Gerüstbauverträge: Vertragliche Pflichten bei unvorhergesehener Standzeitverlängerung

Durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.4.2013 – VII ZR 201/12) wurde zur vertraglichen Auslegung eines Bauvertrages bei einer Überschreitung der geplanten Bauzeit entsprechend den nachfolgenden Leitlinien des BGH entschieden:

BGB §§ 133, 157
a) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, schuldet ein Gerüstbauer die Vorhaltung des Gerüstes so lange, wie es für die Ausführung der Bauarbeiten am Bauwerk benötigt wird.

VOB/B (2006) § 2 Nr. 3
b) Haben die Parteien eines Gerüstbau- und -Vorhaltevertrages Einheitspreise nach Gerüstmaß und Zeit vereinbart, kann die in den Vertrag von den Parteien einbezogene VOB/B und damit die Vergütungsregelung in § 2 Nr. 3 bei Überschreitung des vertraglichen Zeitmaßes anwendbar sein.

Das Urteil betrifft einen Rechtsstreit zwischen einer Klägerin, die Gerüstarbeiten durchführte, und einer beklagten Gemeinde, welche die Klägerin für den Umbau einer Schule beauftragt hatte. Die Klägerin verlangte eine Restvergütung für das Aufstellen und Vorhalten eines Baugerüsts, während die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnete, da die Klägerin das Gerüst abgebaut hatte, obwohl es noch für die Bauarbeiten benötigt wurde.

Die Klägerin hatte das Gerüst bis Juli 2010 aufgestellt und vorgehalten, baute es jedoch ab, obwohl die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen waren. Ein Angebot der Klägerin zur Verlängerung der Gerüststandzeit wurde von der Beklagten nicht angenommen. Die Klägerin legte eine Schlussrechnung vor, die einen noch offenen Restbetrag von 2.161,52 Euro auswies. Die Beklagte rechnete jedoch mit einem Schadensersatzanspruch von 3.228,34 Euro aufgrund des vertragswidrigen Gerüstabbaus auf.

Die Klage der Klägerin wurde in den Vorinstanzen abgewiesen, und die Revision der Klägerin wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen war. Die Klägerin hatte das Gerüst vertragswidrig abgebaut und der Beklagten dadurch einen Schaden zugefügt, der ihren Vergütungsanspruch überstieg.

Die Entscheidung des BGH basierte auf der Auslegung des Vertrages zwischen der Klägerin und der beklagten Gemeinde. Der Vertrag sah vor, dass die Klägerin das Gerüst für die Dauer der Bauarbeiten aufstellen und vorhalten sollte. Die Gerichtsentscheidung stellte klar, dass der Zweck des Vertrages darin bestand, die Bauarbeiten an dem Schulgebäude zu ermöglichen, und dieser Zweck konnte nur erfüllt werden, wenn das Gerüst bis zum Ende der Bauarbeiten, für welche ein Gerüst benötigt wird, vorgehalten wird.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nach dem Inhalt des Vertrages das Gerüst so lange vorhalten musste, wie es die Bauarbeiten am Schulgebäude erforderten. Die Klägerin war daher nicht berechtigt, das Gerüst vorzeitig abzubauen, da es zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen des Gerichts für die Bauarbeiten noch erforderlich war.

Die Vereinbarung, dass die Einzelfristen des Bauzeitenplans bindende Vertragsfristen sein sollten, hatte nach Ansicht des Gerichts nicht den Sinn, den Zeitraum zu begrenzen, für den das Gerüst vorgehalten werden muss. Daher konnte die Klägerin das Gerüst nicht abbauen, selbst wenn die im Vertrag festgelegte Zeit überschritten wurde, solange das Gerüst für die Bauarbeiten noch benötigt wurde.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin durch den Abbau des Gerüsts die Erfüllung des Vertrages endgültig verweigert hatte, was zu einem Schadensersatzanspruch der beklagten Gemeinde führte. Daher wurde die Klage der Klägerin abgewiesen.

Vorinstanzen:

Aus den Entscheidungsgründen:

„BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

VII ZR 201/12

in dem Rechtsstreit

[…]

Klägerin und Revisionsklägerin,

[…]

gegen

Gemeinde C[…]

Beklagte und Revisionsbeklagte,

[…]
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.4.2013 […]

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 6. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Gemeinde Restvergütung für das Aufstellen und Vorhalten eines Baugerüstes. Die Beklagte rechnet mit einem die Werklohnforderung übersteigenden Schadensersatzanspruch auf, weil die Klägerin das Gerüst abgebaut hat, obwohl es für die Bauarbeiten noch benötigt wurde.

Die Beklagte beauftragte am 4. September 2009 die Klägerin mit Gerüstarbeiten und der Vorhaltung des Gerüstes für den Umbau einer Schule. Dem Auftrag lag das Angebot der Klägerin zugrunde, in dem die Gebrauchsüberlassung des Gerüstes über die Grundeinsatzzeit hinaus mit Einheitspreisen für die ausgeschriebenen Gerüstteile pro Woche angeboten worden war. Der Vertrag 1 sieht die Geltung der VOB/B vor. Weiter enthält er unter der Rubrik „Fertigstellung der auszuführenden Leistung“ folgende Regelung:

„Schulaltbau/Verbinderbau Beginn: 16.09.09 Ende: 06/2010 Schulergänzungsbau Beginn: 04/2010 Ende: 07/2010 sowie Einzelfristen entsprechend dem beiliegenden Bauablaufplan.“

Im Bauablaufplan ist der Abbau der Gerüste am Schulergänzungsbau für die Zeit vom 16. bis 19. Juli 2010 vorgesehen. In den Besonderen Vertragsbedingungen, die Bestandteil des Auftrags geworden sind, sind die Einzelfristen des Bauablaufplans als Vertragsfristen vereinbart.

Die Klägerin hat die Gerüste aufgestellt und bis Juli 2010 vorgehalten. Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 kündigte sie den Abbau der Gerüste in der Zeit vom 16. bis 19. Juli 2010 an und bat um schriftliche Freimeldung oder gegebenenfalls um Bestätigung des diesem Schreiben beigefügten Nachtrags gleichen Datums, der Zulagen zu den verschiedenen Positionen des Leistungsverzeichnisses vorsah, bis spätestens 14. Juli 2010.

Die Beklagte nahm das Nachtragsangebot nicht an. Daraufhin baute die Klägerin bis zum 19. Juli 2010 sämtliche Gerüste ab und legte Schlussrechnung über 11.150,19 € mit einem noch offenen Restbetrag von 2.161,52 €. Das ist die Klageforderung. Die Beklagte hat mit angeblichen Schadensersatzansprüchen wegen des nach ihrer Auffassung vertragswidrigen Gerüstabbaus in Höhe von 3.228,34 € aufgerechnet.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Restforderung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Restvergütung wegen der erfolgreichen Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen aus dem vorzeitigen Abbau der Gerüste zum 19. Juli 2010 nicht zu.

Der Klägerin habe zwar ein fälliger Anspruch auf Zahlung von restlicher Vergütung in Höhe von 2.161,52 € zugestanden. Dieser sei jedoch durch Aufrechnung der Beklagten mit dem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung in Höhe von 2.240,64 € erloschen. Die Klägerin habe die von ihr geschuldete Leistung nicht vollständig erbracht, der Gerüstabbau am 19. Juli 2010 stelle eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, so dass es einer Fristsetzung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht bedurft habe (§§ 280, 281 BGB).

Die Klägerin habe sich vertraglich dazu verpflichtet, für das beabsichtigte Bauvorhaben des Schulumbaus die erforderlichen Gerüstbauarbeiten vorzunehmen, wozu auch gehöre, die erforderlichen Gerüste während der gesamten Bauarbeiten zur Verfügung zu stellen. Dies ergebe die Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung seiner Eigenart als Werkvertrag sowie des für beide Seiten erkennbaren Zwecks der vertraglichen Leistung. Die Gerüstvorhaltung sei nicht lediglich bis zum 19. Juli 2010 vereinbart gewesen. Das Gerüst habe den Zweck erfüllen sollen, diejenigen Baumaßnahmen im Rahmen des Schulumbaus zu ermöglichen, für welche ein Gerüst benötigt wurde. Mit der 7 Vereinbarung der Fristen des Bauzeitenplans als Vertragsfristen wolle der Bauherr lediglich Verzugsvoraussetzungen schaffen, nicht aber zum Ausdruck bringen, dass eine bestimmte Leistung, wenn das Baugeschehen sich anders entwickele und die Leistung „außerhalb“ des dafür vorgesehenen Zeitraums im Bauzeitenplan erbracht werden müsse, nicht mehr erbracht werden müsste. Auch die Gestaltung des Vertrages als Einheitspreisvertrag spreche für diese Auslegung. Die Verlängerung der Gerüststandzeiten über die im Vertrag vorläufig angesetzten Gerüststandzeiten hinaus sei ein Fall des § 2 Nr. 3 VOB/B. Die Klägerin selbst habe im April 2010 zwei Nachträge über § 2 Nr. 3 VOB/B abgerechnet. Die Klägerin sei daher ohne weiteres – auch ohne das Erfordernis einer Anordnung nach § 1 Nr. 4 VOB/B – zur weiteren Vorhaltung der Gerüste verpflichtet gewesen.

