Zur Haftung bei von einem Lkw herabfallenden Gegenständen im Straßenverkehr

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Hoyerswerda (AG Hoyerswerda, Urteil vom 7.5.2019 – 1 C 142/17) haftet die Haftpflichtversicherung eines Lkw für Schäden an einem anderen Fahrzeug im Straßenverkehr, wenn die Beschädigung am Fahrzeug in unmittelbarer Nähe zum Lkw eintritt, der Schadenshergang zwar nicht beobachtet wurde jedoch durch einen vom Lkw herabfallenden Gegenstand verursacht worden sein konnte und alternative Möglichkeiten für die Beschädigung des Fahrzeugs diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sind.

Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

in dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Hoyerswerda durch

Richterin am Amtsgericht […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 24.04.2019 eingereicht werden konnten, am 07.05.2019

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 325,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % aus 300,00 € vom 1.4.2017 bis zum 20.4.2017 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 325,00 € seit dem 21.4.2017 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.320,51 € seit dem 21.4.2017 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […], von Forderungen in Höhe von 2.719,71 € (netto) aus der Rechnung Nummer: […] vom 24.04.2017 freizustellen.
  4. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen […] von Forderungen in Höhe von 470,00 € (netto) aus der Rechnungsnummer: […] vom 05.04.2017 freizustellen.
  5. Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, von außergerichtlichen Forderungen in Höhe von 183,80 € freizustellen.
  6. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  7. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
  8. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

[…]

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich nach Behauptung des Klägers am 31.3.2017 zugetragen hat und den die Beklagte – die Haftpflichtversicherung des nach Behauptung des Klägers unfallbeteiligten LKW – insgesamt mit Nichtwissen bestreitet.

Über den Schaden an seinem PKW hat der Kläger ein Sachverständigengutachten eingeholt ([…]). Hierfür hat der Sachverständige den Kläger 470,00 € (netto) in Rechnung gestellt ([…]).

Der Kläger ließ seinen PKW auch reparieren. Die Reparaturrechnung vom 24.04.2017 beläuft sich auf (netto) 2.719,71 € ([…]). Hierin sind die Kosten eines Unfallersatzfahrzeuges vom 05.04.2017 – 13.04.2017 in Höhe von 399,20 € (netto) enthalten.

Die außergerichtliche Geltendmachung des strittigen Schadens erfolgte zunächst durch Anwaltsschriftsatz vom 05.04.2017 in Höhe von 2.265,16 € mit Fristsetzung zum 19.04.2017 ([…]), sodann durch Schriftsatz vom 06.04.2017 in abweichender Höhe von insgesamt 2.683,47 € mit abweichender Fristsetzung zum 13.04.2017 ([…]), nochmals durch Schriftsatz vom 27.04.2017, und zwar in Höhe von 2.620,51 € und unter Fristsetzung zum 04.05.2017 ([…]) sowie letztlich durch zwei weitere Schriftsätze vom 19.04.2017 und 26.04.2017 in Höhe von jeweils 3.178,47 €, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 03.05.2017 ([…]). Die Zahlungsaufforderungen sind erfolglos geblieben. Hieraus sind dem Kläger anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 183,80 € entstanden.

Der Kläger behauptet, der Zeuge H[…] sei mit dem PKW des Klägers am 31.03.2017 zwischen Geierswalde und Bergen unterwegs gewesen. Er habe einen Kreisverkehr befahren und dann den bei der Beklagten versicherten LKW im Gegenverkehr gehabt. Die Ladefläche des LKW sei mit Steinen beladen gewesen, die nicht abgedeckt gewesen seien. Beim Passieren beider Fahrzeuge seien Gegenstände vom LKW gefallen und hätten den PKW an der hinteren, linken Seite beschädigt. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, der Schaden sei für ihn unabwendbar gewesen und die Beklagte haftet vollumfänglich für die hieraus resultieren

den Schäden des Klägers. Zu Gunsten des Klägers greife insoweit auch ein Anscheinsbeweis ein. Die Mietwagenkosten seien in voller Höhe notwendig, erforderlich und angemessen gewesen. Eine Eigenersparnis müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen, da er – insoweit unstrittig – eine Klasse niedriger angemietet hat. Die Unkostenpauschale hält der Kläger in Höhe von 25,- € für angemessen.

