Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.5.2013 – 2 Ss-OWi 342/13) ist einem Betroffenen Wiedereinsetzung in seinen vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Rechtsmittelfrist dadurch versäumt wird, dass ein rechtzeitig mit der Post aufgegebener Schriftsatz nicht vor Ablauf der Frist beim Gericht eingeht.
Aus den Entscheidunggründen:
„BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
gegen […]
Verteidiger: Rechtsanwalt Stephan M. Höhne, Bautzen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Senat für Bußgeldsachen – durch den Einzelrichter am 15. Mai 2013 beschlossen:
Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 11.10.2012 gewährt.
Gründe:
Am 22.11.2012 wurde dem Verteidiger des Betroffenen das vorliegend angefochtene Urteil zugestellt, nachdem dieser rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt hatte. Mit am 03.01.2013 beim Amtsgericht Bad Hersfeldeingegangenen Schriftsatz vom 17.[1]2.2012 hat der Betroffene über seinen Verteidiger das eingelegte Rechtsmittel begründet und Anträge gestellt.
Mit am 08.02.2013 zugestellten Schreiben des Amtsgerichts wies dieses den Verteidiger darauf hin, dass seine Rechtsbeschwerdebegründung verspätet eingegangen sei. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragte der Verteidiger des Betroffenen Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdebegründungsfrist.
Die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdebegründungsfrist ist zu gewähren, da nach dem Vortrag des Verteidigers den Betroffenen kein Verschulden an der versäumten Frist trifft. Danach wurde die Rechtsbeschwerdebegründung vom Verteidiger selbst am 17.12.2012 in einen Briefkasten der Deutschen Post eingelegt. Der Verteidiger konnte davon ausgehen, dass bis zum 24.12. (Ablauf der Frist) das Schreiben beim Amtsgericht eingehen wird. Das es aufgrund der Feiertage zu einer erheblich verlängerten Transportverzögerung durch die Post kam, war nicht zu rechnen. Der Verteidiger war angesichts der Tatsache, dass noch 7 Tage bis zum Ablauf der Frist bestand, auch nicht gehalten per Fax vorab die Rechtsbeschwerdebegründung fristwahrend ans Amtsgericht zu übersenden.
Der Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft auf die Entscheidung des Senats 2 Ss-OWi 246/12 geht insoweit fehl, weil dort der Rechtsanwalt nicht selber die verabsäumte Handlung vorgenommen hat, sondern eine Mitarbeiterin bezüglich deren Aussage an einer eidesstattlichen Versicherung oder einer anwaltlichen Versicherung fehlte.“
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.5.2013 – 2 Ss-OWi 342/13
So auch BGH, Beschluss vom 24.02.2010 – XII ZB 129/09
So auch BGH, Beschluss vom 20. 5. 2009 – IV ZB 2/08