint, einen Anspruch gegen eine Haftpflichtversicherung zu haben (LG Görlitz aaO).

Den Anforderungen an die Schadensminderungspflicht wird die Erhebung des Fraunhofer Instituts aufgrund der anonymen anstatt offenen Erhebung eher gerecht.

(c)

Zu den nach der Fraunhofer Liste ermittelten Werten ist jedoch in Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz (aaO), welcher sich das erkennende Gericht anschließt, ein Aufschlag von 30% zwecks Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie zur Berücksichtigung der mit einer Unfallsituation als solcher verbundenen Besonderheiten vorzunehmen.

Daneben erfolgt die pauschale Erhöhung auch vordem Hintergrund der Berechtigung des Geschädigten, eine zusätzliche Reduktion seiner Selbstbeteiligung für die Voll- und Teilkaskoversicherung zu vereinbaren.

Die Fraunhofer – Listenpreise enthalten nämlich nur eine Haftungsreduzierung im Bereich von 750,00 EUR bis 950,00 EUR. Die Kosten für die Kaskoversicherung sind indes bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, denn es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten für die Kosten einer eventuellen Beschädigung nicht in voller Höhe selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind, als das eigene in Reparatur befindliche Fahrzeug. Da es sich mit dem gemieteten Fahrzeug um ein unbekanntes Fahrzeug handelt, besteht ein höheres Unfallrisiko, außerdem sind auch Bagatellschäden mir gegebenenfalls hohem Kostenaufwand zu reparieren, da es sich nicht um das eigene Fahrzeug handelt und deshalb nicht auf eine Reparatur verzichtet werden kann (vgl. auch LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund der abstrakten Schätzung der erforderlichen Kosten gilt die hierdurch berechtigte, bereits in der Pauschale von 30% berücksichtigte Erhöhung der Listenpreise dabei unabhängig davon, wie hoch sich die Eigenbeteiligung im konkreten Fall bemisst (LG Görlitz aaO).

Darüber hinaus sind für das Gericht im vorliegenden Fall keine erheblichen, weiteren Umstände ersichtlich, die eine weitere Erhöhung der Pauschale rechtfertigen würden.

(d)

Die so zu ermittelnden Mietwagenkosten sind allerdings um ersparte Aufwendungen zu reduzieren. Denn die Klägerin hat mit dem Skoda Fabia einen Pkw angemietet, der zum bisher gefahren VW Polo als zumindest gleichwertig anzusehen ist. Sie muss sich daher als Vorteilsausgleich die ersparten Eigenaufwendungen für den unterbliebenen Verschleiß ihres eigenen Fahrzeuges anrechnen lassen. Diese sind schätzungsweise mit 10% der erstattungsfähigen Kosten zu beziffern.

(4)

Die Klägerin hatte nach dem Vorgesagten daher im Ergebnis jedenfalls Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten wie folgt (Erhebung 2019, Fahrzeugklasse E, PLZ-Gebiet 02, 20 Tage):

3 mal Pauschale 7 Tage (je 192,13 EUK): 576,39 EUR

Pauschale Erhöhung 30%: 172,92 EUR

Zwischensumme: 749,31 EUR

abzgl. Ersparte Eigenaufwendungen: 10% 74,93 EUR

Gesamtbetrag (brutto): 674,38 EUR

Der Ansatz einer 3maligen 7-Tage-Pauschale war dabei vorliegend die günstigste Variante.

f)

Der Anspruch auf Freistellung von der Akteneinsichtspauschale ist schließlich ebenfalls (lediglich) in Höhe von 1/3 und damit von 4,76 EUR begründet.

6.

Die Klägerin kann darüber hinaus die Feststellung verlangen, dass ihr auch die weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis zu ersetzen sind, jedoch ebenfalls lediglich auf Basis einer Haftungsquote der Beklagten von 1/3.

7.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nunmehr aus übergegangenem Recht an die Rechtsschutzversicherung folgt dem Grunde nach aus § 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG als erforderliche Kosten der Schadensbehebung (Antrag Zif. 1 lit. d)). Der Höhe nach ist der Anspruch nach dem Vorgesagten jedenfalls auch aus einem berechtigten Streitwert bis 1.500,00 EUR begründet.

8.

Die Klägerin hat ab dem Unfallereignis zunächst Anspruch auf eine Verzinsung des als Primärschaden geltend gemachten Selbstbehaltes von 300.00 EUR zu einem Zinssatz von 4% gemäß §§ 849, 246 BGB. Darüber hinaus hat sie aus Verzug ab dem 31.10.2019 einen Anspruch auf Verzinsung des berechtigten Gesamtschadens aus Antrag Zif. 1 lit. a) gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Beklagten befanden“ sich insoweit aufgrund des Anwaltsschreibens vom 21.10.2019 mit Fristsetzung zum 31.01.2019 ab dem 01.11.2019 im Verzug.

II.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für beide Seiten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20

Fachgerechte Beweiswürdigung von Aussagen in einem Zivilprozess

Das Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 19.3.2021 – 20 C 725/19) ist ein positives Beispiel für eine Beweiswürdigung des erkennenden Richters in einem Zivilprozess, in dem es maßgeblich auf Aussagen ankam.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
[…] F[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

gegen

1. […]

– Beklagte –

2. […] Versicherung […]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
[…]

Unterbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden Gz.: […]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch
Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 12.03.2021 eingereicht werden konnten, am 19.03.2021

für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.05.2019 an der Ausfahrt des […]parkplatzes […] in Bischofswerda hälftig zu erstatten.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85% und die Beklagten 15% zu tragen.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden. wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 23.05.2019 gegen 15:45 Uhr auf dem […]-Parkplatz […] in Bischofswerda.

Der Kläger war Halter eines an die […] Bank zur Sicherheit übereigneten VW Passats, welcher im Unfallzeitpunkt von der Zeugin F[…] geführt worden war. Die Beklagte zu 1) war Fahrerin eines Pkws Mazda. welcher bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war.

Durch die Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Fahrzeug der Erstbeklagten wurde das Fahrzeug des Klägers am Stoßfänger vorne links und am Scheinwerfer links beschädigt. Der Sachschaden berief sich abzüglich Wertverbesserungen auf 2.093,63 EUR netto. Der Kläger wandte zudem 591,31 EUR für Sachverständigenkosten auf. Auch begehrte er von der Beklagten eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.07.2019 machte der Kläger letztmalig den Gesamtschaden von 2.714,94 EUR unter Fristsetzung zum 26.07.2019 gegenüber der Zweitbeklagten geltend. Diese regulierte den Schaden mit Abrechnungsschreiben vom 17.09.2019 in Höhe von 50% und zwar 1.357,47 EUR auf die geltend gemachten Schadenspositionen sowie 201,71 EUR auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.

[…]
Der Kläger behauptet, dass die Zeugin F[…] den Parkplatz habe verlassen und nach links auf die Dresdner Straße habe abbiegen wollen. Vor ihr habe sich mit ca. 1 Meter Abstand die Erstbeklage befunden, welche ebenfalls nach links habe abbiegen wollen. Als die Erstbeklagte bereits zur Hälfte auf die Dresdner Straße aufgefahren sei, habe sich von rechts ein Fahrzeug genähert. Die Erstbeklagte habe hierauf hin den Rückwärtsgang eingelegt und sei gegen die Fahrzeugfront des klägerischen Pkws gefahren. Die Kollision sei für die Zeugin F[…] daher unvermeidbar gewesen.

Der Kläger beantragt.

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.357,47 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.07.2019 zu zahlen.

2. An die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die […] Rechtsschutzversicherung AG […] vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 201,71 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.01.2020 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.05.2019 an der Ausfahrt des […]parkplatzes […] in Bischofswerda zu erstatten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Erstbeklagte habe sich auf der Linksabbiegerspur auf dem Parkplatz eingeordnet, um nach links auf die Hauptstraße einzubiegen. Sie habe dabei an, nicht auf der Dresdner Straße kurz die Bremse betätigt, wegen eines von rechts kommenden Pkws. Die Zeugin F[…] sei ihr hierbei aus Unachtsamkeit aufgefahren. Die Kollision sei für die Erstbeklagte daher unvermeidbar gewesen.

Eine mündliche Verhandlung hat am 10.03.2020 stattgefunden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F[…]. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 13.03.2020 wurde für das hiesige Verfahren zudem ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 31.08.2020 nebst Ergänzungsgutachten vom 20.11.2020 Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze.
Protokolle und andere Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger Schäden. lnsofern ist es nicht auszuschließen, dass er den bisher unreparierten Pkw noch reparieren wird, zumal es sich hier um ein Leasingfahrzeug handelt. Das erforderliche rechtliche Interesse besteht dabei auch insoweit, wie er die Feststellung auch hinsichtlich einer 50%ige Haftung begehrt.

Zwar hat die Beklagte mit Abrechnungsschreiben vom 17.09.2019 eine entsprechende Einstandspflicht generell bejaht. Spätestens im Prozess ist sie hiervon jedoch wieder abgerückt und auch eine 50%ige Einstandspflicht nunmehr in Abrede gestellt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist insofern der Schluss der mündlichen Verhandlung.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Feststellung, dass ihm auch die zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.05.2019 zu ersetzen sind, jedoch nur hälftig, gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 823 Abs. 1, 249 BGB (Klageantrag Zif. 3). Demgegenüber hat er keinen Anspruch auf weiteren Schadenersatz sowie auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat das Schadensereignis insoweit bereits hinreichend reguliert (Klageanträge Zif. 1 und 2).

1.
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder von dem von dem Kläger,
noch von dem von dem Beklagten geschilderten Unfallhergang im Sinne des § 286 ZPO überzeugt.

a)
Der Unfallhergang konnte durch das eingeholte Sachverständigengutachten nebst Ergänzungsgutachten mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen nicht rekonstruiert werden. Der Sachverständige hat insoweit auf Seite 13 seines Ausgangsgutachtens ausgeführt, dass ihm keine Dokumentationen von Spuren auf der Fahrbahn, keine aussagekräftigen Beweissicherungsfotos und keine hinreichend detaillierten Angaben zum dritten, auf den Parkplatz einbiegenden Pkw zur Verfügung standen. Technisch sei daher allenfalls festzustellen, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug auf eine lediglich geringe Differenzgeschwindigkeit zurückzuführen seien, ohne das technisch beweisbar wäre, welches Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt gestanden hätte. Damit war vom Sachverständigen weder der eine, noch der andere vorgetragene Unfallhergang zu bestätigen.

b)
Einziges weiteres Beweismittel war insoweit die vom Kläger angebotene Zeugin F[…]. Diese hat den Unfallhergang zwar wie klägerseits geschildert bestätigt, das Gericht konnte sich jedoch aufgrund nicht nur geringfügiger Widersprüchlichkeiten in der Aussage nicht mit dem erforderlichen brauchbaren Grad an Gewissheit in Bezug, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie indes gänzlich auszuschließen (vgl. dazu Zöller, ZPO, § 286, Rn. 18 f.) von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin F[…] überzeugen.

aa)
Selbst bei besonders sorgfältig beobachtenden und allem Anschein nach wahrheitsliebenden und objektiven Zeugen kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt. Die Sicherheit der Aussage ist ebenso wenig ein ausreichender Indikator dafür, dass ihr Inhalt objektiv richtig ist. Es ist deshalb erforderlich, in erster Linie Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt. Hierfür muss zunächst im Sinne einer so genannten Nullhypothese angenommen werden, die Aussage sei unwahr. Diese Annahme überprüft man anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Bewertung von Aussagen von einer neutralen Anfangswahrscheinlichkeit für deren Zuverlässigkeit ausgeht und sodann überprüft, ob anhand von Qualitätsmerkmalen, so genannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien, eine (ausreichend) hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der Aussage erreicht werden kann. Als
Realitätskriterien gelten beispielsweise der Detailreichtum einer Aussage, die Schilderung von Komplikationen, geschehenstypische Einzelheiten, individuelle Prägung, Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen, psychische Folgewirkungen, Verflechtung der Angaben mit anderen Geschehnissen und das Nichtsteuerungskriterium, das auf eine inhaltlich und chronologisch nicht geordnete, sprunghafte Wiedergabe abstellt (vgl. nur OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 664 m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BGH wie etwa in BGHSt 45. 164 und zur Literatur). Vorliegend sind solche Merkmale nicht ausreichend erkennbar.

bb)
Zwar hat die Zeugin F[…] den Unfallhergang detailreich geschildert, ihre Aussage ist jedoch mehrfach von Widersprüchen geprägt. So hat sie in ihrem Bericht zunächst geschildert, dass sie sich zunächst hinter das bereits dort befindliche Fahrzeug der Erstbeklagten gestellt hätte. Auf weitere Nachfragen hat sie dann hingegen ausgeführt, dass sowohl sie, als auch die Erstbeklagte gemeinsam zur Ausfahrt gefahren seien und dann nur sie stehen geblieben sei, weil sich ein drittes Fahrzeug auf der Hauptstraße genähert habe, die Erstbeklagte sei hingegen ununterbrochen weiter auf die Hauptstraße gerollt, bevor sie ihr Fahrzeug dann wieder zurück gesetzt habe. Auf erneute Nachfrage hat die Zeugin dann letztlich die zweite Variante (Durchfahren der Zweitbeklagten) erneut bestätigt.

Auf Nachfrage konnte die Zeugin ferner weder beantworten, welches Fahrzeug zuerst zum
Stehen gekommen sei, noch wann das dritte Fahrzeug – vor, während oder nach der Kollision auf das Parklplatzgelände eingebogen sei. Erstes habe sie nach eigenen Angaben nicht beantworten können, weil sie sich allein auf das dritte Fahrzeug, zweiteres, weil sie sich allein auf das Fahrzeug der Erstbeklagten konzentriert habe. Auf erneute Nachfrage des Gerichtes gab die Zeugin hingegen an, abwechselnd auf beide Fahrzeuge geachtet zu haben. In diesem Fall hätte sie die zuvor gestellten Fragen zum Unfallablauf jedoch naheliegender Weise beantworten können müssen. Auch wäre die Antwort, wenn die bestätigte Unfallschilderung richtig gewesen sein sollte, zwangsläufig, dass die Zeugin als erstes anhielt, weil sie insofern ja gerade zuvor geschildert hatte, dass sie selbst wegen des von rechts kommenden Fahrzeuges anhielt, die Erstbeklagte hingegen weiter fuhr und erst auf der Hauptstraße anhielt, bevor sie den Rückwärtsgang einlegte und ihr Fahrzeug zurück setzte.

