Zur Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17) wurde entschieden, dass die Mietwagenkosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur, die deutliche Zeit nach dem Zeitpunkt des Verkehrsunfalls erfolgte, anhand des „Fraunhofer-Mietpreisspiegels“ zu erfolgen hat.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

„Der in einer Gemeinde zwischen Kamenz und Bautzen wohnende Kläger begehrt Erstattung restlicher Mietwagenkosten als Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 29.10.2014 im Bezirk des erkennenden Gerichts ereignete. Für die Folgen dieses Unfalls, bei dem der dem Kläger gehörende PKW BMW 5 Touring mit dem amtlichen Kennzeichen […] beschädigt wurde, haftet ihm die Beklagte als Haftpflichtversicherer des ebenfalls unfallbeteiligten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen […] unstreitig dem Grunde nach zu 100 %. Für die Anmietung eines gleichartigen Ersatzfahrzeugs über einen Mietzeitraum von 15 Tagen hat die Autovermieterin dem Kläger 2.359,77 € in Rechnung gestellt. Hiervon hat die Beklagte vorprozessual 1.894,34 € erstattet. Eine weitergehende Ersatzleistung hat die Beklagte am 26.02.2016 abgelehnt. Deswegen nimmt sie der Kläger auf Zahlung von 465,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 27.02.2016 in Anspruch.

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die dem Kläger von der Autovermieterin am 18.11.2014 in Rechnung gestellte Miete in Höhe von 2.359,77 € […] übersteigt den Geldbetrag, den jener als Geschädigter gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen kann. Mit ihrer Zahlung über 1.894,34 € hat die Beklagte den Ersatzanspruch des Klägers erfüllt.

1. Als Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtliche relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (std. Rspr. des BGH, vgl. etwa Urteil vom 26.04.2016 – Vl ZR 563/15, Rn. 6 m.w.N., zitiert nach juris). Insoweit müssen Feststellungen zur Erforderlichkeit eines „Unfallersatztarifs“, der gegenüber dem „NormaItarif“ teurer ist, (nur) dann erhoben werden, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, Rn. 10 f., zitiert nach juris). Beschränkt der Geschädigte sich hingegen – wie hier der Kläger – auf die Geltendmachung von Mietwagenkosten zum „Normaltarif“, so kann das Gericht diesen anhand geeigneter Listen oder Tabellen gemäß § 287 ZPO schätzen (vgl. BGH a. a. O., Rn. 25 m.w.N.). Zu diesen geeigneten Schätzgrundlagen gehört das gewichtete Mittel des der auf den Unfallzeitpunkt bezogenen „Schwacke-Liste“ ebenso wie der entsprechende Mittelwert des „Fraunhofer Mietpreisspiegels“ (BGH a. a. O., Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09, Rn. 18, zitiert nach juris).

2. Das erkennende Gericht zieht in seiner ständigen Verfahrenspraxis die „Schwacke-Liste“ – entsprechend der ihr zugrunde liegenden Erhebungsmethode – in denjenigen Fällen heran, in denen das Fahrzeug des Geschädigten aufgrund des Unfalls nicht mehr betriebs- und verkehrssicher war, er also zur lückenlosen Erhaltung seiner Mobilität sofort auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war, und ein solches binnen weniger Stunden nach dem Unfall auch tatsächlich anmietete. lm Streitfall hingegen ereignete sich der Unfall am 29.10.2014 gegen 09:45 Uhr, während die Anmietung und Übergabe des Ersatzfahrzeugs erst am 30.10.2014 gegen 17:45 Uhr erfolgte. Der Kläger, der im Rechtsstreit etwas anderes trotz gerichtlichen Hinweises auf diesen Umstand nicht dargetan hat, hatte somit ausreichend Zeit, sich über Internet oder Telefon nach anderweitigen Vermietungsangeboten zu erkundigen. Hierzu war er als Geschädigter schon im eigenen Interesse im Hinblick auf die durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogene Grenze der Erstattungsfähigkeit auch gehalten, wobei er, da im ländlichen Raum wohnend, die Marktverhältnisse in den umliegenden Städten einzubeziehen hatte (vgl. BGH Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07, Rn. 17, zitiert nach juris). In solchen Fällen stellt das erkennende Gericht – ebenfalls entsprechend der zugrundeliegenden Erhebungsmethode – auf den „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ ab. Dabei zieht es die dortigen Ergebnisse der lnterneterhebung (nach Schwacke-Klassiflkation) – statt der Ergebnisse der telefonischen Erhebung – heran. Zum einen kommt der zweistellige Postleitzahlbereich den tatsächlichen Verhältnissen am Wohnsitz des Geschädigten und in dessen Umgebung näher, als der einstellige Postleitzahlbereich, an den die Ergebnisse der telefonischen Erhebung anknüpfen. Zum anderen muss dem Geschädigten der Nachweis möglich bleiben, dass ihm im Zeitpunkt der Anmietung kein günstigerer Tarif als der von ihm in Anspruch genommene zugänglich war; dieser Nachweis kann von ihm anhand einer dokumentierten Internet-Recherche einfacher geführt werden als mit Hilfe von selbst erstellten Telefonprotokollen und/oder der Vernehmung der Telefongesprächspartner als Zeugen.

