Wer nach einem Verkehrsunfall fiktiv abrechnet, muss gegenüber dem Haftpflichtversicherer nicht offenlegen, ob, wo und zu welchen Kosten er sein Fahrzeug tatsächlich hat reparieren lassen. Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 300/24) klargestellt und damit einen langjährigen Streit in Rechtsprechung und Literatur beendet.
Der Sachverhalt
Das in Deutschland zugelassene Fahrzeug des in Deutschland wohnenden Klägers wurde im März 2022 bei einem Verkehrsunfall in Meinerzhagen beschädigt. Der Kläger rechnete gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer auf Grundlage eines privaten Sachverständigengutachtens ab, das Reparaturkosten von 3.087,80 Euro netto auswies. Während eines Urlaubs in der Türkei ließ er das Fahrzeug vollständig sach- und fachgerecht reparieren. Zu den dort angefallenen Kosten machte er keine Angaben.
Das Amtsgericht wies die Klage als unschlüssig ab. Der Kläger könne nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangen und habe hierzu nichts vorgetragen. Das Landgericht Hagen sah das anders. Nach Beweisaufnahme und auf Grundlage einer Haftungsquote von 40 % zulasten der Beklagten sprach es dem Kläger insgesamt 1.583,48 Euro zu, darunter 1.132,38 Euro Reparaturkosten, die es nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen (2.830,96 Euro netto) bemaß. Wegen der in der Rechtsprechung uneinheitlich beantworteten Frage ließ es die Revision zu. Der Bundesgerichtshof wies sie zurück, soweit sie zulässig war. Unzulässig war sie, soweit sie über die zugelassene Frage der Reparaturkosten und der darauf entfallenden Nebenforderungen hinausging.
Der Meinungsstreit
Ausgangspunkt des Streits war ein Urteil des Senats vom 3. Dezember 2013 (VI ZR 24/13). Dort heißt es, im Rahmen einer fiktiven Abrechnung belaufe sich der erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug sach- und fachgerecht im vom Sachverständigen für notwendig gehaltenen Umfang reparieren lasse und die Werkstatt weniger berechne als das Gutachten ansetzt. Ein Teil der Oberlandesgerichte und der Literatur folgerte daraus, bei erfolgter Reparatur sei der Anspruch auf die tatsächlichen Kosten begrenzt, andernfalls drohe eine unzulässige Bereicherung. Der Geschädigte müsse deshalb die tatsächlichen Kosten darlegen oder die Rechnung vorlegen, sonst sei die Klage unschlüssig. Die Gegenmeinung hielt dem entgegen, damit werde die fiktive Abrechnung faktisch aufgegeben. Zudem hänge das Ergebnis vom Zufall ab, nämlich davon, ob der Geschädigte vor oder erst nach Abschluss der Regulierung repariert.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Senat folgt der Gegenmeinung und knüpft dogmatisch an die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB an. Der Geschädigte kann statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was erforderlich ist, bestimmt sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot gelten dabei sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Abrechnung.
Der Geschädigte hat nach der Entscheidung die Wahl, ob er konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet oder fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen. Entscheidet er sich für die fiktive Abrechnung, ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf abstrakter Grundlage zufrieden gibt. Er muss weder darlegen, dass er repariert hat, noch wie und in welchem Umfang. Richtschnur sind nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten, sondern der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag. Gesichtspunkte, die eine tatsächlich durchgeführte Reparatur betreffen, sind bei der fiktiven Abrechnung daher grundsätzlich irrelevant, und zwar gleich an welchem Ort die Reparatur stattgefunden hat. Auch finanzielle Vorteile, die der Kläger durch die Reparatur in der Türkei möglicherweise erzielt hat, bleiben unberücksichtigt.
Die Entscheidung aus dem Jahr 2013 steht dem nach Auffassung des Senats nicht entgegen. Sie betraf einen anderen Sachverhalt. Dort hatte der Geschädigte selbst vorgetragen, dass er sein Fahrzeug in einer gleichwertigen und günstigeren Fachwerkstatt an seinem Wohnort hatte reparieren lassen. Damit hatte er selbst eingeräumt, dass die Voraussetzungen der Schadensminderungspflicht erfüllt waren, sodass es eines Verweises der Schädigerseite nicht mehr bedurfte. Im vorliegenden Fall fehlte es an einem solchen Vortrag. Die Werkstatt in der Türkei ist zudem keine Werkstatt, die dem in Deutschland wohnenden Kläger mühelos und ohne Weiteres zugänglich wäre und auf die der Versicherer ihn hätte verweisen können.
Einordnung und Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten und sorgt für Gleichbehandlung. Wer erst nach der Regulierung repariert, steht nicht schlechter da als derjenige, der vorher repariert. Zugleich ist die Entscheidung kein Freibrief. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt unverändert. Der Geschädigte genügt ihm im Allgemeinen, wenn er der Abrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die der Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Versicherer kann den Geschädigten aber nach § 254 Abs. 2 BGB, auch noch im Rechtsstreit, auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen. Dafür muss er die Gleichwertigkeit darlegen und gegebenenfalls beweisen und vom Geschädigten aufgezeigte Unzumutbarkeitsgründe widerlegen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Verweisung liegt damit beim Schädiger, nicht beim Geschädigten.
Für die anwaltliche Praxis ergeben sich daraus zwei Konsequenzen. Fordert ein Versicherer bei fiktiver Abrechnung Reparaturrechnungen oder Nachweise über eine durchgeführte Reparatur an, kann ihm nun mit höchstrichterlicher Rechtsprechung begegnet werden. Wer dagegen von sich aus Angaben zu einer günstigeren Reparatur macht, riskiert, selbst die Grundlage für eine Verweisung zu liefern, wie der Fall aus dem Jahr 2013 zeigt. Hier ist Zurückhaltung beim freiwilligen Vortrag geboten, ohne dass der Mandant dabei unwahr vortragen darf. Offen bleibt, wie die Rechtsprechung mit Konstellationen umgeht, in denen die Reparatur im Inland in einer mühelos zugänglichen Werkstatt erfolgt und der Versicherer davon anderweitig Kenntnis erlangt. Die Entscheidung stellt aber klar, dass allein die Tatsache der Reparatur die fiktive Abrechnung nicht unschlüssig macht.
Fazit
Der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass die fiktive Abrechnung eine eigenständige, von den tatsächlichen Aufwendungen losgelöste Berechnungsart ist. Der Geschädigte muss zur tatsächlichen Reparatur nicht vortragen, und eine Klage ist nicht allein deshalb unschlüssig, weil er hierzu schweigt. Maßgeblich bleibt der objektiv erforderliche Herstellungsaufwand, begrenzt durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Verweisungsmöglichkeit des Schädigers nach § 254 Abs. 2 BGB.