Darüber hinaus war auch die Wortwahl der Klägerin durch die Wahl der Bezeichnung „Verursacherin“ für die Erstbeklagte bereits von Anfang an von einer jedenfalls unüblichen Belastungstendenz geprägt, welche sie die gesamte Aussage über aufrecht erhielt.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprachen hingegen deren Detailreichtum sowie etwa die geschilderte emotionale Irritation über die Äußerung der Erstbeklagten gegenüber der Polizei, dass die Zeugin ihr aufgefahren sei.

Allein diese beiden Umstände waren jedoch in der Gesamtschau nicht geeignet, das Gericht vollständig von der Richtigkeit der Aussage zu überzeugen, zumal sich die festgestellten, von der Zeugin nicht überzeugend ausgeräumten Widersprüche sich gerade auch auf die als solches detaillierte Unfallschilderung bezogen.

2.
Die Beklagte zu 1) haftet dem Grunde nach als Führerin eines Kraftfahrzeuges gemäß § 18 Abs. 1 StVG. Die Beklagte zu 2) hafte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 VVG
ebenfalls unmittelbar.

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 18 Abs. t StVG ausgeschlossen. Mangels aus für das Gericht aufklärbaren Unfallherganges kann eine zumindest fahrlässige Unfallverursachung durch die Erstbeklagte nicht ausgeschlossen werden. Eine Entlastung der Beklagten gem. § 17 Abs. 3 StVG kommt ebenfalls mangels Aufklärbarkeit des Unfallgeschehens nicht in Betracht.

3.
Der Kläger selbst haftet ebenfalls als Halter des unfallbeteiligten Pkws VW Golf. Ein Ausschluss der Halterhaftung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG sowie eine erwiesene Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt zu seinen Gunsten aus den gleichen Gründen nicht vor.

4.
Die erforderliche Abwägung der Unfallbeiträge der Beteiligten gemäß § 17 Abs. 2 StVG führt mangels eines jeweils festzustellenden individuellen Verschuldens der beteiligten Fahrzeugführer zu einer Haftungsteilung.

a)
Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhäitnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die
Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (Senat, OLG-Report 2009, 394 [396] mwN).).

Darüber hinaus muss ermittelt werden, inwieweit und in welcher Höhe ggf. noch die Betriebsgefahr eines jeden Fahrzeugs, vgl. § 7 Abs.1 StVG, mit in die Abwägung einzustellen ist. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 7 Abs. 1 StVG ist diese im Regelfall mitzuberücksichtigen. Diese kann nur in Ausnahmefällen, insbesondere gemäß §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG entfallen.

Die Beweislast für eine Haftung dem Grunde nach trifft dabei jeweils die anspruchstellende
Partei, wohingegen die Beweislast für die jeweiligen Unfallbeiträge, die die Haftungsquote der Gegenseite erhöhen sollen, die Partei trägt, die diese behauptet. Bezüglich der Beweislast der Betriebsgefahr muss sich die jeweilige Partei grundsätzlich gem. §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG entlasten, sofern nicht ausnahmsweise einer Partei ein derart schwerwiegender Verkehrsverstoß anzulasten ist, dass hierhinter die Betriebsgefahr der Gegenseite – bei der gebotenen normativen Wertung – vollständig zurück tritt.

b)
Beiden Seiten kann mangels Aufklärbarkeit des Unfallgeschehens lediglich die Betriebsgefahr zur Last gelegt werden. Demgegenüber konnte der Kläger nach dem unter ll./1. Gesagtem weder den ihm obliegenden Nachweis erbringen, dass die Erstbeklagte mit ihrem Pkw zurück gesetzt ist und gegen das stehende klägerische Fahrzeug gefahren war, noch konnten die Beklagten ihrerseits nachweisen, dass die Zeugin F[…] der stehenden Erstbeklagten aufgefahren war.

5.
Der Kläger kann demnach jedenfalls die Feststellung verlangen, dass die Beklagten ihm etwaige künftige Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis zur Hälfte zu ersetzten haben. Eine weitergehende Feststellung kann hingegen nicht verlangt werden.

6.
Der Kläger hat darüber hinaus hingegen keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Reparatur und Sachverständigenkosten sowie Unfallkostenpauschale. Auf Grundlage einer Haftungsquote von 50% hatte er lediglich Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.357,47 EUR. Da die Zweitbeklagte insoweit jedoch bereits die Regulierung vorgenommen hat, besteht kein weitergehender Anspruch.

7.
Mangels Begründetheit des Klageantrages Zif. 1 unterliegen auch die als Nebenforderung geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu Gunsten des Rechtsschutzsversicherers sowie die Zinsen der Klageabweisung. Insbesondere sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem vorgerichtlich geltend gemachten berechtigten Streitwert in Höhe von 1.357,47 EUR bereits vollständig beglichen.

III.

1.
Der Ausspruch zur Kostentragung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO aus dem Verhältnis von
Obsiegen und Unterliegen. Das Gericht hat insoweit für den vom Kläger hälftig durchgreifenden Feststellungsantrag insgesamt einen Wert von 550,00 EUR angenommen (siehe Zif. 3).
Dies ergibt eine Obsiegen von rund 15% (275,00/(1357,47+550,00)=0,14).

2.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für beide Seiten auf §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.

3.
Der Streitwert war auch unter Berücksichtigung des Feststellungsantrages Zif. 3 mit bis zu
2.000,00 festzusetzen. Das Gericht bemisst den Feststellungsantrag dabei schätzungsweise mit 550,00 EUR und damit ca. 20% des Gesamtschadens.“

AG Bautzen, Urteil vom 19.3.2021 – 20 C 725/19

Kosten für zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen sind von Haftpflichtversicherung zu erstatten

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Weißwasser (AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20) sind die von einer Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten für zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen nach einer erfolgten Reparatur von der Haftpflichtversicherung des Schädigers nach einem Verkehrsunfall zu erstatten.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten:
LG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 13 S 25/21; LG Coburg, Endurteil vom 28.5.2021 – 32 S 7/21; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22; AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21; AG Bautzen, Urteil vom 5.7.2021 – 21 C 129/21; AG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2021 – 3a C 253/20; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021 – 1 C 1118/20; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021 – 14 C 1990/20; AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021 – 47 C 3723/20; AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20; AG München, Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20; AG Aachen, Urteil vom 16.11.2020 – 116 C 123/20; AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
[…] F[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden Gz.: […]
gegen
Versicherer […]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]
wegen Schadensersatz aufgrund Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Weißwasser durch Richter […]
am 26.01.2021

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 65,54 € aus der Rechnung […] freizustellen.
  2. […]

Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadenersatz in Höhe von 65,54 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das klägerische Fahrzeug am 13.07.2020 gegen 10.50 Uhr in Uhyst bei einem allein schuldhaft durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW verursachten Verkehrsunfalls beschädigt worden ist und der Kläger den entstandenen Schaden beim Autohaus […] in Bautzen hat reparieren lassen. Die hierfür entstandenen Reparaturkosten sind durch die Beklagte mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten für Hygienemaßnahmen in Form von Desinfektionsmaßnahmen aufgrund des Corona-Virus gezahlt worden.

Diese Maßnahmen wurden von der Werkstatt als „zusätzliche Hygienemaßnahmen (COVID 19) Desinfektion des Innenraums nach Reparaturarb. incl. Materialkosten“ bezeichnet. Diesbezüglich hat die Beklagte Forderungen in Höhe von 65,54 € nicht beglichen, so dass der Kläger mit der Klage verfolgt, ihn von den entsprechenden Forderungen der Werkstatt freizustellen.

2. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten ist.

Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot).

Die von der Klägerseite geltend gemachten Kosten für die Desinfektion des streitgegenständlichen Fahrzeugs des Klägers sind als erforderliche Reparaturkosten i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB anzusehen.

Angesichts der vorliegenden Gefahren der COVID-19-Pandemie haben sich auch KFZ-Werkstätten an überwachte Auflagen hinsichtlich der Hygieneregeln und Kontaktbeschränkungen zu halten. Hierbei ist auf die entsprechenden Arbeitsschutzstandards bzw. die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln hinzuweisen.

Die Werkstätten haben daher zusätzliche Hygienemaßnahmen zu treffen, die sich auch auf Kundenfahrzeuge beziehen. Dies ist zum Schutz des Kunden als auch der Mitarbeiter der jeweiligen KFZ-Werkstatt erforderlich.

Jedenfalls bei der Desinfektion des reparierten Wagens vor Rückgabe an den Kunden sind entsprechende Kosten für die Desinfektion auch als notwendige Kosten anzusehen. Es handelt sich insbesondere nicht um Allgemeinkosten, weil die Desinfektion nicht dem Schutz der Mitarbeiter, sondern dem Schutz des Kunden, vorliegend dem Kläger, dient. Diese nötige Begleitleistung, die aus schließlich im Interesse des Kunden erbracht wird, muss vergütet werden.

Der von der Klägerseite angesetzte Betrag in Höhe von 65,54 € ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern für den anfallenden Material- und Arbeitseinsatz angemessen. Eine entsprechende Schätzung kann das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vornehmen.

Grundsätzlich darf eine derartige Schätzung nicht vollständig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 32. Auflage, § 287 Rn. 4).

Die beauftragte Werkstatt hat nach Auffassung des Gerichts im erforderlichen Maße dargelegt, welche zusätzlichen Hygienemaßnahmen durch sie getroffen wurden. Hierbei handelte es sich um Desinfektionsmaßnahmen im Innenraum inkl. Materialkosten. Die Auflistung einzelner Handgriffe kann nicht verlangt werden. Die Arbeitszeit macht nach der Berechnung der Werkstatt eine halbe Stunde aus. Diese Angaben erscheinen dem Gericht ausreichend, eine entsprechende Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen.

Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst, dass der geltend gemachte Betrag von 56,50 € netto Materialkosten beinhaltet.

Diese machen nach Auffassung des Gerichtes, unabhängig, welche Art der Desinfektion (Mischdesinfektion oder Desinfektion mittels Kaltvernebelung) durchgeführt wurde, mindestens 7,50 € netto aus. Hierbei orientiert sich das Gericht an den Ausführungen des Allianz Zentrum für Technik (https://azt-automotive.com/de/themen/Fahrzeugdesinfektion).

Zieht man diese Materialkosten von 7,50 € netto ab, verbleibt für den Arbeitsaufwand ein Nettobetrag von 49,00 €.

Darüber hinaus hat die Werkstatt angegeben, dass ein Mitarbeiter eine halbe Stunde mit der Desinfektion des Innenraums des Fahrzeuges beschäftigt gewesen ist. Dies hält das Gericht nicht für überhöht. Unter Berücksichtigung, dass der gesamte Innenraum des reparierten Wagens desinfiziert werden musste, er scheint ein halbstündiger Aufwand als angemessen.

Der von der KFZ-Werkstatt in Rechnung gestellte Nettobetrag von 56,50 € erscheint auch unter Berücksichtigung anderer Rechtsstreitigkeiten nicht als unverhältnismäßig. So hat das Amtsgericht München (Az.: 333 C 17092/20) im Urteil vom 27.11.2020 einen Betrag in Höhe von 103,60 € als erforderlich angesehen. Das Amtsgericht Heinsberg, auf dessen Entscheidung die Klägerseite verweist, hat einen Betrag in Höhe von 60,87 € brutto als erforderlich angesehen. Zu guter Letzt hat auch das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil vom 16.11.2020 (Az.: 116 C 123/20) einen Rechnungsbetrag in Höhe von 73,72 € brutto für die Desinfektionsarbeiten als angemessen und erforderlich angesehen.

Die vorliegende Rechnungsposition mit den von der Klägerseite geltend gemachten 65,54 € erscheint daher nicht als außergewöhnlich hoch oder unangemessen zu sein.

Natürlich sticht die von der Beklagtenseite vorgelegte Rechnung von ATU Görlitz mit einem Rechnungsbetrag für die Desinfektion in Höhe von netto 2,99 € ins Auge. Das Gericht hat jedoch Bedenken, vorliegend eine Vergleichbarkeit der Rechnungsbeträge mit dem streitgegenständlichen Rechnungsbetrag zu bejahen, da bei der Rechnung von ATU Görlitz lediglich ein Radwechsel stattgefunden hat und keine aufwendigeren Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, so dass hier auch keine Desinfektionsarbeiten vergleichbaren Umfangs erforderlich wurden.

Im Ergebnis erscheint dem Gericht der geltend gemachte Rechnungsbetrag für die Desinfektion als angemessen und erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

4. Im Übrigen wären dem Geschädigten, vorliegend dem Kläger, in dem Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko, falls dem Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (vgl. BGH, NJW 1992, Seite 302 (304)). Ansatzpunkte für ein solches Auswahlverschulden des Klägers sind nicht vorhanden, so dass auch grundsätzlich die Beklagte dem Kläger mögliche Mehrkosten zu ersetzen hätte.

Der Klage war daher stattzugeben.

II. Soweit die Beklagtenseite in der Klageerwiderung vom 14.12.2020 beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche
des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen das Autohaus […] aus dem Werkvertrag zu der Rechnungsnummer […] gegenüber dem Autohaus […] im Umfang von 65,54 € freizustellen, so war dieser Hilfsantrag unzulässig. Die Beklagte kann keinen Antrag stellen, in dem sie selber verurteilt wird. Sie hätte gegebenenfalls in diesem Umfang ein hilfsweise Anerkenntnis erklären können, was jedoch trotz Hinweises des Gerichts
nicht erfolgt ist.

Einen Antrag auf die eigene Verurteilung kann die Beklagte jedoch nicht stellen.

Im Kern begehrt die Beklagtenseite mit dem Antrag die Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Autohaus. Sie stützt sich hierbei auf die Entscheidung des Amtsgerichts Viechtach, die wiederum auf die Entscheidung des BGH, NJW 2013, 450, zitiert nach juris Bezug nimmt.

Der Verweis auf diese Rechtsprechung geht jedoch fehl und betrifft einen anderen Sachverhalt. Vielmehr kommt es im Verhältnis zwischen dem Geschädigten (Kläger) und dem Schädiger (Beklagte) nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber seinem Vertragspartner Ansprüche im Zusammenhang mit dem Reparaturvertrag zustehen. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen seine Vertragspartner von der Schadenersatzverpflichtung befreien und auch nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche verlangen und die Leistung bis zur Abtretung eines möglichen Anspruchs gegen den Vertragspartner des Geschädigten zurückhalten. Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (vgl. BGH Urteil vom 16.09.2008, Az.: VI ZR 226/07, Rn. 7 mwN). Insofern kommt vorliegend auch
keine Zug um Zug Verurteilung, die grundsätzlich das Gerichts von Amts wegen zu prüfen hat, in Betracht.

[…]“

AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20

Zur Bestimmung der Höhe einer angemessenen Wertminderung.