Die Beklagte habe durch die Pflichtverletzung der Klägerin einen Schaden in Höhe von zumindest 2.240,64 € erlitten.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Der der Klägerin zustehende Vergütungsanspruch ist durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen. Die Klägerin hat das Gerüst vertragswidrig abgebaut und der Beklagten dadurch einen Schaden zugefügt, der ihren Vergütungsanspruch übersteigt.

1. Ob die Klägerin berechtigt war, das Gerüst bis zum 19. Juli 2010 abzubauen, hängt davon ab, wie die vertragliche Vereinbarung, das Gerüst aufzubauen und für das Bauvorhaben vorzuhalten, unter Berücksichtigung der als Vertragsfristen im Bauzeitenplan vorgesehenen Einzelfristen auszulegen ist. 11 Die Auslegung der insoweit getroffenen Vereinbarungen obliegt dem Tatrichter. Eine revisionsrechtliche Überprüfung findet nur dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 – VII ZR 67/11, BGHZ 192, 172 Rn. 12; Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295 Rn. 13 m.w.N.).

2. Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahin ausgelegt, dass die Klägerin die Vorhaltung des Gerüstes so lange schuldete, wie es für die Ausführung der Arbeiten am Schulgebäude benötigt wurde und die Parteien dafür eine Vergütung vereinbart haben, die nach Zeiteinheiten bemessen war. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Gerüstbau- und -vorhaltevertrag dem Zweck diente, die Bauarbeiten an dem Schulgebäude zu ermöglichen und dieser Zweck nur erfüllt werden konnte, wenn das Gerüst bis zum Ende der Bauarbeiten, für welche ein Gerüst benötigt wird, vorgehalten wird. Es hat daraus zutreffend den Schluss gezogen, dass das Gerüst nach dem Inhalt des Vertrages so lange vorgehalten werden musste, wie es die Bauarbeiten am Schulgebäude (hier: Schulergänzungsbau) erforderten. Diese Auslegung lässt Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln nicht erkennen. Sie ist auch interessengerecht, denn die Beklagte hatte ein auch für die Klägerin erkennbar nachhaltiges Interesse daran, dass diese vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nicht berechtigt ist, das Gerüst schon zu einem Zeitpunkt abzubauen, in dem es noch benötigt wird, oder das weitere Vorhalten des Gerüstes von einer neuen Vereinbarung über die Vergütung abhängig zu machen.

b) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass der Vertrag die Fertigstellung der Leistung bis zum Juli 2010 und der Bauzeitenplan den Abbau des Gerüstes bis zum 19. Juli 2010 vorsahen und die Einzelfristen des Bauzeitenplans als Vertragsfristen vereinbart worden waren. Seine Auslegung, daraus folge nicht, dass das Gerüst ungeachtet des Baufortschritts abgebaut werden könne, ist nicht zu beanstanden. Sie allein trägt dem Zweck des Vertrages Rechnung. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, hat die Vereinbarung, die Einzelfristen des Bauzeitenplans sollten bindende Vertragsfristen sein, nicht den Sinn, den Zeitraum zu begrenzen, für den das Gerüst vorgehalten werden muss. Die zur Fertigstellung der Leistung getroffenen Vereinbarungen lassen sich deshalb nicht dahin auslegen, dass der Auftragnehmer auch dann berechtigt ist, das Gerüst bis zum 19. Juli 2010 abzubauen, wenn es für die Baumaßnahmen noch benötigt wird.

c) Die Erwägung des Berufungsgerichts, mit der Erhebung der Einzelfristen des Bauzeitenplans zu Vertragsfristen habe die Beklagte bezweckt, die Voraussetzungen für einen Verzugsanspruch zu schaffen, ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Auftraggeber in ihren Vertragsbedingungen Fristen des Bauzeitenplans zu Vertragsfristen erheben, um unabhängig von einer Mahnung Verzugsansprüche geltend machen zu können. Darüber hinaus hat die Vereinbarung der Fertigstellungs- und Abbaufristen noch eine andere Bedeutung. Die Parteien haben für die Vorhaltung des Gerüstes über die Grundstandzeit hinaus nach Wochen bemessene Einheitspreise und zudem die Anwendung des § 2 Nr. 3 VOB/B vereinbart. Nach der gleichfalls nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts ist die Klägerin aufgrund dieser Vereinbarung berechtigt, bei einer Überschreitung des vertraglichen Zeitansatzes von über zehn Prozent eine Anpassung der Vergütung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu verlangen. Der vertragliche Zeitansatz ergibt sich aus den Daten des Bauzeitenplans für den Abbau des Gerüstes. Die 17 Klägerin hat das nicht anders gesehen und für den Altbau eine verlängerte Standzeit entsprechend abgerechnet sowie zudem einen Mehrvergütungsanspruch auf dieser Grundlage für den Ergänzungsbau geltend gemacht. Die Rüge der Revision, § 2 Nr. 3 VOB/B sei nur bei Mengenveränderungen anwendbar, berücksichtigt nicht, dass die von den Parteien getroffene Einheitspreisvereinbarung im Vordersatz auch eine Zeiteinheit beinhaltet.

3. Haben die Parteien vereinbart, dass das Gerüst so lange vorzuhalten ist, wie es benötigt wird, war die Klägerin nicht berechtigt, es am 19. Juli 2010 abzubauen. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Gerüst nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Bauarbeiten noch erforderlich. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Klägerin übergangen, das Gerüst sei nicht mehr benötigt worden, geht fehl. Das Amtsgericht hat über diese Behauptung Beweis erhoben und die Beweise zu Lasten der Klägerin gewürdigt. Das Landgericht hat auf die Bindung an die insoweit getroffenen Feststellungen, § 529 ZPO, hingewiesen. Im Übrigen wäre das Angebot der Klägerin, das Gerüst zu anderen Bedingungen weiter zur Verfügung zu stellen, sinnlos gewesen, wenn es nicht mehr benötigt worden wäre.

4. Unerheblich ist nach allem, ob der von den Parteien geschlossene Vertrag über den Aufbau des Gerüstes und dessen Vorhaltung als Werkvertrag, Mietvertrag oder als Vertrag einzuordnen ist, der sowohl werkvertragliche als auch mietvertragliche Elemente aufweist. Denn die Frage, wie lange die Vorhaltung des Gerüstes geschuldet ist und welche Vergütung bzw. Miete für den Fall zu zahlen ist, dass eine vertraglich vorgesehene Zeit überschritten wird, ist unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertrages zu beantworten. Auch der Mietvertrag lässt eine Vereinbarung zu, nach der die Überlassung solange geschuldet wird, wie sie benötigt wird, und der Mieter eine Anpassung der Miete unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten verlangen kann, wenn der vertragliche Zeitansatz für die Überlassung um zehn Prozent überschritten wird. 19 5. Die Erwägung des Berufungsgerichts, mit dem Abbau des Gerüstes habe die Klägerin die Erfüllung des Vertrages endgültig verweigert, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

6. Die von der Revision zur Höhe des bei der Beklagten entstandenen Schadens erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.“

BGH, Urteil vom 11.4.2013 – VII ZR 201/12

Unvorhergesehene Verlängerung der Standzeit von Gerüsten: Rechtliche Konsequenzen

Das Landgericht Bautzen (LG Bautzen, Urteil vom 6.7.2012 – 1 S 143/11) hat als Berufungsgericht im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil des Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 19.10.2011 – 20 C 1091/10) über den Rechtscharakter eines Gerüststellungsvertrages und die daraus resultierenden vertraglichen Pflichten im Falle einer unvorhergesehenen Verlängerung der Standzeit entschieden. Das Gericht urteilte, dass der Gerüststellungsvertrag als Werkvertrag zu qualifizieren ist, weshalb die Klägerin verpflichtet war, das Gerüst entsprechend den vertraglichen und baurechtlichen Erfordernissen bis zum Abschluss der Bauarbeiten vorzuhalten. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, da sie durch den vorzeitigen Abbau des Gerüsts eine Vertragsverletzung begangen hatte, die der Beklagten einen Schadensersatzanspruch zusprach, der den Vergütungsanspruch der Klägerin überstieg.

Der Rechtscharakter eines Gerüststellungsvertrages wird in der Regel nach Werkvertragsrecht beurteilt, insbesondere wenn die Überlassung des Gerüsts eng mit dem Baufortschritt und der Anpassung des Gerüsts an die Bauarbeiten verbunden ist. Das Gericht betonte, dass Verzögerungen im Bauablauf zu den typischen Risiken gehören, die vom Gerüstbauunternehmer berücksichtigt werden müssen. Ein vertraglich vereinbarter Bauzeitenplan dient nicht dazu, die Dauer der Gerüstvorhaltung zu begrenzen, sondern die Fertigstellung der Bauarbeiten zu koordinieren. Insofern bleibt der Gerüstbauunternehmer verpflichtet, das Gerüst bis zur tatsächlichen Beendigung der Bauarbeiten bereitzustellen, selbst wenn dies über die ursprünglich geplante Bauzeit hinausgeht.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das Gerüst vorzeitig abgebaut und damit ihre vertraglichen Pflichten verletzt, was die Beklagte berechtigte, Schadensersatz wegen der durch den Abbau verursachten Bauverzögerungen und zusätzlichen Kosten geltend zu machen. Die Aufrechnung der Beklagten mit dem Schadensersatzanspruch führte dazu, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin erlosch.

