Wechselwirkung zwischen zivilrechtlichen Anerkenntnisurteil und strafrechtlicher Einziehungsanordnung

Durch das Amtsgericht Dresden erfolgten im Hinweisbeschluss (AG Dresden, Beschluss vom 29.5.2019 – 114 C 4821/16) Ausführungen zur Wechselwirkung zwischen einem zivilrechtlichen Anerkenntnisurteil und einer strafrechtlichen Einziehungsanordnung zur Klärung der Frage, ob nach einem Erlass eines Anerkenntnisurteils in einem Zivilprozess nach einem vorangegangenen, rechtskräftigen Strafbefehl mit einer Einziehungsanordnung die Gefahr besteht, dass der Beklagte und zugleich im Strafverfahren Verurteilte sodann zweimal die den Schadensbetrag zurückzuerstatten hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

1.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass dem Erlass eines Anerkenntnisurteils ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, welches auch bei Erlass eines Anerkenntnisurteils als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen ist, nicht entgegenstehen dürfte.

2.
Das Amtsgericht Dresden hat […] gegen die Beklagte einen Strafbefehl wegen versuchten Betruges gemäß der §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB erlassen und neben einer Geldstrafe auch gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 4.811,93 EUR angeordnet.
Der Einziehung liegt ein Sachverhalt zugrunde, dass die Beklagte bewusst wahrheitswidrig den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag in Abrede gestellt hat, um ein klageabweisendes Urteil zu bewirken und somit sich die Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta in Höhe von 4.811,93 EUR gegenüber ihrer Großmutter zu ersparen.
Der Strafbefehl ist unstreitig rechtskräftig.

3.
Mit Schreiben vom 17.05.2019 hat nunmehr die Beklagte in dem vorliegenden Zivilrechtsstreit die Zahlungsforderung der Klägerin „insoweit“ anerkannt und hiermit Erledigung des Rechtsstreites erklärt. Die Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 21.05.2019 um den Erlass eines Anerkenntnisurteiis gemäß § 307 ZPO ersucht.

4.
Gemäß § 459h Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 459k und 459l StPO kann der Verletzte mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung seine Befriedigung aus dem eingezogenen Wertersatz verlangen.
Grundsätzlich stellt sich im Rahmen des § 73 Abs. 1 StGB die Frage nach Bestehen oder Nichtbestehen eines etwaigen Anspruchs des Verletzten gegen den Täter nicht. Mit der Einziehung soll dem Täter das durch eine rechtswidrige Tat Erlangte wieder genommen werden.
Abzuschöpfen ist jeder der Vermögenswert, den der Täter durch die rechtswidrige Tat erlangt hat, also alles, was dem Täter aus seiner Tat unmittelbar messbar zugute gekommen ist. Dabei erstreckt sich die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB dem Umfang nach nur grundsätzlich auf das unmittelbar erlangte Etwas, nicht auf etwaige Nebenforderungen, wie hier den Zinsanspruch und die Rechtsanwaltskosten (vgl. OLG München, Urteil vom 20.07.2018, Aktenzeichen; 5 OLG 15 Ss 96/18, Rn. 17 ff.).
Nach § 73 StGB ist die Einziehung des Wertersatzes allerdings ausgeschlossen, wenn der Anspruch des Verletzten aus der Tat auf Rückgewährung des Ersatzes des Wertes des Erlangten erloschen ist. Das Verbot der Einziehung im Fall des Erlöschens besteht jedoch nur bis zum Abschluss des Erkenntnisverfahrens. Nach Eintritt der Rechtskraft der Anordnung der staatlichen Einziehung des Wertersatzes richtet sich das Schicksal der Anordnung der Einziehung nach dem einschlägigen Recht der Strafvollstreckung gemäß der §§ 459g ff. StPO.