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Meißen (AG Meißen, Urteil vom 17.9.2020 – 115 C 27/19) kann zur Bestimmung der Höhe einer angemessenen Wertminderung bei einem verunfallten Fahrzeug  eine Schätzung gemäß § 287 ZPO durch Bildung eines Mittelwertes aus den errechneten Wertminderungsbeträgen nach der Ruhkopf/Sahm-Methode und MFM-Methode erfolgen.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
Autohaus […]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]
gegen
[…] Versicherung […]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Meißen durch […]
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2020 am 17.09.2020

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 312,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von
    5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2018 zu zahlen.
  2. […]

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26.09.2018 in Radeburg auf der Thomas-Dachser-Straße ereignet hat.
Bei dem Verkehrsunfall wurde der Transporter VW Crafter mit dem amtlichen Kennzeichen […] der Klägerin beschädigt. Weiterhin an dem Unfall beteiligt war der Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Dieser war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Einstandspflicht der Beklagen war dem Grunde nach unstreitig. Streit bestand nur der Höhe nach über die Position Wertminderung.
Die Klägerin ließ nach dem Unfall ein Gutachten durch das Kfz-Sachverständigenbüro […] vom 04.10.2018 einholen. Dieses Gutachten wies Reparaturkosten in Höhe von 4.143,62 € netto aus. Des Weiteren ermittelte der Sachverständige eine Wertminderung in Höhe von 1.020,00 € nach der Ruhkopf/Sahm Methode. Dabei setzte er den Schadensumfangsfaktor auf 0,4, den Marktgängigkeitsfaktor auf 0,8 und den Vorschadenfaktor auf 0,8. Den
Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Fahrzeug ermittelte er mit 25.950,00 €.
Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach unter anderem mit Schreiben vom 09.10.2018, mit Schreiben vom 24.10.2018, Schreiben vom 27.11.2018 und Schreiben vom 11.12.2018 zur Regulierung der Wertminderung auf. Die Beklagte erbrachte eine Zahlung in Höhe von 450,00 € auf die Wertminderung. […]

Die Klägerin trägt vor, dass die Wertminderung nach der Ruhkopf/Sahm Methode zu ermitteln sei. Insofern sei eine Wertminderung in Höhe von 1.020,00 € eingetreten.

Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt,
a. an die Klägerin 570,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 570,00 € seit dem 26.10.2018 zu zahlen, […]

Die Beklagte beantragt.
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass an dem klägerischen Fahrzeug keine erhebliche Beschädigung eingetreten sei, weiche Grundvoraussetzung für die Zubilligung einer Wertminderung sei. Es seien weder Richt-, noch Schweißarbeiten erforderlich gewesen. Alle Bauteile seien durch neue Teile ausgetauscht worden. Zudem sei das klägerische Fahrzeug im Heckbereich vorgeschädigt gewesen, so dass keine nochmalige Wertminderung eintreten könne. Die Wertminderung sei nach der Marktrelevanz- und Faktorenmethode zu ermitteln. Danach ergebe sich, wenn überhaupt, eine Wertminderung in Höhe von 450,00 €.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 11.11.2019 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, dass eine Wertminderung dem Grunde und der Höhe nach in Höhe von 1.020,00 €, so wie im Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüro […] vom 04.10.2018 beschrieben, am klägerischen Fahrzeug eingetreten sei. Bezüglich des Inhaltes des Beweisbeschlusses und dem Inhalt des Gutachtens wird auf den Beweisbeschluss vom 11.11.2019 sowie das Sachverständigengutachten vom 17.02.2020 verwiesen. […]

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer weiteren Wertminderung in Höhe von 312,06 € unter Zugrundelegung einer Wertminderung in Höhe von 762,06 €. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Meißen ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, § 20 StVG sachlich und örtlich zuständig, da sich der Unfall im Bezirk des Amtsgerichtes Meißen in Radeburg ereignet hat und der Streitwert unter 5.000,00 € liegt.

II.

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 312,06 € nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, §249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Diesbezüglich sind auch die geforderten Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB ersatzfähig. […]

1.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes durch die Beklagte in Höhe von 312,06 €. Insofern ist an dem klägerischen Fahrzeug eine Wertminderung in Höhe von 762,06 € eingetreten.

a)
Die Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallschäden ist unstreitig, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Die Beklagte war die Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Fahrzeuges. Streit bestand nur der Höhe nach über die Schadensposition Wertminderung.

b)
Eine Wertminderung ist eingetreten.

Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswertes, welche trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine dem Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH, Urteil vom 29.04.1958, Aktenzeichen VI ZR 82/57; BGH, Urteil vom 23.11.2004, Aktenzeichen VI ZR 357/03). Insofern erzielen Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht (BGH, Urteil vom 03.10.1961, Aktenzeichen VI ZR 238/60). Dies trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (Landgericht Köln, Urteil vom 24.11.1999, Aktenzeichen 26 S 107/99).

Der Beklagten kann nicht mit dem Argument gefolgt werden, dass vorliegend aufgrund dessen, dass keine Rieht-, Schweiß- und Instandsetzungsarbeiten erforderlich waren, keine erhebliche Beschädigung vorliegt. Insofern hat der Sachverständige der Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 4.143,62 € netto ausgewiesen. Die Höhe der Reparaturkosten war zwischen den Parteien unstreitig. Bei einer solchen Reparatur in diesem Umfang ist eine erhebliche Beschädigung gegeben. Insofern entsprechen die Reparaturkosten ca. 16 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.

Der Minderwert entsteht dadurch, dass der Eigentümer des Fahrzeuges bei einem Verkauf aufgrund des Unfalls einen geringeren Verkaufspreis erzielen würde. Dieser tritt auch trotz technischer einwandfreier Instandsetzung ein, da die letzten Unfallfolgen erfahrungsgemäß nicht übersehbar sind, ein gewisser Mängelverdacht also bleibt, und dieser sich auf den Preis, den ein Käufer zu zahlen bereit ist, auswirkt. Bei derartigen Schäden, bei denen ein vollständiger Austausch der Teile erforderlich ist, besteht auch die Gefahr, dass verschiedene Mängel verborgen geblieben sind. Insofern würde der Eigentümer beim Weiterverkauf trotz vollständiger Behebung des Mangels auf dem Markt einen geringeren Preis für die Sache erzielen.

Auch schließt der Vorschaden im Heckbereich des Fahrzeuges eine erneute Wertminderung nicht aus. Es ist nachvollziehbar, dass ein Käufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein Fahrzeug, welches zweimal in einen Unfall verwickelt war und Schäden davongetragen hat, auch weniger bezahlen wird, als wenn das Fahrzeug nur einmal in einen Unfall verwickelt war. Insofern ist die Wahrscheinlichkeit verborgen gebliebener Mängel erhöht. Ein erneuter Unfall schließt damit den erneuten Eintritt einer Wertminderung nicht aus. Die Unfallschäden liegen nicht im selben Bereich des Fahrzeuges. Der Vorschaden liegt im Heckbereich, der zweite Unfall betraf die Front des Fahrzeuges.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige […] ist in seinem Gutachten vom 17.02.2020 zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend eine Wertminderung eingetreten ist. Insofern war das Sachverständigengutachten auch nachvollziehbar und schlüssig. Der Gutachter verfügt über die notwendige Fachkenntnis, um den vorliegenden Fall beurteilen zu können.

c)
Vorliegend ist eine Wertminderung in Höhe von 762,06 € eingetreten. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der merkantile Minderwert nach der Methode von Ruhkopf/Sahm zu ermitteln sei. Damit würde sich eine Wertminderung von 1.020,00 € ergeben. Die Beklagte war insofern der Ansicht, dass die MFM-Methode heranzuziehen sei und sich danach eine Wertminderung in Höhe von 450,00 € ergebe.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat zunächst den merkantilen Minderwert nach Ruhkopf/Sahm ermittelt. Danach ergab sich ein Minderwert in Höhe von 1.037,74 €. Weiterhin hat der Gutachter den merkantilen Minderwert nach der MFM-Methode ermittelt. Danach ergab sich ein Minderwert in Höhe von 486,38 €.

Der Sachverständige hat überzeugend unter Abbildung des Rechenverlaufes dargelegt, wie er auf die jeweiligen Minderwerte kommt. Insofern hat er auch die Minderwerte der Klägerin und der Beklagten grob bestätigt. Die Werte welchen nur geringfügig voneinander ab. Das Gericht macht sich insofern die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen. Der Sachverständige hat plausibel erläutert, wie er auf die jeweiligen Minderwerte kommt. Er verfügt über genügend Sach- und Fachkunde.

Das Gericht folgt jedoch insofern nicht den Erwägungen des Sachverständigen, wonach dieser nach der Berechnung der Minderwerte eine eigene Schätzung nochmals vornimmt und somit einen Minderwert in Höhe von 800,00 € ermittelt. Der Sachverständige hat insofern vorgetragen, dass erden Minderwert nach der Ruhkopf/Sahm Methode für zu hoch erachtet, den Minderwert nach der MFM-Methode jedoch für zu gering. Zur Begründung hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er den Minderwert nach der Marktfaktorenrelevanz-Methode als zu niedrig einstuft, da derartige Fahrzeuge, wie das beschädigte, größtenteils als Leasingfahrzeuge gekauft und mit gewerblichen Hintergrund angeschafft werden. Insofern würden nur wenige Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt vorrätig sein, da diese sofort wieder veräußert werden. Wenn die Fahrzeuge jedoch so begehrt sind, ergibt sich nicht, warum der Minderwert gerade höher einzustufen sei. Es ist wahrscheinlich, dass ein Käufer, der das Fahrzeug wirklich will, auch einen höheren Verkaufspreis trotz der Unfallschäden bezahlt. Die Begründung des Sachverständigen, warum die Berechnungsmethode nach Ruhkopf/Sahm zu hoch sein kann, war jedoch schlüssig. Insofern hat er vorgetragen, dass in der Ruhkopf/Sahm Methode noch nicht die Marktgängigkeit berücksichtigt wird. Diese sei vielmehr erstmals mit der MFM-Methode als Faktor einbezogen worden.

Das Gericht folgt insofern den Sachverständigenausführungen, dass es für eine Wertminderung nach der Ruhkopf/Sahm Methode einen Wert in Höhe von 1.037,74 € zugrunde legt sowie nach der MFM-Methode einen Minderwert in Höhe von 486,38 €.

Das Gericht schätzt die Wertminderung nach § 287 ZPO anhand des Mittelwertes nach diesen beiden Berechnungsmethoden. Für die Berechnung der Wertminderung existieren eine Vielzahl von verschiedenen Modellen. Dabei ist das Modell nach Ruhkopf/Sahm das am häufigsten angewandte. Jedoch wird verschiedenst angeführt, dass die Methode nach Ruhkopf/Sahm nicht mehr zeitgemäß wäre und vielmehr die Markrelevanz- und Faktorenmethode heranzuziehen sei, da diese auch die Marktgängigkeit als Faktor mit einbeziehe. Gegen diese Methode wird verschiedenst aufgeführt, dass diese von Sachverständigen entwickelt wurde, welche zumeist mit Versicherungen zusammenarbeiten.

Ohne sich der einen oder anderen Ansicht anzuschließen, hält das Gericht beide Methoden für sachgemäß. Insofern schätzt das Gericht die Wertminderung anhand des Mittelwertes auf 762,06 €.

d)
Abzüglich der bereits durch die Beklagte gezahlten 450,00 € hat die Klägerin damit noch einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Wertminderung in Höhe von 312,06 €.

2.
Hinsichtlich der vorgenannten Forderung waren Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB zuzusprechen. Die Klägerin mahnte die Beklagte zur Zahlung der ausstehenden Wertminderung mit Schreiben vom 24.10.2018. Die Beklagte hat lediglich auf die geltend gemachte Wertminderung einen Betrag in Höhe von 450,0 € bezahlt, weitere Zahlungen jedoch ernsthaft und endgültig abgelehnt. Sie befand sich damit seit dem 26.10.2018 in Verzug.
[…]“

AG Meißen, Urteil vom 17.9.2020 – 115 C 27/19

Bei einem Verweis auf eine günstigere Referenzwerkstatt muss sich diese in der Nähe des tatsächlichen Standortes des Fahrzeugs befinden.

Durch das Amtsgericht Mitte (AG Mitte, Urteil vom 16.1.2020 – 21 C 3152/19) wurde entschieden, dass sich der Geschädigte vom Schädiger nur dann auf eine günstigere Referenzwerkstatt verweisen lassen muss, wenn sich diese in der Nähe des beschädigten Fahrzeugs und nicht in der Nähe des Unternehmenssitzes befindet.

Im Weiteren wurde durch das Amtsgericht entschieden, dass UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich zu erstatten sind, soweit ein Sachverständiger in seinem Schadengutachten diese als ortsüblich aufführt und der Schädiger nicht auf eine zulässige Referenzwerkstatt verweisen kann, in der diese Aufschläge nicht gefordert werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Im Namen des Volkes
Urteil

ln dem Rechtsstreit
[…]
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

[…]
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

hat das Amtsgericht Mitte durch die Richterin am Amtsgericht […] am 16.01.2020 aufgrund des Sachstands vom 03.01.2020 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.175,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.19 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 12 € freizustellen.

3. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/8 und die Beklagte 7/8.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz wegen der unfallbedingten Beschädigung ihres Fahrzeugs mit amtlichen Kennzeichen […]. Die Einstandspflicht der Beklagten für diesen Unfall vom 15.07.18 ist unstreitig.

Die Klägerin legt ein Schadensgutachten vom 01.08.18 […] vor, in dem die Reparaturkosten bei einem Abzug „NfA“ mit 4.896,39 € kalkuliert werden. Der Gutachter geht dabei von den Kosten in des Audi-Zentrums Reutlingen aus. Er berechnet die Reparaturkosten unter Zugrundelegung eines UPE von 10 % und sieht eine Beilackierung vor. Die Wertminderung gibt er mit 100,- € an.

Die Klägerin meldete den Schaden unter Fristsetzung zum 16.01.19 mit Schreiben vom 09.01.19 […]

Die Beklagte hat auf die Reparaturkosten 3.654,72 €, auf die Kostenpauschale 25,- €, auf die Gutachterkosten 631,90 € und auf die Anwaltskosten 413,90 € gezahlt. Sie legt dazu einen sog. Prüfbericht […] vor, in dem die Klägerin auf eine alternative Reparaturmöglichkeit in einer Werkstatt in 09419 Herold verweist, die geringere Stundenverrechnungssätze und keinen UPE-Aufschlag verlange.

Die Kosten einer Beilackierung und Kosten für Kleinteile, Entsorgung und Polierarbeiten hielt die Beklagte nicht für erstattungsfähig. Ebenso hat sie eine Wertminderung, den UPE-Zuschlag und die Kosten einer Beilackierung wurden nicht erstattet.