Der Kläger beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 325 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 2.620,51 € für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 20.04.2017 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 2.645,51 € seit dem 21.04.2017 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird im Weiteren verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […], von Forderungen in Höhe von 2.719,71 € (netto) aus der Rechnung-Nr.: […] vom 24.04.2017 freizustellen.
  3. Die Beklagte wird im Weiteren verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen […] von Forderungen in Höhe von 470 € (netto) aus der Rechnung Rechnungsnummer: […] vom 05.04.2017 frei zustellen.
  4. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von außergerichtlichen Forderungen von 183,80 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet einen Mangel der Ladungssicherung und macht geltend, der Fahrer des bei ihr versicherten PKW habe von dem Vorfall nichts bemerkt. Sie macht geltend, dass Hochschleudern eines auf der Fahrbahn liegenden Gegenstandes wäre für sie unabwendbar gewesen. Mangels nachweisbarer Verursachung des Schadens durch das bei der Beklagten versicherten Fahrzeug komme der eingeklagte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht in Betracht. Ein Anscheinsbeweis greife nicht ein und die von dem Sachverständigen lediglich ermittelte reine Möglichkeit einer solchen Schadensverursachung reiche nicht ansatzweise aus im Hinblick auf den Strengbeweis nach § 286 ZPO.

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Vorfall durch Vernehmung der Zeugen H[…], F[…] und D[…]. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Zeugenvernehmungen im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 10.8.2017 ([…]) Bezug genommen.

Das Gericht hat auch Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Hinsichtlich des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 14.9.2017 ([…]), hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. […] T[…] vom 5.2.2019 ([…]) Bezug genommen.

Das Gericht hat darüber hinaus auch die Verkehrsunfallanzeige des Polizeireviers Hoyerswerda vom 31.03.2017 (Vorgangs-Nr. […]138311) beigezogen ([…]).

Das Gericht hat letztlich mit Zustimmung der Parteien durch Beschluss vom 11.3.2019 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet, in dem bis zum 24.4.2019 Schriftsätze eingereicht werden konnten.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist – bis auf einen Teil der Zinsforderung – überwiegend begründet.

1.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 300,25 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

a) Auf das Bestreiten der Beklagten hin hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sich der Schadensfall wie von ihm behauptet zugetragen hat, insbesondere dass durch herabfallendes Material – und zwar aller Wahrscheinlichkeit nach von einem Anbauteil des LKW – der PKW des Klägers beschädigt wurde; §§ 7 Abs. 1, 17 StVG. Im Einzelnen:

aa) Zunächst steht nach der Vernehmung der Zeugen H[…], F[…] und D[…] zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich beide unfallbeteiligten Fahrzeuge am Unfalltag im Gegenverkehr auf der Straße zwischen Geierswalde und Bergen begegnet sind. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der beiden unfallbeteiligten Fahrzeugführer – der Zeugen H[…] und F[…] – die ihre entsprechenden Fahrstrecken gegenüber dem Gericht bekundet haben. Auch gegenüber dem unfallaufnehmenden Polizeibeamten – dem Zeugen D[…] – ist dies damals so geschildert worden.

bb) Auch steht hiernach sowie ergänzend nach dem Sachverständigengutachten fest, dass der PKW des Klägers am 31.3.2017 einen Steinschlagschaden erlitten hat. Nach der überzeugenden Aussage des Zeugen H[…] ging beim Passieren des entgegen kommenden LKW – verbunden mit einem Knall – plötzlich die hintere Seitenscheibe des von ihm geführten PKW zu Bruch. Auch der Zeuge F[…] hatte – nachdem er von dem Zeugen H[…] eingeholt und zum Anhalten gebracht wurde – die beschädigte Scheibe am klägerischen PKW wahrgenommen. Dasselbe trifft auf den Zeugen D[…] zu. Nach dem Sachverständigengutachten geht das Gericht letztlich davon aus, dass ein Stein mittlerer Größe und geeigneter Form diese Seitenscheibe zertrümmert hatte. Alternativursachen sind nicht ersichtlich.

cc) Letztlich hat der Kläger auch zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sein streitgegenständlicher PKW durch einen von einem Anbauteil des LKW herunterfallenden Stein beschädigt wurde.

