Grenzen der Erstattung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen

Nach dem Urteil des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 28. Februar 2024 (Az. 5 O 502/22) kann ein Geschädigter nicht die Kosten für einen Mietwagen für einen längeren Zeitraum bis zur Auslieferung eines Neufahrzeugs beanspruchen, wenn die Möglichkeit besteht, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug in einem deutlich kürzeren Zeitraum anzuschaffen.

In der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen besteht der Grundsatz, dass der Geschädigte Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen hat, um den Zustand vor dem Unfall wiederherzustellen. Dazu gehören auch die Kosten für einen Mietwagen gehören, falls das Fahrzeug repariert wird oder ein Ersatzfahrzeug beschafft werden muss.

Das Landgericht Görlitz legt in seinem Urteil fest, dass die Erstattung der Mietwagenkosten auf den Zeitraum begrenzt ist, der notwendig ist, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Ein Geschädigter kann also nicht die Kosten für die Miete eines Wagens für die gesamte Dauer bis zur Auslieferung eines neu bestellten Fahrzeugs verlangen, wenn ein vergleichbares Ersatzfahrzeug schneller verfügbar wäre.

Dieses Urteil spiegelt das allgemeine Prinzip der Schadensminderungspflicht wider. Es wird erwartet, dass der Geschädigte angemessene Anstrengungen unternimmt, um den Schaden gering zu halten. In diesem Fall bedeutet das, dass der Geschädigte ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug in einem angemessenen Zeitraum beschaffen sollte, anstatt auf die Auslieferung eines Neufahrzeugs zu warten, was möglicherweise länger dauert und höhere Kosten verursacht.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

gegen

1. […]

– Beklagte –

2. […] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
[…]

Unterbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz […]

am 28.02.2024

für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 808,05 Euro zu zahlen nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz des BGB seit dem 01.02.2022.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 86 % und die Beklagten zu 14 %
zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 6.081,47 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in An-
spruch.

Am 17.05.2021 ereignete sich in Bautzen auf der August-Bebel-Straße in Höhe der Hausnummer 10 ein Verkehrsunfall unter Beteiligung des Pkw Peugot M der Klägerin und des Busses der Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Der Unfall wurde allein durch den Bus verursacht.

An dem Fahrzeug der Klägerin entstand Totalschaden. Die Klägerin beauftragte ein Schadensgutachten, welches am 25.05.2021 erstellt wurde […].

Am 27.05.2021 entschied sich die Klägerin, als Ersatzfahrzeug einen Neuwagen zu bestellen. Dieser wurde am 05.10.2021 an die Klägerin ausgeliefert. Für die Zeit bis zum 04.10.2021 mietete die Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Der Autovermieter berechnete ihr dafür 7.021,00 Euro brutto […]. Die Beklagten regulierten Mietwagenkosten im Umfang von 944,53 Euro. Den Differenzbetrag macht die Klägerin geltend.

Die Klägerin trägt vor, das Neufahrzeug habe ihr Verkäufer seinerseits bereits vor dem Unfalltage bestellt und es sei eine baldige Auslieferung zugesichert worden. Aufgrund von Lieferengpässen konnte jedoch das Neufahrzeug auch an ihren Verkäufer erst später ausgeliefert werden.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.081,47 €
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 160,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen vor, dass ein Wiederbeschaffungszeitraum von 29 Tagen ausreichend gewesen wäre. Die erforderlichen und erstattungsfähigen Kosten für eine Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges für 29 Tage würde sich auf 944,53 Euro belaufen. Damit sei der erstattungsfähige Schaden reguliert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen und auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten nach dem Verkehrsunfall vom 17.05.2021 Anspruch auf Zahlung weiterer 808,02 Euro nebst Verzinsung (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115
VVG).

Im übrigen war die Klage abzuweisen.

Unstreitig haften die Beklagten für unfallbedingte Schäden der Klägerin zu 100 %.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für die Dauer von 29 Tagen, und zwar in Höhe von 808,05 Euro.

Der Betrag des Schadenersatzes wird geschätzt (§ 287 ZPO).

Über den Zeitraum von 29 Tagen hinaus, den die Beklagten zugestanden haben, durfte die
Klägerin unfallbedingt einen Mietwagen nicht nehmen. Soweit sie darüber hinaus einen
Mietwagen genommen hat, sind die damit verbundenen Kosten nicht mehr unfallbedingt.

Der Zeitraum von 29 Tagen war ausreichend, um ein vergleichbares Ersatzfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu finden. Zunächst durfte die Klägerin abwarten, bis ihr das
Schadensgutachten vom 25.05.2021 vorlag. Danach durfte sie überlegen, wie sie weiter
vorgehen will. Anschließend war von einer Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen
auszugehen. Dieser Aufwand kann aufgrund des Gutachtens geschätzt werden, das die
Klägerin eingeholt hat […]. Dort wird ein Wiederbeschaffungszeitraum von 14 Tagen
ausgewiesen.

Wenn sich der Geschädigte, wie vorliegend die Klägerin, dazu entschließt, ein Ersatzfahrzeug nicht auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu erwerben, sondern ein Neufahrzeug bestellt, so trägt er das Risiko, dass eine derartige Ersatzbeschaffung länger dauert, als die Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt selbst. Denn er hat – lediglich – Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre der Unfall nicht passiert. Wäre der Unfall nicht passiert, hätte die Klägerin ein Fahrzeug vom Typ Peugot M gehabt, mit einer Laufleistung von 42.272 km bei einer Erstzulassung vom 21.01.2019. Ein solches Fahrzeug wieder zu beschaffen, hätte etwa zwei Wochen gedauert (so die sachverständige Einschätzung […]).

Der erforderliche Aufwand für einen Mietwagen wird geschätzt – auf Grundlage der
Frauenhofer-Erhebung für 2021 – mit einem Aufschlag von 30 %.

Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.02.2024 aus der Frauenhofer-Tabelle zitierten
Daten sind zutreffend und unstreitig. Der Berechnung sind außerdem zutreffend die Daten
aus der Frauenhofer-Erhebung für 4 mal 7 Tage plus einen Tag zugrunde zu legen. Es ist
auch richtig, die Fahrzeugklasse VI zugrunde zu legen. Dies wird bestätigt durch das
Schadensgutachten […].
Für den Zeitraum von 29 Tagen ermittelt sich damit ein Aufwand für einen Mietwagen in Höhe von 1.752,58 Euro. Hiervon haben die Beklagten 944,53 Euro reguliert, sodass noch ein Schadensbetrag von 808,05 Euro offen bleibt.

Die unfallbedingten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten haben die Beklagten bereits vollständig reguliert. Sie sind dabei zutreffend von einem Gegenstandswert bis 16.000,00 Euro ausgegangen. Die von der Klägerin geltend gemachte Differenz von 160,88 Euro beruht darauf, dass sie von einem Gegenstandswert für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten von 22.000,00 Euro ausgegangen ist.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3
ff. ZPO.“

LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22

Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagen-, Desinfektions- und Probefahrtkosten im Rahmen der Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21) können vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung durch einen durch einen Verkehrsunfall Geschädigten grundsätzlich Mietwagenkosten im Einklang mit der Leitentscheidung der (Berufungs-)Kammer des Landgerichts Görlitz (LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19) anhand des Fraunhofer Mietpreisspiegels zuzüglich einer pauschalen Erhöhung von 30 Prozent erstattet verlangt werden.

Auf die Tatsache, ob es sich beim Mietfahrzeug um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, kommt es im Sinne der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 4.11.2020 – 1 U 995/20) nicht an, da dies lediglich versicherungsrechtliche Auswirkungen für den Vermieter hat.

Zudem sind grundsätzlich auch die Kosten für eine Probefahrt und Desinfektionskosten erstattungsfähig.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten:
LG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 13 S 25/21; LG Coburg, Endurteil vom 28.5.2021 – 32 S 7/21; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22; AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21; AG Bautzen, Urteil vom 5.7.2021 – 21 C 129/21; AG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2021 – 3a C 253/20; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021 – 1 C 1118/20; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021 – 14 C 1990/20; AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021 – 47 C 3723/20; AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20; AG München, Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20; AG Aachen, Urteil vom 16.11.2020 – 116 C 123/20; AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Probefahrt:
Die Kosten einer Probefahrt sind zu erstatten, wenn der Sachverständige eine solche – z.B. zur Überprüfung von Windgeräuschen der Tür und Seitenwand – ebenso für notwendig erachtet hat, wie die durchführende Werkstatt: AG Bautzen, Urteil vom 28.4.2023 – 20 C 413/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Nördlingen, Urteil vom 21.7.2020 – 2 C 129/20; AG Dresden, Urteil vom 02.07.2020 – 101 C 1516/20; AG Meppen, Urteil vom 16.9.2019 – 3 C 182/19; AG Stade, Urteil vom 14.5.2018 – 63 C 28/18; AG Stuttgart, Urteil vom 21.11.2017 – 43 C 2284/17; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.2.2017 – 31 C 277/16 (17); AG Konstanz, Urteil vom 28.11.2016 – 9 C 597/16; AG Heinsberg, Urteil vom 28.03.2013 – 36 C 81/12; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

[…] Versicherungs-[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen […]

ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 4.4.2023

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 290,54 EUR […] freizustellen.
b) den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 66,15 EUR […] freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 378,74 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I. Das Amtsgericht Bautzen ist gemäß § 32 ZPO i.V.m. § 20 StVG örtlich und gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig.

II. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Freistellung von den Mietwagenkosten in Höhe von 290,54 Euro […] und der restlichen Reparaturkosten in Höhe von anteilig 66,15 Euro […] gemäß §§ 7, 18 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB i.V.m. § 115 VVG.

1. Die Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherung dem Grunde nach aus dem Verkehrsunfall vom 09.02.2021 […] in Bischofswerda ist zwischen den Parteien unstreitig.

2. Ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturdauer von fünf Tagen sowie des Unfalltages für die Begutachtung der Nutzungstauglichkeit, da er sein Fahrzeug dringend benötigte, mithin insgesamt für sechs Tage. Das Gericht schätzt dabei die Höhe der erforderlichen und angemessenen Kosten im Einklang mit der Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz anhand des Fraunhofer Mietpreisspiegels zuzüglich einer pauschalen Erhöhung von 30 Prozent. Der Kläger kann für die Mietwagenklasse 5 in seinem Postleitzahlengebiet damit Kosten in Höhe von 440,54 Euro abzüglich der geleisteten 150,00 Euro verlangen (272,44 Euro plus 92,47 Euro = 364,91 Euro zuzüglich 109,47 Euro =474,38 Euro maximal).

Auf die Tatsache, ob es sich um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, kommt es vorliegend nicht an, da dies lediglich versicherungsrechtliche Auswirkungen für den Vermieter hat, vgl. OLG Dresden, Urt. v. 04.11.2020, Az. 1 U 995/20.

3. Der Kläger hat insoweit auch Anspruch auf Freistellung von den in der Reparaturrechnung […] ausgewiesenen Positionen „Probefahrt“ und der hälftigen „Desinfektionskosten“.

a) Der Anspruch auf die Kosten der Probefahrt folgt dem sogenannten Werkstattrisiko. Sie ist grundsätzlich nach einer größeren Reparatur auch notwendig zur Überprüfung der Vollständigkeit der Reparatur und zum Ausschluss möglicher Nachforderungen. Vorliegend war diese jedoch auch zur Abstellung der Windgeräusche veranlasst.

Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung kann der Geschädigte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigten Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren, vgl. BGH, NJW, 302, 304; AG Düsseldorf, 21.11.2014 – 37 C 11789/11. Unerheblich ist dabei, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszelten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Ein Auswahlverschulden des Klägers ist insoweit auch nicht zu erkennen.

b) Auch die Desinfektionskosten vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Kunden sind nach Auffassung der hiesigen Richterabteilung erstattungsfähig. Es fehlt auch nicht an einer Kausalität des Unfalls für die Desinfektionsmaßnahmen, denn ohne den Unfall wäre keine Reparatur und damit auch keine Desinfektion erforderlich geworden. Auch bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung handelt es sich daher um übliche Kosten, welche nach Maßgabe des § 612 Abs. 2 BGB zu erstatten sind. Die Kosten stellen ebenso wenig Gemeinkosten da, da sie nicht dem Schutz der Mitarbeiter, sondern des Kunden dienen.

Die Kosten der Desinfektion bei Annahme des Fahrzeugs in Höhe des hälftigen Betrages von 22,05 Euro sind hingegen nicht erstattungsfähig, da sie dem Schutz der Mitarbeiter dienen.

Der Zeuge L[…] hat im Rahmen der schriftlichen Zeugenbefragung angegeben, der angegebene Arbeitsaufwand von 0,3h sei nicht nur für die Desinfektion vor Rückgabe des Fahrzeugs, sondern auch für die Desinfektion bei Annahme des Fahrzeugs veranschlagt worden, sodass die Kosten hälftig zu kürzen waren.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung nur verhältnismäßig geringfügig war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

IV. Der Wert der Beschwer übersteigt 600,00 EUR nicht; eine Zulassung der Berufung ist nicht veranlasst (§ 511 Abs. 2 und 4 ZPO).

V. Der Streitwert war entsprechend der begehrten Hauptklageforderung festzusetzen.“

AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21

Zur Anwendung des arithmetischen Mittels nach Schwacke- und Fraunhoferliste bei Mietwagenkosten sowie zur Erstattung von Verbringungskosten und Desinfektionskosten

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22) können von einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten grundsätzlich Mietwagenkosten bis zur Höhe des arithmetischen Mittels nach Schwacke- und Fraunhoferliste der einschlägigen Fahrzeugklasse verlangt werden. Mit dieser Entscheidung kehrt das Amtsgericht Bautzen bewusst von der eigenen, bisherigen Rechtsprechung im Einklang mit der Leitentscheidung der (Berufungs)Kammer des Landgerichts Görlitz (LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19) ab und schließt sich der Rechtsprechung des OLG Dresden (Vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020 – 4 U 2796/19 m.w.N.; OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2019 – 8 U 113/19; OLG Dresden, Urteil vom 02.03.2016 – 13UO 1548/15; OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015 – 1 U 304/15) hierzu an.
Das Gericht hat die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten für den Reparaturzeitraum nach den Regeln der Schadensschätzung im Zivilprozessrecht (§ 287 ZPO) geschätzt und dabei die arithmetischen Mittel aus der Fraunhofer-Liste und dem Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und verschiedener Oberlandesgerichte (OLG) kann ein Geschädigter von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherern grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei muss der Geschädigte den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbeseitigung wählen, indem er sich über die auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges informiert.
Im Weiteren sind die Verbringungs- und Desinfektionskosten im vollen Umfang durch den Schädiger zu erstatten, soweit diese im Schadengutachten in gleicher Höhe für erforderlich erachtet werden und der Geschädigte die Reparaturwerkstatt zur Reparatur entsprechend dem Gutachten beauftragte.
Die geltend gemachten Verbringungskosten sind erforderlich, um den ursprünglichen Fahrzeugzustand wiederherzustellen, und der Kläger hat daher einen Anspruch auf Erstattung aller von dem Autohaus in Rechnung gestellten Verbringungskosten. Der Geschädigte hat bei der Schadensregulierung normalerweise Grenzen bei seinen Kenntnismöglichkeiten und Einflussmöglichkeiten, besonders dann, wenn er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es wäre nicht dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend, wenn der Geschädigte bei der Ausübung seiner Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen bei der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Risiko hierfür geht zu Lasten des Schädigers. Der Geschädigte kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das dafür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind, und kann daher einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren. Es macht keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten berechnet oder Arbeiten in Rechnung stellt, die nicht ausgeführt wurden. Es gibt keinen Grund, dem Schädiger das Risiko für solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden des Klägers ist in diesem Fall nicht ersichtlich. Die von der Werkstatt in der Reparaturrechnung aufgeführten Aufwendungen sind im Allgemeinen ein zuverlässiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten, insbesondere wenn diese vom Sachverständigen in seinem Schadengutachten für eine Wiederherstellung als erforderlich aufgeführt werden.
In diesem Urteil wurde zudem entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Desinfektion ihres Fahrzeuges hat, die vom Autohaus berechnet wurden. Obwohl die Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass diese Kosten erforderlich waren. Das Gericht stützte sich hierbei auf ein Schadengutachten der Klägerin, in dem Kosten für die Desinfektion aufgeführt waren, und entschied, dass die berechneten Kosten plausibel sind. Das Gericht betonte außerdem, dass die Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zur Erstattung von Infektionskosten zeigt, dass solche Maßnahmen durchaus üblich sind und die Klägerin daher keine Plausibilitätszweifel haben musste.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten:
LG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 13 S 25/21; LG Coburg, Endurteil vom 28.5.2021 – 32 S 7/21; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22; AG Wolfach, Urteil vom 8.6.2021 – 1 C 2/21; AG Bautzen, Urteil vom 5.7.2021 – 21 C 129/21; AG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2021 – 3a C 253/20; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021 – 1 C 1118/20; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021 – 14 C 1990/20; AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021 – 47 C 3723/20; AG Weißwasser, Urteil vom 26.1.2021 – 3 C 222/20; AG München, Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20; AG Aachen, Urteil vom 16.11.2020 – 116 C 123/20; AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20; so auch AG Bautzen, Hinweisbeschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

gegen

[…]-Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen […]

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2022 am 02.09.2022

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 590, 62 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2022 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 41 % und die Beklagte 59 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die zu leistende Sicherheit durch Sicherheit einer deutschen Sparkasse oder Großbank zu erbringen.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

I. Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 01.06.2021 in Schmölln-Putzkau unter Beteiligung des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs ereignet hat und bei dem das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BZ-[…] beschädigt wurde.

Die grundsätzliche Haftung, wonach die Beklagte zu 100 % für den eingetretenen Schaden einzustehen hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Klage wurde der Beklagten am 24.03.2022 zugestellt.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs Subaru B6 Outback 2,5 Combi. Zum Umfang der Schäden und den erforderlichen Reparaturkosten wurde zum 04.06.2021 ein Gutachten der DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Bautzen, eingeholt.

Die Klägerin ließ das Fahrzeug in der Subaru Werkstatt Autohaus […] zunächst am 03.06.2021 notreparieren. Hierfür sind Kosten in Höhe von 380,80 Euro entstanden, wobei 140,00 Euro (netto) zzgl. Umsatzsteuer für den Unfallersatzwagen während des Zeitraumes der Notreparatur in Rechnung gestellt worden sind. Hierauf hat die Beklagte 339,66 EUR gezahlt. Die Differenz von 41,14 Euro verfolgt die Klägerin mit der vorliegenden Klage weiter.

Darüber hinaus ließ die Klägerin das Fahrzeug später instandsetzen. Dafür stellte ihr das Autohaus […] 14.070,80 Euro in Rechnung. Bis auf 59,50 Euro hat die Beklagte die Reparaturkosten bezahlt. Im Streit stehen 25,00 Euro (netto) für die Desinfektion im Rahmen der Coronavirus-Pandemie und 25,00 Euro (netto), um die die Beklagte die Verbringungskosten zur Lackierung, die das Autohaus mit 145,00 Euro (netto) in Rechnung gestellt hat, gekürzt hat. Diese ausstehenden Reparaturkosten macht die Klägerin als Bruttobetrag in Höhe von 59,50 EUR geltend.

Die Klägerin hat für die Zeit der Reparatur des Fahrzeugs einen Mietwagen beim Autohaus […] angemietet, das für die Anmietung des Fahrzeuges vom Typ Subaru Forester in der Zeit vom 29.06.2021 bis 09.07.2021 1.416,10 Euro (brutto) in Rechnung stellte. Hierauf hat die Beklagte 515,20 Euro bezahlt. Die verbleibende Differenz von 900,90 Euro macht die Klägerin ebenfalls mit der vorliegenden Klage geltend.

Die Klägerin beantragt:
Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerin 1.001,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin keine weiteren Mietwagenkosten zustehen würden. Der erstattete Betrag entspräche dem Normaltarif, zu dem die Klägerin ein vergleichbares Ersatzfahrzeug hätte anmieten können. Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB gewesen, wie sich aus den vorgelegten Vergleichsangeboten von Autovermietungen aus Bautzen und Dresden ergebe.

Auch weitere Reparaturkosten stünden der Klägerin nicht zu. Desinfektionskosten seien nicht erstattungsfähig. Der Aufwand hierfür könne nicht gesondert berechnet werden. Es handele sich um allgemeine Unkosten. Sie seien nicht schadensbedingt.

Die Verbringungskosten seien in der ausgewiesenen Höhe nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe daher nur den marktüblichen Betrag reguliert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2022 Bezug genommen.

II. Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht im tenorierten Umfang ein Anspruch auf restlichen Schadenersatz gegen die Beklagte gemäß 88 7 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG zu.

1.
Die Beklagte ist aktivlegitimiert. Für ihre Eigentümerstellung spricht die Vermutung des § 1006 BGB. Das Fahrzeug ist auf die Klägerin zugelassen. Sie hat es zum Unfallzeitpunkt auch gefahren.

2.
Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unstreitig.

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf weitere Mietwagenkosten in Höhe von 590,63 EUR zu.

3.1
Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten für den Reparaturzeitraum schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO nach dem arithmetischen aus der Mittel Fraunhofer-Liste und des Schwacke-Mietpreisspiegels.

a)
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH Urteil vom 12.02.2019, Az. VI ZR 141/18: Urteil vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11, Juris und der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019, Az. 7 U 1319/18, Juris; OLG Dresden, Urteil vom
30.12.2005, Az. 1 O 304/15, nicht veröffentlicht; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az. 1 U 165/11, OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az. 4 U 2796/19, Juris) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherern nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbeseitigung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 12.02.2019, Az. VI ZR 141/18, Juris; OLG Dresden, 4 U 2796/19 a.a.O.).

Inwieweit dies der Fall ist, hat der nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen. Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben (vgl. BGH Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, Juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az. 1 U 165/11, Juris; OLG Dresden, Az. 4 U 2796/19 a.a.O.). Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher, offenbar unsachlicher Erwägung festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht gelassen werden (BGH a.a.O). Gleichwohl können geeignete Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09; Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, Juris) hat eine Schätzung anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels, der Fraunhofer-Liste sowie einer Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Erhebungen für grundsätzlich zulässig gehalten.

In der Rechtsprechung und Literatur werden Einwendungen und Vorbehalte gegen die Heranziehung der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste erhoben. Kern, der gegen die Schwacke-Liste geltend gemachten Bedenken war und ist, dass zugrunde liegende Erhebungen durch Übersendung von Fragebögen an die Mietwagenunternehmen vorgenommen werden, wobei der Verwendungszweck offengelegt wird. Dies beinhaltet ein nicht unerhebliches Risiko für eine Ergebnismanipulation aufgrund des damit verbundenen wirtschaftlichen Interesses der Autovermieter (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015, Az. 1 U 304/15; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az. 1 U 165/11, Juris; OLG Dresden, Urteil, Az. 4 U 2496/19 a.a.O.). Gegenüber der Fraunhofer-Liste wird dagegen eingewandt, dass ein großer Teil der zugrundelegenden Erhebung auf Internetangeboten basiert, die auf dem maßgeblichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind und ein Internetanschluss in der konkreten Unfallsituation nicht immer zeitnah für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zur Verfügung steht. Zudem sind die von dem Fraunhoferinstitut eingeholten Angebote von einer Bestellung mit einer Vorlaufzeit von etwa einer Woche abhängig gemacht, welche in der Unfallsituation im Regelfall dem Interesse des Geschädigten nicht gerecht würden (vgl. OLG Dresden, a.a.O., OLG Zweibrücken a.a.O.).
Das Gericht schließt sich der Ansicht an, nach der die Vor- und Nachteile durch die Anwendung des arithmetischen Mittels nach Schwacke- und Fraunhoferliste ermittelten Werte angemessen ausgeglichen werden können (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az. 1 U 165/11, Juris; OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015, Az. 1 U 304/15; OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2019, Az. 8 U 113/19; OLG Dresden, Urteil vom 02.03.2016, Az. 13UO 1548/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2019, Az. 1 U 108/18, Juris; OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2019, Az. 9 U 10/19, Juris; OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az. 4 U 2796/19 m.w.N.). Der Kläger hat im vorliegenden Fall nicht ausreichend konkret dargelegt, dass er sich auf dem örtlich maßgeblichen Markt sich orientiert und andere Angebote eingeholt hätte. Der Geschädigte kann im Hinblick auf die gebotene Schadensbetrachtung die „den Normaltarif“ übersteigenden Mietwagenkosten nur dann verlangen, wenn er darlegt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war; insoweit handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 7/19, Juris; OLG Dresden, Urteil vom 18.03.2019, Az. 8 U 813/19). Soweit sich aus einer auf das Objekt bezogenen Schadensschätzung nichts anderes ergibt, kann der Geschädigte die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten nur dann verlangen, wenn er sich auf dem Örtlich relevanten Markt orientiert und
Konkurrenzangebote eingeholt hat (OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015, Az. 1 U 304/15; OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az. 4 U 2796/19 a.a.O.).

3.2
Danach kann die Klägerin hier Mietwagenkosten in Höhe des arithmetischen Mittels zwischen den Angaben der Fraunhofer-Liste und des Schwacke-Mietpreisspiegels in Höhe von 590,63 Euro verlangen.

3.2.1
Für die Reparaturzeit ergibt sich ein noch ausstehender Mietwagenkostenersatzanspruch in Höhe von 549,49 Euro.

Während der Schwacke-Mietpreisspiegel für zehn Tage einen Betrag in Höhe von 1.206,57 Euro zuzüglich Nebenkosten von 24,85 Euro/Tag, mithin 248,50 Euro, ausweist, führt die Fraunhofer-Liste 474,30 Euro auf, woraus sich ein arithmetischer Mittelwert von 964,68 Euro errechnet. Hinzu kommen weitere 100,00 Euro für die Anlieferung und Abholung des Ersatzfahrzeuges. Diesen Betrag schätzt das Gericht nach § 287 ZPO unter Zugrundelegung von zwei Arbeitsstunden für je zwei Personen für den An- und Abtransport des Mietwagens zum Wohnort der Klägerin als Mindestschaden. Die Klägerin wohnt in Schmölln und hat an diesem Ort keinen Zugriff auf Mietwagen-Unternehmen. Ihr steht aber ein Anspruch auf ein entsprechendes Auto zu. Hierauf hat die Beklagte bereits 515,20 Euro geleistet, so dass sich ein noch an die Klägerin zu erstattender Differenzbetrag in Höhe von 549,49 Euro ergibt.

3.2.2
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe für die Bemessung erforderlicher Mietwagenkosten hat die Klägerin darüber hinaus einen weiteren Anspruch auf Zahlung der ihr noch verbleibenden Mietwagenkostendifferenz für das Unfallersatzfahrzeug für die Zeit der Notreparatur in Höhe von 41,14 Euro.

Die Werkstatt hat der Klägerin für den Tag der Notreparatur 140,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer, mithin 166,60 Euro, in Rechnung gestellt. Hierauf hat die Beklagte bereits 125,20 Euro gezahlt, woraus sich eine Klageforderung in Höhe von 41,14 Euro ergibt. Für einen Miettag weisen der Schwacke-Mietpreisspiegel einen Mietpreis von 167,66 Euro zuzüglich Nebenkosten von 24,85 Euro und die Fraunhofer-Liste einen Mietpreis von 116,11 Euro aus, so dass sich ein arithmetisches Mittel von 154,31 Euro ergibt. Die verbleibende Differenz zu 166,60 EUR in Höhe von 12,29 EUR ist der Klägerin ebenfalls zu erstatten, denn auch in diesem Falle gilt, dass die Klägerin einen Anspruch auf einen Pkw bis zu ihrer Haustür hätte, so dass das Gericht nach § 287 ZPO die Differenz zumindest als angemessene Zustellkosten, die der Klägerin zustehen würden, zuerkennt.

4.
Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz weiterer 59,50 Euro für die Verbringung des Fahrzeuges in die Lackierung und für die Desinfektion.