Vorinstanz:

1. Instanz: AG Bautzen, Urteil vom 19.10.2011 – 20 C 1091/10

Nachfolgende Instanz:

Revision: BGH, Urteil vom 11.4.2013 – VII ZR 201/12

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin und Berufungsklägerin –

[…]

gegen

Gemeinde C[…], […]

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

wegen Forderung

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht […] als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2012 am 06.07.2012

für Recht erkannt:

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgericht vom 19.10.2011, Aktenzeichen: 20 C 1091/10, wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  4. Die Revision wird zugelassen.

[…]

Gründe:

Die Klägerin macht Restansprüche für das Aufstellen und Vorhalten eines Baugerüstes geltend. Die Klägerin erhielt für das Bauvorhaben „Umbau der Grundschule […]“ der Beklagten unter dem […].2009 den Auftrag zur Ausführung der Gerüstarbeiten und zur Vorhaltung der Gerüste auf der Grundlage des Angebotes der Klägerin vom […].2009 […]. Zwischen den Parteien war unstreitig die Geltung der VOB/B vereinbart. Grundlage des Vertrages war unter anderem die Geltung des von der Beklagten aufgestellten Bauzeitenplanes […]. Nach dem Bauzeitenplan sollten die Arbeiten, für welche das Gerüst benötigt wurde, bis Juli 2010 abgeschlossen sein. Für den Abbau der Gerüste war in dem Bauzeitenplan die Zeit vom 16.7.2010 bis 19.7.2010 angegeben. Die Klägerin hat das Gerüst gestellt und bis Juli 2010 vorgehalten. Nachdem ihr Angebot auf Abschluss eines neuen Gerüstbau- und Überlassungsvertrages durch die Gemeinde nicht angenommen worden war, hat die Klägerin das Baugerüst am 19.7.2010 abgebaut. Mit Schreiben vom 12.7.2010 hatte die Klägerin der Beklagten ihre Rechtsauffassung mitgeteilt, das Vertragsende sei zum 19.7.2010 „klar definiert“, so dass die Klägerin „das beiliegende Angebot als neues Angebot im Sinne der VOB für einen geänderten Leistungszeitraum“ ansehe.

Ansonsten werde sie das Gerüst abbauen. Beigelegt war das „Nachtragsangebot“ vom 12.7.2010 mit mehreren Zulage und Bereitstellungspositionen. Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage […]. Die Beklagte nahm dieses Angebot nicht an. Sie erklärte mit Schreiben vom 16.7.2010 „Behinderung“ der auszuführenden Arbeiten und protestierte durch Schreiben des Bürgermeisters vom 19.7.2010 gegen den Abbau des Gerüstes.

Die Klägerin hat nach Abbau des Gerüstes Schlussrechnung über insgesamt 11.150,19 € gelegt und unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen einen Restbetrag von 2.161,52 € – den Betrag der Klageforderung – eingefordert (Einzelheiten: […]). Die Parteien streiten wegen der geltend gemachten Schlusszahlungsforderung der Klägerin um das Vorliegen einer wirksamen Abnahme (nachfolgend 1), um die Berechtigung von Nachträgen (nachfolgend 2.) sowie um die Berechtigung von Gegenforderungen mit denen die

Beklagte die Aufrechnung erklärt hat (nachfolgend 3).

Im Einzelnen:

Die Klägerin behauptet, sie habe ihre Leistungen vertragsgemäß und mangelfrei erbracht. Sie meint zwischen ihr und der Beklagten sei ein fester Überlassungszeitraum für das Baugerüst vereinbart worden. Dies ergebe sich aus dem Inhalt des schriftlichen Vertrages sowie aus dem in Bezug genommenen Bauzeitenplan. In rechtlicher Hinsicht vertritt sie den Standpunkt, die Überlassung des Gerüstes beurteile sich nach Mietrecht; der Überlassungszeitraum sei bis 19.7.2010 befristet gewesen. Sie sei berechtigt gewesen, das Gerüst bis zum 19.7.2010 abzubauen und habe damit ihre Leistung vollständig erbracht gehabt. Im Übrigen komme es auf eine Abnahme nicht mehr an, nachdem die Bauleistungen abgeschlossen seien und die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung erklärt habe.

Die Beklagte vertritt in diesem Zusammenhang den Standpunkt, eine wirksame Abnahme liege nicht vor; die von der Klägerin geschuldete Leistung sei nicht vollständig erbracht worden.

Abnahme und Fälligkeit der Vergütung würden zudem durch das (unstreitige) Fehlen von Bautagebüchern und Unternehmererklärung gehindert.

Aus der Schlussrechnung der Beklagten sind die beiden Positionen […] und […] über 120,70 € netto und 77,01 € netto […] streitig. Nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin wurden allerdings die auf der Grundlage einer Mengenüberschreitung geltend gemachten Nachtragsangebote der Klägerin, welche eine Verlängerung der Standzeit des Gerüstes für den Altbau bis […].2012 vorsahen, bestätigt […]. Im Aufma[ß] zur Schlussrechnung sind die beiden Nachtragspositionen auf Seite […] enthalten.

Die Klägerin behauptet, die Nachtragsleistungen seien auch ausgeführt worden. Sie hätten den Altbau betroffen. Dort sei es zu einer Mengenmehrung, die Folge einer erheblichen Bauzeitüberschreitung, gekommen. Die Mengenmehrung selbst sei durch die unstreitige Schlussrechnungspositionen […] und […] inzident belegt.

Die Beklagte bestreitet, dass die in den Nachtragspositionen vereinbarten Leistungen ausgeführt worden seien.

Zu 3.

Die Beklagte hat mit behaupteten Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzung in Höhe von 3.228,34 € gegen den Schlusszahlungsanspruch der Klägerin aufgerechnet. Sie ist der Auffassung, im Abbau des Gerüstes durch die Klägerin zum 19.7.2010 liege eine Pflichtverletzung. Hierdurch sei der Beklagten ein Schaden in vorbezeichneter Höhe entstanden. Wegen das durch den Gerüstabbau bedingten Baustillstandes hätten Arbeitskräfte der Fassadendämmfirma umgesetzt werden müssen. Hierfür habe die Fassadendämmfirma 987,70 € berechtigt in Rechnung gestellt. Darüber hinaus seien zusätzliche Planungskosten auf Seiten des planenden und bauüberwachenden Unternehmens in Höhe von Brutto 728,07 € angefallen unter Zugrundelegung von 12 zu vergütender Mehrstunden über 49,50 €. Schließlich seien durch die Beauftragung einer anderen Gerüstbaufirma Mehrkosten in Höhe von 1.512,55 € entstanden; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Aufstellung des Planers […] und auf die Schlussrechnung der Firma Claus Gerüstbau […] verwiesen.

Die Klägerin wendet hiergegen ein, eine Pflichtverletzung könne ihr nicht vorgeworfen werden (vgl. oben zu 1). Jedenfalls fehle eine bei Annahme eines Werkvertrages erforderliche Anweisung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B. Diese könne insbesondere nicht in der „Behinderungsanzeige“ vom 16.7.2010 gesehen werden. Die Schadensberechnung der Beklagten sei schon deshalb verfehlt, da der Beklagte im Falle der weiteren Vorhaltung des Gerüstes durch die Klägerin Mehrkosten hätte aufwenden müssen.

Das Amtsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Höhe der Schadensersatzpositionen der Beklagten die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Leistungen der Klägerin sei abgenommen, nach den Regeln über die fiktive Abnahme, jedenfalls sei sie abnahmefähig gewesen. Die Forderung der Klägerin sei bis auf die streitigen Nachträge auch berechtigt gewesen. Wegen der streitigen Nachträge habe dagegen die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung davon geführt, dass die in Rechnung gestellten Leistungen auch erbracht wurden.

