Erstattung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall nach Schwacke-Liste als Maßstab

In einem Berufungsverfahren wurde durch das Landgericht Dresden (LG Dresden, Urteil vom 1.10.2021 – 3 S 518/20) die Frage behandelt, ob höhere Kosten für einen Mietwagen nach einem Unfallersatztarif gerechtfertigt sind. Diese in der Rechtsprechung umstrittene Frage ist von großer Bedeutung, da sie Auswirkungen auf die Höhe des Schadensersatzes hat, den ein Geschädigter nach einem Unfall verlangen kann.

Das Gericht stützte sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.01.2010, Az. VI ZR 112/09), das besagt, dass ein Geschädigter nicht gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstößt, wenn er ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Dies gilt jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Insbesondere müssen die Besonderheiten dieses Tarifs aufgrund der Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Vermieter zusätzliche Leistungen erbringt, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und zur Schadenbehebung erforderlich sind.

Das Gericht hat auch klargestellt, dass die Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Mietwagenkosten auf der Grundlage der Anwendung der Schwacke-Liste erfolgt, die die Normaltarife für Mietwagen auflistet. Es müssen jedoch besondere Umstände im Einzelfall und damit gerade objektive Kriterien vorliegen, damit im Einzelfall gegebenenfalls auch höhere Mietwagentarife im Rahmen der Schadensabrechnung Berücksichtigung finden können.

In der Entscheidung wird zugleich durch das Gericht mitgeteilt, dass es die frühere Rechtsprechung, wonach eine generelle Spanne, zwischen 100 Prozent des Normaltarifs laut Schwacke-Liste und einem Zuschlag von 50 Prozent, in der sich die Mietwagenkosten ohne weitere Prüfung noch in einem angemessenen Rahmen bewegen sollen, nicht mehr aufrecht erhält. Jeder Fall muss individuell betrachtet werden, und es müssen objektive Kriterien vorliegen, die höhere Mietwagentarife rechtfertigen.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingereicht und auch begründet worden. Die Berufung ist indes unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch aus den streitgegenständlichen Unfallereignissen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO noch rechtfertigen, die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Das Amtsgericht Dresden hat in seinen Entscheidungsgründen zutreffend die allgemeinen Grundsätze der Schadensberechnung und Berücksichtigungsfähigkeit von Schadenspositionen gemäß § 249 Abs. 2 BGB dargelegt.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Falle der Beschädigung einer Sache statt der Herstellung der erforderliche Geldbetrag beansprucht werden kann und es ist zwischen den Parteien auch nicht streitig, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit herzuleitenden Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010, Az. VI ZR 112/09.
Auch die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts Dresden in dem angegriffenen Urteil werden von der Kammer geteilt.
Hierauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen.
Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung, so wie auch schon erstinstanzlich, darauf verweist, das Amtsgericht habe die Erstattungspflicht der Beklagten auf die objektiven Kosten, das heißt den sogenannten Mietwagen – Normaltarif, unzulässig beschränkt, wird diese Auffassung durch die Kammer nicht geteilt.
Mit Urteil des BGH vom 19.01.2010, Aktenzeichen VI ZR 112/99 hat dieser entschieden, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er gegebenenfalls ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem „Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadenbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Weiter führt der BGH aus, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO freigestellte Tatrichter zu schätzen, welcher Schadensbetrag angemessen Ist. Hierzu führt der Bundesgerichtshof aus, dass unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif in Betracht kommt. Soweit die Berufungsklägerin unter Hinweis auf Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Dresden, hier insbesondere Urteile des 7. Zivilsenats – Urteil vom 18.03.2013 Az. 7 U 831/13; Urteil vom 31.07.2013. Az. 7 U 1952/12; Urteil vom 18.12.2013, Az. 7 U 606/13, davon ausgeht, dass grundsätzlich ein subjektiver Schadensbegriff zugrunde zu legen ist und darauf abzustellen sei, dass soweit dem Geschädigten kein Ausfallverschulden zur Last fällt, auch die Kosten erstattungspflichtig seien, die nicht nur objektiv erforderlich sind, sondern bis zu einer Kappungsgrenze von 50 Prozent über dem Normaltarif aus subjektiver Sicht des Geschädigten als angemessen zu gelten haben, findet diese Auffassung keine Stütze in der zuvor genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Die Rechtsprechung des 7. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Dresden zur Erstattungspflicht und -fähigkeit von Mietwagenkosten wird, so wie von der Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden vom 12.06.2020, Aktenzeichen 4 U 2796/19 dargelegt, jedenfalls uneinheitlich beurteilt.
Nach nochmaliger ausführlicher, umfangreicher Beratung und der Abwägung der Argumente des Bundesgerichtshofes und der aktuellen Entscheidungen des OLG Dresden, vermag die Kammer an der bisherigen Rechtsprechung, die einen Rahmen von 50 Prozent über dem Normaltarif laut Schwacke – Liste als generell angemessen ansah, nicht mehr festzuhalten.
Der Ausgangspunkt der Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Mietwagenkoten erfolgt durch die Kammer, wie bisher, auf der Grundlage der Anwendung der Schwacke-Liste, hier der Normaltarife.
Die weitere Prüfung der Angemessenheit muss sich indes an den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung aufgestellt hat, messen lassen. Es müssen daher die vom Bundesgerichtshof angesprochenen besonderen Umstände im Einzelfall und damit gerade objektive Kriterien vorliegen, damit im Einzelfall gegebenenfalls auch höhere Mietwagentarife im Rahmen der Schadensabrechnung Berücksichtigung finden können.
Eine generelle Spanne, zwischen 100 Prozent des Normaltarifs laut Schwacke – Liste und einem Zuschlag von 50 Prozent, in der sich die Mietwagenkosten ohne weitere Prüfung noch in einem angemessenen Rahmen bewegen sollen, erkennt die Kammer nicht (mehr) an.
Aus vorstehenden Gründen ist die Entscheidung des Amtsgerichtes Dresden sachlich, rechtlich wie auch rechnerisch zutreffend.“

LG Dresden, Urteil vom 1.10.2021 – 3 S 518/20

Zur Anwendung des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ bei Mietwagenkosten

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Dresden (AG Dresden, Urteil vom 27.9.2022 – 109 C 1073/22) können von einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten grundsätzlich Mietwagenkosten bis zur Höhe des arithmetischen Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ der einschlägigen Fahrzeugklasse verlangt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…] GmbH, […]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherungs- […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Dresden […]

im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis 16.9.2022 am 27.09.2022

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 1.085,78 € aus der Rechnung […] freizustellen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung der Klägerin abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.085,78 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Freistellung von weiteren Mietwagenkosten.

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt (15.08.2021) Halterin des geleasten Pkw vom Typ VW Touareg mit dem amtlichen Kennzeichen […] und der Fzg.Ident.Nr. […]. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach als Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs ist unstreitig. Die Klägerin holte ein Schadensgutachten ein. […] Während der Reparatur wurden weitere Schäden am Radlager festgestellt, so dass sich der Reparaturumfang gegenüber dem Gutachten Anl. K1 erweiterte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Reparaturkostenrechnung vom 22.11.2021 (Anl. K4) Bezug genommen). Die Klägerin mietete vom 11. Oktober bis 29.10.2021 ein Mietfahrzeug an wofür ihr 4117,48 € (netto) in der Rechnung gestellt wurden. […]

Die Beklagte erstattete unter Annahme von einer erforderlichen Reparaturzeit von zunächst drei Tagen und dann nach Vorlage angeforderter Lichtbilder und Unterlagen zum Reparaturumfang unter Annahme einer erforderlichen Reparaturdauer von acht Tagen 868,62 €. […] Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt sie habe einen Anspruch auf Übernahme der Mietwagenkosten für die gesamte erforderliche Reparaturdauer, nämlich von 18 Tagen. Unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten auf die Mietwagenkosten i.H.v. 868,62 € für acht Tage (= 108,58 €/Tag) könne sie einen weiteren Betrag i.H.v. 1085,78 € für die restlichen zehn Miettage geltend machen.

Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 1.085,78 €
aus der Rechnung […] freizustellen.

Die Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen

Sie bestreitet, dass die Reparatur länger als acht Tage gedauert habe. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe durch das Gutachten Anl. K1 gewusst, dass drei Arbeitstage für die Reparatur erforderlich seien. Daher sei es nicht hinnehmbar, dass sie nach Reparaturbeginn nicht darauf gedrungen habe, dass die Reparatur zügig durchgeführt werde und die gutachterlich für erforderlich gehaltene Reparaturdauer nicht überschritten werde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.

