Wechselwirkung zwischen zivilrechtlichen Anerkenntnisurteil und strafrechtlicher Einziehungsanordnung

Durch das Amtsgericht Dresden erfolgten im Hinweisbeschluss (AG Dresden, Beschluss vom 29.5.2019 – 114 C 4821/16) Ausführungen zur Wechselwirkung zwischen einem zivilrechtlichen Anerkenntnisurteil und einer strafrechtlichen Einziehungsanordnung zur Klärung der Frage, ob nach einem Erlass eines Anerkenntnisurteils in einem Zivilprozess nach einem vorangegangenen, rechtskräftigen Strafbefehl mit einer Einziehungsanordnung die Gefahr besteht, dass der Beklagte und zugleich im Strafverfahren Verurteilte sodann zweimal die den Schadensbetrag zurückzuerstatten hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

1.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass dem Erlass eines Anerkenntnisurteils ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, welches auch bei Erlass eines Anerkenntnisurteils als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen ist, nicht entgegenstehen dürfte.

2.
Das Amtsgericht Dresden hat […] gegen die Beklagte einen Strafbefehl wegen versuchten Betruges gemäß der §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB erlassen und neben einer Geldstrafe auch gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 4.811,93 EUR angeordnet.
Der Einziehung liegt ein Sachverhalt zugrunde, dass die Beklagte bewusst wahrheitswidrig den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag in Abrede gestellt hat, um ein klageabweisendes Urteil zu bewirken und somit sich die Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta in Höhe von 4.811,93 EUR gegenüber ihrer Großmutter zu ersparen.
Der Strafbefehl ist unstreitig rechtskräftig.

3.
Mit Schreiben vom 17.05.2019 hat nunmehr die Beklagte in dem vorliegenden Zivilrechtsstreit die Zahlungsforderung der Klägerin „insoweit“ anerkannt und hiermit Erledigung des Rechtsstreites erklärt. Die Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 21.05.2019 um den Erlass eines Anerkenntnisurteiis gemäß § 307 ZPO ersucht.

4.
Gemäß § 459h Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 459k und 459l StPO kann der Verletzte mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung seine Befriedigung aus dem eingezogenen Wertersatz verlangen.
Grundsätzlich stellt sich im Rahmen des § 73 Abs. 1 StGB die Frage nach Bestehen oder Nichtbestehen eines etwaigen Anspruchs des Verletzten gegen den Täter nicht. Mit der Einziehung soll dem Täter das durch eine rechtswidrige Tat Erlangte wieder genommen werden.
Abzuschöpfen ist jeder der Vermögenswert, den der Täter durch die rechtswidrige Tat erlangt hat, also alles, was dem Täter aus seiner Tat unmittelbar messbar zugute gekommen ist. Dabei erstreckt sich die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB dem Umfang nach nur grundsätzlich auf das unmittelbar erlangte Etwas, nicht auf etwaige Nebenforderungen, wie hier den Zinsanspruch und die Rechtsanwaltskosten (vgl. OLG München, Urteil vom 20.07.2018, Aktenzeichen; 5 OLG 15 Ss 96/18, Rn. 17 ff.).
Nach § 73 StGB ist die Einziehung des Wertersatzes allerdings ausgeschlossen, wenn der Anspruch des Verletzten aus der Tat auf Rückgewährung des Ersatzes des Wertes des Erlangten erloschen ist. Das Verbot der Einziehung im Fall des Erlöschens besteht jedoch nur bis zum Abschluss des Erkenntnisverfahrens. Nach Eintritt der Rechtskraft der Anordnung der staatlichen Einziehung des Wertersatzes richtet sich das Schicksal der Anordnung der Einziehung nach dem einschlägigen Recht der Strafvollstreckung gemäß der §§ 459g ff. StPO.

5.
Gemäß § 459h Abs. 2 StPO ist der Gegenwert der Einziehung an den Verletzten auszukehren, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist. „Die Kosten der Rechtsverfolgung und die Verzugszinsen bleiben damit ebenso außer Betracht vwe etwaige Schmerzensgeldansprüche.“ (Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Auflage 2019, § 459h, Rn. 4)
Gemäß § 459j Abs. 1 StPO hat der Verletzte seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe binnen 6 Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Jedoch kann der Verletzte gemäß § 459j Abs. 5 StPO unbeschadet des Verfahrens nach Abs. 1 seinen
Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Abs. 1 StPO geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil i.S.d. § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel i.S.d., § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt.
§ 459j StPO räumt daher dem Verletzten zwei Möglichkeiten der Geltendmachung seines Anspruches auf Herausgabe des eingezogenen Geldbetrages wahlweise ein. Entweder in Form eines sogenannten „Zivilprozess-Light“ (Mansdörfer, jM 2017, 122, 127), wobei dieser Anspruch innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 459i StPO geltend gemacht werden muss, oder auch nach Ablauf der Frist durch Vorlage eines rechtskräftigen vollstreckbaren Titels, hier Anerkenntnisurteil oder Endurteil.
Bereits daraus ergibt sich, dass, auch wenn man dem Strafverfahren Vorrang vor dem Zivilverfahren einräumen wollte, grundsätzlich seitens des Verletzten ein Rechtsschutzinteresse daran besteht, einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel zu erwerben, um auch nach dieser Frist noch den Anspruch geltend zu machen.

6.
Die Gefahr einer Doppelbeiastung des Betroffenen, hier der Beklagten, dürfte nicht bestehen.
Insofern kann sich der Betroffene auf eine etwaige Entreicherung im Vollstreckungsverfahren nach § 459g Abs. 5 StPO berufen, sofern er aufgrund des zivilrechtlichen Vollstreckungstitels an den Geschädigten leistet.
Umgekehrt kann sich der Betroffene auch gegenüber dem Verletzten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage auf eine Leistung von Wertersatz an die Strafvollstreckungsbehörde berufen, wobei der Geschädigte dann aufgrund des rechtskräftigen zivilrechtlichen Vollstreckungstitels Herausgabe dieses Betrages an sich selbst von der Volistreckungsbehörde beanspruchen kann.

7.
Zudem ist zu bedenken, dass sich die Einziehung nur auf dasjenige bezieht, was der Betroffene aus der Tat oder aufgrund der Tat erhalten hat.
Konkret bedeutet dies hier, dass die Einziehung sich auf den Vermögensvorteil bezieht, welchen die Beklagte aus dem versuchten Betrug zu erzielen beabsichtigte. Insofern beträfe dies hier einen deliktischen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 263, 22, 23 StGB.
Streitgegenständlich ist hier jedoch nicht ein deliktischer Schadensersatzanspruch der Klägerin, sondern ein vertraglicher Anspruch aus einem Darlehensvertrag. Dieser vertragliche Anspruch wird von der strafrechtlichen Einziehung nicht umfasst. Allerdings hat sich die Klägerin selbstverständlich auch das gegenrechnen zu lassen, was sie über die Einziehung von der Strafvollstreckungsbehörde ausgezahlt bekommt.