Die Beklagte sei jedoch mit der Aufrechnung erfolgreich, weswegen die Forderung der Klägerin erloschen sei. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, das Gerüst zum 19.7.10 abzubauen. Auf den streitgegenständlichen Vertrag finde ausschließlich Werkvertragsrecht Anwendung. Hierfür sprächen abweichend von der Rechtsansicht verschiedener Obergerichte die Eigenart der vertraglichen Leistung sowie auch die Bedürfnisse der Praxis. Kaum ein Bauvorhaben werde zu dem vorher geplanten Fertigstellungstermin wirklich abgeschlossen. Bei der überwiegenden Anzahl der Bauvorhaben, kommt es aus vorher nicht vollständig kalkulierbaren Umständen zu Verzögerungen. Dies wisse auch der Gerüstbauunternehmer. Ale Baubeteiligten müssten daher bei sorgfältiger Planung solche Verzögerungen berücksichtigen. Der Gerüstbauer müsse mit einer Verlängerung der Vorhaltezeiten rechnen. Aufgrund dieser Gegebenheiten müsse auf eine Standzeitverlängerung § 1 Nr. 4 VOB/B Anwendung finden. Im Gegenzug könne der Gerüstbauunternehmer nach § 2 VOB für die verlängerte Standzeit die vorgesehene Vergütung verlangen. Vorliegend sei eine Standzeitverlängerung durch die „Behinderungsanzeige“ vom 16.7.2010 gefordert und durch die Klägerin pflichtwidrig nicht gewährt worden. Darüber hinaus habe die Beweisaufnahme ergeben, dass zumindest die Forderung der Beklagten nach dem Ersatz von Mehraufwendungen für zusätzliche Planungsaufwendungen und für zusätzliche Gerüstbauaufwendungen berechtigt seien.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch weiter. Sie rügt Fehler des Amtsgerichts bei der Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung. Im Rahmen der Tatsachenfeststellung habe das Gericht zu unrecht die Nachtragspositionen aus der Schlussrechnung für unberechtigt gehalten; bei einer sachgerechten Beweiswürdigung hätte das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Die Rechtsansicht des Amtsgerichts zur Rechtsnatur des Gerüstbauvertrages sei unzutreffend. Sie widerspreche zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen und werde den konkreten Gegebenheiten des Falles ebenso wenig gerecht, wie den allgemeinen Gegebenheiten bei Ausführung von Gerüstbauverträgen. Insbesondere habe das Amtsgericht zu Unrecht für die Vorhaltung des Gerüstes die Anwendung mietrechtlicher Vorschriften verneint und die nach dem Vertrag und Bauzeit geplanten Befristung des Vertrages verkannt. Bei Zugrundelegung werkvertraglicher Grundsätze seien vom Amtsgericht die Voraussetzung von § 1 Nr. 4 VOB/B zu unrecht bejahrt worden. Schließlich habe das Amtsgericht auch fehlerhafte Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen. Die Angaben des erstinstanzlich vernommenen Zeugen […] seien unergiebig, pauschal und teilweise widersprüchlich.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Berufungsvorbringen der Klägerin verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.10.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bautzen, gerichtliches Aktenzeichen: 20 C 1091/10, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.161,52 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem […].2010 und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 272,87 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die gerichtlichen Sitzungsprotokolle und das amtsgerichtliche Urteil verwiesen.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin stand zwar ein fälliger Anspruch aus der Schlussrechnung in Höhe der Klageforderung über 2.161,52 zu; berechtigt waren dabei – insoweit entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts – auch die beiden streitigen Nachträge über netto 120,70 € und netto 77,01 € (zusammen netto 197,71 €; brutto 235,27 € [nachfolgend 1.]). Der Anspruch der Klägerin ist jedoch durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 280, 281 BGB über insgesamt 2.240,64 € und in die Forderung der Klägerin übersteigender Höhe erloschen (§ 387 – 389 BGB [nachfolgend 2.]).

Im Einzelnen:

1. Der Klägerin stand ein fälliger Anspruch über 2.161,52 € aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über den Aufbau und die Vorhaltung von Gerüsten zu. Auch die eingeforderten, streitigen Nachtragsforderungen waren berechtigt: Die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat in überzeugender Weise ergeben, dass den beiden streitgegenständlichen Nachtragsforderungen nicht nur (was unstreitig ist) wirksame vertragliche Vereinbarungen zugrunde lagen, sondern dass die in den beiden Nachtragspositionen abgerechneten Leistungen auch erbracht worden sind. Dies ergibt bereits die Dokumentenlage, was der Geschäftsführer der Klägerin plausibel aufzuzeigen vermochte: Die Klägerin hat der Beklagten nämlich mit Schreiben vom […].2010 […] eine Mengenüberschreitung in den Positionen […] sowie […] angezeigt und wegen der 110 % der vertraglich vorgesehenen Menge („Quadratmeterwochen“) die Vereinbarung einer Zulage für beide Positionen angeboten. Dieses Angebot wurde angenommen […]. Aus den unstreitigen, in der Schlussrechnung abgerechneten Leistungspositionen […] und […] ergibt sich – wie ein Einblick in das vom Geschäftsführer der Klägerin vorgelegte Leistungsverzeichnis und der Vergleich zu den abgerechneten Mengen in der Schlussrechnung ergab – eine Mengendifferenz, die den abgerechneten Zulagepositionen […] und […] entspricht.

Auf die Abnahme der klägerischen Leistung als Fälligkeitsvoraussetzung kommt es nicht an. Die Bauleistungen, für welche die Klägerin ein Gerüst vorzuhalten hatte, sind abgeschlossen; ein Nacherfüllungsanspruch der Beklagten jedweder Art ist damit zwingend ausgeschlossen. Schon deshalb bedarf es der Abnahme zur Herbeiführung der Fälligkeit nicht mehr. Darüber hinaus hat die Beklagte durch die von ihr erklärte Aufrechnung die Forderung der Klägerin nicht nur erfüllt (was eine Fälligkeit der Hauptforderung voraussetzt), sondern auch zum Ausdruck gebracht, dass sie eine abschließende Abrechnung der klägerischen Leistungen herbeiführen wolle.

2. Der Zahlungsanspruch der Klägerin aus der Schlussrechnung ist durch Aufrechnung erfüllt (§ 399 BGB). Der Beklagten stand ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung i. H. v. 2.240,64 € zu.

a) Die Klägerin hat die von ihr geschuldete Leistung nicht vollständig erbracht; der Gerüstabbau zum 19.07.2010 stellte eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, so dass es einer Fristsetzung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht bedurfte (§§ 280, 281 BGB).

Die Klägerin hatte sich vertraglich dazu verpflichtet, für das beabsichtigte Bauvorha[]ben des Schulumbaues die erforderlichen Gerüstbauarbeiten vorzunehmen, wozu es nicht nur gehörte, die erforderlichen Gerüste aufzubauen und entsprechend dem Baufortschritt abzuändern, sondern sie auch während der gesamten Bauarbeiten zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt die Auslegung des Vertrages (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung von dessen Eigenart als Werkvertrag (§ 631 BGB) sowie den für beide Seiten erkennbaren Zweck der vertraglichen Leistung.

Der zwischen den Parteien vorliegend geschlossene Gerüstbauvertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin unterfällt die Überlassung des aufgestellten Gerüstes nicht den mietvertraglichen Regeln. Das Berufungsgericht macht sich zunächst die in jeder Hinsicht überzeugende Begründung des Amtsgerichts zu eigen und nimmt hierauf Bezug. Ergänzend ist unter Beachtung der hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Klägerin anzumerken: Die „Erfolgsbezogenheit“ der Arbeiten zum Aufstellen und Vorhalten eines Gerüstes zeigt sich nicht nur daran, dass ein Gerüst nach den individuellen Anforderungen des Gebäudes und der auszuführenden Arbeiten aufgestellt und im Wege des Baufortschrittes angepasst werden muss, sondern zusätzlich darin, dass durch Vorhaltung des Gerüstes die Durchführung der Bauarbeiten ermöglicht werden soll. Dabei findet regelmäßig eine – wenn auch zeitweise – feste Verbindung des Gerüstes mit dem Bauwerk statt; des Weiteren entspricht es der Üblichkeit, dass Gerüste – schon wegen der erhebli[]chen Aufwendungen für das Auf- und Abbauen – für die gesamte Dauer der Baumaßnahmen, für welche ein Gerüst benötigt wird, zur Verfügung gestellt werden. Wegen der damit gegebenen engen und unmittelbaren Verbindung der Gerüstvorhaltung zu den hierdurch unterstützten Bauarbeiten und wegen der Notwendigkeit ein Gerüst auch während seiner Standzeit den Bedürfnissen der Bauarbeiten anzupassen (etwa ein zusätzliches Dachfanggerüst zu stellen) ist aus Sicht des Berufungsgerichts auch bei der Vorhaltung des Gerüstes eine Erfolgsbezogenheit gegeben. Die geschilderten charakteristischen Merkmale unterscheiden die Vorhaltung des Gerüstes auch von der mietvertraglichen Überlassung von Baumaschinen und -geraten. Wegen des damit gegebenen deutlichen Überwiegens einer dem Werkvertrags recht eigenen „Erfolgsbezogenheit“ ist der Vertrag über die Gestellung eines Gerüstes jedenfalls bei einem Bauvorhaben der vorliegenden Art als Werkvertrag zu qualifizieren.

Hinzu kommt: Die Regelungen des Werkvertrags rechtes, namentlich die Bestimmungen der VOB/B tragen dem praktischen Bedürfnissen der Baupraxis und den hierbei typischer Weise auftretenden Konflikten in besonderer Weise Rechnung. Sie bieten auch zur Abwicklung von Verträgen über Gerüstbauarbeiten regelmäßig die „besseren“ Lösungsalternativen, als diejenigen des gesetzlich geschriebenen Mietrechtes. Ist der Vertrag über die Gestellung eines Baugerüstes – wie hier – als Einheitspreisvertrag ausgestaltet (das ist nach der Erfahrung des Gerichts die Regel), dann steht dem Gerüstbauunternehmer im Falle der Überschreitung der im Vertrag vorgesehenen Standzeiten die Rechte aus § 2 Abs. 3 VOB/B zu. Das Mietrecht bietet keine vergleichbare Handhabe. Kommt es zu einer länger andauernden Unterbrechung des Bauvorhabens kann der Gerüstbauer die Rechte nach § 6 Nr. 5 – 7 VOB/B ausüben, insbesondere nach einer mehr als drei Monate dauernden Unterbrechung den Vertrag kündigen. Zugunsten des Bestellers besteht der Vorteil, dass er – soweit nichts Abweichen- des vereinbart ist – die Vorhaltung des Gerüstes auch über den im Rahmen eines Einheitspreisvertrages vorläufig vorgesehenen Leistungszeitraumes hinaus grundsätzlich bis zum Abschluss der Bauarbeiten, für welche ein Gerüst benötigt wird, verlangen kann.