Da es sich beim Fahrzeug der Klägerin um ein Fahrzeug mit rein gewerblicher Nutzung handele, komme eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nach den Nutzungsausfalltabellen grundsätzlich nicht in Betracht. Außerdem hätte die Klägerin problemlos ein Fahrzeug der Mietwagengruppe neun für acht Tage zu einem Preis von etwa 700 € netto anmieten können. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Seite 9 der Klageerwiderung sowie die Anl. B1 Bezug genommen. Die Kosten für Haftungsbefreiung seien nicht erstattungsfähig. Im Schwacke-Tarif sei bereits eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung berücksichtigt. Auch bei der Anmietung eines klassen- tieferen Fahrzeugs sein ersparte Eigenaufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs vorzunehmen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von weiterer Mietwagenkosten wie tenoriert. Die im Sinne von § 249 BGB erforderlichen Mietwagenkosten hat der Vorsitzende im Wege der Schätzung ermittelt. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzgrundlage nicht vor. Nach Auffassung des Vorsitzenden ist auf das arithmetische Mittel des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im PLZ-Gebiet des Sitz der Geschädigten abzustellen. Auch der BGH geht in seiner Entscheidung vom 22.02.2011 (Az.: VI ZR 353/09) davon aus, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auf dieser Grundlage ermitteln kann. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadenschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall im erheblichen Umfang auswirken. Die Beklagte hat aber solche Tatsachen nicht hinreichend aufgezeigt. Insbesondere sind die als Anlage vorgelegten Angebote in Dresden ansässiger Mietwagenfirmen hierzu nicht geeignet. Diese Angebote geben nicht die jeweilige konkrete Anmietsituation wieder, insbesondere nicht die hinreichende Bestimmtheit des Anmietzeitraums sondern eine ex-post-Betrachtung im Jahr 2022, wo der konkrete Anmietzeitraum feststeht. Insoweit war auch kein Sachverständigengutachten einzuholen.

Das Fahrzeug der Geschädigten ist in die Klasse 9 einzustufen.

Es ist von einer erforderlichen Anmietdauer von 18 Tagen auszugehen.

Die Reparaturdauer ist durch den vorgelegten Reparaturablaufplan (Anl. K4) belegt. Bereits im Gutachten Anl. K1 ist aufgeführt, dass beim Schadensbild nicht ausgeschlossen werden könne, dass weitere Bauteile beschädigt seien. Dass sich der Reparaturumfang somit gegenüber der Prognose im Gutachten Anl. K1 deutlich ausgeweitet hat, folgt aus der Reparaturkostenrechnung vom 22.11.2021 (Anl. K5).

Somit ist die Argumentation der Beklagtenseite, dass der Klägerin die Werkstatt zu einer zügigen Reparatur hätte auffordern müssen, ist nicht zielführend. Die Reparaturausweitung und die damit einhergehende Verlängerung der Reparaturdauer im Hinblick auf die ursprüngliche prognostizierte Reparaturdauer hält sich noch in einem Rahmen, den ein Laie als akzeptabel hinnehmen kann. Insoweit greifen auch die Grundsätze des Werkstattrisikos

Der Normaltarif für 18 Tage berechnet sich wie folgt:

2 x Wochenpauschale: 2 x 1.114,57 EUR = 2.229,14 EUR
3-Tagespauschale: 595,56 EUR
1x Tagespauschale: 216,83 EUR

Kosten für eine Haftungsreduzierung sind nicht erstattungsfähig, da nicht belegt ist. Dass eine weitere Haftungsreduzierung als die ohnehin schon im Rahmen der Schwacke-Liste berücksichtigte, klägerseits vereinbart worden ist.

Summe: 3.041,53 EUR

Auf den so ermittelten Normaltarif ist gemäß § 287 ZPO ein pauschaler Aufschlag für einen betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwand im Zusammenhang mit der Anmietung eines Unfallfahrzeugs zu machen. Hinsichtlich der Höhe der pauschalen Aufschläge werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Der Vorsitzende erachtet einen Aufschlag von 20 % für angemessen, aber auch ausreichend. Somit ist ein Aufschlag von 608,30 EUR vorzunehmen. Von den so errechneten 3.649,84 EUR muss sich die Geschädigte 10 %, d.h. 364,98 EUR, als ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Somit ergibt sich ein Betrag von erstattungsfähigen Mietwagenkosten von 3.284,86 EUR brutto, entspricht 2.760,39 EUR netto, wobei jedoch nur von den geltend gemachten 1.954,44 EUR netto auszugehen ist. . Unter Anrechnung des bereits von der Beklagten gezahlten Betrages von 868,64 EUR hat der Klägerin somit einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.085,80 EUR.

Der Vorsitzende teilt nicht Rechtsauffassung der Beklagten, dass die durch den Verkehrsunfall der Klägerin entstandenen Mietwagenkosten lediglich bis zur Grenze des Gewinnausfalls zu erstatten seien. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um ein Nutzfahrzeug wie zum Beispiel ein Taxi. Vielmehr dient das streitgegenständliche Fahrzeug einem Geschäftsführer der Klägerin.

Die Entscheidung hinsichtlich der Nebenforderungen beruht auf Verzugsgesichtspunkten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11,711 ZPO.“

AG Dresden, Urteil vom 27.9.2022 – 109 C 1073/22

Zur Anwendung des arithmetischen Mittels nach Schwacke- und Fraunhoferliste bei Mietwagenkosten sowie zur Erstattung von Verbringungskosten und Desinfektionskosten

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22) können von einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten grundsätzlich Mietwagenkosten bis zur Höhe des arithmetischen Mittels nach Schwacke- und Fraunhoferliste der einschlägigen Fahrzeugklasse verlangt werden. Mit dieser Entscheidung kehrt das Amtsgericht Bautzen bewusst von der eigenen, bisherigen Rechtsprechung im Einklang mit der Leitentscheidung der (Berufungs)Kammer des Landgerichts Görlitz (LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19) ab und schließt sich der Rechtsprechung des OLG Dresden (Vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020 – 4 U 2796/19 m.w.N.; OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2019 – 8 U 113/19; OLG Dresden, Urteil vom 02.03.2016 – 13UO 1548/15; OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015 – 1 U 304/15) hierzu an.
Das Gericht hat die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten für den Reparaturzeitraum nach den Regeln der Schadensschätzung im Zivilprozessrecht (§ 287 ZPO) geschätzt und dabei die arithmetischen Mittel aus der Fraunhofer-Liste und dem Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und verschiedener Oberlandesgerichte (OLG) kann ein Geschädigter von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherern grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei muss der Geschädigte den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbeseitigung wählen, indem er sich über die auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges informiert.
Im Weiteren sind die Verbringungs- und Desinfektionskosten im vollen Umfang durch den Schädiger zu erstatten, soweit diese im Schadengutachten in gleicher Höhe für erforderlich erachtet werden und der Geschädigte die Reparaturwerkstatt zur Reparatur entsprechend dem Gutachten beauftragte.
Die geltend gemachten Verbringungskosten sind erforderlich, um den ursprünglichen Fahrzeugzustand wiederherzustellen, und der Kläger hat daher einen Anspruch auf Erstattung aller von dem Autohaus in Rechnung gestellten Verbringungskosten. Der Geschädigte hat bei der Schadensregulierung normalerweise Grenzen bei seinen Kenntnismöglichkeiten und Einflussmöglichkeiten, besonders dann, wenn er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es wäre nicht dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend, wenn der Geschädigte bei der Ausübung seiner Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen bei der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Risiko hierfür geht zu Lasten des Schädigers. Der Geschädigte kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das dafür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind, und kann daher einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren. Es macht keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten berechnet oder Arbeiten in Rechnung stellt, die nicht ausgeführt wurden. Es gibt keinen Grund, dem Schädiger das Risiko für solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden des Klägers ist in diesem Fall nicht ersichtlich. Die von der Werkstatt in der Reparaturrechnung aufgeführten Aufwendungen sind im Allgemeinen ein zuverlässiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten, insbesondere wenn diese vom Sachverständigen in seinem Schadengutachten für eine Wiederherstellung als erforderlich aufgeführt werden.
In diesem Urteil wurde zudem entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Desinfektion ihres Fahrzeuges hat, die vom Autohaus berechnet wurden. Obwohl die Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass diese Kosten erforderlich waren. Das Gericht stützte sich hierbei auf ein Schadengutachten der Klägerin, in dem Kosten für die Desinfektion aufgeführt waren, und entschied, dass die berechneten Kosten plausibel sind. Das Gericht betonte außerdem, dass die Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zur Erstattung von Infektionskosten zeigt, dass solche Maßnahmen durchaus üblich sind und die Klägerin daher keine Plausibilitätszweifel haben musste.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten:
LG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 13 S 25/21; LG Coburg, Endurteil vom 28.5.2021 – 32 S 7/21; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22; AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21; AG Bautzen, Urteil vom 5.7.2021 – 21 C 129/21; AG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2021 – 3a C 253/20; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021 – 1 C 1118/20; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021 – 14 C 1990/20; AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021 – 47 C 3723/20; AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20; AG München, Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20; AG Aachen, Urteil vom 16.11.2020 – 116 C 123/20; AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

gegen

[…]-Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen […]

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2022 am 02.09.2022

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 590, 62 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2022 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 41 % und die Beklagte 59 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die zu leistende Sicherheit durch Sicherheit einer deutschen Sparkasse oder Großbank zu erbringen.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

I. Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 01.06.2021 in Schmölln-Putzkau unter Beteiligung des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs ereignet hat und bei dem das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BZ-[…] beschädigt wurde.

Die grundsätzliche Haftung, wonach die Beklagte zu 100 % für den eingetretenen Schaden einzustehen hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Klage wurde der Beklagten am 24.03.2022 zugestellt.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs Subaru B6 Outback 2,5 Combi. Zum Umfang der Schäden und den erforderlichen Reparaturkosten wurde zum 04.06.2021 ein Gutachten der DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Bautzen, eingeholt.

Die Klägerin ließ das Fahrzeug in der Subaru Werkstatt Autohaus […] zunächst am 03.06.2021 notreparieren. Hierfür sind Kosten in Höhe von 380,80 Euro entstanden, wobei 140,00 Euro (netto) zzgl. Umsatzsteuer für den Unfallersatzwagen während des Zeitraumes der Notreparatur in Rechnung gestellt worden sind. Hierauf hat die Beklagte 339,66 EUR gezahlt. Die Differenz von 41,14 Euro verfolgt die Klägerin mit der vorliegenden Klage weiter.

Darüber hinaus ließ die Klägerin das Fahrzeug später instandsetzen. Dafür stellte ihr das Autohaus […] 14.070,80 Euro in Rechnung. Bis auf 59,50 Euro hat die Beklagte die Reparaturkosten bezahlt. Im Streit stehen 25,00 Euro (netto) für die Desinfektion im Rahmen der Coronavirus-Pandemie und 25,00 Euro (netto), um die die Beklagte die Verbringungskosten zur Lackierung, die das Autohaus mit 145,00 Euro (netto) in Rechnung gestellt hat, gekürzt hat. Diese ausstehenden Reparaturkosten macht die Klägerin als Bruttobetrag in Höhe von 59,50 EUR geltend.

Die Klägerin hat für die Zeit der Reparatur des Fahrzeugs einen Mietwagen beim Autohaus […] angemietet, das für die Anmietung des Fahrzeuges vom Typ Subaru Forester in der Zeit vom 29.06.2021 bis 09.07.2021 1.416,10 Euro (brutto) in Rechnung stellte. Hierauf hat die Beklagte 515,20 Euro bezahlt. Die verbleibende Differenz von 900,90 Euro macht die Klägerin ebenfalls mit der vorliegenden Klage geltend.

Die Klägerin beantragt:
Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerin 1.001,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin keine weiteren Mietwagenkosten zustehen würden. Der erstattete Betrag entspräche dem Normaltarif, zu dem die Klägerin ein vergleichbares Ersatzfahrzeug hätte anmieten können. Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB gewesen, wie sich aus den vorgelegten Vergleichsangeboten von Autovermietungen aus Bautzen und Dresden ergebe.

Auch weitere Reparaturkosten stünden der Klägerin nicht zu. Desinfektionskosten seien nicht erstattungsfähig. Der Aufwand hierfür könne nicht gesondert berechnet werden. Es handele sich um allgemeine Unkosten. Sie seien nicht schadensbedingt.

Die Verbringungskosten seien in der ausgewiesenen Höhe nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe daher nur den marktüblichen Betrag reguliert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2022 Bezug genommen.

II. Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht im tenorierten Umfang ein Anspruch auf restlichen Schadenersatz gegen die Beklagte gemäß 88 7 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG zu.

1.
Die Beklagte ist aktivlegitimiert. Für ihre Eigentümerstellung spricht die Vermutung des § 1006 BGB. Das Fahrzeug ist auf die Klägerin zugelassen. Sie hat es zum Unfallzeitpunkt auch gefahren.

2.
Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unstreitig.

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf weitere Mietwagenkosten in Höhe von 590,63 EUR zu.

3.1
Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten für den Reparaturzeitraum schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO nach dem arithmetischen aus der Mittel Fraunhofer-Liste und des Schwacke-Mietpreisspiegels.

a)
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH Urteil vom 12.02.2019, Az. VI ZR 141/18: Urteil vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11, Juris und der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019, Az. 7 U 1319/18, Juris; OLG Dresden, Urteil vom
30.12.2005, Az. 1 O 304/15, nicht veröffentlicht; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az. 1 U 165/11, OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az. 4 U 2796/19, Juris) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherern nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbeseitigung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 12.02.2019, Az. VI ZR 141/18, Juris; OLG Dresden, 4 U 2796/19 a.a.O.).

Inwieweit dies der Fall ist, hat der nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen. Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben (vgl. BGH Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, Juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az. 1 U 165/11, Juris; OLG Dresden, Az. 4 U 2796/19 a.a.O.). Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher, offenbar unsachlicher Erwägung festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht gelassen werden (BGH a.a.O). Gleichwohl können geeignete Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09; Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, Juris) hat eine Schätzung anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels, der Fraunhofer-Liste sowie einer Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Erhebungen für grundsätzlich zulässig gehalten.

In der Rechtsprechung und Literatur werden Einwendungen und Vorbehalte gegen die Heranziehung der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste erhoben. Kern, der gegen die Schwacke-Liste geltend gemachten Bedenken war und ist, dass zugrunde liegende Erhebungen durch Übersendung von Fragebögen an die Mietwagenunternehmen vorgenommen werden, wobei der Verwendungszweck offengelegt wird. Dies beinhaltet ein nicht unerhebliches Risiko für eine Ergebnismanipulation aufgrund des damit verbundenen wirtschaftlichen Interesses der Autovermieter (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015, Az. 1 U 304/15; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az. 1 U 165/11, Juris; OLG Dresden, Urteil, Az. 4 U 2496/19 a.a.O.). Gegenüber der Fraunhofer-Liste wird dagegen eingewandt, dass ein großer Teil der zugrundelegenden Erhebung auf Internetangeboten basiert, die auf dem maßgeblichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind und ein Internetanschluss in der konkreten Unfallsituation nicht immer zeitnah für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zur Verfügung steht. Zudem sind die von dem Fraunhoferinstitut eingeholten Angebote von einer Bestellung mit einer Vorlaufzeit von etwa einer Woche abhängig gemacht, welche in der Unfallsituation im Regelfall dem Interesse des Geschädigten nicht gerecht würden (vgl. OLG Dresden, a.a.O., OLG Zweibrücken a.a.O.).
Das Gericht schließt sich der Ansicht an, nach der die Vor- und Nachteile durch die Anwendung des arithmetischen Mittels nach Schwacke- und Fraunhoferliste ermittelten Werte angemessen ausgeglichen werden können (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az. 1 U 165/11, Juris; OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015, Az. 1 U 304/15; OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2019, Az. 8 U 113/19; OLG Dresden, Urteil vom 02.03.2016, Az. 13UO 1548/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2019, Az. 1 U 108/18, Juris; OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2019, Az. 9 U 10/19, Juris; OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az. 4 U 2796/19 m.w.N.). Der Kläger hat im vorliegenden Fall nicht ausreichend konkret dargelegt, dass er sich auf dem örtlich maßgeblichen Markt sich orientiert und andere Angebote eingeholt hätte. Der Geschädigte kann im Hinblick auf die gebotene Schadensbetrachtung die „den Normaltarif“ übersteigenden Mietwagenkosten nur dann verlangen, wenn er darlegt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war; insoweit handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 7/19, Juris; OLG Dresden, Urteil vom 18.03.2019, Az. 8 U 813/19). Soweit sich aus einer auf das Objekt bezogenen Schadensschätzung nichts anderes ergibt, kann der Geschädigte die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten nur dann verlangen, wenn er sich auf dem Örtlich relevanten Markt orientiert und
Konkurrenzangebote eingeholt hat (OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015, Az. 1 U 304/15; OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az. 4 U 2796/19 a.a.O.).

3.2
Danach kann die Klägerin hier Mietwagenkosten in Höhe des arithmetischen Mittels zwischen den Angaben der Fraunhofer-Liste und des Schwacke-Mietpreisspiegels in Höhe von 590,63 Euro verlangen.

