BVSK-Umfrage weiterhin zulässiger Maßstab für Kfz-Sachverständigenhonorare

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Honorarbefragung des BVSK:
BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13; LG Saarbrücken, Urteil vom 13.1.2022 – 10 S 64/21; LG Görlitz, Hinweisbeschluss vom 17.11.2025 – 2 S 80/24; AG Zittau, Urteil vom 29.9.2026 – 8 C 328/26; AG Weißwasser, Urteil vom 13.3.2025 – 3 C 175/24; AG Dresden, Urteil vom 16.1.2025 – 103 C 2114/24; AG Bautzen, Urteil vom 11.10.2024 – 23 C 348/24; AG Zittau, Urteil vom 10.9.2024 – 8 C 149/24; AG Bautzen, Urteil vom 3.7.2024 – 23 C 134/24; AG Braunschweig, Urteil vom 25.6.2024 – 121 C 573/24; AG Bautzen, Urteil vom 21.2.2024 – 23 C 518/23; AG Görlitz, Urteil vom 13.11.2023 – 9 C 159/23; AG Pirna, Urteil vom 1.9.2023 – 13 C 300/23; AG Bautzen, Urteil vom 8.2.2023 – 21 C 359/22

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]
Inhaber des Kfz-Sachverständigenbüros […]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung[…]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Vergütungsforderung Sachverständigenkosten

hat das Amtsgericht Zittau durch

[…]

ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 29.09.2026

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 159,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 06.10.2024 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 76,44 € freizustellen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
  4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 159,22 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt € 1000,00 nicht (§ 511 II 1 ZPO).

Die Berufung wird nicht zugelassen (§ 511 II 2 ZPO), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert ( § 511 IV 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Bezahlung von € 159,22 als restlichen Schadenersatz in Bezug auf die Kosten eines eingeholten Schadensgutachtens und außergerichtliche Anwaltskosten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, §§ 249 ff. BGB, §§ 823 I, i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB.

Der Geschädigte kann für die Gutachtenerstellung die tatsächlich erforderlichen Kosten ersetzt verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat.

Im Rahmen der richterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO kann der Tatrichter nach überwiegender Rechtsprechung, die Honorarbefragung der BVSK – hier 2024 – als geeignete Schätzungsgrundlage heranziehen. Auch eine – im Prüfbericht der Beklagten monierte – Mitgliedschaft des Sachverständigen im BVSK ist nicht erforderlich (LG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.2025 – 5 S 166/24).
Insoweit halten sich die klägerseits geltend gemachten Kosten – wie in der Klageschrift dargestellt – innerhalb der Grenzen der BVSK Erhebung und sind damit nicht zu beanstanden.

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 II 3, 288 I BGB.

II. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91; 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.“

AG Zittau, Urteil vom 29.9.2026 – 8 C 328/26

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