Zur Angemessenheit von erstattungsfähigen Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Schadengutachtens nach einem Verkehrsunfall

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 8.2.2023 – 21 C 359/22) ist die Höhe der erforderlichen Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln, soweit der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen nicht vollständig beglichen und keine Honorarvereinbarung mit dem Sachverständigen geschlossen hat. Für die Schätzung ist im Rahmen der „Plausibilitätskontrolle“ die Rechnung des Sachverständigen der Ausgangspunkt für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 BGB, soweit das in Rechnung gestellte Honorar objektiv nicht deutlich überhöht ist und dies subjektiv für den Geschädigten erkennbar war. Ein Anknüpfungspunkt für die Feststellung einer objektiv vorliegenden deutlichen Überhöhung stellt die branchenübliche Vergütung dar, für die sich das Gericht u.a. an der aktuelle BVSK-Honorarbefragung oder dem Honorartableau der HUK-Coburg orientieren kann. Bezüglich der erstattungsfähigen Nebenkosten eines Sachverständigen kann sich für eine Schätzung nach § 287 ZPO das Gericht an den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) orientieren.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Honorarbefragung des BVSK:
BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13; LG Saarbrücken, Urteil vom 13.1.2022 – 10 S 64/21; AG Weißwasser, Urteil vom 13.3.2025 – 3 C 175/24; AG Dresden, Urteil vom 16.1.2025 – 103 C 2114/24; AG Bautzen, Urteil vom 11.10.2024 – 23 C 348/24; AG Zittau, Urteil vom 10.9.2024 – 8 C 149/24; AG Bautzen, Urteil vom 3.7.2024 – 23 C 134/24; AG Braunschweig, Urteil vom 25.6.2024 – 121 C 573/24; AG Bautzen, Urteil vom 21.2.2024 – 23 C 518/23; AG Görlitz, Urteil vom 13.11.2023 – 9 C 159/23; AG Pirna, Urteil vom 1.9.2023 – 13 C 300/23; AG Bautzen, Urteil vom 8.2.2023 – 21 C 359/22

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]
als Inhaber des Kfz-Sachverständigenbüros

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…]versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Bautzen […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 31.01.2023 eingereicht werden konnten, am 08.02.2023

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 346,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 44,49 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen .

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 360,05 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der weiteren Kosten des Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 287 ZPO in Höhe von 346,36 Euro.

Zwischen den Parteien steht ausschließlich im Streit, ob der erforderliche Herstellungsaufwand (konkret die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Reparaturkosten), den der Zedent […] aufgrund des Verkehrsunfalls vom 12.05.2022 in Kirschau von der Beklagten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vor der Abtretung hätte verlangen können, den von der Beklagten vorgerichtlich gezahlten Betrag übersteigt.

a),

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet, Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 16 mwN).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich auch eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise.

Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB enveisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat. Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren. Weiter ist der In Rechnung gestellte Betrag nur erforderlich, wenn er sich aus den vereinbarten, zutreffend ermittelten Anknüpfungstatsachen herleiten lässt (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017, Az.: VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 17 mwN; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019, Az.: VI ZR 104/19, Rn. 100 – 22, juris).

Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes.

b)

Der Vorlage der Rechnung des Sachverständigen kommt im vorliegenden Fall keine Indizwirkung für den erforderlichen Herstellungsaufwand zu.

aa)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrags im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher. Grund für die Annahme einer Indizwirkung ist, dass sich in der durch den Geschädigten beglichenen Rechnung die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten niederschlagen. (BGH, Urteil vom 26. April 2016, Az.: VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 12 mwN: BGH, Urteil vom 19. Juli 2016, Az.: VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 19; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017, Az.: VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 19 mwN; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019, Az.: VI ZR 104/19 –, Rn. 100 – 22, juris).

bb)

Nach diesen Grundsätzen kann sich der Kläger, der als Sachverständiger selbst die Rechnung für seine Tätigkeit gestellt hat und der nicht selbst Geschädigter war, sondern sich dessen Schadenersatzanspruch hat abtreten lassen, nicht auf die vorbeschriebene Indizwirkung stützen. Bei dieser Sachverhaltsgestaltung ist die Zahlung nicht geeignet, einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu geben. Sie hat keine Aussagekraft im Hinblick auf die besonderen Umstände des Geschädigten und ggf. auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten. Die Abtretung, mit der der Geschädigte eine Erfüllung der Honorarforderung des Sachverständigen ohne seinen eigenen finanziellen Beitrag anstrebt und die ihn deshalb nicht unmittelbar belastet, stellt keinen der Zahlung vergleichbaren Hinweis auf seine Erkenntnismöglichkeiten dar (BGH, Urteil vom 26. April 2016, Az.: VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 12; BGH, Urteil vom 19. Juli 2016, Az.: VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 21 mwN; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019, Az.: VI ZR 104/19, Rn. 100 – 22, juris). Sein Interesse an der Prüfung der Höhe der Forderung ist nämlich gering, wenn er darauf vertrauen kann, dass sie von einem Dritten bezahlt werden wird.

c)

Der erforderliche Herstellungsaufwand ist im vorliegenden Fall anhand des Gutachterauftrags (nur ersichtlich aus der Abtretung) und der Rechnung sowie dem näheren Vortrag zum Aufwand des Sachverständigen zu bestimmen (§ 287 ZPO).

Fehlt es – wie hier – sowohl an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung als auch an einer Honorarvereinbarung und einer damit korrespondierenden Rechnung, die der Geschädigte für plausibel halten durfte, so ist die Höhe der erforderlichen Kosten unabhängig von der Rechnung und Vereinbarung im Wege der Schätzung zu ermitteln, § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn 10; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017, Az.: VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 28 ff.; Urteil vom 28. Februar 2017, Az.: VI ZR 76/16, DAR 2017, 316 Rn. 1; und vom 19.07.2016, NJW 2016, 3363; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019, Az.: VI ZR 104/19, Rn. 100 – 22, juris). Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen (BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az.: VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363, Rn. 19-20).

Von diesen Grundsätzen ausgehend kann der Kläger vorliegend die Erstattung der gutachterlichen Grundgebühr in Höhe von 673,- € (netto), die Kostenpauschale für Telefon- und Portokosten in Höhe von 9,00 € (netto), Fahrtkosten in Höhe von 3,50 € (netto), Schreibkosten in Höhe von 21,00 € (netto) und Kosten für Lichtbilder in Höhe von 26,- € (netto) jeweils zuzüglich Umsatzsteuer verlangen.

aa) Sachverständigenhonorar

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist im Rahmen der „Plausibilitätskontrolle“ unabhängig davon, inwieweit eine Preisabrede mit dem Sachverständigen besteht, das (unbeglichene) Honorar Ausgangspunkt für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn und soweit dieses Honorar objektiv nicht deutlich überhöht ist und dies subjektiv für den Geschädigten erkennbar ist.

Bezugspunkt der Feststellung einer objektiv vorliegenden deutlichen Überhöhung ist die branchenübliche Vergütung in der Branche der KFZ-Sachverständigen. Hierfür kann u.a. die jeweils aktuelle BVSK-Honorarbefragung herangezogen werden, nach deren Honorarkorridor HB V die Hälfte der im BVSK-Verband organisierten Sachverständigen abrechnet (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015 – 10 U 579/15, BeckRS 2015, 15458 Rn 20 ff.; Landgericht Mannheim, NJW – RR 2016, 599, 602).

Bei der Prüfung der subjektiven Erkennbarkeit einer Überhöhung des Honorars für den Geschädigten ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektive Schadensbetrachtung). Eine Überhöhung des Sachverständigenhonorars wird dem Laien-Geschädigten im Regelfall weder bei Vertragsschluss noch Rechnungsstellung erkennbar sein, weil ein Geschädigter regelmäßig über keine Kenntnisse über die übliche Vergütungsstruktur und -höhe auf dem Markt von KFZ-Sachverständigen verfügt und eine Überschreitung des branchenüblichen Honorars daher nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Eine Erkennbarkeit für den Geschädigten wird man letztlich nur dann bejahen können, wenn der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (OLG München, a.a.O.; Landgericht Mannheim, a.a.O.).

Nach diesen Parametern (deutliche Überhöhung der Vergütung auf objektiver Ebene sowie Erkennbarkeit der deutlichen Überhöhung auf subjektiver Ebene) bestehen im vorliegenden Fall gegen die abgerechnete Vergütung in Höhe von 673,00 € (netto) keine Bedenken. Er bewegt sich im Rahmen mehrerer allgemein von der Rechtsprechung anerkannter Schätzungswerte.

Zunächst ist der geltend gemachte Betrag im Honorarkorridor HB V angesiedelt (siehe: BVSK-Honorarbefragung 2020 (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) im Internet abrufbar unter: BVSK-Honorarbefragung 2020 www.bvsk.de/fileadmin/download/HONORARBEFRAGUNG-2020-Gesamt.pdf) und im Hinblick darauf nicht zu beanstanden.

Allerdings ist der Einwand, dass nicht alle Sachverständige, so auch der Zessionar, in diesem Verband organisiert sind und die organisierten Sachverständigen es relativ frei in der Hand hätten, ihr Honorar festzulegen, durchaus beachtlich. Die pauschale Bemessung der Sachverständigenvergütung anhand der Schadenshöhe ist zudem nicht unproblematisch, denn der Aufwand zur Erstellung des Gutachtens ist, zumal der Schaden häufig automatisiert ermittelt wird, nicht immer hinreichend sicher korrespondierend. Hinzukommt, dass das Gericht eine quasi inflationäre Entwicklung der Kfz-Sachverständigenkosten zu Lasten der Versicherer und damit der Versichertengemeinschaft (unabhängig von der allgemeinen Inflationslage) beobachtet, weshalb die Plausibilitätskontrolle verstärkten Anforderungen durch den Abgleich mit jedenfalls einer weiteren anerkannten Tabelle, wie etwa dem Honorartableau der HUK-Coburg, oder mit einem anderen Prüfungsmaßstab erfolgen sollte.

Vorliegend bewegt sich der Sachverständige aber auch Im Rahmen der Empfehlung des Deutschen Gutachter und Sachverständigen Verbandes e.V. (DGuSV) unter Ansatz des unteren Stundensatzes von 150,00 €. Nach dem Vortrag des Sachverständigen hält das Gericht für den vorliegenden Fall einen Stundenaufwand von 4.5 Stunden für gerechtfertigt. Multipliziert man diese Stunden mit einem Stundensatz von 150,- EUR ergibt sich ein Honorar von 675,- EUR, weshalb sich das geltend gemachte Honorar von 673,- EUR auch unter diesem Vergleichsmaßstab als angemessen erweist.

Letztlich ist das hier geltend gemachte Honorar auch vom Honorartableau der HUK-Coburg „gedeckt“.

bb) Nebenkosten

Nach den vorbeschriebenen Grundsätzen steht dem Geschädigten auch ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit sie nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist.

Ob eine Nebenkostenabrechnung deutlich überhöht ist, bestimmt sich allerdings nicht durch einen Vergleich mit von Sachverständigenverbänden ermittelten Tabellen wie etwa derjenigen der BVSK-Honorarbefragung. Dass insbesondere die BVSK-Nebenkostentabelle nicht zur Feststellung der im Rahmen des § 249 BGB erforderlichen Nebenkosten geeignet ist, wird auch dadurch bestätigt, dass hierin nicht allein auf die tatsächlich entstandenen Aufwendungen abgestellt wird, sondern in den Nebenkosten in der Regel Gewinnanteile enthalten sind, die „bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher anzusetzen wäre“ (BVSK-Honorarbefragung 2013 Nr. 8). Auch lässt sich anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-Sachverständigen kein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten – jedenfalls auf dem hiesigen regionalen Markt – ermitteln, der dem Geschädigten als verlässlicher Anhaltspunkt für die Überhöhung der Nebenkostenabrechnung dienen könnte (LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13 -, Rn. 30 – 32, juris). Bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung kann bezüglich der Nebenkosten eine Orientierung an den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erfolgen (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, Rn. 20, juris).

(1) Fotokosten sind in Höhe von 26,00 € erstattungsfähig.

Soweit für die Vorbereitung oder die Erstattung des Gutachtens Fotos erforderlich werden, sind die anfallenden Kosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG gesondert erstattungsfähig. Eine Beschränkung der Anzahl der zu erstattenden Fotos oder Farbausdrucke sieht das JVEG nicht vor, jedoch kann Aufwendungsersatz nur für solche Fotos gewährt werden, die zur Vorbereitung oder Erstattung des Gutachtens notwendig waren. Die Frage der Notwendigkeit ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, wobei sämtliche Fotos als notwendig anzusehen sind, deren Fertigung der Sachverständige nach seinem pflichtgemäßem Ermessen im Hinblick auf den ihm erteilten Auftrag für erforderlich halten durfte (Schneider JVEG/Schneider, 3. Aufl. 2018, JVEG § 12, Rn. 56; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 Rn. 22, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. September 2021 – 12 U 128/20 Rn. 29. juris).

Die Berechnung der Kosten für die Anfertigung von Fotos orientiert sich an § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG, wonach für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2,00 € sowie für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos 0,50 € zu ersetzen sind (für viele; Brandenburgisches Oberiandesgericht, Urteil vom 23. September 2021 – 12 U 128/20 Rn. 29. juris; AG Dresden, Urteil vom 3. April 2017-115 0 341/16 -, Rn. 20 – 41, juris).

Es mag sein, dass Lichtbilder in einem Fotoshop deutlich günstiger zu erhalten sind. Sie müssen dennoch ausgewählt und in einem passenden Format dem Druck zugeführt werden, weshalb – unabhängig von der bei günstig zu erlangenden Kopien zu erreichenden Qualität -, nicht auf diese Preise abgestellt werden kann.

Dies ergibt im vorliegenden Fall 26,00 € für 13 Fotos ä 2,00 €

(2) Schreibkosten sind in Höhe von 21,00 € angemessen.

Schreibkosten sind in Höhe von 1,80 € pro Seite (berechnet aus 2 x 0,90 € pro angefangene 1000 Anschläge) zu ersetzen (vgl. Landgericht Bremen, Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15, zitiert nach juris unter Rn 32). Dies entspricht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG, der im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO als Orientierungshilfe heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15- NJW 2016, 3092 Rn 18).

Vorliegend hat der Sachverständige pauschal 21,00 € abgerechnet. Davon ausgehend, dass das Gutachten schon ohne Lichtbilder 16 Seiten umfasst, wären nach dem JVEG sogar 28,80 € zu berücksichtigen. Infolgedessen sind die pauschal abgerechneten Schreibkosten vollumfänglich erstattungsfähig.

(3)

Die Telefon- und Portopauschale ist in Höhe von 9,00 € zu ersetzen.

Eine Pauschale für Porto- und Telefonkosten bedarf nur dann näherer Begründung, wenn sie den vom erkennenden Gericht auch ansonsten für eine Unkostenpauschale nach § 12 JVEG – ohne Einzelnachweis – noch als maximal zulässig angesehenen Betrag von 15,00 € übersteigt (vergleichbar: Landgericht Freiburg, Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 145/16, zitiert nach juris Rn 29). Insoweit bestehen gegen die abgerechnete Pauschale in Höhe von 9,00 € keine Bedenken.

(4) Fahrtkosten sind in Höhe von 3,50 € zu erstatten.

Bezüglich der Höhe der Fahrtkosten hält das erkennende Gericht die Regelung des JVEG nicht für geeignet, da sich diese nicht an den tatsächlichen Kosten orientiert, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge (BT-Drucksache 15/1971, Seite 177, 232). Vielmehr ist es angemessen, diese anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung verschiedener Landgerichte (u.a. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014 -13 S 41/13; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016 – 5 S 333/15; Landgericht Bochum, Urteil vom 31.05.2016 – 9 S 36/16, jeweils zitiert nach juris) anzusetzen, die der Bundesgerichtshof gebilligt hat (BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, zitiert nach juris), auf 70 Cent/km zu schätzen. Infolge dessen sind Fahrtkosten in Höhe von 3,50 € (5 km x 0,70 €) erstattungsfähig; die geltend gemachte Pauschale von 15,00 € trägt angesichts dessen, dass der Sachverständige seinen Geschäftssitz im Wohnort des Kunden hat, nicht. Das Gericht nimmt hier mit dem Prozessbevollmächtigen des Klägers eine Wegstrecke von 5 km an.

cc)

Insgesamt ergibt sich damit ein noch zu ersetzender Betrag für die erforderlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 346,36 € wie folgt.

Sachverständigenhonorar 673,00 €
Lichtbilder 26,00 €
Fahrtkosten 3,50 €
Schreibkosten 21,00 €
Porto- und Telefon 9.00 €

732,50 €
zzgl. 19% Ust 139.17€
Gesamt 871, 67 €

bereits gezahlt ./. 515, 32 €
bereits gezahlt ./. 9,99 €

Offener Betrag 346, 36 €

2.

Der Kläger hat darüber hinaus gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 44,59 EUR gemäß §§ 249, 398, 257 S. 1 BGB nach einem Gegenstandswert von 346,36 EUR […].

3.

Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1 8.1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund der Mahnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.07.2022 ab dem 6.8.2022 in Verzug.

4.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht zuzulassen.“

AG Bautzen, Urteil vom 8.2.2023 – 21 C 359/22

Anscheinsbeweis bei Vorfahrtsverletzung und Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Abrechnung

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 2.11.2022 – 22 C 141/22) spricht ein Anscheinsbeweis gegen einen Unfallbeteiligten, der einen Vorfahrtsverstoß begeht. Zudem kann ein Geschädigter im Rahmen einer fiktiven Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Im Weiteren spricht für den fahrzeugführenden Besitzer eine Eigentumsvermutung. Dies gilt umso mehr, wenn die Haftpflichtversicherung des Schädigers ohne Einwendungen gegen die Eigentümerstellung außergerichtlich Zahlungen geleistet wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen […]

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2022 am 02.11.2022

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.005,16 € nebst Zinsen in
Höhe von 4 % aus 2.381,49 € für die Zeit vom 26.1.2022 bis zum 9.2.2022,
weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
nach § 247 BGB aus 2.609,49 € seit dem 10.2.2022 bis zum 23.3.2022 sowie
weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
nach § 247 BGB aus 1.005,16 € seit dem 24.3.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 263,31 € aus der Rechnung […] freizustellen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist die weiteren Kosten des Klägers zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 25.01.2022, gegen 15:15 Uhr in Schirgiswalde-Kirschau, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 85 % und der Kläger 15%.
6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.559,08 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis.

Der Kläger befuhr am 25.01.2022 gegen 15:15 Uhr, aus Richtung Bautzen kommend, in Schirgiswalde-Kirschau die Bautzener Straße, eine im Bereich der in Fahrtrichtung des Klägers rechts einmündenden Wilthener Straße nach links abbiegende Hauptstraße. Der Kläger fuhr mit dem Pkw Skoda Octavia […] den Kreuzungsbereich, als es zum Zusammenstoß mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Golf […] welches von der Zeugin K[…] geführt wurde, kam. Infolge des Zusammenstoßes beider Fahrzeuge entstand an dem vom Kläger geführten Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 7.985,91 € (netto). Der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeuges beträgt 4.380,49 € (netto), der Restwert 1.999,00 € (brutto). Für ein vom Kläger eingeholtes vorgerichtliches Sachverständigengutachten fielen Kosten in Höhe von 789,92 € an, die der Kläger noch nicht beglichen hat. Vorgerichtlich leistete die Beklagte an den Kläger 2.130,94 € wobei jeweils 2/3 des Wiederbeschaffungsaufwandes sowie der Gutachterkosten und 16,67 € für eine Unkostenpauschale gezahlt wurden. In dem vorgerichtlichen Sachverständigengutachten wird eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen angesetzt. Der Kläger ließ ca. 1 Woche nachdem Unfall den Blechschaden an dem Pkw Skoda notdürftig reparieren und erhielt daraufhin für das Fahrzeug vom TÜV die Zulassung zur Teilnahme am Straßenverkehr. Seitdem nutzt der Kläger sein Fahrzeug wieder.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2022 machte der Kläger gegenüber der Beklagten seine restlichen Schadensersatzforderungen unter Fristsetzung bis zum 07.02.2022 geltend.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des von ihm zum Unfallzeitpunkt geführten Fahrzeuges. Er habe bereits vor der Kreuzung in Fahrtrichtung links geblinkt. Für die Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung Nutzungsausfallentschädigung in Flöhe von 29,00 € pro Tag zu.