Wegen der näheren Einzelheiten des Schadensgutachtens und des Prüfberichts wird auf die eingereichte Kopien verwiesen.

Im Laufe des Prozesses wurde die Position Wertminderung unstreitig. Die Position Beilackierung wurde vergleichsweise mit 120,- € und die Positionen Kleinteile, Entsorgung und Polierarbeiten mit 41,- € unstreitig gesellt.

Die Klägerin behauptet, dass sie das Fahrzeug ihrem Mitarbeiter W[…] in 72813 St. Johann überlassen habe, wo sich das Fahrzeug auch befinde.

Die Klägerin beantragt.

die Beklagte zu verurteilen.

a. an die Klägerin 1.341,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.996,39 € für die Zeit vom 18.01.19 bis 31.01.19 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 1.341,67 € seit dem 01.02.19 zu zahlen.

b. die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 12 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält den Verweis auf die im Prüfbericht genannte Werkstatt für zulässig.

Das Gericht hat Beweis darüber erhoben, wo sich das Fahrzeug der Klägerin üblicherweise befindet, durch eine schriftliche Zeugenaussage des […] W[…], auf die für das Beweisergebnis verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil begründet und im übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Höhe von 1.187,58 € gegen die Beklagte, §§ 823, 249 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

Dieser Betrag ergibt sich aus folgender Berechnung

a. Reparaturkosten It. Schadensgutachten 4.896,30 €

abzgl. Beilackierungskosten 120,- €

abzgl. Positionen Kleinteile etc. 41.- €

4.735,30 €

b. Wertminderung 100,00 €

c. Kostenpauschale 20,00 €

d. Akteneinsichtskosten 12,00 €

4.867,30 €

Darauf sind gezahlt 3.679,72 €

verbleibt ein Betrag von 1.187,58 €

(im Antrag zu 1) 1.175,58 € und im Antrag zu 2) 12,- )

zu a)

Bei der fiktiven Abrechnung ist dem von der Klägerin eingeholten Schadensgutachten auszugehen. Die Klägerin muss sich nicht auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, die die Beklagte in ihrem Prüfbericht angegeben hat. Dieser Verweis ist unzumutbar sind, denn der Geschädigte kann davon nicht ohne weiteres Gebrauch machen, da die Entfernung zur alternativen Werkstatt zu weit ist.

Die Beweisaufnahme hat hier ergeben, dass das beschädigte Fahrzeug dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn W[…], zur Verfügung gestellt ist, der in St. Johann (Baden Würtenberg) lebt und nur selten an dem Geschäftsitz der Klägerin in Leipzig bzw. ihrer Niederlassung in Chemnitz aufenthältig ist. Damit ist ein Verweis auf eine Werkstatt in 09419 Herold wegen der allzu großen Entfernung unzumutbar.

Über die genannten Abzüge haben sich die Parteien in diesem Rechtsstreit zur Vermeidung einer Beweisaufnahme geeinigt.

Die UPE-Zuschläge, die in dem Schadensgutachten in Höhe von 10 % berücksichtigt wurde, sind nicht abzusetzen, da diese bei einer Reparatur in der in dem Schadensgutachten genannten Werkstatt anfallen würden. Der BGH hat In der Entscheidung vom 25. September 2018 – VI ZR 65/18 – zu der streitigen Frage der Erstattungsfähigkeit von UPE-Zuschlägen Stellung genommen und ausgeführt, dass sich die Frage der “Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge“ nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten richte; Danach darf der Geschädigte einer Abrechnung auf der Basis fiktiven Reparaturkosten grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Unter den Voraussetzungen einer zulässigen zumutbaren Verweisung gem. § 254 Abs. 2 BGB ist jedoch auf der Grundlage der günstigeren Reparaturmöglichkeit abzurechnen, die sich auch daraus ergeben kann, dass die Referenzwerkstatt günstigere Ersatzteilpreise, beispielsweise ohne solche UPE-Aufschläge, anbietet.

Die Klägerin hat hier den Anfall eines UPE-Zuschlags in der von gewählten Werkstatt dargelegt, ohne dass die Beklagte hier eine zumutbare Referenzwerkstatt genannt hat, die solche UPE-Zuschläge nicht erhebt.

Zu b)

Dass hier eine Wertminderung von 100,- € eingetreten ist, ist im Laufe des Prozesses unstreitig geworden.

Zu c)

Das Gericht bemisst gern. § 287 ZPO die Kostenpauschale mit 20 €, denn dieser Betrag reicht in der Regel aus, um die einem Geschädigten bei der Unfallregulierung entstehenden Kosten für Porto, Telefon u.ä. auszugleichen. Höhere Kosten sind nicht ersichtlich und nicht von der klagenden Partei dargetan.

Zu d)

Die Kosten, die für die Erstellung von Aktenauszügen aus Ermittlungsakten anfallen, sind der Klägerin zu ersetzen. Grundsätzlich sind diese Kosten einer Akteneinsicht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen erforderlich, es sei denn diente lediglich als Entscheidungshilfe für die Einlassung auf einen Rechtsstreit. Es wird regelmäßig von der Erforderlichkeit auszugehen sein, solange keine vollständige Haftungszusage der Schädigerseite vorliegt.

Auch wenn hier die Einstandspflicht der Beklagten letztlich unstreitig gewesen ist, bedurfte es zu einer sorgfältigen Schadensregulierung die Beiziehung der Unfallakten zur Kenntnis von den darin enthaltenen Tatsachen, die einem Unfallgeschädigten nicht vollständig bekannt sein können.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zinsen in gesetzlicher Höhe, jedoch nicht – wie beantragt – ab dem 18.01.19, denn sie hat den Schaden – soweit vorgetragen bzw. ersichtlich – erstmals mit dem Schreiben vom 09.01.19 angezeigt. Jedem Kfz-Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf keine Zinsen verlangt werden können. Auch bei zügiger Schadensbearbeitung ist dem Versicherer eine Prüfungszeit von etwa 4 bis 6 Wochen einzuräumen. Eine Fristsetzung von 2 Wochen ab Unfall immer zu kurz. Verzugszinsen können daher erst ab dem 11.02.19 verlangt werden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708, 711 ZPO.“

AG Mitte, Urteil vom 16.1.2020 – 21 C 3152/19

Zu den Nachweisvoraussetzungen eines Gewinnausfalls eines selbstständigen Einzelunternehmers aufgrund einer Verletzung durch einen Verkehrsunfall

Durch das Landgericht Görlitz (LG Görlitz, Urteil vom 9.1.2020 – 2 S 91/19) wurde zur Darlegungs- und Beweislast für einen Schadenersatzanspruch eines durch einen Verkehrsunfall gesundheitlich Geschädigten selbstständigen Einzelunternehmers entschieden.

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

ln dem Rechtsstreit
[…]

– Kläger und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

[…] Versicherung AG, […]

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz – hier: Berufung

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Richter am Landgericht […] als Einzelrichter

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 9. Dezember 2019 eingereicht werden konnten

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 29. Mai 2019 (Az. 2 C 153/18) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.055,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13. Februar 2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.055,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Verdienstausfall für fünf Arbeitstage in Höhe von 1.055,- Euro, den er als Folge eines Verkehrsunfalls vom 26. September 2017 in Radeberg erlitten haben will. Der als selbständige Einzelunternehmer und bis dato ohne Mitarbeiter tätige Kläger war unfallbedingt wegen einer Thoraxprellung bis zum 2. Oktober 2017 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers und dem Grunde nach unstreitig zu 100 % einstandspflichtig für aus dem Unfallereignis erlittene Schäden des Klägers als Geschädigtem.

Durch das dem Kläger am 7. Juni 2019 zugestellte Urteil – auf die dortigen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) – hat das Amtsgericht Kamenz die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass die vom Kläger dargebrachten Anhaltspunkte nicht ausreichten, um einen beim Kläger eingetretenen Verdienstausfallschaden schätzen oder durch einen Sachverständigen feststellen lassen zu können.

Hiergegen richtet sich die am 25. Juni 2019 eingelegte und mit am 28. Juni 2019 eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung des Klägers.

Ergänzend zu den bereits in erster Instanz vorgelegten Unterlagen bringt der Kläger Ermittlung des Verdienstausfalls Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017 und betriebswirtschaftliche Auswertungen für den Zeitraum Januar 2017 bis September 2019 bei. Daraus ergeben sich für den Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils vor Steuern in Höhe von 56.503,- Euro für das Jahr 2016 und in Höhe von 79.671.- Euro für das Jahr 2017.

Die betriebswirtschaftliche Auswertung aus 2017 weist für das Jahr 2016 ein vorläufiges Ergebnis von 59.833,39 Euro aus. Dabei werden einem operativem Rohertrag von 93.994,44 Euro abziehbare betriebliche Kosten in Höhe von 27.254,84 Euro und weitere betriebliche Aufwendungen in Höhe von 7.146,21 Euro gegenübergestellt. Darin enthalten sind Kosten für die Unterhaltung eines betrieblichen KfZ in Höhe von 7.126,50 Euro und für die Nutzung von Fremdfahrzeugen solche in Höhe von 124,92 Euro. Die BWA von 2018 weist für das Jahr 2017 ein vorläufiges Ergebnis von 73.441,90 Euro aus. Dieses setzt sich neben nicht operativen Erträgen aus Entschädigungsleistungen in Höhe von 19.194,42 Euro aus einem operativen Rohertrag in Höhe von 108.532,58 Euro und davon abzuziehenden betrieblichen Kosten in Höhe von 35.733.29 Euro sowie weiteren betrieblichen Aufwendungen in Höhe 18.791,81 Euro zusammen. Hieraus lassen sich wiederum als variable Kosten solche für die Unterhaltung eines betrieblichen KfZ in Höhe von 8.136,56 Euro und für Fremdfahrzeuge in Höhe von 1.292,66 Euro extrahieren. Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2018 sagt die BWA von Dezember 2018 ein vorläufiges Ergebnis von 62.421,09 Euro voraus. Dieses ergibt sich aus einem operativen Rohertrag in Höhe von 163.412,23 Euro und davon abzuziehenden betrieblichen Kosten in Höhe von 99.026,23 Euro und weiteren betrieblichen Aufwendungen in Höhe 7.428,39 Euro. Die deutliche Veränderung gegenüber dem Vorjahr ergibt sich daraus, dass der Kläger im Jahre 2018 – anders als zum Zeitpunkt des Unfalls – einen Angestellten beschäftigte, was zu mehr Umsatz und Ertrag einerseits und zu deutlichen höheren Kosten, vor allem Personalkosten, andererseits führte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 29. Mai 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.055,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Wortlauts der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

1.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich dem Grunde nach aus § 823 BGB in Verbindung mit § 115 VVG. Eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 BGB ist auf Seiten des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs unproblematisch gegeben, und zwar in Form der Verletzung des Klägers an seiner Gesundheit. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist hingegen nicht Anspruchsvoraussetzung. Die vom Amtsgericht Kamenz im angegriffenen Urteil angesprochene Entscheidung des BGH (richtigerweise handelt es sich um VI ZR 36/08), in der ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zur Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs erklärt wird, betrifft eine völlig andere Fallkonstellation und ist auf die hiesige nicht übertragbar. Dort nämlich waren das geschädigte Unternehmen und der körperlich Verletzte nicht – wie im hier vorliegenden Fall – personengleich. ln der zitierten Entscheidung begehrte ein Unternehmen aus eigenem Recht Schadenersatz für die an einen verletzten Mitarbeiter geleistete Entgeltfortzahlung. Da nicht das Unternehmen selbst – sondern der nicht als Kläger oder Zedent auftretende Mitarbeiter – an der Gesundheit verletzt worden war, forderte der BGH, dass das klagende Unternehmen die Verletzung eines eigenen geschützten Rechtsguts darlegt, wobei nur der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht kam. Im hiesigen Fall jedoch wurde der Kläger selbst unstreitig an seiner Gesundheit verletzt. Die Geltendmachung der Verletzung eines weiteren geschützten Rechtsguts ist daher nicht erforderlich.

2.

Der Anspruch des Klägers besteht zumindest in Höhe von 1.055,- Euro.

Wie bereits das Amtsgericht zu Recht ausführt, ist bei der Ermittlung des konkreten Gewinnausfalls von einem hypothetischen Geschehensablauf auszugehen, wie er sich ohne Schadensereignis dargestellt hätte. An die Darlegungslast dieses hypothetischen Geschehens dürfen dabei keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

Insoweit gilt als entgangen derjenige Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dabei ist nicht nur die Entwicklung des Umsatzes und des Rohgewinnes von Bedeutung, sondern auch der Verlauf der fixen, d. h. fortlaufenden, sowie der variablen, also bei Umsatzausfall nicht anfallenden, Kosten zu berücksichtigen. Als Schätzungsgrundlage ist dabei von den Gewinnentwicklungen und Betriebsergebnissen aus der Zeit vor und nach dem Arbeitsausfall auszugehen und aus diesen Daten ein hypothetischer Geschehensablauf ohne Schadenereignis zu konstruieren. Die dafür notwendigen Anknüpfungstatsachen hat der geschädigte Kläger vorzubringen und gegebenenfalls zu beweisen.

Die vom Kläger vorgetragenen Umständen, die mit zahlreichen Unterlagen belegt wurden, genügen der Kammer insoweit für eine Schätzung. Die Kammer sieht dabei die Zahlen des Zeitraums Januar 2016 bis Dezember 2017 als geeignete Schätzungsgrundlage an. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger den betrieblichen Ertrag in diesem Zeitraum allein erwirtschaftet hat, was den Verhältnissen zum Schadenszeitraum entspricht. Der Ertrag im Jahre 2018 hingegen wurden durch den Kläger und einen weiteren Angestellten erwirtschaftet; der Zeitraum ab Januar 2018 ist daher als Schätzungsgrundlage nicht geeignet.

Relevante Größe für die Bemessung des erlittenen Schadens ist der durch das operative Geschäft erzielte Rohertrag abzüglich mutmaßlich ersparter Aufwendungen. Außerordentliche Erträge hingegen, die nicht dem operativen Geschäft entstammen, sind nicht einzubeziehen.

Als ersparte Aufwendungen in diesem Sinne können nur variable Kosten und Aufwendungen angesehen werden, also solche, die bei ausbleibenden Umsatz ebenfalls ausbleiben. Hingegen sind sogenannte Fixkosten nicht abzugsfähig, da diese auch ohne Arbeitstätigkeit des Klägers weiterlaufen. Ebenfalls nicht abzuziehen sind auf den Ertrag bzw. den Gewinn zu zahlende Steuern und Abgaben, da diese erst auf den zugesprochenen Schadensbetrag zu zahlen sind.