3.2.1
Für die Reparaturzeit ergibt sich ein noch ausstehender Mietwagenkostenersatzanspruch in Höhe von 549,49 Euro.

Während der Schwacke-Mietpreisspiegel für zehn Tage einen Betrag in Höhe von 1.206,57 Euro zuzüglich Nebenkosten von 24,85 Euro/Tag, mithin 248,50 Euro, ausweist, führt die Fraunhofer-Liste 474,30 Euro auf, woraus sich ein arithmetischer Mittelwert von 964,68 Euro errechnet. Hinzu kommen weitere 100,00 Euro für die Anlieferung und Abholung des Ersatzfahrzeuges. Diesen Betrag schätzt das Gericht nach § 287 ZPO unter Zugrundelegung von zwei Arbeitsstunden für je zwei Personen für den An- und Abtransport des Mietwagens zum Wohnort der Klägerin als Mindestschaden. Die Klägerin wohnt in Schmölln und hat an diesem Ort keinen Zugriff auf Mietwagen-Unternehmen. Ihr steht aber ein Anspruch auf ein entsprechendes Auto zu. Hierauf hat die Beklagte bereits 515,20 Euro geleistet, so dass sich ein noch an die Klägerin zu erstattender Differenzbetrag in Höhe von 549,49 Euro ergibt.

3.2.2
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe für die Bemessung erforderlicher Mietwagenkosten hat die Klägerin darüber hinaus einen weiteren Anspruch auf Zahlung der ihr noch verbleibenden Mietwagenkostendifferenz für das Unfallersatzfahrzeug für die Zeit der Notreparatur in Höhe von 41,14 Euro.

Die Werkstatt hat der Klägerin für den Tag der Notreparatur 140,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer, mithin 166,60 Euro, in Rechnung gestellt. Hierauf hat die Beklagte bereits 125,20 Euro gezahlt, woraus sich eine Klageforderung in Höhe von 41,14 Euro ergibt. Für einen Miettag weisen der Schwacke-Mietpreisspiegel einen Mietpreis von 167,66 Euro zuzüglich Nebenkosten von 24,85 Euro und die Fraunhofer-Liste einen Mietpreis von 116,11 Euro aus, so dass sich ein arithmetisches Mittel von 154,31 Euro ergibt. Die verbleibende Differenz zu 166,60 EUR in Höhe von 12,29 EUR ist der Klägerin ebenfalls zu erstatten, denn auch in diesem Falle gilt, dass die Klägerin einen Anspruch auf einen Pkw bis zu ihrer Haustür hätte, so dass das Gericht nach § 287 ZPO die Differenz zumindest als angemessene Zustellkosten, die der Klägerin zustehen würden, zuerkennt.

4.
Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz weiterer 59,50 Euro für die Verbringung des Fahrzeuges in die Lackierung und für die Desinfektion.

4.1
Die geltend gemachten restlichen Verbringungskosten stellen dem Grunde als auch der Höhe nach den erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustandes dar. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Erstattung der gesamten ihm von dem Autohaus […] in Rechnung gestellten Verbringungskosten.

Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendung der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers. Dabei darf ein Geschädigter nach der oben angesprochenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie hier – einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90, Juris). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, Az. 9 U 168/94, Juris). Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden des Klägers ist insoweit nicht zu erkennen. Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten Aufwendungen sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier, gleichartige Aufwendungen sich bereits aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergeben (Amtsgericht Coburg, Urteil vom 27.11.2018,Az. 14 C 1819/18, Juris m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall die vollständigen Kosten der Verbringung ersatzfähig. Mangels besserer Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten hat die Klägerin die Reparaturkosten, einschließlich der Verbringungskosten, für erforderlich halten dürfen. Die in Rechnung gestellten Verbringungskosten entsprechen exakt dem Betrag, die das vor der Reparatur eingeholte DEKRA-Gutachten ausgewiesen hat, um den erforderlichen Reparaturaufwand darzustellen.

Soweit die Beklagte dann lediglich eine pauschale Kürzung vornimmt und behauptet, nur dieser Betrag sei angemessen, ohne dies näher zu begründen, vermag dies nach den zuvor dargestellten Grundsätzen den Anspruch des Klägers nicht zu schmälern.

Damit hat die Klägerin einen Anspruch auf Verbringungskosten in voller Höhe erstattet, so
dass die noch offene Differenz von 29,75 Euro (brutto = 25,- Euro (netto)) von der Beklagten zu zahlen ist.

4.2
Die Klägerin hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf die für die Desinfektion des Fahrzeuges seitens des Autohauses […] berechneten Kosten i.H.v. 29,75 Euro (brutto = 25,- Euro (netto)).

Die Klägerin durfte nach den vorstehenden Grundsätzen davon ausgehen, dass auch die Desinfektionskosten erforderlich waren. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten wird unterschiedlich beurteilt und teils bejaht, teils verneint. Darüber musste sich die Klägerin jedoch bei Beauftragung des Autohauses […] keine Gewissheit verschaffen, denn das klägerseits vorgerichtlich eingeholte Gutachten der DEKRA vom 04.06.2021 sah Desinfektionskosten vor. Zum Unfall- und Reparaturzeitpunkt wurde die Notwendigkeit möglicher Hygienemaßnahmen seitens Wissenschaft, Politik und Medien breit kommuniziert. Es war aus Sicht der Klägerin im Hinblick auf das Infektionsgeschehen abzusehen, und entsprach auch der Lebenswahrscheinlichkeit, dass im Rahmen der Reparatur seines Fahrzeuges, die zwingend zum Kontakt der Werkstattmitarbeiter mit seinem Fahrzeug führt, Desinfektionsmaßnahmen zur Anwendung kommen würden. Sie hatte keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Werkstatt diese Maßnahmen einerseits zum Schutz ihrer Mitarbeiter, andererseits zum Schutz ihrer Kunden vor vor und während der Reparatur möglicherweise eintretenden Kontaminationen vornehmen würden. Sie musste auch nicht davon ausgehen, dass die Werkstatt diese Kosten selbst tragen würde, weil Hygienemaßnahmen auch im Innenverhältnis zu den Mitarbeitern geboten waren. Die Klägerin durfte es für plausibel halten, dass die Desinfektionskosten, die konkret durch den Reparaturauftrag veranlasst waren, auch entsprechend dem Gutachten berechnet würden.

Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO geht das Gericht im Wege der Schadensschätzung davon aus, dass die angesetzten Kosten in Höhe von 25,00 Euro (netto) plausibel sind. Das DEKRA-Gutachten hatte bereits Materialkosten für die Desinfektion angesetzt, denen der Arbeitslohn hinzuzurechenen ist. Wenn das Autohaus […] danach 29,75 Euro (brutto) für die Desinfektion ansetzt, ist dies angesichts der üblichen Stundenverrechnungssätze, wie sie
dem Gutachten der DEKRA zu entnehmen sind, nicht überhöht. Jedenfalls musste die Klägerin daher keine Plausibilitätszweifel haben. Im Übrigen zeigt die Vielzahl der Rechtsstreite zur Erstattungsfähigkeit der Infektionskosten, dass die Ansetzung solcher und die Vornahme entsprechender Maßnahmen durchaus üblich sind.

Soweit die Beklagte bestreitet, dass das Fahrzeug überhaupt desinfiziert wurde, verfängt dies hier nicht. Sie trägt schon nicht vor, dass sich der Klägerin aufdrängen musste, dass die Desinfektion des Fahrzeuges möglicherweise nicht stattgefunden hat, insbesondere sie hätte erkennen können müssen.

4.3
Insgesamt hat der Kläger gegen die Beklagte damit einen Anspruch auf Erstattung der noch ausstehenden Reparaturkosten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis i.H.v. 59,50 Euro (Verbringungskosten: 29, 75 Euro + Kosten für die Fahrzeugdesinfektion: 29, 75 Euro).

Der Beklagten wäre es im Übrigen ohne weiteres möglich gewesen, vor Auslösung des Reparaturauftrages durch die Klägerin diese darauf hinzuweisen, dass sowohl hinsichtlich der Verbringungskosten als auch hinsichtlich der Kosten für die Fahrzeugdesinfektion besondere Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit gestellt würden.

5.
Der Zinsanspruch gründet sich auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in 88 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, § 511 Abs. 4 ZPO, weil weder die grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.“

(AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22)

Zum Umfang der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19) wurde entschieden, dass bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Reparaturdauer ein arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ Maßstab ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für Recherchen zu den Kosten eines Mietwagens bestand.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz in Form von Mietwagenkosten aus einem Schadensereignis vom 14.01.2019 auf der Töpferstraße in Bautzen (Hauseinsturz). Die Parteien sind sich über die Haftungsverhältnisse einig (Beklagten zu 100%).
Die Klägerin begehrt Freistellung für Nutzungsausfall in Höhe von (weiteren) 345,10 Euro für den Zeitraum 15.01.2019 – 31.01.2019 (14 Tage). Ursprünglich forderte die Klägerin 799,68 Euro für die Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagenklasse 3. Die Versicherung des Beklagten zahlte daraufhin 454,58 Euro.

II.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

A.

1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für insgesamt 14 Tage für einen Mietwagen der Klasse 2. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Ersatz von reinen Mietwagenkosten hierfür in Höhe von 613,42 Euro aus §§ 249 ff. BGB gegen den Beklagten.
Diese Mietwagenkosten schätzt das Gericht auf Grundlage einer Einstufung des Fahrzeugs in die Fahrzeugklasse 2 nach einem arithmetischen Mittel aus der Liste des Fraunhofer – Instituts (Erhebung von 2018, PLZ – Gebiet 02, Interneterhebung) und der Schwacke – Liste (Auszug vom 09.08.2019, PIz. – Gebiet 026) gemäß § 287 ZPO als vorliegend erforderlich und angemessen ein. Dazu wurden zwei 7 – Tageszeiträume (358,04 Euro) der Fraunhofer – Liste sowie zwei 7 – Tageszeiträume der Schwacke – Liste (1005,12 Euro) addiert und halbiert, was 681,58 Euro ergibt. Hiervon ist ein Abzug für ersparte Aufwendungen abzuziehen in Höhe von 10%, mithin beträgt der ersatzfähige Betrag 613,42 Euro.
Auf Grund der vorgerichtlichen Teilzahlung auf die Mietwagenkosten kann der Beklagte mit dem Einwand, ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit habe bei der Klägerseite nicht bestanden, nicht mehr gehört werden. Diese Einwendungen waren von Anfang an möglich, bekannt und sind daher durch die Teilzahlung nunmehr ausgeschlossen, weil das Verhalten des Beklagten sonst treuwidrig wäre.

a)
Der Anspruch besteht für die Dauer der Wiederbeschaffung von 14 Tagen. Dies ergibt sich für die Klägerseite aus dem Gutachten des Sachverständigen R[…] vom 17.01.2019. Für die Klägerin gab es dabei keine Veranlassung, dieser Angabe zu misstrauen. Soweit die Gegenseite jetzt vorträgt, erforderlich und angemessen wären lediglich 8 Tage gewesen, kann sie damit nicht gehört werden. Es gab, in parallele zum Werkstattrisiko für den Schädiger, keine Veranlassung für die Geschädigte, den Angaben aus dem Gutachten zu misstrauen.

b)
Insoweit besteht zwischen den Parteien Streit, ob sich die Schwacke – Liste oder die Liste des Fraunhofer – Instituts als Schätzgrundlage für eine Schätzung des Gerichtes nach § 287 ZPO der erforderlichen und angemessenen Mietwagenkosten eignen.

Nach Ansicht des Gerichtes, welche im Einklang mit der in den Schriftsätzen der Parteien umfänglich eingearbeiteten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, sind beide Listen als Schätzgrundlagen geeignet und verwertbar. Dass beide Listen als Schätzgrundlagen geeignet sind, ergibt sich zuletzt aus dem Urteil des OLG Dresden vom 18.04.2019-8 U 113/19. Aus Sicht des Gerichtes bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen zur grundsätzlichen Geeignetheit beider Listen als taugliche Schätzgrundlagen.

Deren konkrete Eignung als Schätzgrundlagen bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (OLG Dresden vom 18.04.2019). Eine solche erhebliche Auswirkung auf den konkreten Fall ist von keiner der Parteien für die jeweils angegriffene Liste vorgetragen worden.

b)
Das Miet – Fahrzeug war für die Ermittlung der erforderlichen Kosten in die Gruppe 2 einzuordnen. Dies ergibt sich daraus, dass das Fahrzeug der Klägerin unbestritten in die Mietwagenklasse 4 einzuordnen war und ein Ater von 14 Jahren aufwies. Bei Fahrzeugen, die älter sind als 12 Jahre, sieht das Gericht eine Einordnung in eine 2 Gruppen tiefere Mietwagenklasse im Schadensfall für einen Ersatzwagen als angemessen und erforderlich an (LG Hagen. Beschluss vom 21.10.2009 – 10 8 64/09; BGH, Urteil vom 25. 1. 2005-VIZR 112/04; NZV2009, 57; Geigel, Haftpflichtprozess, 1. Teil Algemeine Begriffe und Rechtsverhältnisse des Haftpflichtrechts 3. Kapitel. Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung von Sachen Rn. 101).

c)
Aus Sicht des Gerichtes ist in vorliegendem Fall die Anwendung eines arithmetischen Mittels aus der Fraunhofer – Liste und der Schwacke – Liste zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten vorzugswürdig, weil keine Umstände ersichtlich sind, auf Grund derer die Klägerseite gehalten gewesen sein sollte, ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB nicht wenigstens nachzukommen.

(11)
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senat, BGHZ 160, 377 [383] = NJW 2005, 51) kann ein Geschädigter vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 II 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur denjenigen Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur
den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. (BGH in; NJW 2013, 1870; LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015-7 S 328/14).

Weiterhin kann sich nach der Rechtsprechung ergeben, dass es dem Geschädigten auf Grund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zumutbar war, sich vor einer Anmietung eines Mietwagens nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (NJW 2007, 1124 = VersR 2007, 516 Rdnr. 14; NJW 2010, 2569 = VersR 2010, 1053 Rdnr. 16). Nach Ansicht des Gerichtes kann eine Eil- oder Notsituation bspw. vorliegen, wenn eine Anmietung noch am Unfalltag erfolgen musste (auch hier mit Ausnahmen: BGH in NJW 2007, 1124). Dies kann sich ergeben, wenn die Fahrt sofort fortgesetzt werden muss, weil der Geschädigte nicht im räumlichen Bereich des Unfalles wohnt oder er auf ein Fahrzeug sofort angewiesen ist, um Termine wahrzunehmen oder die Fahrt mit Kleinkind fortzusetzen o.ä. Für solch einen Fall einer konkreten Notsituation, für den hier nichts vorgetragen ist, erkennt das Gericht an, dass der Geschädigte auch auf Grundlage der Schwanke – Liste abrechnen dürfte
und keine Nachforschungspflicht hinsichtlich eines augenfällig zu hohen Mietpreises besteht, soweit die Preise der Schwanke – Liste nicht um mehr als 20% überschritten werden.

(22)
Vorzugswürdige Schätzgrundlage auf Grund der Art und Welse der Erhebung der Preise im vorliegenden Fall ist ein arithmetisches Mittel aus Schwanke und Fraunhofer – Liste (OLG Dresden vom 18.04.2019-8 U 113/19).

Das Gericht verweist für die Art und Weise, wie die Listen zu ihren Preisen kommen, auf die Schriftsätze der Parteien, die deren Methoden jeweils umfassend darstellen.

(33)
Die Frage, ob die von der Beklagtenseite erhobenen und vorgelegten Mietpreise einzelner Anbieter als Schätzgrundlage oder Beweis für die Möglichkeit der Anmietung eines günstigeren Mietwagens geeignet waren, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil erforderliche Höhe der Kosten nach § 287 ZPO aus dem arithmetischen Mittel zu schätzen ist.

(44)
Bei der Ermittlung des Preises nach der Fraunhofer – Liste war vorliegend kein zusätzlicher Aufpreis für eine weitere Haftungsreduzierung vorzunehmen. Die Fraunhofer – Listenpreise enthalten eine solche mit einem Selbstbehalt zwischen 750 – 950 Euro (Vollkasko), die Schwacke – Liste mit 500 Euro.

Die Klägerin eine darunter liegende Haftungsreduzierung nicht dargelegt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus Anlage K13, vielmehr geht die Haftungsreduzierung hier konform mit der Schwanke – Liste.

Soweit die Klägerin nachgewiesen hätte, dass eine Reduzierung unter diesen Selbstbehalt erfolgt wäre, würde das Gericht anerkennen, dass diese Kosten auch von der Beklagten zu tragen gewesen wären (LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14).

d)
Von den dergestalt ermittelten Mietwagenkosten ist ein Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von 10% abzuziehen (BHHJ/Jahnke, 25. Aufl. 2018, BGB § 249 Rn. 220).

2.
Wegen der vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 454,58 Euro ergibt sich ein Restzahlungs[-] bzw[.] Freistellungsanspruch in Höhe von 158,84 Euro. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.“

AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Zum Umfang der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19) wurde entschieden, dass bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Reparaturdauer nicht die Schwacke-Liste, sondern der „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ Maßstab ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für Recherchen zu den Kosten eines Mietwagens bestand.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz in Form von Nutzungsausfall aus einem Verkehrsunfall vom 31.05.2018 in Bautzen auf der Löbauer Straße. Die Parteien sind sich über die Haftungsverhältnisse einig (Beklagte zu 100%). Der Kläger begehrt Nutzungsausfall in Höhe von (weiteren) 138,04 Euro für den Zeitraum 02.07.2018 – 06.07.2018. Ursprünglich begehrte der Kläger 309,40 Euro brutto an Kosten für den 4tägigen Nutzungsausfall. Hiervon beglich die Beklagte 171,36 Euro und bestreitet, dass die höheren Kosten angemessen und erforderlich waren.

