Die beschränkte Herausgabe der Wohnung gemäß § 885a der Zivilprozessordnung (ZPO), oft auch als „Berliner Modell“ bezeichnet, stellt eine spezielle Form der Zwangsräumung dar. Diese Methode ermöglicht eine vereinfachte und kostengünstigere Rückgabe der Wohnung an den Vermieter, da sie nicht die vollständige Räumung aller Gegenstände des Mieters umfasst. Stattdessen verschafft der Gerichtsvollzieher dem Vermieter lediglich den Besitz der Wohnung, indem er zum Beispiel die Schlüssel übergibt oder das Schloss austauscht. Dies bedeutet, dass das gesamte Mobiliar und der Hausrat des Mieters vorerst in der Wohnung verbleiben.
Nach der Übergabe der Wohnung hat der Vermieter die Aufgabe, die zurückgelassenen Gegenstände gemäß den rechtlichen Vorgaben zu behandeln. Zunächst muss der Vermieter eine klare Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Gegenständen vornehmen, um seine Rechte korrekt auszuüben und rechtliche Risiken zu minimieren.
Gegenstände ohne Interesse für den Mieter: Gegenstände, die eindeutig als Müll oder wertloses Gerümpel zu identifizieren sind und an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, können sofort entsorgt werden. Diese Gegenstände haben keinen wirtschaftlichen Wert, und ihre Lagerung würde dem Vermieter unverhältnismäßige Kosten und Mühen bereiten.
Pfändbare und unpfändbare Gegenstände: Der Vermieter ist verpflichtet, die zurückgelassenen Gegenstände in pfändbare und unpfändbare Sachen zu unterscheiden. Pfändbare Sachen sind solche, die nicht von der Pfändung ausgeschlossen sind und einen wirtschaftlichen Wert besitzen. Diese dürfen nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von in der Regel einem Monat nach den gesetzlichen Regelungen hierzu verwertet werden, etwa durch Versteigerung oder Verkauf. Der Erlös aus der Verwertung ist dabei zu hinterlegen, damit der Mieter diesen später beanspruchen kann.
Unpfändbare Gegenstände, die entweder gesetzlich geschützt sind oder deren Verwertungskosten den Wert übersteigen, müssen auf Verlangen an den Mieter oder die rechtmäßigen Eigentümer herausgegeben werden. Falls die Eigentumsverhältnisse unklar sind, beispielsweise wenn Gegenstände möglicherweise unter Eigentumsvorbehalt stehen oder Dritten gehören, ist der Vermieter verpflichtet, diese Gegenstände gesondert zu lagern und den Sachverhalt zu klären. In solchen Fällen sind gegebenenfalls die entsprechenden Dritten, wie frühere Eigentümer oder Vertragspartner des Mieters, zu kontaktieren.
Vermieterpfandrecht und Kosten: Der Vermieter kann an den zurückgelassenen, pfändbaren Sachen ein Vermieterpfandrecht geltend machen, insbesondere zur Sicherung von Mietforderungen. Die Lagerung und Verwaltung dieser Sachen kann jedoch Kosten verursachen, die zunächst der Vermieter tragen muss. Diese Kosten können theoretisch später vom Mieter eingefordert werden, was jedoch in der Praxis oft schwierig ist, insbesondere wenn der Mieter zahlungsunfähig ist.