Pflichtverteidigung deckt Adhäsionsverfahren ab

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 27.07.2021 – 6 StR 307/21 entschieden, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst. Dies bedeutet, dass dem Angeklagten, dem bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet ist, keine zusätzliche Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen den Adhäsionsantrag gewährt werden kann.

Der BGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen mit zwei Argumenten:

Erstens ist die Mitwirkung eines Verteidigers, wenn sie im Sinne von § 140 StPO notwendig ist, auf das gesamte Verfahren erstreckt (§ 143 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für die Verteidigung gegen Adhäsionsanträge. Die enge Verknüpfung von Tat und Adhäsionsanspruch sowie die Effizienz des Adhäsionsverfahrens sprechen dafür, dass die Pflichtverteidigung auch das Adhäsionsverfahren umfasst.

Zweitens hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 143 Abs. 1 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2128) zum Ausdruck gebracht, dass es im Strafverfahren kein Nebeneinander von Prozesskostenhilfe und notwendiger Verteidigung geben soll.

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