8.
Das Gericht beabsichtigt daher, entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten gegen die Beklagte ein Anerkenntnisurteil zu erlassen.“

AG Dresden, Beschluss vom 29.5.2019 – 114 C 4821/16

Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts für Kündigung eines Mietverhältnisses ist derselbe Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Beschluss vom 21.2.2019 – 21 C 379/17) wurde entschieden, dass der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts für die Kündigung eines Mietverhältnisses derselbe Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage hinsichtlich der Bestimmung und Anrechnung der anrechenbaren Geschäftsgebühr ist.

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 184/06).

Zuvor wurde in der Literatur (Vgl. Schneider, Norbert in: Anrechnung der Geschäftsgebühr für die fristlose Kündigung im Räumungsprozess?, RVG prof. RVG professionell, Ausgabe 05 / 2006 | S. 82) und Rechtsprechung (Vgl. LG Mönchengladbach, RVG prof. 06, 65, Abruf-Nrn. 060723; LG Karlsruhe, RVG prof. 06, 65, Abruf-Nrn. 060724 ) eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten.

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]

– Beklagte –

wegen Räumung/Forderung/Herausgabe

erlässt das Amtsgericht Bautzen durch

[…]

am 21.02.2019

nachfolgende Entscheidung:

  1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers vom 24.01.2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die – unanfechtbare – Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei: die außergerichtlichen Kosten des ErinnerungsVerfahrens trägt die Klägerin nach einem Wert von 194,92 € (§ 11 Abs. 4 RPflG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gründe:

Die Erinnerung ist unbegründet Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und dem Vorlagebeschluss vom 18.02.2019, die lediglich wie folgt zu ergänzen sind:

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis – VV) zum RVG entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). In diesem Sinne betrifft der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der – wie hier die Prozessbevollmächtigten der Klägerin – mit der Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und den Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, das Räumungsverlangen des Vermieters und somit denselben Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts
im Rahmen der Räumungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIIIZR 184/06, zitiert nach juris). Die gegenteilige Rechtsprechung des LG Mönchengladbach und des LG Karlsruhe aus dem Jahr 2005, auf die in der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Erinnerung zitierten Fundstelle (aus dem Jahr 2006) abgestellt wird, ist also (längst) überholt.

An der Sache vorbei gehen die weiteren Ausführungen in der Erinnerung, dass hier die Klägerin die vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten, die ihr aufgrund des ihren Prozessbevollmächtigten erteilten Auftrags zur Kündigung des Mietverhältnisses entstanden sind, im Rechtsstreit nicht als Nebenforderung, sondern als Hauptforderung geltend gemacht habe. Dieser Umstand mag Bedeutung für die Festsetzung des Streitwerts haben. Für das Kostenfestsetzungsverfahren ist hingegen § 15a RVG maßgeblich, wonach sich die Gegenpartei auf die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 W RVG unter anderem dann berufen kann, wenn beide Gebühren in demselben Verfahren gegen sie geltend gemacht werden. So verhält es sich hier: Die zur Hälfte anzurechnende 1, 3 Geschäftsgebühr nach 2300 hat die
Klägerin unter dem Gesichtspunkt des materiellen Schadensersatzes (zunächst als Neben
forderung, nach teilweiser Erledigung der Hauptsache zuletzt als Hauptforderung) in voller Höhe im Hauptsacheverfahren titulieren lassen; die damit korrespondierende („wegen desselben Gegenstands“) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG hat sie Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht.“

AG Bautzen, Beschluss vom 21.2.2019 – 21 C 379/17

Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten im Rahmen der 130%-Grenze bei Verwendung von Gebrauchtteilen

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 7.2.2019 – 20 C 545/18) wurde entschieden, dass ein Geschädigter im Rahmen der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall im Rahmen der 130%-Grenze unter Verwendung von Gebrauchtteilen nach einer durchgeführten Reparatur die Erstattung der hierfür tatsächlich angefallen Reparaturkosten fordern kann. Zudem kann ein Geschädigter die Erstattung der Mietwagenkosten für einen längeren Zeitraum bis zur erfolgten Reparatur des Fahrzeugs nach einer Zahlung der Reparaturkosten durch den Schädiger verlangen, wenn der Geschädigte aufgrund seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann und kein Darlehen erhält.

Im Übrigen sind die Streitwerte für die Festsetzung des Streitwerts für die anwaltlichen Gebühren nach einer Erledigung und anschließenden Klageerweiterung zu addieren.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

A[…] Versicherung AG, […]
v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]

wegen Schadensersatz aufgrund Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Bautzen durch Richterin […]
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2019 am 07.02.2019

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.263,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.10.2018 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.244,83 EUR festgesetzt.
Der Streitwert für die anwaltliche Terminsgebühr beträgt 2.263,87 €.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, für welchen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Klägerin unstreitig zu 100 % einzustehen hat. Die Klägerin begehrte ursprünglich mit ihrer Klage 2.100,00 €, welche sich aus dem Wiederbeschaffungswert ihres Kfz abzüglich des gutachtlich festgestellten Restwertes zusammensetzte. Darüber hinaus begehrte sie Gutachterkosten in Höhe von 536,15 €, Abschleppkosten in Höhe von 319,81 € sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Die Klage ging am 17.08.2018 beim Gericht ein. Die Beklagte zahlte vor Zustellung der Klage an die Klägerin, so dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage bis auf die auch geltend gemachten Zinsen zurücknahm. Die Klägerin ließ anschließend das Fahrzeug unter Verwendung von Gebrauchtteilen reparieren und wendete einen Betrag in Höhe von 2.972,87 € hierfür auf. Darüber hinaus mietete sie für den Zeitraum des Nutzungsausfalls ihres Kfz einen Ersatzwagen an, wofür ihr Kosten in Höhe von 1.666,00 € in Rechnung gestellt wurden. Die Klägerin erweiterte daraufhin die rechtshängige Klage. Nach einem weiteren Zahlungseingang seitens der Beklagten erklärten die Parteien den Rechtsstreit in Höhe der geltend gemachten Zinsen übereinstimmend für erledigt.

Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.263,87 €. Sie habe das Fahrzeug ordnungsgemäß mit Gebrauchtteilen reparieren lassen, wofür sie über den von der Beklagten bereits erstatteten Betrag weitere 597,87 € aufgewendet habe. Sie sei wirtschaftlich und finanziell auch nicht in der Lage gewesen, die Reparaturkosten vorzustrecken und habe entsprechende Hinweise an die Beklagte erteilt. Darüber hinaus sei sie zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen, so dass sie für die Dauer der Reparatur einen Ersatzwagen anmieten haben müssen. Hierfür seien ihr 1.666,00 € in Rechnung gestellt worden.

Sie beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.263,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie ist der Auffassung, der Klägerin stünde kein weiterer Schadensersatz über den bereits erstatteten Betrag zu. Die Reparaturkosten würden den Wiederbeschaffungsaufwand überschreiten, welcher durch die Beklagte ausgeglichen worden sei. Sie bestreite, dass die erfolgte Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wurde. Darüber hinaus stünden der Klägerin Mietwagenkosten nur für einen vom Gutachten ausgewiesenen Zeitraum der Wiederbeschaffung zu, und das Gutachten ginge lediglich von 14 Tage aus. Von Beginn an sei die Wirtschaftlichkeit der Reparatur zweifelhaft gewesen, so dass sich die Klägerin für den Nutzungsausfall an die im Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer halten müsse.

Hinsichtlich des weiteren Vorbingens der Parteien wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Das Amtsgericht ist trotz der Festsetzung des Gebührenstreitwerts oberhalb von 5.000,00 € sachlich für den Rechtsstreit zuständig. Die Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts richtet sich nach § 5 Halbsatz 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift werden mehrere in der Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Ansprüche nebeneinander, also gleichzeitig verfolgt werden (vgl. Zöller, Herget, ZPO 32. Auflage, § 5 Seite 3Rdnr. 3 m. w. N.). Im vorliegenden Fall wurden die Ansprüche jedoch nacheinander geltend gemacht, denn die ursprüngliche, auf eine Hauptforderung von 2.980,00 € nebst Zinsen bezifferte Klage war bis auf die nur wenige Euro betragenden Zinsen bereits zurückgenommen, als die Klägerin die nun zunächst auf diese Zinsen beschränkte Klage um 2.263,87 € nebst Zinsen hieraus erweitert hat.

II.

Die Klage ist auch begründet, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 7, 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig.

1. Die Klägerin kann die weiter angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 597,87 € von der Beklagten erstattet verlangen. Dabei ist unschädlich, dass die aufgewendeten Reparaturkosten über dem mit dem Gutachten festgestellten Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen. Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen ist es vereinbar, dass einem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese nachweislich auch durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen (BGH vom 15.02.2005, Aktenzeichen VI ZR 70/04). Dies ist hier der Fall. Der mit dem Gutachten festgelegte Wiederbeschaffungswert beträgt 2.300,00 €. Damit liegt die 130 % Grenze für eine Reparatur bei 2.990,00 €, welcher durch die tatsächlichen Reparaturkosten entsprechend der klägerisch vorgelegten Rechnung vom 24.08.2018 in Höhe von 2.972,87 € brutto übersteigt Dabei ist im vorliegenden Fall auch unerheblich, dass die Reparaturkosten nur durch die Verwendung von Gebrauchtteilen unterhalb der 130 % Grenze bleiben. Grundsätzlich können bei einer Reparatur Gebrauchtteile Verwendung finden, wenn eine sach- und fachgerechte Reparatur entsprechend dem im Gutachten durchgeführten Reparaturmaßnahmen vorgenommen wird. Dem steht auch die Entscheidung des BGH vom 14.12.2010, Aktenzeichen VI ZR 231/09 nicht entgegen. Im dort entschiedenen Fall begehrte der Kläger über tatsächlich angefallene Reparaturkosten hinaus eine fiktive Erstattung von Reparaturkosten bis zur 130 % Grenze, weil es ihm gelungen war, die Reparaturkosten unterhalb dem vom Sachverständigen geschätzten Aufwand zu halten. Die Kosten lagen dort aber auch unterhalb des Wiederbeschaffungswertes. so dass der Kläger letztlich fiktiv oberhalb des Wiederbeschaffungswertes abrechnete. Dem hat der BGH eine Absage erteilt. Im hier zugrundeliegenden Sachverhalt werden aber Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes verlangt, weiche tatsächlich auch angefallen sind. Der BGH hat diesbezüglich in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert liegen, bis zur sogenannten 130 % Grenze verlangt werden können, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, den der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Die Beklagte hat lediglich einfach bestritten, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde. Dies ist nicht ausreichend. Die Klägerseite hatte die Reparaturrechnung vorgelegt, so dass es Angelegenheit der Beklagten gewesen wäre, konkret zu bestreiten, welche durchgeführten Arbeiten nicht denen des Sachverständigengutachtens entsprechen. Hierzu hat sie trotz erteilten Hinweises des Gerichts nicht weiter vorgetragen.

2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die angefallenen Kosten für die Inanspruchnahme eines Ersatzwagens. Nach ständiger Rechtsprechung gehören Mietwagenkosten zum ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB. Die Angemessenheit der Kosten der Höhe nach ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Klägerin kann Erstattung der Mietwagenkosten auch für den gesamten Zeitraum verlangen. Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin, dass sie mehrfach darauf hingewiesen habe, zur Vorfinanzierung einer Wiederbeschaffung oder Reparatur wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, nicht entgegengetreten. Eine erste Zahlung der Beklagten erfolgte trotz unstreitiger Haftung zu 100 % erst nach Ablauf der Mietzeit für den Ersatzwagen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin zur Reparatur berechtigt war. Darüber hinaus erfolgte kein Vortrag der Beklagten dahingehend, dass die Dauer der Reparatur der Klägerin anzulasten wäre. Im Ergebnis ist daher nicht ersichtlich, wie die Klägerin auf die Dauer der Reparatur hätte weiter Einfluss nehmen können, um ihrer Schadensminderungspflicht hier gerecht zu werden. Die Beklagte hat daher die vollständigen Kosten für die Inanspruchnahme eines Ersatzwagens zu tragen.

III.

Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91a, 269 Abs. 3 ZPO. Hinsichtlich des erledigenden Teils liegt die Kostentragungspflicht bei der Beklagten, da die Klage bei Erhebung zulässig und begründet war. Letztlich hat die Beklagte den geltend gemachten Zinsanspruch auch ausgeglichen. Für den zurückgenommenen Teil der Klage richtet sich die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO und die Kosten sind ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Sie hat durch Nichtzahlung des geschuldeten Schadensersatzes Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Zahlung erfolgte nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit der Klage, so dass die Klägerin gezwungen war, die Klage zurückzunehmen. Gemäß § 269 Abs. 3 ZPO können die Kosten in einem solchen Fall der Beklagten auferlegt werden.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

VI.