Bei der Anwendung des Mietrechts auf denjenigen Teil des Gerüstbauvertrages, der die Überlassung des Gerüstet betrifft, besteht zwar die Konsequenz, dass Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung, Beschädigungen oder Verlust von Gerüstbauteilen innerhalb der Verjährungsfrist von 6 Monaten nach Rückgabe gemäß § 548 BGB verjähren. Es ist durchaus zuzugeben, dass dies mit Blick auf die Eigenart des Gerüstbauvertrages -der nicht die Übereignung an den Besteller, sondern die Rückgabe des Gerüstes an den Unternehmer vor sieht – angemessen erscheint. Dies rechtfertigt aber mit Blick auf die vorgenannten Überlegungen nicht die Anwendung des geschriebenen Mietrechts auf die Überlassung des Gerüstes insge[s]amt. Man könnte vertreten, dass die Verjährungsvorschrift des § 548 BGB wegen der Eigenart des Gerüstbauvertrages bei Geltung von Werkvertragsrecht im Übrigen anzuwenden ist. Das bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung. Auch eine Anwendung der Regelverjährung wäre nicht so unangemessen, dass es geboten wäre, von der Anwendung des Werkvertragsrech[t]es auf die Regelung der Vertragsbeziehungen zwischen Gerüstbauunternehmer und Bauherrn abzusehen.

Entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin wurde im vorliegenden Vertrag auch nicht individuell eine Gerüstvorhaltung bis lediglich 19.07.2010 vereinbart. Eine derartige Vereinbarung wäre ohne weiteres auch unter Geltung des Werkvertragsrechtes möglich, was sich bereits aus der Vertragsfreiheit ergibt. Gegen die Annahme einer fest vereinbarten Überlassungszeit sprechen jedoch die nachfolgenden Umstände: Der Vertrag wurde als Werkvertrag geschlossen (siehe oben); das zu stellende Gerüst sollte den Zweck erfüllen, diejenigen Baumaßnahmen im Rahmen des Schulumbaues zu ermöglichen, für welche ein Gerüst benötigt wurde. Dies war für beide Seiten eindeutig erkennbar (§ 133 BGB). Es gibt entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin keinerlei Umstände, die darauf hindeuten, dass die Parteien die Überlassung des Gerüstes durch eine nach dem Kalender bestimmten Endtermin befristen wollten. Der Bauzeitenplan einschließlich der Regelung zu dessen verbindlicher Geltung im Vertrag bildet hierfür kein taugliches Indiz. Mit einer derartigen Vereinbarung will der Bauherr nach der Verkehrssitte (§ 557 BGB) erkennbar verbindliche Fristen für den Beginn und die Ausführung der Einzelleistungen vereinbaren, an deren Überschreitung Verzugsfolgen geknüpft sind, nicht aber zum Ausdruck bringen, dass eine bestimmte Leistung, wenn das Baugeschehen sich anders entwickelt und die Leistung „außerhalb“ des dafür vorgesehenen Zeitraumes im Bauzeitenplan erbracht werden muss, nicht mehr erbracht werden müsste. Ebenso wenig wie der Dachdecker oder das Fassadenunternehmen sich ohne weiteres darauf berufen könnten, sie müssten ihre Leistung nicht mehr ausführen, da diese sich über den Zeitraum der im Bauzeitenplan dafür vorgesehenen Tage hinaus verschoben habe, kann die Klägerin mit dem Argument Erfolg haben, nach Ablauf der im Bauzeitenplan vorgesehenen Zeit für die Gerüststellung sei diese nicht mehr geschuldet. Der für beide Seiten erkennbare Vertragszweck – die Ermöglichung derjenigen Bauarbeiten, für welche ein Gerüst benötigt wird – steht dem eindeutig entgegen.

Gestützt wird diese Sichtweise durch die Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung als Einheitspreisvertrag – auch hinsichtlich derjenigen Positionen für die Vorhaltung der einzelnen Gerüstteile über die Grundstandzeit hinaus. Dafür, dass die Klägerin selber dies so gesehen hat, spricht die Nachtragspraxis der Klägerin, welche sich mit ihrem im April 2010 angebotenen Nachträgen auf die Vorschrift des § 2 Nr. 3 VOB/B berufen hat, dessen Anwendung einen Einheitspreisvertrag voraussetzt.

Die Klägerin war auch ohne weiteres – insbesondere ohne das Erfordernis einer Anordnung nach § 1 Nr. 4 VOB/B – verpflichtet, das Gerüst über den 19.07.2010 hinaus vorzuhalten. Insoweit ist das Berufungsgericht abweichend von der Rechtsmeinung des Amtsgerichts der Auffassung, dass die Vorhaltung des Gerüstes grundsätzlich bis zum Abschluss der hierdurch unterstützten Bauarbeiten geschuldet war. Hierzu wird zunächst auf die obigen Darlegungen verwiesen.

Ergänzend ist auszuführen: Eine Verlängerung der Gerüststandszeiten über die im Vertrag vorläufig angesetzten Gerüststandszeiten hinaus stellt nicht einen Fall von § 1 Nr. 4 VOB/B, sondern einen Fall von § 2 Nr. 3 VOB/B dar. Verzögert sich – wie vorliegend – das Baugeschehen und wird die Vorhaltung des Gerüstes über den im Vertrag vorläufig vorgesehenen Zeitraum hinaus notwendig, dann liegt hierin nicht die Erbringung einer im Vertrag nicht vorgesehenen, aber zur Herbeiführung des werkvertraglichen Erfolges geschuldeten Leistung, sondern es liegt ein Fall der Mengenmehrung vor. Der Fall ist demjenigen vergleichbar, dass ein Maler mehr als die im Vertrag vorläufig angesetzte Fläche malern oder ein Dachdecker mehr als die im Vertrag angesetzte Dachfläche eindecken muss, um den Vertrag zu erfüllen, nicht dagegen den Fall, dass der Maler zur Herbeiführung des Erfolges im Vertrag nicht vorgesehene Putzausbesserungsarbeiten oder der Dachdecker eine im Vertrag nicht vorgesehene Anbringung einer Unterspannbahn vornehmen muss. Offenbar hat dies die Klägerin selbst so gesehen, denn sie hat bei der Verlängerung der Gerüststandszeit für den Atbau auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 VOB/B eine Zusatzvergütung verlangt (siehe oben).

Die Klägerin hat damit die vertraglich geschuldete Leistung nicht (vollständig) erbracht; §§ 280, 281 BGB. Einer Fristsetzung zur Leistungserbri[n]gung durch die Beklagte bedurfte es nicht. Mit dem Abbauen des Gerüstes hat die Klägerin nämlich eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie die Weiterführung ihrer Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. In Anbetracht der mit dem Abbau verbundenen und im Falle eines Wiederaufbaues zusätzlich anfallenden Aufwendungen dürfte die Beklagte annehmen, dass die Klägerin mit dem Abbau ihren definitiv gefassten Entschluss, den Vertrag nicht weiter zu erfüllen, zu erkennen gegeben hatte. Darauf, ob die Klägerin „sich im Recht“ und zu einer weiteren Leistungserbringung nicht verpflichtet fühlte kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

b) Die Klägerin hat hierdurch einen Schaden i. H. v. zumindest 2.240,64 € erlitten.

Die Klägerin hat wegen erhöhter Planungskosten Aufwendungen von 728,07 € gehabt. Der zur Begründung dieser Mehraufwendungen gehaltene Sachvortrag der Beklagten auf der Grundlage der Rechnung vom 25.08.2010 […] sind durch den Zeugen […] bei dessen Aussage vor dem Amtsgericht bestätigt worden. Die hierbei gemachten Angaben waren nachvollziehbar. Insbesondere konnte der Zeuge erläutern, warum eine Baustellenbegehung mit einem Aufwand von 3 Stunden erforderlich war, woraus sich der Aufwand für die Leistungstexterstellung und die Angebotswertung ergibt. Auch die Angaben zum Stundensatz können vom Gericht uneingeschränkt nachvollzogen werden und werden von der Klägerin auch nicht ernsthaft infrage gestellt. Es lässt deshalb keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Amtsgericht auf der Grundlage dieser Aussage die zusätzlichen Planungskosten als gerechtfertigt angesehen hat. Das Berufungsgericht ist insoweit an die Feststellungen des Amt[s]gerichts gebunden; § 529 ZPO. Gleiches gilt für die Gerüstmehrkosten. Der Zeuge hat in Übereinstimmung mit dem Sachvortrag der Beklagten nachvollziehbar erläutert, auf welche Weise er die Mehrkosten ermittelt hat. Dies lässt sich anhand der Aufstellung des Zeugen und – insoweit entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin – auch anhand der Rechnung der Firma C[…] nachvollziehen. Der „scheinbare“ Widerspruch der Rechnungspositionen aus der Schlussrechnung der Firma C[…] vom […].2011 und der Aufstellung des Zeugen […] folgt daraus, dass die Positionen in der Schlussrechnung der Firma C[…], die die Gebrauchsüberlassung über die Grundstandszeit hinaus betreffen, eine Multiplikation der tatsächlich angefallenen Vorhaltewochen mit dem vertraglichen Einheitspreis pro Quadratmeter und Woche beinhalten, während der Zeuge […] – erkennbar um die Vergleichbarkeit mit der dem Angebot der Klägerin zu ermöglichen – die Quadratmeter der jeweiligen Gerüstteile mit der angefallenen Wochenstandszeit multipliziert hat.

