BGH stärkt Recht von Unfallgeschädigten: Bei fiktiver Abrechnung zählt der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung

Wer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erleidet, kann seinen Schaden auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ohne nachweisen zu müssen, was er tatsächlich für ein Ersatzfahrzeug ausgegeben hat. Man spricht von fiktiver Schadensabrechnung. Ersetzt wird dann der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand, also der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs. Zieht sich die Regulierung über Jahre hin, stellt sich eine praktisch bedeutsame Frage: Auf welchen Zeitpunkt kommt es für die Höhe des Wiederbeschaffungswerts an? Gerade in Zeiten deutlich gestiegener Gebrauchtwagenpreise kann dies über erhebliche Beträge entscheiden. Mit Urteil vom 24. März 2026 (Az. VI ZR 165/25) hat der Bundesgerichtshof hierzu eine geschädigtenfreundliche Klarstellung getroffen.

Dem Verfahren lag ein Verkehrsunfall vom 30. Mai 2018 zugrunde. Das Fahrschulfahrzeug des Klägers, eines Fahrschulinhabers, wurde durch ein bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versichertes Fahrzeug beschädigt. Die volle Haftung der Versicherung stand dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger verkaufte das beschädigte Fahrzeug noch 2018 und schaffte ein Ersatzfahrzeug an, das er seither als Fahrschulwagen nutzt. Gleichwohl rechnete er seinen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Streitig blieb am Ende allein, welcher Wiederbeschaffungswert anzusetzen ist. Das Amtsgericht Kassel legte den vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Februar 2024 ermittelten Wert zugrunde und sprach dem Kläger einen Restschadensersatz von 4.472,96 Euro zu. Das Landgericht Kassel stellte hingegen auf den niedrigeren Wert des Jahres 2018 ab, weil der Kläger bereits damals ein Ersatzfahrzeug erworben habe, und reduzierte den Anspruch auf 2.597,90 Euro. Andernfalls, so das Landgericht, würde der Kläger an den zwischenzeitlichen Preissteigerungen und damit am Schadensfall verdienen.

Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt, hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Er knüpft dabei an seine gefestigte Rechtsprechung an. Materiell-rechtlich maßgeblich für die Bemessung eines Geldersatzanspruchs ist der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für die beschädigte Sache zufließt, also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung durch den Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer. Ist bis zum Prozess noch nicht vollständig gezahlt, kommt es verfahrensrechtlich auf den letztmöglichen Beurteilungszeitpunkt an, regelmäßig die letzte mündliche Tatsachenverhandlung. Diese Grundsätze schützen den Geschädigten vor einer verzögerten Ersatzleistung. Preissteigerungen, die bis zur vollständigen Zahlung eintreten, gehen deshalb grundsätzlich zulasten des Schädigers. Das gilt ausdrücklich auch für die fiktive Abrechnung von Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten. Nur bei der konkreten Abrechnung, also der Abrechnung nach tatsächlich angefallenen Kosten, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Schaden tatsächlich behoben wurde.

Dass der Kläger bereits 2018 ein Ersatzfahrzeug gekauft hatte, ändert daran nach Auffassung des Senats nichts. Zum einen folgt aus der Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB keine allgemeine Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden möglichst schnell zu beheben, um die Kosten für den Schädiger gering zu halten. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Eine Pflicht zum raschen Handeln kann nur ausnahmsweise bestehen, wenn ein Zuwarten gegen Treu und Glauben verstößt, etwa wenn der Geschädigte Nutzungsausfall oder Verdienstausfall geltend macht, der mit jeder Verzögerung weiter anwächst. Geht es, wie hier, allein um den Wiederbeschaffungsaufwand, besteht eine solche Obliegenheit nicht.

Zum anderen greift nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch das sogenannte Bereicherungsverbot, wonach der Geschädigte am Schadensfall nicht verdienen soll, nicht ohne Weiteres durch. Zwar hat der Senat früher entschieden, dass bei fiktiver Abrechnung nur die tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt werden, wenn der Geschädigte vollständig und fachgerecht nach Gutachten reparieren lässt und dies günstiger ist als vom Sachverständigen kalkuliert. Diese Überlegung lässt sich aber nicht einfach auf den Kauf eines Ersatzfahrzeugs übertragen. Die Anschaffung irgendeines Ersatzfahrzeugs ist nicht automatisch mit der vollständigen Schadensbehebung gleichzusetzen. Das ist nur dann der Fall, wenn das neue Fahrzeug dem Unfallfahrzeug wirtschaftlich gleichwertig ist. Ein Ersatzfahrzeug kann seinen Zweck für den Geschädigten auch dann erfüllen, wenn es geringerwertig ist. Selbst wenn man den Gedanken übertragen wollte, müsste man den gutachterlich ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand dem tatsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrag abzüglich des erzielten Restwerts gegenüberstellen, um eine unzulässige Bereicherung festzustellen. Das Landgericht hatte stattdessen schlicht einen Marktwert aus dem Jahr 2018 angesetzt und keine Feststellungen zum Wert des tatsächlich angeschafften Fahrzeugs getroffen.

Für Unfallgeschädigte ist die Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung. Verzögert die gegnerische Haftpflichtversicherung die Regulierung oder zahlt sie nur teilweise, trägt sie grundsätzlich das Risiko, dass der Wiederbeschaffungswert bis zur letzten mündlichen Verhandlung steigt. Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung nicht auf einen früheren, niedrigeren Marktwert verweisen lassen, nur weil er sich zwischenzeitlich aus eigenen Mitteln ein anderes Fahrzeug beschafft hat. Zugleich zeigt das Urteil die Grenzen auf. Wer Nutzungsausfall oder Verdienstausfall geltend macht, kann nicht beliebig zuwarten. Wer konkret abrechnet, erhält die Kosten nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ersatzbeschaffung. Und ob ein Abzug wegen des Bereicherungsverbots in Betracht kommt, wenn das tatsächlich angeschaffte Ersatzfahrzeug gleichwertig und günstiger war, hat der Bundesgerichtshof nicht abschließend verneint, sondern dem Landgericht zur weiteren Aufklärung überlassen. Zu beachten ist zudem, dass der Senat die Grundsätze ausdrücklich unter den Vorbehalt der Grenzen des Verjährungsrechts stellt.

Die Wahl zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung, der Umgang mit schleppender Regulierung durch den Versicherer und die Frage, welche Angaben zur Ersatzbeschaffung gemacht werden sollten, haben damit unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des Schadensersatzes.

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