Anscheinsbeweis bei Vorfahrtsverletzung und Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Abrechnung

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 2.11.2022 – 22 C 141/22) spricht ein Anscheinsbeweis gegen einen Unfallbeteiligten, der einen Vorfahrtsverstoß begeht. Zudem kann ein Geschädigter im Rahmen einer fiktiven Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Im Weiteren spricht für den fahrzeugführenden Besitzer eine Eigentumsvermutung. Dies gilt umso mehr, wenn die Haftpflichtversicherung des Schädigers ohne Einwendungen gegen die Eigentümerstellung außergerichtlich Zahlungen geleistet wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen […]

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2022 am 02.11.2022

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.005,16 € nebst Zinsen in
Höhe von 4 % aus 2.381,49 € für die Zeit vom 26.1.2022 bis zum 9.2.2022,
weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
nach § 247 BGB aus 2.609,49 € seit dem 10.2.2022 bis zum 23.3.2022 sowie
weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
nach § 247 BGB aus 1.005,16 € seit dem 24.3.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 263,31 € aus der Rechnung […] freizustellen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist die weiteren Kosten des Klägers zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 25.01.2022, gegen 15:15 Uhr in Schirgiswalde-Kirschau, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 85 % und der Kläger 15%.
6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.559,08 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis.

Der Kläger befuhr am 25.01.2022 gegen 15:15 Uhr, aus Richtung Bautzen kommend, in Schirgiswalde-Kirschau die Bautzener Straße, eine im Bereich der in Fahrtrichtung des Klägers rechts einmündenden Wilthener Straße nach links abbiegende Hauptstraße. Der Kläger fuhr mit dem Pkw Skoda Octavia […] den Kreuzungsbereich, als es zum Zusammenstoß mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Golf […] welches von der Zeugin K[…] geführt wurde, kam. Infolge des Zusammenstoßes beider Fahrzeuge entstand an dem vom Kläger geführten Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 7.985,91 € (netto). Der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeuges beträgt 4.380,49 € (netto), der Restwert 1.999,00 € (brutto). Für ein vom Kläger eingeholtes vorgerichtliches Sachverständigengutachten fielen Kosten in Höhe von 789,92 € an, die der Kläger noch nicht beglichen hat. Vorgerichtlich leistete die Beklagte an den Kläger 2.130,94 € wobei jeweils 2/3 des Wiederbeschaffungsaufwandes sowie der Gutachterkosten und 16,67 € für eine Unkostenpauschale gezahlt wurden. In dem vorgerichtlichen Sachverständigengutachten wird eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen angesetzt. Der Kläger ließ ca. 1 Woche nachdem Unfall den Blechschaden an dem Pkw Skoda notdürftig reparieren und erhielt daraufhin für das Fahrzeug vom TÜV die Zulassung zur Teilnahme am Straßenverkehr. Seitdem nutzt der Kläger sein Fahrzeug wieder.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2022 machte der Kläger gegenüber der Beklagten seine restlichen Schadensersatzforderungen unter Fristsetzung bis zum 07.02.2022 geltend.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des von ihm zum Unfallzeitpunkt geführten Fahrzeuges. Er habe bereits vor der Kreuzung in Fahrtrichtung links geblinkt. Für die Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung Nutzungsausfallentschädigung in Flöhe von 29,00 € pro Tag zu.


Der Kläger beantragt,

1. an den Kläger 1208,16 € nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 2381,49 € für die Zeit vom 26.1.2022 bis zum 9.2.2022, weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB aus 2812,49 € seit dem 10.2.2022 bis zum 23.3.2022 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB aus 1208,16 € seit dem 24.3.2022 zu zahlen,

2. den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 263,31 € […] freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist die weiteren Kosten des Klägers zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 25.01.2022, gegen 15:15 Uhr in Schirgiswalde-Kirschau, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte habe in der Anfahrt an die spätere Unfallstelle nach rechts geblinkt sowie seine Fahrgeschwindigkeit verringert und damit angezeigt, dass er in die Wilthener Straße habe abbiegen wollen. Dem Beklagten fehle der Nutzungswille, da er bisher kein Ersatzfahrzeug angeschafft habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben zum Unfallhergang durch Einvernahme der Zeuginnen K[…] und L[…]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2022 verwiesen. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere auch ein Feststellungsinteresse des Klägers beinhaltende, Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 25.01.2022, den die Zeugin K[…] allein verursacht hat, weiteren Schadenersatz in Höhe von 1.005,16 € gemäß §§ 7 Abs. 1.9, 18 Abs. 1 StVG, § 1 PflVG, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB beanspruchen.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Gemäß § 1006 Abs. 1 BGB streitet die Eigentumsvermutung des Besitzers für den das Fahrzeug zum Unfallfahrzeug führenden Kläger. Die Beklagte hat nämlich vorgerichtlich bereits erhebliche Zahlungen an den Kläger geleistet und damit seine Anspruchsberechtigung und die dem zugrundeliegende Eigentümerstellung anerkannt. Die Beklagte hat im Prozess die Eigentümerstellung lediglich mit Nichtwissen bestritten, was in Anbetracht des vorgerichtlichen Verhaltens der Beklagten nicht ausreichend war. Substantiierte Einwände gegen die Eigentümerstellung des Klägers hat die Beklagte nicht vorgebracht.

2. Die Beklagte haftet für den von der Zeugin K[…] verursachten Unfall allein. Für den Kläger war das Unfallereignis zwar kein unabwendbares Ereignis, jedoch tritt die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges hinter das erhebliche verschulden der Zeugin K[…] zurück. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der gegen die Beklagte sprechende Anscheinsbeweis eines Vorfahrtsverstoßes der Zeugin K[…] nicht erschüttert wurde. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Beklagte hätte nachweisen können, dass der Kläger vor dem Einfahren des Kreuzungsbereiches seine Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts gesetzt und damit die Absicht, nach rechts Abbiegen zu wollen, angedeutet hätte. Diesen gegen den Vorfahrtspflichtigen sprechenden Anscheinsbeweis eines Vorfahrtsverstoßes gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 StVO hat die Beklagte nicht erschüttern können, denn das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Zeugin K[…] eine entsprechende Wahrnehmung gemacht hat. Zwar hat sie dies in Ihrer Vernehmung so angegeben. Allerdings haben sowohl der Kläger in seiner Anhörung, als auch die Unfallzeugin L[…] in Ihrer Vernehmung Gegenteiliges vorgebracht, nämlich dass der Fahrtrichtungsanzeiger des klägerischen Fahrzeuges nach links gesetzt war. Bei der Zeugin L[…] handelt es sich um eine unbeteiligte Unfallzeugin, die glaubhaft ihre Wahrnehmung geschildert hat. Dieser Aussage folgt das Gericht. Der gegenteiligen Aussage der Zeugin K[…] vermag das Gericht dagegen nicht zu folgen. Die Zeugin hat ein eigenes Interesse einer ihr günstigen Darstellung des Unfallgeschehens. Sie hat zudem ausgesagt, dass die Zeugin L[…] bereits an der Unfallstelle angegeben habe, dass der Kläger nach links geblinkt hat. Diesen Widerspruch hat die Aussage der Zeugin K[…] nicht aufzuklären vermocht. Vielmehr spricht dies für die Konstanz der Angabe der Zeugin K[…].