Der Einwand der Klägerin, die Schadensberechnung der Beklagten berücksichtige nicht, dass der Klägerin im Falle der weiteren Vorhaltung des Gerüstes über den 19.07.2010 hinaus Mehrkosten entstanden wären, die sie auf die Beklagte hätte umlegen können, ist unerheblich. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat die Voraussetzungen eines Mehrvergütungsanspruchs nach § 2 Nr. 3 VOB/B nicht schlüssig dargelegt. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, dies zu tun. Zwar ist die Höhe des Schadens vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin schuldete jedoch grundsätzlich die Gerüstüberlassung zu den vertraglich vereinbarten Konditionen. Die Mehrvergütung nach § 2 Nr. 3 VOB/B stellt insoweit keinen „Automatismus“, sondern eine Ausnahme dar. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme hat auch, wenn es um die Schadensberechnung geht, der Bauunternehme darzulegen und zu beweisen. Eine schlüssige Darlegung der Klägerin hierzu ist ausgeblieben. Die Klägerin hat sich lediglich pauschal darauf berufen, sie hätte bei einer Verlängerung Gerüstteile anmieten müssen. Die konkrete Darlegung eines Mehrpreises unter Berücksichtigung der Ursprungskalkulation und der durch die Mengenmehrung eingetretenen Mehrkosten hat die Klägerin nicht vorgenommen. Dies wäre nach dem Bestreiten der Beklagten spätestens aber mit der Berufungsbegründung – nachdem das Amtsgericht in seinem Urteil Werkvertragsrecht zur Anwendung gebracht hatte – geboten gewesen.

Da die Gegenforderung der Beklagten die Klageforderung übersteigt, ist diese erloschen.

[…]

Die Revisionszulassung war nach § 543 ZPO geboten. Die Frage nach dem Rechtscharakter des Gerüststellungsvertrages ist vorliegend entscheidungserheblich. Sie ist dabei grundsätzlicher Natur, da sie in einer Vielzahl von Fällen entscheidungsrelevant ist. Die Rechtsfrage ist bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Da es hierzu auch abweichende Ansichten in der Rechtsprechung gibt, erscheint die Zulassung der Revisio[]n (auch) zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung geboten.“

LG Bautzen, Urteil vom 6.7.2012 – 1 S 143/11

Siehe auch:

Rechtscharakter und Pflichten eines Gerüststellungsvertrages bei unvorhergesehener Verlängerung

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 19.10.2011 – 20 C 1091/10) wurde zum Rechtscharakter eines Gerüststellungsvertrages und den sich hieraus ergebenden vertraglichen Pflichten im Falle einer unvorhergesehenen Verlängerung der Standzeit entschieden. Das Gericht stellte klar, dass ein Gerüststellungsvertrag in der Regel als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Dies bedeutet, dass der Gerüstbauunternehmer verpflichtet ist, das Gerüst bis zur tatsächlichen Beendigung der Bauarbeiten bereitzustellen, selbst wenn dies über die ursprünglich geplante Bauzeit hinausgeht.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin das Gerüst vorzeitig abgebaut, obwohl die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen waren und trotz Aufforderung der Beklagten, das Gerüst weiterhin bereitzustellen. Das Gericht betonte, dass Verzögerungen im Bauablauf zu den typischen Risiken gehören, die vom Gerüstbauunternehmer berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte konnte daher berechtigt Schadensersatz wegen der durch den Abbau verursachten Bauverzögerungen und zusätzlichen Kosten geltend machen. Aufgrund dieser Vertragsverletzung wurde der Vergütungsanspruch der Klägerin durch die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch der Beklagten vollständig erloschen.

Diese Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit, dass Gerüstbauunternehmer bei der Planung und Ausführung ihrer Verträge flexibel auf Bauverzögerungen reagieren und die vertraglich vereinbarte Leistung entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen des Bauvorhabens anpassen müssen.

Nachfolgende Instanzen:

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

[…]

gegen

Gemeinde C[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Bautzen durch Richter am Amtsgericht […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2011

für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  4. Streitwert: […].

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die restliche Vergütung für die Gerüstgestellung.

Am 04.09.2009 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag, durch den sich die Klägerin verpflichtete, für das Bauvorhaben der Beklagten, nämlich die Renovierung der Grundschule in C[…], Gerüste zu erstellen und vorzuhalten. Grundlage des Vertrages vom 04.09.2009 war das Angebot der Klägerin vom 22.07.2009. Im Vertrag vom 04.09.2009 vereinbarten die Parteien, dass die Gerüste ab 16.09.2009 zur Verfügung gestellt werden sollten und bis Ende Juli 2010 vorgehalten werden sollten. Einzelfristen sollten sich nach dem Bauablaufplan richten. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Vertrages vom 04.09.2009 Bezug genommen.

Nach dem Bauzeitenplan zum Vertrag sollten die Gerüstarbeiten bis 19.07.2010 andauern. Mit Schreiben vom 12.07.2010 kündigte die Klägerin an, die Gerüste zum 19.07.2010 abzubauen; gleichzeitig bot sie der Beklagten aufgrund des sich aus den Bauprotokollen ergebenden Umstandes, dass die Fassadendämmungs- und die Fassadenputzarbeiten längere Zeit in Anspruch nehmen würden, ein Nachtragsangebot über verlängerte Gerüststandzeiten an. Dieses Angebot nahm die Beklagte nicht an. Vielmehr verlangte sie mit Schreiben vom 16.07.2010 und 19.07.2010 das weitere Vorhalten des Gerüsts. Am 19.07.2010 baute die Klägerin das Gerüst ab. Mit Schlussrechnung vom 23.07.2010 berechnete sie der Klägerin unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Abschlagszahlungen einen Betrag von 2.161,52 € (Klageforderung). Diesen Betrag zahlte die Beklagte nicht.

Die Klägerin behauptet, sie habe den Vertrag vom 04.09.2009 fachgerecht erfüllt. Eine Abnahme ihrer Leistungen durch die Beklagte sei aufgrund der Eigenart der Leistung nicht erforderlich. Die Positionen NA02-01.01 und NA02-02.01 der Schlussrechnung schulde die Beklagte aufgrund des von ihr angenommenen 2. Nachtragsangebots vom 28.04.2010; auch diese Leistungen habe sie fachgerecht und mangelfrei erbracht. Zum vertraglich vereinbarten Gewährleistungseinbehalt, den sie in der Schlussrechnung nicht berücksichtigt habe, ist die Klägerin der Auffassung, dass die diesbezügliche Vereinbarung als allgemeine Geschäftsbedingung gegen § 307 BGB verstoße und daher unwirksam sei. Die Klägerin ist ferner der Rechtsauffassung, dass sie am 19.07.2010 das Gerüst habe abbauen dürfen, weil der Gerüstbauvertrag im Hinblick auf die vereinbarte Überlassungszeit als Mietvertrag einzuordnen sei mit der Folge, dass die Vorhaltung des Gerüsts nur bis 19.07.2010 von ihr geschuldet sei.

Die Klägerin [beantragt],

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.161,52 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (01.12.2010) und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 272,87 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die Schlussrechnung vom 23.07.2010 nicht fällig sei, weil sie die Gerüstbauleistungen der Klägerin nicht abgenommen habe. Die in den Positionen NA02-01.01 und NA02-02.01 der Schlussrechnung berechneten Leistungen habe die Klägerin nicht erbracht. Weiter sei der vertraglich vereinbarte Gewährleistungseinbehalt, der nach der bereinigten Rechnung 328 € betrage, in Abzug zu bringen. Im Übrigen sei die Forderung der Klägerin erloschen durch Schadensersatzforderungen, mit denen sie aufrechnen könne. Dabei ist die Beklagte der Rechtsauffassung, dass der Gerüstbauvertrag auch bezüglich der Leistungszeit nicht als Miet-, sondern als Werkvertrag einzuordnen sei. Dies bedeute, dass die Klägerin das Gerüst bis zur Beendigung der Arbeiten an den Bauwerken vorzuhalten habe. Aus den auch der Klägerin zugeleiteten Bauberatungsprotokollen habe sich ergeben, dass im Juli 2010 die Fassadendämmungs- und Fassadenputzarbeiten noch nicht beendet gewesen seien. Daher habe die Klägerin die Gerüste über den 19.07.2010 auch ohne Nachtragsvereinbarung vorhalten müssen. Durch den vertragswidrigen vorzeitigen Gerüstabbau seien ihr folgende Schäden entstanden:

Die Fa. W[…] habe die Wärmedämmungsarbeiten im Juli 2010 wegen des Gerüstabbaus nicht fristgemäß vornehmen können. Bis zur Erstellung eines neuen Gerüsts durch die Gerüstbaufirma C[…] hätten sich die Wärmedämmungsarbeiten verzögert. Für die Verzögerung habe die Fa. W[…] gemäß Rechnung vom 23.08.2010 einen Betrag von 987,70 € berechnet. Es habe eine neue Gerüstbaufirma, nämlich die Fa. C[…], beauftragt werden müssen. Beim Architektenbüro E[…] seien hierfür gemäß Rechnung vom 25.08.2010 728,07 € zusätzlich angefallen. Schließlich habe die Fa. Gerüstbau C[…] mit dem Gerüstbau, den die Klägerin geschuldet habe, beauftragt werden müssen. Hierfür seien – bezogen auf die mit der Klägerin vertraglich vereinbarten Preise – Mehrkosten i.H.v. 1.695,52 € angefallen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen […] M[…] und […] P[…]. Auf Inhalt der Niederschrift vom 07.09.2011, Blatt 184 -193 d.A, wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im Ergebnis unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zwar einen Anspruch aus der Schlussrechnung vom 19.07.2010 (abzüglich der von der Beklagten bestrittenen Rechnungspositionen NA02-01.01 i.H.v. netto 120,70 € und NA02-02.01 i.H.v. netto 77,01 €). Der Restbetrag der Rechnung ist in dessen durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatz in gleicher Höhe erloschen.

