Ausnahme vom Regelfahrverbot, wenn ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol nur wenige Meter im öffentlichen Verkehrsraum geführt wird.

Nach dem Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 17.8.2021 (LG Görlitz, Beschluss vom 17.8.2021 – 3 Qs 148/21) liegt ein Ausnahmefall vom Regelfahrverbot vor, wenn ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol nur wenige Meter im öffentlichen Verkehrsraum geführt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS

In dem Strafverfahren gegen
[…]
Verteidiger:
Rechtsanwalt Stephan M. Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen

wegen Trunkenheit im Verkehr

ergeht am 17.08.2021
durch das Landgericht Görlitz – Strafkammer als Beschwerdekammer –

nachfolgende Entscheidung:

1.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 13. 7.2021 wird als unbegründet verworfen
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt

Gründe:

I.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bautzen vom 30. 6. 2021 wurde dem Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60,- € auferlegt. Unter Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 11 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Zustellung dieses Strafbefehls an den Angeklagten erfolgte am 9. 7. 2021. Der Angeklagte legte noch am selben Tag hiergegen Einspruch ein.

Der Angeklagte erklärte sich am 13. 5. 2021 gegenüber der Polizei mit der Sicherstellung seines Führerscheins einverstanden. Mit Schriftsatz vom 22. 6. 2021, beim Amtsgericht Bautzen eingegangen am 5. 7. 2021, widersprach er über seinen Verteidiger der weiteren Sicherstellung seines Führerscheins.

Mit Beschluss vom 13. 7. 2021 ordnete das Amtsgericht Bautzen die Herausgabe des Führerscheins an den Angeklagten an. Die Rückgabe des Führerscheins an den Angeklagten erfolgte am 14. 7. 2021.

Die Staatsanwaltschaft legte am 15. 7. 2021 beim Amtsgericht Bautzen eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. 7. 2021 ein.

Das Amtsgericht Bautzen hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. § 305 StPO steht dem nicht entgegen, denn gemäß § 305 S. 2 StPO unterliegen Entscheidungen über die vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis nicht dem Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte.

Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen gemäß § 94 Abs. 1 und Abs. 3 StPO einen Führerschein sicherstellen bzw. beschlagnahmen. Auf den Antrag des von der Sicherstellung Betroffenen nach § 98 Abs. 2 S. 1 StPO entscheidet das Gericht nicht über die Zulässigkeit der Beschlagnahme nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO, sondern ordnet gemäß § 111 a Abs. 4 StPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an oder lehnt sie ab.

2.
Das Gericht kann einem Angeklagten gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass ein Fahrerlaubnisentzug gemäß § 69 StGB angeordnet wird. Das erfordert einen dringenden Tatverdacht dahingehend, dass der Angeklagte für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erachtet wird. Bei der Norm des § 111 a StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

Im vorliegenden Verfahren besteht kein dringender Tatverdacht dahingehend, dass der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erachtet wird.

a)
Allerdings ist der Angeklagte dringend verdächtig, ein Kraftfahrzeug trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit im öffentlichen Straßenverkehr geführt zu haben, § 316 StGB.

Ausweislich der Fotos […] handelt es sich bei dem betreffenden Bereich um die von der öffentlichen Straße einsehbare Zufahrt zu gleich mehreren Hausgrundstücken. Die Hausgrundstücke W[…] Straße […] sind über diese Zufahrt erreichbar. Diese örtlichen Gegebenheiten belegen, dass dieser Bereich nicht nur vom Angeklagten und dessen Familie sowie Besuchern zu Parkzwecken benutzt wird, sondern auch von den weiteren Anwohnern der Hausgrundstücke und deren Gästen. Dieser Zufahrtsbereich steht also zumindest einer allgemein bestimmten Personengruppe zu Verkehrszwecken zur Verfügung. In einem solchen Fall ist öffentlicher Verkehrsraum gegeben ( BGH, NZV 1998, 418, zitiert nach juris, dort Rz. 2 ).