Der Kläger beantragt,

1. an den Kläger 1208,16 € nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 2381,49 € für die Zeit vom 26.1.2022 bis zum 9.2.2022, weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB aus 2812,49 € seit dem 10.2.2022 bis zum 23.3.2022 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB aus 1208,16 € seit dem 24.3.2022 zu zahlen,

2. den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 263,31 € […] freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist die weiteren Kosten des Klägers zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 25.01.2022, gegen 15:15 Uhr in Schirgiswalde-Kirschau, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte habe in der Anfahrt an die spätere Unfallstelle nach rechts geblinkt sowie seine Fahrgeschwindigkeit verringert und damit angezeigt, dass er in die Wilthener Straße habe abbiegen wollen. Dem Beklagten fehle der Nutzungswille, da er bisher kein Ersatzfahrzeug angeschafft habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben zum Unfallhergang durch Einvernahme der Zeuginnen K[…] und L[…]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2022 verwiesen. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere auch ein Feststellungsinteresse des Klägers beinhaltende, Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 25.01.2022, den die Zeugin K[…] allein verursacht hat, weiteren Schadenersatz in Höhe von 1.005,16 € gemäß §§ 7 Abs. 1.9, 18 Abs. 1 StVG, § 1 PflVG, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB beanspruchen.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Gemäß § 1006 Abs. 1 BGB streitet die Eigentumsvermutung des Besitzers für den das Fahrzeug zum Unfallfahrzeug führenden Kläger. Die Beklagte hat nämlich vorgerichtlich bereits erhebliche Zahlungen an den Kläger geleistet und damit seine Anspruchsberechtigung und die dem zugrundeliegende Eigentümerstellung anerkannt. Die Beklagte hat im Prozess die Eigentümerstellung lediglich mit Nichtwissen bestritten, was in Anbetracht des vorgerichtlichen Verhaltens der Beklagten nicht ausreichend war. Substantiierte Einwände gegen die Eigentümerstellung des Klägers hat die Beklagte nicht vorgebracht.

2. Die Beklagte haftet für den von der Zeugin K[…] verursachten Unfall allein. Für den Kläger war das Unfallereignis zwar kein unabwendbares Ereignis, jedoch tritt die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges hinter das erhebliche verschulden der Zeugin K[…] zurück. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der gegen die Beklagte sprechende Anscheinsbeweis eines Vorfahrtsverstoßes der Zeugin K[…] nicht erschüttert wurde. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Beklagte hätte nachweisen können, dass der Kläger vor dem Einfahren des Kreuzungsbereiches seine Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts gesetzt und damit die Absicht, nach rechts Abbiegen zu wollen, angedeutet hätte. Diesen gegen den Vorfahrtspflichtigen sprechenden Anscheinsbeweis eines Vorfahrtsverstoßes gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 StVO hat die Beklagte nicht erschüttern können, denn das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Zeugin K[…] eine entsprechende Wahrnehmung gemacht hat. Zwar hat sie dies in Ihrer Vernehmung so angegeben. Allerdings haben sowohl der Kläger in seiner Anhörung, als auch die Unfallzeugin L[…] in Ihrer Vernehmung Gegenteiliges vorgebracht, nämlich dass der Fahrtrichtungsanzeiger des klägerischen Fahrzeuges nach links gesetzt war. Bei der Zeugin L[…] handelt es sich um eine unbeteiligte Unfallzeugin, die glaubhaft ihre Wahrnehmung geschildert hat. Dieser Aussage folgt das Gericht. Der gegenteiligen Aussage der Zeugin K[…] vermag das Gericht dagegen nicht zu folgen. Die Zeugin hat ein eigenes Interesse einer ihr günstigen Darstellung des Unfallgeschehens. Sie hat zudem ausgesagt, dass die Zeugin L[…] bereits an der Unfallstelle angegeben habe, dass der Kläger nach links geblinkt hat. Diesen Widerspruch hat die Aussage der Zeugin K[…] nicht aufzuklären vermocht. Vielmehr spricht dies für die Konstanz der Angabe der Zeugin K[…].

3. Dies führt dazu, dass die Beklagte einen restlichen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 793,83 € sowie die restliche Unkostenpauschale in Höhe von 8,33 € zu erstatten hat. Daneben hat sie den Kläger von vorgerichtlichen Sachverständigen Kosten in Höhe von weiteren 263,31 € freizustellen.

Nutzungsausfallentschädigung hat die Beklagte allerdings nur in Höhe von 203,00 € zu erstatten. Dies folgt daraus, dass der Kläger eigenen Angaben nach das Fahrzeug eine Woche nach dem Unfall wieder in einen verkehrstüchtigen Zustand versetzt hat und das Fahrzeug seitdem Nutzen kann. Die Überlegens- und Anschaffungsfrist für ein Ersatzfahrzeug war spätestens zum Zeitpunkt der Notreparatur abgelaufen. Für die spätere Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges kann der Kläger das Unfallfahrzeug nutzen. Insofern fehlt es an einer Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit, die über die Dauer von einer Woche hinaus geht. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 29,00 € pro Tag.

4. Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Kläger hat insofern vorgetragen, dass er eine Ersatzbeschaffung beabsichtigt, für die er wird Mehrwertsteuer aufwenden müssen. Diese ist als Unfallschaden nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen, jedoch erst mit ihrem Anfall.

5. Die zugesprochenen Zinsen schuldet die Beklagte gemäß §§ 849, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Spätestens am 10.02.2022 befand sich die Beklagte in Verzug.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 2.11.2022 – 22 C 141/22

Zur Anwendung des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ bei Mietwagenkosten

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Dresden (AG Dresden, Urteil vom 27.9.2022 – 109 C 1073/22) können von einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten grundsätzlich Mietwagenkosten bis zur Höhe des arithmetischen Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ der einschlägigen Fahrzeugklasse verlangt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…] GmbH, […]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherungs- […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Dresden […]

im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis 16.9.2022 am 27.09.2022

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 1.085,78 € aus der Rechnung […] freizustellen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung der Klägerin abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.085,78 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Freistellung von weiteren Mietwagenkosten.

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt (15.08.2021) Halterin des geleasten Pkw vom Typ VW Touareg mit dem amtlichen Kennzeichen […] und der Fzg.Ident.Nr. […]. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach als Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs ist unstreitig. Die Klägerin holte ein Schadensgutachten ein. […] Während der Reparatur wurden weitere Schäden am Radlager festgestellt, so dass sich der Reparaturumfang gegenüber dem Gutachten Anl. K1 erweiterte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Reparaturkostenrechnung vom 22.11.2021 (Anl. K4) Bezug genommen). Die Klägerin mietete vom 11. Oktober bis 29.10.2021 ein Mietfahrzeug an wofür ihr 4117,48 € (netto) in der Rechnung gestellt wurden. […]

Die Beklagte erstattete unter Annahme von einer erforderlichen Reparaturzeit von zunächst drei Tagen und dann nach Vorlage angeforderter Lichtbilder und Unterlagen zum Reparaturumfang unter Annahme einer erforderlichen Reparaturdauer von acht Tagen 868,62 €. […] Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt sie habe einen Anspruch auf Übernahme der Mietwagenkosten für die gesamte erforderliche Reparaturdauer, nämlich von 18 Tagen. Unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten auf die Mietwagenkosten i.H.v. 868,62 € für acht Tage (= 108,58 €/Tag) könne sie einen weiteren Betrag i.H.v. 1085,78 € für die restlichen zehn Miettage geltend machen.

Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 1.085,78 €
aus der Rechnung […] freizustellen.

Die Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen

Sie bestreitet, dass die Reparatur länger als acht Tage gedauert habe. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe durch das Gutachten Anl. K1 gewusst, dass drei Arbeitstage für die Reparatur erforderlich seien. Daher sei es nicht hinnehmbar, dass sie nach Reparaturbeginn nicht darauf gedrungen habe, dass die Reparatur zügig durchgeführt werde und die gutachterlich für erforderlich gehaltene Reparaturdauer nicht überschritten werde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.

Da es sich beim Fahrzeug der Klägerin um ein Fahrzeug mit rein gewerblicher Nutzung handele, komme eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nach den Nutzungsausfalltabellen grundsätzlich nicht in Betracht. Außerdem hätte die Klägerin problemlos ein Fahrzeug der Mietwagengruppe neun für acht Tage zu einem Preis von etwa 700 € netto anmieten können. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Seite 9 der Klageerwiderung sowie die Anl. B1 Bezug genommen. Die Kosten für Haftungsbefreiung seien nicht erstattungsfähig. Im Schwacke-Tarif sei bereits eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung berücksichtigt. Auch bei der Anmietung eines klassen- tieferen Fahrzeugs sein ersparte Eigenaufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs vorzunehmen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von weiterer Mietwagenkosten wie tenoriert. Die im Sinne von § 249 BGB erforderlichen Mietwagenkosten hat der Vorsitzende im Wege der Schätzung ermittelt. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzgrundlage nicht vor. Nach Auffassung des Vorsitzenden ist auf das arithmetische Mittel des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im PLZ-Gebiet des Sitz der Geschädigten abzustellen. Auch der BGH geht in seiner Entscheidung vom 22.02.2011 (Az.: VI ZR 353/09) davon aus, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auf dieser Grundlage ermitteln kann. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadenschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall im erheblichen Umfang auswirken. Die Beklagte hat aber solche Tatsachen nicht hinreichend aufgezeigt. Insbesondere sind die als Anlage vorgelegten Angebote in Dresden ansässiger Mietwagenfirmen hierzu nicht geeignet. Diese Angebote geben nicht die jeweilige konkrete Anmietsituation wieder, insbesondere nicht die hinreichende Bestimmtheit des Anmietzeitraums sondern eine ex-post-Betrachtung im Jahr 2022, wo der konkrete Anmietzeitraum feststeht. Insoweit war auch kein Sachverständigengutachten einzuholen.

Das Fahrzeug der Geschädigten ist in die Klasse 9 einzustufen.

Es ist von einer erforderlichen Anmietdauer von 18 Tagen auszugehen.

Die Reparaturdauer ist durch den vorgelegten Reparaturablaufplan (Anl. K4) belegt. Bereits im Gutachten Anl. K1 ist aufgeführt, dass beim Schadensbild nicht ausgeschlossen werden könne, dass weitere Bauteile beschädigt seien. Dass sich der Reparaturumfang somit gegenüber der Prognose im Gutachten Anl. K1 deutlich ausgeweitet hat, folgt aus der Reparaturkostenrechnung vom 22.11.2021 (Anl. K5).

Somit ist die Argumentation der Beklagtenseite, dass der Klägerin die Werkstatt zu einer zügigen Reparatur hätte auffordern müssen, ist nicht zielführend. Die Reparaturausweitung und die damit einhergehende Verlängerung der Reparaturdauer im Hinblick auf die ursprüngliche prognostizierte Reparaturdauer hält sich noch in einem Rahmen, den ein Laie als akzeptabel hinnehmen kann. Insoweit greifen auch die Grundsätze des Werkstattrisikos

Der Normaltarif für 18 Tage berechnet sich wie folgt:

2 x Wochenpauschale: 2 x 1.114,57 EUR = 2.229,14 EUR
3-Tagespauschale: 595,56 EUR
1x Tagespauschale: 216,83 EUR

Kosten für eine Haftungsreduzierung sind nicht erstattungsfähig, da nicht belegt ist. Dass eine weitere Haftungsreduzierung als die ohnehin schon im Rahmen der Schwacke-Liste berücksichtigte, klägerseits vereinbart worden ist.

Summe: 3.041,53 EUR

Auf den so ermittelten Normaltarif ist gemäß § 287 ZPO ein pauschaler Aufschlag für einen betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwand im Zusammenhang mit der Anmietung eines Unfallfahrzeugs zu machen. Hinsichtlich der Höhe der pauschalen Aufschläge werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Der Vorsitzende erachtet einen Aufschlag von 20 % für angemessen, aber auch ausreichend. Somit ist ein Aufschlag von 608,30 EUR vorzunehmen. Von den so errechneten 3.649,84 EUR muss sich die Geschädigte 10 %, d.h. 364,98 EUR, als ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Somit ergibt sich ein Betrag von erstattungsfähigen Mietwagenkosten von 3.284,86 EUR brutto, entspricht 2.760,39 EUR netto, wobei jedoch nur von den geltend gemachten 1.954,44 EUR netto auszugehen ist. . Unter Anrechnung des bereits von der Beklagten gezahlten Betrages von 868,64 EUR hat der Klägerin somit einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.085,80 EUR.

Der Vorsitzende teilt nicht Rechtsauffassung der Beklagten, dass die durch den Verkehrsunfall der Klägerin entstandenen Mietwagenkosten lediglich bis zur Grenze des Gewinnausfalls zu erstatten seien. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um ein Nutzfahrzeug wie zum Beispiel ein Taxi. Vielmehr dient das streitgegenständliche Fahrzeug einem Geschäftsführer der Klägerin.

Die Entscheidung hinsichtlich der Nebenforderungen beruht auf Verzugsgesichtspunkten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11,711 ZPO.“

AG Dresden, Urteil vom 27.9.2022 – 109 C 1073/22

Zur Anwendung des arithmetischen Mittels nach Schwacke- und Fraunhoferliste bei Mietwagenkosten sowie zur Erstattung von Verbringungskosten und Desinfektionskosten

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22) können von einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten grundsätzlich Mietwagenkosten bis zur Höhe des arithmetischen Mittels nach Schwacke- und Fraunhoferliste der einschlägigen Fahrzeugklasse verlangt werden. Mit dieser Entscheidung kehrt das Amtsgericht Bautzen bewusst von der eigenen, bisherigen Rechtsprechung im Einklang mit der Leitentscheidung der (Berufungs)Kammer des Landgerichts Görlitz (LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19) ab und schließt sich der Rechtsprechung des OLG Dresden (Vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020 – 4 U 2796/19 m.w.N.; OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2019 – 8 U 113/19; OLG Dresden, Urteil vom 02.03.2016 – 13UO 1548/15; OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015 – 1 U 304/15) hierzu an.
Das Gericht hat die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten für den Reparaturzeitraum nach den Regeln der Schadensschätzung im Zivilprozessrecht (§ 287 ZPO) geschätzt und dabei die arithmetischen Mittel aus der Fraunhofer-Liste und dem Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und verschiedener Oberlandesgerichte (OLG) kann ein Geschädigter von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherern grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei muss der Geschädigte den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbeseitigung wählen, indem er sich über die auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges informiert.
Im Weiteren sind die Verbringungs- und Desinfektionskosten im vollen Umfang durch den Schädiger zu erstatten, soweit diese im Schadengutachten in gleicher Höhe für erforderlich erachtet werden und der Geschädigte die Reparaturwerkstatt zur Reparatur entsprechend dem Gutachten beauftragte.
Die geltend gemachten Verbringungskosten sind erforderlich, um den ursprünglichen Fahrzeugzustand wiederherzustellen, und der Kläger hat daher einen Anspruch auf Erstattung aller von dem Autohaus in Rechnung gestellten Verbringungskosten. Der Geschädigte hat bei der Schadensregulierung normalerweise Grenzen bei seinen Kenntnismöglichkeiten und Einflussmöglichkeiten, besonders dann, wenn er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es wäre nicht dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend, wenn der Geschädigte bei der Ausübung seiner Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen bei der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Risiko hierfür geht zu Lasten des Schädigers. Der Geschädigte kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das dafür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind, und kann daher einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren. Es macht keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten berechnet oder Arbeiten in Rechnung stellt, die nicht ausgeführt wurden. Es gibt keinen Grund, dem Schädiger das Risiko für solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden des Klägers ist in diesem Fall nicht ersichtlich. Die von der Werkstatt in der Reparaturrechnung aufgeführten Aufwendungen sind im Allgemeinen ein zuverlässiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten, insbesondere wenn diese vom Sachverständigen in seinem Schadengutachten für eine Wiederherstellung als erforderlich aufgeführt werden.
In diesem Urteil wurde zudem entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Desinfektion ihres Fahrzeuges hat, die vom Autohaus berechnet wurden. Obwohl die Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass diese Kosten erforderlich waren. Das Gericht stützte sich hierbei auf ein Schadengutachten der Klägerin, in dem Kosten für die Desinfektion aufgeführt waren, und entschied, dass die berechneten Kosten plausibel sind. Das Gericht betonte außerdem, dass die Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zur Erstattung von Infektionskosten zeigt, dass solche Maßnahmen durchaus üblich sind und die Klägerin daher keine Plausibilitätszweifel haben musste.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten:
LG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 13 S 25/21; LG Coburg, Endurteil vom 28.5.2021 – 32 S 7/21; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22; AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21; AG Bautzen, Urteil vom 5.7.2021 – 21 C 129/21; AG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2021 – 3a C 253/20; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021 – 1 C 1118/20; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021 – 14 C 1990/20; AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021 – 47 C 3723/20; AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20; AG München, Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20; AG Aachen, Urteil vom 16.11.2020 – 116 C 123/20; AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

gegen

[…]-Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen […]

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2022 am 02.09.2022

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 590, 62 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2022 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 41 % und die Beklagte 59 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die zu leistende Sicherheit durch Sicherheit einer deutschen Sparkasse oder Großbank zu erbringen.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

I. Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 01.06.2021 in Schmölln-Putzkau unter Beteiligung des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs ereignet hat und bei dem das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BZ-[…] beschädigt wurde.

Die grundsätzliche Haftung, wonach die Beklagte zu 100 % für den eingetretenen Schaden einzustehen hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Klage wurde der Beklagten am 24.03.2022 zugestellt.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs Subaru B6 Outback 2,5 Combi. Zum Umfang der Schäden und den erforderlichen Reparaturkosten wurde zum 04.06.2021 ein Gutachten der DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Bautzen, eingeholt.

Die Klägerin ließ das Fahrzeug in der Subaru Werkstatt Autohaus […] zunächst am 03.06.2021 notreparieren. Hierfür sind Kosten in Höhe von 380,80 Euro entstanden, wobei 140,00 Euro (netto) zzgl. Umsatzsteuer für den Unfallersatzwagen während des Zeitraumes der Notreparatur in Rechnung gestellt worden sind. Hierauf hat die Beklagte 339,66 EUR gezahlt. Die Differenz von 41,14 Euro verfolgt die Klägerin mit der vorliegenden Klage weiter.

Darüber hinaus ließ die Klägerin das Fahrzeug später instandsetzen. Dafür stellte ihr das Autohaus […] 14.070,80 Euro in Rechnung. Bis auf 59,50 Euro hat die Beklagte die Reparaturkosten bezahlt. Im Streit stehen 25,00 Euro (netto) für die Desinfektion im Rahmen der Coronavirus-Pandemie und 25,00 Euro (netto), um die die Beklagte die Verbringungskosten zur Lackierung, die das Autohaus mit 145,00 Euro (netto) in Rechnung gestellt hat, gekürzt hat. Diese ausstehenden Reparaturkosten macht die Klägerin als Bruttobetrag in Höhe von 59,50 EUR geltend.

Die Klägerin hat für die Zeit der Reparatur des Fahrzeugs einen Mietwagen beim Autohaus […] angemietet, das für die Anmietung des Fahrzeuges vom Typ Subaru Forester in der Zeit vom 29.06.2021 bis 09.07.2021 1.416,10 Euro (brutto) in Rechnung stellte. Hierauf hat die Beklagte 515,20 Euro bezahlt. Die verbleibende Differenz von 900,90 Euro macht die Klägerin ebenfalls mit der vorliegenden Klage geltend.

Die Klägerin beantragt:
Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerin 1.001,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin keine weiteren Mietwagenkosten zustehen würden. Der erstattete Betrag entspräche dem Normaltarif, zu dem die Klägerin ein vergleichbares Ersatzfahrzeug hätte anmieten können. Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB gewesen, wie sich aus den vorgelegten Vergleichsangeboten von Autovermietungen aus Bautzen und Dresden ergebe.

Auch weitere Reparaturkosten stünden der Klägerin nicht zu. Desinfektionskosten seien nicht erstattungsfähig. Der Aufwand hierfür könne nicht gesondert berechnet werden. Es handele sich um allgemeine Unkosten. Sie seien nicht schadensbedingt.

Die Verbringungskosten seien in der ausgewiesenen Höhe nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe daher nur den marktüblichen Betrag reguliert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2022 Bezug genommen.

II. Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht im tenorierten Umfang ein Anspruch auf restlichen Schadenersatz gegen die Beklagte gemäß 88 7 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG zu.

1.
Die Beklagte ist aktivlegitimiert. Für ihre Eigentümerstellung spricht die Vermutung des § 1006 BGB. Das Fahrzeug ist auf die Klägerin zugelassen. Sie hat es zum Unfallzeitpunkt auch gefahren.

2.
Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unstreitig.

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf weitere Mietwagenkosten in Höhe von 590,63 EUR zu.