Der Gebührenstreitwert war nach den §§ 39, 63 Abs. 1 GKG auf 5.244,38 € festzusetzen.

Streitwerte bei teilweiser Klagerücknahme und anschließender Erweiterung sind zu addieren (AG Siegburg, Beschluss vom 29.03.2010, Aktenzeichen 118 C 192/09). Hiervon ausgenommen ist aber die anwaltliche Terminsgebühr, da über den zurückgenommenen Klagegegenstand nicht verhandelt wurde. Der Streitwert für die anwaltliche Terminsgebühr war daher gesondert auf 2.263,87 € festzusetzen. Die erfolgte Erledigungserklärung ist für den Streitwert unbeachtlich (vgl. BGH NJW-RR 95, Seite 1089).“

AG Bautzen, Urteil vom 7.2.2019 – 20 C 545/18

Anwendungsbereich des Vollstreckungsschutzantrags gemäß § 765a ZPO

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2015 – 3 M 1043/15) ist der Anwendungsbereich des Vollstreckungsschutzantrags gemäß § 765a ZPO eng auszulegen.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„BESCHLUSS

In der Zwangsvollstreckungssache

[…]

– Gläubigerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: Z-[…]

gegen

[…]

– Schuldnerin –

wegen Vollstreckungsschutzantrag § 765 a ZPO

ergeht am 25.06.2015 nachfolgende Entscheidung:

1. Der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin gem. § 765a ZPO vom 04. und 05.06.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Gründe

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsräumung gegen die Schuldnerin aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgericht Bautzen vom 13.02.2015 […]. Der von ihr beauftragte Gerichtsvollzieher teilte der Schuldnerin mit Schreiben vom 01.06.2015 […] mit, dass er im Gläubigerauftrag am 08.07.2015 die Schuldnerin zwangsräumen werde, falls sie nicht freiwillig ausziehe.

Die Schuldnerin beantragt mit Schreiben vom 04.06.2015 und Schreiben, Eingang bei Gericht am 05.06.2015, im Wege des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO die einstweilige Einstellung des Räumungsverfahrens und Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 31.03.2016.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sie in dem Objekt eine Pension betreibt und noch Übernachtungsverträge bis Ende 2015 zu erfüllen hat. Sie ist 66 Jahre alt, sei gesundheitlich stark angeschlagen und könne einen Umzug nicht bewältigen. Weiter trägt sie vor, sie habe keine Mittel für eine neue Wohnung und Kaution sofort zur Verfügung. Auch seien Interessen eines Mieters durch die Räumung gefährdet.

Die Gläubigerin wurde zu dem Antrag gehört und hat mit Schreiben vom 12.06.2015 beantragt, den Antrag abzuweisen. Wegen der Begründung wird auf das der Schuldnerin bekannt gegebene Schreiben Bezug genommen.

Der Antrag auf Vollstreckungsschutz ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag d. Schuldners/in eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen. Die Anwendung des § 765a ZPO setzt voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahme wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist und moralisch zu beanstanden wäre.

§ 765a ZPO ist eine absolute Ausnahmevorschrift und als solche trotz eines scheinbaren Ermessensspielraums eng auszulegen. Für die Anwendung des § 765a ZPO genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich die Schuldnerin grundsätzlich abfinden (vgl. Zöller/Stöber. ZPO. § 765a Rn. 5).

§ 765a verlangt eine Interessenabwägung zwischen Schuldner und Gläubiger. Wertentscheidungen des Grundgesetzes sind zu berücksichtigen (Schutz des Eigentums, Art. 14 Grundgesetz; wirksamer Rechtschutz Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz). Das Schutzbedürfnis des Gläubigers muss stets voll und nachhaltig gewürdigt werden. Der Gläubiger hat aufgrund seines Titels ein schutzwürdiges Vollstreckungsinteresse. Er ist grundsätzlich berechtigt, seinen titulierten Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn der Schuldner seine Verpflichtung nicht freiwillig erfüllt. Die Schwierigkeiten und sozialen Nöte des Schuldners dürfen nicht einseitig berücksichtigt werden. Nur bei einem krassen Missverhältnis der für und gegen die Vollstreckung sprechenden Interessen kann Vollstreckungsschutz für den Schuldner gewährt werden. Die Umstände müssen eindeutig sein und so stark zugunsten des Schuldners sprechen, dass für Zweifel kein Raum bleibt (Zöller/Stöbera.a.O. Rn. 6 mit weiteren Nachweisen).

Eine Überschreitung der verfassungsrechtlichen Vollstreckungsgrenze ist vorliegend nicht erkennbar. Ein besonderer Härtefall, der die Vollstreckungsmaßnahme der Gläubigerin als sittenwidrig erscheinen lässt, ist nicht erkennbar. Umstände, an deren Vorliegen strenge Voraussetzungen zu stellen sind, die die Zwangsräumung für die Schuldnerin unzumutbar machen, sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

Die von der Schuldnerin behauptete schlechte gesundheitliche Verfassung und ihr Alter von 66 Jahren stellen keinen Grund dar, Vollstreckungsschutz zu gewähren. Einfach Krankheit der Schuldnerin genügt nicht, auch nicht die Gefahr psychogener Störungen (OLG Köln MDR 1988, 152). Die behauptete Gesundheitsgefahr ist nicht anhand konkret objektivierbarer Umstände und Merkmale nachgewiesen. Im Übrigen sind an die Konkretisierung der Gesundheitsgefahr strenge Anforderungen zu stellen (OLG Köln Rpfleger 1990, 30, LG Mainz NJW-RR 1998, 1451). Die Schuldnerin hat auch in keiner Weise vorgetragen, inwieweit sie sich fachärztlich behandeln lässt, um den Zustand zu verbessern.

Vollstreckungsverfahren stellen immer eine Belastung psychischer und auch physischer Art für Vollstreckungsschuldner dar. Dies ist den Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens mit dessen teilweise einschneidenden Veränderungen geschuldet. Es handelt sich daher um eine allgemeine mit allen Vollstreckungsverfahren einhergehende Härte.

Die Schuldnerin musste bereits mit Beginn des Zwangsversteigerungsverfahrens, also seit geraumer Zeit, mit einer möglichen Räumung rechnen und konnte so die Führung des Pensionsbetriebs entsprechend einrichten, sich um eine neue Wohnung kümmern und sich die dafür benötigten Mittel beschaffen.

Auf die Interessen eines Mieters kann sich die Schuldnerin für Gewährung von Vollstreckungsschutz nicht berufen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen, § 788 ZPO.“

AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2015 – 3 M 1043/15

Fehlende Klagebefugnis für eine Vollstreckungsabwehrklage eines von einer Räumung betroffenen Mitbesitzers

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2015 – 21 C 510/15) wurde entschieden, dass ein von einer anstehenden Räumung betroffener Mitbesitzer keine Klagebefugnis für eine Vollstreckungsabwehrklage hat.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

gegen

[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

erlässt das Amtsgericht Bautzen durch erlässt das Amtsgericht Bautzen durch

am 25.06.2015

nachfolgende Entscheidung:

Der Antrag vom 10.06.2015 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers […] wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Schriftsatz vom 10.06.2015 erhob der Kläger Klage nach § 767 ZPO und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Hierbei bezieht er sich auf ein Schreiben des OGV […].

Zur Begründung führt er an, dass die Beklagte gegen seine Ehefrau ein Zwangsversteigerungsverfahren geführt hatte und ggf. ein Anspruch auf Räumung habe. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses sei ihm nicht zugestellt worden. Außerdem seien ihm keine Räumungsfristen gewährt worden.

Die Beklagte trägt vor, dass eine Klage gegen die Zwangsvollstreckungsankündigung eines Gerichtsvollziehers nicht möglich sei. Ferner seien keine Gründe vorgetragen worden, die Einwendungen im Sinne von § 767 ZPO darstellen würden.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig und unbegründet.

Gem. § 769 Abs. 1 ZPO kann das Prozessgericht auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird.

Hierzu bedarf es einer Hauptsacheklage und die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Behauptungen. Hier wurde zwar in der Hauptsache Klage erhoben, jedoch ist der Klageantrag unzulässig. Laut Antrag richtet sich die Klage gem. § 767 ZPO gegen das Schreiben des Obergerichtsvollziehers […]. Dies stellt aber keinen Titel dar.

Weiterhin ist der Kläger nicht Schuldner im Sinne von § 767 ZPO. Diesbezüglich fehlt ihm die Aktivlegitimation.

Soweit angegeben wird, dass der Zustellungsbeschluss nicht zugestellt worden sei, so stellt dies keine Einwendung im Sinne von § 767 ZPO dar, sondern könnte allenfalls im Rahmen von § 766 ZPO Berücksichtigung finden. Allerdings ist hierfür das Vollstreckungsgericht zuständig. Das allgemeine Zivilgericht kann dazu keine Entscheidung treffen.

Außerdem wendet sich der Kläger gegen die Räumung. Hier könnte zwar gem. § 93 ZVG der Zuschlagsbeschluss den Räumungstitel darstellen. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde wurde bereits vom Landgericht Görlitz, Außenkammer Bautzen am 25.03.2015 zurückgewiesen. Darüber hinaus ist aber bereits fraglich, ob auch hierfür eine Zuständigkeit der allgemeinen Zivilabteilung am Amtsgericht gegeben ist. Zuständig ist nämlich das Gericht, welches den Vollstreckungstitel geschaffen hat. also hier das Vollstreckungsgericht.

Soweit eingewandt wird, dass Räumungsfristen nicht gewährt wurden, so ist nicht ersichtlich, inwieweit dies auf den Zuschlagsbeschluss Einfluss gehabt haben sollte. Die beantragten Räumungsfristen können gem. § 765a ZPO ebenfalls nur vor dem Vollstreckungsgericht beantragt werden. Diesbezüglich wurde aber bereits durch den Kläger ein Antrag gestellt […].

Weitergehende Einwendungen gegen den Zuschlagsbeschluss werden nicht erheben. Deshalb ist der Antrag sowohl auf einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben.“

AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2015 – 21 C 510/15

Bindung des Gegenstandswertes für die Streitverkündete an den Gegenstandswert der Hauptsache

Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 26.3.2014 – 3 W 275/14) ist der Streitwert für den Streitverkündeten dem Streitwert aus der Hauptsache gleich zu setzen, wenn der Verkünder des Streits keine Angaben zum Streitwert im Verhältnis zum Streitverkündeten macht.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Görlitz, durch den sie zur Erstattung von Rechtsverteidigungskosten der Nebenintervenientin (1. Instanz) auf der Grundlage eines Streitwerts von 288.121.34 € verpflichtet worden ist.

Mit ihrer […] Klage nahm die Klägerin den Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X auf Schadensersatz in Höhe von 284.921,34 € in Anspruch und begehrte die Feststellung, dass der Beklagte auch für alle weiteren materiellen Schäden einstandspflichtig sei. Auf die Streitverkündung des Beklagten […] trat […] (die Beschwerdegegnerin) […] dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als Nebenintervenientin bei und beantragte in der mündlichen Verhandlung […] – wie der unterstützte Beklagte – die Klage abzuweisen.

Nach Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten und Vernehmung verschiedener Zeugen in der mündlichen Verhandlung […] verurteilte das Landgericht Görlitz den Beklagten […] antragsgemäß und erlegte ihm die Kosten des Rechtsstreits auf. Ausgenommen waren die Kosten der Nebenintervenientin, welche diese selbst zutragen hatte. In der Berufungsinstanz schlossen die Parteien einen Vergleich […], durch den sich der Beklagte zur Abgeltung sämtlicher streitgegenständlicher Ansprüche zur Zahlung eines Betrages von 230.000,00 € verpflichtete. Nach den Bestimmungen des Vergleichs hatte die Klägerin 20 % der gesamten Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten der Nebenintervention – zu tragen. Den Streitwert setzte das Oberlandesgericht auf 288.121,34 € fest. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung haben die Parteien und die Nebenintervenientin auf Rechtsmittel verzichtet.

Auf den Antrag der Nebenintervenientin […] setzte das Landgericht Görlitz die von der Klägerin aufgrund des rechtswirksamen Vergleichs […] zu erstattenden Kosten 1. Instanz auf 1.311,52 € nebst Zinsen fest […]. Gegen den […] Beschluss hat die Klägerin […] sofortige Beschwerde eingelegt. Ihrer Auffassung nach kann der Erstattungsanspruch der Nebenintervenientin nicht auf der Grundlage des Streitwertes berechnet werden, welcher im Verhältnis der Hauptparteien gelte. Denn ihr Interesse an einem Obsiegen des Beklagten sei geringer zu veranschlagen, da sie lediglich für einen Teil der geltend gemachten Kosten haften könne. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss […] nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Dresden […] zur Entscheidung vorgelegt. […]

II.

Die nach den §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569, 572 ff. ZPO statthafte und zulässige Beschwerde der Klägerin, über die nach § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die von der Klägerin an die Nebenintervenientin nach dem rechtswirksamen Vergleich […] zu erstattenden Kosten auf 1.311,52 € festgesetzt.

1. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat bei der – nach den Bestimmungen des Vergleichs […] – vorzunehmenden Kostenausgleichung zugunsten der Nebenintervenientin zu Recht außergerichtliche Kosten berücksichtigt, die auf der Grundlage eines Streitwerts von 288.121,34 € errechnet worden sind […].

a) Nach § 32 Abs. 1 RVG ist die Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren, wie sie hier mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden […] vorgenommen worden ist, zugleich für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Die Wertfestsetzung des Gerichts ist für den Rechtspfleger im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 104, 106 ZPO grundsätzlich bindend (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, §104 ZPO Rn 21, Stichwort: „Streitwert“, S. 490/1; von Eicken, Hellstab, Lappe, Madert, Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl. 2013, Anm. D 73, S. 232). Im Sinne der Prozessökonomie soll dieses Verfahren nämlich möglichst von Fragen entlastet werden, welche nicht kostenrechtlicher Natur sind.

b) Eine eigenständige Wertfestsetzung des Rechtspflegers erweist sich im Übrigen schon deshalb als undurchführbar, als sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für eine Bewertung des Interesses ergeben, welches die Nebenintervenientin an einem Obsiegen der Beklagten gehabt hat. Denn die Beklagte hat keine Angaben dazu gemacht, in welcher Höhe sie sich bei der Nebenintervenientin hat schadlos halten wollen.

c) Angesichts dieser Umstände ist weder auf die von den Parteien diskutierte Frage der Streitwertbemessung bei der Nebenintervention (vgl. hierzu: Zöller-Herget, a.a.O., § 3 ZPO Rn. 6, Stichwort: „Nebenintervention“, S. 92) noch auf die Wirkung des Rechts mittelVerzichts gegen den Streitwertbeschluss des Oberlandesgerichts Dresden […] einzugehen (vgl. § 33 Abs. 2 RVG).

2. Im Rahmen der Kostenausgleichung nach § 106 ZPO war zugunsten der Nebenintervenientin auch die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % mitzuberücksichtigen. Denn für ihre Berücksichtigung reicht die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO aus, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 91 ZPO Rn 13, Stichwort: „Umsatzsteuer“, S. 412). Eine solche Erklärung hat die Nebenintervenientin im Kostenausgleichsantrag […] abgegeben und ihre fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung im Schriftsatz […] erläutert.

OLG Dresden, Beschluss vom 26.3.2014 – 3 W 275/14

Kostenerstattung für Fahrtkosten des nicht geladenen Beklagtenvertreters

Nach dem Beschluss des Landgerichts Görlitz (LG Görlitz, Beschluss vom 12.3.2014 – 1 O 181/12) können die Fahrtkosten vom Beklagten zum Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde, erstattet verlangt werden.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Die von den Beklagten für den Beklagte zu 2. beantragten Fahrtkosten sowie Verdienstausfall für die Teilnahme an dem Verhandlungstermin vom 13.11.2013 angefallenen Kosten sind erstattungsfähig. Die durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlassten Reisekosten einer Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig, gleich ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, es sich um einen Verhandlungstermin oder eine Beweisaufnahme handelt. Da der Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste Ausprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 Abs. 4 ZPO), sind der Partei Reisekosten zu erstatten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermöglichen. Die persönliche Anwesenheit der Parteien ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichtes, über die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) hinaus in jeder Lage des Verfahrens aufeine gütliche Beilegung des Rechtsstreites hinzuwirken und der durch die ZPO-Reform verstärkten materiellen Prozessleitungspflichten des Gerichts, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklichen, aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgerecht und zielführend, vgl. m. w. N., BGH, WM 2008, 422 – 424).“

LG Görlitz, Beschluss vom 12.3.2014 – 1 O 181/12

siehe auch:

Kostenerstattung für Fahrtkosten des nicht geladenen Beklagten

Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Dresden (LG Dresden, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.3.2014 – 9 O 556/13) können auch die Fahrtkosten für die nicht geladenen Beklagtenvertreter mit dem Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Auf die Gewährung rechtlichen Gehörs hin hatte die Beklagtenpartei die geltend gemachten Parteireisekosten moniert. Begründet wurden die Einwendungen damit, dass das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden sei und daher die Parteireisekosten nicht erstattungsfähig wären.

Entgegen dem Einwand waren die Parteireisekosten des Klägers i.H.v. 40,- € bei der Ausgleichung zu berücksichtigen.

Nach §91 Abs. 1S. 2ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift verweist auf das JVEG, also die §§ 19 ff. JVEG. Nach diesem Gesetz ist in § 20 eine Entschädigung für Zeitversäumnis vorgesehen.

Den Fahrtkostenersatz regelt § 5 JVEG.

Reisekosten zur Teilnahme am Verhandlungstermin auch bei anwaltl Vertretung grds erstattungsfähig (Brandenburg MDR 2000, 1216; RVGreport 2009, 437; Koblenz JurBüro 2010, 210, auch ohne Anordnung des pers Erscheinens;(Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 91 ZPO).“

LG Dresden, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.3.2014 – 9 O 556/13

siehe auch:

Zum Beweisumfang bei einem mündlich geschlossenen Kaufvertrag über ein Fahrzeug

Durch das Landgericht Görlitz (LG Görlitz, Urteil vom 15.1.2014 – 1 O 262/13) wurde zum Beweisumfang bei einem mündlich geschlossenen Kaufvertrag über ein Fahrzeug entschieden:

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

Autohaus […] GmbH, […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte […]

wegen Kaufpreisforderung

hat die 1.Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Richter am Landgericht […] als Einzelrichter

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 am 15.01.2014

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die […] Bank AG, […] mithin an die Bankverbindung

Empfänger: […]
Kontonommer: […]
bei: […] Bank AG
BLZ […]

14.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 03.04.2012 zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger die nicht festsetzbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 461,60 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 12.08.2013 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 14.000,00 EUR festgesetzt.

I.

Tatbestand

Die Parteien streiten aus abgetretenem Recht über den Abschluss eines Kfz-Kaufes und daraus resultierender Kaufpreisforderung des Klägers.

Unter Vorlage einer Abtretungsvereinbarung (vgl. Anlage K8 = Bl. 47 d. A) behauptet der Kläger, dass sein Sohn, der Zeuge […] H[…], im Mai bzw. Juni 2011 seinen Pkw Alfa Brera für 14.000,00 €an die Beklagte unter der Maßgabe verkauft habe, dass die Darlehensgeberin der Finanzierung, die […] Bank (nachfolgend Bank) dem Ankauf zustimmt. Hierzu hat der Kläger ein Bestätigungsschreiben der Bank vom 19.07.2011 vorgelegt, in dem die Bank die Überweisung des Kaufpreises an sich verlangt (vgl. Anlage K2, Bl. 17d. A)[.] Da eine Zahlung der Beklagten weder an die Bank noch an den Zeugen […] H[…] erfolgt ist, begehrt der Kläger nunmehr gerichtlich die Forderung.

Der Kläger beantragt:

  1. Die Beklagtewird verurteilt, an die […] Bank AG, […], mithin an die Bankverbindung

Empfänger: […]
Kontonummer: […]
bei: […] Bank AG
BLZ: […]

14.000,00 € nebstZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins [n]ach § 247 BGB hieraus seit dem 3.4.2012 zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger die nicht festsetzbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins nach §247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrerEinzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.


Dabei bestreitet die Beklagte den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Zeugen […] H[…], da bei derartigen Vorgängen immer ein schriftlichen Ankaufvertrag geschlossen werde, den es vorliegend unstreitig nicht gibt. Der Zeuge […] H[…] habe vielmehr kommentarlos das Fahrzeug bei der Beklagten abgestellt, eine Abmeldung des Kfz durch die Beklagte sei nicht erfolgt.

Das Gericht hat im Termin der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 Beweis erhoben, durch Vernehmung der Zeugen […] H[…] und […] M[…] (wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Sitzungsprotokoll Bl. 56 – 63 d. A Bezug genommen).

Die sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen, die Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 waren.

II.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist zur Zahlung des Kaufpreises von 14.000,00 € an die […] Bank AG verpflichtet, da der Zeuge […] H[…] mit der Beklagten einen Kaufvertrag über den Ankauf des streitgegenständlichen Alfa Brera geschlossen hat (§ 433 BGB).

Zu dieser abschließenden Überzeugung ist das Gericht im Ergebnis der Würdigung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme in Form der Vernehmung insbesondere des Zeugen […] H[…] gelangt. Danach hat der Zeuge […] H[…] mit dem Mitarbeiter der Beklagten G[…] einen Kaufvertrag über 14.000,00 € geschlossen. Der Zeuge […] H[…] hat erklärt, bereits mehrfach Fahrzeuge bei dem mit ihm gut befreundeten Verkäufer G[…] ge- und verkauft zu haben. Soweit dabei auch Fahrzeuge vom Zeugen […] H[…] in Zahlung gegeben wurden, habe es hierzu keinen gesonderten Ankaufvertrag gegeben, auch nicht im (ersten) Fall, als der Zeuge […] H[…] wie jetzt, nur sein Fahrzeug an die Beklagte verkauft hat. Der Zeuge hat auch glaubhaft und nachvollziehbar den Ablauf im vorliegenden Fall geschildert, wonach das Fahrzeug vom Verkäufer G[…] bewertet und der Ankauf jedoch mit 14.000,00 € unter dem ermittelten Wert erfolgt ist, da der Zeuge […] H[…] diesmal kein neues Fahrzeug gleichzeitig bei der Beklagten erworben hat. Die Gründe dafür sind vom Zeugen […] H[…] ebenso plausibel dargestellt worden: Der Verkäufer G[…] hat dem Zeugen […] H[…] zu verstehen gegeben, dass ein behindertengerechter Umbau (wie für den Zeugen […] H[…] nach dem von ihm geschilderten erlittenen Unfall notwendig) des streitgegenständlichen Alfa Brera nicht möglich ist und auch ein Neufahrzeug erst umgebaut werden müsste. Dass es keinen schriftlichen Vertrag zum Ankauf gegeben habe, sei für den Zeugen […] H[…] nicht verwunderlich gewesen, da es auch in der Vergangenheit zwischen ihm und dem Verkäufer G[…] im Einzelfall so gehandhabt worden sei. Zusätzlich habe es die Bestätigung des Verkäufers G[…] gegenüber dem Zeugen […] H[…] gegeben, dass die Zustimmung der Bank zum Verkauf an die Beklagte wie im Schreiben vom 19.07.2011 erfolgt, für den Zeugen ausreichend sei. In dieses Bild passt auch das Eingeständnis des Geschäftsführers der Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung, wonach entgegen dem vorherigen schriftsätzlichen Bestreiten der Beklagten im Vorfeld des Verhandlungstermins die Abmeldung des Alfa Brera tatsächlich doch durch die Beklagte erfolgt ist. Welchen Grund jedoch sollte es für die Beklagte gegeben haben, ein nicht angekauftes Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abzumelden. Obwohl der Zeuge […] H[…] als Veräußerer des streitgegenständlichen Pkw ein ureigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, vermag das Gericht an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht zu zweifeln. Der Zeuge hat ruhig, in der Sache nachvollziehbar und widerspruchsfrei sowohl seine Aussage getätigt als auch auf die Fragen von Gericht und Parteien geantwortet. Das Gericht hat danach davon auszugehen, dass sich der Zeuge […] H[…] mit der Beklagten über den Verkauf des Pkw Alfa Brera für 14.000,00 € an die Beklagte geeinigt hat.

Sofern die Beklagte im Anschluss an die durchgeführte Beweisaufnahme nunmehr die Vernehmung des Verkäufers G[…] als Zeugen zum bestrittenen Kaufvertragsabschluss beantragt und der Kläger hierzu Verspätung gerügt hat, war dieses Vorbringen der Beklagten nach § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Beklagte hat beginnend mit der Klageerwiderung stets den streitgegenständlichen Kaufvertragsschluss bestritten, hierfür jedoch ihrerseits keinen gegenbeweislichen Zeugen, schon gar nicht den Zeugen G[…] benannt, obwohl aus dem Vortrag des Klägers ersichtlich war, dass die Verhandlungen zwischen dem Zeugen H[…] und dem Verkäufer G[…] geführt worden waren. Der Verkäufer G[…] ist von dem Beklagten als Zeuge lediglich dafür benannt worden, dass die Abmeldung des Fahrzeuges nicht durch ihn erfolgt sei (vgl. S. 4 der Klageerwiderung, Bl. 29 d. A), eine Kontaktaufnahme mit dem Zeugen H[…] gescheitert ist (vgl. S. 6 der Klageerwiderung, Bl. 31 d. A) und ein Auftrag beim Verbringen des Fahrzeuges auf die Hebebühne ausgelöst worden wäre (vgl. S. 2, der Duplik, Bl. 50 d. A). Hätte die Beklagte den Zeugen G[…] für ihre gegenteiligen Behauptungen bereits in der Klageerwiderung oder spätestens mit der Duplik benannt, hätte eine Ladung zum Termin am 11.12.2013 (wie bei den Zeugen H[…] und M[…] erfolgt) noch rechtzeitig veranlasst werden können. Eine Ladung des Zeugen G[…] zum jetzigen Zeitpunkt nach der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 würde jedoch eine Verfahrensverzögerung wegen eines weiteren erforderlichen Beweistermins bedeuten und ist auf eine grobe Nachlässigkeit der Beklagten zurückzuführen, der die Beweiserheblichkeit durch Klage und Replik mehrfach verdeutlicht worden war. Insofern bedurfte es auch einen etwaigen Hinweises nach §139 ZPO durch das Gericht nicht, da das Unterbleiben des Beweisantritts weder auf einem Versehen noch auf eine erkennbarfalschen Beurteilung der Rechtslage durch die Beklagte beruht (vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage, RZ16 zu § 139 ZPO).

