Überholen bei unklarer Verkehrslage – Haftungsverteilung

Das Amtsgericht Bautzen (Urteil vom 18.02.2026, Az. 20 C 452/24) hatte über die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden, bei dem beide Beteiligte zeitgleich zum Überholen einer landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine auf der B 6 angesetzt hatten. Das Gericht sprach der Klägerin auf Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG einen Schadensersatzanspruch in Höhe von einem Drittel zu.

Im Rahmen der Haftungsabwägung stellte das Gericht auf Seiten der Klägerin einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO fest. Die Klägerin hatte im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung eingeräumt, vor dem Ausscheren keinen Schulterblick vorgenommen zu haben. Das gerichtliche Sachverständigengutachten belegte, dass sich das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt des Ausschervorgangs bereits neben dem Klägerfahrzeug befunden hatte bzw. dieses zur Hälfte überholt hatte und damit bei pflichtgemäßer Rückschau ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre.

Zulasten des Fahrzeugführers der Beklagtenseite zurechnen lassen musste, wertete das Gericht einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Da die Klägerin vor der späteren Kollision bereits mehrfach erfolglos zum Überholen angesetzt hatte, bestand eine unklare Verkehrslage im Sinne dieser Vorschrift. Der Fahrzeugführer der Beklagtenseite hätte jederzeit damit rechnen müssen, dass die Klägerin einen weiteren Überholversuch unternehmen würde.

Bei der Gesamtabwägung überwog der Verursachungsbeitrag der Klägerin. Der Verstoß gegen die gesteigerte Rückschaupflicht beim Ausscheren aus einer Fahrzeugkolonne bildete den unmittelbaren Kollisionsanlass, wohingegen der Verstoß des Fahrzeugführers der Beklagtenseite zwar zu berücksichtigen, aber nachrangig war. Das Gericht gelangte zu einer Haftungsquote von zwei Dritteln zulasten der Klägerin und einem Drittel zulasten der Beklagten.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter:
[…]

wegen Schadenersatz aufgrund Verkehrsunfalls

hat das Amtsgericht Bautzen […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 04.02.2026 eingereicht werden konnten, am 18.02.2026

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin 25,00 EUR auf die Wertminderung nebst Zinsen in Höhe von 4 % hieraus vom 21.08.2024 bis 22.08.2024 sowie 8,33 EUR auf die Kostenpauschale und 38,33 EUR auf die Nutzungsausfallentschädigung nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 71,66 EUR seit dem 23.08.2024 zu zahlen.

b) die Klägerin gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 253,91 EUR aus der Rechnung […] vom 26.07.2024 freizustellen.

c) die Klägerin gegenüber der Reparaturwerkstatt […] von Forderungen in Höhe von 1.400,06 EUR aus der Reparaturrechnung […] vom 13.08.2024 freizustellen.

d) an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin […] anteilig auf die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten 2,20 EUR zu zahlen.

e) die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten Frings & Höhne, Obergraben 7/9,
01097 Dresden, von der anteiligen Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtli-
chen Kosten in Höhe von 150,00 EUR freizustellen.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Prämiennachteile dem Grunde nach zu 1/3 zu erstatten, die dadurch entstehen, dass die Klägerin aufgrund des Unfallereignisses vom 15.07.2024 ihren Vollkaskoversicherer in Anspruch nehmen muss.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.
  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
    Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.988,45 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens, das sich am 15.07.2024 auf der Bundesstraße (B) 6 zwischen Großharthau und Goldbach ereignet hat.

Beteiligt an dem Unfall war die Klägerin als Fahrerin des Pkw Seat […], sowie der Zeuge […] R[…] als Fahrer des bei der Beklagten Kfz-haftpflichtversicherten Pkw VW […].

Die (später) Unfallbeteiligten befuhren die B 6 aus Richtung Großharthau kommend in Fahrtrichtung Bischofswerda, zunächst hinter einer langsamer fahrenden, landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine. Die Klägerin fuhr unmittelbar hinter der Arbeitsmaschine; hinter der Klägerin fuhr der Zeuge R[…]. Die Klägerin versuchte im Vorfeld der späteren Kollision mehrfach, die langsamere Arbeitsmaschine zu überholen, was ihr indessen nicht gelang. Unter im Einzelnen streitigen Umständen kam es sodann zur Kollision zwischen Kläger- und Beklagtenfahrzeug, wobei das Klägerfahrzeug an der vorderen linken Seite im Bereich des Radkastens und das Beklagtenfahrzeug an der hinteren rechten Seite im Bereich der hinteren Tür sowie ebenfalls im Bereich des Radkastens beaufschlagt wurde.

Mit der Klage macht die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach 50 % des ihr entstandenen Schadens wie folgt geltend:

Reparaturkosten brutto und Wertminderung: 4.275,18 EUR; hiervon 50 % = 2.137,59 EUR
Kostenpauschale: 25,00 EUR; hiervon 50 % = 12,50 EUR
Nutzungsausfallentschädigung: 115,00 EUR; hiervon 50 % = 57,50 EUR
Sachverständigenkosten brutto: 761,72 EUR brutto; hiervon 50 % = 380,86 EUR

Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des Pkw Seat zu sein. Sie habe im Vorfeld der Kollision mehrfach unter Verwendung des linken Fahrtrichtungsanzeigers versucht, die Arbeitsmaschine zu überholen. Sie habe sich dabei stets durch doppelte Rückschau vergewissert, dass kein weiteres Fahrzeug versuchte zu überholen. Bei einem weiteren Überholvorgang sei es zu einem seitlichen Anstoß mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen, der in diesem Moment ebenfalls versucht habe, zu überholen. Die Klägerin habe das Beklagtenfahrzeug während ihrer wiederholten Rückschau über die Rück- und Seitenspiegel grundsätzlich im Blick gehabt, da dieser sich hinter ihr befunden habe.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Zeuge R[…] habe trotz unklarer Verkehrslage überholt und hierbei unerwartet schnell beschleunigt und dabei den Überholvorgang eingeleitet. Die Beklagte behauptet, sie habe hierdurch das Beklagtenfahrzeug für einen kurzen Moment aus dem Blickfeld verloren.

Die Klägerin beantragt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt,

a. an die Klägerin 37,50 € auf die Wertminderung nebst Zinsen in Höhe von 4% hieraus für die Zeit vom 16.7.2024 bis zum 7.8.2024 sowie 12,50 € auf die Unkostenpauschale und 57,50 € auf die Nutzungsausfallschädigung nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 107,50 € seit dem 8.8.2024 zu zahlen.

b. die Klägerin gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 380,86 € aus der Rechnung […] vom 26.7.2024 freizustellen.

c. die Klägerin gegenüber der Reparaturwerkstatt […] von Forderungen in Höhe von 2.100,09 € aus der Reparaturrechnung […] vom 13.8.2024 freizustellen.

d. an die Rechtschutzversicherung der Klägerin […] anteilig auf die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten 45,52 € zu zahlen.

e. die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der anteiligen Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 150 € freizustellen.

  1. Für den Fall, dass das Gericht eine Haftungsquote annehmen sollte, wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin entsprechend der vom Gericht festgestellten Haftungsquote die Prämiennachteile zu erstatten, die dadurch entstehen, dass die Klägerin aufgrund des Unfallereignisses vom 15.07.2024 ihren Vollkaskoversicherer in Anspruch nimmt.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, der Zeuge R[…] habe, als sich eine Möglichkeit ergeben habe zu überholen, noch 3 bis 4 Sekunden abgewartet, um zu sehen, was die Klägerin macht. Da diese keine Anstalten – weder sei ein Blinken noch ein Absetzen in Richtung Fahrbahnmitte ersichtlich gewesen – gemacht habe, ebenfalls zum Überholen anzusetzen, habe der Zeuge R[…] den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sei zum Überholen ausgeschert. Als er das Klägerfahrzeug schon nahezu überholt habe, sei die Klägerin plötzlich ausgeschert und habe dabei das Beklagtenfahrzeug im Bereich des hinteren rechten Radkastens touchiert.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe den Unfall aufgrund eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 StVO allein verschuldet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen […] R[…], Beiziehung der polizeilichen Unfallakte […] sowie Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens […]. Darüber hinaus hat das Gericht die Klägerin informatorisch angehört.

Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 04.04.2025, den Inhalt der polizeilichen Unfallakte sowie das unfallanalytische Sachverständigengutachten vom 08.01.2026 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat mit Zustimmung beider Parteien im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis 04.02.2026 berücksichtigt werden konnten, entschieden, § 128 Abs. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG gegeben, da der Zuständigkeitsstreitwert bei 2.738,45 EUR liegt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Bautzen gemäß § 32 ZPO.

II.

Die Klage ist zum Teil begründet, da der Klägerin dem Grunde nach zu 1/3 Schadensersatz gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 15.07.2024 zusteht, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG.

Im Einzelnen:

1.
Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts Eigentümerin des Pkw Seat, amtliches Kennzeichen […]. Hierfür streitet zugunsten der Klägerin bereits die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, die nicht erschüttert werden konnte.

2.
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen vor. Ausschlussgründe gem. §§ 7, 8, 15 StVG sind nicht gegeben. Insb. wurde der Unfall nicht durch höhere Gewalt i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG verursacht, was auch von keiner der Parteien geltend gemacht wird.

3.
Da mehrere Kraftfahrzeuge am Unfall beteiligt sind, hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insb. davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG.

a)
Es liegt für beide Fahrzeugführer kein Fall der Unabwendbarkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG vor, wonach die Verpflichtung zum Ersatz ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

Abzustellen ist hierbei nicht auf die absolute Unvermeidbarkeit, sondern darauf, ob der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BGH r+s 2022, 169). Entscheidend ist hiernach, wie ein „Idealfahrer“ in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte und ob ein solcher überhaupt in eine entsprechende Gefahrenlage gekommen wäre (BGH NJW 1992, 1684). Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt jeweils derjenige, der sich auf die Unabwendbarkeit beruft.

Der Unfall war weder für die Klägerin noch den Zeugen R[…], dessen Verhalten sich die Be-
klagte zurechnen lassen muss, unabwendbar.

aa) Dass der Verkehrsunfall für die Klägerin unabwendbar gewesen sei, wird von dieser schon nicht behauptet. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, nicht über die Schulter geblickt zu haben. Der Idealfahrer, der jede mögliche Sorgfalt walten lässt, wäre aber nicht zum Überholen eines davor fahrenden Fahrzeugs auf die Gegenfahrbahn ausgeschert, ohne sich zuvor mittels Schulterblick des rückwärtigen Verkehrs zu vergewissern.

bb) Der Zeuge R[…] gab im Rahmen seiner Vernehmung an, dass die Klägerin im Vorfeld des streitgegenständlichen Überholvorgangs schon zwei- bis dreimal (erfolglos) zum Überholen der Arbeitsmaschine angesetzt habe. Von einem Idealfahrer wäre in einer solchen Situation abzuverlangen gewesen, bei dieser Sachlage von einem Überholen der – bereits zuvor ebenfalls schon zwei- bis dreimal zum Überholen ansetzenden – Klägerin Abstand zu nehmen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein idealer Fahrer an Stelle des Zeugen R[…] den Unfall hätte vermeiden können. Denn ein Idealfahrer hätte die Möglichkeit berücksichtigt, dass auch der Fahrer eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs beabsichtigen könnte, ein Überholmanöver zu beginnen. Der Unfall wäre letztendlich schon allein dadurch abzuwenden gewesen, wenn der Zeuge R[…] nicht zum Überholen der Kolonne ausgeschert wäre.

b)
Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG ergibt sich eine Haftungsverteilung im Verhältnis 2/3 / 1/3 zulasten der Klägerin.

Nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hängt im Verhältnis der Kfz-Halter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Maßgebend für die Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge. Verursachungsbeiträge sind die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von dem Fahrzeug ausgegangen sind und sich bei dem Unfall konkret ausgewirkt haben (BGH NZV, 2010, 293). Bei der Abwägung sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen (BGH NJW 2007, 506).

Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge überwiegt die Verantwortlichkeit der Klägerin:

aa) Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO verstoßen. Danach muss sich, wer zum Überholen ausscheren will, so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

Die Klägerin hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung selbst angegeben, den rückwärtigen Verkehr nicht mittels Schulterblick vor dem Ausscheren auf die Gegenspur beobachtet zu haben.

Die gerichtlich bestellte Sachverständige […] hat in ihrem Gutachten vom 08.01.2026 überzeugend und widerspruchsfrei herausgearbeitet, dass der Zusammenstoß beider Fahrzeuge unter einem relativ flachen Kollisionswinkel erfolgte, wobei der Anstoß am Beklagtenfahrzeug von vorn nach hinten erfolgte, weshalb das Beklagtenfahrzeug eine höhere Geschwindigkeit aufgewiesen haben muss. Ausgehend von der Anstoßkonstellation hat sich das Beklagtenfahrzeug nach den Feststellungen der Sachverständigen zum Kollisionszeitpunkt neben dem Klägerfahrzeug befunden bzw. hatte dieses bereits bis zur Hälfte passiert, bevor es zum Zusammenstoß kam. Zum Zeitpunkt des Ausschervorgangs des Klägerfahrzeugs befand sich das Beklagtenfahrzeug bereits auf der Gegenfahrbahn und somit für die Klägerin mittels Blick in den linken Außenspiegel bzw. mittels Schulterblick im Sichtbereich. Der klägerische Vortrag dergestalt, dass die Fahrzeuge etwa annähernd zeitgleich zum Überholen ausscherten, ist damit widerlegt. Vielmehr befand sich das Beklagtenfahrzeug im Moment der gebotenen letzten Rückschau für die Klägerin auf der Gegenspur – und damit Überholvorgang.

Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) damit fest, dass der Unfall für
die Klägerin vermeidbar gewesen wäre, wenn diese ihrer Rückschaupflicht (insb. durch Blick über die Schulter) hinreichend nachgekommen wäre und sie gegen die Sorgfaltspflichten des § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO verstoßen hat.

bb) Zulasten der Beklagten war – neben der Betriebsgefahr – ein Verschulden des Zeugen
R[…] gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu berücksichtigen.

Es kann dabei sogar dahingestellt bleiben, ob die Klägerin – was zwischen den Parteien streitig ist – den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig in Betrieb genommen hatte, um den Überholvorgang anzuzeigen. Es ist jedenfalls unstreitig, dass die Klägerin vor dem tatsächlichen Ausscheren zuvor bereits mindestens zwei- bis dreimal zum Überholen der wesentlich langsameren Arbeitsmaschine angesetzt, dies jeweils aber wieder abgebrochen hat.

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig.

Zwar stellt allein das Überholen einer Kolonne als solches noch keinen Fall des Überholens bei unklarer Verkehrslage dar; eine unklare Verkehrslage im Sinne dieser Vorschrift liegt aber vor, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa weil sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2025, Az. 12 U 106/22; KG Berlin, Urteil vom 30.01.1995, Az. 22 U 2820/93).

Solche Umstände lagen hier vor. Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien hat die Klägerin im Vorfeld des Überholvorgangs, der letztendlich zur Kollision führte, mehrmals versucht, die wesentlich langsamere Arbeitsmaschine vor ihr zu überholen. Der Zeuge R[…] gab an, sogar noch einige Sekunden gewartet zu haben, ehe er zum Überholen angesetzt habe. Daraus ist zu schließen, dass er offenbar selbst davon ausging, die Klägerin könne im nächsten Moment ebenfalls zum Überholen ansetzen. Auch vor dem Hintergrund, dass die Gegenfahrbahn frei war, musste der Zeuge R[…] jederzeit damit rechnen, dass die Klägerin nunmehr einen weiteren Versuch unternehmen wird, die Arbeitsmaschine zu überholen. Denn das vorherige Fahrverhalten (mind. zwei- bis dreifacher Versuch des Überholens) deutete alles andere als darauf hin, die Klägerin werde – bei fehlendem Gegenverkehr – nunmehr ihr Fahrverhalten ändern und von einem Überholen Abstand nehmen.

c)
Die gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt dazu, dass die Beklagte 1/3 des Schadens der Klägerin zu tragen hat.