Generell gilt: Gemäß dem hier maßgeblichen § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei. Dabei bedarf es keiner absoluten, über jeden denkbaren Zweifel erhabenen Gewissheit. Vielmehr kommt es auf die subjektive Überzeugung des Richters an, „welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“. Für eine volle Überzeugung in diesem Sinne muss sich der Richter seine persönliche Gewissheit frei von Beweisregeln bilden können. Hierbei ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ausreichend (BGHZ 53, 245, 256; 61, 169).

Nach diesem Maßstab hat der Kläger im vorliegenden Falle im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme den erforderlichen Nachweis erbracht. Zwar geht das Gericht davon aus, dass mangels der hierfür erforderlichen Typizität ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers nicht eingreift, unabhängig davon hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts Folgendes ergeben:

Nach der Aussage des Zeugen H[…] steht zunächst fest, dass sich der Vorfall in Fahrtrichtung des klägerischen PKW vor dem Kreisverkehr bzw. in Fahrtrichtung des LKW der Beklagten nach dem Kreisverkehr ereignet hat. Außerdem steht durch die Aussagen der Zeugen H[…] und D[…] fest, dass sich in diesem Bereich keine erkennbaren, groben Verunreinigungen auf der Straße befunden haben, die hätten aufgewirbelt werden und dadurch den Schaden verursacht haben können. Das Schadensereignis hat sich nach der überzeugenden Aussage des Zeugen H[…] auch genau im Moment des Passierens beider Fahrzeuge ereignet. Der Zeuge hat auch ein entsprechendes Einschlagsgeräusch – den von ihm geschilderten Knall – wahrgenommen. Durch den Zeugen nicht ohne Weiteres nachgewiesen war zunächst allerdings, dass ausgehend von dem gerade vorbeifahrenden LKW Steine oder andere Gegenstände gegen den PKW geprallt und dadurch die streitgegenständlichen Schäden verursacht haben, denn dies hat der Zeuge nicht wahrgenommen. Auch die Aussagen der Zeugen F[…] und D[…] sind dazu unergiebig geblieben. Allerdings hat das hierzu auf Antrag des Klägers eingeholte Sachverständigengutachten in Bezug auf diese Streitfrage für – auch am Beweismaß des § 286 ZPO ausreichende – Klarheit gesorgt. Das Gutachten hat – nach Aktenlage und auf der Basis der Heranziehung von Vergleichsfahrzeugen durch den Sachverständigen – zunächst ergeben, dass die von dem Zeugen F[…] transportierte Ladung auf Grund der Größe und des hohen Gewichts der transportierten Steine als Schadensursache nicht in Frage kam, so dass sich eine mangelnde Ladungssicherung – die Steine waren im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit einer Plane abgedeckt – nicht als Schadensursache herausgestellt hat. Auch eine mögliche Verwirbelung kleinkörnigen Materials ausgehend von der Ladung hat der Sachverständige als mögliche Schadensursache ausschließen können, da solches feinkörniges Material dem LKW zwar hätte folgen und so den PKW Im Gegenverkehr hätte treffen können, aber auf Grund der Größe und geringen Gewichts nicht in der Lage gewesen wäre, die Seitenscheibe des PKW zu zertrümmern. Letztlich hat der Sachverständige auf Grund theoretischer Erwägungen auch das Aufwirbeln eines zuvor im Profil der LKW-Reifen eingeklemmten Steine aus technischer Sicht als Schadensursache aller Wahrscheinlichkeit nach ausgeschlossen. Als – danach allein technisch realistische – Möglichkeit der Schadensentstehung hat der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass ein Stein mittlerer Größe und geeigneter Form nach dem Beladen auf dem Sattelzug die bis zum Schadensort ungefähr zurückgelegten 10 km liegengeblieben war, dort durch die Zentrifugalkraft beim Durchfahren der Kurve in Bewegung geraten ist, gegen den gerade vorbeifahrenden PKW des Klägers geschleudert wurde und dort sowohl die Seitenscheibe zertrümmert als auch den Schaden an der Türinnenverkleidung verursacht hat. Anbauteile, auf denen ein solcher Stein grundsätzlich gelegen haben kann, sind an LKW der steitgegenständlichen Art nach den Ausführungen des Sachverständigen – der hierzu auch Vergleichsfahrzeuge im Gutachten dokumentiert hat – generell vorhanden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kommt dafür insbesondere die Plattform im Frontbereich eines solchen LKW in Betracht. Im Ergebnis war aus technischer Sicht der vorstehende Schadenshergang plausibel, andererseits aber technisch ohne weitere Anknüpfungstatsachen nicht nachweisbar.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der klägerseits behauptete Hergang des Schadensfalles ausreichend nachgewiesen ist. Technisch mögliche Aternativursachen hat der Sachverständige in seinem Gutachten abgehandelt und jeweils mit überzeugender Begründung ausgeschlossen. Außerdem war nach der Aussage des Zeugen F[…] die Beladung des LKW mit einem Radlader erfolgt. Von daher ist es nicht nur ausgeschlossen, sondern sogar recht lebensnah. dass durch den Beladevorgang Fremdkörper auf Anbauteile des LKW gelangt sind, die potentiell schadensträchtig waren. In diesem Zusammenhang übersieht das Gericht nicht, dass der Zeuge F[…] auch bekundet hat, er habe – wie immer – nach dem Beladen rings um den LKW geschaut, „ob was rumliegt“, also die Anbauteile kontrolliert. Auch der Zeuge D[…] hatte im Rahmen seiner nachträglichen Besichtigung des LKW im Rahmen der Unfallaufnahme keine Fremdkörper auf Anbauteilen des LKW festgestellt.

