Wahrscheinlichkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis als Voraussetzung für eine vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis und Ausnahme vom Regelfahrverbot

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Beschluss vom 13.07.2021 – 46 Cs 620 Js 13055/21) erfordert die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Gericht der Hauptsache den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten wird, mithin mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Regelbelspiel des § 69 Abs. 2 StGB erfüllt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS

In dem Strafverfahren gegen
[…]
Verteidiger:
Rechtsanwalt Stephan M. Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen

wegen Trunkenheit im Verkehr

ergeht am 13.07.2021
durch das Amtsgericht Bautzen – Strafrichter-

nachfolgende Entscheidung:

Der Führerschein wird an den Angeklagten herausgegeben.

Gründe

Der Führerschein ist an den Angeklagten herauszugeben, weil die Voraussetzungen seiner Sicherstellung nicht mehr vorliegen, nachdem der Angeklagte dieser mit Schriftsatz seines
Verteidigers widersprochen hat […].

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO waren nicht anzuordnen. Denn es sind nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen keine dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Gericht der Hauptsache den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten wird, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Regelbelspiel des § 69 Abs. 2 StGB erfüllt, bedarf es keiner weiteren Prüfung, wenn sich nicht wichtige Gegengründe aufdrängen (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 111a Rn. 2). Der Begriff der Ungeeignetheit beschreibt eine nicht nur ganz vorübergehende Eigenschaft des Beschuldigten. Sie liegt vor, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und die sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergeben, dass die Teilnahme des Beschuldigten am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (Fischer. StGB, 68. Aufl. 2021, §69 Rn, 14).

Bei Würdigung des gegenwärtigen Ermittlungsergebnisses, insbesondere der Einlassung des Angeklagten, besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit mehr dafür, dass der Angeklagte das Regelbeispiel des §§ 69 Abs. 2 Nr. 2, 316 Abs, 1 StGB verwirklicht hat, indem er im Verkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, bzw. dafür, dass die sich hieraus ergebende Regelvermutung nicht widerlegt wird. Für die rechtliche Beurteilung muss dabei zwischen drei Verkehrsvorgängen unterschieden werden, die sich nach Würdigung insbesondere der Aussage des Zeugen St[…] und der Einlassung des Angeklagten wahrscheinlich er eignet haben: dem Umparken des Fahrzeugs auf dem Grundstück […] dem Hinabfahren des Fahrzeugs auf die Fahrbahn der […] Straße und dessen sich an schließendem Zurücksetzen.

1.
Der Angeklagte erfüllte den Tatbestand des § 316 Abs, 1 StGB nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit, als er sein Kraftfahrzeug umparkte. Denn hierbei handelte es sich nicht um einen Vorgang „im Verkehr“ im Sinne des § 316 Abs, 1 StGB.

Verkehr im Sinne dieser Norm ist der der Fortbewegung dienende Verkehr von Fahrzeugen und Fußgängern auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen von Benutzern, wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr zur Verfügung stehen. Bei in privatem Eigentum stehendem Gelände reicht es aus, wenn dieses zumindest konkludent und zeitweise für den Verkehr freigegeben ist (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 315b Rn. 3).

Das Umparken des Kraftfahrzeugs fand nicht im Verkehr in diesem Sinn statt. Der gesamte Vorgang ereignete sich auf dem privaten Grundstück […]. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dessen Nutzung auch nur zeitweise für eine wenigstens nach allgemeinen Kriterien bestimmbare Gruppe von Verkehrsteilnehmer und nicht nur Individuelle, freigegeben war. Anhand der Lichtbilder […] ist vielmehr zu ersehen, dass dieses deutlich vom öffentlichen Verkehrsraum abgegrenzt ist und nur durch einen steilen Schotterweg mit der Fahrbahn verbunden ist.

2.
Es besteht auch keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 316 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, als sein Fahrzeug diesen Schotterweg hinunterfuhr und mit dem auf der Fahrbahn stehenden Taxi kollidierte.

Zwar befand sich das Fahrzeug mit dem Erreichen der Fahrbahn im Verkehr. Es bestehen aber keine dringenden Gründe für die Annahme, dass der Angeklagte das Fahrzeug geführt hat. Ein Fahrzeug führt, wer es in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung lenkt. Hierzu genügt auch das Lenken eines ohne Motorkraft rollenden Fahrzeugs (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 315cb Rn. 3a).

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass das Fahrzeug den Hang hinunter gerollt sei, nachdem er dieses verlassen habe; er habe vergessen, die Handbremse anzuziehen […]. Dies genügt nicht für ein Führen, weil das Fahrzeug hierbei weder durch den Angeklagten in Bewegung gesetzt noch gelenkt worden wäre.

Es besteht nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich diese Einlassung widerlegen lässt. Es gibt kein Beweismittel, welches dem Akteninhalt zufolge belegt, dass sich der Angeklagte überhaupt im Fahrzeug befand, als dieses den Hang hinunter rollte und mit dem Taxi kollidierte. Der Zeuge St[…] hat insoweit lediglich ausgesagt, dass Fahrzeug des Angeklagten sei seitlich auf sein Taxi zugefahren […], was mit der Schilderung des Angeklagten vereinbar ist. Ebenso hat er angegeben, dass der Angeklagte bereits nach der Kollision geäußert haben soll, er habe vergessen, die Handbremse anzuziehen. Dass das Fahrzeug aufgrund der Schwerkraft selbstständig den Hang hinunterrollte, ist aufgrund der örtlichen Gegebenheit des Unfallorts, wie sie sich auf den Lichtbildern darstellt […] ohne Weiteres möglich.

Soweit im Ermittlungsvermerk der Polizei hingegen ausgeführt wird, der Angeklagte habe mit seinem Fahrzeug auf das Grundstück […] fahren wollen […], ergibt sich hieraus allein keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen solchen Geschehensablauf. Denn nach der Aktenlage bleibt unklar, wie die Polizeibeamten, die bei der Kollision nicht anwesend waren, zu dieser Erkenntnis gelangt sind. Es liegt nahe, dass es sich um eine bloße Schlussfolgerung handelt.

3.
Auch dass der Angeklagte nach der Kollision sein sich auf der Fahrbahn befindendes Fahrzeug zurücksetzte (s. Aussage des Zeugen St[…]), begründet keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Gericht ihn als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ansehen wird.

Zwar erfüllt dieses Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des § 316 Abs. 1 StGB. Denn auf der Fahrbahn befand sich das Fahrzeug im Verkehr und im Zurückfahren durch den mit großer Wahrscheinlichkeit absolut fahruntüchtigen Angeklagten lag ein Führen des Fahrzeuges.

Allerdings liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass das Gericht in der Hauptsache von einem atypischen Fall ausgehen wird, in dem die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht eintritt. Denn es liegen besondere Umstände vor, die sowohl die Motivlage als auch das objektive Tatgeschehen betreffen und aufgrund einer Gesamtwürdigung die Indizwirkung des § 316 Abs. 1 StGB wahrscheinlich widerlegen. Denn die Regelvermutung kann entfallen, wenn der Täter das Fahrzeug lediglich auf ganz kurzer Strecke in der Absicht bewegt, einen verkehrsstörenden Zustand zu beseitigen (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 69 Rn. 26). Ein solches Geschehen erscheint im vorliegenden Einzelfall konkret möglich. Denn der Angeklagte ist lediglich eine äußerst kurze Strecke gefahren, in dem er das Fahrzeug von der Fahrbahn auf sein Grundstück zurücksetzte. Anlass war der Aussage des Zeugen St[…] zufolge […] seine Bitte, das Fahrzeug aus der Kollisionsendstellung herauszubewegen.

Ob hierdurch die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB entkräftet wird, kann endgültig nur aufgrund einer Gesamtwürdigung geklärt werden, für welche es der besseren Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung bedarf. Auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten und des sonstigen Akteninhalts kann gegenwärtig aber nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Gegenteils ausgegangen werden.

4.
Es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Gericht den Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen wird.“

AG Bautzen, Beschluss vom 13.07.2021 – 46 Cs 620 Js 13055/21

Beschwerdeverfahren: LG Görlitz, Beschluss vom 17.8.2021 – 3 Qs 148/21

Kosten eines durch einen Unfall Geschädigten für Probefahrt und Desinfektionskosten sind erstattungsfähig

Durch das Amtsgericht Bautzen wurde in einem Hinweisbeschluss (AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21) die (vorläufige) Rechtsauffassung vertreten, dass dem Geschädigten die von einer Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten für eine Probefahrt und Desinfektionskosten zu erstatten sind. Im Weiteren orientieren sich die erstattungsfähigen Mietwagenkosten am Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts zuzüglich einer pauschalen Erhöhung um 30 %. Zudem kommt es bei den erstattungsfähigen Kosten eines Mietfahrzeugs nicht darauf an, ob es sich hierbei um ein Selbstfahrermietfahrzeug handelt.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten:
LG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 13 S 25/21; LG Coburg, Endurteil vom 28.5.2021 – 32 S 7/21; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22; AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21; AG Bautzen, Urteil vom 5.7.2021 – 21 C 129/21; AG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2021 – 3a C 253/20; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021 – 1 C 1118/20; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021 – 14 C 1990/20; AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021 – 47 C 3723/20; AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20; AG München, Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20; AG Aachen, Urteil vom 16.11.2020 – 116 C 123/20; AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Probefahrt:
Die Kosten einer Probefahrt sind zu erstatten, wenn der Sachverständige eine solche – z.B. zur Überprüfung von Windgeräuschen der Tür und Seitenwand – ebenso für notwendig erachtet hat, wie die durchführende Werkstatt: AG Bautzen, Urteil vom 28.4.2023 – 20 C 413/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Nördlingen, Urteil vom 21.7.2020 – 2 C 129/20; AG Dresden, Urteil vom 02.07.2020 – 101 C 1516/20; AG Meppen, Urteil vom 16.9.2019 – 3 C 182/19; AG Stade, Urteil vom 14.5.2018 – 63 C 28/18; AG Stuttgart, Urteil vom 21.11.2017 – 43 C 2284/17; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.2.2017 – 31 C 277/16 (17); AG Konstanz, Urteil vom 28.11.2016 – 9 C 597/16; AG Heinsberg, Urteil vom 28.03.2013 – 36 C 81/12; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Hinweise nach § 139 ZPO
a)
Die Positionen Probefahrt und Desinfektionskosten dürften auf Grundlage des Sachverständigengutachtens nach den Grundsätzen des sog. Werkstattrisikos voll zu erstatten sei[…]n.
Hinsichtlich der Reparaturkosten (Fahrzeugreinigung) weist die Klägerin zutreffend auf die Erstattungsfähigkeit jedenfalls im Rahmen des sog. Werkstattrisikos hin. Sie durfte insoweit auf die richtige Kalkulation durch den Sachverständigen vertrauen.

Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung kann der Geschädigte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigten Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie hier – einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (BGH, NJW, 302, 304; AG Düsseldorf, 21.11.2014 – 37 C 11789/11). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (LG Köln, 07.05.2014, AZ: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen. 05.02.2015, AZ; 11 O 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995, AZ; 9 U 168/94). Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden der Klägerin ist insoweit auch nicht zu erkennen.

Auch erachtet das Gericht nach seiner ständigen Rechtsprechung Desinfektionskosten als kausal-adäquat und erstattungsfähig, wobei ein Betrag von bis zu 40,00 EUR netto als üblich nicht zu beanstanden sein dürfte.

b)
Das Gericht beabsichtigt, die erforderlichen Mietwagenkosten in Übereinstimmung mit der für Berufungen gegen amtsgerichtliche Urteile in Zivilsachen zuständige 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz nach dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts zu schätzen und zwar zuzüglich einer pauschalen Erhöhung um 30% (vgl. Urteil vom 27.03.2020, Az. 2 S 38/19). Die Erhöhung um 30% soll hierbei den mit einer Unfallsituation als solcher verbundenen Besonderheiten im Allgemeinen und den Umständen einer der Jahreszeit angepassten Bereifung sowie einer zulässigen Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 300,00 EUR Rechnung zu tragen.

c)
Auf die Eigenschaft als Selbstfahrermietfahrzeug kommt es nicht an (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 04. November 2020 – 1 U 995/20 Rn. 34). […]

d)
Da der Kläger das Mietfahrzeug bereits unmittelbar nach dem Unfall benötigte, dürften auch die begehrten 6 Tage Mietwagenkosten zu erstatten sein (Reparaturdauer + Unfalltag).“

AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21

Haftung des Schädigers für lange Reparaturdauer, zur Angemessenheit der Mietwagenkosten und kein Abzug von ersparten Eigenaufwendungen bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21) hat der Schädiger die Kosten infolge der tatsächlichen Reparaturdauer unabhängig von der vorangegangenen Schätzung des Schadengutachters zu erstatten. Bei der Anmietung eines Mietwagens sind keine ersparten Eigenaufwendungen in Abzug zu bringen, wenn ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wurde. Die Angemessenheit der Mietwagenkosten orientiert sich an den Mietwagenkosten entsprechend des „Marktspiegels Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 30%.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]versicherung[…]

vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 08.06.2021 eingereicht werden konnten, am 18.06.2021

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin 177,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 10.10.2020 zu zahlen.
b) die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von restlichen Reparaturkostenforderungen in Höhe von 203,43 EUR […] freizustellen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:
Der Streitwert wird bis zum 03.02.2021 auf 2.024,56 EUR und ab dem 04.02.2021 auf 648,22 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Nutzungsausfall sowie Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall am 20.08.2020 in […] Wilthen. Die Klägerin war Eigentümer des beim Verkehrsunfall beschädigten Pkw Typ Mitsubishi ASX. Unfallbeteiligt war zudem ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw Skoda Fabia.

Eine vollständige Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das verunfallte Fahrzeug der Klägerin war in die Mietwagenklasse 7 gemäß Schwacke einzuordnen. Die Klägerin hat bei der Autohaus Kiethe OHG für den Zeitraum vom 20.08.2020 bis 21.08.2020 sowie vom 28.08.2020 bis zum 07.09.2020 einen Mietwagen der Klasse 5 als Ersatzfahrzeug angemietet.

Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten letztlich folgende Schadenspositionen geltend:

Fahrzeugschaden 10.400,78 EUR
Unkostenpauschale 25,00 EUR
Sachverständigengutachten 1.021,03 EUR
Nutzungsausfallentschädigung 354,00 EUR
Mietwagenkosten 939,18 EUR
Summe 12.739,99 EUR

Die Beklagte regulierte die Positionen Unkostenpauschale und Sachverständigengutachten zunächst voll. Auf den Fahrzeugschaden zahlte sie 9.024,43 EUR, auf die Nutzungsentschädigung 177,00 EUR und 467,97 EUR auf die Mietwagenkosten.

Unter anderem [mit] anwaltlichen Schreiben vom 24.09.2020 forderte die Klägerin die Erstattung der vorgenannten Schadenspositionen bis spätestens zum 01.10.2020.

Die Klägerin behauptet, dass ihr Fahrzeug vom 26.08.2020 bis zum 07.09.2020 repariert worden sei, wie im […] vorgelegten Reparaturablaufplan ersichtlich. Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien zudem in voller Höhe erforderlich und angemessen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,
a) an die Klägerin 177,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 10.10.2020 zu zahlen.
b) die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von restlichen Reparaturkostenforderungen in Höhe von 1.376,35 EUR […] freizustellen.
c) die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von restlichen Reparaturkostenforderungen in Höhe von 471,21 EUR […] freizustellen.

Mit Schriftsatz vom 04.02.2021 hat die Klägerin aufgrund einer Teilzahlung der Beklagten auf die Reparaturkosten in Höhe von 1.376,35 EUR für den Fall der Rechtshängigkeit in Höhe dieses Betrages für erledigt erklärt und für den Fall der bloßen Anhängigkeit die Teilklagerücknahme in entsprechender Höhe erklärt.

Die Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit des vorgelegten Reparaturablaufplanes mit Nichtwissen. Auch ist sie der Auffassung, dass auch bei der Anmietung eines klassentieferen Fahrzeuges ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen sei.

Die Entscheidung erfolgt mit Zustimmung beider Parteien im schriftlichen Verfahren.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze Protokolle und andere Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I.

Die Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 04.02.2021 war zunächst als Teilklagerücknahme auszulegen. Es handelt sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung der ansonsten bedingungsfeindlichen Klagerücknahme. Im Übrigen wurde die Klage der Beklagten erst am 11.02.2021 zugestellt, so dass die Zahlung zwischen An- und Rechtshängigkeit erfolgte.

II.

Der Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 203,43 EUR sowie einer weiteren Nutzungsaufallentschädigung in begehrter Höhe gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1,249, 286, 288 BGB i.V.m. § 115 VVG. Dem liegt eine zwischen den Parteien unstreitige Haftungsquote von 100% zum Nachteil der Beklagten zu Grunde. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

1.
Die Klägerin hat zunächst unstreitig dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten. Streitig ist jedoch die Dauer sowie die Höhe des nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzenden, erforderlichen Herstellungsaufwandes.

a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 Abs, 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Der Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagens bildet der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Mittelwertes der sog. Schwacke-Liste (Schwacke-Liste Automietpreisspiegel der Schwacke GmbH) oder der Fraunhofer-Liste („Marktspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO) bedienen, aber auch das arithmetische Mittel aus beiden Tabellen („Fracke“) wählen, ohne die jeweilige Wahl gesondert begründen zu müssen. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, aber auch nur dann, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. Vl ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; vgl. auch OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2019, Az. 7 U 39/19, zitiert nach juris Rn. 27 f.).

Solche, eine Abweichung beziehungsweise Anpassung rechtfertigende Umstände können dabei insbesondere eine besondere Eil- oder Notlage, das Nichtvorhandensein einer Kreditkarte des Geschädigten, das Unterlassen der Anmietung mit Hilfe des Internets und der Umstand sein, dass der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts eine Vorlaufzeit von einer Woche berücksichtigt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019, Az. 1 U 74/18, zitiert nach juris Rn. 28; demgegenüber weist das Fraunhofer Institut auf S. 3 des Mietpreisspiegels 2017 allerdings darauf hin, dass die Preisabhängigkeit vom Anmietzeitpunkt nur sehr gering sei). In diesem Fall kommt eine angemessene Erhöhung der ermittelten Beträge in Betracht (BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; Palandt, BGB, § 249 Rn. 33; OLG Düsseldorf, Urt. V. 24.03.2015, Az. 1 U 42/14, zitiert nach juris Rn. 38).

b)
Das Amtsgericht Bautzen legt – im Einklang mit der 2. (Berufungs)Kammer des Landgerichts Görlitz (vgl. Leitentscheidung mit Urteil vom 27.03.2020, Az. 2 S 38/19) – jedenfalls für den hiesigen, regionalen Markt, nunmehr ausschließlich den Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts als vorzugswürdige Schätzgrundlage zu Grunde.

aa)

Hintergrund dieser Einschätzung ist insbesondere der Umstand, dass die Preise der Fraunhofer Liste aufgrund einer anonymisierten Anfrage und nicht – wie bei der Schwacke-Liste – auf Grund offener Nachfrage ermittelt werden. Die Erhebungsmethode des Fraunhofer Instituts kommt daher bereits im Ansatz der Erhebungsmethode von Marktpreisen durch einen normalen Marktteilnehmer am Nächsten.

bb)
Im Rahmen der Schätzung ist zudem gerade auch zu berücksichtigen, dass den Geschädigten aus §§ 249, 254 BGB eine Schadensminderungspflicht trifft.
Der Geschädigte ist nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit (§ 249 Abs. 2 BGB) hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, NJW 2013, 1870; LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14).

Im Fall der Anmietung eines Unfallersatzwagens liegt es jedoch gerade nahe, dass der Geschädigte und der Vermieter eines Kraftfahrzeuges bei Abschluss des Mietvertrages um die grundsätzliche Einstandspflicht des Unfallgegners und seiner Haftpflichtversicherung als solvente Schuldnerin wissen. Dieser Umstand ist als solcher ist bereits geeignet, den Mieter – anders als den durchschnittlichen Selbstzahler – unkritisch einen ihm im Entwurf vom Vermieter vorgelegten Vertrag, der eine deutlich überdurchschnittliche oder sogar klar überhöhte Miete vorsieht, zu unterzeichnen. Insoweit ist dem Gericht auch kein Fall bekannt, in denen ein Autovermieter einen Mieter verklagt, der meint, einen Anspruch gegen eine Haftpflichtversicherung zu haben (LG Görlitz aaO).