3.1
Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten für den Reparaturzeitraum schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO nach dem arithmetischen aus der Mittel Fraunhofer-Liste und des Schwacke-Mietpreisspiegels.

a)
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH Urteil vom 12.02.2019, Az. VI ZR 141/18: Urteil vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11, Juris und der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019, Az. 7 U 1319/18, Juris; OLG Dresden, Urteil vom
30.12.2005, Az. 1 O 304/15, nicht veröffentlicht; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az. 1 U 165/11, OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az. 4 U 2796/19, Juris) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherern nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbeseitigung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 12.02.2019, Az. VI ZR 141/18, Juris; OLG Dresden, 4 U 2796/19 a.a.O.).

Inwieweit dies der Fall ist, hat der nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen. Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben (vgl. BGH Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, Juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az. 1 U 165/11, Juris; OLG Dresden, Az. 4 U 2796/19 a.a.O.). Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher, offenbar unsachlicher Erwägung festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht gelassen werden (BGH a.a.O). Gleichwohl können geeignete Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09; Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, Juris) hat eine Schätzung anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels, der Fraunhofer-Liste sowie einer Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Erhebungen für grundsätzlich zulässig gehalten.

In der Rechtsprechung und Literatur werden Einwendungen und Vorbehalte gegen die Heranziehung der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste erhoben. Kern, der gegen die Schwacke-Liste geltend gemachten Bedenken war und ist, dass zugrunde liegende Erhebungen durch Übersendung von Fragebögen an die Mietwagenunternehmen vorgenommen werden, wobei der Verwendungszweck offengelegt wird. Dies beinhaltet ein nicht unerhebliches Risiko für eine Ergebnismanipulation aufgrund des damit verbundenen wirtschaftlichen Interesses der Autovermieter (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015, Az. 1 U 304/15; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az. 1 U 165/11, Juris; OLG Dresden, Urteil, Az. 4 U 2496/19 a.a.O.). Gegenüber der Fraunhofer-Liste wird dagegen eingewandt, dass ein großer Teil der zugrundelegenden Erhebung auf Internetangeboten basiert, die auf dem maßgeblichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind und ein Internetanschluss in der konkreten Unfallsituation nicht immer zeitnah für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zur Verfügung steht. Zudem sind die von dem Fraunhoferinstitut eingeholten Angebote von einer Bestellung mit einer Vorlaufzeit von etwa einer Woche abhängig gemacht, welche in der Unfallsituation im Regelfall dem Interesse des Geschädigten nicht gerecht würden (vgl. OLG Dresden, a.a.O., OLG Zweibrücken a.a.O.).
Das Gericht schließt sich der Ansicht an, nach der die Vor- und Nachteile durch die Anwendung des arithmetischen Mittels nach Schwacke- und Fraunhoferliste ermittelten Werte angemessen ausgeglichen werden können (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az. 1 U 165/11, Juris; OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015, Az. 1 U 304/15; OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2019, Az. 8 U 113/19; OLG Dresden, Urteil vom 02.03.2016, Az. 13UO 1548/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2019, Az. 1 U 108/18, Juris; OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2019, Az. 9 U 10/19, Juris; OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az. 4 U 2796/19 m.w.N.). Der Kläger hat im vorliegenden Fall nicht ausreichend konkret dargelegt, dass er sich auf dem örtlich maßgeblichen Markt sich orientiert und andere Angebote eingeholt hätte. Der Geschädigte kann im Hinblick auf die gebotene Schadensbetrachtung die „den Normaltarif“ übersteigenden Mietwagenkosten nur dann verlangen, wenn er darlegt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war; insoweit handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 7/19, Juris; OLG Dresden, Urteil vom 18.03.2019, Az. 8 U 813/19). Soweit sich aus einer auf das Objekt bezogenen Schadensschätzung nichts anderes ergibt, kann der Geschädigte die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten nur dann verlangen, wenn er sich auf dem Örtlich relevanten Markt orientiert und
Konkurrenzangebote eingeholt hat (OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015, Az. 1 U 304/15; OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az. 4 U 2796/19 a.a.O.).

3.2
Danach kann die Klägerin hier Mietwagenkosten in Höhe des arithmetischen Mittels zwischen den Angaben der Fraunhofer-Liste und des Schwacke-Mietpreisspiegels in Höhe von 590,63 Euro verlangen.

3.2.1
Für die Reparaturzeit ergibt sich ein noch ausstehender Mietwagenkostenersatzanspruch in Höhe von 549,49 Euro.

Während der Schwacke-Mietpreisspiegel für zehn Tage einen Betrag in Höhe von 1.206,57 Euro zuzüglich Nebenkosten von 24,85 Euro/Tag, mithin 248,50 Euro, ausweist, führt die Fraunhofer-Liste 474,30 Euro auf, woraus sich ein arithmetischer Mittelwert von 964,68 Euro errechnet. Hinzu kommen weitere 100,00 Euro für die Anlieferung und Abholung des Ersatzfahrzeuges. Diesen Betrag schätzt das Gericht nach § 287 ZPO unter Zugrundelegung von zwei Arbeitsstunden für je zwei Personen für den An- und Abtransport des Mietwagens zum Wohnort der Klägerin als Mindestschaden. Die Klägerin wohnt in Schmölln und hat an diesem Ort keinen Zugriff auf Mietwagen-Unternehmen. Ihr steht aber ein Anspruch auf ein entsprechendes Auto zu. Hierauf hat die Beklagte bereits 515,20 Euro geleistet, so dass sich ein noch an die Klägerin zu erstattender Differenzbetrag in Höhe von 549,49 Euro ergibt.

3.2.2
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe für die Bemessung erforderlicher Mietwagenkosten hat die Klägerin darüber hinaus einen weiteren Anspruch auf Zahlung der ihr noch verbleibenden Mietwagenkostendifferenz für das Unfallersatzfahrzeug für die Zeit der Notreparatur in Höhe von 41,14 Euro.

Die Werkstatt hat der Klägerin für den Tag der Notreparatur 140,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer, mithin 166,60 Euro, in Rechnung gestellt. Hierauf hat die Beklagte bereits 125,20 Euro gezahlt, woraus sich eine Klageforderung in Höhe von 41,14 Euro ergibt. Für einen Miettag weisen der Schwacke-Mietpreisspiegel einen Mietpreis von 167,66 Euro zuzüglich Nebenkosten von 24,85 Euro und die Fraunhofer-Liste einen Mietpreis von 116,11 Euro aus, so dass sich ein arithmetisches Mittel von 154,31 Euro ergibt. Die verbleibende Differenz zu 166,60 EUR in Höhe von 12,29 EUR ist der Klägerin ebenfalls zu erstatten, denn auch in diesem Falle gilt, dass die Klägerin einen Anspruch auf einen Pkw bis zu ihrer Haustür hätte, so dass das Gericht nach § 287 ZPO die Differenz zumindest als angemessene Zustellkosten, die der Klägerin zustehen würden, zuerkennt.

4.
Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz weiterer 59,50 Euro für die Verbringung des Fahrzeuges in die Lackierung und für die Desinfektion.

4.1
Die geltend gemachten restlichen Verbringungskosten stellen dem Grunde als auch der Höhe nach den erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustandes dar. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Erstattung der gesamten ihm von dem Autohaus […] in Rechnung gestellten Verbringungskosten.

Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendung der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers. Dabei darf ein Geschädigter nach der oben angesprochenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie hier – einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90, Juris). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, Az. 9 U 168/94, Juris). Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden des Klägers ist insoweit nicht zu erkennen. Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten Aufwendungen sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier, gleichartige Aufwendungen sich bereits aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergeben (Amtsgericht Coburg, Urteil vom 27.11.2018,Az. 14 C 1819/18, Juris m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall die vollständigen Kosten der Verbringung ersatzfähig. Mangels besserer Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten hat die Klägerin die Reparaturkosten, einschließlich der Verbringungskosten, für erforderlich halten dürfen. Die in Rechnung gestellten Verbringungskosten entsprechen exakt dem Betrag, die das vor der Reparatur eingeholte DEKRA-Gutachten ausgewiesen hat, um den erforderlichen Reparaturaufwand darzustellen.

Soweit die Beklagte dann lediglich eine pauschale Kürzung vornimmt und behauptet, nur dieser Betrag sei angemessen, ohne dies näher zu begründen, vermag dies nach den zuvor dargestellten Grundsätzen den Anspruch des Klägers nicht zu schmälern.

Damit hat die Klägerin einen Anspruch auf Verbringungskosten in voller Höhe erstattet, so
dass die noch offene Differenz von 29,75 Euro (brutto = 25,- Euro (netto)) von der Beklagten zu zahlen ist.

4.2
Die Klägerin hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf die für die Desinfektion des Fahrzeuges seitens des Autohauses […] berechneten Kosten i.H.v. 29,75 Euro (brutto = 25,- Euro (netto)).

Die Klägerin durfte nach den vorstehenden Grundsätzen davon ausgehen, dass auch die Desinfektionskosten erforderlich waren. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten wird unterschiedlich beurteilt und teils bejaht, teils verneint. Darüber musste sich die Klägerin jedoch bei Beauftragung des Autohauses […] keine Gewissheit verschaffen, denn das klägerseits vorgerichtlich eingeholte Gutachten der DEKRA vom 04.06.2021 sah Desinfektionskosten vor. Zum Unfall- und Reparaturzeitpunkt wurde die Notwendigkeit möglicher Hygienemaßnahmen seitens Wissenschaft, Politik und Medien breit kommuniziert. Es war aus Sicht der Klägerin im Hinblick auf das Infektionsgeschehen abzusehen, und entsprach auch der Lebenswahrscheinlichkeit, dass im Rahmen der Reparatur seines Fahrzeuges, die zwingend zum Kontakt der Werkstattmitarbeiter mit seinem Fahrzeug führt, Desinfektionsmaßnahmen zur Anwendung kommen würden. Sie hatte keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Werkstatt diese Maßnahmen einerseits zum Schutz ihrer Mitarbeiter, andererseits zum Schutz ihrer Kunden vor vor und während der Reparatur möglicherweise eintretenden Kontaminationen vornehmen würden. Sie musste auch nicht davon ausgehen, dass die Werkstatt diese Kosten selbst tragen würde, weil Hygienemaßnahmen auch im Innenverhältnis zu den Mitarbeitern geboten waren. Die Klägerin durfte es für plausibel halten, dass die Desinfektionskosten, die konkret durch den Reparaturauftrag veranlasst waren, auch entsprechend dem Gutachten berechnet würden.

Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO geht das Gericht im Wege der Schadensschätzung davon aus, dass die angesetzten Kosten in Höhe von 25,00 Euro (netto) plausibel sind. Das DEKRA-Gutachten hatte bereits Materialkosten für die Desinfektion angesetzt, denen der Arbeitslohn hinzuzurechenen ist. Wenn das Autohaus […] danach 29,75 Euro (brutto) für die Desinfektion ansetzt, ist dies angesichts der üblichen Stundenverrechnungssätze, wie sie
dem Gutachten der DEKRA zu entnehmen sind, nicht überhöht. Jedenfalls musste die Klägerin daher keine Plausibilitätszweifel haben. Im Übrigen zeigt die Vielzahl der Rechtsstreite zur Erstattungsfähigkeit der Infektionskosten, dass die Ansetzung solcher und die Vornahme entsprechender Maßnahmen durchaus üblich sind.

Soweit die Beklagte bestreitet, dass das Fahrzeug überhaupt desinfiziert wurde, verfängt dies hier nicht. Sie trägt schon nicht vor, dass sich der Klägerin aufdrängen musste, dass die Desinfektion des Fahrzeuges möglicherweise nicht stattgefunden hat, insbesondere sie hätte erkennen können müssen.

4.3
Insgesamt hat der Kläger gegen die Beklagte damit einen Anspruch auf Erstattung der noch ausstehenden Reparaturkosten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis i.H.v. 59,50 Euro (Verbringungskosten: 29, 75 Euro + Kosten für die Fahrzeugdesinfektion: 29, 75 Euro).

Der Beklagten wäre es im Übrigen ohne weiteres möglich gewesen, vor Auslösung des Reparaturauftrages durch die Klägerin diese darauf hinzuweisen, dass sowohl hinsichtlich der Verbringungskosten als auch hinsichtlich der Kosten für die Fahrzeugdesinfektion besondere Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit gestellt würden.

5.
Der Zinsanspruch gründet sich auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in 88 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, § 511 Abs. 4 ZPO, weil weder die grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.“

(AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22)

Anscheinsbeweis beim An- bzw. Einfahren vom Parkstreifen

Nach der Entscheidung des Landgerichts Görlitz mit Außenkammern Bautzen (LG Görlitz, Urteil vom 7.3.2022 – 5 O 258/20) besteht ein Anscheinsbeweis gegen einen von einem Parkstreifen in den fließenden Verkehr einfahrenden Unfallbeteiligten.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…]-Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Richterin am Landgericht […] als Einzelrichterin

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 25.02.2022 eingereicht werden konnten, am 07.03.2022

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.827,10 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem
01.04.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings &
Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 316,40 € freizustellen..
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 8.002,10 EU R festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 19.02.2020 gegen 11:00 Uhr […] in Bautzen ereignete.
Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümerin des Pkw vom Typ VW Amarok 2,0 BilDI mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt der Haftpflichtversicherer des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeug Pkw Typ WV Up mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Die Führerin des Beklagtenfahrzeugs ist aus dem ruhenden Verkehr vom Straßenrand in den fließenden Verkehr auf der […]straße eingefahren, wobei es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen ist. Der Verkehr wird in beiden Richtungen einspurig geführt, mit Ausnahme eines Abschnittes von etwa 40 Metern, in dem ein separater Fahrstreifen für Linksabbieger der nächsten Kreuzung angelegt ist.

Am Fahrzeug der Klägerin entstand ein Sachschaden in Höhe von 6.656,50 €. Der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs wird durch die Größe des Schadensumfangs nicht erreicht. Die Klägerin hat einen Gutachter beauftragt, welcher ihr für die Erstellung des Gutachtens 838,10 € in Rechnung stellte. Für das Abschleppen des Fahrzeugs sind 307,50 € angefallen.

Die Klägerin hat vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10.03.2020 und 11.03.2020 ihren Schaden gegenüber der Beklagten geltend gemacht und eine Zahlungsfrist bis zum 18.03.2020 gesetzt. Die Beklagte zahlte nicht. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit weiteren Schreiben, zuletzt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.06.2020.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Der Zeuge Stieber sei mit dem Fahrzeug der Klägerin ordnungsgemäß auf der […]straße gefahren. Die Unfallgegnerin sei mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug plötzlich und unerwartet aus dem ruhenden Verkehr auf die Straße gefahren. Neben dem Sachschaden seien ihr Vorhaltekosten entstanden. Diese seien für 7 Tage in Höhe von 25 € pro Tag zu bemessen, was ortsüblich und angemessen sei. Die Klägerin halte Reservefahrzeuge vor. Sie begehrt darüber hinaus eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin 8.002,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 8.002.10 € seit dem 01.04.2020 zu zahlen.
b) die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 349,55 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Fahrzeugführerin des Beklagtenfahrzeugs habe beabsichtigt, ihre Fahrt auf dem geradeausführenden Fahrstreifen aufzunehmen und fortzusetzen. Hierfür habe sie den linken Fahrrichtungsanzeiger betätigt und sich hinsichtlich des von hinten herannahenden Verkehrs vergewissert. Dort habe sich in ausreichendem Abstand die Zeugin Herzog mit ihrem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/h genähert. Da eine Behinderung der Zeugin nicht zu erwarten gewesen sei, habe die Führerin des Beklagtenfahrzeugs mit ihrem Anfahrvorgang
begonnen. Während des Einfahrmanövers sei die Zeugin Herzog von dem mit überhöhter Geschwindigkeit gesteuerten Fahrzeug der Klägerin trotz Überholverbot überholt worden und beim Einscheren sei es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen.

Hinsichtlich der Kosten für den Privatgutachter fehle es der Klägerin an der Sachbefugnis, da sie ihren Anspruch auf Schadensersatz an diesen abgetreten habe. Ein Anspruch auf Vorhaltekosten bestünde nicht. Der geltend gemachte Zinsanspruch könne erst nach Ablauf einer Überlegungsfrist begründet sein.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen I[…], M[…] und P[…] sowie der Zeuginnen B[…] und H[…]. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2021 […] Bezug genommen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch die Einholung eines
schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.- Ing. […] B[…]. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 23.09.2021 […] Bezug genommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Görlitz ist aufgrund des Streitwerts von über 5.000 € sachlich gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO weil der Verkehrsunfall in Bautzen geschah.

II.

Die Klage ist auch im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§7 Abs. 1, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG.

1.

Die Beklagte haftet dem Grunde nach für den Unfall zu 100 %. Zwar obliegt der Klägerin im vorliegenden Fall der Nachweis, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs durch dessen Fahrweise wesentlich erhöht gewesen sei oder dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs an dem Unfall ein Verschulden trifft. Diese Beweisführung wird jedoch erleichtert durch eine Anscheinsbeweislage. Kommt es in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren von einem Parkstreifen in den fließenden Verkehr zu einer Kollision mit einem dort fahrenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Kollision darauf beruht, dass der vom Parkstreifen einfahrende Fahrer die von § 10 StVO verlangte äußerste Sorgfalt nicht beachtet hat. Kann der Anscheinsbeweis nicht erschüttert oder gar widerlegt werden, wiegt der Verstoß gegen die besondere Sorgfaltspflicht beim An- bzw. Einfahren vom Parkstreifen so schwer, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des fließenden Verkehrs dahinter vollständig zurücktritt (LG Hamburg, Urteil vom 09. März 2018-319 O 91/17-, Juris).

Der Beklagten ist es nicht gelungen, den für die Klägerin wirkenden Anscheinsbeweis zu entkräften oder zu erschüttern durch Darlegung ernsthafter Möglichkeiten eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs, deren Tatsachen unstreitig oder voll bewiesen sein müssen. Der von der Beklagten vorgetragene Geschehensablauf, der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges habe trotz Überholverbotes das Fahrzeug der Zeugin Herzog überholt und erst beim Einfädeln sei es zum Unfall gekommen, ist zwar grundsätzlich geeignet, den gegen sie streitenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Allein hat sie diesen streitigen Sachvortrag nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen können.

Die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs gab an, gar kein anderes Fahrzeug wahrgenommen zu haben, weshalb sie in den fließenden Verkehr eingefahren sei […] Sie habe auch das klägerische Fahrzeug nicht gesehen, was so schnell dagewesen sei. Sie sei auch nicht besonders vorsichtig losgefahren, weil die Straße auch ihrer Sicht frei gewesen war. Die Zeugen I[…] und M[…], welche im klägerischen Fahrzeug saßen, haben übereinstimmend
ausgesagt, sie hätten kein weiteres Fahrzeug überholt. Einzig die Zeugin H[…] erklärte, sie sei durch das klägerische Fahrzeug überholt worden und der Unfall sei beim Einscheren geschehen […]. Die Aussage überzeugt das Gericht nicht vollständig. Zum einen konnte sich die Zeugin nicht mehr genau an das Fahrzeug der Klagepartei erinnern. Sie sprach von einem Kastentransporter. Tatsächlich handelt es sich aber ausweislich der Bilder um eine Art Pick Up Modell. Auch konnte sie den Unfallhergang nicht konkret wieder geben. Sie wusste zum Beispiel nicht, ob das Fahrzeug schon vom Rand losgefahren war. Sie äußerte auch, dass die Situation für sie eigentlich ganz entspannt gewesen sei, was angesichts der Behauptung ein Kastenwagen habe sie sehr schnell überholt und beim Einscheren sei es zum Unfall gekommen, nicht so recht glaubhaft erscheint. Die Überzeugung des Gerichts wird zudem durch das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten gestützt. Der Sachverständige führt auf S. 29 seines Gutachtens […] aus, dass es aus technischer Sicht keine Ansätze für den Vortrag der Zeugin Herzog gibt. Weder die Kollisionstellung noch die Spurenlage weisen darauf hin, dass das klägerische Fahrzeug vor der Kollision ein Überholmanöver durchgeführt hat. Ebenso wenig gibt es aus technischer Sicht Anzeichen dafür, dass das klägerische Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Daher konnte die Beklagte den gegen sie wirkenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern und haftet für die Unfallfolgen zu 100%.

2.

Der Höhe nach hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch von 7.877,27 €.

a)

Der am Fahrzeug entstandene Sachschaden in Höhe von 6.706,67 € ist zwischen den Parteien nicht streitig. Das gleiche gilt für die Abschleppkosten in Höhe von 307,50 €.

b)

Die Beklagte bestreitet auch die Höhe der angefallenen Sachverständigenkosten von 838,10 € nicht. Die Klägerin ist legitimiert, diese in eigenem Namen gegen die Beklagte geltend zu machen. Die seitens der Beklagten behauptete Abtretung des Anspruchs an den Sachverständigen ist nicht belegt. Vielmehr weist die […] vorgelegte Rechnung die Klägerin als Anspruchsverpflichtete aus. Auf S. 5 der Klageerwiderung […] behauptet die Beklagte lediglich eine Abtretung an den Sachverständigen ohne den für sie günstigen
Sachverhalt unter Beweis zu stellen. Die Klägerin hat die Abtretung auf S. 2 ihrer Replik […] bestritten.

c)

Einen Anspruch auf Erstattung von Vorhaltekosten hat die Klägerin nicht gegen die Beklagte.

