Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes für ausländische Fahrzeuge, wenn der Transport aus dem Ausland nach Deutschland und zurück erfolgt

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6.12.2013 – VG 2 L 423/13) ist eine Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Grenzübergang befindet, über den ausländische Fahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland einfahren.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

VG 2 L 423/13

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des P[…] Transport, […]

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Az.: […],

gegen

das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, Az.: […],

Antragsgegner,

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)

am 6. Dezember 2013

durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts […],
den Richter am Verwaltungsgericht […] und
den Richter am Verwaltungsgericht […]

beschlossen:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 31. Oktober 2013 hin für die beschriebene Fahrzeugkombination über die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die (Hin-)Fahrt vom Grenzübergang Frankfurt (Oder) zum Grenzübergang Venlo hinaus eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt/Oder einschließlich der Durchquerung der Bundesländer Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen bis
zum 13. Februar 2014 zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 31. Oktober 2013 hin für die in der Anlage zum Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 beschriebene Fahrzeugkombination eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und zur FZV für die Fahrtstrecke vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) einschließlich der Durchquerung der Bundesländer Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen bis zum 13. Februar 2014 zu erteilen,

ist nach Maßgabe des Tenors zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Ein Anordnungsgrund besteht in aller Regel, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 13 ff.); es müssen Nachteile zu besorgen sein, die die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen übersteigen und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung begründen. Der Antragstellerin steht ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund zur Seite, weil die von ihr vorgesehenen Fahrten unter Nutzung der begehrten Ausnahmegenehmigung zwischen dem 14. November 2013 und 13. Februar 2014 stattfinden sollen. Bei einem Abwarten bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wäre ihre Durchführung mithin nicht mehr möglich.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch mit der für die faktische Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten (weitergehenden) Ausnahmegenehmigung gerichtete Klage der Antragstellerin in der Hauptsache Erfolg haben würde.

Der Antragsgegner ist zunächst – entgegen seiner Auffassung – auch für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) zuständig.

Die grundsätzliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ziffer 1.9 der Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO). Danach erteilen für Halter außerdeutscher Fahrzeuge und Anhänger „Ausnahmegenehmigungen … die zuständigen Behörden, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt“. Die Antragstellerin hat die Ausnahmegenehmigung für in Polen zugelassene Fahrzeuge/Anhänger beantragt; die vorgesehene Fahrt führt über den Grenzübergang Frankfurt (Oder) in das Bundesgebiet. Mithin ist der Antragsgegner für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zuständig.

Die Richtlinie ist bezüglich der Zuständigkeit dabei nicht so zu verstehen, dass sie nur die Hinfahrt erfasst, denn es ist dort nur von der „Grenzübergangsstelle“ die Rede. Anders wäre die Frage ggf. dann zu beurteilen, wenn der Richtliniengeber ausdrücklich auf die „erste“ oder wenigstens die „jeweilige“ Grenzübergangsstelle abgestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Ob die nach einem zeitweiligen Verlassen des Bundesgebietes für die Strecke vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) von der Ausnahmegenehmigung erfasst werden kann, ist danach – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – keine Frage der Zuständigkeit, sondern liegt in seinem, durch § 70 StVZO eröffneten, Ermessen.

Hier steht es dem Antragsgegner grundsätzlich frei, im Rahmen seines Ermessens die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf die Hinfahrt zu beschränken. Vorlie gend ist jedoch zugunsten der Antragstellerin durch die Praxis des Antragsgegners eine Ermessensbindung in der Gestalt einer Ermessensreduzierung „auf Null“ eingetreten.

Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner der Antragstellerin in der Vergangenheit die beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO – unabhängig von den jeweiligen technischen Einzelheiten – jeweils einheitlich für die Hin- und die Rückfahrt erteilte. Dies belegen die von der Antragstellerin vorgelegten Ausnahmegenehmigungen vom 30. Oktober 2013 und vom 22. Mai 2013, welche jeweils die Hin- und Rückfahrt abdeckten. Diese Genehmigungspraxis ist der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt (vgl. Beschluss vom 23. September 2013 – VG 2 L 305/13; Beschluss vom 30. September 2013 – VG 2 L 324/13 -). Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die Bezirksregierung Köln und die zuständige Behörde des Landkreises Grafschaft Bad Bentheim der Auffassung sind, dass vorliegend der Antragsgegner für die Erteilung für die Rückfahrt zuständig ist bzw. eine dortige Zuständigkeit für die Rückfahrt nicht besteht. Da sich aus der im vorliegenden Verfahren bereits erfolgten Erteilung der Genehmigung für die Hinfahrt ohne weiteres ergibt, dass die sonstigen – insbesondere technischen – Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt.

Sachliche Gründe, die den Antragsgegner zu einer Änderung seiner Verwaltungspraxis berechtigen könnten, sind weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit er geltend macht, die vorgenannte Verwaltungspraxis sei im Bund-Länder Fachausschuss einer Prüfung unterzogen und die Auslegung der Vorbemerkungen zu den Richtlinien zu § 70 StVZO, wonach sich die Zuständigkeit der Behörde nach dem Ort des Grenzübergangs bemesse, in Frage gestellt worden, rechtfertigt diese keine andere Einschätzung. Sein Vorbringen, wonach der tatsächliche Ausnahmetatbestand gar nicht im Land Brandenburg entstanden sei, sondern vielmehr ein Grenzübergang im Land Brandenburg angegeben worden sei, um die tatsächliche Zuständigkeit zu umgehen, ist angesichts des Umstands, dass es sich bei der Antragstellerin um ein polnisches Unternehmen handelt und somit ein Grenzübergang im Land Brandenburg für die Strecke nach Venlo in Betracht kommt, nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vollständig vorweg nimmt, war der für die Hauptsache anzusetzenden Auffangwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren.“

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6.12.2013 – VG 2 L 423/13

siehe auch:

Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes für ausländische Fahrzeuge, wenn der Transport aus dem Ausland nach Deutschland und zurück erfolgt

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6.12.2013 – VG 2 L 424/13) ist eine Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Grenzübergang befindet, über den ausländische Fahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland einfahren.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

VG 2 L 424/13

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des P[…] Transport, […]

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Az.: […]

gegen

das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, Az: […]

Antragsgegner,

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)

am 6. Dezember 2013

durch

den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts […],
den Richter am Verwaltungsgericht […] und
den Richter am Verwaltungsgericht […]

beschlossen:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 31. Oktober 2013 hin für die beschriebene Fahrzeugkombination über die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die (Hin-)Fahrt vom Grenzübergang Frankfurt (Oder) zum Grenzübergang Venlo hinaus eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt/Oder einschließlich der Durchquerung der BundesländerBrandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen bis zum 13. Februar 2014 zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 31. Oktober 2013 hin für die in der Anlage zum Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 beschriebene Fahrzeugkombination eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und zur FZV für die Fahrtstrecke vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt/Oder einschließlich der Durchquerung der Bundesländer Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen bis zum 13. Februar 2014 zu erteilen,

ist nach Maßgabe des Tenors zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese Voraus
setzungen sind vorliegend gegeben.

Ein Anordnungsgrund besteht in aller Regel, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 13 ff.); es müssen Nachteile zu besorgen sein, die die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen übersteigen und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung begründen. Der Antragstellerin steht ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund zur Seite, weil die von ihr vorgesehenen Fahrten unter Nutzung der begehrten Ausnahmegenehmigung zwischen dem 14. November 2013 und 13. Februar 2014 stattfinden sollen. Bei einem Abwarten bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wäre ihre Durchführung mithin nicht mehr möglich.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch mit der für die faktische Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten (weitergehenden) Ausnahmegenehmigung gerichtete Klage der Antragstellerin in der Hauptsache Er folg haben würde.

Der Antragsgegner ist zunächst – entgegen seiner Auffassung – auch für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) zuständig.

Die grundsätzliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ziffer 1.9 der Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO). Danach erteilen für Halter außerdeutscher Fahrzeuge und Anhänger „Ausnahmegenehmigungen … die zuständigen Behörden, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt“. Die Antragstellerin hat die Ausnahmegenehmigung für in Polen zugelassene Fahrzeuge/Anhänger beantragt; die vorgesehene Fahrt führt über den Grenzübergang Frankfurt/Oder in das Bundesgebiet. Mithin ist der Antragsgegner für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zuständig.

Die Richtlinie ist bezüglich der Zuständigkeit dabei nicht so zu verstehen, dass sie nur die Hinfahrt erfasst, denn es ist dort nur von der „Grenzübergangsstelle“ die Rede. Anders wäre die Frage ggf. dann zu beurteilen, wenn der Richtliniengeber ausdrücklich auf die „erste“ oder wenigstens die „jeweilige“ Grenzübergangsstelle abgestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Ob die nach einem zeitweiligen Verlassen des Bundesgebietes für die Strecke vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) von der Ausnahmegenehmigung erfasst werden kann, ist danach – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – keine Frage der Zuständigkeit, sondern liegt in seinem, durch § 70 StVZO eröffneten, Ermessen.

Hier steht es dem Antragsgegner grundsätzlich frei, im Rahmen seines Ermessens die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf die Hinfahrt zu beschränken. Vorliegend ist jedoch zugunsten der Antragstellerin durch die Praxis des Antragsgegners eine Ermessensbindung in der Gestalt einer Ermessensreduzierung „auf Null“ eingetreten.

Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner der Antragstellerin in der Vergangenheit die beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO – unabhängig von den jeweiligen technischen Einzelheiten – jeweils einheitlich für die Hin- und die Rückfahrt erteilte. Dies belegen die von der Antragstellerin vorgelegten Ausnahme genehmigungen vom 30. Oktober 2013 und vom 22. Mai 2013, welche jeweils die Hin- und Rückfahrt abdeckten. Diese Genehmigungspraxis ist der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt (vgl. Beschluss vom 23. September 2013 – VG 2 L 305/13; Beschluss vom 30. September 2013 – VG 2 L 324/13 -). Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die Bezirksregierung Köln und die zuständige Behörde des Landkreises Grafschaft Bad Bentheim der Auffassung sind, dass vorliegend der Antragsgegner für die Erteilung für die Rückfahrt zuständig ist bzw. eine dortige Zuständigkeit für die Rückfahrt nicht besteht. Da sich aus der im vorliegenden Verfahren bereits erfolgten Erteilung der Genehmigung für die Hinfahrt ohne weiteres ergibt, dass die sonstigen – insbesondere technischen – Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt.