3. Dies führt dazu, dass die Beklagte einen restlichen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 793,83 € sowie die restliche Unkostenpauschale in Höhe von 8,33 € zu erstatten hat. Daneben hat sie den Kläger von vorgerichtlichen Sachverständigen Kosten in Höhe von weiteren 263,31 € freizustellen.

Nutzungsausfallentschädigung hat die Beklagte allerdings nur in Höhe von 203,00 € zu erstatten. Dies folgt daraus, dass der Kläger eigenen Angaben nach das Fahrzeug eine Woche nach dem Unfall wieder in einen verkehrstüchtigen Zustand versetzt hat und das Fahrzeug seitdem Nutzen kann. Die Überlegens- und Anschaffungsfrist für ein Ersatzfahrzeug war spätestens zum Zeitpunkt der Notreparatur abgelaufen. Für die spätere Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges kann der Kläger das Unfallfahrzeug nutzen. Insofern fehlt es an einer Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit, die über die Dauer von einer Woche hinaus geht. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 29,00 € pro Tag.

4. Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Kläger hat insofern vorgetragen, dass er eine Ersatzbeschaffung beabsichtigt, für die er wird Mehrwertsteuer aufwenden müssen. Diese ist als Unfallschaden nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen, jedoch erst mit ihrem Anfall.

5. Die zugesprochenen Zinsen schuldet die Beklagte gemäß §§ 849, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Spätestens am 10.02.2022 befand sich die Beklagte in Verzug.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 2.11.2022 – 22 C 141/22

Haftungsquote bei Verkehrsunfall eines nach dem Passieren eines Einsatzfahrzeuges mit Sondersignalen vom Straßenrand Wiederanfahrenden mit einem zugleich überholenden Fahrzeug.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19) ist bei einem Verkehrsunfall zwischen einem nach dem Passieren eines Einsatzfahrzeuges mit Sondersignal vom Straßenrand Wiederanfahrenden mit einem sodann überholenden Fahrzeug einer Haftungsquote von 20:80 zu Lasten des Überholenden angemessen.

Urteile zur Prozessführungsbefugnis nach Zahlung durch Vollkaskoversicherer nach Klageerhebung:
Ein Kläger bleibt prozessführungsbefugt auch wenn Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Zahlung durch dessen Vollkaskoversicherung auf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung eines Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat . Diese Norm gibt dem Zedenten nicht nur bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, sondern auch dem vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergang die Möglichkeit, Rechte des Zessionärs in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen (Vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 5.).
AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; so grundsätzlich auch AG Bautzen, Urteil vom 6.9.2021 – 21 C 749/21

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 08.03,2021 eingereicht werden

konnten

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die […] Versicherung[…] 1.127,16 Euro nebst Zinsen hiervon in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2019 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 118,08 Euro aus der Mietwagenkostenrechnung […] vom 02.10.2019 freizustellen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 181,85 Euro aus der Rechnung […] vom 01.07.2019 freizustellen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 80 % der Prämiennachteile zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass er aufgrund des Unfallereignisses vom 27.06.2019 seinen Vollkaskoversicherer […] in Anspruch genommen hat.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 37 % und die Beklagte 63 %.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 Euro. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert wird auf 2.897,40 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 27.06.2019 auf der Löbauer Straße in Bautzen ereignete.

Am 27.06.2019 gegen 16:00 Uhr befuhr der Kläger mit dem Kraftfahrzeug vom Typ Suzuki Vitara 1.4, amtliches Kennzeichen […], die Löbauer Straße/B6 stadteinwärts. Der Kläger verfügte über die von seinem Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über dieses Fahrzeug und war dessen Halter. Die Löbauer Straße ist in dem betroffenen Bereich dreispurig ausgebaut, wobei lediglich eine Spur stadteinwärts führt. Diese ist mit einer durchgezogenen Linie (Zeichen 295) von den übrigen Spuren abgetrennt. Hinter dem Kläger fuhr der Zeuge S[…] mit dem seinerzeit bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug vom Typ VW Golf, amtliches Kennzeichen […].

Ein Einsatzfahrzeug der Polizei befuhr die Löbauer Straße mit Sondersignalen. Dieses bemerkte zunächst der Kläger, der am rechten Fahrbahnrand hielt, um das Polizeifahrzeug passieren zu lassen. Etwas später bemerkte auch der Zeuge S[…] das Polizeifahrzeug und hielt hinter dem Kläger. Nach dem Polizeifahrzeug passiert hatte, setzte der Zeuge S[…] seine Fahrt fort. Er fuhr an dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen […] vorbei. Hier bei kam es zu einer seitlichen Kollision zwischen den Fahrzeugen.

An dem vom Kläger geführten Fahrzeug entstanden hierdurch Schäden am vorderen Stoßfänger, dem linken vorderen Kotflügel, dem linken Vorderrad und der vorderen linken Tür, für deren Einzelheiten auf das Gutachten des Sachverständigen […] vom 1.7.2019 […] Bezug genommen wird. Der Kläger ließ das Fahrzeug durch das Autohaus […] vom 16.09, bis zum 20.09.2019 reparieren, wofür ihm Kosten in Höhe von 3.472,19 Euro netto entstanden. Für die Zeit der Reparatur mietete der Kläger beim Autohaus […] ein Kraftfahrzeug zu einem Preis von 300,00 Euro. Nach der Reparatur verblieb eine Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs in Höhe von 450,00 Euro. Für die Beauftragung des Sachverständigen […] mit einem Schadensgutachten entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 607,06 Euro. Der Kläger trat seine Ansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Reparaturkosten an das Autohaus […] und auf Erstattung der Gutachtenkosten an den Sachverständigen […] ab. Der Kläger nahm Einsicht in die polizeiliche Verkehrsunfallakte, wofür ihm Kosten in Höhe von 12,00 Euro entstanden.