Den Anforderungen an die Schadensminderungspflicht wird die Erhebung des Fraunhofer Instituts aufgrund der anonymen anstatt offenen Erhebung eher gerecht.

cc)
Soweit demgegenüber einige Gerichte die Bemessung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebung favorisieren (sog. „Fracke-Lösung“, vgl. etwa OLG Dresden, Urt. v. 28.03.2019, Az. 7 U 1319/18; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019, Az. 1 U 74/18; LG Würzburg, Urt. 21.08.2019, Az. 42 S 905/19), handelt es sich hierbei letztlich um eine Kompromisslösung. Eine solche kann jedoch nach Auffassung des erkennenden Gerichts letztlich nicht Grundlage einer hoheitlichen Entscheidung sein, weil, wenn sich das erkennende Gericht mangels Überzeugung von der Richtigkeit einer der beiden Tabellen, für keine von beiden entscheiden kann, es dogmatisch ebenfalls nicht vertretbar erscheint, von beiden für sich genommen nicht überzeugend erscheinend Erhebungen schlicht den Mittelwert zu bilden (LG Görlitz aaO; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.03.2015, Az. 1 U 42/14 im Hinblick auf die mangelnde Praktikabilität dieses Ansatzes).

dd)
Falls erforderlich können im Übrigen nach dem Vorgesagten besondere Umstände des Einzelfall jedenfalls im Zuge einer angemessenen Erhöhung der in der Fraunhofer Erhebung ermittelten Werten vorgenommen werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.03.2015, Az. 1 U 42/14; Palandt, BGB, § 249 Rn. 33).

c)
Zu den nach der Fraunhofer Liste ermittelten Werten ist jedoch in Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz (aaO), welcher sich das erkennende Gericht anschließt, ein Aufschlag von 30% zwecks Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie zur Berücksichtigung der mit einer Unfallsituation als solcher verbundenen Besonderheiten vorzunehmen.

Daneben erfolgt die pauschale Erhöhung auch vor dem Hintergrund der Berechtigung des Geschädigten, eine zusätzliche Reduktion seiner Selbstbeteiligung für die Voll- und Teilkaskoversicherung zu vereinbaren.

Die Fraunhofer – Listenpreise enthalten nämlich nur eine Haftungsreduzierung im Bereich von 750,00 EUR bis 950,00 EUR. Die Kosten für die Kaskoversicherung sind indes bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, denn es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten für die Kosten einer eventuellen Beschädigung nicht in voller Höhe selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind, als das eigene in Reparatur befindliche Fahrzeug. Da es sich mit dem gemieteten Fahrzeug um ein unbekanntes Fahrzeug handelt, besteht ein höheres Unfallrisiko, außerdem sind auch Bagatellschäden mir gegebenenfalls hohem Kostenaufwand zu reparieren, da es sich nicht um das eigene Fahrzeug handelt und deshalb nicht auf eine Reparatur verzichtet werden kann (vgl. auch LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund der abstrakten Schätzung der erforderlichen Kosten gilt die hierdurch berechtigte, bereits in der Pauschale von 30% berücksichtigte Erhöhung der Listenpreise dabei unabhängig davon, wie hoch sich die Eigenbeteiligung im konkreten Fall bemisst (LG Görlitz aaO).

Darüber hinaus sind für das Gericht im vorliegenden Fall keine erheblichen, weiteren Umstände ersichtlich, die eine weitere Erhöhung der Pauschale rechtfertigen würden.

d)
Die so zu ermittelnden Mietwagenkosten sind entgegen der Auffassung der Beklagte nicht in jedem Fall um ersparte Eigenaufwendungen zu reduzieren. Ein solches Vorgehen berücksichtigt einerseits nicht den auf Seiten des Geschädigten entgangenen Gebrauchsvorteil und würde andererseits den Schädiger durch einen übermäßigen Vorteilsausgleich unbillig entlasten.

aa)
Die Klägerin hat vorliegend ein sogar um zwei Klassen niedrigeres Fahrzeug angemietet. Sie wäre aber berechtigt gewesen, einen ihrem beschädigten Wagen typenmäßig gleichen oder entsprechenden Wagen anzumieten (BGH VersR 1970, 547 = NJW 70, 1120). Zwar hat die Klägerin tatsächlich durch den Nichtgebrauch ihres Wagens während der Mietzeit leistungsbezogene Betriebskosten wie Motorölverbrauch, Reifenverschleiß, anteilige Reparaturkosten und anteilige Inspektionsaufwendungen sowie eine durch den Verschleiß bedingte Wertminderung eingespart. Diese Ersparnisse werden jedoch in vollem Umfang durch die entgangenen Gebrauchsvorteile eines größeren Wagens wieder ausgeglichen.
Der Geschädigte ist gemäß § 249 BGB wirtschaftlich wirtschaftlich zu stellen, wie er ohne die Beschädigung seines Fahrzeugs gestanden hätte. Wenn er danach nicht ausnahmsweise gemäß § 254 Abs. 2 BGB, wie hier nicht, verpflichtet ist, zum Zweck der Schadensminderung einen leistungsschwächeren Kraftwagen zu mieten, so stellt das Anmieten eines kleineren und billigeren Fahrzeugs regelmäßig eine wirtschaftlich messbare Einbuße dar. Denn der Geschädigte verzichtet – ohne dazu verpflichtet zu sein – bei Anmietung eines kleineren Fahrzeugs nicht nur auf Repräsentationsgründe und Bequemlichkeit, sondern vor allem auf Leistungsstarke des Fahrzeugs (und damit auf ein schnelleres Reisen), auf Fahrkomfort und Sicherheit, also auf Vorteile, die – wie auch die Verkaufspreise von Neuwagen zeigen – einen wirtschaftlichen Wert darstellen (OLG Frankfurt/M. VersR 1984, 667 = NJW 84, 1902 (1903) LG Bonn VersR 1972, 382 (383) LG Mannheim VersR 1976, 1187).

bb)
Darüber hinaus widerspricht die gegenteilige Auffassung aber auch den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung im Schadensrecht. Die Anrechnung des Vorteils muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (BGHZ 8, 325 (328 f.) = VersR 53, 148; 30, 29 (31) = VersR 59, 399; 91, 206 (210) Palandt/Heinrichs, BGB, vor § 249 Anm. 7 A b). Im Rahmen der hierbei gebotenen wertenden Betrachtung (Palandt/Heinrichs, aaO, Anm. 7 A d), die die Vor- und Nachteile des Schadensereignisses gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbindet, lässt es sich nicht rechtfertigen, wenn dem Schädiger Maßnahmen des Geschädigten, zu denen dieser im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB schon nicht verpflichtet ist, nunmehr zugute kommen sollen.

e)
Die Klägerin kann im Umfang der zeitlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für zwei sowie 10 Tage Ersatz von Mietwagenkosten verlangen. Zwar hat die Beklagte die tatsächliche Reparaturdauer zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten; aufgrund des […] vorgelegten Reparaturablaufplanes ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass die Reparatur tatsächlich vom 26.08.2020 bis zum 07.09.2020 angedauert hatte.

Dass die tatsächliche Reparaturdauer die im Sachverständigengutachten prognostizierte deutlich übersteigt, ist hingegen unerheblich. Die Klägerin hatte hierauf keinen erkennbaren Einfluss. Vielmehr muss die Beklagte im Rahmen des sog. Werkstattrisikos ggf. auch die Kosten einer unwirtschaftlichen Reparatur voll tragen. Es ist insoweit auch nicht Sache der Klägerin die tatsächliche Reparaturdauer näher zu begründen. Unabhängig davon, wurde die Klägerin aber auch erst mit E-Mail vom 07.09.2020 […] über den endgültigen Reparaturabschluss in Kenntnis gesetzt, so dass für sie ohnehin kein Anlass für eine frühere Abholung bestanden hätte.

Soweit zwischen dem Schadenstag und dem Reparaturbeginn 6 Tage liegen, ist dies schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn einerseits war zunächst eine sachverständige Begutachtung erforderlich, welche unverzüglich am 20.08.2020 noch am Schadenstag erfolgt war, und andererseits war der Klägerin ab Vorlage des Gutachtens am 24.08.2020 noch eine gewisse Bedenk- und Überlegungsfrist zuzugestehen, insbesondere ob eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vorgenommen werden sollte.

f)
Der Klägerin hat nach dem Vorgesagten daher im Ergebnis jedenfalls Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten wie folgt (Erhebung 2020, Fahrzeugklasse 5, PLZ-Gebiet 02, 2 und 10 Tage):

1. Anmietung
2 mal Pauschale 1 Tag 158,22 EUR
(79,11 EUR je Tag)

2. Anmietung
1 mal Pauschale 7 Tage 228,01 EUR
1 mal Pauschale 3 Tage 130,23 EUR

Zwischensumme 516,46 EUR
Pauschale Erhöhung 30% 154,94 EUR
Gesamtbetrag (brutto) 671.40 EUR

e)
Nach Abzug der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 467,97 EUR verbleibt damit ein Restbetrag in Höhe von 203,43 EUR. Ein weitergehender Anspruch besteht hingegen nicht.

2.
Die Klägerin kann darüber hinaus auch eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 22.08.2020 bis zum 27.08.2020 und damit für insgesamt 6 Tage verlangen. Bei einer angemessenen Entschädigung von 59,00 EUR je Tag gemäß des eingeholten Sachverständigengutachtens ergibt sich hieraus ein Anspruch in Höhe von 354,00 EUR. Hierauf hat die Beklagte bereits 177,00 EUR gezahlt, so dass ein weiterer Anspruch in Höhe von 177.00 EUR, wie geltend gemacht, besteht.

3.
Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1,288 BGB aufgrund des Schreibens vom 24.09.2020 mit Fristsetzung zum 01.10.2020, spätestens ab dem 10.10.2020.

III.

1.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1,269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Im Umfang der Teilklagerücknahme waren der Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO – aus Billigkeitsgründen – ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Insbesondere hatte sie auch die zunächst geltend gemachten Reparaturkosten in voller Höhe zu tragen. Einwände wurden insofern von ihr auch nicht geltend gemacht und auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, warum die Reparaturkosten nicht in voller Höhe zu erstatten gewesen wäre. Insbesondere war auch die 130%-Grenze gewahrt und das Fahrzeug wurde unstreitig tatsächlich repariert.

2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711, 713 ZPO.

3.
Der Streitwert war entsprechend der mit dem Antrag Zif. 1 jeweils verfolgten Hauptklageforderung unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme festzusetzen.“

AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21

„Klassische“ Haftungsquote bei Verkehrsunfall auf einem Parkplatz und Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Wolfach (AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21) ist bei einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz zwischen einem Ausparkenden und einem Fahrzeug auf dem Fahrweg zwischen den Parktaschen eine Haftungsverteilung von 50:50 vorzunehmen, wenn sich beide Fahrzeugführer nicht wie ein Idealfahrer verhielten und der Verkehrsunfall für beide nicht unvermeidbar war.

Im weiteren wurde durch das Gericht entschieden, dass im Rahmen einer fiktiven Abrechnung sowohl die Verbringungs- als auch Desinfektionskosten erstattet verlangt werden können.

Darüber hinaus sind nach der Entscheidung des Gerichts die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf einen öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten:
LG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 13 S 25/21; LG Coburg, Endurteil vom 28.5.2021 – 32 S 7/21; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22; AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21; AG Bautzen, Urteil vom 5.7.2021 – 21 C 129/21; AG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2021 – 3a C 253/20; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021 – 1 C 1118/20; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021 – 14 C 1990/20; AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021 – 47 C 3723/20; AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20; AG München, Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20; AG Aachen, Urteil vom 16.11.2020 – 116 C 123/20; AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Wolfach durch […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2021 für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.11.2020 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die […] Bank […] einen Betrag in Höhe von 2.260,79 € zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 327.80 € […] freizustellen.
  4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 150,65 € freizustellen.
  5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren, zukünftig
    entstehenden Schäden aus dem Verkehrsunfall am 19.10.2020 in Hausach mit einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen.
  6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
    Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Schadensersatz aus einem Unfallereignis, welches sich am 19.10.2020 in Hausach […] auf dem dortigen Supermarktparkplatz zugetragen hat.

Unfallbeteillgt war der Kläger als Halter und Fahrer des Fahrzeuges Mitsubishi ASX mit amtlichem Kennzeichen […], welches im Sicherungseigentum der […] Bank stand, sowie die Zeugin D[…] als Fahrerin des zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs VW, amtliches Kennzeichen […].

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw den benannten Parkplatz, um links von der Fahrgasse in eine dort rechtwinklig zur Fahrgasse angeordnete Parktasche vorwärts einzuparken. Die Zeugin D[…] parkte bereits auf der rechten Seite der Fahrgasse von einer dort rechtwinklig zur Fahrgasse angeordneten Parktasche aus und befand sich Im Ausparkvorgang nach rückwärts links, als es zur Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Hierbei stießen das klägerische Fahrzeug mit dem vorderen rechten Eck und das hintere rechte Fahrzeugeck des beklagten Fahrzeuges zusammen.

Der genaue Unfallhergang ist streitig.

Das klägerische Fahrzeug Ist ein Leasingfahrzeug und steht im Sicherungseigentum der Leasinggeberin […] Bank. Die […] Bank hat eine Prozessstandschaftsvollmacht an den Kläger erteilt […].

Der Kläger forderte die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 02.11.2020 zur Zahlung von 4.606,25 € mit Frist bis zum 09.11.2020 auf, welche fruchtlos verstrichen ist.

Der Kläger trägt vor, die Kollision sei für ihn unvermeidbar gewesen, da die Zeugin D[…] für ihn unvorhersehbar rückwärts ausgeparkt habe. Für das Verschulden der Zeugin D[…] spreche ein Anscheinsbeweis. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte daher zu 100 % hafte, mache aber im Wege einer Teilklage nur 50 % der Schadenspositionen geltend. Es sei ein Schaden, welchen der Kläger prozessstandschaftlich geltend gemacht i.H.v. 4.406,25 € (netto) (1/2: 2.203,13 €) für fiktiv abgerechnete Reparaturkosten und – von der Gegenseite unbestritten – i.H.v. 200 € (1/2: 100 €) wegen Wertminderung des Fahrzeugs entstanden. Im Übrigen – ebenfalls der Höhe nach unstreitig – stünden ihm 327,80 € (1/2 aus 655,60 € (netto)) für Sachverständigengebühren und eine Unfallkostenpauschale von 12,50 € (1/2 aus 25 €) zu. Aufgrund der bislang noch nicht vorgenommenen Reparatur wird Feststellungsinteresse hinsichtlich der zu erwartenden Nutzungsausfallentschädigung bzw. Vorhaltekosten bzw. der Mehrwertsteuer, soweit der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist i.H.v. 585,09 € geltend gemacht. Zudem begehrt der Kläger Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a. an den Kläger 12,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seitdem 12.11.2020 zu zahlen.

b. an die […] Bank […] einen Betrag in Höhe von 2.303,13 € zu zahlen.

c. den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 327,80 € […] freizustellen.

d. den Kläger gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 150,65 € freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist die weiteren Kosten des Klägers mit einer Haftungsquote von 50 % zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 19.10.2020 in Hausach, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, dass die Zeugin D[…] bereits zu 75 % aus der Parktasche ausgeparkt hatte und angehalten hatte, als der Kläger auf ihr Fahrzeug aufgefahren sei. Die Kollision sei für die Zeugin D[…] daher unvermeidbar gewesen. Reparaturkosten seien nur In Höhe von 3.960,06 € erforderlich, da die Positionen Kleinteilezuschlag (48,36 €), Vorbereitung für Abdeckarbeit Kunststoffteile (36,31 €), Zusatzaufwand Covid-19 (45,20 €), UPE-Aufschläge (219,82 €) und Verbringungskosten (96,50 €) nicht zu ersetzen seien.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Anlagen vom 20.05.2021 verwiesen […].

Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin D[…] sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens […]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Anlagen vom 20.05.2021 verwiesen […].

Entscheidungsgründe

I. Die Klagepartei hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung an sich bzw. Freistellung bzw. kann Zahlung verlangen an die […] Bank jeweils Im tenorierten Umfang aus §§ 7 Abs. 1, (17), 18 StVG, § 249Abs. 2 (i.V.m. § 257 BGB) BGB i.V.m. §§ 115 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG.

1. Soweit der Kläger Zahlung an die […] Bank begehrt ist er berechtigt, die Ansprüche des Leasinggebers im eigenen Namen geltend zu machen.

Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat (BGH, Urteile vom 12. Juli 1985 – V ZR 56/84, NJW-RR 1986, 158 und vom 19. März 1987 – III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 218; vom 7. Dezember 2001 – V ZR 65/01, NJW 2002, 1038). Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird (BGH, Urteile vom 2. Oktober 1987 – V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; vom 24. Oktober 1985 – VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 155/156). Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 – VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

a) Eine von dem Leasinggeber erteilte Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen liegt in dem Schreiben vom 30.10.2020 […]. Der Kläger hat sich auch ausdrücklich auf dieses Schreiben berufen und deutlich gemacht, teilweise fremde Ansprüche Im eigenen Namen geltend zu machen.

b) Auch von einem schutzwürdigen Interesse des Klägers an der Prozessführung im eigenen Namen ist auszugehen. Ein schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 – III ZR 164/09, NJW 2009, 1213, 1215 mwN). Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (BGH, Urteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 182/15, NJW 2017, 487, 488; BGH, Urteil vom 19. September 1995 – VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186; BGH, Urteil vom 23. September 1992 – 1 ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 242). Aufgrund der Haltereigenschaft des Klägers und seiner Eigenschaft als Leasingnehmer ist von einem solchen Einfluss auszugehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02. Dezember 2013 -1 U 74/13, r+s 2014, 577, 578).

c) Durch das Einrücken des Fahrzeughalters in die Klägerposition entsteht der Beklagten kein Nachteil. Sie stehen wirtschaftlich und prozessual nicht schlechter.

2. Die Voraussetzungen der o.g. Anspruchsgrundlage liegen vor.

a) Es liegt unproblematisch eine Sachbeschädigung des streitgegenständlichen Pkw vor, die bei Betrieb i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG entstanden ist. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht wegen Vorliegens höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG kommt nicht in Betracht. Es handelt sich für beide Seiten um einen verkehrsinternen Vorgang und nicht um ein – wie im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG erforderlich – „von außen“ kommendes Ereignis. Bei dem Verkehrsunfall hat sich gerade eine typische Gefahr des motorisierten Verkehrs realisiert.

b) Sind an einem Verkehrsunfall – wie hier – mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, so findet gem. §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG grds. eine anteilige Haftung der einzelnen Fahrzeughalter bzw. -fahrer entsprechend ihrem jeweiligen Verursachungsbeitrag statt. Bei der Abwägung ist das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen entscheidend, so wie sie sich bei dem Unfall konkret ausgewirkt haben. Soweit Kraftfahrzeuge schadensursächlich beteiligt sind, fällt die Betriebsgefahr, ausgenommen bei Entlastung gemäß § 7 Abs. 2 StVG, grundsätzlich zu Lasten des Halters und/oder des Fahrers ins Gewicht. Auch das Verschulden der beteiligten Fahrzeugführer ist einer der abzuwägenden Faktoren. Im Rahmen der durchzuführenden Abwägung sind dabei alle objektiv festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalles zugrunde zu legen, welche sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Dabei hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig, für die Gegenseite also ungünstig sind.

c) Eine Abwägungsentscheidung nach § 17 Abs. 2 StVG kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 StVG, die sich aufgrund ihrer insoweit „neutralen“ Formulierung auf beide Parteien bezieht, für keinen der beiden Parteien greift. Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses ist wertend zu betrachten (BGH, Urteil vom 05. Juli 1988 – VIZR 346/87, NJW 1988, 3019, 3020). Eine absolute Unvermeidbarkeit ist nicht erforderlich. Ebenso wenig genügt allerdings der Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach § 276 Abs. 2 BGB. Geboten ist eine besonders sorgfältige Reaktion. Es muss ein schadenstiftendes Ereignis vorliegen, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Eine Freistellung soll nur erfolgen, wenn sich der Schadenseintritt auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lässt. Notwendig ist daher eine über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht und ein über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausreichendes geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04, NZV 2005, 305, 306). Der Fahrer muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Hierzu gehört ein In der bestimmten Verkehrssituation alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigendes Fahrverhalten (BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 62/91, NJW 1992, 1684, 1685).