Sachliche Gründe, die den Antragsgegner zu einer Änderung seiner Verwaltungspraxis berechtigen könnten, sind weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit er geltend macht, die vorgenannte Verwaltungspraxis sei im Bund-Länder Fachausschuss einer Prüfung unterzogen und die Auslegung der Vorbemerkungen zu den Richtlinien zu § 70 StVZO, wonach sich die Zuständigkeit der Behörde nach dem Ort des Grenzübergangs bemesse, in Frage gestellt worden, rechtfertigt diese keine andere Einschätzung. Sein Vorbringen, wonach der tatsächliche Ausnahmetatbestand gar nicht im Land Brandenburg entstanden sei, sondern vielmehr ein Grenzübergang im Land Brandenburg angegeben worden sei, um die tatsächliche Zuständigkeit zu umgehen, ist angesichts des Umstands, dass es sich bei der Antragstellerin um ein polnisches Unternehmen handelt und somit ein Grenzübergang im Land Brandenburg für die Strecke nach Venlo in Betracht kommt, nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vollständig vorweg nimmt, war der für die Hauptsache anzusetzenden Auffangwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren.“

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6.12.2013 – VG 2 L 424/13

siehe auch:

Heizkostenzähler allein sind unzureichende Abrechnungsgrundlage für Wärmeenergielieferung

Nach dem Urteil des Landgerichts Leipzig (LG Leipzig, Urteil vom 3.12.2013 – 02 O 2270/12) kann die Abrechnung von tatsächlicher gelieferter Wärmeenergie nicht anhand von Angaben gewonnen werden, die lediglich über Heizkostenzähler ermittelt wurden.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

K[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]

Unterbevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]

gegen

G[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

wegen Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch

Vorsitzenden Richter am Landgericht […] als Einzelrichter

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2013 am 03.12.2013

für Recht erkannt:

  1. Das Versäumnisurteil vom 23.04.2013 bleibt aufrechterhalten.
  2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Die Vollstreckung der Kosten aus dem Versäumisurteil darf durch die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Zahlungen für Verbrauch von Heizenergie im Umfang von EUR 11.638,05.

Die Grundstücke mit den postalischen Adressen […], […] sowie […], sämtlich in Schkeuditz gelegen, standen früher im Eigentum der E[…]. Diese verkaufte einen Teil der Grundstücke an die Klägerin, einen anderen Teil an die Beklagte. Alle Grundstücke sind mit Mehrfamilienhäusern (Wohnblöcken) bebaut. Die Versorgung der Grundstücke mit Fernwärme erfolgt über einen Anschluss, welcher in einem Haus der Klägerin liegt. Diese ist vertraglich mit den Stadtwerken Schkeuditz verbunden.

Die Versorgung mit Wasser erfolgt durch einen Anschluss, welcher in einem Gebäude der Beklagten liegt. Diese ist vertraglich mit den Kommunalen Wasserwerken Leipzig GmbH verbunden.

In den Jahren 2009 und 2010 bezahlte die Klägerin an ihre Vertragspartnerin die Rechnungen über den Bezug von Fernwärme, die Beklagte die Kosten für Wasser und Abwasser an ihren Vertragspartner. Da für den Wasserverbrauch ein Zwischenzähler zwischen den Liegenschaften der Klägerin und der Beklagten vorhanden ist, teilte die Klägerin für beide Abrechnungsjahre ihre Wasserverbrauchswerte der Beklagten mit, die dann auf Grundlage dieser Ablesungen der Klägerin jeweils eine Rechnung erstellte. Diese Abrechnungen sind insoweit außer Streit.

Den Verbrauch an Heizenergie teilte die von der Beklagten beautragte Hausverwaltung der Klägerin in beiden Jahren mit. Die Beklagte erstellte hierauf jeweils eine Abrechnung der Heizkosten. Zahlungen der Beklagten erfolgten hierauf nicht. Mit einem Teilbetrag rechnete die Klägerin gegen die Abrechnung der Wasserkosten seitens der Beklagten auf.

Die Klägerin trägt vor, es habe zwischen den Parteien Einigkeit bestanden, dass die jeweils anteiligen Kosten weiter berechnet werden sollten. Die Ablesewerte für den Heizungsverbrauch seien jeweils ohne Vorbehalt mitgeteilt worden. Die Beklagte habe die hierauf von der Klägerin erstellten Abrechnungen auch als Grundlage ihrer Betriebskostenabrechnungen gegenüber den Mietern gemacht. Die Beklagte könne jetzt nicht vortragen, dass die Werte fehlerhaft seien. Ein solcher Einwand sei verwirkt.

Das Gericht hat im Termin vom 23.04.2013 ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen über der Klägerin erlassen.

Nach Einspruch der Klägerin beantragt diese,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 11.638,05 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basinssatz gem. § 247 BGB aus EUR 4.687,28 seit dem 11.07.2011 und aus EUR 6.950,77 seit dem 17.01.2012 zu zahlen.


Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie trägt vor, dass es keine konkrete Vereinbarung der Parteien über eine anteilige Abrechnung des Verbrauches gäbe. Hinsichtlich der Heizenergie gäbe es keinen Zwischenzähler.

Die jeweils genannten Verbrauche seien allein das Ergebnis der Ablesung der einzelnen Erfassungsgeräte in den Häusern der Beklagten. Diese gäben für sich genommen aber nur einen abstrakten Wert und keinen konkreten Verbrauch an. Zur Abrechnung des Gesamtverbrauches seien die Werte der Ablesung allein nicht geeignet. Der jeweils mitgeteilte Verbrauch sei allein ein Schätzwert. Die hierauf beruhenden Abrechnungen der Klägerin seien somit nicht prüffähig und fehlerhaft.

Ergänzend wird auf die Anspruchsbegründung vom […], die Klageerwiderung vom […], die Replik vom […], den Schriftsatz der Klägerin vom […], der Beklagten vom […] sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23.04. und 03.09.2013 Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 23.04.2013 ist dementsprechend aufrechtzuerhalten.

I.

Das erkennende Gericht ist zwar aufgrund fehlenden Gerschäftssitzes der Beklagten grundsätzlich örtlich unzuständig. Aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten ist eine örtliche Zuständigkeit begründet worden, § 39 ZPO.

II.

Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung abgerechneter Kosten für deren Heizungsverbrauch in Höhe des mit der Klage geforderten Betrages von EUR 11.638,05 besteht nicht. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Abrechnung greifen.

1.
Grundsätzlich besteht auch zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass aufgrund der – jeweils – abrechnungstechnisch ungünstigen Versorgung der Grundstücke eine Weiterberechnung des Verbrauchs an Heizenergie bzw. für Frischwasser durch den jeweiligen Grundstücksnachbarn stattzufinden hat. Nachdem zwischenzeitlich eine entsprechende Übergabestation auch in den Häusern der Beklagten vorhanden ist, besteht die hier zwischen den Parteien streitige Problematik auch in Bezug auf die Heizungsversorgung in den Folgejahren nicht mehr.

2.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die von der Hausverwaltung gegenüber der Klägerin angegebenen Werte keinen Verbrauch in Kilowatt bedeuten (können), da die Ablesegeräte an den einzelnen Heizkörpern in den vermieteten Wohnungen allein in der Lage sind, einen abstrakten Punktewert zu ermitteln und sich hieraus – ohne eine Gesamtabrechnung aller angeschlossenen Heizkörper – gerichtsbekannt keine korrekte Abrechnung erstellen lässt. Die von der Klägerin erstellten Abrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 können daher nicht Grundlage der Weiterberechnung von Heizkosten sein.

Aus Sicht des Gerichts ist es zum einen denkbar, dass sämtliche Ablesewerte aus allen Liegenschaften, welche durch die Fernwärmeversorgung der Klägerin versorgt werden, zusammengefasst werden und hieraus der entsprechende Anteil der Beklagten ermittelt wird.

Alternativwäre es auch denkbar, wenn nach dem Rechtsgedanken der §§ 9 a Abs. 2, 7 Abs. 1 S. 5 der Heizkostenverordnung die Kosten allein auf Basis von Quadratmetern beheizter Fläche aufgeteilt werden. Auch hierwären sämtliche beheizten Flächen der Liegenschaften beider Parteien zusammen zu zählen und dann der auf die Beklagte entfallende Anteil rechnerisch zu ermitteln.

Das erkennende Gericht sieht sich außer Stande, aufgrund der bislang vorgelegten Abrechnungen der Klägerin eine entsprechende Abrechnung der Heizkosten durchzuführen. Aufgrund der besonderen Konstellation beider Abrechnungsjahre dürfte außer Frage stehen, dass eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Beklagten zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung Seitens der Klägerin besteht.

Dies gilt um so mehr, als die Beklagte – unstreitig – Heizkosten gegenüber ihren Mietern bereits abgerechnet hat, somit Leistungen der Mieter bezogen hat, die zur Weiterleitung an die Energieversorger bestimmt sind und nicht dazu im Vermögen der Beklagten zu verbleiben.

Die Tatsache, dass die Hausverwaltung der Beklagten für beide Jahre jeweils Werte zur Abrechnung der Klägerin übermittelt hat, bedeutet nicht, dass die Klägerin an diedann hierauf erstellte – offensichtlich fehlerhafte – Abrechnung gebunden ist. Eine solche Bindungswirkung vermag das Gericht, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht zu erkennen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 709 S. 2 ZPO.“

LG Leipzig, Urteil vom 3.12.2013 – 02 O 2270/12

Anscheinsbeweis bei Missachtung eines Stopp-Schilds

Durch das Amtsgericht Pirna (AG Pirna, Urteil vom 14.11.2013 – 13 C 848/11) wurde entschieden, dass für einen Unfallbeteiligten der Anschein einer schuldhafter Vorfahrtsverletzung spricht, wenn er ein Stopp-Schild missachtet  und es infolge zu einem Verkehrsunfall kommt. Zudem sind Vorhaltekosten einem gewerblich genutzten Fahrzeug sowie die Kosten für eine Akteneinsicht grundsätzlich erstattungsfähig.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

1. […]

– Beklagter –

2. […]

– Beklagte –

3. […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:

[…]

wegen Schadensersatz
 

hat das Amtsgericht Pirna […] im schriftlichen Verfahren […]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.156,39 nebst Zinsen p. a. in Höhe von 4 Prozent aus EUR 6.800,58 für die Zeit vom 17.12.2010 bis zum 09.05.2011 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB p. a. aus EUR 4.156,39 seit dem 10.05.2011 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger EUR 12,00 nebst Zinsen p. a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.08.2011 zu zahlen.

3. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte zu 1. 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger 2/3 der eigenen sowie die den Beklagten zu 2. u. 3. jeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe, der Beklagte zu 1. seine eigenen in voller Höhe sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagten zu 2. u. 3. vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2. u. 3. jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Der Kläger erhebt weitergehende Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der klägerische Zeuge […] Z[…] fuhr mit einem klägerischen Lkw Daimler Crysler Sprinter 313 CDI am 16.12.2010 gegen 12.45 Uhr auf der bevorrechtigten Dorfstraße in Ulbersdorf bergauf in Richtung Lichtenhain. Von rechts näherte sich auf der untergeordneten Neudorfstraße der Erstbeklagte mit einem Schaufellader (Radlader). Halter dieser selbstfahrenden Arbeitsmaschine ist die Zweitbeklagte, haftpflichtversichert ist der Radlader bei der Drittbeklagten. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision zwischen dem Mercedes Transporter bzw. dem Radlader, wobei der nähere Unfallhergang streitig blieb. Zum Unfallzeitpunkt herrschten winterliche Straßenverhältnisse. Die Drittbeklagte hat vorgerichtlich lediglich anteilige Schadenersatzzahlungen an den Kläger geleistet. Vorliegend verlangt der Kläger die volle Übernahme seines Sachschadens.

Der Kläger trägt vor allem vor, dass der klägerische Zeuge mit einer den winterlichen Witterungsverhältnissen angepassten Geschwindigkeit, welche zugleich geeignet gewesen sei, die glatte Straße bergauf zu kommen, gefahren sei, ohne das er sodann trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt weder durch Abbremsen noch durch Ausweichen den Unfall habe verhindern können. Keinesfalls habe er jedoch dadurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Der Höhe nach seien auch die geltend gemachten Vorhaltekosten erstattungsfähig, da der Kläger als Inhaber eines Speditionsunternehmens eine Vielzahl von Fahrzeugen besitze, und die Anzahl der verfügbaren Fahrzeuge unter wirtschaftlicher Betrachtung so bemessen habe, dass zur Aufrechterhaltung des Betriebes stets ein Fahrzeug auch kurzfristig zur Verfügung steht. Die geltend gemachten Kosten für die Einsicht in die Ermittlungsakte seien gleichfalls gerechtfertigt, da diese Einsicht zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche erforderlich gewesen sei, zumal die Beklagtenseite den von der Klägerseite geschilderten Unfallhergang unter Hinweis auf die Ermittlungsakte bestritten habe. Hinsichtlich des Verzinsungszeitraums sei schließlich auf die entsprechende gesetzliche Regelung hinzuweisen.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2012 die Klage zurücknahm, insoweit die Klage sich ursprünglich auch gegen Zweit- und Drittbeklagte richtete, beantragt er nunmehr noch

  1. Der Erstbeklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.156,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 6.800,58 EUR für die Zeit vom 17.12.2010 bis zum 09.05.2011 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 4.156,39 EUR seit dem 10.05.2011 zuzahlen.
  2. Der Erstbeklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 12,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Insbesondere führen sie aus, dass der klägerische Zeuge Z[…] die vorfahrtberechtigte Dorfstraße mit dem klägerischen Mercedes Transporter mit einer unangepassten Geschwindigkeit befahren habe. Als nämlich der Erstbeklagte mit dem Radlader nach dem ursprünglichen Anhalten am Stop-Schild seine Fahrt über die Hauptstraße fortgesetzt und die Hauptstraßenmitte bereits überfahren habe, habe sich für den Erstbeklagten von links kommend der Zeuge Z[…] mit überhöhter Geschwindigkeit von wenigstens 60 km/h genähert, weshalb es dann zur Kollision mit dem Radlader gekommen sei. Ein weiterer Nutzungsausfall könne der Höhe nach nicht gefordert werden, da die Berechnung der Vorhaltekosten schon nicht nachvollzogen werden könne. Es sei auch zweifelhaft, inwiefern der Kläger überhaupt entsprechende Vorhaltekosten verlangen könne. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte bestehe nicht. Die Drittbeklagte habe bereits zuvor Einsicht genommen und den Aktenauszug von dem Kläger nicht angefordert. Ein vermeintlicher Zinsanspruch für den Zeitraum zwischen 17.12.2010 und 09.05.2011 könne schließlich nicht nach vollzogen werden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung der Zeugen […] K[…] und […] Z[…]. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2012 verwiesen. Weitergehend wurde ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt. Hier verweist das Gericht auf das auch den Parteien jeweils vorliegende Gutachten vom 14.06.2013.

Hinsichtlich des Parteivorbringens erfolgteine Bezugnahme auf die eingereichten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2012.

Entscheidungsgründe:

I.

Die noch gegenüber dem Erstbeklagten erhobene zulässige Klage musste in voller Höhe Erfolg haben, da der Beklagte zu 1. den ihn im Verfahren treffenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern konnte.

1. Im Ausgang hatte der Erstbeklagte das Zeichen 206 („Halt! Vorfahrt gewähren!“- sog. Stop-Schild) zu beachten. D. h., der Kläger hatte gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO Vorfahrt. Den Erstbeklagten traf hingegen in erster Linie die Verantwortung für die Vermeidung eines Zusammenstoßes im Kreuzungsbereich (vgl. Heß in Burmann/Heß/Jahnke /Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage, § 8 StVO Rn 36). Insofern sei klarstellend angemerkt, dass der Gutachter hierzu festhielt, dass vor dem Anfahrbeginn des Radladers eine Erkennbarkeit des Transporters hinsichtlich dessen Annäherung bei Nutzung des Verkehrsspiegels (durch den Fahrer des Radladers) gegeben gewesen sei. Somit sei eine Vermeidbarkeit des Unfallereignisses für den Fahrer des Radladers bei Nutzung des Verkehrsspiegels gegeben gewesen.

Den Erstbeklagten oblag es dabei als Wartepflichtigen, den klägerischen Fahrer als Vorfahrtberechtigten weder zu gefährden noch wesentlich zu behindern (a. a. O. Rn 38). Zivilrechtlich hat derjenige den Anschein schuldhafter Vorfahrtsverletzung gegen sich, der eine Vorfahrtverletzung begeht, hier also der Erstbeklagte. Liegen keine Besonderheiten vor, haftet der Wartepflichtige allein. Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Vorfahrtsberechtigten tritt grundsätzlich völlig zurück (a. a. O., Rn. 68 m. w. N.). Bei einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit kommt (zwar) auch für den Vorfahrtsberechtigten eine Mithaftung in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung feststeht bzw. dass sie vom Wartepflichtigen bewiesen werden kann (a. a. O., Rn. 71).

2. Diesen Anscheinsbeweis konnte der Erstbeklagte im Verfahren nicht erschüttern. Insbesondere gelang es ihm nicht, zur vollen Überzeugung des Gerichtes eine Geschwindigkeitsüberschreitung zulasten des klägerischen Fahrers unter Beweis zu stellen.

a) Wenn hier der Zeuge K[…], welcher zum Unfallzeitpunkt Schnee auf seinem Grundstück, welches mit an den Kreuzungsbereich angrenzt, beräumte, der nach seiner Bekundung dem Unfallhergang zufällig verfolgt hat, ausführte, dass der Mercedes Transporter mit überhöhter Geschwindigkeit, also einer Geschwindigkeit, welche den winterlichen Straßenverhältnissen nicht entsprach, gekommen sei, ist insoweit festzuhalten, dass diese Erklärung es zunächst vollkommen offen lässt, welche Geschwindigkeit der Mercedes Transporter tatsächlich aus Sicht des Zeugen gefahren sein soll. Im Übrigen beruhte diese Erklärung augenscheinlich auf den damaligen subjektiven Eindruck des Zeugen, ohne das auch nur ansatzweise dieser Eindruck anderweitig objektivierbar ist. Allein dieser subjektive Eindruck eines Zeugen ist jedoch für das Gericht noch nicht geeignet, um hieraus die sichere Schlussfolgerung ableiten zu können, dass tatsächlich eine entsprechend überhöhte Geschwindigkeit (in welcher Höhe?) vorgelegen hat.

b) Zur Problematik der Geschwindigkeit seitens des klägerischen Mercedes Transporters führte der Gutachter (erneut überzeugend und in sich nachvollziehbar) aus, dass unter Beachtung der wesentlichen Angaben des Fahrers des Transporters im Rahmen einer Annäherungsbetrachtung aus technischer Sicht festzustellen sei, dass das Unfallereignis entsprechend eines derartigen Ablaufs stattgefunden haben könne. Die zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen würden sich mit einem derartigen Ablauf in Einklang bringen lassen. Dies bedeute, dass der Transporter vor Kollision mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren sein könne. Der Nachweis, dass eine derartige Geschwindigkeit von 40 km/h vorgelegen hat, sei damit nicht verbunden. Eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h bezüglich des Transporters sei im vorliegenden Verfahren nicht nachweisbar.

D. h., dem Gutachter war letztendlich aus technischer Sicht eine eindeutige Positionierung nicht möglich.

c) Die nunmehr verbleibenden Zweifel bzw. Unsicherheiten gehen zulasten des Erstbeklagten, welcher gegen den Anscheinsbeweis streitet. Somit ist festzuhalten, dass das Gericht bei seiner Entscheidung diesen Anscheinsbeweis zugrunde zu legen hat.

3. Der Erstbeklagte hat daher den klägerischen Unfallschaden in voller Höhe zu übernehmen.

a) Im Anschluss an die Überlegungen im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 07.03.2012, dort unter Ziffer 1, ist nochmals festzuhalten, dass angesichts einer für den Radlader ausgewiesenen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nach § 8 Nr. 1 StVG nicht nur eine Anwendung von § 7 StVG ausscheidet, sondern vor allem auch eine Haftungsverteilung unter Zugrundelegung von § 17 StVG. Vielmehr hat eine Abwägung primär nach § 254 BGB zu erfolgen, evtl. i. V. m. § 9 StVG (a. a. O., § 8 StVG, Rn 6).

b) Im Rahmen dieser Abwägung ist auf die bisherigen Feststellungen zu verweisen, wonach der Erstbeklagten den ihn treffenden Anscheinsbeweis nicht beseitigen konnte. Für eine klägerseitige Mithaftung besteht keine Veranlassung, da, wie gleichfalls bereits ausgeführt, eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zur sicheren Überzeugung des Gerichtes seitens des hierfür beweispflichtigen Erstbeklagten nachgewiesen werden konnte.

4. Im Ergebnis musste die Klage, insoweit sie sich jetzt noch gegen den Erstbeklagten richtet, in voller Höhe erfolgt haben.

a) Vorhaltekosten sind im Hinblick auf die Erläuterungen des Klägers als grundsätzlich erstattungsfähig zu betrachten (vgl. SandenA/öltz, Kfz-Sachschadensrecht, 8. Auflage, Rn. 226 ff.), also gerade im gewerblichen Betrieb (a. a. O., Rn 231). Im Übrigen wäre wohl andernfalls ein entsprechender Nutzungsausfall zu leisten.

Der Zeitraum von 14 Tagen begegne schließlich keinen Bedenken, da die gutachterliche Schadenskalkulation bezüglich des klägerischen Mercedes Transporters mit Datum 21.12.2010 eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen wiedergibt (vgl. Blatt 14 RS d.A).

b) Die Kosten für die Einsicht in die Ermittlungsakte sind gleichfalls als erstattungsfähig zu betrachten. Insofern musste es auch dem Kläger freistehen, diese Einsicht in die Originalakte eigenständig vorzunehmen, also unabhängig davon, ob die Drittbeklagte ihn hierzuauffordert oder gleichfalls (vorab) eine entsprechende Einsicht vorgenommen hat.

5. Nachdem dem klägerischen Rechenwerk der Höhe nach nicht entgegengetreten worden war, war der Erstbeklagte gemäß § 249 Abs. 1 BGB in der Hauptsache in Höhe des noch geltend gemachten Differenzbetrages von EUR 4.156,39 zu verpflichten.

Eine Verzinsung ab dem Schadensereignis kann der Kläger nach § 849 BGB verlangen (vgl. hierzu auch: Palandt-Sprau, 71. Auflage, § 849, Rn 1 u. 2.). Im Übrigen sind weitergehende Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu leisten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.“

AG Pirna, Urteil vom 14.11.2013 – 13 C 848/11

Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes für ausländische Fahrzeuge, wenn der Transport aus dem Ausland nach Deutschland und zurück erfolgt

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30.9.2013 -VG 2 L 324/13) ist eine Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Grenzübergang befindet, über den ausländische Fahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland einfahren.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

VG 2 L 324/13

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des […],

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, […]

Antragsgegner,

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)

am 30. September 2013

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht […],
den Richter am Verwaltungsgericht […] und
den Richter am Verwaltungsgericht […]

beschlossen:

  1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 11/25. September 2013 hin über die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die (Hin-)Fahrt vom Grenzübergang Frankfurt (Oder) nach 20 457 Hamburg hinaus eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für die (Rück-)Fahrt von Hamburg zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) für den Zeitraum vom 3. Oktober 2013 bis zum 2. November 2013 zu erteilen.
    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
  2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Ein Anordnungsgrund besteht in aller Regel, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 13 ff.); es müssen Nachteile zu besorgen sein, die die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen übersteigen und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung begründen. Dem Antragsteller steht ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund zur Seite, weil die von ihm vorgesehene Fahrt unter Nutzung der begehrten Ausnahmegenehmigung spätestens bis zum 02. November 2013 stattfinden soll. Bei einem Abwarten bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wäre ihre Durchführung mithin nicht mehr möglich.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch mit der für die faktische Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten (weitergehenden) Ausnahmegenehmigung gerichtete Klage des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben würde.