Der Verstoß der Klägerin gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO wiegt in der vorliegenden Konstellation schwerer. Denn der sich bereits im Überholvorgang befindliche Zeuge R[…] wäre für die Klägerin mit einem Blick über die Schulter ohne weiteres zu erkennen gewesen. Der Überholende ist, um den nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden, vor dem Ausscheren zu besonders sorgfältiger Rückschau verpflichtet; es ist äußerste Sorgfalt und damit eine ausreichend vorherige Rückschau geboten, auch und gerade beim Ausscheren aus einer Fahrzeugkolonne (LG Mönchengladbach, Urteil vom 29.04.2021, Az. 12 O 157/20). Der Zeuge R[…] muss sich dagegen vorwerfen lassen, Anzeichen, die vom Fahrverhalten der Klägerin im Vorfeld der Kollision ausgegangen sind, verkannt zu haben und sich hierdurch in der Gewissheit gesehen zu haben, gefahrenfrei überholen zu können. Anders als im Fall des LG Mönchengladbach (a.a.O.) war der Verstoß der ausscherenden Klägerin damit mit dem Verstoß des Zeugen R[…] gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO abzuwägen. Da der Verursachungsbeitrag der Klägerin aber den ausschlaggebenden Punkt für die stattgefundene Kollision bildete, war die Haftung zu deren Lasten zu verschieben.

In der Gesamtabwägung ergibt sich daher eine Beteiligung der Beklagtenseite an dem Verkehrsunfall in Höhe von 1/3.

4.
Die Klägerin hat demzufolge Anspruch auf Erstattung von 1/3 ihres – der Höhe nach unstreitigen – Gesamtschadens. Die entspricht also

Wertminderung: 75,00 EUR, hiervon 1/3: 25,00 EUR
Kostenpauschale: 25,00 EUR, hiervon 1/3: 8,33 EUR
Nutzungsausfallentschädigung: 115,00 EUR, hiervon 1/3: 38,33 EUR
Sachverständigenkosten: 761,72 EUR, hiervon 1/3: 253,91 EUR
Reparaturkosten: 4.200,18 EUR, hiervon 1/3: 1.400,06 EUR

4.
Der Klägerin stehen insoweit auch Verzugszinsen zu. Die klägerischen Ansprüche wurden der Höhe nach erstmals mit Schreiben vom 29.07.2024 […] unter Fristsetzung zum 05.08.2025 beziffert, und zwar auf Grundlage des vorliegenden Schadensgutachtens. Mit Schreiben vom 13.08.2024 wurden sodann die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten sowie die Nutzungsausfallentschädigung beziffert […] und die weiteren schon geltend gemachten Ansprüche angemahnt, jeweils mit Fristsetzung zum 20.08.2024. Hinsichtlich der Wertminderung und der Kostenpauschale ist Verzug damit frühestens zum 21.08.2024 (§ 286 Abs. 1 BGB), hinsichtlich der mit Klageantrag Ziff. 1. a) weiterhin begehrten Nutzungsausfallentschädigung mit Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte gemäß Schreiben vom 22.08.2024 zum 23.08.2024 (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) eingetreten.

5.
Die Klägerin hat darüber hinaus dem Grunde und der Höhe nach Anspruch auf Zahlung und Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (u.a. Urteil vom 10.01.2006, Az. VI ZR 43/05) zählen die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Gemessen daran hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung (an den Rechtsschutzversicherer) und Freistellung (gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten) in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Pauschale und Mehrwertsteuer aus dem berechtigten Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.758,96 EUR und unter Berücksichtigung der klägerseits angesetzten Anrechnung einer 0,65 Geschäftsgebühr. Dies ergibt den zugesprochenen Betrag in Höhe von 152,20 EUR.

6.
Da das Klägerfahrzeug bereits repariert ist und die Klägerin beabsichtigt, den (verbleibenden) Schaden über den Vollkaskoversicherer abzuwickeln, hat sie Anspruch auf die begehrte Feststellung gemäß Ziff. 2 der Klage, § 256 Abs. 1 ZPO. Das rechtliche Interesse ergibt sich aus dem möglichen Rückstufungsschaden infolge des belasteten Versicherungsverhältnisses; dieser kann, wie geschehen, im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Denn höhere Versicherungsprämien oder der Verlust eines Beitragsnachlasses gehören grundsätzlich zu dem zu ersetzenden Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB (BGH NJW 2006, 2397).

III.

1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

3.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf 2.988,45 EUR bemisst sich nach dem Interesse der Klägerin, § 48 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Dabei hat das Gericht Klageantrag I. mit
2.588,45 EUR eingestellt und Klageantrag II. mit 500,00 EUR geschätzt, wobei unter Berücksichtigung eines 20%igen Abschlags ein Betrag in Höhe von 400,00 EUR einzusetzen war.“

AG Bautzen, Urteil vom 18.2.2026 – 20 C 452/24

Beweismaß im Personenschadensrecht: Zur Abgrenzung von Primär- und Sekundärverletzungen nach § 286 und § 287 ZPO

In dem vom Amtsgericht Bautzen entschiedenen Rechtsstreit verlangte die Klägerin von der beklagten Haftpflichtversicherung Schadensersatz und weiteres Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall. Die Haftung dem Grunde nach war zwischen den Parteien unstreitig; die Beklagte haftete zu 100 % für die Unfallfolgen. Streit bestand allein über den Umfang der ersatzfähigen Schäden.

Der Unfall ereignete sich am 22.08.2023 durch eine seitliche Berührung zweier Fahrzeuge. Dabei wurde auf Seiten der Klägerin die Seitenscheibe zerstört, was zu Kratz- und Schnittverletzungen an Händen und Armen führte. Die Beklagte hatte vorgerichtlich hierfür ein Schmerzensgeld von 250 EUR gezahlt. Darüber hinaus machte die Klägerin geltend, sie habe eine HWS-Distorsion sowie Schwindel, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen erlitten. Zudem verlangte sie Ersatz für Fahrtkosten, für die Teilnahmegebühr an einer wenige Tage später stattfindenden Sportveranstaltung („Tough Mudder“) sowie weitere Nebenforderungen.

Das Gericht hat ein weiteres Schmerzensgeld abgelehnt. Es stellte klar, dass für das Vorliegen unfallbedingter Primärverletzungen das strenge Beweismaß des § 286 ZPO gilt. Nach Durchführung einer unfallanalytischen Beweisaufnahme kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die seitliche Streifkollision lediglich sehr geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderungen verursacht habe. Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen seien daraus keine relevanten biomechanischen Belastungen ableitbar, die geeignet gewesen wären, über die unstreitigen Schnitt- und Stichverletzungen hinaus eine HWS-Distorsion oder neurologische Beschwerden zu verursachen. Das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 250 EUR erachtete das Gericht daher als angemessen und ausreichend.

Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahmegebühr für die Sportveranstaltung gab das Gericht der Klage teilweise statt. Es qualifizierte die Kosten der eigenen Teilnahme als ersatzfähigen Vermögensschaden nach § 249 BGB. Maßgeblich war, dass es sich um einen körperlich extrem anspruchsvollen Hindernislauf handelte und der Termin nur vier Tage nach dem Unfall lag. Aufgrund der unstreitigen Schnitt- und Stichverletzungen sei der Klägerin eine Teilnahme objektiv nicht möglich gewesen, sodass die durch die Teilnahmegebühr erkaufte Gebrauchsmöglichkeit vereitelt wurde. Erstattungsfähig sei allerdings nur der auf die Klägerin entfallende Kostenanteil; die Teilnahmegebühr des Ehemanns stellte nach Auffassung des Gerichts keinen ersatzfähigen Schaden dar, da diesem eine Teilnahme grundsätzlich möglich gewesen wäre und es sich insoweit jedenfalls um einen nicht ersatzfähigen mittelbaren Schaden handele.

Weiter sprach das Gericht der Klägerin Fahrtkosten für zwei unfallbedingte Fahrten zum Krankenhaus und zur Kontrolle zu. Es schätzte den Kilometersatz unter Berücksichtigung gestiegener Kosten auf 0,35 EUR pro Kilometer. Spätere Fahrten zur Physiotherapie hielt das Gericht hingegen nicht mehr für unfallkausal, da diese nach seiner Überzeugung ausschließlich der Behandlung der nicht nachgewiesenen weiteren Beschwerden dienten. Ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger stand der Geltendmachung nicht entgegen, da bislang keine entsprechende Erstattung erfolgt war.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

[…] Versicherung […]
v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

[…]

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 30.12.2025 eingereicht werden konnten, am 14.01.2026

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent
    punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 04.11.2023 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 70,08 EUR zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 955,16 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Bautzen ist sachlich gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG zuständig, da der Zuständigkeitsstreitwert 955,16 EUR beträgt, und örtlich gemäß § 32 ZPO, da sich der Verkehrsunfall im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Bautzen ereignet hat.

II.

Die Klage ist nur in geringem Umfang begründet.

1.

Die Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Unstreitig haftet die Beklagte für die Unfallfolgen dem Grunde nach zu 100 %.

2. a) Schmerzensgeld

Die Klägerin hat über den bereits vorgerichtlich durch die Beklagte regulierten Betrag in Höhe von 250,00 EUR hinaus keinen Anspruch auf Erstattung eines weiteren Schmerzensgeldes.

(1) Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH, Urteil vom 15.02.2022, Az. VI ZR 937/20). Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, wobei in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen ist; hierauf liegt das Schwergewicht (BGH a.a.O.). Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist sodann eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (BGH a.a.O.).

(2) Gemessen daran ist das vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 250,00
EUR nicht zu beanstanden.

Unstreitig zwischen den Parteien erlitt die Klägerin Kratz- und Schnittwunden an den Händen und Armen. Dieses Verletzungsbild wurde von der Beklagten zutreffend mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 EUR entschädigt.

Die weiteren Verletzungen (HWS-Distorsion, Schwindelgefühl, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen) sind zwischen den Parteien streitig.

Für die haftungsbegründende Kausalität, die den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, d.h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung) betrifft, gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts verlangt (BGH, Urteil vom 23.06.2020, Az. VI ZR 435/19). Diese erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH a.a.O.). Für die haftungsausfüllende Kausalität, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und weiteren Schäden des Verletzten (Sekundärschäden) betrifft, gilt wiederum das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d.h. zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (BGH a.a.O).

Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin infolge des Unfalls eine HWS-Distorsion mit einhergehenden Nackenschmerzen, Schwindelgefühlen, Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen erlitten hat. Zwar hat die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung angegeben, Probleme mit der Halswirbelsäule, Kopfschmerzen und Unwohlsein gehabt zu haben. Darüber hinaus sei beim Röntgen eine Steilstellung der HWS zu erkennen gewesen.

Der gerichtsbekannt zuverlässige Sachverständige Dipl.-Ing. Schl[…] hat indessen in seinem Gutachten vom 21.10.2025 nachvollziehbar und in sich schlüssig anhand der Schäden an beiden Fahrzeugen herausgearbeitet, dass es zwischen den jeweils linken Außenspiegeln beider Fahrzeuge zu einer auf die Spiegelschale einwirkenden Kollision gekommen ist. Darüber hinaus ist es am hinteren Türrahmen der Fahrertür sowie am vorderen Teil der linken Schiebetür des Klägerfahrzeugs zu weiteren Streifschäden und einer lokalen Eindellung des Türblechs gekommen. Hieraus ist aus technischer Sicht des Weiteren nachzuvollziehen, dass es zwischen den Fahrzeugen zwar eine seitliche Berührung gegeben hat, es allerdings weder zu einer regelrechten Kollision der Fahrzeugkarosserien noch zu signifikanten Beschleunigungsänderungen des Klägerfahrzeugs gekommen sein kann. Zusammenfassend gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht mit Ausnahme der Zertrümmerung der Seitenscheibe des Klägerfahrzeugs mit damit einhergehenden feinen Stich- und Schnittverletzungen an der Hand und dem Arm aus dem Primäranstoß keine Kräfteeinwirkungen auf die Klägerin resultieren können. Für das Klägerfahrzeug berechnet der Sachverständige insoweit bei einer unterstellten Geschwindigkeit von 80 km/h eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 0,12 km/h und eine Geschwindigkeitsänderung der Fahrzeugkarosserie und des Fahrersitzes in Querrichtung von 3 km/h, sowie bei einer unterstellten Geschwindigkeit von 100 km/h eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 0,19 km/h und eine Geschwindigkeitsänderung der Fahrzeugkarosserie und des Fahrersitzes in Querrichtung von 4,6 km/h.

Das Gericht schließt sich dem Ergebnis des Sachverständigen Dipl.-Ing. Schl[…] an, dass
dieses Geschwindigkeitsniveau nicht geeignet war, die über die Stich- und Schnittverletzun
gen der Klägerin hinausgehenden, geschilderten Verletzungen hervorzurufen. An der Einholung eines – auf das unfallanalytische Sachverständigengutachten aufbauenden – biomechanischen Sachverständigengutachtens hat die Klägerin gemäß Schriftsatz vom 04.11.2025 nicht mehr festgehalten.

Unter Berücksichtigung der o.g. Bemessungskriterien für das Schmerzensgeld erachtet auch das Gericht einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 250,00 EUR für die unstreitigen Schnitt- und Stichverletzungen für angemessen, aber auch ausreichend, § 287 ZPO.

b) Kosten der Veranstaltung

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Veranstaltung Tough Mudder Berlin-Brandenburg am 26.08.2023 in Höhe von 70,08 EUR. Dies entspricht ihrer Teilnahmegebühr zzgl. dem auf sie entfallenen Anteil der Bearbeitungsgebühr […], den das Gericht mit 50 % schätzt, § 287 ZPO. Dagegen kann die Klägerin nicht die Erstattung der Teilnahmegebühr für ihren Ehemann fordern.

(1) Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts bei den zugesprochenen Kosten um einen ersatzfähigen Schaden i.S.d. § 249 BGB.

Ausgangspunkt der Schadensberechnung ist die Differenzhypothese. Frustrierte Aufwendungen sind solche, die bereits vor dem schädigenden Ereignis getätigt worden sind und deren Gebrauchswert objektiv auch nach dem schädigenden Ereignis fortbesteht, sodass ausgehend von der Differenzhypothese eine Vermögensverschlechterung beim Geschädigten nicht zu ermitteln ist.

Ob solche frustrierten Aufwendungen erstattungsfähig sind, wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich bewertet. Zum einen wird ein Ausgleich über den immateriellen Schaden im Rahmen des Schmerzensgeldes nach Billigkeitserwägungen vorgenommen (LG Bremen, Urteil vom 13.05.2013, Az. 7 O 1759/12). Das OLG Hamm (Urteil vom 05.02.1998, Az. 27 U 161/97) etwa stellt darauf ab, ob der Gebrauchswert bspw. einer Eintrittskarte fortbesteht. Ein Schaden bestünde nur dann nicht, wenn lediglich die allgemeine Möglichkeit des Lebensgenusses anhand der vorhandenen Vermögensgüter infolge der Störung des subjektiven Bereichs herabgesetzt wird (z.B. beim Besitz eines Wochenendhauses o.ä.). Nach BGH (VersR 1976, 956) lässt sich der Verlust einer Gebrauchsmöglichkeit nach dem „Frustrierungsgedanken“ nur dann als Vermögensschaden verstehen, wenn und soweit die Gebrauchsmöglichkeit gerade für den in Frage stehenden Zeitraum durch zusätzliche Geldaufwendungen erkauft wurde, die ihren Zweck insoweit verfehlt haben. Nach OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.03.2009, Az. 4 U 26/08, sind finanzielle Aufwendungen etwa für die Durchführung einer Reise als Vermögensfolgeschaden zu erstatten, wenn die Genussmöglichkeit infolge der Verletzung des Anspruchsinhabers vereitelt wird.

(2) Gemessen daran ist das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin jedenfalls Zahlung hinsichtlich ihres Anteils an der geplanten Sportveranstaltung verlangen kann.

Der Unfall ereignete sich am 22.08.2023; die Veranstaltung fand am 26.08.2023 statt. Es ist gerichtsbekannt, dass es sich bei der Veranstaltung Tough Mudder um einen Extrem-Hindernislauf handelt, der körperliche wie mentale Grenzen durch Überwindung etwa von
Schlamm- und Wasserhindernissen testet. Nach Auffassung des Gerichts war es der Klägerin daher aufgrund des (unstreitigen) Verletzungsbildes (multiple Kratz- und Schnittwunden, u.a. an den Händen) nicht möglich, an der nur 4 Tage nach dem Unfall stattfindenden Extrem-Veranstaltung teilzunehmen. Aus diesem Grund ist die darin getätigte finanzielle Aufwendung und die entsprechende Genussmöglichkeit vereitelt worden.

Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung auch des Anteils ihres Ehemanns.
Unabhängig davon, dass es sich um einen mittelbaren Drittschaden handeln dürfte, und ob-
wohl das Gericht durchaus nachvollziehen kann, dass das Event als gemeinsame Veranstal-
tung angedacht war, wäre es dem Ehemann der Klägerin objektiv möglich gewesen, an der
Veranstaltung teilzunehmen. Es ist im Übrigen nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin derart schwer verletzt war, dass sie der ständigen Pflege ihres Ehemannes bedurft hätte.

c) Fahrtkosten

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für die Fahrten am 22.08.2023 (26 km) und 28.08.2023 (64 km), insgesamt mithin von 90 km x 0,35 EUR, also in Höhe von
48,40 EUR.

