Das Landgericht Braunschweig (LG Braunschweig, Beschluss vom 21.6.2011 – 6 O 944/11) entschied in seinem Beschluss zur örtlichen Zuständigkeit, dass ein Unternehmer, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, sein Gewerbe von seinem Wohnsitz aus betreibt und in der Selbstauskunft gegenüber dem Vertragspartner einen Umsatz von null Euro angab, im Rahmen eines Gerichtsprozesses nicht als Kaufmann im Sinne des § 1 HGB eingestuft werden kann. Eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung ist damit unwirksam.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Eine örtliche Zuständigkeit im hiesigen Bezirk ist nicht gegeben. Vielmehr hat der Beklagte seinen Wohnsitz und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk […]. Die in den Leasingbedingungen der Klägerin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung entfaltet keine Wirkung, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB war. Ein Indiz dafür ist bereits die fehlende Eintragung im Handelsregister. Entscheidende Bedeutung hat
dagegen der Inhalt der Selbstauskunft, deren Ablichtung von Klägerseite als Anlage K […] vorgelegt worden ist. Sämtliche Angaben zu Umsatz und Vermögen sind dort mit 0,00 Euro vermerkt worden. Mit diesem Inhalt hat die Leasinggeberin die Auskunft akzeptiert, sodass sie auch jetzt daran festhalten lassen muss. Die Auskunft lässt den unmittelbaren Schluss zu, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, insbesondere weil es keinen Umsatz machte. Im Übrigen lässt die Selbstauskunft auch erkennen, dass keine gesonderte Betriebsstätte vorhanden war, sondern offensichtlich die Unternehmensberatung von der Wohnanschrift des Beklagten aus betrieben wurde.“
LG Braunschweig, Beschluss vom 21.6.2011 – 6 O 944/11