BGH zum Rückwärtsfahren auf der Einbahnstraße: Wer entgegen der Fahrtrichtung zurücksetzt, handelt verbotswidrig

Wer auf einer Einbahnstraße ein Stück zurücksetzt, um einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen, hält das oft für eine harmlose Gefälligkeit. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Oktober 2023 (Az. VI ZR 287/22) klargestellt, dass dieses Verhalten verkehrsrechtlich unzulässig ist und sich bei einem Unfall erheblich auf die Haftungsverteilung auswirken kann. Die Entscheidung ist zugleich ein wichtiger Beitrag zur Reichweite des Anscheinsbeweises bei Unfällen im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte sein Fahrzeug vorwärts in einer Grundstückszufahrt abgestellt, die rechtwinklig an einer Einbahnstraße lag. Die Beklagte zu 1 war in zulässiger Fahrtrichtung an der Zufahrt vorbeigefahren und hielt im Bereich einer Parklücke, die sich links der Fahrbahn befand und gerade frei wurde. Um dem aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeug Platz zu machen, setzte sie einige Meter auf der Einbahnstraße zurück. Zeitgleich fuhr der Kläger rückwärts in einem Rechtsbogen aus der Grundstückszufahrt auf die Einbahnstraße. Die Fahrzeuge stießen zusammen, wobei die linke Seite des klägerischen Fahrzeugs beschädigt wurde. Streitig blieb, ob der Kläger zum Kollisionszeitpunkt bereits stand oder noch rückwärts fuhr. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hatte vorgerichtlich die unstreitigen Schäden nach einer Quote von 40 Prozent reguliert. Der Kläger verlangte mit seiner Klage die übrigen 60 Prozent.

Das Amtsgericht gab der Klage weitgehend statt. Das Landgericht änderte das Urteil auf die Berufung der Beklagten ab und wies die Klage vollständig ab. Es nahm eine Haftung des Klägers von 60 Prozent an, weil gegen ihn zwei Anscheinsbeweise sprächen: einerseits wegen eines Verstoßes gegen § 10 Satz 1 StVO, da er beim Einfahren auf die Straße die Vorfahrt der Beklagten missachtet habe, andererseits wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO. Der Beklagten zu 1 warf es zwar ebenfalls einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vor, weil sie den rückwärtigen Verkehrsraum nicht ausreichend beobachtet hatte. Einen Verstoß gegen das Gebot, die Einbahnstraße nur in der vorgeschriebenen Richtung zu befahren, verneinte es jedoch, da das Zurücksetzen über wenige Meter eine zulässige Behelfsmaßnahme sei.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Er beanstandete zwei Punkte.

Erstens habe das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Beklagte zu 1 habe nicht gegen das Gebot der Einbahnstraße verstoßen. Das Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO gebiete, dass die Einbahnstraße nur in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren werden dürfe. In der Gegenrichtung stehe sie dem Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn grundsätzlich nicht zur Verfügung. Auf die Stellung des Fahrzeugs im Verhältnis zur vorgeschriebenen Fahrtrichtung komme es nicht an, sodass auch das Rückwärtsfahren entgegen der Fahrtrichtung verboten sei. Nur das unmittelbare Rückwärtseinparken, also das Rangieren, sei ebenso wie das Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße kein unzulässiges Rückwärtsfahren gegen die Fahrtrichtung. Unzulässig bleibe es dagegen, wenn das Zurücksetzen erst dazu dient, zu einer freien oder freiwerdenden Parklücke zu gelangen. Entsprechendes gelte, wenn das Rückwärtsfahren einem anderen Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke ermöglichen soll, damit man anschließend selbst einfahren kann. Genau dieser Fall lag hier vor. Die Argumentation des Landgerichts, es handele sich um eine bloße Behelfsmaßnahme auf kurzer Strecke, trägt nach Auffassung des Senats nicht.

Zweitens rechtfertige der festgestellte Sachverhalt keinen Anscheinsbeweis zulasten des Klägers. Der Anscheinsbeweis setze einen typischen Geschehensablauf voraus, bei dem sich nach der Lebenserfahrung der Schluss auf ein schuldhaftes Verhalten aufdrängt. Der Senat betont dabei, dass das bloße Kerngeschehen nicht genügt, wenn weitere bekannte Umstände als Besonderheiten gegen die Typizität sprechen. Maßgeblich sei eine umfassende Betrachtung des gesamten Unfallgeschehens, und bei der Anwendung des Anscheinsbeweises sei grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Zwar könne bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf eine Straße grundsätzlich der erste Anschein dafür sprechen, dass der Einfahrende seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Hier fehle aber die erforderliche Typizität schon deshalb, weil die Beklagte zu 1 die Einbahnstraße unzulässig rückwärts befuhr. Es gebe keinen Erfahrungssatz, wonach unter diesen Umständen den aus der Grundstückszufahrt einfahrenden Kläger ein Verschulden trifft.