3. ln der „Schwacke-Liste“ sind bestimmte Nebenkosten, die über die dort ausgewiesenen Mietpreise hinaus anfallen können, gesondert ausgewiesen. In den Mietpreisen, die im “Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ ausgewiesen sind, ist zwar die „marktüb|iche Haftungsreduzierung“ enthalten. Den Erläuterungen hierzu ist jedoch zu entnehmen, dass damit eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von mindestens 750,00 € bezeichnet ist. Hat der Geschädigte bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs für eine Vollkaskoversicherung mit einer niedrigeren oder gar ohne Selbstbeteiligung optiert, so ist auch auf den Mietpreis nach dem „Frauenhofer-Mietpreisspiegel“ ein entsprechender Zuschlag vorzunehmen. Denn ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005 – Vl ZR 74/04, zitiert nach juris). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko schon daraus, dass der Geschädigte mit den Eigenschaften des angemieteten Ersatzfahrzeugs, wenn nicht ausnahmsweise typengleich, nicht in der gleichen Weise vertraut ist, wie mit denjenigen seines eigenen Fahrzeugs. Angefallene Nebenkosten für die Vereinbarung einer Haftungsbefreiung sind daher grundsätzlich – so auch hier bei der Anmietung eines PKW BMW 320d Limousine, bei dem es sich um einen anderen Fahrzeugtyp handelte – erstattungsfähig. Als Vergleichsmaßstab sind insoweit die Werte aus der Nebenkostentabelle der „Schwacke-Liste“ heranzuziehen, da der „Fraunhofer- Mietpreisspiegel“ solche nicht ausweist.

4. Fällt- wie hier – der Mietzeitraum ins Winterhalbjahr, sind ferner Nebenkosten für Winterräder in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, wenn – wie ebenfalls hier – der Autovermieter die Winterräder dem Geschädigten gesondert in Rechnung gestellt hat. Auch insoweit wendet das erkennende Gericht die Nebenkostentabelle der „Schwacke-Liste“ an.

5. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die Mietpreise aus dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ auf eine Fahrzeugabholung und -rückgabe an der Vermietungsstation beziehen. Da – wie ausgeführt – ein Geschädigter, der im ländlichen Raum wohnt, gehalten ist, seine Erkundigung nach Vermietungsangeboten auf die umliegenden Städte zu erstrecken, sind bei der Vergleichsbetrachtung mögliche Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs an den bzw. von dem Wohnsitz des Geschädigten einzustellen. Diese Nebenkosten können ebenfalls anhand der Nebenkostentabelle der „Schwacke-Liste“ geschätzt werden.

6. Nach den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich für den Streitfall folgende Vergleichsberechnung: Die tatsächliche (und notwendige) Mietdauer betrug 15 Tage. Deshalb ist der durchschnittliche Tagespreis dem Mittelwert der Ergebnisse der lnterneterhebungen für den – dort längsten – Zeitraum von sieben Tagen zu entnehmen. Das beschädigte Fahrzeug des Klägers ist der Fahrzeugklasse 9 nach der Schwacke-Klassifikation zuzuordnen. Daraus ergibt sich im Postleitzahlgebiet 01 ein Grundpreis von 66,99 € pro Tag. Bei 15 Tagen beträgt der Grundpreis somit 1.004,85 €. Hinzu treten Nebenkosten für Winterräder von 150,00 € (10,00 € pro Tag x 15 Tage), für die Haftungsreduzierung von 240,00 € (16,00 € pro Tag x 15 Tage) sowie für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs von 46,00 € (23,00 € x 2), mithin von insgesamt 436,00 €. Die erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs betrugen demnach 1.440,85 € (1 .004,85 € + 436,00 €). Über diesen Betrag gehen nicht nur die dem Kläger von seiner Autovermieterin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten von 2.359,77 € sondern auch die Ersatzleistung der Beklagten in Höhe von 1.894,34 € hinaus.

