Keine Fristsetzung zur Schadensbeseitigung durch den Vermieter bei Substanzschäden an der Mietsache erforderlich

Nach dem Beschluss des Landgerichts Görlitz mit Außenkammern Bautzen vom 28. Februar 2024 (Az. 5 S 10/23), mit dem die Berufung der Mieterin gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 02.02.2023 (Az. 21 C 160/22) zurückgewiesen wurde, besteht bei Substanzschäden an einer Mietsache, die durch Verletzung der Obhutspflicht des Mieters entstanden sind, kein Erfordernis einer vorherigen Fristsetzung durch den Vermieter (so auch BGH, Urteil vom 27.06.2018 – XII ZR 79/17).

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…]

– Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

erlässt die 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz […]

am 28.02.2024

nachfolgende Entscheidung:

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 02.02.2023, Az. 21 C 160/22 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  3. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Bautzen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
  4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.473,08 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 02.02.2023, Az. 21 C 160/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Kammer hat die Parteien mit einstimmigen Beschluss vom 20.12.2023 insoweit bereits auf folgendes hingewiesen:

Die zulässig eingelegte und begründete Berufung verspricht nach übereinstimmender Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil ist frei von Rechtsfehlern. Der Sachvortrag der Berufung bietet keinen Ansatz für eine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung.

Aus Sicht der Kammer hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei entschieden.

In dem auch vom Amtsgericht zitierten Urteil des BGH Az. XII ZR 79/17 vom 27.6.2018 hat der Bundesgerichtshof die Frage nach einer Fristsetzung auch bei Substanzschäden entschieden. Hier heißt es, dass Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung oder durch Geldzahlung vom Mieter zu ersetzen sind, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf. Für die Abgrenzung zwischen dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach §§ 281 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB und dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB kommt es nur darauf an, ob die Verletzung einer zur Anwendbarkeit der §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB führenden Leistungspflicht oder die Verletzung einer in § 241 Abs. 2 BGB geregelten vertraglichen Nebenpflicht, bei
der sich die Anspruchsvoraussetzungen allein nach § 280 Abs. 1 BGB bestimmen, in Rede steht. Unerheblich ist dabei hingegen, ob der Schadensersatz vor oder nach Rückgabe der Mietsache geltend gemacht wird (BGH Urteil vom 28. Februar 2018 – VIII ZR 157/17 – NZM 2018, 320 Rn. 19). Im Falle eines Mietverhältnisses entstehen solche Schäden zwar an dem Mietgegenstand, sie beruhen aber auf einer Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs und sind damit außerhalb des mietrechtlichen Leistungsprogramms verursacht worden. Bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassene Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch nach Maßgabe von § 538 BGB entsprechenden Zustand zu halten, insbesondere die Räume aufgrund der aus der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer von § 538 BGB nicht mehr gedeckten Verschlechterung führen kann, handelt es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB, deren Verletzung allein nach den in § 280 Abs. 1 BGB geregelten Voraussetzungen eine Schadensersatzpflicht begründet. Daher hat der Vermieter in solchen Fällen ein Wahlrecht zwischen der in § 280 Abs. 1 vorgesehenen Naturalrestitution und dem in Abs. 2 Satz 1 geregelten Zahlungsanspruch auf den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag.

Dies vorangestellt kommt es also darauf an, ob die hier behaupteten Schäden eine Substanzverletzung darstellen, welche über den ordnungsgemäßen Gebrauch hinausgehen. Dies bejaht die Kammer. Insbesondere die sehr anschaulich dargestellten Tapetenablösungen können einen vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr darstellen und es scheint auch lebensfremd, dass es sich hier um Materialermüdung handelt. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die eindrucksvollen Kratzer auf dem Fußbodenbelag. Die Beklagte überspannt nach Auffassung der Kammer die Anforderung an die Feststellung des Schadens. Es muss nicht festgestellt werden, dass es sich um von der Katze verursachte Schäden handelt auch wenn dies mehr als wahrscheinlich ist. Fakt ist, dass die Tapete an einigen Stellen wie abgerissen aussieht, so dass die Mauer darunter zum Vorschein kommt. Dies stellt keinen vertragsgemäßen Gebrauch mehr dar.

Die erfolgte Schätzung des Schadens ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden.

Die Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, eine solche jedoch nicht abgegeben.

Aus den oben aufgeführten Gründen war die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gegründet auf § 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 47 GKG, 3 ZPO festgesetzt.“

LG Görlitz Außenkammern Bautzen, Beschluss vom 28. Februar 2024 – 5 S 10/23

Zur Angemessenheit von erstattungsfähigen Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Schadengutachtens nach einem Verkehrsunfall

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 8.2.2023 – 21 C 359/22) ist die Höhe der erforderlichen Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln, soweit der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen nicht vollständig beglichen und keine Honorarvereinbarung mit dem Sachverständigen geschlossen hat. Für die Schätzung ist im Rahmen der „Plausibilitätskontrolle“ die Rechnung des Sachverständigen der Ausgangspunkt für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 BGB, soweit das in Rechnung gestellte Honorar objektiv nicht deutlich überhöht ist und dies subjektiv für den Geschädigten erkennbar war. Ein Anknüpfungspunkt für die Feststellung einer objektiv vorliegenden deutlichen Überhöhung stellt die branchenübliche Vergütung dar, für die sich das Gericht u.a. an der aktuelle BVSK-Honorarbefragung oder dem Honorartableau der HUK-Coburg orientieren kann. Bezüglich der erstattungsfähigen Nebenkosten eines Sachverständigen kann sich für eine Schätzung nach § 287 ZPO das Gericht an den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) orientieren.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Honorarbefragung des BVSK:
LG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2022 – 10 S 64/21; AG Bautzen, Urteil vom 21.2.2024 – 23 C 518/23; AG Görlitz, Urteil vom 13.11.2023 – 9 C 159/23; AG Pirna, Urteil vom 1.9.2023 – 13 C 300/23; AG Bautzen, Urteil vom 8.2.2023 – 21 C 359/22

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]
als Inhaber des Kfz-Sachverständigenbüros

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…]versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Bautzen […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 31.01.2023 eingereicht werden konnten, am 08.02.2023

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 346,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 44,49 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen .

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 360,05 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der weiteren Kosten des Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 287 ZPO in Höhe von 346,36 Euro.

Zwischen den Parteien steht ausschließlich im Streit, ob der erforderliche Herstellungsaufwand (konkret die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Reparaturkosten), den der Zedent […] aufgrund des Verkehrsunfalls vom 12.05.2022 in Kirschau von der Beklagten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vor der Abtretung hätte verlangen können, den von der Beklagten vorgerichtlich gezahlten Betrag übersteigt.

a),

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet, Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 16 mwN).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich auch eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise.

Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB enveisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat. Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren. Weiter ist der In Rechnung gestellte Betrag nur erforderlich, wenn er sich aus den vereinbarten, zutreffend ermittelten Anknüpfungstatsachen herleiten lässt (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017, Az.: VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 17 mwN; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019, Az.: VI ZR 104/19 , Rn. 100 – 22, juris).

Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes.

b)

Der Vorlage der Rechnung des Sachverständigen kommt im vorliegenden Fall keine Indizwirkung für den erforderlichen Herstellungsaufwand zu.

aa)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrags im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher. Grund für die Annahme einer Indizwirkung ist, dass sich in der durch den Geschädigten beglichenen Rechnung die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten niederschlagen. (BGH, Urteil vom 26. April 2016, Az.; VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 12mwN: BGH, Urteil vom 19. Juli 2016, Az.: VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 19; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017, Az.; VI ZR 61/17, NJW2018, 693 Rn. 19 mwN; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019, Az.: VI ZR 104/19 -, Rn. 100 – 22, juris).

bb)

Nach diesen Grundsätzen kann sich der Kläger, der als Sachverständiger selbst die Rechnung für seine Tätigkeit gestellt hat und der nicht selbst Geschädigter war, sondern sich dessen Schadenersatzanspruch hat abtreten lassen, nicht auf die vorbeschriebene Indizwirkung stützen. Bei dieser Sachverhaltsgestaltung ist die Zahlung nicht geeignet, einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu geben. Sie hat keine Aussagekraft im Hinblick auf die besonderen Umstände des Geschädigten und ggf. auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten. Die Abtretung, mit der der Geschädigte eine Erfüllung der Honorarforderung des Sachverständigen ohne seinen eigenen finanziellen Beitrag anstrebt und die ihn deshalb nicht unmittelbar belastet, stellt keinen der Zahlung vergleichbaren Hinweis auf seine Erkenntnismöglichkeiten dar (BGH, Urteil vom 26. April 2016, Az.: VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 12; BGH, Urteil vom 19. Juli 2016, Az.: VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 21 mwN; BGH. Urteil vom 29. Oktober 2019, Az.: VI ZR 104/19, Rn. 100 – 22, juris). Sein Interesse an der Prüfung der Höhe der Forderung ist nämlich gering, wenn er darauf vertrauen kann, dass sie von einem Dritten bezahlt werden wird.

c)

Der erforderliche Herstellungsaufwand ist im vorliegenden Fall anhand des Gutachterauftrags (nur ersichtlich aus der Abtretung) und der Rechnung sowie dem näheren Vortrag zum Aufwand des Sachverständigen zu bestimmen (§ 287 ZPO).