Nach den vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen hat der Kläger in dem der Schätzung zugrunde zu legenden Zeitraum von Januar 2016 bis Dezember 2017 einen operativen Rohertrag von insgesamt etwa 200.000 Euro erwirtschaftet. Das entspricht einem Durchschnitt von mehr als 8.000,- Euro monatlich oder etwa 350,- Euro pro Arbeitstag. Davon abziehbare variable Kosten und Aufwendungen finden sich beim Kläger im betrachteten Zweijahreszeitraum etwa in Höhe von insgesamt 17.000,- Euro, was wiederum einem monatlichen Durchschnitt von etwa 700,- Euro oder etwa 30,- Euro pro Arbeitstag entspricht.

Daraus ergibt sich, dass der Kläger über einen Betrachtungszeitraum von zwei Jahren, also mehr als 400 Arbeitstagen, arbeitstäglich im Durchschnitt etwa einen Betrag in Höhe von 320,- Euro erwirtschaftet hat.

Nachdem der Kläger einen Arbeitsausfall von 5 Tagen nachgewiesen hat, schätzt die Kammer den für diesen Zeitraum erlittenen Schaden auf jedenfalls nicht unter 1.055 Euro, sodass dem Kläger der geforderte Gesamtbetrag in Höhe 1.055,- Euro zuzusprechen war.

Zinsen auf den ausgeurteilten Betrag sind geschuldet seit dem 13. Februar 2018, da zu diesem Zeitpunkt durch Mahnschreiben des Klägers vom 5. Februar 2018 Verzug eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung zulasten der unterlegenen Beklagten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11,713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.“

LG Görlitz, Urteil vom 9.1.2020 – 2 S 91/19

Keine unklare Verkehrslage bei Überholvorgang einer Fahrzeugkolonne

Nach dem Urteil des Landgerichts Görlitz mit Außenkammern in Bautzen (LG Görlitz, Urteil vom 14.10.2019 – 5 O 470/18) ist das Überholen einer Fahrzeugkolonne grundsätzlich zulässig und begründet für sich allein keine unklare Verkehrslage im Hinblick auf ein vorausfahrendes, unerkannt ebenfalls überholwilliges Fahrzeug. Im Rahmen einer fiktiven Schadenregulierung können auch die Kosten für notwendige Ersatzteile inklusive eines (üblichen) 10 %-igen UPE-Aufschlags gefordert werden, soweit diese im Schadengutachten aufgeführt sind und der Schädiger nicht auf eine zulässige Reparaturwerkstatt verweisen kann, die solche Aufschläge nicht fordert.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit
[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, Gz.: […]
gegen
Landkreis […]

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
[…]
wegen Schadensersatz aus VKU/Amtshaftung
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch
Richterin am Landgericht […] als Einzelrichterin
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2019

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin 1.728,75 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 3.302,37 € für die Zeit vom 24.07.2018 bis 09.08.2018 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 3.329,37 € seit dem 10.08.2008 bis 31.08.2018 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 1.728,75 € seit dem 01.09.2018 zu zahlen.

b) die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Kfz-Sachverständigenbüro Ernst Krsanowski, Adolf-Kolping-Straße 15 in 02681 Schirgiswalde von Forderungen in Höhe von 323,68 € aus der Rechnung […] freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten der Klägerin zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 23.07.2018, gegen 8.20 Uhr in Schwepnitz, insbesondere der Schadenserhebung, ergeben.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

[…]

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.07.2018 gegen 8.20 Uhr auf der B 97 zwischen Schmorkau und Schwepnitz ereignet hat.

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Halterin und Eigentümerin des Pkw Suzuki Vitara mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Der Beklagte ist Halter des am Verkehrsunfall beteiligten Transporters vom Typ MB Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen […].
Der Zeuge […] K[…] fuhr das klägerische Fahrzeug auf der B 97.

Vor ihm fuhr ein Lkw, darauf folgend der Krankentransporter des Beklagten. Der Zeuge beabsichtigte, beide Fahrzeuge, den Krankentransporter des Beklagten und den davor langsam fahrenden Lkw zu überholen. Der Beklagte beabsichtigte seinerseits den vor ihm fahrenden Sattelauflleger zu überholen. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Das Fahrzeug der Klägerin wurde dabei von rechts beschädigt, an dem Fahrzeug des Beklagten sind Streifspuren mittig auf der linken Seite zu sehen.
Nach der Einschätzung des Sachverständigen, des Kfz-Sachverständigenbüros Ernst KrsanowskI vom 24.07.2018 betragen die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs der Klägerin 3.103,37 € (netto), bei einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 15.500,00 €. Die Wertminderung hat der Sachverständige angesetzt mit 200,00 €. Hierauf leistete die Beklagte Zahlung i.H.v. 1.586,12 €. Auf die Gutachterkosten gemäß der Rechnung […] leistete die Beklagte am 06.12.2018 an den Sachverständigen Zahlung i.H.v. 323,68 €. Daneben wurden die in der Klageschrift klägerselts geltend gemachten Rechtsanwaltskosten gemäß dem Schreiben vom 05.12.2018 bezahlt.
Die Klägerin trägt vor, der Zeuge K[…] habe, nachdem er und der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs bereits längere Zelt hinter dem langsam fahrenden Lkw hergefahren waren, als die Strecke gut einsehbar und frei von Gegenverkehr war, zum Überholen angesetzt. Er habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, sich durch Blicke in den Seiten- und Rückspiegel sowie einen Blick über die linke Schulter darüber vergewissert, dass sich keine Fahrzeuge hinter ihm oder auf der Gegenfahrbahn im Rahmen eines Überholvorgangs befinden. Er habe dem vorausfahrenden Unfallgegner durch Lichtzeichen (Lichthupe) seine Überholabsicht zu erkennen gegeben. Als er sich mit dem Fahrzeug der Klägerin neben dem unfallgegnerischen Fahrzeug befunden habe, habe er erkannt, dass dieser ohne Nutzung eines Fahrtrichtungszeigers sich auf seine Fahrspur zubewegte. Er habe versucht durch Hupen den Unfallgegner zu warnen und den Unfall durch ein starkes
Abbremsen zu vermeiden. Hierdurch sei das Entstehen größerer Schäden, nicht jedoch der Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen vermieden worden. Das Schadensbild am Fahrzeug der Klägerin wie auch die Schadensspuren am Fahrzeug des Beklagten ließen erkennen, dass der Anstoß am Fahrzeug des Beklagten kurz hinter der Fahrertür erfolgt sei.
Der Zeuge R[…] habe sich damit neben dem Fahrzeug des Beklagten befunden. Soweit der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs vor Beginn des Ausführens des beabsichtigten
Überholvorgangs einen Blick in den Seitenspiegel und über die Schulter geworfen hätte, hätte er das Fahrzeug der Klägerin zwangsläufig erkennen müssen. Insoweit nicht zutreffend sei, dass der Fahrzeugführer des Beklagtenfahrzeugs erst auf Höhe des Lkw-Aufliegers ein Aufprallgeräusch habe wahrnehmen können. Dies sei unter Verweis auf die gebotenen Örtlichkeiten nicht möglich.
Der Klägerin sei der nach dem Gutachten festgestellte Schaden anlässlich der Besichtigung im Reparaturbetrieb zu ersetzen.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit wegen der Zahlung auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten sowie die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben,

beantragt die Klägerin,

I. der Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin 1.728,75 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % aus 3.302,37 € für die Zeit vom
24.07.2018 bis zum 09.08.2018 sowie weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 3.325,37 € seit dem 10.08.2018 bis zum
31.08.2018 und weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §
247 BGB aus 1.728,75 € seit dem 01.09.2018 zu zahlen.

b) die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Kfz-Sachverständigenbüro Ernst
Krsanowski, Adolf-Kolping-Straße 15 in 02681 Schirgiswalde von Forderungen i.H.v.
323,68 € aus der Rechnung-Nr. […] freizustellen.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten der Klägerin zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.07.2018 gegen 08:20 Uhr in Schwepnitz, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

Der Beklagte beantragt.

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, der Unfall beruhe jedenfalls auch auf einem Fehler des Zeugen
K[…], der in einer unklaren Verkehrslage überholt habe. Der Zeuge R[…] habe, als die Straße vor ihm einen geraden Verlauf gezeigt habe, beabsichtigt, den Lkw zu überholen. Er habe zunächst in den Gegenverkehr geblickt sowie sich dann nach hinten durch Blick in den Spiegel sowie über die Schulter vergewissert, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht im Begriff seien, ihn zu überholen. Der Zeuge R[…] habe den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sei ausgeschert. Danach sei es in Höhe des Lkw-Aufliegers links zu einem Aufprallgeräusch gekommen, der Zeuge K[…] war mit dem Suzuki der Klägerin gegen den hinteren mittleren Teil der linken Fahrzeugseite des Krankentransporters gefahren. Nicht zutreffend sei, dass der Zeuge sich über die Verkehrslage vergewissert, noch die Lichthupe bedient und dann noch ein „Schallzeichen“ gegeben habe. Der Zeuge K[…] habe mit einem Überholen des Krankentransportes des Beklagten rechnen müssen und habe deshalb besonders aufmerksam das Blinkzeichen und das Fahrverhalten des Fahrers des Krankentransporters beobachten müssen. Der Krankentransport habe sich bereits auf der linken Fahrspur befunden, als der Zeuge K[…] plötzlich heran nahte. Bestätigt werde dies durch die Beschädigungen am Fahrzeug der Klägerin ganz rechts unmittelbar im Frontbereich und an der vorderen Seite, demgegenüber seien die Beschädigungen am Beklagtenfahrzeug hinten mittig. Von dem klägerseits geltend gemachten Schadens betrag sei der 10 %ige UPE-Aufschlag abzusetzen, da die Klägerin auf fiktiver Basis abrechne, die Position mithin insoweit nicht anfalle. Der Zeuge K[…] sei in zusätzliches Risiko eingegangen, in dem er nicht nur das Fahrzeug des Beklagten, sondern auch den davor fahrenden Lkw habe überholen wollen.

[…]

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus §§7, 17, 18 StVG die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.07.2018 i.H.d. weiter verlangten Zahlungsbetrages von 1.728,75 €, der geltend gemachten Freistellung bezüglich restlicher Sachverständigenkosten und der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens, insbesondere zur Schadensbehebung, zu.
Keiner der am Unfall Beteiligten, weder der Fahrzeugführer des Fahrzeugs der Klägerin noch der Fahrzeugführer des Fahrzeugs der Beklagten können für sich geltend machen, bei dem Verkehrsunfall vom 23.07.2018 gegen 08:20 Uhr auf der B 97 zwischen Schmorkau und Schwepnitz, handele es sich um ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG. Unabwendbar ist ein Unfallereignis dann, wenn es durch die äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Beide Unfallbeteiligten können für sich nicht in Anspruch nehmen, sich rechtzeitig auf ein etwaiges Fehlverhalten des anderen eingestellt zu haben. Im Rahmen der danach zu erfolgenden Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG unter Berücksichtigung der sich in der Unfallsituation konkret verwirklichten Betriebsgefahr der am Unfall beteiligten Fahrzeuge ergibt sich, dass im Ergebnis der unstreitig gebliebenen bzw. erwiesenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Verkehrsunfall vom 23.07.2018 maßgeblich vom Fahrer des Transporters des Beklagten herbeigeführt wurde, die vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr hinter dem überwiegenden Verschulden des Fahrzeugführers des Beklagten zurücktritt. Nach Einvernahme der am Verkehrsunfall beteiligten Zeugen unter Einsichtnahme in die Bußgeldakte, der hierzu gefertigten Lichtbilder zu den am Unfall beteiligten Fahrzeugen eingetretenen Schäden steht fest, dass der Fahrzeugführer des Beklagten der Vorschrift des § 5 Abs. 4 StVO zuwider überholt hat. Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Von ihm wird mithin höchste Sorgfalt verlangt. Vor dem Ausscheren ist der Überholende deswegen zur besonders sorgfältigen Rückschau verpflichtet. Dem ist der Fahrzeugführer der Beklagten seinen Angaben im Termin am 23.09.2019 folgend nicht nachgekommen. Seinen Angaben folgend hat er den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt und ist zugleich nach links ausgeschert. Bei gehöriger Rückschau in den linken Außenspiegel oder aber mindestens über die linke Schulter hätte er genau in diesem Moment das vom Zeugen K[…] gesteuerte Fahrzeug erkennen können und müssen. Den zutreffenden Angaben des Zeugen K[…] folgend, bestätigt durch die am Fahrzeug des Beklagten festgestellten Schäden, wär der Zeuge K[…] bereits vor dem Fahrzeugführer der Beklagten nach links auf die Gegenspur ausgeschert. Das Fahrzeug der Klägerin wurde im Bereich des vorderen rechten Kotflügels, der Stoßstange, des rechten Scheinwerfers und an der rechten Felge beschädigt. Die im Außenspiegel sich befindende Blinkleuchte wurde „zerschürft“. Die Anstoßstelle am Fahrzeug des Beklagten zeigte sich eine großflächige Eindellung an und in der Schiebetür, unmittelbar hinter der Fahrertür, von der Streifspuren bis zum hinteren Radhaus reichen. Der Vortrag des Beklagten, der Fahrzeugführer habe sein Überholmanöver bereits eingeleitet gehabt, habe sich bereits auf der Höhe des Lkw-Aufliegers befunden, als der Fahrzeugführer der Klägerin seinerseits das Überholmanöver durchgeführt habe, ist damit nicht zutreffend. Nach dem Vortrag des Beklagten hätten sich drei Fahrzeuge inklusive einem Sattelzug nebeneinander auf einer zweispurigen Landstraße befinden müssen, was indes aufgrund gegebenen Örtlichkeiten nicht möglich ist.