7. Den Nachweis, dass ihm ein günstigerer Tarif als die in Rechnung gestellten 2.359,77 € nicht zugänglich war, hat der Kläger nicht geführt. Mangels eigener Erkundigungen im Zeitraum zwischen dem Verkehrsunfall und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs hat der Kläger im Rechtsstreit weder mit einer dokumentierten Internet-Recherche noch mit Telefonprotokollen und/oder einem Antrag auf Vernehmung von Telefongesprächspartnern als Zeugen aufwarten können. Das Gericht hat daher den Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) […] R[…] damit beauftragt, bei gewerblichen Autovermietern sowie Autowerkstätten in den Städten Bautzen und Kamenz Auskunft darüber einholen, zu welchen Preisen sie im (Unfall-)Jahr 2014 Mietfahrzeuge der Mietwagenklasse 9 (nach der Schwacke-Klassefikation), einschließlich Winterreifen und Haftungsreduzierung (CDW), angeboten haben. Der Sachverständige hat zunächst eine Erhebungsmethode angewandt, die derjenigen gleicht, die der „Schwacke-Liste“ zugrunde gelegt ist: Er hat unter Offenlegung des Anlasses der Erhebung elf Autovermieter in Kamenz und Bautzen schriftlich um Auskunft zu entsprechenden Vermietungsangeboten gebeten. Hiervon haben sieben Autovermieter geantwortet. Keiner von diesen konnte (oder wollte) auf das Jahr 2014 bezogene Angaben machen. Einheitlich war jedoch ihre Einschätzung, dass die Mietpreise aufgrund der vorhandenen Vertragsbindungen zu einzelnen Versicherern tendenziell gleichgeblieben oder eher gesunken seien. Die gemeldeten Gesamtpreise wiesen eine Spannbreite von 945,00 € bis 2.990,36 € auf. Der Mittelwert aus allen Meldungen betrug 2.069,73 €. ln dieser Erhebung nicht enthalten sind etwaige Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs an den bzw. von dem Wohnsitz des Klägers. Auch wenn man diese mit einem geschätzten Betrag von 46,00 € hinzurechnet, wäre es dem Kläger also möglich gewesen, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug mit entsprechender Ausstattung zu einem Mietpreis zu erhalten, der unterhalb des ihm in Rechnung gestellten Preises lag. Freilich geht der auf die vorbezeichnete Weise ermittelte Mittelwert von 2.115,73 € (2.069,73 € + 46,00 €) über die Ersatzleistung der Beklagten von 1.894,34 € hinaus. Daher hat das Gericht den Sachverständigen auch damit beauftragt, über das Internet aktuelle Angebote zu den gleichen Bedingungen einzuholen. Die insoweit angestellten Ermittlungen haben Vermietungsangebote hervorgebracht, die bei 949,06 € beginnen und bis zu 1.048,82 € reichen. Selbst wenn man an das höchste Angebot anknüpft und dabei zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass dieser Anbieter für Winterreifen, Haftungsreduzierung sowie Zustellung und Abholung Nebenkosten erhoben hätte, ergäbe sich ein Gesamtpreis von lediglich 1.484,82 € (1 .048,82 € + 436,00 €). Auch dieser Betrag bleibt sowohl hinter dem dem Kläger von seiner Autovermieterin in Rechnung gestellten Preis von 2.359,77 € als auch hinter der Ersatzleistung der Beklagten von 1.894,34 € zurück. Ein restlicher Ersatzanspruch des Klägers besteht somit nicht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, §§ 711, 713, 511 Abs. 2 ZPO. Die Beschwer des Klägers übersteigt 600,00 € nicht. Die in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht gegeben.“

AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

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