4.1
Die geltend gemachten restlichen Verbringungskosten stellen dem Grunde als auch der Höhe nach den erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustandes dar. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Erstattung der gesamten ihm von dem Autohaus […] in Rechnung gestellten Verbringungskosten.

Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendung der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers. Dabei darf ein Geschädigter nach der oben angesprochenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie hier – einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90, Juris). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, Az. 9 U 168/94, Juris). Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden des Klägers ist insoweit nicht zu erkennen. Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten Aufwendungen sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier, gleichartige Aufwendungen sich bereits aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergeben (Amtsgericht Coburg, Urteil vom 27.11.2018,Az. 14 C 1819/18, Juris m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall die vollständigen Kosten der Verbringung ersatzfähig. Mangels besserer Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten hat die Klägerin die Reparaturkosten, einschließlich der Verbringungskosten, für erforderlich halten dürfen. Die in Rechnung gestellten Verbringungskosten entsprechen exakt dem Betrag, die das vor der Reparatur eingeholte DEKRA-Gutachten ausgewiesen hat, um den erforderlichen Reparaturaufwand darzustellen.

Soweit die Beklagte dann lediglich eine pauschale Kürzung vornimmt und behauptet, nur dieser Betrag sei angemessen, ohne dies näher zu begründen, vermag dies nach den zuvor dargestellten Grundsätzen den Anspruch des Klägers nicht zu schmälern.

Damit hat die Klägerin einen Anspruch auf Verbringungskosten in voller Höhe erstattet, so
dass die noch offene Differenz von 29,75 Euro (brutto = 25,- Euro (netto)) von der Beklagten zu zahlen ist.

4.2
Die Klägerin hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf die für die Desinfektion des Fahrzeuges seitens des Autohauses […] berechneten Kosten i.H.v. 29,75 Euro (brutto = 25,- Euro (netto)).

Die Klägerin durfte nach den vorstehenden Grundsätzen davon ausgehen, dass auch die Desinfektionskosten erforderlich waren. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten wird unterschiedlich beurteilt und teils bejaht, teils verneint. Darüber musste sich die Klägerin jedoch bei Beauftragung des Autohauses […] keine Gewissheit verschaffen, denn das klägerseits vorgerichtlich eingeholte Gutachten der DEKRA vom 04.06.2021 sah Desinfektionskosten vor. Zum Unfall- und Reparaturzeitpunkt wurde die Notwendigkeit möglicher Hygienemaßnahmen seitens Wissenschaft, Politik und Medien breit kommuniziert. Es war aus Sicht der Klägerin im Hinblick auf das Infektionsgeschehen abzusehen, und entsprach auch der Lebenswahrscheinlichkeit, dass im Rahmen der Reparatur seines Fahrzeuges, die zwingend zum Kontakt der Werkstattmitarbeiter mit seinem Fahrzeug führt, Desinfektionsmaßnahmen zur Anwendung kommen würden. Sie hatte keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Werkstatt diese Maßnahmen einerseits zum Schutz ihrer Mitarbeiter, andererseits zum Schutz ihrer Kunden vor vor und während der Reparatur möglicherweise eintretenden Kontaminationen vornehmen würden. Sie musste auch nicht davon ausgehen, dass die Werkstatt diese Kosten selbst tragen würde, weil Hygienemaßnahmen auch im Innenverhältnis zu den Mitarbeitern geboten waren. Die Klägerin durfte es für plausibel halten, dass die Desinfektionskosten, die konkret durch den Reparaturauftrag veranlasst waren, auch entsprechend dem Gutachten berechnet würden.

Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO geht das Gericht im Wege der Schadensschätzung davon aus, dass die angesetzten Kosten in Höhe von 25,00 Euro (netto) plausibel sind. Das DEKRA-Gutachten hatte bereits Materialkosten für die Desinfektion angesetzt, denen der Arbeitslohn hinzuzurechenen ist. Wenn das Autohaus […] danach 29,75 Euro (brutto) für die Desinfektion ansetzt, ist dies angesichts der üblichen Stundenverrechnungssätze, wie sie
dem Gutachten der DEKRA zu entnehmen sind, nicht überhöht. Jedenfalls musste die Klägerin daher keine Plausibilitätszweifel haben. Im Übrigen zeigt die Vielzahl der Rechtsstreite zur Erstattungsfähigkeit der Infektionskosten, dass die Ansetzung solcher und die Vornahme entsprechender Maßnahmen durchaus üblich sind.

Soweit die Beklagte bestreitet, dass das Fahrzeug überhaupt desinfiziert wurde, verfängt dies hier nicht. Sie trägt schon nicht vor, dass sich der Klägerin aufdrängen musste, dass die Desinfektion des Fahrzeuges möglicherweise nicht stattgefunden hat, insbesondere sie hätte erkennen können müssen.

4.3
Insgesamt hat der Kläger gegen die Beklagte damit einen Anspruch auf Erstattung der noch ausstehenden Reparaturkosten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis i.H.v. 59,50 Euro (Verbringungskosten: 29, 75 Euro + Kosten für die Fahrzeugdesinfektion: 29, 75 Euro).

Der Beklagten wäre es im Übrigen ohne weiteres möglich gewesen, vor Auslösung des Reparaturauftrages durch die Klägerin diese darauf hinzuweisen, dass sowohl hinsichtlich der Verbringungskosten als auch hinsichtlich der Kosten für die Fahrzeugdesinfektion besondere Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit gestellt würden.

5.
Der Zinsanspruch gründet sich auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in 88 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, § 511 Abs. 4 ZPO, weil weder die grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.“

(AG Bautzen, Urteil vom 2.9.2022 – 21 C 109/22)

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Reparaturablaufplan, Mietwagen und der Nutzungsausfallentschädigung bei Abwarten bis zur Reparaturkostenübernahmeerklärung

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21) orientieren sich die erstattungsfähigen, angemessenen Mietwagenkosten am „Marktspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO mit einem Aufschlag von 30%. Zudem ist ein Geschädigter nicht zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten verpflichtet und darf auf eine Reparaturkostenübernahmeerklärung der Haftpflichtversicherung des Schädigers warten. Im Weiteren gehören die Kosten für die Erstellung eines Reparaturablaufplans zu erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…]Versicherung[…]

vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 10.09.2021 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von offenen Forderungen aus der
a) Mietwagenkostenrechnung […] in Höhe von 492,78 EUR freizustellen.
b) Kostenrechnung […] für die Erstellung des Reparaturablaufplans in Höhe von 29,75 EUR freizustellen.
c) Standkostenrechnung […] in Höhe von 214,20 EUR freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20% und die Beklagte 80% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 16.04.2020 gegen 15:15 Uhr auf dem Supermarkt-Parkplatz, Gesundbrunnenring/Muskauer Straße in Bautzen.

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Halterin des Pkws vom Typ Mitsubishi Outlander mit
dem amtlichen Kennzeichen […]. Das Fahrzeug ist der Mietwagengruppe I (Mittelklasse) gemäß ACRISS-Klassifikation einzuordnen. Der unfallgegnerische Pkw vom Typ VW mit
dem amtlichen Kennzeichen […] war am Unfalltag bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das klägerische Fahrzeug wurde am 16.04.2020 zur Autohaus […] GmbH verbracht und dort am 21.04.2020 durch einen Sachverständigen besichtigt. Der klägerische Pkw war infolge des Verkehrsunfalles nicht mehr fahrtüchtig.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 20.04.2020, 22.04.2020, 28.05.2021 und 10.06.2021 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Schadensersatzansprüche geltend. Bereits mit Schreiben vom 20.04.2020 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe eine Reparaturkostenübernahmeerklärung gegenüber der Autohaus […] GmbH auf und wies zugleich darauf hin, dass keine Verpflichtung zu einer Vorfinanzierung aus eigenen Mitteln oder eine Kreditaufnahme zur Schadensbehebung bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das sich im Anlagenkonvolut […] befindliche Schreiben vom 20.04.2020 Bezug genommen.

Die Klägerin mietete für den Zeitraum vom 16.04.2020 bis 08.05.2020 einen Pkw Mitsubishi Colt für 22 Tage bei der Autohaus […] GmbH an. Diese stellte der Klägerin hierfür mit Rechnung […] einen Betrag in Höhe von 1.309 EUR brutto in Rechnung. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 350,40 EUR und lehnte mit Schreiben vom 29.05.2020 eine Regulierung von Mietwagenkosten für mehr als 10 Tage Ausfallzeit mit der Begründung ab, dass allein diese Dauer als angemessen anzusehen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage […] Bezug genommen. Das Ersatzfahrzeug ist der Mietwagengruppe E (Kleinwagen) gemäß ACRISS-Klassifikation zuzuordnen.

Die Beklagte erklärte am 04.05.2020 die Übernahme der Reparaturkosten gegenüber der Autohaus […] GmbH. Diese begann daraufhin am 04.05.2020 mit der Bearbeitung des Reparaturauftrages. Die Reparaturarbeiten wurden am 08.05.2020 abgeschlossen.
Weiterhin wurden der Klägerin von dem Autohaus mit Rechnung vom 28.05.2020 Standkosten für den Zeitraum vom 16.04.2020 bis zum Beginn der Reparaturarbeiten am 04.05.2020 insgesamt Standkosten in Höhe von 214,20 EUR brutto in Rechnung gestellt.

Die Klägerin ließ sich von der Autohaus […] GmbH einen Reparaturablaufplan im Zuge der Abwicklung des Schadensfalles erstellen. Hierfür stellte ihr die Werkstatt mit Rechnung vom 09.06.2020 einen Betrag in Höhe von 29,75 EUR brutto in Rechnung.

Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von offenen Forderungen aus der
a) Mietwagenkostenrechnung […] in Höhe von 651,74 EUR freizustellen.
b) Kostenrechnung […] für die Erstellung des Reparaturablaufplans in Höhe von 29,75 EUR freizustellen.
c) Standkostenrechnung […] in Höhe von 214,20 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin im Hinblick auf die Mietwagenkosten ihre Schadensminderungspflicht verletzt habe, weil sie den Reparaturauftrag erst am 04.05.2020 erteilt habe. Ein Hinweis darauf, dass die Klägerin zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage gewesen sei, habe sich erst im Schreiben vom 30.04.2020 gefunden. Dem Versicherer stehe insofern jedoch eine Prüffrist von 4 bis 6 Wochen zu. Auch sei davon auszugehen, dass die Klägerin eine Fahrzeugvollversicherung unterhalten habe, die sie hätte in Anspruch nehmen müssen. Ferner seien die Mietwagenkosten nach der Fraunhofer-Liste ohne 30%-Aufschlag zu schätzen. Wegen der klassengleichen Anmietung sei ein Abzug von 100% wegen ersparter Eigenaufwendungen vorzunehmen. Ein Reparaturablaufplan sei von der Beklagten nicht angefordert und daher für die Schadensregulierung nicht erforderlich gewesen. Standkosten seien im Übrigen nicht geschuldet, da die Klägerin die Reparatur umgehend hätte beauftragen müssen und solche nicht ortsüblich seien.

Das Gericht entscheidet mit Zustimmung beider Parteien im schriftlichen Verfahren, wobei Schriftsätze mit Eingang bis zum 10.09.2021 Berücksichtigung fanden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend auch begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 492,78 EUR sowie von den Kosten für die Erstellung des Reparaturablaufplanes sowie von Standkosten in geltend gemachter Höhe gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249, 257 BGB i.V.m. § 115 VVG. Dem liegt eine zwischen den Parteien unstreitige Haftungsquote von 100% zum Nachteil der Beklagten zu Grunde. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

1.
Die Klägerin hat unstreitig dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten. Streitig ist jedoch die Dauer sowie die Höhe des nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzenden, erforderlichen Herstellungsaufwandes. Nach vorgenommener Schätzung (§ 287 ZPO) ergibt sich ein noch zu zahlender Freistellungsbetrag in Höhe von 492,78 EUR.

a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom
Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 Abs, 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Der Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagens bildet der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Mittelwertes der sog. Schwacke-Liste (Schwacke-Liste Automietpreisspiegel der Schwacke GmbH) oder der Fraunhofer-Liste („Marktspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO) bedienen, aber auch das arithmetische Mittel aus beiden Tabellen („Fracke“) wählen, ohne die jeweilige Wahl gesondert begründen zu müssen. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, aber auch nur dann, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. Vl ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; vgl. auch OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2019, Az. 7 U 39/19, zitiert nach juris Rn. 27 f.).

Solche, eine Abweichung beziehungsweise Anpassung rechtfertigende Umstände können dabei insbesondere eine besondere Eil- oder Notlage, das Nichtvorhandensein einer Kreditkarte des Geschädigten, das Unterlassen der Anmietung mit Hilfe des Internets und der Umstand sein, dass der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts eine Vorlaufzeit von einer Woche berücksichtigt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019, Az. 1 U 74/18, zitiert nach juris Rn. 28; demgegenüber weist das Fraunhofer Institut auf S. 3 des Mietpreisspiegels 2017 allerdings darauf hin, dass die Preisabhängigkeit vom Anmietzeitpunkt nur sehr gering sei). In diesem Fall kommt eine angemessene Erhöhung der ermittelten Beträge In Betracht (BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; Palandt, BGB, § 249 Rn. 33; OLG Düsseldorf, Urt. V. 24.03.2015, Az. 1 U 42/14, zitiert nach juris Rn. 38).

b)
Das Amtsgericht Bautzen legt – im Einklang mit der 2. (Berufungs)Kammer des Landgerichts Görlitz (vgl. Leitentscheidung mit Urteil vom 27.03.2020, Az. 2 S 38/19) – jedenfalls für den hiesigen, regionalen Markt, nunmehr ausschließlich den Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts als vorzugswürdige Schätzgrundlage zu Grunde.

aa)
Hintergrund dieser Einschätzung ist insbesondere der Umstand, dass die Preise der Fraunhofer Liste aufgrund einer anonymisierten Anfrage und nicht – wie bei der Schwacke-Liste – auf Grund offener Nachfrage ermittelt werden. Die Erhebungsmethode des Fraunhofer Instituts kommt daher bereits im Ansatz der Erhebungsmethode von Marktpreisen durch einen normalen Marktteilnehmer am Nächsten.

bb)
Im Rahmen der Schätzung ist zudem gerade auch zu berücksichtigen, dass den Geschädigten aus §§ 249, 254 BGB eine Schadensminderungspflicht trifft.

Der Geschädigte ist nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit (§ 249 Abs. 2 BGB) hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, NJW 2013, 1870; LG Braunschweig. Urt. V. 30.12.2015 – 7 S 328/14).

Im Fall der Anmietung eines Unfallersatzwagens liegt es jedoch gerade nahe, dass der Geschädigte und der Vermieter eines Kraftfahrzeuges bei Abschluss des Mietvertrages um die grundsätzliche Einstandspflicht des Unfallgegners und seiner Haftpflichtversicherung als solvente Schuldnerin wissen. Dieser Umstand ist als solcher ist bereits geeignet, den Mieter – anders als den durchschnittlichen Selbstzahler – unkritisch einen ihm im Entwurf vom Vermieter vorgelegten Vertrag, der eine deutlich überdurchschnittliche oder sogar klar überhöhte Miete vorsieht, zu unterzeichnen. Insoweit ist dem Gericht auch kein Fall bekannt, in denen ein Autovermieter einen Mieter verklagt, der meint, einen Anspruch gegen eine Haftpflichtversicherung zu haben (LG Görlitz aaO).

Den Anforderungen an die Schadensminderungspflicht wird die Erhebung des Fraunhofer Instituts aufgrund der anonymen anstatt offenen Erhebung eher gerecht.

cc)
Soweit demgegenüber einige Gerichte die Bemessung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebung favorisieren (sog. „Fracke-Lösung“, vgl. etwa OLG Dresden, Urt. 28.03.2019, Az. 7 U 1319/18; OLG Düsseldorf. Urt. v. 05.03.2019, Az. 1 ü 74/18; LG Würzburg, Urt. 21.08.2019, Az. 42 S 905/19), handelt es sich hierbei letztlich um eine Kompromisslösung. Eine solche kann jedoch nach Auffassung des erkennenden Gerichts letztlich nicht Grundlage einer hoheitlichen Entscheidung sein, weil, wenn sich das erkennende Gericht mangels Überzeugung von der Richtigkeit einer der beiden Tabellen, für keine von beiden entscheiden kann, es dogmatisch ebenfalls nicht vertretbar erscheint, von beiden für sich genommen nicht überzeugend erscheinend Erhebungen schlicht den Mittelwert zu bilden (LG Görlitz aaO; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.03.2015, Az. 1 U 42/14 im Hinblick auf die mangelnde Praktikabilität dieses Ansatzes).

dd)
Falls erforderlich können im Übrigen nach dem Vorgesagten besondere Umstände des Einzelfall jedenfalls im Zuge einer angemessenen Erhöhung der in der Fraunhofer Erhebung ermittelten Werten vorgenommen werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.03.2015, Az. 1 U 42/14; Palandt, BGB, § 249 Rn. 33).

c)
Zu den nach der Fraunhofer Liste ermittelten Werten ist jedoch in Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz (aaO), welcher sich das erkennende Gericht anschließt, ein Aufschlag von 30% zwecks Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie zur Berücksichtigung der mit einer Unfallsituation als solcher verbundenen Besonderheiten vorzunehmen.

Daneben erfolgt die pauschale Erhöhung auch vor dem Hintergrund der Berechtigung des Geschädigten, eine zusätzliche Reduktion seiner Selbstbeteiligung für die Voll- und Teilkaskoversicherung zu vereinbaren.

Die Fraunhofer – Listenpreise enthalten nämlich nur eine Haftungsreduzierung im Bereich von 750,00 EUR bis 950,00 EUR. Die Kosten für die Kaskoversicherung sind indes bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, denn es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten für die Kosten einer eventuellen Beschädigung nicht in voller Höhe selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind, als das eigene in Reparatur befindliche Fahrzeug. Da es sich mit dem gemieteten Fahrzeug um ein unbekanntes Fahrzeug handelt, besteht ein höheres Unfallrisiko, außerdem sind auch Bagatellschäden mir gegebenenfalls hohem Kostenaufwand zu reparieren, da es sich nicht um das eigene Fahrzeug handelt und deshalb nicht auf eine Reparatur verzichtet werden kann (vgl. auch LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015-7 S 328/14 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund der abstrakten Schätzung der erforderlichen Kosten gilt die hierdurch berechtigte, bereits in der Pauschale von 30% berücksichtigte Erhöhung der Listenpreise dabei unabhängig davon, wie hoch sich die Eigenbeteiligung im konkreten Fall bemisst (LG Görlitz aaO).

Darüber hinaus sind für das Gericht im vorliegenden Fall keine erheblichen, weiteren Umstände ersichtlich, die eine weitere Erhöhung der Pauschale rechtfertigen würden.

d)
Die so zu ermittelnden Mietwagenkosten sind entgegen der Auffassung der Beklagte nicht in jedem Fall um ersparte Eigenaufwendungen zu reduzieren. Ein solches Vorgehen berücksichtigt einerseits nicht den auf Seiten des Geschädigten entgangenen Gebrauchsvorteil und würde andererseits den Schädiger durch einen übermäßigen Vorteilsausgleich unbillig entlasten.

aa)
Die Klägerin hat vorliegend ein sogar um mehrere Klassen niedrigeres Fahrzeug angemietet. Sie wäre aber berechtigt gewesen, einen ihrem beschädigten Wagen typenmäßig gleichen oder entsprechenden Wagen anzumieten (BGH VersR 1970, 547 = NJW 70, 1120). Zwar hat die Klägerin tatsächlich durch den Nichtgebrauch ihres Wagens während der Mietzeit leistungsbezogene Betriebskosten wie Motorölverbrauch, Reifenverschleiß, anteilige Reparaturkosten und anteilige Inspektionsaufwendungen sowie eine durch den Verschleiß bedingte Wertminderung eingespart. Diese Ersparnisse werden jedoch in vollem Umfang durch die entgangenen Gebrauchsvorteile eines größeren Wagens wieder ausgeglichen.

Der Geschädigte ist gemäß § 249 BGB wirtschaftlich zu stellen, wie er ohne die Beschädigung seines Fahrzeugs gestanden hätte. Wenn er danach nicht ausnahmsweise gemäß § 254 Abs. 2 BGB, wie hier nicht, verpflichtet ist, zum Zweck der Schadensminderung einen leistungsschwächeren Kraftwagen zu mieten, so stellt das Anmieten eines kleineren und billigeren Fahrzeugs regelmäßig eine wirtschaftlich messbare Einbuße dar. Denn der Geschädigte verzichtet – ohne dazu verpflichtet zu sein – bei Anmietung eines kleineren Fahrzeugs nicht nur auf Repräsentationsgründe und Bequemlichkeit, sondern vor allem auf Leistungsstärke des Fahrzeugs (und damit auf ein schnelleres Reisen), auf Fahrkomfort und Sicherheit, also auf Vorteile, die – wie auch die Verkaufspreise von Neuwagen zeigen – einen wirtschaftlichen Wert darstellen (OLG Frankfurt/M. VersR 1984, 667 = NJW 84, 1902 (1903) LG Bonn VersR 1972, 382 (383) LG Mannheim VersR 1976, 1187).

bb)
Darüber hinaus widerspricht die gegenteilige Auffassung aber auch den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung im Schadensrecht. Die Anrechnung des Vorteils muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (BGHZ 8, 325 (328 f.) = VersR 53, 148; 30, 29 (31) = VersR 59. 399; 91, 206 (210) Palandt/Heinrichs, BGB, vor § 249 Anm. 7 A b). Im Rahmen der hierbei gebotenen wertenden Betrachtung (Palandt/Heinrichs, aaO, Anm. 7 A d), die die Vor- und Nachteile des Schadensereignisses gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbindet, lässt es sich nicht rechtfertigen, wenn dem Schädiger Maßnahmen des Geschädigten, zu denen dieser im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB schon nicht verpflichtet ist, nunmehr zugute kommen sollen.

e)
Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten für 22 Tagen. Die Klägerin war insbesondere nicht zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten verpflichtet. Deshalb ist ihr auch nicht anzulasten, wenn aufgrund einer erst am 04.05.2020 erfolgten Reparaturübernahmeerklärung der Beklagten die Reparatur erst an diesem Tag begonnen werden konnte. Auch sonst ist ihr kein Verstoß gegen ihre aus § 254 Abs. 2 BGB folgende Schadensminderungspflicht anzulasten.

aa)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den Schaden selbst in irgendeiner Form vorzufinanzieren. Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Zugleich hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (vgl. etwa BGHZ 61, 346, 348; BGH, Urteil vom 26.5.1988 – III ZR 42/87).

bb)
Allerdings ist der Geschädigte aus § 254 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet, sofern er den Schaden nicht (zunächst) auf eigene Kosten beseitigen will, den Schaden so gering wie möglich zu halten und dementsprechend den Schädiger umgehend hierüber zu informieren. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin jedoch hinreichend nachgekommen. Bereits mit anwaltlichen Schreiben vom 20.04.2020 wurde die Beklagte nämlich zur unverzüglichen Abgabe einer Reparaturkostenübernahmeerklärung aufgefordert und auf eine mangelnde Verpflichtung zur Vorfinanzierung hingewiesen. Es oblag daher allein der Beklagten durch eine möglichst umgehende Abgabe der Reparaturkostenübernahmeerklärung bzw. umfassende Vorschusszahlung den Schaden möglichst gering zu halten.

Dem steht insbesondere auch nicht entgegen, dass dem Haftpflichtversicherer nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen bzw. der gesetzlichen Regelung des § 3a PflVersG eine Prüfungszeit zuzubilligen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Schadensersatzanspruch bereits am Tag des Verkehrsunfalles sofort fällig ist (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08). Die Beachtung der Regulierungsfrist ist vielmehr Zulässigkeitsvoraussetzung der auf Regulierung gerichteten Klage.

Andernfalls würde eine Haftpflichtversicherung nämlich gegenüber dem Schädiger hinsichtlich des Eintritts des Verzugs entgegen der gesetzlichen Regelung bessergestellt werden bzw. würde für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung ein gesonderter Zeitpunkt für den Eintritt des Verzugs mit dem hieraus resultierenden Verzugsfolgen bestehen. Dies widerspricht jedoch dem Zweck einer Haftpflichtversicherung, die für die durch den Schädiger entstandenen Schäden einzustehen hat. Dem hingegen tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein, wenn wegen einer Verletzung einer Person oder wegen einer Beschädigung einer Sache nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz zu leisten ist (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 = NJW 2009. 910). § 3a Abs. 1 Nr. 2 PflVersG regelt insoweit ausdrücklich, dass weitergehende Ansprüche des Geschädigten unberührt bleiben. In der Begründung zum Gesetzesentwurfs (BR-Drucks. 110/02, S. 22 und 30) wird zudem erwähnt, dass die Verzugsfolge des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB auch schon vor Ablauf der Dreimonatsfrist eintreten kann. Hieraus folgt: Ist die Voraussetzung der Fälligkeit des Schadenersatzanspruchs gegeben und liegt eine Mahnung vor, sind die gesetzlichen Verzugszinsen bereits vor Ablauf der dreimonatigen Bearbeitungsfrist und aufgrund der BGB-Verzugsregelung zu zahlen (OLG Rostock, Beschluss vom 9.1.2001 – 1 W 338/98).

Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin auch nicht verpflichtet, eine etwaige Vollkaskoversicherung für ihr Fahrzeug in Anspruch zu nehmen (OLG Dresden, Urteil vom 4.5.2012 – 1 U 1797/11). Ohnehin erfolgte die entsprechende Behauptung ersichtlich als Vermutung uns Blaue und ist daher bereits unbeachtlich.

f)
Bei der Bestimmung der angemessenen Mietwagenkosten ist auf die Mietwagenklasse des angemieteten und nicht des verunfallten Fahrzeuges abzustellen. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Schadensabrechnung gerade konkret und nicht abstrakt erfolgt. Maßgeblich ist daher, ob die für die konkret angemietete Ersatzsache geltend gemachten Kosten erforderlich und angemessen waren.

9)
Der Klägerin hat nach dem Vorgesagten daher im Ergebnis jedenfalls Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten wie folgt (Erhebung 2019, Fahrzeugklasse E, PLZ-Gebiet 02, 22 Tage):

3 mal Pauschale 7 Tage (je 192,13 EUR): 576,39 EUR
1 mal Pauschale 1 Tag: 72,21 EUR
Zwischensumme: 648,60 EUR
Pauschale Erhöhung 30%: 194.58 EUR
Gesamtbetrag (brutto): 843,18 EUR

Da die Beklagte auf die so ermittelten Schadensposition bereits 350,40 EUR gezahlt hat, ergibt sich für die Klägerin ein weiterer Freistellungsanspruch in Höhe von (lediglich) 492,78 EUR.

2.
Die Klägerin kann ferner die Freistellung von den angefallenen Standkosten in geltend gemacher Höhe verlangen. Sie war aus den bereits ausgeführten Gründen nicht zu einer sofortigen Beauftragung der Reparatur verpflichtet. Im Übrigen war der Reparaturbetrieb jedenfalls für den Zeitraum, in dem die Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt wurde, zur Geltendmachung von Standkosten berechtigt. Dass derartige Kosten allgemein üblich und ortsüblich sind, ist dem Gericht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren bekannt.

Die Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO), insbesondere berechnen auch Abschleppunternehmen ausweislich der Preis- und Strukturumfrage 2020 des VBA (Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V.) durchschnittlich Standgebühren in Höhe von 12,00 EUR netto kalendertäglich für unter freiem Himmel abgestellte Fahrzeug, für Hallenabstellflächen sogar 15,50 EUR netto. Die hier geltend gemachten Kosten von 10,00 EUR netto kalendertäglich bewegen sich damit im Rahmen üblicher Standgebühren.

