Haftungseinwand „unzureichende Schutzkleidung“: Was Versicherer bei verunglückten Mopedfahrern und Sozia-Fahrgästen einwenden können

Wer als Fahrer oder Mitfahrer eines Kleinkraftrads, etwa eines Mopeds der Marke Simson, unverschuldet verunglückt, bekommt von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht selten Post mit einem bestimmten Einwand: Der Verletzte habe keine ausreichende Schutzkleidung getragen und müsse sich deshalb einen Teil seines Schadens selbst zurechnen lassen. Häufig bleibt es bei dieser pauschalen Behauptung, ohne dass erklärt wird, welche Kleidung gefehlt haben soll und warum sie die Verletzungen verhindert hätte. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über den Stand der Rechtsprechung.

Die Gesetzeslage

Gesetzlich vorgeschrieben ist für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h nur das Tragen eines geeigneten Schutzhelms (§ 21a Abs. 2 StVO). Eine Pflicht zu Motorradjacke, Motorradhose, Handschuhen oder Stiefeln kennt das Gesetz nicht. Ein Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht kann deshalb nicht der Grund für eine Kürzung sein.

Die Rechtsgrundlage des Einwands

Die Versicherer stützen sich auf das sogenannte Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB, im Straßenverkehr in Verbindung mit § 9 StVG. Danach mindert sich der Anspruch, wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Wahrung eigener Interessen anwendet. Das ist ein „Verschulden gegen sich selbst“. Der Bundesgerichtshof hat dafür einen strengen Maßstab entwickelt. Er hat ihn bei der Schutzhelmpflicht des Mopedfahrers (Urteil vom 30.01.1979 – VI ZR 144/77) und später beim Fahrradhelm (Urteil vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13) angewandt. Ein Mitverschulden kommt danach nur in Betracht, wenn im Unfallzeitpunkt ein allgemeines Verkehrsbewusstsein bestand, dass eine bestimmte Schutzmaßnahme zu treffen ist. Dieses Bewusstsein ergibt sich nicht schon aus dem Verletzungsrisiko oder aus Empfehlungen von Verbänden, sondern muss anhand der tatsächlichen Übung festgestellt werden, in der Regel anhand statistischer Erhebungen der Bundesanstalt für Straßenwesen. Wer sich darauf beruft, also der Schädiger oder dessen Versicherung, muss dies darlegen und beweisen. Ebenso muss er beweisen, dass die fehlende Kleidung die konkrete Verletzung mitverursacht hat.

Die Rechtsprechung, die ein Mitverschulden ablehnt

Die überwiegende Zahl der veröffentlichten Entscheidungen lehnt den Einwand ab, teils mit sehr klaren Worten.

Für Kleinkraftradfahrer im engeren Sinn ist die Entscheidung des Amtsgerichts Weißwasser vom 26.06.2014 (6 C 364/13) besonders anschaulich. Ein Simson-S51-Fahrer wurde bei einer Vorfahrtverletzung mehrere Meter mitgeschleift und trug Jeans, T-Shirt und Kapuzenjacke. Die Versicherung wollte ein Drittel des Schadens anrechnen. Das Gericht sprach ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro ohne Abzug zu.

Das Oberlandesgericht München entschied am 19.05.2017 (10 U 4256/16) für den Fahrer eines Leichtkraftrads, das mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 bis 100 km/h nach Bauart deutlich schneller ist als ein Moped mit 60 km/h. Der Fahrer trug Turnschuhe. Der Senat hielt die vorgelegte Statistik für zu ungenau, weil sie sehr unterschiedliche Fahrergruppen zusammenfasse, darunter auch Fahrer von Klein- und Leichtkrafträdern, und verneinte ein Verkehrsbewusstsein. Die Vorinstanz, das Landgericht Landshut (Urteil vom 22.09.2016 – 81 O 2823/13), hatte ebenso entschieden. Auch das Landgericht Heidelberg (Urteil vom 13.03.2014 – 2 O 203/13) hat für einen Rollerfahrer im Ortsverkehr kein solches Verkehrsbewusstsein festgestellt.

Aber auch bei schwereren Maschinen sind die Gerichte zurückhaltend. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 24.09.2019 (1 U 82/18) bei einem Fahrer einer 750er Sportmaschine in kurzer Hose und kurzärmeligem Oberteil ein Mitverschulden verneint und dabei ausdrücklich seine frühere gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben. Nach den zugrunde gelegten Zahlen der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen 2014 nur gut die Hälfte aller motorisierten Zweiradfahrer überhaupt Schutzkleidung und nur rund ein Fünftel komplette Kleidung. Bemerkenswert ist zudem, dass das Gericht auch das Schmerzensgeld nicht aus Billigkeitsgründen kürzte. Wer am Straßenverkehr teilnehme, handle sozialadäquat, und wer die gesetzlichen Vorschriften einhalte, hier also den Helm trage, dem dürfe das höhere Verletzungsrisiko nicht schmerzensgeldmindernd angelastet werden. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Wie der Bundesgerichtshof gegebenenfalls entschieden hat, ist nach unserer Recherche nicht bekannt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat am 09.04.2013 (3 U 1897/12) im Beschlussweg bei einem Fahrer in Sportschuhen statt Motorradstiefeln ein Mitverschulden verneint, obwohl die Versicherung eine Studie vorlegte, wonach 80 Prozent der Motorradfahrer Stiefel tragen. Die Studie belege nur die Übung, nicht ein Bewusstsein der Notwendigkeit. Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 07.06.2018 (2-01 S 118/17) bei einem Harley-Davidson-Fahrer ohne Beinschutz entschieden, ein Verkehrsbewusstsein lasse sich nicht bereits aus dem verringerten Verletzungsrisiko ableiten. Andernfalls müsste jedes Weglassen eines Fahrradhelms oder eines Rückenprotektors beim Skifahren zu einer Kürzung führen.