Ein Schädiger muss die Vorhaltekosten für ein in Reserve gehaltenes Fahrzeug dann ersetzen, wenn der Geschädigte dieses Fahrzeug in einem nicht ganz unerheblichen Umfang auch wegen fremdverschuldeter Ausfälle vorhält. Es ist nicht erforderlich, dass ein Fahrzeug eigens für diesen Fall in Reserve gehalten wird (OLG Koblenz, Urteil vom 01. September 2014 – 12 U 1136/12 -, juris). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen. Der vom Gericht gehörte Zeuge P[…] führte in seiner Aussage aus, dass eine Rückhaltung von Fahrzeugen bei der Klägerin nicht gegeben sei […]. Vielmehr sei es für den Ausfall eines Fahrzeugs sehr schwierig bis aussichtslos, intern aus dem eigenen Fuhrpark eine Alternative zu finden. Meist müsse auf externe Vermietungen zugegangen werden. Die Klägerin hat damit die Voraussetzung für die Erstattung von Vorhaltekosten nicht nachgewiesen, weil sie nach Aussage des von ihr selbst benannten Zeugen P[…] gar keine Fahrzeuge für fremdverschuldete Ausfälle vorhält.

d)

Eine Unkostenpauschale von 25,00 € schätzt das Gericht nach § 287 ZPO als angemessen und ausreichend ein.

e) Zinsen

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung seit spätestens 01.04.2020 In Verzug.

3.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Freistellung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Diese Kosten gehören nach ständiger Rechtsprechung zum ersatzfähigen Schaden. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten richtet sich nach dem tatsächlich zu erstattenden Schaden, welcher im vorliegenden Fall 7.827,10 € beträgt. Bei diesem Gegenstandswert beträgt die 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG 592,80 € zuzüglich einer Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 W RVG in Höhe von 20,00 €. In Abzug zu bringen Ist eine 0,65 Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG i. V. m. § 15 a RVG, also 296,40 €. Dies ergibt gesamte zu erstattende Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,40 €.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerseite ist im Verhältnis geringfügig. Die Obsiegensquote beträgt 97,5 %. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.“

LG Görlitz, Urteil vom 7.3.2022 – 5 O 258/02

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Reparaturablaufplan, Mietwagen und der Nutzungsausfallentschädigung bei Abwarten bis zur Reparaturkostenübernahmeerklärung

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21) orientieren sich die erstattungsfähigen, angemessenen Mietwagenkosten am „Marktspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO mit einem Aufschlag von 30%. Zudem ist ein Geschädigter nicht zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten verpflichtet und darf auf eine Reparaturkostenübernahmeerklärung der Haftpflichtversicherung des Schädigers warten. Im Weiteren gehören die Kosten für die Erstellung eines Reparaturablaufplans zu erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…]Versicherung[…]

vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 10.09.2021 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von offenen Forderungen aus der
a) Mietwagenkostenrechnung […] in Höhe von 492,78 EUR freizustellen.
b) Kostenrechnung […] für die Erstellung des Reparaturablaufplans in Höhe von 29,75 EUR freizustellen.
c) Standkostenrechnung […] in Höhe von 214,20 EUR freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20% und die Beklagte 80% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 16.04.2020 gegen 15:15 Uhr auf dem Supermarkt-Parkplatz, Gesundbrunnenring/Muskauer Straße in Bautzen.

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Halterin des Pkws vom Typ Mitsubishi Outlander mit
dem amtlichen Kennzeichen […]. Das Fahrzeug ist der Mietwagengruppe I (Mittelklasse) gemäß ACRISS-Klassifikation einzuordnen. Der unfallgegnerische Pkw vom Typ VW mit
dem amtlichen Kennzeichen […] war am Unfalltag bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das klägerische Fahrzeug wurde am 16.04.2020 zur Autohaus […] GmbH verbracht und dort am 21.04.2020 durch einen Sachverständigen besichtigt. Der klägerische Pkw war infolge des Verkehrsunfalles nicht mehr fahrtüchtig.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 20.04.2020, 22.04.2020, 28.05.2021 und 10.06.2021 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Schadensersatzansprüche geltend. Bereits mit Schreiben vom 20.04.2020 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe eine Reparaturkostenübernahmeerklärung gegenüber der Autohaus […] GmbH auf und wies zugleich darauf hin, dass keine Verpflichtung zu einer Vorfinanzierung aus eigenen Mitteln oder eine Kreditaufnahme zur Schadensbehebung bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das sich im Anlagenkonvolut […] befindliche Schreiben vom 20.04.2020 Bezug genommen.

Die Klägerin mietete für den Zeitraum vom 16.04.2020 bis 08.05.2020 einen Pkw Mitsubishi Colt für 22 Tage bei der Autohaus […] GmbH an. Diese stellte der Klägerin hierfür mit Rechnung […] einen Betrag in Höhe von 1.309 EUR brutto in Rechnung. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 350,40 EUR und lehnte mit Schreiben vom 29.05.2020 eine Regulierung von Mietwagenkosten für mehr als 10 Tage Ausfallzeit mit der Begründung ab, dass allein diese Dauer als angemessen anzusehen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage […] Bezug genommen. Das Ersatzfahrzeug ist der Mietwagengruppe E (Kleinwagen) gemäß ACRISS-Klassifikation zuzuordnen.

Die Beklagte erklärte am 04.05.2020 die Übernahme der Reparaturkosten gegenüber der Autohaus […] GmbH. Diese begann daraufhin am 04.05.2020 mit der Bearbeitung des Reparaturauftrages. Die Reparaturarbeiten wurden am 08.05.2020 abgeschlossen.
Weiterhin wurden der Klägerin von dem Autohaus mit Rechnung vom 28.05.2020 Standkosten für den Zeitraum vom 16.04.2020 bis zum Beginn der Reparaturarbeiten am 04.05.2020 insgesamt Standkosten in Höhe von 214,20 EUR brutto in Rechnung gestellt.

Die Klägerin ließ sich von der Autohaus […] GmbH einen Reparaturablaufplan im Zuge der Abwicklung des Schadensfalles erstellen. Hierfür stellte ihr die Werkstatt mit Rechnung vom 09.06.2020 einen Betrag in Höhe von 29,75 EUR brutto in Rechnung.

Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von offenen Forderungen aus der
a) Mietwagenkostenrechnung […] in Höhe von 651,74 EUR freizustellen.
b) Kostenrechnung […] für die Erstellung des Reparaturablaufplans in Höhe von 29,75 EUR freizustellen.
c) Standkostenrechnung […] in Höhe von 214,20 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin im Hinblick auf die Mietwagenkosten ihre Schadensminderungspflicht verletzt habe, weil sie den Reparaturauftrag erst am 04.05.2020 erteilt habe. Ein Hinweis darauf, dass die Klägerin zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage gewesen sei, habe sich erst im Schreiben vom 30.04.2020 gefunden. Dem Versicherer stehe insofern jedoch eine Prüffrist von 4 bis 6 Wochen zu. Auch sei davon auszugehen, dass die Klägerin eine Fahrzeugvollversicherung unterhalten habe, die sie hätte in Anspruch nehmen müssen. Ferner seien die Mietwagenkosten nach der Fraunhofer-Liste ohne 30%-Aufschlag zu schätzen. Wegen der klassengleichen Anmietung sei ein Abzug von 100% wegen ersparter Eigenaufwendungen vorzunehmen. Ein Reparaturablaufplan sei von der Beklagten nicht angefordert und daher für die Schadensregulierung nicht erforderlich gewesen. Standkosten seien im Übrigen nicht geschuldet, da die Klägerin die Reparatur umgehend hätte beauftragen müssen und solche nicht ortsüblich seien.

Das Gericht entscheidet mit Zustimmung beider Parteien im schriftlichen Verfahren, wobei Schriftsätze mit Eingang bis zum 10.09.2021 Berücksichtigung fanden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend auch begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 492,78 EUR sowie von den Kosten für die Erstellung des Reparaturablaufplanes sowie von Standkosten in geltend gemachter Höhe gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249, 257 BGB i.V.m. § 115 VVG. Dem liegt eine zwischen den Parteien unstreitige Haftungsquote von 100% zum Nachteil der Beklagten zu Grunde. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

1.
Die Klägerin hat unstreitig dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten. Streitig ist jedoch die Dauer sowie die Höhe des nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzenden, erforderlichen Herstellungsaufwandes. Nach vorgenommener Schätzung (§ 287 ZPO) ergibt sich ein noch zu zahlender Freistellungsbetrag in Höhe von 492,78 EUR.

a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom
Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 Abs, 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Der Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagens bildet der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Mittelwertes der sog. Schwacke-Liste (Schwacke-Liste Automietpreisspiegel der Schwacke GmbH) oder der Fraunhofer-Liste („Marktspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO) bedienen, aber auch das arithmetische Mittel aus beiden Tabellen („Fracke“) wählen, ohne die jeweilige Wahl gesondert begründen zu müssen. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, aber auch nur dann, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. Vl ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; vgl. auch OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2019, Az. 7 U 39/19, zitiert nach juris Rn. 27 f.).

Solche, eine Abweichung beziehungsweise Anpassung rechtfertigende Umstände können dabei insbesondere eine besondere Eil- oder Notlage, das Nichtvorhandensein einer Kreditkarte des Geschädigten, das Unterlassen der Anmietung mit Hilfe des Internets und der Umstand sein, dass der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts eine Vorlaufzeit von einer Woche berücksichtigt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019, Az. 1 U 74/18, zitiert nach juris Rn. 28; demgegenüber weist das Fraunhofer Institut auf S. 3 des Mietpreisspiegels 2017 allerdings darauf hin, dass die Preisabhängigkeit vom Anmietzeitpunkt nur sehr gering sei). In diesem Fall kommt eine angemessene Erhöhung der ermittelten Beträge In Betracht (BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; Palandt, BGB, § 249 Rn. 33; OLG Düsseldorf, Urt. V. 24.03.2015, Az. 1 U 42/14, zitiert nach juris Rn. 38).

b)
Das Amtsgericht Bautzen legt – im Einklang mit der 2. (Berufungs)Kammer des Landgerichts Görlitz (vgl. Leitentscheidung mit Urteil vom 27.03.2020, Az. 2 S 38/19) – jedenfalls für den hiesigen, regionalen Markt, nunmehr ausschließlich den Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts als vorzugswürdige Schätzgrundlage zu Grunde.

aa)
Hintergrund dieser Einschätzung ist insbesondere der Umstand, dass die Preise der Fraunhofer Liste aufgrund einer anonymisierten Anfrage und nicht – wie bei der Schwacke-Liste – auf Grund offener Nachfrage ermittelt werden. Die Erhebungsmethode des Fraunhofer Instituts kommt daher bereits im Ansatz der Erhebungsmethode von Marktpreisen durch einen normalen Marktteilnehmer am Nächsten.

bb)
Im Rahmen der Schätzung ist zudem gerade auch zu berücksichtigen, dass den Geschädigten aus §§ 249, 254 BGB eine Schadensminderungspflicht trifft.

Der Geschädigte ist nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit (§ 249 Abs. 2 BGB) hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, NJW 2013, 1870; LG Braunschweig. Urt. V. 30.12.2015 – 7 S 328/14).

Im Fall der Anmietung eines Unfallersatzwagens liegt es jedoch gerade nahe, dass der Geschädigte und der Vermieter eines Kraftfahrzeuges bei Abschluss des Mietvertrages um die grundsätzliche Einstandspflicht des Unfallgegners und seiner Haftpflichtversicherung als solvente Schuldnerin wissen. Dieser Umstand ist als solcher ist bereits geeignet, den Mieter – anders als den durchschnittlichen Selbstzahler – unkritisch einen ihm im Entwurf vom Vermieter vorgelegten Vertrag, der eine deutlich überdurchschnittliche oder sogar klar überhöhte Miete vorsieht, zu unterzeichnen. Insoweit ist dem Gericht auch kein Fall bekannt, in denen ein Autovermieter einen Mieter verklagt, der meint, einen Anspruch gegen eine Haftpflichtversicherung zu haben (LG Görlitz aaO).

Den Anforderungen an die Schadensminderungspflicht wird die Erhebung des Fraunhofer Instituts aufgrund der anonymen anstatt offenen Erhebung eher gerecht.

cc)
Soweit demgegenüber einige Gerichte die Bemessung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebung favorisieren (sog. „Fracke-Lösung“, vgl. etwa OLG Dresden, Urt. 28.03.2019, Az. 7 U 1319/18; OLG Düsseldorf. Urt. v. 05.03.2019, Az. 1 ü 74/18; LG Würzburg, Urt. 21.08.2019, Az. 42 S 905/19), handelt es sich hierbei letztlich um eine Kompromisslösung. Eine solche kann jedoch nach Auffassung des erkennenden Gerichts letztlich nicht Grundlage einer hoheitlichen Entscheidung sein, weil, wenn sich das erkennende Gericht mangels Überzeugung von der Richtigkeit einer der beiden Tabellen, für keine von beiden entscheiden kann, es dogmatisch ebenfalls nicht vertretbar erscheint, von beiden für sich genommen nicht überzeugend erscheinend Erhebungen schlicht den Mittelwert zu bilden (LG Görlitz aaO; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.03.2015, Az. 1 U 42/14 im Hinblick auf die mangelnde Praktikabilität dieses Ansatzes).

dd)
Falls erforderlich können im Übrigen nach dem Vorgesagten besondere Umstände des Einzelfall jedenfalls im Zuge einer angemessenen Erhöhung der in der Fraunhofer Erhebung ermittelten Werten vorgenommen werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.03.2015, Az. 1 U 42/14; Palandt, BGB, § 249 Rn. 33).

c)
Zu den nach der Fraunhofer Liste ermittelten Werten ist jedoch in Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz (aaO), welcher sich das erkennende Gericht anschließt, ein Aufschlag von 30% zwecks Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie zur Berücksichtigung der mit einer Unfallsituation als solcher verbundenen Besonderheiten vorzunehmen.

Daneben erfolgt die pauschale Erhöhung auch vor dem Hintergrund der Berechtigung des Geschädigten, eine zusätzliche Reduktion seiner Selbstbeteiligung für die Voll- und Teilkaskoversicherung zu vereinbaren.

Die Fraunhofer – Listenpreise enthalten nämlich nur eine Haftungsreduzierung im Bereich von 750,00 EUR bis 950,00 EUR. Die Kosten für die Kaskoversicherung sind indes bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, denn es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten für die Kosten einer eventuellen Beschädigung nicht in voller Höhe selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind, als das eigene in Reparatur befindliche Fahrzeug. Da es sich mit dem gemieteten Fahrzeug um ein unbekanntes Fahrzeug handelt, besteht ein höheres Unfallrisiko, außerdem sind auch Bagatellschäden mir gegebenenfalls hohem Kostenaufwand zu reparieren, da es sich nicht um das eigene Fahrzeug handelt und deshalb nicht auf eine Reparatur verzichtet werden kann (vgl. auch LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015-7 S 328/14 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund der abstrakten Schätzung der erforderlichen Kosten gilt die hierdurch berechtigte, bereits in der Pauschale von 30% berücksichtigte Erhöhung der Listenpreise dabei unabhängig davon, wie hoch sich die Eigenbeteiligung im konkreten Fall bemisst (LG Görlitz aaO).

Darüber hinaus sind für das Gericht im vorliegenden Fall keine erheblichen, weiteren Umstände ersichtlich, die eine weitere Erhöhung der Pauschale rechtfertigen würden.

d)
Die so zu ermittelnden Mietwagenkosten sind entgegen der Auffassung der Beklagte nicht in jedem Fall um ersparte Eigenaufwendungen zu reduzieren. Ein solches Vorgehen berücksichtigt einerseits nicht den auf Seiten des Geschädigten entgangenen Gebrauchsvorteil und würde andererseits den Schädiger durch einen übermäßigen Vorteilsausgleich unbillig entlasten.

aa)
Die Klägerin hat vorliegend ein sogar um mehrere Klassen niedrigeres Fahrzeug angemietet. Sie wäre aber berechtigt gewesen, einen ihrem beschädigten Wagen typenmäßig gleichen oder entsprechenden Wagen anzumieten (BGH VersR 1970, 547 = NJW 70, 1120). Zwar hat die Klägerin tatsächlich durch den Nichtgebrauch ihres Wagens während der Mietzeit leistungsbezogene Betriebskosten wie Motorölverbrauch, Reifenverschleiß, anteilige Reparaturkosten und anteilige Inspektionsaufwendungen sowie eine durch den Verschleiß bedingte Wertminderung eingespart. Diese Ersparnisse werden jedoch in vollem Umfang durch die entgangenen Gebrauchsvorteile eines größeren Wagens wieder ausgeglichen.

Der Geschädigte ist gemäß § 249 BGB wirtschaftlich zu stellen, wie er ohne die Beschädigung seines Fahrzeugs gestanden hätte. Wenn er danach nicht ausnahmsweise gemäß § 254 Abs. 2 BGB, wie hier nicht, verpflichtet ist, zum Zweck der Schadensminderung einen leistungsschwächeren Kraftwagen zu mieten, so stellt das Anmieten eines kleineren und billigeren Fahrzeugs regelmäßig eine wirtschaftlich messbare Einbuße dar. Denn der Geschädigte verzichtet – ohne dazu verpflichtet zu sein – bei Anmietung eines kleineren Fahrzeugs nicht nur auf Repräsentationsgründe und Bequemlichkeit, sondern vor allem auf Leistungsstärke des Fahrzeugs (und damit auf ein schnelleres Reisen), auf Fahrkomfort und Sicherheit, also auf Vorteile, die – wie auch die Verkaufspreise von Neuwagen zeigen – einen wirtschaftlichen Wert darstellen (OLG Frankfurt/M. VersR 1984, 667 = NJW 84, 1902 (1903) LG Bonn VersR 1972, 382 (383) LG Mannheim VersR 1976, 1187).

bb)
Darüber hinaus widerspricht die gegenteilige Auffassung aber auch den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung im Schadensrecht. Die Anrechnung des Vorteils muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (BGHZ 8, 325 (328 f.) = VersR 53, 148; 30, 29 (31) = VersR 59. 399; 91, 206 (210) Palandt/Heinrichs, BGB, vor § 249 Anm. 7 A b). Im Rahmen der hierbei gebotenen wertenden Betrachtung (Palandt/Heinrichs, aaO, Anm. 7 A d), die die Vor- und Nachteile des Schadensereignisses gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbindet, lässt es sich nicht rechtfertigen, wenn dem Schädiger Maßnahmen des Geschädigten, zu denen dieser im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB schon nicht verpflichtet ist, nunmehr zugute kommen sollen.

e)
Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten für 22 Tagen. Die Klägerin war insbesondere nicht zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten verpflichtet. Deshalb ist ihr auch nicht anzulasten, wenn aufgrund einer erst am 04.05.2020 erfolgten Reparaturübernahmeerklärung der Beklagten die Reparatur erst an diesem Tag begonnen werden konnte. Auch sonst ist ihr kein Verstoß gegen ihre aus § 254 Abs. 2 BGB folgende Schadensminderungspflicht anzulasten.

aa)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den Schaden selbst in irgendeiner Form vorzufinanzieren. Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Zugleich hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (vgl. etwa BGHZ 61, 346, 348; BGH, Urteil vom 26.5.1988 – III ZR 42/87).

bb)
Allerdings ist der Geschädigte aus § 254 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet, sofern er den Schaden nicht (zunächst) auf eigene Kosten beseitigen will, den Schaden so gering wie möglich zu halten und dementsprechend den Schädiger umgehend hierüber zu informieren. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin jedoch hinreichend nachgekommen. Bereits mit anwaltlichen Schreiben vom 20.04.2020 wurde die Beklagte nämlich zur unverzüglichen Abgabe einer Reparaturkostenübernahmeerklärung aufgefordert und auf eine mangelnde Verpflichtung zur Vorfinanzierung hingewiesen. Es oblag daher allein der Beklagten durch eine möglichst umgehende Abgabe der Reparaturkostenübernahmeerklärung bzw. umfassende Vorschusszahlung den Schaden möglichst gering zu halten.

Dem steht insbesondere auch nicht entgegen, dass dem Haftpflichtversicherer nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen bzw. der gesetzlichen Regelung des § 3a PflVersG eine Prüfungszeit zuzubilligen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Schadensersatzanspruch bereits am Tag des Verkehrsunfalles sofort fällig ist (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08). Die Beachtung der Regulierungsfrist ist vielmehr Zulässigkeitsvoraussetzung der auf Regulierung gerichteten Klage.

Andernfalls würde eine Haftpflichtversicherung nämlich gegenüber dem Schädiger hinsichtlich des Eintritts des Verzugs entgegen der gesetzlichen Regelung bessergestellt werden bzw. würde für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung ein gesonderter Zeitpunkt für den Eintritt des Verzugs mit dem hieraus resultierenden Verzugsfolgen bestehen. Dies widerspricht jedoch dem Zweck einer Haftpflichtversicherung, die für die durch den Schädiger entstandenen Schäden einzustehen hat. Dem hingegen tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein, wenn wegen einer Verletzung einer Person oder wegen einer Beschädigung einer Sache nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz zu leisten ist (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 = NJW 2009. 910). § 3a Abs. 1 Nr. 2 PflVersG regelt insoweit ausdrücklich, dass weitergehende Ansprüche des Geschädigten unberührt bleiben. In der Begründung zum Gesetzesentwurfs (BR-Drucks. 110/02, S. 22 und 30) wird zudem erwähnt, dass die Verzugsfolge des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB auch schon vor Ablauf der Dreimonatsfrist eintreten kann. Hieraus folgt: Ist die Voraussetzung der Fälligkeit des Schadenersatzanspruchs gegeben und liegt eine Mahnung vor, sind die gesetzlichen Verzugszinsen bereits vor Ablauf der dreimonatigen Bearbeitungsfrist und aufgrund der BGB-Verzugsregelung zu zahlen (OLG Rostock, Beschluss vom 9.1.2001 – 1 W 338/98).

Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin auch nicht verpflichtet, eine etwaige Vollkaskoversicherung für ihr Fahrzeug in Anspruch zu nehmen (OLG Dresden, Urteil vom 4.5.2012 – 1 U 1797/11). Ohnehin erfolgte die entsprechende Behauptung ersichtlich als Vermutung uns Blaue und ist daher bereits unbeachtlich.

f)
Bei der Bestimmung der angemessenen Mietwagenkosten ist auf die Mietwagenklasse des angemieteten und nicht des verunfallten Fahrzeuges abzustellen. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Schadensabrechnung gerade konkret und nicht abstrakt erfolgt. Maßgeblich ist daher, ob die für die konkret angemietete Ersatzsache geltend gemachten Kosten erforderlich und angemessen waren.

9)
Der Klägerin hat nach dem Vorgesagten daher im Ergebnis jedenfalls Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten wie folgt (Erhebung 2019, Fahrzeugklasse E, PLZ-Gebiet 02, 22 Tage):

3 mal Pauschale 7 Tage (je 192,13 EUR): 576,39 EUR
1 mal Pauschale 1 Tag: 72,21 EUR
Zwischensumme: 648,60 EUR
Pauschale Erhöhung 30%: 194.58 EUR
Gesamtbetrag (brutto): 843,18 EUR

Da die Beklagte auf die so ermittelten Schadensposition bereits 350,40 EUR gezahlt hat, ergibt sich für die Klägerin ein weiterer Freistellungsanspruch in Höhe von (lediglich) 492,78 EUR.

2.
Die Klägerin kann ferner die Freistellung von den angefallenen Standkosten in geltend gemacher Höhe verlangen. Sie war aus den bereits ausgeführten Gründen nicht zu einer sofortigen Beauftragung der Reparatur verpflichtet. Im Übrigen war der Reparaturbetrieb jedenfalls für den Zeitraum, in dem die Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt wurde, zur Geltendmachung von Standkosten berechtigt. Dass derartige Kosten allgemein üblich und ortsüblich sind, ist dem Gericht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren bekannt.

Die Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO), insbesondere berechnen auch Abschleppunternehmen ausweislich der Preis- und Strukturumfrage 2020 des VBA (Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V.) durchschnittlich Standgebühren in Höhe von 12,00 EUR netto kalendertäglich für unter freiem Himmel abgestellte Fahrzeug, für Hallenabstellflächen sogar 15,50 EUR netto. Die hier geltend gemachten Kosten von 10,00 EUR netto kalendertäglich bewegen sich damit im Rahmen üblicher Standgebühren.

3.
Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Erstellung des Reparaturablaufplanes. Die geltend gemachten Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB und sind daher zu erstatten.

a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass bei gesetzlichen wie bei vertraglichen Schuldverhältnissen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können. Dies gilt namentlich für solche Aufwendungen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – X ZR 35/15-, Rn. 21, juris m.w.N.). So liegt der Fall hier.

b)
Die Einholung des Reparaturablaufplanes erfolgte vorliegend in unmittelbarer Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 29.05.2020, in welchem die Erstattung der Mietwagenkosten für einen Zeitraum von mehr als zehn Tagen pauschal abgelehnt wurde. Mangels näherer Begründung durfte die Klägerin dabei davon ausgehen, dass die Einholung des Reparaturablaufplanes gerade für den Nachweis erforderlich sein wird, dass die gutachterlich kalkulierte Reparaturdauer tatsächlich nicht überschritten worden, sondern die Verzögerung allein auf die späte Erklärung der Reparaturkostenübernahme zurückzuführen war.

Darauf, ob die Beklagte den Reparaturablaufplan tatsächlich angefordert hatte, kam es hingegen nicht an. Die Klägerin durfte vielmehr die Einholung bereits in Erwartung des nunmehr durchgeführten Prozesses beauftragen.

c)
Unerheblich ist es schließlich, ob die Klägerin die Erstellung kostenpflichtig beauftragt hatte. Der Nachweis der Beauftragung ergibt sich jedenfalls aus dem Umstand, dass ein entsprechender Plan erstellt und der Klägerin in Rechnung gestellt worden ist. Insofern ist nach § 612 Abs. 2 BGB jedenfalls die übliche Vergütung geschuldet. Insbesondere handelt es sich nicht um eine bloße kostenlos zu erbringende Nebenleistung zur Reparatur. Ein Geschädigter hat insofern bereits kein eigenes Interesse an einem detaillierten Plan, wann im Einzelnen welche Arbeite- und Organisationsschritte vorgenommen worden waren (AG Leverkusen, Urteil vom 29.06.17, Az. 20 O 52/17).

Der in Rechnung gestellte Betrag ist insofern auch nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO; vgl. etwa auch AG Siegburg, Urteil vom 06.03.2019, Az. 108 C 136/18: 41,65 EUR; AG Leverkusen, Urteil vom 29.06.17, Az. 20 0 52/17: 59,90 EUR; AG Bonn, Urteil vom 20.02.2020, Az. 114 O 477/19: 89,25 EUR).

1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 600,00 EUR nicht; eine Zulassung der Berufung ist nicht veranlasst (§ 511 Abs. 2 und 4 ZPO).

3.
Der Streitwert war entsprechend der mit dem Antrag Zif. 1 begehrten Hauptklageforderung
festzusetzen.“

AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Pkw und Autobus im Begegnungsverkehr in einer Engstelle

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 6.9.2021 – 21 C 749/21) wurde bei einem Verkehrsunfall eines Pkws und eines Autobusses im Begegnungsverkehr in einer Engstelle eine Haftungsverteilung von 20:80 angenommen.

Urteile zur Prozessführungsbefugnis nach Zahlung durch Vollkaskoversicherer nach Klageerhebung:
Ein Kläger bleibt prozessführungsbefugt auch wenn Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Zahlung durch dessen Vollkaskoversicherung auf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung eines Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat . Diese Norm gibt dem Zedenten nicht nur bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, sondern auch dem vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergang die Möglichkeit, Rechte des Zessionärs in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen (Vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 5.).
AG Bautzen, Urteil vom 21.7.2023 – 20 C 173/22; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; so grundsätzlich auch AG Bautzen, Urteil vom 6.9.2021 – 21 C 749/21

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]versicherung[…]

vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 25.08.2021 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85,80 EUR nebst Zinsen hiervon in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rückzahlungsansprüchen der Beklagten als Vollkaskoversicherung der Klägerin […] in Höhe von 1.620,25 EUR für eine Rückgängigmachung der Zurückstufung bei der Schadenfreiheitsklasse infolge der erfolgten Leistung an die Klägerin freizustellen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von einer Forderung in Höhe von 28,49 EUR […] freizustellen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 4,28 EUR für die Akteneinsichtspauschale und 320,26 EUR für nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten freizustellen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert wird auf 3.031,40 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 01.04.2019 gegen 15:10 Uhr auf der Talstraße in Doberschau-Gaußig, OT Cossern, ereignete.

Die Klägerin befuhr am Unfalltag mit einem Kraftfahrzeug der Marke Suzuki Typ Swift mit dem amtlichen Kennzeichen […] die Talstraße in Richtung Bischofswerda. Das Fahrzeug war der […] Bank […] zur Sicherung eines Finanzierungsdarlehens übereignet. Diese ermächtigte die Klägerin dazu, ihre Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis im eigenen Namen geltend zu machen […]. Die Klägerin unterhielt für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung bei der Beklagten.

Auf der Talstraße verengt sich die Fahrbahn in einer Kurve. Ein Mittelstreifen ist an dieser Stelle nicht vorhanden, in diesem Bereich kamen sich das von der Klägerin geführte Fahrzeug und ein von der Zeugin W[…] gesteuerter und von Firma […] betriebener Omnibus mit dem amtlichen Kennzeichen […] entgegen. Dieser ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Fahrzeuge kollidierten seitlich miteinander. […]

Das von der Klägerin geführte Fahrzeug wurde bei der Kollision an der hinteren linken Seitenwand beschädigt. Für die Einzelheiten der Schäden wird auf das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten des Kfz-Sachverständigenbüros […].

Die Klägerin ließ das von ihr geführte Fahrzeug beim Autohaus […] zu einem Preis von 4.718,12 Euro brutto reparieren und holte bei dem Kfz-Sachverständigenbüro […] ein Schadensgutachten zum Preis von 680,20 Euro ein. Ausweislich dieses Gutachtens verbleibt an dem von der Klägerin geführten Fahrzeug auch nach der Reparatur ein merkantiler Minderwert in Höhe von 200,00 Euro; es tritt allerdings auch eine
Wertverbesserung der Lackierung in Höhe von 150,00 Euro ein. Die Klägerin bezahlte weder die Reparatur- noch die Gutachterrechnung.

Die Klägerin konnte das Fahrzeug aufgrund des Unfalls für neun Tage nicht nutzen, obwohl sie dieses hätte nutzen wollen. Hierfür macht sie eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 29,00 pro Tag geltend. Um in die polizeiliche Ermittlungsakte Einsicht zu nehmen, wandte die Klägerin 14,28 Euro auf.

Die Beklagte regulierte die Ansprüche der Klägerin vorprozessual lediglich aufgrund einer Haftungsquote von 50 %. Sie zahlte auf den Fahrzeugschaden 2.548,50 Euro, auf die Gutachterkosten 340,10 Euro, auf die Nutzungsausfallentschädigung 130,50 Euro, auf eine von der Klägerin geforderte Unkostenpauschale 12,50 Euro und auf die Kosten der Akteneinsicht 7,14 Euro.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2019 […] mahnte die Klägerin die Beklagten und verlangte den vollständigen Ausgleich der von ihr geltend gemachten Forderungen. Aufgrund eines am 30.06.2019 durch die Klägerin erteilten Auftrags führten ihre Prozessbevollmächtigten außergerichtliche Korrespondenz mit der Beklagten. Hierfür entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 400,32 Euro; diese Anwaltsgebühren zahlte sie nicht an ihre Prozessbevollmächtigten.

Die Klägerin behauptet, sie sei vor der Kollision nicht mehr als 30 km/h gefahren. Als sie den Omnibus habe entgegen kommen sehen, habe sie angehalten, um diesen passieren zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Omnibus noch vor ihr befunden. Der Omnibus habe ihr Fahrzeug im Vorbeifahren gestreift. Sie habe sodann etwa fünf Minuten an der Unfallstelle gewartet, bevor sie weggefahren sei.

Die Klägerin hat am 02,03.2021 Klage erhoben und dabei angekündigt, den aus Bl. 4 d.A. ersichtlichen Klageantrag zustellen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen. Am 06.04.2021 hat die Beklagte als Vollkaskoversicherung der Klägerin zur Zwischenfinanzierung der Reparatur- und Sachverständigenkosten 2.709,91 EUR an die Klägerin gezahlt. Mit Schriftsatz vom 09.04.2020 […] hat die Klägerin ihre Klage dahingehend umgestellt, dass sie unter anderem beantragt, dass die Beklagte 2.709,91 EUR an sich selbst zahlt. Letztmals hat die Klägerin ihre Klageanträge mir Schriftsatz vom 11.06.2021 umgestellt. Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.06.2021 erwidert, ohne der Änderung zu widersprechen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen
1. an die Klägerin 12,50 Euro für die Unkostenpauschale und 130,50 Euro für die Nutzungsausfallentschädigung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.5.2019 zu zahlen,
2. die Klägerin von Rückzahlungsansprüchen der Beklagten als Vollkaskoversicherung der Klägerin […] in Höhe eines Betrags von 2.709,91 Euro für eine Rückgängigmachung der Zurückstufung bei der Schadensfreiheitsklasse infolge der erfolgten Leistung an die Klägerin freizustellen
3. die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 28,49 Euro für die Reparaturkosten aus der Reparaturostenrechnung […] freizustellen,
4. die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 7,14 Euro für die Akteneinsichtspauschale und 400,32 Euro für die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten freizustellen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Zeugin W[…] sei in die Fahrbahnenge äußerst weit rechts und in Schrittgeschwindigkeit eingefahren. Die Klägerin sei ihr mit nicht angemessener Geschwindigkeit und unter Missachtung des Rechtsfahrgebots entgegengekommen. Sie habe den Omnibus im Vorbeifahren gestreift und sei sodann fortgefahren.

Es sei anzunehmen, dass die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten als ihrer Kaskoversicherung bereits bei Erteilung des Reparaturauftrags an das Autohaus […] abgetreten habe. Die von der Klägerin veranschlagten Reparaturkosten seien überhöht. Erforderlich und angemessen seien lediglich Kosten in Höhe von 2.727,19 Euro, von denen ein Abzug neu für alt in Höhe von 150,00 Euro vorzunehmen sei. Entgegen der Kalkulation des Sachverständigen sei der Auf- und Abbau des Kofferraumdeckels ebenso wenig erforderlich wie Erneuerung des Stoßfängers hinten rechts. Bei der Tür hinten links sei eine Teillackierung hinreichend, um den Schaden fachgerecht zu beheben.

Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Görlitz, Zweigstelle Bautzen […] beigezogen. Es hat die Klägerin persönlich zur Sache gehört und durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin W[…] und aufgrund Beweisbeschlusses vom 23.04.2020 durch die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen […] Beweis erhoben. Für das Ergebnis der informatorischen Anhörung und der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2020 […] und für den Inhalt der Sachverständigengutachten auf dieselben […] verwiesen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Das Gericht hat dieses mit Beschluss vom 27.07.2021 angeordnet.

Entscheidungsgründe

I.

Das Urteil ergeht mit dem Einverständnis der Parteien ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, § 128 Abs. 2 ZPO.

II.

1.
Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist auch die letzte Klageänderung vom 11.06.2021 gemäß § 263 Var. 1 ZPO wegen Einwilligung der Beklagten zulässig. Die Einwilligung der Beklagten war nach § 267 ZPO zu vermuten, weil sie sich ohne der Klageänderung zu widersprechen mit Schriftsatz vom 30.06.2021 auf die geänderte Klage eingelassen hat. Auch die schriftsätzliche Einlassung gilt als Einlassung „in einer mündlichen Verhandlung“ im Sinne dieser Norm, weil das Gericht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet hatte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. § 267 ZPO Rn. 2).

2.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist Sie unbegründet.

Die Klägerin kann nach §§ 7 Abs. 1. 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG die tenorierten Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

a)
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

aa)
Dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt der […] Bank […] zur Sicherheit übereignet war, berührt ihre Aktivlegitimation nicht. Berechtigt ist nach § 7 Abs. 1 StVG der „Verletzte“, wenn eine Sache beschädigt wird. Der mit diesen Worten umschriebene persönliche Schutzbereich der Norm erfasst nicht nur den Eigentümer der Sache, sondern nach einhelliger Auffassung auch den berechtigten unmittelbaren Besitzer (s. zuletzt BGH NJW 2019, 1669 Rn. 13 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Klägerin ist dabei auch berechtigt Substanzschäden geltend zu machen, weil sich die […] Bank […] als Eigentümerin hiermit einverstanden erklärt hat (vgl. BGH a.a.O.).

bb)
Ferner ist als unstrittig zu behandeln, dass die Klägerin ihre Ersatzansprüche für die Reparaturkosten nicht an die Beklagte abgetreten hat. Der Vortrag der Beklagten, es sei anzunehmen, dass die Klägerin ihr ihre Ansprüche abgetreten habe, ist mangels hinreichender Substantiierung unwirksam (§ 138 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagte eine solche Abtretung selbst hätte annehmen müssen, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, zu Zeit, Ort und den Umständen der vermeintlichen Abtretung näher vorzutragen. Dies hat sie nicht getan. Sie hat eine Abtretung nicht einmal konkret behauptet, sondern lediglich als Vermutung in den Raum gestellt, obwohl ihre eigenen Mitarbeiter ob ihrer notwendigen Beteiligung über Wissen zu einem solchen Vorgang verfügen müssten.

b)
Durch die Kollision entstand ein ersatzfähiger Schaden. Dieser setzt sich zusammen aus Reparaturkosten von 4.768,12 EUR, Kosten für den Sachverständigen in Höhe von 680,20 EUR, einer Nutzungsausfallentschädigung 261,00 Euro und einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro,

aa)
Die Klägerin kann nach § 249 Abs. 1 Schadensersatz für die Reparatur- und Sachverständigenkosten verlangen, mit denen ihr Vermögen in der Folge des Unfalls belastet wurde.

Zu den Reparaturkosten von 4.718,12 EUR war der nach der Reparatur verbleibende merkantile Minderwert von 200,00 EUR hinzuzurechnen. Aufgrund des durch die Reparatur erfolgenden Wertzuwachses war jedoch ein Abzug „Neu für alt“ von 150,00 EUR vorzunehmen.

Der Einwand der Beklagten, ein Auf- und Abbau des Kofferraumdeckels sei ebenso wenig erforderlich wie Erneuerung des Stoßfängers hinten rechts und bei der Tür hinten links sei eine Teillackierung hinreichend, um den Schaden fachgerecht zu beheben, greift nicht durch. Zu ersetzen sind diejenigen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch für erforderlich und angemessen halten darf (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 12). Die von der Beklagten beanstandeten Reparaturmaßnahmen durfte die Klägerin für erforderlich halten, weil diese allesamt in dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten als notwendig angesehen wurden […]. Auf die Richtigkeit eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachten darf der Geschädigte grundsätzlich vertrauen, es sei denn, dass ein vor Reparaturbeginn vorgelegtes Gegengutachten ernstliche Zweifel erwecken muss (Grüneberg, a.a.O.). Ein solches Gegengutachten wurde hier nicht vorgelegt.

Gegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Gutachterkosten in Höhe von 680,20 EUR bestehen keine Bedenken.

bb)
Der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit für neun Tage stellt einen ersatzfähigen Schaden dar, der mit einer Zahlung von 261,00 EUR zu kompensieren ist.

Der Berechtigte eines privat genutzten Kraftfahrzeugs hat nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit, wenn er keinen Ersatzwagen anmietet und über einen Nutzungswillen wie auch eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit verfügt (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 40 ff.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Eine Nutzungsausfallentschädigung von 29,00 Euro pro Tag ist ortsüblich und angemessen, was auch die Parteien übereinstimmend annehmen.

cc)
Ferner steht der Klägerin eine Kostenpauschale von 25,00 EUR zu.

Der Geschädigte kann bei Verkehrsunfälle eine Pauschale für Post und Telekommunikation verlangen. Diese trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt. Das Gericht schätzt die Schadenspauschale gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 25,00 EUR (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2014 – 7 U 1421/13-, Rn. 27, juris).

c)
Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG war der Schadensersatzanspruch der Klägerin allerdings entsprechend einer Haftungsquote von 20 % zu mindern, die ihrer Mitverantwortung entspricht.

aa)
Eine Haftungsquote war nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu bilden, weil sich bei dem Schadensereignis zugleich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs mitwirkte, dessen Halter die Klägerin war (§ 7 Abs. 1 StVG).

bb)
Die Bildung einer Haftungsquote war nicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG ausgeschlossen.
Denn der Unfall wurde nicht durch ein unabwendbares Ereignis verursacht, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs der Klägerin noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht.

Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat. Vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Der Idealfahrer hat in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (st. Rspr., s. nur BGH NJW 1992, 1684, 1685). Derjenige, der sich nach § 17 Abs, 3 StVG entlasten will, hat die Unabwendbarkeit des Ereignisses darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (Hentschel/König/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, Aufl. 2021, §17 StVG Rn. 23).

Gemessen an diesem Maßstab steht nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass sich die Klägerin wie ein Idealfahrer verhalten hat. Denn ein Idealfahrer hätte bereits die risikoträchtige Begegnung beider Fahrzeuge in der Engstelle vermieden, indem er vorausschauend vor dieser angehalten und das entgegenkommende Fahrzeug abgewartet hätte, wenn er dieses zuvor gesehen hätte. Es war kein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, darüber zu erlangen, dass die Klägerin den Omnibus nicht vor ihrer Einfahrt in die Engstelle gesehen hat, so dass sie, vorher halten und diesen passieren lassen hätte können. Die Angaben der Klägerin aus ihrer informatorischen Anhörung sind in dieser Hinsicht unklar, weil sie nicht eindeutig geschildert hat, ob sie bereits vor oder erst in der Engstelle angehalten habe als sie den Omnisbus erblickte. Das Ergänzungsgutachten war insoweit negativ ergiebig. Diesem zufolge habe die Klägerin den Omnibus etwa 5,6 Sekunden vor der Kollision erkennen können; in dieser Situation sei es ihr möglich gewesen, noch vor der Engstelle anzuhalten.

cc)
Eine Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zugunsten des Klägers entspricht den Umständen, insbesondere der die Parteien jeweils treffende Verantwortung für die Schadensverursachung § 17 Abs. 1 StVG.
Hierbei war zu beachten, dass in die Abwägung für die Haftungsverteilung nach § 17 StVG nur diejenigen Tatbeiträge eingebracht werden dürfen, die sich tatsächlich auf die Schädigung ausgewirkt haben. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder bewiesen sein (BGH NJW 2007, 506 Rn. 15). Aus allgemeinen Beweisgrundsätzen folgt dabei, dass im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden gereichen (BGH NJW 1996, 1405, 1406).

Bei der Haftungsabwägung hat das Gericht eine Gesamtschau angestellt. Bei dieser hat es berücksichtigt, dass die Zeugin W[…] ein Verschulden trifft und auf der Seite der Beklagten eine erhöhte sowie auf der Seite der Klägerin eine einfache Betriebsgefahr mitwirkte.

(1)
Das Gericht konnte feststellen, dass der Zeugin W[…] ein Verschulden bei der Entstehung des Unfalls zur Last fällt. Mit dieser bildet die Beklagte eine Haftungseinheit.

Der Zeugin W[…] hat gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 1 StVO) verstoßen, indem sie in der Engstelle an dem im Gegenverkehr stehenden Fahrzeug der Klägerin so dicht vorbeifuhr, dass es zu einer Kollision kam. Dieser Geschehensablauf steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Sachverständigengutachten hat in dieser Hinsicht die Angaben der Klägerin als nachvollziehbar bestätigt und die Aussage der Zeugin W[…], das Fahrzeug der Klägerin habe sich im Kollisionszeitpunkt in Bewegung befunden, widerlegt.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass diese Angabe der Zeugin W[…] nicht plausibel sei, da in diesem Fall nicht der festgestellte Schaden am linken Hinterrad des Linienbusses entstanden wäre. Die Einlassung der Klägerin, sie habe gestanden, stehe demgegenüber mit dem Schadensbild in Einklang. Die im Gutachten gezogenenen Schlussfolgerungen sind glaubhaft. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle ist der Sachverständige […] für die Erstattung unfallanalytischer Gutachten besonders qualifiziert. Das Gutachten geht von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus und gelangt unter eingehender Darstellung der technischen Gegebenheiten zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen.

Demgegenüber hat die Beklagte nicht beweisen können, dass auch die Klägerin ein Verschulden an der Entstehung des Unfalls trifft. Insbesondere steht nicht fest, dass die Klägerin mit unangepasster Geschwindigkeit in die Engstelle einfuhr oder den Omnibus dicht passierte. Die diesbezüglichen Aussage der Zeugin W[…], wird in dieser Hinsicht nicht durch das insoweit negativ ergiebige Sachverständigengutachten belegt. Sie steht im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin aus ihrer informatorischen Anhörung, ohne dass für das Gericht Anzeichen für eine höhere Glaubwürdigkeit der Zeugin W[…] bestünden. Was die Einlassung betrifft, dass Fahrzeug der Klägerin habe sich bei der Kollision noch in Bewegung befunden, ist das Gericht sogar vom Gegenteil überzeugt, wie soeben dargestellt.

Der Umstand, dass die Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts in die Engstelle eingefahren ist, obwohl Sie den entgegenkommenden Omnibus sah, begründet kein Verschulden. Wenngleich ein Idealfahrer die Begegnung in der Engstelle vermieden hätte, begründet das bloße Einfahren noch keinen Sorgfaltsverstoß. Insoweit kann die Klägerin den in § 1 StVO verankerten Vertrauensgrundsatz für sich in Anspruch nehmen. Danach darf jeder, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, grundsätzlich auch ein verkehrsgerechtes Verhalten anderer erwarten (MünchKomm Straßenverkehrsrecht/Bender, 2016, § 1 StVO Rn. 21 m.w.N.). Die Klägerin hatte sich bis dahin verkehrsordnungsgemäß verhalten. Für sie bestanden auch keine Gründe, zu antizipieren, dass die Zeugin W[…] in der Engstelle zu dicht an ihr vorbeifahren würde.

(2)
Auch war bei Bildung der Haftungsquote zu berücksichtigen, dass auf Seiten der Beklagte eine erhöhte konkrete Betriebsgefahr mitwirkte. Von einem Omnibus geht eine höhere Betriebsgefahr als von einem Personenkraftwagen aus. Dies ergibt sich aus seiner erhöhten Größe, Masse und Trägheit sowie der schlechteren Möglichkeit für den Fahrer, den Verkehr zu überblicken (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13 Rn. 16, juris). Diese erhöhte Betriebsgefahr war für den streitgegenständlichen Unfall auch mitursächlich. Denn in der seitlichen Kollision an der Engstelle realisierte sich gerade jene Gefahr, die sich aus der überdurchschnittlichen Breite eines Omnibus‘ ergibt.

Zulasten der Klägerin war bei der Haftungsabwägung die mitursächliche Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs einzustellen, dessen Halterin sie ist. Der Verkehrsverstoß der Zeugin W[…] sowie die erhöhte Betriebsgefahr des Omnibusses wiegen demgegenüber nicht so schwer, dass sie die auf Seiten der Klägerin wirkende Betriebsgefahr überragten und gänzlich zurücktreten ließen. Eine Alleinhaftung kommt nur bei einem besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß in Betracht (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 17 StVG Rn. 20 m.w.N.). Ein solcher liegt bei einem zu dichten Vorbeifahren nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine Unachtsamkeit mittleren Schweregrades.

d)
Die Ansprüche der Klägerin aus dem Verkehrsunfall sind aufgrund der Zahlung der Beklagten in Höhe von 2.369,82 EUR auf die Reparaturkosten, 340,10 EUR auf die Sachverständigenkosten, 130,50 EUR auf die Nutzungsausfallentschädigung und 12,50 EUR auf die Kostenpauschale durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Mithin sind Reparaturkosten von 1.444,68 EUR, Gutachterkosten von 204,06 EUR, der Nutzungsausfallschaden in Höhe von 78,30 EUR und die Schadenspauschale in Höhe von 7,50 EUR noch nicht kompensiert.

e)
Die Reparatur- und Gutachterkosten kann bzw. konnte die Klägerin wegen des Grundsatzes der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) nicht im Wege der Zahlung, sondern lediglich der Freihaltung ersetzt verlangen, § 257 Satz 1 BGB. Denn ihr Vermögen ist bzw. war nur mit Ansprüchen Dritter belastet; sie selbst hat noch nicht an diese gezahlt.

Soweit die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Vollkaskoversicherung auf die Reparatur- und Gutachterkosten 2.709,91 EUR an die Klägerin gezahlt hat, sind die Ersatzansprüche der Klägerin bis zu einer Höhe von 1.620,25 EUR gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Beklagte übergegangen und durch Konfusion erloschen. Denn mit der Legalzession haben sich Forderung und Schuld in der Person der Beklagten vereint (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, vor § 362 Rn. 4). Bei der Klägerin verblieb ein Freistellungsanspruch von 28,49 EUR ohne Abzug ihrer Mitverantwortung von 20 %, weil die Legalzession gemäß dem Quotenvorrecht der Klägerin nicht zu ihrem Nachteil geltend gemacht werden kann, § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG.

In Bezug auf die auf die Beklagte übergegangenen und durch Konfusion erloschenen Ansprüche, kann die Klägerin gemäß § 249 Abs. 1 BGB von der Beklagten verlangen, bis zu ihrer Höhe von Rückforderungsansprüchen für eine Rückgängigmachung der Zurückstufung bei der Schadensfreiheitsklasse infolge der Leistung der Beklagten als Vollkaskoversicherung freigestellt zu werden. Denn der Geschädigte kann als Sachfolgeschaden auch Prämiennachteile in der Kaskoversicherung ersetzt verlangen (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 55). Ebenso kann der Geschädigte sich dafür entscheiden, die Prämiennachteile durch eine Rückgängigmachung der Zurückstufung gegen Zahlung an seinen Kaskoversicherer abzuwenden und den dafür erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger ersetzt verlangen. Hier kann dies auch dadurch geschehen, dass die Beklagte die Klägerin von Rückforderungen wegen der Zurückstufung in der Höhe ihrer eigenen Verpflichtung freihält. Denn der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass der Vollkaskoversicherer mit dem Schadensersatzverpflichteten personenidentisch ist. Es käme lediglich zu einem sinnlosen Hin- und Herzahlen, wenn man der Klägerin abverlangte, zunächst die entsprechenden Rückzahlungen an die Beklagte zu bewirken und sie dann wieder von dieser ersetzt zu verlangen.

f)
Ein weitergehender Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die vorstehenden Ausführungen zum Umfang des ersatzfähigen Schadens, der Mitverantwortlichkeit und dem Erlöschen gelten für Ansprüche aus unerlaubter Handlung entsprechend.

3.
a)
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1,288 Abs. 1,291 BGB. Die Beklagte
geriet durch die Mahnung vom 29.04.2019 spätestens zum 01.05.2019 in Verzug.

b)
Ebenso kann die Klägerin die ihr entstandenen Aufwendungen für die Akteneinsicht von 14,28 EUR und für die vorprozessuale Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten von 400,32 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG als Nebenforderung ersetzt verlangen. Denn es handelt sich insoweit um ersatzfähige Kosten der Rechtsverfolgung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 56 ff.).
Hinsichtlich der Kosten der Akteneinsicht ist der Anspruch der Klägerin in Höhe der gezahlten 7,14 EUR erloschen. Entsprechend einer Quote von 80 % kann die Klägerin Ersatz für die Akteneinsicht in Höhe von 4,28 EUR und hinsichtlich der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 320,26 EUR verlangen.

III.

1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 ZPO. Das Gericht war zu einer
Kostenaufhebung gehalten, weil das Obsiegen und Unterliegen der Parteien unter Berücksichtigung der Kostentragungspflicht der Klägerin für den zurückgenommenen Teil der Klage (§ 269 Abs, 3 Satz 2 ZPO) ungefähr gleichen Teilen (53:47) entsprach.

2.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 Satz 1 ZPO.

IV.

Der Gebührenstreitwert entspricht der Summe der ursprünglich von der Klägerin geltend gemachten Hauptforderungen, welche mit dem mit ihrem Begehr verbundenen wirtschaftlichen Interesse korrespondiert.“

AG Bautzen, Urteil vom 6.9.2021 – 21 C 749/21


Kosten eines durch einen Unfall Geschädigten für Probefahrt und Desinfektionskosten sind erstattungsfähig

Durch das Amtsgericht Bautzen wurde in einem Hinweisbeschluss (AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21) die (vorläufige) Rechtsauffassung vertreten, dass dem Geschädigten die von einer Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten für eine Probefahrt und Desinfektionskosten zu erstatten sind. Im Weiteren orientieren sich die erstattungsfähigen Mietwagenkosten am Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts zuzüglich einer pauschalen Erhöhung um 30 %. Zudem kommt es bei den erstattungsfähigen Kosten eines Mietfahrzeugs nicht darauf an, ob es sich hierbei um ein Selbstfahrermietfahrzeug handelt.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten:
LG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 13 S 25/21; LG Coburg, Endurteil vom 28.5.2021 – 32 S 7/21; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22; AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21; AG Bautzen, Urteil vom 5.7.2021 – 21 C 129/21; AG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2021 – 3a C 253/20; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021 – 1 C 1118/20; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021 – 14 C 1990/20; AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021 – 47 C 3723/20; AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20; AG München, Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20; AG Aachen, Urteil vom 16.11.2020 – 116 C 123/20; AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Probefahrt:
Die Kosten einer Probefahrt sind zu erstatten, wenn der Sachverständige eine solche – z.B. zur Überprüfung von Windgeräuschen der Tür und Seitenwand – ebenso für notwendig erachtet hat, wie die durchführende Werkstatt: AG Bautzen, Urteil vom 28.4.2023 – 20 C 413/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Nördlingen, Urteil vom 21.7.2020 – 2 C 129/20; AG Dresden, Urteil vom 02.07.2020 – 101 C 1516/20; AG Meppen, Urteil vom 16.9.2019 – 3 C 182/19; AG Stade, Urteil vom 14.5.2018 – 63 C 28/18; AG Stuttgart, Urteil vom 21.11.2017 – 43 C 2284/17; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.2.2017 – 31 C 277/16 (17); AG Konstanz, Urteil vom 28.11.2016 – 9 C 597/16; AG Heinsberg, Urteil vom 28.03.2013 – 36 C 81/12; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Hinweise nach § 139 ZPO
a)
Die Positionen Probefahrt und Desinfektionskosten dürften auf Grundlage des Sachverständigengutachtens nach den Grundsätzen des sog. Werkstattrisikos voll zu erstatten sei[…]n.
Hinsichtlich der Reparaturkosten (Fahrzeugreinigung) weist die Klägerin zutreffend auf die Erstattungsfähigkeit jedenfalls im Rahmen des sog. Werkstattrisikos hin. Sie durfte insoweit auf die richtige Kalkulation durch den Sachverständigen vertrauen.

Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung kann der Geschädigte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigten Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie hier – einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (BGH, NJW, 302, 304; AG Düsseldorf, 21.11.2014 – 37 C 11789/11). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (LG Köln, 07.05.2014, AZ: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen. 05.02.2015, AZ; 11 O 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995, AZ; 9 U 168/94). Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden der Klägerin ist insoweit auch nicht zu erkennen.

Auch erachtet das Gericht nach seiner ständigen Rechtsprechung Desinfektionskosten als kausal-adäquat und erstattungsfähig, wobei ein Betrag von bis zu 40,00 EUR netto als üblich nicht zu beanstanden sein dürfte.

b)
Das Gericht beabsichtigt, die erforderlichen Mietwagenkosten in Übereinstimmung mit der für Berufungen gegen amtsgerichtliche Urteile in Zivilsachen zuständige 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz nach dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts zu schätzen und zwar zuzüglich einer pauschalen Erhöhung um 30% (vgl. Urteil vom 27.03.2020, Az. 2 S 38/19). Die Erhöhung um 30% soll hierbei den mit einer Unfallsituation als solcher verbundenen Besonderheiten im Allgemeinen und den Umständen einer der Jahreszeit angepassten Bereifung sowie einer zulässigen Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 300,00 EUR Rechnung zu tragen.

c)
Auf die Eigenschaft als Selbstfahrermietfahrzeug kommt es nicht an (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 04. November 2020 – 1 U 995/20 Rn. 34). […]

d)
Da der Kläger das Mietfahrzeug bereits unmittelbar nach dem Unfall benötigte, dürften auch die begehrten 6 Tage Mietwagenkosten zu erstatten sein (Reparaturdauer + Unfalltag).“

AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21

Haftung des Schädigers für lange Reparaturdauer, zur Angemessenheit der Mietwagenkosten und kein Abzug von ersparten Eigenaufwendungen bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21) hat der Schädiger die Kosten infolge der tatsächlichen Reparaturdauer unabhängig von der vorangegangenen Schätzung des Schadengutachters zu erstatten. Bei der Anmietung eines Mietwagens sind keine ersparten Eigenaufwendungen in Abzug zu bringen, wenn ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wurde. Die Angemessenheit der Mietwagenkosten orientiert sich an den Mietwagenkosten entsprechend des „Marktspiegels Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 30%.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]versicherung[…]

vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 08.06.2021 eingereicht werden konnten, am 18.06.2021

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin 177,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 10.10.2020 zu zahlen.
b) die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von restlichen Reparaturkostenforderungen in Höhe von 203,43 EUR […] freizustellen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:
Der Streitwert wird bis zum 03.02.2021 auf 2.024,56 EUR und ab dem 04.02.2021 auf 648,22 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Nutzungsausfall sowie Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall am 20.08.2020 in […] Wilthen. Die Klägerin war Eigentümer des beim Verkehrsunfall beschädigten Pkw Typ Mitsubishi ASX. Unfallbeteiligt war zudem ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw Skoda Fabia.

Eine vollständige Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das verunfallte Fahrzeug der Klägerin war in die Mietwagenklasse 7 gemäß Schwacke einzuordnen. Die Klägerin hat bei der Autohaus Kiethe OHG für den Zeitraum vom 20.08.2020 bis 21.08.2020 sowie vom 28.08.2020 bis zum 07.09.2020 einen Mietwagen der Klasse 5 als Ersatzfahrzeug angemietet.

Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten letztlich folgende Schadenspositionen geltend:

Fahrzeugschaden 10.400,78 EUR
Unkostenpauschale 25,00 EUR
Sachverständigengutachten 1.021,03 EUR
Nutzungsausfallentschädigung 354,00 EUR
Mietwagenkosten 939,18 EUR
Summe 12.739,99 EUR

Die Beklagte regulierte die Positionen Unkostenpauschale und Sachverständigengutachten zunächst voll. Auf den Fahrzeugschaden zahlte sie 9.024,43 EUR, auf die Nutzungsentschädigung 177,00 EUR und 467,97 EUR auf die Mietwagenkosten.

Unter anderem [mit] anwaltlichen Schreiben vom 24.09.2020 forderte die Klägerin die Erstattung der vorgenannten Schadenspositionen bis spätestens zum 01.10.2020.

Die Klägerin behauptet, dass ihr Fahrzeug vom 26.08.2020 bis zum 07.09.2020 repariert worden sei, wie im […] vorgelegten Reparaturablaufplan ersichtlich. Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien zudem in voller Höhe erforderlich und angemessen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,
a) an die Klägerin 177,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 10.10.2020 zu zahlen.
b) die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von restlichen Reparaturkostenforderungen in Höhe von 1.376,35 EUR […] freizustellen.
c) die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von restlichen Reparaturkostenforderungen in Höhe von 471,21 EUR […] freizustellen.

Mit Schriftsatz vom 04.02.2021 hat die Klägerin aufgrund einer Teilzahlung der Beklagten auf die Reparaturkosten in Höhe von 1.376,35 EUR für den Fall der Rechtshängigkeit in Höhe dieses Betrages für erledigt erklärt und für den Fall der bloßen Anhängigkeit die Teilklagerücknahme in entsprechender Höhe erklärt.

Die Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit des vorgelegten Reparaturablaufplanes mit Nichtwissen. Auch ist sie der Auffassung, dass auch bei der Anmietung eines klassentieferen Fahrzeuges ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen sei.

Die Entscheidung erfolgt mit Zustimmung beider Parteien im schriftlichen Verfahren.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze Protokolle und andere Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I.

Die Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 04.02.2021 war zunächst als Teilklagerücknahme auszulegen. Es handelt sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung der ansonsten bedingungsfeindlichen Klagerücknahme. Im Übrigen wurde die Klage der Beklagten erst am 11.02.2021 zugestellt, so dass die Zahlung zwischen An- und Rechtshängigkeit erfolgte.

II.

Der Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 203,43 EUR sowie einer weiteren Nutzungsaufallentschädigung in begehrter Höhe gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1,249, 286, 288 BGB i.V.m. § 115 VVG. Dem liegt eine zwischen den Parteien unstreitige Haftungsquote von 100% zum Nachteil der Beklagten zu Grunde. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

1.
Die Klägerin hat zunächst unstreitig dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten. Streitig ist jedoch die Dauer sowie die Höhe des nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzenden, erforderlichen Herstellungsaufwandes.

a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 Abs, 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Der Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagens bildet der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Mittelwertes der sog. Schwacke-Liste (Schwacke-Liste Automietpreisspiegel der Schwacke GmbH) oder der Fraunhofer-Liste („Marktspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO) bedienen, aber auch das arithmetische Mittel aus beiden Tabellen („Fracke“) wählen, ohne die jeweilige Wahl gesondert begründen zu müssen. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, aber auch nur dann, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. Vl ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; vgl. auch OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2019, Az. 7 U 39/19, zitiert nach juris Rn. 27 f.).