Ein Nachweis in diesem Sinne ist vorliegend keiner der Parteien gelungen.

aa) Eine solche Unabwendbarkeit lag für den Kläger nicht vor. Er hat sich nicht wie ein „Idealfahrer“ verhalten.

Der Kläger hat im Rahmen der informatorischen Anhörung zwar angegeben, dass er die Zeugin D[…] vor der Kollision nicht gesehen habe; er habe sich nach links orientiert, um dort links in eine Parktasche einzuparken. Der gerichtliche Sachverständige hat ausgehend von der Unfallendstellung des Beklagtenfahrzeugs die Rückfahrstrecke der Zeugin D[…] mit ca. 2,6-2,7 m vermessen. Sie habe dafür – eine für Parkplätze normale Rückfahrgeschwindigkeit zugrunde gelegt – vom Herausfahren bis zur Kollision eine Zeit im Bereich um 3-4 Sekunden benötigt. Diese 3-4 Sekunden vor der Kollision wäre dann bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h (Kollisionsgeschwindigkeit) des Pkw des Klägers (welche der Sachverständige insbesondere anhand des Schadensbildes errechnet hat) dieser dann noch etwa 8,3-11,1m von der späteren Kollisionsstelle entfernt gewesen. Dies zugrunde gelegt, wäre es dem Kläger im Hinblick auf die ihm zur Verfügung stehende Zeit bei sorgfältiger Verkehrsbeobachtung auch nach vorne jederzeit möglich gewesen noch vor dem vorausfahrenden Fahrzeug der Zeugin D[…] anzuhalten. Denn bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h hätte der Anhalteweg lediglich ca. 3,1 m bei Vollbremsung in Anspruch genommen. Dazu wäre eine Erkennbarkeitsdauer von knapp 1,1-1,2 Sekunden erforderlich gewesen. Tatsächlich war die Ausfahrzeit mindestens 3 Sekunden, sodass für den Kläger ein Abbremsen vor der Kollision immer möglich gewesen wäre. Hätte der Kläger seinen Einparkvorgang zurückgestellt, wäre der Unfall vermieden worden.

bb) Eine Unabwendbarkeit für die Zeugin D[…] lag ebenfalls nicht vor.

Sie hat sich auch nicht wie eine „Idealfahrerin“ verhalten.

Die Zeugin D[…] hat zwar angegeben, dass sie vorsichtig rückwärtsgefahren sei und dann zunächst angehalten habe, um einen Kontrollblick zu machen. Dann sei es zum Unfall gekommen, den Kläger habe sie vor der Kollision nicht gesehen. Aufgrund der bereits oben aufgeführten Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, steht nach erneut kritischer Würdigung fest, dass der Unfall auch für die Zeugin D[…] zu vermeiden gewesen wäre, indem diese sich während ihrer Rückwärtsfahrt auch nach rechts orientiert hätte. Dann hätte sie nämlich den von rechts her heranfahrenden Kläger erkennen und durch Abbrechen ihres Ausfahrvorgangs die Kollision vermeiden können.

d) Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt vorliegend dazu, dass der Kläger auf Grundlage einer Haftungsverteilung von 50 % zu seinen Lasten, 50 % der Schadenspositionen – soweit erforderlich – von der Beklagten ersetzt verlangen kann.

aa) Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf einen öffentlich zugänglichen Parkplatz – wie hier – grundsätzlich anwendbar (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 08. September 2009 – 14 U 45/0, BeckRS 2010, 01841). Da Parkplätze dem sog. ruhenden Verkehr dienen, trifft der dort rückwärts Ausparkende nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn. Die gegenseitigen Rücksichtspflichten sind deshalb (verglichen mit den Pflichten aus §§ 9, 10 StVO) erhöht und einander angenähert. Einen Vertrauensgrundsatz zu Gunsten des „fließenden“ Verkehrs gegenüber dem wartepflichtigen Ausfahrenden gibt es nicht (König, in: Hentschel/König/Dauer, StraßenverkehrsR, 46. Aufl. 2021, § 8 StVO Rn. 31 a). Das führt dazu, dass bei Unfällen auf Parkplatzgeländen in der Regel für ein alleiniges Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, insbesondere auch ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr, kein Raum sein wird. Vielmehr wird hier – anders als im fließenden Verkehr – regelmäßig ein im Rahmen der Haftungsabwägung zu berücksichtigendes Mitverschulden, jedenfalls aber die Betriebsgefahr zu berücksichtigen sein (s. OLG Hamm, Urteil v. 11. September 2012 – 1-9 U 32/12, NJW-RR 2013, 33).

bb) In die Abwägung ist auf Seiten der Beklagten die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Zeugin D[…] und der gefahrerhöhende Umstand, dass diese, wie die Klägerseite bewiesen hat, schuldhaft gegen die sie nach § 1 Abs. 2 StVO treffende Pflicht verstoßen hat (dazu unter 2 d) bb) (2)).

(1) Die Klägerseite konnte einen schuldhaften Verstoß der Zeugin D[…] gegen die sie nach § 1 Abs. 2 StVO i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO treffende Pflicht nicht beweisen.

Nach § 9 Abs. 5 StVO hat sich ein Fahrzeugführer etwa beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Zwar ist umstritten, ob diese Vorschrift bei Unfällen auf Parkplätzen anwendbar ist. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16, NJW 2017, 1174) ist diese Vorschrift auf Parkplätzen, welchen der klassische Straßencharakter fehlt und „fließender“ Verkehr nicht stattfindet nicht unmittelbar anwendbar. Allerdings erlange die Vorschrift mittelbare Bedeutung über das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO). Das heißt, derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt muss sich so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Mitverschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz da für, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. (BGH, a.a.O).

Für die Anwendung dieses Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden ist jedoch dann kein Raum, wenn zwar feststeht, dass dieser vor der Kollision rückwärtsgefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand. Dann fehlt nämlich die erforderliche Typizität des Geschehensablaufs. Es gibt nämlich keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat (BGH, a.a.O).

Die Zeugin D[…] hat ausgesagt, dass sie ihr Fahrzeug aus der Parktasche zurückgesetzt hatte und dann zum Stillstand gekommen war, um einen Kontrollblick zu machen als es zur Kollision gekommen sei. Der Kläger konnte insoweit keine Angaben machen, da er das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision nicht bemerkt hatte. Der gerichtliche Sachverständige hat ausgehend von dem Schadensbild am Beklagtenfahrzeug an der hinteren rechten Längsseite zwischen dem Hinterrad und dem Fahrzeugheck festgestellt, dass die Zeugin D[…] zum Zeitpunkt der Kollision gestanden sein kann, oder allenfalls noch eine minimalste Restgeschwindigkeit innegehabt haben könnte.

Dem schließt sich das Gericht nach erneut kritischer Würdigung an.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Zeugin D[…] vor dem Kollisionszeitpunkt rückwärtsgefahren ist. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass sich das Fahrzeug der Zeugin D[…] im Kollisionszeitpunkt noch in der Rückwärtsfahrt und damit in Bewegung befand.

(2) Gleichwohl konnte ein schuldhafter Verstoß der Zeugin D[…] gegen die sie nach § 1 Abs. 2 StVO treffende Pflicht festgestellt werden.

Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich derjenige, der am Verkehr teilnimmt, so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Durch den darin enthaltenen Grundsatz der doppelten Sicherung soll erreicht werden, dass bei gefährlichen Verkehrsvorgängen jeder zur Verhütung von Schaden beitragen muss, so dass der infolge des Fehlers des einen drohende Unfall noch verhütet wird, wenn der andere die ihm gebotene Vorsicht beachtet. Obwohl es zur Vermeidung eines Unfalles ausreichen würde, wenn nur einer der beiden Beteiligten die ihm möglichen Sicherungsvorkehrungen trifft, sind beide unabhängig voneinander zu solchen Vorkehrungen verpflichtet.

Auch der vorschriftsmäßig Fahrende ist von dem Augenblick an zur Unfallverhütung verpflichtet, in dem er erkennt oder erkennen muss, dass ein anderer durch vorschriftswidrige Fahrweise die Gefahr eines Unfalls herbeiführt. Er darf dann nicht auf sein Recht pochen, sondern muss seinerseits das Möglichste tun, die Gefahr abzuwenden (vgl. Burmann/Fieß/Flühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVO § 1 Rn. 22 f. m.N. aus der Rspr.).

Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass die Zeugin D[…] den Einparkvorgang des Klägers rechtzeitig hätte wahrnehmen und darauf reagieren können, wenn sie sich in einem ausreichenden Maße auch nach rechts orientiert hätte.

Die Zeugin hat nämlich ihren Pkw (zu weit) zurückgesetzt und dabei nicht auf den sich nähernden Pkw des Klägers geachtet.

Andernfalls hätte sie ihr Fahrzeug rechtzeitig anhalten können, wie der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat (dazu oben). Eine sorgsame Orientierung nach rechts wäre auch von der Zeugin zu verlangen gewesen.

cc) Schließlich ist in die Abwägung ist auf Seiten des Klägers die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs und der gefahrerhöhende Umstand, dass dieser, wie die Beklagtenseite bewiesen hat, ebenfalls schuldhaft gegen die ihn nach § 1 Abs. 2 StVO treffende Pflicht verstoßen hat.

Die Pflicht aus § 1 Abs. 2 StVO (dazu oben) gilt im gleichen Maße auch für den Kläger.

Dabei ist zu beachten, dass auch der sich auf einem Parkplatz in der Fahrgasse befindliche Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen muss, dass rückwärtsfahrende bzw. ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Es gibt keinen Vertrauensgrundsatz derart, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird.

Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den Ausparkvorgang der Zeugin D[…] rechtzeitig hätte wahrnehmen und darauf durch Anhalten hätte reagieren können, wenn er sich in einem ausreichenden Maße auch nach rechts orientiert hätte. Denn die Zeugin hatte nämlich zum Kollisionszeitpunkt bereits eine Rückfahrstrecke von 2,6-2,7 Meter zurückgelegt und wäre dabei nach dem oben gesagten ohne Weiteres für den Kläger erkennbar gewesen. Hätte er sich ausreichend nach rechts orientiert, hätte er das Klägerfahrzeug rechtzeitig anhalten können, wie der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat (dazu oben). Eine sorgsame Orientierung nach rechts wäre auch von dem Kläger zu verlangen gewesen.

Die Gesamtabwägung der unstreitigen und bewiesenen beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge ergibt eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 %. Die festgestellten Verstöße der Zeugin D[…] bzw. des Klägers gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVO und deren jeweilige Betriebsgefahr stehen sich gegenüber. Trotz der an sich jedenfalls vor der Kollision erfolgten Rückwärtsfahrt der Zeugin D[…] erachtet das Gericht in Anbetracht der bereits relativ weiten, zurückgelegten Strecke Richtung Fahrgasse eine Haftungsverteilung von 50-50 für angemessen.

Diese Haftungsquote kommt auch zur Anwendung, soweit der Kläger Ansprüche des das Fahrzeug nicht haltenden Sicherungseigentümers (Leasinggebers) prozessstandschaftlich geltend macht. Denn aufgrund des feststehenden Verschuldens des Klägers erfolgt über § 9 StVG, § 254 BGB auch eine Zurechnung des Verschuldens und der Betriebsgefahr des vom Sicherungsgeber (Leasingnehmer) gehaltenen Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 07. März 2017 – VI ZR 125/16, NJW 2017, 2354).

3. Die klägerseits geltend gemachten Schadenspositionen i.H.v. 327,80 € für Sachverständigengebühren, i.H.v. 100 € für die Wertminderung des Fahrzeugs sowie die Unfallkostenpauschale i.H.v. 12,50 € sind unstreitig.

4. Hinsichtlich der geltend gemachten Netto-Reparaturkosten kann der Kläger Zahlung von 2.160,79 € (statt geltend gemachter 2.203,13 €) an die […] Bank verlangen.

a) Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, welchen sich das Gericht nach kritischer Würdigung anschließt, sind die Positionen Kleinteilezuschlag (48,36 €) und Vorbereitungsarbeiten zur Abdeckung von Kunststoffteilen (2 AW auf Lohn- und Materialkosten) (36,31 €) nicht erforderlich. Denn zum einen weist die Kalkulation bereits alle Kleinteile, die für die Instandsetzung notwendig sind bereits bei den Teilepreisen aus, sodass ein Zuschlag von 2 % für die Kleinteile nicht mehr anfällt. Zum anderen werden die Kunststoffteile im ausgebauten Zustand lackiert, sodass die Position nicht anfällt.

b) Dementgegen sind die Positionen Zusatzaufwand Covid-19 (45,20 €), UPE-Aufschläge (219,82 €) und Verbringungskosten (96,50 €) erstattungsfähig.

aa) Der Zusatzaufwand für Covid-19 ist ersatzfähig. Denn im Zusammenhang mit der Reparatur anfallende Desinfektionskosten u.ä. sind als erforderlich anzusehen. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind solche Aufwendungen ersatzfähig, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig halten darf. Den erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Geschädigte stets auch fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens berechnen. Die genannten Kosten sind im Sachverständigengutachten einkalkuliert. Dabei darf ein Geschädigter auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Arbeitsmaterial zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Im Übrigen, worauf es vorliegend entscheidungserheblich darauf ankommt, sind die als „Zusatzaufwand für Covid-19″ kalkulierten Kosten in Höhe von 45,20 € aus Sicht des Gerichts erforderlich und damit ersatzfähig. Denn es ist gerichtsbekannt, dass sämtliche Kontaktflächen vor und nach den Arbeiten aus Gründen des Infektionsschutzes desinfiziert werden müssen. Nach den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts zur Übertragung durch kontaminierte Oberflächen ist eine sog. Kontaktübertragung nämlich „insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen (…). da vermehrungsfähige SARS-CoV-2-Viren unter laborbedingungen auf Flächen einige Zeit infektiös bleiben können“ (abrufbar unter: https;//www.rki.de/DE/Content/lnfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html:jsessionid=5ADA2265559ECEBE3990A891B52D82AC.internet062?nn=13490888#doc13776792bodyText2, Stand 07.06.2021).

Durch die genannten Maßnahmen entsteht ein erhöhter Personal- und Sachaufwand, welche die Werkstatt in Rechnung stellen kann. Es ist nicht ersichtlich, warum Werkstätten diese Mehraufwendungen tragen sollten. Die Ersatzfähigkeit ist auch im vorliegenden Fall sog. der fiktiven Abrechnung zu bejahen, da bis auf Weiteres (ein Ende der Pandemie ist nicht absehbar) davon auszugehen ist, dass Desinfektionsmaßnahmen weiterhin durchgeführt werden und diese Kosten daher anfallen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Kögel, von dessen Sachkunde das Gericht überzeugt ist, ist der Betrag von 45,20 € angemessen.

bb) Eine Ersatzfähigkeit der geltend gemachten UPE-Aufschläge besteht ebenfalls. Diese sind grundsätzlich, dann ersatzfähig, sofern diese bei den Fachwerkstätten in der relevanten Region anfallen (OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf (1. Zivilsenat), Urteil vom 16. Juni 2008 – 1 U 246/07, BeckRS 2008, 12379 m.w.N.). Dies ist in der hier maßgebenden Region der Fall. Der gerichtliche Sachverständige, von dessen Sachkunde das Gericht überzeugt ist, hat sich hinsichtlich der streitigen UPE-Aufschläge dahingehend geäußert, dass ein Ersatzteilpreisaufschlag von 10 % bis teilweise 15 % ortsüblich sei. Die veranschlagten 10 % sind daher nicht zu beanstanden.

cc) Gleiches gilt für die bestrittenen Verbringungskosten. Auch wenn hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten unterschiedliche Ansichten in Rechtsprechung und Literatur vertreten werden, so müssen diese jedenfalls dann als „erforderlich“ angesehen werden, wenn für den Geschädigten an seinem Wohnort nicht die Möglichkeit besteht, die Reparatur in einer Fachwerkstatt mit eigener Lackiererei durchführen zu lassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2001 -1 U 126/00, NZV 2002, 87 m.w.N.). So verhält es sich auch hier. So verhält es sich auch hier. Nach den Feststellungen des Sachverständigen verfügen die meisten Werkstätten nicht über eine eigene Lackiererei, sodass Verbringungskosten anfallen und in Rechnung gestellt werden. Da das Autohaus […] – die Sachverständigenkalkulation zugrunde gelegt – über keine eigene Lackiererei verfügt, würden diese auch ganz konkret dort entstehen. Eine konkrete Alternativwerkstatt am Wohnort des Geschädigten, welche über eine eigene Lackerieri verfügt, hat die Beklagte nicht benannt.

5. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus Verzugsgesichts punkten, §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

6. Ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht aus dem berechtigten Gegenstandswert von insgesamt 2.601,09 € in Höhe von 150,65 € (1,3 Geschäftsgebühr, nach Anrechnung).

II. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

1. Ein Feststellungsinteresse des Klägers liegt vor. Ein solches ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 29). Dies ist bei einer wie hier vorliegenden positiven Feststellungsklage in der Regel gegeben, wenn der Gegner das Recht des Anspruchstellers ernsthaft bestreitet (BGH, Urteil vom 07. Februar 1986 – V ZR 201/84, NJW 1986, 2507). Dieses Bestreiten ist hier bereits aufgrund der Ablehnung der Beklagten zu sehen, Schadensersatz an den Kläger zu leisten.

2. Zudem ist ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Nur wenn aus Sicht des Anspruchsteilers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen, kann das Feststellungsinteresse verneint werden (BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 – Vi ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 25. August 2015, BeckRS 2016, 16406 Rn. 7).

3. Hier ist davon auszugehen, dass bei Durchführung der Reparatur nicht nur die Mehrwertsteuer anfallen wird, sondern auch zusätzliche Kosten in Form von Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall entstehen werden. Das klägerseits insoweit angegebene Interesse i.H.v. 585,09 € ist unstreitig.

III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.“

AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21

Haftungsquote bei Verkehrsunfall eines nach dem Passieren eines Einsatzfahrzeuges mit Sondersignalen vom Straßenrand Wiederanfahrenden mit einem zugleich überholenden Fahrzeug.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19) ist bei einem Verkehrsunfall zwischen einem nach dem Passieren eines Einsatzfahrzeuges mit Sondersignal vom Straßenrand Wiederanfahrenden mit einem sodann überholenden Fahrzeug einer Haftungsquote von 20:80 zu Lasten des Überholenden angemessen.

Urteile zur Prozessführungsbefugnis nach Zahlung durch Vollkaskoversicherer nach Klageerhebung:
Ein Kläger bleibt prozessführungsbefugt auch wenn Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Zahlung durch dessen Vollkaskoversicherung auf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung eines Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat . Diese Norm gibt dem Zedenten nicht nur bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, sondern auch dem vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergang die Möglichkeit, Rechte des Zessionärs in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen (Vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 5.).
AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; so grundsätzlich auch AG Bautzen, Urteil vom 6.9.2021 – 21 C 749/21

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 08.03,2021 eingereicht werden

konnten

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die […] Versicherung[…] 1.127,16 Euro nebst Zinsen hiervon in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2019 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 118,08 Euro aus der Mietwagenkostenrechnung […] vom 02.10.2019 freizustellen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 181,85 Euro aus der Rechnung […] vom 01.07.2019 freizustellen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 80 % der Prämiennachteile zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass er aufgrund des Unfallereignisses vom 27.06.2019 seinen Vollkaskoversicherer […] in Anspruch genommen hat.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 37 % und die Beklagte 63 %.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 Euro. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert wird auf 2.897,40 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 27.06.2019 auf der Löbauer Straße in Bautzen ereignete.