(1) Es handelt sich hierbei um die Fahrten zum Zwecke der Vorstellung im Krankenhaus unmittelbar nach dem Unfall sowie zur Kontrolle, die jeweils kausal (auch) auf den unfallbedingten Verletzungen (unstreitige Kratz- und Schnittwunden) beruhten. Hinsichtlich der weiteren Fahrten ab dem 30.08.2023 zur Physiotherapie nimmt das Gericht eine Unfallkausalität dagegen nicht mehr an, da es im Rahmen der Physiotherapie lediglich um die Behandlung der weiteren Beschwerden/Verletzungen gegangen sein dürfte, die nach Auffassung des Gerichts aber keinen Unfallbezug (mehr) haben, vgl. II.2.a)(2).

(2) Die Höhe des Kilometersatzes schätzt das Gericht angesichts in der Vergangenheit ge-
stiegener Preise auf 0,35 EUR/km.

(3) Die Klägerin hat unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) vorgetragen, dass eine Erstattung
der Fahrtkosten durch die Berufsgenossenschaft bislang nicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist sie hinsichtlich deren Geltendmachung weiterhin aktivlegitimiert.

Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach § 116 SGB X ein Anspruchsüber-
gang auf den Versicherungsträger stattfindet, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat. Richtig ist auch, dass dieser Forderungsübergang in der Regel im Unfallzeitpunkt stattfindet. Allerdings bleibt der Geschädigte auch trotz dieses sofortigen Anspruchsübergangs ermächtigt, die Schadensersatzleistung einzufordern, jedenfalls, solange der Sozialhilfeträger noch keine Leistungen erbracht hat (BGH, Urteil vom 25.06.1996, Az. VI ZR 117/95, Rn. 17).

d)

Im Ergebnis steht der Klägerin damit ein weiterer Anspruch in Höhe von 118,48 EUR zu.

3.

Verzugszinsen stehen der Klägerin hinsichtlich der Fahrtkosten ab dem 04.11.2023 zu.
Nach Anlage K 1 wurde die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 13.10.2023 unter Fristset-
zung zum 20.10.2023 zur Zahlung der Fahrtkosten aufgefordert. Mit Schreiben vom
27.10.2023 wurde der entsprechende Anspruch angemahnt (Anlage K 2), mit Fristsetzung
zum 03.11.2023. Spätestens seit dem 04.11.2023 befand sich die Beklagte demzufolge in
Verzug, § 286 Abs. 1 BGB.

4.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Ausweislich der Anlagen K 1 und K 2 regulierte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 275,00 EUR und hierauf beruhend vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 EUR. Unter Berücksichtigung der (weiteren) zuerkannten Beträge tritt ein Gebührensprung nicht ein.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO

2.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

3.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt dem Interesse der Klägerin, §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 f ff. ZPO. Der Hilfsantrag wirkt streitwerterhöhend, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.“

AG Bautzen, Urteil vom 14.1.2026 – 20 C 516/23

Geöffnete Autotür und Seitenabstand: Haftungsabwägung bei Kollision im fließenden Verkehr

Das Amtsgericht Bautzen hatte über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Das Fahrzeug der Klägerin stand in einer Parkbucht am rechten Fahrbahnrand. Der Beklagte zu 2) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw die Straße und kollidierte bei der Vorbeifahrt mit der hinteren linken Tür des klägerischen Fahrzeugs. Streitig war vor allem, ob die Klägerin die Tür bereits eine gewisse Zeit geöffnet hielt, um Gegenstände in den Fond zu laden, oder ob sie die Tür plötzlich und ohne Verkehrsbeobachtung öffnete, als das Beklagtenfahrzeug bereits unmittelbar neben ihr war.

In der Sache bejahte das Gericht grundsätzliche gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten aus §§ 7, 18 StVG und § 115 VVG. Einen Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt bzw. Unabwendbarkeit (§ 7 Abs. 2 StVG, § 17 Abs. 3 StVG) verneinte das Gericht: Keine Seite habe nachweisen können, dass sich der jeweilige Fahrer wie ein „Idealfahrer“ verhalten habe. Gerade weil der konkrete Unfallablauf in Teilen streitig blieb, scheiterte der Unabwendbarkeitsnachweis an der Darlegungs- und Beweislast der jeweils Berufenden.

Für die nach §§ 17 Abs. 1, 2 StVG i. V. m. § 254 BGB vorzunehmende Haftungsabwägung stellte das Gericht maßgeblich auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme ab. Es sah auf Beklagtenseite einen unfallursächlichen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO als bewiesen an, weil der Beklagte zu 2) mit unzureichendem Seitenabstand an dem parkenden bzw. beladenen Fahrzeug vorbeifuhr und die geöffnete Tür bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen.

Gleichzeitig rechnete das Gericht der Klägerin einen Verstoß gegen § 14 Satz 1 StVO an. Beim Ein- und Aussteigen sowie beim unmittelbaren Be- und Entladen zur Fahrbahnseite verlangt diese Norm ein Höchstmaß an Sorgfalt; bei Kollisionen im engen zeitlich-örtlichen Zusammenhang greift regelmäßig der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung desjenigen, der die Tür geöffnet hat bzw. offen hält. Dieser Anscheinsbeweis wurde nach Auffassung des Gerichts nicht erschüttert, weil die Klägerin weder schlüssig vorgetragen noch sich aus der Beweisaufnahme ergeben habe, dass sie sich vor dem Öffnen und fortlaufend während des Beladevorgangs über den rückwärtigen Verkehr vergewissert und die Tür bei Annäherung eines Fahrzeugs rechtzeitig hätte schließen können. Im Gegenteil deutete die Zeugenaussage darauf hin, dass die Tür länger offenstand und die Klägerin währenddessen mit dem Oberkörper im Fahrzeug war und den herannahenden Verkehr nicht beobachten konnte. Zudem hob das Gericht hervor, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, das Fahrzeug von der Bürgersteigseite aus zu beladen und damit eine Gefährdung des fließenden Verkehrs vollständig zu vermeiden.

In der Gesamtabwägung gewichtete das Gericht den Verstoß des Beklagten zu 2) gegen § 1 Abs. 2 StVO – als Kollision mit einem stehenden Hindernis bei unzureichendem Seitenabstand – deutlich schwerer als den Verstoß der Klägerin gegen § 14 StVO und nahm eine Haftungsquote von 70 % zu Lasten der Beklagten und 30 % zu Lasten der Klägerin an.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
[…]
gegen

1. […] Versicherung […]

– Beklagte –

2. […]

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
[…]

hat das Amtsgericht Bautzen […]
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2025 am 11.09.2025

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.044,83 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2025 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 70 % der weiteren Verzögerungsschäden, die durch die Nichtzahlung der Reparatur- und Abschleppkosten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 18.11.2024 entstanden sind, an die Klägerin entstanden sind, nebst Zinsen i.H.v. 5 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.05.2025 zu zahlen.
  3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an weiteren Rechtsanwaltskosten einen Betrag i.H.v. 220,27 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 44 % und die Klägerin 56 % zu tragen.
  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 18.11.2024 in Dr.-Salvador-Allende-Straße Richtung Hanns-Eisler-Straße, in 02625 Bautzen ereignet hat.

Dort hatte die Klägerin etwa in Höhe der Hausnummer 8 in einer am rechten Fahrbandrand befindlichen Parkbucht ihren Pkw Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen […], geparkt. Der Beklagte zu 2) befuhr mit dem Fahrzeug Pkw Suzuki mit dem amtlichen Kennzeichen […], das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, die Dr.-Salvador-Allende-Straße in Richtung Hanns-Eisler-Straße. Bei der Vorbeifahrt kollidierte das Beklagtenfahrzeug mit der hinteren linken Tür des Klägerfahrzeugs. Der genaue Unfallhergang steht zwischen den Parteien im Streit.

Dadurch wurde das Klägerfahrzeug beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen 4.892,71 €, Abschleppkosten i.H.v. 243,95 €. Die Beklagte zu 1) hat hiervon außergerichtlich nur 50 % reguliert. Deshalb beauftragte die Klägerin ihren späteren Prozessbevollmächtigten.

Die Klägerin behauptet, sie habe die hintere linke Tür ihres Fahrzeugs geöffnet, um den Korb und den Beutel auf den Sitz zu legen. Nachdem sie dort seit ca. 20 Sekunden hantiert und die Tür solange in einem gleichmäßigen Winkel offengestanden habe, sei der Beklagte zu 2) gegen die geöffnete Tür ihres Fahrzeugs gefahren.

Mit der Klage verlangt die Klägerin die restlichen Reparatur- und Abschleppkosten, eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,- €, begehrt die Verpflichtung zum Ersatz von Verzögerungsschäden sowie die Zahlung von 308,60 € vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Klägerin kann die Werkstattrechnung nicht bezahlen. Dies wurde dort auch mitgeteilt und erfolglos um Stundung gebeten. Für die Werkstatt agiert nunmehr die Fa. […]. Die der Klägerin entstehenden Verzugskosten sind noch nicht bezifferbar.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 2.593,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche weiteren Verzögerungsschäden durch die Nichtzahlung des Betrages an die Klägerin nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an weiteren Rechtsanwaltskosten einen Betrag i.H.v. 367,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass die hintere linke Tür des klägerischen Fahrzeugs bereits seit ca. 20 Sekunden in einem gleichmäßigen Winkel geöffnet gewesen sei, als es zu Unfall kam. Der Zweitbeklagte sei die Dr.-Salvador-Allende-Straße mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 bis 25 km/h entlanggefahren. Plötzlich habe die Klägerin die hintere linke Tür ohne Beachtung des Verkehrs, als sich das Beklagtenfahrzeug unmittelbar neben ihr befunden habe, geöffnet. Die Tür habe ca. 2/3 in die Fahrbahn geragt. Der Zweitbeklagte habe in diesem Moment eine Kollision nicht mehr abwenden können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen […] P[…] und […] M[…]. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei den Ak-
ten befindlichen Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist insgesamt zulässig. Das gilt insbesondere auch für den Feststellungsantrag, §
256 ZPO. Die Klägerin kann die ihr entstehenden Verzugskosten noch nicht beziffern.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Beklagten haften gemäß den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG für den aus dem Unfall entstande-
nen Schaden gesamtschuldnerisch.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.044,83 €.

1.1 Auf einen Haftungsausschluss nach den §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1 S. 2 StVG können sich die Beklagten nicht berufen. Der Verkehrsunfall stellte für keinen der Beteiligten weder einen Fall höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVO, noch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar.

a) Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 – VI ZR 68/04, juris). Wer sich auf den Ausschlussgrund berufen will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen (BGH, Urteil vom 04.05.1976 – VI ZR 193/74, juris).

Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04 -, Rn. 15, juris). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses verlangt eine sich am Schutzzweck der Gefährdungshaftung für den Kraftfahrzeugbetrieb ausrichtende Wertung. Diese Wertung hat unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände zu erfolgen. Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre; der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 62/91 -, Rn. 10 – 11, juris).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft (Freymann/Wellner – Scholten, aaO, § 17 StVG, Rn. 57). Ist ein solcher Beweis wegen Unaufklärbarkeit tatsächlicher Umstände nicht möglich, geht dies auch im Rahmen des § 17 Abs. 3 StVG zu Lasten des Beweispflichtigen. Im Rahmen der Unabwendbarkeit geht der Haftungsmaßstab aber noch weiter; bereits bloße Zweifel am unfallursächlichen Fahrverhalten schließen die Feststellung der Unabwendbarkeit aus (Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht – Engel, 1. A., § 17 StVG, Rn. 36; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Februar 2022 – 2 U 504/20 –, Rn. 36 – 37, juris).

b) Den Nachweis der Unabwendbarkeit haben beide Parteien nicht geführt.

Beiden Parteien konnten nicht nachweisen, dass sich die Fahrer ihrer Fahrzeuge wie ein Idealfahrer verhalten haben.

Ein Idealfahrer auf Seiten der Klägerin hätte sein Fahrzeug vom Bürgersteig aus beladen und wäre gar nicht in diese Situation gekommen. Jedenfalls hätte er den Verkehr auch beim Beladen des Fahrzeugs stets so beobachtet, dass er ein herannahendes Fahrzeug so rechtzeitig bemerkt hätte, um die Tür so weit wie möglich zu schließen. Ein Idealfahrer auf Seiten des Beklagten zu 2) hätte einen ausreichenden Sicherheitsabstand gehalten, der eine Kollision vermieden hätte; anderenfalls hätte er vor dem Passieren abgewartet, bis der Beladevorgang abgeschlossen gewesen wäre. Soweit die Tür noch nicht geöffnet gewesen wäre, hätte die Klägerin im Blick gehabt und sein Fahrverhalten so darauf eingestellt, dass er jederzeit hätte anhalten können, ohne mit einer Autotür zu kollidieren.

2. Da damit die grundsätzliche Haftung der Parteien feststeht, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der nach Maßgabe der § 17 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung dürfen allerdings zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Umstände berücksichtigt werden, auf die sie sich beruft, die unstreitig oder bewiesen sind (BGH NJW 2000, 3069; BGH NZV 1995, 145). Die Beweislast für die entlastenden Umstände sowie für die Tatsachen, aus denen sich die Unabwendbarkeit ergibt, trägt die Partei, welche diese geltend macht. Kommt angesichts des Unfallhergangs, so wie er sich nach durchgeführter Beweisaufnahme darstellt, die grundsätzliche Haftung beider Parteien und somit eine beiderseitige Ausgleichspflicht in Betracht, so ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Unfallgegner die zu Lasten des anderen Teils sich auswirkenden Umstände, welche die Betriebsgefahr erhöhen, beweisen müsste (BGH NZV 1996, 231). Bleibt der Unfallhergang ungeklärt, so ist zum einen die von den Parteien zugestandene Fahrweise zugrunde zu legen und zum anderen jeweils nur die Betriebsgefahr als solche zuzurechnen.

2.1 Dem Zweitbeklagten ist ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO anzulasten, da er mit einem unzureichenden Seitenabstand an dem Klägerfahrzeug vorbeigefahren ist, obschon er die Tür, wenn auch nicht unbedingt die in der Tür stehende Klägerin, vor der Kollision hätte erkennen können und müssen. Dies steht für das Gericht im Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge P[…] hat für das Gericht überzeugend bekundet, dass die Klägerin bereits einige Zeit vor dem Unfall die Fondtür ihres Fahrzeugs geöffnet hatte. Seine Aussage war glaubhaft, er selbst glaubwürdig. Der Zeuge P[…] hat keinerlei Beziehung zu den Parteien des Rechtsstreits und dem Gericht leutseelig von seiner Neugier erzählt, aufgrund der er am Fenster stehend den Vorfall, insbesondere aber den Beladevorgang der Klägerin, beobachtet hat. Hingegen überzeugt die Aussage der Zeugin M[…], der Ehefrau des Beklagten zu 2), die im Unfallzeitpunkt Beifahrerin des Zweitbeklagten war, nicht. Sie hat überzeugt von ihrer Aussage glaubwürdig angegeben, nichts wahrgenommen zu haben und das Öffnen der Tür als plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis beschrieben, das sie sich nur so erklären könne, dass genau in dem Moment die Tür geöffnet worden sei, als man vorbeigefahren sei.

Dies ist aber keine sichere eigene Wahrnehmung. Die Zeugin M[…] hingegen hat nicht wahrgenommen, dass eine Tür geöffnet war oder geöffnet wurde, sondern hat lediglich aus diesem Umstand gefolgert, dass die Tür unmittelbar vor dem Unfall geöffnet worden sein muss. Die Aussage der Zeugin deckt sich mit den Angaben des Beklagten zu 2) in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung, steht aber in diametralen Gegensatz zur Einlassung der Klägerin. Nachdem Eindruck in der mündlichen Verhandlung folgt das Gericht den Angaben des neutralen Zeugen P[…], der keinerlei Bezug zum oder Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat.

