BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage auch für nicht verbandsangehörige Sachverständige

Das Amtsgericht Hanau hat mit Urteil vom 11.10.2026 (36 C 141/26) einer Klage eines Kfz-Sachverständigen gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in vollem Umfang stattgegeben. Die Entscheidung ist für die Praxis der Sachverständigenkostenregulierung von Interesse, weil das Gericht die BVSK-Honorarbefragung auch bei einem nicht verbandsangehörigen Sachverständigen als Schätzgrundlage heranzog und dem Prüfbericht eines Prüfdienstleisters der Versicherung keine durchgreifende Bedeutung beimaß.

Worum ging es?

Nach einem Verkehrsunfall hatte der Geschädigte ein Schadensgutachten bei einem Kfz-Sachverständigen in Auftrag gegeben. Bei einem Schaden von 3.290,26 Euro netto rechnete der Sachverständige ein Grundhonorar von 640,00 Euro netto zuzüglich Nebenkosten ab, nämlich Fotokosten, Schreibkosten, Datenbankkosten, Kosten der Fahrzeugbewertung und Fahrtkosten. Der Geschädigte hatte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten. Die Haftpflichtversicherung zahlte die Rechnung nur teilweise und stützte ihre Kürzung unter anderem auf einen Prüfbericht eines Prüfdienstleisters. Der Sachverständige machte den Restbetrag von 712,58 Euro daraufhin aus abgetretenem Recht gerichtlich geltend. Das Gericht entschied im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO.

Die Entscheidung im Überblick

Das Amtsgericht verurteilte die Versicherung, den Restbetrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2025 zu zahlen. Außerdem sprach es einen Anspruch auf Freistellung von den nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 140,90 Euro zu und legte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Die wesentlichen Erwägungen des Gerichts

Anspruchsgrundlage sind die §§ 7, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 249 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 398 BGB. Die Sachverständigenkosten gehören danach zum ersatzfähigen Schaden, soweit sie zur Wiederherstellung erforderlich sind. Der Sachverständige macht diesen Anspruch als Zessionar geltend.

Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob eine Preisvereinbarung wirksam auf die Honorartabelle des Sachverständigenbüros Bezug nimmt. Denn selbst ohne eine solche Vereinbarung stehe dem Kläger der Hauptanspruch zu, weil sämtliche geltend gemachten Positionen nach der Schätzung des Gerichts gemäß § 287 Abs. 1 ZPO erforderlich und angemessen seien.

Als Schätzgrundlage zog das Gericht die BVSK-Honorarbefragung heran, und zwar auch dann, wenn der Sachverständige nicht Mitglied des Verbandes ist. Die Befragung bilde ein großes und differenziertes Spektrum üblicher Vergütungen ab und könne wegen der Größe des Berufsverbandes als breite Marktanalyse gelten. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) hielt das Gericht, wie schon dessen Name nahelege, auf diese Konstellation für nicht anwendbar.

Konkret sah der Korridor HB V der BVSK-Honorarbefragung 2024 für einen Schaden von 3.290,26 Euro netto eine Spanne von 610 bis 674 Euro vor. Das abgerechnete Grundhonorar von 640,00 Euro netto lag darin und wurde als angemessen erachtet.

Auch die Nebenkosten beanstandete das Gericht nicht. Die Zahl der Dokumentationsfotos und der auszudruckenden Fotos zu bestimmen, liege im Ermessen des Sachverständigen. Insgesamt 54 Bilder für zwei Fotosätze erschienen keineswegs unangemessen. Gleiches gelte für Schreibkosten, Datenbankkosten und die Kosten der Fahrzeugbewertung. Die Fahrtkosten von 25 Euro netto seien gerechtfertigt, weil sich aus Seite 6 des Gutachtens ergebe, dass das Fahrzeug in Hanau besichtigt wurde, der Sachverständige sein Büro aber in Frankfurt unterhält.

Bemerkenswert ist der Umgang mit dem Prüfbericht der Versicherung. Das Gericht sprach von einem „mutmaßlich KI-generierten“ Prüfbericht eines Prüfdienstleisters. Selbst wenn man dessen Ergebnisse als hinreichend substantiiertes Bestreiten ansehe, stünden dem Kläger die weiteren Positionen zu. Die Frage, ob solche Berichte den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten genügen, ließ das Gericht damit zwar offen, es erkennt dem Bericht aber erkennbar keine überzeugende Wirkung zu.

Die Verzugszinsen folgen aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB, da die Versicherung die Leistung am 02.09.2025 ernsthaft und endgültig verweigert hatte. Die Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus denselben Anspruchsgrundlagen wie die Hauptforderung.

Einordnung und Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung reiht sich in die Rechtsprechung ein, die die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Grundlage für die Schätzung nach § 287 ZPO anerkennt. Für Sachverständige und Geschädigte sind drei Aspekte hervorzuheben.

Erstens kommt es auf eine Verbandsmitgliedschaft nicht an. Wer sich mit seinem Grundhonorar innerhalb des einschlägigen Korridors bewegt, kann mit einer gerichtlichen Anerkennung rechnen.

Zweitens besteht bei den Nebenkosten ein Beurteilungsspielraum des Sachverständigen, der nicht schematisch beschnitten werden darf. Das gilt insbesondere für den Umfang der Fotodokumentation.

