Schadensersatz: Auslagenpauschale für Großunternehmen nicht erstattungsfähig

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Mai 2012 (Az.: VI ZR 37/11) behandelt die Frage der Erstattung einer Auslagenpauschale im Rahmen von Schadensersatzansprüchen bei der Beschädigung von Strom- und Gasleitungen. Die zentrale Frage des Urteils war, ob die Praxis der Erstattung einer Pauschale, wie sie bei Verkehrsunfällen üblich ist, auch auf diese Fälle angewendet werden kann.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, forderte Ersatz für Auslagen, die im Zusammenhang mit der Reparatur einer beschädigten Gasleitung entstanden waren. Dazu gehörten Kosten für die Beauftragung eines Reparaturunternehmens, die Ermittlung des Schädigers sowie der Kontakt zu dessen Haftpflichtversicherer.

Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass die geltend gemachte Auslagenpauschale nicht erstattungsfähig ist. Die zentrale Begründung war, dass die Abläufe bei großen Unternehmen, die regelmäßig solche Schäden abwickeln, stark routinisiert und automatisiert seien. Daher würden die für die Schadensabwicklung anfallenden Kosten in der Regel geringer ausfallen als bei Privatpersonen, die in Verkehrsunfälle verwickelt sind.

Juristische Würdigung

Der BGH stellte fest, dass die Praxis der Erstattung einer Auslagenpauschale bei Verkehrsunfällen auf Massengeschäften beruht, wo der Gesichtspunkt der Praktikabilität besonders wichtig ist. Bei der Abwicklung von Leitungsschäden durch große Unternehmen liegt jedoch eine andere Situation vor, da diese Unternehmen routinemäßig und kosteneffizient arbeiten können. Für die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs sei der Tatrichter nach § 287 ZPO verantwortlich, der anhand konkreter Tatsachen entscheiden muss, ob und in welchem Umfang solche Kosten erstattungsfähig sind.

Bedeutung und Folgen

Das Urteil verdeutlicht die restriktive Haltung des BGH gegenüber der Anerkennung pauschaler Auslagen im Schadensersatzrecht, wenn die Schadensabwicklung durch große, routinierte Unternehmen erfolgt. Es unterstreicht, dass Schadensersatzansprüche im Detail begründet werden müssen und pauschale Annahmen, wie sie bei Verkehrsunfällen gemacht werden, nicht ohne Weiteres auf andere Schadensarten übertragbar sind.