2.2 Der Klägerin ist ein Verstoß gegen § 14 Satz 1 StVO vorzuwerfen.

a) Nach § 14 Abs. 1 StVO muss, wer ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefähr-
dung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz des fließenden Verkehrs und verlangt von dem Aussteigenden ein Höchstmaß an Sorgfalt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2020 – 1 U 101/19, Rn. 35, juris). Diese
Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer des Ein- oder Aussteigevorgangs, mithin für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist. Erfasst sind dabei insbesondere auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08, Rn. 11, juris). Da das Ein- und Aussteigen zur Fahrbahnseite regelmäßig mit besonderen Gefahren verbunden ist, ist der Vorgang so zügig wie irgend möglich durchzuführen und darf die Tür nicht länger offengelassen werden als unbedingt notwendig (vgl. OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 14 U 127/19, Rn. 41, juris; KG Berlin, Beschluss vom 22. November 2007 – 12 U 199/06, Rn. 17, juris). Kommt es – wie hier – im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ein-/Aussteigevorgang zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 -, Rn. 12, juris; Senat, Urteil vom 24. März 2023 – 3 U 9/23, Rn. 15, juris).

b) So liegt es auch hier. Der Anscheinsbeweis wird hier nicht bereits durch einen zu geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden erschüttert. Zwar hat der Bundesgerichtshof dies offengelassen, wenn feststeht, dass sich der Ein- oder Aussteigende vor und während des Ein- oder Aussteigens vergewissert hat, dass sich kein rückwärtiger Verkehr nähert, und der Unfall ausschließlich auf einen zu geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08, Rn. 13, juris). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Dies hat die Klägerin schon selbst nicht vorgetragen. Auch ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung (Bl. 82 dA), gibt keinen Anhalt dafür, dass sie auf ein herannahendes Fahrzeug geachtet haben will und sich vor dem Öffnen der Fondtür ordnungsgemäß nach dem rückwärtigen Verkehr vergewissert hat, steht nicht fest. Überdies musste die Klägerin sich nicht nur vor dem Öffnen der Fondtür, sondern auch ständig weiter vergewissern, ob Fahrzeugverkehr herannahte, um gegebenenfalls die geöffnete Tür wieder schließen zu können (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 5. Juli 2024 – 3 U 16/24 –, Rn. 8 – 11, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 24. März 2023 – 3 U 9/23, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2012 – 1 U 149/11, Rn. 45, juris). Dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, lässt sich ihrer Einlassung ebensowenig entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Aussage des Zeugen P[…], der das Gericht folgt, dass die Fondtür schon eine „ganze Weile“ geöffnet und von der Klägerin in dieser Zeit jedenfalls der Oberkörper nicht zu sehen war.

2.3 Die vorzunehmende Abwägung ergibt vorliegend, dass der Schaden zwischen den Parteien im Verhältnis 30 : 70 zu Lasten der Beklagten aufzuteilen ist.

Der Verstoß des Beklagten zu 2), der auf ein stehendes Hindernis aufgefahren ist, gegen § 1
Abs. 2 StVO wiegt deutlich schwerer, als der Verstoß der Klägerin gegen § 14 Satz 1 StVO.
Selbst wenn diese sich anfänglich vor bzw. beim Öffnen der Fondtür umgesehen haben sollte dass kein Fahrzeug herannaht, war sie eine nicht unerhebliche Zeit mit dem Oberkörper im Wagen verschwunden um ihre Sachen zu verstauen. In dieser Zeit konnte sie den herannahenden Verkehr jedenfalls nicht mehr beobachten. Im Übrigen hätte sie die Möglichkeit gehabt, ihr Fahrzeug auf der anderen Seite vom Bürgersteig aus zu beladen und hätte damit eine Gefährdung des fließenden Verkehrs vollständig ausschließen können.

3. Ausgehend von einer Quote von 30 : 70 steht der Klägerin gem. § 249 ZPO noch ein Schadensersatz i.H.v. 1.044,83 € nebst Zinsen seit dem 06.05.2025 zu.

Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

Reparaturkosten 4.892,71 €,
Abschleppkosten 243,95 €
Unfallkostenpauschale 25,- €
Gesamt 5.161,66 €

Hiervon haben die Beklagten 70 %, mithin 3.613,16 € zu tragen. Davon haben die Beklagten
außergerichtlich bereits 2.568,33 € gezahlt, so dass noch eine Differenz von 1.044,83 € verbleibt, die noch zu erstatten ist.

2. Es war festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 70 % der
weiteren Verzögerungsschäden, die durch die Nichtzahlung des Betrages an die Klägerin entstanden sind, der Klägerin zu erstatten haben.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen und
noch entstehenden Verzugsschadens in Höhe der Quote von 70 %, § 286 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung des Schadenersatzes in Verzug. Die Klägerin kann die Werkstattrechnung für die Reparatur des Autos nicht bezahlen. Dies wurde dort auch mitgeteilt und erfolglos um Stundung gebeten. Für die Werkstatt agiert nunmehr die Fa. […], so dass weitere Kosten zu erwarten sind.

3. Die Klägerin hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf Ersatz der ihr außergerichtlich
entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 €.

Bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr (nach dem Streitwert der berechtigten Forderung von 1.044,83 €) 165,10 € (Nr. 2300 VV-RVG) zuzüglich einer Kostenpauschale von 20,- € (Nr. 7002 VV-RVG) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 220,27 €.

6. Rechtshängigkeitszinsen kann die Klägerin gem. §§ 291, 288 Abs.1 BGB in entsprechen-
der Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (vgl.
BGH, Urteil vom 23. Juni 2021 – IV ZR 250/20, Rn. 24, juris), mithin ab dem 06.05.2025 verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über
die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 39f., 48 GKG iVm §§ 3,5 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 11.9.2025 – 20 C 162/25

Sachverständigenhonorare im Fokus: Warum Gerichte BVSK und HUK als Maßstab akzeptieren

Das Landgericht legt in seinem Hinweisbeschluss seiner Kammer eine klare und in der Rechtsprechung gut verankerte Linie zur Frage zugrunde, wie die Vergütung eines Kfz-Sachverständigen im Haftpflichtschadenfall zu schätzen ist. Die Kammer bestätigt ausdrücklich, dass sowohl die BVSK-Gesamtschau als auch das Honorartableau der HUK-Coburg als geeignete Orientierungsgrößen herangezogen werden dürfen. Diese Würdigung knüpft an eine gefestigte obergerichtliche Praxis an und fügt sich systematisch in die Grundsätze des § 287 ZPO ein. Entscheidend ist, dass das Gericht die Schadenshöhe nach freier Überzeugung schätzen darf, solange die Heranziehung solcher Tabellen sachlich gerechtfertigt ist. Genau darauf stellt der Hinweisbeschluss ab – und macht damit zugleich deutlich, weshalb die Gegenargumente der Versicherung nicht durchgreifen.
Die Kammer verweist auf die statistische Grundlage der herangezogenen Tabellen. Sowohl die BVSK-Erhebungen als auch das HUK-Honorartableau beruhen auf großen Datenmengen und spiegeln typische Marktpreise wider. Das Gericht verweist folgerichtig auf das „Gesetz der großen Zahl“, das typisierende Durchschnittswerte besonders belastbar macht. Diese Typisierung ist rechtlich zulässig und notwendig, weil der Schadensersatz nach § 249 BGB gerade nicht auf einer minutengenauen Abrechnung des Gutachteraufwands beruht, sondern auf dem objektiv erforderlichen Betrag. Die Rechtsprechung des OLG Dresden, des LG Hamburg und des Bundesgerichtshofs – insbesondere zur entsprechenden Anwendbarkeit des JVEG auf private Sachverständige – stützt diesen Ansatz. Eine konkret-individuelle Betrachtung des von einem bestimmten Sachverständigen aufgewendeten Zeitaufwands ist weder praktikabel noch rechtlich geboten.
Die Kammer untermauert dieses Verständnis mit einem weiteren zentralen Argument: Höhere Reparaturkosten korrelieren erfahrungsgemäß mit komplexeren und umfangreicheren Schadensbildern, was wiederum typischerweise einen höheren Begutachtungsaufwand auslöst. Dass Sachverständige diesen Mehraufwand über eine pauschalierte, nach Schadenshöhe abgestufte Honorierung abbilden, entspricht ökonomischer Realität und wird von der Rechtsprechung als zulässig anerkannt. Selbst wenn der konkrete zeitliche Arbeitsaufwand im Einzelfall davon abweicht, bleibt die Pauschalierung rechtens, solange das Gutachten verwertbar ist – ein Gedanke, den der BGH im Urteil VI ZR 50/15 ausdrücklich hervorgehoben hat.
Bemerkenswert ist zudem die klare Zurückweisung der Argumentation, Bildverarbeitung sei keine „Schreibarbeit“ und daher nicht über die pauschalen Nebenkosten abrechenbar. Die Kammer ordnet diese Tätigkeit überzeugend als elektronischen Schreibvorgang ein, der regelmäßig mit Formatierungen und Anpassungen verbunden ist. Der Versuch, eine künstliche Trennlinie zwischen Bildverarbeitung und Schreibleistung zu ziehen, wird damit als lebensfremd und rechtlich unbeachtlich qualifiziert.
Insgesamt bestätigt der Hinweisbeschluss die in der Rechtsprechung dominierende Linie: Versicherer können weder die Orientierung an der BVSK-Gesamtschau noch die ergänzende Heranziehung des HUK-Tableaus wirksam in Zweifel ziehen, solange das Gericht die Tabellen als sachgerechte Schätzgrundlage einordnet. Für die Praxis bedeutet dies Rechtssicherheit. Sachverständige dürfen weiterhin auf die etablierten Honorartabellen zurückgreifen, Geschädigte können sich auf die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten verlassen, und Gerichte haben eine tragfähige Grundlage für ihre Schätzung nach § 287 ZPO. Gerade in der täglichen Regulierungspraxis, in der Streit über Sachverständigenhonorare nach wie vor häufig ist, setzt die Entscheidung ein deutliches Signal für Kontinuität und Verlässlichkeit.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Honorarbefragung des BVSK:
BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13; LG Saarbrücken, Urteil vom 13.1.2022 – 10 S 64/21; LG Görlitz, Hinweisbeschluss vom 17.11.2025 – 2 S 80/24; AG Weißwasser, Urteil vom 13.3.2025 – 3 C 175/24; AG Dresden, Urteil vom 16.1.2025 – 103 C 2114/24; AG Bautzen, Urteil vom 11.10.2024 – 23 C 348/24; AG Zittau, Urteil vom 10.9.2024 – 8 C 149/24; AG Bautzen, Urteil vom 3.7.2024 – 23 C 134/24; AG Braunschweig, Urteil vom 25.6.2024 – 121 C 573/24; AG Bautzen, Urteil vom 21.2.2024 – 23 C 518/23; AG Görlitz, Urteil vom 13.11.2023 – 9 C 159/23; AG Pirna, Urteil vom 1.9.2023 – 13 C 300/23; AG Bautzen, Urteil vom 8.2.2023 – 21 C 359/22

Auszug aus dem Hinweisbeschluss:

„In dem Rechtsstreit

[…] Kfz-Sachverständigenbüros […]

– Kläger und Berufungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

[…] Versicherungs-[…]

– Beklagte und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Forderung

erlässt die 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz […]

am 17.11.2025

nachfolgenden Beschluss:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Bautzen vom 3. Juli 2024 – 23 C 134/24 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen
(§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

I.

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO). Die amtsgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung,
noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Ent-
scheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. […]

2. […] Zu Recht ist die Beklagte zum Schadensersatz in vollem Umfang verurteilt worden. Das Amtsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Schadenshöhe in freier Überzeugung durch Schätzung ermittelt und dabei – wie der Kläger – die BVSK-Gesamtschau und das Honorartableau der HUK als Orientierung herangezogen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Orientierung an solchen Pauschalwerten durchaus anerkannt (Oberlandesgericht [OLG] Dresden, Urteil vom 19.02.2014 – 7 U 111/12 – juris RdNr. 13; Landgericht [LG] Hamburg, Urteil vom 09.04.2015 – 323 S 45/14 – juris RdNr. 26; zur entsprechenden Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes [JVEG] Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – juris RdNr. 18). Eine Pauschalierung in Form der Typisierung ist auch dann zulässig, wenn bei der Berechnung von Arbeitsaufwänden nicht konkrete Zeitaufwände berücksichtigt werden, sondern an andere, abweichende Umstände angeknüpft wird, selbst wenn dies zu nicht leistungsäquivalenten Ergebnissen führt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.08.2011 – 1 BvL 10/11 – RdNrn. 20ff, juris).

Die beiden zur Orientierung herangezogenen Werttabellen stehen dazu nicht in Widerspruch und konnten vom Amtsgericht zur Schätzung herangezogen werden. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass höhere Schadenssummen/Reparaturkosten typisierend bei größeren und damit typisierend großflächigeren Schäden entstehen (beispielsweise Stoßstangenkratzer vs. Hecktotalschaden); mit komplexeren und großflächigeren Schadensbildern steigt aber auch der Aufwand der Begutachtung. Dies gilt umso mehr, als dass die beiden Werttabellen auf großen Datenmengen beruhen und deshalb nach dem Gesetz der Großen Zahl besonders aussagekräftig sind. Dass es dabei nicht auf die durch Ausbildung und Zertifikate, ja vielleicht sogar durch die Mitgliedschaft in einem Berufsverband nachgewiesene konkrete Sachkunde des Gutachters ankommt (solange das Gutachten nicht völlig unverwertbar ist – was hier nicht im Raume steht) wird letztendlich auch durch das bereits zitierte Urteil des BGH vom 26.04.2026 – VI ZR 50/15 – mit dem Hinweis auf die entsprechende Anwendung des JVEG gestützt.

3. Soweit gerügt wird, dass die Verarbeitung von Lichtbildern keine Schreibarbeiten seien und diese bereits gesondert abgerechnet seien, geht auch dies ins Leere. Denn das Einfügen von Lichtbildern ist typischerweise mit deren Formatierung und Anpassung und damit mit einen (elektronischen) Schreibvorgang verbunden; sie ist auch nicht mit der Herstellung der Bilder, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, zu verwechseln.

II.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO); die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Die Kammer regt vor dem Hintergrund des Vorstehenden die Rücknahme der Berufung an.“

LG Görlitz, Hinweisbeschluss vom 17.11.2025 – 2 S 80/24

Anscheinsbeweis auf Parkplätzen: Haftung allein des rückwärts Ausparkenden

Das Landgericht Görlitz (Az. 1 O 408/24) hat die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes, zur Freistellung von Gutachter- und Anwaltskosten sowie zur Übernahme weiterer unfallbedingter Kosten verurteilt. Grundlage der Haftung waren §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, da der Unfall bei Betrieb des versicherten Fahrzeugs entstand und kein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG vorlag.

Im Rahmen der Haftungsverteilung stellte das Gericht nach Beweisaufnahme fest, dass der Unfall allein durch die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs verursacht wurde. Der Zeuge, Fahrer des klägerischen Transporters, habe mit Schrittgeschwindigkeit und Warnblinklicht auf dem Zufahrtsweg rückwärtsfahrend die Parktasche nahezu vollständig passiert, als das Beklagtenfahrzeug unvermittelt rückwärts ausparkte und gegen den vorderen rechten Kotflügel des Klägers stieß. Die Fahrerin habe ihre Schuld sowohl gegenüber dem Zeugen als auch der Polizei eingeräumt. Das Schadensbild bestätigte diesen Hergang.

Rechtlich maßgeblich war der Anscheinsbeweis: Wer rückwärts aus einer Parklücke in den fließenden Verkehr einfährt, unterliegt einer gesteigerten Sorgfaltspflicht (§ 9 Abs. 5 StVO) und muss eine Gefährdung anderer ausschließen. Ein typischer Geschehensablauf spricht dafür, dass ein Zusammenstoß in dieser Situation auf unzureichende Rückschau oder mangelnde Vorsicht des Ausparkenden zurückzuführen ist. Der Anscheinsbeweis kann nur entkräftet werden, wenn konkrete Tatsachen einen atypischen Ablauf belegen. Dies gelang der Beklagten nicht. Ihr Einwand, auch der Kläger habe beim Rückwärtsfahren gegen Sorgfaltspflichten verstoßen, scheiterte daran, dass die Pflichten eines bereits im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs – auch rückwärtsfahrend – geringer wiegen und keine Anhaltspunkte für eine unfallursächliche Pflichtverletzung des Klägers bestanden. Das Schadensbild und die Zeugenaussage belegten vielmehr, dass der Klägerfahrer äußerste Vorsicht walten ließ.

Mangels Mitverursachung trat die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurück (§ 17 Abs. 3 StVG). Der Beklagteneinwand zur Schadenshöhe (Verweis auf günstigere Werkstatt) wurde wegen Unzumutbarkeit der Entfernung und fehlender Qualitätsdarlegung verworfen. Weitere Einwendungen zur Folierung, Schadensminderungspflicht und Vorhaltekosten blieben ebenfalls ohne Erfolg. Das Gericht bejahte auch die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten und der geltend gemachten Zinsen.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Richter […] als Einzelrichter

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2025 am 30.07.2025

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.560,96 € nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 4.187,68 € für die Zeit vom 29.8.2024 bis zum 5.10.2024 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 4.880,98 € seit dem 6.10.2024 bis zum 30.12.2024 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 2.560,96 € seit dem 6.10.2024 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von offenen Forderungen in Höhe von 334,15 € aus der Rechnung Nr. 6202195439 vom 19.9.2024 freizustellen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 237,10 € freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist die weiteren Kosten des Klägers zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 28.08.2024, gegen 10:15 Uhr in Görlitz, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert bleibt auf 5.360,62 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger ist Eigentümer des Transporters vom Typ Ford Transit 350 mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des am Unfall beteiligten Pkws vom Typ Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen […], der zum Unfallzeitpunkt von Frau […] Li[…] geführt wurde.

