Fehlende Klagebefugnis für eine Vollstreckungsabwehrklage eines von einer Räumung betroffenen Mitbesitzers

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2015 – 21 C 510/15) wurde entschieden, dass ein von einer anstehenden Räumung betroffener Mitbesitzer keine Klagebefugnis für eine Vollstreckungsabwehrklage hat.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

gegen

[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

erlässt das Amtsgericht Bautzen durch erlässt das Amtsgericht Bautzen durch

am 25.06.2015

nachfolgende Entscheidung:

Der Antrag vom 10.06.2015 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers […] wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Schriftsatz vom 10.06.2015 erhob der Kläger Klage nach § 767 ZPO und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Hierbei bezieht er sich auf ein Schreiben des OGV […].

Zur Begründung führt er an, dass die Beklagte gegen seine Ehefrau ein Zwangsversteigerungsverfahren geführt hatte und ggf. ein Anspruch auf Räumung habe. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses sei ihm nicht zugestellt worden. Außerdem seien ihm keine Räumungsfristen gewährt worden.

Die Beklagte trägt vor, dass eine Klage gegen die Zwangsvollstreckungsankündigung eines Gerichtsvollziehers nicht möglich sei. Ferner seien keine Gründe vorgetragen worden, die Einwendungen im Sinne von § 767 ZPO darstellen würden.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig und unbegründet.

Gem. § 769 Abs. 1 ZPO kann das Prozessgericht auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird.

Hierzu bedarf es einer Hauptsacheklage und die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Behauptungen. Hier wurde zwar in der Hauptsache Klage erhoben, jedoch ist der Klageantrag unzulässig. Laut Antrag richtet sich die Klage gem. § 767 ZPO gegen das Schreiben des Obergerichtsvollziehers […]. Dies stellt aber keinen Titel dar.

Weiterhin ist der Kläger nicht Schuldner im Sinne von § 767 ZPO. Diesbezüglich fehlt ihm die Aktivlegitimation.

Soweit angegeben wird, dass der Zustellungsbeschluss nicht zugestellt worden sei, so stellt dies keine Einwendung im Sinne von § 767 ZPO dar, sondern könnte allenfalls im Rahmen von § 766 ZPO Berücksichtigung finden. Allerdings ist hierfür das Vollstreckungsgericht zuständig. Das allgemeine Zivilgericht kann dazu keine Entscheidung treffen.

Außerdem wendet sich der Kläger gegen die Räumung. Hier könnte zwar gem. § 93 ZVG der Zuschlagsbeschluss den Räumungstitel darstellen. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde wurde bereits vom Landgericht Görlitz, Außenkammer Bautzen am 25.03.2015 zurückgewiesen. Darüber hinaus ist aber bereits fraglich, ob auch hierfür eine Zuständigkeit der allgemeinen Zivilabteilung am Amtsgericht gegeben ist. Zuständig ist nämlich das Gericht, welches den Vollstreckungstitel geschaffen hat. also hier das Vollstreckungsgericht.

Soweit eingewandt wird, dass Räumungsfristen nicht gewährt wurden, so ist nicht ersichtlich, inwieweit dies auf den Zuschlagsbeschluss Einfluss gehabt haben sollte. Die beantragten Räumungsfristen können gem. § 765a ZPO ebenfalls nur vor dem Vollstreckungsgericht beantragt werden. Diesbezüglich wurde aber bereits durch den Kläger ein Antrag gestellt […].

Weitergehende Einwendungen gegen den Zuschlagsbeschluss werden nicht erheben. Deshalb ist der Antrag sowohl auf einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben.“

AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2015 – 21 C 510/15

3 Antworten auf „Fehlende Klagebefugnis für eine Vollstreckungsabwehrklage eines von einer Räumung betroffenen Mitbesitzers“

  1. das klingt alles sehr furchtbar hart für die Mieter .
    Der vermieter ist stets im Recht auch wenn er bei Eigenbedarfs kündigung nur angibt Wohnraum im Doppelhaus des Mieters
    über 130 qm für 2 minderjährige Kinder zu beanspruchen. Dafür müssen alte Rentner Mieter welche 30/40 Jahre dort ihr geliebtes Lebensumfeld aufgeben , obwohl es lt Testament eigenes Erbhaus werden sollte, nach Tod beider Eltern, jedoch manipuliert eines der kinder die alte kranke Mieter und verkauft ihre Häuser ,steckt sie in ein Heim seiner Wahl in seiner Nähe.. Seine Option war klar. Nun muss das andere Kind, welches noch in einem Haus das mal der Mutter gehörte, noch wohnt, investiert hat,, raus weil der Vermieter es so will, sogar durch Zwangsvollstreckung? Für das eigene Haus Miete gezahlt? warum wird es nicht endlich Gesetz dass bei Verkauf von erbberichtigten 2 Kindern auch beide das Mitspracherecht gewährt werden muss.. bei jeglicher Form von Veräußerung durch einen Notar ? Es darf nicht sein, dass ein sogenannter Erbschleicher sind bereichert und der andere geht vermutlich leer aus ? Existenz und gesundheits gefährdend – bis zum Suizid ..

    1. Ihr geschilderter Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem im genannten Urteil behandelten Fall. Das Urteil befasste sich mit einer Vollstreckungsabwehrklage im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, bei der die Klagebefugnis eines Mitbesitzers im Mittelpunkt stand. In Ihrem Fall hingegen geht es um einen komplexen Konflikt im Zusammenhang mit Erb- und Mietrecht, insbesondere um Eigenbedarfskündigung, Erbschaftsstreitigkeiten und die mögliche Zwangsräumung langjähriger Mieter.

      Die Annahme, dass der Vermieter „stets im Recht“ sei, wenn er eine Eigenbedarfskündigung ausspricht, ist rechtlich unzutreffend. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss der Vermieter den Eigenbedarf detailliert darlegen und glaubhaft machen, warum die Kündigung notwendig ist. Dies beinhaltet insbesondere die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des geltend gemachten Bedarfs. In Ihrem Fall, bei dem eine Wohnung mit einer Größe von 130 m² für zwei minderjährige Kinder beansprucht wird, bestehen Zweifel, ob dieser Bedarf gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Es gibt keinen Automatismus zugunsten des Vermieters.
      Ihr Sachverhalt ist jedoch nicht ausreichend konkret dargestellt, um eine vollumfängliche rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Ich empfehle Ihnen daher, sich mit Ihrem Anliegen an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu wenden, um in einem persönlichen Beratungsgespräch eine fundierte rechtliche Einschätzung zu erhalten. Bitte beachten Sie, dass im Kommentarbereich keine individuelle rechtliche Beratung erfolgen kann.

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