Den Fahrzeugführer der Klägerin trifft kein Mitverschulden. Nicht anzulasten ist ihm das Überholen einer Fahrzeugkolonne. Das Überholen einer Fahrzeugkolonne durch ein an hinterer Stelle fahrendes Fahrzeug ist nicht grundsätzlich unzulässig. Nach
übereinstimmenden Vortrag verläuft die Straße im Bereich der Unfallstelle völlig gerade. Die Überholstrecke war damit völlig einsehbar und überschaubar. Dem Zeugen K[…] ist ein Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage i.S.v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht anzulasten. Dies wäre nach allgemeiner Auffassung dann der Fall, wenn ein Fahrzeugführer nach allen objektiven Umständen des Einzelfalls mit einem gefahrlosen Überholen nicht rechnen kann.
Wie der Zeuge K[…] und der Zeuge N[…] übereinstimmend angegeben haben, hatte der Fahrzeugführer des Krankentransporters des Beklagten auch als die Fahrtstrecke gut einsehbar und frei von Gegenverkehr war, keine unmittelbaren Anstalten gemacht, den vorausfahrenden Lkw zu überholen. Das sich der Zeuge R[…] mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug vor dem Beginn seines Überholmanövers deutlich zur Mitte hin abgesetzt hätte, hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Beifahrer des Fahrzeugs des Beklagten hatte hiervon nichts mitbekommen. Die Angaben des Zeugen R[…] sind zu wage. Der Zeuge N[…] bestätigt hingegen gerade, dass sich der Fahrzeugführer Zeit gelassen hatte, sich zu entschließen, ob er überholen will. Das allein längere Zeit langsame Fahren des Beklagtenfahrzeugs hinter dem Lkw führt für sich nicht zu einer unklaren Verkehrslage.
Für den Fahrzeugführer der Klägerin ergab sich keine Verkehrssituation, welche ihm noch vor Beginn seines Überholmanövers noch ein angemessenes Reagieren ermöglicht hätte.
Insbesondere stand keine ausreichende Zeit mehr zur Verfügung, das bereits eingeleitete Überholmanöver noch abzubrechen und so eine Kollision zu vermeiden. Der Zeuge K[…] hat eine Gefahrenbremsung durchgeführt und ist dementsprechend am Fahrzeug des Beklagten entlang geschrammt. Der Ansatz eines Mitverursachungsanteils scheidet damit aus.
Die Abwägung der sich in der konkreten Unfallsituation ergebenden Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von den Fahrzeugen in der konkreten Unfallsituation ausgehenden Betriebsgefahr im Rahmen der Anwendung von § 17 Abs. 1 StVG ergibt, dass der Beklagte allein für die Unfallfolgen einzustehen hat. Die Betriebsgefahr des vom Beklagten gesteuerten Krankentransporters ist gegenüber dem Fahrzeug der Klägerin bereits erhöht und führt unter Berücksichtigung des dem Fahrzeugführer des Beklagten zuzurechnenden erheblichen Verkehrsverstoßes dazu, dass die vom Fahrzeug der Klägerin
ausgehende Betriebsgefahr hinter derjenigen des Fahrzeugs des Beklagten zurücktritt.
Der Klägerin steht gemäß § 249 BGB ein Anspruch auf Erstattung des ihr aus dem Unfall entstandenen Sachschadens i.H.d. vom Sachverständigen Kfz-Sachverständigenbüro Krsanowski ermittelten Reparaturschadens in vollständiger Höhe zu. Entgegen der Meinung des Beklagten hat die Klägerin auch Anspruch auf Erstattung der im Gutachten angesetzten 10 %-igen UPE-Aufschlags. Der Privatsachverständige hat im Rahmen seiner Begutachtung im Reparaturbetrieb, dem Autohaus Roschk GmbH & Co KG bei dem von ihm angesetzten Kosten für notwendige Ersatzteile auch einen 10 %-igen UPE-Aufschlag angesetzt. Der
Reparaturbetrieb ist das Vertragsautohaus Seat, Suzuki und Chevrolet. Von der Üblichkeit der vom Sachverständigen angesetzten Reparaturkosten ist damit auszugehen. Dass der Klägerin eine gleichwertige und mühelos erreichbare sowie im angegebenen Umfang
günstigere Reparaturmöglichkeit offengestanden habe, hat der Beklagte nicht angeführt. Allein dass die Geschädigte fiktiv abrechnet, führt nicht dazu, dass solche UPE-Aufschläge nur zu erstatten wären, soweit sie bei einer Durchführung der Reparatur tatsächlich anfallen. Sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, darf der Geschädigte grundsätzlich auch die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Werkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemein regionalen Markt ermittelt hat. Hiervon ist auszugehen.
Nachdem der Beklagte Zahlung i.H.v. 1.586,12 € geleistet hat, verbleibt der noch offene Betrag i.H.v. 1.716,25 €. Zuzüglich der noch hälftigen zu erstattenden Unkostenpauschale i.H.v. weiteren 12,50 € errechnet sich der noch offene Betrag von 1.728,75 €. Ausgehend von dem angefallenen Betrag für die Erstellung des Schadensgutachtens von 647,36 € steht der Klägerin nach teilweiser Regulierung durch den Beklagten ein Anspruch auf Freistellung des noch offenen Restbetrages von 323,68 € zu. Eine Reparatur des Fahrzeugs hat noch nicht stattgefunden, im Raum stehen ein Nutzungsausfall, Vorhaltekosten sowie die im Falle der Reparatur anfallende Mehrwertsteuer. Das Feststellungsinteresse der Klägerin an der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung weiterer Kosten ist daher begründet.

[…]“

LG Görlitz, Urteil vom 14.10.2019 – 5 O 470/18

Zum Umfang der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19) wurde entschieden, dass bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Reparaturdauer ein arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ Maßstab ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für Recherchen zu den Kosten eines Mietwagens bestand.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz in Form von Mietwagenkosten aus einem Schadensereignis vom 14.01.2019 auf der Töpferstraße in Bautzen (Hauseinsturz). Die Parteien sind sich über die Haftungsverhältnisse einig (Beklagten zu 100%).
Die Klägerin begehrt Freistellung für Nutzungsausfall in Höhe von (weiteren) 345,10 Euro für den Zeitraum 15.01.2019 – 31.01.2019 (14 Tage). Ursprünglich forderte die Klägerin 799,68 Euro für die Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagenklasse 3. Die Versicherung des Beklagten zahlte daraufhin 454,58 Euro.

II.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

A.

1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für insgesamt 14 Tage für einen Mietwagen der Klasse 2. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Ersatz von reinen Mietwagenkosten hierfür in Höhe von 613,42 Euro aus §§ 249 ff. BGB gegen den Beklagten.
Diese Mietwagenkosten schätzt das Gericht auf Grundlage einer Einstufung des Fahrzeugs in die Fahrzeugklasse 2 nach einem arithmetischen Mittel aus der Liste des Fraunhofer – Instituts (Erhebung von 2018, PLZ – Gebiet 02, Interneterhebung) und der Schwacke – Liste (Auszug vom 09.08.2019, PIz. – Gebiet 026) gemäß § 287 ZPO als vorliegend erforderlich und angemessen ein. Dazu wurden zwei 7 – Tageszeiträume (358,04 Euro) der Fraunhofer – Liste sowie zwei 7 – Tageszeiträume der Schwacke – Liste (1005,12 Euro) addiert und halbiert, was 681,58 Euro ergibt. Hiervon ist ein Abzug für ersparte Aufwendungen abzuziehen in Höhe von 10%, mithin beträgt der ersatzfähige Betrag 613,42 Euro.
Auf Grund der vorgerichtlichen Teilzahlung auf die Mietwagenkosten kann der Beklagte mit dem Einwand, ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit habe bei der Klägerseite nicht bestanden, nicht mehr gehört werden. Diese Einwendungen waren von Anfang an möglich, bekannt und sind daher durch die Teilzahlung nunmehr ausgeschlossen, weil das Verhalten des Beklagten sonst treuwidrig wäre.

a)
Der Anspruch besteht für die Dauer der Wiederbeschaffung von 14 Tagen. Dies ergibt sich für die Klägerseite aus dem Gutachten des Sachverständigen R[…] vom 17.01.2019. Für die Klägerin gab es dabei keine Veranlassung, dieser Angabe zu misstrauen. Soweit die Gegenseite jetzt vorträgt, erforderlich und angemessen wären lediglich 8 Tage gewesen, kann sie damit nicht gehört werden. Es gab, in parallele zum Werkstattrisiko für den Schädiger, keine Veranlassung für die Geschädigte, den Angaben aus dem Gutachten zu misstrauen.

b)
Insoweit besteht zwischen den Parteien Streit, ob sich die Schwacke – Liste oder die Liste des Fraunhofer – Instituts als Schätzgrundlage für eine Schätzung des Gerichtes nach § 287 ZPO der erforderlichen und angemessenen Mietwagenkosten eignen.

Nach Ansicht des Gerichtes, welche im Einklang mit der in den Schriftsätzen der Parteien umfänglich eingearbeiteten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, sind beide Listen als Schätzgrundlagen geeignet und verwertbar. Dass beide Listen als Schätzgrundlagen geeignet sind, ergibt sich zuletzt aus dem Urteil des OLG Dresden vom 18.04.2019-8 U 113/19. Aus Sicht des Gerichtes bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen zur grundsätzlichen Geeignetheit beider Listen als taugliche Schätzgrundlagen.

Deren konkrete Eignung als Schätzgrundlagen bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (OLG Dresden vom 18.04.2019). Eine solche erhebliche Auswirkung auf den konkreten Fall ist von keiner der Parteien für die jeweils angegriffene Liste vorgetragen worden.

b)
Das Miet – Fahrzeug war für die Ermittlung der erforderlichen Kosten in die Gruppe 2 einzuordnen. Dies ergibt sich daraus, dass das Fahrzeug der Klägerin unbestritten in die Mietwagenklasse 4 einzuordnen war und ein Ater von 14 Jahren aufwies. Bei Fahrzeugen, die älter sind als 12 Jahre, sieht das Gericht eine Einordnung in eine 2 Gruppen tiefere Mietwagenklasse im Schadensfall für einen Ersatzwagen als angemessen und erforderlich an (LG Hagen. Beschluss vom 21.10.2009 – 10 8 64/09; BGH, Urteil vom 25. 1. 2005-VIZR 112/04; NZV2009, 57; Geigel, Haftpflichtprozess, 1. Teil Algemeine Begriffe und Rechtsverhältnisse des Haftpflichtrechts 3. Kapitel. Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung von Sachen Rn. 101).

c)
Aus Sicht des Gerichtes ist in vorliegendem Fall die Anwendung eines arithmetischen Mittels aus der Fraunhofer – Liste und der Schwacke – Liste zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten vorzugswürdig, weil keine Umstände ersichtlich sind, auf Grund derer die Klägerseite gehalten gewesen sein sollte, ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB nicht wenigstens nachzukommen.

(11)
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senat, BGHZ 160, 377 [383] = NJW 2005, 51) kann ein Geschädigter vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 II 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur denjenigen Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur
den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. (BGH in; NJW 2013, 1870; LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015-7 S 328/14).

Weiterhin kann sich nach der Rechtsprechung ergeben, dass es dem Geschädigten auf Grund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zumutbar war, sich vor einer Anmietung eines Mietwagens nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (NJW 2007, 1124 = VersR 2007, 516 Rdnr. 14; NJW 2010, 2569 = VersR 2010, 1053 Rdnr. 16). Nach Ansicht des Gerichtes kann eine Eil- oder Notsituation bspw. vorliegen, wenn eine Anmietung noch am Unfalltag erfolgen musste (auch hier mit Ausnahmen: BGH in NJW 2007, 1124). Dies kann sich ergeben, wenn die Fahrt sofort fortgesetzt werden muss, weil der Geschädigte nicht im räumlichen Bereich des Unfalles wohnt oder er auf ein Fahrzeug sofort angewiesen ist, um Termine wahrzunehmen oder die Fahrt mit Kleinkind fortzusetzen o.ä. Für solch einen Fall einer konkreten Notsituation, für den hier nichts vorgetragen ist, erkennt das Gericht an, dass der Geschädigte auch auf Grundlage der Schwanke – Liste abrechnen dürfte
und keine Nachforschungspflicht hinsichtlich eines augenfällig zu hohen Mietpreises besteht, soweit die Preise der Schwanke – Liste nicht um mehr als 20% überschritten werden.

(22)
Vorzugswürdige Schätzgrundlage auf Grund der Art und Welse der Erhebung der Preise im vorliegenden Fall ist ein arithmetisches Mittel aus Schwanke und Fraunhofer – Liste (OLG Dresden vom 18.04.2019-8 U 113/19).

Das Gericht verweist für die Art und Weise, wie die Listen zu ihren Preisen kommen, auf die Schriftsätze der Parteien, die deren Methoden jeweils umfassend darstellen.

(33)
Die Frage, ob die von der Beklagtenseite erhobenen und vorgelegten Mietpreise einzelner Anbieter als Schätzgrundlage oder Beweis für die Möglichkeit der Anmietung eines günstigeren Mietwagens geeignet waren, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil erforderliche Höhe der Kosten nach § 287 ZPO aus dem arithmetischen Mittel zu schätzen ist.

(44)
Bei der Ermittlung des Preises nach der Fraunhofer – Liste war vorliegend kein zusätzlicher Aufpreis für eine weitere Haftungsreduzierung vorzunehmen. Die Fraunhofer – Listenpreise enthalten eine solche mit einem Selbstbehalt zwischen 750 – 950 Euro (Vollkasko), die Schwacke – Liste mit 500 Euro.

Die Klägerin eine darunter liegende Haftungsreduzierung nicht dargelegt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus Anlage K13, vielmehr geht die Haftungsreduzierung hier konform mit der Schwanke – Liste.

Soweit die Klägerin nachgewiesen hätte, dass eine Reduzierung unter diesen Selbstbehalt erfolgt wäre, würde das Gericht anerkennen, dass diese Kosten auch von der Beklagten zu tragen gewesen wären (LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14).

d)
Von den dergestalt ermittelten Mietwagenkosten ist ein Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von 10% abzuziehen (BHHJ/Jahnke, 25. Aufl. 2018, BGB § 249 Rn. 220).

2.
Wegen der vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 454,58 Euro ergibt sich ein Restzahlungs[-] bzw[.] Freistellungsanspruch in Höhe von 158,84 Euro. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.“

AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Zum Umfang der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19) wurde entschieden, dass bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Reparaturdauer nicht die Schwacke-Liste, sondern der „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ Maßstab ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für Recherchen zu den Kosten eines Mietwagens bestand.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz in Form von Nutzungsausfall aus einem Verkehrsunfall vom 31.05.2018 in Bautzen auf der Löbauer Straße. Die Parteien sind sich über die Haftungsverhältnisse einig (Beklagte zu 100%). Der Kläger begehrt Nutzungsausfall in Höhe von (weiteren) 138,04 Euro für den Zeitraum 02.07.2018 – 06.07.2018. Ursprünglich begehrte der Kläger 309,40 Euro brutto an Kosten für den 4tägigen Nutzungsausfall. Hiervon beglich die Beklagte 171,36 Euro und bestreitet, dass die höheren Kosten angemessen und erforderlich waren.