5.
Gemäß § 459h Abs. 2 StPO ist der Gegenwert der Einziehung an den Verletzten auszukehren, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist. „Die Kosten der Rechtsverfolgung und die Verzugszinsen bleiben damit ebenso außer Betracht vwe etwaige Schmerzensgeldansprüche.“ (Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Auflage 2019, § 459h, Rn. 4)
Gemäß § 459j Abs. 1 StPO hat der Verletzte seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe binnen 6 Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Jedoch kann der Verletzte gemäß § 459j Abs. 5 StPO unbeschadet des Verfahrens nach Abs. 1 seinen
Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Abs. 1 StPO geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil i.S.d. § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel i.S.d., § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt.
§ 459j StPO räumt daher dem Verletzten zwei Möglichkeiten der Geltendmachung seines Anspruches auf Herausgabe des eingezogenen Geldbetrages wahlweise ein. Entweder in Form eines sogenannten „Zivilprozess-Light“ (Mansdörfer, jM 2017, 122, 127), wobei dieser Anspruch innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 459i StPO geltend gemacht werden muss, oder auch nach Ablauf der Frist durch Vorlage eines rechtskräftigen vollstreckbaren Titels, hier Anerkenntnisurteil oder Endurteil.
Bereits daraus ergibt sich, dass, auch wenn man dem Strafverfahren Vorrang vor dem Zivilverfahren einräumen wollte, grundsätzlich seitens des Verletzten ein Rechtsschutzinteresse daran besteht, einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel zu erwerben, um auch nach dieser Frist noch den Anspruch geltend zu machen.

6.
Die Gefahr einer Doppelbeiastung des Betroffenen, hier der Beklagten, dürfte nicht bestehen.
Insofern kann sich der Betroffene auf eine etwaige Entreicherung im Vollstreckungsverfahren nach § 459g Abs. 5 StPO berufen, sofern er aufgrund des zivilrechtlichen Vollstreckungstitels an den Geschädigten leistet.
Umgekehrt kann sich der Betroffene auch gegenüber dem Verletzten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage auf eine Leistung von Wertersatz an die Strafvollstreckungsbehörde berufen, wobei der Geschädigte dann aufgrund des rechtskräftigen zivilrechtlichen Vollstreckungstitels Herausgabe dieses Betrages an sich selbst von der Volistreckungsbehörde beanspruchen kann.

7.
Zudem ist zu bedenken, dass sich die Einziehung nur auf dasjenige bezieht, was der Betroffene aus der Tat oder aufgrund der Tat erhalten hat.
Konkret bedeutet dies hier, dass die Einziehung sich auf den Vermögensvorteil bezieht, welchen die Beklagte aus dem versuchten Betrug zu erzielen beabsichtigte. Insofern beträfe dies hier einen deliktischen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 263, 22, 23 StGB.
Streitgegenständlich ist hier jedoch nicht ein deliktischer Schadensersatzanspruch der Klägerin, sondern ein vertraglicher Anspruch aus einem Darlehensvertrag. Dieser vertragliche Anspruch wird von der strafrechtlichen Einziehung nicht umfasst. Allerdings hat sich die Klägerin selbstverständlich auch das gegenrechnen zu lassen, was sie über die Einziehung von der Strafvollstreckungsbehörde ausgezahlt bekommt.

8.
Das Gericht beabsichtigt daher, entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten gegen die Beklagte ein Anerkenntnisurteil zu erlassen.“

AG Dresden, Beschluss vom 29.5.2019 – 114 C 4821/16

Zum Umfang der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19) wurde entschieden, dass bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Reparaturdauer nicht die Schwacke-Liste, sondern der „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ Maßstab ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für Recherchen zu den Kosten eines Mietwagens bestand.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz in Form von Nutzungsausfall aus einem Verkehrsunfall vom 31.05.2018 in Bautzen auf der Löbauer Straße. Die Parteien sind sich über die Haftungsverhältnisse einig (Beklagte zu 100%). Der Kläger begehrt Nutzungsausfall in Höhe von (weiteren) 138,04 Euro für den Zeitraum 02.07.2018 – 06.07.2018. Ursprünglich begehrte der Kläger 309,40 Euro brutto an Kosten für den 4tägigen Nutzungsausfall. Hiervon beglich die Beklagte 171,36 Euro und bestreitet, dass die höheren Kosten angemessen und erforderlich waren.

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für 4 Tage. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Ersatz von reinen Mietwagenkosten hierfür in Höhe von 181,12 Euro aus §§ 249 ff. BGB. Auf Grund der Zahlung von 171,36 Euro ergibt sich der tenorierte Betrag. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die notwendigen und erstattungsfähigen Mietwagenkosten schätzt das Gericht auf Grundlage einer – unbestrittenen – Einstufung des Fahrzeugs in die Fahrzeugklasse 4 nach der Liste des Fraunhofer – Instituts (Erhebung von 2017, PLZ – Gebiet 02) gemäß § 287 ZPO als vorliegend erforderlich und angemessen ein. Dazu wurde der Preis pro Tag der Anmietung eines 3 – Tageszeitraumes mit der Anzahl von 4 Tagesanmietungen multipliziert (4*45,28 Euro). Mithin ist ein Betrag in Höhe von 181,28 Euro als angemessen und erforderlich durch das Gericht geschätzt. Hiervon ist kein Abzug für ersparte Aufwendungen abzuziehen.