Fehlt es – wie hier – sowohl an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung als auch an einer Honorarvereinbarung und einer damit korrespondierenden Rechnung, die der Geschädigte für plausibel halten durfte, so ist die Höhe der erforderlichen Kosten unabhängig von der Rechnung und Vereinbarung im Wege der Schätzung zu ermitteln, § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az.:VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn 10; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017, Az.: VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 28 ff.; Urteil vom 28. Februar 2017, Az.: VI ZR 76/16, DAR 2017, 316 Rn. 1; und vom 19.07.2016, NJW 2016, 3363; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019, Az.: VI ZR 104/19, Rn. 100 – 22, juris). Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen (BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az.: VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363, Rn19-20).

Von diesen Grundsätzen ausgehend kann der Kläger vorliegend die Erstattung der gutachterlichen Grundgebühr in Höhe von 673,- € (netto), die Kostenpauschale für Telefon- und Portokosten in Höhe von 9,00 € (netto), Fahrtkosten in Höhe von 3,50 € (netto), Schreibkosten in Höhe von 21,00 € (netto) und Kosten für Lichtbilder in Höhe von 26,- € (netto) jeweils zuzüglich Umsatzsteuer verlangen.

aa) Sachverständigenhonorar

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist im Rahmen der „Plausibilitätskontrolle“ unabhängig davon, inwieweit eine Preisabrede mit dem Sachverständigen besteht, das (unbeglichene) Honorar Ausgangspunkt für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn und soweit dieses Honorar objektiv nicht deutlich überhöht ist und dies subjektiv für den Geschädigten erkennbar ist.

Bezugspunkt der Feststellung einer objektiv vorliegenden deutlichen Überhöhung ist die branchenübliche Vergütung in der Branche der KFZ-Sachverständigen. Hierfür kann u.a. die jeweils aktuelle BVSK-Honorarbefragung herangezogen werden, nach deren Honorarkorridor HB V die Hälfte der im BVSK-Verband organisierten Sachverständigen abrechnet (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015 – 10 U 579/15, BeckRS 2015, 15458 Rn 20 ff.; Landgericht Mannheim, NJW – RR 2016, 599, 602).

Bei der Prüfung der subjektiven Erkennbarkeit einer Überhöhung des Honorars für den Geschädigten ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektive Schadensbetrachtung). Eine Überhöhung des Sachverständigenhonorars wird dem Laien-Geschädigten im Regelfall weder bei Vertragsschluss noch Rechnungsstellung erkennbar sein, weil ein Geschädigter regelmäßig über keine Kenntnisse über die übliche Vergütungsstruktur und -höhe auf dem Markt von KFZ-Sachverständigen verfügt und eine Überschreitung des branchenüblichen Honorars daher nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Eine Erkennbarkeit für den Geschädigten wird man letztlich nur dann bejahen können, wenn der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (OLG München, a.a.O.; Landgericht Mannheim, a.a.O.).

Nach diesen Parametern (deutliche Überhöhung der Vergütung auf objektiver Ebene sowie Erkennbarkeit der deutlichen Überhöhung auf subjektiver Ebene) bestehen im vorliegenden Fall gegen die abgerechnete Vergütung in Höhe von 673,00 € (netto) keine Bedenken. Er bewegt sich im Rahmen mehrerer allgemein von der Rechtsprechung anerkannter Schätzungswerte.

Zunächst ist der geltend gemachte Betrag im Honorarkorridor HB V angesiedelt (siehe: BVSK-Honorarbefragung 2020 (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) im Internet abrufbar unter: BVSK-Honorarbefragung 2020 www.bvsk.de/fileadmin/download/HONORARBEFRAGUNG-2020-Gesamt.pdf) und im Hinblick darauf nicht zu beanstanden.

Allerdings ist der Einwand, dass nicht alle Sachverständige, so auch der Zessionar, in diesem Verband organisiert sind und die organisierten Sachverständigen es relativ frei in der Hand hätten, ihr Honorar festzulegen, durchaus beachtlich. Die pauschale Bemessung der Sachverständigenvergütung anhand der Schadenshöhe ist zudem nicht unproblematisch, denn der Aufwand zur Erstellung des Gutachtens ist, zumal der Schaden häufig automatisiert ermittelt wird, nicht immer hinreichend sicher korrespondierend. Hinzukommt, dass das Gericht eine quasi inflationäre Entwicklung der Kfz-Sachverständigenkosten zu Lasten der Versicherer und damit der Versichertengemeinschaft (unabhängig von der allgemeinen Inflationslage) beobachtet, weshalb die Plausibilitätskontrolle verstärkten Anforderungen durch den Abgleich mit jedenfalls einer weiteren anerkannten Tabelle, wie etwa dem Honorartableau der HUK-Coburg, oder mit einem anderen Prüfungsmaßstab erfolgen sollte.

Vorliegend bewegt sich der Sachverständige aber auch Im Rahmen der Empfehlung des Deutschen Gutachter und Sachverständigen Verbandes e.V. (DGuSV) unter Ansatz des unteren Stundensatzes von 150,00 €. Nach dem Vortrag des Sachverständigen hält das Gericht für den vorliegenden Fall einen Stundenaufwand von 4.5 Stunden für gerechtfertigt. Multipliziert man diese Stunden mit einem Stundensatz von 150,- EUR ergibt sich ein Honorar von 675,- EUR, weshalb sich das geltend gemachte Honorar von 673,- EUR auch unter diesem Vergleichsmaßstab als angemessen erweist.

Letztlich ist das hier geltend gemachte Honorar auch vom Honorartableau der HUK-Coburg „gedeckt“.

bb) Nebenkosten

Nach den vorbeschriebenen Grundsätzen steht dem Geschädigten auch ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit sie nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist.

Ob eine Nebenkostenabrechnung deutlich überhöht ist, bestimmt sich allerdings nicht durch einen Vergleich mit von Sachverständigenverbänden ermittelten Tabellen wie etwa derjenigen der BVSK-Honorarbefragung. Dass insbesondere die BVSK-Nebenkostentabelle nicht zur Feststellung der im Rahmen des § 249 BGB erforderlichen Nebenkosten geeignet ist, wird auch dadurch bestätigt, dass hierin nicht allein auf die tatsächlich entstandenen Aufwendungen abgestellt wird, sondern in den Nebenkosten in der Regel Gewinnanteile enthalten sind, die „bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher anzusetzen wäre“ (BVSK-Honorarbefragung 2013 Nr. 8). Auch lässt sich anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-Sachverständigen kein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten – jedenfalls auf dem hiesigen regionalen Markt – ermitteln, der dem Geschädigten als verlässlicher Anhaltspunkt für die Überhöhung der Nebenkostenabrechnung dienen könnte (LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13 -, Rn. 30 – 32, juris). Bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung kann bezüglich der Nebenkosten eine Orientierung an den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erfolgen (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, Rn. 20, juris).

(1) Fotokosten sind in Höhe von 26,00 € erstattungsfähig.

Soweit für die Vorbereitung oder die Erstattung des Gutachtens Fotos erforderlich werden, sind die anfallenden Kosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG gesondert erstattungsfähig. Eine Beschränkung der Anzahl der zu erstattenden Fotos oder Farbausdrucke sieht das JVEG nicht vor, jedoch kann Aufwendungsersatz nur für solche Fotos gewährt werden, die zur Vorbereitung oder Erstattung des Gutachtens notwendig waren. Die Frage der Notwendigkeit ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, wobei sämtliche Fotos als notwendig anzusehen sind, deren Fertigung der Sachverständige nach seinem pflichtgemäßem Ermessen im Hinblick auf den ihm erteilten Auftrag für erforderlich halten durfte (Schneider JVEG/Schneider, 3. Aufl. 2018, JVEG § 12, Rn. 56; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 Rn. 22, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. September 2021 – 12 U 128/20 Rn. 29. juris).

Die Berechnung der Kosten für die Anfertigung von Fotos orientiert sich an § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG, wonach für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2,00 € sowie für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos 0,50 € zu ersetzen sind (für viele; Brandenburgisches Oberiandesgericht, Urteil vom 23. September 2021 – 12 U 128/20 Rn. 29. juris; AG Dresden, Urteil vom 3. April 2017-115 0 341/16 -, Rn. 20 – 41, juris).

Es mag sein, dass Lichtbilder in einem Fotoshop deutlich günstiger zu erhalten sind. Sie müssen dennoch ausgewählt und in einem passenden Format dem Druck zugeführt werden, weshalb – unabhängig von der bei günstig zu erlangenden Kopien zu erreichenden Qualität -, nicht auf diese Preise abgestellt werden kann.

Dies ergibt im vorliegenden Fall 26,00 € für 13 Fotos ä 2,00 €

(2) Schreibkosten sind in Höhe von 21,00 € angemessen.

Schreibkosten sind in Höhe von 1,80 € pro Seite (berechnet aus 2 x 0,90 € pro angefangene 1000 Anschläge) zu ersetzen (vgl. Landgericht Bremen, Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15, zitiert nach juris unter Rn 32). Dies entspricht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG, der im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO als Orientierungshilfe heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15-NJW 2016, 3092 Rn 18).

Vorliegend hat der Sachverständige pauschal 21,00 € abgerechnet. Davon ausgehend, dass das Gutachten schon ohne Lichtbilder 16 Seiten umfasst, wären nach dem JVEG sogar 28,80 € zu berücksichtigen. Infolgedessen sind die pauschal abgerechneten Schreibkosten vollumfänglich erstattungsfähig.

(3)

Die Telefon- und Portopauschale ist in Höhe von 9,00 € zu ersetzen.

Eine Pauschale für Porto- und Telefonkosten bedarf nur dann näherer Begründung, wenn sie den vom erkennenden Gericht auch ansonsten für eine Unkostenpauschale nach § 12 JVEG – ohne Einzelnachweis – noch als maximal zulässig angesehenen Betrag von 15,00 € übersteigt (vergleichbar: Landgericht Freiburg, Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 145/16, zitiert nach juris Rn 29). Insoweit bestehen gegen die abgerechnete Pauschale in Höhe von 9,00 € keine Bedenken.

(4) Fahrtkosten sind in Höhe von 3,50 € zu erstatten.

Bezüglich der Höhe der Fahrtkosten hält das erkennende Gericht die Regelung des JVEG nicht für geeignet, da sich diese nicht an den tatsächlichen Kosten orientiert, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge (BT-Drucksache 15/1971, Seite 177, 232). Vielmehr ist es angemessen, diese anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung verschiedener Landgerichte (u.a. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014 -13 S 41/13; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016 – 5 S 333/15; Landgericht Bochum, Urteil vom 31.05.2016 – 9 S 36/16, jeweils zitiert nach juris) anzusetzen, die der Bundesgerichtshof gebilligt hat (BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, zitiert nach juris), auf 70 Cent/km zu schätzen. Infolge dessen sind Fahrtkosten in Höhe von 3,50 € (5 km x 0,70 €) erstattungsfähig; die geltend gemachte Pauschale von 15,00 € trägt angesichts dessen, dass der Sachverständige seinen Geschäftssitz im Wohnort des Kunden hat, nicht. Das Gericht nimmt hier mit dem Prozessbevollmächtigen des Klägers eine Wegstrecke von 5 km an.

cc)

Insgesamt ergibt sich damit ein noch zu ersetzender Betrag für die erforderlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 346,36 € wie folgt.

Sachverständigenhonorar 673,00 €
Lichtbilder 26,00 €
Fahrtkosten 3,50 €
Schreibkosten 21,00 €
Porto- und Telefon 9.00 €

732,50 €
zzgl. 19% Ust 139.17€
Gesamt 871, 67 €

bereits gezahlt ./. 515, 32 €
bereits gezahlt ./. 9,99 €

Offener Betrag 346, 36 €

2.

Der Kläger hat darüber hinaus gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 44,59 EUR gemäß §§ 249, 398, 257 S. 1 BGB nach einem Gegenstandswert von 346,36 EUR […].

3.

Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1 8.1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund der Mahnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.07.2022 ab dem 6.8.2022 in Verzug.

4.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht zuzulassen.“

AG Bautzen, Urteil vom 8.2.2023 – 21 C 359/22

Keine Fristsetzung zur Schadensbeseitigung durch den Vermieter erforderlich

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 2.2.2023 – 21 C 160/22) ist bei Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung der Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, keine Fristsetzung zur Schadensbeseitigung durch den Vermieter erforderlich (so auch BGH, Urteil vom 27.06.2018 – XII ZR 79/17). Zudem kann ein Vermieter für die Beseitigung von Schäden auch die Kosten der eigenen Mitarbeiter als Eigenleistungen vom früheren Mieter erstattet verlangen.

Die durch die unterlegene Mieterin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde durch das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen mit Beschluss vom 28. Februar 2024 (Az. 5 S 10/23) zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]genossenschaft […]

– Klägerin u. Widerklägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…]

– Beklagte u. Widerklägerin –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen […]

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2023 am 02.02.2023

für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit bezüglich der Klage erledigt hat.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf […] festgesetzt.

I. Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem beendeten Mietverhältnis.

Die Klägerin vermietete der Beklagten am 04.10.2019 die Wohnung in […] Bautzen […]. Das Nutzungsverhältnis wurde durch ordentliche Kündigung zum 31.08.2021 beendet. Bei Beendigung des Mietverhältnisses wurde am 30.08.2021 ein Abnahmeprotokoll erstellt, das Mängel an der Mietsache ausweist. Hierbei handelte es sich um die steitgegenständlichen Schäden an der Tapete im Wohnzimmer und Flur und am Fußbodenbelag im Wohnzimmer, die die Klägerin auf Kratzspuren eines Haustieres bzw. auch auf eine stumpfe Gewalteinwirkung durch unsachgemäßen Gebrauch zurückführt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.02.2022 forderte die Beklagte die Rückzahlung ihrer Genossenschaftsanteile im Wert von 1.650,00 € und lehnte den Schadenersatzanspruch der Klägerin ab.

Die Klägerin behauptet, die Schäden durch ihre Mitarbeiter in Eigenleistung beseitigen lassen zu haben, wofür ihr Kosten in Höhe von 539,59 € entstanden seien. Dabei seien auf die Beseitigung der Schäden am Fußbodenbelag (unter Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt) 245,59 € und auf die Beseitigung der Schäden an der Tapete 284,00 € entfallen.

Die Klägerin beantragte ursprünglich,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 539,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 22.02.2022 zu zahlen.

Die Beklagte beantragte zunächst:

1. die Klage abzuweisen sowie

2. widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 386,04 € seit dem 26.02.2022 zu zahlen.

Nachdem die Klägerin nach Beendigung der Mitgliedschaft der Beklagten das Geschäftsguthaben der Beklagten auseinandergesetzt hat, erklärte sie mit dem Auseinandersetzungsbetrag in Höhe von 1.650,00 € die Aufrechnung in Höhe von 547,45 €. Dieser ergab sich aus der Hauptforderung in Höhe von 539,59 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 7,86 € aus dem vorgenannten Betrag vom 22.02.2022 bis 30.06.2022 bei einem Zinssatz von fünf Prozent über dem Basiszinssatz. Zudem stellte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2020/21 vom 30.06.2022 in Höhe von 25,64 € zur Aufrechnung und überwies den Restbetrag von 1.076,91 € an die Beklagte.

Die Klägerin beantragte daraufhin, nachdem sie diesen Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat, festzustellen:

1. dass sich der Rechtsstreit (insoweit) erledigt hat sowie

2. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragte daraufhin, die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen,

1. an die Beklagte und Widerklägerin 547,45 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2022 zu zahlen;

2. an die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 386,04 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2022 zu zahlen.

Die Klägerin beantragte,

auch diese Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, man habe bei Übergabe der Wohnung an sie auf die Protokollierung des Risses im PVC-Belag verzichtet, weil es sich um einen gebrauchten PVC-Belag gehandelt habe. Der Einriss beruhe offensichtlich auf einer Materialermüdung, weshalb die Beklagte den Schaden nicht zu vertreten habe. Auch die Farbabplatzungen an der Tapete beruhten auf einer vertragsgemäßen Abnutzung der Mietsache. Die Beklagte habe einen Kratzbaum gehabt und wesentliche Teile der Wohnung vor der Reviermarkierung der Katze mit Pappe verklebt, weshalb bestritten werde, dass es sich um Kratzspuren der Katze handele. Im Übrigen habe die Klägerin der Aufnahme einer Katze in die Wohnung zugestimmt und damit Begleiterscheinungen wie Klettern und Kratzspuren zugestimmt. Jedenfalls seien die Veränderungen der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt worden.

Die Renovierungsleistungen der Klägerin seien nicht erstattungsfähig, weil die Beklagte ein Recht darauf gehabt hätte, diese selbst durchzuführen. Da eine offensichtliche Vertragspflichtverletzung der Beklagten nicht vorgelegen habe, hätte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Durchführung der Renovierungsleistungen setzen müssen.

Es werde bestritten, dass die Kosten für die Beseitigung der Schäden erforderlich und üblich und angemessen gewesen seien. Der Austausch des Fußbodenbelages im Wohnzimmer wegen eines Kratzers erscheine überzogen. Im Übrigen werde bestritten, dass sieben Arbeitsstunden und ein Eimer Farbe erforderlich gewesen seien, um die Tapete instand zu setzen. Bestritten werde auch, dass die Kratzspuren an der Tapete beseitigt worden seien. Auch sei die Restnutzung des PVC-Fußbodenbelages nicht nachvollziehbar. Dies für die gesamte Wohnzimmerfläche wegen eines Kratzers zu berechnen, erscheine überzogen, im Übrigen werde auch die Wohnzimmerfläche in Abrede gestellt. Es werde auch nicht näher dargelegt, wie die Klägerin auf den Einzelpreis und die Dauer von 49 Monate komme. Zudem werde bestritten, dass der unstreitig gebrauchte Fußbodenbelag 2017 verlegt worden sei. Auch die Kosten in Höhe von 245,59 € für die Beseitigung der Schäden werden bestritten.

Die Beklagte habe die Klägerin zur Rückzahlung der Mietsicherheit – wie schon klägerseits dargestellt – aufgefordert. Darüber hinaus sei der Einbehalt von 300,00 € nicht gerechtfertigt gewesen. Wegen der zu Unrecht erhobenen Forderung von insgesamt 839,59 € habe die Beklagte die Rechtsanwältin beauftragt, wodurch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 386,04 € entstanden seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen K[…] und O[…]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29.09.2022 und 12.01.2023 verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II. Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet (1.). Die zulässige Widerklage hat keinen Erfolg (2.).

1.

Die Erledigung der Hauptsache war festzustellen. Die ursprünglich zulässige und begründete Zahlungsklage hat sich in der Hauptsache nach Eintritt der Rechtshängigkeit erledigt.

1.1

Der Klägerin stand gegen die Beklagte bei Rechtshängigkeit der Klage ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 539,59 € gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 BGB zu.

Das Gericht schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 27.06.2018, Az.: VII ZR 79/17 (Fundstelle; juris) an, wonach Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung der Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, der Mieter dem Vermieter – auch nach Beendigung des Mietverhältnisses – nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadenersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldleistung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen hat, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf.

a)

Das Gericht geht im Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Mietsache, die von der Klägerin beschriebenen Substanzschäden sowohl hinsichtlich der Kratzer und des Risses im Fußbodenbelag des Wohnzimmers als auch an den Tapeten seitlich der Wohnzimmertür und im Flur während der Mietzeit der Beklagten erlitten hat. Die Beklagte konnte ihr fehlendes Vertretenmüssen nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB weder darlegen noch beweisen.

aa)

Das Gericht ist aufgrund der Einvernahme der Zeugin K[…] und in Anbetracht des vorgelegten Wohnungsübergabeprotokolls, davon überzeugt, dass die Beschädigungen am Fußbodenbelag des Wohnzimmers in der Mietzeit der Beklagten entstanden sind.

Bereits das Übergabeprotokoll der Wohnung von der Klägerin an die Beklagte spricht dafür, dass die Wohnung mangelfrei übergeben worden ist. Die Beklagte selbst hat persönlich in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2023 erklärt, dass sie nicht mehr genau sagen könne, ob die Stellen im Fußboden bereits vorher da gewesen wären. Angesichts der vorgelegten und in Augenschein genommenen Lichtbilder ist davon auszugehen, dass anderenfalls solche auffälligen Schäden aufgenommen worden wären.

Gleiches bestätigt auch die Zeugin K[…], die für das Gericht sowohl in ihrem Auftreten glaubwürdig als auch in ihrer Aussage glaubhaft war. Sie zeigte keinerlei Belastungstendenzen und hat sich auch im Rahmen der sehr intensiven Befragung durch den Beklagtenvertreter weder aus der Ruhe noch von ihrem in sich konsistenten Aussageverhalten abbringen lassen. Sie ist vielmehr bei ihrer Angabe geblieben, dass die Wohnung jedenfalls mangelfrei war, als sie diese von der Vormieterin übernommen habe, weil sie bei der Wohnungsübergabe an die Beklagte nicht dabei war. Sie konnte zudem gut nachvollziehbar und detailliert die Kratzer und den Riss im Fußbodenbelag im Abnahmetermin von der Beklagten beschreiben. Ihre Aussage, dass die zu den Akten gereichten Fotos von ihr bei der Übernahme der Wohnung gemacht worden sind, war glaubwürdig.

bb)

Die Zeugin K[…] hat auch glaubhaft bestätigt, dass die in Augenschein genommenen, bei der Akte befindlichen Fotos, die bei der Wohnungsübernahme von ihr gemacht worden sind, die vermutlichen Kratzspuren an der Wohnzimmerwand der Tür zum Flur hin und im Flur zeigen.

Diese Schäden hat auch der Zeuge O[…] glaubhaft so bestätigt.

cc)

Sowohl bei den Schäden im Fußbodenbelag als auch an den Tapeten handelt es sich nicht um eine normale Abnutzung im Rahmen des üblichen Mietgebrauchs. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin der Beklagten die Haltung einer Katze genehmigt hat. Sie hat damit jedenfalls nicht der Zerstörung der Tapete und des Fußbodenbelages zugestimmt.

dd)

Die Beklagte konnte auch nicht darlegen und beweisen, dass die Schäden nicht von ihr zu vertreten sind, § 280 Abs.1 S.2 BGB.

Soweit die Inaugenscheinnahme der zugehörigen Lichtbilder deutlich auf Kratzspuren eines Haustieres hinweist, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2023 angegeben, dass sie keinen Einfluss darauf habe, was ihre Katzen machen, wenn sie nicht da sei. Allein der Umstand, dass sie mit Kratzbäumen oder vorsorglicher Anbringung von Pappen versucht hat, dem entgegen zu wirken, genügt für eine Exkulpation nicht.

Gleiches gilt für den großen Riss im Fußbodenbelag. Soweit die Beklagte behauptet, dieser sei auf eine Materialermüdung/einen Materialfehler zurückzuführen, ist dies eine bloße Schutzbehauptung ins Blaue hinein, weil sie durch nichts unterlegt ist. Als solche ist sie unbeachtlich. Es erschließt sich dem Gericht nicht, dass dies nur an einer Stelle aufgetreten ist.

b)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 245,59 € für die Schäden am Fußbodenbelag des Wohnzimmers und in Höhe von 284,- EUR für die Schäden an den Tapeten, mithin insgesamt in Höhe von 539, 59 EUR.

aa)

Die Klägerin hat hier die Wahl, Schadenersatz in Geld gem. § 249 Abs. 2 BGB zu verlangen, den das Gericht mit dem Maßstab des § 287 ZPO schätzen kann. Für die Schätzung reicht es aus, die entsprechenden Leistungen der Mitarbeiter der Klägerin für konkrete Arbeiten darzulegen. Diese können zu einer Bewertung des eingetretenen Schadens auch dann herangezogen werden, wenn die entsprechenden Arbeitszeiten im Unternehmen des Klägers nicht zusätzlich vergütet worden sind. Bei einem Anspruch nach § 249 BGB kann nämlich der Zeitaufwand im eigenen Unternehmen, der nicht lediglich der Schadensermittlung oder außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs dient, sondern der Schadensbeseitigung selbst, ersatzfähig sein, denn es ist nicht gerechtfertigt, solche besonderen Anstrengungen zur Schadensbehebung, die der Geschädigte durch den Einsatz seiner oder der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter unternommen hat, dem Schädiger zugute kommen zu lassen (BGH, Urteil vom 09.12.2008, VI ZR 173/07, juris).

bb)

Ausgehend von diesen Grundsätzen schätzt das Gericht den Aufwand zur Beseitigung der Schäden am Fußbodenbelag in Höhe des geltend gemachten Betrages von 245,59 EUR.

Die Klägerin hat die notwendigen Arbeiten und unter Anrechnung eines näher beschriebenen Abzugs neu für alt nach detaillierter Aufführung der einzelnen Positionen für eine rund 16 m² großen Fußbodenbelag aus Kunststoff in eben dieser Höhe ermittelt.

Zu den aus ihrer Sicht erforderlichen Arbeiten zum Austausch des Bodenbelages des Wohnzimmers trägt die Klägerin vor, dass die gewöhnliche Nutzungszeit von PVC-Fußbodenbelägen 8 Jahre betrage. Der Bodenbelag sei im September 2017 neu verlegt worden, woraus sich eine Restnutzungszeit von 49 Monaten ergebe. Für das Entsorgen und Entfernen des Belages im Wohnzimmer, der 16,49 m² groß gewesen sei. Die ist für das regelmäßig mit Wohnraummietsachen befasste Gericht plausibel.

Das Gericht ist nach den überzeugenden Aussagen der Zeugin K[…] auch davon überzeugt, dass der unstreitig gebrauchte Fußbodenbelag 2017 verlegt worden ist.

Soweit die Beklagte hier bestreitet, dass diese Kosten ortsüblich und angemessen seien, kommt es darauf im Rahmen des § 287 ZPO nicht an. Vielmehr sind die aufgewendeten Kosten angesichts der allgemein- jedenfalls aber gerichtsbekannten Preise für vergleichbare Handwerkerleistungen und Fußbodenbelag nicht überteuert. Die Kenntnis des Gerichts beruht auf der regelmäßigen Befassung mit örtlichen Wohnraummietsachen und Handwerkerarbeiten. Detaillierten Gegenvortrag hierzu hält die Beklagte auch nicht, sondern beschränkt sich auf ein pauschales Bestreiten, das im Rahmen der Schadensschätzung unbeachtlich bleibt.

Die Beklagte kann auch nicht wirksam bestreiten, dass die Wohnzimmerfläche 16 m² betragen hat. Sie hat dort gewohnt und müsste substantiiert erwidern.

Mit der Klägerin hält es auch das Gericht für angemessen, einen zum Zeitpunkt des Austausches fünf Jahre alten Fußbodenbelag angesichts der vorliegenden Schäden komplett auszutauschen. Insbesondere im Wohnzimmer dürfte davon auszugehen sein, dass ein neuer Mieter – unabhängig davon, ob vergleichbare Fußbodenbeläge noch vorhanden sind – einen partiellen Austausch schon im Hinblick auf die Farb- und Qualitätsunterschiede nicht hinnehmen wollen würde. Darauf muss sich die Klägerin im Rahmen des ihr gemäß § 249 BGB zustehenden Schadenersatzes daher auch nicht verweisen lassen.

cc)

Die Klägerin hat darüber hinaus gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Schaden ersatz in Höhe von 284,00 € für die Beseitigung der Schäden an der Tapete.

Nach den zuvor dargestellten Maßstäben für die Schadensbemessung schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO den geltend gemacht Schadenersatzbetrag als zutreffend ein.