3.
Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Erstellung des Reparaturablaufplanes. Die geltend gemachten Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB und sind daher zu erstatten.

a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass bei gesetzlichen wie bei vertraglichen Schuldverhältnissen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können. Dies gilt namentlich für solche Aufwendungen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – X ZR 35/15-, Rn. 21, juris m.w.N.). So liegt der Fall hier.

b)
Die Einholung des Reparaturablaufplanes erfolgte vorliegend in unmittelbarer Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 29.05.2020, in welchem die Erstattung der Mietwagenkosten für einen Zeitraum von mehr als zehn Tagen pauschal abgelehnt wurde. Mangels näherer Begründung durfte die Klägerin dabei davon ausgehen, dass die Einholung des Reparaturablaufplanes gerade für den Nachweis erforderlich sein wird, dass die gutachterlich kalkulierte Reparaturdauer tatsächlich nicht überschritten worden, sondern die Verzögerung allein auf die späte Erklärung der Reparaturkostenübernahme zurückzuführen war.

Darauf, ob die Beklagte den Reparaturablaufplan tatsächlich angefordert hatte, kam es hingegen nicht an. Die Klägerin durfte vielmehr die Einholung bereits in Erwartung des nunmehr durchgeführten Prozesses beauftragen.

c)
Unerheblich ist es schließlich, ob die Klägerin die Erstellung kostenpflichtig beauftragt hatte. Der Nachweis der Beauftragung ergibt sich jedenfalls aus dem Umstand, dass ein entsprechender Plan erstellt und der Klägerin in Rechnung gestellt worden ist. Insofern ist nach § 612 Abs. 2 BGB jedenfalls die übliche Vergütung geschuldet. Insbesondere handelt es sich nicht um eine bloße kostenlos zu erbringende Nebenleistung zur Reparatur. Ein Geschädigter hat insofern bereits kein eigenes Interesse an einem detaillierten Plan, wann im Einzelnen welche Arbeite- und Organisationsschritte vorgenommen worden waren (AG Leverkusen, Urteil vom 29.06.17, Az. 20 O 52/17).

Der in Rechnung gestellte Betrag ist insofern auch nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO; vgl. etwa auch AG Siegburg, Urteil vom 06.03.2019, Az. 108 C 136/18: 41,65 EUR; AG Leverkusen, Urteil vom 29.06.17, Az. 20 0 52/17: 59,90 EUR; AG Bonn, Urteil vom 20.02.2020, Az. 114 O 477/19: 89,25 EUR).

1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 600,00 EUR nicht; eine Zulassung der Berufung ist nicht veranlasst (§ 511 Abs. 2 und 4 ZPO).

3.
Der Streitwert war entsprechend der mit dem Antrag Zif. 1 begehrten Hauptklageforderung
festzusetzen.“

AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21

Haftung des Schädigers für lange Reparaturdauer, zur Angemessenheit der Mietwagenkosten und kein Abzug von ersparten Eigenaufwendungen bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21) hat der Schädiger die Kosten infolge der tatsächlichen Reparaturdauer unabhängig von der vorangegangenen Schätzung des Schadengutachters zu erstatten. Bei der Anmietung eines Mietwagens sind keine ersparten Eigenaufwendungen in Abzug zu bringen, wenn ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wurde. Die Angemessenheit der Mietwagenkosten orientiert sich an den Mietwagenkosten entsprechend des „Marktspiegels Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 30%.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]versicherung[…]

vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 08.06.2021 eingereicht werden konnten, am 18.06.2021

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin 177,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 10.10.2020 zu zahlen.
b) die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von restlichen Reparaturkostenforderungen in Höhe von 203,43 EUR […] freizustellen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:
Der Streitwert wird bis zum 03.02.2021 auf 2.024,56 EUR und ab dem 04.02.2021 auf 648,22 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Nutzungsausfall sowie Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall am 20.08.2020 in […] Wilthen. Die Klägerin war Eigentümer des beim Verkehrsunfall beschädigten Pkw Typ Mitsubishi ASX. Unfallbeteiligt war zudem ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw Skoda Fabia.

Eine vollständige Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das verunfallte Fahrzeug der Klägerin war in die Mietwagenklasse 7 gemäß Schwacke einzuordnen. Die Klägerin hat bei der Autohaus Kiethe OHG für den Zeitraum vom 20.08.2020 bis 21.08.2020 sowie vom 28.08.2020 bis zum 07.09.2020 einen Mietwagen der Klasse 5 als Ersatzfahrzeug angemietet.

Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten letztlich folgende Schadenspositionen geltend:

Fahrzeugschaden 10.400,78 EUR
Unkostenpauschale 25,00 EUR
Sachverständigengutachten 1.021,03 EUR
Nutzungsausfallentschädigung 354,00 EUR
Mietwagenkosten 939,18 EUR
Summe 12.739,99 EUR

Die Beklagte regulierte die Positionen Unkostenpauschale und Sachverständigengutachten zunächst voll. Auf den Fahrzeugschaden zahlte sie 9.024,43 EUR, auf die Nutzungsentschädigung 177,00 EUR und 467,97 EUR auf die Mietwagenkosten.

Unter anderem [mit] anwaltlichen Schreiben vom 24.09.2020 forderte die Klägerin die Erstattung der vorgenannten Schadenspositionen bis spätestens zum 01.10.2020.

Die Klägerin behauptet, dass ihr Fahrzeug vom 26.08.2020 bis zum 07.09.2020 repariert worden sei, wie im […] vorgelegten Reparaturablaufplan ersichtlich. Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien zudem in voller Höhe erforderlich und angemessen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,
a) an die Klägerin 177,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 10.10.2020 zu zahlen.
b) die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von restlichen Reparaturkostenforderungen in Höhe von 1.376,35 EUR […] freizustellen.
c) die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von restlichen Reparaturkostenforderungen in Höhe von 471,21 EUR […] freizustellen.

Mit Schriftsatz vom 04.02.2021 hat die Klägerin aufgrund einer Teilzahlung der Beklagten auf die Reparaturkosten in Höhe von 1.376,35 EUR für den Fall der Rechtshängigkeit in Höhe dieses Betrages für erledigt erklärt und für den Fall der bloßen Anhängigkeit die Teilklagerücknahme in entsprechender Höhe erklärt.

Die Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit des vorgelegten Reparaturablaufplanes mit Nichtwissen. Auch ist sie der Auffassung, dass auch bei der Anmietung eines klassentieferen Fahrzeuges ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen sei.

Die Entscheidung erfolgt mit Zustimmung beider Parteien im schriftlichen Verfahren.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze Protokolle und andere Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I.

Die Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 04.02.2021 war zunächst als Teilklagerücknahme auszulegen. Es handelt sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung der ansonsten bedingungsfeindlichen Klagerücknahme. Im Übrigen wurde die Klage der Beklagten erst am 11.02.2021 zugestellt, so dass die Zahlung zwischen An- und Rechtshängigkeit erfolgte.

II.

Der Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 203,43 EUR sowie einer weiteren Nutzungsaufallentschädigung in begehrter Höhe gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1,249, 286, 288 BGB i.V.m. § 115 VVG. Dem liegt eine zwischen den Parteien unstreitige Haftungsquote von 100% zum Nachteil der Beklagten zu Grunde. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

1.
Die Klägerin hat zunächst unstreitig dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten. Streitig ist jedoch die Dauer sowie die Höhe des nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzenden, erforderlichen Herstellungsaufwandes.

a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 Abs, 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Der Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagens bildet der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Mittelwertes der sog. Schwacke-Liste (Schwacke-Liste Automietpreisspiegel der Schwacke GmbH) oder der Fraunhofer-Liste („Marktspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO) bedienen, aber auch das arithmetische Mittel aus beiden Tabellen („Fracke“) wählen, ohne die jeweilige Wahl gesondert begründen zu müssen. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, aber auch nur dann, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. Vl ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; vgl. auch OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2019, Az. 7 U 39/19, zitiert nach juris Rn. 27 f.).

Solche, eine Abweichung beziehungsweise Anpassung rechtfertigende Umstände können dabei insbesondere eine besondere Eil- oder Notlage, das Nichtvorhandensein einer Kreditkarte des Geschädigten, das Unterlassen der Anmietung mit Hilfe des Internets und der Umstand sein, dass der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts eine Vorlaufzeit von einer Woche berücksichtigt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019, Az. 1 U 74/18, zitiert nach juris Rn. 28; demgegenüber weist das Fraunhofer Institut auf S. 3 des Mietpreisspiegels 2017 allerdings darauf hin, dass die Preisabhängigkeit vom Anmietzeitpunkt nur sehr gering sei). In diesem Fall kommt eine angemessene Erhöhung der ermittelten Beträge in Betracht (BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; Palandt, BGB, § 249 Rn. 33; OLG Düsseldorf, Urt. V. 24.03.2015, Az. 1 U 42/14, zitiert nach juris Rn. 38).

b)
Das Amtsgericht Bautzen legt – im Einklang mit der 2. (Berufungs)Kammer des Landgerichts Görlitz (vgl. Leitentscheidung mit Urteil vom 27.03.2020, Az. 2 S 38/19) – jedenfalls für den hiesigen, regionalen Markt, nunmehr ausschließlich den Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts als vorzugswürdige Schätzgrundlage zu Grunde.

aa)

Hintergrund dieser Einschätzung ist insbesondere der Umstand, dass die Preise der Fraunhofer Liste aufgrund einer anonymisierten Anfrage und nicht – wie bei der Schwacke-Liste – auf Grund offener Nachfrage ermittelt werden. Die Erhebungsmethode des Fraunhofer Instituts kommt daher bereits im Ansatz der Erhebungsmethode von Marktpreisen durch einen normalen Marktteilnehmer am Nächsten.

bb)
Im Rahmen der Schätzung ist zudem gerade auch zu berücksichtigen, dass den Geschädigten aus §§ 249, 254 BGB eine Schadensminderungspflicht trifft.
Der Geschädigte ist nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit (§ 249 Abs. 2 BGB) hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, NJW 2013, 1870; LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14).

Im Fall der Anmietung eines Unfallersatzwagens liegt es jedoch gerade nahe, dass der Geschädigte und der Vermieter eines Kraftfahrzeuges bei Abschluss des Mietvertrages um die grundsätzliche Einstandspflicht des Unfallgegners und seiner Haftpflichtversicherung als solvente Schuldnerin wissen. Dieser Umstand ist als solcher ist bereits geeignet, den Mieter – anders als den durchschnittlichen Selbstzahler – unkritisch einen ihm im Entwurf vom Vermieter vorgelegten Vertrag, der eine deutlich überdurchschnittliche oder sogar klar überhöhte Miete vorsieht, zu unterzeichnen. Insoweit ist dem Gericht auch kein Fall bekannt, in denen ein Autovermieter einen Mieter verklagt, der meint, einen Anspruch gegen eine Haftpflichtversicherung zu haben (LG Görlitz aaO).

Den Anforderungen an die Schadensminderungspflicht wird die Erhebung des Fraunhofer Instituts aufgrund der anonymen anstatt offenen Erhebung eher gerecht.

cc)
Soweit demgegenüber einige Gerichte die Bemessung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebung favorisieren (sog. „Fracke-Lösung“, vgl. etwa OLG Dresden, Urt. v. 28.03.2019, Az. 7 U 1319/18; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019, Az. 1 U 74/18; LG Würzburg, Urt. 21.08.2019, Az. 42 S 905/19), handelt es sich hierbei letztlich um eine Kompromisslösung. Eine solche kann jedoch nach Auffassung des erkennenden Gerichts letztlich nicht Grundlage einer hoheitlichen Entscheidung sein, weil, wenn sich das erkennende Gericht mangels Überzeugung von der Richtigkeit einer der beiden Tabellen, für keine von beiden entscheiden kann, es dogmatisch ebenfalls nicht vertretbar erscheint, von beiden für sich genommen nicht überzeugend erscheinend Erhebungen schlicht den Mittelwert zu bilden (LG Görlitz aaO; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.03.2015, Az. 1 U 42/14 im Hinblick auf die mangelnde Praktikabilität dieses Ansatzes).

dd)
Falls erforderlich können im Übrigen nach dem Vorgesagten besondere Umstände des Einzelfall jedenfalls im Zuge einer angemessenen Erhöhung der in der Fraunhofer Erhebung ermittelten Werten vorgenommen werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.03.2015, Az. 1 U 42/14; Palandt, BGB, § 249 Rn. 33).

c)
Zu den nach der Fraunhofer Liste ermittelten Werten ist jedoch in Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz (aaO), welcher sich das erkennende Gericht anschließt, ein Aufschlag von 30% zwecks Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie zur Berücksichtigung der mit einer Unfallsituation als solcher verbundenen Besonderheiten vorzunehmen.

Daneben erfolgt die pauschale Erhöhung auch vor dem Hintergrund der Berechtigung des Geschädigten, eine zusätzliche Reduktion seiner Selbstbeteiligung für die Voll- und Teilkaskoversicherung zu vereinbaren.

Die Fraunhofer – Listenpreise enthalten nämlich nur eine Haftungsreduzierung im Bereich von 750,00 EUR bis 950,00 EUR. Die Kosten für die Kaskoversicherung sind indes bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, denn es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten für die Kosten einer eventuellen Beschädigung nicht in voller Höhe selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind, als das eigene in Reparatur befindliche Fahrzeug. Da es sich mit dem gemieteten Fahrzeug um ein unbekanntes Fahrzeug handelt, besteht ein höheres Unfallrisiko, außerdem sind auch Bagatellschäden mir gegebenenfalls hohem Kostenaufwand zu reparieren, da es sich nicht um das eigene Fahrzeug handelt und deshalb nicht auf eine Reparatur verzichtet werden kann (vgl. auch LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund der abstrakten Schätzung der erforderlichen Kosten gilt die hierdurch berechtigte, bereits in der Pauschale von 30% berücksichtigte Erhöhung der Listenpreise dabei unabhängig davon, wie hoch sich die Eigenbeteiligung im konkreten Fall bemisst (LG Görlitz aaO).