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für 4 Tage. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Ersatz von reinen Mietwagenkosten hierfür in Höhe von 181,12 Euro aus §§ 249 ff. BGB. Auf Grund der Zahlung von 171,36 Euro ergibt sich der tenorierte Betrag. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die notwendigen und erstattungsfähigen Mietwagenkosten schätzt das Gericht auf Grundlage einer – unbestrittenen – Einstufung des Fahrzeugs in die Fahrzeugklasse 4 nach der Liste des Fraunhofer – Instituts (Erhebung von 2017, PLZ – Gebiet 02) gemäß § 287 ZPO als vorliegend erforderlich und angemessen ein. Dazu wurde der Preis pro Tag der Anmietung eines 3 – Tageszeitraumes mit der Anzahl von 4 Tagesanmietungen multipliziert (4*45,28 Euro). Mithin ist ein Betrag in Höhe von 181,28 Euro als angemessen und erforderlich durch das Gericht geschätzt. Hiervon ist kein Abzug für ersparte Aufwendungen abzuziehen.

Die Schätzung auf Grundlage der Multiplikation des Tagespreises einer 7 – tägigen Anmietung, wie von Beklagtenseite vorgetragen, ist an Sicht des Gerichts nicht gerechtfertigt, weil sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die 4-tägige Mietdauer der Kostenkalkulation einer 7tägigen Anmietung entsprechen.

a)

Insoweit besteht zwischen den Parteien zunächst Streit, ob sich die Schwacke – Liste oder die Liste des Fraunhofer – Instituts als Schätzgrundlage für eine Schätzung des Gerichtes nach § 287 ZPO der erforderlichen und angemessenen Mietwagenkosten eignen.

Nach Ansicht des Gerichtes, welche im Einklang mit der in den Schriftsätzen der Parteien umfänglich eingearbeiteten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, sind beide Listen als Schätzgrundlagen geeignet und verwertbar. Dies steht auch in Einklang mit der zuletzt vom OLG Dresden am 18.04.2019 – AZ. 8 U 113/19 erlassenen Entscheidung, in der beide Listen zur Anwendung kommen. Aus Sicht des Gerichtes bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen zur Geeignetheit beider Listen als taugliche Schätzgrundlagen. Es wird daher für die jeweiligen Argumente auf die Schriftsätze der Parteien und das zitierte Urteil des OLG Dresden verwiesen.

b)

Aus Sicht des Gerichtes ist in vorliegendem Fall die reine Anwendung der Fraunhofer – Liste vorzugswürdig, weil keine Umstände ersichtlich sind, auf Grund derer die Klägerseite gehalten gewesen sein sollte, ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB nicht umfänglich nachzukommen.

(11)

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senat, BGHZ 160, 377 [383] = NJW 2005, 51) kann ein Geschädigter vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 II 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur denjenigen Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. (BGH in: NJW 2013, 1870; LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14).

Weiterhin kann sich nach der Rechtsprechung ergeben, dass es dem Geschädigten auf Grund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zumutbar war, sich vor einer Anmietung eines Mietwagens nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (NJW 2007, 1124 = VersR 2007, 516 Rdnr. 14; NJW 2010, 2569 = VersR 2010, 1053 Rdnr. 16).

Nach Ansicht des Gerichtes kann eine Eil- oder Notsituation bspw. vorliegen, wenn eine Anmietung noch am Unfalltag erfolgen musste (auch hier mit Ausnahmen: BGH in NJW 2007, 1124). Dies kann sich ergeben, wenn die Fahrt sofort fortgesetzt werden muss, weil der Geschädigte nicht im räumlichen Bereich des Unfalles wohnt oder er auf ein Fahrzeug sofort angewiesen ist, um Termine wahrzunehmen oder die Fahrt mit Kleinkind fortzusetzen o.ä. Für solch einen Fall einer konkreten Notsituation, für den hier nichts vorgetragen ist, erkennt das Gericht an, dass der Geschädigte auch auf Grundlage der Schwacke – Liste abrechnen dürfte und keine Nachforschungspflicht hinsichtlich eines augenfällig zu hohen Mietpreises besteht, soweit die Preise der Schwacke – Liste nicht um mehr als 20% überschritten werden.

(22)

Vorzugswürdige Schätzgrundlage auf Grund der Art und Weise der Erhebung der Preise im vorliegenden Fall ist jedoch die Fraunhofer – Liste. Dabei werden Preise auf Grund anonymisierter Anfragen ermittelt und nicht wie bei der Schwacke – Liste auf Grund offener Nachfrage.

Dies führt ganz offensichtlich bei den Vermietern zur Angabe unterschiedlicher Preise. Das Gericht verweist für die Art und Weise, wie die Listen zu ihren Preisen kommen, auf die Schriftsätze der Parteien, die deren Methoden jeweils umfassend darstellen, um sie dann als geeignet oder ungeeignet auszuweisen.

Die Erhebungsmethode der Fraunhofer – Liste kommt nach Ansicht des Gerichtes der Erhebungsmethode von Marktpreisen eines normalen Marktteilnehmers am nächsten und ist daher immer dann vorzugswürdig, wenn, wie hier, der Geschädigte mehr als einen Monat Zeit hatte, bevor er das Fahrzeug nach Absprache eines Werkstatttermins zur Reparatur gegeben hat.

Dann ist es dem Geschädigten ohne weiteres möglich, genauso wie er es bei einer privaten Anmietung machen würde, die Preise unterschiedlicher Anbieter zu vergleichen und den günstigsten Anbieter zu nutzen. Der Verweis auf die hier nahezu doppelt so teure Angabe der Schwacke – Liste für einen 4 Tageszeitraum als Schätzgrundlage und Maßstab für die Anmietkosten, ist dann nicht mehr möglich.

Auch der Verweis auf das Alter des Klägers verfängt nicht, weil es auch diesem möglich ist, unterschiedliche Marktpreise zu ermitteln. Gerade weil ihm bekannt war (dazu unter (33)), dass ein Marktpreis von zirka 45 Euro brutto möglich ist, durfte er nicht davon ausgehen, dass die Anmietkosten von 309 Euro brutto angemessen sind.

Der Kläger konnte sich auch nicht auf die Faustformel verlassen, dass der von der Werkstatt genannte Preis von den Beklagten ersetzt wird, wenn er 50% des aus der Schätzgrundlage „Fraunhoferliste“ genannten Preises nicht übersteigt. Denn dieser Grundsatz betrifft den Fall der Notwendigkeit einer sofortigen Anmietung. Eine Marktanalyse ist dem Geschädigten in diesem Fall gerade nicht möglich. Betreibt der Geschädigte jedoch eine Marktanalyse oder ist er dazu angehalten und unterlässt es, dann ist ein solcher Aufschlag nicht zu rechtfertigten.

(33)

Die Frage, ob die von der Beklagtenseite erhobenen und vorgelegten Mietpreise einzelner Anbieter als Schätzgrundlage oder Beweis für die Möglichkeit der Anmietung eines günstigeren Mietwagens geeignet waren, bedarf vorliegend aus folgendem Grund keiner Entscheidung:

Die Beklagte hat dem Kläger am 07.06.2018 in einem Telefonat mit dessen Frau ein Angebot dergestalt zukommen lassen, dass die Versicherung die Organisation und Zahlung für eine Anmietung eines Mietwagens für die Dauer der Reparatur übernehmen würde. Die Vernehmung der Zeugin […] F[…] ergab dabei, dass ein Angebot in Höhe von 36 Euro netto pro Tag für die Anmietkosten anfallen würden und dies der Ehefrau mitgeteilt worden ist.

Dahinstehen kann hierbei, ob dieses Angebot einem Angebot dergestalt entspricht, dass der Kläger auf dieses verwiesen ist. Nach Ansicht des Gerichts ist dies wohl nicht der Fall, weil es schon dem Prinzip von Treu und Glauben aus § 242 BGB widerspricht, wenn die Beklagte zu 2 einem Verbraucher einen Nettopreis nennt. Überdies machte sie nach Aussagen der Zeugin keine Angaben zu Art und Umfang der Haftungsreduzierung. Dies wäre aus Sicht des Gerichtes eine Mindestangabe.

Jedenfalls war dem Kläger dieses Angebot bekannt. Zwar ist nicht zweifelsfrei ermittelt, warum die Zeugin mit der Ehefrau des Klägers und nicht mit ihm als Geschädigtem selber kommunizierte. Die Ehefrau handelte dabei aber als Bote oder Vertreterin des Geschädigten. Anderes hätte sie in dem Gespräch deutlich herausstellen müssen, dies schon, weil es sich um die Ehefrau des Geschädigten in einem gemeinsamen Haushalt handelt.

Da die Angabe von 36 Euro netto aber im Wesentlichen dem aus der Fraunhoferliste entnommenen Bruttopreis entspricht und die Beklagte zu 2 diesen Preis unstreitig übernommen hätte, widerspräche es nunmehr erneut gegen § 242 BGB, wenn die Beklagte zu 2 dem Kläger nunmehr noch günstigere Preise aus Internetangeboten vorhält, die sie offensichtlich selber nicht erzielen kann.

c)

Aus gleichem Grund ist von den ermittelten Mietwagenkosten kein Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von 10% abzuziehen (BHHJ/Jahnke, 25. Aufl. 2018, BGB § 249 Rn. 220).

d.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung einer etwaig vereinbarten Haftungsreduzierung, die über die in den Fraunhoferlisten schon enthaltenen Reduzierungen hinausgeht. Insoweit fehlt es an einem Vortrag hierzu, welche Vereinbarung getroffen worden sein soll. Aus dem als K4 vorgelegten Mietvertrag ergibt sich ein Festpreis, Details zur Höhe der Selbstbeteiligung im Schadensfall oder etwaigen Zusatzkosten hieraus sind nicht zu entnehmen.“

AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19

Zur Haftung bei von einem Lkw herabfallenden Gegenständen im Straßenverkehr

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Hoyerswerda (AG Hoyerswerda, Urteil vom 7.5.2019 – 1 C 142/17) haftet die Haftpflichtversicherung eines Lkw für Schäden an einem anderen Fahrzeug im Straßenverkehr, wenn die Beschädigung am Fahrzeug in unmittelbarer Nähe zum Lkw eintritt, der Schadenshergang zwar nicht beobachtet wurde jedoch durch einen vom Lkw herabfallenden Gegenstand verursacht worden sein konnte und alternative Möglichkeiten für die Beschädigung des Fahrzeugs diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sind.

Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

in dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Hoyerswerda durch

Richterin am Amtsgericht […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 24.04.2019 eingereicht werden konnten, am 07.05.2019

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 325,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % aus 300,00 € vom 1.4.2017 bis zum 20.4.2017 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 325,00 € seit dem 21.4.2017 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.320,51 € seit dem 21.4.2017 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […], von Forderungen in Höhe von 2.719,71 € (netto) aus der Rechnung Nummer: […] vom 24.04.2017 freizustellen.
  4. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen […] von Forderungen in Höhe von 470,00 € (netto) aus der Rechnungsnummer: […] vom 05.04.2017 freizustellen.
  5. Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, von außergerichtlichen Forderungen in Höhe von 183,80 € freizustellen.
  6. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  7. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
  8. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

[…]

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich nach Behauptung des Klägers am 31.3.2017 zugetragen hat und den die Beklagte – die Haftpflichtversicherung des nach Behauptung des Klägers unfallbeteiligten LKW – insgesamt mit Nichtwissen bestreitet.

Über den Schaden an seinem PKW hat der Kläger ein Sachverständigengutachten eingeholt ([…]). Hierfür hat der Sachverständige den Kläger 470,00 € (netto) in Rechnung gestellt ([…]).

Der Kläger ließ seinen PKW auch reparieren. Die Reparaturrechnung vom 24.04.2017 beläuft sich auf (netto) 2.719,71 € ([…]). Hierin sind die Kosten eines Unfallersatzfahrzeuges vom 05.04.2017 – 13.04.2017 in Höhe von 399,20 € (netto) enthalten.

Die außergerichtliche Geltendmachung des strittigen Schadens erfolgte zunächst durch Anwaltsschriftsatz vom 05.04.2017 in Höhe von 2.265,16 € mit Fristsetzung zum 19.04.2017 ([…]), sodann durch Schriftsatz vom 06.04.2017 in abweichender Höhe von insgesamt 2.683,47 € mit abweichender Fristsetzung zum 13.04.2017 ([…]), nochmals durch Schriftsatz vom 27.04.2017, und zwar in Höhe von 2.620,51 € und unter Fristsetzung zum 04.05.2017 ([…]) sowie letztlich durch zwei weitere Schriftsätze vom 19.04.2017 und 26.04.2017 in Höhe von jeweils 3.178,47 €, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 03.05.2017 ([…]). Die Zahlungsaufforderungen sind erfolglos geblieben. Hieraus sind dem Kläger anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 183,80 € entstanden.

Der Kläger behauptet, der Zeuge H[…] sei mit dem PKW des Klägers am 31.03.2017 zwischen Geierswalde und Bergen unterwegs gewesen. Er habe einen Kreisverkehr befahren und dann den bei der Beklagten versicherten LKW im Gegenverkehr gehabt. Die Ladefläche des LKW sei mit Steinen beladen gewesen, die nicht abgedeckt gewesen seien. Beim Passieren beider Fahrzeuge seien Gegenstände vom LKW gefallen und hätten den PKW an der hinteren, linken Seite beschädigt. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, der Schaden sei für ihn unabwendbar gewesen und die Beklagte haftet vollumfänglich für die hieraus resultieren

den Schäden des Klägers. Zu Gunsten des Klägers greife insoweit auch ein Anscheinsbeweis ein. Die Mietwagenkosten seien in voller Höhe notwendig, erforderlich und angemessen gewesen. Eine Eigenersparnis müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen, da er – insoweit unstrittig – eine Klasse niedriger angemietet hat. Die Unkostenpauschale hält der Kläger in Höhe von 25,- € für angemessen.

Der Kläger beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 325 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 2.620,51 € für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 20.04.2017 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 2.645,51 € seit dem 21.04.2017 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird im Weiteren verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […], von Forderungen in Höhe von 2.719,71 € (netto) aus der Rechnung-Nr.: […] vom 24.04.2017 freizustellen.
  3. Die Beklagte wird im Weiteren verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen […] von Forderungen in Höhe von 470 € (netto) aus der Rechnung Rechnungsnummer: […] vom 05.04.2017 frei zustellen.
  4. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von außergerichtlichen Forderungen von 183,80 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet einen Mangel der Ladungssicherung und macht geltend, der Fahrer des bei ihr versicherten PKW habe von dem Vorfall nichts bemerkt. Sie macht geltend, dass Hochschleudern eines auf der Fahrbahn liegenden Gegenstandes wäre für sie unabwendbar gewesen. Mangels nachweisbarer Verursachung des Schadens durch das bei der Beklagten versicherten Fahrzeug komme der eingeklagte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht in Betracht. Ein Anscheinsbeweis greife nicht ein und die von dem Sachverständigen lediglich ermittelte reine Möglichkeit einer solchen Schadensverursachung reiche nicht ansatzweise aus im Hinblick auf den Strengbeweis nach § 286 ZPO.

