Die Entscheidung des Amtsgerichts Bautzen (Beschluss vom 27.02.2025 – 2 M 919/24) befasst sich mit der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO sowie einem Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nach § 850f Abs. 2 ZPO. Ausgangspunkt war ein durch das Amtsgericht Bautzen zuvor erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der durch den Schuldner mit der Erinnerung angegriffen wurde.
Der Schuldner machte geltend, dass die zugrundeliegende Forderung nicht auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruhe und ihm bei der festgesetzten Pfändungshöhe die Finanzierung seines notwendigen Lebensunterhalts nicht möglich sei. Zur Begründung legte er detailliert Kosten für Fahrzeug, Miete, Telefon, Darlehen sowie Verpflegungspauschalen vor und begehrte, den unpfändbaren Betrag auf mindestens 1.450 Euro anzuheben.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass es an die Feststellung im vollstreckbaren Titel, wonach die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultiere, gebunden ist. Eine neuerliche materielle Prüfung sei dem Vollstreckungsgericht insofern verwehrt.
In Bezug auf den Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO sah das Gericht teilweise Anlass zur Abhilfe. Es stellte fest, dass dem Schuldner nach sozialrechtlichen Maßstäben mindestens der Regelsatz nach § 28 SGB XII (Bürgergeld) zzgl. angemessener Wohnkosten zustehe. Das Gericht orientierte sich dabei konkret an der entsprechenden Richtlinie des Landkreises Bautzen zur Ermittlung der Wohnkosten. Weiterhin gewährte es dem Schuldner einen zusätzlichen Erwerbsbonus von 50 % des Regelsatzes, der ausdrücklich als ausreichend auch zur Deckung beruflicher Fahrtkosten angesehen wurde. Insgesamt wurde damit der monatliche Pfändungsfreibetrag auf 1.187,94 Euro erhöht.
Aus den Entscheidungsgründen:
„BESCHLUSS
ln der Zwangsvollstreckungssache
[…]
– Gläubiger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]
gegen
[…]
– Schuldner –
[… (Arbeitgeber des Schuldners)]
– Drittschuldner –
wegen Forderungspfändung
ergeht am 27.02.2025 nachfolgende Entscheidung:
- Auf die Erinnerung des Schuldners wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bautzen – Vollstreckungsgericht – vom 02.07.2024 dahingehend abgeändert, dass der monatliche Pfändungsfreibetrag auf 1.187,94 Euro festgesetzt wird.
- Im Übrigen werden Antrag und die Erinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgewiesen.
- Von den Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner 96% und der Gläubiger 4%.
Gründe
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung aus einem Versäumnisurteil des Landgerichts Görlitz vom 08.04.2024. Das Amtsgericht Bautzen – Vollstreckungsgericht – hat am 02.07.2024 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit Schreiben vom 15.07.2024, mit welchem er „Widerspruch“ gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einlegte.
Die zuständige Rechtspflegerin hat das Schreiben des Schuldners als Erinnerung gegen den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgelegt.
In der Sache trägt der Schuldner vor, dass die zu vollstreckende Forderung nicht aus einer unerlaubten Handlung herrühre und er bei einer Pfändung seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Mit Schreiben vom 01.08.2024 schlüsselte der Schuldner Kosten für Fahrzeug, Miete, Telefon, Darlehen und Verpflegungspauschale in Höhe von insgesamt 1.719,00 Euro auf und gab an, dass unter einem Betrag von 1.450,00 Euro ein Bestreiten seines Lebensunterhaltes und Erhalt seines Arbeitsplatzes nicht möglich sei.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 09.01.2024 nicht abgeholfen. Die Sache wurde der Vollstreckungsrichterin zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Erinnerung ist teilweise begründet.
1.
Die Erinnerung ist zulässig.
Das Schreiben des Schuldners wird als die gegen den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss statthafte Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO ausgelegt. Zugleich wird hierin ein Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO gesehen.
2.
Das Begehren des Schuldners ist zum Teil begründet.
Zutreffend ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, dass im Vollstreckungsverfahren die Frage, ob eine unerlaubte Handlung vorliegt, nicht erneut geprüft wird. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Görlitz vom 08.04.2024 enthält im Tenor zu 2. die Feststellung, dass die Forderung aus einer durch den Beklagten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Hieran ist das Vollstreckungsgericht gebunden.
Anlass, den Freibetrag heraufzusetzen wie es der Schuldner sieht das Gericht nur im Hinblick auf die Unterkunftskosten. Gem. § 850f Abs. 2 ZPO ist dem Schuldner so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Dem Schuldner sind jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. Für die Berechnung von Wohnkosten kann die Richtlinie des Landkreises Bautzen zu Leistungen für Unterkunft und Heizung herangezogen werden, wie es die Rechtspflegerin zutreffend getan hat. Allerdings gilt nach dem aktuellsten Stand 04/2024 für einen 1-Personen Haushalt ein Richtwert von 286,20 Euro Bruttokaltmiete. Demnach ergibt sich folgende Berechnung:
- Bürgergeld SGB II: 563,00 EUR
- Erwerbsbonus: 281,50 EUR (50% des Regelsatzes)
- Kosten der Unterkunft: 286,20 EUR (Richtlinie LK BZ Stand 04/24)
- Heizkostenpauschale: 57,24 EUR (20% Unterkunftsk.)
Summe: 1.187,94 EUR
Eine weitere Heraufsetzung ist nicht angezeigt. Hierzu fehlt es an Nachweisen bzw. sind Kosten mit der Gewährung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums abgegolten. Etwaige berufliche Fahrtkosten sind mit dem zusätzlichen Erwerbsbonus abgegolten, der vorliegend mit 50% des Regelsatzes und damit im obersten Bereich angesetzt wurde.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei das Gericht vorrangig auf die Erhöhung des Freibetrages abstellt. Insoweit ergibt sich ein Obsiegen für den Schuldner in Höhe von 10,26 Euro gegenüber der beantragten Erhöhung von mindestens 272,32 Euro (1.450 Euro Freibetrag) und damit gerundet die ausgesprochene Kostenquote.“
AG Bautzen, Beschluss vom 27.02.2025 – 2 M 919/24