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für 4 Tage. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Ersatz von reinen Mietwagenkosten hierfür in Höhe von 181,12 Euro aus §§ 249 ff. BGB. Auf Grund der Zahlung von 171,36 Euro ergibt sich der tenorierte Betrag. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die notwendigen und erstattungsfähigen Mietwagenkosten schätzt das Gericht auf Grundlage einer – unbestrittenen – Einstufung des Fahrzeugs in die Fahrzeugklasse 4 nach der Liste des Fraunhofer – Instituts (Erhebung von 2017, PLZ – Gebiet 02) gemäß § 287 ZPO als vorliegend erforderlich und angemessen ein. Dazu wurde der Preis pro Tag der Anmietung eines 3 – Tageszeitraumes mit der Anzahl von 4 Tagesanmietungen multipliziert (4*45,28 Euro). Mithin ist ein Betrag in Höhe von 181,28 Euro als angemessen und erforderlich durch das Gericht geschätzt. Hiervon ist kein Abzug für ersparte Aufwendungen abzuziehen.

Die Schätzung auf Grundlage der Multiplikation des Tagespreises einer 7 – tägigen Anmietung, wie von Beklagtenseite vorgetragen, ist an Sicht des Gerichts nicht gerechtfertigt, weil sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die 4-tägige Mietdauer der Kostenkalkulation einer 7tägigen Anmietung entsprechen.

a)

Insoweit besteht zwischen den Parteien zunächst Streit, ob sich die Schwacke – Liste oder die Liste des Fraunhofer – Instituts als Schätzgrundlage für eine Schätzung des Gerichtes nach § 287 ZPO der erforderlichen und angemessenen Mietwagenkosten eignen.

Nach Ansicht des Gerichtes, welche im Einklang mit der in den Schriftsätzen der Parteien umfänglich eingearbeiteten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, sind beide Listen als Schätzgrundlagen geeignet und verwertbar. Dies steht auch in Einklang mit der zuletzt vom OLG Dresden am 18.04.2019 – AZ. 8 U 113/19 erlassenen Entscheidung, in der beide Listen zur Anwendung kommen. Aus Sicht des Gerichtes bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen zur Geeignetheit beider Listen als taugliche Schätzgrundlagen. Es wird daher für die jeweiligen Argumente auf die Schriftsätze der Parteien und das zitierte Urteil des OLG Dresden verwiesen.

b)

Aus Sicht des Gerichtes ist in vorliegendem Fall die reine Anwendung der Fraunhofer – Liste vorzugswürdig, weil keine Umstände ersichtlich sind, auf Grund derer die Klägerseite gehalten gewesen sein sollte, ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB nicht umfänglich nachzukommen.

(11)

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senat, BGHZ 160, 377 [383] = NJW 2005, 51) kann ein Geschädigter vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 II 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur denjenigen Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. (BGH in: NJW 2013, 1870; LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14).

Weiterhin kann sich nach der Rechtsprechung ergeben, dass es dem Geschädigten auf Grund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zumutbar war, sich vor einer Anmietung eines Mietwagens nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (NJW 2007, 1124 = VersR 2007, 516 Rdnr. 14; NJW 2010, 2569 = VersR 2010, 1053 Rdnr. 16).

Nach Ansicht des Gerichtes kann eine Eil- oder Notsituation bspw. vorliegen, wenn eine Anmietung noch am Unfalltag erfolgen musste (auch hier mit Ausnahmen: BGH in NJW 2007, 1124). Dies kann sich ergeben, wenn die Fahrt sofort fortgesetzt werden muss, weil der Geschädigte nicht im räumlichen Bereich des Unfalles wohnt oder er auf ein Fahrzeug sofort angewiesen ist, um Termine wahrzunehmen oder die Fahrt mit Kleinkind fortzusetzen o.ä. Für solch einen Fall einer konkreten Notsituation, für den hier nichts vorgetragen ist, erkennt das Gericht an, dass der Geschädigte auch auf Grundlage der Schwacke – Liste abrechnen dürfte und keine Nachforschungspflicht hinsichtlich eines augenfällig zu hohen Mietpreises besteht, soweit die Preise der Schwacke – Liste nicht um mehr als 20% überschritten werden.

(22)

Vorzugswürdige Schätzgrundlage auf Grund der Art und Weise der Erhebung der Preise im vorliegenden Fall ist jedoch die Fraunhofer – Liste. Dabei werden Preise auf Grund anonymisierter Anfragen ermittelt und nicht wie bei der Schwacke – Liste auf Grund offener Nachfrage.

Dies führt ganz offensichtlich bei den Vermietern zur Angabe unterschiedlicher Preise. Das Gericht verweist für die Art und Weise, wie die Listen zu ihren Preisen kommen, auf die Schriftsätze der Parteien, die deren Methoden jeweils umfassend darstellen, um sie dann als geeignet oder ungeeignet auszuweisen.

Die Erhebungsmethode der Fraunhofer – Liste kommt nach Ansicht des Gerichtes der Erhebungsmethode von Marktpreisen eines normalen Marktteilnehmers am nächsten und ist daher immer dann vorzugswürdig, wenn, wie hier, der Geschädigte mehr als einen Monat Zeit hatte, bevor er das Fahrzeug nach Absprache eines Werkstatttermins zur Reparatur gegeben hat.

Dann ist es dem Geschädigten ohne weiteres möglich, genauso wie er es bei einer privaten Anmietung machen würde, die Preise unterschiedlicher Anbieter zu vergleichen und den günstigsten Anbieter zu nutzen. Der Verweis auf die hier nahezu doppelt so teure Angabe der Schwacke – Liste für einen 4 Tageszeitraum als Schätzgrundlage und Maßstab für die Anmietkosten, ist dann nicht mehr möglich.

Auch der Verweis auf das Alter des Klägers verfängt nicht, weil es auch diesem möglich ist, unterschiedliche Marktpreise zu ermitteln. Gerade weil ihm bekannt war (dazu unter (33)), dass ein Marktpreis von zirka 45 Euro brutto möglich ist, durfte er nicht davon ausgehen, dass die Anmietkosten von 309 Euro brutto angemessen sind.

Der Kläger konnte sich auch nicht auf die Faustformel verlassen, dass der von der Werkstatt genannte Preis von den Beklagten ersetzt wird, wenn er 50% des aus der Schätzgrundlage „Fraunhoferliste“ genannten Preises nicht übersteigt. Denn dieser Grundsatz betrifft den Fall der Notwendigkeit einer sofortigen Anmietung. Eine Marktanalyse ist dem Geschädigten in diesem Fall gerade nicht möglich. Betreibt der Geschädigte jedoch eine Marktanalyse oder ist er dazu angehalten und unterlässt es, dann ist ein solcher Aufschlag nicht zu rechtfertigten.

(33)

Die Frage, ob die von der Beklagtenseite erhobenen und vorgelegten Mietpreise einzelner Anbieter als Schätzgrundlage oder Beweis für die Möglichkeit der Anmietung eines günstigeren Mietwagens geeignet waren, bedarf vorliegend aus folgendem Grund keiner Entscheidung:

Die Beklagte hat dem Kläger am 07.06.2018 in einem Telefonat mit dessen Frau ein Angebot dergestalt zukommen lassen, dass die Versicherung die Organisation und Zahlung für eine Anmietung eines Mietwagens für die Dauer der Reparatur übernehmen würde. Die Vernehmung der Zeugin […] F[…] ergab dabei, dass ein Angebot in Höhe von 36 Euro netto pro Tag für die Anmietkosten anfallen würden und dies der Ehefrau mitgeteilt worden ist.

Dahinstehen kann hierbei, ob dieses Angebot einem Angebot dergestalt entspricht, dass der Kläger auf dieses verwiesen ist. Nach Ansicht des Gerichts ist dies wohl nicht der Fall, weil es schon dem Prinzip von Treu und Glauben aus § 242 BGB widerspricht, wenn die Beklagte zu 2 einem Verbraucher einen Nettopreis nennt. Überdies machte sie nach Aussagen der Zeugin keine Angaben zu Art und Umfang der Haftungsreduzierung. Dies wäre aus Sicht des Gerichtes eine Mindestangabe.

Jedenfalls war dem Kläger dieses Angebot bekannt. Zwar ist nicht zweifelsfrei ermittelt, warum die Zeugin mit der Ehefrau des Klägers und nicht mit ihm als Geschädigtem selber kommunizierte. Die Ehefrau handelte dabei aber als Bote oder Vertreterin des Geschädigten. Anderes hätte sie in dem Gespräch deutlich herausstellen müssen, dies schon, weil es sich um die Ehefrau des Geschädigten in einem gemeinsamen Haushalt handelt.

Da die Angabe von 36 Euro netto aber im Wesentlichen dem aus der Fraunhoferliste entnommenen Bruttopreis entspricht und die Beklagte zu 2 diesen Preis unstreitig übernommen hätte, widerspräche es nunmehr erneut gegen § 242 BGB, wenn die Beklagte zu 2 dem Kläger nunmehr noch günstigere Preise aus Internetangeboten vorhält, die sie offensichtlich selber nicht erzielen kann.

c)

Aus gleichem Grund ist von den ermittelten Mietwagenkosten kein Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von 10% abzuziehen (BHHJ/Jahnke, 25. Aufl. 2018, BGB § 249 Rn. 220).

d.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung einer etwaig vereinbarten Haftungsreduzierung, die über die in den Fraunhoferlisten schon enthaltenen Reduzierungen hinausgeht. Insoweit fehlt es an einem Vortrag hierzu, welche Vereinbarung getroffen worden sein soll. Aus dem als K4 vorgelegten Mietvertrag ergibt sich ein Festpreis, Details zur Höhe der Selbstbeteiligung im Schadensfall oder etwaigen Zusatzkosten hieraus sind nicht zu entnehmen.“

AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19

Zum Umfang der Erstattung von Sachverständigen- und Mietwagenkosten

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17) wurde entschieden, dass höhere Anfahrtskosten für einen Sachverständigen nicht erstattet verlangt werden können, wenn zugleich ein deutlich näher gelegener Sachverständiger mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragt werden konnte. Zugleich wurde durch das Amtsgericht Bautzen entschieden, dass bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Reparaturdauer nicht die Schwacke-Liste, sondern der „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ Maßstab ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für Recherchen zu den Kosten eines Mietwagens bestand.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Die Beklagte schuldet der Klägerin gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 249 ff, § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 3, § 187 Abs. 1 BGB restlichen Schadensersatz für Reparaturkosten in Höhe von 117,51 €, Mietwagenkosten in Höhe von 119,04 € und vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 78,90 €, jeweils nebst Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

1. Aus der Gutachterrechnung über 740,78 € hat die Beklagte einen Teilbetrag von 44,62 € nicht ersetzt. Zu einer entsprechenden Kürzung war sie schon wegen der von der Sachverständigen geltend gemachten Fahrtkosten berechtigt.

Bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung bedient sich das erkennende Gericht in Bezug auf die erforderlichen Nebenkosten bei einem Gutachtenauftrag der Methode des LG Saarbrücken (Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13, zitiert nach juris), die der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.04.2016 – Vl ZR 50/15, zitiert nach juris) ausdrücklich gebilligt hat. Hiernach kann bei der Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen auf der Grundlage der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen ein Kilometersatz bis zu 0,70 € als noch erforderlich angesehen werden (LG Saarbrücken a.a.0., Rn. 40).

Das beschädigte Fahrzeug der Kläger wurde nach dem Verkehrsunfall in eine Werkstatt an ihrem Wohnsitz Kamenz verbracht. Dort erfolgte am 06.05.2015, also einen Tag nach dem Unfall, die Besichtigung durch den von der Klägerin beauftragten Sachverständigen. lm Umkreis von wenigen Kilometern zu dieser Werkstatt haben mehrere Sachverständige ihren Sitz. So liegt beispielsweise die örtliche Kfz-Prüfstelle der DEKRA Automobil GmbH ausweislich des vom Gericht benutzten Internet-Routenplaners weniger als 200 Meter von der Werkstatt entfernt. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot war die Klägerin gehalten, einen Sachverständigen in Werkstattnähe zu beauftragen, anstatt – wie geschehen – eine Sachverständige aus Wilsdruff hinzuzuziehen, die ihr Büro in einer Entfernung von rund 55 Straßenkilometern zu der Werkstatt unterhält.

Hätte sich die Klägerin eines Sachverständigen aus der Umgebung der Werkstatt bedient, so wären Fahrtkosten von bis 8,33 € brutto (2 x 5 km x 0,70 €/km x 1,19) erforderlich gewesen. Demgegenüber stellte ihr die Sachverständige aus Wilsdruff für ihre Hin- und Rückreise 59,50 € (50,00 € x 1,19) in Rechnung. Die von der Klägerin selbst verursachten Mehrkosten von 51,17 € (59,50 € – 8,33 €) übersteigen den auf restliche Sachverständigenkosten entfallenden Teil der Klageforderung von 44,62 €.

2. Wegen der ihr in Rechnung gestellten Reparaturkosten von 4.765,44 € steht der Klägerin noch ein Ersatzanspruch in Höhe von 117,51 € zu.

Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der Autolackiererei […], deren Echtheit die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass die in der Reparaturrechnung der Werkstatt ausgewiesene Position „Fahrzeugverbringung“ (zum Lackierer) tatsächlich angefallen ist. Den insoweit angegebenen Einzelpreis schätzt der Sachverständige Dipl.-lng. (FH) […] R[…] als ortsüblich ein. Gleiches trifft nach seiner Einschätzung auf den Einzelpreis der Position „Reiniger“ zu, wobei Hilfs- und Betriebsstoffe dieser Art nicht Bestandteil der Hauptarbeiten und daher nicht in anderen Rechnungspositionen enthalten seien.

Hingegen hat der Sachverständige dem von der Klägerin vorprozessual eingeholten Gutachten zur Feststellung der Beschädigungen und Ermittlung des Reparaturaufwands keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür entnehmen können, dass die Ansetzung der Position „Anbauteile für Instandsetzung und/oder Lackierung“ in der Reparaturrechnung der Werkstatt objektiv veranlasst gewesen sei. lm beschädigten Bereich des Fahrzeugs befindliche Fremdteile, wie Antennen, Zerleisten oder ähnliches, die auszubauen und wieder einzubauen seien, seien dort nicht aufgeführt.

Gegen den die Reparaturrechnung betreffenden Teil des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-lng. (FH) […] R[…] haben weder die Klägerin noch die Beklagte Einwendungen erhoben. Auch für das Gericht sind insoweit keine Fehler erkennbar. Daher ist von den seitens der Beklagten beanstandeten Rechnungspositionen lediglich die letztgenannte Position mit einem Einzelpreis von 24,00 € netto (28,56 € brutto) zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich gewesen. Der Klägerin stehen daher noch 117,51 € (146,07 € – 28,56 €) zu.

3. Ersatz für Mietwagenkosten kann die Klägerin noch in Höhe von 119,04 € verlangen.

a) Als Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtliche relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (std. Rspr. des BGH, vgl. etwa Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15, Rn. 6 m.w.N., zitiert nach juris). Insoweit müssen Feststellungen zur Erforderlichkeit eines „Unfallersatztarifs“, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, (nur) dann erhoben werden, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, Rn. 10 f., zitiert nach juris). Beschränkt der Geschädigte sich hingegen – wie hier der Kläger – auf die Geltendmachung von Mietwagenkosten zum „Normaltarif“, so kann das Gericht diesen anhand geeigneter Listen oder Tabellen gemäß § 287 ZPO schätzen (vgl. BGH a. a. O., Rn. 25 m.w.N.). Zu diesen geeigneten Schätzgrundlagen gehört das gewichtete Mittel des der auf den Unfallzeitpunkt bezogenen „Schwacke-Liste“ ebenso wie der entsprechende Mittelwert des „Fraunhofer Mietpreisspiegels“ (BGH a. a. O., Urteil vom 12.04.2011 –
Vl ZR 300/09, Rn. 18, zitiert nachjuris).

b) Das erkennende Gericht zieht in seiner ständigen Verfahrenspraxis die „Schwacke-Liste“ – entsprechend der ihr zugrunde liegenden Erhebungsmethode – in denjenigen Fällen heran, in denen das Fahrzeug des Geschädigten aufgrund des Unfalls nicht mehr betriebs- und verkehrssicher war, er also zur lückenlosen Erhaltung seiner Mobilität sofort auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war, und ein solches binnen weniger Stunden nach dem Unfall auch tatsächlich anmietete. lm Streitfall hingegen ereignete
sich der Unfall am 05.05.2015, während die Anmietung und Übergabe des Ersatzfahrzeugs erst am 16.05.2015 erfolgte. Die Klägerin halte somit ausreichend Zeit, sich über das Internet oder per Telefon nach Vermietungsangeboten in Kamenz oder im benachbarten Bautzen zu erkundigen. Hierzu war sie als Geschädigte schon im eigenen Interesse im Hinblick auf die durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogene Grenze der Erstattungsfähigkeit auch gehalten (vgl. BGH Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07, Rn. 17, zitiert nach juris). In solchen Fällen stellt das erkennende Gericht – ebenfalls entsprechend der zugrundeliegenden Erhebungsmethode – auf den „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ ab. Dabei zieht es die dortigen Ergebnisse der lnterneterhebung (nach Schwacke-Klassifikation) – statt der Ergebnisse der telefonischen Erhebung – heran. Zum einen kommt der zweistellige Postleitzahlbereich den tatsächlichen Verhältnissen am Wohnsitz des Geschädigten und in dessen Umgebung näher, als der einstellige Postleitzahlbereich, an den die Ergebnisse der telefonischen Erhebung anknüpfen. Zum anderen muss dem Geschädigten der Nachweis möglich bleiben, dass ihm im Zeitpunkt der Anmietung kein günstigerer Tarif als der von ihm in Anspruch genommene zugänglich war; dieser Nachweis kann von ihm anhand einer dokumentierten lnternet-Recherche einfacher geführt werden als mit Hilfe von selbst erstellten Telefonprotokollen und/oder der Vernehmung der Telefongesprächspartner als Zeugen.