Dies ändert aber nichts daran, dass – mangels ersichtlicher Alternativursachen – der Schaden nur durch einen auf Anbauteilen liegend gebliebenen und von dem Zeugen F[…] gegebenenfalls übersehenen Stein verursacht worden sein kann.

Hieraus resultiert dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten für den Schaden.

b) Die Haftung der Beklagten ist verschuldensunabhängig.

Der Unabwendbarkeitsnachweis ist nicht erbracht.

c) Hinsichtlich der Schadenshöhe bestehen letztlich aus Sicht des Gerichts keine Bedenken.

Die merkantile Wertminderung in Flöhe von 300,00 € ist zwischen den Parteien unstrittig. Hinzu kommt eine auch der Höhe nach angemessene Unkostenpauschale von 25,00 €.

Nach alldem war die Beklagte zunächst zu verurteilen, 325,00 € an den Kläger zu zahlen.

2.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Freistellung von den Nettoreparaturkosten und Nettomietwagenkosten gegenüber der im Tenor näher bezeichneten Reparaturfirma in Höhe von insgesamt 2.719,71 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

a) Zum Haftungsgrund wird auf die Ausführungen unter 1. a) und b) verwiesen.

b) Die Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.320,51 € sind zwischen den Parteien unstrittig. Unstrittig hat der Kläger darüber hinaus für den Reparaturzeitraum Mietwagenkosten in Höhe von 399,20 € aufgewendet. Entgegen dem Einwand der Beklagten muss sich der Kläger insoweit [k]eine 10%ige Eigenersparnis anrechnen lassen, da er klasseniedriger angemietet hat. Die grundsätzliche Erforderlichkeit der Mietwagenkosten steht zwischen den Parteien hier nicht im Streit.

Nach alldem ist die Beklagte auch verpflichtet, den Kläger gegenüber seiner Reparaturwerkstatt im Hinblick auf die Gesamtforderung in Höhe von 2.719,71 € netto aus der im Tenor näher bezeichneten Rechnung freizustellen.

3.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten darüber hinaus auch einen Anspruch auf Freistellung von den Nettosachverständigenkosten gegenüber dem im Tenor näher bezeichneten Sachverständigen in Höhe von 470,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

Zum Haftungsgrund wird wiederum auf die Ausführungen unter 1. a) und b) verwiesen. Die Erforderlichkeit und die Höhe der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten ist zwischen den Parteien unstrittig.