Am 28. August 2024 ereignete sich gegen 10:15 Uhr ein Verkehrsunfall auf dem Parkplatz an der Zittauer Straße, hinter Hausnummer 144 in Görlitz, an dem die beiden vorgenannten Fahrzeuge beteiligt waren.

Der Zeuge […] La[…] fuhr dabei mit dem Fahrzeug des Klägers mit Schrittgeschwindigkeit rückwärts auf dem Zufahrtsweg des Parkplatzes am senkrecht zum Zufahrtsweg in einer Parktasche geparkten Fahrzeug der Schädigerin vorbei. Kurz bevor das Fahrzeug des Klägers das Fahrzeug der Beklagtenseite vollständig passiert hatte fuhr das Fahrzeug der Beklagtenseite rückwärts aus der Parktasche heraus und stieß gegen den vorderen rechten Kotflügel des Fahrzeugs des Klägers.

Die Klage wurde am 17.12.2024 bei Gericht eingereicht. Am 11.01.2025 wurde die Klage der Beklagten zugestellt, wodurch Rechtshängigkeit eintrat.

Nach Rechtshängigkeit, am 30. Januar 2025, leistete die Beklagte eine Zahlung in Höhe von insgesamt 1.985,87 € an den Kläger. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus 1.639,22 € für den Fahrzeugschaden, 12,50 € als Unkostenpauschale und 334,15 € für Sachverständigenkosten.

Der Kläger hat daraufhin die Klageanträge zu Ziffern 1 und 2 in Höhe der erhaltenen Zahlungen für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Teilerledigungserklärung angeschlossen.

Der Kläger behauptet der Unfall sei für den Zeugen La[…] unvermeidbar gewesen. Darüber hinaus seien die eingeforderten Kosten notwendig für die Reparatur gewesen. Für den Feststellungsantrag bestehe ein Feststellungsinteresse, da die Vorhaltekosten durch die Reparatur berechnet werden.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.560,96 € nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 4.187,68 € für die Zeit vom 29.8.2024 bis zum 5.10.2024 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 4.880,98 € seit dem 6.10.2024 bis zum 30.12.2024 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 2.560,96 € seit dem 6.10.2024 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von offenen Forderungen in Höhe von 334,15 € aus der Rechnung Nr. 6202195439 vom 19.9.2024 freizustellen.

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 237,10 € freizustellen.

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist die weiteren Kosten des Klägers zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 28.08.2024, gegen 10:15 Uhr in Görlitz, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen

Sie behauptet der Zeuge La[…] habe den begonnenen Ausparkvorgang des Mercedes nicht bemerkt und habe deswegen seine erhöhten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren missachtet. Sie ist ferner der Ansicht, dass sich der Kläger im Rahmen der Schadensminderungspflicht auf einen qualifizierten, nicht markengebundenen Karosserie- und Lackiererfachbetrieb in seiner Nähe verweisen lassen müsse, der die Reparatur kostengünstiger anbiete.

Das Gericht hat im Rahmen der Hauptverhandlung am 09.07.2025 Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen […] La[…] und Inaugenscheinnahme der beigezogenen Akte […] der Polizeidirektion Görlitz. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.07.2025 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Klage ist in Höhe von 1.639,22 € für den Fahrzeugschaden, 12,50 € für die Unkostenpauschale und 334,15 € für die Gutachterkosten erledigt. Die Klage wurde übereinstimmend in der Höhe für erledigt erklärt.

II. Die Klageforderung ist begründet.

Die Haftung der Beklagten ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG.

Danach kann ein Geschädigter einen Anspruch gegen den Versicherer eines unfallbeteiligten Fahrzeuges geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG handelt, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

Gemäß § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 StVG) verwendet wird.

Bei der hiesigen Beklagten handelt es sich indes unstreitig um die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges der […] Li[…].

Durch den Unfall ist der Kläger unstreitig mit der Beschädigung seines Fahrzeuges in den durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsgütern verletzt worden.

Der Unfall ist auch unstreitig bei Betrieb eines Fahrzeuges – namentlich eines Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen […], der zum Unfallzeitpunkt von Frau […] Li[…] geführt wurde – entstanden. Insoweit hat sich auch unstreitig die Betriebsgefahr des Fahrzeuges realisiert.

Ein Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG wurde nicht geltend gemacht und ist aus den dargelegten Tatsachen auch nicht ersichtlich.

Im Rahmen der konkreten Haftungsverteilung wird von einem derart überwiegenden Verschulden des beklagten Fahrzeuges auszugehen sein, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges hinter dieser zurücktritt, § 17 Abs. 1 StVG.

a) Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall, wie vom Kläger vorgetragen, allein durch ein Verschulden der Fahrerin des beklagten Fahrzeugs verursacht wurde.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen […] La[…] und die Inaugenscheinnahme der beigezogene Akte 14297/24/138211 der Polizeidirektion Görlitz, insbesondere der dort enthaltenen Lichtbilder.

Der Zeuge […] La[…] hat in seiner am 09.07.2025 erfolgten Vernehmung den vom Kläger geschilderten Unfallhergang glaubhaft und widerspruchsfrei bestätigt. Er gab an, dass er mit Schrittgeschwindigkeit rückwärts mit dem klägerischen Fahrzeug unter Nutzung des Warnblinklichts fuhr, um zum Getränkemarkt zu gelangen, als das beklagte Fahrzeug plötzlich aus der Parktasche rückwärtig ausparkte und mit der Vorderseite des klägerischen Fahrzeuges kollidierte. Zu dem Zeitpunkt sei er bereits zu zwei Drittel an dem anderen Fahrzeug vorbei gewesen. Anschließend habe Frau Li[…] ihre Schuld ihm und der Polizei gegenüber eingestanden. Auf Frage des Gerichts ergänzte der Zeuge, dass er die Spiegel beim Rückwärtsfahren beobachtete und auch die Sensoren nicht angeschlagen haben. Das andere Fahrzeug habe auch nicht geblinkt. Weiterhin bestätigte er auf Frage des Beklagtenvertreters, dass die Darstellung auf B 1 akkurat sei und die Kollision ungefähr auf Höhe der Blumenkübel stattgefunden habe. Er habe sich „bereits in Antizipation eines Ausparkvorgangs sehr weit außen aufgehalten, um einen Unfall zu vermeiden.“

Die Aussage des Zeugen war präzise, detailliert und in sich schlüssig. Er konnte den Ablauf des Geschehens klar darstellen und machte keine Angaben, die auf eine Schönfärberei zugunsten des Klägers hindeuteten. Seine Schilderung, dass das Klägerfahrzeug die Parktasche des Beklagtenfahrzeugs bereits zu zwei Dritteln passiert hatte, als der Zusammenstoß erfolgte, ist plausibel und wird durch das Schadensbild gestützt. Die Behauptungen der Beklagtenseite, die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs habe bereits mit dem Ausparkvorgang begonnen, bevor der Kläger-Transporter um die Ecke fuhr, und der Klägerfahrer habe diesen begonnenen Ausparkvorgang nicht rechtzeitig erkannt, werden durch die glaubhafte Zeugenaussage und das eindeutige Schadensbild an der Fahrzeugfront des klägerischen Fahrzeuges widerlegt und sind als unzutreffend zu qualifizieren. Die Aussage des Zeugen, er habe die Spiegel beobachtet und seine Sensoren hätten nicht angeschlagen, sowie dass das andere Fahrzeug nicht geblinkt habe, untermauert seine Sorgfalt und die Unerwartetheit des Kollisionsgeschehens.

Die vom Gericht in Augenschein genommenen Lichtbilder 1 und 2 aus der polizeilichen Ermittlungsakte […], die die Fahrzeugstellungen nach der Kollision dokumentieren sollen, stehen der klägerischen Darstellung nicht entgegen. Zwar mag die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs nach der Kollision ein Stück vorwärts gefahren sein, um den Schaden zu begutachten, wie von der Beklagten vorgetragen. Diese nachträgliche Bewegung ändert jedoch nichts am primären Unfallhergang. Die Ausgangsstellung der Fahrzeuge vor der Kollision, wie vom Zeugen La[…] geschildert und durch seine Aussage bestätigt, dass die Darstellung […] akkurat sei und die Kollision auf Höhe der Blumenkübel stattfand, wird durch diese Lichtbilder nicht widerlegt.

Die Aussage der Unfallverursacherin, Frau […] Li[…], gegenüber dem Zeugen La[…] und auch der Polizei, sie habe sein Fahrzeug schlicht übersehen und es sei ihre Schuld gewesen, ist ein starkes Indiz für die Missachtung ihrer Rückschaupflicht gemäß § 9 Abs. 5 StVO. Ein Anscheinsbeweis spricht grundsätzlich gegen denjenigen, der aus dem ruhenden Verkehr, insbesondere aus einer Parklücke, in den fließenden Verkehr einfährt oder rückwärts ausparkt. Von ihm wird eine erhöhte Sorgfaltspflicht verlangt, um jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Die Beklagtenfahrerin hatte beim Rückwärtsfahren die Pflicht, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Hierzu gehört insbesondere die sorgfältige Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs durch Rückspiegel oder direkte Sicht sowie die nötige Vorsicht beim Anfahren. Der Transporter des Klägers bewegte sich langsam in Schrittgeschwindigkeit auf dem Zufahrtsweg und querte hinter dem Fahrzeug der Schädigerin, wobei er die Parktasche bereits nahezu vollständig passiert hatte.
Aufgrund dieser langsamen Bewegung und der Größe des klägerischen Transporters war dieser über einen längeren Zeitraum hinweg gut sichtbar. Die Aussage der Schädigerin, das Fahrzeug nicht gesehen zu haben, verdeutlicht somit, dass sie entweder nicht oder nicht ausreichend in die relevanten Sichtbereiche geschaut hat.

Die Beklagte wendet ein, dass auch der Fahrer des klägerischen Transporters den bereits begonnenen Ausparkvorgang des Mercedes nicht rechtzeitig erkannt habe und daher der Anscheinsbeweis für ungenügende Sorgfalt bei der Rückwärtsfahrt auch zu Lasten des Klägers streite. Dies greift im vorliegenden Fall nicht durch. Die Pflichten desjenigen, der rückwärts aus einer Parklücke ausfährt und dabei in den fließenden Verkehr gerät, sind deutlich höher als die Pflichten desjenigen, der bereits im fließenden Verkehr – auch rückwärts – fährt. Der Anscheinsbeweis gegen den Ausparkenden aus einer Parklücke wird nur dann erschüttert, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der andere Verkehrsteilnehmer seine Sorgfaltspflicht in einem Maße verletzt hat, das den typischen Geschehensablauf einer Kollision beim Ausparken widerlegt. Solche Anhaltspunkte hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere das vom Kläger dargelegte und durch das Gutachten gestützte Schadensbild sowie die Zeugenaussage sprechen dafür, dass der Klägerfahrer mit Schrittgeschwindigkeit fuhr und keine unfallursächliche Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Der Zeuge La[…] hat ausdrücklich angegeben, dass er sich „sehr weit außen aufgehalten“ habe, „um einen Unfall zu vermeiden“, was seine besondere Vorsicht unterstreicht.

Das vorgelegte Sachverständigengutachten […] vom 19. September 2024 […] und die darin enthaltenen Abbildungen des Schadensbildes (Abbildung 2) stützen den vom Kläger vorgetragenen Unfallhergang. Der Sachverständige […] hat in seinem Gutachten den Schaden als „starken Anstoß von vorn rechts auf die rechte vordere Fahrzeugseite“ beschrieben, wobei Kotflügel, Beifahrertür und Radlauf eingedrückt, der Stoßfänger verschrammt und die Radhausschale gebrochen seien. Der „erhebliche Deformationsgrad des vorderen rechten Kotflügels“ deutet auf eine erhebliche kinetische Energie beim Aufprall hin, was die vom Kläger geschilderte „erhebliche Beschleunigung“ des Beklagtenfahrzeugs plausibel macht. Die „kurzen, parallel verlaufenden Kratzspuren in Fahrtrichtung“ in einem begrenzten Bereich am Klägerfahrzeug sind ein weiteres Indiz dafür, dass das Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision maximal mit Schrittgeschwindigkeit fuhr oder nahezu stand. Dies bestätigt die Aussage des Zeugen La[…] und widerlegt etwaige Behauptungen einer Mitschuld des Klägers aufgrund überhöhter Geschwindigkeit oder einer unvorsichtigen Rückwärtsfahrt. Handlungsalternativen des Zeugen La[…], die zu einer Vermeidung des Unfalls geführt hätten, sind insgesamt nicht ersichtlich.

Aufgrund dieser umfassenden Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs den Unfall allein verschuldet hat und für den Kläger der Unfall unvermeidbar war. Eine Haftung aus Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs gemäß § 17 Abs. 3 StVG ist ausgeschlossen, da der Unfall für den Kläger auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht abwendbar war.

b) Auch sind die vom Kläger noch geltend gemachten Schadenspositionen sind der Höhe nach gerechtfertigt. Der noch offene Restbetrag des Fahrzeugschadens in Höhe von 2.548,46 € und die restlichen Gutachterkosten in Höhe von 334,15 € (Freistellungsanspruch) sind dem Grunde und der Höhe nach als erstattungsfähig anzusehen.

(1) Die Beklagte bestreitet den Fahrzeugschaden der Höhe nach, soweit er 3.278,44 € netto übersteigt, und verweist auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einem Eurogarant-zertifizierten Fachbetrieb. Ein solcher Verweis kann unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich zulässig sein, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und keine Unzumutbarkeit für den Geschädigten vorliegt.

Hierzu ist festzustellen, dass die Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, zu dem auch die Verweisung auf eine günstigere Werkstatt gehört, beim Schädiger liegt. Zwar ist es zutreffend, dass der Bundesgerichtshof die Verweisung auf qualifizierte freie Fachwerkstätten für zulässig erachtet, wenn deren Qualitätsstandard dem einer markengebundenen Werkstatt entspricht, die Beklagte hat jedoch nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass die im Sachverständigengutachten des Klägers angesetzten Stundenverrechnungssätze überhöht sind und dass die von ihr genannte Referenzwerkstatt die Reparatur zu den von ihr genannten geringeren Sätzen durchführen würde, ohne Qualitätsverluste zu erleiden. Das pauschale Bestreiten der Ortsüblichkeit der im Gutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze durch die Beklagte ist unbeachtlich, da keine konkreten Vergleichsdaten oder eine substantiierte Darlegung der Unwirtschaftlichkeit der im Gutachten angesetzten Sätze vorgelegt wurden.

Darüber hinaus hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass die Verweisung auf den von der Beklagten benannten Referenzbetrieb unzumutbar ist. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass die Entfernung zwischen dem Unternehmenssitz des Klägers […] und dem Referenzbetrieb […] 27,6 km beträgt. Nach ständiger Rechtsprechung, wie vom Kläger zutreffend zitiert (z.B. OLG München, Endurteil vom 21.09.2022 – 10 U 5397/21e), wird eine mühelose Erreichbarkeit grundsätzlich nur dann angenommen, wenn die Werkstatt nicht
mehr als 20 km vom Wohn- oder Geschäftsort des Geschädigten entfernt ist. Die Überschreitung dieser Grenze um mehrere Kilometer macht den Verweis auf den Referenzbetrieb für den Kläger unzumutbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung eines angebotenen Hol- und Bringservices, da der Faktor der Entfernung für die generelle Erreichbarkeit entscheidend ist.
Zudem hat der Kläger mit Nichtwissen bestritten, dass der genannte Betrieb dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und die von der Beklagten genannten Stundenverrechnungssätze zutreffen, wofür die Beklagte ebenfalls beweisbelastet ist und keinen hinreichenden Beweis erbracht hat.

Auch der Einwand der Beklagten bezüglich der Neufolierung ist nicht durchgreifend. Die Beklagte hat die Erforderlichkeit der vollständigen Folierung der rechten Fahrzeugseite pauschal bestritten, indem sie auf Vorschäden verwies und angab, nur die Beifahrertür sei unfallbedingt beschädigt. Dies widerspricht dem […] vorgelegten Schadengutachten, das eindeutig feststellt, dass neben der Beifahrertür auch der Kotflügel und der Radlauf eingedrückt und der Stoßfänger verschrammt wurden. Gemäß § 287 ZPO ist davon auszugehen, dass die in einem Schadengutachten aufgeführten Reparaturarbeiten tatsächlich erforderlich sind. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus. Vielmehr obliegt es der Beklagtenseite, substantiiert darzulegen, aus welchen konkreten Gründen die im Gutachten genannten Arbeiten für die Folierung des Fahrzeugs des Klägers nicht erforderlich sein sollen. Der pauschale Einwand der Beklagten bleibt daher unbeachtlich.

