Das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 12.8.2010 – 21 C 1180/09) entschied zur Darlegungs- und Beweislast in einem Klageverfahren eines Telekommunikationsdienstleisters auf Zahlung der Vergütung für Telefongespräche, dass eine Einzelverbindungsübersicht einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der darin abgerechneten Telefonverbindungen begründet. Der klagende Telekommunikationsdienstleister bezog sich auf seine Abrechnungsunterlagen. Durch den Beklagten wurde behauptet, dass die abgerechneten Gespräche nicht geführt worden seien.
Auszug aus der Gerichtsentscheidung:
„Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus zustandegekommenen Telekommunikationsdienstleistungensverträgen einen Anspruch auf Vergütung entsprechend § 611 Abs. 1 BGB.
Zwischen den Parteien sind entsprechende Verträge zu den aus den Einzelverbindungsnachweisen ersichtlichen Zeiten und Zeiträumen […] zustandegekommen. Die als Anlage […] eingereichten Einzelverbindungsnachweise begründen einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der darin abgerechneten Telefonverbindungen (vergl. OLG Düsseldorf, CR 2003, 581 ff, OLG Celle, NJW – RR 1997, 568, Amtsgericht Bonn, 16.08.2007, Az.: 3 C 65/07). Insofern wird der überwiegenden Meinung in Rechtssprechung und Literatur gefolgt. Die Anbieter von Telefondienstleistungen können sich für die Richtigkeit der Gebührenforderung auf technische Aufzeichnungen berufen, weil die automatische Gebührenerfassung regelmäßig zutreffend arbeitet. Gemäß § 45 g Abs. 2 TKG sind die Datenverarbeitungseinrichtungen einmal jährlich durch einen vereidigten öffentlich bestellten Sachverständigen zu kontrollieren.
Den für die Gebührenrichtigkeit streitenden Anscheinsbeweis hat der Beklagte nach der Auffassung des Gerichts nicht zu erschüttern vermocht. Die Erklärungen des Beklagten in seiner Anhörung […] überzeugen nicht. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, die streitgegenständlichen Rechnungen erhalten zu haben. Es fragt sich dann, wieso er dann, wenn die Rechnungen falsch sind und die Leistungen nicht in Anspruch genommen worden sind, nicht sofort Einwendungen dagegen erhoben hat. Auf § 7 Abs. 3 TDSV (Telekommunikationsunternehmen Datenschutzverordnung) wird Bezug genommen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die in den Einzelnachweisen aufgeführten Zeiten mit dem vom Beklagten zugestandenen Anwesenheitszeiten zu Hause harmonieren. […] Die streitgegenständlichen Telefonate sind in der Zeit […] erfolgt, […] wo der Beklagte nicht arbeiten musste. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass möglicherweise doch andere Personen sogar in Anwesenheit des Beklagten die streitigen Gespräche geführt haben können. Auch Telefongespräche von Dritten sind dem Beklagten zuzurechnen. Dies gilt sogar dann, wenn Dritte etwa unberechtigt Telefonate geführt haben sollten. Es mag zwar sein, dass es ungewöhnlich ist, dass die Auskunft so zahlreich über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wird. Es spricht allerdings einiges dafür, dass die Auskunftsnummern nur deshalb angewählt worden sind, um sich zu entsprechenden Servicenummern weiter verbinden zu lassen. Diese (z.B. Telefonsexdienstleistungen) tauchen dann im Einzelverbindungsnachweis nicht auf. Dass der Beklagte Schwierigkeiten bezüglich seines Telefonkonsums haben könnte, ergibt sich auch aus dem Vortrag […] in der mündlichen Verhandlung […]. Dort wurde ergänzend vorgetragen, dass es ein Jahr zuvor eine Sperre hinsichtlich 010er Nummern gegeben hätte. Sodann hätte es […] eine neue Sperre hinsichtlich der 0900er, 013er, 114er und 118er Nummern gegeben […].“
AG Bautzen, Urteil vom 12.8.2010 – 21 C 1180/09
siehe auch: AG Bautzen, Urteil vom 17.3.2011 – 21 C 959/10
Eine Antwort auf „Anscheinsbeweis bei Abrechnungen für Telekommunikationsdienstleistungen“