c) In der „Schwacke-Liste“ sind bestimmte Nebenkosten, die über die dort ausgewiesenen Mietpreise hinaus anfallen können, gesondert ausgewiesen. In den Mietpreisen, die im „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ ausgewiesen sind, ist zwar die „marktübliche Haftungsreduzierung“ enthalten. Den Erläuterungen hierzu ist jedoch zu entnehmen, dass damit eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von mindestens 750,00 € bezeichnet ist. Hat der Geschädigte bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs für eine Vollkaskoversicherung mit einer niedrigeren oder gar ohne Selbstbeteiligung optiert, so ist auch auf den Mietpreis nach dem „Frauenhofer-Mietpreisspiegel“ ein entsprechender Zuschlag vorzunehmen. Denn ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005 – Vl ZR 74/04, zitiert nach juris). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko schon daraus, dass der Geschädigte mit den Eigenschaften des angemieteten Ersatzfahrzeugs, wenn nicht ausnahmsweise typengleich, nicht in der gleichen Weise vertraut ist, wie mit denjenigen seines eigenen Fahrzeugs. Angefallene Nebenkosten für die Vereinbarung einer Haftungsbefreiung sind daher grundsätzlich – so auch hier bei der Anmietung eines PKW Mini One vom 16.05. bis 22.05.2015 und eines PKW BMW X1 1.8i vom 22.05. bis 26.052015, bei denen es sich um andere Fahrzeugtypen handelte – erstattungsfähig. Als Vergleichsmaßstab sind insoweit die Werte aus der Nebenkostentabelle der „Schwacke-Liste“ heranzuziehen, da der „Fraunhofer- Mietpreisspiegel“ solche nicht ausweist.

d) Auch in Bezug auf die Nebenkosten, die die Autovermieterin der Klägerin für die Gestattung eines Zweitfahrers in Rechnung stellte, wendet das erkennende Gericht bei der Vergleichsbetrachtung die Nebenkostentabelle der „Schwacke-Liste“ an.

e) Vom Grundpreis (Fahrzeugmiete ohne Nebenkosten) ist- ebenfalls im Wege der Schätzung (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – \/I ZR 139/08, Rn. 20 m.w.N., zitiert nach
juris) – eine Eigenersparnis des Geschädigten i.H.v. 10 % abzusetzen.

f) Das Gericht sieht die von der Klägerin geltend gemachte Mietdauer von 11 Tagen als
erforderlich an.

Die Reparatur wurde unstreitig vom 18.05.2015, einem Montag, bis zum 23.05.2015, dem Samstag vor Pfingsten, ausgeführt. Diese sechs Tage lässt die Beklagte als erforderlich gegen sich gelten. Das Gericht schenkt jedoch den Angaben der Klägerin, wonach ihr eine Abholung des reparierten Fahrzeugs erst nach Pfingsten, mithin am 26.05.2015, möglich war, Glauben. Plausibel ist ferner, dass die Klägerin das beschädigte Fahrzeug bereits am Samstag, dem 16.05.2015, in der Werkstatt abgeben musste, um am Montag, dem 18.05.2015, ohne Umweg über die Werkstatt zu ihrer Arbeitsstätte in Dresden fahren zu können.

g) Nach den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich für den Streitfall folgende Vergleichsberechnung:

Die tatsächliche (und notwendige) Mietdauer betrug 11 Tage. Deshalb ist der durchschnittliche Tagespreis dem Mittelwert der Ergebnisse der lnterneterhebungen für den – dort längsten – Zeitraum von sieben Tagen zu entnehmen. Das beschädigte Fahrzeug des Klägers ist der Fahrzeugklasse 5 nach der Schwacke-Klassifikation zuzuordnen. Daraus ergibt sich, bezogen auf den „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ für das (Unfall-)Jahr 2015 – die Beklagte bezieht sich hingegen unzutreffender Weise auf denjenigen für das Jahr 2016 – im Postleitzahlgebiet 01 ein Grundpreis von 32,97 € pro Tag. Bei 11 Tagen beträgt der Grundpreis somit 362,67 €. Hiervon ist eine Eigenersparnis von 36,27 € (362,67 € x 10 %) abzusetzen. Hinzu treten wiederum Nebenkosten für die Haftungsreduzierung in Höhe von 242,00 € (22,00 € pro Tag x 11 Tage) und für einen Zusatzfahrer in Höhe von 132,00 € (12,00 € pro Tag x 11 Tage), mithin von insgesamt 374,00 €. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten betragen demnach 700,40 € (362,67 € – 36,27 + 374,00 €). Dem steht eine Zahlung der Beklagten von 581,36 € gegenüber, so dass sich ein offener Anspruch von 119,04 € ergibt.

h) Den Nachweis, dass ihr ein günstiger Tarif als die in Rechnung gestellten 1.463,70 €
nicht zugänglich war, hat die Klägerin nicht geführt.

Mangels eigener Erkundigungen im Zeitraum zwischen dem Verkehrsunfall und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs hat die Klägerin im Rechtsstreit weder mit einer dokumentierten Internet-Recherche noch mit Telefonprotokollen und/oder einem Antrag auf Vernehmung von Telefongesprächspartnern als Zeugen aufwarten können. Das Gericht hat daher den Sachverständigen Dipl.-lng. (FH) […] R[…] damit beauftragt, bei gewerblichen Autovermietern sowie Autowerkstätten in den Städten Bautzen und Kamenz Auskunft darüber einholen, zu welchen Preisen sie im (Unfall-)Jahr 2015 Mietfahrzeuge der Mietwagenklasse 5 (nach der Schwacke-Klasseflkation), einschließlich Zusatzfahrergestattung und Haftungsreduzierung (CDW), bei einer Mietdauer von 11 Tagen angeboten haben.

Der Sachverständige hat zunächst eine Erhebungsmethode angewandt, die derjenigen
gleicht, die der „Schwacke-Liste“ zugrunde gelegt ist: Er hat unter Offenlegung des Anlasses der Erhebung elf Autovermieter in Kamenz und Bautzen schriftlich um Auskunft zu entsprechenden Vermietungsangeboten gebeten. Hiervon haben sieben Autovermieter geantwortet. Keiner von diesen konnte (oder wollte) auf das Jahr 2015 bezogene Angaben machen. Einheitlich war jedoch ihre Einschätzung, dass die Mietpreise aufgrund der vorhandenen Vertragsbindungen zu einzelnen Versicherern tendenziell gleich geblieben oder eher gesunken seien. Die gemeldeten Gesamtpreise wiesen eine Spannbreite von 618,76 € bis 1.475,10 € auf. Der Mittelwert aus allen Meldungen betrug 1.044,50 €. Es wäre der Klägerin also möglich gewesen, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug mit entsprechender Ausstattung zu einem Mietpreis zu erhalten, der unterhalb des ihr in Rechnung gestellten Preises lag.

Freilich geht der auf die vorbezeichnete Weise ermittelte Mittelwert von 1.044,50 € über die vorstehend anhand des „Fraunhofer-Mietpreisspiegels“ und der Nebenkostentabelle der „Schwacke-Liste“ ermittelten erforderlichen Mietwagenkosten, bestehend aus einem Grundpreis von 362,67 € und Nebenkosten von 374,00 €, hinaus. Daher hat das Gericht den Sachverständigen auch damit beauftragt, über das Internet aktuelle Angebote zu den gleichen Bedingungen einzuholen. Die insoweit angestellten Ermittlungen haben Vermietungsangebote hervorgebracht, die bei 552,92 € beginnen und bis zu 714,37 € reichen. Selbst das höchste Angebot bleibt also hinter der Summe aus den zwei vorbezeichneten Preiskomponenten zurück. Dass sich auf das Unfalljahr 2015 bezogene Vermietungsangebote, die möglicherweise höher lagen, über das Internet heute nicht mehr recherchieren lassen, geht zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin.“

AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17