Drittens dürften es pauschale, standardisiert erstellte Prüfberichte künftig schwerer haben. Versicherer müssen konkret darlegen, weshalb einzelne Positionen im Einzelfall überhöht sein sollen.

Zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine nicht berufungsfähige Einzelfallentscheidung eines Amtsgerichts im Verfahren nach § 495a ZPO handelt, die ohne Tatbestand ergangen ist. Eine Bindungswirkung über den entschiedenen Fall hinaus besteht nicht. Als Argumentationshilfe in vergleichbaren Verfahren eignet sie sich dennoch.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass Sachverständige, deren Honorar im üblichen Rahmen liegt, Kürzungen durch die Versicherung nicht hinnehmen müssen. Wird eine Rechnung unter Berufung auf einen Prüfbericht gekürzt, lohnt sich die rechtliche Prüfung, ob die Kürzung im Einzelfall tragfähig begründet ist.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Honorarbefragung des BVSK:
BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13; LG Saarbrücken, Urteil vom 13.1.2022 – 10 S 64/21; LG Görlitz, Hinweisbeschluss vom 17.11.2025 – 2 S 80/24; AG Hanau, Urteil vom 11.10.2026 – 36 C 141/26; AG Zittau, Urteil vom 29.9.2026 – 8 C 328/26; AG Weißwasser, Urteil vom 13.3.2025 – 3 C 175/24; AG Dresden, Urteil vom 16.1.2025 – 103 C 2114/24; AG Bautzen, Urteil vom 11.10.2024 – 23 C 348/24; AG Zittau, Urteil vom 10.9.2024 – 8 C 149/24; AG Bautzen, Urteil vom 3.7.2024 – 23 C 134/24; AG Braunschweig, Urteil vom 25.6.2024 – 121 C 573/24; AG Bautzen, Urteil vom 21.2.2024 – 23 C 518/23; AG Görlitz, Urteil vom 13.11.2023 – 9 C 159/23; AG Pirna, Urteil vom 1.9.2023 – 13 C 300/23; AG Bautzen, Urteil vom 8.2.2023 – 21 C 359/22

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden
[…]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter:
[…]

hat das Amtsgericht Hanau durch den Richter am Amtsgericht […] im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 06.10.2026 am 11.10.2026 für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 712,58 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2025 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten Frings & Höhne (Obergraben 7/9 in 01097 Dresden) von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 140,90 Euro freizustellen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  5. Der Streitwert wird auf 712,58 Euro festgesetzt.
  6. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung seiner restlichen Vergütung aus §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 2, 398 BGB.

Selbst ohne ausdrückliche Preisvereinbarung, die sich auf die Honorartabelle des Sachverständigenbüros bezieht, steht dem Kläger der geltend gemachte Hauptanspruch gegen die Beklagte zu, da die von ihm geltend gemachten Positionen nach Schätzung durch das Gericht im Sinne des § 287 Abs. 1 ZPO allesamt erforderlich und angemessen sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten dient die BVSK-Honorarbefragung dem Gericht hierfür auch dann als Grundlage, wenn ein Privatgutachter nicht Mitglied des Verbandes ist. Die BVSK-Honorarbefragung bildet ein großes sowie differenziertes Spektrum an üblichen Vergütungen für Kfz-Schadensgutachter ab und kann aufgrund der Größe des Berufsverbandes als breite Marktanalyse bezeichnet werden. Bereits aus dem Namen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes geht hervor, dass dieses auf die verfahrensgegenständliche Konstellation nicht anwendbar ist.

Für eine Schadenshöhe von 3.290,26 Euro netto sieht der HB-V-Korridor der BVSK-Honorarbefragung 2024 eine Spanne von 610 bis 674 Euro vor. Der Kläger hat als Grundhonorar 640,00 Euro netto abgerechnet, was innerhalb des HB-V-Korridors liegt und vom Gericht deshalb als angemessen erachtet wird.

Selbst wenn man die Ergebnisse eines mutmaßlich KI-generierten Prüfberichtes der Fa. Control Expert als hinreichend substantiiertes Bestreiten qualifiziert, stehen dem Kläger auch in diesem Fall die weiteren geltend gemachten Positionen zu.

Es obliegt dem Ermessen eines Kfz-Sachverständigen die erforderliche Anzahl von Dokumentationsfotos und die erforderliche Anzahl der auszudruckenden Fotos festzulegen. Eine Anzahl von insgesamt 54 Bildern für zwei Fotosätze erscheint diesbezüglich keineswegs unangemessen. Gleiches gilt für Höhe der Schreibkosten, der Datenbankkosten und der Kosten für die Fahrzeugbewertung.

Zuletzt steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten in Höhe von 25 Euro netto zu, da sich bereits aus der 6. Seite des streitgegenständlichen Gutachtens ergibt, dass die Besichtigung des verunfallten Fahrzeugs in Hanau stattfand und der Sachverständige sein Büro in Frankfurt unterhält.

Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Die Beklagte hat die Leistung am 02.09.2025 ernsthaft und endgültig verweigert.

Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich wie die Hauptforderung aus §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 2, 398 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben.“

AG Hanau, Urteil vom 11.10.2026 – 36 C 141/26

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