Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 26.3.2014 – 3 W 275/14) ist der Streitwert für den Streitverkündeten dem Streitwert aus der Hauptsache gleich zu setzen, wenn der Verkünder des Streits keine Angaben zum Streitwert im Verhältnis zum Streitverkündeten macht.
Auszug aus der Gerichtsentscheidung:
„Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Görlitz, durch den sie zur Erstattung von Rechtsverteidigungskosten der Nebenintervenientin (1. Instanz) auf der Grundlage eines Streitwerts von 288.121.34 € verpflichtet worden ist.
Mit ihrer […] Klage nahm die Klägerin den Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X auf Schadensersatz in Höhe von 284.921,34 € in Anspruch und begehrte die Feststellung, dass der Beklagte auch für alle weiteren materiellen Schäden einstandspflichtig sei. Auf die Streitverkündung des Beklagten […] trat […] (die Beschwerdegegnerin) […] dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als Nebenintervenientin bei und beantragte in der mündlichen Verhandlung […] – wie der unterstützte Beklagte – die Klage abzuweisen.
Nach Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten und Vernehmung verschiedener Zeugen in der mündlichen Verhandlung […] verurteilte das Landgericht Görlitz den Beklagten […] antragsgemäß und erlegte ihm die Kosten des Rechtsstreits auf. Ausgenommen waren die Kosten der Nebenintervenientin, welche diese selbst zutragen hatte. In der Berufungsinstanz schlossen die Parteien einen Vergleich […], durch den sich der Beklagte zur Abgeltung sämtlicher streitgegenständlicher Ansprüche zur Zahlung eines Betrages von 230.000,00 € verpflichtete. Nach den Bestimmungen des Vergleichs hatte die Klägerin 20 % der gesamten Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten der Nebenintervention – zu tragen. Den Streitwert setzte das Oberlandesgericht auf 288.121,34 € fest. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung haben die Parteien und die Nebenintervenientin auf Rechtsmittel verzichtet.
Auf den Antrag der Nebenintervenientin […] setzte das Landgericht Görlitz die von der Klägerin aufgrund des rechtswirksamen Vergleichs […] zu erstattenden Kosten 1. Instanz auf 1.311,52 € nebst Zinsen fest […]. Gegen den […] Beschluss hat die Klägerin […] sofortige Beschwerde eingelegt. Ihrer Auffassung nach kann der Erstattungsanspruch der Nebenintervenientin nicht auf der Grundlage des Streitwertes berechnet werden, welcher im Verhältnis der Hauptparteien gelte. Denn ihr Interesse an einem Obsiegen des Beklagten sei geringer zu veranschlagen, da sie lediglich für einen Teil der geltend gemachten Kosten haften könne. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss […] nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Dresden […] zur Entscheidung vorgelegt. […]
II.
Die nach den §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569, 572 ff. ZPO statthafte und zulässige Beschwerde der Klägerin, über die nach § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die von der Klägerin an die Nebenintervenientin nach dem rechtswirksamen Vergleich […] zu erstattenden Kosten auf 1.311,52 € festgesetzt.
1. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat bei der – nach den Bestimmungen des Vergleichs […] – vorzunehmenden Kostenausgleichung zugunsten der Nebenintervenientin zu Recht außergerichtliche Kosten berücksichtigt, die auf der Grundlage eines Streitwerts von 288.121,34 € errechnet worden sind […].
a) Nach § 32 Abs. 1 RVG ist die Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren, wie sie hier mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden […] vorgenommen worden ist, zugleich für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Die Wertfestsetzung des Gerichts ist für den Rechtspfleger im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 104, 106 ZPO grundsätzlich bindend (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, §104 ZPO Rn 21, Stichwort: „Streitwert“, S. 490/1; von Eicken, Hellstab, Lappe, Madert, Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl. 2013, Anm. D 73, S. 232). Im Sinne der Prozessökonomie soll dieses Verfahren nämlich möglichst von Fragen entlastet werden, welche nicht kostenrechtlicher Natur sind.
b) Eine eigenständige Wertfestsetzung des Rechtspflegers erweist sich im Übrigen schon deshalb als undurchführbar, als sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für eine Bewertung des Interesses ergeben, welches die Nebenintervenientin an einem Obsiegen der Beklagten gehabt hat. Denn die Beklagte hat keine Angaben dazu gemacht, in welcher Höhe sie sich bei der Nebenintervenientin hat schadlos halten wollen.
c) Angesichts dieser Umstände ist weder auf die von den Parteien diskutierte Frage der Streitwertbemessung bei der Nebenintervention (vgl. hierzu: Zöller-Herget, a.a.O., § 3 ZPO Rn. 6, Stichwort: „Nebenintervention“, S. 92) noch auf die Wirkung des Rechts mittelVerzichts gegen den Streitwertbeschluss des Oberlandesgerichts Dresden […] einzugehen (vgl. § 33 Abs. 2 RVG).
2. Im Rahmen der Kostenausgleichung nach § 106 ZPO war zugunsten der Nebenintervenientin auch die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % mitzuberücksichtigen. Denn für ihre Berücksichtigung reicht die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO aus, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 91 ZPO Rn 13, Stichwort: „Umsatzsteuer“, S. 412). Eine solche Erklärung hat die Nebenintervenientin im Kostenausgleichsantrag […] abgegeben und ihre fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung im Schriftsatz […] erläutert.
OLG Dresden, Beschluss vom 26.3.2014 – 3 W 275/14