Der Antragsgegner ist zunächst – entgegen seiner Auffassung – auch für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die (Rück-)Fahrt von Hamburg nach Frankfurt (Oder) zuständig.

Die grundsätzliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ziffer 1.9 der Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO). Danach erteilen für Halter außerdeutscher Fahrzeuge und Anhänger „Ausnahmegenehmigungen … die zuständigen Behörden, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt“. Der Antragsteller hat die Ausnahmegenehmigung für in Polen zugelassene Fahrzeuge/Anhänger beantragt; die vorgesehene Fahrt führt über den Grenzübergang Frankfurt (Oder) in das Bundesgebiet. Mithin ist der Antragsgegner für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zuständig.

Für diese Auslegung spricht auch die vom Antragsgegner vorgelegte Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 11. April 2013 für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVO. Die Regelung unter 1.7: „Entsteht der Ausnahmegrund erst innerhalb Deutschlands, so werden Ausnahmegenehmigungen von der für den Abfahrtsort zuständigen Behörde erteilt“, lässt zwanglos den Schluss zu, dass im Übrigen die für den Einfahrtort zuständige Behörde, mithin der Antragsgegner zuständig ist.

Der Vortrag des Antragsgegners über die angeblich mit abweichenden Maßen beabsichtigte Leerfahrt von Hamburg nach Frankfurt (Oder) im Schriftsatz des Antragsgegners vom heutigen Tage kann nicht überzeugen; auch die fehlende Präzisierung der Angaben des Antragstellers im Fax vom 25. September 2013 kann diesem nicht vorgehalten werden. Denn aufgrund des per Mail danach gestellten Antrags und des daraufhin ergangenen Bescheides mit dem Regelungsgehalt einer gleichartigen Rückfahrt wurde diese abgelehnt.

Ob die Rückfahrt von der Ausnahmegenehmigung erfasst werden kann, ist danach – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – keine Frage der Zuständigkeit, sondern liegt in seinem, durch § 70 StVZO eröffneten, Ermessen.

Hier steht es dem Antragsgegner grundsätzlich frei, im Rahmen seines Ermessens die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf die Hinfahrt zu beschränken. Vorliegend ist jedoch zugunsten des Antragstellers durch die Praxis des Antragsgegners eine Ermessensbindung in der Gestalt einer Ermessensreduzierung „auf Null“ eingetreten.

Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller in der Vergangenheit die beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO – unabhängig von den jeweiligen technischen Einzelheiten – jeweils einheitlich für die Hin- und die Rückfahrt erteilte. Dies belegen die vom Antragsteller vorgelegten Ausnahmegenehmigungen vom 28. März 2013, vom 17. Mai 2013, vom 22. Mai 2013, vom 05. Juni 2013, vom 24. Juni 2013, vom 05. Juli 2013 und vom 08. Juli 2013, welche jeweils die Hin- und Rückfahrt abdecken. Auch hat der Antragsgegner noch mit Bescheid vom 12. September 2013 auf einen Widerspruch des Antragstellers hin diesem die dort beantragte Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt erteilt.

Die von dem Antragsgegner für einen bei den Genehmigungen abweichenden Sachverhalt oder eine tatsächlich geübte Ermessenspraxis mit Ausschluss der Rückfahrt vorgetragenen Anhaltspunkte sind bei der gebotenen Eile der Entscheidung nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, da dem Schriftsatz vom heutigen Tage keine entsprechenden Unterlagen – anders als im Hinblick auf andere Sachverhaltselemente – beigefügt waren.

Da sich aus der im vorliegenden Verfahren bereits erfolgten Erteilung der Genehmigung für die Hinfahrt nach der Klarstellung durch den Antragsteller in seinem Antrag vom 25. September 2013, dass eine gleichartige Rückfahrt beantragt wurde und beabsichtigt ist, ohne weiteres ergibt, dass die sonstigen – insbesondere technischen – Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt.

Sachliche Gründe, die den Antragsgegner zu einer Änderung seiner Verwaltungspraxis berechtigen könnten, sind weder von ihm mit erforderlichen Nachweis vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Vielmehr ergibt sich aus der dem Schriftsatz vom heutigen Tage beigefügten Mail (AG 3) seitens des Antragsgegners an den Antragsteller vom 24. September 2013, dass der Antragsgegner (nur) dann keine Genehmigung für eine Rückfahrt erteilt, wenn – so die dortige Annahme – aus dem Antrag nicht erkennbar sei, welche konkreten Abweichungen bei der Rückfahrt überhaupt beantragt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die-Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vollständig vorweg nimmt, war der für die Hauptsache anzusetzende Auffangwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren.“

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30.9.2013 -VG 2 L 324/13

siehe auch:

Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes für ausländische Fahrzeuge, wenn der Transport aus dem Ausland nach Deutschland und zurück erfolgt

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23.9.2013 – VG 2 L 305/13) ist eine Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Grenzübergang befindet, über den ausländische Fahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland einfahren.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

VG 2 L 305/13

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
des […],
POLEN,

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Az.: […],

gegen

das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, Az.: […],

Antragsgegner,

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)

am 23. September 2013

durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht […],
den Richter am Verwaltungsgericht […] und
den Richter am Verwaltungsgericht […]

beschlossen:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 27. August 2013 hin über die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die (Hin-)Fahrt vom Grenzübergang Forst zum Grenzübergang Lichtenbusch hinaus eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Lichtenbusch zum Grenzübergang Forst zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 27. August 2013 hin über die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die (Hin-)Fahrt vom Grenzübergang Forst zum Grenzübergang Lichtenbusch hinaus eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Lichtenbusch zum Grenzübergang Forst zu erteilen,

ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Ein Anordnungsgrund besteht in aller Regel, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 13 ff.); es müssen Nachteile zu besorgen sein, die die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen übersteigen und die Dringlichkeit der erstrebten  einstweiligen Anordnung begründen. Dem Antragsteller steht ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund zur Seite, weil die von ihm vorgesehene Fahrt unter Nutzung der begehrten Ausnahmegenehmigung spätestens bis zum 01. Oktober 2013 stattfinden soll. Bei einem Abwarten bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wäre ihre Durchführung mithin nicht mehr möglich.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch mit der für die faktische Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten (weitergehenden) Ausnahmegenehmigung gerichtete Klage des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben würde.

Der Antragsgegner ist zunächst – entgegen seiner Auffassung – auch für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Lichtenbusch zum Grenzübergang Forst zuständig.

Die grundsätzliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ziffer 1.9 der Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO). Danach erteilen für Halter außerdeutscher Fahrzeuge und Anhänger „Ausnahmegenehmigungen … die zuständigen Behörden, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt“. Der Antragsteller hat die Ausnahmegenehmigung für in Polen zugelassene Fahrzeuge/Anhänger beantragt; die vorgesehene Fahrt führt über den Grenzübergang Forst in das Bundesgebiet. Mithin ist der Antragsgegner für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zuständig.

Die Richtlinie ist bezüglich der Zuständigkeit dabei nicht so zu verstehen, dass sie nur die Hinfahrt erfasst, denn es ist dort nur von der „Grenzübergangsstelle“ die Rede. Anders wäre die Frage ggf. dann zu beurteilen, wenn der Richtliniengeber aus drücklich auf die „erste“ oder wenigstens die „jeweilige“ Grenzübergangsstelle abgestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Ob die nach einem zeitweiligen Verlassen des Bundesgebietes für die Strecke vom Grenzübergang Lichtenbusch zum Grenzübergang Forst von der Ausnahmegenehmigung erfasst werden kann, ist danach – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – keine Frage der Zuständigkeit, sondern liegt in seinem, durch § 70 StVZO eröffneten, Ermessen.

Hier steht es dem Antragsgegner grundsätzlich frei, im Rahmen seines Ermessens die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf die Hinfahrt zu beschränken. Vorliegend ist jedoch zugunsten des Antragstellers durch die Praxis des Antragsgegners eine Ermessensbindung in der Gestalt einer Ermessensreduzierung „auf Null“ eingetreten.

Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller in der Vergangenheit die beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO – unabhängig von den jeweiligen technischen Einzelheiten – jeweils einheitlich für die Hin- und die Rückfahrt erteilte. Dies belegen die vom Antragsteller vorgelegten Ausnahmegenehmigungen vom 28. März 2013, vom 17. Mai 2013, vom 22. Mai 2013, vom 05. Juni 2013, vom 24. Juni 2013, vom 05. Juli 2013 und vom 08. Juli 2013, welche jeweils die Hin- und Rückfahrt abdecken. Auch hat der Antragsgegner noch mit Bescheid vom 12. September 2013 auf einen Widerspruch des Antragstellers hin diesem die dort beantragte Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt erteilt. Da sich aus der im vorliegenden Verfahren bereits erfolgten Erteilung der Genehmigung für die Hinfahrt ohne weiteres ergibt, dass die sonstigen – insbesondere technischen – Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt.

Sachliche Gründe, die den Antragsgegner zu einer Änderung seiner Verwaltungspraxis berechtigen könnten, sind weder von ihm vorgetragen worden noch sonst er sichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vollständig vorweg nimmt, war der für die Hauptsache anzusetzenden Auffangwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren.“

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23.9.2013 – VG 2 L 305/13

siehe auch:

Zulässiger Ordnungsmittelantrag, wenn infolge eines Urteils auf Unterlassung bestimmter Behauptungen der zu Grunde liegende Artikel im Internet nicht entfernt wird

In der Entscheidung des Amtsgericht Zittau/ Zweigstelle Löbau (AG Zittau/ Zweigstelle Löbau, Beschluss vom 26.8.2013 – Z 13 C 52/13) wird zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Ordnungsmittelantrags ausgeführt.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

E[…] GmbH […]

– Gläubigerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…]

– Schuldnerin –

wegen Unterlassung

erlässt das Amtsgericht Zittau durch

Richterin am Amtsgericht […] auf Antrag der Gläubigerin nach Anhörung der Schuldnerin

am 26.08.2013

nachfolgende Entscheidung:

  1. Gegen die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Löbau vom 12.04.2013, auf Antrag der Gläubigerin ein Ordnungsgeld von € 210,00, ersatzweise, für den Fall das dieses nicht beigetrieben werden kann, 3 Tage Ordnungshaft verhängt.
  2. Für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen wird der Schuldnerin nochmals ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000, ersatzweise, für den Fall das dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht,
    dass auf Antrag der Gläubigerin verhängt werden kann.
  3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Der gem. § 890 ZPO zulässige Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin ist begründet.

Aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Zittau, Außenstelle Löbau, ist die Schuldnerin verpflichtet, es zu unterlassen, gegenüber Dritten insbesondere durch Veröffentlichung von Artikeln im internet o.a. die falsche Tatsache zu behaupten, die Gläubigerin bzw. deren Mitarbeiter handelten mit „krimineller Energie“ und / oder „entgegen aller Auflagen“.

Der Schuldnerin wurde in Zff. 2 des Versäumnisurteils für den Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsmittels in Form von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht.

Das am 12.04.2013 erlassene und der Schuldnerin am 25.04.2013 zugestellte Versäumnisurteil ist rechtskräftig.

Unter dem 09.07.2013 beantragte die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung durch Verhängung von Ordnungsmitteln. Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungsverpflichtungen erfolgt gem. § 890 ZPO durch Verhängung eines Ordnungsmittels auf Antrag des Gläubigers durch das Prozeßgericht, § 890 I ZPO.

Auf Verfügung des Gerichts vom 24.07.2013 wurde der Schuldnerin der Ordnungsmittelantrag am 25.07.2013 zugestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.08.2013 gegeben, § 891 ZPO. Eine Stellungnahme der Schuldnerin ging nicht ein.

Der Ordnungsmittelantrag ist begründet, da die Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, in dem die Schuldnerin nach wie vor ihren maßgeblichen Artikel, der sie als Verfasserin ausweist, im Wortlaut unverändert auf der im Ordnungsmittelantrag angegebenen Internetseite veröffentlicht hält. Dass sich der Artikel im Archivbereich der Internetseite befindet, steht dem Verstoß nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Schuldnerin bemüht hätte, den Artikel aus dem Archiv der web-Seite zu löschen oder wenigstens einen Zusatz über die Unterlassungsverpflichtung hinzuzufügen. Grundsätzlich ist die Gläubigerin verpflichtet, die Schuldhaftigkeit des Unterlassungsverstosses darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Verschuldensgrundsatz ist aber nicht dadurch verletzt, dass dem Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes, – hier: der nach wie vor auf der bezeichneten Internetseite erfolgten Veröffentlichung des Artikels mit den untersagten Formulierungen -, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf hinweist, unter dem Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises Bedeutung zugemessen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.1991, Az.: 1 BvR 1443/87). Die Schuldnerin war in den Grenzen des ihr Zumutbaren verpflichtet, alle ihr zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen der Gläubigerin auszuschließen. Daraus, dass sich der maßgebliche Artikel mit den untersagten Formulierungen nach wie vor auf der Internetseite findet, folgt, dass die Schuldnerin keine Bemühungen unternommen hat, den Artikel aus dem Archiv der web-Seite zu löschen, beispielsweise durch entsprechende Hinweise auf die Unterlassungsverpflichtung gegenüber dem Inhaber der Internetseite oder das Ersuchen um Anweisungen gegenüber dem entsprechenden Systemadministrator. Es ist davon auszugehen, dass sich die Partei „Die Grünen“, die die Internetseite betreibt, schon aus Gründen der Außendarstellung und der Fürsorge gegenüber der Autorin, die, wie sich aus dem Internet (vgl. nur wikipedia – […]) ergibt, mehrere Jahre für die Partei Abgeordnete des Sächsischen Landtages war, bei Kenntnis der rechtskräftigen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung einer solchen Anweisung zur Löschung des Artikels aus ihrem Archiv nicht entgegengestellt hätte. Durch die o.g. Vermutung wird die Schuldnerin auch nicht unzumutbar benachteiligt, denn sie hatte im Rahmen ihrer Anhörung die Möglichkeit, vorzutragen, weshalb es nicht ihr Verschulden ist, dass der Artikel auch nach der rechtskräftigen Entscheidung des  Amtsgericht Zittau zur Zeit der Ordnungsmittelantragstellung im Internet veröffentlicht ist.“

AG Zittau/ Zweigstelle Löbau, Beschluss vom 26.8.2013 – Z 13 C 52/13

Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist aufgrund unerwartet langer Postlaufzeit

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.5.2013 – 2 Ss-OWi 342/13) ist einem Betroffenen Wiedereinsetzung in seinen vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Rechtsmittelfrist dadurch versäumt wird, dass ein rechtzeitig mit der Post aufgegebener Schriftsatz nicht vor Ablauf der Frist beim Gericht eingeht.

Aus den Entscheidunggründen:

„BESCHLUSS

In der Bußgeldsache
gegen […]

Verteidiger: Rechtsanwalt Stephan M. Höhne, Bautzen
 

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
 

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Senat für Bußgeldsachen – durch den Einzelrichter am 15. Mai 2013 beschlossen:

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 11.10.2012 gewährt.

Gründe:

Am 22.11.2012 wurde dem Verteidiger des Betroffenen das vorliegend angefochtene Urteil zugestellt, nachdem dieser rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt hatte. Mit am 03.01.2013 beim Amtsgericht Bad Hersfeldeingegangenen Schriftsatz vom 17.[1]2.2012 hat der Betroffene über seinen Verteidiger das eingelegte Rechtsmittel begründet und Anträge gestellt.
 

Mit am 08.02.2013 zugestellten Schreiben des Amtsgerichts wies dieses den Verteidiger darauf hin, dass seine Rechtsbeschwerdebegründung verspätet eingegangen sei. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragte der Verteidiger des Betroffenen Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdebegründungsfrist.
 

Die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdebegründungsfrist ist zu gewähren, da nach dem Vortrag des Verteidigers den Betroffenen kein Verschulden an der versäumten Frist trifft. Danach wurde die Rechtsbeschwerdebegründung vom Verteidiger selbst am 17.12.2012 in einen Briefkasten der Deutschen Post eingelegt. Der Verteidiger konnte davon ausgehen, dass bis zum 24.12. (Ablauf der Frist) das Schreiben beim Amtsgericht eingehen wird. Das es aufgrund der Feiertage zu einer erheblich verlängerten Transportverzögerung durch die Post kam, war nicht zu rechnen. Der Verteidiger war angesichts der Tatsache, dass noch 7 Tage bis zum Ablauf der Frist bestand, auch nicht gehalten per Fax vorab die Rechtsbeschwerdebegründung fristwahrend ans Amtsgericht zu übersenden.
 

Der Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft auf die Entscheidung des Senats 2 Ss-OWi 246/12 geht insoweit fehl, weil dort der Rechtsanwalt nicht selber die verabsäumte Handlung vorgenommen hat, sondern eine Mitarbeiterin bezüglich deren Aussage an einer eidesstattlichen Versicherung oder einer anwaltlichen Versicherung fehlte.“

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.5.2013 – 2 Ss-OWi 342/13

Eine Behörde kann von einem Unternehmer, der im Namen für ein ausländisches Speditionsunternehmen in Deutschland Genehmigungsanträge stellt, nicht die Zahlung der für die Durchführung der genehmigten Handlungen entstehenden Kosten verlangen

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 6 K 588/12) kann eine Behörde von einem Unternehmer, der im Namen für ein ausländisches Speditionsunternehmen in Deutschland Genehmigungsanträge stellt, nicht die Zahlung der für die Durchführung der genehmigten Handlungen entstehenden Kosten verlangen.

Urteile, wonach eine Behörde von einem Unternehmer, der im Namen für ein ausländisches Speditionsunternehmen in Deutschland Genehmigungsanträge stellt, nicht die Zahlung der für die Durchführung der genehmigten Handlungen entstehenden Kosten verlangen kann:
VG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2013 – 6 K 589/12; VG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2013 – 6 K 588/12; VG Freiburg, Urteil vom 29.1.2013 – 3 K 1513/12

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„VERWALTUNGSGERICHT
DES SAARLANDES

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Verwaltungsrechtsstreit

der Firma T[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

das Landespolizeipräsidium, […]

– Beklagter –

wegen Kosten für Polizeibegleitung

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Richter am Verwaltungsgericht […] als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 23. April 2013

für Recht erkannt:

Der Bescheid des Beklagten vom 10.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Streitwert wird auf 1.297,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich die Erhebung von Gebühren für die polizeiliche Begleitung eines Schwer- und Großraumtransports.

Die Klägerin unterstützt Speditionen bei der Antragstellung für die Durchführung von Schwer- und Großraumtransporten sowie von Transporten gefährlicher und gefährdeter Güter auf der Straße in Deutschland. Infolge dessen beantragte sie beim Ordnungsamt der Großen Kreisstadt Bautzen für das polnische Speditionsunternehmen „P[…]“ eine Genehmigung zur Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr/ über die Beförderung von Ladungen mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis zum 30.09.2011 für die Fahrstrecke von Ludwigsdorf nach Creutzwald. Nach Erteilung der Genehmigung meldete die Firma „P[…]“ den Transport am 01.09.2011 bei dem Beklagten an und bat um Polizeibegleitung. Am 06.09.2011 begleitete die Polizei des Beklagten den Schwertransport der Firma „P[…]“ mit zwei Funkstreifenwagenbesatzungen ab 22.30 Uhr von der Bundesautobahn 6, Raststätte Waldmohr, zum französischen Grenzübergang Überherrn/Forbach.

Mit Gebührenbescheid vom 10.11.2011 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung der Kosten für die Begleitung des Transports in Höhe von 1.297,20 € auf. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, der Kostenbescheid sei rechtswidrig, da sie nicht Gebührenschuldnerin im Sinne von § 12 SaarlGebG sei. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG sei Gebührenschuldner, wem die Amtshandlung zuzurechnen sei. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG sei Gebührenschuldner, wer die Kosten durch eine gegenüber der Behörde abgegebene schriftliche Erklärung übernommen habe. Die Amtshandlung sei allein dem Spediteur „P[…]“ zuzurechnen, der faktisch der Antragsteller sei. Sie selbst unterstütze lediglich (zumeist ausländische) Spediteure bei der bekanntlich schwierigen und umfangreichen Antragstellung vor deutschen Behörden für die Genehmigung von Großraum- und Schwerlasttransporten. Hierbei übe sie dieselbe Tätigkeit aus, die üblicherweise ein Mitarbeiter eines Spediteurs ausführe. Bekanntlich würden die Gebührenbescheide auch nicht den Mitarbeitern der Spedition persönlich zugestellt.

Darüber hinaus habe sie eine schriftliche Erklärung des betroffenen Spediteurs mit der ausdrücklichen Übernahme der entstehenden Kosten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG überreicht. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit sei es nicht nachvollziehbar, dass eine Behörde eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union den Kontakt mit einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union scheue und versuche, etwaige Kosten gegenüber Dritten aus dem eigenen Staat durchzusetzen und damit die öffentlichen Aufgaben der Verwaltung auf Dritte abzuwälze[n]. Soweit eine Behörde Zweifel an der Insolvenz des Unternehmens aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union habe bzw. sich nicht in der Lage sehe, die Kostenforderung auf dem Rechtsweg gegen ein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat durchzusetzen, könne eine Behörde als milderes Mittel im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Vorauszahlung zur Deckung der in Betracht kommenden Kosten von dem Speditionsunternehmen verlangen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2012 wies das Ministerium für Inneres und Sport des Saarlandes den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Rechtmäßigkeit des Entsendens von Kräften der Verkehrspolizeiinspektion Saarbrücken-Dudweiler zur beantragten polizeilichen Begleitung des genehmigten Schwertransports sei unstreitig. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Höhe der festgesetzten Gebühr. Diese betrage gemäß §§1,5 und 12 SaarlGebG i.V.m. § 2 Nr. 5 der SPolKostVO bei der Begleitung eines Schwertransports 4,70 € pro Kilometer einschließlich An- und Abfahrt der Polizeifahrzeuge.

Im vorliegenden Fall seien insgesamt 276 Anfahrts-, Abfahrts- und Begleitkilometer angefallen, so dass die Gebührenforderung in ihrer Höhe korrekt festgesetzt worden sei (276 x 4,70 € = 1.297,20 €). Der Widerspruch sei insbesondere damit [b]egründet worden, dass der Widerspruchsführer nicht Kostenschuldner sei. Unstreitig sei der von dem Widerspruchsführer beantragte Schwertransport von der polnischen Firma „P[…]“ durchgeführt worden, so dass diese Firma Gebührenschuldner im Sinne des § 12 SaarlGebG sei. Das Vorbringen des Widerspruchsführers, er sei nur Erfüllungsgehilfe gewesen und einzig die Firma „P[…]“ sei rechtmäßiger Adressat der Gebührenforderung, könne nicht überzeugen. Der Widerspruchsführer sei ebenfalls Gebührenschuldner, da er die polizeiliche Transportbegleitung individuell zurechenbar als sogenannter Zweckveranlasser mit verursacht habe, indem er die erforderliche Genehmigung bei der Kreisstadt Bautzen eingeholt und damit eine gebührenrechtlich relevante Sonderrechtsbeziehung zu den in der Sache involvierten Behörden mit ihren Amtshandlungen geknüpft habe.

Zwar sei die Gefahr zum Zeitpunkt des Überschreitens der Gefahrengrenze für die öffentliche Sicherheit durch die Schwertransportfahrzeuge der Firma „P[…]“ ausgegangen. Der zu einer effizienten Gefahrenabwehr erforderliche Polizeieinsatz sei aber kausal darauf zurückzuführen gewesen, dass der Widerspruchsführer in der Sache die Transportbegleitungen durch Polizeifahrzeuge (individuell) zurechenbar verursacht gehabt habe, weil er die hierzu erforderliche Transportgenehmigung bei der Stadt Bautzen beantragt und eingeholt habe. Die polizeilich zur Gefahrenabwehr erforderlichen Transportbegleitungen seien demnach vom Widerspruchsführer veranlasst worden. Daran ändere auch nichts, dass die Firma „P[…]“ in dem Genehmigungsbescheid im Anschriftenfeld („zur Verfügung von und als Rechnungsempfänger für die Polizei“) aufgeführt sei und die Firma mit Schreiben vom 25.08.2011 eine Kostenübernahme für die polizeiliche Begleitung des Schwertransportes zugesichert habe. Dies betreffe lediglich das Innenverhältnis der Vertragsparteien. Im Außenverhältnis gelte allein die Kostenpflicht aus § 12 SaarlGebG, welches durch die Aufnahme der Firma „P[…]“ als Rechnungsadressat in in der Genehmigung oder schriftliche Kostenübernahmeerklärung nicht ausgehebelt werden könne. Bei der pflichtgemäßen Auswahl des Kostenschuldners sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Firma „P[…]“ in Polen befinde und öffentlich-rechtliche Forderungen wie im vorliegenden Fall in Ermangelung entsprechender zwischenstaatlicher Abkommen in Polen nicht vollstreckt werden könnten.

Die Polizei befände sich – richtete sie ihre Forderung an die Firma „P[…]“ in Polen – in einer für sie rechtlich ungünstigeren und im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand möglicherweise schwierigeren Position. Somit sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums die Kosten für die durchgeführte Polizeimaßnahme dem Widerspruchsführer als verhaltensverantwortlichem Störer in der Rechtsfigur des Zweckveranlassers dem Grunde und der Höhe nach aufbürde.

Hiergegen richtet sich die am 25.06.2012 bei Gericht eingegangene Klage. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie macht ergänzend dazu geltend, aufgrund der für ausländische Unternehmen schwierigen Antragsverfahren in Deutschland bedienten sich ausländische Speditionen oftmals der Hilfe von sachkundigen Personen, die das Unternehmen bei der Antragstellung unterstützten. Nach der Erteilung einer entsprechenden Genehmigung durch die jeweils zuständige Behörde ende ihre Unterstützung für das jeweilige Speditionsunternehmen. Für die eigentliche Durchführung des Transports sei der jeweilige verantwortliche, im Antrag aufgeführte Disponent des Speditionsunternehmens verantwortlich. Im vorliegenden Fall sei durch das Speditionsunternehmen „P[…]“ die für die Durchführung des Schwer- und Großraumtransportes erforderliche Begleitung durch die Polizei beantragt worden. Sie selbst habe weder vom tatsächlichen Zeitpunkt noch von der Art und Weise der konkreten Durchführung des Schwer- und Großraumtransports Kenntnis gehabt. Das Speditionsunternehmen „P[…]“ habe per Fax eine Kenntnisnahme der Genehmigung sowie eine alleinige Verantwortung zur Durchführung des Transports und der hieraus resultieren den Kosten bestätigt. Des Weiteren verweist die Klägerin auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.01.2013-3 K 1513/12 -. Dort sei ein entsprechender Gebührenbescheid für rechtswidrig erklärt worden.

Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid des Beklagten vom 10.11.2011 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2012 aufzuheben.
  2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, in der Sache könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt auch Zweckveranlasser (= Handlungsstörer gemäß § 4 SPolG) war, da die Eigenschaft als Gebührenschuldner allein auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG beruhe. Die Klägerin sei Antragstellerin der Transportgenehmigung gewesen und habe damit die Sonderrechtsbeziehung zu den in der Sache involvierten Behörden (wissentlich oder unwissentlich auch zur Vollzugspolizei des Saarlandes) geknüpft und mithin die Amtshandlungen einschließlich der polizeilichen Begleitung des Schwertransports zurechenbar und gebührenrechtlich relevant ausgelöst. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG seien Amtshandlungen insbesondere demjenigen individuell zuzurechnen, der die Amtshandlung beantragt habe. Diese direkte Verknüpfung von Antragstellung und Kostenpflicht sei im Gebührengesetz Baden-Württemberg nicht enthalten. Der Auffassung des VG Freiburg, die polnische Spedition sei von Anfang an in einer den Zurechnungszusammenhang zwischen Kostenschuld und Antragstellung des deutschen Antragstellers unterbrechenden Weise Herrin des Verfahrens, könne nicht gefolgt werden. Der Anfang definiere sich bei genehmigungspflichtigen Großraum- und Schwertransporten immer durch die Antragstellung bei der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde.

Ohne Antragstellung und nachfolgende Genehmigung könne der Transport durch die Spedition nicht durchgeführt werden. Durch Einholung der Genehmigung, die den eigentlichen Transport sowohl hinsichtlich des Durchführungszeitpunktes, der Fahrtstrecke, der Abmessungen als auch der erforderlichen Polizeimaßnahmen genau bezeichne, würden eben diese Polizeimaßnahmen beim Transport ausgelöst.

Insofern bestehe nicht nur zur polnischen Spedition, sondern auch zum deutschen Antragsteller eine besondere Beziehung der Behörde, die die Amtshandlung (auch) dem Antragsteller individuell zuzurechnen gestatte. Der Gesetzgeber habe einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Der saarländische Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG ausdrücklich die Beantragung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als individuelles Zurechnungskriterium formuliert. Dies allein rechtfertige vorliegend die Gebührenerhebung. Darüber hinaus sei die gebührenpflichtige Amtshandlung zugunsten des deutschen Antragstellers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG erfolgt. Der Auffassung des VG Freiburg, dem deutschen Antragsteller sei ein wirtschaftlicher Vorteil nicht spezifisch und individualisierbar zuzurechnen, könne nicht gefolgt werden. Unternehmenszweck des Antragstellers sei die gewinnorientierte Einholung von Genehmigungen für ausländische Spediteure im Bereich Großraum- und Schwertransporte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genüge es für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen, das er durch die öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Würden ausländische Spediteure die spezifischen Kenntnisse des inländischen Antragstellers nicht nutzen, ginge dessen Existenzgrundlage verloren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

[…]

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin ist zu Unrecht von dem Beklagten als Gebührenschuldnerin für die Begleitung eines Schwer- und Großraumtransports durch die Polizei herangezogen worden. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG ist Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner, wem die Amtshandlung oder die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung des Landes zuzurechnen ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG sind individuell zurechenbar insbesondere Amtshandlungen, die beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erbracht werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin die hier in Rede stehende Amtshandlung, die polizeiliche Begleitung des Groß- und Schwerraumtransports der polnischen Firma „P[…]“ am 06.09.2011 ab 22.30 Uhr, nicht beantragt. Die Klägerin hat zwar bei der Stadt Bautzen den Antrag auf Erteilung der für die Durchführung des Großraum- und Schwertransports in der Zeit vom 01.08.2011 bis einschließlich 30.09.2011 gemäß § 29 Abs. 3 StVO erforderlichen Erlaubnis bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO gestellt. Die Anmeldung dieses Großraum- und Schwertransports und damit zugleich der Antrag auf Polizeibegleitung durch die saarländische Polizei ist jedoch erst später, nämlich am 01.09.2011 durch die polnische Firma „P[…]“, erfolgt. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass ihre Verpflichtungen gegenüber der polnischen Spedition mit der Beantragung und Erteilung der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung durch die Stadt Bautzen erfüllt gewesen sind. Die Notwendigkeit der Polizeibegleitung ergibt sich zwar aus den mit der eingeholten Genehmigung verbundenen Auflagen. Gleichwohl hat die Klägerin selbst keinen Antrag auf Polizeibegleitung gestellt. Sie wusste nach ihrem unwiderlegbaren und in sich schlüssigen Vorbringen überhaupt nicht, wann der Großraum- und Schwertransport durchgeführt wurde. Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Genehmigungsbehörde (dem Ordnungsamt der Stadt Bautzen) und dem für die Erhebung der Gebühren für die Polizeibegleitung im Saarland zuständigen Beklagten um zwei verschiedene Behörden in zwei unterschiedlichen Bundesländern handelt, die organisatorisch nicht miteinander verflochten sind. Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist, dass zwischen der Verwaltungsleistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen [Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 – 8 C 12/98 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2009 -1 S 1678/07 -, jeweils bei juris]. Eine solche Beziehung der Klägerin zu dem Beklagten bestand vor deren gebührenrechtlicher Inanspruchnahme gerade nicht. Hinsichtlich der Amtshandlung, die den Gebührentatbestand ausgelöst hat, ist nur von Seiten der Firma „P[…]“, die mit der Bitte um Polizeibegleitung an den Beklagten herangetreten ist, ein Antrag gestellt worden. Die Klägerin hatte hingegen mit der Beantragung der Polizeibegleitung nichts zu tun.

Dass die Klägerin durch den Antrag auf Erteilung der für die Durchführung des Groß- und Schwertransports erforderlichen Erlaubnis- bzw. Ausnahmegenehmigung erst die Voraussetzungen für die spätere Durchführung des Transports und damit auch die polizeiliche Begleitung geschaffen hat, reicht für eine individuelle Zurechnung nicht aus [Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.01.2013 – 3 K1513/12 -]. Insbesondere genügt die bloße Ursächlichkeit der Einholung der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung – ohne Bewilligung kein von der Polizei begleiteter Groß- und Schwertransport und folglich auch keine Verwaltungsgebühren – für eine Zurechnung nicht. Zwar dürfte im Hinblick auf den für den Groß- und Schwertransport vorgegebenen Fahrweg von Anfang an festgestanden haben, dass eine polizeiliche Begleitung erforderlich sein würde. Andererseits lag nach Einholung der erforderlichen Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung die Entscheidung, ob der Groß- und Schwertransport in dem von der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung erfassten Zeitraum vom 01.08.2011 bis 30.09.2011 überhaupt durchgeführt wird und wann dieser im Einzelnen erfolgt, allein bei der polnischen Firma „P[…]“. Diese hat durch die spätere Anmeldung des Transports am 01.09.2011 die für die Erfüllung des Gebührentatbestandes relevante Amtshandlung (die Polizeibegleitung) eigenständig herbeigeführt und damit die Entstehung der Gebühren zurechenbar veranlasst. In Anbetracht des danach maßgeblichen, zeitlich deutlich später als die Beantragung der Genehmigung liegenden und aufgrund eigener Entscheidungsgewalt erfolgten Verursachungsbeitrags der polnischen Firma kann eine gebührenrechtliche individuelle Zurechnung der Polizeibegleitung gegenüber der Klägerin nicht angenommen werden.

Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die von dem angefochtenen Gebührenbescheid erfassten Leistungen von der Klägerin willentlich in Anspruch genommen oder diese zu ihren Gunsten erbracht wurden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG). Eine Inanspruchnahme der in der Polizeibegleitung liegenden Leistung durch die Klägerin liegt ersichtlich nicht vor. Die Leistung wurde auch nicht zu ihren Gunsten erbracht. Die Gebühr setzt eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein [Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994-1 BvL 19/90-, bei juris]. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen mit anderen Worten einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen [Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 – 2 S 2036/07 -, bei juris]. Auch wirtschaftliche Vorteile können dazu führen, die öffentliche Leistung als im Interesse des Gebührenschuldners erbracht anzusehen. Lediglich mittelbare Vorteile reichen allerdings insoweit nicht aus. Im vorliegenden Fall lag die polizeiliche Begleitung zwar insoweit im Interesse der Klägerin, als sie entsprechende Erlaubnisse und Genehmigungen gewerbsmäßig für Speditionsunternehmen einholt und sie bei Ermöglichung des Transports durch die Polizeibegleitung und Sicherung der Existenz des Speditionsunternehmens auch in Zukunft damit rechnen kann, erneut Aufträge zur Einholung von straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnissen bzw. Ausnahmegenehmigungen zu erhalten. Dies hängt allerdings unter anderem davon ab, ob das betreffende Speditionsunternehmen sich entschließt, die Klägerin erneut zu beauftragen, oder ob dieses die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen künftig durch eigene Mitarbeiter einholt. Der mit der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung verbundene wirtschaftliche Vorteil kommt der Klägerin danach keineswegs zwangsläufig und unmittelbar zu Gute, sondern hängt von weiteren, durchaus ungewissen Faktoren ab. Ein solcher lediglich mittelbarer, von Entscheidungen anderer abhängiger Vorteil reicht für eine gebührenrechtlich relevante Zurechnung der Polizeibegleitung in dem Sinne, dass diese als zu Gunsten der Klägerin erbracht anzusehen wäre, nicht aus [Vgl. ebenso VG Freiburg, Urteil vom 29.01.2013 – 3 K1513/12 -].

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin im Hinblick auf die rechtliche Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 GKG.“

VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 6 K 588/12

Eine Behörde kann von einem Unternehmer, der im Namen für ein ausländisches Speditionsunternehmen in Deutschland Genehmigungsanträge stellt, nicht die Zahlung der für die Durchführung der genehmigten Handlungen entstehenden Kosten verlangen

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (VG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2013 – 6 K 589/12) kann eine Behörde von einem Unternehmer, der im Namen für ein ausländisches Speditionsunternehmen in Deutschland Genehmigungsanträge stellt, nicht die Zahlung der für die Durchführung der genehmigten Handlungen entstehenden Kosten verlangen.

Urteile, wonach eine Behörde von einem Unternehmer, der im Namen für ein ausländisches Speditionsunternehmen in Deutschland Genehmigungsanträge stellt, nicht die Zahlung der für die Durchführung der genehmigten Handlungen entstehenden Kosten verlangen kann:
VG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2013 – 6 K 589/12; VG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2013 – 6 K 588/12; VG Freiburg, Urteil vom 29.1.2013 – 3 K 1513/12

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„VERWALTUNGSGERICHT
DES SAARLANDES

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Verwaltungsrechtsstreit

der Firma T[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

das Landespolizeipräsidium, […]

– Beklagter –

wegen Kosten für Polizeibegleitung

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Richter am Verwaltungsgericht […] als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 23. April 2013

für Recht erkannt:

Der Bescheid des Beklagten vom 05.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Streitwert wird auf 366,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich die Erhebung von Gebühren für die polizeiliche Begleitung eines Schwer- und Großraumtransports.

Die Klägerin unterstützt Speditionen bei der Antragstellung für die Durchführung von Schwer- und Großraumtransporten sowie von Transporten gefährlicher und gefährdeter Güter auf der Straße in Deutschland. Infolge dessen beantragte sie beim Ordnungsamt der Großen Kreisstadt Bautzen für das polnische Speditionsunternehmen „W[…]“ eine Genehmigung zur Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr/ über die Beförderung von Ladungen mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten für den Zeitraum vom 06.12.2011 bis zum 05.01.2012 für die Fahrstrecke von Pomellen nach Mannheim bzw. für die Fahrstrecke von Pomellen nach Creutzwald. Nach Erteilung der Genehmigungen wurden die Transporte am 14.12.2011 und am 21.12.2011 durchgeführt und von jeweils zwei Funkstreifenwagenbesatzungen ab 22.30 Uhr von der Autobahnabfahrt Saarlouis/Mitte bis zum französischen Grenzübergang Überherrn/Forbach begleitet.

Mit Gebührenbescheid vom 05.01.2012 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung der Kosten für die Begleitung der Transporte in Höhe von 366,60 € auf. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.01.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, der Kostenbescheid sei rechtswidrig, da sie nicht Gebührenschuldnerin im Sinne von § 12 SaarlGebG sei. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG sei Gebührenschuldner, wem die Amtshandlung zuzurechnen sei. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG sei Gebührenschuldner, wer die Kosten durch eine gegenüber der Behörde abgegebene schriftliche Erklärung übernommen habe. Die Amtshandlung sei allein dem Spediteur „W[…]“ zuzurechnen, der faktisch der Antragsteller sei. Sie selbst unterstütze lediglich (zumeist ausländische) Spediteure bei der bekanntlich schwierigen und umfangreichen Antragstellung vor deutschen Behörden für die Genehmigung von Großraum- und Schwerlasttransporten. Hierbei übe sie dieselbe Tätigkeit aus, die üblicherweise ein Mitarbeiter eines Spediteurs ausführe. Bekanntlich würden die Gebührenbescheide auch nicht den Mitarbeitern der Spedition persönlich zugestellt. Darüber hinaus habe sie eine schriftliche Erklärung des betroffenen Spediteurs mit der ausdrücklichen Übernahme der entstehenden Kosten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG überreicht. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit sei es nicht nachvollziehbar, dass eine Behörde eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union den Kontakt mit einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union scheue und versuche, etwaige Kosten gegen über Dritten aus dem eigenen Staat durchzusetzen und damit die öffentlichen Aufgaben der Verwaltung auf Dritte abzuwälze. Soweit eine Behörde Zweifel an der Insolvenz des Unternehmens aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union habe bzw. sich nicht in der Lage sehe, die Kostenforderung auf dem Rechtsweg gegen ein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat durchzusetzen, könne eine Behörde als milderes Mittel im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Vorauszahlung zur Deckung der in Betracht kommenden Kosten von dem Speditionsunternehmen verlangen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2012 wies das Ministerium für Inneres und Sport des Saarlandes den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Rechtmäßigkeit des Entsendens von Kräften der ehemaligen Polizeibezirksinspektion Saarlouis zur beantragten polizeilichen Begleitung der genehmigten Schwertransporte am 14. und 21.12.2011 sei unstreitig und werde auch nicht beanstandet. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Höhe der festgesetzten Gebühr. Diese betrage gemäß §§1,5 und 12 SaarlGebG i.V.m. § 2 Nr. 5 der SPolKostVO bei der Begleitung eines Schwertransports 4,70 € pro Kilometer einschließlich An- und Abfahrt der Polizeifahrzeuge. Im vorliegenden Fall seien insgesamt 78 (52 + 26) Anfahrts-, Abfahrts- und Begleitkilometer angefallen, so dass die Gebührenforderung in ihrer Höhe korrekt festgesetzt worden sei (78 x 4,70 € = 366,60 €). Der Widerspruch sei insbesondere damit gegründet worden, dass der Widerspruchsführer nicht Kostenschuldner sei. Unstreitig sei der von dem Widerspruchsführer beantragte Schwertransport von der polnischen Firma „W[…]“ durchgeführt worden, so dass diese Firma Gebührenschuldner im Sinne des § 12 SaarlGebG sei. Das Vorbringen des Widerspruchsführers, ersei nur Erfüllungsgehilfe gewesen und einzig die Firma „W[…]“ sei rechtmäßiger Adressat der Gebührenforderung, könne nicht überzeugen. Der Widerspruchsführer sei ebenfalls Gebührenschuldner, da er die polizeiliche Transportbegleitung individuell zurechenbar als sogenannter Zweckveranlasser mit verursacht habe, indem er die erforderliche Genehmigung bei der Kreisstadt Bautzen eingeholt und damit eine gebührenrechtlich relevante Sonderrechtsbeziehung zu den in der Sache involvierten Behörden mit ihren Amtshandlungen geknüpft habe.

Zwar sei die Gefahr zum Zeitpunkt des Überschreitens der Gefahrengrenze für die öffentliche Sicherheit durch die Schwertransportfahrzeuge der Firma „W[…]“ ausgegangen. Die zu einer effizienten Gefahrenabwehr erforderlichen Polizeieinsätze seien aber kausal darauf zurückzuführen gewesen, dass der Widerspruchsführer in der Sache die Transportbegleitungen durch Polizeifahrzeuge (individuell) zurechenbar verursacht gehabt habe, weil er die hierzu jeweils erforderliche Transportgenehmigung bei der Stadt Bautzen beantragt und eingeholt habe. Die polizeilich zur Gefahrenabwehr erforderlichen Transportbegleitungen seien dem nach vom Widerspruchsführer veranlasst worden. Daran ändere auch nichts, dass die Firma „W[…]“ in dem Genehmigungsbescheid im Anschriftenfeld („zur Verfügung von und als Rechnungsempfänger für die Polizei“) aufgeführt sei.

Dies betreffe lediglich das Innenverhältnis der Vertragsparteien. Im Außenverhältnis gelte allein die Kostenpflicht aus § 12 SaarlGebG, welches durch die Aufnahme der Firma „W[…]“ als Rechnungsadressatin in der Genehmigung oder schriftliche Kostenübernahmeerklärung nicht ausgehebelt werden könne. Bei der pflichtgemäßen Auswahl des Kostenschuldners sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Firma „W[…]“ in Polen befinde und öffentlich-rechtliche Forderungen wie im vorliegenden Fall in Ermangelung entsprechender zwischen staatlicher Abkommen in Polen nicht vollstreckt werden könnten. Die Polizei befände sich – richtete sie ihre Forderung an die Firma „W[…]“ in Polen – in einer für sie rechtlich ungünstigeren und im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand möglicherweise schwierigeren Position. Somit sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums die Kosten für die durchgeführte Polizeimaßnahme dem Widerspruchsführer als verhaltensverantwortlichem Störer in der Rechtsfigur des Zweckveranlassers dem Grunde und der Höhe nach aufbürde.

Hiergegen richtet sich die am 25.06.2012 bei Gericht eingegangene Klage. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie macht ergänzend dazu geltend, aufgrund der für ausländische Unternehmen schwierigen Antragsverfahren in Deutschland bedienten sich ausländische Speditionen oftmals der Hilfe von sachkundigen Personen, die das Unternehmen bei der Antragstellung unterstützten. Nach der Erteilung einer entsprechenden Genehmigung durch die jeweils zuständige Behörde ende ihre Unterstützung für das jeweilige Speditionsunternehmen. Für die eigentliche Durchführung des Transports sei der jeweilige verantwortliche, im Antrag aufgeführte Disponent des Speditionsunternehmens verantwortlich. Die für die Durchführung der Schwer- und Großraumtransporte erforderliche Begleitung durch die Polizei sei durch das Speditionsunternehmen „W[…]“ selbst beantragt worden. Sie habe weder vom tatsächlichen Zeitpunkt noch von der Art und Weise der konkreten Durchführung der Schwer- und Großraumtransporte Kenntnis gehabt. Des Weiteren verweist die Klägerin auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.01.2013 – 3 K 1513/12 -. Dort sei ein entsprechender Gebührenbescheid für rechtswidrig erklärt worden.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 05.01.2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2012 aufzuheben.

2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, in der Sache könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt auch Zweckveranlasser (= Handlungsstörer gemäß § 4 SPolG) war, da die Eigenschaft als Gebührenschuldner allein auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG beruhe. Die Klägerin sei Antragstellerin der Transportgenehmigungen gewesen und habe damit die Sonderrechtsbeziehung zu den in der Sache involvierten Behörden (wissentlich oder unwissentlich auch zur Vollzugspolizei des Saarlandes) geknüpft und mithin die Amtshandlungen einschließlich der polizeilichen Begleitung des Schwertransports zurechenbar und gebührenrechtlich relevant ausgelöst. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG seien Amtshandlungen insbesondere demjenigen individuell zuzurechnen, der die Amtshandlung beantragt habe. Diese direkte Verknüpfung von Antragstellung und Kostenpflicht sei im Gebührengesetz Baden-Württemberg nicht enthalten. Der Auffassung des VG Freiburg, die polnische Spedition sei von Anfang an in einer den Zurechnungszusammenhang zwischen Kostenschuld und Antragstellung des deutschen Antragstellers unterbrechenden Weise Herrin des Verfahrens, könne nicht gefolgt werden. Der Anfang definiere sich bei genehmigungspflichtigen Großraum- und Schwertransporten immer durch die Antragstellung bei der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde.

Ohne Antragstellung und nachfolgende Genehmigung könne der Transport durch die Spedition nicht durchgeführt werden. Durch Einholung der Genehmigung, die den eigentlichen Transport sowohl hinsichtlich des Durchführungszeitpunktes, der Fahrtstrecke, der Abmessungen als auch der erforderlichen Polizeimaßnahmen genau bezeichne, würden eben diese Polizeimaßnahmen beim Transport ausgelöst.

Insofern bestehe nicht nur zur polnischen Spedition, sondern auch zum deutschen Antragsteller eine besondere Beziehung der Behörde, die die Amtshandlung (auch) dem Antragsteller individuell zuzurechnen gestatte. Der Gesetzgeber habe einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Der saarländische Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG ausdrücklich die Beantragung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als individuelles Zurechnungskriterium formuliert. Dies allein rechtfertige vorliegend die Gebührenerhebung. Darüber hinaus sei die gebührenpflichtige Amtshandlung zugunsten des deutschen Antragstellers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG erfolgt. Der Auffassung des VG Freiburg, dem deutschen Antragsteller sei ein wirtschaftlicher Vorteil nicht spezifisch und individualisierbar zuzurechnen, könne nicht gefolgt werden. Unternehmenszweck des Antragstellers sei die gewinnorientierte Einholung von Genehmigungen für ausländische Spediteure im Bereich Großraum- und Schwertransporte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genüge es für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen, das er durch die öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Würden ausländische Spediteure die spezifischen Kenntnisse des inländischen Antragstellers nicht nutzen, ginge dessen Existenzgrundlage verloren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

[..]

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin ist zu Unrecht von dem Beklagten als Gebührenschuldnerin für die Begleitung zweier Schwer- und Großraumtransporte durch die Polizei herangezogen worden. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG ist Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner, wem die Amtshandlung oder die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung des Landes zuzurechnen ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG sind individuell zurechenbar insbesondere Amtshandlungen, die beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erbracht werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin die hier in Rede stehenden Amtshandlungen, die polizeiliche Begleitung der Groß- und Schwerraumtransporte der polnischen Firma „W[…]“ am 14.12.2011 und am 21.12.2011, nicht beantragt. Die Klägerin hat zwar bei der Stadt Bautzen den Antrag auf Erteilung der für die Durchführung der Großraum- und Schwertransporte in der Zeit vom 06.12.2011 bis 05.01.2012 gemäß § 29 Abs. 3 StVO erforderlichen Erlaubnis bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO gestellt. Der Antrag auf Polizeibegleitung durch die saarländische Polizei ist jedoch durch die polnische Firma „W[…]“ erfolgt. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass ihre Verpflichtungen gegenüber der polnischen Spedition mit der Beantragung und Erteilung der Erlaubnis- bzw. Ausnahmegenehmigung durch die Stadt Bautzen erfüllt gewesen sind. Die Notwendigkeit der Polizeibegleitung ergibt sich zwar aus den mit der eingeholten Genehmigung verbundenen Auflagen. Gleichwohl hat die Klägerin selbst keinen Antrag auf Polizeibegleitung gestellt. Sie wusste nach ihrem unwiderlegbaren und in sich schlüssigen Vorbringen überhaupt nicht, wann die Großraum- und Schwertransporte durchgeführt wurden. Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Genehmigungsbehörde (dem Ordnungsamt der Stadt Bautzen) und dem für die Erhebung der Gebühren für die Polizeibegleitung im Saarland zuständigen Beklagten um zwei verschiedene Behörden in zwei unterschiedlichen Bundesländern handelt, die organisatorisch nicht miteinander verflochten sind. Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist, dass zwischen der Verwaltungsleistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen [Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 – 8 C 12/98 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom

26.01.2009 – 1 S 1678/07-, jeweils bei juris]. Eine solche Beziehung der Klägerin zu dem Beklagten bestand vor deren gebührenrechtlicher Inanspruchnahme gerade nicht. Hinsichtlich der Amtshandlung, die den Gebührentatbestand ausgelöst hat, ist nur von Seiten der Firma „W[…]“, die mit der Bitte um Polizeibegleitung an den Beklagten herangetreten ist, ein Antrag gestellt worden. Die Klägerin hatte hingegen mit der Beantragung der Polizeibegleitung nichts zu tun.

Dass die Klägerin durch den Antrag auf Erteilung der für die Durchführung des Groß- und Schwertransports erforderlichen Erlaubnis- bzw. Ausnahmegenehmigung erst die Voraussetzungen für die spätere Durchführung des Transports und damit auch die polizeiliche Begleitung geschaffen hat, reicht für eine individuelle Zurechnung nicht aus [Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.01.2013 – 3 K1513/12 -]. Insbesondere genügt die bloße Ursächlichkeit der Einholung der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung – ohne Bewilligung kein von der Polizei begleiteter Groß- und Schwertransport und folglich auch keine Verwaltungsgebühren – für eine Zurechnung nicht. Zwar dürfte im Hinblick auf den für den Groß- und Schwertransport vorgegebenen Fahrweg von Anfang an festgestanden haben, dass eine polizeiliche Begleitung erforderlich sein würde. Andererseits lag nach Einholung der erforderlichen Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung die Entscheidung, ob die Groß- und Schwertransporte in dem von der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung erfassten Zeitraum vom 06.12.2011 bis 05.01.2012 überhaupt durchgeführt werden und wann dies im Einzelnen erfolgt, allein bei der polnischen Firma „W[…]“. Diese hat die für die Erfüllung des Gebührentatbestandes relevante Amtshandlung (die Polizeibegleitung) eigenständig herbeigeführt und damit die Entstehung der Gebühren zurechenbar veranlasst. In Anbetracht des maßgeblichen und aufgrund eigener Entscheidungsgewalt erfolgten Verursachungsbeitrags der polnischen Firma kann eine gebührenrechtliche individuelle Zurechnung der Polizeibegleitung gegenüber der Klägerin nicht angenommen werden.

Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die von dem angefochtenen Gebührenbescheid erfassten Leistungen von der Klägerin willentlich in Anspruch genommen oder diese zu ihren Gunsten erbracht wurden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG). Eine Inanspruchnahme der in der Polizeibegleitung liegenden Leistung durch die Klägerin liegt ersichtlich nicht vor. Die Leistung wurde auch nicht zu ihren Gunsten erbracht. Die Gebühr setzt eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein [Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, bei juris]. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen mit anderen Worten einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen  [Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 – 2 S 2036/07 -, bei juris]. Auch wirtschaftliche Vorteile können dazu führen, die öffentliche Leistung als im Interesse des Gebührenschuldners erbracht anzusehen. Lediglich mittelbare Vorteile reichen allerdings insoweit nicht aus. Im vorliegenden Fall lag die polizeiliche Begleitung zwar insoweit im Interesse der Klägerin, als sie entsprechende Erlaubnisse und Genehmigungen gewerbsmäßig für Speditionsunternehmen einholt und sie bei Ermöglichung des Transports durch die Polizeibegleitung und Sicherung der Existenz des Speditionsunternehmens auch in Zukunft damit rechnen kann, erneut Aufträge zur Einholung von straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnissen bzw. Ausnahmegenehmigungen zu erhalten. Dies hängt allerdings unter anderem davon ab, ob das betreffende Speditionsunternehmen sich entschließt, die Klägerin erneut zu beauftragen, oder ob dieses die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen künftig durch eigene Mitarbeiter einholt. Der mit der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung verbundene wirtschaftliche Vorteil kommt der Klägerin danach keineswegs zwangsläufig und unmittelbar zu Gute, sondern hängt von weiteren, durchaus ungewissen Faktoren ab. Ein solcher lediglich mittelbarer, von Entscheidungen anderer abhängiger Vorteil reicht für eine gebührenrechtlich relevante Zurechnung der Polizeibegleitung in dem Sinne, dass diese als zu Gunsten der Klägerin erbracht anzusehen wäre, nicht aus [Vgl. ebenso VG Freiburg, Urteil vom 29.01.2013 – 3 K1513/12 -].

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,711 ZPO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin im Hinblick auf die rechtliche Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 GKG.“

VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 6 K 589/12