Solche, eine Abweichung beziehungsweise Anpassung rechtfertigende Umstände können dabei insbesondere eine besondere Eil- oder Notlage, das Nichtvorhandensein einer Kreditkarte des Geschädigten, das Unterlassen der Anmietung mit Hilfe des Internets und der Umstand sein, dass der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts eine Vorlaufzeit von einer Woche berücksichtigt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019, Az. 1 U 74/18, zitiert nach juris Rn. 28; demgegenüber weist das Fraunhofer Institut auf S. 3 des Mietpreisspiegels 2017 allerdings darauf hin, dass die Preisabhängigkeit vom Anmietzeitpunkt nur sehr gering sei). In diesem Fall kommt eine angemessene Erhöhung der ermittelten Beträge in Betracht (BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; Palandt, BGB, § 249 Rn. 33; OLG Düsseldorf, Urt. V. 24.03.2015, Az. 1 U 42/14, zitiert nach juris Rn. 38).

b)
Das Amtsgericht Bautzen legt – im Einklang mit der 2. (Berufungs)Kammer des Landgerichts Görlitz (vgl. Leitentscheidung mit Urteil vom 27.03.2020, Az. 2 S 38/19) – jedenfalls für den hiesigen, regionalen Markt, nunmehr ausschließlich den Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts als vorzugswürdige Schätzgrundlage zu Grunde.

aa)

Hintergrund dieser Einschätzung ist insbesondere der Umstand, dass die Preise der Fraunhofer Liste aufgrund einer anonymisierten Anfrage und nicht – wie bei der Schwacke-Liste – auf Grund offener Nachfrage ermittelt werden. Die Erhebungsmethode des Fraunhofer Instituts kommt daher bereits im Ansatz der Erhebungsmethode von Marktpreisen durch einen normalen Marktteilnehmer am Nächsten.

bb)
Im Rahmen der Schätzung ist zudem gerade auch zu berücksichtigen, dass den Geschädigten aus §§ 249, 254 BGB eine Schadensminderungspflicht trifft.
Der Geschädigte ist nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit (§ 249 Abs. 2 BGB) hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, NJW 2013, 1870; LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14).

Im Fall der Anmietung eines Unfallersatzwagens liegt es jedoch gerade nahe, dass der Geschädigte und der Vermieter eines Kraftfahrzeuges bei Abschluss des Mietvertrages um die grundsätzliche Einstandspflicht des Unfallgegners und seiner Haftpflichtversicherung als solvente Schuldnerin wissen. Dieser Umstand ist als solcher ist bereits geeignet, den Mieter – anders als den durchschnittlichen Selbstzahler – unkritisch einen ihm im Entwurf vom Vermieter vorgelegten Vertrag, der eine deutlich überdurchschnittliche oder sogar klar überhöhte Miete vorsieht, zu unterzeichnen. Insoweit ist dem Gericht auch kein Fall bekannt, in denen ein Autovermieter einen Mieter verklagt, der meint, einen Anspruch gegen eine Haftpflichtversicherung zu haben (LG Görlitz aaO).

Den Anforderungen an die Schadensminderungspflicht wird die Erhebung des Fraunhofer Instituts aufgrund der anonymen anstatt offenen Erhebung eher gerecht.

cc)
Soweit demgegenüber einige Gerichte die Bemessung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebung favorisieren (sog. „Fracke-Lösung“, vgl. etwa OLG Dresden, Urt. v. 28.03.2019, Az. 7 U 1319/18; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019, Az. 1 U 74/18; LG Würzburg, Urt. 21.08.2019, Az. 42 S 905/19), handelt es sich hierbei letztlich um eine Kompromisslösung. Eine solche kann jedoch nach Auffassung des erkennenden Gerichts letztlich nicht Grundlage einer hoheitlichen Entscheidung sein, weil, wenn sich das erkennende Gericht mangels Überzeugung von der Richtigkeit einer der beiden Tabellen, für keine von beiden entscheiden kann, es dogmatisch ebenfalls nicht vertretbar erscheint, von beiden für sich genommen nicht überzeugend erscheinend Erhebungen schlicht den Mittelwert zu bilden (LG Görlitz aaO; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.03.2015, Az. 1 U 42/14 im Hinblick auf die mangelnde Praktikabilität dieses Ansatzes).

dd)
Falls erforderlich können im Übrigen nach dem Vorgesagten besondere Umstände des Einzelfall jedenfalls im Zuge einer angemessenen Erhöhung der in der Fraunhofer Erhebung ermittelten Werten vorgenommen werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.03.2015, Az. 1 U 42/14; Palandt, BGB, § 249 Rn. 33).

c)
Zu den nach der Fraunhofer Liste ermittelten Werten ist jedoch in Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz (aaO), welcher sich das erkennende Gericht anschließt, ein Aufschlag von 30% zwecks Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie zur Berücksichtigung der mit einer Unfallsituation als solcher verbundenen Besonderheiten vorzunehmen.

Daneben erfolgt die pauschale Erhöhung auch vor dem Hintergrund der Berechtigung des Geschädigten, eine zusätzliche Reduktion seiner Selbstbeteiligung für die Voll- und Teilkaskoversicherung zu vereinbaren.

Die Fraunhofer – Listenpreise enthalten nämlich nur eine Haftungsreduzierung im Bereich von 750,00 EUR bis 950,00 EUR. Die Kosten für die Kaskoversicherung sind indes bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, denn es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten für die Kosten einer eventuellen Beschädigung nicht in voller Höhe selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind, als das eigene in Reparatur befindliche Fahrzeug. Da es sich mit dem gemieteten Fahrzeug um ein unbekanntes Fahrzeug handelt, besteht ein höheres Unfallrisiko, außerdem sind auch Bagatellschäden mir gegebenenfalls hohem Kostenaufwand zu reparieren, da es sich nicht um das eigene Fahrzeug handelt und deshalb nicht auf eine Reparatur verzichtet werden kann (vgl. auch LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund der abstrakten Schätzung der erforderlichen Kosten gilt die hierdurch berechtigte, bereits in der Pauschale von 30% berücksichtigte Erhöhung der Listenpreise dabei unabhängig davon, wie hoch sich die Eigenbeteiligung im konkreten Fall bemisst (LG Görlitz aaO).

Darüber hinaus sind für das Gericht im vorliegenden Fall keine erheblichen, weiteren Umstände ersichtlich, die eine weitere Erhöhung der Pauschale rechtfertigen würden.

d)
Die so zu ermittelnden Mietwagenkosten sind entgegen der Auffassung der Beklagte nicht in jedem Fall um ersparte Eigenaufwendungen zu reduzieren. Ein solches Vorgehen berücksichtigt einerseits nicht den auf Seiten des Geschädigten entgangenen Gebrauchsvorteil und würde andererseits den Schädiger durch einen übermäßigen Vorteilsausgleich unbillig entlasten.

aa)
Die Klägerin hat vorliegend ein sogar um zwei Klassen niedrigeres Fahrzeug angemietet. Sie wäre aber berechtigt gewesen, einen ihrem beschädigten Wagen typenmäßig gleichen oder entsprechenden Wagen anzumieten (BGH VersR 1970, 547 = NJW 70, 1120). Zwar hat die Klägerin tatsächlich durch den Nichtgebrauch ihres Wagens während der Mietzeit leistungsbezogene Betriebskosten wie Motorölverbrauch, Reifenverschleiß, anteilige Reparaturkosten und anteilige Inspektionsaufwendungen sowie eine durch den Verschleiß bedingte Wertminderung eingespart. Diese Ersparnisse werden jedoch in vollem Umfang durch die entgangenen Gebrauchsvorteile eines größeren Wagens wieder ausgeglichen.
Der Geschädigte ist gemäß § 249 BGB wirtschaftlich wirtschaftlich zu stellen, wie er ohne die Beschädigung seines Fahrzeugs gestanden hätte. Wenn er danach nicht ausnahmsweise gemäß § 254 Abs. 2 BGB, wie hier nicht, verpflichtet ist, zum Zweck der Schadensminderung einen leistungsschwächeren Kraftwagen zu mieten, so stellt das Anmieten eines kleineren und billigeren Fahrzeugs regelmäßig eine wirtschaftlich messbare Einbuße dar. Denn der Geschädigte verzichtet – ohne dazu verpflichtet zu sein – bei Anmietung eines kleineren Fahrzeugs nicht nur auf Repräsentationsgründe und Bequemlichkeit, sondern vor allem auf Leistungsstarke des Fahrzeugs (und damit auf ein schnelleres Reisen), auf Fahrkomfort und Sicherheit, also auf Vorteile, die – wie auch die Verkaufspreise von Neuwagen zeigen – einen wirtschaftlichen Wert darstellen (OLG Frankfurt/M. VersR 1984, 667 = NJW 84, 1902 (1903) LG Bonn VersR 1972, 382 (383) LG Mannheim VersR 1976, 1187).

bb)
Darüber hinaus widerspricht die gegenteilige Auffassung aber auch den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung im Schadensrecht. Die Anrechnung des Vorteils muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (BGHZ 8, 325 (328 f.) = VersR 53, 148; 30, 29 (31) = VersR 59, 399; 91, 206 (210) Palandt/Heinrichs, BGB, vor § 249 Anm. 7 A b). Im Rahmen der hierbei gebotenen wertenden Betrachtung (Palandt/Heinrichs, aaO, Anm. 7 A d), die die Vor- und Nachteile des Schadensereignisses gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbindet, lässt es sich nicht rechtfertigen, wenn dem Schädiger Maßnahmen des Geschädigten, zu denen dieser im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB schon nicht verpflichtet ist, nunmehr zugute kommen sollen.

e)
Die Klägerin kann im Umfang der zeitlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für zwei sowie 10 Tage Ersatz von Mietwagenkosten verlangen. Zwar hat die Beklagte die tatsächliche Reparaturdauer zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten; aufgrund des […] vorgelegten Reparaturablaufplanes ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass die Reparatur tatsächlich vom 26.08.2020 bis zum 07.09.2020 angedauert hatte.

Dass die tatsächliche Reparaturdauer die im Sachverständigengutachten prognostizierte deutlich übersteigt, ist hingegen unerheblich. Die Klägerin hatte hierauf keinen erkennbaren Einfluss. Vielmehr muss die Beklagte im Rahmen des sog. Werkstattrisikos ggf. auch die Kosten einer unwirtschaftlichen Reparatur voll tragen. Es ist insoweit auch nicht Sache der Klägerin die tatsächliche Reparaturdauer näher zu begründen. Unabhängig davon, wurde die Klägerin aber auch erst mit E-Mail vom 07.09.2020 […] über den endgültigen Reparaturabschluss in Kenntnis gesetzt, so dass für sie ohnehin kein Anlass für eine frühere Abholung bestanden hätte.

Soweit zwischen dem Schadenstag und dem Reparaturbeginn 6 Tage liegen, ist dies schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn einerseits war zunächst eine sachverständige Begutachtung erforderlich, welche unverzüglich am 20.08.2020 noch am Schadenstag erfolgt war, und andererseits war der Klägerin ab Vorlage des Gutachtens am 24.08.2020 noch eine gewisse Bedenk- und Überlegungsfrist zuzugestehen, insbesondere ob eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vorgenommen werden sollte.

f)
Der Klägerin hat nach dem Vorgesagten daher im Ergebnis jedenfalls Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten wie folgt (Erhebung 2020, Fahrzeugklasse 5, PLZ-Gebiet 02, 2 und 10 Tage):

1. Anmietung
2 mal Pauschale 1 Tag 158,22 EUR
(79,11 EUR je Tag)

2. Anmietung
1 mal Pauschale 7 Tage 228,01 EUR
1 mal Pauschale 3 Tage 130,23 EUR

Zwischensumme 516,46 EUR
Pauschale Erhöhung 30% 154,94 EUR
Gesamtbetrag (brutto) 671.40 EUR

e)
Nach Abzug der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 467,97 EUR verbleibt damit ein Restbetrag in Höhe von 203,43 EUR. Ein weitergehender Anspruch besteht hingegen nicht.

2.
Die Klägerin kann darüber hinaus auch eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 22.08.2020 bis zum 27.08.2020 und damit für insgesamt 6 Tage verlangen. Bei einer angemessenen Entschädigung von 59,00 EUR je Tag gemäß des eingeholten Sachverständigengutachtens ergibt sich hieraus ein Anspruch in Höhe von 354,00 EUR. Hierauf hat die Beklagte bereits 177,00 EUR gezahlt, so dass ein weiterer Anspruch in Höhe von 177.00 EUR, wie geltend gemacht, besteht.

3.
Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1,288 BGB aufgrund des Schreibens vom 24.09.2020 mit Fristsetzung zum 01.10.2020, spätestens ab dem 10.10.2020.

III.

1.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1,269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Im Umfang der Teilklagerücknahme waren der Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO – aus Billigkeitsgründen – ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Insbesondere hatte sie auch die zunächst geltend gemachten Reparaturkosten in voller Höhe zu tragen. Einwände wurden insofern von ihr auch nicht geltend gemacht und auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, warum die Reparaturkosten nicht in voller Höhe zu erstatten gewesen wäre. Insbesondere war auch die 130%-Grenze gewahrt und das Fahrzeug wurde unstreitig tatsächlich repariert.

2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711, 713 ZPO.

3.
Der Streitwert war entsprechend der mit dem Antrag Zif. 1 jeweils verfolgten Hauptklageforderung unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme festzusetzen.“

AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21

„Klassische“ Haftungsquote bei Verkehrsunfall auf einem Parkplatz und Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Wolfach (AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21) ist bei einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz zwischen einem Ausparkenden und einem Fahrzeug auf dem Fahrweg zwischen den Parktaschen eine Haftungsverteilung von 50:50 vorzunehmen, wenn sich beide Fahrzeugführer nicht wie ein Idealfahrer verhielten und der Verkehrsunfall für beide nicht unvermeidbar war.

Im weiteren wurde durch das Gericht entschieden, dass im Rahmen einer fiktiven Abrechnung sowohl die Verbringungs- als auch Desinfektionskosten erstattet verlangt werden können.

Darüber hinaus sind nach der Entscheidung des Gerichts die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf einen öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten:
LG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 13 S 25/21; LG Coburg, Endurteil vom 28.5.2021 – 32 S 7/21; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22; AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21; AG Bautzen, Urteil vom 5.7.2021 – 21 C 129/21; AG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2021 – 3a C 253/20; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021 – 1 C 1118/20; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021 – 14 C 1990/20; AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021 – 47 C 3723/20; AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20; AG München, Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20; AG Aachen, Urteil vom 16.11.2020 – 116 C 123/20; AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Wolfach durch […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2021 für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.11.2020 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die […] Bank […] einen Betrag in Höhe von 2.260,79 € zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 327.80 € […] freizustellen.
  4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 150,65 € freizustellen.
  5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren, zukünftig
    entstehenden Schäden aus dem Verkehrsunfall am 19.10.2020 in Hausach mit einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen.
  6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
    Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Schadensersatz aus einem Unfallereignis, welches sich am 19.10.2020 in Hausach […] auf dem dortigen Supermarktparkplatz zugetragen hat.

Unfallbeteillgt war der Kläger als Halter und Fahrer des Fahrzeuges Mitsubishi ASX mit amtlichem Kennzeichen […], welches im Sicherungseigentum der […] Bank stand, sowie die Zeugin D[…] als Fahrerin des zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs VW, amtliches Kennzeichen […].

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw den benannten Parkplatz, um links von der Fahrgasse in eine dort rechtwinklig zur Fahrgasse angeordnete Parktasche vorwärts einzuparken. Die Zeugin D[…] parkte bereits auf der rechten Seite der Fahrgasse von einer dort rechtwinklig zur Fahrgasse angeordneten Parktasche aus und befand sich Im Ausparkvorgang nach rückwärts links, als es zur Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Hierbei stießen das klägerische Fahrzeug mit dem vorderen rechten Eck und das hintere rechte Fahrzeugeck des beklagten Fahrzeuges zusammen.

Der genaue Unfallhergang ist streitig.

Das klägerische Fahrzeug Ist ein Leasingfahrzeug und steht im Sicherungseigentum der Leasinggeberin […] Bank. Die […] Bank hat eine Prozessstandschaftsvollmacht an den Kläger erteilt […].

Der Kläger forderte die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 02.11.2020 zur Zahlung von 4.606,25 € mit Frist bis zum 09.11.2020 auf, welche fruchtlos verstrichen ist.

Der Kläger trägt vor, die Kollision sei für ihn unvermeidbar gewesen, da die Zeugin D[…] für ihn unvorhersehbar rückwärts ausgeparkt habe. Für das Verschulden der Zeugin D[…] spreche ein Anscheinsbeweis. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte daher zu 100 % hafte, mache aber im Wege einer Teilklage nur 50 % der Schadenspositionen geltend. Es sei ein Schaden, welchen der Kläger prozessstandschaftlich geltend gemacht i.H.v. 4.406,25 € (netto) (1/2: 2.203,13 €) für fiktiv abgerechnete Reparaturkosten und – von der Gegenseite unbestritten – i.H.v. 200 € (1/2: 100 €) wegen Wertminderung des Fahrzeugs entstanden. Im Übrigen – ebenfalls der Höhe nach unstreitig – stünden ihm 327,80 € (1/2 aus 655,60 € (netto)) für Sachverständigengebühren und eine Unfallkostenpauschale von 12,50 € (1/2 aus 25 €) zu. Aufgrund der bislang noch nicht vorgenommenen Reparatur wird Feststellungsinteresse hinsichtlich der zu erwartenden Nutzungsausfallentschädigung bzw. Vorhaltekosten bzw. der Mehrwertsteuer, soweit der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist i.H.v. 585,09 € geltend gemacht. Zudem begehrt der Kläger Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a. an den Kläger 12,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seitdem 12.11.2020 zu zahlen.

b. an die […] Bank […] einen Betrag in Höhe von 2.303,13 € zu zahlen.

c. den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 327,80 € […] freizustellen.

d. den Kläger gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 150,65 € freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist die weiteren Kosten des Klägers mit einer Haftungsquote von 50 % zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 19.10.2020 in Hausach, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, dass die Zeugin D[…] bereits zu 75 % aus der Parktasche ausgeparkt hatte und angehalten hatte, als der Kläger auf ihr Fahrzeug aufgefahren sei. Die Kollision sei für die Zeugin D[…] daher unvermeidbar gewesen. Reparaturkosten seien nur In Höhe von 3.960,06 € erforderlich, da die Positionen Kleinteilezuschlag (48,36 €), Vorbereitung für Abdeckarbeit Kunststoffteile (36,31 €), Zusatzaufwand Covid-19 (45,20 €), UPE-Aufschläge (219,82 €) und Verbringungskosten (96,50 €) nicht zu ersetzen seien.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Anlagen vom 20.05.2021 verwiesen […].

Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin D[…] sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens […]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Anlagen vom 20.05.2021 verwiesen […].

Entscheidungsgründe

I. Die Klagepartei hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung an sich bzw. Freistellung bzw. kann Zahlung verlangen an die […] Bank jeweils Im tenorierten Umfang aus §§ 7 Abs. 1, (17), 18 StVG, § 249Abs. 2 (i.V.m. § 257 BGB) BGB i.V.m. §§ 115 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG.

1. Soweit der Kläger Zahlung an die […] Bank begehrt ist er berechtigt, die Ansprüche des Leasinggebers im eigenen Namen geltend zu machen.

Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat (BGH, Urteile vom 12. Juli 1985 – V ZR 56/84, NJW-RR 1986, 158 und vom 19. März 1987 – III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 218; vom 7. Dezember 2001 – V ZR 65/01, NJW 2002, 1038). Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird (BGH, Urteile vom 2. Oktober 1987 – V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; vom 24. Oktober 1985 – VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 155/156). Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 – VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

a) Eine von dem Leasinggeber erteilte Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen liegt in dem Schreiben vom 30.10.2020 […]. Der Kläger hat sich auch ausdrücklich auf dieses Schreiben berufen und deutlich gemacht, teilweise fremde Ansprüche Im eigenen Namen geltend zu machen.

b) Auch von einem schutzwürdigen Interesse des Klägers an der Prozessführung im eigenen Namen ist auszugehen. Ein schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 – III ZR 164/09, NJW 2009, 1213, 1215 mwN). Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (BGH, Urteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 182/15, NJW 2017, 487, 488; BGH, Urteil vom 19. September 1995 – VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186; BGH, Urteil vom 23. September 1992 – 1 ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 242). Aufgrund der Haltereigenschaft des Klägers und seiner Eigenschaft als Leasingnehmer ist von einem solchen Einfluss auszugehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02. Dezember 2013 -1 U 74/13, r+s 2014, 577, 578).

c) Durch das Einrücken des Fahrzeughalters in die Klägerposition entsteht der Beklagten kein Nachteil. Sie stehen wirtschaftlich und prozessual nicht schlechter.