(2) Die restliche Unkostenpauschale ist ebenfalls wie bereits ausgeführt der Höhe nach voll erstattungsfähig.

(3) Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB durch den Kläger ist nicht ersichtlich. Die Beweislast für einen solchen Verstoß liegt nach ständiger Rechtsprechung beim Schädiger, hier also bei der Beklagten. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die einen Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht belegen würden.

Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Schadensbehebung einen Kredit aufzunehmen. Es obliegt dem Schädiger, die durch ihn verursachte Schadensbeseitigung zu finanzieren. Auch kann vom Geschädigten nicht verlangt werden, eine etwaige Vollkaskoversicherung zur Vorfinanzierung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hat somit alle zumutbaren Schritte unternommen, um den Schaden zu begrenzen, und ist nicht verpflichtet, die Schadensregulierung vorzufinanzieren.

(4) Auch der Feststellungsantrag hinsichtlich der weiteren Kosten des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs eine Standzeit von vier Tagen erforderlich ist, was sich aus dem vorgelegten Sachverständigengutachten […] vom 19. September 2024 […] ergibt.

Die Beklagte bestreitet die Geltendmachung von Vorhaltekosten mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu gewerblich genutzten Fahrzeugen, wonach dem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solchem kein eigenständiger Vermögenswert zukomme und der Kläger nach Gutachten abrechnen wolle, weshalb keine Umsatzsteuer anfalle. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch.

Zum einen hat der Kläger klargestellt, dass er keine Umsatzsteuer als potenziellen weiteren Schaden geltend gemacht hat, sodass die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten ins Leere laufen.

Zum anderen bezieht sich die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018, VII ZR 285/17) auf die abstrakte Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens bei gewerblich genutzten Fahrzeugen. Der Kläger macht hier jedoch keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend, sondern konkrete Vorhaltekosten für die – sich noch bestimmende – tatsächlich erforderliche Reparaturdauer. Diese Vorhaltekosten stellen einen konkreten Vermögensschaden dar, der dem Kläger infolge des unfallbedingten Ausfalls des Fahrzeugs entstehen werden. Sie umfassen Positionen wie Kapitalbindungskosten, Wertverlust, Fixkosten, Wartungspauschalen und Standkosten, die unabhängig
von einer konkreten Nutzung oder Gewinnerzielung während der Reparaturdauer anfallen. Die vom Kläger dargelegten Kostenkomponenten sind daher nachvollziehbar und als typische Positionen für die Vorhaltung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs anzusehen. Diese Kosten sind kausal auf den Unfall zurückzuführen und daher vom Schädiger zu ersetzen. Die Erstattungsfähigkeit von Vorhaltekosten bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHZ 70, 199 (201); OLG Koblenz NZV 2015, 552; AG Pirna, Urteil vom 14.11.2013 – 13 C 848/11; Sanden/Völtz, Kfz-Sachschadensrecht, 8. Auflage, Rn. 226 ff, 231).

(5) Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Freistellung von den nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten für die Einschaltung seiner Rechtsanwälte zu. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall ist nach der Rechtsprechung, die keinen „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ annimmt, grundsätzlich als notwendig im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB anzusehen.

Die Höhe der geltend gemachten Kosten in Höhe von 237,10 € entspricht einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zuzüglich einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG, abzüglich der Anrechnung der 0,65-fachen Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in Verbindung mit § 15a RVG. Die Berechnung des Klägers ist korrekt und schlüssig. Der umfassende Auftrag an die Prozessbevollmächtigten des Klägers, wie im Schriftsatz detailliert dargelegt, rechtfertigt die Annahme der Regelgebühr. Da der Kläger diese Kosten bislang nicht an seine Prozessbevollmächtigten gezahlt hat, besteht ein Anspruch auf Freistellung gegenüber der Beklagten.

(6) Die geltend gemachten Zinsansprüche sind ebenfalls begründet.

Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4% aus 4.187,68 € für die Zeit vom 29.8.2024 bis zum 5.10.2024 ergibt sich aus § 849 BGB, da die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs infolge der Beschädigung einen Vermögensnachteil darstellt, für den ab dem Folgetag des Unfalls Zinsen zu zahlen sind.

Die Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 4.880,98 € für die Zeit vom 6.10.2024 bis zum 30.12.2024 resultieren aus dem Schuldnerverzug der Beklagten gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 09.09.2024 und 25.09.2024 zur Zahlung aufgefordert und eine Frist bis zum 02.10.2024 gesetzt. Mit den weiteren Mahnungen vom 04.10.2024, 14.11.2024 und 29.11.2024 ist der Verzug der Beklagten jedenfalls am 06.10.2024 eingetreten.

Soweit weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 2.560,96 € seit dem 31.12.2024 eingefordert werden, bezieht sich der Anspruch auf den nach der Teilleistung der Beklagten verbleibenden Restbetrag der Hauptforderung. Die Beklagte befand sich bereits im Verzug, sodass die Zinspflicht auf dem reduzierten Betrag fortbesteht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 91a Abs. 1 ZPO für den erledigten Teil. Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ist daher über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da die Beklagte die Leistung erst nach Rechtshängigkeit der Klage erbracht hat und die Klage bis zur Zahlung in diesem Umfang zulässig und begründet war, fallen die Kosten dieses Teils des Rechtsstreits der Beklagten zur Last.

IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 709 ZPO.

V. Die Streitwertentscheidung begründet sich auf § 3 ZPO und berücksichtigt das verfolgte wirtschaftliche Interesse der Klage.“

LG Görlitz, Urteil vom 30.7.2025 – 1 O 408/24

Anwendbares Recht bei Verkehrsunfällen im Ausland zwischen zwei deutschen Fahrzeughaltern

Kommt es zu einem Verkehrsunfall im Ausland, stellt sich regelmäßig die Frage, welches nationale Recht auf die Schadensregulierung Anwendung findet. Nach der allgemeinen Regel des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II-Verordnung“) gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt. Für Verkehrsunfälle bedeutet dies, dass in der Regel das Verkehrs- und Haftungsrecht des Unfallorts maßgeblich ist. Ereignet sich der Unfall beispielsweise in Italien, so findet italienisches Recht Anwendung, auch wenn bspw. deutsche Staatsangehörige beteiligt sind.

Hiervon gibt es jedoch eine bedeutsame Ausnahme, die insbesondere bei Verkehrsunfällen im Ausland zwischen zwei Fahrzeugen aus demselben Land relevant wird. Nach Art. 4 Abs. 2 Rom II-Verordnung ist nämlich dann, wenn der Geschädigte und der Schädiger zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat haben, das Recht dieses Staates anzuwenden. Wörtlich heißt es:

Haben der Geschädigte und die Person, deren Haftung in Frage kommt, zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt das auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwendende Recht dem Recht dieses Staates.

Im Ergebnis bedeutet dies: Kommt es beispielsweise in Frankreich oder Österreich zu einem Unfall zwischen zwei Fahrzeughaltern, die beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben – etwa Urlauber oder Geschäftsreisende – so richtet sich die zivilrechtliche Haftungsfrage nicht nach französischem oder österreichischem Recht, sondern nach deutschem Recht. Die Schadenersatzansprüche werden dann nach deutschem Recht, insbesondere nach den §§ 7 ff. StVG sowie §§ 823, 249 ff. BGB reguliert.

Gleichwohl sind die im Unfallstaat geltenden Verkehrsregeln nicht bedeutungslos. Diese bleiben für die tatsächliche Beurteilung des Unfallhergangs und des Verhaltens der Beteiligten relevant. Wer etwa gegen die örtliche Vorfahrtsregelung verstößt oder ein dort geltendes Überholverbot missachtet, kann sich hierdurch ein Mitverschulden zurechnen lassen, auch wenn die Haftungsfrage an sich nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Die Verkehrsregeln des Unfallorts konkretisieren also die im Rahmen der Haftungsprüfung zu beachtenden Sorgfaltspflichten.

In der Praxis bedeutet dies für deutsche Beteiligte eine gewisse rechtliche Sicherheit: Trotz eines Auslandsunfalls findet das vertraute deutsche Schadensersatzrecht Anwendung. Dennoch kann die Regulierung des Schadens im Einzelfall aufwändig bleiben, da Beweismittel oft im Ausland gesichert werden müssen, Unfallprotokolle in fremder Sprache vorliegen und möglicherweise auch ausländische Zeugen involviert sind. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um eine reibungslose und rechtssichere Abwicklung sicherzustellen.

BVSK 2022 als Maßstab für die Erforderlichkeit des Sachverständigenhonorars

Das Urteil des Amtsgerichts Weißwasser vom 13.03.2025 (Az. 3 C 175/24) betrifft eine restliche Vergütungsforderung aus abgetretenem Recht durch ein Kfz-Sachverständigenbüro gegen eine Haftpflichtversicherung. Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, machte eine restliche Vergütung für ein Schadensgutachten geltend. Die Beklagte, Haftpflichtversicherer der Unfallgegnerin, hatte nur einen Teil der Gutachterkosten erstattet. Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger den „erforderlichen“ Herstellungsaufwand ersetzt verlangen. Dies umfasst auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten, sofern diese im Rahmen des wirtschaftlich Erforderlichen liegen. Der Maßstab ist dabei die Sicht eines vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass keine Preiskontrolle durchzuführen sei, sondern eine tatrichterliche Schätzung nach § 287 ZPO. Als Schätzgrundlage wurde die BVSK-Honorarbefragung 2022 herangezogen, die als marktgerechter Indikator für ortsübliche Honorare gewertet wurde. Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Schätzgrundlage wurden mangels konkreter Gegendarstellung verworfen.

Das vom Kläger abgerechnete Grundhonorar lag im Mittelwert des sogenannten Korridors der Honorarbefragung für die zugrunde liegende Schadenshöhe und wurde als angemessen angesehen.

Auch die abgerechneten Nebenkosten (Fahrtkosten, Fotos, Schreib- und Kommunikationspauschalen) entsprachen den Richtwerten des BVSK und wurden ebenfalls für erforderlich und somit erstattungsfähig gehalten.

Das Urteil folgt der ständigen Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfällen. Es setzt sich dezidiert mit dem Spannungsfeld zwischen Honorarvereinbarung, Erforderlichkeitsmaßstab und der Bindung an marktübliche Werte auseinander und betont die Eigenständigkeit der tatrichterlichen Schätzung. Die Argumente der Versicherung – insbesondere zur (angeblich) besseren Eignung der zeitabhängigen Vergütung nach JVEG – wurden unter Hinweis auf die fehlende Übertragbarkeit auf Privatgutachter zurückgewiesen.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Honorarbefragung des BVSK:
BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13; LG Saarbrücken, Urteil vom 13.1.2022 – 10 S 64/21; LG Görlitz, Hinweisbeschluss vom 17.11.2025 – 2 S 80/24; AG Weißwasser, Urteil vom 13.3.2025 – 3 C 175/24; AG Dresden, Urteil vom 16.1.2025 – 103 C 2114/24; AG Bautzen, Urteil vom 11.10.2024 – 23 C 348/24; AG Zittau, Urteil vom 10.9.2024 – 8 C 149/24; AG Bautzen, Urteil vom 3.7.2024 – 23 C 134/24; AG Braunschweig, Urteil vom 25.6.2024 – 121 C 573/24; AG Bautzen, Urteil vom 21.2.2024 – 23 C 518/23; AG Görlitz, Urteil vom 13.11.2023 – 9 C 159/23; AG Pirna, Urteil vom 1.9.2023 – 13 C 300/23; AG Bautzen, Urteil vom 8.2.2023 – 21 C 359/22

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…] Kfz-Sachverständigenbüro […]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Restliche Vergütungsforderung Sachverständigenkosten

hat das Amtsgericht Weißwasser

durch Richter […]

ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 13.03.2025

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 511,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 29.6.2024 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 77,20 € freizustellen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 511,70 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

(ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus abgetretenem Recht aus der Gutachterrechnung vom 04.04.2024 in Höhe von 511,70 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2; 18 Abs. 1 StVG; 249, 398, 823 Abs. 1 BGB; 115 Abs. 1 VVG sowie auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 77,20 € sowie Verzugszinsen gem. §§ 286 Abs. 2 Ziffer 3, 288 Abs. 1 und 4 BGB haben.

1.

Die Beklagte hat keinen Erfolg, soweit sie die Höhe und die Erforderlichkeit des geltend gemachten restlichen Schadensersatzes angreift.

Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich vom Schädiger den erforderlichen Herstellungsaufwand erstattet verlangen. Dabei ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er kann jedoch vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. u.a. BGH NJW 2014, 1947).

Dies gilt auch für Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Schadensermittlung nach einem Verkehrsunfall. Ein Geschädigter darf einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und von dem Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung
nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen
Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen: VI ZR 225/13, zitiert nach Juris). Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. hierzu insgesamt: BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, Rn. 17, Juris m.w.N).

Unabhängig von der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffenen Vereinbarungen zur Höhe der Vergütung ist für die Erstattungsfähigkeit allein maßgeblich, ob sich die Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens im Bereich des Erforderlichen halten. Liegen die vom Sachverständigen berechneten Preise erheblich über den üblichen Preisen, so sind diese jedenfalls nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH NJW 2014, 3151). Der Kläger hat vorliegend dargelegt, dass das von ihm abgerechnete Honorar bzw. die berechneten Positionen angemessen und ortsüblich waren.

Der erforderliche Aufwand ist im Wege tatrichterlicher Schätzung gem. § 287 ZPO zu ermitteln. Das Gericht ist bei der Schätzung der Schadenshöhe besonders freigestellt. Zwar sind die Gerichte im Rahmen der schadensrechtlichen Beurteilung nicht zur Preiskontrolle befugt (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06); das Gericht kann jedoch nach § 287 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Erforderlichkeitsschätzung die Honorarhöhe prüfen. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der
Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, Rn. 17, Juris)

a) Das Gericht sieht die Tabelle der Honorarbefragung des Berufsverbandes (BVSK 2022) als geeignete und tragfähige Grundlage an, um den Betrag zu schätzen, der schadensrechtlich notwendig ist, wenn der Geschädigte die Höhe des Fahrzeugschadens durch einen Sachverständigen ermitteln lassen will. Bei der Tabelle der Honorarbefragung des Berufsverbandes (BVSK 2022) handelt es sich um eine Umfrage des größten
Zusammenschlusses der freiberuflichen qualifizierten Kfz-Sachverständigen in Deutschland, so dass die wiedergegebenen Preise nach Einschätzung des Gerichts auch das Verhältnis von Angebot und Nachfrage widerspiegeln. Der Umstand, dass die Honorarumfrage nur unter Mitgliedern des BVSK durchgeführt worden ist, spricht nicht dagegen, die dort ermittelten Honorare als nicht ortsüblich einzustufen. Es handelt sich immerhin um den größten Zusammenschluss freiberuflich tätiger Kfz-Sachverständiger in Deutschland. Dies spricht nach Auffassung des Gerichts gerade für die Ortsüblichkeit. Die Heranziehung der o.g. Schätzgrundlage der BVSK-Honorarbefragung 2022 muss nur dann unterbleiben, wenn derjenige, der diese als unangemessen angreift, konkret darlegt und beweist, dass die Honorarbefragung die Abrechnungspraxis im Bezirk des eingeschalteten Sachverständigen nicht zutreffend wiedergibt (vgl. Urteil des OLG München vom 26.02.2016, X U 579/15, zitiert nach Juris). Dies ist durch die Beklagte nicht erfolgt.

Das Gericht kann nicht erkennen, dass das Honarar vorliegend auf Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Allein die Behauptung, die zeitorientierte Bemessung des Grundhonorars sei sachgerecht, reicht hierfür nicht aus. Der BGH mag eine Abrechnung nach Stunden bei Kfz-Sachverständigen für zulässig gehalten haben; er hält aber auch – wie das Gericht – eine Abrechnung entsprechend der BVSK-Honorarbefragung für zulässig. Auch der Umstand, dass Gerichtssachverständige ihr Honorar zeitbemessen nach dem JVEG abrechnen, reicht nicht aus, die Tabelle der Honorarbefragung des Berufsverbandes (BVSK 2022) als Schätzgrundlage anzugreifen. Nach dem BGH ist die Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 –, Rn. 21, Juris).

b) Vorliegend hält sich die vom Kläger in Rechnung gestellte Sachverständigenvergütung im Rahmen der Honorarbefragung des BVSK 2022 und ist nicht überhöht. Der Kläger hat nach Auffassung des Gerichtes auch in zulässiger Weise sein Honorar an der Höhe des Fahrzeugschadens ausgerichtet. Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten und auch vom BGH bejaht (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 –, Rn. 15, Juris).