Ausweislich des Befundberichts der TU Dresden, Institut für Rechtsmedizin, vom 19. 5. 2021 belief sich die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten für den Zeitraum der Blutentnahme im Analysenmittelwert auf 1,91 Promille.

b)
Zwar ist der Täter gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn die rechtswidrige Tat ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr ist. Der Regelfall ergibt sich aber nicht automatisch aus der Verwirklichung des Tatbestands des § 316 StGB. Eine Indizwirkung für die Ungeeignetheit eines Kraftfahrers liegt bei Verwirklichung des § 316 StGB nur insoweit vor, als dieser nach seiner Persönlichkeit dem Durchschnitt der Kraftfahrer entspricht und die Tat gegenüber der Masse der vorkommenden entsprechenden Taten keine wesentlichen Besonderheiten aufweist. Liegen hingegen Besonderheiten in der Person des Täters, der Tat oder in der Nachtatsituation vor, die einen so wesentlichen Unterschied von dem Durchschnittsfall kennzeichnen, dass sie eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen können, ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen (OLG Düsseldorf, VRS 74, 259, zitiert nach juris, dort Rz. 9 ). Ein solcher Ausnahmefall, der die Anordnung der Maßregel entbehrlich machen kann, kann dann vorliegen, wenn der Täter sein Fahrzeug nur ein kurzes Stück bewegt, um einen verkehrsstörenden Zustand zu beseitigen (OLG Hamburg, VRS 8, 290; OLG Braunschweig, NdsRPfl 1969, 214; OLG Düsseldorf, a. a. O., bei juris Rz. 15 ). Es müssen Umstände vorliegen, die sich von den Tatumständen des Durchschnittsfalls deutlich abheben ( OLG Stuttgart, NStZ-RR 1997, 178; zitiert nach juris, dort Rz. 32 ).

Ein derartiger Ausnahmefall ist trotz der hohen Alkoholisierung des Angeklagten nach der Rechtsauffassung der Kammer gegeben. Der Angeklagte wollte mit seinem PKW nur vom Anwesen W[…] Straße […] zum Hausgrundstück W[…] Straße […] fahren (vgl. Skizze […]) bzw. nach dem Zusammenstoß mit dem Taxi sein Auto ein Stück weit zurücksetzen. Er legte dabei nur wenige Meter im öffentlichen Verkehrsraum zurück. Diese Fahrt ereignete sich darüber hinaus in einem Verkehrsbereich, der nur von den drei Anliegern und Besuchern
der dort befindlichen Wohngrundstücke genutzt wird. Hinzu kommt noch, dass sich die Tat mitten in der Nacht ereignete und zu diesem Zeitpunkt mit noch geringerem Verkehr als tagsüber zu rechnen war. Bei dieser Sachlage ist wohl von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen. Jedenfalls besteht kein dringender Tatverdacht dahingehend, dass der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erachtet wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 StPO.“

LG Görlitz, Beschluss vom 17.8.2021 – 3 Qs 148/21

Beschwerdeverfahren zu AG Bautzen, Beschluss vom 13.7.2021 – 46 Cs 620 Js 13055/21

Wahrscheinlichkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis als Voraussetzung für eine vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis und Ausnahme vom Regelfahrverbot

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Beschluss vom 13.07.2021 – 46 Cs 620 Js 13055/21) erfordert die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Gericht der Hauptsache den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten wird, mithin mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Regelbelspiel des § 69 Abs. 2 StGB erfüllt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS

In dem Strafverfahren gegen
[…]
Verteidiger:
Rechtsanwalt Stephan M. Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen

wegen Trunkenheit im Verkehr

ergeht am 13.07.2021
durch das Amtsgericht Bautzen – Strafrichter-

nachfolgende Entscheidung:

Der Führerschein wird an den Angeklagten herausgegeben.

Gründe

Der Führerschein ist an den Angeklagten herauszugeben, weil die Voraussetzungen seiner Sicherstellung nicht mehr vorliegen, nachdem der Angeklagte dieser mit Schriftsatz seines
Verteidigers widersprochen hat […].

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO waren nicht anzuordnen. Denn es sind nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen keine dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Gericht der Hauptsache den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten wird, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Regelbelspiel des § 69 Abs. 2 StGB erfüllt, bedarf es keiner weiteren Prüfung, wenn sich nicht wichtige Gegengründe aufdrängen (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 111a Rn. 2). Der Begriff der Ungeeignetheit beschreibt eine nicht nur ganz vorübergehende Eigenschaft des Beschuldigten. Sie liegt vor, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und die sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergeben, dass die Teilnahme des Beschuldigten am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (Fischer. StGB, 68. Aufl. 2021, §69 Rn, 14).