Der Anspruch der Klägerin aus der Schlussrechnung vom 19.07.2010 ergibt sich aus § 631 BGB i.V.m. dem Bauvertrag vom 04.09.2009. Von einer gesonderten Abnahme der Gerüstbauleistungen der Klägerin ist die Fälligkeit des Rechnungsbetrages nicht abhängig. Wie die Klägerin ist das Gericht der Rechtsauffassung, dass es einer förmlichen Abnahme nicht bedurfte, weil eine solche zwingend vertraglich nicht vereinbart war. Vereinbart hatten die Parteien die Geltung der VOB/B. Nach § 5 Nr. 5 VOB/B gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf vom 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wenn keine (förmliche) Abnahme verlangt wird. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass eine Abnahme verlangt wurde. Zwar ist keine gesonderte Fertigstellungsanzeige erfolgt. In der Schlussrechnung vom 19.07.2010 liegt indessen konkludent eine solche Anzeige, da die Beklagte nicht widersprochen hat.

Im Übrigen hat die Beklagte nicht bestritten, dass die Klägerin die in der Schlussrechnung aufgeführten Leistungen – abgesehen von zwei berechneten Zulagepositionen – mangelfrei und fachgerecht ausgeführt hat. Einen Anspruch auf Zahlung der Zulagepositionen NA02-01.01 und NA02-02.01 hat die Klägerin jedoch nicht. Unstreitig ist zwar, dass die Parteien mit den von der Beklagten angenommenen 2. Nachtragsangebot vom 28.04.2010 die Zulagepositionen vereinbart haben. Nicht bewiesen ist jedoch, dass diese Zulagepositionen auch wirklich angefallen sind. Der Zeuge P[…], der für die Beklagte als Bauleiter für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben tätig war, hat angegeben, dass diese Zulagepositionen durch ein Aufmaß – im Gegensatz zu den anderen Rechnungspositionen – nicht belegbar waren. Der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge M[…], hat zwar angegeben, dass die ZusatzPositionen beim Altbau angefallen seien deswegen, weil sich die Standzeit über den 06.05.2010 hinaus verlängert habe, was zu einer Mengenüberschreitung über-10 % hinaus geführt habe. Der Zeuge P[…] hat demgegenüber angegeben, dass der Altbau zum Zeitpunkt des 2. Nachtragsangebots bereits saniert gewesen sei. Eine Sicherheitsleistung von 328 € kann die Beklagte von der Schlußrechnung der Klägerin nicht abziehen. Denndie Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sie die Sicherheit gemäß § 17 Nr. 5 (1) VOB/B auf ein Sperrkonto eingezahlt hat.

Gegen den danach gegebenen Vergütungsanspruch der Klägerin hat die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch zulässigerweise aufgerechnet. Dem Grunde nach ergibt sich dieser Schadensersatzanspruch aus einer Pflichtverletzung der Klägerin, die darin bestand, dass die Klägerin am 19.07.2010 das Gerüst abbaute, obwohl die Beklagte ihr zuvor mit Schreiben vom 16.07.2010 mitgeteilt hatte, dass die Renovierungsarbeiten (Fassadendämmung und Fassadenputz) noch nicht beendet waren. Nach Rechtsauffassung des Gerichts hatte die Klägerin trotz der im Vertrag vom 04.09.2009 vereinbarten Fristen entsprechend dem Bauablaufplan das Gerüst auf entsprechendes Verlangen der Beklagten über den 19.07.2010 vorzuhalten.

Diese Verpflichtung für die Klägerin ergibt sich aus § 1 Nr. 4 VOB/B i.V.m. der Vergütungsregelung nach § 2 Nr. 6 VOB/B. Die Anwendung dieser Regelungen setzt rechtlich voraus, dass der (hier unstreitig vorliegende selbständige) Gerüstbauvertrag als Bauvertrag (Werkvertrag) eingeordnet wird, auf den die Bestimmungen der VOB/B auch hinsichtlich der Gerüststandzeiten anzuwenden sind. Diese rechtliche Einordnung ist indessen streitig. Im Einzelnen:

Teilweise wird vertreten, dass auf den selbstständigen Gerüstbauvertrag teilweise Miet-, teilweise Werkvertragsrecht Anwendung findet, und zwar dergestalt, dass sich das Auf-, Um- und Abbauen des Gerüsts nach Werkvertragsrecht beurteile; das Vorhalten des Gerüsts beurteile sich nach Mietvertragsrecht. Aus dieser rechtlichen Einordnung wird deswegen die Schlussfolgerung gezogen, dass das Gerüstbauunternehmen nicht verpflichtet sei, dass Gerüst über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus stehen zu lassen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Vertragspartner ein vertragliches „Anordnungsrecht“ des Auftraggebers vereinbart haben, nach dessen Inhalt das Gerüstbauunternehmen das Gerüst nach Ablauf der vereinbarten Zeit vorhalten müsse (Volker Schmidt, Ausgewählte Probleme des Gerüstbauvertrags, NJW-Spezial 2011, S. 236 mit Nachweisen, insbesondere aus der Rechtsprechung; OLG Celle, Urteil v. 03.04.2007, Az: 16 U 267/06). Auf diese Rechtsauffassung stützt sich die Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass sie zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt, nämlich dem 19.07.2010, das Gerüst abbauen durfte, da die Beklagte das Nachtragsangebot über eine weitere Standzeit des Gerüsts nicht angenommen hat.

Die Beurteilung des vertraglich vereinbarten Vorhaltezeitraums nach Mietrecht begegnet indessen durchgreifenden Einwendungen. Denn der Vermieter schuldet die Überlassung der Mietsache als Hauptleistung. Demgegenüber bestimmt VOB/C, DIN 18451, Ziff. 4.1.1, dass die ersten 4 Wochen der Überlassung des Gerüsts als Nebenleistung gewährt wird. VOB/C ist auf den vorliegenden Streitfall anwendbar, weil die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben, die ihrerseits auf die VOB/C verweist. Weiter wird darauf hingewiesen, dass abweichend vom Mietvertragsrecht der Gerüstbauunternehmer beim selbstständigen Gerüstbauvertrag nicht nur die Überlassung des Gerüsts, sondern dessen Anpassung für die jeweiligen Erfordernisse der Einzeigewerke schuldet, also entsprechend dem Baufortschritt das Gerüst von ihm um- und anzupassen sei (Burkard Lotz, Der Gerüstbauvertrag und die gesetzlichen Sicherheiten, Baurecht 2000, S. 1806, Englert, Katzenbach, Motzke, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C, München 2008, DIN 18451, Vorbemerkung Anmerkung 2; OLG Köln, Baurecht 2000, S. 1874; OLG Karlsruhe, IBR 2006, S. 81). Die aus diesen Einwänden sich ergebende Schlussfolgerung, dass der selbstständige Gerüstbauvertrag dem Werkvertragsrecht insgesamt zuzuordnen ist, teilt auch das erkennende Gericht. Die rechtliche Einordnung des selbstständigen Gerüstbauvertrages als Werkvertrag entspricht zudem auch den Bedürfnissen der Praxis. Kaum ein Bauvorhaben wird zu den vorher geplanten Fertigstellungsterminen auch wirklich abgeschlossen. Bei der überwiegenden Anzahl der Bauvorhaben kommt es aus vorher nicht vollständig kalkulierbaren Umständen zu Verzögerungen. Dies weiß auch der Gerüstbauunternehmer. Alle Baubeteiligten müssen daher bei sorgfältiger Planung solche Verzögerungen berücksichtigen. Auch der Gerüstbauunternehmer muss daher mit einer Verlängerung der Vorhaltezeiten rechnen. Aufgrund dieser praktischen Gegebenheiten muss auf eine Standzeitverlängerung § 1 Nr. 4 VOB/B anwendbar sein (so zutreffend Englert, Katzenbach, Motzke, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C, DIN 18451, Anm. 119, 136). Dies hat zur Folge, dass der Gerüstbauunternehmer „auf Verlangen des Auftraggebers“ vertraglich nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, mit auszuführen hat, § 1 Nr. 4 VOB/B. Für den Gerüstbauunternehmer bedeutet dies, dass er auf Verlangen des Auftraggebers das Gerüst über die vertraglich bestimmte Zeit hinaus weiterhin vorzuhalten hat, und zwar so lange, bis die Arbeiten, denen das Gerüst nachdem Inhalt des Gerüstbauvertrages dient, abgeschlossen sind. Im Gegenzug kann der Gerüstbauunternehmer nach § 2VOB/B für die verlängerte Standzeit die vorgesehene Vergütung verlangen.