Die Schätzung auf Grundlage der Multiplikation des Tagespreises einer 7 – tägigen Anmietung, wie von Beklagtenseite vorgetragen, ist an Sicht des Gerichts nicht gerechtfertigt, weil sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die 4-tägige Mietdauer der Kostenkalkulation einer 7tägigen Anmietung entsprechen.

a)

Insoweit besteht zwischen den Parteien zunächst Streit, ob sich die Schwacke – Liste oder die Liste des Fraunhofer – Instituts als Schätzgrundlage für eine Schätzung des Gerichtes nach § 287 ZPO der erforderlichen und angemessenen Mietwagenkosten eignen.

Nach Ansicht des Gerichtes, welche im Einklang mit der in den Schriftsätzen der Parteien umfänglich eingearbeiteten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, sind beide Listen als Schätzgrundlagen geeignet und verwertbar. Dies steht auch in Einklang mit der zuletzt vom OLG Dresden am 18.04.2019 – AZ. 8 U 113/19 erlassenen Entscheidung, in der beide Listen zur Anwendung kommen. Aus Sicht des Gerichtes bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen zur Geeignetheit beider Listen als taugliche Schätzgrundlagen. Es wird daher für die jeweiligen Argumente auf die Schriftsätze der Parteien und das zitierte Urteil des OLG Dresden verwiesen.

b)

Aus Sicht des Gerichtes ist in vorliegendem Fall die reine Anwendung der Fraunhofer – Liste vorzugswürdig, weil keine Umstände ersichtlich sind, auf Grund derer die Klägerseite gehalten gewesen sein sollte, ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB nicht umfänglich nachzukommen.

(11)

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senat, BGHZ 160, 377 [383] = NJW 2005, 51) kann ein Geschädigter vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 II 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur denjenigen Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. (BGH in: NJW 2013, 1870; LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14).

Weiterhin kann sich nach der Rechtsprechung ergeben, dass es dem Geschädigten auf Grund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zumutbar war, sich vor einer Anmietung eines Mietwagens nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (NJW 2007, 1124 = VersR 2007, 516 Rdnr. 14; NJW 2010, 2569 = VersR 2010, 1053 Rdnr. 16).

Nach Ansicht des Gerichtes kann eine Eil- oder Notsituation bspw. vorliegen, wenn eine Anmietung noch am Unfalltag erfolgen musste (auch hier mit Ausnahmen: BGH in NJW 2007, 1124). Dies kann sich ergeben, wenn die Fahrt sofort fortgesetzt werden muss, weil der Geschädigte nicht im räumlichen Bereich des Unfalles wohnt oder er auf ein Fahrzeug sofort angewiesen ist, um Termine wahrzunehmen oder die Fahrt mit Kleinkind fortzusetzen o.ä. Für solch einen Fall einer konkreten Notsituation, für den hier nichts vorgetragen ist, erkennt das Gericht an, dass der Geschädigte auch auf Grundlage der Schwacke – Liste abrechnen dürfte und keine Nachforschungspflicht hinsichtlich eines augenfällig zu hohen Mietpreises besteht, soweit die Preise der Schwacke – Liste nicht um mehr als 20% überschritten werden.

(22)

Vorzugswürdige Schätzgrundlage auf Grund der Art und Weise der Erhebung der Preise im vorliegenden Fall ist jedoch die Fraunhofer – Liste. Dabei werden Preise auf Grund anonymisierter Anfragen ermittelt und nicht wie bei der Schwacke – Liste auf Grund offener Nachfrage.

Dies führt ganz offensichtlich bei den Vermietern zur Angabe unterschiedlicher Preise. Das Gericht verweist für die Art und Weise, wie die Listen zu ihren Preisen kommen, auf die Schriftsätze der Parteien, die deren Methoden jeweils umfassend darstellen, um sie dann als geeignet oder ungeeignet auszuweisen.

Die Erhebungsmethode der Fraunhofer – Liste kommt nach Ansicht des Gerichtes der Erhebungsmethode von Marktpreisen eines normalen Marktteilnehmers am nächsten und ist daher immer dann vorzugswürdig, wenn, wie hier, der Geschädigte mehr als einen Monat Zeit hatte, bevor er das Fahrzeug nach Absprache eines Werkstatttermins zur Reparatur gegeben hat.