Bei Würdigung des gegenwärtigen Ermittlungsergebnisses, insbesondere der Einlassung des Angeklagten, besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit mehr dafür, dass der Angeklagte das Regelbeispiel des §§ 69 Abs. 2 Nr. 2, 316 Abs, 1 StGB verwirklicht hat, indem er im Verkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, bzw. dafür, dass die sich hieraus ergebende Regelvermutung nicht widerlegt wird. Für die rechtliche Beurteilung muss dabei zwischen drei Verkehrsvorgängen unterschieden werden, die sich nach Würdigung insbesondere der Aussage des Zeugen St[…] und der Einlassung des Angeklagten wahrscheinlich er eignet haben: dem Umparken des Fahrzeugs auf dem Grundstück […] dem Hinabfahren des Fahrzeugs auf die Fahrbahn der […] Straße und dessen sich an schließendem Zurücksetzen.

1.
Der Angeklagte erfüllte den Tatbestand des § 316 Abs, 1 StGB nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit, als er sein Kraftfahrzeug umparkte. Denn hierbei handelte es sich nicht um einen Vorgang „im Verkehr“ im Sinne des § 316 Abs, 1 StGB.

Verkehr im Sinne dieser Norm ist der der Fortbewegung dienende Verkehr von Fahrzeugen und Fußgängern auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen von Benutzern, wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr zur Verfügung stehen. Bei in privatem Eigentum stehendem Gelände reicht es aus, wenn dieses zumindest konkludent und zeitweise für den Verkehr freigegeben ist (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 315b Rn. 3).

Das Umparken des Kraftfahrzeugs fand nicht im Verkehr in diesem Sinn statt. Der gesamte Vorgang ereignete sich auf dem privaten Grundstück […]. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dessen Nutzung auch nur zeitweise für eine wenigstens nach allgemeinen Kriterien bestimmbare Gruppe von Verkehrsteilnehmer und nicht nur Individuelle, freigegeben war. Anhand der Lichtbilder […] ist vielmehr zu ersehen, dass dieses deutlich vom öffentlichen Verkehrsraum abgegrenzt ist und nur durch einen steilen Schotterweg mit der Fahrbahn verbunden ist.

2.
Es besteht auch keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 316 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, als sein Fahrzeug diesen Schotterweg hinunterfuhr und mit dem auf der Fahrbahn stehenden Taxi kollidierte.

Zwar befand sich das Fahrzeug mit dem Erreichen der Fahrbahn im Verkehr. Es bestehen aber keine dringenden Gründe für die Annahme, dass der Angeklagte das Fahrzeug geführt hat. Ein Fahrzeug führt, wer es in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung lenkt. Hierzu genügt auch das Lenken eines ohne Motorkraft rollenden Fahrzeugs (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 315cb Rn. 3a).

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass das Fahrzeug den Hang hinunter gerollt sei, nachdem er dieses verlassen habe; er habe vergessen, die Handbremse anzuziehen […]. Dies genügt nicht für ein Führen, weil das Fahrzeug hierbei weder durch den Angeklagten in Bewegung gesetzt noch gelenkt worden wäre.

Es besteht nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich diese Einlassung widerlegen lässt. Es gibt kein Beweismittel, welches dem Akteninhalt zufolge belegt, dass sich der Angeklagte überhaupt im Fahrzeug befand, als dieses den Hang hinunter rollte und mit dem Taxi kollidierte. Der Zeuge St[…] hat insoweit lediglich ausgesagt, dass Fahrzeug des Angeklagten sei seitlich auf sein Taxi zugefahren […], was mit der Schilderung des Angeklagten vereinbar ist. Ebenso hat er angegeben, dass der Angeklagte bereits nach der Kollision geäußert haben soll, er habe vergessen, die Handbremse anzuziehen. Dass das Fahrzeug aufgrund der Schwerkraft selbstständig den Hang hinunterrollte, ist aufgrund der örtlichen Gegebenheit des Unfallorts, wie sie sich auf den Lichtbildern darstellt […] ohne Weiteres möglich.

Soweit im Ermittlungsvermerk der Polizei hingegen ausgeführt wird, der Angeklagte habe mit seinem Fahrzeug auf das Grundstück […] fahren wollen […], ergibt sich hieraus allein keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen solchen Geschehensablauf. Denn nach der Aktenlage bleibt unklar, wie die Polizeibeamten, die bei der Kollision nicht anwesend waren, zu dieser Erkenntnis gelangt sind. Es liegt nahe, dass es sich um eine bloße Schlussfolgerung handelt.

3.
Auch dass der Angeklagte nach der Kollision sein sich auf der Fahrbahn befindendes Fahrzeug zurücksetzte (s. Aussage des Zeugen St[…]), begründet keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Gericht ihn als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ansehen wird.