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Vorfall durch Vernehmung der Zeugen H[…], F[…] und D[…]. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Zeugenvernehmungen im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 10.8.2017 ([…]) Bezug genommen.

Das Gericht hat auch Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Hinsichtlich des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 14.9.2017 ([…]), hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. […] T[…] vom 5.2.2019 ([…]) Bezug genommen.

Das Gericht hat darüber hinaus auch die Verkehrsunfallanzeige des Polizeireviers Hoyerswerda vom 31.03.2017 (Vorgangs-Nr. […]138311) beigezogen ([…]).

Das Gericht hat letztlich mit Zustimmung der Parteien durch Beschluss vom 11.3.2019 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet, in dem bis zum 24.4.2019 Schriftsätze eingereicht werden konnten.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist – bis auf einen Teil der Zinsforderung – überwiegend begründet.

1.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 300,25 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

a) Auf das Bestreiten der Beklagten hin hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sich der Schadensfall wie von ihm behauptet zugetragen hat, insbesondere dass durch herabfallendes Material – und zwar aller Wahrscheinlichkeit nach von einem Anbauteil des LKW – der PKW des Klägers beschädigt wurde; §§ 7 Abs. 1, 17 StVG. Im Einzelnen:

aa) Zunächst steht nach der Vernehmung der Zeugen H[…], F[…] und D[…] zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich beide unfallbeteiligten Fahrzeuge am Unfalltag im Gegenverkehr auf der Straße zwischen Geierswalde und Bergen begegnet sind. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der beiden unfallbeteiligten Fahrzeugführer – der Zeugen H[…] und F[…] – die ihre entsprechenden Fahrstrecken gegenüber dem Gericht bekundet haben. Auch gegenüber dem unfallaufnehmenden Polizeibeamten – dem Zeugen D[…] – ist dies damals so geschildert worden.

bb) Auch steht hiernach sowie ergänzend nach dem Sachverständigengutachten fest, dass der PKW des Klägers am 31.3.2017 einen Steinschlagschaden erlitten hat. Nach der überzeugenden Aussage des Zeugen H[…] ging beim Passieren des entgegen kommenden LKW – verbunden mit einem Knall – plötzlich die hintere Seitenscheibe des von ihm geführten PKW zu Bruch. Auch der Zeuge F[…] hatte – nachdem er von dem Zeugen H[…] eingeholt und zum Anhalten gebracht wurde – die beschädigte Scheibe am klägerischen PKW wahrgenommen. Dasselbe trifft auf den Zeugen D[…] zu. Nach dem Sachverständigengutachten geht das Gericht letztlich davon aus, dass ein Stein mittlerer Größe und geeigneter Form diese Seitenscheibe zertrümmert hatte. Alternativursachen sind nicht ersichtlich.

cc) Letztlich hat der Kläger auch zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sein streitgegenständlicher PKW durch einen von einem Anbauteil des LKW herunterfallenden Stein beschädigt wurde.

Generell gilt: Gemäß dem hier maßgeblichen § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei. Dabei bedarf es keiner absoluten, über jeden denkbaren Zweifel erhabenen Gewissheit. Vielmehr kommt es auf die subjektive Überzeugung des Richters an, „welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“. Für eine volle Überzeugung in diesem Sinne muss sich der Richter seine persönliche Gewissheit frei von Beweisregeln bilden können. Hierbei ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ausreichend (BGHZ 53, 245, 256; 61, 169).

Nach diesem Maßstab hat der Kläger im vorliegenden Falle im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme den erforderlichen Nachweis erbracht. Zwar geht das Gericht davon aus, dass mangels der hierfür erforderlichen Typizität ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers nicht eingreift, unabhängig davon hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts Folgendes ergeben:

Nach der Aussage des Zeugen H[…] steht zunächst fest, dass sich der Vorfall in Fahrtrichtung des klägerischen PKW vor dem Kreisverkehr bzw. in Fahrtrichtung des LKW der Beklagten nach dem Kreisverkehr ereignet hat. Außerdem steht durch die Aussagen der Zeugen H[…] und D[…] fest, dass sich in diesem Bereich keine erkennbaren, groben Verunreinigungen auf der Straße befunden haben, die hätten aufgewirbelt werden und dadurch den Schaden verursacht haben können. Das Schadensereignis hat sich nach der überzeugenden Aussage des Zeugen H[…] auch genau im Moment des Passierens beider Fahrzeuge ereignet. Der Zeuge hat auch ein entsprechendes Einschlagsgeräusch – den von ihm geschilderten Knall – wahrgenommen. Durch den Zeugen nicht ohne Weiteres nachgewiesen war zunächst allerdings, dass ausgehend von dem gerade vorbeifahrenden LKW Steine oder andere Gegenstände gegen den PKW geprallt und dadurch die streitgegenständlichen Schäden verursacht haben, denn dies hat der Zeuge nicht wahrgenommen. Auch die Aussagen der Zeugen F[…] und D[…] sind dazu unergiebig geblieben. Allerdings hat das hierzu auf Antrag des Klägers eingeholte Sachverständigengutachten in Bezug auf diese Streitfrage für – auch am Beweismaß des § 286 ZPO ausreichende – Klarheit gesorgt. Das Gutachten hat – nach Aktenlage und auf der Basis der Heranziehung von Vergleichsfahrzeugen durch den Sachverständigen – zunächst ergeben, dass die von dem Zeugen F[…] transportierte Ladung auf Grund der Größe und des hohen Gewichts der transportierten Steine als Schadensursache nicht in Frage kam, so dass sich eine mangelnde Ladungssicherung – die Steine waren im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit einer Plane abgedeckt – nicht als Schadensursache herausgestellt hat. Auch eine mögliche Verwirbelung kleinkörnigen Materials ausgehend von der Ladung hat der Sachverständige als mögliche Schadensursache ausschließen können, da solches feinkörniges Material dem LKW zwar hätte folgen und so den PKW Im Gegenverkehr hätte treffen können, aber auf Grund der Größe und geringen Gewichts nicht in der Lage gewesen wäre, die Seitenscheibe des PKW zu zertrümmern. Letztlich hat der Sachverständige auf Grund theoretischer Erwägungen auch das Aufwirbeln eines zuvor im Profil der LKW-Reifen eingeklemmten Steine aus technischer Sicht als Schadensursache aller Wahrscheinlichkeit nach ausgeschlossen. Als – danach allein technisch realistische – Möglichkeit der Schadensentstehung hat der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass ein Stein mittlerer Größe und geeigneter Form nach dem Beladen auf dem Sattelzug die bis zum Schadensort ungefähr zurückgelegten 10 km liegengeblieben war, dort durch die Zentrifugalkraft beim Durchfahren der Kurve in Bewegung geraten ist, gegen den gerade vorbeifahrenden PKW des Klägers geschleudert wurde und dort sowohl die Seitenscheibe zertrümmert als auch den Schaden an der Türinnenverkleidung verursacht hat. Anbauteile, auf denen ein solcher Stein grundsätzlich gelegen haben kann, sind an LKW der steitgegenständlichen Art nach den Ausführungen des Sachverständigen – der hierzu auch Vergleichsfahrzeuge im Gutachten dokumentiert hat – generell vorhanden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kommt dafür insbesondere die Plattform im Frontbereich eines solchen LKW in Betracht. Im Ergebnis war aus technischer Sicht der vorstehende Schadenshergang plausibel, andererseits aber technisch ohne weitere Anknüpfungstatsachen nicht nachweisbar.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der klägerseits behauptete Hergang des Schadensfalles ausreichend nachgewiesen ist. Technisch mögliche Aternativursachen hat der Sachverständige in seinem Gutachten abgehandelt und jeweils mit überzeugender Begründung ausgeschlossen. Außerdem war nach der Aussage des Zeugen F[…] die Beladung des LKW mit einem Radlader erfolgt. Von daher ist es nicht nur ausgeschlossen, sondern sogar recht lebensnah. dass durch den Beladevorgang Fremdkörper auf Anbauteile des LKW gelangt sind, die potentiell schadensträchtig waren. In diesem Zusammenhang übersieht das Gericht nicht, dass der Zeuge F[…] auch bekundet hat, er habe – wie immer – nach dem Beladen rings um den LKW geschaut, „ob was rumliegt“, also die Anbauteile kontrolliert. Auch der Zeuge D[…] hatte im Rahmen seiner nachträglichen Besichtigung des LKW im Rahmen der Unfallaufnahme keine Fremdkörper auf Anbauteilen des LKW festgestellt.

Dies ändert aber nichts daran, dass – mangels ersichtlicher Alternativursachen – der Schaden nur durch einen auf Anbauteilen liegend gebliebenen und von dem Zeugen F[…] gegebenenfalls übersehenen Stein verursacht worden sein kann.

Hieraus resultiert dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten für den Schaden.

b) Die Haftung der Beklagten ist verschuldensunabhängig.

Der Unabwendbarkeitsnachweis ist nicht erbracht.

c) Hinsichtlich der Schadenshöhe bestehen letztlich aus Sicht des Gerichts keine Bedenken.

Die merkantile Wertminderung in Flöhe von 300,00 € ist zwischen den Parteien unstrittig. Hinzu kommt eine auch der Höhe nach angemessene Unkostenpauschale von 25,00 €.

Nach alldem war die Beklagte zunächst zu verurteilen, 325,00 € an den Kläger zu zahlen.

2.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Freistellung von den Nettoreparaturkosten und Nettomietwagenkosten gegenüber der im Tenor näher bezeichneten Reparaturfirma in Höhe von insgesamt 2.719,71 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

a) Zum Haftungsgrund wird auf die Ausführungen unter 1. a) und b) verwiesen.

b) Die Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.320,51 € sind zwischen den Parteien unstrittig. Unstrittig hat der Kläger darüber hinaus für den Reparaturzeitraum Mietwagenkosten in Höhe von 399,20 € aufgewendet. Entgegen dem Einwand der Beklagten muss sich der Kläger insoweit [k]eine 10%ige Eigenersparnis anrechnen lassen, da er klasseniedriger angemietet hat. Die grundsätzliche Erforderlichkeit der Mietwagenkosten steht zwischen den Parteien hier nicht im Streit.

Nach alldem ist die Beklagte auch verpflichtet, den Kläger gegenüber seiner Reparaturwerkstatt im Hinblick auf die Gesamtforderung in Höhe von 2.719,71 € netto aus der im Tenor näher bezeichneten Rechnung freizustellen.

3.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten darüber hinaus auch einen Anspruch auf Freistellung von den Nettosachverständigenkosten gegenüber dem im Tenor näher bezeichneten Sachverständigen in Höhe von 470,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

Zum Haftungsgrund wird wiederum auf die Ausführungen unter 1. a) und b) verwiesen. Die Erforderlichkeit und die Höhe der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten ist zwischen den Parteien unstrittig.

4.

Der Zinsanspruch auf die berechtigte Hauptforderung unter 1. und auf die weiteren Schadenspositionen ist in dem aus dem Tenor Ziffer 1. ersichtlichen Umfang überwiegend begründet, teilweise war die Klage insoweit aber abzuweisen.

Ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus §§ 849, 246 BGB besteht ab dem auf den Unfalltag folgenden Tag lediglich in Bezug auf die merkantile Wertminderung, nicht aber in Bezug auf die sonstigen eingeklagten Schadenspositionen, denn § 849 BGB verpflichtet zur Verzinsung der Ersatzsumme nur für den Fall der Entziehung der Sache in Bezug auf deren Wert oder wegen der Beschädigung der Sache in Bezug auf deren Wertminderung. Letzteres trifft hier zu, wobei die Wertminderung 300,00 € beträgt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Im Übrigen wurde die Sache hier nur beschädigt, aber nicht im Sinne von § 849 BGB entzogen. Dies könnte allenfalls für den Reparaturzeitraum angenommen werden, wobei dafür aber die – dem Grunde nach – unstrittigen Mietwagenkosten angefallen sind. In diesem Zeitraum konnte der Kläger daher über ein Ersatzfahrzeug verfügen und war in die Sache – ein PKW – nicht von jeglicher Nutzung entzogen.

5.

Der Anspruch auf Freistellung von den (anteiligen) vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB in Verbindung mit §§ 13 f RVG begründet.

a) Zu dem erstattungsfähigen Schaden aus dem Verkehrs Unfall gehören auch die hierdurch im Rahmen der außergerichtlichen Regulierungsbemühungen verursachten Rechtsanwaltskosten; § 249 BGB. Wegen der dem Grunde und der Höhe nach der berechtigten Schadensersatzforderung des Klägers gegenüber dem Beklagten wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Die für den berechtigten Gegenstandswert in Höhe von – zuletzt außergerichtlich geltend gemachten – 3.178,47 € entstandene Geschäftsgebühr im Umfang von – wiederum zuletzt geltend gemachten und unstreitig gebliebenen -1,3 beträgt 327,60 €. Unter Hinzuziehung der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € und nach der klägerseits vorgenommenen Anrechnung der Geschäftsgebühr errechnet sich danach der eingeklagte Gesamtbetrag von 183,80 €.

b) Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Prozessbevollmächtigte dem Kläger eine entsprechende Rechnung gestellt hat und ob diese bezahlt wurde, da der Zahlungsanspruch aus Schadensersatzgesichtspunkten besteht. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG betrifft (nur) die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zum Mandanten des betreffenden Rechtsanwaltes. Dies bedeutet aber nicht, dass der Anwalt überhaupt keinen materiell-rechtlichen Anspruch hätte, denn dieser entsteht bereits mit dem ersten Tätigwerden des Rechtsanwaltes und wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG mit der Erledigung des Auftrages bzw. Beendigung der Angelegenheit fällig. Eine vorgerichtliche Rechnungsstellung ist für die Anerkennung eines entsprechenden Schadensersatzanspruches bzw. hier Freistellungsanspruches des Klägers gegenüber den Beklagten demnach nicht erforderlich. Soweit nicht vorgerichtlich gegenüber dem Kläger erfolgt, hat im Übrigen der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Zuge der Klageerhebung auch sein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Geschäftsgebühr auch ausgeübt.

c) Ein Forderungsübergang nach § 86 VVG hat nach dem Vortrag des Klägers nicht stattgefunden; gegenteiliges hat die Beklagte nicht substanziiert behauptet.

Auch insoweit war die Beklagte daher antragsgemäß zu verurteilen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers bezüglich der Zinsen, hinsichtlich der die Klage abgewiesen wurde, war relativ geringfügig und hat keine besonderen Mehrkosten veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Streitwerttfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 48 Abs. 1,43 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist der Betrag der Summe der Hauptforderungen.“

AG Hoyerswerda, Urteil vom 7.5.2019 – 1 C 142/17