Im vorliegenden Streitfall hat die Beklagte als Auftraggeberin mit Schreiben vom 16.07.2010 eine verlängerte Gerüststandzeit vom Kläger verlangt. Diese nicht vereinbarte Leistung hatte der Kläger nach § 1 Nr. 4 VOB/B auszuführen, ohne sie vom Abschluss einer Nachtragsvereinbarung abhängig machen zu dürfen. Die Ausführung hat er abgelehnt, indem er am 19.07.2010 das Gerüst entgegen § 1 Nr. 4 VOB/B abgebaut hat. Der Kläger hat den der Beklagten durch den vertragswidrigen Gerüstabbau entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der Höhe nach hat die Beklagte durch den vorzeitigen Gerüstabbau Mehraufwendungen i.H.v. 987,70 € für einen zusätzlichen Planungsaufwand ihrer Architekten (Rechnung v. 23.08.2010) und Mehrkosten für das ersatzweise bestellte Gerüst bei der Fa. Gerüstbau C[…] i.H.v. 1.695,52 € (Schlussrechnung v. 04.05.2011) beweisen können. Insoweit hat der Zeuge […] P[…] glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass infolge des Gerüstabbaus die Fa. W[…] die Dämm- und Putzarbeiten nicht hat zum Anschluss bringen können. Da die Dämm- und Putzarbeiten noch abgeschlossen werden mussten, habe die Bauherrin, die Beklagte, eine neue Gerüstbaufirma suchen und beauftragen müssen. Das Architektenbüro habe deswegen Ausschreibungsunterlagen erstellen müssen und die daraufhin eingegangenen Angebote auswerten müssen. Die Auswertung habe der Beklagten zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Die zusätzlichen, der Beklagten berechneten Zeiten in der Rechnung vom 25.08.2010 sind plausibel und nachvollziehbar. Der Zeuge P[…] hat ferner angegeben, dass er als Schadensersatz nicht den gesamten, der Beklagten von der Fa. Gerüstbau C[…] berechneten Betrag berücksichtigt hat. Er habe vielmehr bei der Berechnung des Schadensersatzes nur diejenigen Positionen aus der Schlussrechnung der Fa. C[…] vom 04.05.2011 berücksichtigt, die den Verbindungsbau und den Schulergänzungsbau betrafen. Insoweit habe er die Positionen, die die Fa. R[…] vertraglich in Ansatz bringen durfte und die Positionen, die die Fa. C[…] in Ansatz gebracht hat, verglichen und den (höheren) Differenzbetrag als Schadensersatz berechnet. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.

Eine Nachfristsetzung bedurfte es nicht. Mit Schreiben vom 16.07.2010 hat die Beklagte die Klägerin zur Verlängerung der Gerüststandzeit aufgefordert. Durch den Gerüstabbau vom 19.07.2010 hat die Klägerin gezeigt, dass sie diese Leistung endgültig ablehne.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 19.10.2011 – 20 C 1091/10

Verurteilung eines Bestellers in einem Vergütungsprozess zur Zahlung der Vergütung Zug-um-Zug gegen Beseitigung bestehender Mängel und die daraus folgende Kostenentscheidung

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 10.8.2011 – 20 C 321/10) führt ein wirksames Zurückbehaltungsrecht eines Bestellers aufgrund einer mangelhaft durchgeführten Reparatur in einem Prozess auf Zahlung der Vergütung nicht zur Klageabweisung, sondern zur Verurteilung des Bestellers zur Zahlung der Vergütung Zug-um-Zug gegen Beseitigung der bestehenden Mängel.  Soweit der Besteller als Beklagter anstelle der vorgenannten Zug-um-Zug Verurteilung eine Klageabweisung beantragt, trägt er anteilig die Kosten des Verfahrens.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung einer Vergütung für eine Fahrzeugreparatur. Der Beklagte beauftragte den Kläger, verschiedene Reparaturen an seinem Pkw […] vorzunehmen. Nachdem der Kläger die Reparaturen vorgenommen hat, berechnete er dem Beklagten hierfür einen Betrag von 814,34 €. Einen Betrag i.H.v. 100,00 € zahlte der Beklagte; den Rest zahlte er nicht.

[…]

Dem Beklagten steht jedoch teilweise ein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 III BGB zur Seite, weil der Kläger die Reparatur nicht mangelfrei ausgeführt hat. Das Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängel nach § 641 III BGB führt allerdings – im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Beklagten – nicht zur Klageabweisung. Vielmehr führt es im Vergütungsprozess zur Verurteilung zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Behebung der bestimmt zu bezeichnenden Mängel (Palandt-Sprau, § 641 Anm. 17 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies hat zwar den Nachteil, dass die Prüfung der Frage, ob die Mängel ordnungsgemäß beseitigt wurden, in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wird, was unpraktikabel ist. Dieser Nachteil ist allerdings hinzunehmen, weil nach dem Gesetz der Vergütungsanspruch auch bei einem mangelhaften Werk fällig werden kann und damit die Vorleistungspflicht des Unternehmers zur Herstellung des Werks endet.

[…]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagte insoweit unterlegen ist, als er Klageabweisung (statt Verurteilung Zug-um-Zug gegen Mängelbeseitigung) beantragt hat und nicht alle von ihm behaupteten Mängel beweisen konnte.“

AG Bautzen, Urteil vom 10.8.2011 – 20 C 321/10

Zu den Voraussetzungen der Berechnung eines Bereicherungsanspruchs nach erbrachten Werkleistungen an einer Immobilie ohne nachweisbare vertragliche Grundlage

Durch das Landgericht Bautzen (LG Bautzen, Beschluss vom 10.8.2011 – 2 O 165/09) wurde hierzu entschieden:

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht gemäß § 91 a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens wie tenoriert zu quoteln.

Die Klägerin konnte das Bestehen vertraglicher Ansprüche nicht beweisen, da sie das Zustandekommen wirksamer Verträge nicht beweisen konnte. […]

Es hat allerdings nach bisherigem Sach- und Streitstand ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 1.259,13 € bestanden.

Die Werkleistungen wurden „durch Leistung“ der Klägerin erlangt. Denn diese handelte in dem Glauben, hierzu der GbR gegenüber verpflichtet zu sein. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Klägerin beide der GbR gehörenden Wohnungen renoviert hat, und zwar nicht für den Gesellschafter […], sondern für die GbR. […]

Der Bereicherungsanspruch ist nicht gem. § 814 BGB wegen Leistung in Kenntnis der Nichtschuld ausgeschlossen. Die Beklagten behaupten nicht, die Klägerin habe gewusst, dass keine wirksamen Werkverträge geschlossen worden seien. Zudem hat die Beweisaufnahme gezeigt, dass die Klägerin in dem Glauben handelte, zu den Sanierungen der GbR gegenüber vertraglich verpflichtet gewesen zu sein.

Gemäß § 818 Abs. 2 BGB ist Wertersatz zu leisten. Für die Höhe des Bereicherungsanspruchs kommt es vorliegend nicht auf die objektiv bemessene Steigerung des Verkehrswertes des Grundstücks an. Zwar stellt die Rechtsprechung des BGH beim Bau auf fremdem Grund und Boden grundsätzlich auf eine solche Wertermittlung ab. Eine solche Wertermittlung würde jedoch nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprechen. Die Bereicherungsansprüche gehören dem Billigkeitsrecht an und stehen daher im besonderen Maße unter den Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. BGH Urteil vom 26. 04. 01, Aktenzeichen VIIZR 222/99, zitiert nach JURIS). Auch bei Renovierung einer Mietwohnung durch den Mieter in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel ist nicht auf die dadurch eingetretene Wertsteigerung, sondern auf den Wert der erbrachten Dienst- oder Werkleistung abzustellen (vgl. BGH Urteil v. 27.5.2009, AZ: VIII ZR 302/07).

Vorliegend glaubte sich die Klägerin ebenfalls zur Werkleistung verpflichtet.

Die von der Klägerin angesetzten Preise werden von den Beklagten nicht substantiiert angegriffen, so dass diese herangezogen werden können.

Teilweise mit Erfolg berufen sich die Beklagten auf den Einwand der aufgedrängten Bereicherung. Dieser führt zu einer dreifachen Beschränkung des Bereicherungsanspruchs:

Erstens wäre die Haftung auf den jeweiligen Anteil der Beklagten am Gesellschaftsvermögen beschränkt gewesen.

Zweitens war hinsichtlich solcher Leistungen, deretwegen die vormaligen Mieter verurteilt wurden und nun ratenweise gezahlt wird, der Bereicherungsanspruch zu kürzen.

Drittens bestand der Bereicherungsanspruch nur hinsichtlich solcher Leistungen, die zur Wiederherstellung der Vermietbarkeit unbedingt erforderlich waren. Gemäß § 744 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber eines gemeinschaftlichen Gegenstandes berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

Notwendige Erhaltungsmaßregeln sind solche, die im Interesse der Gemeinschaft zur Erhaltung der Substanz oder des wirtschaftlichen Wertes im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung aus der Sicht eines vernünftigen Teilhabers erforderlich sind; entscheidend ist ein wirtschaftlicher Maßstab unter Berücksichtigung der auch finanziellen Zumutbarkeit für die Teilhaber. Da die GbR vorliegend unstreitig über keine finanziellen Mittel verfügte, kann als notwendige Erhaltungsmaßregel nur das anerkannt werden, was zur Wiederherstellung der Vermietbarkeit unbedingt erforderlich war.

Bei ungerechtfertigter Bereicherung haftet jeder Gesellschafter auf den vollen Betrag, den die GbR nach § 812 BGB schuldet (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl. § 714 Rn. 13). […]“

LG Bautzen, Beschluss vom 10.8.2011 – 2 O 165/09