Darüber hinaus sind für das Gericht im vorliegenden Fall keine erheblichen, weiteren Umstände ersichtlich, die eine weitere Erhöhung der Pauschale rechtfertigen würden.

d)
Die so zu ermittelnden Mietwagenkosten sind entgegen der Auffassung der Beklagte nicht in jedem Fall um ersparte Eigenaufwendungen zu reduzieren. Ein solches Vorgehen berücksichtigt einerseits nicht den auf Seiten des Geschädigten entgangenen Gebrauchsvorteil und würde andererseits den Schädiger durch einen übermäßigen Vorteilsausgleich unbillig entlasten.

aa)
Die Klägerin hat vorliegend ein sogar um zwei Klassen niedrigeres Fahrzeug angemietet. Sie wäre aber berechtigt gewesen, einen ihrem beschädigten Wagen typenmäßig gleichen oder entsprechenden Wagen anzumieten (BGH VersR 1970, 547 = NJW 70, 1120). Zwar hat die Klägerin tatsächlich durch den Nichtgebrauch ihres Wagens während der Mietzeit leistungsbezogene Betriebskosten wie Motorölverbrauch, Reifenverschleiß, anteilige Reparaturkosten und anteilige Inspektionsaufwendungen sowie eine durch den Verschleiß bedingte Wertminderung eingespart. Diese Ersparnisse werden jedoch in vollem Umfang durch die entgangenen Gebrauchsvorteile eines größeren Wagens wieder ausgeglichen.
Der Geschädigte ist gemäß § 249 BGB wirtschaftlich wirtschaftlich zu stellen, wie er ohne die Beschädigung seines Fahrzeugs gestanden hätte. Wenn er danach nicht ausnahmsweise gemäß § 254 Abs. 2 BGB, wie hier nicht, verpflichtet ist, zum Zweck der Schadensminderung einen leistungsschwächeren Kraftwagen zu mieten, so stellt das Anmieten eines kleineren und billigeren Fahrzeugs regelmäßig eine wirtschaftlich messbare Einbuße dar. Denn der Geschädigte verzichtet – ohne dazu verpflichtet zu sein – bei Anmietung eines kleineren Fahrzeugs nicht nur auf Repräsentationsgründe und Bequemlichkeit, sondern vor allem auf Leistungsstarke des Fahrzeugs (und damit auf ein schnelleres Reisen), auf Fahrkomfort und Sicherheit, also auf Vorteile, die – wie auch die Verkaufspreise von Neuwagen zeigen – einen wirtschaftlichen Wert darstellen (OLG Frankfurt/M. VersR 1984, 667 = NJW 84, 1902 (1903) LG Bonn VersR 1972, 382 (383) LG Mannheim VersR 1976, 1187).

bb)
Darüber hinaus widerspricht die gegenteilige Auffassung aber auch den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung im Schadensrecht. Die Anrechnung des Vorteils muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (BGHZ 8, 325 (328 f.) = VersR 53, 148; 30, 29 (31) = VersR 59, 399; 91, 206 (210) Palandt/Heinrichs, BGB, vor § 249 Anm. 7 A b). Im Rahmen der hierbei gebotenen wertenden Betrachtung (Palandt/Heinrichs, aaO, Anm. 7 A d), die die Vor- und Nachteile des Schadensereignisses gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbindet, lässt es sich nicht rechtfertigen, wenn dem Schädiger Maßnahmen des Geschädigten, zu denen dieser im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB schon nicht verpflichtet ist, nunmehr zugute kommen sollen.

e)
Die Klägerin kann im Umfang der zeitlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für zwei sowie 10 Tage Ersatz von Mietwagenkosten verlangen. Zwar hat die Beklagte die tatsächliche Reparaturdauer zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten; aufgrund des […] vorgelegten Reparaturablaufplanes ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass die Reparatur tatsächlich vom 26.08.2020 bis zum 07.09.2020 angedauert hatte.

Dass die tatsächliche Reparaturdauer die im Sachverständigengutachten prognostizierte deutlich übersteigt, ist hingegen unerheblich. Die Klägerin hatte hierauf keinen erkennbaren Einfluss. Vielmehr muss die Beklagte im Rahmen des sog. Werkstattrisikos ggf. auch die Kosten einer unwirtschaftlichen Reparatur voll tragen. Es ist insoweit auch nicht Sache der Klägerin die tatsächliche Reparaturdauer näher zu begründen. Unabhängig davon, wurde die Klägerin aber auch erst mit E-Mail vom 07.09.2020 […] über den endgültigen Reparaturabschluss in Kenntnis gesetzt, so dass für sie ohnehin kein Anlass für eine frühere Abholung bestanden hätte.

Soweit zwischen dem Schadenstag und dem Reparaturbeginn 6 Tage liegen, ist dies schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn einerseits war zunächst eine sachverständige Begutachtung erforderlich, welche unverzüglich am 20.08.2020 noch am Schadenstag erfolgt war, und andererseits war der Klägerin ab Vorlage des Gutachtens am 24.08.2020 noch eine gewisse Bedenk- und Überlegungsfrist zuzugestehen, insbesondere ob eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vorgenommen werden sollte.

f)
Der Klägerin hat nach dem Vorgesagten daher im Ergebnis jedenfalls Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten wie folgt (Erhebung 2020, Fahrzeugklasse 5, PLZ-Gebiet 02, 2 und 10 Tage):

1. Anmietung
2 mal Pauschale 1 Tag 158,22 EUR
(79,11 EUR je Tag)

2. Anmietung
1 mal Pauschale 7 Tage 228,01 EUR
1 mal Pauschale 3 Tage 130,23 EUR

Zwischensumme 516,46 EUR
Pauschale Erhöhung 30% 154,94 EUR
Gesamtbetrag (brutto) 671.40 EUR

e)
Nach Abzug der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 467,97 EUR verbleibt damit ein Restbetrag in Höhe von 203,43 EUR. Ein weitergehender Anspruch besteht hingegen nicht.

2.
Die Klägerin kann darüber hinaus auch eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 22.08.2020 bis zum 27.08.2020 und damit für insgesamt 6 Tage verlangen. Bei einer angemessenen Entschädigung von 59,00 EUR je Tag gemäß des eingeholten Sachverständigengutachtens ergibt sich hieraus ein Anspruch in Höhe von 354,00 EUR. Hierauf hat die Beklagte bereits 177,00 EUR gezahlt, so dass ein weiterer Anspruch in Höhe von 177.00 EUR, wie geltend gemacht, besteht.

3.
Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1,288 BGB aufgrund des Schreibens vom 24.09.2020 mit Fristsetzung zum 01.10.2020, spätestens ab dem 10.10.2020.

III.

1.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1,269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Im Umfang der Teilklagerücknahme waren der Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO – aus Billigkeitsgründen – ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Insbesondere hatte sie auch die zunächst geltend gemachten Reparaturkosten in voller Höhe zu tragen. Einwände wurden insofern von ihr auch nicht geltend gemacht und auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, warum die Reparaturkosten nicht in voller Höhe zu erstatten gewesen wäre. Insbesondere war auch die 130%-Grenze gewahrt und das Fahrzeug wurde unstreitig tatsächlich repariert.

2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711, 713 ZPO.

3.
Der Streitwert war entsprechend der mit dem Antrag Zif. 1 jeweils verfolgten Hauptklageforderung unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme festzusetzen.“

AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21

Zum Umfang der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19) wurde entschieden, dass bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Reparaturdauer ein arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ Maßstab ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für Recherchen zu den Kosten eines Mietwagens bestand.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz in Form von Mietwagenkosten aus einem Schadensereignis vom 14.01.2019 auf der Töpferstraße in Bautzen (Hauseinsturz). Die Parteien sind sich über die Haftungsverhältnisse einig (Beklagten zu 100%).
Die Klägerin begehrt Freistellung für Nutzungsausfall in Höhe von (weiteren) 345,10 Euro für den Zeitraum 15.01.2019 – 31.01.2019 (14 Tage). Ursprünglich forderte die Klägerin 799,68 Euro für die Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagenklasse 3. Die Versicherung des Beklagten zahlte daraufhin 454,58 Euro.

II.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

A.

1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für insgesamt 14 Tage für einen Mietwagen der Klasse 2. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Ersatz von reinen Mietwagenkosten hierfür in Höhe von 613,42 Euro aus §§ 249 ff. BGB gegen den Beklagten.
Diese Mietwagenkosten schätzt das Gericht auf Grundlage einer Einstufung des Fahrzeugs in die Fahrzeugklasse 2 nach einem arithmetischen Mittel aus der Liste des Fraunhofer – Instituts (Erhebung von 2018, PLZ – Gebiet 02, Interneterhebung) und der Schwacke – Liste (Auszug vom 09.08.2019, PIz. – Gebiet 026) gemäß § 287 ZPO als vorliegend erforderlich und angemessen ein. Dazu wurden zwei 7 – Tageszeiträume (358,04 Euro) der Fraunhofer – Liste sowie zwei 7 – Tageszeiträume der Schwacke – Liste (1005,12 Euro) addiert und halbiert, was 681,58 Euro ergibt. Hiervon ist ein Abzug für ersparte Aufwendungen abzuziehen in Höhe von 10%, mithin beträgt der ersatzfähige Betrag 613,42 Euro.
Auf Grund der vorgerichtlichen Teilzahlung auf die Mietwagenkosten kann der Beklagte mit dem Einwand, ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit habe bei der Klägerseite nicht bestanden, nicht mehr gehört werden. Diese Einwendungen waren von Anfang an möglich, bekannt und sind daher durch die Teilzahlung nunmehr ausgeschlossen, weil das Verhalten des Beklagten sonst treuwidrig wäre.

a)
Der Anspruch besteht für die Dauer der Wiederbeschaffung von 14 Tagen. Dies ergibt sich für die Klägerseite aus dem Gutachten des Sachverständigen R[…] vom 17.01.2019. Für die Klägerin gab es dabei keine Veranlassung, dieser Angabe zu misstrauen. Soweit die Gegenseite jetzt vorträgt, erforderlich und angemessen wären lediglich 8 Tage gewesen, kann sie damit nicht gehört werden. Es gab, in parallele zum Werkstattrisiko für den Schädiger, keine Veranlassung für die Geschädigte, den Angaben aus dem Gutachten zu misstrauen.

b)
Insoweit besteht zwischen den Parteien Streit, ob sich die Schwacke – Liste oder die Liste des Fraunhofer – Instituts als Schätzgrundlage für eine Schätzung des Gerichtes nach § 287 ZPO der erforderlichen und angemessenen Mietwagenkosten eignen.

Nach Ansicht des Gerichtes, welche im Einklang mit der in den Schriftsätzen der Parteien umfänglich eingearbeiteten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, sind beide Listen als Schätzgrundlagen geeignet und verwertbar. Dass beide Listen als Schätzgrundlagen geeignet sind, ergibt sich zuletzt aus dem Urteil des OLG Dresden vom 18.04.2019-8 U 113/19. Aus Sicht des Gerichtes bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen zur grundsätzlichen Geeignetheit beider Listen als taugliche Schätzgrundlagen.

Deren konkrete Eignung als Schätzgrundlagen bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (OLG Dresden vom 18.04.2019). Eine solche erhebliche Auswirkung auf den konkreten Fall ist von keiner der Parteien für die jeweils angegriffene Liste vorgetragen worden.

b)
Das Miet – Fahrzeug war für die Ermittlung der erforderlichen Kosten in die Gruppe 2 einzuordnen. Dies ergibt sich daraus, dass das Fahrzeug der Klägerin unbestritten in die Mietwagenklasse 4 einzuordnen war und ein Ater von 14 Jahren aufwies. Bei Fahrzeugen, die älter sind als 12 Jahre, sieht das Gericht eine Einordnung in eine 2 Gruppen tiefere Mietwagenklasse im Schadensfall für einen Ersatzwagen als angemessen und erforderlich an (LG Hagen. Beschluss vom 21.10.2009 – 10 8 64/09; BGH, Urteil vom 25. 1. 2005-VIZR 112/04; NZV2009, 57; Geigel, Haftpflichtprozess, 1. Teil Algemeine Begriffe und Rechtsverhältnisse des Haftpflichtrechts 3. Kapitel. Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung von Sachen Rn. 101).

c)
Aus Sicht des Gerichtes ist in vorliegendem Fall die Anwendung eines arithmetischen Mittels aus der Fraunhofer – Liste und der Schwacke – Liste zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten vorzugswürdig, weil keine Umstände ersichtlich sind, auf Grund derer die Klägerseite gehalten gewesen sein sollte, ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB nicht wenigstens nachzukommen.

(11)
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senat, BGHZ 160, 377 [383] = NJW 2005, 51) kann ein Geschädigter vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 II 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur denjenigen Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur
den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. (BGH in; NJW 2013, 1870; LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015-7 S 328/14).

Weiterhin kann sich nach der Rechtsprechung ergeben, dass es dem Geschädigten auf Grund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zumutbar war, sich vor einer Anmietung eines Mietwagens nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (NJW 2007, 1124 = VersR 2007, 516 Rdnr. 14; NJW 2010, 2569 = VersR 2010, 1053 Rdnr. 16). Nach Ansicht des Gerichtes kann eine Eil- oder Notsituation bspw. vorliegen, wenn eine Anmietung noch am Unfalltag erfolgen musste (auch hier mit Ausnahmen: BGH in NJW 2007, 1124). Dies kann sich ergeben, wenn die Fahrt sofort fortgesetzt werden muss, weil der Geschädigte nicht im räumlichen Bereich des Unfalles wohnt oder er auf ein Fahrzeug sofort angewiesen ist, um Termine wahrzunehmen oder die Fahrt mit Kleinkind fortzusetzen o.ä. Für solch einen Fall einer konkreten Notsituation, für den hier nichts vorgetragen ist, erkennt das Gericht an, dass der Geschädigte auch auf Grundlage der Schwanke – Liste abrechnen dürfte
und keine Nachforschungspflicht hinsichtlich eines augenfällig zu hohen Mietpreises besteht, soweit die Preise der Schwanke – Liste nicht um mehr als 20% überschritten werden.

(22)
Vorzugswürdige Schätzgrundlage auf Grund der Art und Welse der Erhebung der Preise im vorliegenden Fall ist ein arithmetisches Mittel aus Schwanke und Fraunhofer – Liste (OLG Dresden vom 18.04.2019-8 U 113/19).

Das Gericht verweist für die Art und Weise, wie die Listen zu ihren Preisen kommen, auf die Schriftsätze der Parteien, die deren Methoden jeweils umfassend darstellen.