Für jüngere Unfälle ist besonders das Oberlandesgericht Celle bedeutsam. Es hat am 13.03.2024 (14 U 122/23) für einen Unfall aus dem Jahr 2021 entschieden, dass der Verzicht auf eine Motorradhose kein Mitverschulden begründet. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung schließe ein Mitverschulden zwar nicht automatisch aus, entscheidend sei aber das allgemeine Verkehrsbewusstsein. Selbst eine Quote von rund 46 Prozent der Fahrer, die neben dem Helm weitere Schutzkleidung trugen, genüge dafür nicht. Zudem hielt der Senat es für sehr zweifelhaft, dass die Hose die Verletzungen überhaupt verhindert hätte. Das Landgericht Hamburg schloss sich dem am 12.07.2024 (306 O 387/23) für einen Fahrer in Jogginghose, Sweatshirt und Sneakern an und bewilligte 8.000 Euro Schmerzensgeld ungekürzt.

Zuletzt hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg am 24.09.2025 (5 U 30/25) geäußert, und zwar zu einem Mitfahrer. Der Verletzte war als Sozius mit einem Motorrad unterwegs, prallte gegen einen Fasan und erlitt schwerste Schürfwunden und Verbrennungen an Hüfte und Bein. Er trug nur einen Helm. Der Senat stellte fest, dass jedenfalls für Beifahrer kein allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht, nur mit motorradtypischer Schutzkleidung mitzufahren, und sprach 17.000 Euro Schmerzensgeld ohne Kürzung zu. Für Mitfahrer ist das die bislang deutlichste obergerichtliche Aussage. Sie ist allerdings knapp begründet, und es gibt dazu bisher keine weitere Rechtsprechung.

Die Rechtsprechung, die ein Mitverschulden zumindest teilweise annimmt

Der Einwand ist nicht völlig chancenlos. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat am 23.07.2009 (12 U 29/09) bei einem Motorradfahrer in Stoffhose, der erhebliche Beinverletzungen erlitt, ein Mitverschulden „in gewissem Umfang“ angenommen, allerdings nicht als Quote am gesamten Schaden, sondern als Faktor bei der Bemessung des Schmerzensgeldes (14.000 Euro wurden für ausreichend gehalten). Das Gericht stützte sich im Wesentlichen auf Empfehlungen von Verbänden und meinte, dies gelte auch für „kleine Maschinen“. Diese Begründung ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zum Fahrradhelm von 2014 angreifbar, weil dort gerade betont wurde, dass bloße Empfehlungen kein Verkehrsbewusstsein begründen. Das Landgericht Köln hat am 15.05.2013 (18 O 148/08) ein Verkehrsbewusstsein für Beinschutz zwar bejaht, ein Mitverschulden aber im Ergebnis verneint, weil ein Sachverständiger nicht feststellen konnte, dass die Kleidung die Verletzungen verhindert hätte. Beide Entscheidungen zeigen, wo die Angriffsfläche liegt: bei der Frage, ob Schutzkleidung auch wirklich geholfen hätte.

Was daraus folgt

Zusammengefasst ist der pauschale Einwand fehlender Schutzkleidung nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung meist erfolglos. Erstens ist nur der Schutzhelm gesetzlich vorgeschrieben. Zweitens muss der Versicherer ein allgemeines Verkehrsbewusstsein gerade für die jeweilige Fahrergruppe nachweisen, und bei Klein- und Leichtkraftrad-Fahrern im Ortsverkehr fehlen belastbare Zahlen. Bei Mitfahrern hat das Oberlandesgericht Oldenburg ein solches Bewusstsein ausdrücklich verneint. Drittens muss der Versicherer nachweisen, dass gerade die fehlende Kleidung die konkrete Verletzung verursacht oder verschlimmert hat. Bei Verletzungen an Kopf, Gesicht oder Gelenken ist das oft kaum möglich. Viertens zeigt die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass auch eine Kürzung des Schmerzensgeldes ausscheidet, wenn der Verletzte den gesetzlich vorgeschriebenen Helm getragen hat.

Trotzdem bleibt ein Restrisiko, das sich nicht ausschließen lässt. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich, der Bundesgerichtshof hat die Frage für Motorradkleidung nach unseren Erkenntnissen noch nicht entschieden, und die Statistiken zur Schutzkleidung ändern sich. Wer selbst einen Unfall erlitten hat und mit diesem Einwand konfrontiert wird, sollte ihn nicht hinnehmen, sondern die Versicherung auffordern, ihn konkret zu begründen. Dabei sollte auch dokumentiert werden, welche Kleidung getragen wurde und welche Verletzungen entstanden sind, am besten mit Fotos und ärztlichen Unterlagen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert