BGH-Urteil: BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage für Sachverständigenkosten bestätigt

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) behandelt die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Das zentrale Thema dieses Urteils ist die Frage, welche Kosten als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gelten und somit vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu tragen sind.

Das Urteil bestätigt, dass der Kläger berechtigt war, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe zu beauftragen und die dafür angefallenen Kosten von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattet zu bekommen. Diese Kosten müssen objektiv erforderlich sein, was bedeutet, dass ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie als notwendig ansehen würde.

Der BGH betont, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, vorab eine umfassende Marktanalyse durchzuführen, um den günstigsten Sachverständigen zu finden. Vielmehr darf er den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen. Das bedeutet, dass er nicht gezwungen ist, den billigsten Anbieter zu wählen, sondern einen Anbieter, der ihm angemessen erscheint und dessen Kosten im üblichen Rahmen liegen.

Die tatsächliche Rechnungshöhe des Sachverständigen dient als Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten. Der BGH stellt klar, dass es für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO entscheidend ist, dass die Kosten im Rahmen des wirtschaftlich vernünftigen Herstellungsaufwands liegen und den individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten entsprechen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der Kosten durch die Beklagte reicht daher nicht aus, um die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu verwerfen.

Das Gericht erläutert weiter, dass der Geschädigte keine Recherche nach einem günstigeren Sachverständigen anstellen muss, sofern die Kosten im Rahmen der üblichen Honorare liegen. Dies schließt die Nutzung der BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage ein, da diese repräsentative Durchschnittswerte für marktübliche Honorare bietet. Nur wenn die Honorarsätze deutlich über den branchenüblichen Preisen liegen, ist der Geschädigte gehalten, einen günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Dies stellt sicher, dass die Kosten für den Schaden in einem angemessenen und wirtschaftlich vernünftigen Rahmen bleiben.

Zusammenfassend stärkte der BGH mit diesem Urteil die Rechte der Geschädigten, indem er festlegte, dass die Beauftragung eines Gutachters und die dabei entstehenden Kosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, solange sie nicht von vornherein als überhöht erkennbar sind. Dies bedeutet, dass der Geschädigte nicht übermäßig sparsam agieren muss, sondern die Kosten, die in seiner Lage vernünftig erscheinen, geltend machen kann.

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Honorarbefragung des BVSK:
BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13; LG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2022 – 10 S 64/21; AG Bautzen, Urteil vom 3.7.2024 – 23 C 134/24; AG Braunschweig, Urteil vom 25.06.2024 – 121 C 573/24; AG Bautzen, Urteil vom 21.2.2024 – 23 C 518/23; AG Görlitz, Urteil vom 13.11.2023 – 9 C 159/23; AG Pirna, Urteil vom 1.9.2023 – 13 C 300/23; AG Bautzen, Urteil vom 8.2.2023 – 21 C 359/22