Da auch die abschließend als Anlage K 8 vorgelegte Abtretungsvereinbarung keinen rechtlichen Bedenken begegnet und von der Beklagten nicht mehr substantiiert in der Duplik angegriffen wurde, war der Klage im Ergebnis vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt der § 3 ZPO.“

LG Görlitz, Urteil vom 15.1.2014 – 1 O 262/13

Zulässiger Ordnungsmittelantrag, wenn infolge eines Urteils auf Unterlassung bestimmter Behauptungen der zu Grunde liegende Artikel im Internet nicht entfernt wird

In der Entscheidung des Amtsgericht Zittau/ Zweigstelle Löbau (AG Zittau/ Zweigstelle Löbau, Beschluss vom 26.8.2013 – Z 13 C 52/13) wird zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Ordnungsmittelantrags ausgeführt.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

E[…] GmbH […]

– Gläubigerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…]

– Schuldnerin –

wegen Unterlassung

erlässt das Amtsgericht Zittau durch

Richterin am Amtsgericht […] auf Antrag der Gläubigerin nach Anhörung der Schuldnerin

am 26.08.2013

nachfolgende Entscheidung:

  1. Gegen die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Löbau vom 12.04.2013, auf Antrag der Gläubigerin ein Ordnungsgeld von € 210,00, ersatzweise, für den Fall das dieses nicht beigetrieben werden kann, 3 Tage Ordnungshaft verhängt.
  2. Für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen wird der Schuldnerin nochmals ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000, ersatzweise, für den Fall das dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht,
    dass auf Antrag der Gläubigerin verhängt werden kann.
  3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Der gem. § 890 ZPO zulässige Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin ist begründet.

Aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Zittau, Außenstelle Löbau, ist die Schuldnerin verpflichtet, es zu unterlassen, gegenüber Dritten insbesondere durch Veröffentlichung von Artikeln im internet o.a. die falsche Tatsache zu behaupten, die Gläubigerin bzw. deren Mitarbeiter handelten mit „krimineller Energie“ und / oder „entgegen aller Auflagen“.

Der Schuldnerin wurde in Zff. 2 des Versäumnisurteils für den Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsmittels in Form von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht.

Das am 12.04.2013 erlassene und der Schuldnerin am 25.04.2013 zugestellte Versäumnisurteil ist rechtskräftig.

Unter dem 09.07.2013 beantragte die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung durch Verhängung von Ordnungsmitteln. Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungsverpflichtungen erfolgt gem. § 890 ZPO durch Verhängung eines Ordnungsmittels auf Antrag des Gläubigers durch das Prozeßgericht, § 890 I ZPO.

Auf Verfügung des Gerichts vom 24.07.2013 wurde der Schuldnerin der Ordnungsmittelantrag am 25.07.2013 zugestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.08.2013 gegeben, § 891 ZPO. Eine Stellungnahme der Schuldnerin ging nicht ein.

Der Ordnungsmittelantrag ist begründet, da die Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, in dem die Schuldnerin nach wie vor ihren maßgeblichen Artikel, der sie als Verfasserin ausweist, im Wortlaut unverändert auf der im Ordnungsmittelantrag angegebenen Internetseite veröffentlicht hält. Dass sich der Artikel im Archivbereich der Internetseite befindet, steht dem Verstoß nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Schuldnerin bemüht hätte, den Artikel aus dem Archiv der web-Seite zu löschen oder wenigstens einen Zusatz über die Unterlassungsverpflichtung hinzuzufügen. Grundsätzlich ist die Gläubigerin verpflichtet, die Schuldhaftigkeit des Unterlassungsverstosses darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Verschuldensgrundsatz ist aber nicht dadurch verletzt, dass dem Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes, – hier: der nach wie vor auf der bezeichneten Internetseite erfolgten Veröffentlichung des Artikels mit den untersagten Formulierungen -, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf hinweist, unter dem Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises Bedeutung zugemessen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.1991, Az.: 1 BvR 1443/87). Die Schuldnerin war in den Grenzen des ihr Zumutbaren verpflichtet, alle ihr zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen der Gläubigerin auszuschließen. Daraus, dass sich der maßgebliche Artikel mit den untersagten Formulierungen nach wie vor auf der Internetseite findet, folgt, dass die Schuldnerin keine Bemühungen unternommen hat, den Artikel aus dem Archiv der web-Seite zu löschen, beispielsweise durch entsprechende Hinweise auf die Unterlassungsverpflichtung gegenüber dem Inhaber der Internetseite oder das Ersuchen um Anweisungen gegenüber dem entsprechenden Systemadministrator. Es ist davon auszugehen, dass sich die Partei „Die Grünen“, die die Internetseite betreibt, schon aus Gründen der Außendarstellung und der Fürsorge gegenüber der Autorin, die, wie sich aus dem Internet (vgl. nur wikipedia – […]) ergibt, mehrere Jahre für die Partei Abgeordnete des Sächsischen Landtages war, bei Kenntnis der rechtskräftigen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung einer solchen Anweisung zur Löschung des Artikels aus ihrem Archiv nicht entgegengestellt hätte. Durch die o.g. Vermutung wird die Schuldnerin auch nicht unzumutbar benachteiligt, denn sie hatte im Rahmen ihrer Anhörung die Möglichkeit, vorzutragen, weshalb es nicht ihr Verschulden ist, dass der Artikel auch nach der rechtskräftigen Entscheidung des  Amtsgericht Zittau zur Zeit der Ordnungsmittelantragstellung im Internet veröffentlicht ist.“

AG Zittau/ Zweigstelle Löbau, Beschluss vom 26.8.2013 – Z 13 C 52/13