Der Kläger machte die ihm entstandenen Kosten sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro vorprozessual gegenüber der Beklagten geltend. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 15.07.2019 […] mahnte er die Regulierung gegenüber der Beklagten an.

Die Beklagte zahlte zunächst auf die Kosten für die Akteneinsicht am 14.08.2019 12,00 Euro, auf die Mietwagenkosten am 07.11.2019 63,03 Euro und auf die übrigen Schadenspositionen lediglich 50 % der vom Kläger geforderten Summe, insgesamt 2.289,39 Euro. Weiterreichende Ansprüche des Klägers wies die Beklagte zurück.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen […] gewesen. Nachdem er das Polizeifahrzeug habe passieren lassen, habe er seine Fahrt fortgesetzt. Beim Anfahren habe er in den linken Außenspiegel geblickt und darin im gleichgerichteten Verkehr kein Fahrzeug gesehen, welches im Begriff gewesen wäre, an ihm vorbeizufahren. Verkehrsbedingt habe er dann eine Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h aufgenommen und sei lediglich im zweiten Gang gefahren. Danach sei der Zeuge S[…] hinter ihm nach links über die durchgezogene Linie ausgeschert, auf die Höhe des vom Kläger geführten Fahrzeugs gefahren und wieder auf die stadteinwärts führende Spur gewechselt. Der Kläger habe daraufhin abgebremst. Der Zeuge S[…] habe das vom Kläger geführten Fahrzeug im Vorbeifahren gestreift. Als es zur Kollision gekommen sei, sei das vom Kläger geführte Fahrzeug bereits gestanden. Die vom Kläger aufgewendeten Mietwagenkosten in Höhe von 300,00 Euro seien marktüblich.

Der Kläger hat am 12.12.2019 Klage eingereicht und dabei angekündigt den aus Bl. 1 f. d.A. ersichtlich Antrag zu stellen. Am 19.12.2019 hat die Beklagte auf die Mietwagenkosten weitere 46,31 Euro und abermals 12,00 Euro auf die Akteneinsichtskosten an den Kläger gezahlt. Die Klageschrift ist der Beklagten am 13.01.2020 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 17.01.2020 hat der Kläger die Klage in Höhe von 109,34 Euro zurückgenommen und beantragt, der Beklagten bis zu einer Höhe von 46,31 die Kosten aufzuerlegen. Im Februar 2020 hat der Kläger von der […] Versicherung[…], bei der er eine Vollkaskoversicherung unterhält, eine Zahlung in Höhe von 1.736,10 Euro auf die Reparaturkosten erhalten. Mit Schriftsatz vom 14.02.2020 hat er seine Klageanträge auf die aus Bl. 58 d.A. ersichtliche Fassung umgestellt.

Der Kläger beantragt zuletzt

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 237,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 17.07.2019 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an das Versicherungsunternehmen […] 1.736,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2019 zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber dem Autohaus […] von Forderungen in Höhe von 190,66 Euro aus der Mietwagenkostenrechnung […] vom 02.10.2019 freizustellen,

4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 303,08 Euro aus der Rechnung […] vom 01.07.2019 freizustellen.

5. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Haftungsquote annehmen sollte, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger entsprechend der vom Gericht festgestellten Haftungsquote die Prämiennachteile zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass er aufgrund des Unfallereignisses vom 27.06.2019 seinen Vollkaskoversicherer […] in Anspruch genommen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe noch mit seinem Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand gehalten als der Zeuge S[…] wieder angefahren sei. Erst als der Zeuge S[…] an dem vom Kläger geführten Fahrzeug vorbeigefahren sei, sei auch der Kläger angefahren, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Der Zeuge S[…] habe noch versucht nach links auszuweichen. Die von dem Kläger aufgewendeten Mietwagenkosten seien überhöht. Angemessen und ortsüblich seien lediglich Kosten in Höhe von 218,67 Euro.

Die Beklagte meint, der Kläger sei infolge der Zahlung durch seine Vollkaskoversicherung nicht berechtigt, im Umfang der erhaltenen Versicherungsleistung Ansprüche geltend zu machen.

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch in Höhe von 12,00 Euro wegen der doppelten Zahlung auf die Kosten für die Akteneinsicht.

Der Kläger hat zum Beweis der Tatsache, dass Mietwagenkosten in Höhe von 300,00 Euro marktüblich sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten.

Das Gericht hat durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen S[…] Beweis erhoben, den Kläger persönlich zur Sache angehört und die Verkehrsunfallakte der Polizeidirektion Görlitz […] beigezogen. Für das Ergebnis der Zeugenvernehmung und der Anhörung des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2020 verwiesen (Bl. 93 ff. d.A.). Aufgrund Beweisbeschlusses vom 11.06.2020 (Bl. 1031 d.A.) hat das Gericht ferner durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Für den Inhalt des unter dem 30.11.2020 […] erstatteten Sachverständigengutachten wird auf Bl. 118 ff. d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Urteil ergeht mit dem Einverständnis der Parteien ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, § 128 Abs. 2 ZPO.

Die Klage ist mit den Hauptanträgen zulässig.

Insbesondere ist der Kläger auch prozessführungsbefugt, soweit Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Zahlung seiner Vollkaskoversicherung im Februar 2020 auf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung eines Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat. Diese Norm gibt dem Zedenten nicht nur bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, sondern auch dem vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergang die Möglichkeit, Rechte des Zessionärs in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 5).

II.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist Sie unbegründet.

Der Kläger und die […] Versicherung[…] haben nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG die tenorierten Ansprüche gegen die Beklagte. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

1. Die […] Versicherung[…] ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2. nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG aktivlegitimiert: im Übrigen ist dies der Kläger als Eigentümer des von ihm geführten Kraftfahrzeugs, das bei der Kollision beschädigt wurde, § 7 Abs. 1 StVG.

Gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zu vermuten, dass der Kläger als Besitzer des Kraftfahrzeugs, das er führte, bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründete, dabei unbedingtes

Eigentum erwarb und es während der Besitzzeit behielt (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1006 Rn. 4). Der Beklagten oblag insoweit die Beweislast für ihre Behauptung, dass der Kläger nicht Eigentümer des von ihm geführten Fahrzeugs gewesen sei. Hierfür ist sie beweisfällig geblieben.

2. Durch die Kollision entstand ein ersatzfähiger Schaden. Dieser setzt sich zusammen aus Reparaturkosten von 3.472,19 Euro, einem Ersatz für die nach der Reparatur verbliebene Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs in Höhe von 450,00 Euro, Kosten für den Sachverständigen in Höhe von 607,06 Euro, für einen Mietwagen in Höhe von 284,27 Euro, für die Akteneinsicht in Höhe von 12,00 Euro und einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro.

a) Soweit der Kläger seine Ansprüche bereits erfüllungshalber in Höhe von 190,66 Euro an das Autohaus […] und in Höhe von 303,80 Euro an den Sachverständigen abgetreten hat, konnte er nicht mehr Schadensersatz im Wege der Zahlung, sondern lediglich Freihaltung verlangen, § 257 Satz 1 BGB.

b) Von den aufgewendeten Mietwagenkosten in Höhe von 300,00 Euro kann der Kläger lediglich in Höhe von 284,27 Euro Ersatz verlangen. Dies entspricht einer gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die angemessenen Mietkosten.

Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., s. nur BGH NJW 2013, 1149 Rn. 13).

Der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Aufwendung von 300,00 Euro für einen Mietwagen der wirtschaftlichste Weg war. Die Beklage hat hingegen unter Berufung auf den „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2018“ des Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation dargetan, dass ein Preis von 218,67 Euro zur Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs ortsüblich und angemessen sei […].

Das Gericht orientiert sich am Fraunhofer-Marktpreisspiegel, welcher eine geeignete Grundlage darstellt, um die angemessenen Kosten für einen Mietwagen gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu schätzen (BGH NJW 2013, 1539 Rn. 10; BGH NJW 2011, 1947 Rn. 15). Zu den nach diesem Marktpreisspiegel ermittelten Werten ist jedoch im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz (Urt. v. 27.03.2020 – Az. 2 S 38/19), welcher sich das erkennende Gericht anschließt, ein Aufschlag von 30 % – was vorliegend 65,60 Euro entspricht – zwecks Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie zur Berücksichtigung der mit einer Unfallsituation als solcher verbundenen Besonderheiten vorzunehmen.

Daneben erfolgt die pauschale Erhöhung auch vor dem Hintergrund der Berechtigung des Geschädigten, eine zusätzliche Reduktion seiner Selbstbeteiligung für die Voll- und Teilkaskoversicherung zu vereinbaren. Die Fraunhofer-Listenpreise enthalten nämlich nur eine Haftungsreduzierung im Bereich von 750,00 Euro bis 950,00 Euro. Die Kosten für die Kaskoversicherung sind indes bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, denn es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten für die Kosten einer eventuellen Beschädigung nicht in voller Höhe selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind, als das eigene in Reparatur befindliche Fahrzeug. Da es sich mit dem gemieteten Fahrzeug um ein unbekanntes Fahrzeug handelt, besteht ein höheres Unfallrisiko. Außerdem sind auch Bagatellschäden mit gegebenenfalls hohem Kostenaufwand zu reparieren, da es sich nicht um das eigene Fahrzeug handelt und deshalb nicht auf eine Reparatur verzichtet werden kann (vgl. auch LG Braunschweig, Urt. v. 30.12.2015 – 7 S 328/14 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund der abstrakten Schätzung der erforderlichen Kosten gilt die hierdurch berechtigte, bereits in der Pauschale von 30 % berücksichtigte Erhöhung der Listenpreise dabei

unabhängig davon, wie hoch sich die Eigenbeteiligung im konkreten Fall bemisst(LG Görlitz, a.a.O.).

Darüber hinaus sind für das Gericht im vorliegenden Fall keine erheblichen, weiteren Umstände nachgewiesen, die eine weitere Erhöhung der Pauschale rechtfertigen würden. Von der vom Kläger beantragten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Marktüblichkeit der Mietwagenkosten sieht das Gericht ab. Es übt insoweit das ihm nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO obliegenden Ermessen aus.

3. Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG war der Schadensersatzanspruch des Klägers allerdings entsprechend einer Haftungsquote von 20 % zu mindern, die dessen Mitverantwortung entspricht.

a) Eine Haftungsquote war nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu bilden, weil sich bei dem Schadensereignis zugleich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs mitwirkte, dessen Halter der Kläger war (§ 7 Abs. 1 StVG).

b) Die Bildung einer Haftungsquote war nicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG ausgeschlossen. Denn der Unfall wurde nicht durch ein unabwendbares Ereignis verursacht, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs des Klägers noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht.

Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein “Idealfahrer“ verhalten haben. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat. Vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Der Idealfahrer hat in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (st. Rspr., s. nur BGH NJW 1992, 1684, 1685). Derjenige, der sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten will, hat die Unabwendbarkeit des Ereignisses darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (Hentschel/König/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, §17 StVG Rn. 23).

Gemessen an diesem Maßstab steht nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass sich der Kläger wie ein Idealfahrer verhalten hat. Die Beweisaufnahme konnte dem Gericht keinen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, darüber verschaffen, dass der Kläger die Kollision durch besonnene und vorausschauende Fahrweise nicht hätte abwenden können.

Insbesondere steht nicht fest, dass der Kläger nicht bereits das Entstehen der Situation hätte vermeiden können, indem er den Zeuge S[…] hätte passieren lassen können, solange er selbst noch stand. Der Zeuge S[…] hat in seiner Vernehmung angegeben, er habe den Vorgang des Vorbeifahrens bereits begonnen, als der Kläger angefahren sei. Diese Angaben haben sich nicht widerlegen lassen. Es liegen keine Gründe dafür vor, den gegenteiligen Angaben des Klägers aus seiner persönlichen Anhörung gegenüber der Aussage des Zeugen S[…] den Vorzug zu geben. Das glaubhafte Sachverständigengutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass beide Geschehensversionen gleichermaßen nachvollziehbar seien. Das Sachverständigengutachten hat dazu die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen zutreffend mitgeteilt und ist auf dieser Grundlage zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangt. Der Sachverständige ist zudem als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle fachlich besonders qualifiziert.