(33)
Die Frage, ob die von der Beklagtenseite erhobenen und vorgelegten Mietpreise einzelner Anbieter als Schätzgrundlage oder Beweis für die Möglichkeit der Anmietung eines günstigeren Mietwagens geeignet waren, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil erforderliche Höhe der Kosten nach § 287 ZPO aus dem arithmetischen Mittel zu schätzen ist.

(44)
Bei der Ermittlung des Preises nach der Fraunhofer – Liste war vorliegend kein zusätzlicher Aufpreis für eine weitere Haftungsreduzierung vorzunehmen. Die Fraunhofer – Listenpreise enthalten eine solche mit einem Selbstbehalt zwischen 750 – 950 Euro (Vollkasko), die Schwacke – Liste mit 500 Euro.

Die Klägerin eine darunter liegende Haftungsreduzierung nicht dargelegt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus Anlage K13, vielmehr geht die Haftungsreduzierung hier konform mit der Schwanke – Liste.

Soweit die Klägerin nachgewiesen hätte, dass eine Reduzierung unter diesen Selbstbehalt erfolgt wäre, würde das Gericht anerkennen, dass diese Kosten auch von der Beklagten zu tragen gewesen wären (LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14).

d)
Von den dergestalt ermittelten Mietwagenkosten ist ein Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von 10% abzuziehen (BHHJ/Jahnke, 25. Aufl. 2018, BGB § 249 Rn. 220).

2.
Wegen der vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 454,58 Euro ergibt sich ein Restzahlungs[-] bzw[.] Freistellungsanspruch in Höhe von 158,84 Euro. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.“

AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Zum Umfang der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19) wurde entschieden, dass bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Reparaturdauer nicht die Schwacke-Liste, sondern der „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ Maßstab ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für Recherchen zu den Kosten eines Mietwagens bestand.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz in Form von Nutzungsausfall aus einem Verkehrsunfall vom 31.05.2018 in Bautzen auf der Löbauer Straße. Die Parteien sind sich über die Haftungsverhältnisse einig (Beklagte zu 100%). Der Kläger begehrt Nutzungsausfall in Höhe von (weiteren) 138,04 Euro für den Zeitraum 02.07.2018 – 06.07.2018. Ursprünglich begehrte der Kläger 309,40 Euro brutto an Kosten für den 4tägigen Nutzungsausfall. Hiervon beglich die Beklagte 171,36 Euro und bestreitet, dass die höheren Kosten angemessen und erforderlich waren.

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für 4 Tage. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Ersatz von reinen Mietwagenkosten hierfür in Höhe von 181,12 Euro aus §§ 249 ff. BGB. Auf Grund der Zahlung von 171,36 Euro ergibt sich der tenorierte Betrag. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die notwendigen und erstattungsfähigen Mietwagenkosten schätzt das Gericht auf Grundlage einer – unbestrittenen – Einstufung des Fahrzeugs in die Fahrzeugklasse 4 nach der Liste des Fraunhofer – Instituts (Erhebung von 2017, PLZ – Gebiet 02) gemäß § 287 ZPO als vorliegend erforderlich und angemessen ein. Dazu wurde der Preis pro Tag der Anmietung eines 3 – Tageszeitraumes mit der Anzahl von 4 Tagesanmietungen multipliziert (4*45,28 Euro). Mithin ist ein Betrag in Höhe von 181,28 Euro als angemessen und erforderlich durch das Gericht geschätzt. Hiervon ist kein Abzug für ersparte Aufwendungen abzuziehen.

Die Schätzung auf Grundlage der Multiplikation des Tagespreises einer 7 – tägigen Anmietung, wie von Beklagtenseite vorgetragen, ist an Sicht des Gerichts nicht gerechtfertigt, weil sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die 4-tägige Mietdauer der Kostenkalkulation einer 7tägigen Anmietung entsprechen.

a)

Insoweit besteht zwischen den Parteien zunächst Streit, ob sich die Schwacke – Liste oder die Liste des Fraunhofer – Instituts als Schätzgrundlage für eine Schätzung des Gerichtes nach § 287 ZPO der erforderlichen und angemessenen Mietwagenkosten eignen.

Nach Ansicht des Gerichtes, welche im Einklang mit der in den Schriftsätzen der Parteien umfänglich eingearbeiteten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, sind beide Listen als Schätzgrundlagen geeignet und verwertbar. Dies steht auch in Einklang mit der zuletzt vom OLG Dresden am 18.04.2019 – AZ. 8 U 113/19 erlassenen Entscheidung, in der beide Listen zur Anwendung kommen. Aus Sicht des Gerichtes bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen zur Geeignetheit beider Listen als taugliche Schätzgrundlagen. Es wird daher für die jeweiligen Argumente auf die Schriftsätze der Parteien und das zitierte Urteil des OLG Dresden verwiesen.

b)

Aus Sicht des Gerichtes ist in vorliegendem Fall die reine Anwendung der Fraunhofer – Liste vorzugswürdig, weil keine Umstände ersichtlich sind, auf Grund derer die Klägerseite gehalten gewesen sein sollte, ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB nicht umfänglich nachzukommen.

(11)

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senat, BGHZ 160, 377 [383] = NJW 2005, 51) kann ein Geschädigter vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 II 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur denjenigen Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. (BGH in: NJW 2013, 1870; LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14).

Weiterhin kann sich nach der Rechtsprechung ergeben, dass es dem Geschädigten auf Grund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zumutbar war, sich vor einer Anmietung eines Mietwagens nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (NJW 2007, 1124 = VersR 2007, 516 Rdnr. 14; NJW 2010, 2569 = VersR 2010, 1053 Rdnr. 16).

Nach Ansicht des Gerichtes kann eine Eil- oder Notsituation bspw. vorliegen, wenn eine Anmietung noch am Unfalltag erfolgen musste (auch hier mit Ausnahmen: BGH in NJW 2007, 1124). Dies kann sich ergeben, wenn die Fahrt sofort fortgesetzt werden muss, weil der Geschädigte nicht im räumlichen Bereich des Unfalles wohnt oder er auf ein Fahrzeug sofort angewiesen ist, um Termine wahrzunehmen oder die Fahrt mit Kleinkind fortzusetzen o.ä. Für solch einen Fall einer konkreten Notsituation, für den hier nichts vorgetragen ist, erkennt das Gericht an, dass der Geschädigte auch auf Grundlage der Schwacke – Liste abrechnen dürfte und keine Nachforschungspflicht hinsichtlich eines augenfällig zu hohen Mietpreises besteht, soweit die Preise der Schwacke – Liste nicht um mehr als 20% überschritten werden.

(22)

Vorzugswürdige Schätzgrundlage auf Grund der Art und Weise der Erhebung der Preise im vorliegenden Fall ist jedoch die Fraunhofer – Liste. Dabei werden Preise auf Grund anonymisierter Anfragen ermittelt und nicht wie bei der Schwacke – Liste auf Grund offener Nachfrage.

Dies führt ganz offensichtlich bei den Vermietern zur Angabe unterschiedlicher Preise. Das Gericht verweist für die Art und Weise, wie die Listen zu ihren Preisen kommen, auf die Schriftsätze der Parteien, die deren Methoden jeweils umfassend darstellen, um sie dann als geeignet oder ungeeignet auszuweisen.

Die Erhebungsmethode der Fraunhofer – Liste kommt nach Ansicht des Gerichtes der Erhebungsmethode von Marktpreisen eines normalen Marktteilnehmers am nächsten und ist daher immer dann vorzugswürdig, wenn, wie hier, der Geschädigte mehr als einen Monat Zeit hatte, bevor er das Fahrzeug nach Absprache eines Werkstatttermins zur Reparatur gegeben hat.

Dann ist es dem Geschädigten ohne weiteres möglich, genauso wie er es bei einer privaten Anmietung machen würde, die Preise unterschiedlicher Anbieter zu vergleichen und den günstigsten Anbieter zu nutzen. Der Verweis auf die hier nahezu doppelt so teure Angabe der Schwacke – Liste für einen 4 Tageszeitraum als Schätzgrundlage und Maßstab für die Anmietkosten, ist dann nicht mehr möglich.

Auch der Verweis auf das Alter des Klägers verfängt nicht, weil es auch diesem möglich ist, unterschiedliche Marktpreise zu ermitteln. Gerade weil ihm bekannt war (dazu unter (33)), dass ein Marktpreis von zirka 45 Euro brutto möglich ist, durfte er nicht davon ausgehen, dass die Anmietkosten von 309 Euro brutto angemessen sind.

Der Kläger konnte sich auch nicht auf die Faustformel verlassen, dass der von der Werkstatt genannte Preis von den Beklagten ersetzt wird, wenn er 50% des aus der Schätzgrundlage „Fraunhoferliste“ genannten Preises nicht übersteigt. Denn dieser Grundsatz betrifft den Fall der Notwendigkeit einer sofortigen Anmietung. Eine Marktanalyse ist dem Geschädigten in diesem Fall gerade nicht möglich. Betreibt der Geschädigte jedoch eine Marktanalyse oder ist er dazu angehalten und unterlässt es, dann ist ein solcher Aufschlag nicht zu rechtfertigten.

(33)

Die Frage, ob die von der Beklagtenseite erhobenen und vorgelegten Mietpreise einzelner Anbieter als Schätzgrundlage oder Beweis für die Möglichkeit der Anmietung eines günstigeren Mietwagens geeignet waren, bedarf vorliegend aus folgendem Grund keiner Entscheidung:

Die Beklagte hat dem Kläger am 07.06.2018 in einem Telefonat mit dessen Frau ein Angebot dergestalt zukommen lassen, dass die Versicherung die Organisation und Zahlung für eine Anmietung eines Mietwagens für die Dauer der Reparatur übernehmen würde. Die Vernehmung der Zeugin […] F[…] ergab dabei, dass ein Angebot in Höhe von 36 Euro netto pro Tag für die Anmietkosten anfallen würden und dies der Ehefrau mitgeteilt worden ist.

Dahinstehen kann hierbei, ob dieses Angebot einem Angebot dergestalt entspricht, dass der Kläger auf dieses verwiesen ist. Nach Ansicht des Gerichts ist dies wohl nicht der Fall, weil es schon dem Prinzip von Treu und Glauben aus § 242 BGB widerspricht, wenn die Beklagte zu 2 einem Verbraucher einen Nettopreis nennt. Überdies machte sie nach Aussagen der Zeugin keine Angaben zu Art und Umfang der Haftungsreduzierung. Dies wäre aus Sicht des Gerichtes eine Mindestangabe.

Jedenfalls war dem Kläger dieses Angebot bekannt. Zwar ist nicht zweifelsfrei ermittelt, warum die Zeugin mit der Ehefrau des Klägers und nicht mit ihm als Geschädigtem selber kommunizierte. Die Ehefrau handelte dabei aber als Bote oder Vertreterin des Geschädigten. Anderes hätte sie in dem Gespräch deutlich herausstellen müssen, dies schon, weil es sich um die Ehefrau des Geschädigten in einem gemeinsamen Haushalt handelt.

Da die Angabe von 36 Euro netto aber im Wesentlichen dem aus der Fraunhoferliste entnommenen Bruttopreis entspricht und die Beklagte zu 2 diesen Preis unstreitig übernommen hätte, widerspräche es nunmehr erneut gegen § 242 BGB, wenn die Beklagte zu 2 dem Kläger nunmehr noch günstigere Preise aus Internetangeboten vorhält, die sie offensichtlich selber nicht erzielen kann.

c)

Aus gleichem Grund ist von den ermittelten Mietwagenkosten kein Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von 10% abzuziehen (BHHJ/Jahnke, 25. Aufl. 2018, BGB § 249 Rn. 220).

d.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung einer etwaig vereinbarten Haftungsreduzierung, die über die in den Fraunhoferlisten schon enthaltenen Reduzierungen hinausgeht. Insoweit fehlt es an einem Vortrag hierzu, welche Vereinbarung getroffen worden sein soll. Aus dem als K4 vorgelegten Mietvertrag ergibt sich ein Festpreis, Details zur Höhe der Selbstbeteiligung im Schadensfall oder etwaigen Zusatzkosten hieraus sind nicht zu entnehmen.“

AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19

Zum Umfang der Erstattung von Sachverständigen- und Mietwagenkosten

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17) wurde entschieden, dass höhere Anfahrtskosten für einen Sachverständigen nicht erstattet verlangt werden können, wenn zugleich ein deutlich näher gelegener Sachverständiger mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragt werden konnte. Zugleich wurde durch das Amtsgericht Bautzen entschieden, dass bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Reparaturdauer nicht die Schwacke-Liste, sondern der „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ Maßstab ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für Recherchen zu den Kosten eines Mietwagens bestand.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Die Beklagte schuldet der Klägerin gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 249 ff, § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 3, § 187 Abs. 1 BGB restlichen Schadensersatz für Reparaturkosten in Höhe von 117,51 €, Mietwagenkosten in Höhe von 119,04 € und vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 78,90 €, jeweils nebst Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

1. Aus der Gutachterrechnung über 740,78 € hat die Beklagte einen Teilbetrag von 44,62 € nicht ersetzt. Zu einer entsprechenden Kürzung war sie schon wegen der von der Sachverständigen geltend gemachten Fahrtkosten berechtigt.

Bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung bedient sich das erkennende Gericht in Bezug auf die erforderlichen Nebenkosten bei einem Gutachtenauftrag der Methode des LG Saarbrücken (Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13, zitiert nach juris), die der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.04.2016 – Vl ZR 50/15, zitiert nach juris) ausdrücklich gebilligt hat. Hiernach kann bei der Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen auf der Grundlage der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen ein Kilometersatz bis zu 0,70 € als noch erforderlich angesehen werden (LG Saarbrücken a.a.0., Rn. 40).