2. Die Voraussetzungen der o.g. Anspruchsgrundlage liegen vor.

a) Es liegt unproblematisch eine Sachbeschädigung des streitgegenständlichen Pkw vor, die bei Betrieb i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG entstanden ist. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht wegen Vorliegens höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG kommt nicht in Betracht. Es handelt sich für beide Seiten um einen verkehrsinternen Vorgang und nicht um ein – wie im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG erforderlich – „von außen“ kommendes Ereignis. Bei dem Verkehrsunfall hat sich gerade eine typische Gefahr des motorisierten Verkehrs realisiert.

b) Sind an einem Verkehrsunfall – wie hier – mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, so findet gem. §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG grds. eine anteilige Haftung der einzelnen Fahrzeughalter bzw. -fahrer entsprechend ihrem jeweiligen Verursachungsbeitrag statt. Bei der Abwägung ist das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen entscheidend, so wie sie sich bei dem Unfall konkret ausgewirkt haben. Soweit Kraftfahrzeuge schadensursächlich beteiligt sind, fällt die Betriebsgefahr, ausgenommen bei Entlastung gemäß § 7 Abs. 2 StVG, grundsätzlich zu Lasten des Halters und/oder des Fahrers ins Gewicht. Auch das Verschulden der beteiligten Fahrzeugführer ist einer der abzuwägenden Faktoren. Im Rahmen der durchzuführenden Abwägung sind dabei alle objektiv festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalles zugrunde zu legen, welche sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Dabei hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig, für die Gegenseite also ungünstig sind.

c) Eine Abwägungsentscheidung nach § 17 Abs. 2 StVG kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 StVG, die sich aufgrund ihrer insoweit „neutralen“ Formulierung auf beide Parteien bezieht, für keinen der beiden Parteien greift. Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses ist wertend zu betrachten (BGH, Urteil vom 05. Juli 1988 – VIZR 346/87, NJW 1988, 3019, 3020). Eine absolute Unvermeidbarkeit ist nicht erforderlich. Ebenso wenig genügt allerdings der Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach § 276 Abs. 2 BGB. Geboten ist eine besonders sorgfältige Reaktion. Es muss ein schadenstiftendes Ereignis vorliegen, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Eine Freistellung soll nur erfolgen, wenn sich der Schadenseintritt auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lässt. Notwendig ist daher eine über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht und ein über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausreichendes geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04, NZV 2005, 305, 306). Der Fahrer muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Hierzu gehört ein In der bestimmten Verkehrssituation alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigendes Fahrverhalten (BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 62/91, NJW 1992, 1684, 1685).

Ein Nachweis in diesem Sinne ist vorliegend keiner der Parteien gelungen.

aa) Eine solche Unabwendbarkeit lag für den Kläger nicht vor. Er hat sich nicht wie ein „Idealfahrer“ verhalten.

Der Kläger hat im Rahmen der informatorischen Anhörung zwar angegeben, dass er die Zeugin D[…] vor der Kollision nicht gesehen habe; er habe sich nach links orientiert, um dort links in eine Parktasche einzuparken. Der gerichtliche Sachverständige hat ausgehend von der Unfallendstellung des Beklagtenfahrzeugs die Rückfahrstrecke der Zeugin D[…] mit ca. 2,6-2,7 m vermessen. Sie habe dafür – eine für Parkplätze normale Rückfahrgeschwindigkeit zugrunde gelegt – vom Herausfahren bis zur Kollision eine Zeit im Bereich um 3-4 Sekunden benötigt. Diese 3-4 Sekunden vor der Kollision wäre dann bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h (Kollisionsgeschwindigkeit) des Pkw des Klägers (welche der Sachverständige insbesondere anhand des Schadensbildes errechnet hat) dieser dann noch etwa 8,3-11,1m von der späteren Kollisionsstelle entfernt gewesen. Dies zugrunde gelegt, wäre es dem Kläger im Hinblick auf die ihm zur Verfügung stehende Zeit bei sorgfältiger Verkehrsbeobachtung auch nach vorne jederzeit möglich gewesen noch vor dem vorausfahrenden Fahrzeug der Zeugin D[…] anzuhalten. Denn bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h hätte der Anhalteweg lediglich ca. 3,1 m bei Vollbremsung in Anspruch genommen. Dazu wäre eine Erkennbarkeitsdauer von knapp 1,1-1,2 Sekunden erforderlich gewesen. Tatsächlich war die Ausfahrzeit mindestens 3 Sekunden, sodass für den Kläger ein Abbremsen vor der Kollision immer möglich gewesen wäre. Hätte der Kläger seinen Einparkvorgang zurückgestellt, wäre der Unfall vermieden worden.

bb) Eine Unabwendbarkeit für die Zeugin D[…] lag ebenfalls nicht vor.

Sie hat sich auch nicht wie eine „Idealfahrerin“ verhalten.

Die Zeugin D[…] hat zwar angegeben, dass sie vorsichtig rückwärtsgefahren sei und dann zunächst angehalten habe, um einen Kontrollblick zu machen. Dann sei es zum Unfall gekommen, den Kläger habe sie vor der Kollision nicht gesehen. Aufgrund der bereits oben aufgeführten Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, steht nach erneut kritischer Würdigung fest, dass der Unfall auch für die Zeugin D[…] zu vermeiden gewesen wäre, indem diese sich während ihrer Rückwärtsfahrt auch nach rechts orientiert hätte. Dann hätte sie nämlich den von rechts her heranfahrenden Kläger erkennen und durch Abbrechen ihres Ausfahrvorgangs die Kollision vermeiden können.

d) Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt vorliegend dazu, dass der Kläger auf Grundlage einer Haftungsverteilung von 50 % zu seinen Lasten, 50 % der Schadenspositionen – soweit erforderlich – von der Beklagten ersetzt verlangen kann.

aa) Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf einen öffentlich zugänglichen Parkplatz – wie hier – grundsätzlich anwendbar (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 08. September 2009 – 14 U 45/0, BeckRS 2010, 01841). Da Parkplätze dem sog. ruhenden Verkehr dienen, trifft der dort rückwärts Ausparkende nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn. Die gegenseitigen Rücksichtspflichten sind deshalb (verglichen mit den Pflichten aus §§ 9, 10 StVO) erhöht und einander angenähert. Einen Vertrauensgrundsatz zu Gunsten des „fließenden“ Verkehrs gegenüber dem wartepflichtigen Ausfahrenden gibt es nicht (König, in: Hentschel/König/Dauer, StraßenverkehrsR, 46. Aufl. 2021, § 8 StVO Rn. 31 a). Das führt dazu, dass bei Unfällen auf Parkplatzgeländen in der Regel für ein alleiniges Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, insbesondere auch ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr, kein Raum sein wird. Vielmehr wird hier – anders als im fließenden Verkehr – regelmäßig ein im Rahmen der Haftungsabwägung zu berücksichtigendes Mitverschulden, jedenfalls aber die Betriebsgefahr zu berücksichtigen sein (s. OLG Hamm, Urteil v. 11. September 2012 – 1-9 U 32/12, NJW-RR 2013, 33).

bb) In die Abwägung ist auf Seiten der Beklagten die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Zeugin D[…] und der gefahrerhöhende Umstand, dass diese, wie die Klägerseite bewiesen hat, schuldhaft gegen die sie nach § 1 Abs. 2 StVO treffende Pflicht verstoßen hat (dazu unter 2 d) bb) (2)).

(1) Die Klägerseite konnte einen schuldhaften Verstoß der Zeugin D[…] gegen die sie nach § 1 Abs. 2 StVO i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO treffende Pflicht nicht beweisen.

Nach § 9 Abs. 5 StVO hat sich ein Fahrzeugführer etwa beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Zwar ist umstritten, ob diese Vorschrift bei Unfällen auf Parkplätzen anwendbar ist. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16, NJW 2017, 1174) ist diese Vorschrift auf Parkplätzen, welchen der klassische Straßencharakter fehlt und „fließender“ Verkehr nicht stattfindet nicht unmittelbar anwendbar. Allerdings erlange die Vorschrift mittelbare Bedeutung über das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO). Das heißt, derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt muss sich so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Mitverschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz da für, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. (BGH, a.a.O).

Für die Anwendung dieses Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden ist jedoch dann kein Raum, wenn zwar feststeht, dass dieser vor der Kollision rückwärtsgefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand. Dann fehlt nämlich die erforderliche Typizität des Geschehensablaufs. Es gibt nämlich keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat (BGH, a.a.O).

Die Zeugin D[…] hat ausgesagt, dass sie ihr Fahrzeug aus der Parktasche zurückgesetzt hatte und dann zum Stillstand gekommen war, um einen Kontrollblick zu machen als es zur Kollision gekommen sei. Der Kläger konnte insoweit keine Angaben machen, da er das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision nicht bemerkt hatte. Der gerichtliche Sachverständige hat ausgehend von dem Schadensbild am Beklagtenfahrzeug an der hinteren rechten Längsseite zwischen dem Hinterrad und dem Fahrzeugheck festgestellt, dass die Zeugin D[…] zum Zeitpunkt der Kollision gestanden sein kann, oder allenfalls noch eine minimalste Restgeschwindigkeit innegehabt haben könnte.

Dem schließt sich das Gericht nach erneut kritischer Würdigung an.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Zeugin D[…] vor dem Kollisionszeitpunkt rückwärtsgefahren ist. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass sich das Fahrzeug der Zeugin D[…] im Kollisionszeitpunkt noch in der Rückwärtsfahrt und damit in Bewegung befand.

(2) Gleichwohl konnte ein schuldhafter Verstoß der Zeugin D[…] gegen die sie nach § 1 Abs. 2 StVO treffende Pflicht festgestellt werden.

Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich derjenige, der am Verkehr teilnimmt, so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Durch den darin enthaltenen Grundsatz der doppelten Sicherung soll erreicht werden, dass bei gefährlichen Verkehrsvorgängen jeder zur Verhütung von Schaden beitragen muss, so dass der infolge des Fehlers des einen drohende Unfall noch verhütet wird, wenn der andere die ihm gebotene Vorsicht beachtet. Obwohl es zur Vermeidung eines Unfalles ausreichen würde, wenn nur einer der beiden Beteiligten die ihm möglichen Sicherungsvorkehrungen trifft, sind beide unabhängig voneinander zu solchen Vorkehrungen verpflichtet.

Auch der vorschriftsmäßig Fahrende ist von dem Augenblick an zur Unfallverhütung verpflichtet, in dem er erkennt oder erkennen muss, dass ein anderer durch vorschriftswidrige Fahrweise die Gefahr eines Unfalls herbeiführt. Er darf dann nicht auf sein Recht pochen, sondern muss seinerseits das Möglichste tun, die Gefahr abzuwenden (vgl. Burmann/Fieß/Flühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVO § 1 Rn. 22 f. m.N. aus der Rspr.).

Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass die Zeugin D[…] den Einparkvorgang des Klägers rechtzeitig hätte wahrnehmen und darauf reagieren können, wenn sie sich in einem ausreichenden Maße auch nach rechts orientiert hätte.

Die Zeugin hat nämlich ihren Pkw (zu weit) zurückgesetzt und dabei nicht auf den sich nähernden Pkw des Klägers geachtet.

Andernfalls hätte sie ihr Fahrzeug rechtzeitig anhalten können, wie der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat (dazu oben). Eine sorgsame Orientierung nach rechts wäre auch von der Zeugin zu verlangen gewesen.

cc) Schließlich ist in die Abwägung ist auf Seiten des Klägers die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs und der gefahrerhöhende Umstand, dass dieser, wie die Beklagtenseite bewiesen hat, ebenfalls schuldhaft gegen die ihn nach § 1 Abs. 2 StVO treffende Pflicht verstoßen hat.

Die Pflicht aus § 1 Abs. 2 StVO (dazu oben) gilt im gleichen Maße auch für den Kläger.

Dabei ist zu beachten, dass auch der sich auf einem Parkplatz in der Fahrgasse befindliche Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen muss, dass rückwärtsfahrende bzw. ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Es gibt keinen Vertrauensgrundsatz derart, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird.

Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den Ausparkvorgang der Zeugin D[…] rechtzeitig hätte wahrnehmen und darauf durch Anhalten hätte reagieren können, wenn er sich in einem ausreichenden Maße auch nach rechts orientiert hätte. Denn die Zeugin hatte nämlich zum Kollisionszeitpunkt bereits eine Rückfahrstrecke von 2,6-2,7 Meter zurückgelegt und wäre dabei nach dem oben gesagten ohne Weiteres für den Kläger erkennbar gewesen. Hätte er sich ausreichend nach rechts orientiert, hätte er das Klägerfahrzeug rechtzeitig anhalten können, wie der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat (dazu oben). Eine sorgsame Orientierung nach rechts wäre auch von dem Kläger zu verlangen gewesen.

Die Gesamtabwägung der unstreitigen und bewiesenen beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge ergibt eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 %. Die festgestellten Verstöße der Zeugin D[…] bzw. des Klägers gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVO und deren jeweilige Betriebsgefahr stehen sich gegenüber. Trotz der an sich jedenfalls vor der Kollision erfolgten Rückwärtsfahrt der Zeugin D[…] erachtet das Gericht in Anbetracht der bereits relativ weiten, zurückgelegten Strecke Richtung Fahrgasse eine Haftungsverteilung von 50-50 für angemessen.

Diese Haftungsquote kommt auch zur Anwendung, soweit der Kläger Ansprüche des das Fahrzeug nicht haltenden Sicherungseigentümers (Leasinggebers) prozessstandschaftlich geltend macht. Denn aufgrund des feststehenden Verschuldens des Klägers erfolgt über § 9 StVG, § 254 BGB auch eine Zurechnung des Verschuldens und der Betriebsgefahr des vom Sicherungsgeber (Leasingnehmer) gehaltenen Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 07. März 2017 – VI ZR 125/16, NJW 2017, 2354).

3. Die klägerseits geltend gemachten Schadenspositionen i.H.v. 327,80 € für Sachverständigengebühren, i.H.v. 100 € für die Wertminderung des Fahrzeugs sowie die Unfallkostenpauschale i.H.v. 12,50 € sind unstreitig.

4. Hinsichtlich der geltend gemachten Netto-Reparaturkosten kann der Kläger Zahlung von 2.160,79 € (statt geltend gemachter 2.203,13 €) an die […] Bank verlangen.

a) Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, welchen sich das Gericht nach kritischer Würdigung anschließt, sind die Positionen Kleinteilezuschlag (48,36 €) und Vorbereitungsarbeiten zur Abdeckung von Kunststoffteilen (2 AW auf Lohn- und Materialkosten) (36,31 €) nicht erforderlich. Denn zum einen weist die Kalkulation bereits alle Kleinteile, die für die Instandsetzung notwendig sind bereits bei den Teilepreisen aus, sodass ein Zuschlag von 2 % für die Kleinteile nicht mehr anfällt. Zum anderen werden die Kunststoffteile im ausgebauten Zustand lackiert, sodass die Position nicht anfällt.

b) Dementgegen sind die Positionen Zusatzaufwand Covid-19 (45,20 €), UPE-Aufschläge (219,82 €) und Verbringungskosten (96,50 €) erstattungsfähig.

aa) Der Zusatzaufwand für Covid-19 ist ersatzfähig. Denn im Zusammenhang mit der Reparatur anfallende Desinfektionskosten u.ä. sind als erforderlich anzusehen. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind solche Aufwendungen ersatzfähig, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig halten darf. Den erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Geschädigte stets auch fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens berechnen. Die genannten Kosten sind im Sachverständigengutachten einkalkuliert. Dabei darf ein Geschädigter auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Arbeitsmaterial zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Im Übrigen, worauf es vorliegend entscheidungserheblich darauf ankommt, sind die als „Zusatzaufwand für Covid-19″ kalkulierten Kosten in Höhe von 45,20 € aus Sicht des Gerichts erforderlich und damit ersatzfähig. Denn es ist gerichtsbekannt, dass sämtliche Kontaktflächen vor und nach den Arbeiten aus Gründen des Infektionsschutzes desinfiziert werden müssen. Nach den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts zur Übertragung durch kontaminierte Oberflächen ist eine sog. Kontaktübertragung nämlich „insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen (…). da vermehrungsfähige SARS-CoV-2-Viren unter laborbedingungen auf Flächen einige Zeit infektiös bleiben können“ (abrufbar unter: https;//www.rki.de/DE/Content/lnfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html:jsessionid=5ADA2265559ECEBE3990A891B52D82AC.internet062?nn=13490888#doc13776792bodyText2, Stand 07.06.2021).

Durch die genannten Maßnahmen entsteht ein erhöhter Personal- und Sachaufwand, welche die Werkstatt in Rechnung stellen kann. Es ist nicht ersichtlich, warum Werkstätten diese Mehraufwendungen tragen sollten. Die Ersatzfähigkeit ist auch im vorliegenden Fall sog. der fiktiven Abrechnung zu bejahen, da bis auf Weiteres (ein Ende der Pandemie ist nicht absehbar) davon auszugehen ist, dass Desinfektionsmaßnahmen weiterhin durchgeführt werden und diese Kosten daher anfallen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Kögel, von dessen Sachkunde das Gericht überzeugt ist, ist der Betrag von 45,20 € angemessen.

bb) Eine Ersatzfähigkeit der geltend gemachten UPE-Aufschläge besteht ebenfalls. Diese sind grundsätzlich, dann ersatzfähig, sofern diese bei den Fachwerkstätten in der relevanten Region anfallen (OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf (1. Zivilsenat), Urteil vom 16. Juni 2008 – 1 U 246/07, BeckRS 2008, 12379 m.w.N.). Dies ist in der hier maßgebenden Region der Fall. Der gerichtliche Sachverständige, von dessen Sachkunde das Gericht überzeugt ist, hat sich hinsichtlich der streitigen UPE-Aufschläge dahingehend geäußert, dass ein Ersatzteilpreisaufschlag von 10 % bis teilweise 15 % ortsüblich sei. Die veranschlagten 10 % sind daher nicht zu beanstanden.

cc) Gleiches gilt für die bestrittenen Verbringungskosten. Auch wenn hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten unterschiedliche Ansichten in Rechtsprechung und Literatur vertreten werden, so müssen diese jedenfalls dann als „erforderlich“ angesehen werden, wenn für den Geschädigten an seinem Wohnort nicht die Möglichkeit besteht, die Reparatur in einer Fachwerkstatt mit eigener Lackiererei durchführen zu lassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2001 -1 U 126/00, NZV 2002, 87 m.w.N.). So verhält es sich auch hier. So verhält es sich auch hier. Nach den Feststellungen des Sachverständigen verfügen die meisten Werkstätten nicht über eine eigene Lackiererei, sodass Verbringungskosten anfallen und in Rechnung gestellt werden. Da das Autohaus […] – die Sachverständigenkalkulation zugrunde gelegt – über keine eigene Lackiererei verfügt, würden diese auch ganz konkret dort entstehen. Eine konkrete Alternativwerkstatt am Wohnort des Geschädigten, welche über eine eigene Lackerieri verfügt, hat die Beklagte nicht benannt.

5. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus Verzugsgesichts punkten, §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

6. Ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht aus dem berechtigten Gegenstandswert von insgesamt 2.601,09 € in Höhe von 150,65 € (1,3 Geschäftsgebühr, nach Anrechnung).

II. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

1. Ein Feststellungsinteresse des Klägers liegt vor. Ein solches ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 29). Dies ist bei einer wie hier vorliegenden positiven Feststellungsklage in der Regel gegeben, wenn der Gegner das Recht des Anspruchstellers ernsthaft bestreitet (BGH, Urteil vom 07. Februar 1986 – V ZR 201/84, NJW 1986, 2507). Dieses Bestreiten ist hier bereits aufgrund der Ablehnung der Beklagten zu sehen, Schadensersatz an den Kläger zu leisten.

2. Zudem ist ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Nur wenn aus Sicht des Anspruchsteilers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen, kann das Feststellungsinteresse verneint werden (BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 – Vi ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 25. August 2015, BeckRS 2016, 16406 Rn. 7).

3. Hier ist davon auszugehen, dass bei Durchführung der Reparatur nicht nur die Mehrwertsteuer anfallen wird, sondern auch zusätzliche Kosten in Form von Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall entstehen werden. Das klägerseits insoweit angegebene Interesse i.H.v. 585,09 € ist unstreitig.

III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.“

AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21