Eine vorzeitige Löschung einer Eintragung aus dem Führungszeugnis ist in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich möglich, aber an besonders hohe Anforderungen geknüpft. Dabei ist zu beachten, dass das Führungszeugnis nur einen auszugsweisen Inhalt des Bundeszentralregisters (BZR) wiedergibt – insbesondere enthält es nicht sämtliche Eintragungen, sondern nur solche, die nach § 32 BZRG aufnahmefähig sind. Maßgeblich für die Löschbarkeit ist daher stets der Eintrag im BZR, nicht das Führungszeugnis selbst. Wird eine Eintragung aus dem BZR getilgt, wirkt sich dies automatisch auch auf das Führungszeugnis aus.
Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG kann das Bundesamt für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine Eintragung entgegen der regulären Tilgungsfristen gelöscht wird. Voraussetzung ist, dass die Vollstreckung erledigt ist und kein überwiegendes öffentliches Interesse der vorzeitigen Tilgung entgegensteht. Das öffentliche Interesse stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar und unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Die Entscheidung über die Löschung selbst ist eine Ermessensentscheidung der Registerbehörde.
Die Tilgungsfristen für Eintragungen im Führungszeugnis richten sich regelmäßig nach § 34 BZRG und betragen – abhängig von der Art und Höhe der Strafe – in den überwiegenden Fällen drei oder fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Fristen erscheinen entsprechende Eintragungen im Führungszeugnis nicht mehr, bleiben jedoch im Bundeszentralregister meist länger gespeichert (§ 46 BZRG).
Eine vorzeitige Tilgung nach § 49 BZRG kommt jedoch nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen in Betracht. Die obergerichtliche Rechtsprechung (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 1987 – 1 V As 43/87; KG Berlin, Beschluss vom 10. August 2015 – 4 VAs 14/15) verlangt dafür Umstände, die eine Fortdauer der Eintragung zu einer unbilligen, öffentlich nicht nachvollziehbaren Härte für den Betroffenen machen. Solche Härten liegen etwa dann vor, wenn das ursprüngliche Urteil offensichtlich rechtsfehlerhaft war und dies ohne vertiefte Prüfung erkennbar ist. Allerdings dient das Verfahren nach § 49 BZRG nicht der nachträglichen materiell-rechtlichen Überprüfung eines rechtskräftigen Urteils. Reine berufliche Nachteile, Probleme bei Aufenthaltserlaubnis oder Einbürgerung gelten nicht als ausreichend, um eine solche außergewöhnliche Härte zu begründen.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung heißt es hierzu beispielhaft:
„Das Bundesamt für Justiz als Registerbehörde (§ 1 Abs. 1 BZRG) kann gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass die Eintragung einer rechtskräftigen Verurteilung entgegen den §§ 45, 46 BZRG zu tilgen ist, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht.
Dabei ist das „öffentliche Interesse“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die von der Registerbehörde zu treffende Entscheidung, ob das öffentliche Interesse dem Interesse des Antragstellers an der Tilgung entgegensteht, ist hingegen eine Ermessensentscheidung (vgl. Tolzmann, BZRG 5. Aufl., § 49 Rn. 14). Bei dieser Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die vorzeitige Tilgung einer Eintragung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG der schwerstwiegende und in der Regel endgültige Eingriff in den Registerbestand ist und daher außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleiben muss, in denen eine andere Handhabung für den Betroffenen eine unbillige, mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbare und in der Öffentlichkeit auf wenig Verständnis stoßende Härte darstellen würde (std. Rspr. des Kammergerichts, vgl. nur Senat Rpfleger 2015, 106, 110 = OLGSt BZRG § 49 Nr. 2 und Beschluss vom 3. Januar 2011 – 4 VAs 58/10 -, jeweils mwN; Tolzmann aaO, Rn. 15; Hase, BZRG 2. Aufl., § 49 Rn. 6).“
KG, Beschluss vom 10.08.2015 – 4 VAs 14/15
Der Antrag auf vorzeitige Löschung muss schriftlich beim Bundesamt für Justiz gestellt werden. Eine detaillierte und überzeugende Begründung, warum es sich um einen Ausnahmefall handelt, ist zwingend erforderlich. Es empfiehlt sich daher, den Antrag mit anwaltlicher Unterstützung vorzubereiten, insbesondere wenn der Sachverhalt komplex ist.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass eine vorzeitige Löschung aus dem Führungszeugnis – als also genau genommen aus dem Bundeszentralregister – nach § 49 BZRG rechtlich möglich ist, aber an enge Voraussetzungen gebunden. Ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und einer fundierten Begründung ist ein solcher Antrag in der Regel nicht erfolgreich. Wer einen entsprechenden Antrag stellen möchte, sollte sich in einem persönlichen Beratungsgespräch beraten lassen, um die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen zu können.