Am 27.06.2019 gegen 16:00 Uhr befuhr der Kläger mit dem Kraftfahrzeug vom Typ Suzuki Vitara 1.4, amtliches Kennzeichen […], die Löbauer Straße/B6 stadteinwärts. Der Kläger verfügte über die von seinem Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über dieses Fahrzeug und war dessen Halter. Die Löbauer Straße ist in dem betroffenen Bereich dreispurig ausgebaut, wobei lediglich eine Spur stadteinwärts führt. Diese ist mit einer durchgezogenen Linie (Zeichen 295) von den übrigen Spuren abgetrennt. Hinter dem Kläger fuhr der Zeuge S[…] mit dem seinerzeit bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug vom Typ VW Golf, amtliches Kennzeichen […].

Ein Einsatzfahrzeug der Polizei befuhr die Löbauer Straße mit Sondersignalen. Dieses bemerkte zunächst der Kläger, der am rechten Fahrbahnrand hielt, um das Polizeifahrzeug passieren zu lassen. Etwas später bemerkte auch der Zeuge S[…] das Polizeifahrzeug und hielt hinter dem Kläger. Nach dem Polizeifahrzeug passiert hatte, setzte der Zeuge S[…] seine Fahrt fort. Er fuhr an dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen […] vorbei. Hier bei kam es zu einer seitlichen Kollision zwischen den Fahrzeugen.

An dem vom Kläger geführten Fahrzeug entstanden hierdurch Schäden am vorderen Stoßfänger, dem linken vorderen Kotflügel, dem linken Vorderrad und der vorderen linken Tür, für deren Einzelheiten auf das Gutachten des Sachverständigen […] vom 1.7.2019 […] Bezug genommen wird. Der Kläger ließ das Fahrzeug durch das Autohaus […] vom 16.09, bis zum 20.09.2019 reparieren, wofür ihm Kosten in Höhe von 3.472,19 Euro netto entstanden. Für die Zeit der Reparatur mietete der Kläger beim Autohaus […] ein Kraftfahrzeug zu einem Preis von 300,00 Euro. Nach der Reparatur verblieb eine Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs in Höhe von 450,00 Euro. Für die Beauftragung des Sachverständigen […] mit einem Schadensgutachten entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 607,06 Euro. Der Kläger trat seine Ansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Reparaturkosten an das Autohaus […] und auf Erstattung der Gutachtenkosten an den Sachverständigen […] ab. Der Kläger nahm Einsicht in die polizeiliche Verkehrsunfallakte, wofür ihm Kosten in Höhe von 12,00 Euro entstanden.

Der Kläger machte die ihm entstandenen Kosten sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro vorprozessual gegenüber der Beklagten geltend. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 15.07.2019 […] mahnte er die Regulierung gegenüber der Beklagten an.

Die Beklagte zahlte zunächst auf die Kosten für die Akteneinsicht am 14.08.2019 12,00 Euro, auf die Mietwagenkosten am 07.11.2019 63,03 Euro und auf die übrigen Schadenspositionen lediglich 50 % der vom Kläger geforderten Summe, insgesamt 2.289,39 Euro. Weiterreichende Ansprüche des Klägers wies die Beklagte zurück.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen […] gewesen. Nachdem er das Polizeifahrzeug habe passieren lassen, habe er seine Fahrt fortgesetzt. Beim Anfahren habe er in den linken Außenspiegel geblickt und darin im gleichgerichteten Verkehr kein Fahrzeug gesehen, welches im Begriff gewesen wäre, an ihm vorbeizufahren. Verkehrsbedingt habe er dann eine Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h aufgenommen und sei lediglich im zweiten Gang gefahren. Danach sei der Zeuge S[…] hinter ihm nach links über die durchgezogene Linie ausgeschert, auf die Höhe des vom Kläger geführten Fahrzeugs gefahren und wieder auf die stadteinwärts führende Spur gewechselt. Der Kläger habe daraufhin abgebremst. Der Zeuge S[…] habe das vom Kläger geführten Fahrzeug im Vorbeifahren gestreift. Als es zur Kollision gekommen sei, sei das vom Kläger geführte Fahrzeug bereits gestanden. Die vom Kläger aufgewendeten Mietwagenkosten in Höhe von 300,00 Euro seien marktüblich.

Der Kläger hat am 12.12.2019 Klage eingereicht und dabei angekündigt den aus Bl. 1 f. d.A. ersichtlich Antrag zu stellen. Am 19.12.2019 hat die Beklagte auf die Mietwagenkosten weitere 46,31 Euro und abermals 12,00 Euro auf die Akteneinsichtskosten an den Kläger gezahlt. Die Klageschrift ist der Beklagten am 13.01.2020 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 17.01.2020 hat der Kläger die Klage in Höhe von 109,34 Euro zurückgenommen und beantragt, der Beklagten bis zu einer Höhe von 46,31 die Kosten aufzuerlegen. Im Februar 2020 hat der Kläger von der […] Versicherung[…], bei der er eine Vollkaskoversicherung unterhält, eine Zahlung in Höhe von 1.736,10 Euro auf die Reparaturkosten erhalten. Mit Schriftsatz vom 14.02.2020 hat er seine Klageanträge auf die aus Bl. 58 d.A. ersichtliche Fassung umgestellt.

Der Kläger beantragt zuletzt

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 237,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 17.07.2019 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an das Versicherungsunternehmen […] 1.736,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2019 zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 190,66 Euro aus der Mietwagenkostenrechnung […] vom 02.10.2019 freizustellen,

4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 303,08 Euro aus der Rechnung […] vom 01.07.2019 freizustellen.

5. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Haftungsquote annehmen sollte, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger entsprechend der vom Gericht festgestellten Haftungsquote die Prämiennachteile zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass er aufgrund des Unfallereignisses vom 27.06.2019 seinen Vollkaskoversicherer […] in Anspruch genommen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe noch mit seinem Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand gehalten als der Zeuge S[…] wieder angefahren sei. Erst als der Zeuge S[…] an dem vom Kläger geführten Fahrzeug vorbeigefahren sei, sei auch der Kläger angefahren, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Der Zeuge S[…] habe noch versucht nach links auszuweichen. Die von dem Kläger aufgewendeten Mietwagenkosten seien überhöht. Angemessen und ortsüblich seien lediglich Kosten in Höhe von 218,67 Euro.

Die Beklagte meint, der Kläger sei infolge der Zahlung durch seine Vollkaskoversicherung nicht berechtigt, im Umfang der erhaltenen Versicherungsleistung Ansprüche geltend zu machen.

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch in Höhe von 12,00 Euro wegen der doppelten Zahlung auf die Kosten für die Akteneinsicht.

Der Kläger hat zum Beweis der Tatsache, dass Mietwagenkosten in Höhe von 300,00 Euro marktüblich sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten.

Das Gericht hat durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen S[…] Beweis erhoben, den Kläger persönlich zur Sache angehört und die Verkehrsunfallakte der Polizeidirektion Görlitz […] beigezogen. Für das Ergebnis der Zeugenvernehmung und der Anhörung des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2020 verwiesen (Bl. 93 ff. d.A.). Aufgrund Beweisbeschlusses vom 11.06.2020 (Bl. 1031 d.A.) hat das Gericht ferner durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Für den Inhalt des unter dem 30.11.2020 […] erstatteten Sachverständigengutachten wird auf Bl. 118 ff. d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Urteil ergeht mit dem Einverständnis der Parteien ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, § 128 Abs. 2 ZPO.

Die Klage ist mit den Hauptanträgen zulässig.

Insbesondere ist der Kläger auch prozessführungsbefugt, soweit Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Zahlung seiner Vollkaskoversicherung im Februar 2020 auf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung eines Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat. Diese Norm gibt dem Zedenten nicht nur bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, sondern auch dem vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergang die Möglichkeit, Rechte des Zessionärs in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 5).

II.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist Sie unbegründet.

Der Kläger und die […] Versicherung[…] haben nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG die tenorierten Ansprüche gegen die Beklagte. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

1. Die […] Versicherung[…] ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2. nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG aktivlegitimiert: im Übrigen ist dies der Kläger als Eigentümer des von ihm geführten Kraftfahrzeugs, das bei der Kollision beschädigt wurde, § 7 Abs. 1 StVG.

Gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zu vermuten, dass der Kläger als Besitzer des Kraftfahrzeugs, das er führte, bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründete, dabei unbedingtes

Eigentum erwarb und es während der Besitzzeit behielt (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1006 Rn. 4). Der Beklagten oblag insoweit die Beweislast für ihre Behauptung, dass der Kläger nicht Eigentümer des von ihm geführten Fahrzeugs gewesen sei. Hierfür ist sie beweisfällig geblieben.

2. Durch die Kollision entstand ein ersatzfähiger Schaden. Dieser setzt sich zusammen aus Reparaturkosten von 3.472,19 Euro, einem Ersatz für die nach der Reparatur verbliebene Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs in Höhe von 450,00 Euro, Kosten für den Sachverständigen in Höhe von 607,06 Euro, für einen Mietwagen in Höhe von 284,27 Euro, für die Akteneinsicht in Höhe von 12,00 Euro und einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro.

a) Soweit der Kläger seine Ansprüche bereits erfüllungshalber in Höhe von 190,66 Euro an das Autohaus […] und in Höhe von 303,80 Euro an den Sachverständigen abgetreten hat, konnte er nicht mehr Schadensersatz im Wege der Zahlung, sondern lediglich Freihaltung verlangen, § 257 Satz 1 BGB.

b) Von den aufgewendeten Mietwagenkosten in Höhe von 300,00 Euro kann der Kläger lediglich in Höhe von 284,27 Euro Ersatz verlangen. Dies entspricht einer gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die angemessenen Mietkosten.

Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., s. nur BGH NJW 2013, 1149 Rn. 13).

Der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Aufwendung von 300,00 Euro für einen Mietwagen der wirtschaftlichste Weg war. Die Beklage hat hingegen unter Berufung auf den „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2018“ des Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation dargetan, dass ein Preis von 218,67 Euro zur Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs ortsüblich und angemessen sei […].

Das Gericht orientiert sich am Fraunhofer-Marktpreisspiegel, welcher eine geeignete Grundlage darstellt, um die angemessenen Kosten für einen Mietwagen gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu schätzen (BGH NJW 2013, 1539 Rn. 10; BGH NJW 2011, 1947 Rn. 15). Zu den nach diesem Marktpreisspiegel ermittelten Werten ist jedoch im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz (Urt. v. 27.03.2020 – Az. 2 S 38/19), welcher sich das erkennende Gericht anschließt, ein Aufschlag von 30 % – was vorliegend 65,60 Euro entspricht – zwecks Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie zur Berücksichtigung der mit einer Unfallsituation als solcher verbundenen Besonderheiten vorzunehmen.

Daneben erfolgt die pauschale Erhöhung auch vor dem Hintergrund der Berechtigung des Geschädigten, eine zusätzliche Reduktion seiner Selbstbeteiligung für die Voll- und Teilkaskoversicherung zu vereinbaren. Die Fraunhofer-Listenpreise enthalten nämlich nur eine Haftungsreduzierung im Bereich von 750,00 Euro bis 950,00 Euro. Die Kosten für die Kaskoversicherung sind indes bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, denn es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten für die Kosten einer eventuellen Beschädigung nicht in voller Höhe selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind, als das eigene in Reparatur befindliche Fahrzeug. Da es sich mit dem gemieteten Fahrzeug um ein unbekanntes Fahrzeug handelt, besteht ein höheres Unfallrisiko. Außerdem sind auch Bagatellschäden mit gegebenenfalls hohem Kostenaufwand zu reparieren, da es sich nicht um das eigene Fahrzeug handelt und deshalb nicht auf eine Reparatur verzichtet werden kann (vgl. auch LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund der abstrakten Schätzung der erforderlichen Kosten gilt die hierdurch berechtigte, bereits in der Pauschale von 30 % berücksichtigte Erhöhung der Listenpreise dabei

unabhängig davon, wie hoch sich die Eigenbeteiligung im konkreten Fall bemisst(LG Görlitz, a.a.O.).

Darüber hinaus sind für das Gericht im vorliegenden Fall keine erheblichen, weiteren Umstände nachgewiesen, die eine weitere Erhöhung der Pauschale rechtfertigen würden. Von der vom Kläger beantragten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Marktüblichkeit der Mietwagenkosten sieht das Gericht ab. Es übt insoweit das ihm nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO obliegenden Ermessen aus.

3. Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG war der Schadensersatzanspruch des Klägers allerdings entsprechend einer Haftungsquote von 20 % zu mindern, die dessen Mitverantwortung entspricht.

a) Eine Haftungsquote war nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu bilden, weil sich bei dem Schadensereignis zugleich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs mitwirkte, dessen Halter der Kläger war (§ 7 Abs. 1 StVG).

b) Die Bildung einer Haftungsquote war nicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG ausgeschlossen. Denn der Unfall wurde nicht durch ein unabwendbares Ereignis verursacht, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs des Klägers noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht.

Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein “Idealfahrer“ verhalten haben. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat. Vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Der Idealfahrer hat in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (st. Rspr., s. nur BGH NJW 1992, 1684, 1685). Derjenige, der sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten will, hat die Unabwendbarkeit des Ereignisses darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (Hentschel/König/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, §17 StVG Rn. 23).

Gemessen an diesem Maßstab steht nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass sich der Kläger wie ein Idealfahrer verhalten hat. Die Beweisaufnahme konnte dem Gericht keinen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, darüber verschaffen, dass der Kläger die Kollision durch besonnene und vorausschauende Fahrweise nicht hätte abwenden können.

Insbesondere steht nicht fest, dass der Kläger nicht bereits das Entstehen der Situation hätte vermeiden können, indem er den Zeuge S[…] hätte passieren lassen können, solange er selbst noch stand. Der Zeuge S[…] hat in seiner Vernehmung angegeben, er habe den Vorgang des Vorbeifahrens bereits begonnen, als der Kläger angefahren sei. Diese Angaben haben sich nicht widerlegen lassen. Es liegen keine Gründe dafür vor, den gegenteiligen Angaben des Klägers aus seiner persönlichen Anhörung gegenüber der Aussage des Zeugen S[…] den Vorzug zu geben. Das glaubhafte Sachverständigengutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass beide Geschehensversionen gleichermaßen nachvollziehbar seien. Das Sachverständigengutachten hat dazu die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen zutreffend mitgeteilt und ist auf dieser Grundlage zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangt. Der Sachverständige ist zudem als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle fachlich besonders qualifiziert.

Überdies hat sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger die Kollision nicht durch eine frühzeitige Gefahrenbremsung hätte vermeiden können. Über die Wahrheit der Angabe des Klägers, er habe eine solche vorgenommen und sei bei der Kollision bereits gestanden, konnte sich das Gericht keine Gewissheit verschaffen. Das Sachverständigengutachten war diesbezüglich negativ ergiebig, weil diesem zufolge ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kollision bereits stand.

c) Eine Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zugunsten des Klägers entspricht den Umständen, insbesondere der die Parteien jeweils treffende Verantwortung für die Schadensverursachung, § 17 Abs. 1 StVG.

Hierbei war zu beachten, dass in die Abwägung für die Haftungsverteilung nach § 17 StVG nur diejenigen Tatbeiträge eingebracht werden dürfen, die sich tatsächlich auf die Schädigung ausgewirkt haben. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder bewiesen sein (BGH NJW 2007, 506 Rn. 15). Aus allgemeinen Beweisgrundsätzen folgt dabei, dass im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden gereichen (BGH NJW 1996, 1405, 1406).

aa) Das Gericht konnte feststellen, dass dem Zeugen S[…] ein Verschulden bei der Entstehung des Unfalls zur Last fällt. Mit diesem bildet die Beklagte eine Haftungseinheit.

Der Zeuge S[…] hat gegen § 41 Abs. 1 StVO verstoßen, indem der das durch Zeichen 295 angeordnete Verbot, die durchgehende Linie zu überfahren, missachtet hat. Der Zeuge S[…] hat diesen Umstand in seiner Vernehmung glaubhaft eingeräumt. Dies deckt sich auch mit den Angaben aus der beigezogenen Verkehrsunfallakte. Dieser Verstoß hat sich auch auf die Schädigung ausgewirkt, weil es ohne ihn nicht zur Kollision gekommen wäre.

Demgegenüber hat die Beklagte nicht beweisen können, dass auch dem Kläger ein Verschulden an der Entstehung des Unfalls trifft. Es steht insbesondere nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser erst angefahren ist, als sich das durch den Zeugen S[…] geführte Fahrzeug bereits links neben ihm befand. Obgleich der Zeuge S[…] dies in seiner Vernehmung angegeben hat, konnte sich das Gericht hierüber keinen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen. Die ebenso nachvollziehbare, von den Angaben des Zeugen S[…] abweichende Schilderung aus der persönlichen Anhörung des Klägers ist dem eingeholten Sachverständigengutachten zufolge ebenso technisch plausibel und nach vollziehbar.

bb) Zulasten des Klägers war bei der Haftungsabwägung die mitursächliche Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen, dessen Halter er ist. Der Verkehrsverstoß des Zeugen S[…] wiegt demgegenüber nicht so schwer, dass er die auf Seiten des Klägers wirkende Betriebsgefahr überragte und gänzlich zurücktreten ließe.

4. Die geltend gemachten Ansprüche sind bis zu einer Höhe von insgesamt 2.347,70 Euro erloschen.

a) In Höhe von 2.386,73 Euro sind die Ansprüche durch die von der Beklagten geleisteten Zahlungen {1.961,09 Euro auf Reparaturkosten und Minderwert: 109,34 Euro auf die Mietwagenkosten; 303,80 Euro auf die Sachverständigenkosten: 12,00 auf die Akteneinsichtspauschale, 12,50 Euro auf die Kostenpauschale) durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.

b) Gemäß § 389 BGB ist der verbliebene Zahlungsanspruch ferner in Höhe von 12,00 erloschen. Denn insoweit hat die Beklagte wirksam mit ihrem Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB wegen der doppelt gezahlten Akteneinsichtskosten aufgerechnet.

5. Ein weitergehender Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die vorstehenden Ausführungen zum Umfang des ersatzfähigen Schadens, der Mitverantwortlichkeit

und dem Erlöschen gelten für Ansprüche aus unerlaubter Handlung entsprechend.

III.

Der Hilfsantrag des Klägers hat Erfolg. Die Bedingung für eine Entscheidung über den Hilfsantrag ist eingetreten, weil das Gericht eine Haftungsquote zwischen den Parteien gebildet hat.

1. Der Hilfsantrag ist zulässig.

Der Kläger verfügt insbesondere über das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Es genügt für ein Feststellungsinteresse, dass künftige Schadensfolgen auch nur entfernt möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 9). Diese Voraussetzung ist gegeben, weil Prämiennachteile der Mitverantwortlichkeit des Klägers für den Unfall wegen konkret möglich erscheinen, er aber gegenwärtig noch außer Stande ist, diese zu beziffern.

2. Der Hilfsantrag ist auch begründet.

Hat der Geschädigte an seine Haftpflichtversicherung infolge des Unfalls höhere Versicherungsprämien zu entrichten, stellt dies einen vom Schädiger zu ersetzen Schaden dar

(Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 55). Für die ausgeurteilte Haftungsquote

von 80 % wird auf oben stehende Ausführungen Bezug genommen.

IV.

1. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1,288 Abs. 1,291 BGB.

2. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der streitigen Entscheidung auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 ZPO und entspricht dem Umfang des jeweiligen Unterliegens. Soweit der Kläger die Klage bis zu einem Betrag von 46,31 Euro zurückgenommen hat, hat das Gericht der Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 ZPO die Kosten auferlegt. Dies entsprach billigem Ermessen, weil der anhängig gemachte Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in diesem Umfang begründet war, bevor er durch Erfüllung vor Rechtshängigkeit erloschen ist. Die Kosten der Klagerücknahme trägt im Übrigen Umfang der Kläger, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt für den Kläger auf § 709 Satz 1 ZPO und für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

4. Der Streitwert erhöht sich nach § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG um den Wert der Hilfsaufrechnung und des Hilfsantrags, weil über beide eine Entscheidung ergangen ist. Das Gericht hat den Wert des Hilfsantrags dabei auf 300,00 Euro geschätzt.“

AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19

Haftungsquote bei Verkehrsunfall eines aus einer untergeordneten Straße kommenden Wartepflichtigen und einem Vorfahrtsberechtigten, der das Rotlicht einer Fußgängerlichtzeichenanlage missachtet

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20) haftet bei einem Verkehrsunfall eines aus einer untergeordneten Straße kommenden Wartepflichtigen und einem Vorfahrtsberechtigten, der das Rotlicht einer Fußgängerlichtzeichenanlage missachtet, der Vorfahrtsberechtigte aufgrund der Missachtung des Rotlichts einer Fußgängerlichtzeichenanlage zu 2/3 und der Wartepflichtige zu 1/3.