Bei Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung 2022 ergibt sich ein mittlerer Wert des sog. HB V – Korridors (623,00 bis 693,00 €) bei einem ermittelten Fahrzeugschaden von 3.875,82 € als Grundhonorar ein Nettobetrag von 658,00 €, so dass das vom Kläger angesetzte Grundhonorar von 625,00 € nicht überhöht ist.

Auch die vom BVSK in der Honorarbefragung 2022 angesetzten Nebenkosten (ohne Mehrwertsteuer) sind nach dem oben Gesagten als angemessen und somit erstattungsfähig für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens anzusehen. Die vom Kläger geltend gemachten Nebenkosten liegen im Rahmen dieser Beträge und sind somit nicht überhöht. Der Kläger macht Fahrtkosten (0,70 € pro Kilometer) und Kosten für die Lichtbilder (2,00 € pro Bild) in derselben Höhe geltend, wie sie durch den BVSK in der Honorarbefragung 2022 angesetzt werden. Wieviele Bilder der Gutachter für die Dokumentation des Schadens und für die Kalkulation der Reparaturkosten als erforderlich ansieht, muss diesem überlassen bleiben. Mit der Schreibkostenpauschale von 12,00 € liegt die streitgegenständliche Rechnung unter den nach der Honorarbefragung 2022 angesetzten Kosten für ein 15 seitiges Gutachten (zu 1,80 € pro Seite). Gleiches gilt für die Pauschale für Porto/Telefon.

Die Höhe der Gutachterkosten, die von der Klägerseite angesetzt worden sind, sind somit erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB.

2.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 77,20 € aus Verzug gem. §§ 286 Abs. 2 Ziffer 3, 288 Abs. 4 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 08.05.2024 dem Geschädigten gegenüber die Zahlung weiterer Gutachterkosten endgültig abgelehnt, so dass sie sich ab diesem Zeitpunkt in Verzug befand und die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers als Verzugsschaden geltend gemacht werden können.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe auf die streitgegenständlichen Hauptforderung aus §§ 286 Abs. 2 Ziffer 3, 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe.

Der Klage war insgesamt stattzugeben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

Eine Berufung gem. § 511 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO wird nicht zugelassen.“

AG Weißwasser, Urteil vom 13. März 2025 – 3 C 175/24

Rechtslage zur Bagatellgrenze bei Sachverständigengutachten zur Schadensregulierung

Das Amtsgericht Bautzen hat in seinem Urteil vom 7. Januar 2025 (Az. 20 C 532/23) entschieden, dass die Beauftragung eines Sachverständigen zur Schadensermittlung bei Verkehrsunfällen grundsätzlich gerechtfertigt ist, wenn der Schaden 750 Euro (alte Bundesländer) bzw. 500 Euro (neue Bundesländer) übersteigt. Im vorliegenden Fall betrugen die Gutachterkosten 951,17 Euro, was die Bagatellgrenze deutlich überschritt. Diese Grenze dient der Abgrenzung von unerheblichen Schäden, die kein Gutachten erfordern. Der Entscheidung liegt zugrunde, dass Laien oft die Komplexität von Schäden bei modernen Fahrzeugen nicht erkennen können, und somit Gutachten zur Schadensfeststellung als erforderlich gelten.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richterin […]

ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 07.01.2025

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Sachverständigenbüro Kfz-Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 287,98 Euro […] freizustellen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der restlichen, nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 22,43 Euro freizustellen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 287,98 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung der Kosten des Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 249 Abs. 2 Satz 1, 257 BGB, § 287 ZPO in Höhe von 287,98 Euro.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Trotz Abtretung bleibt die Klägerin bei etwaigen, offengelegten Sicherungsabtretungen bestimmter Forderungen an Dritte hinsichtlich dieser Forderungen aktivlegitimiert, soweit die Klägerin eine Leistung an den Sicherungsnehmer bzw. eine entsprechende Freistellung von diesen Forderungen fordert (vgl. Grüneberg/ Grüneberg in: BGB-Kommentar, 79. Auflage 2020, § 398 Rn. 24). So liegt es hier.

Die vollumfängliche Eintrittspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 07.08.2023 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Zwischen den Parteien steht ausschließlich im Streit, ob die Klägerin einen Sachverständigen zur Schadensermittlung hätte beauftragen dürfen.

Die Kosten für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 951,17 Euro gehören vorliegend zu den erstattungsfähigen Kosten.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Kosten des Sachverständigengutachtens stets zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung stets der Fall, wenn es um die Feststellung des Schadensumfangs und/oder der Schadenshöhe geht, weil die Begutachtung in der Regel die Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches ist. Dies gilt auch für den Fall, dass durch den Schädiger bereits ein Sachverständiger beauftragt wurde. In Kfz-Unfallsachen darf der Geschädigte bei Schäden von mehr als 750,00 Euro, in den neuen Bundesländern bei Schäden von mehr als 500,00 Euro einen Sachverständigen hinzuziehen. Nach einer zutreffenden Ansicht ist unabhängig von der Schadenshöhe nur dann von einem Bagatellschaden auszugehen, wenn durch das Schadensereignis für den Geschädigten als Laien ohne weiteres erkennbar ist, dass lediglich ein oberflächlicher Schaden eingetreten ist. Grundsätzlich sind sämtliche mit Vorlage der Rechnung eines Sachverständigen geltend gemachten Kosten für die Erstellung des Schadengutachtens zu erstatten. Zugleich genügt der Geschädigte durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen seiner Darlegungslast, da diese im Sinne des § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung der Schadenshöhe im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16, juris; BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 – 4 U 49/05).

Für die Klägerin als Laiin war der durch den Anstoß gegen das Fahrzeug entstandene Schaden in seiner Gesamtheit nicht offensichtlich. Die Komplexität der Schadensbeurteilung an einem modernen Fahrzeug wie dem Mitsubishi Outlander, mit Erstzulassung vom 27.08.2021, übersteigt das Fachwissen eines Laien erheblich. Vor allem die im Frontbereich verlaufende Verkabelung sowie diverse Steuergeräte können durch den Anstoß ebenfalls Schaden nehmen, was zu Funktionsstörungen im Fahrzeug führen kann. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher nicht nur angemessen, sondern auch notwendig, um die vollständige und genaue Beurteilung des entstandenen Schadens zu gewährleisten.

Die Schadenshöhe von 823,09 € (netto) stellt auch keinen Bagatellschaden dar (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, juris).

Die vorgenannten Gutachterkosten wurden durch die Klägerin bislang nicht an das Sachverständigenbüro gezahlt, sodass die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von diesen Kosten hat.

2.
Die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Freistellung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 22,43 Euro.

[…]

Die vorgenannten außergerichtlichen Kosten wurden durch die Klägerin bislang nicht an die Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden gezahlt, so dass die Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von diesen aufgrund der gesetzlichen Regelung des RVG fälligen Forderungen hat.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen.

V.

Der Gebührenstreitwert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse, das die Klägerin in der Hauptsache verfolgt.“

AG Bautzen, Urteil vom 7.1.2025 – 20 C 532/23

Berechnung des merkantilen Minderwerts: BGH entscheidet über den Abzug der Umsatzsteuer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2024 (Az. VI ZR 239/23) eine Entscheidung zur Berechnung des merkantilen Minderwerts nach einem Verkehrsunfall getroffen. Im zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin, die zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Ansprüche geltend. Ein Sachverständiger hatte nach dem Unfall einen merkantilen Minderwert von 2.000 € für das beschädigte Fahrzeug festgestellt. Die Versicherung der Beklagten erstattete jedoch nur 1.681 €, da sie den Umsatzsteueranteil abgezogen hatte. Die Klägerin klagte daher die Differenz ein, wobei die Vorinstanzen der Klägerin Recht gaben und entschieden, dass der merkantile Minderwert ohne Abzug der Umsatzsteuer zu erstatten sei.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen jedoch auf und verwies die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. In seiner Begründung stellte der BGH klar, dass die Schätzung des merkantilen Minderwerts grundsätzlich auf der Basis des Nettoverkaufspreises und nicht des Bruttoverkaufspreises erfolgen muss. Die Richter argumentierten, dass der Ersatz des merkantilen Minderwerts keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung darstelle. Da es sich um einen fiktiven Schaden handelt, der den verbleibenden Minderwert eines Fahrzeugs nach fachgerechter Reparatur abbildet, müsse eine Schätzung stets ohne Einbeziehung der Umsatzsteuer erfolgen. Der BGH führte aus, dass die Anrechnung der Umsatzsteuer auf den merkantilen Minderwert andernfalls zu einer Überkompensation und Bereicherung des Geschädigten führen würde.

Die rechtliche Grundlage dieser Entscheidung bildet § 251 Abs. 1 BGB, wonach der merkantile Minderwert einen zu ersetzenden Vermögensschaden darstellt. Der BGH betonte, dass dieser Schaden unabhängig davon auszugleichen sei, ob der Geschädigte tatsächlich einen Verkauf des Fahrzeugs beabsichtige. Für die Berechnung des merkantilen Minderwerts müsse jedoch gedanklich ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs angenommen werden. Dabei sei von Netto- und nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen, da die Umsatzsteuer lediglich einen durchlaufenden Posten darstelle und keinen realen Vermögensschaden verursache.

Falls die Schätzung des merkantilen Minderwerts entgegen diesem Grundsatz auf Basis von Bruttoverkaufspreisen erfolgt sei, müsse der geschätzte Betrag nach unten korrigiert werden, um den Umsatzsteueranteil abzuziehen. Der Bundesgerichtshof entschied damit zugunsten der Revision der Beklagten, da die Vorinstanzen diesen Grundsatz nicht berücksichtigt hatten. Die Entscheidung konkretisiert die Berechnung des merkantilen Minderwerts und stellt sicher, dass der Geschädigte nicht über seinen tatsächlichen Schaden hinaus entschädigt wird. Dies sei notwendig, um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu verhindern, die über das eigentliche Wertinteresse hinausgeht.

Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung trotz Mietwagen

Im Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 27.9.2024 (Az. 20 C 523/23) setzt sich das Gericht ausführlich mit der Ersatzfähigkeit restlicher Reparaturkosten auseinander. Die rechtlichen Ausführungen stützen sich maßgeblich auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie auf die in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zum Werkstattrisiko und zur Ersetzungsbefugnis des Geschädigten.

Nach der Entscheidung des Gerichts sind die Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig begrenzt, insbesondere sobald er das Fahrzeug zur Reparatur in die Hände von Fachleuten gibt. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach es dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widerspräche, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis mit Mehraufwendungen belastet bliebe, die seinem Einfluss entzogen sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90). Das Werkstattrisiko trägt daher der Schädiger.

Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die im Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und Materialien zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Er darf demgemäß einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren, ohne für mögliche Überzahlungen oder unnötige Arbeiten verantwortlich gemacht zu werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, Az. 9 U 168/94). Ein Auswahlverschulden des Geschädigten ist nur dann anzunehmen, wenn er erkennbare Mängel oder Unzulänglichkeiten der Werkstatt hätte bemerken müssen, was hier nicht der Fall war.

Hinsichtlich der Lackierkosten argumentiert das Gericht, dass es nicht erforderlich ist, die Rechnungen von Nachunternehmern wie der Lackiererei vorzulegen oder detaillierte Auskünfte über deren Preise zu geben. Der Geschädigte erfüllt seine Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich durch die Vorlage der Rechnung des beauftragten Unternehmens. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten besteht insoweit nicht, da dem Geschädigten kein Auswahlverschulden zur Last fällt (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73).

Bezüglich der Kosten für Schutzmaßnahmen wegen des Coronavirus erkennt das Gericht diese Kosten als voll erstattungsfähig an, da sie notwendige Wiederherstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darstellen. Es zieht einen Vergleich zu den in der Rechtsprechung anerkannten Kosten für die Reinigung eines Fahrzeugs nach Reparaturarbeiten. Wenn durch die Reparatur notwendigerweise eine Verschmutzung des Fahrzeugs eintritt, sind die Reinigungskosten erstattungsfähig. Analog dazu sind auch die Desinfektionskosten erstattungsfähig, da die Reparatur eine Berührung vieler Fahrzeugteile durch das Werkstattpersonal erfordert und somit ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.

Das Gericht differenziert zudem zwischen Allgemeinkosten, die als Aufwendungen im Rahmen des Arbeitsschutzes von der Werkstatt zu tragen wären, und den hier in Rede stehenden Kosten, die dem Schutz des Kunden dienen. Die Desinfektion vor Übergabe an den Kunden ist eine spezifische Maßnahme zum Schutz des Geschädigten und daher nicht als Allgemeinkosten zu qualifizieren.

Unter Einbeziehung des Werkstattrisikos argumentiert das Gericht ferner, dass der Schädiger diese Kosten selbst dann zu tragen hätte, wenn sie vom Geschädigten nicht bezahlt worden wären. Dies unterstreicht die Verantwortung des Schädigers für alle in der Werkstattsphäre entstehenden Mehrkosten, solange den Geschädigten kein Mitverschulden trifft.

In dem Urteil setzt sich das Gericht auch mit der Frage auseinander, ob der Kläger trotz Anmietung eines Ersatzfahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen kann.

Zunächst stellt das Gericht fest, dass der Kläger einen Nutzungswillen hatte und eine reparaturbedingte Ausfallzeit von sechs Tagen bestand. Dies ist entscheidend, da ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung voraussetzt, dass der Geschädigte sein Fahrzeug hätte nutzen wollen und können, wenn es nicht beschädigt worden wäre.

Nach der Entscheidung des Gerichts hat der Kläger grundsätzlich die Wahl, ob er die tatsächlichen Kosten für ein Ersatzfahrzeug (Mietwagenkosten) oder eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend macht.

Dabei ist es nach der Auffassung der Gerichts unerheblich, ob der Kläger während des Nutzungsausfalls tatsächlich einen Mietwagen angemietet hat oder nicht. Mit der Nutzungsausfallentschädigung wird der Verlust der Gebrauchsvorteile kompensiert, die aus der ständigen Verfügbarkeit des Fahrzeugs resultieren. Es kommt nicht darauf an, ob und wie der Geschädigte den Nutzungsausfall tatsächlich überbrückt hat. Entscheidend ist der Nutzungswille und die Möglichkeit der Nutzung, die durch das schädigende Ereignis beeinträchtigt wurden.

Das Gericht setzt sich mit der Argumentation der Beklagten auseinander, die behaupten, ein Anspruch auf Nutzungsausfall bestehe nicht, weil dem Kläger während der Reparaturdauer ein Mietwagen zur Verfügung stand. Das Gericht weist diese Ansicht zurück und führt aus, dass der Geschädigte nicht schlechter stehen darf, nur weil er zunächst Mietwagenkosten geltend gemacht hat. Die Wahlfreiheit des Geschädigten würde sonst unangemessen eingeschränkt.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11) führt das Gericht aus, dass es dem Geschädigten nicht verwehrt ist, von seinem ursprünglichen Verlangen nach Ersatz der Mietwagenkosten abzurücken und stattdessen eine Nutzungsausfallentschädigung zu beanspruchen.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

gegen

1. […]

– Beklagter –

2. […] Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richterin am Amtsgericht […]

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2024 am 27.09.2024

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.165,37 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.12.2022 zu zahlen.
  2. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 86,63 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 08.12.2023 zu zahlen.
  3. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.165,37 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 11.10.2022 in Großpostwitz ereignet hat.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Fahrer des Fahrzeuges der Beklagten den Unfall allein verschuldet und dem Kläger gegenüber für die Folgen des Unfallereignisses zu 100 % einzustehen hat. Streit besteht zwischen den Parteien lediglich darüber, ob der Kläger restliche Reparaturkosten sowie weitere Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann.

Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Gesamtschaden beträgt 6.890,52 Euro. Der Kläger beziffert seinen Schaden im Einzelnen wie folgt:

  • Reparaturkosten: 5.038,50 Euro
  • Unkostenpauschale: 30,00 Euro
  • Kosten Sachverständigengutachten: 850,02 Euro
  • Merkantiler Minderwert: 500,00 Euro
  • Nutzungsausfall: 472,00 Euro.

Die Nutzungsausfallentschädigung beansprucht der Kläger für den Zeitraum der Schadensfeststellung und Notreparatur vom 11.10.2022 und 12.10.2022 sowie dem Zeitraum der bereits durchgeführten Reparatur vom 27.02.2023 bis zum 04.03.2023 (8 Tage á 59,00 Euro/ Gruppe E) insgesamt in Höhe von 472,00 Euro.