Überdies hat sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger die Kollision nicht durch eine frühzeitige Gefahrenbremsung hätte vermeiden können. Über die Wahrheit der Angabe des Klägers, er habe eine solche vorgenommen und sei bei der Kollision bereits gestanden, konnte sich das Gericht keine Gewissheit verschaffen. Das Sachverständigengutachten war diesbezüglich negativ ergiebig, weil diesem zufolge ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kollision bereits stand.

c) Eine Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zugunsten des Klägers entspricht den Umständen, insbesondere der die Parteien jeweils treffende Verantwortung für die Schadensverursachung, § 17 Abs. 1 StVG.

Hierbei war zu beachten, dass in die Abwägung für die Haftungsverteilung nach § 17 StVG nur diejenigen Tatbeiträge eingebracht werden dürfen, die sich tatsächlich auf die Schädigung ausgewirkt haben. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder bewiesen sein (BGH NJW 2007, 506 Rn. 15). Aus allgemeinen Beweisgrundsätzen folgt dabei, dass im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden gereichen (BGH NJW 1996, 1405, 1406).

aa) Das Gericht konnte feststellen, dass dem Zeugen S[…] ein Verschulden bei der Entstehung des Unfalls zur Last fällt. Mit diesem bildet die Beklagte eine Haftungseinheit.

Der Zeuge S[…] hat gegen § 41 Abs. 1 StVO verstoßen, indem der das durch Zeichen 295 angeordnete Verbot, die durchgehende Linie zu überfahren, missachtet hat. Der Zeuge S[…] hat diesen Umstand in seiner Vernehmung glaubhaft eingeräumt. Dies deckt sich auch mit den Angaben aus der beigezogenen Verkehrsunfallakte. Dieser Verstoß hat sich auch auf die Schädigung ausgewirkt, weil es ohne ihn nicht zur Kollision gekommen wäre.

Demgegenüber hat die Beklagte nicht beweisen können, dass auch dem Kläger ein Verschulden an der Entstehung des Unfalls trifft. Es steht insbesondere nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser erst angefahren ist, als sich das durch den Zeugen S[…] geführte Fahrzeug bereits links neben ihm befand. Obgleich der Zeuge S[…] dies in seiner Vernehmung angegeben hat, konnte sich das Gericht hierüber keinen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen. Die ebenso nachvollziehbare, von den Angaben des Zeugen S[…] abweichende Schilderung aus der persönlichen Anhörung des Klägers ist dem eingeholten Sachverständigengutachten zufolge ebenso technisch plausibel und nach vollziehbar.

bb) Zulasten des Klägers war bei der Haftungsabwägung die mitursächliche Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen, dessen Halter er ist. Der Verkehrsverstoß des Zeugen S[…] wiegt demgegenüber nicht so schwer, dass er die auf Seiten des Klägers wirkende Betriebsgefahr überragte und gänzlich zurücktreten ließe.

4. Die geltend gemachten Ansprüche sind bis zu einer Höhe von insgesamt 2.347,70 Euro erloschen.

a) In Höhe von 2.386,73 Euro sind die Ansprüche durch die von der Beklagten geleisteten Zahlungen {1.961,09 Euro auf Reparaturkosten und Minderwert: 109,34 Euro auf die Mietwagenkosten; 303,80 Euro auf die Sachverständigenkosten: 12,00 auf die Akteneinsichtspauschale, 12,50 Euro auf die Kostenpauschale) durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.

b) Gemäß § 389 BGB ist der verbliebene Zahlungsanspruch ferner in Höhe von 12,00 erloschen. Denn insoweit hat die Beklagte wirksam mit ihrem Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB wegen der doppelt gezahlten Akteneinsichtskosten aufgerechnet.

5. Ein weitergehender Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die vorstehenden Ausführungen zum Umfang des ersatzfähigen Schadens, der Mitverantwortlichkeit

und dem Erlöschen gelten für Ansprüche aus unerlaubter Handlung entsprechend.

III.

Der Hilfsantrag des Klägers hat Erfolg. Die Bedingung für eine Entscheidung über den Hilfsantrag ist eingetreten, weil das Gericht eine Haftungsquote zwischen den Parteien gebildet hat.

1. Der Hilfsantrag ist zulässig.

Der Kläger verfügt insbesondere über das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Es genügt für ein Feststellungsinteresse, dass künftige Schadensfolgen auch nur entfernt möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 9). Diese Voraussetzung ist gegeben, weil Prämiennachteile der Mitverantwortlichkeit des Klägers für den Unfall wegen konkret möglich erscheinen, er aber gegenwärtig noch außer Stande ist, diese zu beziffern.

2. Der Hilfsantrag ist auch begründet.

Hat der Geschädigte an seine Haftpflichtversicherung infolge des Unfalls höhere Versicherungsprämien zu entrichten, stellt dies einen vom Schädiger zu ersetzen Schaden dar

(Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 55). Für die ausgeurteilte Haftungsquote

von 80 % wird auf oben stehende Ausführungen Bezug genommen.

IV.

1. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1,288 Abs. 1,291 BGB.

2. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der streitigen Entscheidung auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 ZPO und entspricht dem Umfang des jeweiligen Unterliegens. Soweit der Kläger die Klage bis zu einem Betrag von 46,31 Euro zurückgenommen hat, hat das Gericht der Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 ZPO die Kosten auferlegt. Dies entsprach billigem Ermessen, weil der anhängig gemachte Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in diesem Umfang begründet war, bevor er durch Erfüllung vor Rechtshängigkeit erloschen ist. Die Kosten der Klagerücknahme trägt im Übrigen Umfang der Kläger, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt für den Kläger auf § 709 Satz 1 ZPO und für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

4. Der Streitwert erhöht sich nach § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG um den Wert der Hilfsaufrechnung und des Hilfsantrags, weil über beide eine Entscheidung ergangen ist. Das Gericht hat den Wert des Hilfsantrags dabei auf 300,00 Euro geschätzt.“

AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19

Darlegungs- und Beweislast zur Eigentümerstellung bei einem Verkehrsunfall

Nach dem Berufungsurteil des Landgerichts Görlitz (LG Görlitz, Urteil vom 23.7.2014 – 2 S 91/13) können im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast sowohl durch die gesetzliche Vermutungsregel des § 1006 BGB als auch durch andere vorgetragene und unter Beweis gestellte Umstände die Eigentümerstellung über ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nachgewiesen werden.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, […]

gegen

1. […]

– Beklagter und Berufungsbeklagter –

2. […] Versicherung […]

– Beklagte und Nebenintervenientin des Beklagten zu 1 und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 2:

[…]

wegen Schadensersatz – hier: Berufung

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Vorsitzende Richterin am Landgericht […] als Einzelrichterin

im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatznachlass bis 18.07.2014 am 23.07.2014

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 12.04.2013, Az.: 2 C 386/12, abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.939,97 Euro nebst Znsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 25.02.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 126,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2012 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last; die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Nebenintervenientin zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

[…]

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Ereignis vom 02.09.2011 in Nebelschütz.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des Pkw Opel Zafira Comfort mit dem amtlichen Kennzeichen […].

Dieses Fahrzeug habe sie am 02.09.2011 auf einer Parkfläche an der Hauptstraße in Nebelschütz geparkt. Auf der gegenüberliegenden Parkfläche habe – mit der Fahrzeugfront zum klägerischen Pkw – der bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversicherte, vom Beklagten Ziffer 1 gehaltene Pkw unbekannten Typs mit dem amtlichen Kennzeichen […] gestanden.

Beim Starten des beklagten Fahrzeuges sei dieses sprunghaft nach vorn gefahren und gegen die vordere Seite des klägerischen Fahrzeuges gestoßen. Die Klägerin habe sich zu diesem Zeitpunkt in ihrem Auto befunden, hatte das Fahrzeug jedoch noch nicht gestartet.

Den der Klägerin durch das Unfallereignis entstandenen Schaden beziffert diese auf insgesamt 1.939,97 Euro.

Den vorgenannten Betrag sowie vorgerichtliche Anwaltskosten macht sie im vorstehenden Verfahren geltend.

Die Beklagte Ziffer 2, gleichzeitig als Streithelferin für den Beklagten Ziffer 1, stellt in Abrede, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümerin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen […] gewesen sei. Zudem bestreitet sie den Unfallverlauf und behauptet, der Unfall sei nicht oder jedenfalls nicht so, wie von der Klägerin geschildert, geschehen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, abgewiesen. Auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils vom 12.04.2013 wird Bezug genommen.

Die Klägerin hält dieses Urteil für unrichtig und verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie erhebt Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der amtsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und rügt zudem die Verletzung materiellen Rechts durch das Amtsgericht.

Zur Berufung beantragt die Klägerin, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 1.939,97 Euro nebst Znsen hieraus in Höhe von 4 % aus 1.494,49 Euro für die Zeit vom 03.09.2011 bis zum 24.02.2012 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 1.939,97 Euro seit dem 25.02.2012 zu zahlen,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 126,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagte Ziffer 2 beantragt, gleichzeitig als Streithelferin für den Beklagten Ziffer 1,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Berufungsgericht hat die Klägerin zum Hergang des streitgegenständlichen Unfalls angehört sowie Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.08.2013 durch Vernehmung der Zeugen […] sowie gemäß Beweisbeschluss vom 09.10.2013 durch Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtliche Protokollniederschrift vom 02.10.2013 und auf das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. […] vom 03.04.2014 Bezug genommen.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat – bis auf einen Teil der als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen- auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht aus dem Unfallereignis vom 02.09.2011 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 823 BGB, 7 StVG, 115 WG ein Schadensersatz in Höhe von 1.939,97 Euro zu.

1.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Klägerin zur Erhebung von Ansprüchen wegen Beschädigung des Pkw Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen […] aktiv legitimiert. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin Eigentümerin des beschädigten Pkw ist. Sie hat das Fahrzeug käuflich erworben und dazu die an sie adressierte Kaufpreisrechnung des Autohauses […] vom 21.08.2003 vorgelegt. Am Tage der Rechnungslegung ist die Klägerin auch im Kfz-Brief eingetragen worden. Diesen hielt sie auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz noch in den Händen. Zwar belegt die Eintragung im Kfz-Brief nicht die Eigentümerstellung, weil entsprechend § 952 BGB das Eigentum am Fahrzeugbrief dem Eigentum am Fahrzeug folgt. Aus diesem Umstand darf aber nicht geschlossen werden, die Eintragungen im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein seien bei der Beweiswürdigung ohne Bedeutung. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in aller Regel der Eigentümer des Fahrzeugs und derjenige, der im Fahrzeugbrief eingetragen ist und ihn in den Händen hält, identisch ist (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 04.05.1977, NJW 1977, 1240). Weitere Unterlagen, um sein Eigentum nachzuweisen, hat in aller Regel kein Fahrzeugeigentümer.

Zudem spricht für die Klägerin die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, die die Beklagten nicht widerlegt haben.

Die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache, dass er Eigentümer der Sache sei, enthebt den Besitzer im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür, dass und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet, mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (BGH NJW 2002, 2101).

Derjenige, der sich – wie hier die Klägerin – auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB beruft, muss die Vermutungsbasis beweisen, das heißt er muss seinen unmittelbaren Besitz nachweisen, und darüber hinaus muss er die Rechtsbehauptung aufstellen, Eigentümer zu sein (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, § 1006 BGB Rn. 9). Zwar haben die Beklagten die Behauptung, die Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt Besitzerin des in Rede stehenden Pkw, bestritten. Für die tatsächliche Sachherrschaft und damit den Besitz an dem Auto spricht jedoch, dass die Klägerin – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kollision „im Begriff war“ auf der Fahrerseite in den Pkw einzusteigen, sowie das Indiz, dass sie das beschädigte Fahrzeug später beim Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. […] zur Begutachtung vorgeführt hat. Im Übrigen war die Klägerin auch über zwei Jahre nach dem Unfalldatum noch im Besitz des Fahrzeugs, denn sie stellte dieses dem Gerichtssachverständigen zum Ortstermin am 18.02.2014 zur Nachbesichtigung zur Verfügung.

Allein der Umstand, dass die Rechnung für die Kosten der Reparatur des Fahrzeugs an den Ehemann der Klägerin adressiert wurde, genügt bei Würdigung der Gesamtumstände gemäß § 286 ZPO zur Widerlegung der Eigentumsvermutung nicht.