Für die neue Verhandlung gab der BGH dem Landgericht mit auf den Weg, dass der Kläger grundsätzlich nicht mit Verkehrsteilnehmern rechnen musste, die die Einbahnstraße in unzulässiger Richtung nutzen. Etwas anderes gelte nur, wenn besondere Umstände vorlagen. Offen blieb damit, ob und in welchem Umfang den Kläger gleichwohl eine Mithaftung trifft, etwa weil seine Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 5 StVO besonders hoch waren. Dazu muss das Landgericht nun neue Feststellungen treffen und die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 StVG neu abwägen.

Einordnung und Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht praxisrelevant. Sie schafft zunächst Klarheit für eine in der Rechtsprechung und Literatur bislang uneinheitlich beurteilte Konstellation. Der Senat schließt sich ausdrücklich der strengeren Auffassung an, wonach das Zurücksetzen zur Parklücke auf der Einbahnstraße verboten ist, und stellt sich gegen Stimmen, die es als zulässige Behelfsmaßnahme ansehen. Verkehrsteilnehmer sollten sich daher nicht darauf verlassen, kurze Rückwärtsstrecken in der Einbahnstraße seien stets erlaubt. Wer lediglich unmittelbar in eine Parklücke zurücksetzt, rangiert zulässig. Wer dagegen einige Meter zurückfährt, um eine Lücke erst zu erreichen oder einem Ausparkenden Platz zu schaffen, handelt verbotswidrig.

Für die Unfallregulierung ist vor allem die zweite Aussage bedeutsam. Der Anscheinsbeweis wirkt in der Praxis oft wie eine Vorentscheidung, weil er die Beweislast faktisch verschiebt. Der BGH macht deutlich, dass er nicht schematisch angewendet werden darf. Ein Unfallbeteiligter, der aus einem Grundstück auf die Straße zurücksetzt, kann sich auf die fehlende Typizität berufen, wenn der Unfallgegner seinerseits verkehrswidrig gefahren ist. Die Haftungsverteilung hängt dann nicht mehr vom ersten Anschein ab, sondern von dem, was sich im Einzelfall tatsächlich feststellen lässt. Für Geschädigte bedeutet das: Der Vortrag zu den konkreten Umständen des Unfallgeschehens, insbesondere zu einem Verkehrsverstoß der Gegenseite, ist von zentraler Bedeutung und sollte früh und substantiiert erfolgen.

Für Haftpflichtversicherer folgt daraus, dass Quotenverteilungen, die allein auf einen Anscheinsbeweis gegen den rückwärts Einfahrenden gestützt werden, kritisch zu prüfen sind, sobald der Unfallgegner entgegen der Fahrtrichtung unterwegs war. Der Verstoß gegen das Zeichen 220 ist in die Abwägung nach § 17 StVG einzustellen, und zwar unabhängig davon, wie lang die zurückgelegte Strecke war.

Wichtig ist abschließend, was der BGH nicht entschieden hat. Er hat dem Kläger keinen Anspruch zugesprochen, sondern die Sache zurückverwiesen. Ob der Kläger vollständig oder nur zum Teil Ersatz erhält, bleibt der Würdigung im weiteren Verfahren vorbehalten. Dass die Beklagte zu 1 verkehrswidrig handelte und dass kein Anscheinsbeweis gegen den Kläger streitet, steht nun aber fest und wird die Haftungsabwägung deutlich zu seinen Gunsten verschieben.

Fazit

Wer nach einem Unfall mit einem rückwärts fahrenden Fahrzeug auf einer Einbahnstraße Ansprüche geltend macht oder abwehrt, sollte den Sachverhalt genau aufklären: Wohin und warum wurde zurückgesetzt, und wie weit? Von diesen Details hängt ab, ob ein Verstoß gegen das Einbahnstraßengebot vorliegt und ob ein Anscheinsbeweis überhaupt eingreift.

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