Mit Schreiben vom 24.11.2022 wurden die Beklagten durch die Bevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung zum 09.12.2022 zur Zahlung des Schadens aufgefordert.

Die Beklagte zu 2) regulierte einen Teil der Forderung und zahlte die Unkostenpauschale, die Wertminderung und die Sachverständigenkosten vollständig. Am 22.03.2023 zahlte die Beklagte zu 2) einen weiteren Betrag in Höhe von insgesamt 4.345,13 Euro, der die Kosten der Notreparatur in Höhe von 220,07 Euro und weitere Reparaturkosten in Höhe von 3.827,06 Euro umfasst. Auf den Nutzungsausfall/Mietwagen wurde ein Betrag in Höhe von 298,00 Euro gezahlt.

Noch offen sind damit Reparaturkosten in Höhe von 991,37 Euro und Nutzungsausfall in Höhe von 174,00 Euro.

Der Kläger beansprucht zudem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,63 Euro.

Der Kläger meint, sämtliche in der Reparaturrechnung aufgeführten Positionen seien erforderlich und angemessen. Im Übrigen würden vorliegend die Grundsätze des Werkstattrisikos greifen.

Der Kläger behauptet weiter, Anspruch auf Nutzungsausfall für den Reparaturzeitraum zu haben, da ihm unfallbedingt das Fahrzeug nicht zur Verfügung stand. Er habe nach dem Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeuges keinen Ersatzwagen angemietet, sodass er grundsätzlich für die Dauer des Nutzungsausfalls eine Nutzungsentschädigung verlangen könne. Ihm stehe daher im Zeitraum 17.01.2021 bis 23.03.2021 (8 Tage á 59,00 Euro/ Gruppe E) eine Nutzungsausfallentschädigung insgesamt in Höhe von 472,00 Euro zu. Abzüglich bereits gezahlter 298,00 Euro verbleibe hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung ein Restbetrag in Höhe von 174,00 Euro, der von den Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzen seien.

Der Kläger beantragt,

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.165,37 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. seit dem 10.12.2022 zu zahlen.
  2. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 86,63 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Reparaturkosten seien überhöht. Deshalb seien Abzüge wie folgt gerechtfertigt. Das Ersatzteil Rückleuchte mit der Positionsnummer 9820555080 sei mehrfach aufgeführt. Für die Reparatur würde dieses Ersatzteil jedoch nur einmal benötigt, sodass ein Abzug von 159,93 Euro vorgenommen wird.

Die Lackierkosten in Höhe von 2.099,40 Euro seien als Pauschalbetrag angegeben und würden vom Gutachten abweichen. Da aus dieser Pauschale nicht zweifelsfrei erkennbar sei, welche Lackierungen tatsächlich durchgeführt wurden, habe die Beklagte zu 2) lediglich einen Vorschuss auf Basis der Lackierkalkulation gezahlt, sodass ein Betrag in Höhe von 858,08 Euro offen ist.

Die Beklagte zu 2) zog die Desinfektionskosten in Höhe von 45,00 Euro ab, da diese Aufwendungen bereits in den Gemeinkosten enthalten seien.

Die Beklagten meinen, die Grundsätze Werkstattrisikos seien dann nicht anzuwenden, wenn die Reparaturrechnung vom Gutachten abweiche und die Rechnung auch nicht prüfbar ist.

Eine weitere Nutzungsausfallentschädigung stehe dem Kläger nicht zu. Die Beklagten behaupten, für den Zeitraum der Reparatur habe der Kläger über die Autovermietung ein Fahrzeug angemietet. In der Rechnung […] seien Mietwagenkosten für 6 Tage in Höhe von 336,18 Euro netto enthalten. Für die reparaturbedingte Ausfallzeit habe dem Kläger somit einen Mietwagen zur Verfügung gestanden, sodass es schon an den Voraussetzungen fehle, eine Nutzungsausfallentschädigung zu gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 03.09.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.165,37 Euro gemäß §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

1.1
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist unstreitig.

1.2
Der Kläger kann Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von 991,37 Euro brutto verlangen.

a)
Die geltend gemachten restlichen Reparaturkosten stellen dem Grunde als auch der Höhe nach den erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustandes dar.

Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendung der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers. Dabei darf ein Geschädigter nach der oben angesprochenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie hier – einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90, Juris). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, Az. 9 U 168/94, Juris). Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden des Klägers ist insoweit nicht zu erkennen. Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten Aufwendungen sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier, gleichartige Aufwendungen sich bereits aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergeben (Amtsgericht Coburg, Urteil vom 27.11.2018,Az. 14 C 1819/18, Juris m.w.N.).

b)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall die vollständigen Kosten der Reparatur ersatzfähig. Mangels besserer Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten hat der Kläger die Reparaturkosten für erforderlich halten dürfen.

c)

Darüber hinaus dringen die Beklagten mit ihren Einwendungen nicht durch.

aa)

Soweit die Beklagten einwenden, dass das Ersatzteil Rückleuchte mit der Positionsnummer 9820555080 sei mehrfach aufgeführt sei und dass für die Reparatur dieses Ersatzteil jedoch nur einmal benötigt werden würde, sodass ein Abzug von 159,93 Euro vorgenommen wird, dringt die Beklagte damit nicht durch. Denn hinsichtlich der Rückleuchte erfolgte ausweislich der […] vorgelegten Schreiben des Klägers Gutschriften seitens der Autohaus H[…], sodass diese Position nebst Arbeitsleistung nicht doppelt geltend gemacht wird.

bb)
Die Beklagten dringen auch hinsichtlich der Einwendungen zu den Lackierkosten nicht durch. Sofern die Beklagten meinen, anhand des pauschalen Rechnungsbetrags zu den Lackierkosten könne nicht geprüft werden, welche Lackierungen tatsächlich durchgeführt wurden sodass lediglich einen Vorschuss auf Basis der Lackierkalkulation zu zahlen ist, verkennt die Beklagte, dass es nicht erforderlich ist die Rechnung oder die Auskunft über die Preise des eingeschalteten Nachunternehmens – wie hier der Lackiererei – vorzulegen. Mangels Anspruchs auf Vorlage der Fremdleistungsrechnung läuft auch das insoweit geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht ins Leere. Der Geschädigte genügt grundsätzlich seiner Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags, indem er die Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens vorlegt. Der Geschädigte muss nicht das Werkstatt- oder Prognoserisiko tragen, solange dem Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft (BGH, 29.10.1974, VI ZR 42/73, juris; LG Bremen, Urteil vom 22.12.2021 – 4 S 187/21; BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 38/22 –, juris).

cc)
Die Kosten für Schutzmaßnahmen wegen des Coronavirus sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vollumfänglich erstattungsfähig, da es sich auch hierbei um erforderliche Wiederherstellungskosten handelt. Wenngleich die Beklagte bestritten hat, dass die beauftragte Werkstatt die Corona-Schutzmaßnahmen bei der Reparatur des klägerischen Fahrzeugs tatsächlich durchgeführt hat, steht dies zur Überzeugung des Gerichts fest. Aus der vom Kläger vorgelegten schriftlichen Reparaturrechnung ergeben sich explizit, dass das Fahrzeug laut des Gutachtens der TÜV SÜD Auto Service vom 08.11.2022 instand gesetzt wurde. In diesem wiederum finden sich u.a. die Rechnungsposten „Fahrzeugdesinfektion“ und „Desinfektionsmaterial“, weshalb das einfache Bestreiten der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich ist.

Bei den Desinfektionskosten, die vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger angefallen sind, handelt es sich um nach § 249 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Kosten zur Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten für Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie dieselben Grundsätze anzuwenden, wie bei der Frage nach der Erstattungsfähigkeit von reparaturbedingten Kosten für die Reinigung eines Fahrzeugs. Wird ein Fahrzeug bei den erforderlichen Reparaturmaßnahmen verschmutzt, so ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Kosten der Reinigung einen erstattungsfähigen Schaden darstellen. Nichts Anderes kann gelten, wenn es wie hier, um Kosten für die Desinfektion eines Fahrzeugs aufgrund der Corona-Pandemie geht, die in der von der Kläger vorgelegten Reparaturrechnung sogar ausdrücklich unter dem Posten „Desinfektion vor Übergabe an den Kunden“ aufgeführt sind. Es ist zu nämlich zu berücksichtigen, dass die Durchführung einer Reparatur an einem Fahrzeug zwangsnotwendig die Berührung vieler Teile durch das Werkstattpersonal mit sich bringt und angesichts dessen eine Übertragung des neuartigen Corona-Virus nicht von vornherein auszuschließen ist. Der Kläger, der sein Fahrzeug für die Durchführung der Reparaturarbeiten in „fremde Hände“ gegeben hat, kann aufgrund der Corona-Pandemie im Rahmen der Naturalrestitution deshalb auch erwarten, dass ihm ein desinfiziertes Fahrzeug zurückgegeben wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich insoweit nicht um Allgemeinkosten, die als Aufwendungen im Rahmen des Arbeitsschutzes von der Werkstatt zu tragen sind, weil jedenfalls die nach Abschluss sämtlicher Reparaturarbeiten erfolgte Desinfektion des Fahrzeugs nicht dem Schutz des Werkstattpersonals, sondern vielmehr dem alleinigen Schutz der Kläger dient.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagten auf Schädigerseite das sog. „Werkstattrisiko“ selbst dann zu tragen hätten, wenn die hier streitigen Rechnungsposten nicht vom Kläger gezahlt worden wären. Unter Berücksichtigung des Werkstattrisikos können die „tatsächlichen“ Reparaturkosten nämlich selbst dann zur Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise – im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind. Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sind bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. In Ansehung dieser Maßstäbe stellen die angefallenen Desinfektionskosten „erforderliche“ Kosten der Wiederherstellung dar. Vorliegend ist nämlich zu berücksichtigen, dass in dem von der Klägerin vorgelegten Schadensgutachten entsprechende Posten für Corona-Schutzmaßnahmen aufgeführt sind. Die Klägerin durfte sich deshalb auf die „Richtigkeit“ des Gutachtens verlassen, so dass es nicht darauf ankommt, ob es sich insoweit um Allgemeinkosten handelt, die der Klägerin von der Werkstatt möglicherweise auf unberechtigte Weise in Rechnung gestellt worden
sind.

Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus der vorgelegten Reparaturkostenrechnung der Autohaus H[…] vom 10.03.2023 […], die die Instandsetzung des Fahrzeugs laut Gutachten ausweist. Das Gutachten wiederum weist die geltend gemachten Desinfektionskosten in Höhe von 37,50 Euro sowie Kosten für Desinfektionsmittel in Höhe von 7,50 Euro aus.

1.3
Der Kläger kann Ersatz weiteren Nutzungsausfallschadens in Höhe von 174,00 Euro brutto gemäß § 249 Abs. 2 BGB verlangen.

aa.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger einen Nutzungswillen hatte und dass eine reparaturbedingte Ausfallzeit von 6 Tagen bestand.

bb.
Der Kläger kann gemäß § 249 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten beanspruchen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten machen würde. Sofern der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch aus § 254 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

(1)
Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kläger grundsätzlich die Wahl besitzt, ob er als Schaden einen (fiktiv berechneten) Nutzungsausfallschaden oder die Kosten für das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs geltend macht.

Wenn sich der Kläger, wie vorliegend, für die Beanspruchung des Nutzungsausfallschadens entscheidet, ist unerheblich, ob und wie der Kläger den ihm entstandenen Schaden tatsächlich kompensiert hat, also ob er während des Nutzungsausfalls einen Mietwagen angemietet hat, zu Fuß gegangen ist, oder sich einen PKW von Freunden geliehen hat.

Mit dem Nutzungsausfallschaden wird der Verlust von Gebrauchsvorteilen kompensiert, die sich aus der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs ergeben. Diese Vermögenseinbuße kann sowohl konkret auf der Grundlage angefallener Kosten für ein Ersatzfahrzeug als auch abstrakt als Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der üblicherweise genutzten Tabellen berechnet werden. Im letzteren Fall muss der Geschädigte nicht vortragen, dass ihn der Nutzungsausfall etwas gekostet hat. Erforderlich ist nur, dass ein Nutzungswille bestand und sich die zeitweise Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs ausgewirkt hat (vgl. AG Schwelm, Urteil vom 10.12.2020 – 25 C 104/20, BeckRS 2020, 45815).

Somit war der Kläger unter Berücksichtigung dieser Grundsätze berechtigt, zwischen einer
Nutzungsausfallentschädigung und der Berechnung des Nutzungsausfallschadens über die Geltendmachung von Mietwagenkosten zu wählen.

Der Argumentation der Beklagtenseite, dass ein Anspruch auf Nutzungsersatz nicht besteht, weil dem Kläger während der Reparaturdauer ein Mietwagen zur Verfügung stand, kann das Gericht nicht folgen. Denn dies würde dazu führen, dass der Geschädigte, der zunächst die tatsächlichen Kosten für den Ersatz geltend macht, schlechter stehen würde, als derjenige, der von Anfang an von seinem Wahlrecht zwischen tatsächlicher Kosten und fiktiver Nutzungsersatzpauschale Gebrauch macht.
Ausdrücklich verlangt der Kläger nunmehr nicht mehr den Ersatz von Mietwagenkosten, sondern anstelle des Ersatzes von Mietwagenkosten eine Nutzungsausfallentschädigung. Dieses Wahlrecht ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht dadurch erloschen, dass er ursprünglich gegenüber der Beklagten den Ersatz der Mietwagenkosten verlangte und teilweise – hier in Höhe von 180,00 Euro (6 Tage á 30,00 Euro) – erstattet bekam (vgl. AG Schwelm, Urteil vom 10.12.2020 – 25 C 104/20, BeckRS 2020, 45815).

Nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11, ist eine Abkehr von dem ursprünglichen Verlangen nicht verwehrt. Denn dem Urteil des BGH liegt ein der hiesigen Konstellation vergleichbarer Fall zugrunde. Auch in dieser Konstellation hatte die dortige Klägerin zunächst ihre entstandenen Mietwagenkosten unter Vorlage einer Mietwagenrechnung geltend gemacht und erst, als sich ergab, dass ihr Mietwagenkosten nicht zustünden, ihre Forderung auf eine Nutzungsausfallentschädigung geändert. Dies war ihr, so der BGH, auch nicht verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149).

Anders kann auch die vorliegende Sachlage nicht beurteilt werden. Es ist zwar richtig, dass hier anders, als im Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, der Kläger einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten besitzen würde. Es macht jedoch nach Auffassung des Gerichts keinen Unterschied, ob man zunächst Mietwagenkosten geltend macht, auf die man keinen Anspruch besitzt, oder ob man zunächst Mietwagenkosten geltend macht, auf die man zumindest anteilig einen Anspruch hätte (vgl. AG Schwelm, Urteil vom 10.12.2020 – 25 C 104/20, BeckRS 2020, 45815). Das Wahlrecht des Geschädigten findet seine Schranke in dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, darf sich jedoch an dem Schadensfall nicht verdienen (BGH, Urt. v. 18.10.2011 − VI ZR 17/11, juris). Die Leistung auf die Mietwagenrechnung ist der dem Geschädigten tatsächlich entstandene Kostenaufwand. Vor dem Hintergrund der Indizwirkung der bezahlten Rechnung stellt dieser Betrag grundsätzlich auch den gemäß § 249 BGB erforderlichen Kostenaufwand dar, sodass die pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten zu begrenzen ist.

(2)
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 174,00 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Ausfalldauer von 6 Tagen und der im Sachverständigengutachten angegebenen Nutzungsausfallentschädigung von 59,00 Euro pro Tag, abzüglich des von der Beklagten zu 2) bereits regulierten Betrages in Höhe von 180,00 Euro auf die Mietwagenkosten (6 Tage á 30,00 Euro).

Insoweit wahrt der Kläger auch das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn die von ihm beglichenen Mietwagenkosten belaufen sich auf 400,05 Euro. Die Kosten für den pauschalierten Nutzungsausfall belaufen sich insgesamt auf 354,00 Euro (6 Tage á 59,00 Euro), wobei das Gericht davon ausgeht, dass für das vorliegende Fahrzeug eine Entschädigung von 59,00 Euro pro Tag im Sinne von § 287 ZPO angemessen ist. Da die Beklagte zu 2) einen Teil bereits reguliert hat (180,00 Euro) verbleiben die geltend gemachten 174,00 Euro.

2.
Der Kläger hat gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls einen Anspruch auf Erstattung außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 86,63 Euro.

[…]

3. Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der Hauptforderung aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Zinsanspruch bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 39 GKG. Der Gebührenstreitwert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse, das des Klägers in der Hauptsache verfolgt.“

AG Bautzen, Urteil vom 27.9.2024 – 20 C 523/23