2.

Die Beklagten haften der Klägerin gesamtschuldnerisch für den an ihrem Fahrzeug aufgrund des Unfallereignisses vom 02.09.2011 entstandenen Schaden. Die Haftung der Beklagten setzt voraus, dass der Betrieb des bei der Beklagten Ziffer 2 versicherten Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu dem streitgegenständlichen Schaden geführt hat. Für diesen Kausalzusammenhang ist die Klägerin mit dem Beweismaßstab des § 286 ZPO beweispflichtig (BGHZ71, 339).

Das Gericht ist im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das von der Klägerin vorgetragene Unfallereignis tatsächlich stattgefunden hat und es sich nicht – wie die Beklagte Ziffer 2 meint – um einen manipulierten Unfall handelt.

Bei ihrer Parteianhörung durch das Landgericht schilderte die Klägerin den eigentlichen Unfall als auch das Randgeschehen plausibel und detailreich. Diese Schilderung wurde durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen […] bestätigt. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass sich sowohl die Klägerin als auch die Zeugen den Unfall nur ausgedacht haben. Allein der Umstand der persönlichen Nähe der Zeugen zur Klägerin rechtfertigt es nicht, deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen.

Der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. […] hat in seinem von Fachkunde geprägten, detaillierten und gut verständlichen Gutachten vom 03.04.2014 dargestellt, dass sich die Beschädigungen am Fahrzeug der Klägerin der geschilderten Kollision zuordnen lassen.

Das Gericht verkennt nicht, dass der Sachverständige den vorgetragenen Unfallhergang aus technischer Sicht nur als möglich bezeichnet hat, und die bloße Möglichkeit der Kompatibilität für sich betrachtet zur Überzeugungsbildung nicht ausreicht. Bei der gebotenen Gesamtschau aller Fakten, insbesondere der Unfallschilderung der Klägerin und der Zeugen, ergeben sich aber keine Zweifel daran, dass die Kollision wie vorgetragen stattgefunden hat.

3.

Der in Höhe von 1.939,97 Euro geltend gemachte Schaden ist der Klägerin vollumfänglich zu ersetzen.

Der Klägerin steht zunächst ein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 1.494,49 Euro gemäß Rechnung der Kfz-Werkstatt […] vom 17.10.2011 zu. Dass es sich hierbei um unfallbedingte Reparaturkosten handelt, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. […] vom 07.09.2011; die Rechnungspositionen betreffen ausschließlich die Reparatur der in diesem Gutachten beschriebenen, nach der Unfallschilderung der Klägerin und den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. […] kompatibel auf die streitgegenständliche Kollision zurückzuführenden Schäden.

Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer, in der sie ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen konnte. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 40).

Der Privatsachverständige Dipl.-Ing. […] hat in seinem Gutachten für die Durchführung der Reparatur einen Arbeitszeitaufwand von zwei Arbeitstagen für erforderlich erachtet.

Anhaltspunkte für eine Verkürzung der Reparaturdauer sind weder von den Beklagten vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Mithin kann die Klägerin Nutzungsausfallentschädigung für zwei Tage verlangen.

Der Ansatz von 34,00 Euro pro Tag ist angemessen.

Für die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hält das Gericht die Tabellen von Sanden/Danner für eine geeignete Schätzungsgrundlage.

Das Fahrzeug der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt bereits 11 Jahre alt. Fahrzeuge über 10 Jahre sind um zwei Tabellengruppen herabzustufen, so dass der Pkw der Klägerin in die Gruppe C einzuordnen ist.

Die Ersatzpflicht der Beklagten erstreckt sich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche verursachten Kosten. Insoweit sind die der Klägerin für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Schadenshöhe entstandenen Kosten in Höhe von 352,48 Euro als Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 58).

Ferner war der Klägerin die Kostenpauschale von 25,00 Euro zuzusprechen.

Die in der Klageschrift berechneten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignete Aufwendungen gemäß § 249 Abs. 1 BGB bei einem Verkehrsunfall auch ohne vorangegangene Inverzugsetzung regelmäßig erstattungsfähig (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG).

Die zuerkannten Zinsen beruhen auf Verzugsgesichtspunkten.

Zinsen ab dem Unfallzeitpunkt aus § 849 BGB kann die Klägerin hingegen nicht beanspruchen, da ihr das Fahrzeug nicht entzogen wurde und auch keine Wertminderung vorliegt.

Deshalb war die Klage bezüglich der ab dem Unfallzeitpunkt bis zum Zeitpunkt des Zahlungsverzuges geltend gemachten Zinsen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2,100 Abs. 4, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

LG Görlitz, Urteil vom 23.7.2014 – 2 S 91/13

Ansprüche eines Nachbarn hinsichtlich der Art und Weise bzw. des Aussehens der Grenzbebauung

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden, Urteil vom – 9 U 1469/11) kann ein Eigentümer  eines Grundstücks  vom Eigentümer des benachbarten Grundstüks gemäß  §§ 1004 Abs. 1 BGB  i.V.m. Art. 124 EGBGB, §§2,  4 SächsNachbarRG i.V.m. § 242 BGB die Herabsetzung einer Grenzmauer auf das Ausmaß einer ortsüblichen Einfriedung verlangen.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen

gegen

[…]

– Beklagter und Berufungsbeklagter –

wegen Störungsbeseitigung

hat der  9.  Zivilsenat  des Oberlandesgerichts  Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2012 […] für  Recht  erkannt:

1. Auf die  Berufung  des  Klägers  wird  das  Urteil  des Landgerichts  Bautzen vom 26.08.2011, Az.: 2 O 0398/10, unter  Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1)  wird verurteilt, die auf seinem Grundstück entlang  der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken […] verlaufende Mauer,  die  aus  sechs  Teilelementen,   abgestuft angeordnet,  besteht, unter  Aufrechterhaltung der Stützfunktion in der Höhe wie folgt zu reduzieren:

Im oberen sich an den Zaun des Beklagten anschließenden  Element gar  nicht,   im  unteren  am  Ende stehenden Element im Umfang einer Ziegelreihe, bei den verbleibenden vier Teilelementen um Umfang von je zwei Ziegelreihen.

[…]

Gründe :

I.