4.

Der Zinsanspruch auf die berechtigte Hauptforderung unter 1. und auf die weiteren Schadenspositionen ist in dem aus dem Tenor Ziffer 1. ersichtlichen Umfang überwiegend begründet, teilweise war die Klage insoweit aber abzuweisen.

Ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus §§ 849, 246 BGB besteht ab dem auf den Unfalltag folgenden Tag lediglich in Bezug auf die merkantile Wertminderung, nicht aber in Bezug auf die sonstigen eingeklagten Schadenspositionen, denn § 849 BGB verpflichtet zur Verzinsung der Ersatzsumme nur für den Fall der Entziehung der Sache in Bezug auf deren Wert oder wegen der Beschädigung der Sache in Bezug auf deren Wertminderung. Letzteres trifft hier zu, wobei die Wertminderung 300,00 € beträgt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Im Übrigen wurde die Sache hier nur beschädigt, aber nicht im Sinne von § 849 BGB entzogen. Dies könnte allenfalls für den Reparaturzeitraum angenommen werden, wobei dafür aber die – dem Grunde nach – unstrittigen Mietwagenkosten angefallen sind. In diesem Zeitraum konnte der Kläger daher über ein Ersatzfahrzeug verfügen und war in die Sache – ein PKW – nicht von jeglicher Nutzung entzogen.

5.

Der Anspruch auf Freistellung von den (anteiligen) vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB in Verbindung mit §§ 13 f RVG begründet.

a) Zu dem erstattungsfähigen Schaden aus dem Verkehrs Unfall gehören auch die hierdurch im Rahmen der außergerichtlichen Regulierungsbemühungen verursachten Rechtsanwaltskosten; § 249 BGB. Wegen der dem Grunde und der Höhe nach der berechtigten Schadensersatzforderung des Klägers gegenüber dem Beklagten wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Die für den berechtigten Gegenstandswert in Höhe von – zuletzt außergerichtlich geltend gemachten – 3.178,47 € entstandene Geschäftsgebühr im Umfang von – wiederum zuletzt geltend gemachten und unstreitig gebliebenen -1,3 beträgt 327,60 €. Unter Hinzuziehung der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € und nach der klägerseits vorgenommenen Anrechnung der Geschäftsgebühr errechnet sich danach der eingeklagte Gesamtbetrag von 183,80 €.

b) Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Prozessbevollmächtigte dem Kläger eine entsprechende Rechnung gestellt hat und ob diese bezahlt wurde, da der Zahlungsanspruch aus Schadensersatzgesichtspunkten besteht. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG betrifft (nur) die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zum Mandanten des betreffenden Rechtsanwaltes. Dies bedeutet aber nicht, dass der Anwalt überhaupt keinen materiell-rechtlichen Anspruch hätte, denn dieser entsteht bereits mit dem ersten Tätigwerden des Rechtsanwaltes und wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG mit der Erledigung des Auftrages bzw. Beendigung der Angelegenheit fällig. Eine vorgerichtliche Rechnungsstellung ist für die Anerkennung eines entsprechenden Schadensersatzanspruches bzw. hier Freistellungsanspruches des Klägers gegenüber den Beklagten demnach nicht erforderlich. Soweit nicht vorgerichtlich gegenüber dem Kläger erfolgt, hat im Übrigen der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Zuge der Klageerhebung auch sein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Geschäftsgebühr auch ausgeübt.

c) Ein Forderungsübergang nach § 86 VVG hat nach dem Vortrag des Klägers nicht stattgefunden; gegenteiliges hat die Beklagte nicht substanziiert behauptet.

Auch insoweit war die Beklagte daher antragsgemäß zu verurteilen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers bezüglich der Zinsen, hinsichtlich der die Klage abgewiesen wurde, war relativ geringfügig und hat keine besonderen Mehrkosten veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Streitwerttfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 48 Abs. 1,43 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist der Betrag der Summe der Hauptforderungen.“

AG Hoyerswerda, Urteil vom 7.5.2019 – 1 C 142/17

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert