Geschwindigkeitsmessung ohne Rohmessdaten: Der BGH beendet einen jahrelangen Streit

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2026 – 4 StR 235/25

Wer geblitzt wird, erhält einen Bußgeldbescheid mit einem Zahlenwert: der gemessenen Geschwindigkeit. Wie dieser Wert im Inneren des Messgeräts zustande gekommen ist, lässt sich nachträglich häufig nicht mehr rekonstruieren. Viele Messgeräte speichern die zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Einzeldaten – die sogenannten Rohmessdaten – schlicht nicht ab. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) verlangt eine solche Speicherung für die Bauartzulassung nicht; nach ihrer Anordnung PTB-A 12.05 ist sie sogar entbehrlich.

Daraus hat die Verteidigung in Bußgeldsachen seit Jahren ein grundsätzliches Argument entwickelt: Wer den Rechenweg nicht nachvollziehen könne, könne sich gegen das Ergebnis nicht wirksam verteidigen; das Messergebnis dürfe deshalb nicht verwertet werden. Der Bundesgerichtshof hat diesem Ansatz nun eine klare Absage erteilt.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet: Die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und hat deshalb kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der Messung zur Folge.

Das Amtsgericht St. Ingbert hatte einen Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt. Gemessen worden war mit einem mobilen Gerät PoliScan FM 1 der Firma Vitronic, Softwareversion 4.4.9 – einem Gerät, das die Rohmessdaten nicht speichert. Das Gerät war gültig geeicht und wurde von einem geschulten Messbeamten nach den Vorgaben des Herstellers eingesetzt.

Der Verteidiger hatte der Verwertung des Messergebnisses in der Hauptverhandlung widersprochen. Das Saarländische Oberlandesgericht wollte der Rechtsbeschwerde stattgeben. Es sah sich an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes gebunden, der bereits 2019 (Urteil vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17) ein faires Verfahren ohne Rohmessdaten für nicht gewährleistet gehalten hatte. Damit stand das Saarländische Oberlandesgericht allerdings gegen rund sechzehn andere Oberlandesgerichte, die eine Abhängigkeit der Verwertbarkeit von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten durchweg ablehnen. Wegen dieser Divergenz musste das Oberlandesgericht die Frage nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG dem Bundesgerichtshof vorlegen.

Der 4. Strafsenat hat die Vorlage für zulässig gehalten – auch soweit die abweichende Auffassung auf Landesverfassungsrecht beruhte – und die Frage sodann in der Sache verneint. Seine Argumentation lässt sich in vier Schritten zusammenfassen.

Erstens: keine Verletzung der Waffengleichheit. Das Recht auf ein faires Verfahren verlangt eine „Parität des Wissens“ zwischen Verfolgungsbehörde und Betroffenem. Werden Daten aber überhaupt nicht gespeichert, kennt auch die Bußgeldbehörde nur das Messergebnis und nicht den dahinterliegenden Rechenvorgang. Ein Wissensvorsprung, der auszugleichen wäre, existiert schlicht nicht.

Zweitens: kein Anspruch auf Schaffung von Beweismitteln. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu Informationen anerkannt, die außerhalb der Bußgeldakte vorhanden sind (Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18). Dieser Anspruch setzt jedoch voraus, dass die Daten existieren. Nicht gespeicherte Rohmessdaten sind gerade nicht „an anderer Stelle vorhanden“. Aus einem Zugangsrecht zu vorhandenen Daten lässt sich kein Recht darauf ableiten, dass der Staat neue, bislang auch ihm nicht verfügbare Beweismittel erst herstellt.

Drittens: keine erweiterte Aufklärungspflicht der Gerichte. Der Bundesgerichtshof hält an der Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens fest. Die Zulassung durch die PTB bietet bei ordnungsgemäßer Verwendung des geeichten Geräts grundsätzlich hinreichende Gewähr für ein fehlerfreies Ergebnis. Das Tatgericht muss das Messergebnis deshalb nur dann näher überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Zur Verurteilung genügen im Regelfall die Mitteilung des Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit und des berücksichtigten Toleranzwerts. Diese Entlastung dient der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege in einem ausgesprochenen Massenverfahren mit vergleichsweise geringem Unrechtsgehalt.

Viertens: der Betroffene steht nicht schutzlos. Ihm bleibt es unbenommen, durch Beweisanträge, Beweisermittlungsanträge und Anregungen auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen. Er kann konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen vortragen, die außerhalb der Rohmessdaten liegen, etwa Sachverständigenbüros mit der Begutachtung baugleicher Geräte beauftragen oder Bedienung, Eichung und Zulassung des Geräts – also die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens selbst – in Zweifel ziehen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein Beweisverwertungsverbot verfassungsrechtlich ohnehin eine begründungsbedürftige Ausnahme darstellt und dass zugunsten des Betroffenen bereits ein Toleranzabzug vorgenommen wird.

Der Senat musste nicht entscheiden, ob eine gezielte Unterdrückung von Rohmessdaten anders zu beurteilen wäre. Das vorlegende Oberlandesgericht hatte eine Beweisvereitelung durch die PTB-Anordnung verneint, weil zur Überprüfung geeignete Rohmessdaten schon vor dieser Anordnung nicht gespeichert wurden. Ebenso ließ der Senat offen, ob Rohmessdaten überhaupt tauglicher Gegenstand einer Beweisvereitelung sein können.

Die Entscheidung sagt also: Fehlende Rohmessdaten sind für sich genommen unschädlich. Sie sagt nicht: Ein zielgerichtetes staatliches Verhindern von Überprüfbarkeit wäre ebenfalls unschädlich. Und sie ändert nichts daran, dass tatsächlich vorhandene Daten – Falldatensatz, Messreihe, Eichschein, Schulungsnachweis, Gerätelebensakte, Bedienungsanleitung – dem Betroffenen auf Antrag zugänglich zu machen sind. Wer solche vorhandenen Unterlagen vorenthält, bewegt sich auch nach dieser Entscheidung auf dünnem Eis.

Dogmatisch ist der Beschluss konsequent. Er verknüpft drei Linien, die das Bundesverfassungsgericht bereits vorgezeichnet hatte: das Zugangsrecht zu vorhandenen, nicht bei der Akte befindlichen Informationen, die reduzierte Aufklärungs- und Darlegungspflicht beim standardisierten Messverfahren und die Ausnahmenatur des Beweisverwertungsverbots. Aus dem Zugangsrecht wird kein Herstellungsanspruch; aus der theoretischen Fehlermöglichkeit wird kein konkreter Fehlerverdacht.

Rechtspolitisch bleibt der Einwand bestehen, dass die Konstruktion des standardisierten Messverfahrens eine gewisse Zirkularität aufweist: Die Richtigkeitsvermutung stützt sich auf die Bauartzulassung, und die Bauartzulassung verzichtet gerade auf jene Datenspeicherung, die eine individuelle Kontrolle im Einzelfall ermöglichen würde. Wer eine solche Kontrolle für geboten hält, wird sie nach diesem Beschluss nicht mehr über das Verfahrensrecht erreichen, sondern nur noch über den Gesetz- oder Verordnungsgeber beziehungsweise über geänderte Zulassungsvorgaben der PTB. Für das Saarland ist der jahrelange Sonderweg damit praktisch beendet.

Der pauschale Einwand, das Messergebnis sei unverwertbar, weil keine Rohmessdaten gespeichert wurden, hat keine Aussicht auf Erfolg mehr. Damit ist ein Bußgeldverfahren aber keineswegs aussichtslos. Erfolgversprechend sind weiterhin insbesondere folgende Ansätze:

Konkrete Fehlerhinweise statt genereller Zweifel. Angreifbar bleiben Aufbau und Ausrichtung des Geräts, die Einhaltung der Bedienungsanleitung, Eichgültigkeit und Eichsiegel, die Qualifikation des Messbeamten und die Dokumentation des Messeinsatzes. Fällt eine dieser Säulen weg, liegt kein standardisiertes Messverfahren mehr vor – und die Beweiserleichterung für das Gericht entfällt.

Vollständige Akteneinsicht. Der Anspruch auf Zugang zu tatsächlich vorhandenen Messunterlagen besteht unverändert fort und sollte frühzeitig, vollständig und nachweisbar geltend gemacht werden.

Widerspruch in der Hauptverhandlung. Der Bundesgerichtshof erinnert daran, dass das Recht, sich auf ein relatives Verwertungsverbot zu berufen, regelmäßig verloren geht, wenn der Verwertung und der ihr vorangehenden Beweiserhebung in der tatrichterlichen Verhandlung nicht widersprochen wird. Verfahrensfehler müssen also rechtzeitig gerügt werden.

Fahrerfeststellung und Zuordnung. Ob das Messfoto den Betroffenen als Fahrer ausweist und ob die Messung dem richtigen Fahrzeug zugeordnet ist, bleibt eine tatsächliche Frage, die von der Rohmessdatenproblematik völlig unberührt ist.

Beschilderung und Rechtsfolgenseite. Die Wirksamkeit und Erkennbarkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung, ein mögliches Augenblicksversagen, das Absehen von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße oder eine besondere Härte im Einzelfall sind häufig die wirtschaftlich bedeutsameren Stellschrauben – gerade dann, wenn ein Fahrverbot im Raum steht.

Realistische Kosten-Nutzen-Betrachtung. Ein technisches Sachverständigengutachten „ins Blaue hinein“ wird nach dieser Entscheidung noch seltener veranlasst sein. Sinnvoll ist es dort, wo konkrete Auffälligkeiten dokumentiert sind. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, sollte vor weiteren Schritten die Deckungszusage eingeholt werden.

Der Bundesgerichtshof hat im Ergebnis eine seit 2019 offene Streitfrage im Sinne der ganz herrschenden obergerichtlichen Praxis entschieden: Fehlende Rohmessdaten führen bei standardisierten Messverfahren nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Verteidigung in Bußgeldsachen verliert damit ein pauschales Argument, nicht aber ihre Substanz. Entscheidend ist künftig noch stärker als bisher, konkrete und dokumentierte Anhaltspunkte für Fehler im jeweiligen Einzelfall herauszuarbeiten – und alle prozessualen Möglichkeiten rechtzeitig zu nutzen.

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