Urteile zur Prozessführungsbefugnis nach Zahlung durch Vollkaskoversicherer nach Klageerhebung:
Ein Kläger bleibt prozessführungsbefugt auch wenn Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Zahlung durch dessen Vollkaskoversicherung auf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung eines Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat . Diese Norm gibt dem Zedenten nicht nur bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, sondern auch dem vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergang die Möglichkeit, Rechte des Zessionärs in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen (Vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 5.).
AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; so grundsätzlich auch AG Bautzen, Urteil vom 6.9.2021 – 21 C 749/21

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung[…]

vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 06.04.2021 eingereicht werden konnten, am 23.04.2021

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin 308,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 300,00 EUR für die Zeit vom 12.10.2019 bis zum 30.10.2019 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 308,33 EUR seit dem 31.10.2019 zu zahlen.

b) die Klägerin gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 827,05 EUR aus der Rechnung […] vom 17.10.2019 freizustellen.

c) die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 314,04 EUR aus der Rechnung Nr. […] vom 6.11.2019 freizustellen.

d) an die Bankverbindung […] der Rechtsschutzversicherung […] infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von 120,49 EUR zu zahlen.

e) die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung für die Akteneinsichtspauschale in Höhe von 4,76 EUR freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auf Basis einer Haftungsquote von 1/3 verpflichtet ist, die weiteren Kosten der Klägerin zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 11.10.2019, gegen 06:15 Uhr in Schirgiswalde-Kirschau, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40% und die Beklagte 60% zu tragen.

[…]

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 11.10.2019 auf der Bautzener Straße in Bautzen.

Die Klägerin ist vermeintliche Eigentümerin eines am Unfall beteiligten Pkw VW Polo. Das weitere unfallbeteiligte Fahrzeug, war im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Die Klägerin befuhr am Unfalltag die Bautzener Straße als Hauptstraße. In ihrer Fahrtrichtung befand sich unmittelbar vor der Kreuzung mit der linksseitig gelegenen Friesenstraße eine Fußgängerampel. Das weitere unfallbeteiligte und von dem Zeugen J[…] geführte Fahrzeug kam aus der Callenberger Straße an deren Einmündung zur Bautzener Straße das Verkehrsschild „Vorfahrt gewähren!“ mit der VZ-Nr. 205 angebracht war. Als der Zeuge J[…] die Kreuzung geradeaus überfuhr, kam es im Kreuzungsbereich, aus Sicht des Zeugen J[…] hinter der Fußgängerampel, zur Kollision der beiden Fahrzeuge.

Die Klägerin hat ihr Fahrzeug durch das Sachverständigenbüro […] begutachten lassen. Nach dem Gutachten vom 16.10.2019 beliefen sich die Reparaturkosten auf 7.139,55 EUR (netto), der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs auf 5.167,50 EUR (netto; differenzbesteuert). Der Restwert für das Fahrzeug betrug 1.810,00 EUR brutto. Für das Sachverständigengutachten wurden der Klägerin mit Rechnung vom 17.10.2019 ein Betrag in Höhe von 827,05 EUR in Rechnung gestellt (Anlage K8). Das Autohaus […] hat der Klägerin mit Rechnung vom 06.11.2019 Standkosten in Höhe von 226,10 EUR brutto sowie Abmeldekosten in Höhe von 41,65 EUR in Rechnung gestellt (Anlage K10). Bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind im Rahmen der Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte zudem Kosten in Höhe von 12,00 EUR netto entstanden (Anlage K11).

Mit dem als Anlage K 2 vorgelegten anwaltlichen Schreiben vom 18.10.2019, dem als Anlage K3 vorgelegten anwaltlichen Schriftsatz vom 21.10.2019 und dem als Anlage K4 vorgelegten anwaltlichen Schriftsatz vom 6.11.2019 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Schadensersatzansprüche geltend und setzte hierfür zuletzt eine Zahlungsfrist bis zum 31.10.2019. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Die Klägerin hat ihre Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen. Diese hat die an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Betrag in Höhe von 120,49 EUR gezahlt.

Die Klägerin behauptet, im Unfallzeitpunkt Eigentümerin des unfallbeteiligten VW Polos gewesen zu sein. Die Lichtzeichenanlage habe unmittelbar vor dem Erreichen durch die Klägerin von Grünlicht auf Gelblicht geschalten, sodass die Klägerin ihr Fahrzeug vor der Lichtzeichenanlage für Fußgänger nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand hätte bringen können. Die Klägerin sei dementsprechend noch bei Gelblicht an der Haltelinie der Lichtzeichenanlage vorbeigefahren. Der Unfallgegner habe als Wartepflichtiger die Vorfahrt der Klägerin beachtet, insbesondere habe er angesichts des herannahenden Fahrzeuges der Klägerin auch keine berechtigten Gründe für die Annahme gehabt, dass das Fahrzeug der Klägerin vor der Lichtzeichenanlage zum Stillstand kommen würde. Die Klägerin habe den Unfall trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt weder durch Abbremsen noch durch Ausweichen verhindern können.

Die Klägerin habe weiterhin für den Schadensfall ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, mit der ein Selbstbehalt in Höhe von 300,00 EUR vereinbart gewesen sei. Auch habe sie im Zeitraum vom 11.10.2019 bis zum 30.10.2019, mithin für 20 Tage, bei der Autohaus […] einen Mietwagen Skoda Fabia zum Tagespreis von 45,00 EUR netto angemietet. Hierfür seien ihr insgesamt 1.071,00 EUR brutto in Rechnung gestellt worden (Anlage K10). In Zusammenhang mit dem Unfall seien ihr zudem Abmeldekosten in Höhe von 41,65 EUR entstanden.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin 325,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 300,00 EUR für die Zeit vom 12.10.2019 bis zum 30.10.2019 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 325,00 EUR seit dem 31.10.2019 zu zahlen.

b) die Klägerin gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 827,05 EUR aus der Rechnung […] vom 17.10.2019 freizustellen.

c) die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 1.338,75 EUR aus der Rechnung […] vom 6.11.2019 freizustellen.

d) an die Bankverbindung […] der Rechtsschutzversicherung […] infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von 120,49 EUR zu zahlen.

e) die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung für die Akteneinsichtspauschale in Höhe von 14,28 EUR freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten der Klägerin zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 11.10.2019, gegen 06:15 Uhr in Schirgiswalde-Kirschau, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Ampel bereits bei Lichtzeichen „rot“ überfahren.

Eine mündliche Verhandlung hat am 05.01.2021 stattgefunden. Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört. Es hat zudem Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J[…] und W[…]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz lediglich im tenorierten Umfang gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249, 257 BGB. Die Hohe des Anspruchs ergibt sich auf Grundlage einer Haftungsverteilung von 2/3 zum Nachteil der Klägerin.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte die Eigentümerstellung der Klägerin bestreiten, kann sich diese auf die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB berufen. Ein substantiiertes Bestreiten ist durch die Beklagte nicht erfolgt.

2.

Die Beklagte hafte als Haftpflichtversicherer des weiteren unfallbeteiligten Pkws gemäß § 115 Abs. 1 3. 1 VVG unmittelbar.

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht. Es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlung dritter, betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte (BGH, Urteil vom 16.10.2007 – VI ZR 173/06). Vielmehr hat sich vorliegend gerade das typische Risiko des Straßenverkehrs realisiert.

Ebenso wenig ist die Haftung aus § 18 Abs. 1 StVG nach § 18 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, da dem Zeugen J[…] aufgrund der nachfolgenden Erwägungen eine zumindest fahrlässige Unfallverursachung zur Last zu legen ist.

Eine Entlastung der Beklagten gem. § 17 Abs. 3 StVG kommt aus dem gleichen Grund nicht in Betracht.

3.

Die Klägerin selbst haftet ebenfalls als Halterin und Fahrerin ihres unfallbeteiligten Pkws VW Polo. Ein Ausschluss der Halterhaftung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG oder der Fahrerhaftung nach § 18 Abs. 2 StVG liegen nach den nachfolgenden Erwägungen zu ihren Gunsten ebenfalls nicht vor, da ihr ein unfallursächlicher Rotlichtverstoß zur Überzeugung des Gerichtes anzulasten ist.

4.

Die erforderliche Abwägung der Unfallbeiträge der Beteiligten gemäß § 17 Abs. 2 StVG führt im Ergebnis zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin.

a)

Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen. die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (Senat, OLG-Report 2009, 394 [396] mwN).).

Darüber hinaus muss ermittelt werden, in wie weit und in welcher Höhe ggf. noch die Betriebsgefahr eines jeden Fahrzeugs, vgl. § 7 Abs.1 StVG, mit in die Abwägung einzustellen ist.

Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 7 Abs. 1 StVG Ist diese im Regelfall mit zu berücksichtigen. Diese kann nur in Ausnahmefällen, insbesondere gemäß §§ 7 Abs. 2,17 Abs. 3 StVG entfallen.

Die Beweislast für eine Haftung dem Grunde nach trifft dabei jeweils die anspruchstellende Partei, wohingegen die Beweislast für die jeweiligen Unfallbeiträge, die die Haftungsquote der Gegenseite erhöhen sollen, die Partei trägt, die diese behauptet. Bezüglich der Beweislast der Betriebsgefahr muss sich die jeweilige Partei grundsätzlich gem. §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG entlasten.

b)

Dem Beklagten zu 1) ist ein schuldhafter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 StVG anzulasten. Danach darf ein Verkehrsteilnehmer, der die Vorfahrt zu beachten hat, nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert (Satz 2). Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat (Satz 3). Wird dabei, wie hier, durch eine Lichtzeichenanlage nur die Fußängerfurt gesichert, werden dabei die für den eigentlichen Kreuzungsbereich geltenden Vorfahrtsregeln nicht berührt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 8 StVG, Rn. 44 m. w. N.).

Im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung spricht ferner bereits ein Anscheinsbeweis gegen den Wartepflichtigen dahingehend, dass er den Unfall zumindest mitverschuldet hat. Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht entkräften können. Im Gegenteil:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist vielmehr festzustellen, dass der Zeuge J[…] die Vorfahrtsregelung an der Unfallstelle bereits grundlegend verkannt hat. So ist seiner Zeugenaussage zu entnehmen, dass er sich allein an der auf der Bautzener Straße befindlichen Ampel orientiert hatte, obwohl es sich hierbei lediglich um eine Fußgängerampel handelte und für ihn selbst das Verkehrszeichen Nr. 205 galt. Zwar hat er für den von rechts kommenden Transporter sodann dennoch angehalten; auf Nachfrage räumte er jedoch ein, anschließend nicht noch einmal, jedenfalls nicht aufmerksam, nach rechts geschaut zu haben, weshalb es gerade naheliegender Weise zur Kollision kam.

Der Klägerin ist hingegen zur Überzeugung des Gerichtes nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ein Rotlichtverstoß zur Last zu legen.

aa)

So hat der Zeuge J[…] in seiner Vernehmung bekundet, dass er erst, nachdem die aus seiner Blickrichtung rechts gelegene Fußgängerampel auf „rot geschalten hatte und er sich nach rechts, nach links und wieder nach rechts vergewissert habe, langsam angefahren sei.

Erst dann habe er den von rechts kommenden Transporter gesehen, welcher zu diesem Zeitpunkt noch nicht an die Ampel herangekommen sei. Da der Transporter – trotz Lichtzeichen „Rot“ – nicht an der Haltelinie des Fußgängerüberweges anhielt, habe er kurz vor Erreichen der Mittellinie gehalten, um diesen passieren lassen und sei dann weiter gefahren. Erst dann sei es zur Kollision mit dem klägerischen Pkw gekommen.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat das Unfallgeschehen schlüssig, detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Auch hat er sein eigenes Verhalten kritisch gewürdigt, eine mangelnde Umschau eingeräumt, ebenso wie seinen Irrtum über die geltenden Vorfahrtsregeln.

Auch können Beeinträchtigungen der Wahrnehmungsmöglichkeit ausgeschlossen werden.

Die Sichtverhältnisses waren für den Zeugen, jedenfalls nach Einfahrt in den Kreuzungsbereich, auch ausweislich des Bildes 3 der Verkehrsunfallakte gut.

bb)

Die Aussage des Zeugen J[…], dass dieser erst nach Umschalten der Fußgängerampel auf rot losgefahren sei, steht im Übrigen im Einklang mit den Angaben des unbeteiligten Zeugen W[…], welcher hinter dem Zeugen J[…] fuhr. Auch dieser hat bestätigt, dass der Zeuge J[…] erst bei Umschalten der Fußgängerampel auf rot angefahren war. Auch hat

der Zeuge bestätigt, dass vor der Klägerin bereits ein weiteres Fahrzeug die Kreuzung überquert hatte, auch wenn er sich nicht mehr erinnern konnte, ob dieses aus seiner Sicht von rechts oder links kam.

Die Aussage des Zeugen ist ebenfalls glaubhaft. Sie weist einen für den Zeitablauf angemessen Detailgrad auf, wobei der Zeuge seiner Aussage ebenfalls kritisch gegenüber stand und Erinnerungslücken offen einräumte.

cc)

Soweit der Verdacht auf eine asynchrone Ampelschaltung auf der Bautzener Straße bestand, hat sich dieser nach der eingeholten Auskunft beim zuständigen Straßenbauamt nicht bestätigt.

dd)

Soweit die Klägerin demgegenüber geäußert hat, dass das Fahrzeug vor ihr noch bei „grün“ und sie selbst bei „orange“ über die Ampelkreuzung gefahren sei, stellen sich diese Ausführungen zur Überzeugung des Gerichtes als bloße Schutzbehauptungen dar. Insbesondere erfolgten die Schilderungen zum eigentlichen Unfallhergang nur oberflächlich und äußerst zurückhaltend.

ee)

In der Gesamtschau ist das Gericht daher davon überzeugt, dass sich der Unfall, wie von den Zeugen J[…] und W[…] geschildert, zugetragen hat.

Es liegt insofern gerade nahe, dass die Klägerin – anstatt tatsächlich auf die Ampel zu achten – lediglich dem vor ihr fahrenden Fahrzeug gefolgt war. Demgegenüber entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein zunächst an einer Kreuzung Haltender, hier der Zeuge J[…], erst nach einem Umschalten der Ampel anfahren würde.

Hat sich der Unfall jedoch wie insbesondere vom Zeugen J[…] detailliert geschildert zu getragen, war bereits der vor der Klägerin fahrende Transporter bei Rot über die Haltelinie der Fußgängerampel gefahren, so dass dies erst Recht für die Klägerin selbst geltend muss.

ff)

Einer ergänzenden unfallanalytischen Begutachtung bedurfte es im Übrigen nicht mehr, da dem Sachverständigen eine Feststellung in zeitlicher Hinsicht zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Rotlichverstoßes gerichtsbekannt schon dem Grunde nach nicht möglich ist und das angebotene Beweismittel zur Klärung dieser Frage damit bereits untauglich ist. Hierauf hatte das Gericht mit Verfügung vom 24.02.2021 auch ausdrücklich hingewiesen.

d)

Bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist die überwiegende Verantwortlichkeit für den Unfall bei der Klägerin zu sehen.

aa)

Dem Zeugen J[…] ist zwar eine der Beklagten zuzurechnende Vorfahrtsverletzung anzulasten, weil dieser den Pkw der Klägerin bevorzugt hätte passieren lassen müssen. Ein Alleinverschulden der Klägerin bzw. insgesamt eine Abweisung der Klage, wie es die Beklagte begehrt, ist daher nicht zu rechtfertigen.

bb)

Die Klägerin trifft jedoch eine höhere Haftungsquote. Sie wäre aufgrund des von der Fußgängerampel ausgehenden Haltegebots verpflichtet gewesen, nicht in die Kreuzung einzufahren.

Denn das von der „roten“ Ampel ausgehende Haltegebot war für ihn bindend. Unbeachtlich ist dabei, ob der Einmündungsverkehr In den Schutzbereich der Fußgängerampel einbezogen ist (dies bejahend bei einem Abstand von nur 5 m zwischen Fußgängerampel und untergeordneter Querstraße OLG Hamm, MDR 1997, 832; ebenso wohl auch OLG Karlsruhe, ZfSchR 2001, 477). Auch wenn der Zeuge J[…] aufgrund der roten Fußgängerampel nicht darauf vertrauen durfte, ohne weiteres in die Bautzener Straße einbiegen zu dürfen, kann die Klägerin

hieraus nicht herleiten, sie hätte die Ampel ohne Auswirkung für ihre Haftung an dem Unfall „überfahren“ dürfen. Vielmehr hatte sie damit zu rechnen, dass Verkehrsteilnehmer jenseits der Ampel – wie der Zeuge J[…] – sich auf das Rotlicht für den bevorrechtigten Fahrverkehr einrichten und entsprechend verhalten (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 838).

Das Vorfahrtsrecht der Klägerin galt daher nicht absolut. Denn Fahrzeugführer haben in jedem Fall – auch wenn sie vorfahrtberechtigt sind – ihr Verhalten ständig vorausschauend der gegebenen Verkehrslage anzupassen und ggf. auch auf ihren Vorrang zu verzichten; das gilt erst recht, wenn sie sich selbst verkehrswidrig verhalten (vgl. OLG Karlsruhe, ZfSchR 2001, 477).

Wenn daher ein bevorrechtigter Fahrzeugführer eine Fußgängerampel bei Rotlicht überfährt und unmittelbar hinter dem Fußgängerüberweg mit einem aus einer untergeordneten Querstraße in die bevorrechtigte Straße einbiegenden Fahrzeug kollidiert, ist – schon deshalb – eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Vorfahrtsberechtigten gerechtfertigt (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 838; 1997, 277; Hentschel a. a. O.).

cc)

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge trifft die Klägerin damit insgesamt eine deutlich höhere Verantwortlichkeit an dem Unfallgeschehen, die das Gericht mit 2/3 zu 1/3 im Verhältnis zur Beklagten bemisst.

5.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte – unter Berücksichtigung ihres Quotenvorrechtes nachTeilregulierung durch die Kaskoversicherung sowie der Haftungsquote – Anspruch auf Schadensersatz (lediglich) im tenorierten Umfang.

Die Klägerin hat durch Vorlage des Schreibens vom 18.12.2019 die Inanspruchnahme ihrer Kaskoversicherung für den vorliegenden Schadensfall zur Überzeugung des Gerichtes nach gewiesen. Diese hat auf den ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.357,50 EUR abzüglich eines Selbstbehaltes in Höhe von 300,00 EUR eine Zahlung in Hohe von 3.057,50 EUR geleistet.