Zur Höhe des entstandenen Schadens hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, das ein Zeit aufwand von insgesamt sieben Stunden für Reinigungs- und Abklebearbeiten, Rollen und Weißen der Decke und Ausbesserungen sowie die erforderliche mehrfache Anfahrt sowie ein Eimer Farbe angefallen ist. Dies steht im Einklang mit dem von ihren Mitarbeitern zeitnah gefertigten Tätigkeitsnachweis und wurde vom Zeugen O[…] in der mündlichen Verhandlung für Seite 7das Gericht überzeugend bestätigt. Der Zeuge O[…] ist als Malermeister fachkundiger Zeuge und hatte keinerlei Belastungstendenzen in Richtung der Beklagten. Seine Aussage war glaubhaft, er selbst glaubwürdig. Ihm ging es sogar darum, klarzumachen, dass die Reinigungsarbeiten im Vorfeld normale Tätigkeiten im Rahmen einer üblicherweise vorzufindenden Beschmutzung der Fußbodenleiste und der Wände sind. Er hat detailliert und unaufgeregt „nüchtern“ die einzelnen Arbeitsschritte und die vollständige Beseitigung der Schäden beschrieben. Nachvollziehbar ist insoweit auch, dass die Klägerin im Hinblick auf etwaige Farbunterschiede, was der Zeuge aus seiner fachkundigen Sicht nachvollziehbar dargestellt hat, die Wände vollständig streichen lassen musste. Angesichts der allgemein bekannten Stundensätze für Handwerkerleistungen Ist auch hier das pauschale Bestreiten der Beklagten, dass die hierfür aufgewendeten Preise weder ortsangemessen noch üblich seien, nicht beachtlich. Insoweit kann auf vorstehende Ausführungen zum Fußbodenbelag verwiesen werden. Letztlich hat die Klägerin sogar schadensmindernd davon abgesehen, die betroffenen Wände neu zu tapezieren.

dd)

Auch die Inaugenscheinnahme der von der Zeugin K[…] gefertigten, bei der Akte befindlichen Lichtbilder stützt die Überzeugung des regelmäßig mit Wohnraummietsachen befassten Gerichts, dass es sich bei den streitgegenständlichen Schäden nicht um eine vertragsgemäße Abnutzung handelt. Aus der Inaugenscheinnahme ergibt sich auch, dass die Schilderungen der Zeugen zu den Schäden und deren Beseitigungsaufwand plausibel sind.

1.2

Der Rechtsstreit hat sich nach Rechtshängigkeit erledigt, weil der Zahlungsanspruch der Klägerin durch Aufrechnung mit dem Auseinandersetzungsguthaben, dessen Auszahlung erst nach Rechtshängigkeit fällig wurde, erloschen ist, § 389 BGB.

2.

Die Widerklage ist nicht begründet.

2.1.

Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 547,45 € nebst Zinsen für klägerseits nicht ausgezahlte Genossenschaftsanteile (Auseinandersetzungsguthaben) der Beklagten. Der diesbezügliche Auszahlungsanspruch der Beklagten ist durch Aufrechnung der Klägerin in Höhe eben dieses Betrages gem. § 389 BGB erloschen. Der Klägerin stand, wie unter 1. ausgeführt, ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 539,59 € gegenüber der Beklagten zu. Zudem hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB einen Anspruch auf Verzinsung dieses Betrages in Höhe von 7,86 € für den Zeitraum vom 22.02.2022 bis 30.06.2022, weil sich die Beklagte spätestens ab diesem Zeitpunkt mit der Bezahlung der Schadenersatzforderung in Verzug befunden hat.

2.2.

Die Beklagte hat gegen die Klägerin weder einen Anspruch auf Ersatz ihr außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB noch aus einer sonstig ersichtlichen Anspruchsgrundlage, denn die Klägerin hat sich bei Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte nicht mit der Rückzahlung der Genossenschaftsanteile in Verzug befunden. Zum einen war die Rückzahlung des Anspruches zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, zum anderen wirkt die Aufrechnung mit der berechtigten Schadenersatzforderung gem. § 387 BGB, soweit der Anspruch fällig wäre, wie nicht, zurück.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Bei der Festsetzung des Streitwertes waren die Werte von Klage und Widerklage zu addieren, §§ 3, 5 ZPO, § 45 Abs. 1 GKG.“

AG Bautzen, Urteil vom 2.2.2023 – 21 C 160/22

Kosten für zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen sind von Haftpflichtversicherung zu erstatten

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Weißwasser (AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20) sind die von einer Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten für zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen nach einer erfolgten Reparatur von der Haftpflichtversicherung des Schädigers nach einem Verkehrsunfall zu erstatten.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten:
LG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 13 S 25/21; LG Coburg, Endurteil vom 28.5.2021 – 32 S 7/21; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22; AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21; AG Bautzen, Urteil vom 5.7.2021 – 21 C 129/21; AG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2021 – 3a C 253/20; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021 – 1 C 1118/20; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021 – 14 C 1990/20; AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021 – 47 C 3723/20; AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20; AG München, Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20; AG Aachen, Urteil vom 16.11.2020 – 116 C 123/20; AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
[…] F[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden Gz.: […]
gegen
Versicherer […]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]
wegen Schadensersatz aufgrund Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Weißwasser durch Richter […]
am 26.01.2021

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 65,54 € aus der Rechnung […] freizustellen.
  2. […]

Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadenersatz in Höhe von 65,54 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das klägerische Fahrzeug am 13.07.2020 gegen 10.50 Uhr in Uhyst bei einem allein schuldhaft durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW verursachten Verkehrsunfalls beschädigt worden ist und der Kläger den entstandenen Schaden beim Autohaus […] in Bautzen hat reparieren lassen. Die hierfür entstandenen Reparaturkosten sind durch die Beklagte mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten für Hygienemaßnahmen in Form von Desinfektionsmaßnahmen aufgrund des Corona-Virus gezahlt worden.

Diese Maßnahmen wurden von der Werkstatt als „zusätzliche Hygienemaßnahmen (COVID 19) Desinfektion des Innenraums nach Reparaturarb. incl. Materialkosten“ bezeichnet. Diesbezüglich hat die Beklagte Forderungen in Höhe von 65,54 € nicht beglichen, so dass der Kläger mit der Klage verfolgt, ihn von den entsprechenden Forderungen der Werkstatt freizustellen.

2. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten ist.

Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot).

Die von der Klägerseite geltend gemachten Kosten für die Desinfektion des streitgegenständlichen Fahrzeugs des Klägers sind als erforderliche Reparaturkosten i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB anzusehen.

Angesichts der vorliegenden Gefahren der COVID-19-Pandemie haben sich auch KFZ-Werkstätten an überwachte Auflagen hinsichtlich der Hygieneregeln und Kontaktbeschränkungen zu halten. Hierbei ist auf die entsprechenden Arbeitsschutzstandards bzw. die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln hinzuweisen.

Die Werkstätten haben daher zusätzliche Hygienemaßnahmen zu treffen, die sich auch auf Kundenfahrzeuge beziehen. Dies ist zum Schutz des Kunden als auch der Mitarbeiter der jeweiligen KFZ-Werkstatt erforderlich.

Jedenfalls bei der Desinfektion des reparierten Wagens vor Rückgabe an den Kunden sind entsprechende Kosten für die Desinfektion auch als notwendige Kosten anzusehen. Es handelt sich insbesondere nicht um Allgemeinkosten, weil die Desinfektion nicht dem Schutz der Mitarbeiter, sondern dem Schutz des Kunden, vorliegend dem Kläger, dient. Diese nötige Begleitleistung, die aus schließlich im Interesse des Kunden erbracht wird, muss vergütet werden.

Der von der Klägerseite angesetzte Betrag in Höhe von 65,54 € ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern für den anfallenden Material- und Arbeitseinsatz angemessen. Eine entsprechende Schätzung kann das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vornehmen.

Grundsätzlich darf eine derartige Schätzung nicht vollständig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 32. Auflage, § 287 Rn. 4).

Die beauftragte Werkstatt hat nach Auffassung des Gerichts im erforderlichen Maße dargelegt, welche zusätzlichen Hygienemaßnahmen durch sie getroffen wurden. Hierbei handelte es sich um Desinfektionsmaßnahmen im Innenraum inkl. Materialkosten. Die Auflistung einzelner Handgriffe kann nicht verlangt werden. Die Arbeitszeit macht nach der Berechnung der Werkstatt eine halbe Stunde aus. Diese Angaben erscheinen dem Gericht ausreichend, eine entsprechende Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen.

Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst, dass der geltend gemachte Betrag von 56,50 € netto Materialkosten beinhaltet.

Diese machen nach Auffassung des Gerichtes, unabhängig, welche Art der Desinfektion (Mischdesinfektion oder Desinfektion mittels Kaltvernebelung) durchgeführt wurde, mindestens 7,50 € netto aus. Hierbei orientiert sich das Gericht an den Ausführungen des Allianz Zentrum für Technik (https://azt-automotive.com/de/themen/Fahrzeugdesinfektion).

Zieht man diese Materialkosten von 7,50 € netto ab, verbleibt für den Arbeitsaufwand ein Nettobetrag von 49,00 €.

Darüber hinaus hat die Werkstatt angegeben, dass ein Mitarbeiter eine halbe Stunde mit der Desinfektion des Innenraums des Fahrzeuges beschäftigt gewesen ist. Dies hält das Gericht nicht für überhöht. Unter Berücksichtigung, dass der gesamte Innenraum des reparierten Wagens desinfiziert werden musste, er scheint ein halbstündiger Aufwand als angemessen.

Der von der KFZ-Werkstatt in Rechnung gestellte Nettobetrag von 56,50 € erscheint auch unter Berücksichtigung anderer Rechtsstreitigkeiten nicht als unverhältnismäßig. So hat das Amtsgericht München (Az.: 333 C 17092/20) im Urteil vom 27.11.2020 einen Betrag in Höhe von 103,60 € als erforderlich angesehen. Das Amtsgericht Heinsberg, auf dessen Entscheidung die Klägerseite verweist, hat einen Betrag in Höhe von 60,87 € brutto als erforderlich angesehen. Zu guter Letzt hat auch das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil vom 16.11.2020 (Az.: 116 C 123/20) einen Rechnungsbetrag in Höhe von 73,72 € brutto für die Desinfektionsarbeiten als angemessen und erforderlich angesehen.