Dann ist es dem Geschädigten ohne weiteres möglich, genauso wie er es bei einer privaten Anmietung machen würde, die Preise unterschiedlicher Anbieter zu vergleichen und den günstigsten Anbieter zu nutzen. Der Verweis auf die hier nahezu doppelt so teure Angabe der Schwacke – Liste für einen 4 Tageszeitraum als Schätzgrundlage und Maßstab für die Anmietkosten, ist dann nicht mehr möglich.

Auch der Verweis auf das Alter des Klägers verfängt nicht, weil es auch diesem möglich ist, unterschiedliche Marktpreise zu ermitteln. Gerade weil ihm bekannt war (dazu unter (33)), dass ein Marktpreis von zirka 45 Euro brutto möglich ist, durfte er nicht davon ausgehen, dass die Anmietkosten von 309 Euro brutto angemessen sind.

Der Kläger konnte sich auch nicht auf die Faustformel verlassen, dass der von der Werkstatt genannte Preis von den Beklagten ersetzt wird, wenn er 50% des aus der Schätzgrundlage „Fraunhoferliste“ genannten Preises nicht übersteigt. Denn dieser Grundsatz betrifft den Fall der Notwendigkeit einer sofortigen Anmietung. Eine Marktanalyse ist dem Geschädigten in diesem Fall gerade nicht möglich. Betreibt der Geschädigte jedoch eine Marktanalyse oder ist er dazu angehalten und unterlässt es, dann ist ein solcher Aufschlag nicht zu rechtfertigten.

(33)

Die Frage, ob die von der Beklagtenseite erhobenen und vorgelegten Mietpreise einzelner Anbieter als Schätzgrundlage oder Beweis für die Möglichkeit der Anmietung eines günstigeren Mietwagens geeignet waren, bedarf vorliegend aus folgendem Grund keiner Entscheidung:

Die Beklagte hat dem Kläger am 07.06.2018 in einem Telefonat mit dessen Frau ein Angebot dergestalt zukommen lassen, dass die Versicherung die Organisation und Zahlung für eine Anmietung eines Mietwagens für die Dauer der Reparatur übernehmen würde. Die Vernehmung der Zeugin […] F[…] ergab dabei, dass ein Angebot in Höhe von 36 Euro netto pro Tag für die Anmietkosten anfallen würden und dies der Ehefrau mitgeteilt worden ist.

Dahinstehen kann hierbei, ob dieses Angebot einem Angebot dergestalt entspricht, dass der Kläger auf dieses verwiesen ist. Nach Ansicht des Gerichts ist dies wohl nicht der Fall, weil es schon dem Prinzip von Treu und Glauben aus § 242 BGB widerspricht, wenn die Beklagte zu 2 einem Verbraucher einen Nettopreis nennt. Überdies machte sie nach Aussagen der Zeugin keine Angaben zu Art und Umfang der Haftungsreduzierung. Dies wäre aus Sicht des Gerichtes eine Mindestangabe.

Jedenfalls war dem Kläger dieses Angebot bekannt. Zwar ist nicht zweifelsfrei ermittelt, warum die Zeugin mit der Ehefrau des Klägers und nicht mit ihm als Geschädigtem selber kommunizierte. Die Ehefrau handelte dabei aber als Bote oder Vertreterin des Geschädigten. Anderes hätte sie in dem Gespräch deutlich herausstellen müssen, dies schon, weil es sich um die Ehefrau des Geschädigten in einem gemeinsamen Haushalt handelt.

Da die Angabe von 36 Euro netto aber im Wesentlichen dem aus der Fraunhoferliste entnommenen Bruttopreis entspricht und die Beklagte zu 2 diesen Preis unstreitig übernommen hätte, widerspräche es nunmehr erneut gegen § 242 BGB, wenn die Beklagte zu 2 dem Kläger nunmehr noch günstigere Preise aus Internetangeboten vorhält, die sie offensichtlich selber nicht erzielen kann.

c)

Aus gleichem Grund ist von den ermittelten Mietwagenkosten kein Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von 10% abzuziehen (BHHJ/Jahnke, 25. Aufl. 2018, BGB § 249 Rn. 220).

d.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung einer etwaig vereinbarten Haftungsreduzierung, die über die in den Fraunhoferlisten schon enthaltenen Reduzierungen hinausgeht. Insoweit fehlt es an einem Vortrag hierzu, welche Vereinbarung getroffen worden sein soll. Aus dem als K4 vorgelegten Mietvertrag ergibt sich ein Festpreis, Details zur Höhe der Selbstbeteiligung im Schadensfall oder etwaigen Zusatzkosten hieraus sind nicht zu entnehmen.“

AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19