Das beschädigte Fahrzeug der Kläger wurde nach dem Verkehrsunfall in eine Werkstatt an ihrem Wohnsitz Kamenz verbracht. Dort erfolgte am 06.05.2015, also einen Tag nach dem Unfall, die Besichtigung durch den von der Klägerin beauftragten Sachverständigen. lm Umkreis von wenigen Kilometern zu dieser Werkstatt haben mehrere Sachverständige ihren Sitz. So liegt beispielsweise die örtliche Kfz-Prüfstelle der DEKRA Automobil GmbH ausweislich des vom Gericht benutzten Internet-Routenplaners weniger als 200 Meter von der Werkstatt entfernt. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot war die Klägerin gehalten, einen Sachverständigen in Werkstattnähe zu beauftragen, anstatt – wie geschehen – eine Sachverständige aus Wilsdruff hinzuzuziehen, die ihr Büro in einer Entfernung von rund 55 Straßenkilometern zu der Werkstatt unterhält.

Hätte sich die Klägerin eines Sachverständigen aus der Umgebung der Werkstatt bedient, so wären Fahrtkosten von bis 8,33 € brutto (2 x 5 km x 0,70 €/km x 1,19) erforderlich gewesen. Demgegenüber stellte ihr die Sachverständige aus Wilsdruff für ihre Hin- und Rückreise 59,50 € (50,00 € x 1,19) in Rechnung. Die von der Klägerin selbst verursachten Mehrkosten von 51,17 € (59,50 € – 8,33 €) übersteigen den auf restliche Sachverständigenkosten entfallenden Teil der Klageforderung von 44,62 €.

2. Wegen der ihr in Rechnung gestellten Reparaturkosten von 4.765,44 € steht der Klägerin noch ein Ersatzanspruch in Höhe von 117,51 € zu.

Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der Autolackiererei […], deren Echtheit die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass die in der Reparaturrechnung der Werkstatt ausgewiesene Position „Fahrzeugverbringung“ (zum Lackierer) tatsächlich angefallen ist. Den insoweit angegebenen Einzelpreis schätzt der Sachverständige Dipl.-lng. (FH) […] R[…] als ortsüblich ein. Gleiches trifft nach seiner Einschätzung auf den Einzelpreis der Position „Reiniger“ zu, wobei Hilfs- und Betriebsstoffe dieser Art nicht Bestandteil der Hauptarbeiten und daher nicht in anderen Rechnungspositionen enthalten seien.

Hingegen hat der Sachverständige dem von der Klägerin vorprozessual eingeholten Gutachten zur Feststellung der Beschädigungen und Ermittlung des Reparaturaufwands keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür entnehmen können, dass die Ansetzung der Position „Anbauteile für Instandsetzung und/oder Lackierung“ in der Reparaturrechnung der Werkstatt objektiv veranlasst gewesen sei. lm beschädigten Bereich des Fahrzeugs befindliche Fremdteile, wie Antennen, Zerleisten oder ähnliches, die auszubauen und wieder einzubauen seien, seien dort nicht aufgeführt.

Gegen den die Reparaturrechnung betreffenden Teil des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-lng. (FH) […] R[…] haben weder die Klägerin noch die Beklagte Einwendungen erhoben. Auch für das Gericht sind insoweit keine Fehler erkennbar. Daher ist von den seitens der Beklagten beanstandeten Rechnungspositionen lediglich die letztgenannte Position mit einem Einzelpreis von 24,00 € netto (28,56 € brutto) zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich gewesen. Der Klägerin stehen daher noch 117,51 € (146,07 € – 28,56 €) zu.

3. Ersatz für Mietwagenkosten kann die Klägerin noch in Höhe von 119,04 € verlangen.

a) Als Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtliche relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (std. Rspr. des BGH, vgl. etwa Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15, Rn. 6 m.w.N., zitiert nach juris). Insoweit müssen Feststellungen zur Erforderlichkeit eines „Unfallersatztarifs“, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, (nur) dann erhoben werden, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, Rn. 10 f., zitiert nach juris). Beschränkt der Geschädigte sich hingegen – wie hier der Kläger – auf die Geltendmachung von Mietwagenkosten zum „Normaltarif“, so kann das Gericht diesen anhand geeigneter Listen oder Tabellen gemäß § 287 ZPO schätzen (vgl. BGH a. a. O., Rn. 25 m.w.N.). Zu diesen geeigneten Schätzgrundlagen gehört das gewichtete Mittel des der auf den Unfallzeitpunkt bezogenen „Schwacke-Liste“ ebenso wie der entsprechende Mittelwert des „Fraunhofer Mietpreisspiegels“ (BGH a. a. O., Urteil vom 12.04.2011 –
Vl ZR 300/09, Rn. 18, zitiert nachjuris).

b) Das erkennende Gericht zieht in seiner ständigen Verfahrenspraxis die „Schwacke-Liste“ – entsprechend der ihr zugrunde liegenden Erhebungsmethode – in denjenigen Fällen heran, in denen das Fahrzeug des Geschädigten aufgrund des Unfalls nicht mehr betriebs- und verkehrssicher war, er also zur lückenlosen Erhaltung seiner Mobilität sofort auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war, und ein solches binnen weniger Stunden nach dem Unfall auch tatsächlich anmietete. lm Streitfall hingegen ereignete
sich der Unfall am 05.05.2015, während die Anmietung und Übergabe des Ersatzfahrzeugs erst am 16.05.2015 erfolgte. Die Klägerin halte somit ausreichend Zeit, sich über das Internet oder per Telefon nach Vermietungsangeboten in Kamenz oder im benachbarten Bautzen zu erkundigen. Hierzu war sie als Geschädigte schon im eigenen Interesse im Hinblick auf die durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogene Grenze der Erstattungsfähigkeit auch gehalten (vgl. BGH Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07, Rn. 17, zitiert nach juris). In solchen Fällen stellt das erkennende Gericht – ebenfalls entsprechend der zugrundeliegenden Erhebungsmethode – auf den „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ ab. Dabei zieht es die dortigen Ergebnisse der lnterneterhebung (nach Schwacke-Klassifikation) – statt der Ergebnisse der telefonischen Erhebung – heran. Zum einen kommt der zweistellige Postleitzahlbereich den tatsächlichen Verhältnissen am Wohnsitz des Geschädigten und in dessen Umgebung näher, als der einstellige Postleitzahlbereich, an den die Ergebnisse der telefonischen Erhebung anknüpfen. Zum anderen muss dem Geschädigten der Nachweis möglich bleiben, dass ihm im Zeitpunkt der Anmietung kein günstigerer Tarif als der von ihm in Anspruch genommene zugänglich war; dieser Nachweis kann von ihm anhand einer dokumentierten lnternet-Recherche einfacher geführt werden als mit Hilfe von selbst erstellten Telefonprotokollen und/oder der Vernehmung der Telefongesprächspartner als Zeugen.

c) In der „Schwacke-Liste“ sind bestimmte Nebenkosten, die über die dort ausgewiesenen Mietpreise hinaus anfallen können, gesondert ausgewiesen. In den Mietpreisen, die im „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ ausgewiesen sind, ist zwar die „marktübliche Haftungsreduzierung“ enthalten. Den Erläuterungen hierzu ist jedoch zu entnehmen, dass damit eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von mindestens 750,00 € bezeichnet ist. Hat der Geschädigte bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs für eine Vollkaskoversicherung mit einer niedrigeren oder gar ohne Selbstbeteiligung optiert, so ist auch auf den Mietpreis nach dem „Frauenhofer-Mietpreisspiegel“ ein entsprechender Zuschlag vorzunehmen. Denn ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005 – Vl ZR 74/04, zitiert nach juris). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko schon daraus, dass der Geschädigte mit den Eigenschaften des angemieteten Ersatzfahrzeugs, wenn nicht ausnahmsweise typengleich, nicht in der gleichen Weise vertraut ist, wie mit denjenigen seines eigenen Fahrzeugs. Angefallene Nebenkosten für die Vereinbarung einer Haftungsbefreiung sind daher grundsätzlich – so auch hier bei der Anmietung eines PKW Mini One vom 16.05. bis 22.05.2015 und eines PKW BMW X1 1.8i vom 22.05. bis 26.052015, bei denen es sich um andere Fahrzeugtypen handelte – erstattungsfähig. Als Vergleichsmaßstab sind insoweit die Werte aus der Nebenkostentabelle der „Schwacke-Liste“ heranzuziehen, da der „Fraunhofer- Mietpreisspiegel“ solche nicht ausweist.

d) Auch in Bezug auf die Nebenkosten, die die Autovermieterin der Klägerin für die Gestattung eines Zweitfahrers in Rechnung stellte, wendet das erkennende Gericht bei der Vergleichsbetrachtung die Nebenkostentabelle der „Schwacke-Liste“ an.

e) Vom Grundpreis (Fahrzeugmiete ohne Nebenkosten) ist- ebenfalls im Wege der Schätzung (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – \/I ZR 139/08, Rn. 20 m.w.N., zitiert nach
juris) – eine Eigenersparnis des Geschädigten i.H.v. 10 % abzusetzen.

f) Das Gericht sieht die von der Klägerin geltend gemachte Mietdauer von 11 Tagen als
erforderlich an.

Die Reparatur wurde unstreitig vom 18.05.2015, einem Montag, bis zum 23.05.2015, dem Samstag vor Pfingsten, ausgeführt. Diese sechs Tage lässt die Beklagte als erforderlich gegen sich gelten. Das Gericht schenkt jedoch den Angaben der Klägerin, wonach ihr eine Abholung des reparierten Fahrzeugs erst nach Pfingsten, mithin am 26.05.2015, möglich war, Glauben. Plausibel ist ferner, dass die Klägerin das beschädigte Fahrzeug bereits am Samstag, dem 16.05.2015, in der Werkstatt abgeben musste, um am Montag, dem 18.05.2015, ohne Umweg über die Werkstatt zu ihrer Arbeitsstätte in Dresden fahren zu können.

g) Nach den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich für den Streitfall folgende Vergleichsberechnung:

Die tatsächliche (und notwendige) Mietdauer betrug 11 Tage. Deshalb ist der durchschnittliche Tagespreis dem Mittelwert der Ergebnisse der lnterneterhebungen für den – dort längsten – Zeitraum von sieben Tagen zu entnehmen. Das beschädigte Fahrzeug des Klägers ist der Fahrzeugklasse 5 nach der Schwacke-Klassifikation zuzuordnen. Daraus ergibt sich, bezogen auf den „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ für das (Unfall-)Jahr 2015 – die Beklagte bezieht sich hingegen unzutreffender Weise auf denjenigen für das Jahr 2016 – im Postleitzahlgebiet 01 ein Grundpreis von 32,97 € pro Tag. Bei 11 Tagen beträgt der Grundpreis somit 362,67 €. Hiervon ist eine Eigenersparnis von 36,27 € (362,67 € x 10 %) abzusetzen. Hinzu treten wiederum Nebenkosten für die Haftungsreduzierung in Höhe von 242,00 € (22,00 € pro Tag x 11 Tage) und für einen Zusatzfahrer in Höhe von 132,00 € (12,00 € pro Tag x 11 Tage), mithin von insgesamt 374,00 €. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten betragen demnach 700,40 € (362,67 € – 36,27 + 374,00 €). Dem steht eine Zahlung der Beklagten von 581,36 € gegenüber, so dass sich ein offener Anspruch von 119,04 € ergibt.

h) Den Nachweis, dass ihr ein günstiger Tarif als die in Rechnung gestellten 1.463,70 €
nicht zugänglich war, hat die Klägerin nicht geführt.

Mangels eigener Erkundigungen im Zeitraum zwischen dem Verkehrsunfall und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs hat die Klägerin im Rechtsstreit weder mit einer dokumentierten Internet-Recherche noch mit Telefonprotokollen und/oder einem Antrag auf Vernehmung von Telefongesprächspartnern als Zeugen aufwarten können. Das Gericht hat daher den Sachverständigen Dipl.-lng. (FH) […] R[…] damit beauftragt, bei gewerblichen Autovermietern sowie Autowerkstätten in den Städten Bautzen und Kamenz Auskunft darüber einholen, zu welchen Preisen sie im (Unfall-)Jahr 2015 Mietfahrzeuge der Mietwagenklasse 5 (nach der Schwacke-Klasseflkation), einschließlich Zusatzfahrergestattung und Haftungsreduzierung (CDW), bei einer Mietdauer von 11 Tagen angeboten haben.

Der Sachverständige hat zunächst eine Erhebungsmethode angewandt, die derjenigen
gleicht, die der „Schwacke-Liste“ zugrunde gelegt ist: Er hat unter Offenlegung des Anlasses der Erhebung elf Autovermieter in Kamenz und Bautzen schriftlich um Auskunft zu entsprechenden Vermietungsangeboten gebeten. Hiervon haben sieben Autovermieter geantwortet. Keiner von diesen konnte (oder wollte) auf das Jahr 2015 bezogene Angaben machen. Einheitlich war jedoch ihre Einschätzung, dass die Mietpreise aufgrund der vorhandenen Vertragsbindungen zu einzelnen Versicherern tendenziell gleich geblieben oder eher gesunken seien. Die gemeldeten Gesamtpreise wiesen eine Spannbreite von 618,76 € bis 1.475,10 € auf. Der Mittelwert aus allen Meldungen betrug 1.044,50 €. Es wäre der Klägerin also möglich gewesen, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug mit entsprechender Ausstattung zu einem Mietpreis zu erhalten, der unterhalb des ihr in Rechnung gestellten Preises lag.

Freilich geht der auf die vorbezeichnete Weise ermittelte Mittelwert von 1.044,50 € über die vorstehend anhand des „Fraunhofer-Mietpreisspiegels“ und der Nebenkostentabelle der „Schwacke-Liste“ ermittelten erforderlichen Mietwagenkosten, bestehend aus einem Grundpreis von 362,67 € und Nebenkosten von 374,00 €, hinaus. Daher hat das Gericht den Sachverständigen auch damit beauftragt, über das Internet aktuelle Angebote zu den gleichen Bedingungen einzuholen. Die insoweit angestellten Ermittlungen haben Vermietungsangebote hervorgebracht, die bei 552,92 € beginnen und bis zu 714,37 € reichen. Selbst das höchste Angebot bleibt also hinter der Summe aus den zwei vorbezeichneten Preiskomponenten zurück. Dass sich auf das Unfalljahr 2015 bezogene Vermietungsangebote, die möglicherweise höher lagen, über das Internet heute nicht mehr recherchieren lassen, geht zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin.“

AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17