Von der  Darstellung des  Sachverhalts  wird  abgesehen,  da ein Rechtsmittel  gegen das angefochtene Urteil zweifelsfrei nicht  zulässig ist,  §§ 540 Abs.  2, 313 a Abs.  1 Satz 1 ZPO, §  2 6 Nr.  8  EGZPO.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist in dem ausgeurteilten Umfang begründet.

Er kann   von  dem   Beklagten  zu 1)   als  Eigentümer  des benachbarten  Grundstücks  gemäß  §§ 1004 Abs. 1 BGB  i.V.m. Art. 124 EGBGB, §§2,  4 SächsNachbarRG i.V.m. § 242 BGB die Herabsetzung der  in Rede stehenden Mauer auf das Ausmaß einer ortsüblichen Einfriedung verlangen (1.).

[…]

1.    Der  klägerische  Anspruch  beruht  auf  §§ 1004 Abs. 1 i.V.m. § 4 SächsNachbarRG.

a)    Nach § 4 SächsNachbarRG  darf jeder Nachbar sein Grund stück einfrieden. Ortsübliche Einfriedungen dürfen auch auf der Grenze errichtet werden. Wird dabei unmittelbar hinter  einer ortsüblichen Einfriedung aus Maschendraht im  Abstand von  ca.  20 cm eine nicht ortsübliche Mauer errichtet, die den Gesamteindruck der Anlage wesentlich prägt und  eine optische  Einheit bildet,   so kann  der Nachbar  eine auch  in ihrer optisch – ästhetischen Beschaffenheit festgelegte Einfriedung, die dem Ortsüblichen entspricht, verlangen.

Zwar  lehnt  die  Rechtsprechung  einen  Abwehranspruch nach  den die  Einfriedung von  Grundstücken  regelnden Vorschriften des  Nachbarrechtsgesetzes mit der Begründung ab,  das sich  aus § 903 BGB  ergebende Recht  des Eigentümers  auf seinem Grundstück, d. h. nicht auf der Grundstücksgrenze selbst, eine Einfriedung nach eigenem Ermessen  zu errichten,  bleibe unangetastet.  Beseitigungsansprüche  nach § 1004 BGB i.V.m. § 906 BGB bestehen regelmäßig nicht allein wegen optisch wahrnehmbarer und ästethisch  störender Vorgänge  oder  Zustände  auf einem  Grundstück (vgl. z.  B. grundlegend BGH Entscheidung vom 09.02.1979, Az.: V ZR 108/77 veröffentlicht in NJW 79,   1408 bis 1409; BGH Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96).

Allerdings      gibt       § 1004 Abs.  1 BGB       i.V.m. Nachbarrechtsvorschriften,   hier   § 4 SächsNachbarRG, dann einen  Beseitigungsanspruch, wenn  die Einfriedung zwar bestimmungsgemäß  auf der  Grenze in  ortsüblicher Beschaffenheit  angebracht,  dicht  daneben  aber  eine nicht  ortsübliche Mauer  errichtet  ist.   Eine  solche Baumaßnahme kann,  so der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 09.02.1979, NJW 79, 1408 bis 1409 auf die vorhandene  Einfriedung unmittelbar  so einwirken, dass diese  im ortsüblich gestalteten Erscheingungsbild völlig  verändert wird  und damit im Wesen nach nicht mehr dem  entspricht, was  der  Grundstückstücksnachbar  als Einfriedung zu dulden hat.
So liegt der Fall zur Überzeugung des Senats angesichts des Gesamtgepräges vom Maschendrahtzäun und Mauer hier.

Dabei  wird nicht  verkannt, dass sich die Entscheidung des   Bundesgerichtshofs  zu  § 32 Nachbarschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen,  in dem  eine  Einfriedungspflicht vorgesehen ist,   verhält. Indes  teil[t] der  Senat  eine Auffassung in  der Kommentarliteratur  (Thomas/Schüter, Sächsisches Nachbarrecht, 2. Aufl., 2007 Seite 61), wo nach  die letztlich auf das Verbot von Rechtsmissbrauch zurückgehenden    Grundsätze   des    Bundesgerichthofs auch   für  die   Nachbarrechtsgesetze  Geltung   beanspruchen  können,   die  – wie  das  sächsische –  keine Einfriedungspflicht vorsehen.

b)   Eine  Duldungspflicht des  Klägers besteht  danach nur, soweit sich  die Mauer  an  ortsüblichen  Einfriedungen orientiert.   Da  das   Landgericht   ausweislich   des Protokolls   bei  dem  Ortstermin  vom  […].2011  die Ortsüblichkeit einer  durchgehend voll vermauerten Einfriedung i.H.v.  fast 2 m in der Umgebung nicht festgestellt  hat, kann  der Kläger die Herabsetzung der Höhe auf ein Maß verlangen, das sich an der unstreitig ortsüblichen Einfriedung,  dem  Maschendrahtzäun,  ausrichtet.  Dies wird,  wie aus  den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich  und mit  den Parteien  eingehend erörtert, durch die tenorierte teilweise Entfernung der Mauersegmente  auch unter Beachtung des Niveauunterschiedes der beiden Grundstücke, des zur […]straße hin abfallenden  Geländeverlaufes sowie  unter  Berücksichtigung der dies  aufnehmenden  gestuften  Mauerausführung  erreicht .

Zurückzuweisen war  die Berufung  insoweit, als sie auf die Beseitigung  der Mauer in der Höhe, in der sie über die  Bodenaufschüttung hinausragt,  abzielt. Mauerhöhen von – insoweit unstreitigen – 80 cm bis 1 m über Bodenniveau finden sich auch in der Umgebung.

Der Beklagte kann von dem Kläger die Duldung der bestehenden Maueranlage  auch nicht  unter dem Gesichtspunkt verlangen,   sie sei in vollem Umfang zur Abstützung des angrenzenden Swimmingpools bzw. der zum Klagegrundstück errichteten Aufschüttung erforderlich. Es spricht schon nichts dafür,   dass dies  zutrifft. Immerhin  ragt  die Mauer auch  nach einer  Kürzung auf  Seiten des  Grundstücks  des Beklagten noch deutlich aus dem Boden. Wäre dies doch  anders, wäre der Beklagte gehalten, für eine anderweitige  Abstü[t]zung Sorge zu tragen und sei es auch die Errichtung  einer vollständig neuen Mauer unter Beachtung der Höhenvorgaben dieses Urteils.“

OLG Dresden, Urteil vom – 9 U 1469/11