Zwar erfüllt dieses Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des § 316 Abs. 1 StGB. Denn auf der Fahrbahn befand sich das Fahrzeug im Verkehr und im Zurückfahren durch den mit großer Wahrscheinlichkeit absolut fahruntüchtigen Angeklagten lag ein Führen des Fahrzeuges.

Allerdings liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass das Gericht in der Hauptsache von einem atypischen Fall ausgehen wird, in dem die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht eintritt. Denn es liegen besondere Umstände vor, die sowohl die Motivlage als auch das objektive Tatgeschehen betreffen und aufgrund einer Gesamtwürdigung die Indizwirkung des § 316 Abs. 1 StGB wahrscheinlich widerlegen. Denn die Regelvermutung kann entfallen, wenn der Täter das Fahrzeug lediglich auf ganz kurzer Strecke in der Absicht bewegt, einen verkehrsstörenden Zustand zu beseitigen (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 69 Rn. 26). Ein solches Geschehen erscheint im vorliegenden Einzelfall konkret möglich. Denn der Angeklagte ist lediglich eine äußerst kurze Strecke gefahren, in dem er das Fahrzeug von der Fahrbahn auf sein Grundstück zurücksetzte. Anlass war der Aussage des Zeugen St[…] zufolge […] seine Bitte, das Fahrzeug aus der Kollisionsendstellung herauszubewegen.

Ob hierdurch die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB entkräftet wird, kann endgültig nur aufgrund einer Gesamtwürdigung geklärt werden, für welche es der besseren Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung bedarf. Auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten und des sonstigen Akteninhalts kann gegenwärtig aber nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Gegenteils ausgegangen werden.

4.
Es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Gericht den Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen wird.“

AG Bautzen, Beschluss vom 13.07.2021 – 46 Cs 620 Js 13055/21

Beschwerdeverfahren: LG Görlitz, Beschluss vom 17.8.2021 – 3 Qs 148/21

Fehlende Voraussetzung für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO nach 14 Monaten

Nach der Entscheidung des Landgerichts Dresden (LG Dresden, Beschluss vom 8.2.2017 – 15 Qs 12/17) liegen die Voraussetzungen des § 111a StPO für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach 14 Monaten ab dem Tatzeitpunkt nicht mehr vor.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

in dem Strafverfahren gegen

[…],

Verteidiger:
Rechtsanwalt Stephan M. Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen

wegen Widerstands gg. Vollstreckungsbeamte u. a.

ergeht am 08.02.2017

durch das Landgericht Dresden – Strafkammer als Beschwerdekammer –

nachfolgende Entscheidung:

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 23.01.2017 (24 Cs 152 Js 3244/16).

aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis lagen am 23.01.2017 nicht mehr vor.
Bei § 111 a StPO handelt es sich um eine vorbeugende Eilmaßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren durch einen ungeeigneten Kraftfahrer.
Die vorläufige Entziehung längere Zeit nach der Tat durch Beschluss vom 23.01.2017 […] ist nur dann gerechtfertigt, wenn der für § 69 StGB maßgebliche Sachverhalt erst noch ausermittelt werden muss. Liegt die Anlasstat mehrere Monate zurück und sind mehrere Monate keine sachaufklärenden Ermittlungen geführt worden, scheidet die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in der Regel als unverhältnismäßig aus (so etwa Landgericht Leipzig, Beschluss vom 23.09.2014 -1 Qs 329/14, zitiert nach Juris).

Bei Anlegung dieses Maßstabes kann auch im vorliegenden Einzelfall – bei dem es sich insbesondere nicht um einen Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB handelt – der am Ende der Hauptverhandlung verkündete Beschluss keinen Bestand haben. Der für Strafbefehl und Hauptverhandlung maßgebliche Sachverhalt war bereits im Dezember 2015 ausermittelt. Die Anlasstat ist vor 14 Monaten begangen worden. Der Angeklagte hat sich seitdem im Kraftverkehr bewegt, ohne dass es zu Auffälligkeiten gekommen ist. Zusätzliche Erkenntnisse, die die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, hat die Hauptverhandlung, soweit dies dem Protokoll zu entnehmen ist, nicht erbracht.

Es sind auch keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die die Gefahr der Wiederholung der Tat begründen könnten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 467 StPO analog.“

LG Dresden, Beschluss vom 8.2.2017 – 15 Qs 12/17