Hat der Verletzte seinen Schaden von seinem Kaskoversicherer ersetzt bekommen, so geht sein Schadensersatzanspruch nach § 67 Abs. 1 VVG auf den Versicherer über (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl.. § 7 StVG, Rdn. 220). Der Übergang erstreckt sich nur auf die Schadensersatzansprüche, die sich auf den in das versicherte Risiko fallenden Schaden beziehen; die Leistung des Versicherers und die Schadensersatzforderung müssen in gewissem Sinne gleichartig, also kongruent sein. Dies ist bei der Kaskoversicherung nur hinsichtlich der unmittelbaren Sachschäden (§ 12 AKB), nicht hinsichtlich der Sachfolgeschäden der Fall (Greger a. a. O., Rdn. 221 mit Hinweis auf BGHZ 13. 28; BGHZ 25. 340; BGHZ 50, 271 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Für diese Abgrenzung kommt es nicht darauf an, ob der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag oder den Versicherungsbedingungen zur Erstattung verpflichtet ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der in Betracht kommende Schaden unmittelbar die Substanz des betroffenen Fahrzeuges berührt, dessen Wert mindert oder in der Notwendigkeit besteht, Geldmittel zur Beseitigung der Beschädigung aufzuwenden (Greger a. a. O. mit Hinweis auf BGH NJW 1982, 828). Zum unmittelbaren Sachschaden in diesem Sinne zählen daher neben den Reparaturaufwendungen der technische und der merkantile Minderwert, die zur Feststellung der Schadenshöhe erwachsenen Sachverständigenkosten sowie die Abschleppkosten. Sachfolgeschäden sind dagegen Nutzungsausfall und Mietwagenkosten, Verdienstausfall, Auslagen und ähnliches (Greger a. a. O., Rdn. 222). Bezieht sich der Ersatzanspruch des Geschädigten auf kongruente und inkongruente Schadenspositionen, so muss der dem Geschädigten verbleibende Betrag für beide gesondert ermittelt werden, weil sich das Quotenvorrecht ebenso wie der Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG nur auf die kongruenten Schäden erstrecken kann (Greger a. a. 0., Rdn. 224 mit Hinweis auf BGHZ 25, 340; BGHZ 47, 196 sowie BGH NJW 1982, 830). Der Geschädigte erhält von den inkongruenten Schäden (Sachfolgeschäden) den seiner Mitverantwortungsquote entsprechenden Teil und von den kongruenten Schäden (unmittelbare Sachschäden) den Teil, der nach Abzug der Leistung der Kaskoversicherung zur vollständigen Deckung fehlt (Greger a. a. O., Rdn. 224).

Zu den kongruenten Schäden zählen damit vorliegend folglich die Selbstbeteiligung sowie die Gutachterkosten. Alle übrigen Schäden zählen zu den inkongruenten.

c)

Auf dieser Grundlage kann die Klägerin ihre kongruenten Schäden bis zu einem Betrag in Höhe von 1.394,85 EUR vollständig ersetzt verlangen. Dieser resultiert aus der Summe der kongruenten Schäden in Form des Wiederbeschaffungsaufwandes von 3.357,50 EUR zuzüglich der Gutachterkosten von 827,05 EUR, mithin in Summe 4.184,55 EUR multipliziert mit der Haftungsquote von 1/3.

Hieraus folgt, dass die Klägerin die mit dem Klageantrag Zif. 1 lit. a) geltend gemachte Selbstbeteiligung von 300,00 EUR sowie die Freistellung von den Sachverständigenkosten von 827,05 EUR, in Summe 1.127,05 EUR vollständig verlangen kann, da diese den im Falle der Nichtinanspruchnahme der Kaskoversicherung auf die Beklagte entfallenden Haftungsanteil von 1.394,85 EUR unterschreiten.

d)

Die weiterhin mit dem Klageantrag Zif. 1 a) geltend gemachte Unfallkostenpauschale von 25,00 EUR ist hingegen nicht quotenbevorrechtigt, ihrer Höhe nach jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichtes Bautzen als angemessen anzusehen. Im Hinblick auf die Haftungsquote besteht insoweit ein weiterer Anspruch in Höhe von 8,33 EUR.

e)

Der Anspruch auf Freistellung gegen die Autohaus […] beschränkt sich allerdings auf (lediglich) 314,04 EUR.

aa)

Die Klägerin hat insoweit zunächst Anspruch auf Freistellung der unstreitigen Standkosten so wie der durch Vorlage der Anlage K 10 nachgewiesenen Abmeldekosten in Höhe von 267,75 EUR auf Basis der Haftungsquote und damit letztlich in Höhe von 89,25 EUR. Die Abmeldekosten sind der Höhe nach üblich und angemessenen (§ 287 ZPO).

bb)

Darüber hinaus hat sie Anspruch auf weitere Freistellung von berechtigten Mietwagenkosten von 674,38 EUR und damit auf Basis der Haftungsquote in Höhe von letztlich 224,79 EUR.

(1)

Die Klägerin hat Anspruch auf Mietwagenkosten für den vollständigen Zeitraum vom 11.10.2019 bis 30.10.2019, mithin für insgesamt 20 Tagen. Der Unfall ereignete sich am 11.10.2019, das Gutachten lag am 16.10.2019 vor. Das Gutachten sieht eine Wiederbeschaffungsdauer von 12 Tagen und damit mithin bis mindestens zum 28.10.2019 vor. Darüber hinaus ist eine weitere Bedenkzeit von 2 Tagen nicht zu beanstanden. Auch insgesamt ist ein Wiederberschaffungszeitraum von bis zu drei Wochen grundsätzlich nicht zu beanstanden

(vgl. etwa Palandt, BGB, § 249 Rn. 37).

(2)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 Abs, 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Der Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagens bildet der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Mittelwertes der sog. Schwacke-Liste (Schwacke-Liste Automietpreisspiegei der Schwacke GmbH) oder der Fraunhofer-Liste („Marktspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO) bedienen, aber auch das arithmetische Mittel aus beiden Tabellen („Fracke“) wählen, ohne die jeweilige Wahl gesondert begründen zu müssen. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, aber auch nur dann, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundtage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urt. v. 18.12.2012. Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; vgl. auch OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2019, Az. 7 U 39/19, zitiert nach juris Rn. 27 f.).

Solche, eine Abweichung beziehungsweise Anpassung rechtfertigende Umstände können da bei insbesondere eine besondere Eil- oder Notlage, das NichtVorhandensein einer Kreditkarte des Geschädigten, das Unterlassen der Anmietung mit Hilfe des Internets und der Umstand sein, dass der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts eine Vorlaufzeit von einer Woche berücksichtigt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019, Az. 1 U 74/18, zitiert nach juris Rn. 28; dem gegenüber weist das Fraunhofer Institut auf S. 3 des Mietpreisspiegels 2017 allerdings darauf

hin. dass die Preisabhängigkeit vom Anmietzeitpunkt nur sehr gering sei), in diesem Fall kommt eine angemessene Erhöhung der ermittelten Beträge in Betracht (BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; Palandt, BGB. § 249 Rn. 33; OLG Düsseldorf, Urt.‘ V. 24.03.2015, Az. 1 U 42/14, zitiert nach juris Rn. 38).

(3)

Das Amtsgericht Bautzen legt – im Einklang mit der 2. (Berufungs)Kammer des Landgerichts Görlitz (vgl. Leitentscheidung mit Urteil vom 27.03.2020, Az. 2 S 38/19) – jedenfalls für den hiesigen, regionalen Markt, nunmehr ausschließlich den Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts als vorzugswürdige Schätzgrundlage zu Grunde.

(a)

Hintergrund dieser Einschätzung ist insbesondere der Umstand, dass die Preise der Fraunhofer Liste aufgrund einer anonymisierten Anfrage und nicht – wie bei der Schwacke-Liste – auf Grund offener Nachfrage ermittelt werden. Die Erhebungsmethode des Fraunhofer Instituts kommt daher bereits im Ansatz der Erhebungsmethode von Marktpreisen durch einen normalen Marktteilnehmer am Nächsten.

(b)

Im Rahmen der Schätzung ist zudem gerade auch zu berücksichtigen, dass den Geschädigten aus §§ 249, 254 BGB eine Schadensminderungspflicht trifft.

Der Geschädigte ist nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit (§ 249 Abs. 2 BGB) hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, NJW 2013, 1870; LG Braunschweig. Urt. V. 30.12.2015 – 7 S 328/14).

Im Fall der Anmietung eines Unfallersatzwagens liegt es jedoch gerade nahe, dass der Geschädigte und der Vermieter eines Kraftfahrzeuges bei Abschluss des Mietvertrages um die grundsätzliche Einstandspflicht des Unfaltgegners und seiner Haftpflichtversicherung als solvente Schuldnerin wissen. Dieser Umstand ist als solcher ist bereits geeignet, den Mieter – anders als den durchschnittlichen Selbstzahler – unkritisch einen ihm im Entwurf vom Vermieter vorgelegten Vertrag, der eine deutlich überdurchschnittliche oder sogar klar überhöhte Miete vorsieht, zu unterzeichnen. Insoweit ist dem Gericht auch kein Fall bekannt, in denen ein Autovermieter einen Mieter verklagt, der meint, einen Anspruch gegen eine Haftpflichtversicherung zu haben (LG Görlitz aaO).

Den Anforderungen an die Schadensminderungspflicht wird die Erhebung des Fraunhofer Instituts aufgrund der anonymen anstatt offenen Erhebung eher gerecht.

(c)

Zu den nach der Fraunhofer Liste ermittelten Werten ist jedoch in Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz (aaO), welcher sich das erkennende Gericht anschließt, ein Aufschlag von 30% zwecks Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie zur Berücksichtigung der mit einer Unfallsituation als solcher verbundenen Besonderheiten vorzunehmen.

Daneben erfolgt die pauschale Erhöhung auch vordem Hintergrund der Berechtigung des Geschädigten, eine zusätzliche Reduktion seiner Selbstbeteiligung für die Voll- und Teilkaskoversicherung zu vereinbaren.

Die Fraunhofer – Listenpreise enthalten nämlich nur eine Haftungsreduzierung im Bereich von 750,00 EUR bis 950,00 EUR. Die Kosten für die Kaskoversicherung sind indes bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, denn es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten für die Kosten einer eventuellen Beschädigung nicht in voller Höhe selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind, als das eigene in Reparatur befindliche Fahrzeug. Da es sich mit dem gemieteten Fahrzeug um ein unbekanntes Fahrzeug handelt, besteht ein höheres Unfallrisiko, außerdem sind auch Bagatellschäden mir gegebenenfalls hohem Kostenaufwand zu reparieren, da es sich nicht um das eigene Fahrzeug handelt und deshalb nicht auf eine Reparatur verzichtet werden kann (vgl. auch LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund der abstrakten Schätzung der erforderlichen Kosten gilt die hierdurch berechtigte, bereits in der Pauschale von 30% berücksichtigte Erhöhung der Listenpreise dabei unabhängig davon, wie hoch sich die Eigenbeteiligung im konkreten Fall bemisst (LG Görlitz aaO).

Darüber hinaus sind für das Gericht im vorliegenden Fall keine erheblichen, weiteren Umstände ersichtlich, die eine weitere Erhöhung der Pauschale rechtfertigen würden.

(d)

Die so zu ermittelnden Mietwagenkosten sind allerdings um ersparte Aufwendungen zu reduzieren. Denn die Klägerin hat mit dem Skoda Fabia einen Pkw angemietet, der zum bisher gefahren VW Polo als zumindest gleichwertig anzusehen ist. Sie muss sich daher als Vorteilsausgleich die ersparten Eigenaufwendungen für den unterbliebenen Verschleiß ihres eigenen Fahrzeuges anrechnen lassen. Diese sind schätzungsweise mit 10% der erstattungsfähigen Kosten zu beziffern.

(4)

Die Klägerin hatte nach dem Vorgesagten daher im Ergebnis jedenfalls Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten wie folgt (Erhebung 2019, Fahrzeugklasse E, PLZ-Gebiet 02, 20 Tage):

3 mal Pauschale 7 Tage (je 192,13 EUK): 576,39 EUR

Pauschale Erhöhung 30%: 172,92 EUR

Zwischensumme: 749,31 EUR

abzgl. Ersparte Eigenaufwendungen: 10% 74,93 EUR

Gesamtbetrag (brutto): 674,38 EUR

Der Ansatz einer 3maligen 7-Tage-Pauschale war dabei vorliegend die günstigste Variante.

f)

Der Anspruch auf Freistellung von der Akteneinsichtspauschale ist schließlich ebenfalls (lediglich) in Höhe von 1/3 und damit von 4,76 EUR begründet.

6.

Die Klägerin kann darüber hinaus die Feststellung verlangen, dass ihr auch die weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis zu ersetzen sind, jedoch ebenfalls lediglich auf Basis einer Haftungsquote der Beklagten von 1/3.

7.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nunmehr aus übergegangenem Recht an die Rechtsschutzversicherung folgt dem Grunde nach aus § 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG als erforderliche Kosten der Schadensbehebung (Antrag Zif. 1 lit. d)). Der Höhe nach ist der Anspruch nach dem Vorgesagten jedenfalls auch aus einem berechtigten Streitwert bis 1.500,00 EUR begründet.

8.

Die Klägerin hat ab dem Unfallereignis zunächst Anspruch auf eine Verzinsung des als Primärschaden geltend gemachten Selbstbehaltes von 300.00 EUR zu einem Zinssatz von 4% gemäß §§ 849, 246 BGB. Darüber hinaus hat sie aus Verzug ab dem 31.10.2019 einen Anspruch auf Verzinsung des berechtigten Gesamtschadens aus Antrag Zif. 1 lit. a) gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Beklagten befanden“ sich insoweit aufgrund des Anwaltsschreibens vom 21.10.2019 mit Fristsetzung zum 31.01.2019 ab dem 01.11.2019 im Verzug.

II.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für beide Seiten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20

Fachgerechte Beweiswürdigung von Aussagen in einem Zivilprozess

Das Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 19.3.2021 – 20 C 725/19) ist ein positives Beispiel für eine Beweiswürdigung des erkennenden Richters in einem Zivilprozess, in dem es maßgeblich auf Aussagen ankam.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
[…] F[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

gegen

1. […]

– Beklagte –

2. […] Versicherung […]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
[…]

Unterbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden Gz.: […]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch
Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 12.03.2021 eingereicht werden konnten, am 19.03.2021

für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.05.2019 an der Ausfahrt des […]parkplatzes […] in Bischofswerda hälftig zu erstatten.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85% und die Beklagten 15% zu tragen.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden. wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 23.05.2019 gegen 15:45 Uhr auf dem […]-Parkplatz […] in Bischofswerda.

Der Kläger war Halter eines an die […] Bank zur Sicherheit übereigneten VW Passats, welcher im Unfallzeitpunkt von der Zeugin F[…] geführt worden war. Die Beklagte zu 1) war Fahrerin eines Pkws Mazda. welcher bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war.

Durch die Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Fahrzeug der Erstbeklagten wurde das Fahrzeug des Klägers am Stoßfänger vorne links und am Scheinwerfer links beschädigt. Der Sachschaden berief sich abzüglich Wertverbesserungen auf 2.093,63 EUR netto. Der Kläger wandte zudem 591,31 EUR für Sachverständigenkosten auf. Auch begehrte er von der Beklagten eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.07.2019 machte der Kläger letztmalig den Gesamtschaden von 2.714,94 EUR unter Fristsetzung zum 26.07.2019 gegenüber der Zweitbeklagten geltend. Diese regulierte den Schaden mit Abrechnungsschreiben vom 17.09.2019 in Höhe von 50% und zwar 1.357,47 EUR auf die geltend gemachten Schadenspositionen sowie 201,71 EUR auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.

[…]
Der Kläger behauptet, dass die Zeugin F[…] den Parkplatz habe verlassen und nach links auf die Dresdner Straße habe abbiegen wollen. Vor ihr habe sich mit ca. 1 Meter Abstand die Erstbeklage befunden, welche ebenfalls nach links habe abbiegen wollen. Als die Erstbeklagte bereits zur Hälfte auf die Dresdner Straße aufgefahren sei, habe sich von rechts ein Fahrzeug genähert. Die Erstbeklagte habe hierauf hin den Rückwärtsgang eingelegt und sei gegen die Fahrzeugfront des klägerischen Pkws gefahren. Die Kollision sei für die Zeugin F[…] daher unvermeidbar gewesen.

Der Kläger beantragt.

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.357,47 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.07.2019 zu zahlen.

2. An die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die […] Rechtsschutzversicherung AG […] vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 201,71 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.01.2020 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.05.2019 an der Ausfahrt des […]parkplatzes […] in Bischofswerda zu erstatten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Erstbeklagte habe sich auf der Linksabbiegerspur auf dem Parkplatz eingeordnet, um nach links auf die Hauptstraße einzubiegen. Sie habe dabei an, nicht auf der Dresdner Straße kurz die Bremse betätigt, wegen eines von rechts kommenden Pkws. Die Zeugin F[…] sei ihr hierbei aus Unachtsamkeit aufgefahren. Die Kollision sei für die Erstbeklagte daher unvermeidbar gewesen.

Eine mündliche Verhandlung hat am 10.03.2020 stattgefunden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F[…]. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 13.03.2020 wurde für das hiesige Verfahren zudem ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 31.08.2020 nebst Ergänzungsgutachten vom 20.11.2020 Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze.
Protokolle und andere Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger Schäden. lnsofern ist es nicht auszuschließen, dass er den bisher unreparierten Pkw noch reparieren wird, zumal es sich hier um ein Leasingfahrzeug handelt. Das erforderliche rechtliche Interesse besteht dabei auch insoweit, wie er die Feststellung auch hinsichtlich einer 50%ige Haftung begehrt.

Zwar hat die Beklagte mit Abrechnungsschreiben vom 17.09.2019 eine entsprechende Einstandspflicht generell bejaht. Spätestens im Prozess ist sie hiervon jedoch wieder abgerückt und auch eine 50%ige Einstandspflicht nunmehr in Abrede gestellt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist insofern der Schluss der mündlichen Verhandlung.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Feststellung, dass ihm auch die zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.05.2019 zu ersetzen sind, jedoch nur hälftig, gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 823 Abs. 1, 249 BGB (Klageantrag Zif. 3). Demgegenüber hat er keinen Anspruch auf weiteren Schadenersatz sowie auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat das Schadensereignis insoweit bereits hinreichend reguliert (Klageanträge Zif. 1 und 2).

1.
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder von dem von dem Kläger,
noch von dem von dem Beklagten geschilderten Unfallhergang im Sinne des § 286 ZPO überzeugt.

a)
Der Unfallhergang konnte durch das eingeholte Sachverständigengutachten nebst Ergänzungsgutachten mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen nicht rekonstruiert werden. Der Sachverständige hat insoweit auf Seite 13 seines Ausgangsgutachtens ausgeführt, dass ihm keine Dokumentationen von Spuren auf der Fahrbahn, keine aussagekräftigen Beweissicherungsfotos und keine hinreichend detaillierten Angaben zum dritten, auf den Parkplatz einbiegenden Pkw zur Verfügung standen. Technisch sei daher allenfalls festzustellen, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug auf eine lediglich geringe Differenzgeschwindigkeit zurückzuführen seien, ohne das technisch beweisbar wäre, welches Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt gestanden hätte. Damit war vom Sachverständigen weder der eine, noch der andere vorgetragene Unfallhergang zu bestätigen.

b)
Einziges weiteres Beweismittel war insoweit die vom Kläger angebotene Zeugin F[…]. Diese hat den Unfallhergang zwar wie klägerseits geschildert bestätigt, das Gericht konnte sich jedoch aufgrund nicht nur geringfügiger Widersprüchlichkeiten in der Aussage nicht mit dem erforderlichen brauchbaren Grad an Gewissheit in Bezug, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie indes gänzlich auszuschließen (vgl. dazu Zöller, ZPO, § 286, Rn. 18 f.) von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin F[…] überzeugen.

aa)
Selbst bei besonders sorgfältig beobachtenden und allem Anschein nach wahrheitsliebenden und objektiven Zeugen kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt. Die Sicherheit der Aussage ist ebenso wenig ein ausreichender Indikator dafür, dass ihr Inhalt objektiv richtig ist. Es ist deshalb erforderlich, in erster Linie Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt. Hierfür muss zunächst im Sinne einer so genannten Nullhypothese angenommen werden, die Aussage sei unwahr. Diese Annahme überprüft man anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Bewertung von Aussagen von einer neutralen Anfangswahrscheinlichkeit für deren Zuverlässigkeit ausgeht und sodann überprüft, ob anhand von Qualitätsmerkmalen, so genannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien, eine (ausreichend) hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der Aussage erreicht werden kann. Als
Realitätskriterien gelten beispielsweise der Detailreichtum einer Aussage, die Schilderung von Komplikationen, geschehenstypische Einzelheiten, individuelle Prägung, Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen, psychische Folgewirkungen, Verflechtung der Angaben mit anderen Geschehnissen und das Nichtsteuerungskriterium, das auf eine inhaltlich und chronologisch nicht geordnete, sprunghafte Wiedergabe abstellt (vgl. nur OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 664 m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BGH wie etwa in BGHSt 45. 164 und zur Literatur). Vorliegend sind solche Merkmale nicht ausreichend erkennbar.

bb)
Zwar hat die Zeugin F[…] den Unfallhergang detailreich geschildert, ihre Aussage ist jedoch mehrfach von Widersprüchen geprägt. So hat sie in ihrem Bericht zunächst geschildert, dass sie sich zunächst hinter das bereits dort befindliche Fahrzeug der Erstbeklagten gestellt hätte. Auf weitere Nachfragen hat sie dann hingegen ausgeführt, dass sowohl sie, als auch die Erstbeklagte gemeinsam zur Ausfahrt gefahren seien und dann nur sie stehen geblieben sei, weil sich ein drittes Fahrzeug auf der Hauptstraße genähert habe, die Erstbeklagte sei hingegen ununterbrochen weiter auf die Hauptstraße gerollt, bevor sie ihr Fahrzeug dann wieder zurück gesetzt habe. Auf erneute Nachfrage hat die Zeugin dann letztlich die zweite Variante (Durchfahren der Zweitbeklagten) erneut bestätigt.

Auf Nachfrage konnte die Zeugin ferner weder beantworten, welches Fahrzeug zuerst zum
Stehen gekommen sei, noch wann das dritte Fahrzeug – vor, während oder nach der Kollision auf das Parklplatzgelände eingebogen sei. Erstes habe sie nach eigenen Angaben nicht beantworten können, weil sie sich allein auf das dritte Fahrzeug, zweiteres, weil sie sich allein auf das Fahrzeug der Erstbeklagten konzentriert habe. Auf erneute Nachfrage des Gerichtes gab die Zeugin hingegen an, abwechselnd auf beide Fahrzeuge geachtet zu haben. In diesem Fall hätte sie die zuvor gestellten Fragen zum Unfallablauf jedoch naheliegender Weise beantworten können müssen. Auch wäre die Antwort, wenn die bestätigte Unfallschilderung richtig gewesen sein sollte, zwangsläufig, dass die Zeugin als erstes anhielt, weil sie insofern ja gerade zuvor geschildert hatte, dass sie selbst wegen des von rechts kommenden Fahrzeuges anhielt, die Erstbeklagte hingegen weiter fuhr und erst auf der Hauptstraße anhielt, bevor sie den Rückwärtsgang einlegte und ihr Fahrzeug zurück setzte.

Darüber hinaus war auch die Wortwahl der Klägerin durch die Wahl der Bezeichnung „Verursacherin“ für die Erstbeklagte bereits von Anfang an von einer jedenfalls unüblichen Belastungstendenz geprägt, welche sie die gesamte Aussage über aufrecht erhielt.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprachen hingegen deren Detailreichtum sowie etwa die geschilderte emotionale Irritation über die Äußerung der Erstbeklagten gegenüber der Polizei, dass die Zeugin ihr aufgefahren sei.

Allein diese beiden Umstände waren jedoch in der Gesamtschau nicht geeignet, das Gericht vollständig von der Richtigkeit der Aussage zu überzeugen, zumal sich die festgestellten, von der Zeugin nicht überzeugend ausgeräumten Widersprüche sich gerade auch auf die als solches detaillierte Unfallschilderung bezogen.

2.
Die Beklagte zu 1) haftet dem Grunde nach als Führerin eines Kraftfahrzeuges gemäß § 18 Abs. 1 StVG. Die Beklagte zu 2) hafte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 VVG
ebenfalls unmittelbar.

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 18 Abs. t StVG ausgeschlossen. Mangels aus für das Gericht aufklärbaren Unfallherganges kann eine zumindest fahrlässige Unfallverursachung durch die Erstbeklagte nicht ausgeschlossen werden. Eine Entlastung der Beklagten gem. § 17 Abs. 3 StVG kommt ebenfalls mangels Aufklärbarkeit des Unfallgeschehens nicht in Betracht.

3.
Der Kläger selbst haftet ebenfalls als Halter des unfallbeteiligten Pkws VW Golf. Ein Ausschluss der Halterhaftung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG sowie eine erwiesene Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt zu seinen Gunsten aus den gleichen Gründen nicht vor.

4.
Die erforderliche Abwägung der Unfallbeiträge der Beteiligten gemäß § 17 Abs. 2 StVG führt mangels eines jeweils festzustellenden individuellen Verschuldens der beteiligten Fahrzeugführer zu einer Haftungsteilung.

a)
Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhäitnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die
Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (Senat, OLG-Report 2009, 394 [396] mwN).).

Darüber hinaus muss ermittelt werden, inwieweit und in welcher Höhe ggf. noch die Betriebsgefahr eines jeden Fahrzeugs, vgl. § 7 Abs.1 StVG, mit in die Abwägung einzustellen ist. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 7 Abs. 1 StVG ist diese im Regelfall mitzuberücksichtigen. Diese kann nur in Ausnahmefällen, insbesondere gemäß §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG entfallen.

Die Beweislast für eine Haftung dem Grunde nach trifft dabei jeweils die anspruchstellende
Partei, wohingegen die Beweislast für die jeweiligen Unfallbeiträge, die die Haftungsquote der Gegenseite erhöhen sollen, die Partei trägt, die diese behauptet. Bezüglich der Beweislast der Betriebsgefahr muss sich die jeweilige Partei grundsätzlich gem. §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG entlasten, sofern nicht ausnahmsweise einer Partei ein derart schwerwiegender Verkehrsverstoß anzulasten ist, dass hierhinter die Betriebsgefahr der Gegenseite – bei der gebotenen normativen Wertung – vollständig zurück tritt.

b)
Beiden Seiten kann mangels Aufklärbarkeit des Unfallgeschehens lediglich die Betriebsgefahr zur Last gelegt werden. Demgegenüber konnte der Kläger nach dem unter ll./1. Gesagtem weder den ihm obliegenden Nachweis erbringen, dass die Erstbeklagte mit ihrem Pkw zurück gesetzt ist und gegen das stehende klägerische Fahrzeug gefahren war, noch konnten die Beklagten ihrerseits nachweisen, dass die Zeugin F[…] der stehenden Erstbeklagten aufgefahren war.

5.
Der Kläger kann demnach jedenfalls die Feststellung verlangen, dass die Beklagten ihm etwaige künftige Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis zur Hälfte zu ersetzten haben. Eine weitergehende Feststellung kann hingegen nicht verlangt werden.

6.
Der Kläger hat darüber hinaus hingegen keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Reparatur und Sachverständigenkosten sowie Unfallkostenpauschale. Auf Grundlage einer Haftungsquote von 50% hatte er lediglich Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.357,47 EUR. Da die Zweitbeklagte insoweit jedoch bereits die Regulierung vorgenommen hat, besteht kein weitergehender Anspruch.

7.
Mangels Begründetheit des Klageantrages Zif. 1 unterliegen auch die als Nebenforderung geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu Gunsten des Rechtsschutzsversicherers sowie die Zinsen der Klageabweisung. Insbesondere sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem vorgerichtlich geltend gemachten berechtigten Streitwert in Höhe von 1.357,47 EUR bereits vollständig beglichen.

III.

1.
Der Ausspruch zur Kostentragung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO aus dem Verhältnis von
Obsiegen und Unterliegen. Das Gericht hat insoweit für den vom Kläger hälftig durchgreifenden Feststellungsantrag insgesamt einen Wert von 550,00 EUR angenommen (siehe Zif. 3).
Dies ergibt eine Obsiegen von rund 15% (275,00/(1357,47+550,00)=0,14).

2.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für beide Seiten auf §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.

3.
Der Streitwert war auch unter Berücksichtigung des Feststellungsantrages Zif. 3 mit bis zu
2.000,00 festzusetzen. Das Gericht bemisst den Feststellungsantrag dabei schätzungsweise mit 550,00 EUR und damit ca. 20% des Gesamtschadens.“

AG Bautzen, Urteil vom 19.3.2021 – 20 C 725/19

Kosten für zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen sind von Haftpflichtversicherung zu erstatten

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Weißwasser (AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20) sind die von einer Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten für zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen nach einer erfolgten Reparatur von der Haftpflichtversicherung des Schädigers nach einem Verkehrsunfall zu erstatten.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten:
LG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 13 S 25/21; LG Coburg, Endurteil vom 28.5.2021 – 32 S 7/21; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22; AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21; AG Bautzen, Urteil vom 5.7.2021 – 21 C 129/21; AG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2021 – 3a C 253/20; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021 – 1 C 1118/20; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021 – 14 C 1990/20; AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021 – 47 C 3723/20; AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20; AG München, Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20; AG Aachen, Urteil vom 16.11.2020 – 116 C 123/20; AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
[…] F[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden Gz.: […]
gegen
Versicherer […]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]
wegen Schadensersatz aufgrund Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Weißwasser durch Richter […]
am 26.01.2021

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 65,54 € aus der Rechnung […] freizustellen.
  2. […]

Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadenersatz in Höhe von 65,54 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das klägerische Fahrzeug am 13.07.2020 gegen 10.50 Uhr in Uhyst bei einem allein schuldhaft durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW verursachten Verkehrsunfalls beschädigt worden ist und der Kläger den entstandenen Schaden beim Autohaus […] in Bautzen hat reparieren lassen. Die hierfür entstandenen Reparaturkosten sind durch die Beklagte mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten für Hygienemaßnahmen in Form von Desinfektionsmaßnahmen aufgrund des Corona-Virus gezahlt worden.

Diese Maßnahmen wurden von der Werkstatt als „zusätzliche Hygienemaßnahmen (COVID 19) Desinfektion des Innenraums nach Reparaturarb. incl. Materialkosten“ bezeichnet. Diesbezüglich hat die Beklagte Forderungen in Höhe von 65,54 € nicht beglichen, so dass der Kläger mit der Klage verfolgt, ihn von den entsprechenden Forderungen der Werkstatt freizustellen.

2. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten ist.

Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot).

Die von der Klägerseite geltend gemachten Kosten für die Desinfektion des streitgegenständlichen Fahrzeugs des Klägers sind als erforderliche Reparaturkosten i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB anzusehen.

Angesichts der vorliegenden Gefahren der COVID-19-Pandemie haben sich auch KFZ-Werkstätten an überwachte Auflagen hinsichtlich der Hygieneregeln und Kontaktbeschränkungen zu halten. Hierbei ist auf die entsprechenden Arbeitsschutzstandards bzw. die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln hinzuweisen.

Die Werkstätten haben daher zusätzliche Hygienemaßnahmen zu treffen, die sich auch auf Kundenfahrzeuge beziehen. Dies ist zum Schutz des Kunden als auch der Mitarbeiter der jeweiligen KFZ-Werkstatt erforderlich.

Jedenfalls bei der Desinfektion des reparierten Wagens vor Rückgabe an den Kunden sind entsprechende Kosten für die Desinfektion auch als notwendige Kosten anzusehen. Es handelt sich insbesondere nicht um Allgemeinkosten, weil die Desinfektion nicht dem Schutz der Mitarbeiter, sondern dem Schutz des Kunden, vorliegend dem Kläger, dient. Diese nötige Begleitleistung, die aus schließlich im Interesse des Kunden erbracht wird, muss vergütet werden.

Der von der Klägerseite angesetzte Betrag in Höhe von 65,54 € ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern für den anfallenden Material- und Arbeitseinsatz angemessen. Eine entsprechende Schätzung kann das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vornehmen.

Grundsätzlich darf eine derartige Schätzung nicht vollständig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 32. Auflage, § 287 Rn. 4).

Die beauftragte Werkstatt hat nach Auffassung des Gerichts im erforderlichen Maße dargelegt, welche zusätzlichen Hygienemaßnahmen durch sie getroffen wurden. Hierbei handelte es sich um Desinfektionsmaßnahmen im Innenraum inkl. Materialkosten. Die Auflistung einzelner Handgriffe kann nicht verlangt werden. Die Arbeitszeit macht nach der Berechnung der Werkstatt eine halbe Stunde aus. Diese Angaben erscheinen dem Gericht ausreichend, eine entsprechende Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen.

Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst, dass der geltend gemachte Betrag von 56,50 € netto Materialkosten beinhaltet.

Diese machen nach Auffassung des Gerichtes, unabhängig, welche Art der Desinfektion (Mischdesinfektion oder Desinfektion mittels Kaltvernebelung) durchgeführt wurde, mindestens 7,50 € netto aus. Hierbei orientiert sich das Gericht an den Ausführungen des Allianz Zentrum für Technik (https://azt-automotive.com/de/themen/Fahrzeugdesinfektion).

Zieht man diese Materialkosten von 7,50 € netto ab, verbleibt für den Arbeitsaufwand ein Nettobetrag von 49,00 €.

Darüber hinaus hat die Werkstatt angegeben, dass ein Mitarbeiter eine halbe Stunde mit der Desinfektion des Innenraums des Fahrzeuges beschäftigt gewesen ist. Dies hält das Gericht nicht für überhöht. Unter Berücksichtigung, dass der gesamte Innenraum des reparierten Wagens desinfiziert werden musste, er scheint ein halbstündiger Aufwand als angemessen.

Der von der KFZ-Werkstatt in Rechnung gestellte Nettobetrag von 56,50 € erscheint auch unter Berücksichtigung anderer Rechtsstreitigkeiten nicht als unverhältnismäßig. So hat das Amtsgericht München (Az.: 333 C 17092/20) im Urteil vom 27.11.2020 einen Betrag in Höhe von 103,60 € als erforderlich angesehen. Das Amtsgericht Heinsberg, auf dessen Entscheidung die Klägerseite verweist, hat einen Betrag in Höhe von 60,87 € brutto als erforderlich angesehen. Zu guter Letzt hat auch das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil vom 16.11.2020 (Az.: 116 C 123/20) einen Rechnungsbetrag in Höhe von 73,72 € brutto für die Desinfektionsarbeiten als angemessen und erforderlich angesehen.

Die vorliegende Rechnungsposition mit den von der Klägerseite geltend gemachten 65,54 € erscheint daher nicht als außergewöhnlich hoch oder unangemessen zu sein.

Natürlich sticht die von der Beklagtenseite vorgelegte Rechnung von ATU Görlitz mit einem Rechnungsbetrag für die Desinfektion in Höhe von netto 2,99 € ins Auge. Das Gericht hat jedoch Bedenken, vorliegend eine Vergleichbarkeit der Rechnungsbeträge mit dem streitgegenständlichen Rechnungsbetrag zu bejahen, da bei der Rechnung von ATU Görlitz lediglich ein Radwechsel stattgefunden hat und keine aufwendigeren Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, so dass hier auch keine Desinfektionsarbeiten vergleichbaren Umfangs erforderlich wurden.

Im Ergebnis erscheint dem Gericht der geltend gemachte Rechnungsbetrag für die Desinfektion als angemessen und erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

4. Im Übrigen wären dem Geschädigten, vorliegend dem Kläger, in dem Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko, falls dem Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (vgl. BGH, NJW 1992, Seite 302 (304)). Ansatzpunkte für ein solches Auswahlverschulden des Klägers sind nicht vorhanden, so dass auch grundsätzlich die Beklagte dem Kläger mögliche Mehrkosten zu ersetzen hätte.

Der Klage war daher stattzugeben.

II. Soweit die Beklagtenseite in der Klageerwiderung vom 14.12.2020 beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche
des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen das Autohaus […] aus dem Werkvertrag zu der Rechnungsnummer […] gegenüber dem Autohaus […] im Umfang von 65,54 € freizustellen, so war dieser Hilfsantrag unzulässig. Die Beklagte kann keinen Antrag stellen, in dem sie selber verurteilt wird. Sie hätte gegebenenfalls in diesem Umfang ein hilfsweise Anerkenntnis erklären können, was jedoch trotz Hinweises des Gerichts
nicht erfolgt ist.

Einen Antrag auf die eigene Verurteilung kann die Beklagte jedoch nicht stellen.

Im Kern begehrt die Beklagtenseite mit dem Antrag die Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Autohaus. Sie stützt sich hierbei auf die Entscheidung des Amtsgerichts Viechtach, die wiederum auf die Entscheidung des BGH, NJW 2013, 450, zitiert nach juris Bezug nimmt.

Der Verweis auf diese Rechtsprechung geht jedoch fehl und betrifft einen anderen Sachverhalt. Vielmehr kommt es im Verhältnis zwischen dem Geschädigten (Kläger) und dem Schädiger (Beklagte) nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber seinem Vertragspartner Ansprüche im Zusammenhang mit dem Reparaturvertrag zustehen. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen seine Vertragspartner von der Schadenersatzverpflichtung befreien und auch nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche verlangen und die Leistung bis zur Abtretung eines möglichen Anspruchs gegen den Vertragspartner des Geschädigten zurückhalten. Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (vgl. BGH Urteil vom 16.09.2008, Az.: VI ZR 226/07, Rn. 7 mwN). Insofern kommt vorliegend auch
keine Zug um Zug Verurteilung, die grundsätzlich das Gerichts von Amts wegen zu prüfen hat, in Betracht.

[…]“

AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20

Zur Bestimmung der Höhe einer angemessenen Wertminderung.

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Meißen (AG Meißen, Urteil vom 17.9.2020 – 115 C 27/19) kann zur Bestimmung der Höhe einer angemessenen Wertminderung bei einem verunfallten Fahrzeug  eine Schätzung gemäß § 287 ZPO durch Bildung eines Mittelwertes aus den errechneten Wertminderungsbeträgen nach der Ruhkopf/Sahm-Methode und MFM-Methode erfolgen.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
Autohaus […]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]
gegen
[…] Versicherung […]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Meißen durch […]
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2020 am 17.09.2020

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 312,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von
    5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2018 zu zahlen.
  2. […]

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26.09.2018 in Radeburg auf der Thomas-Dachser-Straße ereignet hat.
Bei dem Verkehrsunfall wurde der Transporter VW Crafter mit dem amtlichen Kennzeichen […] der Klägerin beschädigt. Weiterhin an dem Unfall beteiligt war der Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Dieser war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Einstandspflicht der Beklagen war dem Grunde nach unstreitig. Streit bestand nur der Höhe nach über die Position Wertminderung.
Die Klägerin ließ nach dem Unfall ein Gutachten durch das Kfz-Sachverständigenbüro […] vom 04.10.2018 einholen. Dieses Gutachten wies Reparaturkosten in Höhe von 4.143,62 € netto aus. Des Weiteren ermittelte der Sachverständige eine Wertminderung in Höhe von 1.020,00 € nach der Ruhkopf/Sahm Methode. Dabei setzte er den Schadensumfangsfaktor auf 0,4, den Marktgängigkeitsfaktor auf 0,8 und den Vorschadenfaktor auf 0,8. Den
Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Fahrzeug ermittelte er mit 25.950,00 €.
Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach unter anderem mit Schreiben vom 09.10.2018, mit Schreiben vom 24.10.2018, Schreiben vom 27.11.2018 und Schreiben vom 11.12.2018 zur Regulierung der Wertminderung auf. Die Beklagte erbrachte eine Zahlung in Höhe von 450,00 € auf die Wertminderung. […]

Die Klägerin trägt vor, dass die Wertminderung nach der Ruhkopf/Sahm Methode zu ermitteln sei. Insofern sei eine Wertminderung in Höhe von 1.020,00 € eingetreten.

Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt,
a. an die Klägerin 570,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 570,00 € seit dem 26.10.2018 zu zahlen, […]

Die Beklagte beantragt.
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass an dem klägerischen Fahrzeug keine erhebliche Beschädigung eingetreten sei, weiche Grundvoraussetzung für die Zubilligung einer Wertminderung sei. Es seien weder Richt-, noch Schweißarbeiten erforderlich gewesen. Alle Bauteile seien durch neue Teile ausgetauscht worden. Zudem sei das klägerische Fahrzeug im Heckbereich vorgeschädigt gewesen, so dass keine nochmalige Wertminderung eintreten könne. Die Wertminderung sei nach der Marktrelevanz- und Faktorenmethode zu ermitteln. Danach ergebe sich, wenn überhaupt, eine Wertminderung in Höhe von 450,00 €.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 11.11.2019 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, dass eine Wertminderung dem Grunde und der Höhe nach in Höhe von 1.020,00 €, so wie im Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüro […] vom 04.10.2018 beschrieben, am klägerischen Fahrzeug eingetreten sei. Bezüglich des Inhaltes des Beweisbeschlusses und dem Inhalt des Gutachtens wird auf den Beweisbeschluss vom 11.11.2019 sowie das Sachverständigengutachten vom 17.02.2020 verwiesen. […]

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer weiteren Wertminderung in Höhe von 312,06 € unter Zugrundelegung einer Wertminderung in Höhe von 762,06 €. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Meißen ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, § 20 StVG sachlich und örtlich zuständig, da sich der Unfall im Bezirk des Amtsgerichtes Meißen in Radeburg ereignet hat und der Streitwert unter 5.000,00 € liegt.

II.

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 312,06 € nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, §249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Diesbezüglich sind auch die geforderten Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB ersatzfähig. […]

1.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes durch die Beklagte in Höhe von 312,06 €. Insofern ist an dem klägerischen Fahrzeug eine Wertminderung in Höhe von 762,06 € eingetreten.

a)
Die Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallschäden ist unstreitig, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Die Beklagte war die Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Fahrzeuges. Streit bestand nur der Höhe nach über die Schadensposition Wertminderung.

b)
Eine Wertminderung ist eingetreten.

Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswertes, welche trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine dem Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH, Urteil vom 29.04.1958, Aktenzeichen VI ZR 82/57; BGH, Urteil vom 23.11.2004, Aktenzeichen VI ZR 357/03). Insofern erzielen Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht (BGH, Urteil vom 03.10.1961, Aktenzeichen VI ZR 238/60). Dies trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (Landgericht Köln, Urteil vom 24.11.1999, Aktenzeichen 26 S 107/99).

Der Beklagten kann nicht mit dem Argument gefolgt werden, dass vorliegend aufgrund dessen, dass keine Rieht-, Schweiß- und Instandsetzungsarbeiten erforderlich waren, keine erhebliche Beschädigung vorliegt. Insofern hat der Sachverständige der Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 4.143,62 € netto ausgewiesen. Die Höhe der Reparaturkosten war zwischen den Parteien unstreitig. Bei einer solchen Reparatur in diesem Umfang ist eine erhebliche Beschädigung gegeben. Insofern entsprechen die Reparaturkosten ca. 16 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.

Der Minderwert entsteht dadurch, dass der Eigentümer des Fahrzeuges bei einem Verkauf aufgrund des Unfalls einen geringeren Verkaufspreis erzielen würde. Dieser tritt auch trotz technischer einwandfreier Instandsetzung ein, da die letzten Unfallfolgen erfahrungsgemäß nicht übersehbar sind, ein gewisser Mängelverdacht also bleibt, und dieser sich auf den Preis, den ein Käufer zu zahlen bereit ist, auswirkt. Bei derartigen Schäden, bei denen ein vollständiger Austausch der Teile erforderlich ist, besteht auch die Gefahr, dass verschiedene Mängel verborgen geblieben sind. Insofern würde der Eigentümer beim Weiterverkauf trotz vollständiger Behebung des Mangels auf dem Markt einen geringeren Preis für die Sache erzielen.

Auch schließt der Vorschaden im Heckbereich des Fahrzeuges eine erneute Wertminderung nicht aus. Es ist nachvollziehbar, dass ein Käufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein Fahrzeug, welches zweimal in einen Unfall verwickelt war und Schäden davongetragen hat, auch weniger bezahlen wird, als wenn das Fahrzeug nur einmal in einen Unfall verwickelt war. Insofern ist die Wahrscheinlichkeit verborgen gebliebener Mängel erhöht. Ein erneuter Unfall schließt damit den erneuten Eintritt einer Wertminderung nicht aus. Die Unfallschäden liegen nicht im selben Bereich des Fahrzeuges. Der Vorschaden liegt im Heckbereich, der zweite Unfall betraf die Front des Fahrzeuges.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige […] ist in seinem Gutachten vom 17.02.2020 zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend eine Wertminderung eingetreten ist. Insofern war das Sachverständigengutachten auch nachvollziehbar und schlüssig. Der Gutachter verfügt über die notwendige Fachkenntnis, um den vorliegenden Fall beurteilen zu können.

c)
Vorliegend ist eine Wertminderung in Höhe von 762,06 € eingetreten. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der merkantile Minderwert nach der Methode von Ruhkopf/Sahm zu ermitteln sei. Damit würde sich eine Wertminderung von 1.020,00 € ergeben. Die Beklagte war insofern der Ansicht, dass die MFM-Methode heranzuziehen sei und sich danach eine Wertminderung in Höhe von 450,00 € ergebe.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat zunächst den merkantilen Minderwert nach Ruhkopf/Sahm ermittelt. Danach ergab sich ein Minderwert in Höhe von 1.037,74 €. Weiterhin hat der Gutachter den merkantilen Minderwert nach der MFM-Methode ermittelt. Danach ergab sich ein Minderwert in Höhe von 486,38 €.

Der Sachverständige hat überzeugend unter Abbildung des Rechenverlaufes dargelegt, wie er auf die jeweiligen Minderwerte kommt. Insofern hat er auch die Minderwerte der Klägerin und der Beklagten grob bestätigt. Die Werte welchen nur geringfügig voneinander ab. Das Gericht macht sich insofern die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen. Der Sachverständige hat plausibel erläutert, wie er auf die jeweiligen Minderwerte kommt. Er verfügt über genügend Sach- und Fachkunde.

Das Gericht folgt jedoch insofern nicht den Erwägungen des Sachverständigen, wonach dieser nach der Berechnung der Minderwerte eine eigene Schätzung nochmals vornimmt und somit einen Minderwert in Höhe von 800,00 € ermittelt. Der Sachverständige hat insofern vorgetragen, dass erden Minderwert nach der Ruhkopf/Sahm Methode für zu hoch erachtet, den Minderwert nach der MFM-Methode jedoch für zu gering. Zur Begründung hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er den Minderwert nach der Marktfaktorenrelevanz-Methode als zu niedrig einstuft, da derartige Fahrzeuge, wie das beschädigte, größtenteils als Leasingfahrzeuge gekauft und mit gewerblichen Hintergrund angeschafft werden. Insofern würden nur wenige Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt vorrätig sein, da diese sofort wieder veräußert werden. Wenn die Fahrzeuge jedoch so begehrt sind, ergibt sich nicht, warum der Minderwert gerade höher einzustufen sei. Es ist wahrscheinlich, dass ein Käufer, der das Fahrzeug wirklich will, auch einen höheren Verkaufspreis trotz der Unfallschäden bezahlt. Die Begründung des Sachverständigen, warum die Berechnungsmethode nach Ruhkopf/Sahm zu hoch sein kann, war jedoch schlüssig. Insofern hat er vorgetragen, dass in der Ruhkopf/Sahm Methode noch nicht die Marktgängigkeit berücksichtigt wird. Diese sei vielmehr erstmals mit der MFM-Methode als Faktor einbezogen worden.

Das Gericht folgt insofern den Sachverständigenausführungen, dass es für eine Wertminderung nach der Ruhkopf/Sahm Methode einen Wert in Höhe von 1.037,74 € zugrunde legt sowie nach der MFM-Methode einen Minderwert in Höhe von 486,38 €.

Das Gericht schätzt die Wertminderung nach § 287 ZPO anhand des Mittelwertes nach diesen beiden Berechnungsmethoden. Für die Berechnung der Wertminderung existieren eine Vielzahl von verschiedenen Modellen. Dabei ist das Modell nach Ruhkopf/Sahm das am häufigsten angewandte. Jedoch wird verschiedenst angeführt, dass die Methode nach Ruhkopf/Sahm nicht mehr zeitgemäß wäre und vielmehr die Markrelevanz- und Faktorenmethode heranzuziehen sei, da diese auch die Marktgängigkeit als Faktor mit einbeziehe. Gegen diese Methode wird verschiedenst aufgeführt, dass diese von Sachverständigen entwickelt wurde, welche zumeist mit Versicherungen zusammenarbeiten.

Ohne sich der einen oder anderen Ansicht anzuschließen, hält das Gericht beide Methoden für sachgemäß. Insofern schätzt das Gericht die Wertminderung anhand des Mittelwertes auf 762,06 €.

d)
Abzüglich der bereits durch die Beklagte gezahlten 450,00 € hat die Klägerin damit noch einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Wertminderung in Höhe von 312,06 €.

2.
Hinsichtlich der vorgenannten Forderung waren Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB zuzusprechen. Die Klägerin mahnte die Beklagte zur Zahlung der ausstehenden Wertminderung mit Schreiben vom 24.10.2018. Die Beklagte hat lediglich auf die geltend gemachte Wertminderung einen Betrag in Höhe von 450,0 € bezahlt, weitere Zahlungen jedoch ernsthaft und endgültig abgelehnt. Sie befand sich damit seit dem 26.10.2018 in Verzug.
[…]“

AG Meißen, Urteil vom 17.9.2020 – 115 C 27/19

Eine Verjährungsverkürzung der Gewährleistungsrechte eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs in den AGB eines Autoverkäufers ist nicht aufgrund eines Verstoßes gegen die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie unwirksam.

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 6.3.2020 – 20 C 593/19) ist eine Verjährungsverkürzung der Gewährleistungsrechte eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autoverkäufers nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 7 Absatz 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) unwirksam.

Zudem verhält sich ein Käufer treuwidrig, wenn er unter der Vorgabe, seine Gewährleistungsrechte nicht gegenüber dem Verkäufer gerichtlich durchzusetzen, eine Vereinbarung mit dem Verkäufer für eine Kulanzreparatur mit Eigenbeteiligung schließt und nach der erfolgten Reparatur seine Eigenbeteiligung unter Berufung auf seine Gewährleistungsrechte zurückfordert.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

ln dem Rechtsstreit
[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]

gegen

[…] Autohaus […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

wegen Rückforderung

hat das Amtsgericht Bautzen […]

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2020 am 06.03.2020

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Ersatz von Reparaturkosten nach vermeintlichem Verzug der Beklagten mit der Nacherfüllung.

Die Parteien schlossen am 16.11.2017 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Opel Zafira mit einer Laufleistung von 8.000 km. Die Klägerin erwarb das Fahrzeug zum privaten Gebrauch. Die Beklagte betreibt ein gewerbliches Autohaus. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 16.11.2017 übergeben.

Gegenstand des am 16.11.2017 abgeschlossene[n] Kaufvertrages waren auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, Stand 12/2016. Diese enthielten unter dem Abschnitt VI – „Haftung für Sachmängel“ – unter Ziff. 1 auszugsweise folgende Regelung: „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]“. Wegen des weiteren Inhalts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

Im Juni 2019 stellten die Parteien einen Motorschaden fest. Die Laufleistung betrug zu diesem Zeitpunkt knapp 40.000 km. Mit Schriftsatz vom 25.06.2019 forderte die Klägerin die Beklagte zur kostenfreien Reparatur des defekten Motors im Rahmen der Gewährleistung auf. Die Beklagte stellte daraufhin einen Kulanzantrag bei der Opel Automobile GmbH bezüglich einer vollständigen Kostenübernahme. Dieser wurde wegen einer nicht wahrgenommen Jahresinspektion zunächst abgelehnt. Sodann erfolgte durch die Beklagte ein weiterer Kulanzantrag welcher einer Kostenbeteiligung der Opel Automobile GmbH von 20%, der Klägerin von 60% und der Beklagten von 20% vorsah. Die Bereitschaft der Beklagten zur Übernahme der anteiligen Reparaturkosten beruhte dabei auf der Erklärung der Klägerin, ihre etwaigen Ansprüche nicht (mehr) gerichtlich durchzusetzen. Die Klägerin nahm das Angebot der Kulanzreparatur unter Kostenbeteiligung in Höhe von 60% letztlich.

Die Reparatur wurde daraufhin ausgeführt, der Klägerin anteilig 3.245,08 EUR in Rechnung gestellt und von dieser an die Beklagte bezahlt.

Die Klägerin behauptet, dass der Motorschaden auf einem Sachmangel beruht, der bereits bei Übergabe des Fahrzeuges angelegt war. Auch hält sie die Verjährungsverkürzung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für nichtig. Sie stünde insbesondere im Widerspruch mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.7.2017, Az. C-133/16. Die Regelung des § 476 Abs. 2 BGB verstoße daher gegen Unionsrechts in Form von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 UA 2 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.245,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 17.08.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlichen Verzugsschaden in Höhe von 218,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist bereits nicht der Auffassung, dass die Vorschrift des § 476 Abs. 2 BGB unionsrechtswidrig sei. Jedenfalls komme – auch bei einer fehlerhaften Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie – eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie im Verhältnis von Bürgern nicht in Betracht. Auch habe die Klägerin durch Annahme des Kulanzangebotes zudem auf ihre Gewährleistungsrechte verzichtet.

Eine mündliche Verhandlung hat am 12.[0]2.2020 stattgefunden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze:

Protokolle und andere Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Reparaturkosten. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus den §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB. Danach kann, wenn sich bei Abschlusses ein Sachmangel zeigt, welcher bereits bei Gefahrübergang vorlag, der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz verlangen, wenn er ihm für die Nacherfüllung erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat.

Zwar haben die Parteien unstreitig einen Kaufvertrag geschlossen. Es ist jedoch bereits fraglich, ob der Motorschaden, welcher unstreitig bei Übergabe noch nicht vorlag, jedenfalls auf einem Sachmangel (§ 434 BGB) beruht, der bereits bei Gefahrübergang bestand, d.h. ob der Motorschaden bereits bei Gefahrübergang angelegt war.

Diese Frage kann jedoch letztlich dahin stehen, da der Anspruch der Klägerin jedenfalls nicht durchsetzbar wäre. Denn er ist einerseits bereits nach § 214 BGB verjährt und andererseits ist die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an einer Anspruchsdurchsetzung gehindert. Im Einzelnen:

1.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erfolgreich erhoben. Die Parteien haben insofern abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart. Diese Vereinbarung ist auch wirksam.

a)

Die Verjährungsverkürzung erfolgte insbesondere im Einklang mit dem auf den hier vorliegenden Verbrauchsgüterkauf anwendbaren § 476 Abs. 2 BGB. Danach kann die Verjährungsfrist des § 438 BGB vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt. Da vorliegend eine gebrauchte Sache verkauft worden ist, ist die Vorschrift gewahrt.

b)

Dem steht, anders als die Klägerin meint, auch nicht der von der Klägerseite zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13.07.2017, Az. C-133/16, entgegen.

aa)

Zwar ergibt sich aus der vorzitierten Entscheidung, welche eine Vorschrift aus dem belgischen Recht betrifft, dass Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 7 Absatz 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 (im Folgenden: „Verbrauchsgüterkauf-RL“) dahin auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegenstehen, die dahin ausgelegt wird, dass sie es bei gebrauchten Gütern zulässt, dass die Verjährungsfrist für die /Ansprüche des Verbrauchers vor dem Ende der Frist von zwei Jahren nach der Lieferung des vertragswidrigen Verbrauchsguts abläuft, wenn der Verkäufer und der Verbraucher eine Frist von weniger als zwei Jahren vereinbart haben.

Um eine solche Vorschrift handelt es sich auch bei § 476 Abs. 2 des deutschen BGB.

bb)

Dies ist – bis zu einer gesetzlichen Neuregelung – allerdings ohne Auswirkungen auf das geltende Recht. Einer richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbilding steht insofern der eindeutige Wortlaut des § 476 Abs. 2 BGB entgegen (OLG Celle, Urt. v. 11,09.2019, 7 U 362/18, LG Stuttgart, Urteil vom 08. November 2019 – 19 O 166/18 juris; BeckOGK/Augenhofer, 1.1.2020, BGB § 476 Rn. 65 ff. m.w.N; MüKoBGB/S. Lorenz, 8. Aufl. 2019, BGB §476 Rn. 225 ff. m.w.N.; a.A OLG Frankfurt 11.07.2019, 16 U 112/18 jedoch ohne erkennbare Begründung). Insbesondere war dem Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch die maßgebliche Unterscheidung zwischen Haftungsfrist und Verjährungsfrist bewusst (Kulke, MDR 2018, 1025, 1028 m.w.N.).

cc)

Insbesondere kommt auch keine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Betracht. Unmittelbar anwendbar können – nach Ablauf der Umsetzungsfrist – solche Vorschriften einer Richtlinie sein, die klar und genau formuliert, bedingungsunabhängig und ihrem Wesen nach geeignet sind, unmittelbare Wirkung zu entfalten und zu ihrer Ausführung keiner weiteren Rechtsvorschriften bedarf (EuGH, Rs. 152/84 Sig. 1986, 723 f. – „Marschalt“). Ob dies bei den hier maßgeblichen Bestimmungen der Verbrauchsgüterkauf-RL der Fall ist, kann jedoch letztlich ebenfalls dahinstehen, da der Europäische Gerichtshof eine unmittelbare Anwendung im Verhältnis von Bürgern zueinander ausdrücklich ablehnt (EuGH, Rs. C-91/92 SIg. 1994, 1-3325 – „Dori ./. Recreb“). Dort heißt es im 2. Leitsatz:

„Die Möglichkeit, sich gegenüber staatlichen Einrichtungen auf die Richtlinien zu berufen, beruht darauf, daß die Richtlinie nach Artikel 189 des Vertrages für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist ° und nur für diesen ° verbindlich ist, womit verhindert werden soll, daß der Staat aus seiner Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts Nutzen ziehen kann. Es wäre nämlich nicht hinnehmbar, daß der Staat, dem der Gemeinschaftsgesetzgeber den Erlaß bestimmter Vorschriften vorschreibt, mit denen seine Beziehungen ° oder die Beziehungen staatlicher Einrichtungen ° zu den Bürgern geregelt und diesen bestimmte Rechte gewährt werden sollen, sich auf die Nichterfuellung seiner Verpflichtungen berufen könnte, um den Bürgern diese Rechte zu versagen.
Eine Ausdehnung dieses Grundsatzes auf den Bereich der Beziehungen zwischen den Bürgern hieße, der Gemeinschaft die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Bürger Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlaß von Verordnungen zugewiesen ist.
Folglich kann ein Bürger, wenn die Maßnahmen zur Umsetzung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erlassen worden sind, sich nicht auf eine Richtlinie stützen, um zu behaupten, er habe einen Anspruch gegen einen anderen, und um diesen vor einem nationalen Gericht geltend zu machen.“

Es ist daher allein Aufgabe des nationalen Gesetzgebers eine[n] unionsrechtskonformen Zustand herzustellen.

2.

Unabhängig von der bereits eingetretenen Verjährung wäre der Klägerin die Geltendmachung ihres Anspruchs aber jedenfalls auch deshalb versagt, weil sie sich damit mit einem vorangegangenen Verhalten treuwidrig in Widerspruch setzten würde (sog. „venire contra factum pro prium“). Bei dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens handelt es sich dabei um eine in der Rechtsprechung allgemeine anerkannt Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben nah § 242 BGB. Danach ist eine Rechtsausübung unzulässig, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand begründet und der andere Teil im Vertrauen hierauf Dispositionen getroffen hat (Palandt, BGB, § 242 Rn. 56 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Die Klägerin hat unstreitig zunächst die Beklagte zur Durchführung einer unentgeltlichen Reparatur aufgefordert. Als der erste Kulanzantrag gescheitert war, hat die Beklagte der Klägerin eine Reparatur unter eigener Kostenbeteiligung angeboten. in diesem Zusammenhang erklärte die Klägerin jedoch unstreitig, ihre Ansprüche nicht (mehr) gerichtlich geltend machen zu wollen. Sie hat durch ihre Erklärung damit ein berechtigtes Vertrauen bei der Beklagten geweckt, welches für die Klägerin erkennbar auch Anlass für die eigene Kostenbeteiligung aus Kulanz gewesen ist.

Indem die Klägerin das Angebot der Kulanzreparatur zunächst vorbehaltlos angenommen hat, nunmehr jedoch ihren Anteil an den Reparaturkosten zurück verlangt, setzt sie sich somit eindeutig mit einem vorherigen, eigenen Verhalten, welches zu schützenswerten Dispositionen der Beklagten geführt hat, in Widerspruch.

3.

Sonstige, insbesondere deliktische oder bereicherungsrechtliche Ansprüche, welche die Klageforderung stützen könnten, sind im Übrigen nicht ersichtlich.

II.

Der Ausspruch zur Kostentragung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht – wegen der Kosten – auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 6.3.2020 – 20 C 593/19