Die vorliegende Rechnungsposition mit den von der Klägerseite geltend gemachten 65,54 € erscheint daher nicht als außergewöhnlich hoch oder unangemessen zu sein.

Natürlich sticht die von der Beklagtenseite vorgelegte Rechnung von ATU Görlitz mit einem Rechnungsbetrag für die Desinfektion in Höhe von netto 2,99 € ins Auge. Das Gericht hat jedoch Bedenken, vorliegend eine Vergleichbarkeit der Rechnungsbeträge mit dem streitgegenständlichen Rechnungsbetrag zu bejahen, da bei der Rechnung von ATU Görlitz lediglich ein Radwechsel stattgefunden hat und keine aufwendigeren Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, so dass hier auch keine Desinfektionsarbeiten vergleichbaren Umfangs erforderlich wurden.

Im Ergebnis erscheint dem Gericht der geltend gemachte Rechnungsbetrag für die Desinfektion als angemessen und erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

4. Im Übrigen wären dem Geschädigten, vorliegend dem Kläger, in dem Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko, falls dem Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (vgl. BGH, NJW 1992, Seite 302 (304)). Ansatzpunkte für ein solches Auswahlverschulden des Klägers sind nicht vorhanden, so dass auch grundsätzlich die Beklagte dem Kläger mögliche Mehrkosten zu ersetzen hätte.

Der Klage war daher stattzugeben.

II. Soweit die Beklagtenseite in der Klageerwiderung vom 14.12.2020 beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche
des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen das Autohaus […] aus dem Werkvertrag zu der Rechnungsnummer […] gegenüber dem Autohaus […] im Umfang von 65,54 € freizustellen, so war dieser Hilfsantrag unzulässig. Die Beklagte kann keinen Antrag stellen, in dem sie selber verurteilt wird. Sie hätte gegebenenfalls in diesem Umfang ein hilfsweise Anerkenntnis erklären können, was jedoch trotz Hinweises des Gerichts
nicht erfolgt ist.

Einen Antrag auf die eigene Verurteilung kann die Beklagte jedoch nicht stellen.

Im Kern begehrt die Beklagtenseite mit dem Antrag die Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Autohaus. Sie stützt sich hierbei auf die Entscheidung des Amtsgerichts Viechtach, die wiederum auf die Entscheidung des BGH, NJW 2013, 450, zitiert nach juris Bezug nimmt.

Der Verweis auf diese Rechtsprechung geht jedoch fehl und betrifft einen anderen Sachverhalt. Vielmehr kommt es im Verhältnis zwischen dem Geschädigten (Kläger) und dem Schädiger (Beklagte) nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber seinem Vertragspartner Ansprüche im Zusammenhang mit dem Reparaturvertrag zustehen. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen seine Vertragspartner von der Schadenersatzverpflichtung befreien und auch nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche verlangen und die Leistung bis zur Abtretung eines möglichen Anspruchs gegen den Vertragspartner des Geschädigten zurückhalten. Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (vgl. BGH Urteil vom 16.09.2008, Az.: VI ZR 226/07, Rn. 7 mwN). Insofern kommt vorliegend auch
keine Zug um Zug Verurteilung, die grundsätzlich das Gerichts von Amts wegen zu prüfen hat, in Betracht.

[…]“

AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20

Unzulässiger Verweis auf kostengünstigere Werkstatt, erstattungsfähige Beilackierungskosten und UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 29.3.2019 – 20 C 623/18) muss sich ein aufgrund eines Verkehrsunfalls Geschädigter im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht auf eine kostengünstigere Reparaturwerkstatt verweisen lassen. Zudem sind die von einem Sachverständigen im Schadengutachten aufgeführten Kosten für eine Beilackierung und die UPE-Ersatzteilaufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Der Kläger hat die erforderlichen Kosten für die Reparatur seines Fahrzeugs auch hinreichend dargelegt und mit der Vorlage eines privaten Sachverständigengutachtens nachgewiesen.
Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die geltend gemachten 3.907,65 € zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich sind.

a)
Der Kläger muss sich nicht, wie von der Beklagten dargelegt, auf eine vermeintlich günstigere Werkstatt verweisen lassen. Grundsätzlich hat nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtsghofs der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt in seinem Wohnbereich entstehen. Ziel des Schadesersatzes ist die Totalreparatur. Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch genügt im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, den konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache. Der Geschädigte ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung.
Das gilt auch bei fiktiver Abrechnung. Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben. Es bleibt ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instandsetzt. Diesen Grundsätzen widerspräche es, wenn der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung letztlich auf bestimmte Stundenverrechnungssätze der Billigsten, von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt in der Region beschränkt wäre, weil dies in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreift, etwa wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wird nicht durch die besonders günstigen Stundenverrechnungssätze einer von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt bestimmt, sondern bemisst sich auch bei fiktiver Abrechnung danach, welche Reparaturkosten anfallen und maßgeblich sind, insoweit die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze in seiner Wohngemeinde. Der Geschädigte ist nicht gehalten, die billigste Werkstatt zu wählen (OLG München vom 13.09.2013, AZ 10 O 859/13). Der Kläger hat mit dem Gutachten der DEKRA Automobil GmbH eine dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechende Reparaturkostenkalkulation vorgelegt. Zwar geht aus dem Gutachten hervor, dass als Stundenverrechnungssätze die in dieser Werkstratt üblichen angenommen wurden. Die Beklagtenseite hat die Ortsüblichkeit dieser aber letztlich nicht bestritten, sondern lediglich darauf verwiesen, dass eine von ihr ausgesuchte Werkstatt hier günstigere Stundenverrechnungssätze anbietet.

b)
Das Gericht erachtet auch die in dem Gutachten aufgeführten Beilackierungskosten für ersta tungsfähig. Die Kosten einer Beilackierung sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung ersatzfähig, wenn diese zur sach- und fachgerechten Reparatur als erforderlich anzusehen sind.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob eine Beilackierung angrenzender Bauteile erforderlich ist, sich oftmals erst bei der Reparatur herausstellt. Für Umstände, die darauf schließen lassen, dass eine Beilackierung bei dem verunfallten Fahrzeug erforderlich wird, trifft den Geschädigten die Darlegungslast. Der Verweis auf ein privates Sachverständigengutachten, das diesbezüglich keine näheren Ausführungen enthält, ist nicht ausreichend (LG Köln vom 10. Mai 2016, AZ 11 S 360/15). Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich aber insofern wesentlich von dem vom Landgericht Köln entschiedenen Sachverhalt, als dass das seitens des Klägers vorgelegte Sachverständigengutachten sich ausdrücklich auf Seite 5 dazu verhält, dass bei dem Farbton des Fahrzeugs eine entsprechende Lackangleichung erforderlich sein wird. Dementsprechend sind im hier zu entscheidenden Fall auch die Beilackierungskosten auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig.

c)
Gleiches gilt für UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist von einer Erstattungsfähigkeit der entsprechenden Aufschläge auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden (OLG Frankfurt vom 21. April 2016, AZ 7 U 34/15).

d)
Rechtsanwaltskosten stellen nach ständiger Rechtsprechung einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB dar. Die Rechnung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die geltend gemachte Auslagenpauschale schätzt das Gericht ebenso wie die Klägerseite gemäß § 287 ZPO auf 25,00 ê. Der geltend gemachte Znsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.“

AG Bautzen, Urteil vom 29.3.2019 – 20 C 623/18

Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten im Rahmen der 130%-Grenze bei Verwendung von Gebrauchtteilen

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 7.2.2019 – 20 C 545/18) wurde entschieden, dass ein Geschädigter im Rahmen der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall im Rahmen der 130%-Grenze unter Verwendung von Gebrauchtteilen nach einer durchgeführten Reparatur die Erstattung der hierfür tatsächlich angefallen Reparaturkosten fordern kann. Zudem kann ein Geschädigter die Erstattung der Mietwagenkosten für einen längeren Zeitraum bis zur erfolgten Reparatur des Fahrzeugs nach einer Zahlung der Reparaturkosten durch den Schädiger verlangen, wenn der Geschädigte aufgrund seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann und kein Darlehen erhält.

Im Übrigen sind die Streitwerte für die Festsetzung des Streitwerts für die anwaltlichen Gebühren nach einer Erledigung und anschließenden Klageerweiterung zu addieren.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

A[…] Versicherung AG, […]
v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]

wegen Schadensersatz aufgrund Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Bautzen durch Richterin […]
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2019 am 07.02.2019

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.263,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.10.2018 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.244,83 EUR festgesetzt.
Der Streitwert für die anwaltliche Terminsgebühr beträgt 2.263,87 €.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, für welchen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Klägerin unstreitig zu 100 % einzustehen hat. Die Klägerin begehrte ursprünglich mit ihrer Klage 2.100,00 €, welche sich aus dem Wiederbeschaffungswert ihres Kfz abzüglich des gutachtlich festgestellten Restwertes zusammensetzte. Darüber hinaus begehrte sie Gutachterkosten in Höhe von 536,15 €, Abschleppkosten in Höhe von 319,81 € sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Die Klage ging am 17.08.2018 beim Gericht ein. Die Beklagte zahlte vor Zustellung der Klage an die Klägerin, so dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage bis auf die auch geltend gemachten Zinsen zurücknahm. Die Klägerin ließ anschließend das Fahrzeug unter Verwendung von Gebrauchtteilen reparieren und wendete einen Betrag in Höhe von 2.972,87 € hierfür auf. Darüber hinaus mietete sie für den Zeitraum des Nutzungsausfalls ihres Kfz einen Ersatzwagen an, wofür ihr Kosten in Höhe von 1.666,00 € in Rechnung gestellt wurden. Die Klägerin erweiterte daraufhin die rechtshängige Klage. Nach einem weiteren Zahlungseingang seitens der Beklagten erklärten die Parteien den Rechtsstreit in Höhe der geltend gemachten Zinsen übereinstimmend für erledigt.

Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.263,87 €. Sie habe das Fahrzeug ordnungsgemäß mit Gebrauchtteilen reparieren lassen, wofür sie über den von der Beklagten bereits erstatteten Betrag weitere 597,87 € aufgewendet habe. Sie sei wirtschaftlich und finanziell auch nicht in der Lage gewesen, die Reparaturkosten vorzustrecken und habe entsprechende Hinweise an die Beklagte erteilt. Darüber hinaus sei sie zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen, so dass sie für die Dauer der Reparatur einen Ersatzwagen anmieten haben müssen. Hierfür seien ihr 1.666,00 € in Rechnung gestellt worden.

Sie beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.263,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie ist der Auffassung, der Klägerin stünde kein weiterer Schadensersatz über den bereits erstatteten Betrag zu. Die Reparaturkosten würden den Wiederbeschaffungsaufwand überschreiten, welcher durch die Beklagte ausgeglichen worden sei. Sie bestreite, dass die erfolgte Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wurde. Darüber hinaus stünden der Klägerin Mietwagenkosten nur für einen vom Gutachten ausgewiesenen Zeitraum der Wiederbeschaffung zu, und das Gutachten ginge lediglich von 14 Tage aus. Von Beginn an sei die Wirtschaftlichkeit der Reparatur zweifelhaft gewesen, so dass sich die Klägerin für den Nutzungsausfall an die im Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer halten müsse.

Hinsichtlich des weiteren Vorbingens der Parteien wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Das Amtsgericht ist trotz der Festsetzung des Gebührenstreitwerts oberhalb von 5.000,00 € sachlich für den Rechtsstreit zuständig. Die Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts richtet sich nach § 5 Halbsatz 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift werden mehrere in der Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Ansprüche nebeneinander, also gleichzeitig verfolgt werden (vgl. Zöller, Herget, ZPO 32. Auflage, § 5 Seite 3Rdnr. 3 m. w. N.). Im vorliegenden Fall wurden die Ansprüche jedoch nacheinander geltend gemacht, denn die ursprüngliche, auf eine Hauptforderung von 2.980,00 € nebst Zinsen bezifferte Klage war bis auf die nur wenige Euro betragenden Zinsen bereits zurückgenommen, als die Klägerin die nun zunächst auf diese Zinsen beschränkte Klage um 2.263,87 € nebst Zinsen hieraus erweitert hat.

II.

Die Klage ist auch begründet, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 7, 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig.

1. Die Klägerin kann die weiter angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 597,87 € von der Beklagten erstattet verlangen. Dabei ist unschädlich, dass die aufgewendeten Reparaturkosten über dem mit dem Gutachten festgestellten Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen. Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen ist es vereinbar, dass einem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese nachweislich auch durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen (BGH vom 15.02.2005, Aktenzeichen VI ZR 70/04). Dies ist hier der Fall. Der mit dem Gutachten festgelegte Wiederbeschaffungswert beträgt 2.300,00 €. Damit liegt die 130 % Grenze für eine Reparatur bei 2.990,00 €, welcher durch die tatsächlichen Reparaturkosten entsprechend der klägerisch vorgelegten Rechnung vom 24.08.2018 in Höhe von 2.972,87 € brutto übersteigt Dabei ist im vorliegenden Fall auch unerheblich, dass die Reparaturkosten nur durch die Verwendung von Gebrauchtteilen unterhalb der 130 % Grenze bleiben. Grundsätzlich können bei einer Reparatur Gebrauchtteile Verwendung finden, wenn eine sach- und fachgerechte Reparatur entsprechend dem im Gutachten durchgeführten Reparaturmaßnahmen vorgenommen wird. Dem steht auch die Entscheidung des BGH vom 14.12.2010, Aktenzeichen VI ZR 231/09 nicht entgegen. Im dort entschiedenen Fall begehrte der Kläger über tatsächlich angefallene Reparaturkosten hinaus eine fiktive Erstattung von Reparaturkosten bis zur 130 % Grenze, weil es ihm gelungen war, die Reparaturkosten unterhalb dem vom Sachverständigen geschätzten Aufwand zu halten. Die Kosten lagen dort aber auch unterhalb des Wiederbeschaffungswertes. so dass der Kläger letztlich fiktiv oberhalb des Wiederbeschaffungswertes abrechnete. Dem hat der BGH eine Absage erteilt. Im hier zugrundeliegenden Sachverhalt werden aber Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes verlangt, weiche tatsächlich auch angefallen sind. Der BGH hat diesbezüglich in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert liegen, bis zur sogenannten 130 % Grenze verlangt werden können, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, den der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Die Beklagte hat lediglich einfach bestritten, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde. Dies ist nicht ausreichend. Die Klägerseite hatte die Reparaturrechnung vorgelegt, so dass es Angelegenheit der Beklagten gewesen wäre, konkret zu bestreiten, welche durchgeführten Arbeiten nicht denen des Sachverständigengutachtens entsprechen. Hierzu hat sie trotz erteilten Hinweises des Gerichts nicht weiter vorgetragen.

2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die angefallenen Kosten für die Inanspruchnahme eines Ersatzwagens. Nach ständiger Rechtsprechung gehören Mietwagenkosten zum ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB. Die Angemessenheit der Kosten der Höhe nach ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Klägerin kann Erstattung der Mietwagenkosten auch für den gesamten Zeitraum verlangen. Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin, dass sie mehrfach darauf hingewiesen habe, zur Vorfinanzierung einer Wiederbeschaffung oder Reparatur wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, nicht entgegengetreten. Eine erste Zahlung der Beklagten erfolgte trotz unstreitiger Haftung zu 100 % erst nach Ablauf der Mietzeit für den Ersatzwagen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin zur Reparatur berechtigt war. Darüber hinaus erfolgte kein Vortrag der Beklagten dahingehend, dass die Dauer der Reparatur der Klägerin anzulasten wäre. Im Ergebnis ist daher nicht ersichtlich, wie die Klägerin auf die Dauer der Reparatur hätte weiter Einfluss nehmen können, um ihrer Schadensminderungspflicht hier gerecht zu werden. Die Beklagte hat daher die vollständigen Kosten für die Inanspruchnahme eines Ersatzwagens zu tragen.

III.

Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91a, 269 Abs. 3 ZPO. Hinsichtlich des erledigenden Teils liegt die Kostentragungspflicht bei der Beklagten, da die Klage bei Erhebung zulässig und begründet war. Letztlich hat die Beklagte den geltend gemachten Zinsanspruch auch ausgeglichen. Für den zurückgenommenen Teil der Klage richtet sich die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO und die Kosten sind ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Sie hat durch Nichtzahlung des geschuldeten Schadensersatzes Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Zahlung erfolgte nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit der Klage, so dass die Klägerin gezwungen war, die Klage zurückzunehmen. Gemäß § 269 Abs. 3 ZPO können die Kosten in einem solchen Fall der Beklagten auferlegt werden.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

VI.

Der Gebührenstreitwert war nach den §§ 39, 63 Abs. 1 GKG auf 5.244,38 € festzusetzen.

Streitwerte bei teilweiser Klagerücknahme und anschließender Erweiterung sind zu addieren (AG Siegburg, Beschluss vom 29.03.2010, Aktenzeichen 118 C 192/09). Hiervon ausgenommen ist aber die anwaltliche Terminsgebühr, da über den zurückgenommenen Klagegegenstand nicht verhandelt wurde. Der Streitwert für die anwaltliche Terminsgebühr war daher gesondert auf 2.263,87 € festzusetzen. Die erfolgte Erledigungserklärung ist für den Streitwert unbeachtlich (vgl. BGH NJW-RR 95, Seite 1089).“

AG Bautzen, Urteil vom 7.2.2019 – 20 C 545/18

Erstattungsanspruch der eigenen Rechtsanwaltskosten bei der Schadensregulierung eines Verkehrsunfalls eines Rechtsanwalts

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 1.9.2015 – 21 C 348/15) hat ein Rechtsanwalt gegenüber dem Schädiger einen Erstattungsanspruch für die eigenen Rechtsanwaltskosten bei der Schadensregulierung eines eigenen Verkehrsunfalls.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung AG, […]

vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

[…]

ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 01.09.2015

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 08.08.2014 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 4 Prozent seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Entfälltgemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Form von Rechtsanwaltskosten gemäß §§7, 18 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG.

I.

a) Unstreitig wurde das Fahrzeug des Klägers am 15.07.2014, gegen 11.20 Uhr, auf der […]straße in Bautzen durch einen Lkw, welcher am Unfalltag bei der Beklagten haftpflichtversichert war, beschädigt. Insoweit ist die Beklagte zu 100% einstandspflichtig.

b) Gemäß § 249 BGB sind Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in der konkreten Situation erforderlich und auch zweckmäßig war.

Dabei ist der Beklagtenseite zuzustimmen, dass in einfach gelagerten Schadensfällen, in welchen die Haftung nach Grund und Höhe derart klar Ist, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers steht, die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs durch Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich ist, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen nicht in der Lage. Jedoch ist nach Ansicht des Gerichts aufgrund der Komplexität heutiger Schadensregulierungen ein einfacher Fall im Straßenverkehr nur in absoluten Ausnahmefällen vorhanden. Es sind dann insbesondere Missbrauchskonstellationen denkbar, bei denen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geradezu als unvernünftige oder bloß schikanöse Ausnutzung von Ersatzansprüchen erfolgt (vgl. Wagner, NJW 2006, 3244, 3248). Außerdem ergibt sich die Berechtigung zur Einschaltung eines Rechtsanwalts auch aus dem Grundsatz der Waffengleichheit, da die Beklagte als Haftpflichtversicherer über eine Rechtsabteilung und entsprechend über ein juristisch geschultes und erfahrenes Personal bzgl. der Abwicklung von Schadensfällen verfügt (AG Darmstadt. ZfS 2002, 71; AG Kassel, NJW 2009, 2898).

Ebenso ist der Beklagtenseite zuzugestehen, dass ein Ersatz für aufgewandte Zeit nicht verlangtwerden kann. Allerdings handelt es sich hier nicht um einen Schadensersatz wegen aufgewandter Zeit, sondern um die Ersatzpflicht für die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Die Ersatzpflicht entfällt auch nicht, wenn der Klägerselbst als Rechtsanwalt tätig wurde (vgl. Palandt, § 249 Rdnr. 57). Dabei ist nicht ersichtlich, weswegen ihm eine entsprechende und übliche Vergütung nicht zugesprochen werden sollte. Seine durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten können ihn nicht derart zum Nachteil ausgelegt werden, dass ihm eine anwaltliche Tätigkeit im eigenen Interesse unvergütet bleibt. Allein die persönlichen Verhältnisse beim Schädiger oder Geschädigten begründen keinen Anspruch auf Ermäßigung des Schadensersatzes. Insoweit ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten, seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen (vgl. AG Halle, Urteil vom 28.04.2010, Az; 2 C 876/09).

Außerdem geht das Gericht davon aus, dass hier kein derartig einfach gelagerter Fall vorliegt, so dass die Abrechnung der Rechtsanwaltskosten sich als rechtsmissbräuchlich darstellen würde. Laut Vortrag des Klägers wurde durch die Beklagtenseite nur auf der Grundlage einer Haftungsquote von 75 zu 25 abgerechnet, da sich das Fahrzeug des Klägers zu nah an einem Kreuzungsbereich befunden habe. Dieser Vortrag wurde schließlich auch von der Beklagtenseite nicht bestritten. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die vollständige Einstandspflicht der Beklagtenseite gerade nicht bereits zu Beginn der Schadensregulierung unstreitig war.

c) Auch die Höhe der Klageforderung ist begründet. Sie ergibt sich aus einem Gegenstandswert i.H.v. 638,37 € sowie einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG sowie der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 W RVG. Substantiierte Einwände gegen die Höhe wurde auch von der Beklagtenseite nicht erhoben.

d) Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I BGB. Auch wenn eine Haftpflichtversicherung einer Prüfungspflicht von 4 – 6 Wochen einzuräumen ist, so hat dies allerdings keinen späteren Eintritt der Fälligkeit zur Folge. Einerseits wäre das Abstellen auf den Prüfungszeitraum, weicher je nach Einzelfall 4 – 6 Wochen umfassen kann, zu unbestimmt, um einen Zeitpunkt zur Verzinsung festzulegen und andererseits ergeben sich die Verzugszinsen aus den gesetzlichen Regelungen und können durch einen Prüfungszeitraum nicht umgangen werden.

e) Der Ausspruch zum Feststellungsantrag ergibt sich ebenfalls aus Verzugsgesichtspunkten (vgl. LG Görlitz, Urteil vom 07.07.2014, Az: 12 82/14). Die Gerichtskosten sind Teil des Schadens, der infolge des Verzugs mit der der Klage zugrunde liegenden Hauptforderung entstanden und als solcher mit seinem Eintritt während des Verzugs gemäß § 288 IBGB zu verzinsen ist (vgl. AG Bad Segeberg, Urteil vom 08.11.2012, Az; 17 a C 256/10).“

AG Bautzen, Urteil vom 1.9.2015 – 21 C 348/15

Schadenersatzanspruch bei unberechtigt vorzeitig abgebrochener Versteigerung im Internet

Mit einem Hinweisbeschluss führte das Landgericht Bautzen (LG Bautzen, Beschluss vom 8.3.2011 – 1 S 133/10) in der Berufungsinstanz aus, dass ein Käufer über eine Versteigerungsplattform im Internet gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Schadenersatz hat, wenn der Verkäufer die Auktion unberechtigt vorzeitig abbricht.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Zwischen  den  Parteien  ist […] unter Vermittlung der  Internetplattform „ebay“ ein Kaufvertrag  über den  streitgegenständlichen Pkw zustande gekommen,  welchen die Beklagte  trotz Fristsetzung nicht erfüllt hat, so dass der Kläger nunmehr Schadensersatz verlangen kann;  §§ 433, 280, 281  BGB.

Die Beklagte hat durch Einstellen des zu „versteigernden“ Pkw bei ebay ein befristetes Angebot zum Abschluss eines  Kaufvertrages  mit dem  Höchstbietenden abgegeben. Bereits nach allgemeinen Grundsätzen und ohne dass es des Rückgriffes auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen  des  Internet-Anbieters  ankäme,  konnte die  Beklagte  ihr Angebot, innerhalb der Angebotsfrist, den Pkw an den Höchstbietenden zu verkaufen, nicht frei widerrufen. Dies folgt bereits  aus § 145  BGB. Der Anbietende ist an sein Angebot gebunden, es sei denn, er habe diese  Bindung gerade ausgeschlossen.  Das ist vorliegend nicht der Fall. Durch ihr Angebot über „ebay“ hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie ihr Fahrzeug an den Höchstbietenden verkaufen werde. Dazu war es naturgemäß erforderlich, dass die Beklagte ihr Angebot nicht während der laufenden Auktion nach Belieben zurückziehen kann.  Um zu diesem Ergebnis  zu gelangen,  muss  man  die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „ebay“ nicht heranziehen.Wollte man dies  anders  sehen, würde sich am  Ergebnis  nichts ändern. Das Amtsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, dass Teilnehmer einer über eine Internetplattform laufenden Internetauktion davon ausgehen, dass die von dem  Betreiber veröffentlichten „Spielregeln“ zwischen ihnen Geltung hätten; § 157 BGB.

Der Kläger war – nachdem die Beklagte ihr Angebot unberechtigt zurückgezogen hat – mit 1,50 € der Höchstbietende. Da seine Annahmeerklärung lediglich unter der auflösenden Bedingung stand, dass ein höheres Gebot als das vom  Kläger abgegebene Maximalgebot (105,00 €) ab gegeben wird, ist der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten über den Verkauf des streitgegenständlichen Pkw zum Preis von 1,50 € zustande gekommen.

Die Beklagte  hat ihr Angebot nicht wirksam zurückgezogen.  Die Geschäftsbedingungen von „ebay“ verweisen  insoweit auf die gesetzlichen Regelungen. Denn es heißt darin, Anbieter dürften nur „dann Gebote streichen und das Angebot vorzeitig beenden, wenn sie gesetzlich dazu  berechtigt sind“. Die in den Geschäftsbedingungen beispielsweise („können sein“) genannten  Gründe  betreffen  die  Tatbestände der  Irrtumsanfechtung  und  des  Wegfalls  der Geschäftsgrundlage. Die Beklagte konnte damit ihrAngebot nur wirksam beim Vorliegen entsprechender gesetzlicher Gründe vorzeitig  beenden. Auch dieses Ergebnis erzielt man sowohl, wenn man (ausschließlich) auf die Rechtslage nach den dispositiven Gesetzes recht abstellt, wie auch dann, wenn man zur Vertragsauslegung ergänzend die Geschäftsbedingungen von „ebay“ heranzieht. Vorliegend kommt nach dem Vortrag der  Beklagten lediglich eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) in  Betracht. Die Beklagte will sich über die Beschaffenheit des von ihr angebotenen Fahrzeuges geirrt haben.Ob das der Fall ist, kann dahin stehen. Jedenfalls hat die Beklagte es versäumt, bei der „Rücknahme“ ihres Angebotes eine inhaltlich ausreichende Anfechtungserklärung abzugeben. Für eine Anfechtungserklärung ist  es  erforderlich, dass  der  Anfechtungsgegner erkennen  kann, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Anfechtung erfolgt, worauf das  Amtsgericht zutreffend hinweist. Ergänzend ist an dieser Stelle lediglich anzumerken, dass  die Geschäftsbedingungen von „ebay“ die Teilnehmer hierauf auch ausdrücklich  hinweisen. Denn es heißt dort: „Geben Sie den Grund für die  vorzeitige Beendigung des  Angebotes an“. Dies hat die Beklagte, welche ihr Angebot „kommentarlos“  zurückgezogen  hat, nicht getan.  Erst während des laufenden  Rechtsstreits hat die Beklagte die Rücknahme ihres Angebotes begründet. Eine etwa darin liegende Anfechtungserklärung erfolgte – was  näherer Begründung nicht bedarf – nicht mehr unverzüglich im Sinne von §121 BGB.

Der Kläger kann von der Beklagten daher nach erfolgloser Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung fordern;  §§ 280, 281  BGB.  Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht anhand der von der Beklagten selber veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung den Verkehrswert des Fahrzeuges mit jedenfalls 101,50 € geschätzt hat; § 287 ZPO.“

LG Bautzen, Beschluss vom 8.3.2011 – 1 S 133/10