Unverwertbarkeit des Messergebnisses des Messverfahrens mit dem Messgerät TraffiStar S350 des Herstellers JENOPTIK Robot GmbH

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Beschluss vom 16.7.2019 – 43 OWi 620 Js 11039/19) wurde entschieden, dass im Anschluss an das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (VerfGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17) die Messergebnisses des Messverfahrens mit dem Messgerät TraffiStar S350 des Herstellers JENOPTIK Robot GmbH nicht verwertbar sind.

Entscheidungen zur Unverwertbarkeit der Messergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät TraffiStar S350 des Herstellers JENOPTIK Robot GmbH:
AG Bautzen, Beschluss vom 16.7.2019 – 43 OWi 620 Js 11039/19; AG Bautzen, Beschluss vom 16.7.2019 – 43 OWi 620 Js 12202/19

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS

ln dem Bußgeldverfahren gegen
[…]
Verteidiger:
Rechtsanwalt Stephan M. Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
ergeht am 16.07.2019
durch das Amtsgericht Bautzen – Bußgeldrichter –
nachfolgende Entscheidung:

  1. Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Es wird davon abgesehen, die not wendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Gründe
Die Einstellung des Verfahrens erfolgt im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 (Az.: Lv 7/17), wonach die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät TraffiStar 350S wegen einer verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung eines Betroffenen unvenwertbar ist. Die Beschränkung des Verteidigungsrechts wird darin gesehen, dass die Herstellerfirma „Jenoptik“ die Rohmessdaten der Messung nicht speichert und dem Betroffenen daher zur Überprüfung der Messung nicht zur Verfügung stehen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs. 4 StPO, 46 OWiG.“

AG Bautzen, Beschluss vom 16.7.2019 – 43 OWi 620 Js 11039/19

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